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{'item': 'W168 1254641-3'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.03.2021 GeschäftszahlW168 1254641-3 SpruchW168 1254640-3/2E, W168 1254640-3/2E W168 1254641-3/2E W168 1254643-3/2E W168 1408647-3/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerden von 1) XXXX alias XXXX , geboren am XXXX , 2) XXXX alias XXXX alias XXXX , geboren am XXXX , 3) XXXX alias XXXX alias XXXX , geboren am XXXX , 4) XXXX , geboren am XXXX , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX alias XXXX alias XXXX , alle StA. Mongolei, vertreten durch Mag. Doris EINWALLNER, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.12.2020, Zlen.

(1)741839606/200624872,
(2)741839508/200624767,
(3)741840008/200624759,
(4)790232304/200624899, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerden von 1) römisch 40 alias römisch 40 , geboren am römisch 40 , 2) römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geboren am römisch 40 , 3) römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geboren am römisch 40 , 4) römisch 40 , geboren am römisch 40 , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , alle StA. Mongolei, vertreten durch Mag. Doris EINWALLNER, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.12.2020, Zlen.
(1)741839606/200624872,
(2)741839508/200624767,
(3)741840008/200624759,
(4)790232304/200624899, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.Vorverfahren 1.
  1. Die Beschwerdeführer (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als BF bzw. BF1, BF2, BF3 und BF4 bezeichnet) sind Staatsangehörige der Mongolei. Der BF1 und die BF2 sind miteinander verheiratet und die Eltern der BF3 und des BF
  2. Das Leben der BF in Österreich ist untrennbar miteinander verknüpft bzw. beziehen sich die BF auf dieselben Asylgründe, weshalb die Entscheidung unter Berücksichtigung des Vorbringens aller BF abzuhandeln ist. 1.
  3. Die BF stellten bereits am 12.09.2004 unter Angabe falscher Identitäten Anträge auf internationalen Schutz, die jeweils mit Bescheiden des ehemaligen Bundesasylamts abgewiesen wurden. Gleichzeitig wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF für zulässig erklärt und diese wurden ausgewiesen. Mit Erkenntnis des ehemaligen Asylgerichtshofs vom 29.07.2010 wurden die Beschwerden der BF abgewiesen. 1.
  4. Am 12.10.2010 reisten die BF unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem österreichischen Bundesgebiet aus. 1.
  5. Am 03.12.2014 stellten die BF1-BF4 neuerlich Anträge auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Am 05.12.2014 fand vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes deren Erstbefragung im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Mongolisch statt. Dabei gab der BF1 zu seinem Fluchtgrund an, er habe vor 11 Jahren einen Verkehrsunfall in der Mongolei gehabt, wobei 2 Personen schwer verletzt worden seien und eine davon schließlich starb. Deshalb hätten sie das Land verlassen müssen. Nachdem sie 6 Jahre in Österreich gelebt hätten, seien sie 2010 in die Mongolei zurückgekehrt. Ein Angehöriger der damals schwer verletzten/gestorbenen Person habe von ihm 200 Millionen Tugrik gefordert und ihn unter Druck gesetzt. Der Angehörige habe Verbindungen zur mongolischen Mafia und habe zudem von der Familie des BF1 gefordert als Organspender für seinen Sohn (Anm.: des Angehörigen) zu dienen. 1.
  6. Am 03.12.2014 stellten die BF1-BF4 neuerlich Anträge auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Am 05.12.2014 fand vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes deren Erstbefragung im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Mongolisch statt. Dabei gab der BF1 zu seinem Fluchtgrund an, er habe vor 11 Jahren einen Verkehrsunfall in der Mongolei gehabt, wobei 2 Personen schwer verletzt worden seien und eine davon schließlich starb. Deshalb hätten sie das Land verlassen müssen. Nachdem sie 6 Jahre in Österreich gelebt hätten, seien sie 2010 in die Mongolei zurückgekehrt. Ein Angehöriger der damals schwer verletzten/gestorbenen Person habe von ihm 200 Millionen Tugrik gefordert und ihn unter Druck gesetzt. Der Angehörige habe Verbindungen zur mongolischen Mafia und habe zudem von der Familie des BF1 gefordert als Organspender für seinen Sohn Anmerkung, des Angehörigen) zu dienen. 1.
  7. Die BF2 gab bei ihrer Erstbefragung zu ihrem Fluchtgrund befragt an, dass sie seit über 10 Jahren Probleme mit Personen hätten, die nun nach ihrer Rückkehr in die Mongolei Geld von ihnen verlangt hätten, obwohl der Unfall ihres Mannes schon so lange zurückliege. Sie hätten versucht in der Mongolei zu leben und dort auch eine Firma gegründet, doch würden sie nicht in Ruhe gelassen und würden diese Personen eine Bedrohung für ihre Familie darstellen. Die Polizei sage, es sei noch nichts passiert und könne ihnen keinen Schutz gewähren. Vermutlich habe das damit zu tun, dass diese Personen sehr mächtig seien. 1.
  8. Die BF3 gab bei ihrer Erstbefragung zu ihrem Fluchtgrund befragt an, dass ihr Vater im Herkunftsstaat bedroht werde, sie hätten ständig Anrufe bekommen und sie habe große Angst gehabt. Wenn sie und ihr Bruder zu Hause gewesen seien, seien immer Leute zu ihrer Türe gekommen und hätten ihnen dadurch Angst gemacht. Sie habe Angst gehabt alleine zu Hause zu seien, aber auch sonst Angst gehabt. Der BF4 wurde aufgrund seines kindlichen Alters nicht erstbefragt. 1.
  9. Am 02.07.2015 erfolgte im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Mongolisch die niederschriftliche Einvernahme der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Dabei gab der BF1 im Wesentlichen an, dass XXXX , der Angehörige der bei dem Umfall verletzten/gestorbenen Personen, ihn gefunden und ihm Vorwürfe zum Tod seiner Frau gemacht habe sowie dazu, dass sein Sohn, der auch bei dem Unfall dabei gewesen sei, unfruchtbar wäre. XXXX habe mehrmals Geld von ihm gefordert, er habe bezahlt, doch sei es mit jedem Mal mehr geworden und sei er auch telefonisch terrorisiert worden. Er sei auch geschlagen und dann gezwungen worden eine Einverständniserklärung zu unterschrieben, dass er oder seine Kinder eine Niere spenden sollten. Er sei bei der Polizei gewesen, kurz danach aber aus seinem Beruf entlassen worden, deshalb glaube er, dass XXXX dafür verantwortlich sei. Die Polizei schütze ihn nicht. 1.
  10. Am 02.07.2015 erfolgte im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Mongolisch die niederschriftliche Einvernahme der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Dabei gab der BF1 im Wesentlichen an, dass römisch 40 , der Angehörige der bei dem Umfall verletzten/gestorbenen Personen, ihn gefunden und ihm Vorwürfe zum Tod seiner Frau gemacht habe sowie dazu, dass sein Sohn, der auch bei dem Unfall dabei gewesen sei, unfruchtbar wäre. römisch 40 habe mehrmals Geld von ihm gefordert, er habe bezahlt, doch sei es mit jedem Mal mehr geworden und sei er auch telefonisch terrorisiert worden. Er sei auch geschlagen und dann gezwungen worden eine Einverständniserklärung zu unterschrieben, dass er oder seine Kinder eine Niere spenden sollten. Er sei bei der Polizei gewesen, kurz danach aber aus seinem Beruf entlassen worden, deshalb glaube er, dass römisch 40 dafür verantwortlich sei. Die Polizei schütze ihn nicht. 1.
  11. Die BF2 gab bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme zusammenfassend an, dass sie sich in der Mongolei ein neues Leben aufgebaut hätten, diese Leute aber von ihnen viel Geld verlangt und nicht mehr aufgehört hätten. Sie habe Angst, die Leute seien aggressiver als früher und sie leide unter großem psychischem Druck. Sie hätten einige Male Anzeige erstattet, aber keine Hilfe bekommen, sie glaube nicht mehr an die mongolische Polizei. Einmal sei ihr Kaffeehaus verwüstet worden, sonst seien sie finanziell erpresst worden. Beim letzten Mal sei das Leben ihres Mannes in Gefahr gewesen, weil er von diesen Leuten geschlagen worden sei. Wenn sie nicht geflüchtet wären, hätten diese Leute sie umgebracht, ihre Organe verkauft oder ihre Kinder entführt. 1.
  12. Die BF3 brachte bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme im Wesentlichen vor, dass ihnen Männer gedroht und Geld verlangt hätten. Sie seien öfter zu ihrer Haustür gekommen und hätten geschrien, dass sie öffnen sollen. Wer das gewesen sei, wisse sie nicht, ihre Eltern hätten ihr das nicht so genau erzählt. Sie glaube, es habe mit dem Unfall ihrer Eltern vor 10 Jahren zu tun. Der BF4 wurde wegen seines kindlichen Alters nicht einvernommen. 1.
  13. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.05.2018 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis Abs. 3 FPG wurde eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt VI.).1.
  14. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.05.2018 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis Absatz 3, FPG wurde eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). 1.
  15. Gegen diese Bescheide erhoben die BF1-BF4 fristgerecht Beschwerden wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhalts. Die belangte Behörde habe demnach ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, weil dieses eine Verpflichtung gehabt hätte über einen Vertrauensanwalt in der Mongolei Recherchen anzustellen, um zu beweisen, dass der BF1 Anzeige bei der zuständigen Dienststelle erstattet hat. Außerdem seien zahlreiche vorgelegte Urkunden von der erstinstanzlichen Behörde nur unzureichend berücksichtigt und fälschlicherweise nicht der Entscheidungsfindung zugrunde gelegt worden. Jedenfalls habe der BF1 alle Gründe dargelegt, die es rechtfertigen würden, ihm und seinen Familienmitgliedern den Flüchtlingsstatus zuzuerkennen. Jedenfalls hätte der Stauts der subsidiär Schutzberechtigen zuerkannt werden müssen. Die Behörde habe sich mit den privaten und familiären Interessen der BF im Bundesgebiet nicht auseinandergesetzt und gar keine Interessenabwägung vorgenommen. Die belangte Behörde habe zur Interessenabwägung keine relevanten Feststellungen getroffen, weshalb die Bescheide mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen seien. Der BF1 könne bei Erteilung eines Aufenthaltstitels umgehend einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Der BF1 und die BF2 würden über gute Deutschkenntnisse verfügen und seien ehrenamtlich tätig. Beide Kinder würden die Schule besuchen und sei die BF3 auch in einem Volleyballverein tätig. Mit Schriftsatz vom 11.02.2020 übermittelten die BF mehrere Integrationsunterlagen und Befunde. 1.
  16. Am 05.02.2020 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Mongolisch sowie des Rechtsvertreters der BF1-BF4 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher die BF ausführlich zu ihren persönlichen Umständen im Herkunftsstaat, ihren Fluchtgründen und ihrer Integration in Österreich befragt wurden. 1.
  17. Mit Erkenntnissen vom 11.05.2020, (W278 1254640-2,ff.) wurden die Beschwerden der BF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Spruchpunkte VI. der angefochtenen Bescheide zu lauten habe: "Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Möglichkeit der unterstützten Ausreisemöglichkeit."1.
  18. Mit Erkenntnissen vom 11.05.2020, (W278 1254640-2,ff.) wurden die Beschwerden der BF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Spruchpunkte römisch sechs. der angefochtenen Bescheide zu lauten habe: "Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Möglichkeit der unterstützten Ausreisemöglichkeit." Begründend wurde ausgeführt, dass sich die BF in erweitertem Umfang auf dieselben Asylgründe gestützt hätten, die sie bereits in ihrem ersten Asylverfahren geltend gemacht hätten und denen bereits damals keine Glaubhaftigkeit zugekommen sei, nämlich die Verfolgung durch einen Angehörigen einer bei einem durch den BF1 verursachten Verkehrsunfall verletzten/gestorbenen Person. Der BF1 und die BF2 hätten sich in eklatante Widersprüche verstrickt und dabei unterschiedliche Versionen einer bereits erzählten Geschichte berichtet, weshalb der Eindruck entsteht, dass sie nicht von Tatsächlichem berichten, sondern eine konstruierte Geschichte wiedergeben würden. Der BF1 habe den fluchtauslösenden Moment, wie vom BFA bereits richtig beurteilt, ohne entsprechende Detailtiefe und äußerst vage geschildert. Bezeichnend ist, dass der BF1 trotz mehrmaliger Nachfrage durch den erkennenden Richter, den fluchtauslösenden Moment nicht zu konkretisieren vermocht habe und sich lediglich oberflächlicher Schilderungen bedient habe, weshalb erneut der Eindruck entstehe, als ob der BF1 nicht von Selbsterlebtem berichte. Aufgrund der eklatanten Widersprüche, der bereits im erstinstanzlichen Verfahren denklogisch nicht nachvollziehbaren Angaben der BF und das neuerliche Berufen auf dieselben Fluchtgründe, könne nach Ansicht des erkennenden Gerichts den Ausführungen in der Beschwerde, wonach die belangte Behörde verpflichtet gewesen wäre, einen Vertrauensanwalt in der Mongolei zur Recherche der erstatteten Anzeigen zu beauftragen, nicht gefolgt werden. Der BF habe weder in der Beschwerde noch im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung konkret dargelegt, zu welchem Zweck Nachforschungen notwendig gewesen wären. Letztlich bleibe festzuhalten, dass sich die BF mit diesem Vorbringen auf grundsätzlich dieselben im vorangegangenen, rechtskräftig beendeten Asylverfahren geltend gemachten Fluchtgründe berufen, diese jedoch um neue Details erweitert hätten. Die ursprünglichen Fluchtgründe seien bereits im ersten Verfahren, wie von der Behörde zutreffend festgehalten, als nicht glaubhaft angesehen worden und liege diesbezüglich auch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vor. Zusammenfassend ergebe das gesamte Vorbringen der BF, dass sie in ihre Heimat aus rein wirtschaftlichen Gründen verlassen hätten. Diese Erkenntnisse erwuchsen in weiterer Folge am 11.05.2020 in Rechtskraft.
  19. Gegenständliches Verfahren 2.
  20. Am 20.07.2020, beim BFA am 21.07.2020 eingelangt, stellten die Beschwerdeführer gegenständliche Anträge gem. §55 Abs. 1 AsylG.2.
  21. Am 20.07.2020, beim BFA am 21.07.2020 eingelangt, stellten die Beschwerdeführer gegenständliche Anträge gem. §55 Absatz eins, AsylG. Diesen Anträgen wurde ein mongolischer Personalausweis, ein Zertifikat des ÖSD vom 24.06.2015 über eine sehr gut bestandene Prüfung auf dem Niveau A1, ein Zertifikat des ÖSD vom 21.04.2016 über eine bestandene Prüfung auf dem Niveau A2, ein Arbeitsvorvertrag vom 23.12.2019 über eine Beschäftigung als Lagerhilfsarbeiter mit einer monatlichen Entlohnung in Höhe von 952,23,- Euro netto, eine Teilnahmebestätigung der Caritas vom 01.03.2015 über den Besuch eines Deutschkurses vom Februar bis Juni 2015, eine Teilnahmebestätigung der Caritas vom 01.06.2015 über den Besuch eines Deutschkurses vom 17.02-30-06.2015, ein Schreiben eines Theaters vom 10.01.2020 über freiwillige Hilfstätigkeiten in einer Pfarre, und mehrere Empfehlungsschreiben angeschlossen. 2.
  22. Mit Antragsbegründung und Urkundenvorlage der bevollmächtigten Vertreterin der BF vom 07.08.2020 wurde ausgeführt, dass die BF über ein aufrechtes Familienleben in Österreich verfügen würden, zumal sich die gesamte Kernfamilie auch in Österreich aufhalte. Ein Sohn sei als Studierender im Bundesgebiet aufhältig. Die BF würden über ein schützenswertes Privatleben in Österreich verfügen, hätten während ihres bisherigen Aufenthaltes zahlreiche Bekanntschaften, bzw. Freundschaften geschlossen und würden aktiv am sozialen Leben in Österreich teilnehmen. Der Grad der Integration sei als sehr hoch zu beurteilen, da alle BF mittlerweile über gute Sprachkenntnisse verfügen würden. Der BF1 habe Sprachkenntnisse auf A2-Niveau, die BF2 habe die Sprachprüfungen auf dem Niveau B1 und B2 bestanden. Die BF3 verfüge über Deutschkenntnisse auf Matura Niveau. Der BF4 sei in Österreich geboren, habe von seinen 11 Lebensjahren insgesamt sieben Jahre in Österreich verbracht und verfüge daher über hervorragende Kenntnisse der deutschen Sprache. Der BF1 habe das Gewerbe als Hausbetreuer angemeldet und wolle sich, sobald ihm ein entsprechender Aufenthaltstitel erteilt werde, als solcher selbstständig machen. Es liege ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag vor. Die BF2 habe die Ausbildung zur Heimhelferin absolviert und habe nun die Zusage, an der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflegeschule XXXX zu beginnen, weshalb auch die Selbsterhaltungsfähigkeit der BF gegeben sei. Da sich die Kernfamilie in Österreich aufhalte, seien die Bindungen im Herkunftsstaat deutlich abgeschwächt. Dies umso mehr vor dem Hintergrund des mittlerweile mehr als fünfjährigen bzw. insgesamt mehr als elfjährigen Aufenthalts der BF in Österreich. Es würde einen massiven Eingriff in das Privat- und Familienleben bedeuten, wenn die BF nun in das Herkunftsland wieder zurückkehren müssten. Besonders schwerwiegende Auswirkungen hätte das auf den BF3 und den BF
  23. Beide müssten ihre Ausbildung abbrechen und in ihr Herkunftsland zurückkehren, das ihnen mittlerweile völlig fremd geworden sei. Vor allem der BF4 beherrsche auch die Sprache des Herkunftslandes kaum, sodass er die Schule nicht ohne Schwierigkeiten im Herkunftsland fortsetzten könnte. Die BF2 habe überdies die Zusage, eine weitere Ausbildung im Gesundheits- und Pflegebereich beginnen zu können. Es bestehe in Österreich stets ein Mangel an Arbeitskräften in diesem Bereich, sodass die Erteilung der beantragten Aufenthaltstitel auch vor diesem Hintergrund zu befürworten sei. Es wurden eine Anmeldebestätigung vom 04.08.2020 zur ÖIF-Integrationsbestätigung, mehrere Empfehlungsschreiben, eine Gewerbeanmeldung des Magistrats XXXX vom 18.05.2020 über ein Gewerbe für die Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteige den BF1 betreffend, eine weitere Gewerbeanmeldung für Hausbetreuung den BF1 betreffend, ein Zeugnis des Lehrganges für Heimhilfe der Erzdiözese Wien vom 30.06.2017 über die mit Erfolg bestandene Ausbildung zur Heimhelferin die BF2 betreffend, ein Lehrgangsabschlusszeugnis vom 30.06.2017 über die mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung als Heimhelferin die BF2 betreffend, ein Zeugnis des Lehrganges für Heimhilfe vom 30.06.2017, eine Bestätigung der BF2 vom 27.10.2016 über die Absolvierung eines Pflichtpraktikums in der Zeit vom 07.11.2016, ein ÖSD Zertifikat der BF2 vom 08.05.2015 über eine befriedigend bestandene Prüfung auf dem Niveau B1, ein Schreiben der Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege vom 17.06.2020 über die Aufnahme als Pflegeassistenz die BF2 betreffend, eine Bestätigung einer leitenden Psychologin vom 28.05.2018 über eine ehrenamtliche Unterstützung der BF2, mehrere Empfehlungsschreiben, ein Jahres- und Abschlusszeugnis der Neuen Mittelschule vom 03.07.2015 den BF3 betreffend, drei weitere Jahreszeugnisse den BF3 betreffend für die Schuljahre 2015/16, 2016/17 und 2017/18, positives Empfehlungsschreiben des Bundesrealgymnasiums die BF3 betreffend, eine Bestätigung über freiwillige Hilfstätigkeiten der BF1 sowie der BF2, eine Kursbestätigung der Caritas vom 01.06.2015, ein Zertifikat vom 12.03.2018 über eine nicht bestandene B2 Prüfung die BF2 betreffend, ein Reifeprüfungszeugnis eines Bundesoberstufenrealgymnasiums vom 12.06.2019 die BF3 betreffend, ein Teilnahmezertifikat vom 24.02.2019 über die Teilnahme am Seminar zum Thema „Peermediation“ vom 22.-24.02.2019 die BF3, ein Teilnahmezertifikat vom 25.02.2018 über die Teilnahme am Seminar zum Thema „Gruppe& Konflikt“ vom 23.-25.02.2018 die BF3 betreffend, ein Teilnahmezertifikat vom 17.09.2017 über die Teilnahme am Seminar zum Thema „Rhetorik & Präsentationstechnik“ vom 15.-17.09.2017 die BF3 betreffend, eine Bestätigung vom 24.10.2017 über die Aufnahme der BF3 in den Kreis der START Stipendien, ein Empfehlungsschreiben vom 29.05.2018, ein sehr gut bestandenes ÖSD Zertifikat den BF1 betreffend auf dem Niveau A1 vom 24.06.2015, ein gut bestandenes ÖSD Zertifikat den BF1 betreffend auf dem Niveau A2 vom 21.04.2016, ein Arbeitsvorvertrag vom 23.12.2019 über eine Tätigkeit als Lagerarbeiter mit einem Nettogehalt in Höhe von 952,23 Euro, ein Jahreszeugnis einer Volksschule vom 28.06.2019 den BF4 betreffend, eine Schulnachricht einer Volksschule vom 31.01.2020 den BF4 betreffend und ein Mietvertrag angeschlossen.2.
  24. Mit Antragsbegründung und Urkundenvorlage der bevollmächtigten Vertreterin der BF vom 07.08.2020 wurde ausgeführt, dass die BF über ein aufrechtes Familienleben in Österreich verfügen würden, zumal sich die gesamte Kernfamilie auch in Österreich aufhalte. Ein Sohn sei als Studierender im Bundesgebiet aufhältig. Die BF würden über ein schützenswertes Privatleben in Österreich verfügen, hätten während ihres bisherigen Aufenthaltes zahlreiche Bekanntschaften, bzw. Freundschaften geschlossen und würden aktiv am sozialen Leben in Österreich teilnehmen. Der Grad der Integration sei als sehr hoch zu beurteilen, da alle BF mittlerweile über gute Sprachkenntnisse verfügen würden. Der BF1 habe Sprachkenntnisse auf A2-Niveau, die BF2 habe die Sprachprüfungen auf dem Niveau B1 und B2 bestanden. Die BF3 verfüge über Deutschkenntnisse auf Matura Niveau. Der BF4 sei in Österreich geboren, habe von seinen 11 Lebensjahren insgesamt sieben Jahre in Österreich verbracht und verfüge daher über hervorragende Kenntnisse der deutschen Sprache. Der BF1 habe das Gewerbe als Hausbetreuer angemeldet und wolle sich, sobald ihm ein entsprechender Aufenthaltstitel erteilt werde, als solcher selbstständig machen. Es liege ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag vor. Die BF2 habe die Ausbildung zur Heimhelferin absolviert und habe nun die Zusage, an der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflegeschule römisch 40 zu beginnen, weshalb auch die Selbsterhaltungsfähigkeit der BF gegeben sei. Da sich die Kernfamilie in Österreich aufhalte, seien die Bindungen im Herkunftsstaat deutlich abgeschwächt. Dies umso mehr vor dem Hintergrund des mittlerweile mehr als fünfjährigen bzw. insgesamt mehr als elfjährigen Aufenthalts der BF in Österreich. Es würde einen massiven Eingriff in das Privat- und Familienleben bedeuten, wenn die BF nun in das Herkunftsland wieder zurückkehren müssten. Besonders schwerwiegende Auswirkungen hätte das auf den BF3 und den BF
  25. Beide müssten ihre Ausbildung abbrechen und in ihr Herkunftsland zurückkehren, das ihnen mittlerweile völlig fremd geworden sei. Vor allem der BF4 beherrsche auch die Sprache des Herkunftslandes kaum, sodass er die Schule nicht ohne Schwierigkeiten im Herkunftsland fortsetzten könnte. Die BF2 habe überdies die Zusage, eine weitere Ausbildung im Gesundheits- und Pflegebereich beginnen zu können. Es bestehe in Österreich stets ein Mangel an Arbeitskräften in diesem Bereich, sodass die Erteilung der beantragten Aufenthaltstitel auch vor diesem Hintergrund zu befürworten sei. Es wurden eine Anmeldebestätigung vom 04.08.2020 zur ÖIF-Integrationsbestätigung, mehrere Empfehlungsschreiben, eine Gewerbeanmeldung des Magistrats römisch 40 vom 18.05.2020 über ein Gewerbe für die Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteige den BF1 betreffend, eine weitere Gewerbeanmeldung für Hausbetreuung den BF1 betreffend, ein Zeugnis des Lehrganges für Heimhilfe der Erzdiözese Wien vom 30.06.2017 über die mit Erfolg bestandene Ausbildung zur Heimhelferin die BF2 betreffend, ein Lehrgangsabschlusszeugnis vom 30.06.2017 über die mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung als Heimhelferin die BF2 betreffend, ein Zeugnis des Lehrganges für Heimhilfe vom 30.06.2017, eine Bestätigung der BF2 vom 27.10.2016 über die Absolvierung eines Pflichtpraktikums in der Zeit vom 07.11.2016, ein ÖSD Zertifikat der BF2 vom 08.05.2015 über eine befriedigend bestandene Prüfung auf dem Niveau B1, ein Schreiben der Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege vom 17.06.2020 über die Aufnahme als Pflegeassistenz die BF2 betreffend, eine Bestätigung einer leitenden Psychologin vom 28.05.2018 über eine ehrenamtliche Unterstützung der BF2, mehrere Empfehlungsschreiben, ein Jahres- und Abschlusszeugnis der Neuen Mittelschule vom 03.07.2015 den BF3 betreffend, drei weitere Jahreszeugnisse den BF3 betreffend für die Schuljahre 2015/16, 2016/17 und 2017/18, positives Empfehlungsschreiben des Bundesrealgymnasiums die BF3 betreffend, eine Bestätigung über freiwillige Hilfstätigkeiten der BF1 sowie der BF2, eine Kursbestätigung der Caritas vom 01.06.2015, ein Zertifikat vom 12.03.2018 über eine nicht bestandene B2 Prüfung die BF2 betreffend, ein Reifeprüfungszeugnis eines Bundesoberstufenrealgymnasiums vom 12.06.2019 die BF3 betreffend, ein Teilnahmezertifikat vom 24.02.2019 über die Teilnahme am Seminar zum Thema „Peermediation“ vom 22.-24.02.2019 die BF3, ein Teilnahmezertifikat vom 25.02.2018 über die Teilnahme am Seminar zum Thema „Gruppe& Konflikt“ vom 23.-25.02.2018 die BF3 betreffend, ein Teilnahmezertifikat vom 17.09.2017 über die Teilnahme am Seminar zum Thema „Rhetorik & Präsentationstechnik“ vom 15.-17.09.2017 die BF3 betreffend, eine Bestätigung vom 24.10.2017 über die Aufnahme der BF3 in den Kreis der START Stipendien, ein Empfehlungsschreiben vom 29.05.2018, ein sehr gut bestandenes ÖSD Zertifikat den BF1 betreffend auf dem Niveau A1 vom 24.06.2015, ein gut bestandenes ÖSD Zertifikat den BF1 betreffend auf dem Niveau A2 vom 21.04.2016, ein Arbeitsvorvertrag vom 23.12.2019 über eine Tätigkeit als Lagerarbeiter mit einem Nettogehalt in Höhe von 952,23 Euro, ein Jahreszeugnis einer Volksschule vom 28.06.2019 den BF4 betreffend, eine Schulnachricht einer Volksschule vom 31.01.2020 den BF4 betreffend und ein Mietvertrag angeschlossen. 2.
  26. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 26.08.2020 teilte das BFA den BF mit, dass das BFA gegen die BF Zurückweisungen der Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG gemäß § 58 Abs. 10 AsylG und die Erlassung von Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG. Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung sei nicht eingetreten, da zwischen dem Zeitpunkt der jetzigen Antragseinbringung und der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung nur ein sehr kurzer Zeitraum liege (ca. drei Monate). Im Erkenntnis des BVwG sei festgestellt worden, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung keine Verletzung im Recht auf Privat- oder Familienleben gemäß Art. 8 EMRK darstelle. Dies sei unter anderem damit begründet worden, dass sich die BF erst kurze Zeit in Österreich aufhalten, dass ihnen bereits 2010 eine Reintegration in der Mongolei gelungen sei und dass ihnen mithilfe der verwandtschaftlichen Beziehungen eine neuerliche Reintegration möglich sein werde. Es sei auch berücksichtigt worden, dass sich die BF in Österreich bereits gut integriert hätten, zum Teil sehr gute Deutschkenntnisse hätten, die Kinder die Schule bzw. Universität besuchen würden, nichtsdestotrotz seien keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr in den Herkunftsstaat erkannt worden. Seit der BVwG Entscheidung sei eine Anmeldung zur Deutschprüfung für den 14.08.2020, wobei ein Prüfungszeugnis bis dato noch nicht vorgelegt worden sei, eine Anmeldung zweier Gewerbe, wobei aus diesen Anmeldungen allein per se nicht auf ein geregeltes Einkommen zu schließen sei und ein Ausbildungsplatz zur Pflegeassistentin vorgelegt worden. Diese Integrationsschritte hätten die BF ebenfalls zu einem Zeitpunkt gesetzt, in dem der Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet rechtswidrig gewesen sei. Zudem würden die geltend gemachten Umstände für die Behörde keine derart immense Bedeutung aufweisen, die eine erneute Abwägung bzw. eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel gemäß Art. 8 EMRK erforderlich machen würden. Die BF hätten den Großteil des bisherigen Lebens im Heimatland verbracht, hätten am dortigen Leben teilgenommen und hätten dort die schulische und berufliche Ausbildung erhalten. Die BF würden die im Heimatland gesprochenen Sprachen sprechen und hätten eine Eigentumswohnung. Die BF seien gesund und arbeitsfähig, hätten Angehörige in der Heimat und es sei jedenfalls davon auszugehen, dass die BF bei einer Rückkehr Unterstützung und Arbeit finden würden. Den BF wurde die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens zum Sachverhalt Stellung zu nehmen. 2.
  27. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 26.08.2020 teilte das BFA den BF mit, dass das BFA gegen die BF Zurückweisungen der Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG und die Erlassung von Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, FPG. Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung sei nicht eingetreten, da zwischen dem Zeitpunkt der jetzigen Antragseinbringung und der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung nur ein sehr kurzer Zeitraum liege (ca. drei Monate). Im Erkenntnis des BVwG sei festgestellt worden, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung keine Verletzung im Recht auf Privat- oder Familienleben gemäß Artikel 8, EMRK darstelle. Dies sei unter anderem damit begründet worden, dass sich die BF erst kurze Zeit in Österreich aufhalten, dass ihnen bereits 2010 eine Reintegration in der Mongolei gelungen sei und dass ihnen mithilfe der verwandtschaftlichen Beziehungen eine neuerliche Reintegration möglich sein werde. Es sei auch berücksichtigt worden, dass sich die BF in Österreich bereits gut integriert hätten, zum Teil sehr gute Deutschkenntnisse hätten, die Kinder die Schule bzw. Universität besuchen würden, nichtsdestotrotz seien keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr in den Herkunftsstaat erkannt worden. Seit der BVwG Entscheidung sei eine Anmeldung zur Deutschprüfung für den 14.08.2020, wobei ein Prüfungszeugnis bis dato noch nicht vorgelegt worden sei, eine Anmeldung zweier Gewerbe, wobei aus diesen Anmeldungen allein per se nicht auf ein geregeltes Einkommen zu schließen sei und ein Ausbildungsplatz zur Pflegeassistentin vorgelegt worden. Diese Integrationsschritte hätten die BF ebenfalls zu einem Zeitpunkt gesetzt, in dem der Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet rechtswidrig gewesen sei. Zudem würden die geltend gemachten Umstände für die Behörde keine derart immense Bedeutung aufweisen, die eine erneute Abwägung bzw. eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich machen würden. Die BF hätten den Großteil des bisherigen Lebens im Heimatland verbracht, hätten am dortigen Leben teilgenommen und hätten dort die schulische und berufliche Ausbildung erhalten. Die BF würden die im Heimatland gesprochenen Sprachen sprechen und hätten eine Eigentumswohnung. Die BF seien gesund und arbeitsfähig, hätten Angehörige in der Heimat und es sei jedenfalls davon auszugehen, dass die BF bei einer Rückkehr Unterstützung und Arbeit finden würden. Den BF wurde die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens zum Sachverhalt Stellung zu nehmen. 2.
  28. Mit Stellungnahme der bevollmächtigten Vertreterin wurde ausgeführt, dass seit der Entscheidung des BVwG vom 11.05.2020 sehr wohl ein maßgeblich geänderter Sachverhalt vorliege. Ein Einkommen aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit könne noch nicht nachgewiesen werden, da für die Ausstellung des Gewerbescheins der beantragte Aufenthaltstitel erforderlich sei. Die bisher vorgelegten Unterlagen würden weitere, relevante Integrationsschritte der BF belegen. Der durchgehende Aufenthalt in Österreich betrage mittlerweile deutlich mehr als fünf Jahre. Es seien hervorragende Deutschkenntnisse und ausgeprägte wie private wie soziale Bindungen in Österreich vorhanden. Somit zeige sich, dass die Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung neu bewertet werden müsse und eine Zurückweisung des Antrages nicht zulässig sei. Ergänzend werde vorgebracht, dass die BF3 und BF4 im Herkunftsland kein normales Leben und vor allem kein Bildungsleben aufnehmen könnten, zumal die kyrillische Schrift Basis des Bildungssystems und somit des sozialen Lebens in der Mongolei sei. Diese Schrift werde von beiden nicht beherrscht. Zudem sei den BF3 und BF4 die mongolische Landessprache nahezu nicht geläufig sei, der minderjährige BF4 verstehe die Sprache nicht, zumal die Eltern in Hinblick auf eine grundlegende Integration in Österreich den größten Wert daraufgelegt hätten, das Kind in deutscher Sprache zu erziehen, um von Beginn an das Erlernen der deutschen Sprache zu fördern. Während die BF3 in Österreich einen Studienplatz habe, müsste sie im Herkunftsstaat ihr Auslangen mit reinen Hilfsarbeiten finden. Einem Studium oder einer höheren Ausbildung könnte sie nicht nachgehen. Der minderjährige BF4 müsste im Herkunftsland de facto mit der gesamten Ausbildung von Neuem beginnen. Der Stellungnahme wurden Führerscheine des BF1 und der BF2, ein Schreiben der Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege XXXX vom 17.06.2020, dass die BF2 einen Ausbildungsplatz erhalten habe und eine Aufnahmebestätigung der Fachhochschule XXXX die BF3 betreffend vom 02.06.2020 angeschlossen. 2.
  29. Mit Stellungnahme der bevollmächtigten Vertreterin wurde ausgeführt, dass seit der Entscheidung des BVwG vom 11.05.2020 sehr wohl ein maßgeblich geänderter Sachverhalt vorliege. Ein Einkommen aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit könne noch nicht nachgewiesen werden, da für die Ausstellung des Gewerbescheins der beantragte Aufenthaltstitel erforderlich sei. Die bisher vorgelegten Unterlagen würden weitere, relevante Integrationsschritte der BF belegen. Der durchgehende Aufenthalt in Österreich betrage mittlerweile deutlich mehr als fünf Jahre. Es seien hervorragende Deutschkenntnisse und ausgeprägte wie private wie soziale Bindungen in Österreich vorhanden. Somit zeige sich, dass die Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung neu bewertet werden müsse und eine Zurückweisung des Antrages nicht zulässig sei. Ergänzend werde vorgebracht, dass die BF3 und BF4 im Herkunftsland kein normales Leben und vor allem kein Bildungsleben aufnehmen könnten, zumal die kyrillische Schrift Basis des Bildungssystems und somit des sozialen Lebens in der Mongolei sei. Diese Schrift werde von beiden nicht beherrscht. Zudem sei den BF3 und BF4 die mongolische Landessprache nahezu nicht geläufig sei, der minderjährige BF4 verstehe die Sprache nicht, zumal die Eltern in Hinblick auf eine grundlegende Integration in Österreich den größten Wert daraufgelegt hätten, das Kind in deutscher Sprache zu erziehen, um von Beginn an das Erlernen der deutschen Sprache zu fördern. Während die BF3 in Österreich einen Studienplatz habe, müsste sie im Herkunftsstaat ihr Auslangen mit reinen Hilfsarbeiten finden. Einem Studium oder einer höheren Ausbildung könnte sie nicht nachgehen. Der minderjährige BF4 müsste im Herkunftsland de facto mit der gesamten Ausbildung von Neuem beginnen. Der Stellungnahme wurden Führerscheine des BF1 und der BF2, ein Schreiben der Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege römisch 40 vom 17.06.2020, dass die BF2 einen Ausbildungsplatz erhalten habe und eine Aufnahmebestätigung der Fachhochschule römisch 40 die BF3 betreffend vom 02.06.2020 angeschlossen. 2.
  30. Mit Urkundenvorlage der bevollmächtigten Vertreterin der BF vom 23.09.2020 wurden eine Schulzeitbestätigung der Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege vom 21.09.2020 die BF2 betreffend, eine Bestätigung über die Ablegung einer Integrationsprüfung am 22.09.2020 den BF1 betreffend und eine Inskriptionsbestätigung der Fachhochschule XXXX für den Bachelorstudiengang „Wirtschaftsingenieur“ die BF3 betreffend vorgelegt. 2.
  31. Mit Urkundenvorlage der bevollmächtigten Vertreterin der BF vom 23.09.2020 wurden eine Schulzeitbestätigung der Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege vom 21.09.2020 die BF2 betreffend, eine Bestätigung über die Ablegung einer Integrationsprüfung am 22.09.2020 den BF1 betreffend und eine Inskriptionsbestätigung der Fachhochschule römisch 40 für den Bachelorstudiengang „Wirtschaftsingenieur“ die BF3 betreffend vorgelegt. 2.
  32. Mit Bescheiden vom 02.12.2020 wurden die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 21.07.2020 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Es wurde gemäß §
  33. Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF in die Mongolei gemäß § 46 FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise der BF zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.). 2.
  34. Mit Bescheiden vom 02.12.2020 wurden die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 21.07.2020 gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF in die Mongolei gemäß Paragraph 46, FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise der BF zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde ausgeführt, dass eine maßgebliche Sachverhaltsänderung nicht eingetreten sei. So liege zwischen dem Zeitpunkt der jetzigen Bescheid Erlassung und der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung nur ein sehr kurzer Zeitraum, sodass sich der Inlandaufenthalt der BF nicht wesentlich verlängert habe. Bereits im Erkenntnis des BVwG vom Mai 2020 sei festgestellt worden, dass die BF um eine Integration in sprachlicher, als auch in gesellschaftlicher Hinsicht bemüht seien, sie hätten jedoch sämtliche Integrationsschritte in einem Zeitraum gesetzt, in welchem sich die BF ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein hätten müssen. Dass der BF1 die Integrationsprüfung gemacht habe bzw. zwei Gewerbe angemeldet habe, werde klarerweise berücksichtigt, es müsse aber angeführt werden, dass die BF zu keinem Zeitpunkt davon ausgehen hätten können, dauerhaft in Österreich zu bleiben. Zum Zeitpunkt der Gewerbeanmeldungen seien die BF schon nicht mehr rechtmäßig in Österreich gewesen. Zudem stehe es den BF frei, sich um eine legale Wiedereinreise und einen legalen Aufenthalt zu bemühen. Umstände, die es den BF unzumutbar machen könnte, sich von ihrem Heimatland aus um eine Legalisierung zukünftiger Aufenthalte im Bundesgebiet zu bemühen, könnten nicht erkannt werden. Unter Bedachtnahme auf all diese genannten Faktoren könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Sachverhalt seit der letzten Rückkehrentscheidung derart wesentlich geändert habe, dass eine erneute Abwägung nach Art. 8 EMRK notwendig wäre. Begründend wurde ausgeführt, dass eine maßgebliche Sachverhaltsänderung nicht eingetreten sei. So liege zwischen dem Zeitpunkt der jetzigen Bescheid Erlassung und der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung nur ein sehr kurzer Zeitraum, sodass sich der Inlandaufenthalt der BF nicht wesentlich verlängert habe. Bereits im Erkenntnis des BVwG vom Mai 2020 sei festgestellt worden, dass die BF um eine Integration in sprachlicher, als auch in gesellschaftlicher Hinsicht bemüht seien, sie hätten jedoch sämtliche Integrationsschritte in einem Zeitraum gesetzt, in welchem sich die BF ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein hätten müssen. Dass der BF1 die Integrationsprüfung gemacht habe bzw. zwei Gewerbe angemeldet habe, werde klarerweise berücksichtigt, es müsse aber angeführt werden, dass die BF zu keinem Zeitpunkt davon ausgehen hätten können, dauerhaft in Österreich zu bleiben. Zum Zeitpunkt der Gewerbeanmeldungen seien die BF schon nicht mehr rechtmäßig in Österreich gewesen. Zudem stehe es den BF frei, sich um eine legale Wiedereinreise und einen legalen Aufenthalt zu bemühen. Umstände, die es den BF unzumutbar machen könnte, sich von ihrem Heimatland aus um eine Legalisierung zukünftiger Aufenthalte im Bundesgebiet zu bemühen, könnten nicht erkannt werden. Unter Bedachtnahme auf all diese genannten Faktoren könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Sachverhalt seit der letzten Rückkehrentscheidung derart wesentlich geändert habe, dass eine erneute Abwägung nach Artikel 8, EMRK notwendig wäre. 2.
  35. Mit fristgerecht eingebrachter Beschwerde vom 17.12.2020 wurde ausgeführt, dass der BF1 am 22.09.2020 die Sprach- und Integrationsprüfung auf dem Niveau A2 erfolgreich absolviert habe. Bereits am 18.05.2020 habe er das Gewerbe für Güterbeförderung sowie für Hausbetreuung angemeldet und sei im Besitz eines Arbeitsvorvertrages als Lagerarbeiter. Die BF2 beherrsche die deutsche Sprache auf dem Niveau B1 und absolviere nach erfolgreichem Abschluss als Heimhelferin seit dem 21.09.2020 eine einjährige Ausbildung zur Pflegeassistenz in der Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege. Die BF2 sei schon durch die Ausbildung im Pflegebereich, die auch einen praktischen Teil umfasse, laufend mit österreichischen Staatsbürgern in Kontakt und daher auch aus diesem Grund mittlerweile überdurchschnittlich gut integriert. Seit 25.05.2020 sei sie auch in Besitz eines österreichischen Führerscheins. Die BF3 habe das Gymnasium erfolgreich abgeschlossen und studiere seit dem 21.09.2020 an der FH XXXX in die Fachrichtung „Wirtschaftsingenieurwesen“. Der BF4 besuche seit dem 07.09.2020 die Klasse 1c der niederösterreichischen Mittelschule. Der Sohn der BF sei kürzlich als sonstige Schlüsselkraft zugelassen worden und sei daher aufgrund der österreichischen „Rot-Weiß-Rot-Karte“ auf Dauer rechtmäßig niedergelassen. Zu ihm würden äußerst enge familiäre Bindungen bestehen. Die BF hätten sich bei Erlassung des zurückweisenden Bescheides für sechs Jahre ununterbrochen in Österreich aufgehalten. Sie würden sich nach einer Unterbrechung von vier Jahren insgesamt 12 Jahre in Österreich aufhalten. Sie würden nicht nur über eine familiäre Bindung zueinander, sondern auch zu dem in Österreich auf Dauer und rechtmäßig niedergelassenen Sohn bzw. Bruder haben. Darüber hinaus würden sehr ausgeprägte soziale Bindungen bestehen, was die hervorragenden Sprachkenntnisse, die Ausbildungsnachweise und die vielen Unterstützungsschreiben belegen würden. Die BF seien während ihres Aufenthalts auch ehrenamtlich tätig gewesen, weshalb ein schützenswertes Privatleben vorliege. Insbesondere den 3.und 4.BF komme ein besonderes Interesse an einem weiteren Aufenthalt in Österreich zu, zumal sie mit der deutschen Sprache aufgewachsen seien und die kyrillische Schrift nicht beherrschen würden, sodass sie bereits aus diesem Grund keine realistischen Ausbildungsmöglichkeiten bzw. Zukunftschancen hätten. Die BF seien strafrechtlich unbescholten, hätten bis dato auch ehrenamtliche und gemeinnützige Tätigkeiten verrichtet und seien in der österreichischen Gesellschaft bestens integriert. Bei Erteilung der beantragten Aufenthaltstitel wären sie in der Lage, den Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit zu finanzieren und würden im Übrigen auch über eine Krankenversicherung verfügen. In diesem Zusammenhang sei auch die Lage im Herkunftsstaat zu berücksichtigen, die hinsichtlich der Menschenrechte äußerst instabil und unsicher sei. Die BF würden auch angesichts der aktuellen Pandemie in eine aussichtslose Lage geraten. Die BF hätten in der Mongolei keine Arbeit, keine Ausbildungsmöglichkeit, keine Krankenversicherung und keine Wohnung mehr und hätten längere Zeit keinen Kontakt mehr zu Verwandten gehabt. Die BF3 und die BF4, die in deutscher Sprache aufgewachsen seien, hätten im Falle der Rückkehr in die Mongolei massive Schwierigkeiten, in der mongolischen Gesellschaft Fuß zu fassen. Tatsächlich wären die BF im Falle einer Rückkehr in das Herkunftsland einer realen Gefahr der Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt. Zusammengefasst sei festzustellen, dass der belangten Behörde schwerwiegende Verfahrensfehler unterlaufen seien, die zu einer ungünstigeren Entscheidung für die BF geführt hätten. Aus diesem Grund würden die angefochtenen Bescheide auch an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften leiden. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. 2.
  36. Mit fristgerecht eingebrachter Beschwerde vom 17.12.2020 wurde ausgeführt, dass der BF1 am 22.09.2020 die Sprach- und Integrationsprüfung auf dem Niveau A2 erfolgreich absolviert habe. Bereits am 18.05.2020 habe er das Gewerbe für Güterbeförderung sowie für Hausbetreuung angemeldet und sei im Besitz eines Arbeitsvorvertrages als Lagerarbeiter. Die BF2 beherrsche die deutsche Sprache auf dem Niveau B1 und absolviere nach erfolgreichem Abschluss als Heimhelferin seit dem 21.09.2020 eine einjährige Ausbildung zur Pflegeassistenz in der Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege. Die BF2 sei schon durch die Ausbildung im Pflegebereich, die auch einen praktischen Teil umfasse, laufend mit österreichischen Staatsbürgern in Kontakt und daher auch aus diesem Grund mittlerweile überdurchschnittlich gut integriert. Seit 25.05.2020 sei sie auch in Besitz eines österreichischen Führerscheins. Die BF3 habe das Gymnasium erfolgreich abgeschlossen und studiere seit dem 21.09.2020 an der FH römisch 40 in die Fachrichtung „Wirtschaftsingenieurwesen“. Der BF4 besuche seit dem 07.09.2020 die Klasse 1c der niederösterreichischen Mittelschule. Der Sohn der BF sei kürzlich als sonstige Schlüsselkraft zugelassen worden und sei daher aufgrund der österreichischen „Rot-Weiß-Rot-Karte“ auf Dauer rechtmäßig niedergelassen. Zu ihm würden äußerst enge familiäre Bindungen bestehen. Die BF hätten sich bei Erlassung des zurückweisenden Bescheides für sechs Jahre ununterbrochen in Österreich aufgehalten. Sie würden sich nach einer Unterbrechung von vier Jahren insgesamt 12 Jahre in Österreich aufhalten. Sie würden nicht nur über eine familiäre Bindung zueinander, sondern auch zu dem in Österreich auf Dauer und rechtmäßig niedergelassenen Sohn bzw. Bruder haben. Darüber hinaus würden sehr ausgeprägte soziale Bindungen bestehen, was die hervorragenden Sprachkenntnisse, die Ausbildungsnachweise und die vielen Unterstützungsschreiben belegen würden. Die BF seien während ihres Aufenthalts auch ehrenamtlich tätig gewesen, weshalb ein schützenswertes Privatleben vorliege. Insbesondere den 3.und 4.BF komme ein besonderes Interesse an einem weiteren Aufenthalt in Österreich zu, zumal sie mit der deutschen Sprache aufgewachsen seien und die kyrillische Schrift nicht beherrschen würden, sodass sie bereits aus diesem Grund keine realistischen Ausbildungsmöglichkeiten bzw. Zukunftschancen hätten. Die BF seien strafrechtlich unbescholten, hätten bis dato auch ehrenamtliche und gemeinnützige Tätigkeiten verrichtet und seien in der österreichischen Gesellschaft bestens integriert. Bei Erteilung der beantragten Aufenthaltstitel wären sie in der Lage, den Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit zu finanzieren und würden im Übrigen auch über eine Krankenversicherung verfügen. In diesem Zusammenhang sei auch die Lage im Herkunftsstaat zu berücksichtigen, die hinsichtlich der Menschenrechte äußerst instabil und unsicher sei. Die BF würden auch angesichts der aktuellen Pandemie in eine aussichtslose Lage geraten. Die BF hätten in der Mongolei keine Arbeit, keine Ausbildungsmöglichkeit, keine Krankenversicherung und keine Wohnung mehr und hätten längere Zeit keinen Kontakt mehr zu Verwandten gehabt. Die BF3 und die BF4, die in deutscher Sprache aufgewachsen seien, hätten im Falle der Rückkehr in die Mongolei massive Schwierigkeiten, in der mongolischen Gesellschaft Fuß zu fassen. Tatsächlich wären die BF im Falle einer Rückkehr in das Herkunftsland einer realen Gefahr der Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt. Zusammengefasst sei festzustellen, dass der belangten Behörde schwerwiegende Verfahrensfehler unterlaufen seien, die zu einer ungünstigeren Entscheidung für die BF geführt hätten. Aus diesem Grund würden die angefochtenen Bescheide auch an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften leiden. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  37. Feststellungen: 1.
  38. Zu den Personen der BF: Der BF1 ist der Ehegatte der BF2 und die BF3 sowie der BF4 sind deren gemeinsame Kinder. Die BF wurden in der Mongolei geboren und sind mongolische Staatsbürger. Ihre Identitäten werden dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegt. 1.
  39. Zum Verfahrensgang: Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.05.2018 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis Abs. 3 FPG wurde eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.05.2018 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis Absatz 3, FPG wurde eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Hiergegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.05.2020 wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. Diese Erkenntnisse erwuchsen in Folge in Rechtskraft. Die BF stellten am 21.07.2020 Anträge auf Erteilung von Aufenthaltsberechtigungen gemäß § 55 Abs. 2 AsylG.Paragraph 55, Absatz 2, AsylG. Mit Bescheiden vom 02.12.2020 wurden die Anträge der BF auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zurückgewiesen, Rückkehrentscheidungen gem. §52 FPG wurden gegen die BF erlassen, die Abschiebung gem. §46 FPG in die Mongolei für zulässig erklärt und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gem. §55 Abs. 1 bis 3 FPG festgelegt. Mit Bescheiden vom 02.12.2020 wurden die Anträge der BF auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurückgewiesen, Rückkehrentscheidungen gem. §52 FPG wurden gegen die BF erlassen, die Abschiebung gem. §46 FPG in die Mongolei für zulässig erklärt und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gem. §55 Absatz eins bis 3 FPG festgelegt. Hiergegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. 1.
  40. Zur Integration und den weiteren Beschwerdepunkten: Der BF1 hält sich seit 2014 in Österreich auf und hat zwei Deutschprüfungen auf dem Niveau A1 sowie A2 bestanden und am 22.09.2020 eine Integrationsprüfung abgelegt. Der BF1 hat am 18.05.2020 das Gewerbe zur Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen sowie das Gewerbe der Hausbetreuung angemeldet. Der BF1 führte ehrenamtlich im Bereich Lagerarbeiten und Regalbetreuung Hilfstätigkeiten aus. Der BF1 verfügt über eine Einstellungszusage als Lagerhilfsarbeiter. Die BF2 hat in Österreich eine ÖSD-Prüfung auf dem Niveau B1 bestanden und hat vom 26.09.2017 bis zum 30.06.2017 eine Ausbildung zur Heimhelferin gemacht und diese erfolgreich abgeschlossen. Von 22.05.2018 bis Ende des Jahres 2018 hat sie zweimal pro Woche als Heimhelferin gearbeitet. Die BF2 führte ehrenamtlich im Bereich Lagerarbeiten und Regalbetreuung Hilfstätigkeiten aus. Sie hat einen Ausbildungsplatz als Pflegeassistenz erhalten. Die BF3 hat die Oberstufe eines Gymnasiums besucht und im Juni 2019 mit Matura abgeschlossen. Während ihrer Schulzeit war sie 2 Jahre Mitglied eines Programms für SchülerInnen mit Migrationshintergrund, wodurch sie ein Stipendium erhielt. Die BF3 studiert derzeit die Studienrichtung Wirtschaftsingenieur an der Fachhochschule XXXX und hat davor das Bachelorstudium Lehramt (Biologie, Mathematik) an der Universität Wien begonnen. Die BF3 ist Mitglied in einem Volleyballverein und trainiert zumindest zwei Mal pro Woche. Sie hat einen Freundes- und Bekanntenkreis im Bundesgebiet und ist mit einem mongolischen Staatsangehörigen, der über einen Daueraufenthaltstitel im Bundesgebiet verfügt, befreundet, mit dem sie nicht im gemeinsamen Haushalt lebt. Sie hat an mehreren Seminaren im Rahmen des Stipendiums teilgenommen. Die BF3 hat die Oberstufe eines Gymnasiums besucht und im Juni 2019 mit Matura abgeschlossen. Während ihrer Schulzeit war sie 2 Jahre Mitglied eines Programms für SchülerInnen mit Migrationshintergrund, wodurch sie ein Stipendium erhielt. Die BF3 studiert derzeit die Studienrichtung Wirtschaftsingenieur an der Fachhochschule römisch 40 und hat davor das Bachelorstudium Lehramt (Biologie, Mathematik) an der Universität Wien begonnen. Die BF3 ist Mitglied in einem Volleyballverein und trainiert zumindest zwei Mal pro Woche. Sie hat einen Freundes- und Bekanntenkreis im Bundesgebiet und ist mit einem mongolischen Staatsangehörigen, der über einen Daueraufenthaltstitel im Bundesgebiet verfügt, befreundet, mit dem sie nicht im gemeinsamen Haushalt lebt. Sie hat an mehreren Seminaren im Rahmen des Stipendiums teilgenommen. Hinweise auf eine im Vergleich zu den rechtskräftigen Vorbescheiden nunmehr vorliegende wesentliche Veränderung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes oder eine nunmehr vorliegende besonders berücksichtigungswürdige Integrationsverfestigung der BF kann auch unter besonderer Berücksichtigung sämtlicher im gegenständlichen Verfahren nunmehr vorgebrachter Ausführungen, insbesondere auch sämtlicher in Vorlage gebrachten Bescheinigungsmittel nicht erkannt werden. Die Beschwerdeführer haben nach der rechtskräftig negativen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.05.2020 das Bundesgebiet bewusst nicht verlassen, obwohl ihnen bekannt ist, dass ihnen kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zukommt. Im Vergleich zu dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes sind nunmehr keine wesentlichen neuen oder entscheidungsrelevanten Anhaltspunkte für die Annahme einer exzeptionellen Integration der BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht hervorgekommen und dargelegt worden. Die BF haben seit der Rechtskraft einzelne, bzw. weitere integrative Schritte zu einem Zeitpunkt gesetzt, als sie sich jedenfalls der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst waren, bzw. bewusst sein mussten, weshalb diese nicht darauf vertrauen konnten, ihr ausschließlich bisher auf rechtskräftig festgestellt unbegründete Asylantrag gestütztes Familien- und Privatleben in Österreich dauerhaft fortsetzen zu können. Der gesunde und arbeitsfähige BF1 ist in der Mongolei geboren, ist dort aufgewachsen, wurde dort sozialisiert, verbrachte den Großteil seines Lebens in der Mongolei und ist der mongolischen Sprache mächtig. Der BF1 besuchte in der Mongolei 10 Jahre die Schule und studierte ab 1990 bis zu seinem Abschluss 1995 an der Technischen Universität der Mongolei Hydrogeologie. Im Herkunftsstaat hat er nach seinem Abschluss ein Jahr im Amt für Wasserleitung gearbeitet und sich anschließend selbständig gemacht. Nach seiner Rückkehr in die Mongolei 2010 arbeitete der BF1 drei Semester an der Universität für Landwirtschaft als Lektor und half seiner Frau im eigenen Betrieb. Die arbeitsfähige BF2 ist in der Mongolei geboren, ist dort aufgewachsen, wurde dort sozialisiert, verbrachte den Großteil ihres Lebens in der Mongolei und ist der mongolischen Sprache mächtig. Die BF2 besuchte in der Mongolei 10 Jahre die Schule und hat anschließend von 1991-1995 eine Hochschule für Fremdsprachen besucht und abgeschlossen. Zusätzlich schloss sie eine dreijährige Ausbildung für Englisch Dolmetscher von 1997-2000 ab. Die BF2 betrieb im Herkunftsstaat zuletzt ein Café und eine Pension. Die gesunde und arbeitsfähige BF3 ist in ebenfalls in der Mongolei geboren, wurde dort sozialisiert, verbrachte die ersten vier Schuljahre in der Mongolei und ist der mongolischen Sprache mächtig. Beim BF4 handelt es sich um ein 2009 geborenes Kind der BF1 und BF2 dem. gem. Art. 8 EMRK eine Trennung von seiner Familie nicht zumutbar ist. Eine gemeinsame Rückkehr des BF4 als mongolischen Staatsbürger mit seiner Familie in die Mongolei ist diesem jedoch zumutbar, sowie diesen das Erlernen der mongolischen Sprache in der Mongolei möglich und auch zumutbar ist. Im Erkenntnis des BVwG vom 11.05.2020 wurde ausführlich die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung des BF4 auch unter ausdrücklicher Berücksichtigung des Kindeswohles geprüft und die Zulässigkeit einer solchen rechtskräftig bestätigt. Dass in Bezug auf den BF4 wesentliche Veränderungen nunmehr aufgetreten sind, die eine grundsätzlich andere Beurteilung zulassen würden, wurde ausreichend und substantiiert insgesamt nicht dargelegt. Ausschließlich wurde der bereits geprüfte Sachverhalt nochmals ausgeführt und somit das diesbezüglich abschließend bereits geprüfte Vorbringen ein weiteres Mal vorgebracht. Beim BF4 handelt es sich um ein 2009 geborenes Kind der BF1 und BF2 dem. gem. Artikel 8, EMRK eine Trennung von seiner Familie nicht zumutbar ist. Eine gemeinsame Rückkehr des BF4 als mongolischen Staatsbürger mit seiner Familie in die Mongolei ist diesem jedoch zumutbar, sowie diesen das Erlernen der mongolischen Sprache in der Mongolei möglich und auch zumutbar ist. Im Erkenntnis des BVwG vom 11.05.2020 wurde ausführlich die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung des BF4 auch unter ausdrücklicher Berücksichtigung des Kindeswohles geprüft und die Zulässigkeit einer solchen rechtskräftig bestätigt. Dass in Bezug auf den BF4 wesentliche Veränderungen nunmehr aufgetreten sind, die eine grundsätzlich andere Beurteilung zulassen würden, wurde ausreichend und substantiiert insgesamt nicht dargelegt. Ausschließlich wurde der bereits geprüfte Sachverhalt nochmals ausgeführt und somit das diesbezüglich abschließend bereits geprüfte Vorbringen ein weiteres Mal vorgebracht. Nach Angaben der Beschwerdeschrift hält sich ein volljähriger Sohn bzw. Bruder der BF legal als Schlüsselkraft im Bundesgebiet auf. Dass zu diesen ein exzeptionelles Naheverhältnis oder wechselseitige Abhängigkeitsverhältnis besteht, wurde ausreichend begründet nicht aufgezeigt, bzw. wurde auch das diesbezügliche Vorbringen bereits im Vorerkenntnis des BVwG vom 11.05.2020 ausführlich behandelt und bei der Entscheidung mitberücksichtigt. Der BF1 hat in der Mongolei familiäre Anknüpfungspunkte in Form von Eltern sowie einer zwei Schwestern sowie einem Bruder. Der BF1 hat gelegentlich Kontakt zu seinen Eltern. Die BF2 hat noch ihre beiden Schwestern in der Mongolei, mit denen sie zweimal im Monat über das Internet telefoniert. Das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen schweren psychischen oder physischen Erkrankungen der BF wurde begründet nicht dargelegt. Die BF2 leidet an Diabetes Mellitus II, Bluthochdruck, einer minimalen Hypoglykämieneigung (Unterzuckerung), einer Lipidstoffwechselstörung sowie steatosis hepatis (sog. Fettleber) und nimmt dagegen Medikamente. Regelmäßige Kontrollen alle drei Monate sind erforderlich. Eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes der BF, bzw. der medizinischen Versorgungslage im Herkunftsstaat verglichen zu dem rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren wurde ausreichend begründet nicht aufgezeigt. Das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen schweren psychischen oder physischen Erkrankungen der BF wurde begründet nicht dargelegt. Die BF2 leidet an Diabetes Mellitus römisch zwei, Bluthochdruck, einer minimalen Hypoglykämieneigung (Unterzuckerung), einer Lipidstoffwechselstörung sowie steatosis hepatis (sog. Fettleber) und nimmt dagegen Medikamente. Regelmäßige Kontrollen alle drei Monate sind erforderlich. Eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes der BF, bzw. der medizinischen Versorgungslage im Herkunftsstaat verglichen zu dem rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren wurde ausreichend begründet nicht aufgezeigt. Eine wesentliche Veränderung der Sicherheit – als auch der Versorgungslage in der Mongolei verglichen zu den verfahrensrelevanten Vorverfahren wurde ausreichend begründet nicht aufgezeigt, bzw. kann eine solche wesentliche Veränderung, dies auch unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Lagen in der Mongolei aufgrund der weltweiten Corona 19 Pandemie auch durch das BVwG nicht erkannt werden. Ein diesem Vorbringen substantiell widersprechendes Vorbringen wurde ausreichend begründet insgesamt nicht ausgeführt. Die konkrete Rückkehrsituation der BF und die Zumutbarkeit einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat wurde bereits in den Erkenntnissen des BVwG vom 20.05.2020 geprüft. Wesentliche neue Gründe die gegen eine Rückkehr der BF in ihren Herkunftsstaat sprechen oder verfahrenswesentliche Veränderungen der persönlichen Situation, bzw. der Situation im Herkunftsstaat die eine andere Beurteilung substantiiert und begründet aufzeigen könnten, sind insgesamt ausreichend belegt nicht vorgebracht worden, als auch insgesamt ausreichend begründet nicht aufgezeigt wurde, dass eine Rückkehr der BF in die Mongolei gegenwärtig einen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 3 oder Art. 8 EMRK geschützte Rechte darstellt. Eine gemeinsame Ausweisung der BF stellt damit gegenwärtig keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 3 oder Art. 8 EMRK geschützte Rechte dar.Die konkrete Rückkehrsituation der BF und die Zumutbarkeit einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat wurde bereits in den Erkenntnissen des BVwG vom 20.05.2020 geprüft. Wesentliche neue Gründe die gegen eine Rückkehr der BF in ihren Herkunftsstaat sprechen oder verfahrenswesentliche Veränderungen der persönlichen Situation, bzw. der Situation im Herkunftsstaat die eine andere Beurteilung substantiiert und begründet aufzeigen könnten, sind insgesamt ausreichend belegt nicht vorgebracht worden, als auch insgesamt ausreichend begründet nicht aufgezeigt wurde, dass eine Rückkehr der BF in die Mongolei gegenwärtig einen unzulässigen Eingriff in besonders durch Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK geschützte Rechte darstellt. Eine gemeinsame Ausweisung der BF stellt damit gegenwärtig keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK geschützte Rechte dar. Auch unter Berücksichtigung der im gegenständlichen Verfahren erstatteten Ausführungen und sämtlicher nunmehr vorgelegter Bescheinigungsmittel, als auch unter Beachtung der Entscheidungsgrundlagen im rechtkräftig durch die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.05.2020, (bzw. der dem Erkenntnis zugrundeliegenden Bescheide der belangten Behörde vom 09.05.2018) entschiedenen Vorverfahren, wurde nunmehr ein verfahrenswesentlich wesentlich geänderter Sachverhalt hinsichtlich der Intensität des Privat- und Familienlebens im Bundesgebiet, der Integration, der Rückkehrsituation bzw. auch der Zulässigkeit einer Abschiebung der BF in die Mongolei der eine neue Abwägung gem. Art. 8 EMRK oder Art. 3 erforderlich machen würde, im gegenständlichen Verfahren insgesamt nicht, bzw. nicht ausreichend begründet aufgezeigt. Auch unter Berücksichtigung der im gegenständlichen Verfahren erstatteten Ausführungen und sämtlicher nunmehr vorgelegter Bescheinigungsmittel, als auch unter Beachtung der Entscheidungsgrundlagen im rechtkräftig durch die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.05.2020, (bzw. der dem Erkenntnis zugrundeliegenden Bescheide der belangten Behörde vom 09.05.2018) entschiedenen Vorverfahren, wurde nunmehr ein verfahrenswesentlich wesentlich geänderter Sachverhalt hinsichtlich der Intensität des Privat- und Familienlebens im Bundesgebiet, der Integration, der Rückkehrsituation bzw. auch der Zulässigkeit einer Abschiebung der BF in die Mongolei der eine neue Abwägung gem. Artikel 8, EMRK oder Artikel 3, erforderlich machen würde, im gegenständlichen Verfahren insgesamt nicht, bzw. nicht ausreichend begründet aufgezeigt. Das BFA hat zu Recht die Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Art. 8 EMRK gem. § 58 Abs
  41. Asyl zurückgewiesen, Rückkehrentscheidungen gem. 52 Abs. 3 FPG erlassen, die Abschiebungen gem. §46 FPG in die Mongolei für zulässig erklärt und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Das BFA hat zu Recht die Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Artikel 8, EMRK gem. Paragraph 58, Absatz 10, Asyl zurückgewiesen, Rückkehrentscheidungen gem. 52 Absatz 3, FPG erlassen, die Abschiebungen gem. §46 FPG in die Mongolei für zulässig erklärt und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Die belangte Behörde hat ein insgesamt mängelfreies, ordnungsgemäßes und das Vorbringen der BF vollinhaltlich und abschließend erfassendes Ermittlungsverfahren durchgeführt. In der Begründung der angefochtenen Bescheide wurden die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage nachvollziehbar, sowie konkret auf den Einzelfall bezogen rechtskonform vorgenommen. Die gegenständlich angefochtenen Entscheidungen wurden insgesamt rechtskonform, nachvollziehbar und zutreffend getroffen. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen bzw. substantiiert begründeten Sachverhaltselemente zu entnehmen die geeignet wären, die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich vollinhaltlich auf das erstinstanzliche Ermittlungsverfahren stützend, sowie die Würdigungen des BFA übernehmend die gegenständliche Entscheidung im zeitlichen Nahebereich der angefochtenen Entscheidung des BFA treffen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Verfahren unterbleiben.
  42. Beweiswürdigung: Die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt der bezughabenden Verwaltungsakten (inklusive jener des Vorverfahrens). Die Identität der BF wurde bereits von der belangten Behörde festgestellt. Die näheren Feststellungen zur persönlichen Situation der BF, sowie ihrer Integration in Österreich ergeben sich aus ihren Angaben und den vorgelegten Beweismitteln im Verfahren. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit der BF ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. Die Ausführungen zum Gesundheitszustand der BF geht aus den im rechtskräftigen Verfahren erstatteten Angaben der BF bzw. der rechtskräftigen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.05.2020 (W278 1254640-2, ff) hervor. Aus sämtlichen auf den Gesundheitszustand bezogenen Ausführungen der BF geht nicht hervor, dass diese unter schweren psychischen oder physischen Erkrankungen leiden, diese sich in einer durchgehenden stationären Behandlung befinden, bzw. aktuell Therapien benötigen würden, die diese ausschließlich nur in Österreich erhalten oder in Inanspruch nehmen könnten. Zur Feststellung, dass dem BFA ist zuzustimmen ist, wenn dieses insgesamt festhält, dass auch unter besonderer Berücksichtigung der im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Urkunden und sämtlicher erstatteter Ausführungen hinsichtlich der BF im Hinblick auf das rechtskräftige vom Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.05.2020, W278 1254640-2 (bzw. der dem Erkenntnis zugrundeliegenden Bescheide der belangten Behörde vom 09.05.2018) ein verfahrenswesentlich wesentlich geänderter Sachverhalt im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens, der ein anderes Ergebnis der Abwägung gemäß Art. 8 EMRK zu Gunsten der BF zuließe, bzw. eine neue Abwägung gem. Art. 8 EMRK erforderlich machen würde, im gegenständlichen Verfahren ausreichend begründet, bzw. insgesamt nicht aufgezeigt worden ist folgendes auszuführen: Zur Feststellung, dass dem BFA ist zuzustimmen ist, wenn dieses insgesamt festhält, dass auch unter besonderer Berücksichtigung der im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Urkunden und sämtlicher erstatteter Ausführungen hinsichtlich der BF im Hinblick auf das rechtskräftige vom Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.05.2020, W278 1254640-2 (bzw. der dem Erkenntnis zugrundeliegenden Bescheide der belangten Behörde vom 09.05.2018) ein verfahrenswesentlich wesentlich geänderter Sachverhalt im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens, der ein anderes Ergebnis der Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK zu Gunsten der BF zuließe, bzw. eine neue Abwägung gem. Artikel 8, EMRK erforderlich machen würde, im gegenständlichen Verfahren ausreichend begründet, bzw. insgesamt nicht aufgezeigt worden ist folgendes auszuführen: Dieserart Feststellungen waren durch das BVwG insbesondere auch nach Einsicht in das diesbezügliche Erkenntnis die BF betreffend vorzunehmen, da hierin bereits ausführlich die persönliche Situation der BF, ihre Rückkehrsituation, als auch das Vorliegen von gesetzten integrativen Schritten erörtert wurde, und rechtskräftig über die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und die Zulässigkeit der Abschiebung abgesprochen worden ist. Im gegenständlichen Verfahren hat das BFA diesbezüglich insgesamt zutreffend erkannt, dass aufgrund der erstatteten Ausführungen der BF, sowie auch unter Berücksichtigung sämtlicher nunmehr in Vorlage gebrachter Bescheinigungsmittel und Urkunden, wie eines Führerscheines, Gewerbeanmeldungen, eines Schreibens der Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege über die Aufnahme zur Pflegeassistenz sowie einer Bestätigung an der Teilnahme einer A2 Integrationsprüfung, die BF insgesamt nicht aufzeigen konnten, dass insgesamt verfahrenswesentlich maßgeblich veränderte Gründe vorliegen würden, die eine neuerliche Abwägung gem. Art. 8 EMRK erforderlich machen würden. Im gegenständlichen Verfahren hat das BFA diesbezüglich insgesamt zutreffend erkannt, dass aufgrund der erstatteten Ausführungen der BF, sowie auch unter Berücksichtigung sämtlicher nunmehr in Vorlage gebrachter Bescheinigungsmittel und Urkunden, wie eines Führerscheines, Gewerbeanmeldungen, eines Schreibens der Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege über die Aufnahme zur Pflegeassistenz sowie einer Bestätigung an der Teilnahme einer A2 Integrationsprüfung, die BF insgesamt nicht aufzeigen konnten, dass insgesamt verfahrenswesentlich maßgeblich veränderte Gründe vorliegen würden, die eine neuerliche Abwägung gem. Artikel 8, EMRK erforderlich machen würden. Das BFA hat im gegenständlichen Verfahren zudem richtig darauf hingewiesen, dass die Ausführungen der BF zur Begründung der gegenständlichen Anträge, unter Berücksichtigung der Stellungnahme vom 14.09.2020, wie insbesondere auch der vorgelegte Führerschein der BF2, ein Schreiben der Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege XXXX , eine Aufnahmebestätigung der Fachhochschule XXXX vom 02.06.2020 und ein Zeugnis des ÖIF vom 14.08.2020 bei der anzustehenden Prognose, im gegenständlichen Verfahren für sich alleine genommen nicht den Schluss zulassen, dass eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in die Rechte gem. Art. 8 EMRK zumindest möglich ist. Wenn in der Stellungnahme gerügt wird, dass die BF3 sowie der BF4 die kyrillische Schrift nicht beherrschen würden, so ist diesem Vorbringen entgegenzuhalten, dass auch dieser Sachverhalt bereits vor Rechtskraft der Vorentscheidung vorgelegen ist und damit auch im Vorverfahren mitberücksichtigt worden und somit auch hierauf bezogen keine wesentliche Veränderung oder Neuerung aufgezeigt worden ist. Es ist festzuhalten, dass die BF3 in der Mongolei geboren wurde und dort auch bereits vier Jahre zur Schule gegangen ist, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass die BF3 die kyrillische Schrift nicht einmal in Grundzügen beherrschen sollte und es nicht nachvollziehbar erscheint, dass die BF3 ihre mongolischen Sprachkenntnisse nach wenigen Jahren in Österreich zur Gänze verlernt hat. Ihr steht es jedenfalls offen, nach einer Rückkehr in die Mongolei sich um die Ausstellung eines Studentenvisums zu bemühen mit dem diese nach Erfüllung der hierfür notwendigen Voraussetzung wieder legal nach Österreich einzureisen kann. Der BF4 wurde zwar in Österreich geboren, wuchs jedoch die prägenden ersten Lebensjahre in seiner Familie und damit innerhalb seines mongolischen Familienverbandes in der Mongolei auf, weshalb auch diesbezüglich eine maßgebliche Sozialisierung vorausgesetzt werden kann. Überdies befindet sich der BF4 in einem anpassungsfähigen Alter und kann daher mithilfe von Unterstützung seiner Familienangehörigen erneut in die mongolische Gesellschaft eingegliedert werden. Ein auch zu diesem Vorbringen im Vergleich zu den in den rechtskräftig negativ abgeschlossenen Vorverfahren hierauf bezogenen und bereits geprüften Sachverhalten verfahrenswesentlich veränderter Sachverhalt konnte durch dieserart (nochmalige) Ausführungen ausreichend begründet nicht aufgezeigt werden, noch kann ein solcher auch aufgrund der zeitlichen Nähe zu den rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren durch das BVwG nicht erkannt werden. Das BFA hat im gegenständlichen Verfahren zudem richtig darauf hingewiesen, dass die Ausführungen der BF zur Begründung der gegenständlichen Anträge, unter Berücksichtigung der Stellungnahme vom 14.09.2020, wie insbesondere auch der vorgelegte Führerschein der BF2, ein Schreiben der Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege römisch 40 , eine Aufnahmebestätigung der Fachhochschule römisch 40 vom 02.06.2020 und ein Zeugnis des ÖIF vom 14.08.2020 bei der anzustehenden Prognose, im gegenständlichen Verfahren für sich alleine genommen nicht den Schluss zulassen, dass eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in die Rechte gem. Artikel 8, EMRK zumindest möglich ist. Wenn in der Stellungnahme gerügt wird, dass die BF3 sowie der BF4 die kyrillische Schrift nicht beherrschen würden, so ist diesem Vorbringen entgegenzuhalten, dass auch dieser Sachverhalt bereits vor Rechtskraft der Vorentscheidung vorgelegen ist und damit auch im Vorverfahren mitberücksichtigt worden und somit auch hierauf bezogen keine wesentliche Veränderung oder Neuerung aufgezeigt worden ist. Es ist festzuhalten, dass die BF3 in der Mongolei geboren wurde und dort auch bereits vier Jahre zur Schule gegangen ist, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass die BF3 die kyrillische Schrift nicht einmal in Grundzügen beherrschen sollte und es nicht nachvollziehbar erscheint, dass die BF3 ihre mongolischen Sprachkenntnisse nach wenigen Jahren in Österreich zur Gänze verlernt hat. Ihr steht es jedenfalls offen, nach einer Rückkehr in die Mongolei sich um die Ausstellung eines Studentenvisums zu bemühen mit dem diese nach Erfüllung der hierfür notwendigen Voraussetzung wieder legal nach Österreich einzureisen kann. Der BF4 wurde zwar in Österreich geboren, wuchs jedoch die prägenden ersten Lebensjahre in seiner Familie und damit innerhalb seines mongolischen Familienverbandes in der Mongolei auf, weshalb auch diesbezüglich eine maßgebliche Sozialisierung vorausgesetzt werden kann. Überdies befindet sich der BF4 in einem anpassungsfähigen Alter und kann daher mithilfe von Unterstützung seiner Familienangehörigen erneut in die mongolische Gesellschaft eingegliedert werden. Ein auch zu diesem Vorbringen im Vergleich zu den in den rechtskräftig negativ abgeschlossenen Vorverfahren hierauf bezogenen und bereits geprüften Sachverhalten verfahrenswesentlich veränderter Sachverhalt konnte durch dieserart (nochmalige) Ausführungen ausreichend begründet nicht aufgezeigt werden, noch kann ein solcher auch aufgrund der zeitlichen Nähe zu den rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren durch das BVwG nicht erkannt werden. Das BFA hat den BF umfassend die Möglichkeit geboten, im Rahmen des Parteiengehörs die Gründe für die Anträge darzulegen und den gegenständlich angefochtenen Bescheiden sind konkret begründet und nachvollziehbar, sowie schlüssig dargelegt die tragenden Gründe für die getroffene Entscheidung zu entnehmen. Das BFA hat somit die gegenständliche Entscheidung nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens rechtskonform vorgenommen. Auch in der Beschwerdeschrift wurde ausreichend begründet nicht aufgezeigt, dass das BFA wesentliche Ermittlungsmängel oder Verfahrensfehler begangen hat, bzw. wurden keine konkret auf die BF bezogenen weiteren Ausführungen erstattet, die einer ergänzenden Abklärung bedürfen würden, oder ausreichend substantiiert nicht bereits auch in der Beschwerdeschrift dargelegt hätten werden können. Insbesondere wurde ausreichend begründet nicht dargelegt, wodurch es nunmehr zu verfahrensrelevanten Änderungen oder Neuerungen gekommen sein soll, die eine wesentliche und substantielle Veränderung der Verhältnisse bezogen auf die rechtskräftigen Vorentscheidungen der BF zur Begründung der nunmehrigen Anträge gem. § 55 AsylG, bzw. in Bezug auf Art. 8 EMRK aufzeigen könnten. Alleine der Verweis auf einzelne nach Rechtskraft der Vorentscheidung und damit im Wissen um den unsicheren Aufenthaltsstatus gesetzte integrative Schritte, wie etwa ein angestrebter Beginn einer schulischen bzw. universitären Ausbildung, bzw. eines Arbeitsverhältnisses reichen insgesamt nicht aus um diesbezüglich eine wesentliche veränderte Gesamtsituation darzulegen. Dies insbesondere deshalb, da die Beschwerdeführer insbesondere nach den rechtskräftig negativ abgeschlossenen Asylverfahren, in denen auch ihre Integration, sowie auch ihre Rückkehrsituation ausführlich geprüft worden ist, zweifelsfrei wissen mussten, dass sie Österreich zu verlassen haben und ihnen insgesamt kein weiteres Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet mehr zukommen wird. Ein diesbezüglicher Vertrauensschutz ist somit nicht anzunehmen, bzw. wurde insgesamt durch sämtlich Ausführungen keine hinsichtlich Art. 8 EMRK wesentliche veränderte Situation aufgezeigt, die eine andere Entscheidung für möglich erscheinen lassen könnte, sodass nunmehr eine neuerliche Entscheidung gem. Art. 8 EMRK zu fällen gewesen wäre. Auch in der Beschwerdeschrift wurde ausreichend begründet nicht aufgezeigt, dass das BFA wesentliche Ermittlungsmängel oder Verfahrensfehler begangen hat, bzw. wurden keine konkret auf die BF bezogenen weiteren Ausführungen erstattet, die einer ergänzenden Abklärung bedürfen würden, oder ausreichend substantiiert nicht bereits auch in der Beschwerdeschrift dargelegt hätten werden können. Insbesondere wurde ausreichend begründet nicht dargelegt, wodurch es nunmehr zu verfahrensrelevanten Änderungen oder Neuerungen gekommen sein soll, die eine wesentliche und substantielle Veränderung der Verhältnisse bezogen auf die rechtskräftigen Vorentscheidungen der BF zur Begründung der nunmehrigen Anträge gem. Paragraph 55, AsylG, bzw. in Bezug auf Artikel 8, EMRK aufzeigen könnten. Alleine der Verweis auf einzelne nach Rechtskraft der Vorentscheidung und damit im Wissen um den unsicheren Aufenthaltsstatus gesetzte integrative Schritte, wie etwa ein angestrebter Beginn einer schulischen bzw. universitären Ausbildung, bzw. eines Arbeitsverhältnisses reichen insgesamt nicht aus um diesbezüglich eine wesentliche veränderte Gesamtsituation darzulegen. Dies insbesondere deshalb, da die Beschwerdeführer insbesondere nach den rechtskräftig negativ abgeschlossenen Asylverfahren, in denen auch ihre Integration, sowie auch ihre Rückkehrsituation ausführlich geprüft worden ist, zweifelsfrei wissen mussten, dass sie Österreich zu verlassen haben und ihnen insgesamt kein weiteres Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet mehr zukommen wird. Ein diesbezüglicher Vertrauensschutz ist somit nicht anzunehmen, bzw. wurde insgesamt durch sämtlich Ausführungen keine hinsichtlich Artikel 8, EMRK wesentliche veränderte Situation aufgezeigt, die eine andere Entscheidung für möglich erscheinen lassen könnte, sodass nunmehr eine neuerliche Entscheidung gem. Artikel 8, EMRK zu fällen gewesen wäre. Auch dass nunmehr wesentliche, insbesondere auch neu entstandene Gründe vorliegen würden, die eine Rückkehrentscheidung nunmehr für unzulässig erscheinen lassen könnten, bzw. einer Ausweisung der BF nunmehr entgegenstehen würden, wurden ausreichend begründet nicht aufgezeigt. Es ist auch festzuhalten, dass die in den gegenständlich erstatteten neuerlichen Anführungen von insbesondere wesentlich bereits in rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren behandelter Sachverhalte jedenfalls keine zulässigen Neuerungen darstellen, die eine neue Abwägung gem. Art. 8 EMRK für erforderlich erscheinen lassen. Es ist auch festzuhalten, dass die in den gegenständlich erstatteten neuerlichen Anführungen von insbesondere wesentlich bereits in rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren behandelter Sachverhalte jedenfalls keine zulässigen Neuerungen darstellen, die eine neue Abwägung gem. Artikel 8, EMRK für erforderlich erscheinen lassen. So ist auch diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass den BF weiterhin aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes, als auch ihrer persönlichen Eigenschaften eine Rückkehr in die Mongolei möglich und zumutbar ist, bzw. eine diesbezüglich relevante Veränderung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes insgesamt nicht aufgezeigt worden ist. Wird in der Beschwerdeschrift ausgeführt, dass die BF, die wiederholt bewusst unberechtigt in das Bundesgebiet eingereist sind ihren bisherigen Aufenthalt ausschließlich auf rechtskräftig festgestellt unbegründete Asylanträge gestellt haben, es vorziehen würden in Österreich zu verbleiben, bzw. hier zu studieren, anstatt in der Mongolei einer für sie passenden Erwerbstätigkeit nachzugehen, so kann aus diesen Ausführungen kein valides Argument für die Gewährung eines Aufenthaltstitels, bzw. für eine Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung entnommen werden. Den BF ist es zumutbar möglich in der Mongolei ihren Lebenserwerb durch eine passende Erwerbstätigkeit zu bestreiten. Wesentliche Gründe warum den BF als mongolische Staatsbürger eine Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht zumutbar möglich ist, bzw. diese bei einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer verfahrensrelevanten Gefährdung ausgesetzt wären, die gegen eine Rückkehrentscheidung sprechen würde, wurden insgesamt ausreichend begründet nicht dargelegt. So ist auch festzuhalten, dass die die allgemeine wirtschaftliche, Sicherheits- als auch (medizinische) Versorgungslage in der Mongolei keinen Anlass geben nicht von der Zumutbarkeit einer Rückkehr der BF in die Mongolei für mongolische Staatsbürger auszugehen. Auch bezogen auf die gegenwärtig weltweite Corona Pandemie bezogene Lage in der Mongolei gibt keinen Anlass allein deshalb nicht von der Zumutbarkeit einer Rückkehr für die BF auszugehen. Dies, insbesondere deshalb, als die Mongolei über eine ausreichende medizinische Versorgung verfügt, die BF zu dieser auch faktischen Zugang haben. Eine diesbezüglich erhöhte Gefährdung einer Erkrankung im Vergleich zu Österreich kann nicht erkannt werden. Auch stellen die BF keine besonders für die Erkrankung besondere Risikogruppe, wie etwa alte oder chronisch schwer erkrankte Personen dar. Die Corona - Neuinfektionszahlen in der Mongolei befinden sich auf einem konstant niedrigen Niveau, sodass auch diesbezüglich nicht von einer Unzumutbarkeit einer Rückkehr ausgegangen werden kann. (https://covid19.who.int/region/wpro/country/mn) Diesem Ergebnis substanziell widersprechende Ausführungen sind sämtlichen Ausführungen der BF als auch der Beschwerdeschrift ausreichend begründet nicht zu entnehmen. Das BFA hat die Anträge der BF in den gegenständlichen Verfahren somit insgesamt zu Recht gem. § 55 Abs. 1 AsylG gem. § 58 Abs. 10 AsylG zurückgewiesen. Das BFA hat die Anträge der BF in den gegenständlichen Verfahren somit insgesamt zu Recht gem. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG gem. Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurückgewiesen. ,
  43. Rechtliche Beurteilung: 3.
  44. § 55 AsylG lautet:3.
  45. Paragraph 55, AsylG lautet: Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRKAufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK § 55.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
  1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
  2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.Paragraph 55,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn,
  1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und,
  2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. 3.
  1. § 58 AsylG lautet:3.
  2. Paragraph 58, AsylG lautet:
  3. Abschnitt: Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln Antragstellung und amtswegiges Verfahren § 58.
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
  1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
  2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
  4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
  5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  6. Hauptstückes des FPG fällt.Paragraph 58,
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn,
  1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,,
  2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,,
  3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,,
  4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder,
  5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2)Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
(2)Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
(3)Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(3)Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(4)Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.
(4)Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55, oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Absatz 3,) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Absatz 11, gilt.
(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(6)Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
(6)Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.
(7)Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.
(7)Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Absatz 11, gilt.
(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(9)Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
  1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
  2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
  3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
(9)Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige,
  1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,,
  2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder,
  3. gemäß Paragraph 95, FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
(10)Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(10)Anträge gemäß Paragraph 55, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(11)Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
  1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
  2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.
(11)Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist,
  1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen oder,
  2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
(12)Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
(12)Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
  1. und
  2. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
  3. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und
  4. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.
(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
  1. und
  2. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn,
  3. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß Paragraph 56, eingeleitet wurde und,
  4. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.
(14)Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise allgemein und für den jeweiligen Aufenthaltstitel dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten. 3.
  1. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1803 BlgNR
  2. GP 50) legen zur Bestimmung des § 58 Abs. 10 AsylG Folgendes dar:3.
  3. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1803 BlgNR
  4. Gesetzgebungsperiode 50) legen zur Bestimmung des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG Folgendes dar: „Der neue (Abs. 10) entspricht im Wesentlichen § 44b NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/
  5. Mit der Neuerrichtung des Bundesamtes und der damit einhergehenden Verfahrensvereinfachung und organisatorischen Umstrukturierung ist die Einbindung der zuständigen Sicherheitsdirektion entfallen. Die Beurteilung bzw. Prüfung erfolgt nun durch das Bundesamt. „Der neue (Absatz 10,) entspricht im Wesentlichen Paragraph 44 b, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,. Mit der Neuerrichtung des Bundesamtes und der damit einhergehenden Verfahrensvereinfachung und organisatorischen Umstrukturierung ist die Einbindung der zuständigen Sicherheitsdirektion entfallen. Die Beurteilung bzw. Prüfung erfolgt nun durch das Bundesamt. Dementsprechend sind Anträge als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 iVm § 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Diese inhaltliche Neubewertung des Sachverhaltes hat sich lediglich auf den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Entscheidung nach dem FPG bis zur Entscheidung des zugrundeliegenden Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels zu beziehen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass - im Rahmen einer Neubewertung - wenn ein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, ein Aufenthaltstitel zu erteilen sein wird.“Dementsprechend sind Anträge als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 2, oder 3 FPG besteht und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Diese inhaltliche Neubewertung des Sachverhaltes hat sich lediglich auf den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Entscheidung nach dem FPG bis zur Entscheidung des zugrundeliegenden Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels zu beziehen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass - im Rahmen einer Neubewertung - wenn ein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, ein Aufenthaltstitel zu erteilen sein wird.“ 3.
  6. Rechtsprechung: Die zur Vorgängerregelung des § 58 Abs. 10 AsylG (also zu § 44b Abs. 1 NAG) ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auf die Auslegung des § 58 Abs. 10 AsylG zu übertragen (dazu VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Die zur Vorgängerregelung des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG (also zu Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG) ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auf die Auslegung des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zu übertragen (dazu VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Nach dieser Rechtsprechung liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht erst dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste. Vielmehr liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufweisen, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK gebieten würde. Nur in einem solchen Fall ist eine - der Sache nach der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildete - Zurückweisung (nunmehr) gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zulässig (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101 mit Hinweisen auf VwGH 22.07.2011, 2011/22/0127; 05.05.2015, Ra 2014/22/0115).Vielmehr liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufweisen, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK gebieten würde. Nur in einem solchen Fall ist eine - der Sache nach der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildete - Zurückweisung (nunmehr) gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zulässig (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101 mit Hinweisen auf VwGH 22.07.2011, 2011/22/0127; 05.05.2015, Ra 2014/22/0115). Da der Zurückweisungsgrund gemäß § 58 Abs. 10 AsylG (vormals § 44b Abs. 1 Z 1 NAG) der Zurückweisung wegen entschiedener Sache (§ 68 Abs. 1 AVG) nachgebildet ist, können die zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten Grundsätze für die Beurteilung, wann eine Änderung des Sachverhaltes als wesentlich anzusehen ist, auch für die Frage herangezogen werden, wann eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd § 58 Abs. 10 AsylG vorliegt. Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anderslautenden Bescheides (bezogen auf § 58 Abs. 10 AsylG: eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK) muss also zumindest möglich sein; in dieser Hinsicht hat die Behörde eine Prognose zu treffen. Dabei ist die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat. Für diese Prognose ist eine Gesamtbetrachtung anzustellen (vgl. VwGH 09.09.2013, 2013/22/0161; 09.09.2013, 2013/22/0215, mwN).Da der Zurückweisungsgrund gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG (vormals Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG) der Zurückweisung wegen entschiedener Sache (Paragraph 68, Absatz eins, AVG) nachgebildet ist, können die zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG entwickelten Grundsätze für die Beurteilung, wann eine Änderung des Sachverhaltes als wesentlich anzusehen ist, auch für die Frage herangezogen werden, wann eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd Paragraph 58, Absatz 10, AsylG vorliegt. Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anderslautenden Bescheides (bezogen auf Paragraph 58, Absatz 10, AsylG: eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Artikel 8, EMRK) muss also zumindest möglich sein; in dieser Hinsicht hat die Behörde eine Prognose zu treffen. Dabei ist die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat. Für diese Prognose ist eine Gesamtbetrachtung anzustellen vergleiche VwGH 09.09.2013, 2013/22/0161; 09.09.2013, 2013/22/0215, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 12.11.2015, Ra 2015/21/0101, ausführlich auf den inhaltlichen Gleichklang der Beurteilung eines Eingriffs in das Privat- und Familienleben eines Fremden bei Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung einerseits und der Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG andererseits hingewiesen (vgl. auch VwGH 28.01.2016, Ra 2016/21/0006; 30.06.2016, Ra 2016/21/0103).Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 12.11.2015, Ra 2015/21/0101, ausführlich auf den inhaltlichen Gleichklang der Beurteilung eines Eingriffs in das Privat- und Familienleben eines Fremden bei Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung einerseits und der Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG andererseits hingewiesen vergleiche auch VwGH 28.01.2016, Ra 2016/21/0006; 30.06.2016, Ra 2016/21/0103). 3.
  7. Anwendung im Beschwerdefall: Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt zu der durch das VwGVG neu geschaffenen Rechtslage ausgesprochen (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002-0003; 26.02.2015, Ra 2014/22/0152- 0153; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 16.09.2015, Ra 2015/22/0082-0083; 12.10.2015, Ra 2015/22/0115), dass - wenn die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen hat - das Verwaltungsgericht lediglich befugt ist, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist, dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt zu der durch das VwGVG neu geschaffenen Rechtslage ausgesprochen vergleiche VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002-0003; 26.02.2015, Ra 2014/22/0152- 0153; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 16.09.2015, Ra 2015/22/0082-0083; 12.10.2015, Ra 2015/22/0115), dass - wenn die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen hat - das Verwaltungsgericht lediglich befugt ist, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist, dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Aus diesem Grund war auf den in der Beschwerde gestellten Anträgen der BF, „das BVwG möge den die Bescheide dahingehend abändern, dass ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG erteilt und in eventu eine Rückkehrentscheidung für unzulässig erklärt wird.“ nicht einzugehen, weil ein solcher Ausspruch den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten würde. Aus diesem Grund war auf den in der Beschwerde gestellten Anträgen der BF, „das BVwG möge den die Bescheide dahingehend abändern, dass ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG erteilt und in eventu eine Rückkehrentscheidung für unzulässig erklärt wird.“ nicht einzugehen, weil ein solcher Ausspruch den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten würde. 3.
  8. In der Beschwerde berief sie sich die bevollmächtigte Vertretung der BF darauf, dass die belangte Behörde neu vorgelegte Urkunden nur unzureichend berücksichtigt und keine ganzheitliche Würdigung des Vorbringens unter dem Gesichtspunkt aller nach Art. 8 EMRK relevanter Faktoren durchgeführt habe. Konkrete Begründungen, wieso anzunehmen ist, dass im gegenständlichen Fall entgegen den Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden nunmehr eine maßgebliche Sachverhaltsänderung vorliegt, bzw. diese durch die vorgelegten Urkunden oder die erstatteten Ausführungen aufgezeigt worden wären, wurden im Rahmen der Beschwerdeerhebung jedoch nicht vorgebracht. Weshalb zum in Österreich lebenden Sohn bzw. Bruder der BF ein exzeptionelles Naheverhältnis bestehen würde, wurde ebenfalls nicht konkret dargelegt. Die von den BF vorgelegten Unterlagen bezüglich der Aufnahme der BF2 in der Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege sowie der Aufnahme der BF3 für das Studium „Wirtschaftsingenieur“ an der FH XXXX belegen jedenfalls keine wesentliche Veränderung im Verhältnis zum rechtskräftigen Erkenntnis des BVwG vom 11.05.2020, W278 1254640-2, da sich die beiden BF nach wie vor in einem Ausbildungsverhältnis befinden und nicht selbsterhaltungsfähig sind. Auch setzt die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit das Vorliegen eines aufrechten Aufenthalts- oder Niederlassungsrechts voraus, worüber die Beschwerdeführer wissentlich nicht verfügen. 3.
  9. In der Beschwerde berief sie sich die bevollmächtigte Vertretung der BF darauf, dass die belangte Behörde neu vorgelegte Urkunden nur unzureichend berücksichtigt und keine ganzheitliche Würdigung des Vorbringens unter dem Gesichtspunkt aller nach Artikel 8, EMRK relevanter Faktoren durchgeführt habe. Konkrete Begründungen, wieso anzunehmen ist, dass im gegenständlichen Fall entgegen den Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden nunmehr eine maßgebliche Sachverhaltsänderung vorliegt, bzw. diese durch die vorgelegten Urkunden oder die erstatteten Ausführungen aufgezeigt worden wären, wurden im Rahmen der Beschwerdeerhebung jedoch nicht vorgebracht. Weshalb zum in Österreich lebenden Sohn bzw. Bruder der BF ein exzeptionelles Naheverhältnis bestehen würde, wurde ebenfalls nicht konkret dargelegt. Die von den BF vorgelegten Unterlagen bezüglich der Aufnahme der BF2 in der Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege sowie der Aufnahme der BF3 für das Studium „Wirtschaftsingenieur“ an der FH römisch 40 belegen jedenfalls keine wesentliche Veränderung im Verhältnis zum rechtskräftigen Erkenntnis des BVwG vom 11.05.2020, W278 1254640-2, da sich die beiden BF nach wie vor in einem Ausbildungsverhältnis befinden und nicht selbsterhaltungsfähig sind. Auch setzt die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit das Vorliegen eines aufrechten Aufenthalts- oder Niederlassungsrechts voraus, worüber die Beschwerdeführer wissentlich nicht verfügen. Die BF sind bewusst unberechtigt in das Bundesgebiet eingereist und haben ihren bisherigen Aufenthalt im Bundesgebiet ausschließlich auf rechtskräftig erkannt insgesamt unbegründete Asylanträge gestützt. Dass diesen alleine aus der Dauer ihres Aufenthaltes nunmehr ein derartiges privates Interesse am Verbleib im Bundesgebiet resultiert, welches insgesamt das hohe öffentliche Interesse einem geordneten öffentlichen Interesse an der Durchführung eines geordneten Fremden – und Asylwesens überwiegt, kann aufgrund sämtlicher im gegenständlichen Verfahren erstatteter Ausführungen somit nicht erkannt werden, bzw. wurden auch hierauf bezogene Ausführungen bereits im rechtskräftig negativ abgeschlossenen Vorverfahren ausführlich geprüft. Den Beschwerdeführern steht es frei und es ist diesen zumutbar sich aus der Mongolei aus um reguläre Einreise-, Aufenthalts- bzw. Niederlassungstitel in Österreich, auch zur Vornahme von gewollten Ausbildungen oder Studien, zu bemühen. Nach Erfüllung der hierzu erforderlichen Voraussetzungen steht es den BF frei wieder in das Bundegebiet legal zurückzukehren und sich hier niederzulassen. Es kann unter Bedachtnahme auf die seit der Erlassung der letzten Rückkehrentscheidungen (Bescheide des BFA vom 09.05.2018, Erkenntnis vom 11.05.2020, W278 1254640-2,ff) vergangene Zeit von wenigen Monaten und unter Würdigung der von den BF vorgelegten Unterlagen nicht erkannt werden, dass durch diese Ausführungen der Beschwerdeführer verfahrensrelevante Sachverhaltsänderungen vorlägen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen bei der hier anzustellenden Prognose den Schluss zugelassen hätten, es wäre - auch im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung - eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK zumindest möglich wäre.Es kann unter Bedachtnahme auf die seit der Erlassung der letzten Rückkehrentscheidungen (Bescheide des BFA vom 09.05.2018, Erkenntnis vom 11.05.2020, W278 1254640-2,ff) vergangene Zeit von wenigen Monaten und unter Würdigung der von den BF vorgelegten Unterlagen nicht erkannt werden, dass durch diese Ausführungen der Beschwerdeführer verfahrensrelevante Sachverhaltsänderungen vorlägen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen bei der hier anzustellenden Prognose den Schluss zugelassen hätten, es wäre - auch im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung - eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Artikel 8, EMRK zumindest möglich wäre. 3.
  10. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die in der rechtskräftigen Entscheidung auch getroffene Rückkehrentscheidung und die hierin getroffene Abwägung im Ergebnis jedenfalls zu Recht auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu einem Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des unberechtigt begonnenen Aufenthalts der BF im Bundesgebiet führt. Es ist diesbezüglich insbesondere zu berücksichtigen ist, dass gegen alle BF bereits durch in den Vorentscheidungen rechtskräftige Rückkehrentscheidungen erlassen wurden, und da damit die BF gemeinsam der Ausweisung unterliegen und diesen insbesondere seit diesem Zeitpunkt bewusst sein musste, dass sie nicht mehr über ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und auch nicht davon ausgehen bzw. darauf vertrauen konnten, dass ihnen ein solches hinkünftig zukommen wird. Wird in der Beschwerde ergänzend auch vorgebracht, dass der volljährige Sohn der BF1 und BF2 bzw. der volljährige Bruder der BF3 und 4 legal als Schlüsselkraft im Bundesgebiet aufhältig ist, so ist diesbezüglich festzuhalten, dass diesbezüglich kein besonderes, bzw. exzeptionelles Naheverhältnis oder relevante wechselseitige Abhängigkeiten zu diesem aufgezeigt worden sind. Dass eine Trennung der BF von diesen einen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte darstellen würde, wurde insgesamt ausreichen begründet nicht aufgezeigt, bzw. ist es den BF zuzumuten den Kontakt mit diesen auch unter Zuhilfenahme von Kommunikationsmedien insbesondere bis zu einer möglichen Legalisierung einer neuerlichen Einreise weiterzuführen. Ebenso ist ein Besuch der BF von dieser Person in der Mongolei diesen als mongolischer Staatsbürger jedenfalls möglich und auch zumutbar. Auch dieser Sachverhalt wurde bereits im rechtskräftigen Vorerkenntnis des BVwG vom 11.05.2020 erörtert und geprüft. Somit sind auch diesbezüglich keinerlei konkrete Neuerungen aufgezeigt worden. Wird in der Beschwerde ergänzend auch vorgebracht, dass der volljährige Sohn der BF1 und BF2 bzw. der volljährige Bruder der BF3 und 4 legal als Schlüsselkraft im Bundesgebiet aufhältig ist, so ist diesbezüglich festzuhalten, dass diesbezüglich kein besonderes, bzw. exzeptionelles Naheverhältnis oder relevante wechselseitige Abhängigkeiten zu diesem aufgezeigt worden sind. Dass eine Trennung der BF von diesen einen unzulässigen Eingriff in besonders durch Artikel 8, EMRK geschützte Rechte darstellen würde, wurde insgesamt ausreichen begründet nicht aufgezeigt, bzw. ist es den BF zuzumuten den Kontakt mit diesen auch unter Zuhilfenahme von Kommunikationsmedien insbesondere bis zu einer möglichen Legalisierung einer neuerlichen Einreise weiterzuführen. Ebenso ist ein Besuch der BF von dieser Person in der Mongolei diesen als mongolischer Staatsbürger jedenfalls möglich und auch zumutbar. Auch dieser Sachverhalt wurde bereits im rechtskräftigen Vorerkenntnis des BVwG vom 11.05.2020 erörtert und geprüft. Somit sind auch diesbezüglich keinerlei konkrete Neuerungen aufgezeigt worden. Einer (neuerlichen) Wohnsitznahme der BF in der Mongolei steht daher insgesamt nichts entgegen. Ein großer Teil der Familienangehörigen der BF leben in der Mongolei und der BF1 sowie die BF2 sind mit diesen nach wie vor in Kontakt. Die BF1-3 sind selbst in der Mongolei geboren und dort aufgewachsen bzw. haben dort bereits die Schul

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.