RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.03.2021 GeschäftszahlL515 2212628-1 Spruch, L515 2212628-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.
- Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge als „bP“ bezeichnet), ist ein Staatsangehöriger der Republik Armenien. Sie brachte am 19.11.2001 nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz ein, welcher von der belangten Behörde (in weiterer Folge als „bB“ bezeichnet) abgewiesen wurde.römisch eins.
- Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge als „bP“ bezeichnet), ist ein Staatsangehöriger der Republik Armenien. Sie brachte am 19.11.2001 nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz ein, welcher von der belangten Behörde (in weiterer Folge als „bB“ bezeichnet) abgewiesen wurde. I.
- Die auf den abweisenden Bescheid der bB gerichtete Beschwerde der bP wurde vom unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 01.11.2004, Zahl 228.548/0-VI/18/02, bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Abschiebung der bP nach Armenien gem. § 8 AsylG nicht zulässig sei und es wurde ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.10.2005 gem. § 15 AsylG erteilt.römisch eins.
- Die auf den abweisenden Bescheid der bB gerichtete Beschwerde der bP wurde vom unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 01.11.2004, Zahl 228.548/0-VI/18/02, bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Abschiebung der bP nach Armenien gem. Paragraph 8, AsylG nicht zulässig sei und es wurde ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.10.2005 gem. Paragraph 15, AsylG erteilt. I.
- Auf Antrag der bP hin wurden ihr mit Bescheiden des BAA bzw. BFA jeweils befristete Aufenthaltsberechtigungen am 27.10.2005, 14.09.2006, 02.10.2007, 31.10.2008, 25.10.2013, 22.10.2014 und am 16.12.2016 bis zum 30.10.2018 erteilt.römisch eins.
- Auf Antrag der bP hin wurden ihr mit Bescheiden des BAA bzw. BFA jeweils befristete Aufenthaltsberechtigungen am 27.10.2005, 14.09.2006, 02.10.2007, 31.10.2008, 25.10.2013, 22.10.2014 und am 16.12.2016 bis zum 30.10.2018 erteilt. I.
- Am 04.09.2018 brachte die bP einen neuerlichen Antrag auf Verlängerung ihrer befristeten Aufenthaltsberechtigung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein.römisch eins.
- Am 04.09.2018 brachte die bP einen neuerlichen Antrag auf Verlängerung ihrer befristeten Aufenthaltsberechtigung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein. I.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der bP der zuerkannte Status eines subsidiär Schutzberechtigten gem. § 9 Abs. 1 Z. 1 AsylG wieder aberkannt, die befristete Aufenthaltsberechtigung gem. § 9 Abs. 4 leg. cit. entzogen, ein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG nicht erteilt und gem. §§ 10 AsylG, 9 BFA-VG, 52 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der bP nach Armenien gem. § 46 FPG zulässig ist, sowie gem. § 55 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt (Spruchpunkte II – VII). Weiters wurde der unter Punkt I.
- genannte Antrag abgewiesen.römisch eins.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der bP der zuerkannte Status eines subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wieder aberkannt, die befristete Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 9, Absatz 4, leg. cit. entzogen, ein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und gem. Paragraphen 10, AsylG, 9 BFA-VG, 52 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der bP nach Armenien gem. Paragraph 46, FPG zulässig ist, sowie gem. Paragraph 55, FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt (Spruchpunkte römisch zwei – römisch sieben). Weiters wurde der unter Punkt römisch eins.
- genannte Antrag abgewiesen. I.
- Die bB führte in ihrem abweisenden Bescheid aus, dass Armenien seit 2018 laut Herkunftsstaaten-Verordnung als sicherer Herkunftsstaat gilt und sich die Lage in Armenien nachhaltig verbessert habe. Die bB ging davon aus, dass die Sehschwäche sowie die Niereninsuffizienz der bP, nicht zuletzt durch eine Nierentransplantation im Jahr 2017, soweit therapiert sei, dass die bP ohne ärztliche Intensivbetreuung auskommen könne. Die von der bP benötigte medizinische Versorgung sowie die benötigen Medikamente seien am lokalen armenischen Markt für die bP kostenlos verfügbar. Es sei daher davon auszugehen, dass keine außergewöhnlichen Umstände mehr vorliegen, die eine weitere Gefährdung der Rechte der bP nach Art. 3 EMRK im Falle einer Rückkehr befürchten ließen.römisch eins.
- Die bB führte in ihrem abweisenden Bescheid aus, dass Armenien seit 2018 laut Herkunftsstaaten-Verordnung als sicherer Herkunftsstaat gilt und sich die Lage in Armenien nachhaltig verbessert habe. Die bB ging davon aus, dass die Sehschwäche sowie die Niereninsuffizienz der bP, nicht zuletzt durch eine Nierentransplantation im Jahr 2017, soweit therapiert sei, dass die bP ohne ärztliche Intensivbetreuung auskommen könne. Die von der bP benötigte medizinische Versorgung sowie die benötigen Medikamente seien am lokalen armenischen Markt für die bP kostenlos verfügbar. Es sei daher davon auszugehen, dass keine außergewöhnlichen Umstände mehr vorliegen, die eine weitere Gefährdung der Rechte der bP nach Artikel 3, EMRK im Falle einer Rückkehr befürchten ließen. I.
- Gegen den angefochtenen Bescheid wurde Beschwerde erhoben. Die bP ging davon aus, dass der maßgebliche Sachverhalt mangelhaft erhoben und die bB rechts- und tatsachenirrig vorgegangen wäre.römisch eins.
- Gegen den angefochtenen Bescheid wurde Beschwerde erhoben. Die bP ging davon aus, dass der maßgebliche Sachverhalt mangelhaft erhoben und die bB rechts- und tatsachenirrig vorgegangen wäre., II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt) II.
- Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus dem beschriebenen Verfahrenshergang.römisch zwei.
- Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus dem beschriebenen Verfahrenshergang.
- Beweiswürdigung II.
- Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.römisch zwei.
- Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
- Rechtliche Beurteilung II.3.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.3.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht II.3.1.
- Gemäß §§ 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF, 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG, BGBl I 87/2012 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter des BVwG und hat das Gericht gem. § 17 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013 idgF das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Gesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.römisch zwei.3.1.
- Gemäß Paragraphen 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF, 7 Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter des BVwG und hat das Gericht gem. Paragraph 17, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013, idgF das AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Gesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. II.3.1.
- Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Primat der Sachentscheidung gem. § 28 Abs. 1 VwGVG).römisch zwei.3.1.
- Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Primat der Sachentscheidung gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG). II.3.
- Gem. § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung nicht mehr gegeben sind.römisch zwei.3.
- Gem. Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung nicht mehr gegeben sind. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist zwar bei der Beurteilung der realen Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. die Beschlüsse des VwGH vom
- Februar 2017, Ro 2016/18/0005 und Ra 2017/18/0008 bis 0009, unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom
- Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien; auch Beschluss des VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038; siehe auch Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“]; Erk. d. VfGH 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9). Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist zwar bei der Beurteilung der realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche die Beschlüsse des VwGH vom
- Februar 2017, Ro 2016/18/0005 und Ra 2017/18/0008 bis 0009, unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom
- Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien; auch Beschluss des VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038; siehe auch Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“]; Erk. d. VfGH 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9). Im vorliegenden Fall wurde bei der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK durch unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 01.11.2004 festgestellt.Im vorliegenden Fall wurde bei der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten die reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK durch unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 01.11.2004 festgestellt. Die Auffassung der bB, dass sich die Gesamtumstände, die im Fall der bP zur Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten führten, maßgeblich verändert hätten, was dazu führe, dass sie die Voraussetzung für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz gem. § 8 Abs. 1 AsylG nun nicht mehr erfülle, konnte vom ho. Gericht nicht nachvollzogen werden. Die Auffassung der bB, dass sich die Gesamtumstände, die im Fall der bP zur Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten führten, maßgeblich verändert hätten, was dazu führe, dass sie die Voraussetzung für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG nun nicht mehr erfülle, konnte vom ho. Gericht nicht nachvollzogen werden. Die angeführte Argumentation, der Gesundheitszustand der bP habe sich durch eine Nierentransplantation dermaßen verändert, dass eine ständige medizinische Betreuung nicht mehr notwendig ist, ist nach Ansicht des ho. Gerichts schon deswegen nicht nachvollziehbar, da die bB bereits seit 2007 von der durchgeführten Nierentransplantation in Kenntnis war, und dennoch den späteren Anträgen auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vom 31.10.2008, 25.10.2013, 22.10.2014 und 16.12.2016 stattgegeben hat. Mit Bescheid des Bundesasylsenates vom 01.11.2004, Zahl 228.548/0-VI/18/02 wurde der bP zum ersten Mal eine befristete Aufenthaltsberechtigung auf Basis einer Gesamtbeurteilung der maßgeblichen Umstände erteilt. Ebenso muss auch im Rahmen einer Aberkennung oder Verlängerung eine Gesamtbeurteilung der Umstände erfolgen. Bereits bei der erstmaligen Zuerkennung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurden dabei zusätzlich zur bereits erwähnten Niereninsuffizienz auch eine höhergradige Sehschwäche sowie die soziale Entwurzelung der bP im Heimatstaat Armenien zu Recht berücksichtig. Die bB vermochte im angefochtenen Bescheid nicht darzulegen, dass sich die Umstände hinsichtlich der Sehschwäche der bP maßgeblich gebessert haben. So führt die bB ausdrücklich aus, dass sich der Gesundheitszustand der bP in Bezug auf die Sehschwäche ab 2017 „stabilisiert“ hat, und geht sie damit ausdrücklich nicht von einer Verbesserung derselben aus. Auch eine Verbesserung des maßgeblichen Umstandes der sozialen Entwurzelung der bP in ihrem Heimatstaat Armenien wurde von der bB nicht dargetan und ist eine solche auch aufgrund des langen Aufenthalts in Österreich und der mangelnden familiären Anknüpfungspunkte im Heimatstaat, welche bereits im oa Bescheid es Bundesasylsenates festgestellt wurden, nicht zu erwarten. Es ist eher vom Gegenteil auszugehen, dass sich die soziale Entwurzelung aufgrund der langen Abwesenheit aus Armenien weiter manifestierte. Im Rahmen einer Gesamtbeurteilung vermag die Verbesserung des Gesundheitszustandes durch die Nierentransplantation keine derart maßgebliche Änderung der Gesamtumstände zu begründen, welche für die Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten notwendigen wäre. Zudem ist davon auszugehen, dass die Verbesserung des Gesundheitszustands durch diese Nierentransplantation in einem zeitlichen Nahebereich nach der durchgeführten Transplantation (in dem der bB vorgelegten Arztbrief vom 21.09.2007 wurde davon ausgegangen, dass nach der Transplantation eine deutlich erhöhte medikamentöse Immunsuppression für den Zeitraum eines Jahres notwendig sei) eingetreten ist. Die bB ging jedoch augenscheinlich bei vier folgenden Anträgen auf Verlängerung des befristeten Aufenthaltsrechts der bP in den Jahren 2008, 2013, 2014 und 2016 nicht von einer maßgeblichen Verbesserung der Umstände aus. Eine maßgebliche Änderung des für die Verlängerung des befristeten Aufenthaltsrechts notwendigen Sachverhalts wurde von der bB weder seit der Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigten noch seit dessen letzter Verlängerung vom 16.12.2016 nachvollziehbar dargelegt. Auch der Umstand, dass das Herkunftsland der bP seit 2018 laut Herkunftsstaaten-Verordnung als sicherer Herkunftsstaat gilt ist im vorliegenden Fall nicht geeignet eine maßgebliche Änderung der Gesamtumstände zu bewirken. Unverändert würde sich die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Heimatstaat mangels irgendeines familiären Bezuges, aufgrund des minder leistungsfähigen Sozial- und Gesundheitswesens in Armenien und angesichts der beschriebenen gesundheitlichen Probleme einer höchst ungewissen Zukunft stellen müssen. Es ist auch insbesondere festzuhalten, dass die Niereninsuffizienz der bP für sich alleine sichtlich für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht maßgeblich waren, sondern der Unabhängige Bundesasylsenat von einer Gesamtbetrachtung der persönlichen Umstände der bP ausging. Im gegenständlichen Ermittlungsverfahren kam nicht hervor, dass sich diese Umstände im Rahmen einer Gesamtbetrachtung qualifiziert zum Vorteil der bP geändert hätten. Die Vorerkrankungen der bP sowie das Fehlen eines sozialen und familiären Netzwerks im Herkunftsstaat in Verbindung mit der durch die langjährige Abwesenheit fortgeschrittene soziale Entwurzelung begründen im gegenständlichen Fall außergewöhnliche Umstände, die die bP im Falle einer Abschiebung nach Armenien dem realen Riskio einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, und damit dem realten Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK aussetzen.Die Vorerkrankungen der bP sowie das Fehlen eines sozialen und familiären Netzwerks im Herkunftsstaat in Verbindung mit der durch die langjährige Abwesenheit fortgeschrittene soziale Entwurzelung begründen im gegenständlichen Fall außergewöhnliche Umstände, die die bP im Falle einer Abschiebung nach Armenien dem realen Riskio einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, und damit dem realten Risiko einer Verletzung von Artikel 3, EMRK aussetzen. Den Beweis dafür, dass die bP den Anspruch auf subsidiären Schutz nicht (mehr) hat, hat die Behörde zu erbringen (Art 19 Abs 4 StatusRL), was diese im gegenständlichen Fall nicht vermochte. (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl und Fremdenrecht, Stand 15.01.2016, E2 zu § 9 AsylG 2005).Den Beweis dafür, dass die bP den Anspruch auf subsidiären Schutz nicht (mehr) hat, hat die Behörde zu erbringen (Artikel 19, Absatz 4, StatusRL), was diese im gegenständlichen Fall nicht vermochte. vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl und Fremdenrecht, Stand 15.01.2016, E2 zu Paragraph 9, AsylG 2005). Es ist daher festzuhalten, dass das für eine Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigen von § 9 Abs 1 Z 1 AsylG geforderte Nicht-Vorliegen oder Nicht-Mehr-Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im gegenständlichen Fall nicht gegeben ist. Der angefochtene Bescheid hätte in Bezug auf die Spruchpunkte II – VII nicht erlassen werden dürfen und war dieser im beschriebenen Umfang ersatzlos zu beheben (vgl. hierzu Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
- Aufl, Anm. 17 ff zu § 28 VwGVG).Es ist daher festzuhalten, dass das für eine Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigen von Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG geforderte Nicht-Vorliegen oder Nicht-Mehr-Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im gegenständlichen Fall nicht gegeben ist. Der angefochtene Bescheid hätte in Bezug auf die Spruchpunkte römisch zwei – römisch sieben nicht erlassen werden dürfen und war dieser im beschriebenen Umfang ersatzlos zu beheben vergleiche hierzu Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
- Aufl, Anmerkung 17 ff zu Paragraph 28, VwGVG). II.3.
- Gem. § 28 Abs. 1 iVm Abs. 5 VwGVG ist das ho. Gericht berechtigt, die Entscheidung der belangten Behörde zu beheben. Die Behörden sind in diesem Fall verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen.römisch zwei.3.
- Gem. Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 5, VwGVG ist das ho. Gericht berechtigt, die Entscheidung der belangten Behörde zu beheben. Die Behörden sind in diesem Fall verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen. § 28 Abs. 5 VwGVG stellt einen eigenen Tatbestand dar, welcher das Gericht ermächtigt, angefochtene Bescheide durch Erkenntnis zu beheben (vgl. Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
- Aufl, Anm. 17 zu § 28 VwGVG).Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG stellt einen eigenen Tatbestand dar, welcher das Gericht ermächtigt, angefochtene Bescheide durch Erkenntnis zu beheben vergleiche Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
- Aufl, Anmerkung 17 zu Paragraph 28, VwGVG). Bei einer Aufhebung gem. § 28 Abs. 1 iVm Abs. 5 VwGVG handelt es sich –im Gegensatz zur Behebung und Zurückverweisung gem. § 28 Abs. 3 VwGVG- um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheids in Form eines Erkenntnisses. Die Behebungsgründe werden gesetzlich nicht genannt. Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 66 Abs. 4 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren,
- Aufl, Rz 17ff zu § 28); Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 97 zu § 66 [Abs. 4], führen mwN auf die höchstgerichtliche Judikatur aus: "Hätte der angefochtene Bescheid nicht ergehen dürfen, weil nach den maßgeblichen Verwaltungsvorschriften in der anhängigen Rechtssache die Erlassung eines Bescheides entweder im unterinstanzlichen Verfahren überhaupt unzulässig war oder während des Berufungsverfahren unzulässig geworden ist, oder hätte ihn die betroffene Behörde (mangels Zuständigkeit) nicht erlassen dürfen und kann der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch die Kassation des zu Unrecht ergangenen Bescheides hergestellt werden, hat die Rechtsmittelbehörde den Bescheid gem. § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos, dh ohne eine darüber hinausgehende Sachentscheidung, zu beheben".)Bei einer Aufhebung gem. Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 5, VwGVG handelt es sich –im Gegensatz zur Behebung und Zurückverweisung gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG- um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheids in Form eines Erkenntnisses. Die Behebungsgründe werden gesetzlich nicht genannt. Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Paragraph 66, Absatz 4, AVG vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren,
- Aufl, Rz 17ff zu Paragraph 28,); Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 97 zu Paragraph 66, [Abs. 4], führen mwN auf die höchstgerichtliche Judikatur aus: "Hätte der angefochtene Bescheid nicht ergehen dürfen, weil nach den maßgeblichen Verwaltungsvorschriften in der anhängigen Rechtssache die Erlassung eines Bescheides entweder im unterinstanzlichen Verfahren überhaupt unzulässig war oder während des Berufungsverfahren unzulässig geworden ist, oder hätte ihn die betroffene Behörde (mangels Zuständigkeit) nicht erlassen dürfen und kann der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch die Kassation des zu Unrecht ergangenen Bescheides hergestellt werden, hat die Rechtsmittelbehörde den Bescheid gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos, dh ohne eine darüber hinausgehende Sachentscheidung, zu beheben".) Da im gegenständlichen Fall kein Sachverhalt vorliegt, welcher im Sinne des § 9 Abs 1 AsylG zu einer Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigen führen kann, war ein Vorgehen der bB iSd genannten Bestimmung rechtswidrig, weshalb der angefochtene Bescheid spruchgemäß zu beheben war.Da im gegenständlichen Fall kein Sachverhalt vorliegt, welcher im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, AsylG zu einer Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigen führen kann, war ein Vorgehen der bB iSd genannten Bestimmung rechtswidrig, weshalb der angefochtene Bescheid spruchgemäß zu beheben war. II.3.
- Aufgrund der unter Punkt II.3.
- dargelegten Ausführungen und der Wirkung ex tunc der Behebung der dort genannten Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides war gem. § 8 Abs. 4 Satz 2 AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung der bP für zwei weitere Jahre zu verlängern. Auf Satz 3 der leg. cit. sei an dieser Stelle hingewiesen.römisch zwei.3.
- Aufgrund der unter Punkt römisch zwei.3.
- dargelegten Ausführungen und der Wirkung ex tunc der Behebung der dort genannten Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides war gem. Paragraph 8, Absatz 4, Satz 2 AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung der bP für zwei weitere Jahre zu verlängern. Auf Satz 3 der leg. cit. sei an dieser Stelle hingewiesen. II.
- Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben, da der angefochtene Bescheid behoben wurde und der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage als geklärt anzusehen war. römisch zwei.
- Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben, da der angefochtene Bescheid behoben wurde und der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage als geklärt anzusehen war. II.
- Aufgrund der anzunehmenden Sprachkenntnisse der bP konnte eine Übersetzung der entsprechenden Teile des gegenständlichen Erkenntnisses unterbleiben.römisch zwei.
- Aufgrund der anzunehmenden Sprachkenntnisse der bP konnte eine Übersetzung der entsprechenden Teile des gegenständlichen Erkenntnisses unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass sich das ho. Gericht in Bezug auf die Auslegung des Rechtsinstituts des subsidiären Schutzes an der einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur orientierte und die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Bestimmungen aufgrund ihres eindeutigen Wortlautes keine andere Auslegung als die hier gewählte zulassen. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur. Im Falle rechtlicher Neuordnungen wurde auch die vergleichbare Vorgängerjudikatur berücksichtigt. Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L515.2212628.1.00