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{'item': 'W113 2238472-1'}

Obsah (14)Art 133Art 131§ 1Artikel 20Artikel 30Artikel 34Artikel 33Artikel 11Artikel 7Artikel 72§ 21§ 7Art. 13§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.03.2021 GeschäftszahlW113 2238472-1 Spruch, W113 2238472-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art 133. Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Landwirte XXXX (im Folgenden: beschwerdeführende Partei) stellten für das Antragsjahr 2019 einen Mehrfachantrag-Flächen, beantragten die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierten zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
  2. Die Landwirte römisch 40 (im Folgenden: beschwerdeführende Partei) stellten für das Antragsjahr 2019 einen Mehrfachantrag-Flächen, beantragten die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierten zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
  3. Unter Verwendung des von der belangten Behörde aufgelegten Formblatts „Übertragung von Zahlungsansprüchen (ZA) 2019“ beantragten zwei Landwirte die Übertragung von Zahlungsansprüchen auf die beschwerdeführende Partei: XXXX , Betriebsnummer XXXX , beantragten mit 08.05.2019 die Übertragung von 30,1243 ZA mit Flächenweitergabe, begründet wurde der Antrag mit Pacht. Von der belangten Behörde wurde der Antrag unter der Zahl XXXX registriert. römisch 40 , Betriebsnummer römisch 40 , beantragten mit 08.05.2019 die Übertragung von 30,1243 ZA mit Flächenweitergabe, begründet wurde der Antrag mit Pacht. Von der belangten Behörde wurde der Antrag unter der Zahl römisch 40 registriert. XXXX , Betriebsnummer XXXX , beantragte mit 14.05.2019 die Übertragung von 2,6000 ZA mit Flächenweitergabe, begründet wurde der Antrag mit Pacht. Von der belangten Behörde wurde der Antrag unter der Zahl XXXX registriert. römisch 40 , Betriebsnummer römisch 40 , beantragte mit 14.05.2019 die Übertragung von 2,6000 ZA mit Flächenweitergabe, begründet wurde der Antrag mit Pacht. Von der belangten Behörde wurde der Antrag unter der Zahl römisch 40 registriert.
  4. Mit angefochtenem Bescheid der der Agrarmarkt Austria (in der Folge: belangte Behörde oder AMA) wurden EUR 62.026,70 an Direktzahlungen gewährt. Die belangte Behörde ging von 215,9671 verfügbaren Zahlungsansprüchen sowie einer ermittelten Fläche für die Basisprämie von 216,7767 ha aus. Den Anträgen XXXX wurde dabei nur teilweise stattgegeben, sodass nur 29,0447 der beantragten 30,1243 ZA sowie nur 0,4646 der beantragten 2,6000 ZA als übertragen anerkannt wurden.
  5. Mit angefochtenem Bescheid der der Agrarmarkt Austria (in der Folge: belangte Behörde oder AMA) wurden EUR 62.026,70 an Direktzahlungen gewährt. Die belangte Behörde ging von 215,9671 verfügbaren Zahlungsansprüchen sowie einer ermittelten Fläche für die Basisprämie von 216,7767 ha aus. Den Anträgen römisch 40 wurde dabei nur teilweise stattgegeben, sodass nur 29,0447 der beantragten 30,1243 ZA sowie nur 0,4646 der beantragten 2,6000 ZA als übertragen anerkannt wurden. Die teilweise Abweisung der Anträge begründete die belangte Behörde unter Hinweis auf Art. 4 Abs. 1 lit. l und m VO (EU) 1307/2013 und § 7 Abs. 2 Z 3 DIZA-VO damit, dass auf Grundlage der Mehrfachanträge-Flächen 2018 und 2019 eine Flächenübertragung zwischen Übergebern und Übernehmer nicht im beantragten Ausmaß habe nachgewiesen werden können.Die teilweise Abweisung der Anträge begründete die belangte Behörde unter Hinweis auf Artikel 4, Absatz eins, Litera l und m VO (EU) 1307 aus 2013, und Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, DIZA-VO damit, dass auf Grundlage der Mehrfachanträge-Flächen 2018 und 2019 eine Flächenübertragung zwischen Übergebern und Übernehmer nicht im beantragten Ausmaß habe nachgewiesen werden können.
  6. Dagegen richtet sich die binnen offener Frist erhobene Bescheidbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, dass dem Antrag XXXX vom 08.05.2019 nur teilweise stattgegeben und von den beantragten 30,1243 ZA nur 29,0447 ZA übertragen worden seien. Im Zuge der Flächenweitergabe zwischen Übergebern und Übernehmern der ZA seien mehrere Flächentäusche durchgeführt worden. Unter anderem seien Grundstücke mit einem Familienbetrieb getauscht worden, der die bewirtschafteten Flächen auf drei Betriebsnummern aufgeteilt habe. Als Tauschflächen seien zwar in Summe 6,2785 ha übernommen worden, jedoch nicht vollständig von jenem Betrieb, der diese Grundstücke übernommen habe. Tauschflächen seien von allen drei Betrieben übernommen worden. Nach telefonischer Rücksprache mit der belangten Behörde sei mitgeteilt worden, dass ein Flächentausch nur anerkannt werden könne, wenn er direkt den beteiligten Betrieben zugeteilt werden könne, eine innerbetriebliche Flächenaufteilung könne nicht berücksichtigt werden. Da der Übergeber der ZA sämtliche ZA übergeben wolle, werde mit der Beschwerdeschrift eine Korrektur der ZA-Übertragung übermittelt. Beantragt werde die Übertragung der verbleibenden ZA ohne Flächenweitergabe.
  7. Dagegen richtet sich die binnen offener Frist erhobene Bescheidbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, dass dem Antrag römisch 40 vom 08.05.2019 nur teilweise stattgegeben und von den beantragten 30,1243 ZA nur 29,0447 ZA übertragen worden seien. Im Zuge der Flächenweitergabe zwischen Übergebern und Übernehmern der ZA seien mehrere Flächentäusche durchgeführt worden. Unter anderem seien Grundstücke mit einem Familienbetrieb getauscht worden, der die bewirtschafteten Flächen auf drei Betriebsnummern aufgeteilt habe. Als Tauschflächen seien zwar in Summe 6,2785 ha übernommen worden, jedoch nicht vollständig von jenem Betrieb, der diese Grundstücke übernommen habe. Tauschflächen seien von allen drei Betrieben übernommen worden. Nach telefonischer Rücksprache mit der belangten Behörde sei mitgeteilt worden, dass ein Flächentausch nur anerkannt werden könne, wenn er direkt den beteiligten Betrieben zugeteilt werden könne, eine innerbetriebliche Flächenaufteilung könne nicht berücksichtigt werden. Da der Übergeber der ZA sämtliche ZA übergeben wolle, werde mit der Beschwerdeschrift eine Korrektur der ZA-Übertragung übermittelt. Beantragt werde die Übertragung der verbleibenden ZA ohne Flächenweitergabe. Angeschlossen war eine korrigierte Version des Formulars datiert mit 08.05.2019 betreffend die Übertragung von 30,1243 ZA von XXXX auf die beschwerdeführende Partei, wobei anstatt einer Übertragung von ZA mit Flächenweitergabe wegen Pacht nunmehr eine als Rechtsgrundlage der Kauf ohne Flächenweitergabe angegeben wurde.Angeschlossen war eine korrigierte Version des Formulars datiert mit 08.05.2019 betreffend die Übertragung von 30,1243 ZA von römisch 40 auf die beschwerdeführende Partei, wobei anstatt einer Übertragung von ZA mit Flächenweitergabe wegen Pacht nunmehr eine als Rechtsgrundlage der Kauf ohne Flächenweitergabe angegeben wurde.
  8. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und führte im Zuge der Vorlage zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass im Zuge der Beschwerde eine Korrektur zum Antrag XXXX hochgeladen worden sei, es solle zusätzlich das Kreuz bei der Rechtsgrundlage "Kauf ohne Flächenweitergabe" hinzugefügt werden. Diese Korrektur sei nicht anzuerkennen, da es sich um eine Ausweitung der Übertragung nach der Nachreichfrist handle.
  9. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und führte im Zuge der Vorlage zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass im Zuge der Beschwerde eine Korrektur zum Antrag römisch 40 hochgeladen worden sei, es solle zusätzlich das Kreuz bei der Rechtsgrundlage "Kauf ohne Flächenweitergabe" hinzugefügt werden. Diese Korrektur sei nicht anzuerkennen, da es sich um eine Ausweitung der Übertragung nach der Nachreichfrist handle.
  10. Mit Schriftsatz vom 03.02.2021 legte die belangte Behörde eine aktuelle Berechnung der DIZA 2019 in Form eines „Reports“ mit Berechnungsstand 27.10.2020 vor, wobei die belangte Behörde von einer ermittelten beihilfefähigen Fläche von 216,4256 ha, von 215,9671 verfügbaren Zahlungsansprüchen und von Direktzahlungen in unveränderter Höhe ausging. Dieser Report wurde der beschwerdeführenden Partei im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Kenntnis gebracht und ihr eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Diese Frist ist in der Folge fruchtlos verstrichen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: Die beschwerdeführende Partei bewirtschaftete im Antragsjahr 2019 einen landwirtschaftlichen Betrieb. Ihr standen 216,7767 ha an beihilfefähigen landwirtschaftlichen Nutzflächen zur Verfügung, sie konnte über 215, 9671 Zahlungsansprüche verfügen.
  12. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid. Im Übrigen wird auf die rechtliche Beurteilung dieses Erkenntnisses verwiesen.
  13. Rechtliche Beurteilung: 3.
  14. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts

Art 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

§ 1AMA-Gesetz 1992, BGBl I 376/1992 i

Vm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl I 55/2007 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt Teil eins, 376 aus 1992, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, 55 aus 2007, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. Zu A) 3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Die Verordnung (EU) 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr 73/2009 des Rates, ABl L 2013/347, 608 (im Folgenden VO (EU) 1307/2013) lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 2013/347, 608 (im Folgenden VO (EU) 1307 aus 2013,) lautet auszugsweise: „Artikel 4 Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen

(1)Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff […]
  1. l)"Verkauf" den Verkauf oder jede andere endgültige Übertragung des Eigentums an Flächen oder Zahlungsansprüchen; nicht einbezogen ist der Verkauf von Flächen an die öffentliche Hand oder zur öffentlichen Nutzung, soweit er für nichtlandwirtschaftliche Zwecke erfolgt;
  2. m)"Pacht" ein Pachtvertrag oder ein ähnliches befristetes Geschäft;
  3. n)"Übertragung" die Pacht, den Verkauf, die Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge von Flächen oder Zahlungsansprüchen oder jede andere endgültige Übertragung derselben; die Rückübertragung von Zahlungsansprüchen bei Ablauf einer Pacht stellt keine Übertragung dar. […].“ „Artikel 21 Zahlungsansprüche
(1)Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung

Artikel 20

Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven

Artikel 30

oder durch Übertragung

Artikel 34erhalten […]

(2)Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung

der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.

(2)Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung

der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab. […].“ „Artikel 32 Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung

Artikel 33

Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen

Artikel 11

sowie linearen Kürzungen

Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung

Artikel 33

Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen

Artikel 11

sowie linearen Kürzungen

Artikel 7

, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.

(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, […] die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird; […]. Artikel 33 Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags

Artikel 72Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags

Artikel 72Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, liegen darf. […] Artikel 34 Übertragung von Zahlungsansprüchen

(1)Zahlungsansprüche dürfen nur an nach Maßgabe von Artikel 9 zum Bezug von Direktzahlungen berechtigte Betriebsinhaber, die in demselben Mitgliedstaat ansässig sind, übertragen werden, ausgenommen im Falle der Übertragung durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge. Auch im Fall der Vererbung oder vorweggenommenen Erbfolge dürfen Zahlungsansprüche nur in dem Mitgliedstaat aktiviert werden, in dem sie zugewiesen wurden. […]
(4)Wenn Zahlungsansprüche ohne Land übertragen werden, können die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts entscheiden, dass ein Teil der übertragenen Zahlungsansprüche in die nationale Reserve oder die regionalen Reserven zurückfallen muss oder dass ihr Einheitswert zugunsten der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven zu verringern ist. Diese Verringerung kann auf eine oder mehrere Übertragungsarten angewendet werden. […]“ Die Delegierte Verordnung (EU) 639/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung, ABl L 2014/181, 1 (im Folgenden VO (EU) 639/2014 lautet auszugsweise:Die Delegierte Verordnung (EU) 639 aus 2014, der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs römisch zehn der genannten Verordnung, Amtsblatt L 2014/181, 1 (im Folgenden VO (EU) 639 aus 2014, lautet auszugsweise: „Artikel 25 Übertragung von Ansprüchen 1. Zahlungsansprüche können jederzeit übertragen werden. […]“ Die Delegierte Verordnung (EU) 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, ABl L 2014/181, 48 (im Folgenden VO (EU) 640/2014) lautet auszugsweise:Die Delegierte Verordnung (EU) 640 aus 2014, der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr 1306 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, Amtsblatt L 2014/181, 48 (im Folgenden VO (EU) 640 aus 2014,) lautet auszugsweise: „Artikel 13 Verspätete Einreichung […]
(3)Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 werden bei Einreichung einer Änderung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge die Beträge für die tatsächliche Nutzung der betreffenden landwirtschaftlichen Parzellen um 1 % je Arbeitstag gekürzt.
(3)Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 werden bei Einreichung einer Änderung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festgelegten Termin für solche Anträge die Beträge für die tatsächliche Nutzung der betreffenden landwirtschaftlichen Parzellen um 1 % je Arbeitstag gekürzt. Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags sind lediglich bis zum letztmöglichen Termin für eine verspätete Einreichung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags

Absatz 1 Unterabsatz 3 zulässig. Liegt dieser Termin jedoch vor dem oder zeitgleich mit dem in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Termin für die Einreichung einer Änderung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags, so gelten Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags nach diesem Termin als unzulässig. Artikel 14 Verspätete Einreichung eines Antrags im Zusammenhang mit Zahlungsansprüchen Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 werden bei Einreichung eines Antrags auf Zuweisung oder gegebenenfalls Erhöhung von Zahlungsansprüchen nach dem von der Kommission zu diesem Zweck auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin die Beträge, die für die Zahlungsansprüche oder gegebenenfalls die Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche an den Begünstigten zu zahlen sind, in dem betreffenden Jahr um 3 % je Arbeitstag gekürzt.Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 werden bei Einreichung eines Antrags auf Zuweisung oder gegebenenfalls Erhöhung von Zahlungsansprüchen nach dem von der Kommission zu diesem Zweck auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festgelegten Termin die Beträge, die für die Zahlungsansprüche oder gegebenenfalls die Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche an den Begünstigten zu zahlen sind, in dem betreffenden Jahr um 3 % je Arbeitstag gekürzt. Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen, und dem Begünstigten werden keine Zahlungsansprüche oder gegebenenfalls keine Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche zugewiesen.“ Die Durchführungsverordnung (EU) 641/2014 der Kommission vom 16.06.2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik, ABl L 2014/181, 74 (im Folgenden VO (EU) 641/2014) lautet auszugsweise:Die Durchführungsverordnung (EU) 641 aus 2014, der Kommission vom 16.06.2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik, Amtsblatt L 2014/181, 74 (im Folgenden VO (EU) 641 aus 2014,) lautet auszugsweise: „Artikel 8 Mitteilung von Übertragungen

(1)Im Fall der Übertragung

Artikel 34der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 teilt der Übertragende der zuständigen Behörde die Übertragung innerhalb einer vom Mitgliedstaat festzusetzenden Frist mit.

(1)Im Fall der Übertragung

Artikel 34der Verordnung (EU) Nr.

1307 aus 2013, teilt der Übertragende der zuständigen Behörde die Übertragung innerhalb einer vom Mitgliedstaat festzusetzenden Frist mit.

(2)Erhebt die zuständige Behörde keine Einwände gegen die Übertragung, findet diese wie in der Mitteilung angegeben statt. Die zuständige Behörde kann nur dann Einwände gegen eine Übertragung erheben, wenn diese nicht

der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 und der vorliegenden Verordnung erfolgt. Die zuständige Behörde teilt dem Übertragenden ihre Einwände baldmöglichst mit.“

(2)Erhebt die zuständige Behörde keine Einwände gegen die Übertragung, findet diese wie in der Mitteilung angegeben statt. Die zuständige Behörde kann nur dann Einwände gegen eine Übertragung erheben, wenn diese nicht

der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,, der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, und der vorliegenden Verordnung erfolgt. Die zuständige Behörde teilt dem Übertragenden ihre Einwände baldmöglichst mit.“ Die Verordnung über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl II 2014/368, lautet auszugsweise:Die Verordnung über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl römisch zwei 2014/368, lautet auszugsweise: „Übertragung von Zahlungsansprüchen § 7.

(1)Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen sind zwischen
  1. September und
  2. Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts anzuzeigen.Paragraph 7,
(1)Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen sind zwischen
  1. September und
  2. Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts anzuzeigen. […]
(2)Die Anzeige hat insbesondere zu enthalten:
  1. die Anzahl der von der Übertragung erfassten Zahlungsansprüche,
  2. die Art der Übertragung,
  3. die Angabe, ob eine Übertragung von Zahlungsansprüchen in Verbindung mit einer beihilfefähigen Fläche oder – gegebenenfalls nur hinsichtlich der restlichen Zahlungsansprüche – in Form einer Übertragung ohne Fläche erfolgt, und
  4. Angaben zur Identität des übertragenden und des übernehmenden Betriebsinhabers sowie deren elektronische Kennungen oder Unterschriften. […]“

§ 21Abs.

1 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015, ist der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen)

Art. 11VO (EU) 640/2014 in Österreich bis spätestens 15.

Mai des jeweiligen Antragsjahres einzureichen.

Paragraph 21, Absatz eins, der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2015,, ist der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen)

Artikel 11, VO (EU) 640 aus 2014, in Österreich bis spätestens 15.

Mai des jeweiligen Antragsjahres einzureichen. 3.

  1. Report mit Berechnungsstand 27.10.2020 Nach Aktvorlage an das Gericht übermittelte die belangte Behörde eine aktuelle Berechnung der DIZA 2019, dies auf Grund einer zwischenzeitig durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle. Diese hat eine Flächenabweichung ergeben, auch unter Berücksichtigung dieses Ermittlungsergebnisses ging die Behörde von weniger Zahlungsansprüchen als vorhandenen landwirtschaftlichen Flächen aus, weshalb nach wie vor alle Zahlungsansprüche zur Auszahlung gelangten. Da somit dem Antrag auf Auszahlung der vorhandenen Zahlungsansprüche vollinhaltlich stattgegeben wurde, war die beschwerdeführende Partei durch das Ermittlungsergebnis im Report nicht in ihren Rechten beschwert und ein Eingehen auf den neuen Ermittlungsstand somit entbehrlich. 3.
  2. Zur Beschwerdeabweisung Der vorliegende Fall betrifft die Übertragung von landwirtschaftlichen Flächen samt Zahlungsansprüchen. Nachdem die belangte Behörde die von der beschwerdeführenden Partei vorgebrachten Flächenwanderungen nicht im vollen Umfang nachvollziehen konnte, gab sie den zwei Anträgen auf Übertragung von Zahlungsansprüchen auch nur teilweise statt, weshalb insgesamt 3,2150 Zahlungsansprüche nicht übertragen wurden. Um diese Übertragung nun doch (zumindest teilweise) durchführen zu können, wurde anlässlich der Bescheidbeschwerde der ursprünglich mit 08.05.2019 eingebrachte (und im angefochtenen Bescheid teilweise negativ beschiedene) Antrag XXXX auf Übertragung von 30,1243 Zahlungsansprüchen auf Übertragung „Kauf ohne Flächenweitergabe“ abgeändert. Fraglich war nunmehr, ob die mit 05.02.2020 beantragte Übertragung von Zahlungsansprüchen für das Antragsjahr 2019 durchzuführen oder der Antrag wegen Verspätung abzuweisen war.Der vorliegende Fall betrifft die Übertragung von landwirtschaftlichen Flächen samt Zahlungsansprüchen. Nachdem die belangte Behörde die von der beschwerdeführenden Partei vorgebrachten Flächenwanderungen nicht im vollen Umfang nachvollziehen konnte, gab sie den zwei Anträgen auf Übertragung von Zahlungsansprüchen auch nur teilweise statt, weshalb insgesamt 3,2150 Zahlungsansprüche nicht übertragen wurden. Um diese Übertragung nun doch (zumindest teilweise) durchführen zu können, wurde anlässlich der Bescheidbeschwerde der ursprünglich mit 08.05.2019 eingebrachte (und im angefochtenen Bescheid teilweise negativ beschiedene) Antrag römisch 40 auf Übertragung von 30,1243 Zahlungsansprüchen auf Übertragung „Kauf ohne Flächenweitergabe“ abgeändert. Fraglich war nunmehr, ob die mit 05.02.2020 beantragte Übertragung von Zahlungsansprüchen für das Antragsjahr 2019 durchzuführen oder der Antrag wegen Verspätung abzuweisen war.

§ 7Abs.

1 Direktzahlungs-Verordnung 2015 sind Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen zwischen

  1. September und
  2. Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten Formblatts anzuzeigen. Die Anzeige hat nach Abs. 2 leg. cit. insbesondere die Anzahl der von der Übertragung erfassten Zahlungsansprüche (Z 1), die Art der Übertragung (Z 2), die Angabe, ob eine Übertragung von Zahlungsansprüchen in Verbindung mit einer beihilfefähigen Fläche oder – gegebenenfalls nur hinsichtlich der restlichen Zahlungsansprüche – in Form einer Übertragung ohne Fläche erfolgt (Z 3) und Angaben zur Identität des übertragenden und des übernehmenden Betriebsinhabers sowie deren elektronische Kennungen oder Unterschriften (Z 4) zu enthalten. Der Mehrfachantrag-Flächen, mit dem die Zahlungsansprüche für das jeweilige Antragsjahr aktiviert werden, ist

§ 21Abs.

1 Horizontale GAP-Verordnung ebenfalls bis zum 15. Mai zu stellen.

Paragraph 7, Absatz eins, Direktzahlungs-Verordnung 2015 sind Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen zwischen

  1. September und
  2. Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten Formblatts anzuzeigen. Die Anzeige hat nach Absatz 2, leg. cit. insbesondere die Anzahl der von der Übertragung erfassten Zahlungsansprüche (Ziffer eins,), die Art der Übertragung (Ziffer 2,), die Angabe, ob eine Übertragung von Zahlungsansprüchen in Verbindung mit einer beihilfefähigen Fläche oder – gegebenenfalls nur hinsichtlich der restlichen Zahlungsansprüche – in Form einer Übertragung ohne Fläche erfolgt (Ziffer 3,) und Angaben zur Identität des übertragenden und des übernehmenden Betriebsinhabers sowie deren elektronische Kennungen oder Unterschriften (Ziffer 4,) zu enthalten. Der Mehrfachantrag-Flächen, mit dem die Zahlungsansprüche für das jeweilige Antragsjahr aktiviert werden, ist

Paragraph 21, Absatz eins, Horizontale GAP-Verordnung ebenfalls bis zum 15. Mai zu stellen. Anträge auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen sowie die Vornahme von Änderungen des Mehrfachantrags-Flächen, mit dem die Zahlungsansprüche aktiviert werden (wobei es in Österreich keiner expliziten Nennung der einzelnen Zahlungsansprüche bedarf), sind

Art. 13Abs.

3 bzw. Art. 14 VO (EU) 640/2014 spätestens innerhalb von 25 Tagen nach dem

  1. Mai, also grundsätzlich bis zum
  2. Juni des jeweiligen Antragsjahres vorzunehmen, wobei sich der letztgenannte Termin durch Wochenenden oder Feiertage verschieben kann.Anträge auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen sowie die Vornahme von Änderungen des Mehrfachantrags-Flächen, mit dem die Zahlungsansprüche aktiviert werden (wobei es in Österreich keiner expliziten Nennung der einzelnen Zahlungsansprüche bedarf), sind

Artikel 13, Absatz 3, bzw.

Artikel 14, VO (EU) 640 aus 2014, spätestens innerhalb von 25 Tagen nach dem

  1. Mai, also grundsätzlich bis zum
  2. Juni des jeweiligen Antragsjahres vorzunehmen, wobei sich der letztgenannte Termin durch Wochenenden oder Feiertage verschieben kann. Der gegenständliche Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen ohne Flächenweitergabe wurde mit der Beschwerdeschrift vom 05.02.2020 übermittelt und somit verspätet eingebracht, die Beschwerde gegen die Abweisung dieses Antrags war sohin als unbegründet abzuweisen. 3.
  3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung von EGMR, VfGH und VwGH keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vgl. dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523

(534). Die beschwerdeführende Partei ist den dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Feststellungen der belangten Behörde nicht hinreichend konkret bzw. substantiiert entgegengetreten und der entscheidungsrelevante Sachverhalt hat sich vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als geklärt erwiesen.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung von EGMR, VfGH und VwGH keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vergleiche dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
(534). Die beschwerdeführende Partei ist den dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Feststellungen der belangten Behörde nicht hinreichend konkret bzw. substantiiert entgegengetreten und der entscheidungsrelevante Sachverhalt hat sich vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als geklärt erwiesen. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W113.2238472.1.00

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