Obsah (6)
Art. 133Art. 131§ 1§ 31Art. 130§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.03.2021 GeschäftszahlW114 2239940-1 Spruch, W114 2239940-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
- Mit Bescheid der AMA vom 05.05.2020, AZ II/4-DZ/19-15382448010, betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2019, wurden XXXX XXXX , BNr. XXXX , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) für das Antragsjahr 2019 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei ging die AMA damals von einem 3 %igem Abzug wegen Cross Compliance-Verstößen sowie von nicht ausreichend vorhandenen Biodiversitätsflächen aus.
- Mit Bescheid der AMA vom 05.05.2020, AZ II/4-DZ/19-15382448010, betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2019, wurden römisch 40 römisch 40 , BNr. römisch 40 , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) für das Antragsjahr 2019 Direktzahlungen in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Dabei ging die AMA damals von einem 3 %igem Abzug wegen Cross Compliance-Verstößen sowie von nicht ausreichend vorhandenen Biodiversitätsflächen aus. Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 12.05.2020 zugestellt.
- Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid der AMA am 29.05.2020 Beschwerde. Begründend führte er unter Hinweis auf ein Luftbild des FS 15, SL 1 vom 14.06.2019 aus, dass nicht eine Diversitätsfläche mit einem Ausmaß von nur 0,1108 ha, sondern eine solche mit einem Ausmaß von 0,1246 ha festgestellt worden wäre. Damit sei nachgewiesen, dass ausreichend Biodiversitätsflächen angeboten worden wären und daher ein damit verbundener Abzug im Bereich des Greenings nicht gerechtfertigt sei. Acht beanstandete Obstbäume wären vom Grundeigentümer, ohne Wissen des Beschwerdeführers entfernt worden, was durch ein vorgelegtes Schreiben der Kärntner Naturschutzbehörde vom 18.05.2020, Zahl 08-NSCH-220/96-2020, bewiesen werde. Daher sei auch der 3 %ige Cross Compliance-Abzug aufzuheben.
- Am 26.02.2021 legte die AMA die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens dem BVwG zur Entscheidung vor. In einem Begleitschreiben an das Bundesverwaltungsgericht führte die AMA Folgendes aus: „In der vorliegenden Sache liegt aus Sicht der AMA ein Anwendungsfall des § 28
(3)VwGVG vor. Die Aktenlage hat sich dahingehend geändert, dass die Kürzung im Rahmen der Cross Compliance behoben werden könnte. Dies würde seitens der AMA zu einer stattgebenden Beurteilung der Beschwerde führen, wäre die AMA noch zuständig. Eine Entscheidung durch die AMA selbst würde zu einer wesentlichen Beschleunigung des Verfahrens führen.„In der vorliegenden Sache liegt aus Sicht der AMA ein Anwendungsfall des Paragraph 28,
(3)VwGVG vor. Die Aktenlage hat sich dahingehend geändert, dass die Kürzung im Rahmen der Cross Compliance behoben werden könnte. Dies würde seitens der AMA zu einer stattgebenden Beurteilung der Beschwerde führen, wäre die AMA noch zuständig. Eine Entscheidung durch die AMA selbst würde zu einer wesentlichen Beschleunigung des Verfahrens führen. Inhaltliche Beurteilung der Beschwerde: Laut der Beschwerde und der im Zuge der Beschwerde vorgelegten naturschutzfachlichen Stellungnahme des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 18.05.2020 wurden die acht Obstbäume vom Grundeigentümer, somit Herrn XXXX , ohne das Wissen von XXXX entfernt. Da Herr XXXX ab dem 01.01.2019 als Bewirtschafter aufscheint, ist ihm der Verstoß nicht zurechenbar. Somit ist der Verstoß nicht unmittelbar der Person anzulasten, von der die Flächen übernommen wurden und kann der bereits im Jahr 2016 ohne das Wissen von Herrn XXXX gesetzte Verstoß nicht Herrn XXXX gem. Art. 97 Abs. 1 der VO 1306/2013 unmittelbar angelastet werden. Festzuhalten ist, dass die Entfernung der Obstbäume auch nicht bei Herrn XXXX sanktioniert werden kann, da dieser kein Antragsteller ist (vgl. Art. 97 Abs. 2 Unterabs. 1
- Satz der VO 1306/2013).“Laut der Beschwerde und der im Zuge der Beschwerde vorgelegten naturschutzfachlichen Stellungnahme des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 18.05.2020 wurden die acht Obstbäume vom Grundeigentümer, somit Herrn römisch 40 , ohne das Wissen von römisch 40 entfernt. Da Herr römisch 40 ab dem 01.01.2019 als Bewirtschafter aufscheint, ist ihm der Verstoß nicht zurechenbar. Somit ist der Verstoß nicht unmittelbar der Person anzulasten, von der die Flächen übernommen wurden und kann der bereits im Jahr 2016 ohne das Wissen von Herrn römisch 40 gesetzte Verstoß nicht Herrn römisch 40 gem. Artikel 97, Absatz eins, der VO 1306 aus 2013, unmittelbar angelastet werden. Festzuhalten ist, dass die Entfernung der Obstbäume auch nicht bei Herrn römisch 40 sanktioniert werden kann, da dieser kein Antragsteller ist vergleiche Artikel 97, Absatz 2, Unterabs. 1
- Satz der VO 1306 aus 2013,).“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
- zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Art. 131Abs.
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
§ 1AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idg
F, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
Artikel 131
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, idgF, in Verbindung mit , Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 2.2. zu den Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG lauten wie folgt:Paragraph 28, Absatz 2 und 3 VwGVG lauten wie folgt: „
(2)Über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.„
(2)Über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“ 2.
- zur Zurückverweisung: Die AMA weist in der Beschwerdevorlage daraufhin, dass die Aktenlage sich dahingehend geändert habe, dass die Beschwerde von der AMA für den BF positiv erledigt werden könnte, wenn sie noch zuständig wäre und die Entscheidung durch die AMA selbst zu einer wesentlichen Beschleunigung des Verfahrens führen würde. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus den zu ermittelnden Sachverhaltselementen erfließenden Berechnungen liegt eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch der Kostenersparnis. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Berücksichtigung des von der AMA zu ergänzenden Ermittlungsverfahrens. Im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens wird die AMA – wie im Begleitschreiben bei der Vorlage der Verfahrensunterlagen am 26.02.2021 an das BVwG angekündigt - die Einwände des BF in seiner Beschwerde für diesen positiv zu berücksichtigen haben. 2.
- zur Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W114.2239940.1.00