RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.03.2021 GeschäftszahlL510 2179936-3 Spruch, L510 2179936-3/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe: , Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt)
- Die beschwerdeführende Partei (bP), ein Staatsangehöriger des Irak, stellte am 21.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 15ff), welcher im Rechtmittelweg mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde, der bP kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG erteilt wurde, gegen die bP gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen wurde, gemäß § 52 Abs 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Dieses Erkenntnis wurde am 06.05.2019 im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zur GZ G314 2179936-1/6Z verkündet (AS 215ff) und am 05.06.2019 wurde eine gekürzte Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses erstellt (GZ G314 2179936-1/8E) (AS 253ff).
- Die beschwerdeführende Partei (bP), ein Staatsangehöriger des Irak, stellte am 21.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 15ff), welcher im Rechtmittelweg mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde, der bP kein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt wurde, gegen die bP gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen wurde, gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Dieses Erkenntnis wurde am 06.05.2019 im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zur GZ G314 2179936-1/6Z verkündet (AS 215ff) und am 05.06.2019 wurde eine gekürzte Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses erstellt (GZ G314 2179936-1/8E) (AS 253ff). Am 17.09.2019 wurde die bP vom BFA zu ihrer bestehenden Ausreiseverpflichtung vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Dabei wurde die bP aufgefordert, selbständig bei der irakischen Botschaft zur Erlangung eines Heimreisezertifikates vorzusprechen (AS 239ff). Im Akt befinden sich ausgefüllte Formulare der Botschaft der Republik Irak zur Beantragung eines irakischen Reisepasses (AS 243ff). Mit Schreiben vom 19.06.2020 stellte die bP einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte (AS 255). Das BFA verständigte die bP mit Schreiben vom 30.07.2020 über das Ergebnis der Beweisaufnahme und forderte die bP auf, eine schriftliche Stellungnahme zu ihren persönlichen Verhältnissen abzugeben (AS 259). Mit Schreiben vom 12.08.2020 (AS 263ff) und vom 17.08.2020 (AS 291ff) teilte die bP - soweit gegenständlich relevant - mit, sie werde im Irak politisch verfolgt, sie befinde sich in materieller Hinsicht rechtmäßig in Österreich, da es kein Heimreisezertifikat für sie gebe und die irakische Botschaft keine solchen ausstelle, eine Abschiebung sei für die Republik Österreich unmöglich. Mit Schreiben vom 12.08.2020 stellte die bP einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs 1 AsylG. Dieser Antrag wurde vom BFA mit Bescheid vom 07.12.2020 gemäß § 58 Abs 10 AsylG zurückgewiesen (AS 295). Die diesbezüglich erhobene Beschwerde wurde mit heutigem Erkenntnis zur hg. GZ L510 2179936-2 abgewiesen. Mit Schreiben vom 12.08.2020 stellte die bP einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. Dieser Antrag wurde vom BFA mit Bescheid vom 07.12.2020 gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurückgewiesen (AS 295). Die diesbezüglich erhobene Beschwerde wurde mit heutigem Erkenntnis zur hg. GZ L510 2179936-2 abgewiesen. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 07.12.2020, Zahl: XXXX , wurde der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs 4 iVm Abs 1 Z 3 FPG abgewiesen (AS 307ff). Gegen diesen Bescheid erhob die bP fristgerecht Beschwerde. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 07.12.2020, Zahl: römisch 40 , wurde der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen (AS 307ff). Gegen diesen Bescheid erhob die bP fristgerecht Beschwerde. Die bP kam bisher ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach. Die bP hat nicht nachgewiesen, dass sie versucht hätte, mit der irakischen Botschaft in Wien Kontakt aufzunehmen und einen Termin für eine Vorsprache zur Ausstellung eines Heimreisedokumentes zu vereinbaren.
- Beweiswürdigung Die getroffenen Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt sowie dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zahl G314 2179936-1 zur Abweisung der Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz. Es wird auf die in den Feststellungen zitierten Fundstellen hingewiesen.
- Rechtliche Beurteilung Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
- Rechtsvorschriften § 46 FPG „Abschiebung“ lautet auszugsweise: […]Paragraph 46, FPG „Abschiebung“ lautet auszugsweise: […]
(2)Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.
(2)Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Absatz 2 a, – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß Paragraph 46 a, geduldet ist.
(2a)Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
(2a)Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Paragraph 97, Absatz eins,) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
(2b)Die Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt. […]
(2b)Die Verpflichtung gemäß Absatz 2, oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt. […] § 46a FPG „Duldung“ lautet auszugsweise:Paragraph 46 a, FPG „Duldung“ lautet auszugsweise:
(1)Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange
- deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;
- deren Abschiebung gemäß Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;
- deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist;
- deren Abschiebung gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist;
- deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
- die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;
- die Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist; es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.
(2)Die Duldung gemäß Abs. 1 Z 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.
(2)Die Duldung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Paragraph 56, gilt sinngemäß.
(3)Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen jedenfalls vor, wenn er
- seine Identität verschleiert,
- einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
- an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest. […]
(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest. […] 3.2. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das: Die bP wurde im Rahmen der Einvernahme durch das BFA vom 17.09.2019 dazu aufgefordert, sich aus Eigenem an die irakische Botschaft zu wenden und hinsichtlich der Erlangung eines Heimreisedokumentes vorzusprechen. Dieser Aufforderung hat die bP nicht entsprochen. Der bP wurde diese Verpflichtung gemäß § 46 Abs 2 FPG zwar nicht mit Bescheid gemäß § 46 Abs 2b FPG auferlegt, was aber nichts daran ändert, dass diese Verpflichtung besteht. Die bP wurde im Rahmen der Einvernahme durch das BFA vom 17.09.2019 dazu aufgefordert, sich aus Eigenem an die irakische Botschaft zu wenden und hinsichtlich der Erlangung eines Heimreisedokumentes vorzusprechen. Dieser Aufforderung hat die bP nicht entsprochen. Der bP wurde diese Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, FPG zwar nicht mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG auferlegt, was aber nichts daran ändert, dass diese Verpflichtung besteht. Kommt der Fremde einem Auftrag nach § 46 Abs 2b FPG nicht nach, ist von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht iSd § 46a Abs 3 Z 3 FPG auszugehen. Auf dieser Basis ist der gemäß § 46a Abs 1 Z 3 FPG gezogene Schluss des Verwaltungsgerichtes, dass die Abschiebung aus tatsächlichen, allerdings vom Fremden zu vertretenden Gründen unmöglich erscheint, sodass die Voraussetzungen der Duldung nach dieser Gesetzesstelle nicht weiter vorliegen, vertretbar (vgl. VwGH 30.6.2016, Ra 2016/21/0078) (VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0073). Kommt der Fremde einem Auftrag nach Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG nicht nach, ist von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht iSd Paragraph 46 a, Absatz 3, Ziffer 3, FPG auszugehen. Auf dieser Basis ist der gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG gezogene Schluss des Verwaltungsgerichtes, dass die Abschiebung aus tatsächlichen, allerdings vom Fremden zu vertretenden Gründen unmöglich erscheint, sodass die Voraussetzungen der Duldung nach dieser Gesetzesstelle nicht weiter vorliegen, vertretbar vergleiche VwGH 30.6.2016, Ra 2016/21/0078) (VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0073). Die bP hat somit dadurch, dass sie ihrer im Rechtsmittelweg rechtskräftig ausgesprochenen Rückkehrverpflichtung nicht entsprochen hat, indem sie die irakische Botschaft nicht aufgesucht hat und hinsichtlich einer freiwilligen Rückkehr um Ausstellung eines Heimreisedokumentes angesucht hat, gegen ihre Mitwirkungspflicht verstoßen. Damit hat sie - gemäß der oben zitierten Rechtsprechung - an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitgewirkt bzw. diese vereitelt, weshalb ein von ihr zu vertretendes Abschiebungshindernis vorliegt. In weiterer Folge ist somit festzuhalten, dass die Abschiebung der bP gemäß § 46a Abs 1 Z 3 FPG aus tatsächlichen, von ihr zu vertretenden Gründen nicht möglich ist, weshalb die von der Rechtsprechung geforderte kausale Verknüpfung zwischen den in § 46a Abs 3 FPG angeführten Handlungen bzw. Unterlassungen und den Gründen für die Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß § 46a Abs 1 FPG vorliegt (VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0078). Die bP hat somit dadurch, dass sie ihrer im Rechtsmittelweg rechtskräftig ausgesprochenen Rückkehrverpflichtung nicht entsprochen hat, indem sie die irakische Botschaft nicht aufgesucht hat und hinsichtlich einer freiwilligen Rückkehr um Ausstellung eines Heimreisedokumentes angesucht hat, gegen ihre Mitwirkungspflicht verstoßen. Damit hat sie - gemäß der oben zitierten Rechtsprechung - an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitgewirkt bzw. diese vereitelt, weshalb ein von ihr zu vertretendes Abschiebungshindernis vorliegt. In weiterer Folge ist somit festzuhalten, dass die Abschiebung der bP gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG aus tatsächlichen, von ihr zu vertretenden Gründen nicht möglich ist, weshalb die von der Rechtsprechung geforderte kausale Verknüpfung zwischen den in Paragraph 46 a, Absatz 3, FPG angeführten Handlungen bzw. Unterlassungen und den Gründen für die Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, FPG vorliegt (VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0078). Insofern die bP ein Schreiben der irakischen Botschaft in Wien vorgelegt hat, aus welchem hervorgeht, dass die Botschaft keine Zwangsrückführungen von irakischen Staatsbürgern akzeptiere (AS 325), so vermag dieser Umstand die bP nicht von der ihr mit hg. Erkenntnis auferlegten Verpflichtung, aus der Republik Österreich freiwillig auszureisen, zu entbinden. Um dieser Verpflichtung zu entsprechen, hat die bP gemäß § 46 Abs 2 FPG ein Reisedokument einzuholen (vgl. oben). Da sie dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, hat sie ein Abschiebungshindernis gemäß § 46a Abs 3 FPG gesetzt. Da die tatsächliche Unmöglichkeit einer Abschiebung naturgemäß nur dann zu einer Duldung führen soll, wenn die Hinderungsgründe nicht im Einflussbereich des Fremden liegen (vgl. Erläuterungen zur RV, 330 Blg NR XXIV. GP) und dies insbesondere Fälle der mangelnden Erlangung eines Ersatzreisedokuments (vgl. Erläuterungen zur RV, 582 Blg NR XXV. GP) betrifft, kann die bP dadurch, dass sie die Botschaft nicht um Ausstellung eines Heimreisedokumentes ersucht hat, nicht mit Erfolg geltend machen, dass ihre Abschiebung aus tatsächlichen, von ihr nicht zu vertretenen Gründen unmöglich wäre. Insofern die bP ein Schreiben der irakischen Botschaft in Wien vorgelegt hat, aus welchem hervorgeht, dass die Botschaft keine Zwangsrückführungen von irakischen Staatsbürgern akzeptiere (AS 325), so vermag dieser Umstand die bP nicht von der ihr mit hg. Erkenntnis auferlegten Verpflichtung, aus der Republik Österreich freiwillig auszureisen, zu entbinden. Um dieser Verpflichtung zu entsprechen, hat die bP gemäß Paragraph 46, Absatz 2, FPG ein Reisedokument einzuholen vergleiche oben). Da sie dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, hat sie ein Abschiebungshindernis gemäß Paragraph 46 a, Absatz 3, FPG gesetzt. Da die tatsächliche Unmöglichkeit einer Abschiebung naturgemäß nur dann zu einer Duldung führen soll, wenn die Hinderungsgründe nicht im Einflussbereich des Fremden liegen vergleiche Erläuterungen zur RV, 330 Blg NR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode und dies insbesondere Fälle der mangelnden Erlangung eines Ersatzreisedokuments vergleiche Erläuterungen zur RV, 582 Blg NR römisch 25 . Gesetzgebungsperiode betrifft, kann die bP dadurch, dass sie die Botschaft nicht um Ausstellung eines Heimreisedokumentes ersucht hat, nicht mit Erfolg geltend machen, dass ihre Abschiebung aus tatsächlichen, von ihr nicht zu vertretenen Gründen unmöglich wäre. Die belangte Behörde wies daher den Antrag der bP auf Ausstellung einer Karte für Geduldete zu Recht ab, weshalb der angefochtene Bescheid zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen ist. Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde vom Bundesamt vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und ist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch als aktuell und vollständig zu erachten. Für eine etwaige Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine hinreichenden Anhaltspunkte die einer nochmaligen Anhörung des Beschwerdeführers und Ergänzung des Verfahrens bedurft hätte. Das Bundesamt hat die, die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und hat das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung geteilt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L510.2179936.3.00