Obsah (11)
Art. 133§ 3§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 63§ 13§§ 31§ 29RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.03.2021 GeschäftszahlI416 2164581-1 Spruch, I416 2164581-1/32E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet und Aufgriff durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 26.03.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Am 27.03.2015 wurde er durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einvernommen. Dabei gab er an, dass er XXXX heiße und am XXXX in XXXX , im Irak geboren sei. In seinem Heimatland würden noch seine Eltern, ein Bruder und zwei Schwestern leben. Befragt, warum er sein Heimatland verlassen habe, gab er wörtlich an: „In meinem Heimatland gibt es keine Sicherheit und keine Freiheit. Ich wollte zufrieden leben, deshalb habe ich mein Heimatland verlassen. Sonst habe ich keine anderen Gründe.“ Gefragt, was er im Fall einer Rückkehr in seine Heimat befürchte, gab er wörtlich zu Protokoll: „Ich habe Angst um mein Leben.“
- Am 27.03.2015 wurde er durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einvernommen. Dabei gab er an, dass er römisch 40 heiße und am römisch 40 in römisch 40 , im Irak geboren sei. In seinem Heimatland würden noch seine Eltern, ein Bruder und zwei Schwestern leben. Befragt, warum er sein Heimatland verlassen habe, gab er wörtlich an: „In meinem Heimatland gibt es keine Sicherheit und keine Freiheit. Ich wollte zufrieden leben, deshalb habe ich mein Heimatland verlassen. Sonst habe ich keine anderen Gründe.“ Gefragt, was er im Fall einer Rückkehr in seine Heimat befürchte, gab er wörtlich zu Protokoll: „Ich habe Angst um mein Leben.“
- Am 29.03.2017 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Befragt zu seinen persönlichen Verhältnissen führte er aus, dass er sunnitischer Moslem sei, der Volksgruppe der Araber angehöre und irakischer Staatsangehöriger sei. Er habe sechs Jahre die Grundschule und drei Jahre die Hauptschule besucht, im Irak würden noch seine Eltern, zwei Schwestern und ein Bruder leben, Kontakt habe er das letzte Mal mit seiner Familie vor 1 ½ bis zwei Monaten gehabt. Im Irak habe er seinem Vater bei dessen Arbeiten geholfen, er selbst sei Friseur gewesen, habe aber auch gelegentlich als Hilfsarbeiter in der Plastikfabrik gearbeitet, ansonsten habe sein Vater für ihn gesorgt. Die wirtschaftlichen Verhältnisse im Heimatland seien sehr gut gewesen. Er gab weiters an, dass seine Familie im Jahr 2007/2008 in Syrien gewesen sei, jedoch wegen mangelnder finanzieller Mittel wieder in den Irak zurückgekehrt sei, er selbst sei am 10.01.2015 illegal aus dem Irak ausgereist, wobei seine Ausreise durch seinen Vater finanziert worden sei. Zu seinem Fluchtgrund führte er im Wesentlichen aus, dass er wegen der „ISIS“ aus dem Irak geflüchtet sei. Er sei von diesen festgenommen und entführt worden und hätten Sie von seinem Vater Lösegeld verlangt, das erste Mal habe dieser $ 8.000 bezahlt. Während seiner Gefangenschaft sei er gefoltert und geschlagen worden. Er führte weiters aus, dass diese ein weiteres Mal versucht hätten ihn zu entführen, dabei seien diese zu Ihnen nach Hause gekommen und hätten von seinem Vater $ 50.000 gefordert, da diese ihn ansonsten gleich mitnehmen würden. Sein Vater habe dann gesagt, dass er das Geld erst organisieren müsse, und habe dieser die Zeit genutzt, ihn außer Landes zu bringen, er habe ihn zum Haus seines Großvaters geschickt, dort habe er einen Monat gewartet, dann sei er nach Syrien und dann weiter in die Türkei geflüchtet. Sein Vater habe den Terroristen bei der Geldabholung gesagt, dass er das Geld nicht habe und dass sie mit dem Beschwerdeführer machen können, was sie wollen, wenn sie ihn finden. Er gab weiters an, dass das Haus seiner Eltern im Jänner 2017 von Raketen getroffen worden sei, zu diesem Zeitpunkt sei seine Familie jedoch schon auf dem Weg zu einem Zeltlager gewesen, erfahren habe er dies von seinem Vater, dessen Nachbar habe ihm dies telefonisch mitgeteilt habe. Gefragt, wie er gefoltert worden sei, gab er an, dass er ausgepeitscht worden sei, er habe 40 Schläge bekommen, gefragt, ob er Verletzungen gehabt habe, gab er wörtlich an: „Nein, ich habe auch nicht geblutet aber mein ganzer Körper war geschwollen.“ Nachgefragt gab er an, dass es auch keine Narben gebe. Er führte weiters aus, dass diese ISIS-Kämpfer für die erste Lösegeldzahlung eine Frist von 12 Tagen gesetzt hätten und seien diese im Laufe der Frist vorbeigekommen, um das Geld abzuholen, danach hätten sie ihn nach Hause gebracht. Bezüglich des Zeitpunktes seiner Entführung gab er an, dass diese am 15.09.2014 einfach nach Haus gekommen seien und der Familie mitgeteilt hätten, dass sie $ 8.000 haben wollen oder ihn sonst töten würden, hinsichtlich seiner Folterung führte aus, dass er zwölf Tage lang jeden Tag 40 Peitschenhiebe bekommen habe. Auf Vorhalt, weshalb es keine Narben gebe, gab er an, dass diese schnell verheilt seien, es sei auch schon zwei Jahre her, das sei in der Zwischenzeit alles verheilt. Hinsichtlich des zweiten Vorfalles gab er an, dass dieser am 08.12.2014 im selben Jahr gewesen sei. Die Personen seien wieder zu seinem Vater gekommen und hätten $ 50.000 verlangt, dieser habe ihnen gesagt, dass er das Geld nicht habe und es organisieren müsse, gewesen seien dies drei Personen in einem Pick-up. Gefragt, woher er gewusst habe, dass es sich um ISIS Kämpfer handeln würde, gab er an, dass man diese schon durch ihren Bart, durch ihr Aussehen und ihr Benehmen erkennen könne. Es sei auch niemand anderer in der Familie bedroht oder mitgenommen worden, da seine Geschwister Kleinkinder gewesen seien, mit denen diese nichts machen würden. Er gab weiters an, dass die Personen zu seinem Vater gegangen seien und das Geld abholen haben wollen, worauf dieser ihnen gesagt habe, dass er das Geld nicht habe und auch nicht wisse wo er sei. Die Frage, ob dies keine Konsequenzen für seine Familie gehabt habe, verneinte der Beschwerdeführer. Befragt, ob es den Kämpfern von vornherein um das Geld gegangen sei oder um den Beschwerdeführer als Person gab er an, dass es diesen ums Geld ging, es sei für diese nicht, schwer Menschen zu töten, sie seien wild und unberechenbar und würden Menschen wie Schafe schlachten. Letztlich führte aus, dass er nicht in einen anderen Teil seines Heimatlandes gegangen sei, da sie im Norden vom Irak nicht aufgenommen worden seien, im Süden gebe es Krieg zwischen Sunniten und Schiitin, zudem sei es ihm ganz Irak nicht sicher, es gebe immer Kriege und Explosionen er habe immer ein sicheres Leben führen wollen, es tue ihm weh, dass er so viele Jahre im Irak verbracht habe und nichts erreicht habe, er wünschte, dass er hier geboren wäre. Auf die Abgabe einer Stellungnahme zu den Länderinformationen verzichtete der Beschwerdeführer. Zu seinen Lebensumständen im Bundesgebiet führte er aus, dass er einen Onkel mütterlicherseits und einen Cousin seines Onkels väterlicherseits in Österreich habe, sein Onkel sei in einem laufenden Asylverfahren und der Cousin seines Onkels habe eine Aufenthaltsberechtigung. Er gab weiters an, dass er derzeit in der Grundversorgung sei, dass er jedoch zur Uni gehen Medizin und studieren möchte, dass er Deutschkurse besucht habe und dass er ab und zu ehrenamtlich für die Gemeinde arbeiten würde, Mitglied sei er aber nirgends. Hinsichtlich seiner Integration gab er an, dass er in die Kirche gehen würde, bei Anlässen und Festen für die Kirche kochen würde, Trommel bei Festen spielen würde und ab und zu mit Österreichern Fußballspielen würde. Er treffe sich zudem gern mit anderen Menschen, um die Straßen zu reinigen und nehme an Wanderungen teil. Im Rahmen der Niederschrift, legte der Beschwerdeführer die Kopie seines Staatsbürgerschaftsnachweises, den irakischen Personalausweis in Kopie, einen irakischen Zulassungsschein in Kopie, diverse Bestätigungen, Empfehlungsschreiben, die Teilnahmebestätigung für Deutschkurse, diverse Fotos und die Kopie eines Zeitungsausschnittes vor.
- Am 29.03.2017 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Befragt zu seinen persönlichen Verhältnissen führte er aus, dass er sunnitischer Moslem sei, der Volksgruppe der Araber angehöre und irakischer Staatsangehöriger sei. Er habe sechs Jahre die Grundschule und drei Jahre die Hauptschule besucht, im Irak würden noch seine Eltern, zwei Schwestern und ein Bruder leben, Kontakt habe er das letzte Mal mit seiner Familie vor 1 ½ bis zwei Monaten gehabt. Im Irak habe er seinem Vater bei dessen Arbeiten geholfen, er selbst sei Friseur gewesen, habe aber auch gelegentlich als Hilfsarbeiter in der Plastikfabrik gearbeitet, ansonsten habe sein Vater für ihn gesorgt. Die wirtschaftlichen Verhältnisse im Heimatland seien sehr gut gewesen. Er gab weiters an, dass seine Familie im Jahr 2007 aus 2008, in Syrien gewesen sei, jedoch wegen mangelnder finanzieller Mittel wieder in den Irak zurückgekehrt sei, er selbst sei am 10.01.2015 illegal aus dem Irak ausgereist, wobei seine Ausreise durch seinen Vater finanziert worden sei. Zu seinem Fluchtgrund führte er im Wesentlichen aus, dass er wegen der „ISIS“ aus dem Irak geflüchtet sei. Er sei von diesen festgenommen und entführt worden und hätten Sie von seinem Vater Lösegeld verlangt, das erste Mal habe dieser $ 8.000 bezahlt. Während seiner Gefangenschaft sei er gefoltert und geschlagen worden. Er führte weiters aus, dass diese ein weiteres Mal versucht hätten ihn zu entführen, dabei seien diese zu Ihnen nach Hause gekommen und hätten von seinem Vater $ 50.000 gefordert, da diese ihn ansonsten gleich mitnehmen würden. Sein Vater habe dann gesagt, dass er das Geld erst organisieren müsse, und habe dieser die Zeit genutzt, ihn außer Landes zu bringen, er habe ihn zum Haus seines Großvaters geschickt, dort habe er einen Monat gewartet, dann sei er nach Syrien und dann weiter in die Türkei geflüchtet. Sein Vater habe den Terroristen bei der Geldabholung gesagt, dass er das Geld nicht habe und dass sie mit dem Beschwerdeführer machen können, was sie wollen, wenn sie ihn finden. Er gab weiters an, dass das Haus seiner Eltern im Jänner 2017 von Raketen getroffen worden sei, zu diesem Zeitpunkt sei seine Familie jedoch schon auf dem Weg zu einem Zeltlager gewesen, erfahren habe er dies von seinem Vater, dessen Nachbar habe ihm dies telefonisch mitgeteilt habe. Gefragt, wie er gefoltert worden sei, gab er an, dass er ausgepeitscht worden sei, er habe 40 Schläge bekommen, gefragt, ob er Verletzungen gehabt habe, gab er wörtlich an: „Nein, ich habe auch nicht geblutet aber mein ganzer Körper war geschwollen.“ Nachgefragt gab er an, dass es auch keine Narben gebe. Er führte weiters aus, dass diese ISIS-Kämpfer für die erste Lösegeldzahlung eine Frist von 12 Tagen gesetzt hätten und seien diese im Laufe der Frist vorbeigekommen, um das Geld abzuholen, danach hätten sie ihn nach Hause gebracht. Bezüglich des Zeitpunktes seiner Entführung gab er an, dass diese am 15.09.2014 einfach nach Haus gekommen seien und der Familie mitgeteilt hätten, dass sie $ 8.000 haben wollen oder ihn sonst töten würden, hinsichtlich seiner Folterung führte aus, dass er zwölf Tage lang jeden Tag 40 Peitschenhiebe bekommen habe. Auf Vorhalt, weshalb es keine Narben gebe, gab er an, dass diese schnell verheilt seien, es sei auch schon zwei Jahre her, das sei in der Zwischenzeit alles verheilt. Hinsichtlich des zweiten Vorfalles gab er an, dass dieser am 08.12.2014 im selben Jahr gewesen sei. Die Personen seien wieder zu seinem Vater gekommen und hätten $ 50.000 verlangt, dieser habe ihnen gesagt, dass er das Geld nicht habe und es organisieren müsse, gewesen seien dies drei Personen in einem Pick-up. Gefragt, woher er gewusst habe, dass es sich um ISIS Kämpfer handeln würde, gab er an, dass man diese schon durch ihren Bart, durch ihr Aussehen und ihr Benehmen erkennen könne. Es sei auch niemand anderer in der Familie bedroht oder mitgenommen worden, da seine Geschwister Kleinkinder gewesen seien, mit denen diese nichts machen würden. Er gab weiters an, dass die Personen zu seinem Vater gegangen seien und das Geld abholen haben wollen, worauf dieser ihnen gesagt habe, dass er das Geld nicht habe und auch nicht wisse wo er sei. Die Frage, ob dies keine Konsequenzen für seine Familie gehabt habe, verneinte der Beschwerdeführer. Befragt, ob es den Kämpfern von vornherein um das Geld gegangen sei oder um den Beschwerdeführer als Person gab er an, dass es diesen ums Geld ging, es sei für diese nicht, schwer Menschen zu töten, sie seien wild und unberechenbar und würden Menschen wie Schafe schlachten. Letztlich führte aus, dass er nicht in einen anderen Teil seines Heimatlandes gegangen sei, da sie im Norden vom Irak nicht aufgenommen worden seien, im Süden gebe es Krieg zwischen Sunniten und Schiitin, zudem sei es ihm ganz Irak nicht sicher, es gebe immer Kriege und Explosionen er habe immer ein sicheres Leben führen wollen, es tue ihm weh, dass er so viele Jahre im Irak verbracht habe und nichts erreicht habe, er wünschte, dass er hier geboren wäre. Auf die Abgabe einer Stellungnahme zu den Länderinformationen verzichtete der Beschwerdeführer. Zu seinen Lebensumständen im Bundesgebiet führte er aus, dass er einen Onkel mütterlicherseits und einen Cousin seines Onkels väterlicherseits in Österreich habe, sein Onkel sei in einem laufenden Asylverfahren und der Cousin seines Onkels habe eine Aufenthaltsberechtigung. Er gab weiters an, dass er derzeit in der Grundversorgung sei, dass er jedoch zur Uni gehen Medizin und studieren möchte, dass er Deutschkurse besucht habe und dass er ab und zu ehrenamtlich für die Gemeinde arbeiten würde, Mitglied sei er aber nirgends. Hinsichtlich seiner Integration gab er an, dass er in die Kirche gehen würde, bei Anlässen und Festen für die Kirche kochen würde, Trommel bei Festen spielen würde und ab und zu mit Österreichern Fußballspielen würde. Er treffe sich zudem gern mit anderen Menschen, um die Straßen zu reinigen und nehme an Wanderungen teil. Im Rahmen der Niederschrift, legte der Beschwerdeführer die Kopie seines Staatsbürgerschaftsnachweises, den irakischen Personalausweis in Kopie, einen irakischen Zulassungsschein in Kopie, diverse Bestätigungen, Empfehlungsschreiben, die Teilnahmebestätigung für Deutschkurse, diverse Fotos und die Kopie eines Zeitungsausschnittes vor.
- Mit gerichtsmedizinischen Gutachten vom 27.4.2017 wurde aus forensischer Sicht Stellung zu der Frage genommen, ob sich Spuren der behaupteten Misshandlungen am Körper des Beschwerdeführers finden lassen, ob sich die angegebene Verletzung tatsächlich auf die behaupteten Ursachen zurückführen lassen, ob die allfällige festgestellten Verletzungen tatsächlich im angegebenen Zeitraum entstanden sind, ob es möglich ist, dass eine derartige Misshandlung ohne Narbenbildung abheilt, ob die angegebene Blasenbildung bei Misshandlung durch Auspeitschung entstehe, oder ob es hierbei zu anderen Verletzungen komme und wenn ja, zu welchen. Zusammenfassend wurde festgestellt, dass sich beim Beschwerdeführer keine Verletzungen bzw. Narben feststellen haben lassen, die auf die von ihm beschriebenen Peitschenhiebe hinweisen würden, aus gerichtsmedizinischer Sicht wäre jedoch- jedenfalls im Fall wuchtige Hiebe- mit narbig abheilenden Verletzungen zu rechnen gewesen, sodass insgesamt die Angaben des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar erscheinen. Hinsichtlich der Blasenbildung wurde im Detail ausgeführt, dass blasige Hautveränderungen zwar grundsätzlich auch nach einer stumpfen tangentialen Gewalteinwirkung auftreten können, aber im Zusammenhang mit den beschriebenen Hieben mit einem Lederriemen eher als untypisch anzusehen seien.
- Am 01.06.2017 wurde der Beschwerdeführer ein weiteres Mal niederschriftlich einvernommen und das vorliegende Gutachten mit dem Beschwerdeführer thematisiert. Auf Vorhalt, dass seine Angaben aufgrund des Gutachtens nicht nachvollziehbar seien und was er dazu sagen könne, gab der Beschwerdeführer wörtlich zu Protokoll: „Wenn sie die Spuren und Narben sehen wollen, dann können sie das gerne tun. Die Misshandlung passierte
- Die Haut verändert sich mit der Zeit, das bleibt ja nicht gleich. Ich war damals noch jung. Mein Vater hat mich außerdem mit Baumpech behandelt, das ist ein arabisches Arzneimittel“. …. „Ich kann nur angeben, dass das schon 2 ½ Jahre her ist und ich bin mit dem arabischen Arzneimittel behandelt worden und es ist Gott sei Dank sehr wirksam. Es ist bekannt dafür, dass das bei solchen Verletzungen gut wirkt. Ich habe ja auch bei den Narben am Kopf und am Kinn die Wahrheit gesagt. Auch da hätte ich sagen können, dass ich geschlagen worden bin. Ich weiß, dass die Spuren nur mehr ganz schwach sind, aber nichtsdestotrotz hat es so stattgefunden, wie ich es gesagt habe.“ Im Rahmen der weiteren Einvernahme, gab der Beschwerdeführer an, dass ihn die Personen getötet hätten, wenn sein Vater das Geld nicht bezahlt hätte. Letztlich führte er aus, dass es in den Gegenden, die vom IS befreit worden seien Probleme zwischen Sunniten und Schiitin geben würde, es gebe auch für ihn eine Gefahr aufgrund der Glaubensausrichtung, es gebe jedoch keine konkrete Verfolgung oder persönliche Bedrohung deswegen, aber sein Leben wäre jetzt in Gefahr. Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme die Kopie einer Auszeichnung zum Klima & Energiebotschafter Grundkurs II, die Bestätigung der XXXX über die Mitarbeit an einem sozialen Beschäftigungsprojekt, diverse Fotos, eine Deutschkursbestätigung und ein Schreiben für einen Artikel in der Gemeindezeitung vor.
- Am 01.06.2017 wurde der Beschwerdeführer ein weiteres Mal niederschriftlich einvernommen und das vorliegende Gutachten mit dem Beschwerdeführer thematisiert. Auf Vorhalt, dass seine Angaben aufgrund des Gutachtens nicht nachvollziehbar seien und was er dazu sagen könne, gab der Beschwerdeführer wörtlich zu Protokoll: „Wenn sie die Spuren und Narben sehen wollen, dann können sie das gerne tun. Die Misshandlung passierte
- Die Haut verändert sich mit der Zeit, das bleibt ja nicht gleich. Ich war damals noch jung. Mein Vater hat mich außerdem mit Baumpech behandelt, das ist ein arabisches Arzneimittel“. …. „Ich kann nur angeben, dass das schon 2 ½ Jahre her ist und ich bin mit dem arabischen Arzneimittel behandelt worden und es ist Gott sei Dank sehr wirksam. Es ist bekannt dafür, dass das bei solchen Verletzungen gut wirkt. Ich habe ja auch bei den Narben am Kopf und am Kinn die Wahrheit gesagt. Auch da hätte ich sagen können, dass ich geschlagen worden bin. Ich weiß, dass die Spuren nur mehr ganz schwach sind, aber nichtsdestotrotz hat es so stattgefunden, wie ich es gesagt habe.“ Im Rahmen der weiteren Einvernahme, gab der Beschwerdeführer an, dass ihn die Personen getötet hätten, wenn sein Vater das Geld nicht bezahlt hätte. Letztlich führte er aus, dass es in den Gegenden, die vom IS befreit worden seien Probleme zwischen Sunniten und Schiitin geben würde, es gebe auch für ihn eine Gefahr aufgrund der Glaubensausrichtung, es gebe jedoch keine konkrete Verfolgung oder persönliche Bedrohung deswegen, aber sein Leben wäre jetzt in Gefahr. Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme die Kopie einer Auszeichnung zum Klima & Energiebotschafter Grundkurs römisch zwei, die Bestätigung der römisch 40 über die Mitarbeit an einem sozialen Beschäftigungsprojekt, diverse Fotos, eine Deutschkursbestätigung und ein Schreiben für einen Artikel in der Gemeindezeitung vor.
- Mit E-Mail vom
- Juni 2017 wurde ein arabisches Schriftstück vorgelegt und eine vom Beschwerdeführer vorgenommene Übersetzung beigelegt.
- Mit Bescheid vom 23.06.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten „
§ 3Absatz 1 i
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF“ (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Irak
„§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG“ (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen „
§ 57Asyl
G“ nicht erteilt und gegen den Beschwerdeführer
§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF eine Rückkehrentscheidung „
§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idg
F“ erlassen, sowie „
§ 52
Absatz 9 FPG“ festgestellt, dass seine Abschiebung „
§ 46FPG“ in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt III.).
Eine Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55Abs.
1 bis Abs. 3 FPG wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.). 7. Mit Bescheid vom 23.06.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten „
Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF“ (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Irak
„§ 8 Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG“ (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen „
Paragraph 57, AsylG“ nicht erteilt und gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF eine Rückkehrentscheidung „
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF“ erlassen, sowie „
Paragraph 52, Absatz 9 FPG“ festgestellt, dass seine Abschiebung „
Paragraph 46, FPG“ in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraph 55, Absatz eins bis Absatz 3, FPG wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). 8. Mit Verfahrensanordnungen
§ 63Abs.
2 AVG vom 09.06.2017 wurde dem Beschwerdeführer
§ 52Abs.
1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.8. Mit Verfahrensanordnungen
Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom 09.06.2017 wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt. 9. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer durch seine gewillkürte Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 12.07.2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens infolge einer mangelhaften Beweiswürdigung und unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, auf das individuelle Vorbringen einzugehen und sei sie dadurch ihrer Ermittlungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Es wurde ausgeführt, dass im Irak angesichts der aktuellen Situation anhand der Länderfeststellung davon auszugehen sei, dass jedenfalls eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konflikts gegeben sei, hinsichtlich der persönlichen Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers werde auf seine Schilderungen in den Einvernahmen verwiesen. Es werde daher beantragt das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid der Erstbehörde dahingehend abändern, dass seinem Antrag auf internationalen Schutz Folge gegeben und ihm der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, in eventu dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak zuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die gegen den Beschwerdeführer gefällte Rückkehrentscheidung aufgehoben werde, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die gegen den Beschwerdeführer festgestellte Abschiebung aufgehoben werde, in eventu dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asylgesetz erteilen und eine mündliche Beschwerdebehandlung anberaumen.9.
Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer durch seine gewillkürte Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 12.07.2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens infolge einer mangelhaften Beweiswürdigung und unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, auf das individuelle Vorbringen einzugehen und sei sie dadurch ihrer Ermittlungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Es wurde ausgeführt, dass im Irak angesichts der aktuellen Situation anhand der Länderfeststellung davon auszugehen sei, dass jedenfalls eine reale Gefahr der Verletzung von Artikel 2 und Artikel 3, EMRK infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konflikts gegeben sei, hinsichtlich der persönlichen Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers werde auf seine Schilderungen in den Einvernahmen verwiesen. Es werde daher beantragt das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid der Erstbehörde dahingehend abändern, dass seinem Antrag auf internationalen Schutz Folge gegeben und ihm der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, in eventu dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak zuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die gegen den Beschwerdeführer gefällte Rückkehrentscheidung aufgehoben werde, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die gegen den Beschwerdeführer festgestellte Abschiebung aufgehoben werde, in eventu dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, Asylgesetz erteilen und eine mündliche Beschwerdebehandlung anberaumen.
- Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 17.07.2017 vorgelegt.
- Mit Schreiben vom 01.08.2018, wurde der Antrag des Beschwerdeführers zur beabsichtigten freiwilligen Rückkehr in den Irak übermittelt. Mit Schreiben vom 22.09.2018 wurde der belangten Behörde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag widerrufe, da er seine Meinung geändert und sich die Lage in Bagdad drastisch verschlechtert habe.
- Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 07.08.2018 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung L 513 abgenommen und der Gerichtsabteilung I 416 neu zugewiesen. Am 13.08.2018 langte der verfahrensgegenständliche Beschwerdeakt bei der zuständigen Gerichtsabteilung I 416 ein.
- Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 07.08.2018 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung L 513 abgenommen und der Gerichtsabteilung römisch eins 416 neu zugewiesen. Am 13.08.2018 langte der verfahrensgegenständliche Beschwerdeakt bei der zuständigen Gerichtsabteilung römisch eins 416 ein.
- Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft XXXX vom 05.02.2019, GZ: XXXX , wurde der belangten Behörde mitgeteilt, dass gegen den Beschwerdeführer Anklage wegen§ 223 Abs. 2 StGB, §§15, 149 Abs. 1 StGB, §§15, 127 StGB erhoben wurde.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.03.2019, Zl. XXXX , wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet
§ 13Abs. 2 Z 2 Asyl
G ab dem 04.02.2019 verloren hat.
- Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 05.02.2019, GZ: römisch 40 , wurde der belangten Behörde mitgeteilt, dass gegen den Beschwerdeführer Anklage wegen§ 223 Absatz 2, StGB, §§15, 149 Absatz eins, StGB, §§15, 127 StGB erhoben wurde.,
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.03.2019, Zl. römisch 40 , wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet
Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG ab dem 04.02.2019 verloren hat.
- Mit Urteil des BG XXXX vom 26.06.2019, GZ: XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens nach § 223 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu je 5,00 Euro rechtskräftig verurteilt.
- Mit Urteil des BG römisch 40 vom 26.06.2019, GZ: römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens nach Paragraph 223, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu je 5,00 Euro rechtskräftig verurteilt.
- Mit Urteil des BG XXXX XXXX vom 02.09.2019, GZ: U XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens nach § 127, § 15 StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 5,00 Euro, als Zusatzstrafe
§§ 31und 40 St
GB unter Bedachtnahme auf die vorangegangene Verurteilung rechtskräftig verurteilt. 16. Mit Urteil des BG römisch 40 römisch 40 vom 02.09.2019, GZ: U römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens nach Paragraph 127,, Paragraph 15, StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 5,00 Euro, als Zusatzstrafe
Paragraphen 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf die vorangegangene Verurteilung rechtskräftig verurteilt.
- Am 03.02.2021 erfolgte in Anwesenheit des Beschwerdeführers eine mündliche Beschwerdeverhandlung am Bundesverwaltungsgericht, in der der Beschwerdeführer folgende Unterlagen vorlegte: 2 Empfehlungsschreiben, Auszahlungsnachweis Mai 2019 und Juni 2019 samt Anmeldebescheinigung bei der XXXX , Aufenthaltsberechtigungskarte von XXXX und Kopie eines in Arabisch abgefassten als Heiratsvertrag bezeichnete Schriftstückes. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet.
- Am 03.02.2021 erfolgte in Anwesenheit des Beschwerdeführers eine mündliche Beschwerdeverhandlung am Bundesverwaltungsgericht, in der der Beschwerdeführer folgende Unterlagen vorlegte: 2 Empfehlungsschreiben, Auszahlungsnachweis Mai 2019 und Juni 2019 samt Anmeldebescheinigung bei der römisch 40 , Aufenthaltsberechtigungskarte von römisch 40 und Kopie eines in Arabisch abgefassten als Heiratsvertrag bezeichnete Schriftstückes. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet.
- Mit Schriftsatz vom 08.02.2021, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 09.02.2021, wurde die schriftliche Ausfertigung
§ 29Abs. 2a Vw
GVG beantragt.18. Mit Schriftsatz vom 08.02.2021, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 09.02.2021, wurde die schriftliche Ausfertigung
Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG beantragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen: Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger vom Irak und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der Beschwerdeführer ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger vom Irak und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Der Beschwerdeführer ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gehört laut eigenen Angaben der Volksgruppe der Araber an und ist moslemischen Glaubens/Sunnit. Der Beschwerdeführer hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer ist laut vorgelegter, in Arabisch abgefasster, Kopie mit einer irakischen Staatsangehörigen traditionell verheiratet. Der Beschwerdeführer hat in seinem Herkunftsstaat sechs Jahre die Grundschule und drei Jahre die Mittelschule besucht. Der Beschwerdeführer hat im Irak als Friseur, Automechaniker und Elektriker gearbeitet, zuletzt war er in einer Plastikfabrik beschäftigt. Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer ist gesund. Der Beschwerdeführer gehört keiner Risikogruppe im Sinne der COVID 19 Pandemie an. Die Familie des Beschwerdeführers, bestehend aus seinen Eltern und seinen Geschwistern befindet sich im Irak, nicht festgestellt werden kann ob der Beschwerdeführer noch Kontakt zu diesen hat. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 26.03.2015 durchgehend im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer führt im Bundesgebiet laut eigenen Angaben seit drei Jahren eine Beziehung mit der subsidiär Schutzberechtigten irakischen Staatsangehörigen Amina Ali. Der Beschwerdeführer und Amina Ali waren vom 15.3.2018 bis 10.12.2019 im selben Flüchtlingsheim mit Hauptwohnsitz melderechtlich erfasst. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine entscheidungswesentlichen familiären Anknüpfungspunkte, es leben außer seinem Cousin keine sonstigen Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich. Der Beschwerdeführer hat hinsichtlich seiner Integration Deutschkursbesuchsbestätigungen vorgelegt, jedoch bislang keine Deutschprüfung abgelegt und war während der gesamten Verhandlung auf den anwesenden Dolmetscher angewiesen. Der Beschwerdeführer hat an den Grundkursen I und II für die Ausbildung zum Klima und Energiebotschafter und an Aktivitäten und Projekten in der Asylunterkunft teilgenommen. Der Beschwerdeführer hat bei Flurreinigungsarbeiten der Marktgemeinde mitgeholfen und zudem an einem sozialen Beschäftigungsprojekt der Marktgemeinde teilgenommen. Der Beschwerdeführer war im Zeitraum Juli 2017, Oktober 2018 im Rahmen von Dienstleistungsschecks geringfügig beschäftigt und hat im Mai 2019 und Juni 2019 geringfügig gearbeitet. Der Beschwerdeführer hat hinsichtlich seiner Integration Deutschkursbesuchsbestätigungen vorgelegt, jedoch bislang keine Deutschprüfung abgelegt und war während der gesamten Verhandlung auf den anwesenden Dolmetscher angewiesen. Der Beschwerdeführer hat an den Grundkursen römisch eins und römisch zwei für die Ausbildung zum Klima und Energiebotschafter und an Aktivitäten und Projekten in der Asylunterkunft teilgenommen. Der Beschwerdeführer hat bei Flurreinigungsarbeiten der Marktgemeinde mitgeholfen und zudem an einem sozialen Beschäftigungsprojekt der Marktgemeinde teilgenommen. Der Beschwerdeführer war im Zeitraum Juli 2017, Oktober 2018 im Rahmen von Dienstleistungsschecks geringfügig beschäftigt und hat im Mai 2019 und Juni 2019 geringfügig gearbeitet. Der Beschwerdeführer ist kein Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen integrationsbegründenden Organisation. Der Beschwerdeführer verfügt durch seinen Aufenthalt in der Asylunterkunft und der von den Betreuern organisierten Aktivitäten über soziale Kontakte. Der Beschwerdeführer geht in seiner Freizeit spazieren, trifft sich mit Freunden und raucht Shisha. Er weist in Österreich keinen Grad der Integration auf, der seiner Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet entspricht. Es liegen keine Hinweise auf das Vorliegen von entscheidungsrelevanten Anknüpfungspunkten in sozialer, sprachlicher und wirtschaftlicher Natur in Österreich bzw. allenfalls gesetzter Integrationsschritte, über das oben angeführte hinaus, des Beschwerdeführers vor. Der Beschwerdeführer weist in Österreich folgende strafrechtliche Verurteilungen auf: 01) BG XXXX vom 26.06.2019 RK 01.07.201901) BG römisch 40 vom 26.06.2019 RK 01.07.2019 § 223
(1)StGBParagraph 223,
(1)StGB Geldstrafe von 130 Tags zu je 5,00 EUR (650,00 EUR) im NEF 65 Tage Ersatzfreiheitsstrafe 02) BG XXXX XXXX XXXX vom 02.09.2019 RK 06.09.201902) BG römisch 40 römisch 40 römisch 40 vom 02.09.2019 RK 06.09.2019 § 127 StGB § 15 StGBParagraph 127, StGB Paragraph 15, StGB Geldstrafe von 80 Tags zu je 5,00 EUR (400,00 EUR) im NEF 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe 1.
- Zu den Fluchtmotiven und der individuellen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Irak aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass ihm im Irak Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Die vom Beschwerdeführer behauptete Entführung und Folterung durch ISIS Kämpfer kann mangels Glaubhaftmachung nicht festgestellt werden. Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte beschwerdegegenständlich sohin nicht festgestellt werden. Eine staatliche Verfolgung hat der Beschwerdeführer zudem nicht behauptet. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass ihm im Irak Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Die vom Beschwerdeführer behauptete Entführung und Folterung durch ISIS Kämpfer kann mangels Glaubhaftmachung nicht festgestellt werden. Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte beschwerdegegenständlich sohin nicht festgestellt werden. Eine staatliche Verfolgung hat der Beschwerdeführer zudem nicht behauptet. Der Beschwerdeführer hat den Irak aus anderen Gründen, als auf wohlbegründeter Furcht aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verlassen. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise einer individuellen und aktuellen Verfolgung aus den von ihm genannten Gründen im Herkunftsstaat ausgesetzt gewesen wäre bzw. im Fall seiner Rückkehr in den Irak der Gefahr einer solchen ausgesetzt sein würde. Im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat Irak wird der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ausgesetzt sein. Es liegen auch keine sonstigen Gründe vor, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat Irak entgegenstünden. Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorgebrachte Angst/Bedrohung durch seine Familie aufgrund seiner Heirat ist als reine Schutzbehauptung anzusehen. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass er bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat aus in seiner Person gelegenen Gründen oder auf Grund der allgemeinen Lage vor Ort der realen Gefahr einer Verletzung ihrer durch Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder 13 zur EMRK geschützten Rechte ausgesetzt wäre oder er als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes im Irak ausgesetzt wäre. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass er bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat aus in seiner Person gelegenen Gründen oder auf Grund der allgemeinen Lage vor Ort der realen Gefahr einer Verletzung ihrer durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder 13 zur EMRK geschützten Rechte ausgesetzt wäre oder er als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes im Irak ausgesetzt wäre. , 1.
- Zu den Feststellungen zur Lage im Irak: Dem Beschwerdeführer wurde im Zuge der Ladung zur mündlichen Verhandlung das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Irak übermittelt. Auf Basis des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation, sowie aus den Berichten von EASO und UNHCR, Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation bezüglich der Versorgungs- und Sicherheitslage in Bagdad vom 07.09.2020 und der Sicherheitslage, Wohnverhältnisse, Grund- und medizinische Versorgung in Mossul vom 29.08.2019, sowie dem Asylländerbericht der ÖB Amman vom Oktober 2020 ergeben sich zur aktuellen Lage, soweit sie für den vorliegenden Beschwerdefall von Relevanz sind, folgende Feststellungen: 1.3.
- Allgemeine Sicherheitslage: Im Dezember 2017 erklärte die irakische Regierung den militärischen, territorialen Sieg über den Islamischen Staat (IS) (Reuters 9.12.2017; vgl. AI 26.2.2019). Die Sicherheitslage hat sich, seitdem verbessert (FH 4.3.2020). Ende 2018 befanden sich die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) in der nominellen Kontrolle über alle vom IS befreiten Gebiete (USDOS 1.11.2019).Im Dezember 2017 erklärte die irakische Regierung den militärischen, territorialen Sieg über den Islamischen Staat (IS) (Reuters 9.12.2017; vergleiche AI 26.2.2019). Die Sicherheitslage hat sich, seitdem verbessert (FH 4.3.2020). Ende 2018 befanden sich die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) in der nominellen Kontrolle über alle vom IS befreiten Gebiete (USDOS 1.11.2019). Derzeit ist es staatlichen Stellen nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen handeln eigenmächtig. Die im Kampf gegen den IS mobilisierten, zum Teil vom Iran unterstützten Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar und stellen eine potenziell erhebliche Bedrohung für die Bevölkerung dar. Durch die teilweise Einbindung der Milizen in staatliche Strukturen (zumindest formaler Oberbefehl des Ministerpräsidenten, Besoldung aus dem Staatshaushalt) verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren (AA 12.1.2019). In der Wirtschaftsmetropole Basra im Süden des Landes können sich die staatlichen Ordnungskräfte häufig nicht gegen mächtige Stammesmilizen mit Verbindungen zur Organisierten Kriminalität durchsetzen. Auch in anderen Landesteilen ist eine Vielzahl von Gewalttaten mit rein kriminellem Hintergrund zu beobachten (AA 12.1.2019). Insbesondere in Bagdad kommt es zu Entführungen durch kriminelle Gruppen, die Lösegeld für die Freilassung ihrer Opfer fordern (FIS 6.2.2018). Die Zahl der Entführungen gegen Lösegeld zugunsten extremistischer Gruppen wie dem IS oder krimineller Banden ist zwischenzeitlich zurückgegangen (Diyaruna 5.2.2019), aber UNAMI berichtet, dass seit Beginn der Massenproteste vom 1.10.2019 fast täglich Demonstranten in Bagdad und im gesamten Süden des Irak verschwunden sind. Die Entführer werden als „Milizionäre“, „bewaffnete Organisationen“ und „Kriminelle“ bezeichnet (New Arab 12.12.2019). Die zunehmenden Spannungen zwischen dem Iran und den USA stellen einen zusätzlichen, die innere Stabilität des Irak gefährdenden Einfluss dar (ACLED 2.10.2019a). Nach einem Angriff auf eine Basis der Volksmobilisierungskräfte (PMF) in Anbar, am
- August (Al Jazeera 25.8.2019), erhob der irakische Premierminister Mahdi Ende September erstmals offiziell Anschuldigungen gegen Israel, für eine Reihe von Angriffen auf PMF-Basen seit Juli 2019 verantwortlich zu sein (ACLED 2.10.2019b; vgl. Reuters 30.9.2019). Raketeneinschläge in der Grünen Zone in Bagdad, nahe der US-amerikanischen Botschaft am
- September 2019, werden andererseits pro-iranischen Milizen zugeschrieben, und im Zusammenhang mit den Spannungen zwischen den USA und dem Iran gesehen (ACLED 2.10.2019b; vgl. Al Jazeera 24.9.2019; Joel Wing 16.10.2019).Die zunehmenden Spannungen zwischen dem Iran und den USA stellen einen zusätzlichen, die innere Stabilität des Irak gefährdenden Einfluss dar (ACLED 2.10.2019a). Nach einem Angriff auf eine Basis der Volksmobilisierungskräfte (PMF) in Anbar, am
- August (Al Jazeera 25.8.2019), erhob der irakische Premierminister Mahdi Ende September erstmals offiziell Anschuldigungen gegen Israel, für eine Reihe von Angriffen auf PMF-Basen seit Juli 2019 verantwortlich zu sein (ACLED 2.10.2019b; vergleiche Reuters 30.9.2019). Raketeneinschläge in der Grünen Zone in Bagdad, nahe der US-amerikanischen Botschaft am
- September 2019, werden andererseits pro-iranischen Milizen zugeschrieben, und im Zusammenhang mit den Spannungen zwischen den USA und dem Iran gesehen (ACLED 2.10.2019b; vergleiche Al Jazeera 24.9.2019; Joel Wing 16.10.2019). Als Reaktion auf die Ermordung des stellvertretenden Leiters der PMF-Kommission, Abu Mahdi Al-Muhandis, sowie des Kommandeurs der Quds-Einheiten des Korps der Islamischen Revolutionsgarden des Iran, Generalmajor Qassem Soleimani, durch einen Drohnenangriff der USA am 3.1.2020 (Al Monitor 23.2.2020; vgl. MEMO 21.2.2020; Joel Wing 15.1.2020) wurden mehrere US-Stützpunkte durch den Iran und PMF-Milizen mit Raketen und Mörsern beschossen (Joel Wing 15.1.2020).Als Reaktion auf die Ermordung des stellvertretenden Leiters der PMF-Kommission, Abu Mahdi Al-Muhandis, sowie des Kommandeurs der Quds-Einheiten des Korps der Islamischen Revolutionsgarden des Iran, Generalmajor Qassem Soleimani, durch einen Drohnenangriff der USA am 3.1.2020 (Al Monitor 23.2.2020; vergleiche MEMO 21.2.2020; Joel Wing 15.1.2020) wurden mehrere US-Stützpunkte durch den Iran und PMF-Milizen mit Raketen und Mörsern beschossen (Joel Wing 15.1.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2018-12-01-2019.pdf, Zugriff 13.3.2020 - ACLED - The Armed Conflict Location & Event Data Project (2.10.2019a): Mid-Year Update: Ten Conflicts to Worry About in 2019, https://www.acleddata.com/2019/08/07/mid-year-update-ten-conflicts-to-worry-about-in-2019/, Zugriff 13.3.2020 - ACLED - The Armed Conflict Location & Event Data Project (2.10.2019b): Regional Overview – Middle East 2 October 2019, https://www.acleddata.com/2019/10/02/regional-overview-middle-east-2-october-2019/, Zugriff 13.3.2020 - AI - Amnesty International (26.2.2019): Human rights in the Middle East and North Africa: Review of 2018 - Iraq [MDE 14/9901/2019], https://www.ecoi.net/en/file/local/2003674/MDE1499012019ENGLISH.pdf, Zugriff 13.3.2020 - Al Jazeera (24.9.2019): Two rockets 'hit' near US embassy in Baghdad's Green Zone, https://www.aljazeera.com/news/2019/09/rockets-hit-embassy-baghdad-green-zone-190924052551906.html, Zugriff 13.3.2020 - Al Jazeera (25.8.2019): Iraq paramilitary: Israel behind drone attack near Syria border, https://www.aljazeera.com/news/2019/08/iraq-paramilitary-israel-drone-attack-syria-border-190825184711737.html, Zugriff 13.3.2020 - Al Monitor (23.2.2020): Iran struggles to regain control of post-Soleimani PMU, https://www.al-monitor.com/pulse/originals/2020/02/iraq-iran-soleimani-pmu.html, Zugriff 13.3.2020 - Diyaruna (5.2.2019): Baghdad sees steep decline in kidnappings, https://diyaruna.com/en_GB/articles/cnmi_di/features/2019/02/05/feature-02, Zugriff 13.3.2020 - FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Iraq, https://freedomhouse.org/country/iraq/freedom-world/2020, Zugriff 13.3.2020 - FIS - Finnish Immigration Service (6.2.2018): Finnish Immigration Service report: Security in Iraq variable but improving, https://yle.fi/uutiset/osasto/news/finnish_immigration_service_report_security_in_iraq_variable_but_improving/10061710, Zugriff 13.3.2020 - Joel Wing, Musings on Iraq (15.1.2020): Pro-Iran Hashd Continue Attacks Upon US Interests In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2020/01/pro-iran-hashd-continue-attacks-upon-us.html, Zugriff 13.3.2020 - Joel Wing, Musings on Iraq (16.10.2019): Islamic State Not Following Their Usual Pattern In Attacks In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/10/islamic-state-not-following-their-usual.html, Zugriff 13.3.2020 - MEMO - Middle East Monitor (21.1.2020): Iraq’s PMF appoints new deputy head as successor to Al-Muhandis, https://www.middleeastmonitor.com/20200221-iraqs-pmf-appoints-new-deputy-head-as-successor-to-al-muhandis/, Zugriff 13.3.2020 - New Arab, The (12.12.2019): 'We are not safe': UN urges accountability over spate of kidnappings, assassinations in Iraq, https://www.alaraby.co.uk/english/news/2019/12/11/un-urges-accountability-over-spate-of-iraq-kidnappings-assassinations, Zugriff 13.3.2020 - Reuters (9.12.2017): Iraq declares final victory over Islamic State, https://www.reuters.com/article/us-mideast-crisis-iraq-islamicstate/iraq-declares-final-victory-over-islamic-state-idUSKBN1E30B9, Zugriff 13.3.2020 - Reuters (30.9.2019): Iraqi PM says Israel is responsible for attacks on Iraqi militias: Al Jazeera, https://www.reuters.com/article/us-iraq-security/iraqi-pm-says-israel-is-responsible-for-attacks-on-iraqi-militias-al-jazeera-idUSKBN1WF1E5, Zugriff 13.3.2020 - USDOS - US Department of State (1.11.2019): Country Report on Terrorism 2018 - Chapter 1 - Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2019162.html, Zugriff 13.3.2020 1.3.
- Sicherheitsrelevante Vorfälle, Opferzahlen: Die Zahl der durch Gewalt ums Leben gekommenen ist zwischen 2017 und 2019 erheblich gesunken. Waren 2015 noch etwa 17.500 zivile Gewaltopfer im Irak zu beklagen, so ist diese Zahl im Jahr 2019 auf rund 2.300 Gewaltopfer gesunken. Im Jahr 2020 gab es nach vorläufigen Schätzungen bis einschließlich September 704 zivile Todesopfer im Irak (Statista 03.11.2020). Vom Irak-Experten Joel Wing wurden im Lauf des Monats November 2019 für den Gesamtirak 55 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 47 Toten und 98 Verletzten verzeichnet, wobei vier Vorfälle, Raketenbeschuss einer Militärbasis und der „Grünen Zone“ in Bagdad (Anm.: ein geschütztes Areal im Zentrum Bagdads, das irakische Regierungsgebäude und internationale Auslandvertretungen beherbergt), pro-iranischen Volksmobilisierungskräften (PMF) zugeschrieben werden (Joel Wing 2.12.2019). Im Dezember 2019 waren es 120 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 134 Toten und 133 Verletzten, wobei sechs dieser Vorfälle pro-iranischen Gruppen zugeschrieben werden, die gegen US-Militärlager oder gegen die Grüne Zone gerichtet waren (Joel Wing 6.1.2020). Im Jänner 2020 wurden 91 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 53 Toten und 139 Verletzten verzeichnet, wobei zwölf Vorfälle, Raketen- und Mörserbeschuss, pro-iranischen PMF, bzw. dem Iran zugeschrieben werden, während der Islamische Staat (IS) für die übrigen 79 verantwortlich gemacht wird (Joel Wing 3.2.2020). Im Februar 2020 waren es 85 Vorfälle, von denen drei auf pro-iranischen PMF zurückzuführen sind (Joel Wing 5.3.2020).Vom Irak-Experten Joel Wing wurden im Lauf des Monats November 2019 für den Gesamtirak 55 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 47 Toten und 98 Verletzten verzeichnet, wobei vier Vorfälle, Raketenbeschuss einer Militärbasis und der „Grünen Zone“ in Bagdad Anmerkung, ein geschütztes Areal im Zentrum Bagdads, das irakische Regierungsgebäude und internationale Auslandvertretungen beherbergt), pro-iranischen Volksmobilisierungskräften (PMF) zugeschrieben werden (Joel Wing 2.12.2019). Im Dezember 2019 waren es 120 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 134 Toten und 133 Verletzten, wobei sechs dieser Vorfälle pro-iranischen Gruppen zugeschrieben werden, die gegen US-Militärlager oder gegen die Grüne Zone gerichtet waren (Joel Wing 6.1.2020). Im Jänner 2020 wurden 91 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 53 Toten und 139 Verletzten verzeichnet, wobei zwölf Vorfälle, Raketen- und Mörserbeschuss, pro-iranischen PMF, bzw. dem Iran zugeschrieben werden, während der Islamische Staat (IS) für die übrigen 79 verantwortlich gemacht wird (Joel Wing 3.2.2020). Im Februar 2020 waren es 85 Vorfälle, von denen drei auf pro-iranischen PMF zurückzuführen sind (Joel Wing 5.3.2020). Der Rückgang an Vorfällen mit IS-Bezug Ende 2019 wird mit den Anti-Regierungsprotesten in Zusammenhang gesehen, da der IS bereits in den vorangegangenen Jahren seine Angriffe während solcher Proteste reduziert hat. Schließlich verstärkte der IS seine Angriffe wieder (Joel Wing 3.2.2020). Quellen: - ACCORD (26.2.2020): Irak,
- Quartal 2018: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), https://www.ecoi.net/en/file/local/2025321/2018q4Iraq_de.pdf, Zugriff 13.3.2020 - IBC - Iraq Bodycount (2.2020): Monthly civilian deaths from violence, 2003 onwards, https://www.iraqbodycount.org/database/, Zugriff 13.3.2020 - Joel Wing, Musings on Iraq (5.3.2020): Violence Largely Unchanged In Iraq In February 2020, https://musingsoniraq.blogspot.com/2020/03/violence-largely-unchanged-in-iraq-in.html, Zugriff 13.3.2020 - Joel Wing, Musings on Iraq (3.2.2020): Violence Continues Its Up And Down Pattern In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2020/02/violence-continues-its-up-and-down.html, Zugriff 13.3.2020 - Joel Wing, Musings on Iraq (6.1.2020): Islamic State Makes Its Return In December 2019, https://musingsoniraq.blogspot.com/2020/01/islamic-state-makes-its-return-in.html, Zugriff 13.3.2020 - Joel Wing, Musings on Iraq (2.12.2019): Islamic State Waits Out The Protests In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/12/islamic-state-waits-out-protests-in-iraq.html, Zugriff 13.3.2020 - Statista Research Department - deutsches Online-Portal für Statistik (21.09.2020): Anzahl der dokumentierten zivilen Todesopfer im Irakkrieg und in den folgenden Jahren von 2003 bis 2020*, https://de.statista.com/statistik/daten/studie/163882/umfrage/dokumentierte-zivile-todesopfer-im-irakkrieg-seit-2003/#professional, Zugriff 3.11.2020 1.3.3 Islamischer Staat: Seitdem der IS Ende 2017 das letzte Stück irakischen Territoriums verlor, hat er drei Phasen durchlaufen: Zunächst kam es für einige Monate zu einer Phase remanenter Gewalt; dann gab es einen klaren taktischen Wandel, weg von der üblichen Kombination aus Bombenanschlägen und Schießereien, zu einem Fokus auf die ländlichen Gebiete im Zentrum des Landes. Die Kämpfer formierten sich neu und im Zuge dessen kam es zu einem starken Rückgang an Angriffen. Jetzt versucht der IS, die Kontrolle über die ländlichen Gebiete im Zentrum des Landes und über Grenzgebiete zurückzuerlangen. Gleichzeitig verstärkt er die direkte Konfrontation mit den Sicherheitskräften (Joel Wing 3.7.2018). Im September 2018 fanden die IS-Angriffe wieder vermehrt in Bagdad statt und es ist eine Rückkehr zu Selbstmordanschlägen und Autobomben feststellbar (Joel Wing 6.10.2018). Mit Stand Oktober 2018 waren Einsätze der irakischen Sicherheitskräfte gegen IS-Kämpfer in den Provinzen Anbar, Ninewa, Diyala und Salah al-Din im Gang. Ziel war es, den IS daran zu hindern sich wieder zu etablieren und ihn von Bevölkerungszentren fernzuhalten. Irakische Beamte warnen vor Bemühungen des IS, Rückzugsorte in Syrien für die Infiltration des Irak zu nutzen. Presseberichte und Berichte der US-Regierung sprechen von anhaltenden IS-Angriffen, insbesondere in ländlichen Gebieten von Provinzen, die vormals vom IS kontrolliert wurden (CRS 4.10.2018; vgl. ISW 2.10.2018, Atlantic 31.8.2018, Jamestown 28.7.2018, Niqash 12.7.2018). In diesen Gebieten oder in Gebieten, in denen irakische Sicherheitskräfte abwesend sind, kommt es zu Drohungen, Einschüchterungen und Tötungen durch IS-Kämpfer, vor allem nachts (CRS 4.10.2018). Es gibt immer häufiger Berichte über Menschen, die aus Dörfern in ländlichen Gebieten, wie dem Bezirk Khanaqin im Nordosten Diyalas, fliehen. Ortschaften werden angegriffen und Steuern vom IS erhoben. Es gibt Gebiete, die in der Nacht No-go-Areas für die Sicherheitskräfte sind und IS-Kämpfer, die sich tagsüber offen zeigen. Dies geschieht trotz ständiger Razzien durch die Sicherheitskräfte, die jedoch weitgehend wirkungslos sind (Joel Wing 6.10.2018).Mit Stand Oktober 2018 waren Einsätze der irakischen Sicherheitskräfte gegen IS-Kämpfer in den Provinzen Anbar, Ninewa, Diyala und Salah al-Din im Gang. Ziel war es, den IS daran zu hindern sich wieder zu etablieren und ihn von Bevölkerungszentren fernzuhalten. Irakische Beamte warnen vor Bemühungen des IS, Rückzugsorte in Syrien für die Infiltration des Irak zu nutzen. Presseberichte und Berichte der US-Regierung sprechen von anhaltenden IS-Angriffen, insbesondere in ländlichen Gebieten von Provinzen, die vormals vom IS kontrolliert wurden (CRS 4.10.2018; vergleiche ISW 2.10.2018, Atlantic 31.8.2018, Jamestown 28.7.2018, Niqash 12.7.2018). In diesen Gebieten oder in Gebieten, in denen irakische Sicherheitskräfte abwesend sind, kommt es zu Drohungen, Einschüchterungen und Tötungen durch IS-Kämpfer, vor allem nachts (CRS 4.10.2018). Es gibt immer häufiger Berichte über Menschen, die aus Dörfern in ländlichen Gebieten, wie dem Bezirk Khanaqin im Nordosten Diyalas, fliehen. Ortschaften werden angegriffen und Steuern vom IS erhoben. Es gibt Gebiete, die in der Nacht No-go-Areas für die Sicherheitskräfte sind und IS-Kämpfer, die sich tagsüber offen zeigen. Dies geschieht trotz ständiger Razzien durch die Sicherheitskräfte, die jedoch weitgehend wirkungslos sind (Joel Wing 6.10.2018). Die Extremisten richten auch falsche Checkpoints ein, an denen sie sich als Soldaten ausgeben, Autos anhalten und deren Insassen entführen, töten oder berauben (Niqash 12.7.2018; vgl. WP 17.7.2018).Die Extremisten richten auch falsche Checkpoints ein, an denen sie sich als Soldaten ausgeben, Autos anhalten und deren Insassen entführen, töten oder berauben (Niqash 12.7.2018; vergleiche WP 17.7.2018). Das Hauptproblem besteht darin, dass es in vielen dieser ländlichen Gebiete wenig staatliche Präsenz gibt und die Bevölkerung eingeschüchtert wird (Joel Wing 6.10.2018). Sie kooperiert aus Angst nicht mit den Sicherheitskräften. Im vergangenen Jahr hat sich der IS verteilt und in der Zivilbevölkerung verborgen. Kämpfer verstecken sich an den unzugänglichsten Orten: in Höhlen, Bergen und Flussdeltas. Der IS ist auch zu jenen Taktiken zurückgekehrt, die ihn 2012 und 2013 zu einer Kraft gemacht haben: Angriffe, Attentate und Einschüchterungen, besonders nachts. In den überwiegend sunnitischen Provinzen, in denen der IS einst dominant war (Diyala, Salah al-Din und Anbar), führt die Gruppe nun wieder Angriffe von großer Wirkung durch (Atlantic 31.8.2018). Quellen: - Atlantic (31.8.2018): ISIS Never Went Away in Iraq, https://www.theatlantic.com/international/archive/2018/08/iraq-isis/569047/, Zugriff 30.10.2018 - CRS – Congressional Research Service (4.10.2018): Iraq: Issues in the 115th Congress, https://fas.org/sgp/crs/mideast/R45096.pdf, Zugriff 29.10.2018 - ISW – Institute for the Study of War (2.10.2018): ISIS‘s Second Resurgence, https://iswresearch.blogspot.com/2018/10/isiss-second-resurgence.html, Zugriff 30.10.2018 - Jamestown Foundation (28.7.2018): Is Islamic State Making Plans for a Comeback in Iraq?, https://jamestown.org/program/is-islamic-state-making-plans-for-a-comeback-in-iraq/, Zugriff 30.10.2018- Jamestown Foundation (28.7.2018): römisch eins s Islamic State Making Plans for a Comeback in Iraq?, https://jamestown.org/program/is-islamic-state-making-plans-for-a-comeback-in-iraq/, Zugriff 30.10.2018 - Joel Wing – Musings on Iraq (3.7.2018): June 2018 Islamic State Rebuilding In Rural Areas Of Central Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2018/07/june-2018-islamic-state-rebuilding-in.html, Zugriff 30.10.2018 - Joel Wing – Musings on Iraq (6.10.2018): Islamic State Returns To Baghdad While Overall Security In Iraq Remains Steady, https://musingsoniraq.blogspot.com/2018/10/islamic-state-returns-to-baghdad-while.html, Zugriff 30.10.2018 - Niqash (12.7.2018): Extremists Intimidate, Harass, Dislocate Locals In Salahaddin, Then Take Over, http://www.niqash.org/en/articles/security/5951/, Zugriff 30.10.2018 - WP – Washington Post (17.7.2018): ISIS is making a comeback in Iraq just months after Baghdad declared victory, https://www.washingtonpost.com/world/isis-is-making-a-comeback-in-iraq-less-than-a-year-after-baghdad-declared-victory/2018/07/17/9aac54a6-892c-11e8-9d59-dccc2c0cabcf_story.html?noredirect=on&utm_term=.8ebfcea17e9f, Zugriff 30.10.2018 1.3.
- Sicherheitslage Mosul: Der IS kontrolliert im Irak kein Territorium mehr und gilt als besiegt. Anfang Juli 2017 erklärte der irakische Premierminister Haider AL-ABADI die Stadt MOSUL für vom IS befreit. In Kirkuk, Mossul und den umliegenden Dörfern gibt es jedoch IS-Schläferzellen. Die Einschätzung ist jedoch, dass die Aktivitäten des IS gering sind. Seit Februar 2018 ist das Gouvernement Ninewa in drei Einflusssphären geteilt. Die Stadt Mossul wird von der lokalen Polizei kontrolliert. Die Vororte Mossuls werden von verschiedenen Volksmobilisierungseinheiten kontrolliert; es handelt sich sowohl um schiitische als auch um lokale Milizen. Der Rest des Gouvernements wird von der irakischen Armee kontrolliert. Der IS hat in Ninewa immer noch Schläferzellen, die in der Nacht aktiv sind und regelmäßig Explosionen, Morde, gezielte Tötungen und Angriffe durchführen. Die Einschätzung ist jedoch, dass die Aktivitäten des IS gering sind. Im Allgemeinen ist es für IS-Schläferzellen schwierig, Angriffe durchzuführen, vielleicht mit Ausnahme des westlichen Teils der Stadt Mossul. Die östliche Seite der Stadt ist nicht so stark zerstört wie die westliche, die komplett zerstört ist. Bevor der IS die Stadt eroberte hatte Mossul ca. 1,8 Millionen Einwohner, im Frühling 2018 waren es circa eine Million. Es gab viele Sicherheitsvorfälle in der Stadt, und vor den Parlamentswahlen im Mai 2018 verschlechterte sich die Situation. Es wurden allerdings verschiedene Militärbehörden in der Stadt stationiert, was die Sicherheitslage deutlich verbessert hat. Die Gewalt geht von den verschiedenen bewaffneten Gruppen aus [die in der Stadt stationiert sind, Anm.], sowie von restlichen IS-Zellen. Eine Quelle habe betont, dass die Sicherheitsvorfälle willkürlich und meist auf organisierte kriminelle Aktivitäten zurückzuführen seien. Die kriminellen Gruppen bestehen aus ehemaligen Mitgliedern bewaffneter Gruppen. Manchmal schien es, dass Mitglieder der Volksmobilisierungseinheiten bei Tag für Sicherheit sorgten, und bei Nacht als Kriminelle agierten. Missbräuche betrafen oft Mitglieder von Familien von ehemaligen IS-Mitgliedern, die aufgrund ihrer Verwandtschaft oft als Komplizen gesehen werden. In letzter Zeit wurden jedoch auch Muchtare [Anm.: Oberhaupt lokaler Gemeinden, Dörfer] getötet. ACLED meldete im Berichtszeitraum insgesamt 292 sicherheitsrelevante Vorfälle (durchschnittlich 3,5 sicherheitsrelevante Vorfälle pro Woche) im Gouvernorat Ninewa, von denen die meisten als entfernte Gewalt/Explosionen kodiert wurden. Sicherheitsvorfälle gab es in fast allen Bezirken, wobei die größte Gesamtzahl im Bezirk Mosul verzeichnet wurde. UNAMI registrierte 89 Vorfälle im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten, von denen 62 im Jahr 2019 und 27 zwischen dem
- Januar und dem
- Juli 2020 stattfanden (durchschnittlich 1,1 Sicherheitsvorfälle pro Woche im gesamten Bezugszeitraum). Im Bezugszeitraum verzeichnete UNAMI insgesamt 221 zivile Opfer (82 Tote und 139 Verletzte) bei den oben genannten bewaffneten konfliktbezogenen Zwischenfällen. Genauer gesagt wurden 174 Opfer im Jahr 2019 und 47 Opfer vom
- Januar bis zum
- Juli 2020 gemeldet. Im Vergleich zu den offiziellen Zahlen für die Bevölkerung im Gouvernorat entspricht dies 14 zivilen Opfern pro 100 000 Einwohner für den gesamten Bezugszeitraum. Bis zum
- Juni 2020 waren 324 078 Personen aus Ninewa vertrieben, davon 319 128 innerhalb des Gouvernements. Das Gouvernorat Ninewa steht an erster Stelle unter den Gouvernoraten, was die Rückkehr betrifft, mit 1 807 170 Rückkehrern, hauptsächlich in Richtung des Bezirks Mosul. Erhebliche Sekundärvertreibungen durch erzwungene und verfrühte Rückkehr und erzwungene oder erzwungene Abwanderung aus Lagern und informellen Siedlungen wurde ebenfalls beobachtet. Die Sicherheitslage blieb das Hauptproblem der Rückkehrer. Es wurde auch von blockierten Rückführungen berichtet. Der Wiederaufbau der Stadt hat begonnen, es gibt jedoch einige Hindernisse. Probleme sind unter anderem Armut, Kriminalität, Arbeitslosigkeit, mangelnde Gesundheitsversorgung, zerstörte Gebäude und allgemeine Unsicherheit. Ein Jahr nach der Befreiung der Stadt haben die humanitären Partner in Mossul bedeutende Erfolge erzielt. Es gab eine ausreichende Finanzierung, vor allem für Gesundheits- und Schutzeinrichtungen. Trotz dieser Hilfe bestehen in fast allen anderen Bereichen (Ernährungssicherheit, Bildung, Unterkünfte und Non-Food-Waren, Lagerkoordination und Lagerverwaltung, Bargeldhilfe sowie Wasser, Abwasser und Hygiene) noch immer kritische Mängel. Ein Großteil der älteren, westlichen Seite der Stadt liegt noch in Trümmern. Selbst in weniger zerstörten Stadtteilen haben die Bewohner Mossuls Schwierigkeiten, ihr Leben weiterzuführen. Nach Ansicht von Kritikern könnte ein Scheitern der Zentralregierung bei der Bewältigung der zunehmenden Unruhen in Mossul schwerwiegende Folgen haben. Während der dreijährigen Besetzung der Stadt verminte der Islamische Staat große Teile Mossuls und versah sie mit Sprengfallen. Durch militärische Operationen wurde die Stadt mit Minen und explosiver Kriegsmunition, wie Streumunition, Blindgängern von Artilleriegeschossen und Handgranaten, kontaminiert. Im Westen der Stadt, wo die Kämpfe besonders heftig waren, gibt es massive Schuttfelder, die mit Sprengstoff übersät sind, und die einen hohen technischen Aufwand zur Beseitigung und Räumung erfordern. Es könnte ein Jahrzehnt dauern, um Mossul von allen Sprengsätzen zu befreien. Laut mehreren Berichten sind die IS-Schläferzellen wieder aktiver als zuvor und stellen eine potentielle Bedrohung für die irakischen Sicherheitskräfte dar. Der Konkurrenzkampf um die Vorherrschaft in der Stadt Mossul ist unter den irakischen Parteien nach wie vor im Gange. Quellen: - EASO Country of Origin Information Report: Iraq, Security situation (October 2020); https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/10_2020_EASO_COI_Report_Iraq_Security_situation.pdf - EASO Country of Origin Information Report: Iraq, Targeting of individuals (March 2019); https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/Iraq_targeting_of_individuals.pdf - Iraqi News (7.1.2019): Iraqi military: 3 Islamic State terrorists apprehended in Mosul, https://www.iraqinews.com/iraq-war/iraqi-military-3-islamic-state-terrorists-apprehended-in-mosul/, Zugriff 8.8.2019 - ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (22.7.2019): ecoi.net-Themendossiers, Schiitische Milizen im Irak, https://www.ecoi.net/de/laender/irak/themendossiers/schiitische-milizen-im-irak/, Zugriff 20.8.2019 - iMMAP (Autor), veröffentlicht von ReliefWeb (5.12.2018): iMMAP-IHF, Humanitarian Access Response - Monthly Security Incidents Situation Report (November 2018), https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/immap-ihf_humanitarian_access_response_-_monthly_security_incidents_situation_report_nov_2018_0.pdf, Zugriff 8.8.2019 - The Danish Immigration Service/Landinfo (11.2018): Northern Iraq, Security situation and the situation for internally displaced people (IDPs) in the disputed areas, incl. possibility to enter and access the Kurdistan Region of Iraq, https://www.nyidanmark.dk/-/media/Files/US/Landerapporter/iraq_report_security_IDPs_and_access_nov2018.pdf?la=da&hash=F20C250A8F2946B52667C1C78AEC7E356A5D715F, Zugriff 8.8.2019 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (15.4.2019): Briefing Notes
- April 2019, Irak, Sicherheitslage, https://www.ecoi.net/en/file/local/2010665/Deutschland___Bundesamt_f%C3%Bcr_Migration_und_Fl%C3%Bcchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_15.04.2019_%28deutsch%29.pdf, Zugriff 8.8.2019- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (17.6.2019): Briefing Notes
- Juni 2019, Irak, Sicherheitslage, https://www.ecoi.net/en/file/local/2010680/Deutschland___Bundesamt_f%C3%Bcr_Migration_und_Fl%C3%Bcchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_17.06.2019_%28deutsch%29.pdf, Zugriff 8.8.2019- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (15.4.2019): Briefing Notes
- April 2019, Irak, Sicherheitslage, https://www.ecoi.net/en/file/local/2010665/Deutschland___Bundesamt_f%C3%Bcr_Migration_und_Fl%C3%Bcchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_15.04.2019_%28deutsch%29.pdf, Zugriff 8.8.2019, - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (17.6.2019): Briefing Notes
- Juni 2019, Irak, Sicherheitslage, https://www.ecoi.net/en/file/local/2010680/Deutschland___Bundesamt_f%C3%Bcr_Migration_und_Fl%C3%Bcchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_17.06.2019_%28deutsch%29.pdf, Zugriff 8.8.2019 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (18.2.2019): Briefing Notes 18 Februar 2019, Irak, Sicherheitslage, https://www.ecoi.net/en/file/local/2003659/Deutschland___Bundesamt_f%C3%Bcr_Migration_und_Fl%C3%Bcchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_18.02.2019_%28deutsch%29.pdf, Zugriff 8.8.2019 - ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (6.2.2019): Anfragebeantwortung zum Irak: Lage in Mosul bzw. Provinz Ninewa: Sicherheitslage; humanitäre Lage für Familien mit Kindern; Fluchtbewegungen und Rückkehr [a-10850], https://www.ecoi.net/de/dokument/1457702.html, Zugriff 8.8.2019 1.3.
- Sicherheitslage Bagdad: Das Gouvernement Bagdad ist das kleinste und am dichtesten bevölkerte Gouvernement des Irak mit einer Bevölkerung von mehr als sieben Millionen Menschen. Die Mehrheit der Einwohner Bagdads sind Schiiten. In der Vergangenheit umfasste die Hauptstadt viele gemischte schiitische, sunnitische und christliche Viertel, der Bürgerkrieg von 2006-2007 veränderte jedoch die demografische Verteilung in der Stadt und führte zu einer Verringerung der sozialen Durchmischung sowie zum Entstehen von zunehmend homogenen Vierteln. Viele Sunniten flohen aus der Stadt, um der Bedrohung durch schiitische Milizen zu entkommen. Die Sicherheit des Gouvernements wird sowohl vom „Baghdad Operations Command“ kontrolliert, der seine Mitglieder aus der Armee, der Polizei und dem Geheimdienst bezieht, als auch von den schiitischen Milizen, die als stärker werdend beschrieben werden (OFPRA 10.11.2017). Entscheidend für das Verständnis der Sicherheitslage Bagdads und der umliegenden Gebiete sind sechs mehrheitlich sunnitische Regionen (Latifiya, Taji, al-Mushahada, al-Tarmia, Arab Jibor und al-Mada'in), die die Hauptstadt von Norden, Westen und Südwesten umgeben und den sogenannten „Bagdader Gürtel“ (Baghdad Belts) bilden (Al Monitor 11.3.2016). Der Bagdader Gürtel besteht aus Wohn-, Agrar- und Industriegebieten sowie einem Netz aus Straßen, Wasserwegen und anderen Verbindungslinien, die in einem Umkreis von etwa 30 bis 50 km um die Stadt Bagdad liegen und die Hauptstadt mit dem Rest des Irak verbinden. Der Bagdader Gürtel umfasst, beginnend im Norden und im Uhrzeigersinn die Städte: Taji, Tarmiyah, Baqubah, Buhriz, Besmaja und Nahrwan, Salman Pak, Mahmudiyah, Sadr al-Yusufiyah, Fallujah und Karmah und wird in die Quadranten Nordosten, Südosten, Südwesten und Nordwesten unterteilt (ISW 2008). Fast alle Aktivitäten des Islamischen Staate (IS) im Gouvernement Bagdad betreffen die Peripherie der Hauptstadt, den „Bagdader Gürtel“ im äußeren Norden, Süden und Westen (Joel Wing 5.8.2019; vgl. Joel Wing 16.10.2019; Joel Wing 6.1.2020; Joel Wing 5.3.2020), doch der IS versucht seine Aktivitäten in Bagdad wieder zu erhöhen (Joel Wing 5.8.2019). Die Bestrebungen des IS, wieder in der Hauptstadt Fuß zu fassen, sind Ende 2019 im Zuge der Massenproteste ins Stocken geraten, scheinen aber mittlerweile wieder aufgenommen zu werden (Joel Wing 3.2.2020; vgl. Joel Wing 5.3.2020).Fast alle Aktivitäten des Islamischen Staate (IS) im Gouvernement Bagdad betreffen die Peripherie der Hauptstadt, den „Bagdader Gürtel“ im äußeren Norden, Süden und Westen (Joel Wing 5.8.2019; vergleiche Joel Wing 16.10.2019; Joel Wing 6.1.2020; Joel Wing 5.3.2020), doch der IS versucht seine Aktivitäten in Bagdad wieder zu erhöhen (Joel Wing 5.8.2019). Die Bestrebungen des IS, wieder in der Hauptstadt Fuß zu fassen, sind Ende 2019 im Zuge der Massenproteste ins Stocken geraten, scheinen aber mittlerweile wieder aufgenommen zu werden (Joel Wing 3.2.2020; vergleiche Joel Wing 5.3.2020). Dabei wurden am 7.und 16.9.2019 jeweils fünf Vorfälle mit „Unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen“ (IEDs) in der Stadt Bagdad selbst verzeichnet (Joel Wing 16.10.2019). Seit November 2019 setzt der IS Motorrad-Bomben in Bagdad ein. Zuletzt detonierten am
- und am 22.2.2020 jeweils fünf IEDs in der Stadt Bagdad (Joel Wing 5.3.2020). Für den Zeitraum von November 2019 bis Jänner 2020 wurden im Gouvernement Bagdad 60 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 42 Toten und 61 Verletzten verzeichnet (Joel Wing 2.12.2019; vgl. Joel Wing 6.1.2020; Joel Wing 3.2.2020), im Februar 2020 waren es 25 Vorfälle mit zehn Toten und 35 Verletzten (Joel Wing 5.3.2020). Die meisten dieser sicherheitsrelevanten Vorfälle werden dem IS zugeordnet, jedoch wurden im Dezember 2019 drei dieser Vorfälle pro-iranischen Milizen der Volksmobilisierungskräfte (PMF) zugeschrieben, ebenso wie neun Vorfälle im Jänner 2020 und ein weiterer im Februar (Joel Wing 6.1.2020; vgl. Joel Wing 5.3.2020)Für den Zeitraum von November 2019 bis Jänner 2020 wurden im Gouvernement Bagdad 60 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 42 Toten und 61 Verletzten verzeichnet (Joel Wing 2.12.2019; vergleiche Joel Wing 6.1.2020; Joel Wing 3.2.2020), im Februar 2020 waren es 25 Vorfälle mit zehn Toten und 35 Verletzten (Joel Wing 5.3.2020). Die meisten dieser sicherheitsrelevanten Vorfälle werden dem IS zugeordnet, jedoch wurden im Dezember 2019 drei dieser Vorfälle pro-iranischen Milizen der Volksmobilisierungskräfte (PMF) zugeschrieben, ebenso wie neun Vorfälle im Jänner 2020 und ein weiterer im Februar (Joel Wing 6.1.2020; vergleiche Joel Wing 5.3.2020) Die Ermordung des iranischen Generals Suleimani und des stellvertretenden Kommandeurs der PMF, Abu Muhandis, durch die USA führte unter anderem in der Stadt Bagdad zu einer Reihe von Vergeltungsschlägen durch pro-iranische PMF-Einheiten. Es wurden neun Raketen und Mörserangriffe verzeichnet, die beispielsweise gegen die Grüne Zone und die darin befindliche US-Botschaft sowie das Militärlager Camp Taji gerichtet waren (Joel Wing 3.2.2020). Seit 1.10.2019 kommt es in mehreren Gouvernements, darunter auch in Bagdad, zu teils gewalttätigen Demonstrationen. Quellen: - Al Monitor (11.3.2016): The rise of Islamic State sleeper cells in Baghdad, https://www.al-monitor.com/pulse/originals/2016/03/iraq-baghdad-belts-harbor-islamic-state.html, Zugriff 13.3.2020 - ISW - Institute for the Study of War
(2008): Baghdad Belts, http://www.understandingwar.org/region/baghdad-belts, Zugriff 13.3.2020 - Joel Wing, Musings on Iraq (5.3.2020): Violence Largely Unchanged In Iraq In February 2020, https://musingsoniraq.blogspot.com/2020/03/violence-largely-unchanged-in-iraq-in.html, Zugriff 13.3.2020 - Joel Wing, Musings on Iraq (3.2.2020): Violence Continues Its Up And Down Pattern In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2020/02/violence-continues-its-up-and-down.html, Zugriff 13.3.2020 - Joel Wing, Musings on Iraq (6.1.2020): Islamic State Makes Its Return In December 2019, https://musingsoniraq.blogspot.com/2020/01/islamic-state-makes-its-return-in.html, Zugriff 13.3.2020 - Joel Wing, Musings on Iraq (2.12.2019): Islamic State Waits Out The Protests In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/12/islamic-state-waits-out-protests-in-iraq.html, Zugriff 13.3.2020 - Joel Wing, Musings on Iraq (16.10.2019): Islamic State Not Following Their Usual Pattern In Attacks In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/10/islamic-state-not-following-their-usual.html, Zugriff 13.3.2020 - Joel Wing, Musings on Iraq (5.8.2019): Islamic State’s Offensive Could Be Winding Down, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/08/islamic-states-offensive-could-be.html, Zugriff 13.3.2020 - OFPRA - Office Français de Protection des Réfugiés et Apatrides (10.11.2017): The Security situation in Baghdad Governorate, http://www.ofpra.gouv.fr/sites/default/files/atoms/files/39_irq_security_situation_in_baghdad.pdf, Zugriff 13.3.2020 Im Einklang mit der allgemeinen Verbesserung der Sicherheitslage im Jahr 2018 und 2019 wird auch über Bagdad berichtet, dass sich die Sicherheitslage dort weitgehend stabilisiert hat. Über das Jahr 2018 hinweg blieben Überreste des IS in den Vororten von Bagdad („Bagdad-Gürtel“) aktiv und starteten gelegentliche USBV-Angriffe auf zivile Ziele. Es wird jedoch berichtet, dass die Fähigkeit des IS, Großanschläge mit hohen Opferzahlen durchzuführen, signifikant zurückgegangen ist. Anfang 2019 wurde berichtet, dass der IS sich weitgehend zurückgezogen hat, während die ISF ihre Kontrolle über den „Bagdad-Gürtel“ verstärkte, wodurch die Sicherheitsvorfälle noch weiter abnahmen. Jedoch soll der IS im April 2019 versucht haben, seine Stützzone in den südwestlichen Gegenden des Bagdad-Gürtels auszudehnen. Während es in den vergangenen Jahren Berichte über fast tägliche Entführungen aus politischen Gründen oder gegen Lösegeld gab, wurde für das Jahr 2018 und Anfang 2019 diesbezüglich von einem Rückgang berichtet. In Bagdad ereignen sich nach wie vor Fälle gezielter Tötungen hochrangiger Persönlichkeiten. In Bezug auf die Lage in der Stadt Bagdad vertritt UNHCR die Ansicht, dass die einzigen Personengruppen, hinsichtlich derer keine externe Unterstützung vorauszusetzen ist, arabisch-schiitische und arabisch-sunnitische alleinstehende, körperlich leistungsfähige Männer und kinderlose Ehepaare im arbeitsfähigen Alter ohne identifizierte besondere Vulnerabilitäten sind. Abhängig von den jeweiligen Umständen sind solche Personen möglicherweise in der Lage, in der Stadt Bagdad ohne Unterstützung durch ihre Familie und/oder ihren Stamm zu bestehen. Quellen: - UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen: https://www.unhcr.org/dach/wp-content/uploads/sites/27/2020/01/Schutzerw%C3%A4gungen-Irak-2019-korrigiert.pdf, S 23f sowie S 141, Zugriff 16.06.2020 Im Jahr 2019 ereigneten sich im gesamten Gouvernement Bagdad insgesamt noch 42 Vorfälle im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten, welche zu 37 zivilen Todesopfern und 13 Verletzten geführt hatten. Von Jänner bis Juli 2020 ereigneten sich im gesamten Gouvernement Bagdad nur noch vier Vorfälle im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten, welche zu drei zivilen Todesopfern und acht Verletzten geführt hatten. Per 15.06.2020 wurde die Rückkehr von mittlerweile bereits 90.228 Binnenflüchtlingen nach Bagdad dokumentiert. Berichten des UNHCR zur Folge benötigen selbst Personen aus vormaligen vom IS besetzten Gebieten, speziell sunnitische Araber, keinen Bürgen, um nach Bagdad einreisen zu können. Um sich in Bagdad dauerhaft niederlassen zu können, würden derartige Personen jedoch zwei Bürgen aus der Nachbarschaft, in welcher sie beabsichtigen sich niederzulassen, als auch einen Brief des „Mukhtar“ (Anm.: ein örtlicher Beamter der untersten lokalen Verwaltungsebene im Irak) vorweisen.Per 15.06.2020 wurde die Rückkehr von mittlerweile bereits 90.228 Binnenflüchtlingen nach Bagdad dokumentiert. Berichten des UNHCR zur Folge benötigen selbst Personen aus vormaligen vom IS besetzten Gebieten, speziell sunnitische Araber, keinen Bürgen, um nach Bagdad einreisen zu können. Um sich in Bagdad dauerhaft niederlassen zu können, würden derartige Personen jedoch zwei Bürgen aus der Nachbarschaft, in welcher sie beabsichtigen sich niederzulassen, als auch einen Brief des „Mukhtar“ Anmerkung, ein örtlicher Beamter der untersten lokalen Verwaltungsebene im Irak) vorweisen. Quellen: - EASO Country of Origin Information Report: Iraq, Security Situation, October 2020, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/10_2020_EASO_COI_Report_Iraq_Security_situation_0.pdf, S 80f sowie S 83, Zugriff 5.11.2020 Im Gouvernement Bagdad ereignen sich nach wie vor sicherheitsrelevante Vorfälle, jedoch nicht flächendeckend und mit derartiger Regelmäßigkeit, dass automatisch Gründe vorliegen würden um die Annahme zu rechtfertigen, dass eine nach Bagdad zurückkehrende Zivilperson einer ernsthaften individuellen Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. Quellen: - EASO Country Guidance: Iraq, Guidance note and common analysis, June 2019, https://www.easo.europa.eu/sites/default/files/Country_Guidance_Iraq_2019.pdf, S 29, Zugriff 16.06.2020 1.3.
- Protestbewegung: Seit 2014 gibt es eine Protestbewegung, in der zumeist junge Leute in Scharen auf die Straße strömen, um bessere Lebensbedingungen, Arbeitsplätze, Reformen, einen effektiven Kampf gegen Korruption und die Abkehr vom religiösen Fundamentalismus zu fordern (WZ 9.10.2018). So kam es bereits 2018 im Südirak zu weitreichenden Protesten in Basra, nahe den Ölfeldern West Qurna und Zubayr. Diese eskalierten, nachdem die Polizei in West Qurna auf Demonstranten schoss (ICG 31.7.2018). Ebenso kam es im Jahr 2019 zu Protesten, wobei pro-iranische Volksmobilisierungskräfte (PMF) beschuldigt wurden, sich an der Unterdrückung der Proteste beteiligt und Demonstranten sowie Menschenrechtsaktivisten angegriffen zu haben (Diyaruna 7.8.2019; vgl. Al Jazeera 25.10.2019).So kam es bereits 2018 im Südirak zu weitreichenden Protesten in Basra, nahe den Ölfeldern West Qurna und Zubayr. Diese eskalierten, nachdem die Polizei in West Qurna auf Demonstranten schoss (ICG 31.7.2018). Ebenso kam es im Jahr 2019 zu Protesten, wobei pro-iranische Volksmobilisierungskräfte (PMF) beschuldigt wurden, sich an der Unterdrückung der Proteste beteiligt und Demonstranten sowie Menschenrechtsaktivisten angegriffen zu haben (Diyaruna 7.8.2019; vergleiche Al Jazeera 25.10.2019). Seit dem 1.10.2019 kommt es in mehreren Gouvernements (Bagdad, Basra, Maysan, Qadisiya, Dhi Qar, Wasit, Muthanna, Babil, Kerbala, Najaf, Diyala, Kirkuk und Salah ad-Din) zu teils gewalttätigen Demonstrationen (ISW 22.10.2019, vgl. Joel Wing 3.10.2019). Die Proteste richten sich gegen Korruption, die hohe Arbeitslosigkeit und die schlechte Strom- und Wasserversorgung (Al Mada 2.10.2019; vgl. BBC 4.10.2019), aber auch gegen den iranischen Einfluss auf den Irak (ISW 22.10.2019). Eine weitere Forderung der Demonstranten ist die Abschaffung des ethnisch-konfessionellen Systems (muhasasa) zur Verteilung der Ämter des Präsidenten, des Premierministers und des Parlamentspräsidenten (AW 4.12.2019).Seit dem 1.10.2019 kommt es in mehreren Gouvernements (Bagdad, Basra, Maysan, Qadisiya, Dhi Qar, Wasit, Muthanna, Babil, Kerbala, Najaf, Diyala, Kirkuk und Salah ad-Din) zu teils gewalttätigen Demonstrationen (ISW 22.10.2019, vergleiche Joel Wing 3.10.2019). Die Proteste richten sich gegen Korruption, die hohe Arbeitslosigkeit und die schlechte Strom- und Wasserversorgung (Al Mada 2.10.2019; vergleiche BBC 4.10.2019), aber auch gegen den iranischen Einfluss auf den Irak (ISW 22.10.2019). Eine weitere Forderung der Demonstranten ist die Abschaffung des ethnisch-konfessionellen Systems (muhasasa) zur Verteilung der Ämter des Präsidenten, des Premierministers und des Parlamentspräsidenten (AW 4.12.2019). Im Zusammenhang mit diesen Demonstrationen wurden mehrere Regierungsgebäude sowie Sitze von Milizen und Parteien in Brand gesetzt (Al Mada 2.10.2019). Im Zuge der Proteste kam es in mehreren Gouvernements von Seiten anti-iranischer Demonstranten zu Brandanschlägen auf Stützpunkte pro-iranischer PMF-Fraktionen und Parteien, wie der Asa‘ib Ahl al-Haq, der Badr-Organisation, der Harakat al-Abdal, Da‘wa und Hikma (Carnegie 14.11.2019; vgl. ICG 10.10.2019), sowie zu Angriffen auf die iranischen Konsulate in Kerbala (RFE/RL 4.11.2019) und Najaf (RFE/RL 1.12.2019).Im Zusammenhang mit diesen Demonstrationen wurden mehrere Regierungsgebäude sowie Sitze von Milizen und Parteien in Brand gesetzt (Al Mada 2.10.2019). Im Zuge der Proteste kam es in mehreren Gouvernements von Seiten anti-iranischer Demonstranten zu Brandanschlägen auf Stützpunkte pro-iranischer PMF-Fraktionen und Parteien, wie der Asa‘ib Ahl al-Haq, der Badr-Organisation, der Harakat al-Abdal, Da‘wa und Hikma (Carnegie 14.11.2019; vergleiche ICG 10.10.2019), sowie zu Angriffen auf die iranischen Konsulate in Kerbala (RFE/RL 4.11.2019) und Najaf (RFE/RL 1.12.2019). Die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) gingen unter anderem mit scharfer Munition gegen Demonstranten vor. Außerdem gibt es Berichte über nicht identifizierte Scharfschützen, die sowohl Demonstranten als auch Sicherheitskräfte ins Visier genommen haben sollen (ISW 22.10.2019). Premierminister Mahdi kündigte eine Aufklärung der gezielten Tötungen an (Rudaw 13.10.2019). Zeitweilig riefen die Behörden im Oktober und November 2019 Ausgangssperren aus (AI 18.2.2020; vgl. Al Jazeera 5.10.2019; ISW 22.10.2019; Rudaw 13.10.2019) und implementierten zeitweilige Internetblockaden (UNAMI 10.2019; vgl. AI 18.2.2020; USDOS 11.3.2020).Die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) gingen unter anderem mit scharfer Munition gegen Demonstranten vor. Außerdem gibt es Berichte über nicht identifizierte Scharfschützen, die sowohl Demonstranten als auch Sicherheitskräfte ins Visier genommen haben sollen (ISW 22.10.2019). Premierminister Mahdi kündigte eine Aufklärung der gezielten Tötungen an (Rudaw 13.10.2019). Zeitweilig riefen die Behörden im Oktober und November 2019 Ausgangssperren aus (AI 18.2.2020; vergleiche Al Jazeera 5.10.2019; ISW 22.10.2019; Rudaw 13.10.2019) und implementierten zeitweilige Internetblockaden (UNAMI 10.2019; vergleiche AI 18.2.2020; USDOS 11.3.2020). Die irakische Menschenrechtskommission berichtete Ende Dezember 2019, dass seit Beginn der Proteste am 1.10.2019 mindestens 490 Demonstranten getötet wurden (AAA 28.12.2019; vgl. RFE/RL 6.2.2020), darunter 33 Aktivisten, die gezielt getötet wurden. Mehr als 22.000 Menschen wurden verletzt. 56 Demonstranten gelten nach berichteten Entführungen als vermisst, während zwölf weitere wieder freigelassen wurden (AAA 28.12.2019). Mitte Jänner 2020 berichtet Amnesty International von 600 Toten Demonstranten seit Beginn der Proteste (AI 23.1.2020).Die irakische Menschenrechtskommission berichtete Ende Dezember 2019, dass seit Beginn der Proteste am 1.10.2019 mindestens 490 Demonstranten getötet wurden (AAA 28.12.2019; vergleiche RFE/RL 6.2.2020), darunter 33 Aktivisten, die gezielt getötet wurden. Mehr als 22.000 Menschen wurden verletzt. 56 Demonstranten gelten nach berichteten Entführungen als vermisst, während zwölf weitere wieder freigelassen wurden (AAA 28.12.2019). Mitte Jänner 2020 berichtet Amnesty International von 600 Toten Demonstranten seit Beginn der Proteste (AI 23.1.2020). Quellen: - AAA - Asharq Al-Awsat (28.12.2019): Iraq: Human Rights Commission Says 490 Protesters Killed Since October, https://aawsat.com/english/home/article/2056146/iraq-human-rights-commission-says-490-protesters-killed-october, Zugriff 13.3.2020 - AI - Amnesty International (18.2.2020): Human rights in the Middle East and North Africa: Review of 2019; Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2025831.html, Zugriff 13.3.2020 - AI - Amnesty International (23.1.2020): Iraq: Protest death toll surges as security forces resume brutal repression, https://www.ecoi.net/de/dokument/2023297.html, Zugriff 13.3.2020 - Al Jazeera (25.10.2019): Dozens killed as fierce anti-government protests sweep Iraq, https://www.aljazeera.com/news/2019/10/dozens-killed-fierce-anti-government-demonstrations-sweep-iraq-191025171801458.html, Zugriff 13.3.2020 - Al Jazeera (5.10.2019): Iraq PM lifts Baghdad curfew, https://www.aljazeera.com/news/2019/10/iraq-pm-lifts-baghdad-curfew-191005070529047.html, Zugriff 13.3.2020 - Al Mada (2.10.2019): ساحاتالاحتجاجتتحولإلىمناطقحرب („Proteste werden zu Kriegsgebieten“), https://almadapaper.net/view.php?cat=221822, Zugriff 13.3.2020 - AW - Arab Weekly, The (4.12.2019): Confessional politics ensured Iran’s colonisation of Iraq, https://thearabweekly.com/confessional-politics-ensured-irans-colonisation-iraq, Zugriff 13.3.2020 - BBC News (4.10.2019): Iraq protests: 'No magic solution' to problems, PM says, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-49929280, Zugriff 13.3.2020 - Carnegie - Carnegie Middle East Center (14.11.2019): How Deep Is Anti-Iranian Sentiment in Iraq?, https://carnegie-mec.org/diwan/80313, Zugriff 13.3.2020- Carnegie - Carnegie Middle East Center (14.11.2019): How Deep römisch eins s Anti-Iranian Sentiment in Iraq?, https://carnegie-mec.org/diwan/80313, Zugriff 13.3.2020 - Diyaruna (7.8.2019): Iran-backed militias suppress Iraqi protests, https://diyaruna.com/en_GB/articles/cnmi_di/features/2019/08/07/feature-01, Zugriff 13.3.2020 - ICG - International Crisis Group (10.10.2019): Widespread Protests Point to Iraq’s Cycle of Social Crisis, https://www.ecoi.net/de/dokument/2018263.html, Zugriff 13.3.2020 - ICG - International Crisis Group (31.7.2018): How to cope with Iraq’s summer brushfire, https://www.crisisgroup.org/middle-east-north-africa/gulf-and-arabian-peninsula/iraq/b61-how-cope-iraqs-summer-brushfire, Zugriff 13.3.2020 - ISW - Institute for the Study of War (22.10.2019): Iraq's Sustained Protests and Political Crisis, https://iswresearch.blogspot.com/2019/10/iraqs-sustained-protests-and-political.html, Zugriff 13.3.2020 - Joel Wing, Musings on Iraq (3.10.2019): Iraq’s October Protests Escalate And Grow, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/10/iraqs-october-protests-escalate-and-grow.html, Zugriff 13.3.2020 - RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (6.2.2020): Iraqi Protesters Clash With Sadr Backers In Deadly Najaf Standoff, https://www.ecoi.net/en/document/2024704.html, Zugriff 13.3.2020 - RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (1.12.2019): Iraqi Protesters Torch Iranian Consulate For Second Time Within Week, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022938.html, Zugriff 13.3.2020 - RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (4.11.2019): Security Forces Shoot At Baghdad Protesters, Several Killed In Karbala, https://www.ecoi.net/de/dokument/2019395.html, Zugriff 13.3.2020 - Rudaw (13.10.2019): Iraq launches probe into killing of protesters, https://www.rudaw.net/english/middleeast/iraq/13102019, Zugriff 13.3.2020 - UNAMI - UN Assistance Mission for Iraq (10.2019): Demonstrations in Iraq; 1-9 October 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019889/UNAMI_Special_Report_on_Demonstrations_in_Iraq_22_October_2019.pdf, Zugriff 13.3.2020 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026340.html, Zugriff 13.3.2020 - WZ - Wiener Zeitung (9.10.2018): Schlüsselland Irak, https://www.wienerzeitung.at/_em_cms/globals/print.php?em_ssc=LCwsLA==&em_cnt=994916&em_loc=69&em_ref=/nachrichten/welt/weltpolitik/&em_ivw=RedCont/Politik/Ausland&em_absatz_bold=0, Zugriff 13.3.2020 1.3.
- Allgemeine Menschenrechtslage: Die Verfassung vom 15.10.2005 garantiert demokratische Grundrechte wie Versammlungsfreiheit, Pressefreiheit, Religionsfreiheit, Schutz von Minderheiten und Gleichberechtigung. Der Menschenrechtskatalog umfasst auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Menschenrechte wie das Recht auf Arbeit und das Recht auf Bildung. Der Irak hat wichtige internationale Abkommen zum Schutz der Menschenrechte ratifiziert. Es kommt jedoch weiterhin zu Menschenrechtsverletzungen durch Polizei und andere Sicherheitskräfte. Der in der Verfassung festgeschriebene Aufbau von Menschenrechtsinstitutionen kommt weiterhin nur schleppend voran. Die unabhängige Menschenrechtskommission konnte sich bisher nicht als geschlossener und durchsetzungsstarker Akteur etablieren. Internationale Beobachter kritisieren, dass Mitglieder der Kommission sich kaum mit der Verletzung individueller Menschenrechte beschäftigen, sondern insbesondere mit den Partikularinteressen ihrer jeweils eigenen ethnisch-konfessionellen Gruppe. Ähnliches gilt für den Menschenrechtsausschuss im irakischen Parlament. Das Menschenrechtsministerium wurde 2015 abgeschafft (AA 12.1.2019). Zu den wesentlichsten Menschenrechtsfragen im Irak zählen unter anderem: Anschuldigungen bezüglich rechtswidriger Tötungen durch Mitglieder der irakischen Sicherheitskräfte, insbesondere durch einige Elemente der PMF; Verschwindenlassen; Folter; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen; willkürliche Eingriffe in die Privatsphäre; Einschränkungen der Meinungsfreiheit, einschließlich der Pressefreiheit; Gewalt gegen Journalisten; weit verbreitete Korruption; gesetzliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Frauen; Rekrutierung von Kindersoldaten durch Elemente der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK), Shingal Protection Units (YBS) und PMF-Milizen; Menschenhandel; Kriminalisierung und Gewalt gegen LGBTIQ-Personen. Es gibt auch Einschränkungen bei den Arbeitnehmerrechten, einschließlich Einschränkungen bei der Gründung unabhängiger Gewerkschaften (USDOS 11.3.2020). Internationale und lokale NGOs geben an, dass die Regierung das Anti-Terror-Gesetz weiterhin als Vorwand nutzt, um Personen ohne zeitgerechten Zugang zu einem rechtmäßigen Verfahren festzuhalten (USDOS 21.6.2019). Es wird berichtet, dass tausende Männer und Buben, die aus Gebieten unter IS-Herrschaft geflohen sind, von zentral-irakischen und kurdischen Kräften willkürlich verhaftet wurden und nach wie vor als vermisst gelten. Sicherheitskräfte einschließlich PMFs haben Personen mit angeblichen IS-Beziehungen auch in Lagern inhaftiert und gewaltsam verschwinden lassen (AI 26.2.2019). Die Verfassung und das Gesetz verbieten Enteignungen, außer im öffentlichen Interesse und gegen eine gerechte Entschädigung. In den vergangenen Jahren wurden Häuser und Eigentum von mutmaßlichen IS-Angehörigen, sowie Mitgliedern religiöser und konfessioneller Minderheiten, durch Regierungstruppen und PMF-Milizen konfisziert und besetzt (USDOS 11.3.2020). Die Regierung, einschließlich des Büros des Premierministers, untersucht Vorwürfe über Missbräuche und Gräueltaten, bestraft die Verantwortlichen jedoch selten (USDOS 11.3.2020). Im Zuge der seit dem 1.10.2019 anhaltenden Massenproteste haben Sicherheitskräfte unter anderem scharfe Munition gegen Demonstranten eingesetzt und hunderte Menschen getötet (HRW 31.1.2020). Der IS begeht weiterhin schwere Gräueltaten, darunter Tötungen durch Selbstmordattentate und improvisierte Sprengsätze (IEDs). Die Behörden untersuchen IS-Handlungen und verfolgen IS-Mitglieder nach dem Anti-Terrorgesetz von 2005 (USDOS 11.3.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2018-12-01-2019.pdf, Zugriff 13.3.2020 - AI - Amnesty International (26.2.2019): Human rights in the Middle East and North Africa: Review of 2018 - Iraq [MDE 14/9901/2019], https://www.ecoi.net/en/file/local/2003674/MDE1499012019ENGLISH.pdf, Zugriff 13.3.2020 - HRW - Human Rights Watch (31.1.2020): Iraq: Authorities Violently Remove Protesters, https://www.ecoi.net/en/document/2023934.html, Zugriff 13.3.2020 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026340.html, Zugriff 13.3.2020 - USDOS - US Department of State (21.6.2019): 2018 Report on International Religious Freedom: https://www.ecoi.net/de/dokument/2011175.html, Zugriff 13.3.2020 1.3.
- Grundversorgung und Wirtschaft: Der Staat kann die Grundversorgung der Bürger nicht kontinuierlich und in allen Landesteilen gewährleisten (AA 12.1.2019). Der irakische humanitäre Reaktionsplan schätzt, dass im Jahr 2019 etwa 6,7 Millionen Menschen dringend Unterstützung benötigten (IOM o.D.; vgl. USAID 30.9.2019). Trotz internationaler Hilfsgelder bleibt die Versorgungslage für ärmere Bevölkerungsschichten schwierig. Die grassierende Korruption verstärkt vorhandene Defizite zusätzlich. In vom Islamischen Staat (IS) befreiten Gebieten muss eine Grundversorgung nach Räumung der Kampfmittel erst wieder hergestellt werden. Einige Städte sind weitgehend zerstört. Die Stabilisierungsbemühungen und der Wiederaufbau durch die irakische Regierung werden intensiv vom United Nations Development Programme (UNDP) und internationalen Gebern unterstützt (AA 12.1.2019).Der Staat kann die Grundversorgung der Bürger nicht kontinuierlich und in allen Landesteilen gewährleisten (AA 12.1.2019). Der irakische humanitäre Reaktionsplan schätzt, dass im Jahr 2019 etwa 6,7 Millionen Menschen dringend Unterstützung benötigten (IOM o.D.; vergleiche USAID 30.9.2019). Trotz internationaler Hilfsgelder bleibt die Versorgungslage für ärmere Bevölkerungsschichten schwierig. Die grassierende Korruption verstärkt vorhandene Defizite zusätzlich. In vom Islamischen Staat (IS) befreiten Gebieten muss eine Grundversorgung nach Räumung der Kampfmittel erst wieder hergestellt werden. Einige Städte sind weitgehend zerstört. Die Stabilisierungsbemühungen und der Wiederaufbau durch die irakische Regierung werden intensiv vom United Nations Development Programme (UNDP) und internationalen Gebern unterstützt (AA 12.1.2019). Nach Angaben der UN-Agentur UN-Habitat leben 70% der Iraker in Städten, die Lebensbedingungen von einem großen Teil der städtischen Bevölkerung gleichen denen von Slums (AA 12.1.2019). Die Iraker haben eine dramatische Verschlechterung in Bezug auf die Zurverfügungstellung von Strom, Wasser, Abwasser- und Abfallentsorgung, Gesundheitsversorgung, Bildung, Verkehr und Sicherheit erlebt. Der Konflikt hat nicht nur in Bezug auf die Armutsraten, sondern auch bei der Erbringung staatlicher Dienste zu stärker ausgeprägten räumlichen Unterschieden geführt. Der Zugang zu diesen Diensten und deren Qualität variiert demnach im gesamten Land erheblich (K4D 18.5.2018). Die über Jahrzehnte internationaler Isolation und Krieg vernachlässigte Infrastruktur ist sanierungsbedürftig (AA 12.1.2019). Wirtschaftslage Der Irak erholt sich nur langsam vom Terror des IS und seinen Folgen. Nicht nur sind ökonomisch wichtige Städte wie Mossul zerstört worden. Dies trifft das Land, nachdem es seit Jahrzehnten durch Krieg, Bürgerkrieg, Sanktionen zerrüttet wurde. Wiederaufbauprogramme laufen bereits, vorsichtig-positive Wirtschaftsprognosen traf die Weltbank im April 2019 (GIZ 1.2020c). Iraks Wirtschaft erholt sich allmählich nach den wirtschaftlichen Herausforderungen und innenpolitischen Spannungen der letzten Jahre. Während das BIP 2016 noch um 11% wuchs, verzeichnete der Irak 2017 ein Minus von 2,1%. 2018 zog die Wirtschaft wieder an und verzeichnete ein Plus von ca. 1,2% aufgrund einer spürbaren Verbesserung der Sicherheitsbedingungen und höherer Ölpreise. Für 2019 wurde ein Wachstum von 4,5% und für die Jahre 2020–23 ebenfalls ein Aufschwung um die 2-3%-Marke erwartet (WKO 18.10.2019). Das Erdöl stellt immer noch die Haupteinnahmequelle des irakischen Staates dar (GIZ 1.2020c). Rund 90% der Staatseinnahmen stammen aus dem Ölsektor. Der Irak besitzt kaum eigene Industrie jenseits des Ölsektors. Hauptarbeitgeber ist der Staat (AA 12.1.2019). Die Arbeitslosenquote, die vor der IS-Krise rückläufig war, ist über das Niveau von 2012 hinaus auf 9,9% im Jahr 2017/18 gestiegen. Unterbeschäftigung ist besonders hoch bei IDPs. Fast 24% der IDPs sind arbeitslos oder unterbeschäftigt (im Vergleich zu 17% im Landesdurchschnitt). Ein Fünftel der wirtschaftlich aktiven Jugendlichen ist arbeitslos, ein weiters Fünftel weder erwerbstätig noch in Ausbildung (WB 12.2019). Die Armutsrate im Irak ist aufgrund der Aktivitäten des IS und des Rückgangs der Öleinnahmen gestiegen (OHCHR 11.9.2019). Während sie 2012 bei 18,9% lag, stieg sie während der Krise 2014 auf 22,5% an (WB 19.4.2019). Einer Studie von 2018 zufolge ist die Armutsrate im Irak zwar wieder gesunken, aber nach wie vor auf einem höheren Niveau als vor dem Beginn des IS-Konflikt 2014, wobei sich die Werte, abhängig vom Gouvernement, stark unterscheiden. Die südlichen Gouvernements Muthanna (52%), Diwaniya (48%), Maisan (45%) und Dhi Qar (44%) weisen die höchsten Armutsraten auf, gefolgt von Ninewa (37,7%) und Diyala (22,5%). Die niedrigsten Armutsraten weisen die Gouvernements Dohuk (8,5%), Kirkuk (7,6%), Erbil (6,7%) und Sulaymaniyah (4,5%) auf. Diese regionalen Unterschiede bestehen schon lange und sind einerseits auf die Vernachlässigung des Südens und andererseits auf die hohen Investitionen durch die Regionalregierung Kurdistans in ihre Gebiete zurückzuführen (Joel Wing 18.2.2020). Die Regierung strebt bis Ende 2022 eine Senkung der Armutsrate auf 16% an (Rudaw 16.2.2020). Grundsätzlich ist der öffentliche Sektor sehr gefragt. Die IS-Krise und die Kürzung des Budgets haben Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt im privaten und öffentlichen Sektor. Arbeitsmöglichkeiten haben im Allgemeinen abgenommen. Die monatlichen Einkommen im Irak liegen in einer Bandbreite zwischen 200 und 2.500 USD (Anm.: ca. 185-2.312 EUR), je nach Position und Ausbildung. Das Ministerium für Arbeit und Soziales bietet Unterstützung bei der Arbeitssuche und stellt Arbeitsagenturen in den meisten Städten. Die Regierung hat auch ein Programm gestartet, um irakische Arbeitslose und Arbeiter, die weniger als 1 USD (Anm.: ca. 0,9 EUR) pro Tag verdienen, zu unterstützen. Aufgrund der Situation im Land wurde die Hilfe jedoch eingestellt. Weiterbildungsmöglichkeiten werden durch Berufsschulen, Trainingszentren und Agenturen angeboten. Aufgrund der derzeitigen Situation im Land sind derzeit keine dieser Weiterbildungsprogramme, die nur durch spezielle Fonds zugänglich sind, aktiv (IOM 1.4.2019).Grundsätzlich ist der öffentliche Sektor sehr gefragt. Die IS-Krise und die Kürzung des Budgets haben Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt im privaten und öffentlichen Sektor. Arbeitsmöglichkeiten haben im Allgemeinen abgenommen. Die monatlichen Einkommen im Irak liegen in einer Bandbreite zwischen 200 und 2.500 USD Anmerkung, ca. 185-2.312 EUR), je nach Position und Ausbildung. Das Ministerium für Arbeit und Soziales bietet Unterstützung bei der Arbeitssuche und stellt Arbeitsagenturen in den meisten Städten. Die Regierung hat auch ein Programm gestartet, um irakische Arbeitslose und Arbeiter, die weniger als 1 USD Anmerkung, ca. 0,9 EUR) pro Tag verdienen, zu unterstützen. Aufgrund der Situation im Land wurde die Hilfe jedoch eingestellt. Weiterbildungsmöglichkeiten werden durch Berufsschulen, Trainingszentren und Agenturen angeboten. Aufgrund der derzeitigen Situation im Land sind derzeit keine dieser Weiterbildungsprogramme, die nur durch spezielle Fonds zugänglich sind, aktiv (IOM 1.4.2019). Stromversorgung Die Stromversorgung des Irak ist im Vergleich zu der Zeit vor 2003 schlecht (AA 12.1.2019). Sie deckt nur etwa 60% der Nachfrage ab, wobei etwa 20% der Bevölkerung überhaupt keinen Zugang zu Elektrizität haben. Der verfügbare Stromvorrat variiert jedoch je nach Gebiet und Jahreszeit (Fanack 17.9.2019). Selbst in Bagdad ist die öffentliche Stromversorgung vor allem in den Sommermonaten, wenn bei Temperaturen von über 50 Grad flächendeckend Klimaanlagen eingesetzt werden, häufig unterbrochen. Dann versorgt sich die Bevölkerung aus privaten Generatoren, sofern diese vorhanden sind. Die Versorgung mit Mineralöl bleibt unzureichend und belastet die Haushalte wegen der hohen Kraftstoffpreise unverhältnismäßig. In der Kurdischen Region im Irak (KRI) erfolgt die Stromversorgung durch Betrieb eigener Kraftwerke, unterliegt jedoch wie in den anderen Regionen Iraks erheblichen Schwankungen und erreicht deutlich weniger als 20 Stunden pro Tag. Kraftwerke leiden unter Mangel an Brennstoff und es gibt erhebliche Leitungsverluste (AA 12.1.2019). Wasserversorgung Etwa 70% des irakischen Wassers haben ihren Ursprung in Gebieten außerhalb des Landes, vor allem in der Türkei und im Iran. Der Wasserfluss aus diesen Ländern wurde durch Staudammprojekte stark reduziert. Das verbleibende Wasser wird zu einem großen Teil für die Landwirtschaft genutzt und dient somit als Lebensgrundlage für etwa 13 Millionen Menschen (GRI 24.11.2019). Der Irak befindet sich inmitten einer schweren Wasserkrise, die durch akute Knappheit, schwindende Ressourcen und eine stark sinkende Wasserqualität gekennzeichnet ist (Clingendael 10.7.2018). Insbesondere Dammprojekte der irakischen Nachbarländer, wie in der Türkei, haben großen Einfluss auf die Wassermenge und Qualität von Euphrat und Tigris. Der damit einhergehende Rückgang der Wasserführung in den Flüssen hat ein Vordringen des stark salzhaltigen Wassers des Persischen Golfs ins Landesinnere zur Folge und beeinflusst sowohl die Landwirtschaft als auch die Viehhaltung. Das bringt in den besonders betroffenen südirakischen Gouvernements Ernährungsunsicherheit und sinkenden Einkommensquellen aus der Landwirtschaft mit sich (EPIC 18.7.2017). Die Wasserversorgung wird zudem von der schlechten Stromversorgung in Mitleidenschaft gezogen. Außerdem fehlt es fehlt weiterhin an Chemikalien zur Wasseraufbereitung. Die völlig maroden und teilweise im Krieg zerstörten Leitungen führen zu hohen Transportverlusten und Seuchengefahr. Im gesamten Land verfügt heute nur etwa die Hälfte der Bevölkerung über Zugang zu sauberem Wasser (AA 12.1.2019). Im Südirak und insbesondere Basra führten schlechtes Wassermanagement und eine unzureichende Regulierung von Abwasser und die damit einhergehende Verschmutzung dazu, dass im Jahr 2018 mindestens 118.000 Menschen wegen Magen-Darm Erkrankungen in Krankenhäusern behandelt werden mussten (HRW 22.7.2019; vgl. HRW 14.1.2020; AA 12.1.2019).Die Wasserversorgung wird zudem von der schlechten Stromversorgung in Mitleidenschaft gezogen. Außerdem fehlt es fehlt weiterhin an Chemikalien zur Wasseraufbereitung. Die völlig maroden und teilweise im Krieg zerstörten Leitungen führen zu hohen Transportverlusten und Seuchengefahr. Im gesamten Land verfügt heute nur etwa die Hälfte der Bevölkerung über Zugang zu sauberem Wasser (AA 12.1.2019). Im Südirak und insbesondere Basra führten schlechtes Wassermanagement und eine unzureichende Regulierung von Abwasser und die damit einhergehende Verschmutzung dazu, dass im Jahr 2018 mindestens 118.000 Menschen wegen Magen-Darm Erkrankungen in Krankenhäusern behandelt werden mussten (HRW 22.7.2019; vergleiche HRW 14.1.2020; AA 12.1.2019). Nahrungsmittelversorgung Etwa 1,77 Millionen Menschen im Irak sind von Nahrungsmittelunsicherheit betroffen, ein Rückgang im Vergleich zu 2,5 Millionen Betroffenen im Jahr 2019 (USAID 30.9.2019; vgl. FAO 31.1.2020). Die meisten davon sind IDPs und Rückkehrer. Besonders betroffen sind jene in den Gouvernements Diyala, Ninewa, Salah al-Din, Anbar und Kirkuk (FAO 31.1.2020). 22,6% der Kinder sind unterernährt (AA 12.1.2019).Etwa 1,77 Millionen Menschen im Irak sind von Nahrungsmittelunsicherheit betroffen, ein Rückgang im Vergleich zu 2,5 Millionen Betroffenen im Jahr 2019 (USAID 30.9.2019; vergleiche FAO 31.1.2020). Die meisten davon sind IDPs und Rückkehrer. Besonders betroffen sind jene in den Gouvernements Diyala, Ninewa, Salah al-Din, Anbar und Kirkuk (FAO 31.1.2020). 22,6% der Kinder sind unterernährt (AA 12.1.2019). Die Landwirtschaft ist für die irakische Wirtschaft von entscheidender Bedeutung. Im Zuge des Krieges gegen den IS waren viele Bauern gezwungen, ihre Betriebe zu verlassen. Ernten wurden zerstört oder beschädigt. Landwirtschaftliche Maschinen, Saatgut, Pflanzen, eingelagerte Ernten und Vieh wurden geplündert. Aufgrund des Konflikts und der Verminung konnten Bauern für die nächste Landwirtschaftssaison nicht pflanzen. Die Nahrungsmittelproduktion und -versorgung wurden unterbrochen, die Nahrungsmittelpreise auf den Märkten stiegen (FAO 8.2.2018). Trotz konfliktbedingter Einschränkungen und Überschwemmungen entlang des Tigris (betroffene Gouvernements: Diyala, Wasit, Missan und Basra), die im März 2019 aufgetreten sind, wird die Getreideernte 2019 wegen günstiger Witterungsbedingungen auf ein Rekordniveau von 6,4 Millionen Tonnen geschätzt (FAO 31.2.2020). Trotzdem ist das Land von Nahrungsmittelimporten abhängig (FAO 31.1.2020). Die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (UNFAO) schätzt, dass der Irak zwischen Juli 2018 und Juni 2019 etwa 5,2 Millionen Tonnen Mehl, Weizen und Reis importiert hat, um den Inlandsbedarf zu decken (USAID 30.9.2019). m Südirak und insbesondere Basra führen schlechtes Wassermanagement und eine unzureichende Regulierung von Abwasser und die damit einhergehende Verschmutzung dazu, dass Landwirte ihre Flächen mit verschmutztem und salzhaltigem Wasser bewässern, was zu einer Degradierung der Böden und zum Absterben von Nutzpflanzen und Vieh führt (HRW 22.7.2019; vgl. HRW 14.1.2020; AA 12.1.2019).m Südirak und insbesondere Basra führen schlechtes Wassermanagement und eine unzureichende Regulierung von Abwasser und die damit einhergehende Verschmutzung dazu, dass Landwirte ihre Flächen mit verschmutztem und salzhaltigem Wasser bewässern, was zu einer Degradierung der Böden und zum Absterben von Nutzpflanzen und Vieh führt (HRW 22.7.2019; vergleiche HRW 14.1.2020; AA 12.1.2019). Das Sozialsystem wird vom sogenannten „Public Distribution System“ (PDS) dominiert, einem Programm, bei dem die Regierung importierte Lebensmittel kauft, um sie an die Öffentlichkeit zu verteilen (K4D 18.5.2018; vgl. USAID 30.9.2019). Das PDS ist das wichtigste Sozialhilfeprogramm im Irak, in Bezug auf Flächendeckung und Armutsbekämpfung. Es ist das wichtigste Sicherheitsnetz für Arme, obwohl es von schwerer Ineffizienz gekennzeichnet ist (K4D 18.5.2018). Es sind zwar alle Bürger berechtigt, Lebensmittel im Rahmen des PDS zu erhalten. Das Programm wird von den Behörden jedoch nur sporadisch und unregelmäßig umgesetzt, mit begrenztem Zugang in den wiedereroberten Gebieten. Außerdem hat der niedrige Ölpreis die Mittel für das PDS weiter eingeschränkt (USDOS 11.3.2020).Das Sozialsystem wird vom sogenannten „Public Distribution System“ (PDS) dominiert, einem Programm, bei dem die Regierung importierte Lebensmittel kauft, um sie an die Öffentlichkeit zu verteilen (K4D 18.5.2018; vergleiche USAID 30.9.2019). Das PDS ist das wichtigste Sozialhilfeprogramm im Irak, in Bezug auf Flächendeckung und Armutsbekämpfung. Es ist das wichtigste Sicherheitsnetz für Arme, obwohl es von schwerer Ineffizienz gekennzeichnet ist (K4D 18.5.2018). Es sind zwar alle Bürger berechtigt, Lebensmittel im Rahmen des PDS zu erhalten. Das Programm wird von den Behörden jedoch nur sporadisch und unregelmäßig umgesetzt, mit begrenztem Zugang in den wiedereroberten Gebieten. Außerdem hat der niedrige Ölpreis die Mittel für das PDS weiter eingeschränkt (USDOS 11.3.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2018-12-01-2019.pdf, Zugriff 13.3.2020 - Clingendael - Netherlands Institute of International Relations (10.7.2018): More than infrastructures: water challenges in Iraq, https://www.clingendael.org/sites/default/files/2018-07/PB_PSI_water_challenges_Iraq.pdf, Zugriff 13.3.2020 - EPIC - Enabling Peace in Iraq Center (18.7.2017): Drought in the land between two rives, https://www.epic-usa.org/iraq-water/, Zugriff 13.3.2020 - Fanack (17.9.2019): Energy file: Iraq, https://fanack.com/fanack-energy/iraq/, Zugriff 18.2.2020 - FAO - Food and Agriculture Organization of the United Nations (31.1.2020): Country Briefs, Iraq, http://www.fao.org/giews/countrybrief/country.jsp?code=IRQ, Zugriff 13.3.2020 - FAO - Food and Agriculture Organization of the United Nations (8.2.2018): Iraq: Recovery and Resilience Programme 2018-2019, http://www.fao.org/3/I8658EN/i8658en.pdf, Zugriff 13.3.2020 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (1.2020c): Irak - Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/irak/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 13.3.2020 - GRI - Global Risk Insights (24.11.2019): Water Shortage and Unrest in Iraq, https://globalriskinsights.com/2019/11/water-shortage-and-unrest-in-iraq/, Zugriff 13.3.2020 - HRW - Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2022678.html, Zugriff 13.3.2020 - HRW - Human Rights Watch (22.7.2019): Irak: Wasserkrise in Basra, https://www.hrw.org/de/news/2019/07/22/irak-wasserkrise-basra, Zugriff 13.3.2020 - IOM - Internationale Organisation für Migration (1.4.2019): Länderinformationsblatt Irak (Country Fact Sheet 2018), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698617/18363939/Irak_%2D_Country_Fact_Sheet_2018%2C_deutsch.pdf?nodeid=20101157&vernum=-2, Zugriff 13.3.2020 - IOM - Internationale Organisation für Migration (o.D.): Iraq 2019, Humanitarian Compendium, https://humanitariancompendium.iom.int/appeals/iraq-2019, Zugriff 13.3.2020 - Joel Wing, Musings on Iraq (18.2.2020): Poverty Rate In Iraq Down But Still Higher Than Pre-War Level, https://musingsoniraq.blogspot.com/2020/02/poverty-rate-in-iraq-down-but-still.html, Zugriff 13.3.2020 - K4D - Knowledge for Development Program (18.5.2018): Iraqi state capabilities, https://assets.publishing.service.gov.uk/media/5b18e952e5274a18eb1ee3aa/Iraqi_state_capabilities.pdf, Zugriff 13.3.2020 - OHCHR - Office of the High Commissioner for Human Rights (11.9.2019): Committee on the Rights of Persons with Disabilities discusses the impact of the armed conflict on persons with disabilities in Iraq, https://www.ohchr.org/EN/NewsEvents/Pages/DisplayNews.aspx?NewsID=24976&LangID=E, Zugriff 13.3.2020 - Rudaw (16.2.2020): ISIS caused massive spike in Iraq’s poverty rate, https://www.rudaw.net/english/middleeast/iraq/160220201, Zugriff 13.3.2020 - USAID - Unites States Agency for International Development (30.9.2019): Food Assistance Fact Sheet: Iraq, https://www.usaid.gov/iraq/food-assistance, Zugriff 13.3.2020 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026340.html, Zugriff 13.3.2020 - WB - World Bank, The (12.2019): Unemployment, youth total (% of total labor force ages 15-24) (modeled ILO estimate), Iraq, https://data.worldbank.org/indicator/SL.UEM.1524.ZS?locations=IQ, Zugriff 13.3.2020 - WB - World Bank, The (19.4.2019): Republic of Iraq, http://pubdocs.worldbank.org/en/300251553672479193/Iraq-MEU-April-2019-Eng.pdf, Zugriff 13.3.2020 - WKO - Wirtschaftskammer Österreich (18.10.2019): Die irakische Wirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-irakische-wirtschaft.html, Zugriff 13.3.2020 1.3.
- Medizinische Versorgung: Das Gesundheitswesen besteht aus einem privaten und einem öffentlichen Sektor. Grundsätzlich sind die Leistungen des privaten Sektors besser, zugleich aber auch teurer. Ein staatliches Krankenversicherungssystem existiert nicht. Alle irakischen Staatsbürger, die sich als solche ausweisen können - für den Zugang zum Gesundheitswesen wird lediglich ein irakischer Ausweis benötigt - haben Zugang zum Gesundheitssystem. Fast alle Iraker leben etwa eine Stunde vom nächstliegenden Krankenhaus bzw. Gesundheitszentrum entfernt. In ländlichen Gegenden lebt jedoch ein bedeutender Teil der Bevölkerung weiter entfernt von solchen Einrichtungen (IOM 1.4.2019). Staatliche wie private Krankenhäuser sind fast ausschließlich in den irakischen Städten zu finden. Dort ist die Dichte an praktizierenden Ärzten, an privaten und staatlichen Kliniken um ein Vielfaches größer. Gleiches gilt für Apotheken und medizinische Labore. Bei der Inanspruchnahme privatärztlicher Leistungen muss zunächst eine Art. Praxisgebühr bezahlt werden. Diese beläuft sich in der Regel zwischen 15.000 und 20.000 IQD (Anm.: ca. 12-16 EUR). Für spezielle Untersuchungen und Laboranalysen sind zusätzliche Kosten zu veranschlagen. Außerdem müssen Medikamente, die man direkt vom Arzt bekommt, gleich vor Ort bezahlt werden. In den staatlichen Zentren zur Erstversorgung entfällt zwar in der Regel die Praxisgebühr, jedoch nicht die Kosten für eventuelle Zusatzleistungen. Darunter fallen etwa Röntgen- oder Ultraschalluntersuchungen (GIZ 12.2019).Das Gesundheitswesen besteht aus einem privaten und einem öffentlichen Sektor. Grundsätzlich sind die Leistungen des privaten Sektors besser, zugleich aber auch teurer. Ein staatliches Krankenversicherungssystem existiert nicht. Alle irakischen Staatsbürger, die sich als solche ausweisen können - für den Zugang zum Gesundheitswesen wird lediglich ein irakischer Ausweis benötigt - haben Zugang zum Gesundheitssystem. Fast alle Iraker leben etwa eine Stunde vom nächstliegenden Krankenhaus bzw. Gesundheitszentrum entfernt. In ländlichen Gegenden lebt jedoch ein bedeutender Teil der Bevölkerung weiter entfernt von solchen Einrichtungen (IOM 1.4.2019). Staatliche wie private Krankenhäuser sind fast ausschließlich in den irakischen Städten