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{'item': 'W179 2175497-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.03.2021 GeschäftszahlW179 2175497-1 SpruchW179 2175497-1/7E, W179 2175497-1/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Ri

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ordnete die belangte Behörde amtswegig nachstehende Sicherheitsmaßnahmen hinsichtlich der Untergrund-Gas-Speicheranlage „ XXXX “ gemäß § 179 Abs 1 u 2 Mineralrohstoffgesetz 1999 (MinroG) iVm §§ 92 u 94 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz 1994 (ASchG) (wortwörtlich) an: 1.
  2. Mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ordnete die belangte Behörde amtswegig nachstehende Sicherheitsmaßnahmen hinsichtlich der Untergrund-Gas-Speicheranlage „ römisch 40 “ gemäß Paragraph 179, Absatz eins, u 2 Mineralrohstoffgesetz 1999 (MinroG) in Verbindung mit Paragraphen 92, u 94 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz 1994 (ASchG) (wortwörtlich) an: , XXXX römisch 40 1.
  3. Mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Durchführung eines UVP-Verfahrens für die Errichtung einer zweiten Messstation unter Einbeziehung der Gesamtanlage „ XXXX “ zuständigkeitshalber an die XXXX Landesregierung weitergeleitet. 1.
  4. Mit Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Durchführung eines UVP-Verfahrens für die Errichtung einer zweiten Messstation unter Einbeziehung der Gesamtanlage „ römisch 40 “ zuständigkeitshalber an die römisch 40 Landesregierung weitergeleitet. Dieser Spruchpunkt erwuchs in Rechtskraft. (In weiterer Folge erachtete sich der Landeshauptmann von XXXX für diesen Antrag für zuständig, wies ihn jedoch mangels Antragslegitimation der XXXX als unzulässig zurück mit Bescheid vom XXXX , GZ XXXX . Dieser Bescheid wurde nicht rechtskräftig.) (In weiterer Folge erachtete sich der Landeshauptmann von römisch 40 für diesen Antrag für zuständig, wies ihn jedoch mangels Antragslegitimation der römisch 40 als unzulässig zurück mit Bescheid vom römisch 40 , GZ römisch 40 . Dieser Bescheid wurde nicht rechtskräftig.) 1.
  5. Der an die belangte Behörde gerichtete Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Durchführung eines UVP-Verfahrens bei der UVP-Behörde, jedenfalls aber die Durchführung eines Feststellungsverfahrens (bzw einer Einzelfallprüfung gemäß § 3 Abs 4) nach § 3 Abs 7 UVP-G wurde unter Spruchpunkt III. als unzulässig zurückgewiesen. 1.
  6. Der an die belangte Behörde gerichtete Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Durchführung eines UVP-Verfahrens bei der UVP-Behörde, jedenfalls aber die Durchführung eines Feststellungsverfahrens (bzw einer Einzelfallprüfung gemäß Paragraph 3, Absatz 4,) nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G wurde unter Spruchpunkt römisch drei. als unzulässig zurückgewiesen. Dieser Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides erwuchs in Rechtskraft.Dieser Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides erwuchs in Rechtskraft. 1.
  7. Die hiergerichtlich belangte Behörde begründete den - vorliegend ausschließlich angefochtenen, amtswegig erlassenen Spruchpunkt I. – aufs Wesentliche zusammengefasst damit, bei der Erhebung am XXXX sei festgestellt worden, dass die von der XXXX geplanten Maßnahmen im Sinne der Bestimmungen des § 179 Abs 1 und 2 für den Schutz des Lebens und der Gesundheit sowohl der Arbeitnehmer als auch fremder Personen und Sachen und zur Hintanhaltung einer über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt oder von Gewässern unter Vorschreibung von zusätzlichen Sicherheitsmaßnahmen als ausreichend zu beurteilen seien.1.
  8. Die hiergerichtlich belangte Behörde begründete den - vorliegend ausschließlich angefochtenen, amtswegig erlassenen Spruchpunkt römisch eins. – aufs Wesentliche zusammengefasst damit, bei der Erhebung am römisch 40 sei festgestellt worden, dass die von der römisch 40 geplanten Maßnahmen im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 179, Absatz eins und 2 für den Schutz des Lebens und der Gesundheit sowohl der Arbeitnehmer als auch fremder Personen und Sachen und zur Hintanhaltung einer über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt oder von Gewässern unter Vorschreibung von zusätzlichen Sicherheitsmaßnahmen als ausreichend zu beurteilen seien. Aufgrund der gegebenen Sach- und Rechtslage habe der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft daher der XXXX gemäß § 179 Abs 1 und 2 MinroG die im Spruch des Bescheides angeführten Sicherheitsmaßnahmen anzuordnen. Die spruchgemäßen Anordnungspunkte
  9. bis
  10. würden hauptsächlich auf den Empfehlungen der beigezogenen Sachverständigen basieren, deren Gutachten von der Behörde als schlüssig beurteilt worden seien. Die Interessen des Arbeitnehmerschutzes seien durch die Beteiligung der Arbeitsinspektion und die Vorschreibung der den Arbeitnehmerschutz betreffenden Maßnahmen wahrgenommen worden.Aufgrund der gegebenen Sach- und Rechtslage habe der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft daher der römisch 40 gemäß Paragraph 179, Absatz eins und 2 MinroG die im Spruch des Bescheides angeführten Sicherheitsmaßnahmen anzuordnen. Die spruchgemäßen Anordnungspunkte
  11. bis
  12. würden hauptsächlich auf den Empfehlungen der beigezogenen Sachverständigen basieren, deren Gutachten von der Behörde als schlüssig beurteilt worden seien. Die Interessen des Arbeitnehmerschutzes seien durch die Beteiligung der Arbeitsinspektion und die Vorschreibung der den Arbeitnehmerschutz betreffenden Maßnahmen wahrgenommen worden.
  13. Gegen diesen Bescheid wendet sich das vorliegende Rechtsmittel, ficht ausschließlich Spruchpunkt I. wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit an; dies mit dem Begehren, Spruchpunkt I. aufzuheben.
  14. Gegen diesen Bescheid wendet sich das vorliegende Rechtsmittel, ficht ausschließlich Spruchpunkt römisch eins. wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit an; dies mit dem Begehren, Spruchpunkt römisch eins. aufzuheben.
  15. Die belangte Behörde legt die Beschwerde unter Beischluss des Verwaltungsakts vor, ohne eine Gegenschrift zu erstatten noch einen Antrag zu stellen, und verzichtet auf eine Beschwerdevorentscheidung.
  16. In weitere Folge stellt das Bundesverwaltungsgericht der belangten Behörde schriftlich eine allfällige Gegenschrift anheim. Die belangte Behörde verfasst daraufhin eine Gegenschrift, in der sie ua zur mangelnden Beschwerdelegitimation der Rechtsmittelwerberin ausführt, und legt diese unter Beischluss einer Niederschrift zur zwischenzeitig erfolgten Fertigstellung der angeordneten Sicherheitsmaßnahmen als auch einen Bescheid des Landeshauptmanns von XXXX zum beantragten UVP-Verfahren vor.Die belangte Behörde verfasst daraufhin eine Gegenschrift, in der sie ua zur mangelnden Beschwerdelegitimation der Rechtsmittelwerberin ausführt, und legt diese unter Beischluss einer Niederschrift zur zwischenzeitig erfolgten Fertigstellung der angeordneten Sicherheitsmaßnahmen als auch einen Bescheid des Landeshauptmanns von römisch 40 zum beantragten UVP-Verfahren vor.
  17. Das Bundesverwaltungsgericht räumt der Beschwerdeführerin rechtliches Gehör zur Gegenschrift ein, woraufhin sich die Rechtsmittelwerberin ausschließlich zum Fortgang des Verfahrens vor dem Landeshauptmann von XXXX äußert, und sich im Übrigen zur Gegenschrift, und somit auch zur Frage der eigenen Beschwerdelegitimation, verschweigt.
  18. Das Bundesverwaltungsgericht räumt der Beschwerdeführerin rechtliches Gehör zur Gegenschrift ein, woraufhin sich die Rechtsmittelwerberin ausschließlich zum Fortgang des Verfahrens vor dem Landeshauptmann von römisch 40 äußert, und sich im Übrigen zur Gegenschrift, und somit auch zur Frage der eigenen Beschwerdelegitimation, verschweigt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  19. Feststellungen (Sachverhalt): Hiemit wird Punkt 1.
  20. des Verfahrensganges als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.
  21. Beweiswürdigung: Der Inhalt des unter Punkt 1.
  22. des Verfahrensganges dargestellten Sachstandes erschließt sich zweifelsfrei aus dem angefochtenen Bescheid.
  23. Rechtliche Beurteilung: 3.
  24. Zu Spruchpunkt A) Beschwerde:
  25. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben, sie ist jedoch infolge fehlender Beschwerdelegitimität als unzulässig zurückzuweisen:
  26. Das erhobene Rechtsmittel bekämpft ausschließlich Spruchpunkt I., mit welchem Sicherheitsmaßnahmen nach § 179 Abs 1 und Abs 2 MinroG iVm §§ 92 und 94 ASchG amtswegig angeordnet wurden, jedoch nicht die Spruchpunkte II. und III. zu den Anträgen auf Durchführung eines UVP-Verfahrens, welche somit rechtskräftig wurden.
  27. Das erhobene Rechtsmittel bekämpft ausschließlich Spruchpunkt römisch eins., mit welchem Sicherheitsmaßnahmen nach Paragraph 179, Absatz eins und Absatz 2, MinroG in Verbindung mit Paragraphen 92 und 94 ASchG amtswegig angeordnet wurden, jedoch nicht die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. zu den Anträgen auf Durchführung eines UVP-Verfahrens, welche somit rechtskräftig wurden.
  28. Nach § 179 Abs 2 MinroG 1999 besteht kein subjektives öffentliches Recht auf Tätigwerden der Behörde bei Vorliegen einer Gefährdung. Dem Nachbarn kommt daher im Verfahren nach § 179 Abs 2 MinroG 1999 ein materiell-rechtlicher - und auch verfahrensrechtlicher - Anspruch nicht zu und er ist in dem Verfahren auf Erlassung einer derartigen Sicherheitsmaßnahme nicht Partei im Sinne des § 8 AVG. Davon ausgehend kommt "fremden Personen" im Sinne des § 179 Abs 2 MinroG 1999 Parteistellung bei Vorschreibung von Sicherheitsmaßnahmen nicht zu (vgl das E vom
  29. November 2001, 99/04/0219, und auch vom
  30. Oktober 2007, 2005/04/0223, jeweils mwN; vgl auch die vom Verfassungsgerichtshof im Beschluss vom
  31. Juni 2012 B 585/10-6 angeführte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes). Daher kommt der Bfin auch als Eigentümerin von "fremden Sachen" im Sinne des § 179 Abs 2 MinroG 1999 Parteistellung nicht zu. (Vgl VwGH 25.09.2012, 2012/04/0083.)
  32. Nach Paragraph 179, Absatz 2, MinroG 1999 besteht kein subjektives öffentliches Recht auf Tätigwerden der Behörde bei Vorliegen einer Gefährdung. Dem Nachbarn kommt daher im Verfahren nach Paragraph 179, Absatz 2, MinroG 1999 ein materiell-rechtlicher - und auch verfahrensrechtlicher - Anspruch nicht zu und er ist in dem Verfahren auf Erlassung einer derartigen Sicherheitsmaßnahme nicht Partei im Sinne des Paragraph 8, AVG. Davon ausgehend kommt "fremden Personen" im Sinne des Paragraph 179, Absatz 2, MinroG 1999 Parteistellung bei Vorschreibung von Sicherheitsmaßnahmen nicht zu vergleiche das E vom
  33. November 2001, 99/04/0219, und auch vom
  34. Oktober 2007, 2005/04/0223, jeweils mwN; vergleiche auch die vom Verfassungsgerichtshof im Beschluss vom
  35. Juni 2012 B 585/10-6 angeführte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes). Daher kommt der Bfin auch als Eigentümerin von "fremden Sachen" im Sinne des Paragraph 179, Absatz 2, MinroG 1999 Parteistellung nicht zu. (Vgl VwGH 25.09.2012, 2012/04/0083.)
  36. Hinsichtlich der angeordneten Schutzmaßnahmen von Arbeitnehmern nach § 179 Abs 1 MinroG iVm §§ 92 und 94 ASchG kommt der Standortgemeinde schon per se kein subjektives (öffentliches) rechtliches Interesse und damit weder Parteistellung, noch Beschwerdelegitimität zu.
  37. Hinsichtlich der angeordneten Schutzmaßnahmen von Arbeitnehmern nach Paragraph 179, Absatz eins, MinroG in Verbindung mit Paragraphen 92 und 94 ASchG kommt der Standortgemeinde schon per se kein subjektives (öffentliches) rechtliches Interesse und damit weder Parteistellung, noch Beschwerdelegitimität zu.
  38. Beides deckt sich mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Nachbarn (auch der betroffenen Standortgemeinde) im Verfahren nach den §§ 178 und 179 MinroG keine Parteistellung zukommt; weshalb auch die Rechtsansicht, den Nachbarn komme keine Berufungslegitimation zukomme, keinen Bedenken begegne (vgl zB VwGH 11.10.2007, 2005/04/0223).
  39. Beides deckt sich mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Nachbarn (auch der betroffenen Standortgemeinde) im Verfahren nach den Paragraphen 178 und 179 MinroG keine Parteistellung zukommt; weshalb auch die Rechtsansicht, den Nachbarn komme keine Berufungslegitimation zukomme, keinen Bedenken begegne vergleiche zB VwGH 11.10.2007, 2005/04/0223).
  40. Vor diesem Hintergrund war das Rechtsmittel infolge fehlender Beschwerdelegitimität der Rechtsmittelwerberin ausweislich Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG iVm §§ 7 Abs 1, 17 und 18 VwGVG iVm § 8 AVG iVm § 179 Abs 1 und Abs 2 MinroG iVm §§ 92 und 94 ASchG als unzulässig zurückzuweisen.
  41. Vor diesem Hintergrund war das Rechtsmittel infolge fehlender Beschwerdelegitimität der Rechtsmittelwerberin ausweislich Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraphen 7, Absatz eins, 17 und 18 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 8, AVG in Verbindung mit Paragraph 179, Absatz eins und Absatz 2, MinroG in Verbindung mit Paragraphen 92 und 94 ASchG als unzulässig zurückzuweisen.
  42. Bei diesem Ergebnis konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung entfallen.
  43. Bei diesem Ergebnis konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung entfallen. 3.
  44. Zu Spruchpunkt B) Revision:
  45. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
  46. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. In dem vorliegenden Beschwerdeverfahren war die Rechtsfrage zu klären, ob der Rechtsmittelwerberin hinsichtlich des von ihr angefochtenen Spruchpunktes I. Beschwerdelegitimität zukommt, was im Lichte der ständigen (und zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verneinen war.In dem vorliegenden Beschwerdeverfahren war die Rechtsfrage zu klären, ob der Rechtsmittelwerberin hinsichtlich des von ihr angefochtenen Spruchpunktes römisch eins. Beschwerdelegitimität zukommt, was im Lichte der ständigen (und zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verneinen war.

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. (Vgl die oa angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.)

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. (Vgl die oa angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.) Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W179.2175497.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.