RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.03.2021 GeschäftszahlI413 2229192-1 Spruch, I413 2229192-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 22.01.2020, 18-2019-BE-VER10-00030, entschied die belangte Behörde wie folgt: „Herr Ing. XXXX , geb. XXXX , [...], schuldet als Geschäftsführer von Beitragskontoinhaber(
- in)XXXX GmbH, [...], der Österreichischen Gesundheitskasse gem. § 67 Abs 10 ASVG in Verbindung mit § 83 ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge s.Nbg. aus den Vorschreibungen für die Zeiträume aus der Nachrechnung auf Grund der Beitragsprüfung vom 27. Mai 2019 von EUR 4.927,57 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, das sind ab 07.02.2020 3,38 % p.a. aus EUR 4.927,57. Ing. XXXX ist verpflichtet, diesen Betrag binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen an die Österreichische Gesundheitskasse zu bezahlen.“„Herr Ing. römisch 40 , geb. römisch 40 , [...], schuldet als Geschäftsführer von Beitragskontoinhaber(
- in)römisch 40 GmbH, [...], der Österreichischen Gesundheitskasse gem. Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Verbindung mit Paragraph 83, ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge s.Nbg. aus den Vorschreibungen für die Zeiträume aus der Nachrechnung auf Grund der Beitragsprüfung vom 27. Mai 2019 von EUR 4.927,57 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach Paragraph 59, Absatz eins, ASVG jeweils ergebenden Höhe, das sind ab 07.02.2020 3,38 % p.a. aus EUR 4.927,57. Ing. römisch 40 ist verpflichtet, diesen Betrag binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen an die Österreichische Gesundheitskasse zu bezahlen.“ Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im haftungsbegründenden Zeitraum von 16.01.2016 bis 20.07.2019 im Firmenbuch als Geschäftsführer der XXXX GmbH eingetragen gewesen sei und deshalb verpflichtet gewesen wäre, die Sozialversicherungsbeiträge ordnungsgemäß abzurechnen und zu entrichten. Mit Schreiben vom 17.12.2019 habe die Behörde den Beschwerdeführer aufgefordert, die aushafteten Beiträge zu bezahlen bzw. Schuldausschließungsgründe sowie den Nachweis der Gläubigergleichbehandlung im betreffenden Zeitraum zu erbringen. Daraufhin habe der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.01.2020 mitgeteilt, immer nur mit H XXXX P XXXX M XXXX oder dessen Gattin Geschäftsführer gewesen zu sein. Auf das Antwortschreiben der belangten Behörde habe der Beschwerdeführer nicht mehr reagiert. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im haftungsbegründenden Zeitraum von 16.01.2016 bis 20.07.2019 im Firmenbuch als Geschäftsführer der römisch 40 GmbH eingetragen gewesen sei und deshalb verpflichtet gewesen wäre, die Sozialversicherungsbeiträge ordnungsgemäß abzurechnen und zu entrichten. Mit Schreiben vom 17.12.2019 habe die Behörde den Beschwerdeführer aufgefordert, die aushafteten Beiträge zu bezahlen bzw. Schuldausschließungsgründe sowie den Nachweis der Gläubigergleichbehandlung im betreffenden Zeitraum zu erbringen. Daraufhin habe der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.01.2020 mitgeteilt, immer nur mit H römisch 40 P römisch 40 M römisch 40 oder dessen Gattin Geschäftsführer gewesen zu sein. Auf das Antwortschreiben der belangten Behörde habe der Beschwerdeführer nicht mehr reagiert. 2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 17.02.2020 fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass er keine schuldhafte Verletzung der ihm auferlegten Pflichten zu verantworten habe. Er sei am 01.03.2018 berechtigt vorzeitig aus der XXXX GmbH ausgetreten, nachdem offenen Forderungen aus dem Jahr 2017 nicht fristgerecht nachbezahlt worden seien. Nach seinem Austritt habe er zu 79 Cga XXXX /18w Klage eingebracht, woraufhin ein Versäumungsurteil ergangen sei. Der Beschwerdeführer habe auch keinen Zugriff auf das Geschäftskonto gehabt. Sämtliche Überweisungen seien ausschließlich vom alleine vertretungsbefugten Geschäftsführer M XXXX durchgeführt worden. Zudem sei der Steuerberater für die Abfuhr von Sozialversicherungsbeiträgen zuständig gewesen und habe der Beschwerdeführer auf die Richtigkeit und Vollständigkeit von dessen Tätigkeit vertraut. Zudem wären zum Zeitpunkt seines berechtigten vorzeitigen Austrittes am 01.03.2020 keine offenen Forderungen der Gesundheitskasse vorgelegen, zumal die betreffenden Beiträge aus seinem eigenen Dienstverhältnis resultieren würden und er diese Ansprüche erst nach seinem Austritt geltend gemacht habe. 2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 17.02.2020 fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass er keine schuldhafte Verletzung der ihm auferlegten Pflichten zu verantworten habe. Er sei am 01.03.2018 berechtigt vorzeitig aus der römisch 40 GmbH ausgetreten, nachdem offenen Forderungen aus dem Jahr 2017 nicht fristgerecht nachbezahlt worden seien. Nach seinem Austritt habe er zu 79 Cga römisch 40 /18w Klage eingebracht, woraufhin ein Versäumungsurteil ergangen sei. Der Beschwerdeführer habe auch keinen Zugriff auf das Geschäftskonto gehabt. Sämtliche Überweisungen seien ausschließlich vom alleine vertretungsbefugten Geschäftsführer M römisch 40 durchgeführt worden. Zudem sei der Steuerberater für die Abfuhr von Sozialversicherungsbeiträgen zuständig gewesen und habe der Beschwerdeführer auf die Richtigkeit und Vollständigkeit von dessen Tätigkeit vertraut. Zudem wären zum Zeitpunkt seines berechtigten vorzeitigen Austrittes am 01.03.2020 keine offenen Forderungen der Gesundheitskasse vorgelegen, zumal die betreffenden Beiträge aus seinem eigenen Dienstverhältnis resultieren würden und er diese Ansprüche erst nach seinem Austritt geltend gemacht habe. 3. Mit ERV-Eingabe vom 03.03.2020 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. 4. Mit Antrag vom 08.07.2020 ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wegen Urlaubs um Verlegung der für 04.08.2020 anberaumten mündlichen Verhandlung auf einen Termin nach 15.08.2020. 5. Mit verfahrensleitendem Beschluss vom 24.07.2020 wurde der Vertagungsbitte keine Folge gegeben. 6. Am 04.08.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines Rechtsvertreters sowie der Zeuge S XXXX S XXXX befragt wurden. 6. Am 04.08.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines Rechtsvertreters sowie der Zeuge S römisch 40 S römisch 40 befragt wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer war vom 16.01.2016 bis 28.02.2018 Geschäftsführer der XXXX GmbH (seit 18.12.2019 XXXX in Liq.), einer zu FN XXXX im Firmenbuch eingetragenen Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Der Beschwerdeführer hatte das Recht gemeinsam mit einem/einer Geschäftsführer/in oder einer/einem Prokuristin/Prokuristen die Gesellschaft zu vertreten.Der Beschwerdeführer war vom 16.01.2016 bis 28.02.2018 Geschäftsführer der römisch 40 GmbH (seit 18.12.2019 römisch 40 in Liq.), einer zu FN römisch 40 im Firmenbuch eingetragenen Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Der Beschwerdeführer hatte das Recht gemeinsam mit einem/einer Geschäftsführer/in oder einer/einem Prokuristin/Prokuristen die Gesellschaft zu vertreten. Mit 01.03.2018 trat der Beschwerdeführer aus der Gesellschaft aus, indem er seine Funktion zurücklegte und den Gesellschaftern seinen Austritt erklärte. Die Löschung seiner Funktion aus dem Firmenbuch erfolgte erst am 20.07.2019. Mit Beschluss vom 16.12.2019 wurde das Insolvenzverfahren mangels Kostendeckung über XXXX GmbH nicht eröffnet. Die Schuldnerin XXXX GmbH ist zahlungsunfähig. Mit Beschluss vom 16.12.2019 wurde das Insolvenzverfahren mangels Kostendeckung über römisch 40 GmbH nicht eröffnet. Die Schuldnerin römisch 40 GmbH ist zahlungsunfähig. XXXX GmbH schuldet der belangten Behörde die im Zeitraum Februar 2018 bis einschließlich Juli 2018 nicht entrichtete Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 4.927,57. Der auf Februar 2018 entfallende Anteil dieser Beiträge beläuft sich auf EUR 162,52. römisch 40 GmbH schuldet der belangten Behörde die im Zeitraum Februar 2018 bis einschließlich Juli 2018 nicht entrichtete Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 4.927,57. Der auf Februar 2018 entfallende Anteil dieser Beiträge beläuft sich auf EUR 162,52. Die von der Primärschuldnerin geschuldeten Beiträge wurden von dieser nicht fristgerecht bezahlt. Die zwangsweise Eintreibung der Forderung der belangten Behörde blieb erfolglos. Die von der Primärschuldnerin geschuldeten Beiträge sind bei ihr nicht mehr einbringlich. Die Beitragsrückstände für Februar 2018 sind in dem Zeitraum entstanden, in dem der Beschwerdeführer Geschäftsführer der Primärschuldnerin war. Im Zeitpunkt des Entstehens der Rückstände war der Beschwerdeführer für die rechtzeitige und ordnungsgemäße Entrichtung der Beiträge verantwortlich. Er war sich auch bewusst, dass die betreffenden Beiträge rückständig sind. Der Beschwerdeführer hat keinen Nachweis über die Gleichbehandlung aller Gläubiger im Februar 2018 erbracht. 2. Beweiswürdigung: Der umseits dargelegte Verfahrensgang und der maßgebliche Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt des vorlegelegten Verwaltungsakts, insbesondere dem angefochtenen Bescheid, dem Beschwerdeschriftsatz und der Stellungnahme der belangten Behörde im Rahmen der Beschwerdevorlage sowie aufgrund der Befragung des Beschwerdeführers und des Zeugen XXXX im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 04.08.2020. Ergänzend zum vorliegenden Verwaltungsakt wurden Auszüge aus dem Firmenbuch, der Insolvenzdatei und der Gerichtsakt des Landesgerichtes Innsbruck zu 79 Cga XXXX /18w eingeholt. Der umseits dargelegte Verfahrensgang und der maßgebliche Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt des vorlegelegten Verwaltungsakts, insbesondere dem angefochtenen Bescheid, dem Beschwerdeschriftsatz und der Stellungnahme der belangten Behörde im Rahmen der Beschwerdevorlage sowie aufgrund der Befragung des Beschwerdeführers und des Zeugen römisch 40 im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 04.08.2020. Ergänzend zum vorliegenden Verwaltungsakt wurden Auszüge aus dem Firmenbuch, der Insolvenzdatei und der Gerichtsakt des Landesgerichtes Innsbruck zu 79 Cga römisch 40 /18w eingeholt. Die Feststellungen über die Primärschuldnerin XXXX GmbH und deren Insolvenzverfahren sowie ihre Zahlungsunfähigkeit ergeben sich aus dem eingeholten Auszug aus dem Firmenbuch, dem Auszug aus der Insolvenzdatei zu 49 Se XXXX /19f des Landesgerichts Innsbruck sowie aus den Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 04.08.2018.Die Feststellungen über die Primärschuldnerin römisch 40 GmbH und deren Insolvenzverfahren sowie ihre Zahlungsunfähigkeit ergeben sich aus dem eingeholten Auszug aus dem Firmenbuch, dem Auszug aus der Insolvenzdatei zu 49 Se römisch 40 /19f des Landesgerichts Innsbruck sowie aus den Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 04.08.2018. Aus dem eingeholten Auszug aus dem Firmenbuch ergibt sich ebenso unzweifelhaft, dass der Beschwerdeführer von 16.01.2016 an Geschäftsführer der XXXX GmbH war und er das Recht hatte, gemeinsam mit einem/einer Geschäftsführer/in oder einer/einem Prokuristin/Prokuristen die Gesellschaft zu vertreten.Aus dem eingeholten Auszug aus dem Firmenbuch ergibt sich ebenso unzweifelhaft, dass der Beschwerdeführer von 16.01.2016 an Geschäftsführer der römisch 40 GmbH war und er das Recht hatte, gemeinsam mit einem/einer Geschäftsführer/in oder einer/einem Prokuristin/Prokuristen die Gesellschaft zu vertreten. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer mit 01.03.2018 aus der Gesellschaft austrat, indem er seine Funktion zurücklegte und den Gesellschaftern seinen Austritt erklärte, gründet auf den plausiblen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 04.08.2020. Dabei konnte der Beschwerdeführer glaubhaft darlegen, dass er am letzten Tag des Februars 2018 eine E-Mail des zweiten Geschäftsführers erhielt, mit welcher dieser dem Beschwerdeführer mitteilte, dass der Beschwerdeführer nur mehr 50% Gehalt bekommt (Verhandlungsprotokoll, S. 10). Dass der Beschwerdeführer daraufhin seinen berechtigten vorzeitigen Austritt für Anfang März erklärt hat ist nachvollziehbar und ergibt sich im Übrigen auch aus dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 05.11.2018, 79 Cga XXXX /18w mit welchem der Mahnklage des Beschwerdeführers betreffend der ihm zustehenden Gehaltsbestandteile ab seinem Austritt am 01.03.2018 Folge gegeben wurde. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer mit 01.03.2018 aus der Gesellschaft austrat, indem er seine Funktion zurücklegte und den Gesellschaftern seinen Austritt erklärte, gründet auf den plausiblen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 04.08.2020. Dabei konnte der Beschwerdeführer glaubhaft darlegen, dass er am letzten Tag des Februars 2018 eine E-Mail des zweiten Geschäftsführers erhielt, mit welcher dieser dem Beschwerdeführer mitteilte, dass der Beschwerdeführer nur mehr 50% Gehalt bekommt (Verhandlungsprotokoll, S. 10). Dass der Beschwerdeführer daraufhin seinen berechtigten vorzeitigen Austritt für Anfang März erklärt hat ist nachvollziehbar und ergibt sich im Übrigen auch aus dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 05.11.2018, 79 Cga römisch 40 /18w mit welchem der Mahnklage des Beschwerdeführers betreffend der ihm zustehenden Gehaltsbestandteile ab seinem Austritt am 01.03.2018 Folge gegeben wurde. Dass die Löschung der Funktion des Beschwerdeführers aus dem Firmenbuch erst am 20.07.2019 erfolgte, ergibt sich aus dem Firmenbuchauszug. Die Höhe der aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge der Primärschuldnerin ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Rückstandsausweis vom 17.12.2019, dem angefochtenen Bescheid sowie der Stellungnahme der belangten Behörde vom 02.03.2020. Der auf Februar 2018 entfallende Anteil ist aus der Aufschlüsselung im Rückstandsausweis ersichtlich. Dass die von der Primärschuldnerin geschuldeten Beiträge von dieser nicht fristgerecht bezahlt wurden, ist unstrittig. Dass die von der Primärschuldnerin geschuldeten Beiträge bei ihr nicht mehr einbringlich sind, ergibt sich schon aus der Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Kostendeckung sowie aus den nachvollziehbaren Angaben des Zeugen S XXXX S XXXX in der mündlichen Verhandlung am 04.08.2020, wonach die eingeleitete Fahrnisexekution erfolglos blieb (Verhandlungsprotokoll, S. 5 f). Dass die von der Primärschuldnerin geschuldeten Beiträge von dieser nicht fristgerecht bezahlt wurden, ist unstrittig. Dass die von der Primärschuldnerin geschuldeten Beiträge bei ihr nicht mehr einbringlich sind, ergibt sich schon aus der Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Kostendeckung sowie aus den nachvollziehbaren Angaben des Zeugen S römisch 40 S römisch 40 in der mündlichen Verhandlung am 04.08.2020, wonach die eingeleitete Fahrnisexekution erfolglos blieb (Verhandlungsprotokoll, S. 5 f). Dass der Beschwerdeführer im Februar 2018 Geschäftsführer der Primärschuldnerin war, ist unstrittig. Zwar hat sich der Beschwerdeführer zur Entrichtung der Beiträge eines Steuerberaters bedient, ungeachtet dessen ergibt sich aus seiner Funktion als Geschäftsführer bereits eine diesbezügliche Verantwortlichkeit und zeichnete der Beschwerdeführer laut seinen Angaben die Gehaltszettel auch gegen (Verhandlungsprotokoll, S. 8). Der Beschwerdeführer gab auch selbst an, sich den fehlenden Gehaltsbestandteilen bewusst gewesen zu sein (Verhandlungsprotokoll, S. 10), weshalb ihm auch der Rückstand von Beiträgen bewusst gewesen sein muss. Dass der Beschwerdeführer den Nachweis über die Gleichbehandlung aller Gläubiger im Februar 2018 nicht erbracht hat, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Gemäß § 67 Abs 10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.Gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend. Gemäß § 58 Abs 5 ASVG haben die Vertreter juristischer Personen, die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen und die Vermögensverwalter (§ 80 BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.Gemäß Paragraph 58, Absatz 5, ASVG haben die Vertreter juristischer Personen, die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen und die Vermögensverwalter (Paragraph 80, BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Voraussetzung für die Haftung eines Vertreters nach § 67 Abs 10 ASVG ist die objektive, gänzliche oder zumindest teilweise Uneinbringlichkeit der betreffenden Beiträge beim Primärschuldner (vgl. VwGH 20.06.2018, Ra 2018/08/0039). Weitere Voraussetzungen für die Haftung gemäß § 67 Abs 10 ASVG sind auch deren ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe nach, schuldhafte und rechtswidrige Verletzungen der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch den Vertreter und die Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters für die Uneinbringlichkeit (vgl. VwGH 11.04.2018, Ra 2015/08/0038).Voraussetzung für die Haftung eines Vertreters nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist die objektive, gänzliche oder zumindest teilweise Uneinbringlichkeit der betreffenden Beiträge beim Primärschuldner vergleiche VwGH 20.06.2018, Ra 2018/08/0039). Weitere Voraussetzungen für die Haftung gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG sind auch deren ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe nach, schuldhafte und rechtswidrige Verletzungen der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch den Vertreter und die Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters für die Uneinbringlichkeit vergleiche VwGH 11.04.2018, Ra 2015/08/0038). Im gegenständlichen Fall sind die Voraussetzungen einer Haftung gem. § 67 Abs 10 ASVG zunächst grundsätzlich erfüllt: Im gegenständlichen Fall sind die Voraussetzungen einer Haftung gem. Paragraph 67, Absatz 10, ASVG zunächst grundsätzlich erfüllt: Uneinbringlichkeit ist bereits anzunehmen, sobald im Lauf des Insolvenzverfahrens feststeht, dass die Beitragsforderung im Konkurs mangels ausreichenden Vermögens nicht oder zumindest nur zum Teil wird befriedigt werden können (vgl. VwGH 20.06.2018, Ra 2018/08/0039). Da das Insolvenzverfahren über die Primärschuldnerin mangels Kostendeckung nicht eröffnet wurde, steht die Uneinbringlichkeit der Forderung zweifelsfrei fest. Uneinbringlichkeit ist bereits anzunehmen, sobald im Lauf des Insolvenzverfahrens feststeht, dass die Beitragsforderung im Konkurs mangels ausreichenden Vermögens nicht oder zumindest nur zum Teil wird befriedigt werden können vergleiche VwGH 20.06.2018, Ra 2018/08/0039). Da das Insolvenzverfahren über die Primärschuldnerin mangels Kostendeckung nicht eröffnet wurde, steht die Uneinbringlichkeit der Forderung zweifelsfrei fest. Weiters ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer infolge schuldhafter Pflichtverletzung für die nicht einbringlichen Beitragsforderungen der belangten Behörde haftet. Die Haftung des Geschäftsführers nach § 67 Abs 10 ASVG ist ihrem Wesen nach eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft verletzt hat (vgl. VwGH 20.06.2018, Ra 2018/08/0039). Weiters ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer infolge schuldhafter Pflichtverletzung für die nicht einbringlichen Beitragsforderungen der belangten Behörde haftet. Die Haftung des Geschäftsführers nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist ihrem Wesen nach eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft verletzt hat vergleiche VwGH 20.06.2018, Ra 2018/08/0039). Dies trifft auf den Beschwerdeführer - zumindest im Monat Februar 2018 - zu. Für die Haftung nach § 67 Abs 10 ASVG genügt bereits leichte Fahrlässigkeit in Bezug auf das Verschulden für die Nichtleistung von Sozialversicherungsbeiträgen. Eine solche Pflichtverletzung kann darin liegen, dass der Geschäftsführer die fälligen Beiträge (ohne rechtliche Grundlage) insoweit schlechter behandelt als sonstige Gesellschaftsschulden, als er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt, bzw. - im Falle des Fehlens ausreichender Mittel - nicht für eine zumindest anteilige Befriedigung auch der Forderungen der Gebietskrankenkasse Sorge trägt. Der Geschäftsführer wäre nur dann exkulpiert, wenn er entweder nachweist, im fraglichen Zeitraum, in dem die Beiträge fällig geworden sind, insgesamt über keine Mittel verfügt und daher keine Zahlungen geleistet zu haben, oder zwar über Mittel verfügt zu haben, aber wegen der gebotenen Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern die Beitragsschuldigkeiten - ebenso wie die Forderungen aller anderen Gläubiger - nicht oder nur zum Teil beglichen zu haben, die Beitragsschuldigkeiten also nicht in Benachteiligung der belangen Behörde in einem geringeren Ausmaß beglichen zu haben als die Forderungen anderer Gläubiger (vgl. VwGH 20.06.2018, Ra 2018/08/0039). Den Beschwerdeführer trifft in diesem Zusammenhang die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung seiner Verpflichtungen unmöglich war, widrigenfalls eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden kann (VwGH 25.03.2019, Ra 2019/08/0059). Diesen Nachweis hat der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall nicht erbracht, vielmehr gab er an, dass ihm die Ausständigkeit von Gehaltsbestandteilen und somit Sozialversicherungsbeiträgen bewusst war, weshalb das Verschulden des Beschwerdeführers gegeben ist.Dies trifft auf den Beschwerdeführer - zumindest im Monat Februar 2018 - zu. Für die Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG genügt bereits leichte Fahrlässigkeit in Bezug auf das Verschulden für die Nichtleistung von Sozialversicherungsbeiträgen. Eine solche Pflichtverletzung kann darin liegen, dass der Geschäftsführer die fälligen Beiträge (ohne rechtliche Grundlage) insoweit schlechter behandelt als sonstige Gesellschaftsschulden, als er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt, bzw. - im Falle des Fehlens ausreichender Mittel - nicht für eine zumindest anteilige Befriedigung auch der Forderungen der Gebietskrankenkasse Sorge trägt. Der Geschäftsführer wäre nur dann exkulpiert, wenn er entweder nachweist, im fraglichen Zeitraum, in dem die Beiträge fällig geworden sind, insgesamt über keine Mittel verfügt und daher keine Zahlungen geleistet zu haben, oder zwar über Mittel verfügt zu haben, aber wegen der gebotenen Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern die Beitragsschuldigkeiten - ebenso wie die Forderungen aller anderen Gläubiger - nicht oder nur zum Teil beglichen zu haben, die Beitragsschuldigkeiten also nicht in Benachteiligung der belangen Behörde in einem geringeren Ausmaß beglichen zu haben als die Forderungen anderer Gläubiger vergleiche VwGH 20.06.2018, Ra 2018/08/0039). Den Beschwerdeführer trifft in diesem Zusammenhang die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung seiner Verpflichtungen unmöglich war, widrigenfalls eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden kann (VwGH 25.03.2019, Ra 2019/08/0059). Diesen Nachweis hat der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall nicht erbracht, vielmehr gab er an, dass ihm die Ausständigkeit von Gehaltsbestandteilen und somit Sozialversicherungsbeiträgen bewusst war, weshalb das Verschulden des Beschwerdeführers gegeben ist. Zum Einwand des Beschwerdeführers, er habe sich auf das Wissen des Steuerberaters der Primärschuldnerin verlassen, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof zu verweisen, wonach das für die Haftung erforderliche Verschulden an einem Meldepflichtverstoß dem Vertreter einer juristischen Person insoweit angelastet werden kann, als er verpflichtet gewesen wäre, bestimmte konkret zu bezeichnende Meldungen zu erstatten, und das Wissen um diese Meldungen entweder als vom Grundwissen des Vertreters umfasst anzusehen oder das Nichtwissen von ihm zu vertreten wäre (vgl. VwGH 20.06.2018, Ra 2017/08/0012).Zum Einwand des Beschwerdeführers, er habe sich auf das Wissen des Steuerberaters der Primärschuldnerin verlassen, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof zu verweisen, wonach das für die Haftung erforderliche Verschulden an einem Meldepflichtverstoß dem Vertreter einer juristischen Person insoweit angelastet werden kann, als er verpflichtet gewesen wäre, bestimmte konkret zu bezeichnende Meldungen zu erstatten, und das Wissen um diese Meldungen entweder als vom Grundwissen des Vertreters umfasst anzusehen oder das Nichtwissen von ihm zu vertreten wäre vergleiche VwGH 20.06.2018, Ra 2017/08/0012). Allerdings ist im gegenständlichen Fall zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Verfahren glaubhaft machen konnte, bereits mit 01.03.2018 seine Funktion als Geschäftsführer zurückgelegt zu haben. Bei der Zurücklegung der Geschäftsführerbefugnis gegenüber einer GmbH handelt es sich um eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die nach herrschender Ansicht gegenüber demjenigen Organ der Gesellschaft, das für die Bestellung zuständig ist, und daher gegenüber allen Gesellschaftern oder in einer ordnungsgemäß einberufenen Generalversammlung gegenüber den in ihr anwesenden Gesellschaftern, abzugeben ist (VwGH 97/08/0108, SVSlg 45.022; zu den Voraussetzungen der Wirksamkeit VwGH 92/08/0057, ZfVB 1995/196 = ARD 4615/8/95). Legt ein Geschäftsführer seine Funktion in einer GmbH zurück, so kann er hinsichtlich jener Abgaben, die nach dem Tag der wirksamen Zurücklegung der Geschäftsführerbefugnis fällig geworden sind, nicht zur Haftung herangezogen werden. Hiebei ist es belanglos, ob er zu diesem Zeitpunkt noch als Geschäftsführer der GmbH im Firmenbuch eingetragen war oder nicht (Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 67 ASVG [Stand 1.12.2020, rdb.at] Rz 127).Bei der Zurücklegung der Geschäftsführerbefugnis gegenüber einer GmbH handelt es sich um eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die nach herrschender Ansicht gegenüber demjenigen Organ der Gesellschaft, das für die Bestellung zuständig ist, und daher gegenüber allen Gesellschaftern oder in einer ordnungsgemäß einberufenen Generalversammlung gegenüber den in ihr anwesenden Gesellschaftern, abzugeben ist (VwGH 97/08/0108, SVSlg 45.022; zu den Voraussetzungen der Wirksamkeit VwGH 92/08/0057, ZfVB 1995/196 = ARD 4615/8/95). Legt ein Geschäftsführer seine Funktion in einer GmbH zurück, so kann er hinsichtlich jener Abgaben, die nach dem Tag der wirksamen Zurücklegung der Geschäftsführerbefugnis fällig geworden sind, nicht zur Haftung herangezogen werden. Hiebei ist es belanglos, ob er zu diesem Zeitpunkt noch als Geschäftsführer der GmbH im Firmenbuch eingetragen war oder nicht (Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 67, ASVG [Stand 1.12.2020, rdb.at] Rz 127). Die Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Haftung nach § 67 Abs 10 ASVG bestand somit bis zu seinem Austritt mit 01.03.2018. Dass die Löschung seiner Funktion aus dem Firmenbuch erst mit 20.07.2019 erfolgte, schadet vor diesem Hintergrund nicht, zumal der Eintragung im Firmenbuch bloß deklarative Wirkung zukommt (vgl. VwGH 25.08.2017, Ra 2017/17/0202). Die Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG bestand somit bis zu seinem Austritt mit 01.03.2018. Dass die Löschung seiner Funktion aus dem Firmenbuch erst mit 20.07.2019 erfolgte, schadet vor diesem Hintergrund nicht, zumal der Eintragung im Firmenbuch bloß deklarative Wirkung zukommt vergleiche VwGH 25.08.2017, Ra 2017/17/0202). Im Ergebnis ist daher die Haftung des Beschwerdeführers dem Grunde nach gegeben, sie ist allerdings ob der Zurücklegung der Funktion des Beschwerdeführers als Geschäftsführer der Primärschuldnerin mit 01.03.2018 auf Beiträge vor diesem Zeitpunkt - also jene für Februar 2018 - spruchgemäß zu reduzieren. Die Vorschreibung von Verzugszinsen ergibt sich aus § 59 Abs 1 ASVG. Ihre Grundlage war auf den herabgesetzten Betrag zu berichtigen.Die Vorschreibung von Verzugszinsen ergibt sich aus Paragraph 59, Absatz eins, ASVG. Ihre Grundlage war auf den herabgesetzten Betrag zu berichtigen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I413.2229192.1.00