RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.03.2021 GeschäftszahlW170 2195987-1 SpruchW170 2195987-1/18E, W170 2195987-1/18E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 28.01.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch Bundesagentur für Betreuung und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.04.2018, Zl. 1134898801-161536175 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch Bundesagentur für Betreuung und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.04.2018, Zl. 1134898801-161536175 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 AsylG 2005 stattgegeben und XXXX der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Gemäß § 3 Abs. 4 leg.cit kommt Mustafa XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter für drei Jahre zu. A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 stattgegeben und römisch 40 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, leg.cit. wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 4, leg.cit kommt Mustafa römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter für drei Jahre zu. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der oben bezeichneten mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da die im Spruch genannte beschwerdeführende Partei nach mündlicher Verkündung des Erkenntnisses auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt hat.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der oben bezeichneten mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da die im Spruch genannte beschwerdeführende Partei nach mündlicher Verkündung des Erkenntnisses auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W170.2195987.1.00
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