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{'item': 'I421 2215226-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.03.2021 GeschäftszahlI421 2215226-2 Spruch, I421 2215226-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art 2EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr.

6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es sind auch sonst keine Umstände hervorgekommen, die einer Rückkehrentscheidung und einer Abschiebung des BF nach Ägypten entgegenstehen. Diesbezüglich kann auch auf die Ausführungen im rechtskräftigen Erkenntnis vom 24.07.2019, XXXX , sowie auf jenes vom 07.07.2020, GZ XXXX , verwiesen werden.Es war nicht festzustellen, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Ägypten für den BF eine

Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr.

6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es sind auch sonst keine Umstände hervorgekommen, die einer Rückkehrentscheidung und einer Abschiebung des BF nach Ägypten entgegenstehen. Diesbezüglich kann auch auf die Ausführungen im rechtskräftigen Erkenntnis vom 24.07.2019, römisch 40 , sowie auf jenes vom 07.07.2020, GZ römisch 40 , verwiesen werden. 1.

  1. Zu den Feststellungen zur Lage in Ägypten: Vom erkennenden Richter wird nicht verkannt, dass mit 01.02.2021 eine aktualisierte Version des Länderinformationsblattes zu Ägypten herausgegeben wurde, jedoch sind in Bezug auf die konkrete Situation des BF keine entscheidungswesentlichen Änderungen eingetreten. Die wesentlichen Feststellungen aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation lauten daraus wie folgt: 1.3.1 Politische Lage Die 2014 in Kraft getretene Verfassung sieht für das Land das Regierungssystem eines demokratischen Rechtsstaats vor. Viele der darin garantierten Grundrechte finden jedoch keine Anwendung, die Verfassung wird zunehmend ausgehöhlt (AA 13.6.2020). Präsident Abdel Fatah Al-Sisi regiert Ägypten seit seiner Machtübernahme auf eine immer autoritärere Weise (FH 4.3.2020; vgl. HRW 13.1.2021). Die Lage in Ägypten unter Staatspräsident Al-Sisi ist durch ein hohes Maß an staatlicher Repression und eine Politik geprägt, die – dominiert durch Militär und Sicherheitsbehörden und vermeintlich im übergeordneten Interesse der Stabilität – für oppositionspolitische Betätigungen und die Entfaltung bürgerlicher Freiheiten kaum noch Raum lässt (AA 13.6.2020; vgl. ÖB 25.11.2020).Die 2014 in Kraft getretene Verfassung sieht für das Land das Regierungssystem eines demokratischen Rechtsstaats vor. Viele der darin garantierten Grundrechte finden jedoch keine Anwendung, die Verfassung wird zunehmend ausgehöhlt (AA 13.6.2020). Präsident Abdel Fatah Al-Sisi regiert Ägypten seit seiner Machtübernahme auf eine immer autoritärere Weise (FH 4.3.2020; vergleiche HRW 13.1.2021). Die Lage in Ägypten unter Staatspräsident Al-Sisi ist durch ein hohes Maß an staatlicher Repression und eine Politik geprägt, die – dominiert durch Militär und Sicherheitsbehörden und vermeintlich im übergeordneten Interesse der Stabilität – für oppositionspolitische Betätigungen und die Entfaltung bürgerlicher Freiheiten kaum noch Raum lässt (AA 13.6.2020; vergleiche ÖB 25.11.2020). Abdel Fatah Al-Sisi ist seit dem 8.6.2014 Präsident Ägyptens. Ende März 2014 gab er seine Kandidatur um das ägyptische Präsidentenamt bekannt. Er musste aus dem Militärdienst ausscheiden, um bei den Wahlen antreten zu können. Der Verfassung zufolge ist eine Kandidatur nur einem Zivilisten erlaubt. Al-Sisi war seit dem 12.8.2012 Minister für Verteidigung und Militärproduktion unter dem Ministerpräsidenten Hesham Kandil in der Regierung von Mohamed Mursi. Am 3.7.2013 war die Absetzung von Mursi durch das Militär erfolgt, mit Unterstützung der Bevölkerung, nachdem dieser versucht hatte, dem Präsidentenamt große Machtbefugnisse zuzuteilen, und das Land zu islamisieren. Bereits zu diesem Zeitpunkt erfolgte die de-facto Machtübernahme Al-Sisis (GIZ 6.2020a; vgl. ÖB 25.11.2020).Abdel Fatah Al-Sisi ist seit dem 8.6.2014 Präsident Ägyptens. Ende März 2014 gab er seine Kandidatur um das ägyptische Präsidentenamt bekannt. Er musste aus dem Militärdienst ausscheiden, um bei den Wahlen antreten zu können. Der Verfassung zufolge ist eine Kandidatur nur einem Zivilisten erlaubt. Al-Sisi war seit dem 12.8.2012 Minister für Verteidigung und Militärproduktion unter dem Ministerpräsidenten Hesham Kandil in der Regierung von Mohamed Mursi. Am 3.7.2013 war die Absetzung von Mursi durch das Militär erfolgt, mit Unterstützung der Bevölkerung, nachdem dieser versucht hatte, dem Präsidentenamt große Machtbefugnisse zuzuteilen, und das Land zu islamisieren. Bereits zu diesem Zeitpunkt erfolgte die de-facto Machtübernahme Al-Sisis (GIZ 6.2020a; vergleiche ÖB 25.11.2020). Der Präsident wird durch Volksabstimmung für bis zu zwei Amtszeiten gewählt. Bei den Präsidentschaftswahlen 2014 und 2018 gewann Präsident Al-Sisi mit jeweils 97% der Stimmen (FH 4.3.2020). Die Präsidentschaftswahlen im März 2018 waren weder frei noch fair. Eine politische Debatte wurde rigoros unterbunden und eine Opposition nicht zugelassen. Der aussichtsreichste Präsidentschaftskandidat, der ehemalige Stabschef der ägyptischen Streitkräfte Sami Anan, wurde nur wenige Tage nach der Ankündigung seiner Kandidatur verhaftet und blieb bis Dezember 2019 in Haft (AA 13.6.2020). Die anderen Kandidaten wurden durch Druck und unfaire Wettbewerbsbedingungen aus dem Rennen gedrängt (AA 13.6.2020; vgl. FH 4.3.2020). Die Wahl wurde durch eine geringe Wahlbeteiligung, die Nutzung staatlicher Ressourcen und Medien zur Unterstützung der Kandidatur von Al-Sisi, Einschüchterung der Wähler und Stimmenkauf beeinträchtigt. Die Wahlkommission drohte Nichtwählern mit Geldstrafen, um die Wahlbeteiligung zu erhöhen (FH 4.3.2020).Der Präsident wird durch Volksabstimmung für bis zu zwei Amtszeiten gewählt. Bei den Präsidentschaftswahlen 2014 und 2018 gewann Präsident Al-Sisi mit jeweils 97% der Stimmen (FH 4.3.2020). Die Präsidentschaftswahlen im März 2018 waren weder frei noch fair. Eine politische Debatte wurde rigoros unterbunden und eine Opposition nicht zugelassen. Der aussichtsreichste Präsidentschaftskandidat, der ehemalige Stabschef der ägyptischen Streitkräfte Sami Anan, wurde nur wenige Tage nach der Ankündigung seiner Kandidatur verhaftet und blieb bis Dezember 2019 in Haft (AA 13.6.2020). Die anderen Kandidaten wurden durch Druck und unfaire Wettbewerbsbedingungen aus dem Rennen gedrängt (AA 13.6.2020; vergleiche FH 4.3.2020). Die Wahl wurde durch eine geringe Wahlbeteiligung, die Nutzung staatlicher Ressourcen und Medien zur Unterstützung der Kandidatur von Al-Sisi, Einschüchterung der Wähler und Stimmenkauf beeinträchtigt. Die Wahlkommission drohte Nichtwählern mit Geldstrafen, um die Wahlbeteiligung zu erhöhen (FH 4.3.2020). Der Großteil der Abgeordneten des von etwa 25% der ägyptischen Wahlberechtigten gewählten und im Jänner 2016 konstituierten ägyptischen Parlaments ist regierungstreu. Das Parlament führt kaum kritische Debatten und nimmt im Grunde die Rolle einer Legitimierungsinstitution für Regierungshandeln ein. Eine vergleichsweise kleine Gruppe von kritischen oppositionellen Abgeordneten erfährt immer wieder Restriktionen bis hin zu Ausschlüssen (AA 13.6.2020). Im April 2019 trat nach einem Referendum eine Verfassungsänderung in Kraft, die dem Staatspräsidenten die Möglichkeit bietet, über die gegenwärtig festgelegten zwei Amtsperioden hinaus bis 2030 im Amt zu bleiben. Der Präsident erhielt des Weiteren mehr Macht über den Justizapparat und es kam zu einer Stärkung der Kontrolle des Militärs über das zivile Leben (DP 23.4.2019; vgl. ÖB 25.11.2020).Im April 2019 trat nach einem Referendum eine Verfassungsänderung in Kraft, die dem Staatspräsidenten die Möglichkeit bietet, über die gegenwärtig festgelegten zwei Amtsperioden hinaus bis 2030 im Amt zu bleiben. Der Präsident erhielt des Weiteren mehr Macht über den Justizapparat und es kam zu einer Stärkung der Kontrolle des Militärs über das zivile Leben (DP 23.4.2019; vergleiche ÖB 25.11.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.6.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: März 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033569/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_M%C3%A4rz_2020%29%2C_13.06.2020.pdf, Zugriff 18.1.2021 - DP - Die Presse (23.4.2019): Ägypten: Referendum ermöglicht al-Sisi, bis 2030 Präsident zu bleiben, https://www.diepresse.com/5617070/agypten-referendum-ermoglicht-al-sisi-bis-2030-prasident-zu-bleiben, Zugriff 18.1.2020 - FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025912.html, Zugriff 18.1.2020 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2020a): Ägypten - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/aegypten/geschichte-staat/, Zugriff 18.1.2020 - HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043578.html, Zugriff 18.1.2021 - ÖB - Österreichische Botschaft Kairo (25.11.2020): Asylländerbericht Ägypten 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2042213/%C3%84GYPTEN__Asyll%C3%A4nderbericht_%28ALB%29_f%C3%Bcr_2020__finale_Version_%28GZ_Kairo-%C3%96B_KONS_1165_2020%29.pdf, Zugriff 21.1.2021 1.3.
  2. Sicherheitslage Die Bedrohung durch Terrorismus ist hoch. Anfällig für Angriffe sind z.B. religiöse Stätten, Touristenattraktionen und Regierungsgebäude (MSZ o.D.; vgl. MEAE/FD 15.1.2021, AA 21.1.2021). Der Ausnahmezustand wurde 2017 zunächst nach der Explosion mehrerer Bomben gegen Kirchen in den Gouvernements Kairo und Alexandria verhängt und in Folge immer wieder verlängert (MAE 16.1.2021; vgl. MSZ o.D., ÖB 25.11.2020, MEAE/FD 15.1.2021, AA 22.1.2021).Die Bedrohung durch Terrorismus ist hoch. Anfällig für Angriffe sind z.B. religiöse Stätten, Touristenattraktionen und Regierungsgebäude (MSZ o.D.; vergleiche MEAE/FD 15.1.2021, AA 21.1.2021). Der Ausnahmezustand wurde 2017 zunächst nach der Explosion mehrerer Bomben gegen Kirchen in den Gouvernements Kairo und Alexandria verhängt und in Folge immer wieder verlängert (MAE 16.1.2021; vergleiche MSZ o.D., ÖB 25.11.2020, MEAE/FD 15.1.2021, AA 22.1.2021). Die Lage auf der Sinai-Halbinsel ist sehr angespannt (MAE 16.1.2021; vgl. ÖB 25.11.2020). Der Einsatz der Sicherheitskräfte im Kampf gegen den Terrorismus hat vielfach dazu beigetragen, die Spannungen zwischen Beduinen und den staatlichen Institutionen zu verschärfen (AA 13.6.2020). Beduinenstämme sind für Einschüchterungsversuche und Gewalttaten verantwortlich (MAE 16.1.2021).Die Lage auf der Sinai-Halbinsel ist sehr angespannt (MAE 16.1.2021; vergleiche ÖB 25.11.2020). Der Einsatz der Sicherheitskräfte im Kampf gegen den Terrorismus hat vielfach dazu beigetragen, die Spannungen zwischen Beduinen und den staatlichen Institutionen zu verschärfen (AA 13.6.2020). Beduinenstämme sind für Einschüchterungsversuche und Gewalttaten verantwortlich (MAE 16.1.2021). Terroristische Organisationen sind vor allem, aber nicht ausschließlich, in den nordöstlichen Teilen des Gouvernements Sinai aktiv (OSAC 30.4.2020; vgl. MAE 16.1.2021). Die meisten Anschläge im Nordsinai richten sich gegen militärische Einrichtungen und Personal (OSAC 30.4.2020; vgl. ÖB 25.11.2020). Sowohl Terroranschläge als auch Militäroperationen führen immer wieder zu zivilen Opfern (FH 4.3.2020; vgl. OSAC 30.4.2020, ACLED 14.5.2020).Terroristische Organisationen sind vor allem, aber nicht ausschließlich, in den nordöstlichen Teilen des Gouvernements Sinai aktiv (OSAC 30.4.2020; vergleiche MAE 16.1.2021). Die meisten Anschläge im Nordsinai richten sich gegen militärische Einrichtungen und Personal (OSAC 30.4.2020; vergleiche ÖB 25.11.2020). Sowohl Terroranschläge als auch Militäroperationen führen immer wieder zu zivilen Opfern (FH 4.3.2020; vergleiche OSAC 30.4.2020, ACLED 14.5.2020). Im Jahr 2018 führte die „Operation Sinai 2018“ zu einer deutlichen Intensivierung der militärischen Aktivitäten im Nordsinai (OSAC 30.4.2020; vgl. MAE 16.1.2021, MEAE/FD 15.1.2021, ÖB 25.11.2020). Die Kämpfe zwischen Sicherheitskräften und Anhängern des Islamischen Staates (IS) in der Region Nordsinai dauern weiterhin an (FH 4.3.2020; vgl. OSAC 30.4.2020, MEAE/FD 15.1.2021, AI 18.2.2020, ÖB 25.11.2020), wenn auch deren Häufigkeit reduziert wurde (AI 18.2.2020; vgl. ÖB 25.11.2020). Im Sog der Gesundheitskrise und öffentlichen Unordnung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie konnte der Islamische Staat seine Aktivitäten auf der Halbinsel Sinai jedoch wieder verstärken (ACLED 14.5.2020, 9.4.2020).Im Jahr 2018 führte die „Operation Sinai 2018“ zu einer deutlichen Intensivierung der militärischen Aktivitäten im Nordsinai (OSAC 30.4.2020; vergleiche MAE 16.1.2021, MEAE/FD 15.1.2021, ÖB 25.11.2020). Die Kämpfe zwischen Sicherheitskräften und Anhängern des Islamischen Staates (IS) in der Region Nordsinai dauern weiterhin an (FH 4.3.2020; vergleiche OSAC 30.4.2020, MEAE/FD 15.1.2021, AI 18.2.2020, ÖB 25.11.2020), wenn auch deren Häufigkeit reduziert wurde (AI 18.2.2020; vergleiche ÖB 25.11.2020). Im Sog der Gesundheitskrise und öffentlichen Unordnung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie konnte der Islamische Staat seine Aktivitäten auf der Halbinsel Sinai jedoch wieder verstärken (ACLED 14.5.2020, 9.4.2020). Das Wüstengebiet von der libyschen Grenze im Westen bis zur sudanesischen Grenze im Süden ist ein Risikogebiet, in dem die Streitkräfte regelmäßig Operationen gegen Schlepper durchführen (MEAE/FD 15.1.2021; vgl. ÖB 25.11.2020) und Terroristen Anschläge verüben (OSAC 30.4.2020). Die Infiltration von terroristischen Elementen aus Libyen kann nicht ausgeschlossen werden (MEAE/FD 15.1.2021).Das Wüstengebiet von der libyschen Grenze im Westen bis zur sudanesischen Grenze im Süden ist ein Risikogebiet, in dem die Streitkräfte regelmäßig Operationen gegen Schlepper durchführen (MEAE/FD 15.1.2021; vergleiche ÖB 25.11.2020) und Terroristen Anschläge verüben (OSAC 30.4.2020). Die Infiltration von terroristischen Elementen aus Libyen kann nicht ausgeschlossen werden (MEAE/FD 15.1.2021). Es kommt gelegentlich zu Attentaten in den Großstädten (ÖB 25.11.2020). In Ägypten sind folgende terroristische Organisationen aktiv. Der Islamischer Staat - Wilayat Sinai (auch: Ansar Bayt al-Maqdis - ABM) ist die aktivste Terrorgruppe in Ägypten (OSAC 30.4.2020; vgl. ÖB 25.11.2020). Darüber hinaus gibt es den Islamischen Staat in Ägypten, Harakat Sawa'd Misr (HASM), Liwa al-Thawra, mit al-Qaida verbundene Gruppen, Harket Elmokawma Elsha'biya alias "Volkswiderstand" und andere verschiedene kleinere Terrorgruppen (OSAC 30.4.2020). Seit Mitte 2016 sind die neuen Terrorgruppen HASM und „Liwaa al-Thawra“ mit islamistisch-nationalistischer Ausrichtung im ägyptischen Kernland für mehrere schwere Anschläge, v.a. gegen Sicherheitskräfte u. Justiz, verantwortlich. Anschläge haben seit 2019 etwas abgenommen aber nicht aufgehört (ÖB 25.11.2020).In Ägypten sind folgende terroristische Organisationen aktiv. Der Islamischer Staat - Wilayat Sinai (auch: Ansar Bayt al-Maqdis - ABM) ist die aktivste Terrorgruppe in Ägypten (OSAC 30.4.2020; vergleiche ÖB 25.11.2020). Darüber hinaus gibt es den Islamischen Staat in Ägypten, Harakat Sawa'd Misr (HASM), Liwa al-Thawra, mit al-Qaida verbundene Gruppen, Harket Elmokawma Elsha'biya alias "Volkswiderstand" und andere verschiedene kleinere Terrorgruppen (OSAC 30.4.2020). Seit Mitte 2016 sind die neuen Terrorgruppen HASM und „Liwaa al-Thawra“ mit islamistisch-nationalistischer Ausrichtung im ägyptischen Kernland für mehrere schwere Anschläge, v.a. gegen Sicherheitskräfte u. Justiz, verantwortlich. Anschläge haben seit 2019 etwas abgenommen aber nicht aufgehört (ÖB 25.11.2020). Das Antiterrorismusgesetz von 2015 sieht für Journalisten empfindliche Geldstrafen für das Abweichen von der offiziellen Linie der Berichterstattung, etwa über Terroranschläge, vor (AA 13.6.2020; vgl. RSF 2020) und gelegentlich wird die Berichterstattung vollständig untersagt (ACLED 14.5.2020).Das Antiterrorismusgesetz von 2015 sieht für Journalisten empfindliche Geldstrafen für das Abweichen von der offiziellen Linie der Berichterstattung, etwa über Terroranschläge, vor (AA 13.6.2020; vergleiche RSF 2020) und gelegentlich wird die Berichterstattung vollständig untersagt (ACLED 14.5.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.6.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: März 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033569/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_M%C3%A4rz_2020%29%2C_13.06.2020.pdf, Zugriff 18.1.2021 - AA - Auswärtiges Amt Deutschland (22.1.2019): Ägypten - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/aegyptensicherheit/212622, Zugriff 29.1.2021 - ACLED - Armed Conflict Location and Event Data Project (14.5.2020): CDT Spotlight: Egypt, https://acleddata.com/2020/05/14/cdt-spotlight-egypt/, Zugriff 29.1.2021 - ACLED - Armed Conflict Location and Event Data Project (9.4.2020): CDT Spotlight: Islamic State Attacks, https://acleddata.com/2020/04/09/cdt-spotlight-renewed-attacks-by-the-islamic-state/, Zugriff 29.1.2021 - AI - Amnesty International (18.2.2020): Human rights in the Middle East and North Africa: Review of 2019 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025829.html, Zugriff 19.1.2021 - BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (18.12.2020): Reiseinformation, Ägypten - Sicherheit & Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/aegypten/, Zugriff 22.1.2021 - FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025912.html, Zugriff 18.1.2020 - MAE - Ministero degli Affari Esteri e della Cooperazione Internazionale [Außenministerium Italien] (16.1.2021): Viaggiare Sicuri informatevi – Egitto, http://www.viaggiaresicuri.it/country/EGY, Zugriff 29.1.2021 - MEAE/FD - Ministère de l’Europe et des Affaires Étrangères / France diplomatique [Außenministerium Frankreich] (15.1.2021): Egypte - Sécurité, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/egypte/#securite, Zugriff 29.1.2021 - MSZ - Ministerstwo Spraw Zagranicznych / Außenministerium Polen (o.D.): Informacje dla podróżujących – Egipt, https://www.gov.pl/web/dyplomacja/egipt, Zugriff 20.1.2021 - ÖB - Österreichische Botschaft Kairo (25.11.2020): Asylländerbericht Ägypten 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2042213/%C3%84GYPTEN__Asyll%C3%A4nderbericht_%28ALB%29_f%C3%Bcr_2020__finale_Version_%28GZ_Kairo-%C3%96B_KONS_1165_2020%29.pdf, Zugriff 21.1.2021 - OSAC - Overseas Security Advisory Council (30.4.2020): Egypt 2020 Crime & Safety Report, https://www.osac.gov/Country/Egypt/Content/Detail/Report/d1dea62c-57dd-4b34-bbb1-189224fb1423, Zugriff 29.1.2021 - RSF - Reporters sans frontières / Reporter ohne Grenzen

(2020): Ägypten, https://www.reporter-ohne-grenzen.de/aegypten, Zugriff 28.1.2021 1.3.3 Wehrdienst und Rekrutierungen Männer im Alter von 18-30 Jahren werden zum Wehrdienst verpflichtet. Die Dienstpflicht beträgt zwischen 18-36 Monate, gefolgt von einer neun-jährigen Reserveverpflichtung. Die freiwillige Einberufung ist ab 15 Jahren
(2017)möglich (CIA 17.12.2020). Es gibt keine belastbaren Erkenntnisse, dass die Heranziehung zum Militärdienst an gruppenbezogenen Merkmalen orientiert ist, sie erfolgt allerdings nach Kriterien der sozialen Zugehörigkeit. Wehrpflichtige Angehörige niedriger, insbesondere ländlicher, Bevölkerungsschichten werden häufig für (bereitschafts-)polizeiliche Aufgaben unter harten Bedingungen eingesetzt. Die Möglichkeit des Ersatzdienstes besteht nicht. Vom Bestehen inoffizieller Möglichkeiten des „Freikaufs“ ist auszugehen. Amnestien im Bereich des Wehrdienstes sind nicht bekannt. Wehrdienstverweigerung wird mit Haftstrafen von im Normalfall bis zu zwei Jahren in Verbindung mit dem Entzug politischer Rechte und der Verpflichtung, den Wehrdienst nachträglich abzuleisten, bestraft (AA 13.6.2020). Männer, die den Wehrdienst nicht abgeschlossen haben, dürfen nicht ins Ausland reisen oder auswandern. Nationale Identifikationskarten indizieren den Abschluss des Militärdienstes (USDOS 11.3.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt Deutschland (13.6.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand März 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033569/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_M%C3%A4rz_2020%29%2C_13.06.2020.pdf, Zugriff 29.12.2020 - CIA - Central Intelligence Agency (17.12.2020): The World Factbook – Egypt, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/eg.html, Zugriff 29.12.2020 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Egypt, https://www.ecoi.net/en/document/2026355.html, Zugriff 29.12.2020 1.3.4 Allgemeine Menschenrechtslage Die Menschenrechtslage in Ägypten hat sich – bei bereits Besorgnis erregendem Niveau – [im Zeitraum 2019/2020] in fast allen Bereichen weiter verschlechtert (AA 13.6.2020). Die nach 2011 angestoßene politische Konsolidierung hin zu einem auf einem Rechtsstaat basierenden demokratischen System ist zum Stillstand gekommen. Freiheitsrechte werden systematisch abgebaut. Die 2014 in Kraft getretene Verfassung sieht für das Land das Regierungssystem eines demokratischen Rechtsstaats vor. Viele der darin garantierten Grundrechte finden jedoch keine Anwendung, die Verfassung wird zunehmend ausgehöhlt. Die Präsidentschaftswahlen im März 2018 waren weder frei noch fair. Eine politische Debatte wurde rigoros unterbunden und eine Opposition nicht zugelassen. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sowie Meinungs- und Pressefreiheit sind erheblich eingeschränkt (AA 13.6.2020; vgl. AI 18.2.2020).Die nach 2011 angestoßene politische Konsolidierung hin zu einem auf einem Rechtsstaat basierenden demokratischen System ist zum Stillstand gekommen. Freiheitsrechte werden systematisch abgebaut. Die 2014 in Kraft getretene Verfassung sieht für das Land das Regierungssystem eines demokratischen Rechtsstaats vor. Viele der darin garantierten Grundrechte finden jedoch keine Anwendung, die Verfassung wird zunehmend ausgehöhlt. Die Präsidentschaftswahlen im März 2018 waren weder frei noch fair. Eine politische Debatte wurde rigoros unterbunden und eine Opposition nicht zugelassen. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sowie Meinungs- und Pressefreiheit sind erheblich eingeschränkt (AA 13.6.2020; vergleiche AI 18.2.2020). Ägypten hat einige internationale Menschenrechtsübereinkommen ratifiziert, so etwa den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, den Pakt über wirtschaftliche und soziale Rechte, die Konvention zur Beseitigung aller Formen der Diskriminierung von Frauen, die UN-Folterkonvention und die UN-Behindertenrechtskonvention, wie auch das Übereinkommen über die Rechte des Kindes. Erhebliche Vorbehalte zu diesen Instrumenten betreffen unter anderem Bestimmungen betreffend die Gleichstellung von Mann und Frau vor dem Hintergrund islamischen Rechts (Scharia-Vorbehalt) (AA 13.6.2020). Obwohl Ägypten alle wichtigen internationalen Menschenrechtskonventionen unterzeichnete und Personen- und Freiheitsrechte in der Verfassung geschützt sind, wurde und wird das Land regelmäßig wegen Menschenrechtsverletzungen stark kritisiert. Internationale Menschenrechtsorganisationen sowie viele der über 30 ägyptischen Menschenrechtsorganisationen veröffentlichen regelmäßig englisch- und arabischsprachige Berichte zur Menschenrechtslage in Ägypten, darunter die Egyptian Organization for Human Rights EOHR, das Nadim Zentrum für Gewaltopfer, die Egyptian Initiative for Personal Rights EIPR und das Budgetary and Human Rights Observatory (GIZ 6.2020a). Die bedeutendsten Menschenrechtsprobleme waren der übermäßige Einsatz von Gewalt durch Sicherheitskräfte, Defizite in ordentlichen Gerichtsverfahren und die Unterdrückung der bürgerlichen Freiheiten. Übermäßiger Einsatz von Gewalt umfasste rechtswidrige Tötungen und Folter. Zu den prozessbedingten Problemen gehörten die übermäßige Verwendung von präventiver Haft und Untersuchungshaft. Das Problemfeld bei den bürgerlichen Freiheiten beinhaltet gesellschaftliche und staatliche Beschränkungen der Meinungs- und Medienfreiheit, sowie der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Andere Menschenrechtsprobleme beinhalteten das Verschwindenlassen, harte Gefängnisbedingungen, willkürliche Verhaftungen, eine Justiz, die in einigen Fällen zu Ergebnissen kam, die nicht durch öffentlich zugängliche Beweise gestützt wurden oder die politische Motivationen zu reflektieren schienen, Straflosigkeit für Sicherheitskräfte, Begrenzung der Religionsfreiheit, Korruption, Gewalt, Belästigung und gesellschaftliche Diskriminierung von Frauen und Mädchen, einschließlich weiblicher Genitalverstümmelung, Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen, Menschenhandel, gesellschaftliche Diskriminierung religiöser Minderheiten, Diskriminierung und Verhaftungen auf der Grundlage sexueller Orientierung (USDOS 11.3.2020; vgl. AI 18.2.2020).Die bedeutendsten Menschenrechtsprobleme waren der übermäßige Einsatz von Gewalt durch Sicherheitskräfte, Defizite in ordentlichen Gerichtsverfahren und die Unterdrückung der bürgerlichen Freiheiten. Übermäßiger Einsatz von Gewalt umfasste rechtswidrige Tötungen und Folter. Zu den prozessbedingten Problemen gehörten die übermäßige Verwendung von präventiver Haft und Untersuchungshaft. Das Problemfeld bei den bürgerlichen Freiheiten beinhaltet gesellschaftliche und staatliche Beschränkungen der Meinungs- und Medienfreiheit, sowie der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Andere Menschenrechtsprobleme beinhalteten das Verschwindenlassen, harte Gefängnisbedingungen, willkürliche Verhaftungen, eine Justiz, die in einigen Fällen zu Ergebnissen kam, die nicht durch öffentlich zugängliche Beweise gestützt wurden oder die politische Motivationen zu reflektieren schienen, Straflosigkeit für Sicherheitskräfte, Begrenzung der Religionsfreiheit, Korruption, Gewalt, Belästigung und gesellschaftliche Diskriminierung von Frauen und Mädchen, einschließlich weiblicher Genitalverstümmelung, Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen, Menschenhandel, gesellschaftliche Diskriminierung religiöser Minderheiten, Diskriminierung und Verhaftungen auf der Grundlage sexueller Orientierung (USDOS 11.3.2020; vergleiche AI 18.2.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt Deutschland (13.6.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand März 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033569/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_M%C3%A4rz_2020%29%2C_13.06.2020.pdf, Zugriff 29.12.2020 - AI - Amnesty International (18.2.2020): Human rights in the Middle East and North Africa: Review of 2019 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025829.html, Zugriff 19.1.2021 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2020a): Ägypten - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/aegypten/geschichte-staat/, Zugriff 29.12.2020 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Egypt, https://www.ecoi.net/en/document/2026355.html, Zugriff 29.12.2020 1.3.
  1. Bewegungsfreiheit Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Wiedereinbürgerung vor. Zudem darf laut Verfassung kein Bürger daran gehindert werden, das Staatsgebiet zu verlassen. Dennoch dürfen Männer, die den Wehrdienst nicht absolviert und keine Ausnahmegenehmigung erhalten haben, nicht ins Ausland reisen oder auswandern. Nationale Personalausweise belegen den Abschluss des Militärdienstes (USDOS 11.3.2020). Die Behörden verlangten sporadisch, dass Bürger im Alter von 18 bis 40 Jahren eine Erlaubnis des Innenministeriums vorlegen, um in bestimmte Länder zu reisen. Dies soll den Beitritt zu terroristischen Gruppen erschweren und die Flucht von Kriminellen verhindern (USDOS 11.3.2020). Die Regierung verhängt zunehmend Reiseverbote für Menschenrechtsverteidiger und politische Aktivisten, die wegen Straftaten angeklagt oder untersucht wurden. Weiters gibt es kein von der Regierung auferlegtes Exil, und die Verfassung verbietet der Regierung, Bürger auszuweisen oder Bürgern die Rückkehr ins Land zu verbieten. Einige Politiker leben freiwillig außerhalb des Landes, da sie von der Regierung mit Strafverfolgung bedroht wurden (USDOS 11.3.2020). Zu internen Ausweichmöglichkeiten liegen keine belastbaren Erkenntnisse vor. Es ist grundsätzlich von einer unterschiedslosen Verfolgungspraxis auszugehen. Allerdings kann zumindest bei vergleichsweise minder schweren Verfolgungsgründen (z.B. niedrigschwelligem oppositionellen Engagement) der Ortswechsel innerhalb des Landes dazu führen, dass die Betroffenen unbehelligt bleiben. Auf dem Nordsinai und in entlegenen Wüstenregionen ist das staatliche Gewaltmonopol zum Teil faktisch eingeschränkt. Bei geschlechtsspezifischen Verfolgungsgründen (z.B. Genitalverstümmelung, sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt) ist eine interne Ausweichmöglichkeit keine realistische Option (AA 13.6.2020). Die Regierung versucht, den Zugang zum Nordsinai einzuschränken (USDOS 11.3.2020). Es besteht keine zentrale Meldepflicht (DEB 3.2014). Die Wohnadresse wird auf dem Personalausweis angeführt. Bei einem Umzug muss die Adresse aktualisiert werden. Es gibt aber keine Überprüfung der Wohnsitzdaten durch die Meldebehörde, wodurch veraltete oder falsche Adressen unentdeckt bleiben und es gibt keine Strafe für die Nichtaktualisierung der Adresse (DFAT 17.6.2019). Bei Forderungen gegen unbekannt verzogene ägyptische Staatsangehörige ist daher der Versuch einer Aufenthaltsermittlung nahezu aussichtslos (DEB 3.2014). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.6.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: März 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033569/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_M%C3%A4rz_2020%29%2C_13.06.2020.pdf, Zugriff 18.1.2021 - DEB - Deutsche Botschaft Kairo (03.2014): Rechtsverfolgung in Ägypten in Zivil- und Handelssachen, https://kairo.diplo.de/blob/1504098/ed993d3218a2f43cdbae47f47c9650da/merkblatt-rechtsverfolgung-in-aegypten-data.pdf, Zugriff 21.1.2021 - DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade / Australian Government (17.6.2019): DFAT Country Information Report – Egypt, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-egypt.pdf, Zugriff 21.1.2021 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026355.html, Zugriff 19.1.2021 1.3.
  2. Grundversorgung und Wirtschaft Subventionen zur Absicherung der Grundversorgung der ägyptischen Bevölkerung haben eine lange Tradition und zehren einen erheblichen Teil des Staatshaushaltes auf. Daran ändert auch das mit dem Internationalen Währungsfonds (IWF) vereinbarte Reformprogramm, das Kürzungen der staatlichen Subventionen für Elektrizität, Treibstoff, aber auch für Brotgetreide einschließt, nichts. So wurde z.B. nach Kürzung von Subventionen im Sommer 2017 und damit verbundenen Preissteigerungen die Zahl der Berechtigten für Lebensmittelkarten erhöht (bisher schon ca. 70 Mio. Personen) und auch der Umfang der über diese Karten zu beziehenden Güter nochmals ausgedehnt. Nicht-Ägypter haben keinen Zugang zu diesem System (AA 13.6.2020). Ein weiteres Instrument der sozialen Sicherung liegt im Mietrecht begründet. Für einen Großteil von Mietverträgen, die in den 1950er- und 1960er-Jahren geschlossen und seitdem innerhalb der Großfamilie weitergegeben wurden, gilt noch eine Mietpreisbindung, die im Altbestand zu teilweise grotesk niedrigen Mieten führt. Für neue Verträge seit ca. 1990 gelten ohnehin die Gesetze des Marktes. Im Rahmen der Erschließung von Wüstenregionen wird ein gewisser Prozentsatz an Land und Wohnungen an arme Bevölkerungsteile verlost (AA 13.6.2020). Im Rahmen von zwei Sozialhilfeprogrammen KARAMA und TAKAFUL werden zudem verstärkte Schritte für eine gezielte Unterstützung der Ärmsten vorgenommen. Das Karama Projekt sieht monatliche Geldleistungen im Umfang von 40-80 USD an besonders Bedürftige sowie an ältere Menschen und Behinderte vor. Das konditionierte Takaful Projekt zielt auf die finanzielle Unterstützung von Familien mit Kindern ab, vorausgesetzt diese besuchen regelmäßig eine Schule (AA 13.6.2020). Darüber hinaus existiert ein zwar in seiner Leistungsfähigkeit beschränktes, aber funktionierendes Sozialversicherungssystem, welches Arbeitslosen-, Kranken-, Renten- und Unfallversicherungselemente enthält und von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gemeinsam bezahlt wird. Die größten Probleme ergeben sich hier aus relativ geringen tatsächlichen Auszahlungen und der Nichterfassung der großen Anzahl an Personen ohne formelle Erwerbsaktivitäten (informeller Sektor) bzw. solche die arbeitslos sind (AA 13.6.2020; vgl. USSSA 9.2019). Einen erheblichen Beitrag zur sozialen Sicherung leisten karitative Einrichtungen, vornehmlich auf religiöser Basis und wohltätige Stiftungen (AA 13.6.2020).Darüber hinaus existiert ein zwar in seiner Leistungsfähigkeit beschränktes, aber funktionierendes Sozialversicherungssystem, welches Arbeitslosen-, Kranken-, Renten- und Unfallversicherungselemente enthält und von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gemeinsam bezahlt wird. Die größten Probleme ergeben sich hier aus relativ geringen tatsächlichen Auszahlungen und der Nichterfassung der großen Anzahl an Personen ohne formelle Erwerbsaktivitäten (informeller Sektor) bzw. solche die arbeitslos sind (AA 13.6.2020; vergleiche USSSA 9.2019). Einen erheblichen Beitrag zur sozialen Sicherung leisten karitative Einrichtungen, vornehmlich auf religiöser Basis und wohltätige Stiftungen (AA 13.6.2020). Subventionsabbau droht – trotz langsam sinkender Inflation und sozialen Gegenmaßnahmen der Regierung die wirtschaftliche Situation vor allem der armen Segmente der Gesellschaft weiter zu verschlechtern. Bisher hat sich der latent in der Bevölkerung vorhandene Unmut nur punktuell manifestiert. Viel wird davon abhängen, wie schnell eine wirtschaftliche Erholung auch diese Schichten erfasst. Daneben zeichnet sich ab, dass Militär und auch Sicherheitsdienste in sozialen Bereichen, beispielsweise in der Verteilung von Lebensmitteln, einspringen und staatliche Aufgaben verstärkt substituieren (AA 13.6.2020). Ägypten hat per se gute Voraussetzungen um im globalen Wettbewerb zu bestehen und verfügt über eine verhältnismäßig gut diversifizierte Wirtschaft, was bei der Absorbierung von externen wie internen Schocks hilft (WKO 9.2020). Der Dienstleistungssektor absorbiert einen erheblichen Teil der Erwerbstätigen und erwirtschaftet große Teile des Bruttoinlandsproduktes. Einen maßgeblichen Beitrag leistet hierbei der Tourismusbereich (AA 24.6.2019c). Der Dienstleistungssektor bietet rund 50 % der ägyptischen Arbeitskräfte eine Beschäftigung und trägt etwa die Hälfte des BIP bei (GIZ 11.2020c). Schätzungsweise 63 Prozent aller ägyptischen Arbeitskräfte gehören dem informellen Sektor an; er umfasst fast 50 Prozent aller nicht-landwirtschaftlichen Arbeitsplätze einen überwältigenden Anteil von 30-40 Prozent der Wirtschaft des Landes (MEI 22.6.2020; vgl. WKO 9.2019).Ägypten hat per se gute Voraussetzungen um im globalen Wettbewerb zu bestehen und verfügt über eine verhältnismäßig gut diversifizierte Wirtschaft, was bei der Absorbierung von externen wie internen Schocks hilft (WKO 9.2020). Der Dienstleistungssektor absorbiert einen erheblichen Teil der Erwerbstätigen und erwirtschaftet große Teile des Bruttoinlandsproduktes. Einen maßgeblichen Beitrag leistet hierbei der Tourismusbereich (AA 24.6.2019c). Der Dienstleistungssektor bietet rund 50 % der ägyptischen Arbeitskräfte eine Beschäftigung und trägt etwa die Hälfte des BIP bei (GIZ 11.2020c). Schätzungsweise 63 Prozent aller ägyptischen Arbeitskräfte gehören dem informellen Sektor an; er umfasst fast 50 Prozent aller nicht-landwirtschaftlichen Arbeitsplätze einen überwältigenden Anteil von 30-40 Prozent der Wirtschaft des Landes (MEI 22.6.2020; vergleiche WKO 9.2019). Die dramatischen Preiserhöhungen für Grundlebensmittel in den letzten Jahren verschärften den Kaufkraftverlust und trafen vor allem die unteren Einkommensschichten, die mehr als die Hälfte ihres Einkommens für Nahrungsmittel ausgeben. Die Einkommensverteilung hat sich in den letzten drei Jahrzehnten immer stärker zuungunsten der unteren Einkommensschichten entwickelt (GIZ 11.2020c). Die staatlichen Maßnahmen zur Armutsbekämpfung werden heute weithin als unzulänglich kritisiert. Sie bestehen im wesentlichen aus nicht zielgruppenorientierten Subventionen für Grundnahrungsmittel und Energie, extrem niedrigen Sozialhilfe- und Pensionszahlungen für bestimmte Bevölkerungsgruppen sowie Kredit-, und Entwicklungsprogrammen des Sozialfonds für Entwicklung (SfD), die jedoch weit hinter dem Bedarf zurück bleiben (GIZ 11.2020c). Die Armutsquote
(2019)ist auf ca. 32,5 % gestiegen (die höchste seit 2000). Rund 8,6 % der Bevölkerung sind arbeitslos und ca. 17 % der Familien werden von Frauenarbeit (im informellen Sektor) unterstützt (GIZ 11.2020c). Über USD 20 Mrd. werden jährlich von ägyptischen Migranten aus dem Ausland rücküberwiesen. Diese Überweisungen sind für die Bevölkerung und den Konsum unverzichtbar (WKO 9.2020). Das dreijährige IWF-Hilfs- und Reformprogramm inklusive Subventionskürzungen ist abgeschlossen. Nun müssen die positiven makroökonomischen Effekte auch die Bevölkerung erreichen. Weiterhin ist der Plan mit einem Wirtschaftswachstum von 6% dem hohen Bevölkerungswachstum entgegenzuwirken. Im Wirtschafts- und Finanzjahr (Juli bis Juni) 2018/2019 konnte mit einem BIP-Wachstum von 5,6 % der höchste Wert in 10 Jahren erreicht werden. Mittelfristig verfolgt Ägypten einen Top-Down-Ansatz mit Megaprojekten (Infrastruktur, Landwirtschaft) durch den Staat und das Militär (WKO 9.2020).Das dreijährige IWF-Hilfs- und Reformprogramm inklusive Subventionskürzungen ist abgeschlossen. Nun müssen die positiven makroökonomischen Effekte auch die Bevölkerung erreichen. Weiterhin ist der Plan mit einem Wirtschaftswachstum von 6% dem hohen Bevölkerungswachstum entgegenzuwirken. Im Wirtschafts- und Finanzjahr (Juli bis Juni) 2018 aus 2019, konnte mit einem BIP-Wachstum von 5,6 % der höchste Wert in 10 Jahren erreicht werden. Mittelfristig verfolgt Ägypten einen Top-Down-Ansatz mit Megaprojekten (Infrastruktur, Landwirtschaft) durch den Staat und das Militär (WKO 9.2020). Im Wirtschafts- und Finanzjahr (Juli bis Juni) 2019/2020 konnte trotz COVID-19 im
  1. Quartal 2020 noch ein Wachstum von 3,5 % (Ziel war 6 %) erreicht werden. Laut IWF soll Ägypten mit einem Plus von 2 Prozent im Jahr 2020 eines der wenigen Länder mit einem Wirtschaftswachstum sein. Obgleich ein so geringes Wachstum kein Grund zum Feiern ist, steht Ägypten im internationalen Vergleich laut div. Analysten verhältnismäßig gut da. Bemerkenswert ist ein vom Präsidenten angekündigtes und bereits teilweise umgesetztes Rettungs- bzw. Konjunkturpaket über 100 Mrd. Ägyptische Pfund (ca. 6 Mrd. Euro). Manche Analysten beurteilen die Lage etwas prekärer und sehen 30 % des nominalen BIP gefährdet. Da sämtliche Einnahmequellen Ägyptens wohl teils massive Einbrüche (v.a. Tourismuseinnahmen, Remittances, Suezkanalgebühren, ausländische Investitionen) verzeichnen werden, steht die ägyptische Wirtschaft jedenfalls vor neuen Herausforderungen (WKO 9.2020).Im Wirtschafts- und Finanzjahr (Juli bis Juni) 2019 aus 2020, konnte trotz COVID-19 im
  2. Quartal 2020 noch ein Wachstum von 3,5 % (Ziel war 6 %) erreicht werden. Laut IWF soll Ägypten mit einem Plus von 2 Prozent im Jahr 2020 eines der wenigen Länder mit einem Wirtschaftswachstum sein. Obgleich ein so geringes Wachstum kein Grund zum Feiern ist, steht Ägypten im internationalen Vergleich laut div. Analysten verhältnismäßig gut da. Bemerkenswert ist ein vom Präsidenten angekündigtes und bereits teilweise umgesetztes Rettungs- bzw. Konjunkturpaket über 100 Mrd. Ägyptische Pfund (ca. 6 Mrd. Euro). Manche Analysten beurteilen die Lage etwas prekärer und sehen 30 % des nominalen BIP gefährdet. Da sämtliche Einnahmequellen Ägyptens wohl teils massive Einbrüche (v.a. Tourismuseinnahmen, Remittances, Suezkanalgebühren, ausländische Investitionen) verzeichnen werden, steht die ägyptische Wirtschaft jedenfalls vor neuen Herausforderungen (WKO 9.2020). Im Zuge der COVID-19-Pandemie ist die offizielle Arbeitslosenrate zum Ende des
  3. Quartals 2020 auf 9,6 % gestiegen; von 7,5 % zum selben Zeitpunkt im Jahr zuvor bzw. 7,7 % zum Ende des
  4. Quartals 2020 (AN 17.8.2020). Zum Ende des
  5. Quartals 2020 ist die Arbeitslosenrate auf 7,3 % gesunken, wobei die Arbeitslosenrate unter Männern bei 5,8 % und bei Frauen bei 15,2 % lag (ET 15.12.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.6.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: März 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033569/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_M%C3%A4rz_2020%29%2C_13.06.2020.pdf, Zugriff 18.1.2021 - AN - Arab News (17.8.2020): Egypt’s unemployment rate rises due to coronavirus, https://www.arabnews.com/node/1720631/business-economy, Zugriff 1.2.2021 - ET - Egypt Today (15.12.2020): Decline in 2020 unemployment rate shows Egypt's economic progress amid COVID-19 crisis : Cabinet, https://www.egypttoday.com/Article/3/95376/Decline-in-2020-unemployment-rate-shows-Egypt-s-economic-progress, Zugriff 1.2.2021 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (11.2020c): LIPortal - Das Länder-Informations-Portal: Ägypten - Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/aegypten/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 20.1.2021 - MEI - Middle East Institute (22.6.2020): Egypt’s sizeable informal economy complicates its pandemic response, https://www.mei.edu/blog/egypts-sizeable-informal-economy-complicates-its-pandemic-response, Zugriff 20.1.2021 - USSSA - U.S. Social Security Administration (9.2019): Social Security Programs Throughout the World: Africa, 2019 – Egypt, https://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2018-2019/africa/egypt.pdf, Zugriff 1.2.2021 - WKO - Wirtschaftskammer Österreich | AußenwirtschaftsCenter Kairo (22.9.2020): Außenwirtschaftsbericht Ägypten, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/aegypten-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 21.1.2021 1.3.
  6. Medizinische Versorgung Neben den relativ zahlreichen, sehr teuren Kliniken und Krankenhäusern mit internationalem Renommee gibt es in Ägypten ein Netz von öffentlichen Gesundheitseinrichtungen, die vom Leistungsniveau europäischer Standards abweichen (MSZ o.D.). In Kairo ist eine ausreichende Versorgung gewährleistet. Die medizinische Versorgung außerhalb Kairos hat sich in den letzten Jahren zwar deutlich verbessert, dennoch entspricht sie nach wie vor oft nicht westeuropäischem Standard (AA 30.11.2020). Es kommt zu gravierenden Qualitätsmängeln in der staatlichen Versorgung – mangelnde Hygiene oder vernachlässigte Wartung von Geräten ebenso wie unterbezahltes Personal (GIZ 6.2020g). Das grundlegend funktionierende Sozialversicherungssystem mit Elementen der Kranken- und Unfallversicherung ist eingeschränkt leistungsfähig. Eine minimale kostenlose Grundversorgung ist gegeben. Notfälle werden behandelt; die Grundversorgung chronischer Krankheiten ist minimal und oft nur mit Zuzahlungen gegeben (AA 13.6.2020). Der Großteil der ägyptischen Bevölkerung ist über den Staat versichert. Problematisch ist, dass diese Versicherung an Ausbildung oder Arbeitsplatz gekoppelt ist, und Arbeitslose oder Arme daher ausschließt (GIZ 6.2020g). Der Mangel an eigenen finanziellen Mitteln ist gleichbedeutend mit der Unmöglichkeit, irgendeine medizinische Versorgung in Anspruch zu nehmen (MSZ o.D.). Informelle Zuzahlungen stellten im Jahr 2017 60 % der Gesundheitsausgaben dar (OBG 2020). Aktuell soll eine adäquate Krankenversicherung schrittweise auf alle Bevölkerungsgruppen ausgedehnt werden (GIZ 6.2020g). Im Jahr 2018 wurde ein Gesetz zur universellen Krankenversicherung (UHI) verabschiedet. Es gab lange Diskussionen um einen universellen Versicherungsschutz, aber die Dynamik nahm nach dem Start eines Pilotprojekts in Port Said im Juli 2019 zu. Im Mai 2020 kündigte Premierminister Mostafa Madbouly an, dass ein oberster Gesundheitsrat geschaffen werden soll, um den Sektor zu stärken. Der Rat hat die Aufgabe, eine einheitliche Gesundheitsstrategie für das Land zu entwickeln und die Entwicklung der nationalen Krankenhäuser zu beschleunigen. Der universelle Versicherungsschutz soll in den kommenden Jahren nach und nach ausgerollt werden bis 2023 sollen voraussichtlich 15-17 Millionen Menschen abgedeckt sein (OBG 2020). Es gibt im Großraum Kairo über 100 staatliche Krankenhäuser, u. a. die Uni-Kliniken Kasr El Aini und Ain Shams. Die Versorgung mit Medikamenten im örtlichen Markt ist ausreichend. Importe werden staatlich kontrolliert (AA 13.6.2020). Jedoch stellen nachgemachte oder gefälschte Medikamente ein Problem dar (OBG 2020). In den vergangenen Jahren wurden mehrere Programme initiiert, um die Aufklärung und Behandlungsergebnisse bei einer Reihe von Krankheiten zu verbessern. Die im Oktober 2018 gestartete Kampagne "100 Million Healthy Lives" soll die allgemeine Gesundheit der Ägypter durch Prävention und Früherkennung verbessern. Die Bekämpfung von Covid-19 nimmt im Jahr 2020 den größten Teil der Aufmerksamkeit im Gesundheitswesen in Anspruch (OBG 2020). Hepatitis C ist in Ägypten weit verbreitet, ca. 20% der Bevölkerung ist betroffen (AA 30.11.2020). Durch flächendeckende Vorsorgeuntersuchungen und Behandlungen soll die Krankheit bis 2023 eliminiert werden. Personen, bei denen die Infektion diagnostiziert wird, werden zur kostenlosen Behandlung an Krankenhäuser überwiesen (OBG 2020). Im öffentlichen Gesundheitswesen besteht für Psychartrie nur eine minimale Versorgung (AA 13.6.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (30.11.2020): Ägypten: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/aegyptensicherheit/212622#content_5, Zugriff 21.1.2021 - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.6.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: März 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033569/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_M%C3%A4rz_2020%29%2C_13.06.2020.pdf, Zugriff 18.1.2021 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2020g): LIPortal, das Länder-Informations-Portal: Ägypten – Gesellschaft, https://www.liportal.de/aegypten/gesellschaft/, Zugriff 20.1.2021 - MSZ - Ministerstwo Spraw Zagranicznych / Außenministerium Polen (o.D.): Informacje dla podróżujących – Egipt, https://www.gov.pl/web/dyplomacja/egipt, Zugriff 20.1.2021 - OBG - Oxford Business Group
(2020): What's next as Egypt rolls out universal health insurance, https://oxfordbusinessgroup.com/overview/new-era-universal-health-insurance-scheme-work-alongside-existing-programmes-improve-overall, Zugriff 20.1.2021 1.3.
  1. Rückkehr Formale staatliche Institutionen für die Aufnahme von Rückkehrern sind hier nicht bekannt. Zur Situation von Rückkehrern liegen keine Erkenntnisse vor. Staatliche Maßnahmen als Reaktion auf Asylanträge im Ausland sind nicht bekannt (AA 13.6.2020). Von repressiven Maßnahmen gegen zurückgekehrte Aktivisten und ihre Familienangehörigen ist, angesichts der allgemeinen Repression gegen Angehörige der Organisation im Land, bei Führungskadern auszugehen. Prominente regimekritische Aktivisten müssen mit Ausreisesperren, Inhaftierung und Strafverfolgung rechnen. Der ägyptische Staat stellt Nachforschungen zu exilpolitischen Aktivitäten im Ausland und daran beteiligten Personen an. Vermutete politische Aktivitäten im Ausland können selbst bei nur kurzen Aufenthalten (z.B. zur Teilnahme an Seminaren) zu längeren Befragungen, und nach Rückkehr u.U. zu Festsetzungen durch die Sicherheitsbehörden führen (AA 13.6.2020). Alle ein- oder ausreisende Personen (Ägypter und Ausländer gleichermaßen) werden mit dem nationalen Fahndungsbestand abgeglichen. Ägyptische Staatsangehörige können bei freiwilliger Rückkehr nicht ohne Vorlage einer ägyptischen ID oder eines von einer ägyptischen Auslandsvertretung ausgestellten Reisedokumentes (Laissez-Passer) wieder nach Ägypten einreisen (AA 13.6.2020). IOM betreibt seit 1991 ein Regionalbüro in Kairo und führt eine Vielzahl von Unterstützungsprojekten für Migranten und Rückkehrer durch (AA 13.6.2020). Unter Anderem gibt es finanzielle Unterstützungsleistungen für Rückkehrer beispielsweise bei Firmengründungen. Die Hilfe für unbegleitete Migrantenkinder (UMCs), die alleine das Mittelmeer auf der Suche nach einem neuen Leben in Europa überquerten, wird ausgeweitet. Es werden erhebliche Anstrengungen unternommen, um sicherzustellen, dass das Wohl des Kindes bei Rückkehr und Reintegration im Mittelpunkt steht (IOM o.D.). Für die Einreise ist ein negativer PCR-Test erforderlich, der nachweislich nicht älter als 72 Stunden sein darf, bei Einreise über die Flughäfen von London Heathrow, Paris oder Frankfurt nicht älter als 96 Stunden. Das Testergebnis muss in englischer oder arabischer Sprache vorgelegt werden. Ansonsten droht eine Verweigerung der Einreise (AA 30.11.2020; vgl. USEMB 18.1.2021). Seit 17.1.2021 müssen alle Einreisenden eine 14-tägige Quarantäne antreten (USEMB 18.1.2021).Für die Einreise ist ein negativer PCR-Test erforderlich, der nachweislich nicht älter als 72 Stunden sein darf, bei Einreise über die Flughäfen von London Heathrow, Paris oder Frankfurt nicht älter als 96 Stunden. Das Testergebnis muss in englischer oder arabischer Sprache vorgelegt werden. Ansonsten droht eine Verweigerung der Einreise (AA 30.11.2020; vergleiche USEMB 18.1.2021). Seit 17.1.2021 müssen alle Einreisenden eine 14-tägige Quarantäne antreten (USEMB 18.1.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (30.11.2020): Ägypten: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/aegyptensicherheit/212622#content_5, Zugriff 21.1.2021 - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.6.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: März 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033569/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_M%C3%A4rz_2020%29%2C_13.06.2020.pdf, Zugriff 18.1.2021 - IOM Egypt - International Organization for Migration (o.D.): Assisted Voluntary Return and Reintegration, https://egypt.iom.int/en/assisted-voluntary-return-and-reintegration, Zugriff 20.1.2021 - USEMB - U.S. Embassy in Egypt (18.1.2021): COVID-19 Information - Last updated: 1/18/2021, https://eg.usembassy.gov/u-s-citizen-services/covid-19-information/, Zugriff 20.1.2021 COVID 19-Situation in Ägypten (https://covid19.who.int/region/emro/country/eg) Basierend auf den Daten der WHO (Stand: 18.02.2021) ergeben sich 175.677 bestätigte COVID-19-Fälle mit 10.150 Verstorbenen.
  2. Beweiswürdigung: Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: 2.
  3. Zum Verfahrensgang Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  4. Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Vorverfahren, in die schriftliche Stellungnahme des BF, eingelangt am 01.09.2020, in den bekämpften Bescheid sowie in den Beschwerdeschriftsatz. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister sowie ein Sozialversicherungsdatenauszug zur Person des BF wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Zudem wurde auch ein Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie ein Sozialversicherungsdatenauszug zu XXXX abgefragt.Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Vorverfahren, in die schriftliche Stellungnahme des BF, eingelangt am 01.09.2020, in den bekämpften Bescheid sowie in den Beschwerdeschriftsatz. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister sowie ein Sozialversicherungsdatenauszug zur Person des BF wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Zudem wurde auch ein Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie ein Sozialversicherungsdatenauszug zu römisch 40 abgefragt. 2.
  5. Zur Person des Beschwerdeführers: Ob der Vorlage eines identitätsbezeugenden Dokuments, welches auch am 06.07.2017 seine Sicherstellung seitens der Landespolizeidirektion XXXX erfahren hat, steht die Identität des BF und damit auch seine Staatsangehörigkeit sowie Volljährigkeit ohne Zweifel fest. Eine entsprechende Kopie liegt dem Verwaltungsakt bei. Ob der Vorlage eines identitätsbezeugenden Dokuments, welches auch am 06.07.2017 seine Sicherstellung seitens der Landespolizeidirektion römisch 40 erfahren hat, steht die Identität des BF und damit auch seine Staatsangehörigkeit sowie Volljährigkeit ohne Zweifel fest. Eine entsprechende Kopie liegt dem Verwaltungsakt bei. Die Feststellungen zur legalen Einreise nach Italien waren den Ausführungen des BF im Zuge des Asylverfahrens zu entnehmen (Protokoll vom 08.09.2016, S 4; Protokoll vom 02.05.2019, S 9) und sind auch den Feststellungen des Erkenntnisses vom 24.07.2019 zu XXXX zu entnehmen, ebenso der Umstand seiner illegalen Einreise nach Österreich. Dass der BF seit mindestens 07.09.2016 im Bundesgebiet aufhältig ist, ergibt sich aus dem Datum seiner Asylantragstellung. Der BF führte im Zuge seiner schriftlichen Stellungnahme selbst aus, von 01.08.2020 bis 16.08.2020 in Italien aufhältig gewesen zu sein. Aus einem Bericht vom 15.01.2021 geht hervor, dass er am 16.08.2020 von Italien kommend aufgegriffen wurde weiters liegt auch ein Ergebnisbericht zum Eurodac Abgleich vom 16.08.2020 vor. Hinsichtlich seiner melderechtlichen Erfassung kann auf den Auszug aus dem Zentralen Melderegister verwiesen werden.Die Feststellungen zur legalen Einreise nach Italien waren den Ausführungen des BF im Zuge des Asylverfahrens zu entnehmen (Protokoll vom 08.09.2016, S 4; Protokoll vom 02.05.2019, S 9) und sind auch den Feststellungen des Erkenntnisses vom 24.07.2019 zu römisch 40 zu entnehmen, ebenso der Umstand seiner illegalen Einreise nach Österreich. Dass der BF seit mindestens 07.09.2016 im Bundesgebiet aufhältig ist, ergibt sich aus dem Datum seiner Asylantragstellung. Der BF führte im Zuge seiner schriftlichen Stellungnahme selbst aus, von 01.08.2020 bis 16.08.2020 in Italien aufhältig gewesen zu sein. Aus einem Bericht vom 15.01.2021 geht hervor, dass er am 16.08.2020 von Italien kommend aufgegriffen wurde weiters liegt auch ein Ergebnisbericht zum Eurodac Abgleich vom 16.08.2020 vor. Hinsichtlich seiner melderechtlichen Erfassung kann auf den Auszug aus dem Zentralen Melderegister verwiesen werden. Dem Verwaltungsakt liegt die Heiratsurkunde des BF, ausgestellt vom Standesamt XXXX , bei. Der Umstand, dass der BF kinderlos ist, ergibt sich einerseits aus dem unstrittigen Akteninhalt und den entsprechenden Ausführungen des BF, überdies vermeinte der BF auch selbst im Zuge seiner Stellungnahme, keine Familienangehörigen bzw. Verwandten in der Europäischen Union zu haben, was ja gerade der Fall wäre, hätte der BF ein Kind mit der in der Slowakei lebenden XXXX . Einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie einem Sozialversicherungsdatenauszug zu ihrer Person war zu entnehmen, dass sie seit Oktober 2019 nicht mehr im Bundesgebiet wohnhaft ist und seit Januar 2019 zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt hat. Der Umstand, wonach XXXX in der Slowakei lebt samt fehlenden Kontakt seit März 2020 ergibt sich einerseits aus den Ausführungen des BF im Zuge seiner Beschwerde hinsichtlich dem Bescheid vom 20.05.2020, Zl. XXXX , andererseits auch aus der gegenständlichen Beschwerde vom 12.01.
  6. darüber hinaus ist auch im Auszug aus dem Zentralen Melderegister zur Person der XXXX ein Verzug in die Slowakei vermerkt. Dem Verwaltungsakt liegt die Heiratsurkunde des BF, ausgestellt vom Standesamt römisch 40 , bei. Der Umstand, dass der BF kinderlos ist, ergibt sich einerseits aus dem unstrittigen Akteninhalt und den entsprechenden Ausführungen des BF, überdies vermeinte der BF auch selbst im Zuge seiner Stellungnahme, keine Familienangehörigen bzw. Verwandten in der Europäischen Union zu haben, was ja gerade der Fall wäre, hätte der BF ein Kind mit der in der Slowakei lebenden römisch 40 . Einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie einem Sozialversicherungsdatenauszug zu ihrer Person war zu entnehmen, dass sie seit Oktober 2019 nicht mehr im Bundesgebiet wohnhaft ist und seit Januar 2019 zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt hat. Der Umstand, wonach römisch 40 in der Slowakei lebt samt fehlenden Kontakt seit März 2020 ergibt sich einerseits aus den Ausführungen des BF im Zuge seiner Beschwerde hinsichtlich dem Bescheid vom 20.05.2020, Zl. römisch 40 , andererseits auch aus der gegenständlichen Beschwerde vom 12.01.
  7. darüber hinaus ist auch im Auszug aus dem Zentralen Melderegister zur Person der römisch 40 ein Verzug in die Slowakei vermerkt. Die Verurteilung des BF geht aus dem amtswegig eingeholten Strafregisterauszug zu seiner Person hervor. Der Umstand, dass der BF gesund ist, war (zuletzt) seinen eigenen Ausführungen im Rahmen seiner schriftlichen Stellungnahme zu entnehmen, wo er angab, keine Medikamente regelmäßig zu nehmen, sich derzeit nicht in ärztlicher Behandlung zu befinden und an keiner Erkrankung zu leiden. Auch sonst war dem unstrittigen Akteninhalt nichts Gegenteiliges zu entnehmen. In der Folge führt selbiges dazu, dass sich auch – unter Miteinbeziehung des Alters des BF – keinerlei Hinweise auf medizinische Indikationen für die Zuordnung des BF zur COVID-19-Risikogruppe entsprechend der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), BGBl. II Nr. 203/202, ergeben haben. Weder hat der BF im Sinne dieser Verordnung entsprechende Vorerkrankungen vorgebracht, noch haben sich Hinweise einer sonstigen schweren Erkrankung mit funktionellen oder körperlichen Einschränkungen ergeben (vgl. § 2 Abs 2 der COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), welche einen ebenso schweren Krankheitsverlauf wie die unter § 2 Abs 1 gelisteten Krankheitsbilder annehmen lassen würden und war dementsprechend die Feststellung zur Nichtzugehörigkeit zur COVID-19-Risikogruppe zu treffen. Der Umstand, dass der BF gesund ist, war (zuletzt) seinen eigenen Ausführungen im Rahmen seiner schriftlichen Stellungnahme zu entnehmen, wo er angab, keine Medikamente regelmäßig zu nehmen, sich derzeit nicht in ärztlicher Behandlung zu befinden und an keiner Erkrankung zu leiden. Auch sonst war dem unstrittigen Akteninhalt nichts Gegenteiliges zu entnehmen. In der Folge führt selbiges dazu, dass sich auch – unter Miteinbeziehung des Alters des BF – keinerlei Hinweise auf medizinische Indikationen für die Zuordnung des BF zur COVID-19-Risikogruppe entsprechend der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), BGBl. römisch zwei Nr. 203/202, ergeben haben. Weder hat der BF im Sinne dieser Verordnung entsprechende Vorerkrankungen vorgebracht, noch haben sich Hinweise einer sonstigen schweren Erkrankung mit funktionellen oder körperlichen Einschränkungen ergeben vergleiche Paragraph 2, Absatz 2, der COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), welche einen ebenso schweren Krankheitsverlauf wie die unter Paragraph 2, Absatz eins, gelisteten Krankheitsbilder annehmen lassen würden und war dementsprechend die Feststellung zur Nichtzugehörigkeit zur COVID-19-Risikogruppe zu treffen. Die Erwerbstätigkeiten des BF im Bundesgebiet samt Erwerbszeiträumen lassen sich dem Sozialversicherungsdatenauszug zu seiner Person entnehmen, ebenso die Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld und Notstands- bzw. Überbrückungshilfe. Dass der BF aus XXXX in Ägypten stammt, war dem unstrittigen Akteninhalt zu entnehmen, hinsichtlich seines Studiums am High Institute of Tourism, Hotel Management und Restoration brachte der BF die entsprechenden Urkunden in Vorlage.Dass der BF aus römisch 40 in Ägypten stammt, war dem unstrittigen Akteninhalt zu entnehmen, hinsichtlich seines Studiums am High Institute of Tourism, Hotel Management und Restoration brachte der BF die entsprechenden Urkunden in Vorlage. Im Zuge seiner schriftlichen Stellungnahme führte der BF selbst aus, dass er über keine Familienangehörigen in Österreich bzw. über keine Verwandten in der europäischen Union verfügt. Dem unstrittigen Akteninhalt samt den rechtskräftigen Erkenntnissen war zu entnehmen, dass die Familie des BF in Ägypten lebt. In Ermangelung der Vorlage entsprechender Urkunden war die Feststellung zu treffen, dass der BF keine qualifizierte Deutschprüfung abgelegt hat. Der BF vermeinte im Zuge seiner schriftlichen Stellungnahme, einen Deutschkurs besucht zu haben, hinsichtlich dem er auch eine Anmeldebestätigung – jedoch keine Kursbesuchsbestätigung – im Verfahren vorgelegt hat. Bereits im Zuge seiner mündlichen Beschwerdeverhandlung in Zusammenhang mit dem Erkenntnis vom 24.07.2019 zu XXXX wurden festgestellt, dass der BF über gute Deutschkenntnisse verfügt, was in Anbetracht der schriftlichen Stellungnahme desselben auch gegenständlich für den erkennenden Richter ohne Zweifel feststeht. Der Umstand, dass der BF während der Corona-Krise Einkäufe für ältere Bewohner erledigt hat, war der schriftlichen Stellungnahme des BF zu entnehmen. Hinsichtlich dem Bestehen von Freundschaften im Bundesgebiet hat der BF entsprechende Empfehlungsschreiben, zuletzt mit Einlangen 10.02.2021, in Vorlage gebracht und erscheint selbiges für den erkennenden Richter ob der Aufenthaltsdauer des BF im Bundesgebiet auch als unstrittig. Jedoch gereichen derartige Kontakte, selbst wenn sie objektiv vorhanden und für den BF auch subjektiv von Bedeutung sind, nicht den Anforderungen an ein schützenswertes Privat- und Familienleben im Sinne der EMRK, sowohl weder in zeitlicher Hinsicht als auch in Bezug auf die erforderliche Intensität, zumal insbesondere kein Abhängigkeitsverhältnis zu selbigen dargetan wurde. In Ermangelung der Vorlage entsprechender Urkunden war die Feststellung zu treffen, dass der BF keine qualifizierte Deutschprüfung abgelegt hat. Der BF vermeinte im Zuge seiner schriftlichen Stellungnahme, einen Deutschkurs besucht zu haben, hinsichtlich dem er auch eine Anmeldebestätigung – jedoch keine Kursbesuchsbestätigung – im Verfahren vorgelegt hat. Bereits im Zuge seiner mündlichen Beschwerdeverhandlung in Zusammenhang mit dem Erkenntnis vom 24.07.2019 zu römisch 40 wurden festgestellt, dass der BF über gute Deutschkenntnisse verfügt, was in Anbetracht der schriftlichen Stellungnahme desselben auch gegenständlich für den erkennenden Richter ohne Zweifel feststeht. Der Umstand, dass der BF während der Corona-Krise Einkäufe für ältere Bewohner erledigt hat, war der schriftlichen Stellungnahme des BF zu entnehmen. Hinsichtlich dem Bestehen von Freundschaften im Bundesgebiet hat der BF entsprechende Empfehlungsschreiben, zuletzt mit Einlangen 10.02.2021, in Vorlage gebracht und erscheint selbiges für den erkennenden Richter ob der Aufenthaltsdauer des BF im Bundesgebiet auch als unstrittig. Jedoch gereichen derartige Kontakte, selbst wenn sie objektiv vorhanden und für den BF auch subjektiv von Bedeutung sind, nicht den Anforderungen an ein schützenswertes Privat- und Familienleben im Sinne der EMRK, sowohl weder in zeitlicher Hinsicht als auch in Bezug auf die erforderliche Intensität, zumal insbesondere kein Abhängigkeitsverhältnis zu selbigen dargetan wurde. In Ermangelung weiterer entsprechender Urkunden und auch basierend auf den Darlegungen des BF im Zuge seiner Stellungnahme und seines Beschwerdevorbringens haben sich darüber hinaus jedoch keine weiteren maßgeblichen Anhaltspunkte gegeben, welche eine tiefgreifende Integration des BF in Österreich bekunden würden. 2.
  8. Zu den Vorverfahren und zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu den Vorverfahren ergeben sich aus dem unstrittigen Inhalt des Verwaltungsaktes, in welchem sämtliche Bescheide samt Beschwerden und Erkenntnisse enthalten sind. Darüber hinaus sind die entsprechenden Eintragungen im Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister zur Person des BF ersichtlich. Aus einem Bericht vom 15.01.2021 geht hervor, dass er am 16.08.2020 von Italien kommend aufgegriffen wurde, weiters liegt auch ein Ergebnisbericht zum Eurodac Abgleich vom 16.08.2020 vor. Entgegen den Ausführungen des BF im Zuge seiner schriftlichen Stellungnahme bleibt an dieser Stelle ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass sehr wohl über die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 20.05.2020, Zl. XXXX , entschieden und diese mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.07.2020 zu GZ XXXX als unbegründet abgewiesen wurde. Entgegen den Ausführungen des BF im Zuge seiner schriftlichen Stellungnahme bleibt an dieser Stelle ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass sehr wohl über die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 20.05.2020, Zl. römisch 40 , entschieden und diese mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.07.2020 zu GZ römisch 40 als unbegründet abgewiesen wurde. In Zusammenhang mit seiner Rückkehrsituation haben sich im Zuge des Verfahrens keine Hinweise auf eine

Art 2EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr.

6 oder Nr. 13 zur Konvention ergeben, ebenso wenig, dass für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In Zusammenhang mit seiner Rückkehrsituation haben sich im Zuge des Verfahrens keine Hinweise auf eine

Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr.

6 oder Nr. 13 zur Konvention ergeben, ebenso wenig, dass für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Bereits im Erkenntnis vom 24.07.2019 zu XXXX wurde festgestellt, dass das Fluchtvorbringen aufgrund der grundlegenden Widersprüche, welche nicht unmaßgebliche Details des Fluchtgeschehens bzw. Fluchtvorbringens betrafen, sondern die Fluchtgeschichte als solche als nicht glaubhaft anzusehen war, und dass des Weiteren der BF im Falle einer Rückkehr nach Ägypten mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit weder Opfer von Folter, unmenschlicher Behandlung oder unmenschlicher Strafe, der Todesstrafe oder Opfer eines bewaffneten innerstaatlichen oder internationalen Konfliktes werden wird. Gründe, weshalb der BF derartigen Gefährdungen in Ägypten ausgesetzt hätte sein sollen, haben sich dabei nicht ergeben und wurde festgehalten, dass der BF vielmehr aus wirtschaftlichen Gründen Ägypten verlassen hat.Bereits im Erkenntnis vom 24.07.2019 zu römisch 40 wurde festgestellt, dass das Fluchtvorbringen aufgrund der grundlegenden Widersprüche, welche nicht unmaßgebliche Details des Fluchtgeschehens bzw. Fluchtvorbringens betrafen, sondern die Fluchtgeschichte als solche als nicht glaubhaft anzusehen war, und dass des Weiteren der BF im Falle einer Rückkehr nach Ägypten mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit weder Opfer von Folter, unmenschlicher Behandlung oder unmenschlicher Strafe, der Todesstrafe oder Opfer eines bewaffneten innerstaatlichen oder internationalen Konfliktes werden wird. Gründe, weshalb der BF derartigen Gefährdungen in Ägypten ausgesetzt hätte sein sollen, haben sich dabei nicht ergeben und wurde festgehalten, dass der BF vielmehr aus wirtschaftlichen Gründen Ägypten verlassen hat. Auch entsprechend dem rechtskräftigen Erkenntnis vom 07.07.2020, GZ XXXX , haben sich seit der rechtskräftigen Entscheidung im Asylverfahren keinerlei neue Anhaltspunkte ergeben, die bei einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat aus in seiner Person gelegenen Gründen oder aufgrund der allgemeinen Lage vor Ort der realen Gefahr einer Verletzung seiner durch Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokoll Nr. 6 oder 13 zur EMRK geschützten Rechte ausgesetzt wäre. Auch entsprechend dem rechtskräftigen Erkenntnis vom 07.07.2020, GZ römisch 40 , haben sich seit der rechtskräftigen Entscheidung im Asylverfahren keinerlei neue Anhaltspunkte ergeben, die bei einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat aus in seiner Person gelegenen Gründen oder aufgrund der allgemeinen Lage vor Ort der realen Gefahr einer Verletzung seiner durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokoll Nr. 6 oder 13 zur EMRK geschützten Rechte ausgesetzt wäre. Weiters hat der BF auch in seiner schriftlichen Stellungnahme kein Vorbringen erstattet, welches einer Rückkehrentscheidung und einer Abschiebung des BF nach Ägypten entgegenstehen würde. Vielmehr lassen die Ausführungen des BF, wonach er sich in Österreich aufhalte, um eine Existenz aufzubauen, auf wirtschaftliche Interessen am Verbleib im Bundesgebiet schließen. Außerdem sei er – wie er an dieser Stelle erstmalig erwähnte und was in seinem Asylverfahren gänzlich unerwähnt blieb – zur Wehrpflicht einberufen worden. Eine etwaige Wehrpflicht betrifft jedoch nicht nur den BF als konkrete Person individuell, sondern betrifft sämtliche Männer im Alter von Alter von 18-30 Jahren, weswegen im gegenständlichen Fall eine reale Gefahr einer Verletzung seiner durch Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokoll Nr. 6 oder 13 zur EMRK im Konkreten nicht zu erkennen ist. Im Übrigen bleibt an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass der BF legal aus Italien mit gültigem Reisedokument eingereist ist, entsprechend den Länderfeststellungen eine Reise ins Ausland bzw. Auswandern für Männer, die den Wehrdienst nicht abgeschlossen haben, nicht möglich ist (vgl. Punkt 1.3.3.) Selbiges wurde in Zusammenhang mit der Bewegungsfreiheit neuerlich ausgeführt (vgl. Punkt 1.3.5.), was erhebliche Zweifel – insbesondere auch in Anbetracht seiner Ausführungen in Zusammenhang mit seinem unglaubwürdigen Fluchtvorbringen – aufkommen lässt. Weiters hat der BF auch in seiner schriftlichen Stellungnahme kein Vorbringen erstattet, welches einer Rückkehrentscheidung und einer Abschiebung des BF nach Ägypten entgegenstehen würde. Vielmehr lassen die Ausführungen des BF, wonach er sich in Österreich aufhalte, um eine Existenz aufzubauen, auf wirtschaftliche Interessen am Verbleib im Bundesgebiet schließen. Außerdem sei er – wie er an dieser Stelle erstmalig erwähnte und was in seinem Asylverfahren gänzlich unerwähnt blieb – zur Wehrpflicht einberufen worden. Eine etwaige Wehrpflicht betrifft jedoch nicht nur den BF als konkrete Person individuell, sondern betrifft sämtliche Männer im Alter von Alter von 18-30 Jahren, weswegen im gegenständlichen Fall eine reale Gefahr einer Verletzung seiner durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokoll Nr. 6 oder 13 zur EMRK im Konkreten nicht zu erkennen ist. Im Übrigen bleibt an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass der BF legal aus Italien mit gültigem Reisedokument eingereist ist, entsprechend den Länderfeststellungen eine Reise ins Ausland bzw. Auswandern für Männer, die den Wehrdienst nicht abgeschlossen haben, nicht möglich ist vergleiche Punkt 1.3.3.) Selbiges wurde in Zusammenhang mit der Bewegungsfreiheit neuerlich ausgeführt vergleiche Punkt 1.3.5.), was erhebliche Zweifel – insbesondere auch in Anbetracht seiner Ausführungen in Zusammenhang mit seinem unglaubwürdigen Fluchtvorbringen – aufkommen lässt. Im Zuge seines Beschwerdevorbringens wurde schließlich ausschließlich auf die allgemeine Situation in Ägypten hingewiesen, ohne jedoch auszuführen, inwiefern gerade der BF konkret betroffen wäre. 2.

  1. Zu den Feststellungen zur Lage in Ägypten: Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Obgleich die Länderfeststellungen mit 01.02.2021 eine Aktualisierung erfahren haben, sind in Bezug auf die konkrete Situation des BF keine entscheidungswesentlichen Änderungen eingetreten. Die aktuellen COVID-19-Zahlen in Ägypten waren dem Dashboard der WHO zu entnehmen. Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Obgleich die Länderfeststellungen mit 01.02.2021 eine Aktualisierung erfahren haben, sind in Bezug auf die konkrete Situation des BF keine entscheidungswesentlichen Änderungen eingetreten. Die aktuellen COVID-19-Zahlen in Ägypten waren dem Dashboard der WHO zu entnehmen. Der BF trat den Quellen und deren Kernaussagen auch im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert entgegen. Vielmehr wurden im Beschwerdevorbringen ausschließlich Berichte eingefügt, welche zwar die allgemeine Lage in Ägypten, nicht jedoch den BF als Person konkret betreffen. Entgegen dem Beschwerdevorbringen besteht auch nicht die Notwendigkeit, sämtliche Berichte in Zusammenhang mit einem Herkunftsstaat anzuführen, sondern eben – wie in der Beschwerde im selben Zuge richtigerweise ausgeführt – jene, welche in Hinblick auf die persönliche Situation des BF Entscheidungsrelevanz entfalten vermögen. Lediglich in Fällen, in denen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat zur Gänze fehlten, hat der VwGH eine Verletzung der Begründungspflicht angenommen (vgl. VwGH 05.03.2020, Ra 2019/19/0447). Entgegen dem Beschwerdevorbringen besteht auch nicht die Notwendigkeit, sämtliche Berichte in Zusammenhang mit einem Herkunftsstaat anzuführen, sondern eben – wie in der Beschwerde im selben Zuge richtigerweise ausgeführt – jene, welche in Hinblick auf die persönliche Situation des BF Entscheidungsrelevanz entfalten vermögen. Lediglich in Fällen, in denen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat zur Gänze fehlten, hat der VwGH eine Verletzung der Begründungspflicht angenommen vergleiche VwGH 05.03.2020, Ra 2019/19/0447). Es konnten daher die obgenannten Länderfeststellungen der gegenständlichen Entscheidung bedenkenlos zugrunde gelegt werden.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde Gemäß § 2 Abs 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. Gemäß § 2 Abs 4 Z 10 FPG gilt ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist, als Drittstaatsangehöriger. Nach § 2 Abs 4 Z 11 FPG gilt (unter anderem) als begünstigter Drittstaatsangehöriger der Ehegatte eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, der sein unionsrechtliches oder das ihm auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG gilt ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist, als Drittstaatsangehöriger. Nach Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG gilt (unter anderem) als begünstigter Drittstaatsangehöriger der Ehegatte eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, der sein unionsrechtliches oder das ihm auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat. Der BF als Staatsangehöriger von Ägypten ist Drittstaatsangehöriger und folglich Fremder iSd. soeben angeführten Bestimmung. Die Ehefrau des BF zog im Oktober 2019 aus dem Bundesgebiet weg und befindet sich seither wieder in ihrem Heimatstaat, der Slowakei. Mit dem Verlassen des Bundesgebietes im Oktober 2019 endete das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht der Ehefrau und damit auch das davon abgeleitete Aufenthaltsrecht des BF (vgl. VwGH 15.03.2018, Ro 2018/21/0002 und EuGH 30.06.2016, C-115/15), welches als erloschen anzusehen ist und der BF damit nicht mehr den Status eines begünstigten Drittstaatsangehörigen innehat. Der BF als Staatsangehöriger von Ägypten ist Drittstaatsangehöriger und folglich Fremder iSd. soeben angeführten Bestimmung. Die Ehefrau des BF zog im Oktober 2019 aus dem Bundesgebiet weg und befindet sich seither wieder in ihrem Heimatstaat, der Slowakei. Mit dem Verlassen des Bundesgebietes im Oktober 2019 endete das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht der Ehefrau und damit auch das davon abgeleitete Aufenthaltsrecht des BF vergleiche VwGH 15.03.2018, Ro 2018/21/0002 und EuGH 30.06.2016, C-115/15), welches als erloschen anzusehen ist und der BF damit nicht mehr den Status eines begünstigten Drittstaatsangehörigen innehat. Zumal mit der gegenständlichen Beschwerde ausschließlich die Spruchpunkte II. bis III. bekämpft wurden, bedarf es keiner Überprüfung des Spruchpunktes I. und ist dieser in Rechtskraft erwachsen.Zumal mit der gegenständlichen Beschwerde ausschließlich die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch drei. bekämpft wurden, bedarf es keiner Überprüfung des Spruchpunktes römisch eins. und ist dieser in Rechtskraft erwachsen. 3.
  3. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.
  4. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): 3.1.1 Rechtslage Gemäß 52 Abs 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt mit Bescheid gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  5. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung gemäß § 10 Abs 2 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
  6. Hauptstück des FPG zu verbinden.Gemäß 52 Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt mit Bescheid gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  7. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
  8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist). 3.1.
  9. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Zumal Spruchpunkt I. hinsichtlich der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (richtigerweise: Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) nicht in der Beschwerde angefochten wurde und damit in Rechtskraft erwachsen ist, gilt nun zu prüfen, ob sich eine Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK als vereinbar darstellt.Zumal Spruchpunkt römisch eins. hinsichtlich der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG (richtigerweise: Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) nicht in der Beschwerde angefochten wurde und damit in Rechtskraft erwachsen ist, gilt nun zu prüfen, ob sich eine Rückkehrentscheidung mit Artikel 8, EMRK als vereinbar darstellt. Dabei gilt hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des BF im Bundesgebiet auszuführen, dass sich der BF zunächst aufgrund einer letztendlich unbegründeten Asylantragstellung und seit der Ehe mit der slowakischen Staatsangehörigen XXXX aufgrund eines Aufenhaltsrechts als Angehöriger von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Durch den rechtskräftigen Abschluss seines Asylverfahrens am 02.05.2019 und ob des Wegzuges der Ehegattin im Oktober 2019 (vgl. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0080) wurde jedoch sein Aufenthalt im Bundesgebiet unrechtmäßig. Dabei gilt hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des BF im Bundesgebiet auszuführen, dass sich der BF zunächst aufgrund einer letztendlich unbegründeten Asylantragstellung und seit der Ehe mit der slowakischen Staatsangehörigen römisch 40 aufgrund eines Aufenhaltsrechts als Angehöriger von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Durch den rechtskräftigen Abschluss seines Asylverfahrens am 02.05.2019 und ob des Wegzuges der Ehegattin im Oktober 2019 vergleiche VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0080) wurde jedoch sein Aufenthalt im Bundesgebiet unrechtmäßig. Dem BF musste folglich mit Abschluss seines Asylverfahrens bzw. mit dem Wegzug seiner Ehegattin bewusst sein, dass er nicht mehr zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist. In Zusammenhang mit dem Familienleben des BF in Österreich bleibt auszuführen, dass der BF über ein solches entsprechend den Feststellungen unter Punkt II. 1.
  10. im Bundesgebiet nicht verfügt, weshalb ein von Art 8 EMRK geschützter Eingriff in sein Familienleben mangels Bestehens desselben nicht zu befürchten ist. In Zusammenhang mit dem Familienleben des BF in Österreich bleibt auszuführen, dass der BF über ein solches entsprechend den Feststellungen unter Punkt römisch zwei. 1.
  11. im Bundesgebiet nicht verfügt, weshalb ein von Artikel 8, EMRK geschützter Eingriff in sein Familienleben mangels Bestehens desselben nicht zu befürchten ist. Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des BF. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Generell gilt hinsichtlich der zeitlichen Komponente in rechtlicher Hinsicht festzuhalten, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt und sein knapp viereinhalbjähriger Aufenthalt damit nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien darstellt (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289).Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des BF. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Generell gilt hinsichtlich der zeitlichen Komponente in rechtlicher Hinsicht festzuhalten, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt und sein knapp viereinhalbjähriger Aufenthalt damit nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien darstellt vergleiche VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289). Hinsichtlich seiner Integration gilt festzuhalten, dass der BF Deutsch auf einem guten Niveau spricht und gilt es auch positiv zu honorieren, dass er während der Corona-Krise älteren Bewohnern die Einkäufe erledigt hat, weiters, dass er im Bundesgebiet Freundschaften geschlossen hat. Auch die Bereitschaft des BF, in beruflicher Hinsicht in Österreich Fuß zu fassen, war jedenfalls gegeben, da er von Januar 2019 bis Januar 2020 durchgehend einer Beschäftigung nachgegangen ist. An dieser Stelle bleibt festzuhalten, dass der BF – zumal entsprechende coronabedingte Einschränkungen erst mit März 2020 erfolgt sind – bereits im Januar 2020 keiner Tätigkeit mehr nachgegangen ist. Von März 2020 bis August bezog er schließlich Arbeitslosengeld, von Oktober 2020 bis Januar 2021 Notstands- bzw. Überbrückungshilfe, wobei ihm zugute zu halten ist, dass er ab Mai 2020 – abgesehen von einem Zeitraum von ca. einem Monat – daneben geringfügigen Beschäftigungen nachgegangen ist und auch nach wie vor nachgeht. Zu seinen Gunsten ist weiters seine Anstellung seit 26.01.2021 zu berücksichtigen. Insgesamt ergibt sich jedoch, dass der BF dessen ungeachtet den Großteil seines Aufenthalts ohne dem Nachgehen einer Erwerbstätigkeit verbracht hat und zur Erwerbstätigkeit in diesem Zusammenhang noch festzuhalten bleibt, dass ihm selbige nur durch das Eingehen der Ehe mit einer slowakischen Staatsangehörigen überhaupt erst ermöglicht wurde. Maßgeblich relativierend im Sinne des § 9 Abs 2 Z 8 BFA-VG wiegt zudem, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 28.2.2019, Ro 2019/01/0003, mwN). Durch den rechtskräftigen Abschluss seines Asylverfahrens am 02.05.2019 und ob des Wegzuges der Ehegattin im Oktober 2019 (vgl. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0080) hat folglich jede nach diesem Zeitpunkt erlangte Integration eine maßgebliche Relativierung zu erfahren. Maßgeblich relativierend im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG wiegt zudem, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche VwGH 28.2.2019, Ro 2019/01/0003, mwN). Durch den rechtskräftigen Abschluss seines Asylverfahrens am 02.05.2019 und ob des Wegzuges der Ehegattin im Oktober 2019 vergleiche VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0080) hat folglich jede nach diesem Zeitpunkt erlangte Integration eine maßgebliche Relativierung zu erfahren. Der Vollständigkeit halber bleibt an dieser Stelle – neuerlich – auszuführen, dass – entgegen dem Beschwerdevorbringen – keine strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF im Bundesgebiet vorliegt, zumal dieser seitens des Landesgerichtes XXXX mit 09.01.2017 eine strafgerichtliche Verurteilung erfahren hat.Der Vollständigkeit halber bleibt an dieser Stelle – neuerlich – auszuführen, dass – entgegen dem Beschwerdevorbringen – keine strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF im Bundesgebiet vorliegt, zumal dieser seitens des Landesgerichtes römisch 40 mit 09.01.2017 eine strafgerichtliche Verurteilung erfahren hat. In Zusammenhang mit der Bindung des BF an seinen Heimatstaat Ägypten bleibt festzuhalten, dass gegenständlich nach wie vor vom Bestehen derselben auszugehen ist. Der BF hat in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat, sprachliche, familiäre und kulturelle Verbindungen. Insgesamt lebte er etwa 24 Jahre in Ägypten, wo er sozialisiert wurde, seine Schulbildung erfahren und auch sein Studium am High Institute of Tourism, Hotel Management and Restoration zum Abschluss gebracht hat. Folglich wird es dem BF ohne unüberwindliche Probleme möglich sein, sich wieder in die ägyptische Gesellschaft zu integrieren, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Allfällige mit der Rückkehrentscheidung verbundene Schwierigkeiten bei der Gestaltung seiner Lebensverhältnisse sind im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH 29.06.2017, Ra 2016/21/0338).In Zusammenhang mit der Bindung des BF an seinen Heimatstaat Ägypten bleibt festzuhalten, dass gegenständlich nach wie vor vom Bestehen derselben auszugehen ist. Der BF hat in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat, sprachliche, familiäre und kulturelle Verbindungen. Insgesamt lebte er etwa 24 Jahre in Ägypten, wo er sozialisiert wurde, seine Schulbildung erfahren und auch sein Studium am High Institute of Tourism, Hotel Management and Restoration zum Abschluss gebracht hat. Folglich wird es dem BF ohne unüberwindliche Probleme möglich sein, sich wieder in die ägyptische Gesellschaft zu integrieren, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Allfällige mit der Rückkehrentscheidung verbundene Schwierigkeiten bei der Gestaltung seiner Lebensverhältnisse sind im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen vergleiche VwGH 29.06.2017, Ra 2016/21/0338). Den privaten Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind – gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz – auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Art 8 Abs 2 EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt (vgl zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086) überwiegt gegenständlich gravierend gegenüber den (wirtschaftlichen) Interessen des BF am Verbleib in Österreich. Den privaten Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind – gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz – auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086) überwiegt gegenständlich gravierend gegenüber den (wirtschaftlichen) Interessen des BF am Verbleib in Österreich. Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der BF erfolgreich auf ein Bleiberecht berufen, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise, durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen oder sich durch Untertauchen einem ordnungsgemäßen Verfahren entziehen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.12.2003, 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass „eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde“). Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der BF erfolgreich auf ein Bleiberecht berufen, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise, durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen oder sich durch Untertauchen einem ordnungsgemäßen Verfahren entziehen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.12.2003, 2003/07/0007; vergleiche dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086 aus 2010,, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass „eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde“). Gegenständlich überwiegt daher entsprechend der in Zusammenhang mit der Interessenabwägung getroffenen Erwägungen das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung die gegenläufigen privaten Interessen des BF in einem erheblichen Maße. Durch die Rückkehrentscheidung wird Art 8 EMRK damit im Ergebnis nicht verletzt und sind auch sonst keine Anhaltspunkte hervorgekommen oder wurden in der Beschwerde substantiiert behauptet, die eine Rückkehrentscheidung (vorübergehend oder auf Dauer) unzulässig erscheinen ließen. Gegenständlich überwiegt daher entsprechend der in Zusammenhang mit der Interessenabwägung getroffenen Erwägungen das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung die gegenläufigen privaten Interessen des BF in

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