1 Z 2 B-VG von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Arno LERCHBAUMER, wegen näher bezeichneter, am 16.10.2020 im Rahmen bzw. in Folge eines Polizeieinsatzes ausgeübter Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen die Landespolizeidirektion Steiermark als belangte Behörde beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH im Verfahren über die Maßnahmenbeschwerde
Arno LERCHBAUMER, wegen näher bezeichneter, am 16.10.2020 im Rahmen bzw. in Folge eines Polizeieinsatzes ausgeübter Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen die Landespolizeidirektion Steiermark als belangte Behörde beschlossen: A) I. Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde
GVG eingestellt.A) römisch eins. Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde
Paragraphen 28, Absatz eins, 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. II.
GVG in Verbindung mit § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung hat XXXX dem Rechtsträger der belangten Behörde Landespolizeidirektion Steiermark (Bund) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. römisch zwei.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, VwG-Aufwandersatzverordnung hat römisch 40 dem Rechtsträger der belangten Behörde Landespolizeidirektion Steiermark (Bund) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Begründung:, Begründung: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde erwogen: I. Folgender Verfahrensgang wird festgestellt:römisch eins. Folgender Verfahrensgang wird festgestellt: Am 26.11.2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schriftsatz ein, mit dem XXXX (in Folge: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Arno LERCHBAUMER, wegen der Ausübung mehrfacher, in der Beschwerde näher beschriebener, Maßnahmen von unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt („verfahrensfreie Verwaltungsakte“) durch Exekutivorgane im Wirkungsbereich der LPD Steiermark am 16.10.2020 eine Maßnahmenbeschwerde ein. Am 26.11.2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schriftsatz ein, mit dem römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Arno LERCHBAUMER, wegen der Ausübung mehrfacher, in der Beschwerde näher beschriebener, Maßnahmen von unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt („verfahrensfreie Verwaltungsakte“) durch Exekutivorgane im Wirkungsbereich der LPD Steiermark am 16.10.2020 eine Maßnahmenbeschwerde ein. Seitens des Bundesverwaltungsgericht wurde mit Schreiben vom 03.12.2020 die Landespolizeidirektion Steiermark (in Folge: belangte Behörde) mit der Beschwerde befasst. Seitens der belangten Behörde wurde mit Schreiben vom 28.12.2020, am 30.12.2020 eingelangt, Stellung genommen sowie die kostenpflichtige Zurückweisung der Beschwerde und Zuerkennung der gesetzlich vorgesehenen Kosten beantragt, da der Beschwerdeführer wegen desselben Sachverhalts auch eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark gerichtet habe und das Bundesverwaltungsgericht demnach unzuständig sei. Weiters legte die Behörde diese Beschwerde und ihre damalige Gegenschrift vor. Diese wurden dem Beschwerdeführer zum Parteiengehör gebracht. Mit Schriftsatz vom 02.02.2021, am 04.02.2021 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt, zog der Beschwerdeführer den „verfahrensleitenden Schriftsatz“ (also die Beschwerde) zurück. Es finden sich keine Hinweise, dass der durch einen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer die Beschwerde nicht ernstlich und im vollen Wissen über die Folgen zurückgezogen hat. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage. III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch im Regime des VwGVG die Zurückziehung einer Beschwerde zulässig (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens beim Verwaltungsgericht wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur inhaltlichen Entscheidung weggefallen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 K 6). Allerdings ist das Verfahren diesfalls
GVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch im Regime des VwGVG die Zurückziehung einer Beschwerde zulässig (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens beim Verwaltungsgericht wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur inhaltlichen Entscheidung weggefallen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, K 6). Allerdings ist das Verfahren diesfalls
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Da mit Schriftsatz vom 02.02.2021 nunmehr die Beschwerde durch den Beschwerdeführer zurückgezogen wurde, ist das Verfahren einzustellen.
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 leg.cit. die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, leg.cit. die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
G-Aufwandersatzverordnung wird die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
1 Z 2 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge als Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit EUR 57,40 und als Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit EUR 368,80 festgesetzt.
Paragraph eins, Ziffer 3 und 4 VwG-Aufwandersatzverordnung wird die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge als Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit EUR 57,40 und als Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit EUR 368,80 festgesetzt. Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Behörde als obsiegende und der Beschwerdeführer als unterlegene Partei zu gelten hat; daher und auf Grund des Antrages der Behörde vom 28.12.2020 hat der Beschwerdeführer der Behörde den Vorlageaufwand in der Höhe von EUR 57,40 und den Schriftsatzaufwand in der Höhe von EUR 368,80, gesamt EUR 426,20, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Folglich ist das Beschwerdeverfahren beendet und spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Eine solche Rechtsfrage war im Lichte der unter A) zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu erkennen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W170.2237279.1.00
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