G 2005 sowie § 9 BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird
Paragraphen 4 a, 10, Absatz eins, Ziffer eins, 57, AsylG 2005 sowie Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 01.01.2021 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Eine EURODAC-Abfrage ergab einen Treffer der Kategorie 1 mit Griechenland vom 11.11.2016. Im Zuge der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 01.01.2021 gab der nunmehrige Beschwerdeführer zusammengefasst an, der Einvernahme ohne gesundheitliche Probleme folgen zu können. Im Nordirak würden sich neben seiner Mutter und seinen Geschwistern auch seine Gattin und seine 4 Kinder (im Alter von 12 bis 15 Jahren) aufhalten. In Österreich befinde sich einer seiner Cousins als Asylwerber. Den Entschluss zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat habe der Beschwerdeführer im Jahr 2011 gefasst. Er habe nach Deutschland gelangen wollen, da dort die Menschenrechte geachtet würden. Zum Reiseweg befragt gab der Beschwerdeführer an, Syrien im Jahr 2011 verlassen und sich dann fünf Jahre im Nordirak aufgehalten zu haben. Über die Türkei sei er dann Griechenland gelangt, wo er sich etwa 4 Jahre lang aufgehalten habe. Am 30.12.2020 habe der Beschwerdeführer Griechenland verlassen und sei legal mittels eines Konventionsreisepasses nach Österreich geflogen. In Griechenland habe der Beschwerdeführer um Asyl angesucht und auch den Asylstatus zuerkannt bekommen. Sein Aufenthaltstitel sei am 10.05.2020 abgelaufen. Der Aufenthalt in Griechenland sei „sehr schlecht“ gewesen. Eine Rückkehr dorthin wäre eine Strafe für den Beschwerdeführer und er wäre „am Boden zerstört“, da es dort sehr schlecht zum Leben sei und er seine Familie vermisse, welche er nicht nach Griechenland habe nachholen können. Nunmehr wolle er in Österreich bleiben. Hier sei er in Sicherheit und wolle auch so schnell als möglich seine Familie nachholen. Die Reise nach Österreich habe er sich mit ein wenig finanzieller Hilfe seiner Freunde finanziert. Einer im Akt einliegenden „Vorfallsmeldung“ der Betreuungseinrichtung vom 18.01.2021 ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer und einem weiteren Asylweber bei der Standeskontrolle 3 leere Bierdosen und eine leere Whisky-Flasche, ein Speisemesser und eine Klinge eines Stanleymessers, abgenommen wurden (AS 115). Mit Verfahrensordnung gem. § 29 Abs 3 und 15a AsylG vom 05.01.2021 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, eine Entscheidung
G zu treffen, dass die 20-Tages-Frist des Zulassungsverfahrens nicht gelte und dass er vor seiner Einvernahme eine Rechtsberatung in Anspruch nehmen könne. Mit Verfahrensordnung gem. Paragraph 29, Absatz 3 und 15 a AsylG vom 05.01.2021 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, eine Entscheidung
Paragraph 4 a, AsylG zu treffen, dass die 20-Tages-Frist des Zulassungsverfahrens nicht gelte und dass er vor seiner Einvernahme eine Rechtsberatung in Anspruch nehmen könne. Am 19.01.2021 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unterzogen. Hiebei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, sich psychsisch und physisch in der Lage zu fühlen, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen; er sei, abgesehen von Zahnschmerzen, gesund. Seine bisherigen Anaben würden der Wahrheit entsprechen. Er sei hier in einem Camp und beziehe Leistungen aus der Grundversorgung. Ein syrischer Freund, welcher in Österreich lebe, habe ihm Tabak etc besorgt; finanzielle Unterstützung erhalte er von niemandem in Österreich. In Österreich würden sich Neffen und seine Schwägerin aufhalten. Zu den Genannten habe der Beschwerdeführer aber weder Kontakt noch erhalte er Unterstützung von diesen. Im Bereich der EU, in Norwegen, Island, Liechtenstein oder der Schweiz habe er keine Verwandten, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis oder eine besonders enge Beziehung bestünde. Über Vorhalt, dass der Beschwerdeführer in Griechenland bereits Schutz erhalten habe, erklärte dieser, dass er den Asylantrag in Grichenland nicht freiwillig gestellt habe; wenn man dort angehalten würde, müsse man um Asyl ansuchen. In Griechenland habe der Beschwerdeführer weder eine Wohnung noch finanzielle Unterstützung erhalten. Um Essen kaufen zu können, habe er bei Müllhaufen Altkleidung gesammelt und weiterverkauft. Er sei dort sehr arm gewesen. Er habe ab und zu auf der Straße, dann wieder bei Bekannten und einmal in einer Unterkunft der UNESCO geschlafen. Er habe dort keine Möglichkeit zu arbeiten und werde nicht überleben können. Über Vorhalt, dass beabsichtigt sei, den Antrag des Beschwerdeführers gem. § 4a AsylG zurückzuweisen, da dieser bereits in Griechenland Schutz gefunden habe und geplant sei, den Beschwerdeführer nach Griechenland auszuweisen, gab dieser an, in Griechenland mit seiner Familie „unter einem Zelt“ gelebt zu haben; bei einem Brand sei dann seine Frau am Bauch verletzt worden. Seine Familie lebe jetzt in Griechenland in einer Mietwohnung; das Geld für die Miete bekämen sie von der Zivilbevölkerung. Staatliche Unterstützung würden sie nicht erhalten. Das Leben in Griechenland sei selbst für die eigene Bevölkerung schwer, da es dort keine Arbeit gebe und sich auch die Einheimischen keine Wohnung leisten könnten. Er wolle in Österreich bleiben und seine Familie aus Griechenland hierher nachholen. Am 19.01.2021 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unterzogen. Hiebei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, sich psychsisch und physisch in der Lage zu fühlen, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen; er sei, abgesehen von Zahnschmerzen, gesund. Seine bisherigen Anaben würden der Wahrheit entsprechen. Er sei hier in einem Camp und beziehe Leistungen aus der Grundversorgung. Ein syrischer Freund, welcher in Österreich lebe, habe ihm Tabak etc besorgt; finanzielle Unterstützung erhalte er von niemandem in Österreich. In Österreich würden sich Neffen und seine Schwägerin aufhalten. Zu den Genannten habe der Beschwerdeführer aber weder Kontakt noch erhalte er Unterstützung von diesen. Im Bereich der EU, in Norwegen, Island, Liechtenstein oder der Schweiz habe er keine Verwandten, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis oder eine besonders enge Beziehung bestünde. Über Vorhalt, dass der Beschwerdeführer in Griechenland bereits Schutz erhalten habe, erklärte dieser, dass er den Asylantrag in Grichenland nicht freiwillig gestellt habe; wenn man dort angehalten würde, müsse man um Asyl ansuchen. In Griechenland habe der Beschwerdeführer weder eine Wohnung noch finanzielle Unterstützung erhalten. Um Essen kaufen zu können, habe er bei Müllhaufen Altkleidung gesammelt und weiterverkauft. Er sei dort sehr arm gewesen. Er habe ab und zu auf der Straße, dann wieder bei Bekannten und einmal in einer Unterkunft der UNESCO geschlafen. Er habe dort keine Möglichkeit zu arbeiten und werde nicht überleben können. Über Vorhalt, dass beabsichtigt sei, den Antrag des Beschwerdeführers gem. Paragraph 4 a, AsylG zurückzuweisen, da dieser bereits in Griechenland Schutz gefunden habe und geplant sei, den Beschwerdeführer nach Griechenland auszuweisen, gab dieser an, in Griechenland mit seiner Familie „unter einem Zelt“ gelebt zu haben; bei einem Brand sei dann seine Frau am Bauch verletzt worden. Seine Familie lebe jetzt in Griechenland in einer Mietwohnung; das Geld für die Miete bekämen sie von der Zivilbevölkerung. Staatliche Unterstützung würden sie nicht erhalten. Das Leben in Griechenland sei selbst für die eigene Bevölkerung schwer, da es dort keine Arbeit gebe und sich auch die Einheimischen keine Wohnung leisten könnten. Er wolle in Österreich bleiben und seine Familie aus Griechenland hierher nachholen. Mit Bescheid vom 28.01.2021 wurden unter Spruchpunkt I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Griechenland zurückzubegeben habe. In Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 nicht erteilt. Mit Spruchpunkt III. wurde
1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland
2 FPG zulässig sei. Mit Bescheid vom 28.01.2021 wurden unter Spruchpunkt römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Griechenland zurückzubegeben habe. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Mit Spruchpunkt römisch drei. wurde
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland
Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei. Die Feststellungen zur Lage in Griechenland wurden – soweit für Schutzberechtigte entscheidungswesentlich – folgendermaßen zusammengefasst: Schutzberechtigte Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte erhalten zunächst eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre. Humanitär Schutzberechtigte erhalten eine Aufenthaltserlaubnis für zwei Jahre. Die Aufenthaltserlaubnis wird in der Regel ein bis zwei Monate nach der Entscheidung ausgestellt. In der Zwischenzeit gilt die Asylwerberkarte mit dem Stempel „Pending Residence Permit". Nach fünf Jahren Aufenthalt kommt ein Flüchtling für eine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung infrage, wenn er bestimmte Voraussetzungen erfüllt (AIDA 3.2019). Subsidiär Schutzberechtigte haben keinen Anspruch auf Familienzusammenführung. Sie erhalten außerdem nur dann international gültige Reisedokumente, wenn sie keine Reisedokumente ihres Heimatstaats erlangen können. Darüber hinaus bestehen keine rechtlichen und tatsächlichen Unterschiede bei der Behandlung der genannten Personengruppen (AA 26.9.2018a; vgl. AIDA 3.2019). Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte erhalten zunächst eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre. Humanitär Schutzberechtigte erhalten eine Aufenthaltserlaubnis für zwei Jahre. Die Aufenthaltserlaubnis wird in der Regel ein bis zwei Monate nach der Entscheidung ausgestellt. In der Zwischenzeit gilt die Asylwerberkarte mit dem Stempel „Pending Residence Permit". Nach fünf Jahren Aufenthalt kommt ein Flüchtling für eine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung infrage, wenn er bestimmte Voraussetzungen erfüllt (AIDA 3.2019). Subsidiär Schutzberechtigte haben keinen Anspruch auf Familienzusammenführung. Sie erhalten außerdem nur dann international gültige Reisedokumente, wenn sie keine Reisedokumente ihres Heimatstaats erlangen können. Darüber hinaus bestehen keine rechtlichen und tatsächlichen Unterschiede bei der Behandlung der genannten Personengruppen (AA 26.9.2018a; vergleiche AIDA 3.2019). NGOs bezeichnen die Lebensbedingungen für Menschen mit internationalem Schutzstatus in Griechenland als alarmierend. Schutzberechtigte sehen sich nicht nur mit fehlenden Möglichkeiten zur Integration in die griechische Gesellschaft konfrontiert, sondern auch oft mit unzulänglichen Lebensumständen und humanitären Standards, einer äußerst prekären sozioökonomischen Situation und kämpfen oft um ihr bloßes Überleben. Es bestehen weiterhin flächendeckende Defizite bezogen auf die Aufnahme, Versorgung und Integration von Schutzberechtigten. In der Praxis besteht für Flüchtlinge immer noch kein gesicherter Zugang zu Unterbringung, Lebensmittelversorgung, medizinischer und psychologischer Behandlung oder zum Arbeitsmarkt. Auf dem Festland sind Fälle bekannt, in denen anerkannte Flüchtlinge inoffiziell für einige Monate weiter in den Unterbringungszentren bleiben durften und Bargeld erhielten wie Asylbewerber. Jedoch wurden für sie keine weiteren Integrationsmaßnahmen ergriffen. Sie erhielten keinen Zugang zu entsprechenden Informationen oder Unterstützung bei der Integration (Pro Asyl/RSA 8.2018). Besondere staatliche Hilfsangebote für anerkannte Schutzberechtigte neben dem allgemeinen staatlichen Sozialsystem bestehen nicht. Konzepte für eine speziell zugeschnittene Information durch öffentliche Behörden sowie Zugangserleichterungen zu staatlichen Leistungen für anerkannte Schutzberechtigte befinden sich im Aufbau (AA 26.9.2018a; vgl. Pro Asyl/RSA 8.2018). Besondere staatliche Hilfsangebote für anerkannte Schutzberechtigte neben dem allgemeinen staatlichen Sozialsystem bestehen nicht. Konzepte für eine speziell zugeschnittene Information durch öffentliche Behörden sowie Zugangserleichterungen zu staatlichen Leistungen für anerkannte Schutzberechtigte befinden sich im Aufbau (AA 26.9.2018a; vergleiche Pro Asyl/RSA 8.2018). Integrationsplan Die sogenannte Nationale Strategie zur Integration von Drittstaatsangehörigen ist nur teilweise umgesetzt. Maßnahmen und Projekte des Ministeriums für Arbeit und Sozialfürsorge sind zwar für diejenigen, die unter der Armutsgrenze leben, vorgesehen, aber nicht für Personen, die kein Griechisch sprechen oder verstehen (Pro Asyl/RSA 8.2018). In der Praxis werden konkrete Integrationsprogramme (z.B. Soforthilfe für Integration und Unterbringung (ESTIA)) weitgehend von einer EU-Finanzierung abhängig sein, da weder auf nationaler noch auf kommunaler Ebene nennenswerte Ressourcen zur Verfügung stehen. Positiver gestaltet sich die Integration der etwa 12.000 schulpflichtigen Flüchtlingskinder in Griechenland, von denen im Schuljahr 2017/2018 ca. 8.000 eingeschult waren (AA 6.12.2018). In der Praxis werden konkrete Integrationsprogramme (z.B. Soforthilfe für Integration und Unterbringung (ESTIA)) weitgehend von einer EU-Finanzierung abhängig sein, da weder auf nationaler noch auf kommunaler Ebene nennenswerte Ressourcen zur Verfügung stehen. Positiver gestaltet sich die Integration der etwa 12.000 schulpflichtigen Flüchtlingskinder in Griechenland, von denen im Schuljahr 2017 aus 2018, ca. 8.000 eingeschult waren (AA 6.12.2018). Sozialleistungen
Gesetz haben Flüchtlinge in Griechenland dieselben sozialen Rechte wie griechische Staatsbürger, aber bürokratische Hürden, staatliche Handlungsdefizite, mangelnde Umsetzung des Gesetzes und die Auswirkungen der Wirtschaftskrise können den Genuss dieser Rechte schmälern (AIDA 3.2019; vgl. Pro Asyl/RSA 30.8.2018; UNHCR 4.2019). Das neue System der sozialen Grundsicherung vom Februar 2017 befindet sich noch im Aufbau und wird schrittweise eingeführt. Es sieht Geldleistungen (erste Säule) sowie Sachleistungen (zweite Säule) und Arbeitsvermittlung (dritte Säule) vor. Eine etablierte Verwaltungspraxis besteht bislang nicht. Allerdings wurde der Zugang im Rahmen einer Gesetzesänderung im Juni 2018 für jene Personen eingeschränkt, die in EU-finanzierten Aufnahmelagern und Apartments wohnen. Die überwiegende Mehrheit der anerkannten Schutzberechtigten bezieht bisher keine soziale Grundsicherung (AA 6.12.2018). Voraussetzung für den Leistungsbezug allgemeiner Sozialhilfe ist das Einreichen verschiedener Dokumente (Aufenthaltserlaubnis, Sozialversicherungsnummer, Bankverbindung, Steuererklärung über das Online-Portal Taxis-Net), wobei der Nachweis des dauerhaften einjährigen Mindestaufenthalts im Inland durch die inländische Steuererklärung des Vorjahres nachzuweisen ist. Dabei sind Unterlagen grundsätzlich online und in griechischer Sprache einzureichen, staatlicherseits werden keine Dolmetscher gestellt (AA 7.2.2018). Bei der Beschaffung der genannten Dokumente stoßen jedoch die Betroffenen in der Praxis auf zahlreiche Schwierigkeiten (Pro Asyl/RSA 30.8.2018; vgl. UNHCR 4.2019). Einige NGOs bieten punktuell Programme zur Unterstützung bei der Beantragung von Sozialleistungen an. Erster Anlaufpunkt ist die HELP-Webseite des UNHCR. Es beraten z. B. der Arbeiter- Samariter-Bund, die Diakonie und der Greek Refugee Council (AA 6.12.2018; vgl. UNHCR 4.2019). Im Juli 2019 gab es 72.290 Bezieher der EU-finanzierten Geldleistungen im Rahmen sogenannter Cash-Card Programm des UNHCR, darunter 13.800 anerkannte Schutzberechtigte (UNHCR 7.2019). Es besteht kein Anspruch auf Teilnahme an dem Cash-Card-Programm, es handelt sich nicht um einen Sozialhilfeanspruch, sondern um humanitäre Hilfe. Der Bezugszeitraum endet grundsätzlich nach Anerkennung bzw. nach einer Übergangsfrist von 6 bis 12 Monaten. In der Praxis wurden bisher keine Asylwerber nach ihrem Statuswechsel von dem Bezug ausgeschlossen. Für bereits anerkannte Schutzberechtigte ist ein Neueintritt in das Cash-Card-Programm allerdings nicht möglich (AA 6.12.2018). Der Auszahlungsbetrag beträgt zwischen 90 € für eine Einzelperson mit Unterkunft und Verpflegung und bis zu 550 € für eine Familie mit sieben oder mehr Personen (AIDA 3.2019; vgl. UNHCR 7.2019).
Gesetz haben Flüchtlinge in Griechenland dieselben sozialen Rechte wie griechische Staatsbürger, aber bürokratische Hürden, staatliche Handlungsdefizite, mangelnde Umsetzung des Gesetzes und die Auswirkungen der Wirtschaftskrise können den Genuss dieser Rechte schmälern (AIDA 3.2019; vergleiche Pro Asyl/RSA 30.8.2018; UNHCR 4.2019). Das neue System der sozialen Grundsicherung vom Februar 2017 befindet sich noch im Aufbau und wird schrittweise eingeführt. Es sieht Geldleistungen (erste Säule) sowie Sachleistungen (zweite Säule) und Arbeitsvermittlung (dritte Säule) vor. Eine etablierte Verwaltungspraxis besteht bislang nicht. Allerdings wurde der Zugang im Rahmen einer Gesetzesänderung im Juni 2018 für jene Personen eingeschränkt, die in EU-finanzierten Aufnahmelagern und Apartments wohnen. Die überwiegende Mehrheit der anerkannten Schutzberechtigten bezieht bisher keine soziale Grundsicherung (AA 6.12.2018). Voraussetzung für den Leistungsbezug allgemeiner Sozialhilfe ist das Einreichen verschiedener Dokumente (Aufenthaltserlaubnis, Sozialversicherungsnummer, Bankverbindung, Steuererklärung über das Online-Portal Taxis-Net), wobei der Nachweis des dauerhaften einjährigen Mindestaufenthalts im Inland durch die inländische Steuererklärung des Vorjahres nachzuweisen ist. Dabei sind Unterlagen grundsätzlich online und in griechischer Sprache einzureichen, staatlicherseits werden keine Dolmetscher gestellt (AA 7.2.2018). Bei der Beschaffung der genannten Dokumente stoßen jedoch die Betroffenen in der Praxis auf zahlreiche Schwierigkeiten (Pro Asyl/RSA 30.8.2018; vergleiche UNHCR 4.2019). Einige NGOs bieten punktuell Programme zur Unterstützung bei der Beantragung von Sozialleistungen an. Erster Anlaufpunkt ist die HELP-Webseite des UNHCR. Es beraten z. B. der Arbeiter- Samariter-Bund, die Diakonie und der Greek Refugee Council (AA 6.12.2018; vergleiche UNHCR 4.2019). Im Juli 2019 gab es 72.290 Bezieher der EU-finanzierten Geldleistungen im Rahmen sogenannter Cash-Card Programm des UNHCR, darunter 13.800 anerkannte Schutzberechtigte (UNHCR 7.2019). Es besteht kein Anspruch auf Teilnahme an dem Cash-Card-Programm, es handelt sich nicht um einen Sozialhilfeanspruch, sondern um humanitäre Hilfe. Der Bezugszeitraum endet grundsätzlich nach Anerkennung bzw. nach einer Übergangsfrist von 6 bis 12 Monaten. In der Praxis wurden bisher keine Asylwerber nach ihrem Statuswechsel von dem Bezug ausgeschlossen. Für bereits anerkannte Schutzberechtigte ist ein Neueintritt in das Cash-Card-Programm allerdings nicht möglich (AA 6.12.2018). Der Auszahlungsbetrag beträgt zwischen 90 € für eine Einzelperson mit Unterkunft und Verpflegung und bis zu 550 € für eine Familie mit sieben oder mehr Personen (AIDA 3.2019; vergleiche UNHCR 7.2019). Medizinische Versorgung Anerkannte Schutzberechtigte haben durch Gesetz vom
G hätten gegenständlich aber nicht vorgelegen. Die Abschiebung in den Zielstaat sei zulässig. Eine Art 8 EMRK-Verletzung sei nicht erischtlich. Die Behörde führte aus, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe. Es hätten keine Erkrankungen festgestellt werden können, die einer Überstellung nach Griechenland entgegenstehen würden. Der Beschwerdeführer sei in Griechenland asylberechtigt und habe dort somit Schutz vor Verfolgung gefunden. Es sei ihm ein griechischer Konventionsreisepass, gültig vom 09.08.2019 bis 08.08.2024, ausgestellt worden. Diese Feststellung ergebe sich aus der Mitteilung Griechenlands vom 10.09.2019. Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegen Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im Zielstaat sprechen würden, lägen nicht vor. Es bestünden in Österreich keine familiären oder verwandtschaftlichen Anküpfungspunkte des Beschwerdeführers. Ein Privat- und Familienleben iSd Artikel 8, EMRK könne nicht festgestellt werden. Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Lebensumstände für Schutzberechtigte in Griechenland und speziell zu seiner eigenen Situation dort, sei festzuhalten, dass die Tatsache, dass die Sozialsysteme und Versorgungsbedingungen in den Mitgliedstaaten nicht immer den hohen Standards Österreichs entprächen für sich allein genommen nicht ausreichend sei, einen Selbsteintritt Österreichs zu rechtfertigen. Eine fehlende Unterkunftsmöglichkeit stelle nur dann eine unmenschliche Behandlung iSd Artikel 3, EMRK dar, wenn auch keine komplementären Auffangmöglichkeiten, wie etwa in Lagern, bestünden. Der Beschwerdeführer habe selbst angegeben, dass seine Familie gegenwärtig in einer Mietwohnung wohne; es könne somit davon ausgegangen werden, dass der Genannte dort bei seiner Familie Unterkunft finden werde. Ziel des Refoulementschutzes sei es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen zu bewahren. Aufgrund der aktuellen Länderfeststellungen und der Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren sei festzustellen, dass in Griechenland mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten werde. Aus der RSpr des EGMR und dem Amtswissen lasse sich eine sytematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Griechenland nicht erkennen. Wie bereits festgestellt, sei dem Beschwerdeführer in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Der neuerliche Antrag in Österreich stelle sich als im besonderen Maße rechtsmissbräuchlich dar. Wenn ein Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 4 a, AsylG zurückgewiesen werde, habe das Bundesamt gem. Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu prüfen. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG hätten gegenständlich aber nicht vorgelegen. Die Abschiebung in den Zielstaat sei zulässig. Eine Artikel 8, EMRK-Verletzung sei nicht erischtlich. Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darin zusammengefasst vorgebracht, dass der Beschwerdeführer in Griechenland anerkannter Flüchtling und seit 09.08.2019 in Besitz eines Konventionsreisepasses sei. Im Falle einer Außerlandesbringung nach Griechenland wäre er von den dort herrschenden unzulänglichen Lebensumständen, welchen insbesondere Menschen mit internationalem Schutz ausgesetzt seien, betroffen. Weder Unterkunft, Nahrungsmittel noch entsprechende medizinische Versorgung wären gesichert, was eine Verletzung des Art 3 EMRK bedeuten würde. Die Länderfeststellungen zu Griechenland seien unvollständig und nicht aktuell. Auf die verschärfte Lage angesichts der COVID-19-Pandemie würde in keiner Weise eingegangen, was schlicht rechtswidrig sei. Schutz für anerkannte Flüchtlinge bestehe in Griechenland nur auf dem Papier; die Lebensbedingungen für Flüchtlinge hätten sich nicht verbessert. Es bestünden weiterhin flächendeckende Defizite hinsichtlich Aufnahme, Versorgung und Integration von Schutzberechtigten. Diese würden – wie der Beschwerdeführer – keine staatlichen Unterkünfte und keine Mietzuschüsse erhalten. Die Gefahr von Obdachlosigkeit sei somit groß. Es bestünden so gut wie keine Aufnahmekapazitäten in temporären Flüchtlings- oder Obdachlosenunterkünften. International Schutzberechtigte hätten zwar theoretisch das Recht, einen Antrag auf Sozialhilfe zu stellen; de facto sei es jedoch schwierig bis unmöglich, alle Voraussetzungen hiefür zu erfüllen. Fehlende Sozialleistungen (auch für Einheimische) würden zumeist von den Familien aufgefangen; diese Unterstützung würde Geflüchteten jedoch fehlen. Es sei festzuhalten, dass die Behörde gehalten gewesen wäre, dem Beschwerdeführer dessen widersprüchlichen Angaben zum Aufenthalstort seiner Familie vorzuhalten und den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln. Laut den Angaben des Beschwerdeführers würde die Miete für die Wohnung, in der seine Familie lebe, von der griechischen Zivilbevölkerung bezahlt. Er und seine Familie würden in Griechenland keine staatliche Unterstützung erhalten. Er habe keine Arbeit gehabt und auch ab und zu auf der Straße schlafen müssen. Er würde bei Rückkehr in eine ausweglose Situation geraten. Der Zugang zu Unterbringung, Nahrung, medizinischer Versorgung und Arbeit wäre nicht gesichert. Die Einholung einer individuellen Zusicherung hinsichtlich adäquater Versorgung und Unterbringung sei unterblieben. Es wäre eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer in Griechenland eine Verletzung seiner durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe, erforderlich gewesen; eine solche sei jedoch unterlassen worden. Das Verfahren des Beschwerdeführers wäre somit in Österreich zuzulassen gewesen. Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darin zusammengefasst vorgebracht, dass der Beschwerdeführer in Griechenland anerkannter Flüchtling und seit 09.08.2019 in Besitz eines Konventionsreisepasses sei. Im Falle einer Außerlandesbringung nach Griechenland wäre er von den dort herrschenden unzulänglichen Lebensumständen, welchen insbesondere Menschen mit internationalem Schutz ausgesetzt seien, betroffen. Weder Unterkunft, Nahrungsmittel noch entsprechende medizinische Versorgung wären gesichert, was eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bedeuten würde. Die Länderfeststellungen zu Griechenland seien unvollständig und nicht aktuell. Auf die verschärfte Lage angesichts der COVID-19-Pandemie würde in keiner Weise eingegangen, was schlicht rechtswidrig sei. Schutz für anerkannte Flüchtlinge bestehe in Griechenland nur auf dem Papier; die Lebensbedingungen für Flüchtlinge hätten sich nicht verbessert. Es bestünden weiterhin flächendeckende Defizite hinsichtlich Aufnahme, Versorgung und Integration von Schutzberechtigten. Diese würden – wie der Beschwerdeführer – keine staatlichen Unterkünfte und keine Mietzuschüsse erhalten. Die Gefahr von Obdachlosigkeit sei somit groß. Es bestünden so gut wie keine Aufnahmekapazitäten in temporären Flüchtlings- oder Obdachlosenunterkünften. International Schutzberechtigte hätten zwar theoretisch das Recht, einen Antrag auf Sozialhilfe zu stellen; de facto sei es jedoch schwierig bis unmöglich, alle Voraussetzungen hiefür zu erfüllen. Fehlende Sozialleistungen (auch für Einheimische) würden zumeist von den Familien aufgefangen; diese Unterstützung würde Geflüchteten jedoch fehlen. Es sei festzuhalten, dass die Behörde gehalten gewesen wäre, dem Beschwerdeführer dessen widersprüchlichen Angaben zum Aufenthalstort seiner Familie vorzuhalten und den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln. Laut den Angaben des Beschwerdeführers würde die Miete für die Wohnung, in der seine Familie lebe, von der griechischen Zivilbevölkerung bezahlt. Er und seine Familie würden in Griechenland keine staatliche Unterstützung erhalten. Er habe keine Arbeit gehabt und auch ab und zu auf der Straße schlafen müssen. Er würde bei Rückkehr in eine ausweglose Situation geraten. Der Zugang zu Unterbringung, Nahrung, medizinischer Versorgung und Arbeit wäre nicht gesichert. Die Einholung einer individuellen Zusicherung hinsichtlich adäquater Versorgung und Unterbringung sei unterblieben. Es wäre eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer in Griechenland eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohe, erforderlich gewesen; eine solche sei jedoch unterlassen worden. Das Verfahren des Beschwerdeführers wäre somit in Österreich zuzulassen gewesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 57/2018, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 57 aus 2018,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt. Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Nach Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013).Paragraph eins, BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 18, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013,). Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten: „§ 4a
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
dem
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. … und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. … § 58
Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, …“ § 57.
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1.wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht, 2.zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder 3.wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3.wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. … § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet: „§ 9.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
1 AVG oder1.dessen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder ….
Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird. Zur Frage der Unzulässigkeit des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz ist davon auszugehen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht eine Zurückweisung nach § 4a AsylG 2005 vorgenommen hat, zumal dem Beschwerdeführer in Griechenland der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist und dieser somit Schutz vor Verfolgung gefunden hat.Zur Frage der Unzulässigkeit des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz ist davon auszugehen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht eine Zurückweisung nach Paragraph 4 a, AsylG 2005 vorgenommen hat, zumal dem Beschwerdeführer in Griechenland der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist und dieser somit Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Er ist auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
G liegen daher fallgegenständlich nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Er ist auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG liegen daher fallgegenständlich nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde. Wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich, ist es vorliegend nicht zur Anwendung von § 8 Abs 3a AsylG gekommen und ist auch keine Aberkennung
G ergangen.Wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich, ist es vorliegend nicht zur Anwendung von Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG gekommen und ist auch keine Aberkennung
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG ergangen. Die seit dem 01.01.2014 anwendbare Dublin III-VO geht, wie sich aus der Legaldefinition in ihrem Art. 2 lit. f ergibt, nunmehr von einem einheitlichen Status für Begünstigte internationalen Schutzes aus, welcher gleichermaßen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte umfasst. Auf Personen, denen bereits in einem Mitgliedstaat Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde und deren Asylverfahren zu beiden Fragen rechtskräftig abgeschlossen ist, findet die Dublin III-VO im Fall eines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat keine Anwendung. Die seit dem 01.01.2014 anwendbare Dublin III-VO geht, wie sich aus der Legaldefinition in ihrem Artikel 2, Litera f, ergibt, nunmehr von einem einheitlichen Status für Begünstigte internationalen Schutzes aus, welcher gleichermaßen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte umfasst. Auf Personen, denen bereits in einem Mitgliedstaat Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde und deren Asylverfahren zu beiden Fragen rechtskräftig abgeschlossen ist, findet die Dublin III-VO im Fall eines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat keine Anwendung. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in Griechenland bereits als Begünstigter internationalen Schutzes anerkannt wurde. Aus diesem Grund kommt zweifelsfrei § 4a AsylG zur Anwendung.Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in Griechenland bereits als Begünstigter internationalen Schutzes anerkannt wurde. Aus diesem Grund kommt zweifelsfrei Paragraph 4 a, AsylG zur Anwendung. Die Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs wäre lediglich dann als unzulässig anzusehen, wenn der Beschwerdeführer dadurch in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt würde. Dies trifft, wie im Folgenden dargelegt wird, im vorliegenden Fall jedoch nicht zu: Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK wurde im vorliegenden Fall Folgendes erwogen:Zu einer möglichen Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK wurde im vorliegenden Fall Folgendes erwogen:
3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
, GRC und Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (vgl. VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen vergleiche VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen vergleiche VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (vgl. VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen vergleiche VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes – vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK – das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 3, EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes – vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK – das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Artikel 3, EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Artikel 3, die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben. Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalls ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers (vgl. EGMR vom 27.05.2008, Nr. 26565/05 sowie vom 28.02.2008, Nr. 37201/06). Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Art. 3 EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung – seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen – verschlimmert wird, wofür die Behörden verantwortlich gemacht werden können (EGMR 27.05.2008 (GK), 26565/05, N./Vereinigtes Königreich Rz 29; 28.02.2008 (GK), 37201/06, Saadi/Italien Rz 134).Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalls ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers vergleiche EGMR vom 27.05.2008, Nr. 26565/05 sowie vom 28.02.2008, Nr. 37201/06). Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Artikel 3, EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung – seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen – verschlimmert wird, wofür die Behörden verantwortlich gemacht werden können (EGMR 27.05.2008 (GK), 26565/05, N./Vereinigtes Königreich Rz 29; 28.02.2008 (GK), 37201/06, Saadi/Italien Rz 134). Der Umstand, dass schutzberechtigten Personen in einem Mitgliedstaat keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch insofern anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, würde einer Überstellung nur dann entgegenstehen, wenn die betreffende Person dem Risiko ausgesetzt wäre, sich aufgrund ihrer besonderen Verletzbarkeit unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not zu befinden (vgl. EuGH 19.03.2019, C-297/17 ua, Ibrahim). Dies ist gegenständlich schon insofern zu verneinen, als es sich beim Beschwerdeführer um keine besonders vulnerable Person, sondern um einen an keinen wesentlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidenden, arbeitsfähigen Mann. Der Umstand, dass schutzberechtigten Personen in einem Mitgliedstaat keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch insofern anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, würde einer Überstellung nur dann entgegenstehen, wenn die betreffende Person dem Risiko ausgesetzt wäre, sich aufgrund ihrer besonderen Verletzbarkeit unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not zu befinden vergleiche EuGH 19.03.2019, C-297/17 ua, Ibrahim). Dies ist gegenständlich schon insofern zu verneinen, als es sich beim Beschwerdeführer um keine besonders vulnerable Person, sondern um einen an keinen wesentlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidenden, arbeitsfähigen Mann. Den Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seines etwa 4 Jahre dauernden Aufenthalts in Griechenland ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass dieser die Lage in Griechenland pauschal als „sehr schlecht“ beschrieben hat. Als wesentlichen Kritikpunkt führte der Beschwerdeführer an, keine Unterstützung erhalten und keine Arbeit gefunden zu haben. Er habe zeitweise auf der Straße oder bei Bekannten schlafen müssen. Er habe alte Kleidung gesammelt und wieder verkauft, um sich den Lebensunterhalt (Essen etc) sichern zu können. In der Erstbefragung erklärte der Beschwerdeführer, dass es ihm nicht möglich gewesen wäre, seine Familie nach Griechenland nachzuholen. Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer jedoch keine Art 3 EMRK widersprechende Behandlung in Griechenland auf. Er hat dort den Status eines Asylberechtigten inkl einer Aufenthaltsbewilligung zuerkannt bekommen und auch einen Konventionsreisepass ausgestellt erhalten. Die Aufenthaltsberechtigung kann verlängert werden; nach fünf Jahren kommen anerkannte Flüchtlinge dann sogar für eine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung in Betracht. Aus dem Gesagten kann nicht geschlossen werden, dass Griechenland seinen unionsrechtlichen Verpflichtungen in rechtswidriger Weise nicht nachgekommen wäre. Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer jedoch keine Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung in Griechenland auf. Er hat dort den Status eines Asylberechtigten inkl einer Aufenthaltsbewilligung zuerkannt bekommen und auch einen Konventionsreisepass ausgestellt erhalten. Die Aufenthaltsberechtigung kann verlängert werden; nach fünf Jahren kommen anerkannte Flüchtlinge dann sogar für eine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung in Betracht. Aus dem Gesagten kann nicht geschlossen werden, dass Griechenland seinen unionsrechtlichen Verpflichtungen in rechtswidriger Weise nicht nachgekommen wäre. Nach den Feststellungen im nunmehr angefochtenen Bescheid gewährleistet Griechenland grundsätzlich ausreichend Schutz und Versorgung für Schutzberechtigte wie den Beschwerdeführer. Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben Anspruch auf die gleichen sozialstaatlichen Möglichkeiten wie griechische Staatsangehörige. Schutzberechtigte haben Zugang zum Arbeitsmarkt, zu medizinischer Behandlung und deren Kinder können die Schule besuchen. Der Zugang zum Arbeitsmarkt steht rechtlich dauerhaft und legal im Land lebenden Personen und damit grundsätzlich auch Schutzberechtigten zu. Seit Juni 2018 wird auch für alle Schutzberechtigten eine Arbeitslosenkarte gestellt, die zur kostenlosen Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs, kostenlosen Eintritt im Museen, Ermäßigungen für Gas- Wasser- und Stromrechnungen, Rabatte in einigen Restaurants, Mobilfunkangebote und ermäßigten beruflichen Fortbildungsmaßnahmen berechtigen. Weiters bieten einige NGOs punktuell Programme zur Fortbildung und Unterstützung bei der Arbeitssuche an. Zwar ist der gleichberechtigte Zugang zu sozialen Rechten wie für griechische Staatsangehörige in der Praxis durch verschiedene Faktoren erschwert, doch ergibt sich aus den Länderberichten, dass Schutzberechtigte in Bezug auf ihre Unterbringung und Versorgung etwa auch auf Hilfsangebote von NGOs zurückgreifen können. Dass in Griechenland weniger Integrationsangebote bestehen könnten als in anderen europäischen Ländern verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinen Grundrechten. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in Griechenland keinerlei Existenzgrundlage vorfinden und sich in einer Situation extremer materieller Not befinden würde. So ist darauf hinzuweisen, dass anerkannte Flüchtlinge bzw. Personen mit einem Aufenthaltsrecht, nach einer Übergangsphase der Unterstützung grundsätzlich gehalten sind, ihre Existenz - so wie auch alle Staatsbürger eines Landes - selbst zu erwirtschaften. Dies ist dem Beschwerdeführer, wenngleich auch nicht auf hohem Niveau, durch seine gezeigte Anpassungsfähigkeit offenbar auch gelungen, ansonsten er wohl nicht vier Jahre in Griechenland geblieben wäre. Dass der Beschwerdeführer arbeitsfähig und auch gewillt ist, sich durch Arbeit seine Existenz zu sichern, hat er bisher bewiesen; er hat alte Kleider und diese wieder verkauft. Er ist nach einem mehrjährigen Aufenthalt in Griechenland mit den dortigen Gegebenheiten und – zumindest auf Basisniveau – mit der Landessprache vertraut, sodass er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht in eine ausweglose, existenzbedrohende Situation geraten wird. Zu allfälligen erschwerenden Auswirkungen aufgrund der Covid-19-Pandemie ist schließlich zu bemerken, dass die wirtschaftliche Situation und insbesondere die Arbeitsmarktsituation nahezu aller Staaten von der Covid-19-Krise - mitunter stark - in Mitleidenschaft gezogen wurden. Auch in Österreich sind die Arbeitslosenzahlen massiv angestiegen und kann angesichts der aktuellen Situation und wiederholter Lockdowns ein weiterer Anstieg keinesfalls ausgeschlossen werden. Zum Vorbringen der drohenden Obdachlosigkeit: Anerkannte Schutzberechtigte haben Zugang zu Unterbringung unter den gleichen Bedingungen wie sich legal in Griechenland aufhaltende Drittstaatsangehörige. Es soll zwar nicht in Abrede gestellt werden, dass Schwierigkeiten auf dem Gebiet der Wohnraumbeschaffung für Schutzsuchende und Schutzberechtigte in Griechenland bestehen. Allerdings ist auch die einheimische Bevölkerung insofern mit minder günstigen Bedingungen konfrontiert und muss sich diesen stellen. Zu bedenken ist etwa, dass auch für die griechische Bevölkerung derzeit keine staatliche Sozialleistung zur Wohnungsunterstützung existiert. Nicht unerwähnt soll in diesem Zusammenhang bleiben, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesamt explizit erklärt hat, dass seien Familien (Gattin plus vier mj Kinder) in Griechenland in einer Mietwohnung lebt; die Mietzahlungen würden Private übernehmen. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführe nach seiner Rückkehr in der Wohnung bei seinen Familienangehörigen wird Unterkunft nehmen können. Nach dem Gesagten ist die Unterbringungssituation für den Beschwerdeführer und seine Familie zumindest vorübergehend gesichert. Im Hinblick darauf ist auch anzumerken, dass es dem Beschwerdeführer – entgegen der anderslautenden Angaben in der Erstbefragung – offenbar sehr wohl möglich gewesen ist, seine Familie nach Griechenland nachzuholen. Dies ist Asylberechtigten auch rechtlich möglich (siehe LIB). Es ist also so, dass der Beschwerdeführer in Griechenland, entgegen zur Situation in Österreich, familiären Anschluss hat. Nach den Länderberichten haben Kinder im Alter von 5 Jahren bis 17 Jahren das Recht auf Schulbesuch. Der Beschwerdeführer hat nicht berichtet, dass seinen Kindern etwa der Schulbesuch nicht offen stünde. Daher ist davon auszugehen, dass das Recht auf Schulbildung für die Kinder des Beschwerdeführers gewahrt ist. Über konkrete Vorfälle gegen seine Person in Griechenland hat der Beschwerdeführer nicht berichtet. Eine Schutzunfähigkeit oder Schutzunwilligkeit der griechischen Behörden hinsichtlich allfälliger Übergriffe Schutzsuchende bzw Schutzberechtigte betreffend kann den Länderfeststellungen nicht entnommen werden. Wie beweiswürdigend ausführlich ausgeführt – bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in Griechenland keinerlei Existenzgrundlage vorfände. Dass in Griechenland möglicherweise geringere Integrationsmöglichkeiten bestehen als in anderen europäischen Ländern, verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinen Grundrechten. Die von ihm allgemein vorgebrachten Befürchtungen relativieren sich vor dem Hintergrund dieser Erwägungen. Nach den Länderberichten zu Griechenland kann letztlich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Drittstaatsangehöriger, dem seitens der griechischen Behörden der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, im Fall einer Überstellung nach Griechenland konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden.Wie beweiswürdigend ausführlich ausgeführt – bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in Griechenland keinerlei Existenzgrundlage vorfände. Dass in Griechenland möglicherweise geringere Integrationsmöglichkeiten bestehen als in anderen europäischen Ländern, verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinen Grundrechten. Die von ihm allgemein vorgebrachten Befürchtungen relativieren sich vor dem Hintergrund dieser Erwägungen. Nach den Länderberichten zu Griechenland kann letztlich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Drittstaatsangehöriger, dem seitens der griechischen Behörden der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, im Fall einer Überstellung nach Griechenland konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Aus der Entscheidung des EGMR vom 21.1.2011 in der Sache M.S.S. ist auch nicht ableitbar, dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland zu einer Verletzung seiner Rechte nach Art 3 EMRK führen würde. Der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt unterscheidet sich nämlich maßgeblich darin, dass es sich beim Beschwerdeführer gegenständlich um einen Asylberechtigten handelt, während die Sache M.S.S. einen Asylwerber betraf, dessen Antrag noch nicht geprüft worden war. Aus der Entscheidung des EGMR vom 21.1.2011 in der Sache M.S.S. ist auch nicht ableitbar, dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland zu einer Verletzung seiner Rechte nach Artikel 3, EMRK führen würde. Der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt unterscheidet sich nämlich maßgeblich darin, dass es sich beim Beschwerdeführer gegenständlich um einen Asylberechtigten handelt, während die Sache M.S.S. einen Asylwerber betraf, dessen Antrag noch nicht geprüft worden war. Somit kann im Fall des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Griechenland, wo ihm der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde und wo ihm ein (verlängerbares) Aufenthaltsrecht zukommt, insgesamt kein reales Risiko, dort einer Art 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein, erkannt werden. Somit kann im Fall des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Griechenland, wo ihm der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde und wo ihm ein (verlängerbares) Aufenthaltsrecht zukommt, insgesamt kein reales Risiko, dort einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein, erkannt werden. Jedenfalls hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen seiner Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Griechenland und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geltend zu machen.Jedenfalls hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen seiner Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in Griechenland und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geltend zu machen. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Griechenland: Nach der Rechtsprechung des EGMR, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken haben im Allgemeinen Fremde kein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn sie an einer schweren Krankheit leiden oder selbstmordgefährdet seien. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei.
dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).Nach der Rechtsprechung des EGMR, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken haben im Allgemeinen Fremde kein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn sie an einer schweren Krankheit leiden oder selbstmordgefährdet seien. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei.
, dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515). Fallbezogen liegen beim Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit jenem sehr außergewöhnlichen Ausmaß an Leidenszuständen vor, wie es in der Rechtsprechung des EGMR für das Vorliegen eines Abschiebehindernisses nach Art. 3 EMRK gefordert wird. Er ist nach eigenen Angaben gesund und muss keine Medikamente einehmen. Ein Überstellungshindernis aufgrund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers besteht sohin nicht. Fallbezogen liegen beim Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit jenem sehr außergewöhnlichen Ausmaß an Leidenszuständen vor, wie es in der Rechtsprechung des EGMR für das Vorliegen eines Abschiebehindernisses nach Artikel 3, EMRK gefordert wird. Er ist nach eigenen Angaben gesund und muss keine Medikamente einehmen. Ein Überstellungshindernis aufgrund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers besteht sohin nicht. Im Falle, dass der Beschwerdeführer in Griechenland eine ärztliche Behandlung benötigen sollte, ist der Zugang zu einer solchen nach den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides im zuständigen Mitgliedstaat wie für Inländer gegeben. Nicht bestritten werden soll, dass der tatsächliche Zugang zur medizinischen Versorgung laut Länderberichten in der Praxis durch Ressourcen- und Kapazitätsmangel erschwert sein kann. Hiervon sind jedoch nicht nur Fremde, sondern ebenso die einheimische Bevölkerung betroffen. Was die aktuelle Corona-Pandemie betrifft, so sind nunmehr nahezu alle Staaten der Welt von der Corona-Pandemie betroffen, sodass eine mögliche Infektion mit dem Coronavirus mittlerweile dem allgemeinen Lebensrisiko zugerechnet werden muss und daher auch in Österreich keineswegs ausgeschlossen werden kann. Zudem zählt der Beschwerdeführer mangels einschlägiger Vorerkrankungen von vornherein nicht zur Risikogruppe jener Personen, bei denen im Falle einer Covid-19-Erkrankung mit einem schweren Verlauf gerechnet werden müsste. Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen. Insgesamt gesehen handelt es sich im vorliegenden Fall nach dem Maßstab der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte um keinen „ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die humanitären Gründe gegen die Rückführung zwingend sind“ („a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling“), fehlt es doch an sämtlichen dafür maßgeblichen Kriterien: Denn im Fall D./Vereinigtes Königreich (EGMR 02.05.1997, 30240/96) lagen die ganz außergewöhnlichen Umstände darin, dass sich der Beschwerdeführer erstens in der Endphase einer tödlichen Erkrankung befand, zweitens für ihn im Herkunftsstaat keine Krankenbehandlung und -pflege verfügbar war und drittens mangels Angehöriger seine Grundbedürfnisse nicht gesichert waren. Ebenso liegt nach dem Maßstab der jüngsten diesbezüglichen Entscheidung des EGMR im Fall Paposhvili vs Belgium (13.12.2016, 41738/10) beim Beschwerdeführer keine Situation vor, die die Abschiebung eines schwer kranken Menschen betrifft, bei dem gewichtige Gründe für die Annahme vorliegen könnten, dass dieser, auch wenn er sich nicht in unmittelbarer Lebensgefahr befindet, einer realen Gefahr ausgesetzt wäre, wegen des Fehlens einer geeigneten Heilbehandlung im Zielstaat oder des mangelndes Zugangs zu einer solchen Heilbehandlung eine ernste, schnelle und irreversible Verschlechterung des Gesundheitszustandes, die ein starkes Leid zur Folge hätte, oder eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zu erfahren. Zusammenfassend liegen dem erkennenden Gericht keine Hinweise vor, dass beim Beschwerdeführer eine Erkrankung vorliegen würde, die typischerweise in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK fällt bzw. eine Überstellung nach Griechenland unzumutbar erscheinen lassen würde. Zusammenfassend liegen dem erkennenden Gericht keine Hinweise vor, dass beim Beschwerdeführer eine Erkrankung vorliegen würde, die typischerweise in den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK fällt bzw. eine Überstellung nach Griechenland unzumutbar erscheinen lassen würde. Zu einer möglichen Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC wurde erwogen:Zu einer möglichen Verletzung von Artikel 8, EMRK bzw. Artikel 7, GRC wurde erwogen:
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Ein Recht auf Familienleben gem. Art. 8 EMRK kann sich nicht nur in Bezug auf die Kernfamilie ergeben, sondern auch auf andere verwandtschaftliche Verhältnisse (wie bspw. zwischen erwachsenen Geschwistern), insofern bestimmte Voraussetzungen einer hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind u.a. gegenseitige finanzielle Abhängigkeit, ein gemeinsamer Wohnsitz sowie sonstige Abhängigkeit wie beispielsweise gegenseitige Pflege.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Ein Recht auf Familienleben gem. Artikel 8, EMRK kann sich nicht nur in Bezug auf die Kernfamilie ergeben, sondern auch auf andere verwandtschaftliche Verhältnisse (wie bspw. zwischen erwachsenen Geschwistern), insofern bestimmte Voraussetzungen einer hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind u.a. gegenseitige finanzielle Abhängigkeit, ein gemeinsamer Wohnsitz sowie sonstige Abhängigkeit wie beispielsweise gegenseitige Pflege. Der EGMR bzw. die EMRK verlangen zum Vorliegen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines „effektiven Familienlebens“, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. Urteil Marckx, Ziffer 45 sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. gegen Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin: „Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise“, Mai 1997, Seite 46). Der EGMR bzw. die EMRK verlangen zum Vorliegen des Artikel 8, EMRK das Erfordernis eines „effektiven Familienlebens“, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche Urteil Marckx, Ziffer 45 sowie Beschwerde Nr. 1240/86, römisch fünf. gegen Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin: „Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise“, Mai 1997, Seite 46). Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterium hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR vom 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR vom 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR vom 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
1 EMRK.Der Beschwerdeführer verfügt über keine Familienangehörigen oder nahe Verwandte in Österreich. Zu angeblich in Österreich aufhältigen Neffen und einer Schwägerin, zu denen keinen nähreren Angaben erstatt wurden – besteht nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers - weder Kontakt, noch liegen (wechselseitige) finanzielle oder sonstige Abhängigkeiten vor. Eine etwaige besondere Beziehungsintens
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.