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{'item': 'L510 2179936-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.03.2021 GeschäftszahlL510 2179936-2 Spruch, L510 2179936-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe: , Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die beschwerdeführende Partei (bP), ein Staatsangehöriger des Irak, stellte am 21.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 15ff). Am 19.10.2017 wurde die bP zu diesem Antrag niederschriftlich einvernommen (AS 45ff). Der Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 27.10.2017, Zahl XXXX , hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, der bP kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG erteilt, gegen die bP gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen, gemäß § 52 Abs 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (AS 85ff).
  2. Die beschwerdeführende Partei (bP), ein Staatsangehöriger des Irak, stellte am 21.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 15ff). Am 19.10.2017 wurde die bP zu diesem Antrag niederschriftlich einvernommen (AS 45ff). Der Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 27.10.2017, Zahl römisch 40 , hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, der bP kein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt, gegen die bP gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (AS 85ff). Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben, welche im Rechtmittelweg mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.05.2019 zur GZ G314 2179936-1/6Z abgewiesen wurde (AS 215ff). Weder die bP noch ihre Rechtsvertretung nahmen an der mündlichen Verhandlung vom 06.05.2019 im Rahmen derer das Erkenntnis mündlich verkündet wurde teil. Am 05.06.2019 wurde eine gekürzte Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses erstellt (GZ G314 2179936-1/8E) (AS 253ff).
  3. Mit Schreiben vom 19.06.2020 stellte die bP einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte. Dieser Antrag wurde vom BFA mit Bescheid vom 07.12.2020 gemäß § 46a Abs 4 iVm Abs 1 Z 3 abgewiesen (AS 307ff). Die diesbezüglich erhobene Beschwerde wurde mit heutigem Erkenntnis zur hg GZ: L510 2179936-3 abgewiesen.
  4. Mit Schreiben vom 19.06.2020 stellte die bP einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte. Dieser Antrag wurde vom BFA mit Bescheid vom 07.12.2020 gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, abgewiesen (AS 307ff). Die diesbezüglich erhobene Beschwerde wurde mit heutigem Erkenntnis zur hg GZ: L510 2179936-3 abgewiesen.
  5. Mit Schreiben vom 12.08.2020 stellte die bP einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs 1 AsylG. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 07.12.2020 gemäß § 58 Abs 10 AsylG zurückgewiesen (AS 295ff). Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde ist Gegenstand dieses Erkenntnisses.
  6. Mit Schreiben vom 12.08.2020 stellte die bP einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 07.12.2020 gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurückgewiesen (AS 295ff). Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde ist Gegenstand dieses Erkenntnisses.
  7. Das BFA verständigte die bP mit Schreiben vom 30.07.2020 über das Ergebnis der Beweisaufnahme und forderte die bP auf, eine schriftliche Stellungnahme zu ihren persönlichen Lebensverhältnissen in Österreich abzugeben (AS 259).
  8. Mit Schreiben vom 12.08.2020 (AS 263ff) und vom 17.08.2020 (AS 291ff) kam die bP dieser Aufforderung nach. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen (Sachverhalt)
  10. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA vom 19.10.2017 gab die bP zu ihren persönlichen Lebensverhältnissen in Österreich an, sie führe keine Lebensgemeinschaft, sie habe keine Angehörigen in Österreich, sie habe mehr österreichische Freunde als irakische Freunde, sie lebe von der Grundversorgung, sei beim Hilfswerk tätig, habe das Sprachniveau A2.2 abgeschlossen und werde nun einen B1-Kurs besuchen (AS 45ff). Dem BFA wurden folgende Dokumente vorgelegt: - 3 Unterstützungsschreiben von Privatpersonen (eines vom 19.10.2017 (AS 53), eines undatiert (AS 55), eines vom 18.10.2017 (AS 57)- 3 Unterstützungsschreiben von Privatpersonen (eines vom 19.10.2017 (AS 53), eines , undatiert (AS 55), eines vom 18.10.2017 (AS 57) - Unterstützungsschreiben des Hilfswerkes vom 18.10.2017 (AS 81) - Unterstützungsschreiben des Jugendcolleges, undatiert (AS 87) - Teilnahmebestätigung hinsichtlich Deutschkurs im April 2016 vom 07.04.2016 (AS 59) - Teilnahmebestätigung hinsichtlich Deutschkurs im Mai 2016 vom 26.04.2016 (AS 61) - Bestätigung Prüfung Mathematik A1.
  11. vom 18.08.2017 (AS 63) - Besuchsbestätigung Jugendcollege vom 02.10.2017 (AS 65) - Teilnahmebestätigung Workshop Englisch und Computer vom 04.08.2017 (AS 67) - Teilnahmebestätigung „Modul Sicherheit & Polizei“ vom 11.10.2017 (AS 69) - Teilnahmebestätigung Info-Modul Wohnen vom 14.10.2017 (AS 71) - Teilnahmebestätigung Workshop „Das österreichische Asylverfahren einfach erklärt“ (AS 73) - Teilnahmebestätigung Info-Modul Zusammenleben vom 18.10.2017 (AS 75) - Teilnahmebestätigung Info-Modul Bildung vom 18.10.2017 (AS 77) - Kulturpass Jugendcollege, Büchereikarte, Karte eines Fitnessstudios (AS 79)
  12. Die bP war trotz Ladung nicht bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung beim Bundesverwaltungsgericht am 06.05.2019 anwesend (AS 215ff). Im diesbezüglichen Gerichtsakt finden sich keine Angaben oder Unterlagen hinsichtlich der persönlichen Lebensverhältnisse der bP in Österreich. 2.
  13. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.05.2019 (gekürzte schriftliche Ausfertigung vom 05.06.2019) wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung erlassen (AS 215ff, AS 253ff).
  14. Bei der Einvernahme durch das BFA vom 17.09.2019 gab die bP an, sie habe lange Zeit im Asylheim gelebt, sei ihrem Beruf nachgegangen, habe Grundversorgung bekommen und freiwillige karitative Tätigkeiten durchgeführt. Sie habe viele Empfehlungsbriefe österreichischer Familien vorgelegt. Seit 2017 habe sie eine serbische Freundin die in Österreich geboren sei und würde mit ihr in einem Monat in eine gemeinsame Wohnung ziehen. Einer Beschäftigung gehe sie nicht nach und sie sei über die Grundversorgung krankenversichert. Sie wohne in einer Wohngemeinschaft mit ein paar Freunden. Sie habe ein B1-Zertifikat. Sie sei ledig und ihre Familie wohne im Irak (AS 239ff).
  15. Bei Beantragung des Aufenthaltstitels nach Art 8 EMRK wurde vorgebracht, die bP lebe seit 2015 in Österreich, sie habe freiwillig für das Hilfswerk gearbeitet und würde gerne im IT-Bereich beschäftigt sein. Von der Caritas erhalte sie monatlich EUR 365,00, sei unfall- und krankenversichert, wohne mit Freunden in einer Mietwohnung und habe einen Gewerbeschein für Hausreinigung beantragt (AS 263ff).
  16. Bei Beantragung des Aufenthaltstitels nach Artikel 8, EMRK wurde vorgebracht, die bP lebe seit 2015 in Österreich, sie habe freiwillig für das Hilfswerk gearbeitet und würde gerne im IT-Bereich beschäftigt sein. Von der Caritas erhalte sie monatlich EUR 365,00, sei unfall- und krankenversichert, wohne mit Freunden in einer Mietwohnung und habe einen Gewerbeschein für Hausreinigung beantragt (AS 263ff). Neu vorgelegt wurden bei Beantragung des Aufenthaltstitels: - Mietvertrag vom 26.05.2020 (AS 267ff) - ÖSD-Zertifikat B1 vom 25.02.2019 (AS 273) - Teilnahmebestätigung Werte- und Orientierungskurs vom 17.04.2018 (AS 281) - Nachweis des Hilfswerks hins. freiwilliger Tätigkeiten der bP ab dem 12.04.2018 vom 18.06.2019 (AS 287) - Ladung hinsichtlich der Gewerbeanmeldung „Hausbetreuung“ vom 14.01.2020 (AS 289)
  17. Die bP verfügt über keine aufrechte Gewerbeanmeldung (GISA-Abfrage).
  18. Beweiswürdigung Die getroffenen Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt sowie dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zahl G314 2179936-1 zur Abweisung der Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz. Es wird auf die in den Feststellungen zitierten Fundstellen hingewiesen. Dass die bP über keine aufrechte Gewerbeanmeldung verfügt, ergibt sich aus einer hg. online durchgeführten Abfrage beim Gewerbeinformationssystem (GISA).
  19. Rechtliche Beurteilung Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  20. Rechtsgrundlagen und Rechtsprechung Gemäß § 55 Abs 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1.) dies gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und 2.) der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl I Nr 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl I Nr 189/1955) erreicht wird. Gemäß Abs 2 ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs 1 Z 1 vorliegt.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1.) dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2.) der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 189 aus 1955,) erreicht wird. Gemäß Absatz 2, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt. Gemäß § 58 Abs 10 AsylG sind Anträge gemäß § 55 AsylG als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.Gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG sind Anträge gemäß Paragraph 55, AsylG als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt. Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH 19.10.2016, Ro 2016/12/0009). Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass "- als Nachfolgeregelung des § 44b Abs 1 Z 1 NAG 2005 -" nunmehr § 58 Abs 10 AsylG 2005 bestimmt, dass Anträge gemäß § 55 AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen sind, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG 2014 ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Nach dieser Judikatur liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht erst dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste. Vielmehr läge ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufgewiesen hätten, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art 8 EMRK geboten hätte. Nur in einem solchen Fall ist eine - der Sache nach der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildete - Zurückweisung (nunmehr) gemäß § 58 Abs 10 AsylG 2005 zulässig. (VwGH Ra 12.11.2015, Ra 2015/21/0101)Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass "- als Nachfolgeregelung des Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG 2005 -" nunmehr Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 bestimmt, dass Anträge gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen sind, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Nach dieser Judikatur liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht erst dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste. Vielmehr läge ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufgewiesen hätten, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK geboten hätte. Nur in einem solchen Fall ist eine - der Sache nach der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildete - Zurückweisung (nunmehr) gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zulässig. (VwGH Ra 12.11.2015, Ra 2015/21/0101) 3.
  21. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das: Im vorliegenden Fall sind seit Eintritt der Rechtskraft des im Verfahren zum Antrag auf internationalen Schutz ergangenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.05.2019 bis zum gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 07.12.2020 über eineinhalb Jahre vergangen. In diesem Zeitraum begründete die bP eine Wohngemeinschaft mit Freunden. Das beabsichtige Zusammenziehen mit ihrer Freundin geschah offensichtlich nicht, überhaupt berichtet die bP nicht mehr, dass sie in einer Lebensgemeinschaft stünde. In diesem Zeitraum fallen auch -zumindest teilweise- freiwillige Tätigkeiten der bP für das Hilfswerk, die die bP von 12.04.2018 bis 18.06.2019 leistete. Eine aufrechte Gewerbeanmeldung besteht für die bP nicht. Der Werte- und Orientierungskurs vom 17.04.2018 sowie die Absolvierung des Sprachzertifikates B1 vom 25.02.2019 fallen nicht in den Zeitraum zwischen Erlassung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und der Erlassung des gegenständlichen Bescheides. Die geänderte Wohnsituation sowie die weitergeführte ehrenamtliche Tätigkeit sind nicht dazu geeignet, einen geänderten Sachverhalt zu bewirken, der eine neuerliche Abwägung der Interessen im Sinne des Art 8 EMRK erforderlich machen würde. Die neuen Umstände weisen keine solche Bedeutung auf, die eine Neubeurteilung geboten hätten. Im vorliegenden Fall sind seit Eintritt der Rechtskraft des im Verfahren zum Antrag auf internationalen Schutz ergangenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.05.2019 bis zum gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 07.12.2020 über eineinhalb Jahre vergangen. In diesem Zeitraum begründete die bP eine Wohngemeinschaft mit Freunden. Das beabsichtige Zusammenziehen mit ihrer Freundin geschah offensichtlich nicht, überhaupt berichtet die bP nicht mehr, dass sie in einer Lebensgemeinschaft stünde. In diesem Zeitraum fallen auch -zumindest teilweise- freiwillige Tätigkeiten der bP für das Hilfswerk, die die bP von 12.04.2018 bis 18.06.2019 leistete. Eine aufrechte Gewerbeanmeldung besteht für die bP nicht. Der Werte- und Orientierungskurs vom 17.04.2018 sowie die Absolvierung des Sprachzertifikates B1 vom 25.02.2019 fallen nicht in den Zeitraum zwischen Erlassung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und der Erlassung des gegenständlichen Bescheides. Die geänderte Wohnsituation sowie die weitergeführte ehrenamtliche Tätigkeit sind nicht dazu geeignet, einen geänderten Sachverhalt zu bewirken, der eine neuerliche Abwägung der Interessen im Sinne des Artikel 8, EMRK erforderlich machen würde. Die neuen Umstände weisen keine solche Bedeutung auf, die eine Neubeurteilung geboten hätten. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung kann eine zu Gunsten der bP vorzunehmende Interessenabwägung nach Art 8 MRK von vornherein ausgeschlossen werden, weshalb sich die Zurückweisung des Antrags gemäß § 58 Abs 10 AsylG als rechtskonform erweist. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid ist daher als unbegründet abzuweisen.Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung kann eine zu Gunsten der bP vorzunehmende Interessenabwägung nach Artikel 8, MRK von vornherein ausgeschlossen werden, weshalb sich die Zurückweisung des Antrags gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG als rechtskonform erweist. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid ist daher als unbegründet abzuweisen. Entfall der mündlichen Verhandlung Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind, wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, im gegenständlichen Fall erfüllt. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des § 21 Abs 7 BFA-VG nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen (vgl. VwGH 22.11.2006, 2005/20/0406). Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind, wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, im gegenständlichen Fall erfüllt. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen vergleiche VwGH 22.11.2006, 2005/20/0406). Zudem kann die Verhandlung gemäß § 24 Abs 1 Z 1 VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist. Zudem kann die Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L510.2179936.2.00

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