← Österreich

{'item': 'W161 2239899-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.03.2021 GeschäftszahlW161 2239899-1 Spruch, W161 2239899-1/2Z TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erken

die Abschiebung nach Nordmazedonien zulässig ist (Spruchpunkt III.), gemäß § 53 Abs. 3 Z. 1, 7 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 und 2 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.01.2021 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), festgestellt,

die Abschiebung nach Nordmazedonien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, 7, FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins und 2 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde damit begründet,

die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers aufgrund seines massiven Fehlverhaltens im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich sei. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer trotz gültigen Aufenthaltsverbots mehrmals in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z 1 und 2 BFA-VG sei daher im vorliegenden Fall erfüllt. Für die Behörde stehe fest,

für den Beschwerdeführer bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschrechtsverletzung gegeben sei. Es sei im vorliegenden Fall davon auszugehen,

die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten sei. § 18 Abs. 2 BFA-VG siehe bei Vorliegen des festgestellten Tatbestandes zwingend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung vor. Mangels Vorliegens einer realen menschenrechtsrelevanten Gefahr sei es dem Beschwerdeführer zumutbar, den Ausgang seines Verfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Sein Interesse auf einen Verbleib in Österreich während des gesamten Verfahrens sei in Hinblick auf das Interesse Österreichs an einer raschen und effektiven Durchsetzung der Rückkehrentscheidung nicht zu berücksichtigen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde damit begründet,

die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers aufgrund seines massiven Fehlverhaltens im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich sei. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer trotz gültigen Aufenthaltsverbots mehrmals in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Der Tatbestand des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins und 2 BFA-VG sei daher im vorliegenden Fall erfüllt. Für die Behörde stehe fest,

für den Beschwerdeführer bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschrechtsverletzung gegeben sei. Es sei im vorliegenden Fall davon auszugehen,

die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten sei. Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG siehe bei Vorliegen des festgestellten Tatbestandes zwingend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung vor. Mangels Vorliegens einer realen menschenrechtsrelevanten Gefahr sei es dem Beschwerdeführer zumutbar, den Ausgang seines Verfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Sein Interesse auf einen Verbleib in Österreich während des gesamten Verfahrens sei in Hinblick auf das Interesse Österreichs an einer raschen und effektiven Durchsetzung der Rückkehrentscheidung nicht zu berücksichtigen. Dagegen erhob die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 04.02.2021 Beschwerde und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Aufhebung des Bescheides im angefochtenen Umfang bzw. die Aufhebung des Einreiseverbotes, in eventu die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und dem BF eine Aufenthaltsberechtigung (plus) gem.§ 55 AsylG zu erteilen, in eventu festzustellen,

die Abschiebung des BF nicht zulässig sei, die ersatzlose Behebung des Einreiseverbotes, in eventu die Reduzierung des Einreiseverbotes auf angemessene Zeit, in eventu die Behebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung an die Behörde erster Instanz. Zudem werde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung angeregt.Dagegen erhob die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 04.02.2021 Beschwerde und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Aufhebung des Bescheides im angefochtenen Umfang bzw. die Aufhebung des Einreiseverbotes, in eventu die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und dem BF eine Aufenthaltsberechtigung (plus) gem.Paragraph 55, AsylG zu erteilen, in eventu festzustellen,

die Abschiebung des BF nicht zulässig sei, die ersatzlose Behebung des Einreiseverbotes, in eventu die Reduzierung des Einreiseverbotes auf angemessene Zeit, in eventu die Behebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung an die Behörde erster Instanz. Zudem werde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung angeregt. Begründend wurde u.a. ausgeführt, die belangte Behörde habe bei ihrer Entscheidung das Recht des Beschwerdeführers auf Privat- und Familienleben nach Art. 8 EMRK ungenügend berücksichtigt. Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers sei in Österreich, seine drei Kinder würden in Österreich leben. Zu diesen bestehe ein enges Verhältnis. Der Vater möchte nach der Haft für seine Kinder so viel wie möglich da sein und für sie sorgen. Im Hinblick auf die minderjährigen Kinder könne nicht erwartet werden,

diese bei einer Abschiebung des Beschwerdeführers Kontakt zu ihrem Vater in seinem Herkunftsland halten können bzw.

dieser Kontakt hinsichtlich der Rechte gemäß Art. 8 EMRK ausreichend wäre. Dem Beschwerdeführer wäre daher zumindest ein Aufenthaltstitel aus den Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG zu gewähren. Bei einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren hätte die belangte Behörde zu dem Schluss kommen müssen,

der Beschwerdeführer ein aufrechtes Privat- und Familienleben in Österreich führt. Seine lange Aufenthaltsdauer in Österreich und sein damit verbundenes, schützenswertes Privatleben sowie seine familiären Bindungen in Österreich seien nicht ausreichend berücksichtigt worden. Somit sei das Einreiseverbot keinesfalls verhältnismäßig, sondern rechtswidrig. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde ausgeführt, die belangte Behörde lasse nicht erkennen, aufgrund welcher Erwägungen sie davon ausgehe,

der Beschwerdeführer eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstelle bzw. warum Fluchtgefahr bestehe. Da die belangte Behörde keine ausreichende Gefährdungsprognose angestellt habe, sei die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung aufgrund eines Begründungsmangels rechtswidrig. Begründend wurde u.a. ausgeführt, die belangte Behörde habe bei ihrer Entscheidung das Recht des Beschwerdeführers auf Privat- und Familienleben nach Artikel 8, EMRK ungenügend berücksichtigt. Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers sei in Österreich, seine drei Kinder würden in Österreich leben. Zu diesen bestehe ein enges Verhältnis. Der Vater möchte nach der Haft für seine Kinder so viel wie möglich da sein und für sie sorgen. Im Hinblick auf die minderjährigen Kinder könne nicht erwartet werden,

diese bei einer Abschiebung des Beschwerdeführers Kontakt zu ihrem Vater in seinem Herkunftsland halten können bzw.

dieser Kontakt hinsichtlich der Rechte gemäß Artikel 8, EMRK ausreichend wäre. Dem Beschwerdeführer wäre daher zumindest ein Aufenthaltstitel aus den Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG zu gewähren. Bei einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren hätte die belangte Behörde zu dem Schluss kommen müssen,

der Beschwerdeführer ein aufrechtes Privat- und Familienleben in Österreich führt. Seine lange Aufenthaltsdauer in Österreich und sein damit verbundenes, schützenswertes Privatleben sowie seine familiären Bindungen in Österreich seien nicht ausreichend berücksichtigt worden. Somit sei das Einreiseverbot keinesfalls verhältnismäßig, sondern rechtswidrig. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde ausgeführt, die belangte Behörde lasse nicht erkennen, aufgrund welcher Erwägungen sie davon ausgehe,

der Beschwerdeführer eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstelle bzw. warum Fluchtgefahr bestehe. Da die belangte Behörde keine ausreichende Gefährdungsprognose angestellt habe, sei die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung aufgrund eines Begründungsmangels rechtswidrig. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 25.02.2021 vom Bundesamt vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer verbrachte seit 2003 einen Teil seines Lebens in Österreich, sein Aufenthalt war jedoch nur für kurze Zeit davon legal. Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Nordmazedonien, geschieden und Vater von 3 minderjährigen Kindern. Der Beschwerdeführer trat in Österreich unter verschiedenen Namen auf und wurde auch unter zwei verschiedenen Namen strafrechtlich verurteilt. Er weist insgesamt in Österreich vier rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen auf, davon sind drei Verurteilungen einschlägig. Gegen ihn ist weiters ein Auslieferungsverfahren aufgrund einer Ausschreibung der Schweiz anhängig. Der Beschwerdeführer weist in Österreich nachstehende Verurteilungen auf:
  2. LG XXXX zu XXXX vom 27.06.2008 wegen § 28a Abs. 1 und Abs. 4, § 27 Abs. 1 und Abs. 2 SMG, Freiheitsstrafe 3 Jahre;
  3. LG römisch 40 zu römisch 40 vom 27.06.2008 wegen Paragraph 28 a, Absatz eins und Absatz 4,, Paragraph 27, Absatz eins und Absatz 2, SMG, Freiheitsstrafe 3 Jahre;
  4. LG XXXX zu XXXX vom 05.11.2014 wegen §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1 StGB, § 15 StGB; § 135 Abs. 1 StGB, Freiheitsstrafe 14 Monate;
  5. LG römisch 40 zu römisch 40 vom 05.11.2014 wegen Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, StGB, Paragraph 15, StGB; Paragraph 135, Absatz eins, StGB, Freiheitsstrafe 14 Monate;
  6. LG XXXX zu XXXX vom 05.04.2018 wegen § 107 Abs. 1 StGB, Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu je € 4, im NEF 100 Tage Ersatzfreiheitsstrafe;
  7. LG römisch 40 zu römisch 40 vom 05.04.2018 wegen Paragraph 107, Absatz eins, StGB, Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu je € 4, im NEF 100 Tage Ersatzfreiheitsstrafe;
  8. LG XXXX zu XXXX vom 19.11.2020 wegen §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1, 2, 130 Abs. 1,
  9. Fall, 130 Abs. 2,
  10. Fall StGB, 15 StGB, Freiheitsstrafe 15 Monate.
  11. LG römisch 40 zu römisch 40 vom 19.11.2020 wegen Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 130, Absatz eins, eins, Fall, 130 Absatz 2, 2, Fall StGB, 15 StGB, Freiheitsstrafe 15 Monate. Er verbüßt aktuell die zuletzt über ihn verhängte Freiheitsstrafe im Ausmaß von 15 Monaten in der JA XXXX . Er verbüßt aktuell die zuletzt über ihn verhängte Freiheitsstrafe im Ausmaß von 15 Monaten in der JA römisch 40 . Die Durchführung der Rückkehrentscheidung stellt keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf ein eventuell bestehendes Privat- und Familienleben gemäß Art. 8 EMRK dar.Die Durchführung der Rückkehrentscheidung stellt keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf ein eventuell bestehendes Privat- und Familienleben gemäß Artikel 8, EMRK dar. Der Beschwerdeführer machte keine Gefährdung von Art. 2, 3 EMRK in Nordmazedonien geltend. Eine solche kann auch von Amtswegen nicht erkannt werden. Es liegen keine außergewöhnlichen Umstände vor, denen zufolge anzunehmen ist,

eine Rückkehr oder Rückführung in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr für den Beschwerdeführer bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Der Beschwerdeführer machte keine Gefährdung von Artikel 2, 3, EMRK in Nordmazedonien geltend. Eine solche kann auch von Amtswegen nicht erkannt werden. Es liegen keine außergewöhnlichen Umstände vor, denen zufolge anzunehmen ist,

eine Rückkehr oder Rückführung in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr für den Beschwerdeführer bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Nordmazedonien gilt als sicherer Herkunftsstaat. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und den Auskünften diverser behördlicher Register. Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus einer aktuellen Strafregisterauskunft. Die Feststellung,

der Beschwerdeführer in Nordmazedonien keiner Gefährdung im Sinne von Art. 2, 3 EMRK ausgesetzt ist, ergibt sich aus seinem Vorbringen. Ihm wurde die Möglichkeit eines Parteiengehörs eingeräumt und ihm die Länderfeststellungen übermittelt, er äußerte sich dazu jedoch nicht. Weiters gilt Nordmazedonien als sicherer Herkunftsstaat gemäß § 1 Z 14 Herkunftsstaaten-Verordnung. Die Feststellung,

der Beschwerdeführer in Nordmazedonien keiner Gefährdung im Sinne von Artikel 2, 3, EMRK ausgesetzt ist, ergibt sich aus seinem Vorbringen. Ihm wurde die Möglichkeit eines Parteiengehörs eingeräumt und ihm die Länderfeststellungen übermittelt, er äußerte sich dazu jedoch nicht. Weiters gilt Nordmazedonien als sicherer Herkunftsstaat gemäß Paragraph eins, Ziffer 14, Herkunftsstaaten-Verordnung. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A): Vorab ist festzuhalten,

Gegenstand der vorliegenden und in Form eines Teilerkenntnisses ergehenden Entscheidung nur jener Spruchteil des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides ist, mit dem gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wurde, weshalb sich die Prüfung auf jene Teile des Beschwerdevorbringens beschränkt (§ 27 VwGVG), welche sich gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung richten.Vorab ist festzuhalten,

Gegenstand der vorliegenden und in Form eines Teilerkenntnisses ergehenden Entscheidung nur jener Spruchteil des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides ist, mit dem gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wurde, weshalb sich die Prüfung auf jene Teile des Beschwerdevorbringens beschränkt (Paragraph 27, VwGVG), welche sich gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung richten. Die Entscheidung des erkennenden Gerichts in der Hauptsache, das heißt hinsichtlich aller übrigen mit der gegenständlichen Beschwerde angefochtenen Spruchpunkte des Bescheides, ergeht zu einem späteren Zeitpunkt gesondert. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist,

eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist,

eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat seiner Rechtsprechung festgehalten,

§ 18Abs.

5 erster Satz BFA-VG regelt,

das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen hat. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - wie er etwa in § 13 Abs. 3 und 4 und § 22 Abs. 1 und 3 VwGVG sowie § 30 Abs. 2 VwGG vorgesehen ist - ist in § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht vorgesehen. (VwGH 13.09.2016, Zl. Fr 2016/01/0014)Der Verwaltungsgerichtshof hat seiner Rechtsprechung festgehalten,

Paragraph 18, Absatz 5, erster Satz BFA-VG regelt,

das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen hat. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - wie er etwa in Paragraph 13, Absatz 3 und 4 und Paragraph 22, Absatz eins und 3 VwGVG sowie Paragraph 30, Absatz 2, VwGG vorgesehen ist - ist in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht vorgesehen. (VwGH 13.09.2016, Zl. Fr 2016/01/0014) Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof unter Bedachtnahme auf verfassungsrechtliche und unionsrechtliche Vorgaben ausgeführt,

§ 18Abs. 5 BFA-VG - als lex specialis zu § 13 Abs. 5 Vw

GVG - nur so gelesen werden kann,

das Bundesverwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 BFA-VG bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden hat. Da demnach insoweit eine Entscheidung über die Beschwerde gegen diesen Ausspruch zu fällen ist, ist der Auffassung, eine förmliche Entscheidung innerhalb einer Woche sei nur dann geboten, wenn die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu erfolgen habe, der Boden entzogen. (vgl. VwGH 19.06.2017, Zl. Fr 2017/19/0023). Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof unter Bedachtnahme auf verfassungsrechtliche und unionsrechtliche Vorgaben ausgeführt,

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG - als lex specialis zu Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG - nur so gelesen werden kann,

das Bundesverwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden hat. Da demnach insoweit eine Entscheidung über die Beschwerde gegen diesen Ausspruch zu fällen ist, ist der Auffassung, eine förmliche Entscheidung innerhalb einer Woche sei nur dann geboten, wenn die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu erfolgen habe, der Boden entzogen. vergleiche VwGH 19.06.2017, Zl. Fr 2017/19/0023). Im vorliegenden Fall wurde in der Beschwerde kein reales Risiko einer Verletzung der gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen dargetan, und es liegen aus den in der Beweiswürdigung dargetanen Gründen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor.Im vorliegenden Fall wurde in der Beschwerde kein reales Risiko einer Verletzung der gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen dargetan, und es liegen aus den in der Beweiswürdigung dargetanen Gründen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor. Aus dem Beschwerdevorbringen gehen insofern keine konkreten Anhaltspunkte für eine dem Beschwerdeführer bei einer sofortigen Außerlandesbringung drohende Art. 8 EMRK-Verletzung hervor, da sich der Beschwerdeführer seit vielen Jahren illegal im Bundesgebiet aufhält und er seinen Aufenthalt in Österreich vorwiegend dazu genutzt hat, hier strafbare Handlungen zu setzen, diese sowohl gegen die körperliche Integrität als auch gegen fremdes Eigentum gerichtet. Seine Straftaten waren so schwer,

mit einer Ausnahme von Beginn an eine unbedingte Haftstrafe verhängt wurde. Der Beschwerdeführer weist sowohl Verurteilungen wegen Gewaltdelikten als auch wegen Suchtgifthandel auf. Auch seine 3 Kinder in Österreich konnten ihn offensichtlich nicht davon abbringen, weiterhin schwere Straftaten in Österreich zu begehen. Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Interesse an der Aufrechterhaltung seines Familienlebens überwiegt somit nicht das öffentliche Interesse an einer raschen Aufenthaltsbeendigung. Aus dem Beschwerdevorbringen gehen insofern keine konkreten Anhaltspunkte für eine dem Beschwerdeführer bei einer sofortigen Außerlandesbringung drohende Artikel 8, EMRK-Verletzung hervor, da sich der Beschwerdeführer seit vielen Jahren illegal im Bundesgebiet aufhält und er seinen Aufenthalt in Österreich vorwiegend dazu genutzt hat, hier strafbare Handlungen zu setzen, diese sowohl gegen die körperliche Integrität als auch gegen fremdes Eigentum gerichtet. Seine Straftaten waren so schwer,

mit einer Ausnahme von Beginn an eine unbedingte Haftstrafe verhängt wurde. Der Beschwerdeführer weist sowohl Verurteilungen wegen Gewaltdelikten als auch wegen Suchtgifthandel auf. Auch seine 3 Kinder in Österreich konnten ihn offensichtlich nicht davon abbringen, weiterhin schwere Straftaten in Österreich zu begehen. Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Interesse an der Aufrechterhaltung seines Familienlebens überwiegt somit nicht das öffentliche Interesse an einer raschen Aufenthaltsbeendigung. In der gegenständlichen Beschwerde sind auch sonst keine Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Beschwerdeführers im Sinne des § 18 Abs. 5 BFA-VG stützen würde, bezeichnet worden.In der gegenständlichen Beschwerde sind auch sonst keine Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG stützen würde, bezeichnet worden. Die erstinstanzliche Behörde hat ihre Entscheidung in Bezug auf die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zutreffend auf § 18 Abs. 2 Z 1 und Z 2 BFA-VG gestützt und diese im angefochtenen Bescheid auch hinreichend begründet. Die erstinstanzliche Behörde hat ihre Entscheidung in Bezug auf die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zutreffend auf Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, BFA-VG gestützt und diese im angefochtenen Bescheid auch hinreichend begründet. Wenn die Beschwerde vermeint,

§ 18Abs.

2 Z 2 BFA-VG den Tatbestand der Fluchtgefahr betreffe, so ist darauf hinzuweisen,

die Bestimmung des § 18 Abs. 2 Z 3 BFA-VG die Fluchtgefahr betrifft, dieser Gesetzestatbestand liegt in casu nicht vor und wurde dieser Tatbestand von der Behörde auch nicht herangezogen. Wenn die Beschwerde vermeint,

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, BFA-VG den Tatbestand der Fluchtgefahr betreffe, so ist darauf hinzuweisen,

die Bestimmung des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 3, BFA-VG die Fluchtgefahr betrifft, dieser Gesetzestatbestand liegt in casu nicht vor und wurde dieser Tatbestand von der Behörde auch nicht herangezogen. Daher ist der Beschwerde des Beschwerdeführers im Rahme von § 18 Abs. 5 BFA-VG eine aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.Daher ist der Beschwerde des Beschwerdeführers im Rahme von Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG eine aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG unterbleiben.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG unterbleiben. Zu Spruchpunkt B): Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Wie der rechtlichen Beurteilung unzweifelhaft zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden,

die Rechtsprechung in Bezug auf den gegenständlichen Fall als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor. Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Wie der rechtlichen Beurteilung unzweifelhaft zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden,

die Rechtsprechung in Bezug auf den gegenständlichen Fall als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W161.2239899.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.