Obsah (13)
§§ 3Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 11§ 6§ 8§ 9§ 13RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.03.2021 GeschäftszahlW109 2196291-1 Spruch, W109 2196291-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
§§ 3Abs. 1, 8 Abs. 1., 57, 10 Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG, §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 46, 55 Abs. 1, 2 und 3 FPG als unbegründet abgewiesenA) Die Beschwerde wird
Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins Punkt , 57, 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 46, 55, Absatz eins, 2 und 3 FPG als unbegründet abgewiesen B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Am 21.06.2016 stellte der damals minderjährige Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken, nach Einreise unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich erstmals im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 21.06.2016 gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung im Wesentlichen an, er sei afghanischer Staatsangehöriger, stamme aus Kapisa und habe sieben Jahre die Schule besucht. Seine Familie halte sich im Herkunftsstaat auf. Zum Fluchtgrund befragt führte er aus, in ihrem Ort würden die Taliban herrschen. Die Lage in Afghanistan sei sehr unsicher. Deswegen habe der Vater gesagt, er müsse nach Europa flüchten. Am 08.02.2018 führte der noch minderjährige Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, die nicht in Gegenwart eines gesetzlichen Vertreters stattfand, zu seinen Fluchtgründen auf das Wesentliche zusammengefasst aus, die Taliban hätten ihn in seinem Heimatdorf rekrutieren wollen, als er noch in die Schule gegangen sei. Die Taliban würden versuchen, dass sie junge Leute mitnehmen, welche Waffen tragen könnten. Die Taliban hätten dem Vater gesagt, sie würden den Beschwerdeführer mitnehmen wollen. Der Vater habe diese Worte zuerst nicht ernst genommen. Ein Jahr später hätten sie den Vater noch einmal bedroht, dass sie den Beschwerdeführer mitnehmen würden. Der Vater habe Angst bekommen und dem Beschwerdeführer verboten, weiter zur Schule zu gehen. Nach drei oder vier Monaten habe er beschlossen, den Beschwerdeführer ins Ausland zu schicken. Einen zwei Jahre älterer Freund habe dessen Vater nach Kabul geschickt, nachdem die Taliban ihn hätten mitnehmen wollen. Sie hätten ihn in Kabul umgebracht, weil er nicht zu ihnen gegangen sei.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24.04.2018, zugestellt am 27.04.2018, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten § 8 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.), erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G 2005, erließ
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.) und stellte
§ 52Abs.
9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
§ 46FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.).
Die Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Begründend führte die belangte Behörde aus, zwar seien Zwangsrekrutierungen durch die Taliban dokumentiert. Diese seien jedoch die Ausnahme und wären vom lokalen Taliban-Kommandanten abhängig. Es sei für die Behörde unklar, wieso das Handeln des Vaters keine Konsequenzen seitens der Taliban nach sich gezogen habe. Es sei zu erwarten, dass die Taliban den Vater bestrafen würden. Der Beschwerdeführer habe jedoch angegeben, dass es dem Vater gut gehe und er weiterhin Lehrer war. Die Zwangsrekrutierung werde jedoch, nachdem sie grundsätzlich möglich sei, der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt. Dass die Taliban einen Freund in Kabul umgebracht hätten, sei nicht glaubwürdig. Dieser sei für die Taliban nicht wichtig genug, als dass sie ihn bis Kabul verfolgen würden. Die Provinz Kapisa sei volatil, es sei dem Beschwerdeführer jedoch zumutbar, sich in einer sicheren Gegend wie Kabul niederzulassen. Voraussetzung für die Gewährung von Asyl sei, dass der Asylwerber eine konkrete individuell gegen ihn selbst gerichtete Verfolgung befürchten müsse. Derartiges habe er jedoch nicht dargetan, sondern ausgeführt, dass die Taliban alle genug kräftigen, männlichen Jugendlichen, so auch den Beschwerdeführer, hätten rekrutieren wollen. Nachteile, die sich aus der allgemeinen Situation ergeben und jeden männlichen Jugendlichen treffen könnten, seien nicht als Verfolgung zu qualifizieren. Eine konkrete Bedrohung gegen den Beschwerdeführer persönlich habe nicht stattgefunden. Der Beschwerdeführer sei nicht selbst auf den Gedanken gekommen, den Herkunftsstaat zu verlassen, dies sei kurzfristig vom Vater entschieden worden. Es fehle die erforderliche Verfolgungsintensität. Wenn die Rekrutierungsversuche zu bedrohlich geworden wären, hätte der Beschwerdeführer in einen relativ sicheren Landesteil ausweichen können.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24.04.2018, zugestellt am 27.04.2018, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.), erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005, erließ
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte
Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte die belangte Behörde aus, zwar seien Zwangsrekrutierungen durch die Taliban dokumentiert. Diese seien jedoch die Ausnahme und wären vom lokalen Taliban-Kommandanten abhängig. Es sei für die Behörde unklar, wieso das Handeln des Vaters keine Konsequenzen seitens der Taliban nach sich gezogen habe. Es sei zu erwarten, dass die Taliban den Vater bestrafen würden. Der Beschwerdeführer habe jedoch angegeben, dass es dem Vater gut gehe und er weiterhin Lehrer war. Die Zwangsrekrutierung werde jedoch, nachdem sie grundsätzlich möglich sei, der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt. Dass die Taliban einen Freund in Kabul umgebracht hätten, sei nicht glaubwürdig. Dieser sei für die Taliban nicht wichtig genug, als dass sie ihn bis Kabul verfolgen würden. Die Provinz Kapisa sei volatil, es sei dem Beschwerdeführer jedoch zumutbar, sich in einer sicheren Gegend wie Kabul niederzulassen. Voraussetzung für die Gewährung von Asyl sei, dass der Asylwerber eine konkrete individuell gegen ihn selbst gerichtete Verfolgung befürchten müsse. Derartiges habe er jedoch nicht dargetan, sondern ausgeführt, dass die Taliban alle genug kräftigen, männlichen Jugendlichen, so auch den Beschwerdeführer, hätten rekrutieren wollen. Nachteile, die sich aus der allgemeinen Situation ergeben und jeden männlichen Jugendlichen treffen könnten, seien nicht als Verfolgung zu qualifizieren. Eine konkrete Bedrohung gegen den Beschwerdeführer persönlich habe nicht stattgefunden. Der Beschwerdeführer sei nicht selbst auf den Gedanken gekommen, den Herkunftsstaat zu verlassen, dies sei kurzfristig vom Vater entschieden worden. Es fehle die erforderliche Verfolgungsintensität. Wenn die Rekrutierungsversuche zu bedrohlich geworden wären, hätte der Beschwerdeführer in einen relativ sicheren Landesteil ausweichen können.
- Am 16.05.2018 langte die vollumfängliche Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den oben dargestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bei der belangten Behörde ein, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, die Taliban hätten weiterhin ihren traditionellen Einfluss in der Provinz Kapisa und hätten diesen genutzt und versucht, junge Männer zu rekrutieren. Der Vater sei zwei Mal mit der Aufforderung konfrontiert worden, der Beschwerdeführer solle sich den Taliban anschließen. Er habe sich keinesfalls den Taliban anschließen und an deren Menschenrechtsverletzungen beteiligen wollen. Nach Absprache mit dem Vater habe er beschlossen, das Heimatdorf zu verlassen und in Sicherheit zu fliehen. Ein Freund, der mit derselben Aufforderung konfrontiert gewesen sei, sei in Kabul von Taliban-Anhängern aufgesucht und getötet worden. Eine Weigerung, sich den Taliban anzuschließen, führe zu der Unterstellung, aufseiten der Ungläubigen zu stehen und somit eine den Taliban feindliche politische Gesinnung zu haben. Staatlicher Schutz bestehe nicht. Die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative sei ausgeschlossen. Die Sicherheitslage in Afghanistan sei äußerst volatil und kritisch und könne jederzeit eskalieren. Es sei richtig, dass die Familie noch dort wohne. Die Taliban hätten insbesondere „feindliche Positionen“ im Visier, wozu insbesondere Ungläubige zählen. Für die Taliban zähle vor allem, dass der Beschwerdeführer in ihren Augen ein Gegner war und als Ungläubiger für sein Fehlverhalten mit seinem Leben büßen solle. Der Beweiswürdigung der belangten Behörde sei kein Abgleich mit den einschlägigen Länderberichten zu entnehmen, weswegen die belangte Behörde keine Aussage zur Plausibilität des Vorbringens treffen könne. Außerdem werde die gezielte Verfolgung von Rückkehrern, insbesondere aus westlichen Ländern, durch die UNHCR-Richtlinien bestätigt. Diese würden aufgrund ihrer (unterstellten) anti-islamischen (religiösen) Einstellung verfolgt. Der Beschwerdeführer werde in eine ausweglose Lage geraten und bei einer Rückkehr nicht in der Lage sein, seine Grundbedürfnisse zu befriedigen. Die Rückkehr sei nicht zumutbar. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 15.04.2020 wurde die gegenständliche Rechtssache der bis dahin zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und in der Folge der nun mehr zuständigen Gerichtsabteilung neu zugewiesen. Mit Ladung vom 14.10.2020 brachte das Bundesverwaltungsgericht aktuelle Länderberichte in das Verfahren ein. Mit Schreiben vom 27.10.2020 teilte die belangte Behörde mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Am 05.11.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, sein bevollmächtigter Rechtsvertreter, und ein Dolmetscher für die Sprache Dari teilnahmen. Die belangte Behörde nahm nicht an der Verhandlung teil. In der mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt und hielt sein Vorbringen, er werde im Herkunftsstaat verfolgt, weil der Vater aufgefordert worden sei, dass der Beschwerdeführer sich den Taliban anschließe, aufrecht. Mit Schreiben vom 28.12.2020 und vom 12.02.2021 brachte das Bundesverwaltungsgericht nochmals aktuelle Länderberichte in das Verfahren ein und gab dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde die Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Beschwerdeführer legte im Lauf des Verfahrens folgende Dokumente vor: ● Schulbesuchsbestätigungen ● Teilnahmebestätigungen für Deutschkurse ● Integrationsprüfungszeugnis A1 II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zu Person und Lebensumständen Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, wurde am XXXX geboren und ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken. Er bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari. Er spricht auch Deutsch auf dem Niveau A1 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen.Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, wurde am römisch 40 geboren und ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken. Er bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari. Er spricht auch Deutsch auf dem Niveau A1 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Der Beschwerdeführer ist gesund und in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer wurde in einem Dorf in der Provinz Kapisa, Distrikt Nijrab geboren, wo er bis zu seiner Ausreise lebte. Der Beschwerdeführer hat fünf jüngere Brüder und eine jüngere Schwester. Der Vater des Beschwerdeführers ist Lehrer. Außerdem verfügt die Familie über eine Landwirtschaft mit eigenen Grundstücken, in der auch der Beschwerdeführer mitgearbeitet hat. Der Beschwerdeführer hat im Herkunftsstaat sieben Jahre die Schule besucht. Außerdem hat er einige Monate als Mechaniker gearbeitet. Ein Onkel mütterlicherseits lebt im Nachbardorf, er ist verheiratet. Die Familie des Beschwerdeführers ist im Herkunftsdorf aufhältig, es besteht Kontakt. Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Einreise im Juni 2016 durchgehend im Bundesgebiet auf. Er hat einige Deutschkurse besucht, einen Lehrgang „Bildung für junge Flüchtlinge“ und ein Jahr ein wirtschaftskundliches Realgymnasium besucht. Der Beschwerdeführer hat zwei Monate gemeinnützige Arbeit geleistet und die Integrationsprüfung Sprachniveau A1 bestanden. Der Beschwerdeführer hat zudem soziale Kontakte geknüpft. In seiner Freizeit geht er spazieren und spielt zuhause mit seinem Handy. Der Beschwerdeführer bezieht Grundversorgung und ist nicht erwerbstätig. 1.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers Dass der Vater des Beschwerdeführers von den Taliban bedroht und aufgefordert wurde, der Beschwerdeführer solle zu ihnen kommen und werde ansonsten getötet, wird nicht festgestellt. Dem Beschwerdeführer drohen im Fall der Rückkehr ins Herkunftsdorf keine Übergriffe durch die Taliban, weil er sich der Zwangsrekrutierung entzogen hat. Auch im Fall der Rückkehr ins Herkunftsdorf ist nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer Zwangsrekrutierung durch die Taliban ausgesetzt wäre. Männer, die aus westlichen Staaten zurückkehren, können mit Argwohn, Stigmatisierung oder Ablehnung konfrontiert werden. Teile der Gesellschaft, insbesondere in Städten wie beispielsweise Kabul, sind offen für westliche Sichtweisen, während andere Teile der Gesellschaft, insbesondere im ländlicher oder konservativer Umgebung, diese ablehnen. Es kommt zu Angriffen Aufständischer auf Afghanen, die sich mit „westlichen“ Werten identifizieren, weil sie als unislamisch oder regierungsfreundlich wahrgenommen oder der Spionage bezichtigt werden könnten.
- Zur Rückkehr in den Herkunftsstaat Afghanistan ist von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt zwischen der afghanischen Regierung und Aufständischen betroffen. Die Betroffenheit von Kampfhandlungen sowie deren Auswirkungen für die Zivilbevölkerung sind regional unterschiedlich. In der Provinz Kapisa sind die Taliban aktiv, es gibt Distrikte, die nicht vollständig unter der Kontrolle der Regierung stehen. Für die Provinz sind für das Jahr 2019 124 zivile Opfer (49 Tote und 75 Verletzte) verzeichnet, Hauptursachen dafür sind Kämpfe am Boden, gefolgt von improvisierten Sprengkörpern und Luftangriffen. Zuletzt kam es zu einer Zunahme ziviler Opfer. Die Taliban haben Sicherheitsposten der Regierung, Militärbasen und Dörfer sowie ein Distriktzentrum angegriffen. Es gab Luftangriffe und Drohnenschläge der US-amerikanische Streitkräfte. Außerdem sind am Straßenrand in der Provinz Sprengfallen explodiert. Der Distrikt Nirjab ist umkämpft. Im Distrikt Nirjab kam es von 01.
- bis 30.09.2020 der Globalincidentmap zufolge zu 17 sicherheitsrelevanten Vorfällen, nach ACLED kam es zu elf sicherheitsrelevanten Vorfällen mit mindestens einem Todesopfer, für das Jahr 2019 sind keine Vorfälle nach der Glopalincidentmap und 35 nach ACLED verzeichnet. Balkh zählte zuletzt zu den konfliktintensivsten Provinzen des Landes. Für die gesamte Provinz sind für das Jahr 2019 277 zivile Opfer (108 Tote und 169 Verletzte) verzeichnet, eine Steigerung von 22 % gegenüber
- Hauptursachen für die Opfer waren Bodenkämpfe, improvisierte Sprengkörper und gezielte Tötungen. Im Zeitraum 01.
- bis 30.09.2020 sind 553 zivile Opfer (198 Tote, 355 Verletzte) dokumentiert, was mehr als eine Verdopplung gegenüber derselben Periode im Vorjahr ist. Balkh ist ethnisch divers und wird unter anderem von Paschtunen bewohnt. In Mazar-e Sharif kam es von 01.
- bis 30.09.2020 der Globalincidentmap zufolge zu einem sicherheitsrelevanten Vorfall, nach ACLED kam es zu 9 sicherheitsrelevanten Vorfällen mit mindestens einem Todesopfer. Mazar-e Sharif gilt als vergleichsweise sicher und steht unter Regierungskontrolle. 2019 fanden beinahe monatlich kleinere Anschläge mit improvisierten Sprengkörpern statt. Deren Ziel waren oftmals Sicherheitskräfte, doch gab es auch zivile Opfer. Kriminalität stellt ein Problem dar, insbesondere bewaffnete Raubüberfälle. Im Dezember und März 2019 kam es in Mazar-e Sharif zudem zu Kämpfen zwischen Milizführern bzw. lokalen Machthabern und Regierungskräften. Mazar-e Sharif verfügt über einen internationalen Flughafen, für den keine Sicherheitsvorfälle verzeichnet sind. Der durch die afghanische Regierung geleistete Menschenrechtsschutz ist trotz ihrer ausdrücklichen Verpflichtungen, nationale und internationale Menschenrechtsverpflichtungen einzuhalten, inkonsistent. Menschenrechtsverletzungen an der Zivilbevölkerung finden unabhängig von der tatsächlichen Kontrolle über das betreffende Gebiet durch den Staat und seine Vertreter, regierungsnahe Gruppen und regierungsfeindliche Gruppierungen statt. Straflosigkeit ist weit verbreitet. Besonders schwere Menschenrechtsverletzungen sind insbesondere in umkämpften Gebieten verbreitet. Das formale Justizsystem ist schwach ausgeprägt, Korruption, Drohungen, Befangenheit und politische Einflussnahme sind weit verbreitet, es mangelt an ausgebildetem Personal und Ressourcen. Die Sicherheitskräfte wenden unverhältnismäßige Gewalt an, Folter ist in Haftanstalten weit verbreitet. Afghanistan ist eines der ärmsten Länder der Welt. Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung, dies gilt in besonderem Maße für Rückkehrer. Diese bereits prekäre Lage hat sich seit März 2020 durch die Covid-19-Pandemie stetig weiter verschärft. In urbanen Gebieten leben rund 41,6 % unter der nationalen Armutsgrenze. Die afghanische Wirtschaft stützt sich hauptsächlich auf den informellen Sektor (einschließlich illegaler Aktivitäten), der 80 bis 90 % der gesamten Wirtschaftstätigkeit ausmacht und weit-gehend das tatsächliche Einkommen der afghanischen Haushalte bestimmt. Das Wirtschaftswachstum konnte sich zuletzt aufgrund der besseren Witterungsbedingungen für die Landwirtschaft erholen und lag 2019 laut Weltbank-Schätzungen bei 2,9 %. Für 2020 geht die Weltbank Covid-19-bedingt von einer Rezession (bis zu -8% BIP) aus. 2016/2017 waren rund 45 % der Menschen von anhaltender oder vorrübergehender Lebensmittelunsicherheit betroffen. Afghanistan ist eines der ärmsten Länder der Welt. Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung, dies gilt in besonderem Maße für Rückkehrer. Diese bereits prekäre Lage hat sich seit März 2020 durch die Covid-19-Pandemie stetig weiter verschärft. In urbanen Gebieten leben rund 41,6 % unter der nationalen Armutsgrenze. Die afghanische Wirtschaft stützt sich hauptsächlich auf den informellen Sektor (einschließlich illegaler Aktivitäten), der 80 bis 90 % der gesamten Wirtschaftstätigkeit ausmacht und weit-gehend das tatsächliche Einkommen der afghanischen Haushalte bestimmt. Das Wirtschaftswachstum konnte sich zuletzt aufgrund der besseren Witterungsbedingungen für die Landwirtschaft erholen und lag 2019 laut Weltbank-Schätzungen bei 2,9 %. Für 2020 geht die Weltbank Covid-19-bedingt von einer Rezession (bis zu -8% BIP) aus. 2016 aus 2017, waren rund 45 % der Menschen von anhaltender oder vorrübergehender Lebensmittelunsicherheit betroffen. Der Arbeitsmarkt ist durch eine niedrige Erwerbsquote, hohe Arbeitslosigkeit, sowie Unterbeschäftigung und prekäre Arbeitsverhältnisse charakterisiert. Die Arbeitslosenquote innerhalb der erwerbsfähigen Bevölkerung liegt auf hohem Niveau und dürfte wegen der Covid-19-Pandemie wieder steigen. Letzten Schätzungen zufolge sind 1,9 Millionen Afghanen bzw. Afghaninnen arbeitslos. Bei der Arbeitssuche spielen persönliche Kontakte eine wichtige Rolle. Ohne Netzwerke, ist die Arbeitssuche schwierig. Arbeitgeber bewerten persönliche Beziehungen und Netzwerke höher als formelle Qualifikationen. Finanzielle oder sonstige Unterstützung bei Arbeitslosigkeit existiert nicht. Ein Mangel an Bildung korreliert mit Armut, wobei ein niedriges Bildungsniveau und Analphabetismus immer noch weit verbreitet sind. Mazar-e Sharif gilt als Industriezentrum mit großen Fertigungsbetrieben und einer Vielzahl von kleinen und mittleren Unternehmen, welche Kunsthandwerk und Teppiche anbieten. Die Arbeitsmarktsituation ist auch In Mazar-e Sharif eine der größten Herausforderungen. Auf Stellenausschreibungen melden sich innerhalb einer kurzen Zeitspanne sehr viele Bewerber und ohne Kontakte ist es schwer einen Arbeitsplatz zu finden. In den Distrikten ist die Anzahl der Arbeitslosen hoch. Die meisten Arbeitssuchenden begeben sich nach Mazar-e Sharif, um Arbeit zu finden. In Mazar-e Sharif stehen zahlreiche Wohnungen zur Verfügung. Auch eine Person, die in Mazar-e Sharif keine Familie hat, sollte in der Lage sein, dort Wohnraum zu finden. Des Weiteren gibt es in Mazar-e Sharif eine Anzahl von Hotels sowie Gast- oder Teehäusern, welche unter anderem von Tagelöhnern zur Übernachtung benutzt werden. Die COVID-19-Krise führte in der ersten Hälfte des Jahres 2020 zu einem deutlichen Anstieg der Lebensmittelpreise. Die Preise scheinen seit April 2020, nach Verteilung von Weizen aus strategischen Getreidereserven, Durchsetzung von Anti-Preismanipulations-Regelungen und der Wiederöffnung der Grenzen für Lebensmittelimporte, wieder gesunken zu sein. Der Finanzsektor in Afghanistan entwickelt sich, zur Eröffnung eines Bankkontos ist ein Ausweisdokument (Tazkira), zwei Passfotos und 1.000 bis 5.000 AFN als Mindestkapital erforderlich, zudem sind Überweisungen aus dem Ausland über das Hawala-System möglich. Afghanistan ist von der COVID-Pandemie betroffen, die Zahl der Fälle geht seit Juni 2020 kontinuierlich zurück. Die Versorgung Erkrankter ist mangelhaft, es mangelt an Kapazitäten. Durch die COVID-19 Pandemie hat sich der allgemeine Zugang der Bevölkerung zu medizinischer Behandlung verringert. Die Verfügbarkeit und Qualität der medizinischen Grundbehandlung ist durch Mangel an gut ausgebildeten Ärzten, Ärztinnen und Assistenzpersonal (v.a. Hebammen), mangelnde Verfügbarkeit von Medikamenten, schlechtes Management sowie schlechte Infrastruktur begrenzt. In großen Städten ist die medizinische Versorgung grundsätzlich sichergestellt. Etwa 99 % der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7% der Gesamtbevölkerung geschätzt. 27 bis 30 % der Gesamtbevölkerung sind Tadschiken, sie sind die zweitgrößte Volksgruppe Afghanistans und sprechen Dari. Offizielle Landessprachen sind Dari und Paschtu.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zu Person und Lebensumständen des Beschwerdeführers Die Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit und Muttersprache des Beschwerdeführers beruhen auf seine gleichbleibenden und plausiblen Angaben im Lauf des Verfahrens, die auch die belangte Behörde nicht substantiiert in Zweifel zog. Zu seinen Deutschkenntnissen hat der Beschwerdeführer sein Integrationsprüfungszeugnis für das Niveau A1 vorgelegt. Zum von der belangten Behörde festgestellten Geburtsdatum des Beschwerdeführers (AS 201 und 294) ist auszuführen, dass die belangte Behörde zu dieser Feststellung lediglich aufgrund einer unzureichenden Auseinandersetzung mit dem von ihr in Auftrag gegebenen medizinischen Sachverständigengutachten kommt. So führt die Behörde aus, aus dem Gutachten ergebe sich, dass der Beschwerdeführer bei Antragstellung mindestens XXXX Jahre alt gewesen und spätestens am XXXX geboren worden sei und er sei volljährig. Bei sorgfältiger Lektüre der von der belangten Behörde in Auftrag gegebenen sachverständigen Volljährigkeitsbeurteilung (AS 57 ff.) ergibt sich jedoch, dass das im Gesamtgutachten errechnete „Mindestalter“ (AS 63) lediglich auf dem sich aus den Einzelgutachten ergebenden Median aufbaut, einem statistischen Mittelwert, aus dem sich bereits denklogisch ergibt, dass sowohl Werte darunter, als auch darüber auftreten. Das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum, das für den Antragszeitpunkt einem Alter von 16,22 entspricht, liegt zwar unter dem Median und damit unter dem wahrscheinlichsten Alter, ist jedoch mit den sich aus den Einzelgutachten ergebenden Bandbreiten (AS 58 bis 60) vereinbar. Weiter kann der Beschwerdeführer – von der belangten Behörde mit dem von ihr angenommenen Geburtsdatum konfrontiert – plausibel erklären, woher er sein ungefähres Alter kennt (AS 115). Entsprechend war den Angaben des Beschwerdeführers zu folgen.Zum von der belangten Behörde festgestellten Geburtsdatum des Beschwerdeführers (AS 201 und 294) ist auszuführen, dass die belangte Behörde zu dieser Feststellung lediglich aufgrund einer unzureichenden Auseinandersetzung mit dem von ihr in Auftrag gegebenen medizinischen Sachverständigengutachten kommt. So führt die Behörde aus, aus dem Gutachten ergebe sich, dass der Beschwerdeführer bei Antragstellung mindestens römisch 40 Jahre alt gewesen und spätestens am römisch 40 geboren worden sei und er sei volljährig. Bei sorgfältiger Lektüre der von der belangten Behörde in Auftrag gegebenen sachverständigen Volljährigkeitsbeurteilung (AS 57 ff.) ergibt sich jedoch, dass das im Gesamtgutachten errechnete „Mindestalter“ (AS 63) lediglich auf dem sich aus den Einzelgutachten ergebenden Median aufbaut, einem statistischen Mittelwert, aus dem sich bereits denklogisch ergibt, dass sowohl Werte darunter, als auch darüber auftreten. Das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum, das für den Antragszeitpunkt einem Alter von 16,22 entspricht, liegt zwar unter dem Median und damit unter dem wahrscheinlichsten Alter, ist jedoch mit den sich aus den Einzelgutachten ergebenden Bandbreiten (AS 58 bis 60) vereinbar. Weiter kann der Beschwerdeführer – von der belangten Behörde mit dem von ihr angenommenen Geburtsdatum konfrontiert – plausibel erklären, woher er sein ungefähres Alter kennt (AS 115). Entsprechend war den Angaben des Beschwerdeführers zu folgen. Dass der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt sich daraus, dass anderslautendes Vorbringen nicht erstattet wurde und auch keine medizinischen Unterlagen in Vorlage gebracht wurde, die eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers nachweisen würden. Dass der Beschwerdeführer unbescholten ist, beruht auf dem im Akt einliegenden aktuellen Auszug aus dem Strafregister. Die Feststellungen zu Lebensverhältnissen und Lebenswandel des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat beruhen auf seinen gleichbleibenden und plausiblen Angaben, die auch die belangte Behörde ihrer Entscheidung zugrunde legte. Seine Angehörigen hat der Beschwerdeführer ebenso gleichbleibend angegeben. Zum Verbleib seiner Angehörigen gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 05.11.2020 zwar an, seine Familie sei in den Iran gereist und er habe vier Monate zuvor zuletzt Kontakt mit ihnen gehabt, davor aber einmal die Woche (OZ 10, S. 5). Allerdings begründet der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar, warum seine Familie ausgereist ist, noch, warum er seit vier Monaten keinen Kontakt mehr haben soll, obwohl zwischen dem Iran und Österreich zweifellos zahlreiche Kommunikationskanäle verfügbar sind. In Zusammenschau mit dem nicht glaubhaften Fluchtvorbringen – siehe hierzu unter Punkt II.2.
- – geht das Bundesverwaltungsgericht daher davon aus, dass auch die behauptete Ausreise der Familie, nicht glaubhaft ist, sondern dass diese weiterhin unverändert im Herkunftsdorf aufhältig ist und Kontakt besteht.Zum Verbleib seiner Angehörigen gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 05.11.2020 zwar an, seine Familie sei in den Iran gereist und er habe vier Monate zuvor zuletzt Kontakt mit ihnen gehabt, davor aber einmal die Woche (OZ 10, S. 5). Allerdings begründet der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar, warum seine Familie ausgereist ist, noch, warum er seit vier Monaten keinen Kontakt mehr haben soll, obwohl zwischen dem Iran und Österreich zweifellos zahlreiche Kommunikationskanäle verfügbar sind. In Zusammenschau mit dem nicht glaubhaften Fluchtvorbringen – siehe hierzu unter Punkt römisch zwei.2.
- – geht das Bundesverwaltungsgericht daher davon aus, dass auch die behauptete Ausreise der Familie, nicht glaubhaft ist, sondern dass diese weiterhin unverändert im Herkunftsdorf aufhältig ist und Kontakt besteht. Das Datum der Einreise des Beschwerdeführers ist aktenkundig, zu seinen Deutschkursen, zum Lehrgang und zum Schulbesuch hat der Beschwerdeführer Bestätigungen vorgelegt, ebenso sein Integrationsprüfungszeugnis für das Niveau A
- Dass der Beschwerdeführer gemeinnützige Arbeit geleistet hat, hat er in der mündlichen Verhandlung angegeben (OZ 10, S. 8), wo er auch angab, dass er zu zwei Personen Kontakt hat (OZ 10, S. 7) und seinen Tagesablauf beschreibt. Erwerbstätigkeit wurde nicht behauptet, dass der Beschwerdeführer Grundversorgung bezieht, geht aus dem im Akt einliegenden aktuellen Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem hervor. 2.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers Im Hinblick auf das Fluchtvorbringen einer Zwangsrekrutierung durch die Taliban kommt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Schluss, dass dieses nicht glaubhaft ist. Zwar gibt der Beschwerdeführer im Wesentlichen gleichbleibend an, die Taliban hätten seinen Vater bedroht, der Beschwerdeführer solle zu ihnen kommen. Allerdings erweisen sich die Angaben des Beschwerdeführers im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 05.11.2020 als vage und oberflächlich. So beschränkt sich der Beschwerdeführer auf die floskelhafte Schilderung einer Rahmenhandlung, die einen konkreten Handlungsablauf nicht erkennen lässt (OZ 10, S. 6). Das Bundesverwaltungsgericht übersieht dabei nicht, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise sowie im Zeitpunkt seiner Einvernahme durch die belangte Behörde minderjährig war. So bedarf es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Berücksichtigung der Minderjährigkeit in der Beweiswürdigung einer besonders sorgfältigen Beurteilung der Art und Weise des erstatteten Vorbringens und ist die Dichte des Vorbringens nicht mit „normalen Maßstäben“ zu messen (VwGH 05.09.2018, Ra 2018/18/0150). Gegenständlich ist zudem besonders Augenmerk darauf zu legen, dass die Einvernahme des Beschwerdeführers am 08.02.2018 durch die belangte Behörde ohne Beisein eines gesetzlichen Vertreters erfolgte, weswegen auch dem nur vom nicht prozessfähigen Beschwerdeführer unterschriebenen Protokoll ein erheblich geminderter Beweiswert zukommt. Allerdings war der Beschwerdeführer während der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 05.11.2020 bereits volljährig und es ist auch zu beachten, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise bereits 16 Jahre alt war, sodass von ihm zu erwarten wäre, dass er sein Fluchtvorbringen abseits von allgemeinen Floskeln als konkrete Handlung schildern kann, mag diese Handlung auch im Hinblick auf Detaillierungsgrad und Erzähldichte hinter den Schilderungen eines im Ausreise- und Erlebniszeitpunkt erwachsenen zurückbleiben. Dass eine konkrete Handlung abseits allgemeiner Floskeln im Fluchtvorbringen nicht erkennbar ist, ist damit nicht mit der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers im Ausreise- und Erlebniszeitpunkt erklärbar. Weiter ist das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers auch vor dem Hintergrund der Länderberichte nicht nachvollziehbar. Zunächst ergibt sich zwar etwa aus den vom Bundesverwaltungsgericht mit Ladung vom 14.10.2020 (OZ 6) in das Verfahren eingebracht UNHCR Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 (in der Folge: UNHCR-Richtlinien), dass regierungsfeindliche Kräfte in Gebieten, in denen sie die tatsächliche Kontrolle über das Territorium und die Bevölkerung ausüben, verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Maßnahmen unter Einsatz von Zwang nutzen. Personen, die sich der Rekrutierung widersetzen, seien ebenso wie ihre Familienmitglieder gefährdet, getötet oder bestraft zu werden. Auch Kinder würden rekrutiert (Abschnitt III. Internationaler Schutzbedarf, Kapitel A. Risikoprofile, Unterkapitel
- Männer im wehrfähigen Alter und Kinder im Kontext der Minderjährigen- und Zwangsrekrutierung, Buchstabe a) Zwangsrekrutierung durch regierungsfeindliche Kräfte (AGEs), S. 59 bis 60). Aus den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz ergibt sich jedoch, dass ein flächendeckender Zugriff der Sicherheitskräfte in der Provinz Kapisa gewährleistet ist und sich die Sicherheitslage verbessert hatte, Aktivitäten und Operationen der Aufständischen hätten eingedämmt werden können (AS 224). Demnach ist im Hinblick auf das Herkunftsdorf in der Provinz Kapisa nicht ersichtlich, dass die Taliban dort die Kontrolle über das Territorium und die Bevölkerung dergestalt ausgeübt hätten, dass ihnen die vom Beschwerdeführer beschriebene, offene Rekrutierung Jugendlicher unter Anwendung von Zwang möglich gewesen wäre.Zunächst ergibt sich zwar etwa aus den vom Bundesverwaltungsgericht mit Ladung vom 14.10.2020 (OZ 6) in das Verfahren eingebracht UNHCR Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 (in der Folge: UNHCR-Richtlinien), dass regierungsfeindliche Kräfte in Gebieten, in denen sie die tatsächliche Kontrolle über das Territorium und die Bevölkerung ausüben, verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Maßnahmen unter Einsatz von Zwang nutzen. Personen, die sich der Rekrutierung widersetzen, seien ebenso wie ihre Familienmitglieder gefährdet, getötet oder bestraft zu werden. Auch Kinder würden rekrutiert (Abschnitt römisch drei. Internationaler Schutzbedarf, Kapitel A. Risikoprofile, Unterkapitel
- Männer im wehrfähigen Alter und Kinder im Kontext der Minderjährigen- und Zwangsrekrutierung, Buchstabe a) Zwangsrekrutierung durch regierungsfeindliche Kräfte (AGEs), S. 59 bis 60). Aus den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz ergibt sich jedoch, dass ein flächendeckender Zugriff der Sicherheitskräfte in der Provinz Kapisa gewährleistet ist und sich die Sicherheitslage verbessert hatte, Aktivitäten und Operationen der Aufständischen hätten eingedämmt werden können (AS 224). Demnach ist im Hinblick auf das Herkunftsdorf in der Provinz Kapisa nicht ersichtlich, dass die Taliban dort die Kontrolle über das Territorium und die Bevölkerung dergestalt ausgeübt hätten, dass ihnen die vom Beschwerdeführer beschriebene, offene Rekrutierung Jugendlicher unter Anwendung von Zwang möglich gewesen wäre. Weiter weist das vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 28.12.2020 (OZ 12) in das Verfahren eingebrachte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Gesamtaktualisierung vom 16.12.2020 (in der Folge: Länderinformationsblatt) darauf hin, dass der Begriff der Zwangsrekrutierung von den Quellen unterschiedlich interpretiert werde und Informationen zur Rekrutierung unterschiedlich kategorisiert würden und in diesem Zusammenhang etwa die Differenzierung EASOS, der zufolge Druck und Zwang nicht immer gewalttätig seien und jene von Landesinformation, die unter Zwang nur spezielle Zwangsmaßnahmen und Übergriffe (zumeist körperliche Bestrafung), die auch gegen Dritte gerichtet seien, verstehen (Kapitel 11.
- Rekrutierung durch regierungsfeindliche Gruppierungen, Abschnitt Taliban). Mit welchem Begriff der Zwangsrekrutierung UNHCR arbeitet, geht aus den UNHCR-Richtlinien nicht explizit hervor, aus den in den Fußnoten angeführten Beispielen geht jedoch hervor, dass UNHCR einen sehr weiten Begriff der Zwangsrekrutierung verwendet. Auch die vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 12.02.2021 (OZ 14) in das Verfahren eingebrachten EASO Country Guidance: Afghanistan von Dezember 2020 (in der Folge: EASO Country Guidance) bestätigt, dass verschiedene bewaffneter Gruppierungen auf Zwangsrekrutierung zurückgreifen, darunter die Taliban. Zur konkreten Vorgehensweise ist der EASO Country Guidance zu entnehmen, die Taliban würden typischerweise arbeitslose männliche Paschtunen aus ländlichen Gemeinschaften rekrutieren, die in Madrassen ausgebildet würden. Die Taliban hätten keinen Mangel an freiwilligen Rekruten und würden nur in Ausnahmefällen auf Zwang zurückgreifen. Sie würden etwa versuchen, Personen mit militärischem „background“ zu rekrutieren, etwa Mitglieder der ANSF, oder, wenn sie unter akutem Druck stünden, auf Zwangsrekrutierung zurückgreifen. Druck, sich den Taliban anzuschließen, sei nicht immer gewalttätig und würde oft durch die Familie, den Stamm oder religiöse Netzwerke ausgeübt und hänge von den lokalen Umständen ab. Die Folgen einer Weigerung seien generell ernst und würden auch Drohungen gegen die Familie des Rekruten beinhalten, sowie schwere Körperverletzung und Tötung (Kapitel 2.6 Persons fearing forced recruitment by armed groups, S. 63 ff., insbesondere Buchstabe a. Forced recruitment by the Taliban, S. 64). Die Taliban würden auch Kinder rekrutieren und diese für unterschiedliche Zwecke einsetzen. Im Austausch würden die Taliban manchen Familien Geld zahlen, in anderen Fällen würden sie den Familien Schutz im Austausch dafür bieten, dass sie ihre Kinder in die Madrassen der Taliban schicken. Die meisten betroffenen Kinder würden aus armen Familien aus dem ländlichen Raum stammen, manche würden zum Training nach Pakistan gebracht (Kapitel 2.10.3 Child recruitment, S. 69-70). Am Beschwerdeführer ist jedoch kein spezifisches Merkmal erkennbar, dass ihn für die Taliban trotz des nach den Berichten großen Angebotes freiwilliger Rekruten so interessant macht, dass zu seiner Rekrutierung auf Zwang zurückgegriffen werden würde. Zudem entspricht das vom Beschwerdeführer geschilderte Vorgehen, nämlich einer spontanen Bedrohung des Vaters aus dem nichts heraus ohne sonstigen Kontakt, nicht der nach der EASO Country Guidance beschriebenen Vorgehensweise einer Rekrutierung über bestehende Netzwerke. Weiter gehört der Beschwerdeführer ist der Beschwerdeführer Tadschike und gehört daher nicht zum typischerweise rekrutierten Personenkreis, wie ihn die EASO Country Guidance anführt. Sämtlichen Berichten ist auch zu entnehmen, dass die Folgen einer Weigerung generell ernst sind, weswegen nicht plausibel ist, dass der Beschwerdeführer flüchten musste, während der Vater als Familienoberhaupt und von den Taliban eigentlich angesprochene Person weiter unbehelligt im Herkunftsdorf leben konnte. So berichten sowohl EASO als auch UNHCR in den schon zitierten Abschnitten, dass auch Familienmitglieder von ernsten Konsequenzen bis hin zur Ermordung betroffen sind. Der Beschwerdeführer aber macht im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht keinerlei Angaben zu einem Angriff der Taliban auf seinen Vater und behauptete lediglich zusammenhanglos dessen Ausreise in den Iran, ohne hierfür einen Grund anzugeben. Weiter ist, nachdem die Taliban, wie bereits ausgeführt, auch Kinder rekrutieren, nicht ersichtlich, warum sie nach der Ausreise des Beschwerdeführers nicht einen seiner jüngeren Brüder rekrutiert haben und stellt der Beschwerdeführer die Ausreise der Familie in den Iran auch hiermit in keinerlei Zusammenhang. Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer behauptete Ermordung seines Freundes in Kabul durch die Taliban, nachdem sich dieser der Zwangsrekrutierung entzogen hatte, ist anzumerken, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu diesem Vorfall zu oberflächlich sind, um überhaupt einen Vergleich zur vom Beschwerdeführer hinsichtlich seiner eigenen Personen behaupteten Bedrohungsszenario zu ziehen. Weiter bleibt auch dieser Teil der Erzählung vage und zieht sich der Beschwerdeführer darauf zurück, er wisse nicht genau, wie sein Freund ums Leben gekommen sei, er habe nur erfahren, dass er umgebracht worden sei (OZ 10). Damit ist jedoch abermals eine konkrete Handlung nicht ersichtlich und die Schilderung bleibt floskelhaft. Insgesamt kommt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Schluss, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Zwangsrekrutierung durch die Taliban nicht glaubhaft ist. Vor dem Hintergrund der zitierten Länderberichte ist zudem nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr von Zwangsrekrutierung betroffen sein sollte. So verfügt er weiterhin nicht über besondere Merkmale oder Kompetenzen, die ihn für die Taliban besonders interessant machen würden. Die Feststellungen zur Situation von Rückkehrern aus westlichen Staaten beruhen auf der EASO Country Guidance, Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel 2.13 Individuals perceived as ‘Westernised’, S. 80 bis
- 2.
- Zur Rückkehr in den Herkunftsstaat Die Feststellung zum innerstaatlichen bewaffneten Konflikt in Afghanistan beruht auf dem Länderinformationsblatt, der EASO Country Guidance und den UNHCR-Richtlinien. Die Feststellungen zur Sicherheitslage in Kapisa (und Nirjab) beruhen auf dem Länderinformationsblatt, Kapitel
- Sicherheitslage, Unterkapitel 5.16 Kapisa, die sich mit den diesbezüglichen Informationen der EASO Country Guidance, Kapitel 3.3 Article 15(c) QD, Abschnitt Kapisa, S. 132 bis 133, decken. Die Feststellungen zur Sicherheitslage in Balkh und insbesondere Mazar-e Sharif beruhen auf dem Länderinformationsblatt, Kapitel
- Sicherheitslage, Unterkapitel 5.
- Balkh. Die Feststellung zum Flughafen beruht ebenso auf dem Länderinformationsblatt, Kapitel
- Sicherheitslage, Unterkapitel 5.
- Erreichbarkeit, Abschnitt Internationaler Flughafen Mazar-e Sharif. Die EASO Country Guidance bestätigt die Informationen des Länderinformationsblattes und berichtet hinsichtlich des Flughafens von Mazar-e Sharif, dass keine Sicherheitsvorfälle bekannt sind (Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel
- Internal protection, Abschnitt Safety, S. 164). Die Feststellungen zur Menschenrechtslage beruhen auf den UNHCR-Richtlinien, Kapitel II. Überblick über die Situation in Afghanistan, Unterkapitel C. Die Menschenrechtssituation, S. 26 ff., sowie dem damit übereinstimmenden Länderinformationsblatt, Kapitel
- Rechtsschutz/Justizwesen,
- Folter und unmenschliche Behandlung und
- Allgemeine Menschenrechtslage. Mangels konkreter Anhaltspunkte im Vorbringen des Beschwerdeführers wurden genauere Feststellungen zu den jeweiligen Themenkreisen nicht getroffen.Die Feststellungen zur Menschenrechtslage beruhen auf den UNHCR-Richtlinien, Kapitel römisch zwei. Überblick über die Situation in Afghanistan, Unterkapitel C. Die Menschenrechtssituation, S. 26 ff., sowie dem damit übereinstimmenden Länderinformationsblatt, Kapitel
- Rechtsschutz/Justizwesen,
- Folter und unmenschliche Behandlung und
- Allgemeine Menschenrechtslage. Mangels konkreter Anhaltspunkte im Vorbringen des Beschwerdeführers wurden genauere Feststellungen zu den jeweiligen Themenkreisen nicht getroffen. Die Feststellungen zur Wirtschaftslage beruhen auf dem Länderinformationsblatt, Kapitel
- Grundversorgung. Dort finden sich auch Informationen zum Finanzsektor. Die Feststellungen zur COVID-Pandemie beruhen auf dem Länderinformationsblatt, Kapitel
- COVID-19, die Feststellungen zur medizinischen Grundversorgung beruhen auf dem Länderinformationsblatt, Kapitel 23 Medizinische Versorgung. Die Feststellung zur Verbreitung der sunnitischen Glaubenszugehörigkeit in Afghanistan beruht auf dem Länderinformationsblatt, Kapitel
- Religionsfreiheit. Die Feststellung zum Anteil der Paschtunen an der Gesamtbevölkerung beruhen auf dem Länderinformationsblatt, Kapitel 16.
- Paschtunen, zu den Landessprachen auf Kapitel
- Relevante ethnische Minderheiten. Die Feststellung zur Verbreitung der sunnitischen Glaubenszugehörigkeit in Afghanistan beruht auf dem Länderinformationsblatt, Kapitel
- Religionsfreiheit. Die Feststellung zum Anteil der Tadschiken an der Gesamtbevölkerung beruhen auf dem Länderinformationsblatt, Kapitel 16.
- Tadschiken, zu den Landessprachen auf Kapitel
- Relevante ethnische Minderheiten. Zur Plausibilität und Seriosität der herangezogenen Länderinformationen zur Lage im Herkunftsstaat ist auszuführen, dass die im Länderinformationsblatt zitierten Unterlagen von angesehen Einrichtungen stammen. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach § 5 Abs. 2 BFA-VG verpflichtet ist, gesammelte Tatsachen nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren. Auch das European Asylum Support Office (EASO) ist nach Art. 4 lit. a Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Mai 2010 zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen bei seiner Berichterstattung über Herkunftsländer zur transparent und unparteiisch erfolgende Sammlung von relevanten, zuverlässigen, genauen und aktuellen Informationen verpflichtet. Damit durchlaufen die länderkundlichen Informationen, die diese Einrichtungen zur Verfügung stellen, einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für die Gewinnung von Informationen zur Lage im Herkunftsstaat. Den UNHCR-Richtlinien ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung"), wobei diese Verpflichtung ihr Fundament auch im einschlägigen Unionsrecht findet (Art. 10 Abs. 3 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU [Verfahrensrichtlinie] und Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2011/95/EU [Statusrichtlinie]; VwGH 07.06.2019, Ra 2019/14/0114) und der Verwaltungsgerichtshof auch hinsichtlich der Einschätzung von EASO von einer besonderen Bedeutung ausgeht und eine Auseinandersetzung mit den „EASO-Richtlinien“ verlangt (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0405). Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich daher auf die angeführten Länderberichte, wobei eine beweiswürdigende Auseinandersetzung im Detail oben erfolgt ist. Zur Plausibilität und Seriosität der herangezogenen Länderinformationen zur Lage im Herkunftsstaat ist auszuführen, dass die im Länderinformationsblatt zitierten Unterlagen von angesehen Einrichtungen stammen. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach Paragraph 5, Absatz 2, BFA-VG verpflichtet ist, gesammelte Tatsachen nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren. Auch das European Asylum Support Office (EASO) ist nach Artikel 4, Litera a, Verordnung (EU) Nr. 439 aus 2010, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Mai 2010 zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen bei seiner Berichterstattung über Herkunftsländer zur transparent und unparteiisch erfolgende Sammlung von relevanten, zuverlässigen, genauen und aktuellen Informationen verpflichtet. Damit durchlaufen die länderkundlichen Informationen, die diese Einrichtungen zur Verfügung stellen, einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für die Gewinnung von Informationen zur Lage im Herkunftsstaat. Den UNHCR-Richtlinien ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung"), wobei diese Verpflichtung ihr Fundament auch im einschlägigen Unionsrecht findet (Artikel 10, Absatz 3, Litera b, der Richtlinie 2013/32/EU [Verfahrensrichtlinie] und Artikel 8, Absatz eins und 2 der Richtlinie 2011/95/EU [Statusrichtlinie]; VwGH 07.06.2019, Ra 2019/14/0114) und der Verwaltungsgerichtshof auch hinsichtlich der Einschätzung von EASO von einer besonderen Bedeutung ausgeht und eine Auseinandersetzung mit den „EASO-Richtlinien“ verlangt (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0405). Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich daher auf die angeführten Länderberichte, wobei eine beweiswürdigende Auseinandersetzung im Detail oben erfolgt ist.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 18Abs. 2 letzter Satz Asyl
G 2005 dürfen minderjährige Asylwerber nur in Gegenwart eines gesetzlichen Vertreters einvernommen werden.
Paragraph 18, Absatz 2, letzter Satz AsylG 2005 dürfen minderjährige Asylwerber nur in Gegenwart eines gesetzlichen Vertreters einvernommen werden. Eingangs ist anzumerken, dass die Einvernahme des damals minderjährigen Beschwerdeführers am 08.02.2018 durch die belangte Behörde nicht der eben zitierten Bestimmung entsprechend im Beisein eines gesetzlichen Vertreters erfolgte, wodurch der belangten Behörde ein Verfahrensmangel unterlaufen ist. Allerdings können allfällige Verfahrensmängel im Verfahren vor der belangten Behörde nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durch ein mängelfreies Verfahren vor dem Verwaltungsgericht saniert werden (jüngst etwa VwGH 12.08.2020, Ra 2019/05/0245). Nachdem der nunmehr volljährige Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung am 05.11.2020 nochmals einvernommen wurde, ist der der belangten Behörde unterlaufene Verfahrensmangel damit geheilt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich aus §§ 9 AVG, 10 Abs. 1 BFA-VG, und 21, 170 Abs. 1 ABGB für minderjährige Fremde, die sich in einem der in der Bestimmung des § 10 Abs. 1 BFA-VG genannten Verfahren befinden, dass sie grundsätzlich geschäftsunfähig und damit auch prozessunfähig sind (VwGH 18.10.2017, Ra 2016/19/0351). Die Frage des Alters ist im Berufungsverfahren (nunmehr Beschwerdeverfahren) nach der Rechtsprechung dann relevant, wenn der Asylwerber unter Zugrundelegung des von ihm angegebenen Geburtsdatums zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides noch minderjährig gewesen ist. In diesem Fall habe die Zustellung des Bescheides an den Asylwerber persönlich keine Rechtswirkung entfaltet, was zur Folge hat, dass der Bescheid rechtlich nicht existent geworden sei (VwGH 21.01.2010, 2008/20/0042).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich aus Paragraphen 9, AVG, 10 Absatz eins, BFA-VG, und 21, 170 Absatz eins, ABGB für minderjährige Fremde, die sich in einem der in der Bestimmung des Paragraph 10, Absatz eins, BFA-VG genannten Verfahren befinden, dass sie grundsätzlich geschäftsunfähig und damit auch prozessunfähig sind (VwGH 18.10.2017, Ra 2016/19/0351). Die Frage des Alters ist im Berufungsverfahren (nunmehr Beschwerdeverfahren) nach der Rechtsprechung dann relevant, wenn der Asylwerber unter Zugrundelegung des von ihm angegebenen Geburtsdatums zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides noch minderjährig gewesen ist. In diesem Fall habe die Zustellung des Bescheides an den Asylwerber persönlich keine Rechtswirkung entfaltet, was zur Folge hat, dass der Bescheid rechtlich nicht existent geworden sei (VwGH 21.01.2010, 2008/20/0042). Im Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides am 27.04.2018 war der Beschwerdeführer allerdings (wenngleich knapp) bereits volljährig. 3.1. Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Asyl)3.1. Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Asyl)
§ 3Abs. 1 Asylgesetz 2005 (in der Folge Asyl
G 2005) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht, dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative
§ 11Asyl
G 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund
§ 6Asyl
G 2005 gesetzt hat.
Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG 2005) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht, dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative
Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund
Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat. Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht einer Person, wenn sie sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht einer Person, wenn sie sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierung ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0010 mwN). Nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes reicht für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung aus, dass eine solche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird (vgl. etwa VwGH 06.05.2004, 2002/20/0156).Nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes reicht für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung aus, dass eine solche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird vergleiche etwa VwGH 06.05.2004, 2002/20/0156). 3.1.
- Zur behaupteten Verfolgungsgefahr wegen Zwangsrekrutierung Der Verwaltungsgerichtshof differenziert in ständiger Judikatur zwischen der per se nicht asylrelevanten Zwangsrekrutierung durch eine Bürgerkriegspartei von der Verfolgung, die an die tatsächliche oder unterstellte politische Gesinnung anknüpft, die in der Weigerung, sich den Rekrutierenden anzuschließen, gesehen wird. Auf das Auswahlkriterium für die Zwangsrekrutierung kommt es dabei nicht an. Entscheidend ist daher, mit welcher Reaktion durch die Milizen aufgrund einer Weigerung, sich dem Willen der Rekrutierenden zu beugen, gerechten werden muss und ob in ihrem Verhalten eine (unterstellte) politische oder religiöse oppositionelle Gesinnung erblickt wird (19.04.2016, VwGH Ra 2015/01/0079 mwN). Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass sein Vater von den Taliban bedroht und aufgefordert wurde, der Beschwerdeführer solle zu ihnen kommen und werde ansonsten getötet, sowie, dass ihm im Fall der Rückkehr ins Herkunftsdorf keine Übergriffe durch die Taliban, weil er sich der Zwangsrekrutierung entzogen hat. Auch im Fall der Rückkehr ins Herkunftsdorf ist – wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt – nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer Zwangsrekrutierung durch die Taliban ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer konnte daher nicht glaubhaft machen, dass ihm im Fall der Rückkehr Verfolgung im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes droht. 3.1.
- Zur behaupteten Verfolgungsgefahr wegen der Rückkehr aus dem westlichen Ausland Zur behaupteten Verfolgungsgefahr wegen der Rückkehr des Beschwerdeführers aus dem westlichen Ausland ist zunächst anzumerken, dass dieses auf den Beschwerdeschriftsatz beschränkt ist und in den Angaben des Beschwerdeführers keinen Niederschlag fand und lediglich pauschal in Verweis auf diverse Länderberichte behauptet wird. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss jedoch das Vorbringen des Asylwerbers, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (VwGH 21.12.2020, Ra 2020/14/0445). EASO stellt für als „verwestlicht“ wahrgenommene Personen je nach Lage des Einzelfalles einen Konnex zu den GFK-Fluchtgründen der Religion, der (unterstellten) politischen Gesinnung, sowie der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe her und verneint ebenso eine generelle Verfolgungsgefahr für alle Rückkehrer aus dem westlichen Ausland (Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel 2.13 Individuals perceived as ‘Westernised’, S. 81-82). Allfällige risikobegründende individuelle Umstände waren gegenständlich nicht ersichtlich und wurden auch nicht konkret dargelegt. Ein Zutreffen der pauschalen Behauptungen der Beschwerde ist den Feststellungen jedoch nicht zu entnehmen. So konnte lediglich festgestellt werden, dass Männer, die aus westlichen Staaten zurückkehren, mit Argwohn, Stigmatisierung oder Ablehnung konfrontiert werden können, wodurch die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes definierte Intensitäts-Schwelle (VwGH 14.08.2020, Ro 2020/14/0002) nicht erreicht wird. Im Hinblick auf Angriffe Aufständischer auf Afghanen, die sich mit „westlichen“ Werten identifizieren, ist anzumerken, dass sich Anhaltspunkte für eine Betroffenheit des Beschwerdeführers hiervon nicht ergeben haben. Auch hat der Beschwerdeführer eine Identifikation mit westlichen Werten im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht weiter konkretisiert. Im Ergebnis war die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides daher abzuweisen.Im Ergebnis war die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides daher abzuweisen. 3.
- Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Subsidiärer Schutz)3.
- Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Subsidiärer Schutz)
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Zwar widerspricht es nach der die Rechtsprechung des EuGH berücksichtigenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Statusrichtlinie, einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder eine Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuzuerkennen (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106). Nachdem aber eine mit der Statusrichtlinie im Einklang stehende Interpretation des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Grenzen der Auslegung nach den innerstaatlichen Auslegungsregeln überschreiten und zu einer Auslegung contra legem führen würde, hielt der Verwaltungsgerichtshof an seiner Rechtsprechung fest, wonach eine reale Gefahr („real risk“) einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat – auch wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht wird – die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 begründen kann (VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006).Zwar widerspricht es nach der die Rechtsprechung des EuGH berücksichtigenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Statusrichtlinie, einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder eine Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuzuerkennen (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106). Nachdem aber eine mit der Statusrichtlinie im Einklang stehende Interpretation des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die Grenzen der Auslegung nach den innerstaatlichen Auslegungsregeln überschreiten und zu einer Auslegung contra legem führen würde, hielt der Verwaltungsgerichtshof an seiner Rechtsprechung fest, wonach eine reale Gefahr („real risk“) einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat – auch wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht wird – die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 begründen kann (VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006). Um von einer solchen realen Gefahr ausgehen zu können, reicht es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüberhinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (jüngst etwa VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0372). Im Hinblick auf das Vorliegen einer allgemein prekären Sicherheitslage ist nach der ständigen, auf die Rechtsprechung von EGMR und EuGH bezugnehmenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die Voraussetzung des „real risk“ iSd Art. 3 EMRK nur in sehr extremen Fällen erfüllt. In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen, aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt, als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (VwGH 12.12.2019, Ra 2019/01/0243).Im Hinblick auf das Vorliegen einer allgemein prekären Sicherheitslage ist nach der ständigen, auf die Rechtsprechung von EGMR und EuGH bezugnehmenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die Voraussetzung des „real risk“ iSd Artikel 3, EMRK nur in sehr extremen Fällen erfüllt. In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen, aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt, als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (VwGH 12.12.2019, Ra 2019/01/0243). 3.2.1. Zu einer Rückkehr in die Herkunftsprovinz Im Hinblick auf die Provinz Kapisa ist dem festgestellten Sachverhalt zu entnehmen, dass diese zwar von Sicherheitsvorfällen betroffen ist, sowie, dass es zuletzt zu einer Zunahme ziviler Opfer gekommen ist. Insbesondere gilt der Herkunftsdistrikt als umkämpft. Der Einschätzung der EASO Country Guidance zufolge ist das Gewaltniveau in der Provinz Kapoisa nicht sehr hoch, weswegen höheres Augenmerk auf die individuellen Elemente zu richten ist und die bloße Anwesenheit in der Provinz noch nicht ausreicht, um vom reale Riko eines ernsthaften Schadens iSd Art. 15 lit. c Statusrichtlinie auszugehen ist (Abschnitt Common analysis: Afghanistan, 3.3 Article 15(c) QD, Abschnitt Kapisa, S. 133). Gegenständlich ist mit Blick auf die besondere Konfliktbetroffenheit des Herkunftsdistriktes, der als umkämpft gilt und damit in höherem Ausmaß von Sicherheitsvorfall betroffen ist, als Provinz als Ganzes, davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in sein Herkunftsdorf die reale Gefahr einer Verletzung seiner durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte droht.Im Hinblick auf die Provinz Kapisa ist dem festgestellten Sachverhalt zu entnehmen, dass diese zwar von Sicherheitsvorfällen betroffen ist, sowie, dass es zuletzt zu einer Zunahme ziviler Opfer gekommen ist. Insbesondere gilt der Herkunftsdistrikt als umkämpft. Der Einschätzung der EASO Country Guidance zufolge ist das Gewaltniveau in der Provinz Kapoisa nicht sehr hoch, weswegen höheres Augenmerk auf die individuellen Elemente zu richten ist und die bloße Anwesenheit in der Provinz noch nicht ausreicht, um vom reale Riko eines ernsthaften Schadens iSd Artikel 15, Litera c, Statusrichtlinie auszugehen ist (Abschnitt Common analysis: Afghanistan, 3.3 Article 15(c) QD, Abschnitt Kapisa, S. 133). Gegenständlich ist mit Blick auf die besondere Konfliktbetroffenheit des Herkunftsdistriktes, der als umkämpft gilt und damit in höherem Ausmaß von Sicherheitsvorfall betroffen ist, als Provinz als Ganzes, davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in sein Herkunftsdorf die reale Gefahr einer Verletzung seiner durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte droht. 3.2.2. Zur Verfügbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative
§ 8Abs. 3 Asyl
G 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht.
Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht.
§ 11Abs. 1 Asyl
G 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann.
Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Abs. 1 Asyl
G in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind nach dem klaren Wortlaut des § 11 AsylG 2005 zwei getrennte und selbstständig zu prüfende Voraussetzungen der innerstaatlichen Fluchtalternative zu unterscheiden. Einerseits muss geprüft werden, ob in dem als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefasste Gebiet Schutz vor Bedingungen, die nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, gegeben ist. Die zweite Voraussetzung für das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative bildet nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Frage, ob dem Asylwerber der Aufenthalt in diesem Gebiet zugemutet werden kann. Die Zumutbarkeit des Aufenthalts ist von der Frage der Schutzgewährung in diesem Gebiet zu trennen (VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001 mwN). Selbst wenn in dem betreffenden Gebiet also keine Verhältnisse herrschen, die die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtfertigen, wäre die innerstaatliche Fluchtalternative bei Unzumutbarkeit des Aufenthalts in diesem Gebiet zu verneinen.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 11, AsylG 2005 zwei getrennte und selbstständig zu prüfende Voraussetzungen der innerstaatlichen Fluchtalternative zu unterscheiden. Einerseits muss geprüft werden, ob in dem als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefasste Gebiet Schutz vor Bedingungen, die nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, gegeben ist. Die zweite Voraussetzung für das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative bildet nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Frage, ob dem Asylwerber der Aufenthalt in diesem Gebiet zugemutet werden kann. Die Zumutbarkeit des Aufenthalts ist von der Frage der Schutzgewährung in diesem Gebiet zu trennen (VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001 mwN). Selbst wenn in dem betreffenden Gebiet also keine Verhältnisse herrschen, die die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtfertigen, wäre die innerstaatliche Fluchtalternative bei Unzumutbarkeit des Aufenthalts in diesem Gebiet zu verneinen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative auch mit den UNHCR-Richtlinien und den Vorgaben der EASO Country Guidance Notes in adäquater Weise auseinanderzusetzen (VwGH 22.07.2020, Ra 2020/18/0090). Wie festgestellt steht Mazar-e Sharif unter der Kontrolle der afghanischen Regierung und ist die Häufigkeit von Sicherheitsvorfällen relativ gering. Weiter ist die Stadt auch über ihren internationalen Flughafen erreichbar. Damit ist im Fall einer Niederlassung des Beschwerdeführers in Mazar-e Sharif ein aus der Sicherheitslage resultierende „reales risiko“ im Sinne der bereits oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 23.01.2019, Ra 2018/14/0196). So geht auch EASO im Hinblick auf Mazar-e Sharif davon aus, dass das Gewaltniveau in Mazar-e Sharif so niedrig ist, dass ein „real risk“ für Zivilpersonen im Allgemeinen nicht besteht (EASO Country Guidance, Kapitel 3.3 Article 15(
- c)QD, Abschnitt Balkh, S. 119). Individuelle Elemente, die ein Abgehen von dieser generellen Einschätzung erforderlich machen würden, sind dagegen nicht ersichtlich und wurden auch nicht konkret dargelegt. Auch bedarf es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Zuge der Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erforderlichen Beurteilung einer Auseinandersetzung mit der allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat (VwGH 27.04.2020, Ra 2019/19/0455). Im Hinblick auf die Menschenrechtslage in Afghanistan ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer keinerlei Vorbringen erstattete, dass seine konkrete und individuelle Betroffenheit wahrscheinlich erscheinen ließe. Nach österreichischer Rechtslage (Vgl. nochmals VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006) ist zudem zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr unabhängig von Akteuren oder dem bewaffneten Konflikt eine reale Gefahr („real risk“) einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK droht.Nach österreichischer Rechtslage (Vgl. nochmals VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006) ist zudem zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr unabhängig von Akteuren oder dem bewaffneten Konflikt eine reale Gefahr („real risk“) einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK droht. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, der auf die Entscheidungen des EGMR Bezug nimmt, hat ein Fremder im Allgemeinen kein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (VfGH 06.03.2008, B2400/07 mwN).Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, der auf die Entscheidungen des EGMR Bezug nimmt, hat ein Fremder im Allgemeinen kein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (VfGH 06.03.2008, B2400/07 mwN). Auch in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Hinblick auf den anzuwendenden Prüfungsmaßstab des Art. 3 MRK anerkannt, dass es unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR Ausnahmefälle geben kann, in denen durch eine schwere Erkrankung bzw. einen fehlenden tatsächlichen Zugang zur erforderlichen Behandlung im Herkunftsstaat die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründet wird (VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006).Auch in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Hinblick auf den anzuwendenden Prüfungsmaßstab des Artikel 3, MRK anerkannt, dass es unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR Ausnahmefälle geben kann, in denen durch eine schwere Erkrankung bzw. einen fehlenden tatsächlichen Zugang zur erforderlichen Behandlung im Herkunftsstaat die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründet wird (VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006). Im Hinblick auf die Betroffenheit Afghanistans von der COVID-19-Pandemie ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer gesund ist und konkrete Anhaltspunkte für eine zu erwartende Infektion des Beschwerdeführers mit einem in der Folge schweren Verlauf nicht ersichtlich sind. Dies liegt zwar im Bereich des Möglichen, nach der bereits oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht die bloße Möglichkeit der Gefahr einer Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte jedoch nicht aus, es muss viel mehr eine darüberhinausgehende Wahrscheinlichkeit bestehen, dass sich eine solche Gefahr verwirklicht wird (VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0372). Ansonsten ist im Hinblick auf den individuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers spezifischer Behandlungsbedarf nicht ersichtlich und damit auch die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK nicht zu erwarten.Im Hinblick auf die Betroffenheit Afghanistans von der COVID-19-Pandemie ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer gesund ist und konkrete Anhaltspunkte für eine zu erwartende Infektion des Beschwerdeführers mit einem in der Folge schweren Verlauf nicht ersichtlich sind. Dies liegt zwar im Bereich des Möglichen, nach der bereits oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht die bloße Möglichkeit der Gefahr einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte jedoch nicht aus, es muss viel mehr eine darüberhinausgehende Wahrscheinlichkeit bestehen, dass sich eine solche Gefahr verwirklicht wird (VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0372). Ansonsten ist im Hinblick auf den individuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers spezifischer Behandlungsbedarf nicht ersichtlich und damit auch die reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK nicht zu erwarten. Das Kriterium der Zumutbarkeit ist in unionsrechtskonformer Auslegung gleichbedeutend mit dem Erfordernis nach Art. 8 Abs. 1 Statusrichtlinie, nämlich, dass vom Asylwerber vernünftigerweise erwartet werden kann, sich im betreffenden Gebiet seines Herkunftslandes niederzulassen (VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001).Das Kriterium der Zumutbarkeit ist in unionsrechtskonformer Auslegung gleichbedeutend mit dem Erfordernis nach Artikel 8, Absatz eins, Statusrichtlinie, nämlich, dass vom Asylwerber vernünftigerweise erwartet werden kann, sich im betreffenden Gebiet seines Herkunftslandes niederzulassen (VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss es dem Asylwerber im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten möglich sein, Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Ob dies der Fall ist, erfordert eine Beurteilung der allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsstaat und der persönlichen Umstände des Asylwerbers. Es handelt sich letztlich um eine Entscheidung im Einzelfall, die auf der Grundlage ausreichender Feststellungen über die zu erwartende Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet sowie dessen sichere und legale Erreichbarkeit getroffen werden muss (Zuletzt VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0533). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht eine schwierige Lebenssituation bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche, sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall einer Rückkehr vorfinden würde, für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um die Zumutbarkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative zu verneinen (VwGH 20.08.2020, Ra 2020/19/0239).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht eine schwierige Lebenssituation bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche, sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall einer Rückkehr vorfinden würde, für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um die Zumutbarkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative zu verneinen (VwGH 20.08.2020, Ra 2020/19/0239). Maßgebliche Faktoren für die Zumutbarkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative sind nach der Einschätzung von EASO und UNHCR im Hinblick auf die persönlichen Umstände Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, ethnischer und sprachlicher Hintergrund, Religion, das Vorhandensein von Identitätsdokumenten, Kenntnisse der lokalen Gegebenheiten, sozialer und ökonomischer Hintergrund, Bildungshintergrund, Zugang zu einem sozialen Unterstützungsnetzwerk und Religion (EASO Country Guidance, Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel 5. Internal protection alternative, Abschnitt Reasonableness to settle, insbesondere S. 172 ff. und UNHCR-Richtlinien, Kapitel III. Internationaler Schutzbedarf, Unterkapitel C. Interne Flucht-, Neuansiedlungs- oder Schutzalternative, Unterkapitel 2. Analyse der Zumutbarkeit, Buchstabe
- a)Die persönlichen Umstände des Antragstellers, S. 122).Maßgebliche Faktoren für die Zumutbarkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative sind nach der Einschätzung von EASO und UNHCR im Hinblick auf die persönlichen Umstände Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, ethnischer und sprachlicher Hintergrund, Religion, das Vorhandensein von Identitätsdokumenten, Kenntnisse der lokalen Gegebenheiten, sozialer und ökonomischer Hintergrund, Bildungshintergrund, Zugang zu einem sozialen Unterstützungsnetzwerk und Religion (EASO Country Guidance, Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel 5. Internal protection alternative, Abschnitt Reasonableness to settle, insbesondere S. 172 ff. und UNHCR-Richtlinien, Kapitel römisch drei. Internationaler Schutzbedarf, Unterkapitel C. Interne Flucht-, Neuansiedlungs- oder Schutzalternative, Unterkapitel 2. Analyse der Zumutbarkeit, Buchstabe
- a)Die persönlichen Umstände des Antragstellers, S. 122). EASO führt zudem konkrete Personenprofile samt Schlussfolgerungen an, wobei gegenständlich das Profil des „Single able-bodied men“ (EASO Country Guidance, Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel 5. Internal protection alternative, Abschnitt Reasonableness to settle, S. 135 ff., Unterabschnitt Conclusions on reasonableness: particular profiles encountered in practice, S. 174) in Betracht kommt. Diesem zufolge ist, auch wenn eine Ansiedelung in Mazar-e Sharif mit Schwierigkeiten verbunden ist, davon auszugehen, dass diese für alleinstehende, leistungsfähige Männer unter Berücksichtigung von deren individuellen Umständen im Allgemeinen zumutbar ist. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen arbeitsfähigen Mann, er ist nicht verheiratet und weder Kinder noch sonstige Sorgepflichten hat. Zudem ist der Beschwerdeführer gesund, hat in Afghanistan bereits sieben Jahre und im Bundesgebiet ein weiteres Jahr die Schule besucht. Weiter hat der Beschwerdeführer bis zur Ausreise in Afghanistan gelebt und ist damit mit den Gepflogenheiten und Traditionen des Herkunftsstaates vertraut. Er spricht mit Dari eine im Herkunftsstaat verbreitete Sprache und gehört als Tadschike zur zweitgrößten Volksgruppe, die auch in Balkh präsent ist, wobei der Einschätzung von EASO zufolge der sprachliche bzw. ethnische Hintergrund im Fall einer Niederlassung in Mazar-e Sharif keinen relevanten Faktor darstellt, solange der Betroffene Dari oder Pashtu spricht (EASO Country Guidance, Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel V. Internal protection alternative, Abschnitt Reasonableness to settle, Unterabschnitt Individual circumstances, S. 135-136). Weiter gehört der Beschwerdeführer als sunnitischer Muslim zur im Herkunftsstaat größten Glaubensgemeinschaft. Der Beschwerdeführer verfügt mit seiner Kernfamilie, wobei der Vater als Lehrer arbeitet und die Familie über eine Landwirtschaft und eigene Grundstücke verfügt, zu der er in Kontakt steht, auch über sozialen Rückhalt im Herkunftsstaat, auf dessen anfängliche, zumindest finanzielle Unterstützung er zurückgreifen kann. Auch UNHCR geht im Übrigen davon aus, dass alleinstehende, leistungsfähige Männer die Ausnahme vom Erfordernis der externen Unterstützung ohne spezifische Gefährdungsfaktoren bilden und unter bestimmten Umständen ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in städtischen oder halbständischen Gebieten leben können, die die notwendige Infrastruktur, sowie Lebensgrundlage zur Sicherung der Grundversorgung bieten und unter der tatsächlichen Kontrolle des Staates stehen (UNHCR-Richtlinien, Abschnitt III. Internationaler Schutzbedarf, Kapitel C. Interne Flucht-, Neuansiedelungs- oder Schutzalternative, Unterkapitel 2. Analyse der Zumutbarkeit, S. 125). Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen arbeitsfähigen Mann, er ist nicht verheiratet und weder Kinder noch sonstige Sorgepflichten hat. Zudem ist der Beschwerdeführer gesund, hat in Afghanistan bereits sieben Jahre und im Bundesgebiet ein weiteres Jahr die Schule besucht. Weiter hat der Beschwerdeführer bis zur Ausreise in Afghanistan gelebt und ist damit mit den Gepflogenheiten und Traditionen des Herkunftsstaates vertraut. Er spricht mit Dari eine im Herkunftsstaat verbreitete Sprache und gehört als Tadschike zur zweitgrößten Volksgruppe, die auch in Balkh präsent ist, wobei der Einschätzung von EASO zufolge der sprachliche bzw. ethnische Hintergrund im Fall einer Niederlassung in Mazar-e Sharif keinen relevanten Faktor darstellt, solange der Betroffene Dari oder Pashtu spricht (EASO Country Guidance, Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel römisch fünf. Internal protection alternative, Abschnitt Reasonableness to settle, Unterabschnitt Individual circumstances, S. 135-136). Weiter gehört der Beschwerdeführer als sunnitischer Muslim zur im Herkunftsstaat größten Glaubensgemeinschaft. Der Beschwerdeführer verfügt mit seiner Kernfamilie, wobei der Vater als Lehrer arbeitet und die Familie über eine Landwirtschaft und eigene Grundstücke verfügt, zu der er in Kontakt steht, auch über sozialen Rückhalt im Herkunftsstaat, auf dessen anfängliche, zumindest finanzielle Unterstützung er zurückgreifen kann. Auch UNHCR geht im Übrigen davon aus, dass alleinstehende, leistungsfähige Männer die Ausnahme vom Erfordernis der externen Unterstützung ohne spezifische Gefährdungsfaktoren bilden und unter bestimmten Umständen ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in städtischen oder halbständischen Gebieten leben können, die die notwendige Infrastruktur, sowie Lebensgrundlage zur Sicherung der Grundversorgung bieten und unter der tatsächlichen Kontrolle des Staates stehen (UNHCR-Richtlinien, Abschnitt römisch drei. Internationaler Schutzbedarf, Kapitel C. Interne Flucht-, Neuansiedelungs- oder Schutzalternative, Unterkapitel 2. Analyse der Zumutbarkeit, S. 125). Im Hinblick auf die jüngste Verschlechterung der Situation infolge der COVID-19-Pandemie hat der Verwaltungsgerichtshof zudem jüngst wiederholt ausgesprochen, dass die infolge der zur Pandemiebekämpfung gesetzten Maßnahmen die Wiedereingliederung wegen schlechter wirtschaftliche Aussichten schwieriger als vor deren Beginn darstellen mögen. Hierauf komme es jedoch insofern nicht an, solange diese Maßnahmen nicht dazu führen, dass die Sicherung der existenziellen Grundbedürfnisse nicht mehr als gegen anzunehmen wären (jüngst etwa VwGH 09.11.2020, Ra 2020/20/0373). Anhaltspunkte für einen Zusammenbruch der Grundversorgung haben sich jedoch trotz einer Verschärfung der Arbeitsmarktsituation und einer Verschärfung der Armut im Allgemeinen nicht ergeben. Diese Umstände finden zudem auch in der aktuellen EASO Country Guidance bereits Berücksichtigung. Spezifische Vulnerabilitäten oder Gefährdungsfaktoren, die eine besondere Betroffenheit des Beschwerdeführers erwarten lassen, sind allerdings – wie bereits ausgeführt – nicht ersichtlich. Insgesamt erweist sich eine innerstaatliche Fluchtalternative in Mazar-e Sharif für den Beschwerdeführer als zumutbar. Die Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 3.3. Zu den Spruchpunkten III. und IV. des angefochtenen Bescheides3.3. Zu den Spruchpunkten römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides
§ 10Abs. 1 Z. 3 Asyl
G 2005 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung nach dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57
nicht erteilt wird.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung nach dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird. 3.3.1. Zur Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57Asyl
G 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides)3.3.1. Zur Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides) Nachdem der Antrag des Beschwerdeführers mit diesem Erkenntnis sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, ist vor Erlassung der Rückkehrentscheidung und der damit verbundenen Zulässigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG zwingend zunächst eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG vorzunehmen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Kommentar § 10 AsylG K6). Damit korrespondierend sieht auch § 58 Abs. 1 Z. 1 AsylG vor, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G von Amts wegen zu prüfen ist, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Nachdem der Antrag des Beschwerdeführers mit diesem Erkenntnis sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, ist vor Erlassung der Rückkehrentscheidung und der damit verbundenen Zulässigkeitsprüfung nach Paragraph 9, BFA-VG zwingend zunächst eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG vorzunehmen vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Kommentar Paragraph 10, AsylG K6). Damit korrespondierend sieht auch Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG vor, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu prüfen ist, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 AsylG erfüllt, sind im Verfahren weder geltend gemacht worden noch hervorgekommen. Die Nichtzuerkennung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57Asyl
G an den Beschwerdeführer durch die belangte Behörde erfolgte daher zu Recht.Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 3 AsylG erfüllt, sind im Verfahren weder geltend gemacht worden noch hervorgekommen. Die Nichtzuerkennung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG an den Beschwerdeführer durch die belangte Behörde erfolgte daher zu Recht. 3.3.
- Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides)3.3.
- Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides)
§ 52Abs 2 Z 2 Asyl
G hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. § 9 Abs. 1 BFA-VG normiert, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig ist, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG normiert, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig ist, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1-9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins -, 9, BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
§ 9Abs.
3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
§ 9Abs.
1 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (etwa VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (etwa VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362). Der Beschwerdeführer hält sich infolge seiner illegalen Einreise seit zumindest Juni 2016 und damit etwa viereinhalb Jahre durchgehend im Bundesgebiet auf, wobei der Beschwerdeführer durchgehend
§ 13Asyl
G zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt war (§ 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG). Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich dabei um eine nur vorläufige Aufenthaltsberechtigung handelt, der der Verwaltungsgerichtshof, wenn sie nur auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist, keine hohe Bedeutung zumisst. (VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479). Auch kommt einer Aufenthaltsdauer von unter fünf Jahren nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289 mwN).Der Beschwerdeführer hält sich infolge seiner illegalen Einreise seit zumindest Juni 2016 und damit etwa viereinhalb Jahre durchgehend im Bundesgebiet auf, wobei der Beschwerdeführer durchgehend
Paragraph 13, AsylG zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt war (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG). Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich dabei um eine nur vorläufige Aufenthaltsberechtigung handelt, der der Verwaltungsgerichtshof, wenn sie nur auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist, keine hohe Bedeutung zumisst. (VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479). Auch kommt einer Aufenthaltsdauer von unter fünf Jahren nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289 mwN). Nachdem der Beschwerdeführer keine im Bundesgebiet aufhältigen Angehörigen und familiäre Bindungen nicht geknüpft hat, greift die Rückkehrentscheidung nicht in das Familienleben des Beschwerdeführers ein (§ 9 Abs. 2 Z 2 BFA-VG).Nachdem der Beschwerdeführer keine im Bundesgebiet aufhältigen Angehörigen und familiäre Bindungen nicht geknüpft hat, greift die Rückkehrentscheidung nicht in das Familienleben des Beschwerdeführers ein (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, BFA-VG). Die Rückkehrentscheidung greift allerdings in das Recht auf Achtung des Privatlebens ein, weil und soweit sie den Beschwerdeführer von seinem gegenwärtigen sozialen Umfeld in Österreich trennt, insbesondere, weil der Beschwerdeführer im Bundesgebiet bereits Kontakte geknüpft hat. Ein schutzwürdiges Privatleben des Beschwerdeführers ist daher zweifellos gegeben (§ 9 Abs. 2 Z 3 BFA-VG). Maßgeblich relativierend ist jedoch in die Gewichtung einzubeziehen, dass die das Privatleben des Fremden in Österreich betreffenden integrationsbegründenden Schritte in einem Zeitraum gesetzt wurden, in dem er sich (spätestens nach Abweisung seines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz durch das Bundesasylamt) seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0034; § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG) Das Gewicht des schutzwürdigen Privatlebens des Beschwerdeführers ist daher insofern gemindert.Die Rückkehrentscheidung greift allerdings in das Recht auf Achtung des Privatlebens ein, weil und soweit sie den Beschwerdeführer von seinem gegenwärtigen sozialen Umfeld in Österreich trennt, insbesondere, weil der Beschwerdeführer im Bundesgebiet bereits Kontakte geknüpft hat. Ein schutzwürdiges Privatleben des Beschwerdeführers ist daher zweifellos gegeben (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, BFA-VG). Maßgeblich relativierend ist jedoch in die Gewichtung einzubeziehen, dass die das Privatleben des Fremden in Österreich betreffenden integrationsbegründenden Schritte in einem Zeitraum gesetzt wurden, in dem er sich (spätestens nach Abweisung seines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz durch das Bundesasylamt) seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0034; Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG) Das Gewicht des schutzwürdigen Privatlebens des Beschwerdeführers ist daher insofern gemindert. Zum Grad der Integration des Beschwerdeführers (§ 9 Abs. 2 Z 4 BFA-VG) ist zunächst auszuführen, dass mit § 2 Integrationsgesetz (IntG), StF: BGBl. I Nr. 68/2017 den Materialien zufolge erstmals bundesweit geregelt wurde, was unter dem Begriff Integration verstanden wird (Vgl. ErläutRV 1586 Blg NR
- GP 2). Zwar fällt der Beschwerdeführer als Asylwerber nach der taxativen Aufzählung des § 3 IntG (Vgl. auch ErläutRV 1586 Blg NR
- GP 3) nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes. Allerdings handelt es sich bei den §§ 1 und 2 IntG um programmatische Umschreibungen von Zielvorstellungen des Gesetzgebers ohne normativen Gehalt (Vgl. Czech, Integriert Euch! Ein Überblick über Integrationsgesetz und Integrationsjahrgesetz. FABL 2/2017-I, 25), aus denen Rechte und Pflichten nicht abgeleitet werden können. Bedingt durch den Verweisungszusammenhang zwischen AsylG (§ 55 Abs. 1 Z 1 AsylG), IntG und BFA-VG erscheint eine Berücksichtigung der Ziele und der Teleologie des IntG dennoch geboten, mag der Beschwerdeführer auch nicht in den Genuss der im IntG vorgesehenen Fördermaßnahmen kommen.Zum Grad der Integration des Beschwerdeführers (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 4, BFA-VG) ist zunächst auszuführen, dass mit Paragraph 2, Integrationsgesetz (IntG), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, den Materialien zufolge erstmals bundesweit geregelt wurde, was unter dem Begriff Integration verstanden wird (Vgl. ErläutRV 1586 Blg NR
- Gesetzgebungsperiode 2). Zwar fällt der Beschwerdeführer als Asylwerber nach der taxativen Aufzählung des Paragraph 3, IntG (Vgl. auch ErläutRV 1586 Blg NR
- Gesetzgebungsperiode 3) nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes. Allerdings handelt es sich bei den Paragraphen eins und 2 IntG um programmatische Umschreibungen von Zielvorstellungen des Gesetzgebers ohne normativen Gehalt (Vgl. Czech, Integriert Euch! Ein Überblick über Integrationsgesetz und Integrationsjahrgesetz. FABL 2/2017-I, 25), aus denen Rechte und Pflichten nicht abgeleitet werden können. Bedingt durch den Verweisungszusammenhang zwischen AsylG (Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG), IntG und BFA-VG erscheint eine Berücksichtigung der Ziele und der Teleologie des IntG dennoch geboten, mag der Beschwerdeführer auch nicht in den Genuss der im IntG vorgesehenen Fördermaßnahmen kommen. Aus § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 2 IntG ergibt sich in Zusammenschau mit den im IntG vorgesehenen Maßnahmen unter Berücksichtigung der Erläuterungen, dass Sprachkenntnisse, wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit sowie die Anerkennung und Einhaltung der österreichischen und europäischen Rechts- und Werteordnung die drei Grundpfeiler der Integration darstellen (Vgl. ErläutRV 1586 Blg NR
- GP 1).Aus Paragraph eins, Absatz 2 und Paragraph 2, Absatz 2, IntG ergibt sich in Zusammenschau mit den im IntG vorgesehenen Maßnahmen unter Berücksichtigung der Erläuterungen, dass Sprachkenntnisse, wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit sowie die Anerkennung und Einhaltung der österreichischen und europäischen Rechts- und Werteordnung die drei Grundpfeiler der Integration darstellen (Vgl. ErläutRV 1586 Blg NR
- Gesetzgebungsperiode 1). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Judikatur zu § 9 Abs. 2 Z 4 BFA-VG auch bereits ausgesprochen, dass den sehr guten Deutschkenntnissen des Fremden bei der Beurteilung des Grades der Integration Bedeutung zukommt (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224). Der Beschwerdeführer konnte Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1 nachweisen und zeigt durch den laufenden Besuch von Deutschkursen deutliche Integrationsbemühungen. Gemessen an seiner viereinhalbjährigen Aufenthaltsdauer ist hierin jedoch kein großer Integrationserfolg im Teilaspekt der Sprachkenntnisse erkennbar. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Judikatur zu Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 4, BFA-VG auch bereits ausgesprochen, dass den sehr guten Deutschkenntnissen des Fremden bei der Beurteilung des Grades der Integration Bedeutung zukommt (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224). Der Beschwerdeführer konnte Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1 nachweisen und zeigt durch den laufenden Besuch von Deutschkursen deutliche Integrationsbemühungen. Gemessen an seiner viereinhalbjährigen Aufenthaltsdauer ist hierin jedoch kein großer Integrationserfolg im Teilaspekt der Sprachkenntnisse erkennbar. Zur wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer nicht erwerbstätig ist und Grundversorgung bezieht. Eine Integrationsverfestigung im Teilbereich der Selbsterhaltungsfähigkeit ist damit nicht erkennbar. Zur Anerkennung und Einhaltung der österreichischen und europäischen Rechts- und Werteordnung ist zunächst auszuführen, dass der Beschwerdeführer dadurch, dass er sich keine aktenkundigen Rechtsverstöße zuschulden hat kommen lassen, wohl ausdrückt, dass er die österreichische Rechtsordnung einhält und anerkennt (Vgl. auch Czech, Integriert Euch! Ein Überblick über Integrationsgesetz und Integrationsjahrgesetz. FABL 2/2017-I, 25). Allerdings fällt die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers insofern nicht besonders ins Gewicht, als nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die strafrechtliche Unbescholtenheit weder das persönliche Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen vermag (VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253 mwN; § 9 Abs. 2 Z 6 und 7 BFA-VG). Zudem hat der Beschwerdeführer die Integrationsprüfung für das Niveau A1 bestanden und sich damit erkennbar um den Wissenserwerb im Hinblick auf die der österreichischen und europäischen Rechts- und Werteordnung bemüht. Zur Anerkennung und Einhaltung der österreichischen und europäischen Rechts- und Werteordnung ist zunächst auszuführen, dass der Beschwerdeführer dadurch, dass er sich keine aktenkundigen Rechtsverstöße zuschulden hat kommen lassen, wohl ausdrückt, dass er die österreichische Rechtsordnung einhält und anerkennt (Vgl. auch Czech, Integriert Euch! Ein Überblick über Integrationsgesetz und Integrationsjahrgesetz. FABL 2/2017-I, 25). Allerdings fällt die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers insofern nicht besonders ins Gewicht, als nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die strafrechtliche Unbescholtenheit weder das persönliche Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen vermag (VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253 mwN; Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 6 und 7 BFA-VG). Zudem hat der Beschwerdeführer die Integrationsprüfung für das Niveau A1 bestanden und sich damit erkennbar um den Wissenserwerb im Hinblick auf die der österreichischen und europäischen Rechts- und Werteordnung bemüht. Der Beschwerdeführer hat bis zu seiner Ausreise nach Europa sein gesamtes Leben im Herkunftsstaat verbracht und wurde dort sozialisiert. Zudem sind Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers nach wie vor im Herkunftsstaat aufhältig. Im Bundesgebiet hat der Beschwerdeführer dagegen keine Familienangehörigen. Weiter sind nach der Rechtsprechung des EGMR bei der Beurteilung, inwieweit noch ein Bezug zum Herkunftsstaat besteht, auch die Sprachkenntnisse zu berücksichtigen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht. § 9 BFA-VG K46), wobei der Beschwerdeführer mit Dari eine der Landessprachen des Herkunftsstaates spricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist unter dem Blickwinkel der Bindung zum Heimatstaat auch auf die Frage der Möglichkeit zur Schaffung einer Existenzgrundlage bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Bedacht zu nehmen (VwGH 27.11.2018, Ra 2018/14/0083 m.w.N.). Dazu wurde bereits ausgeführt, dass für den Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr mit einer solchen Möglichkeit zu rechnen ist. Außerdem vermögen Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Heimatland des Fremden dessen Interesse an einem Verbleib in Österreich nicht in entscheidender Weise zu verstärken, sondern sind vielmehr – letztlich auch als Folge eines seinerzeitigen, ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich vorgenommenen Verlassens des Heimatlandes – im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0188;§ 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG). Insgesamt ist damit nicht nur von einer aufrechten, sondern von einer starken Bindung des Beschwerdeführers zum Herkunftsstaat auszugehen.Der Beschwerdeführer hat bis zu seiner Ausreise nach Europa sein gesamtes Leben im Herkunftsstaat verbracht und wurde dort sozialisiert. Zudem sind Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers nach wie vor im Herkunftsstaat aufhältig. Im Bundesgebiet hat der Beschwerdeführer dagegen keine Familienangehörigen. Weiter sind nach der Rechtsprechung des EGMR bei der Beurteilung, inwieweit noch ein Bezug zum Herkunftsstaat besteht, auch die Sprachkenntnisse zu berücksichtigen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht. Paragraph 9, BFA-VG K46), wobei der Beschwerdeführer mit Dari eine der Landessprachen des Herkunftsstaates spricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist unter dem Blickwinkel der Bindung zum Heimatstaat auch auf die Frage der Möglichkeit zur Schaffung einer Existenzgrundlage bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Bedacht zu nehmen (VwGH 27.11.2018, Ra 2018/14/0083 m.w.N.). Dazu wurde bereits ausgeführt, dass für den Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr mit einer solchen Möglichkeit zu rechnen ist. Außerdem vermögen Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Heimatland des Fremden dessen Interesse an einem Verbleib in Österreich nicht in entscheidender Weise zu verstärken, sondern sind vielmehr – letztlich auch als Folge eines seinerzeitigen, ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich vorgenommenen Verlassens des Heimatlandes – im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0188;Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG). Insgesamt ist damit nicht nur von einer aufrechten, sondern von einer starken Bindung des Beschwerdeführers zum Herkunftsstaat auszugehen. Zudem ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes eine allenfalls überlange Verfahrensdauer zu berücksichtigen, wobei es dem Staat und seinen Organen obliegt, eine angemessene Verfahrensdauer sicherzustellen. Die Dauer des Verfahrens darf keinesfalls dem Beschwerdeführer negativ angelastet werden, soweit es keine Anzeichen für eine bewusste Verfahrensverschleppung durch den Antragsteller gibt (VfGH 03.10.2013, U 477/2013). Einer allfällig überlangen Verfahrensdauer kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes allerdings nur dann Gewicht zu, wenn sich während der Verfahrensdauer schützenswerte familiäre oder private Interessen der revisionswerbenden Parteien herausgebildet hätten (VwGH 28.02.2020, Ra 2019/14/0545). Gegenständlich übersteigt die Verfahrensdauer mit in Summe etwa viereinhalb Jahren zweifellos die vorgesehenen Entscheidungsfristen (Vgl. § 34 Abs. 1 VwGVG, § 73 AVG, auch unter Berücksichtigung von § 21 Abs. 2b BFA-VG idF BGBl. I Nr. 145/2017) und sind Hinweise darauf, dass dies dem Beschwerdeführer anzulasten wäre, nicht ersichtlich.Zudem ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes eine allenfalls überlange Verfahrensdauer zu berücksichtigen, wobei es dem Staat und seinen Organen obliegt, eine angemessene Verfahrensdauer sicherzustellen. Die Dauer des Verfahrens darf keinesfalls dem Beschwerdeführer negativ angelastet werden, soweit es keine Anzeichen für eine bewusste Verfahrensverschleppung durch den Antragsteller gibt (VfGH 03.10.2013, U 477 aus 2013,). Einer allfällig überlangen Verfahrensdauer kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes allerdings nur dann Gewicht zu, wenn sich während der Verfahrensdauer schützenswerte familiäre oder private Interessen der revisionswerbenden Parteien herausgebildet hätten (VwGH 28.02.2020, Ra 2019/14/0545). Gegenständlich übersteigt die Verfahrensdauer mit in Summe etwa viereinhalb Jahren zweifellos die vorgesehenen Entscheidungsfristen (Vgl. Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG, Paragraph 73, AVG, auch unter Berücksichtigung von Paragraph 21, Absatz 2 b, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,) und sind Hinweise darauf, dass dies dem Beschwerdeführer anzulasten wäre, nicht ersichtlich. Insgesamt lässt sich unter Berücksichtigung der Umstände des Falles bei einer gewichtenden Gegenüberstellung der eben beleuchteten vorhandenen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich mit dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes großen öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens (VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0062) nicht sagen, dass der mit der Rückkehrentscheidung verbundene Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers unverhältnismäßig wäre. So hat der Beschwerdeführer die viereinhalbjährige Verfahrensdauer für lediglich bescheidene Integrationsfortschritten genützt, er verfügt gemessen an seiner Aufenthaltsdauer über lediglich geringe Deutschkenntnisse und hat sich abgesehen von einer zweimonatigen gemeinnützigen Tätigkeit kaum in die Gemeinschaft eingebracht. Weiter ist die Bindung zum Herkunftsstaat nach wie vor stark ausgeprägt und eine Aufenthaltsdauer von viereinhalb Jahren relativ kurz. Damit ist eine „außergewöhnliche Konstellation“ im Sinne der bereits zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0306) noch nicht erkennbar. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher im gegenständlichen Fall davon aus, dass das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. So betrachtet der Verwaltungsgerichtshof selbst Unbescholtenheit, Berufstätigkeit, geknüpfte soziale Kontakte zu dauerhaft im Bundesgebiet Lebenden sowie relativ schnellen Erwerb der deutschen Sprache nicht als hinreichende Integrationsschritte, um von einer außergewöhnlichen Konstellation ausgehen zu können, die die Erteilung eines Aufenthaltstitels trotz kurzer Aufenthaltsdauer rechtfertigen würde (zuletzt VwGH 17.12.2019, Ro 2019/18/0006 mwN). Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides war daher spruchgemäß abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides war daher spruchgemäß abzuweisen. 3.
- Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides)3.
- Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides)
§ 52Abs.
9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
§ 46
in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Für die
§ 52Abs.
9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (VwGH vom 15.09.2016, Ra 2016/21/0234). Wird in einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz im Zusammenhang mit einer Rückkehrentscheidung eine amtswegige Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG getroffen (bzw. vom Bundesverwaltungsgericht überprüft), so ist diese Feststellung, soweit sie sich auf den Herkunftsstaat bezieht, (wegen der inhaltlichen Übereinstimmung des Prüfungsmaßstabs) nur die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz. In dieser Konstellation kommt ihr demnach nur die Funktion zu, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen (vgl. VwGH vom 15.09.2016, Ra 2016/21/0234). Auch in seinem bereits unter 3.2. zitierten Erkenntnis vom 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, betont der Verwaltungsgerichtshof, dass ein inhaltliches „Auseinanderfallen“ der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG und § 52 Abs. 9 FPG – jedenfalls auf Basis des nationalen Rechts – ausgeschlossen ist (VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006 m.w.N., Rn 40).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Für die
Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG (VwGH vom 15.09.2016, Ra 2016/21/0234). Wird in einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz im Zusammenhang mit einer Rückkehrentscheidung eine amtswegige Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG getroff