GVG) als unbegründet abgewiesen. A) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien (im Folgenden: PVA) hat mit Bescheid vom 22.07.2020, GZ: XXXX , die von XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) beantragte Bescheiderteilung über die Rückerstattung von bereits rechtswirksam entrichteten Beiträgen zur freiwilligen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung
Die Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien (im Folgenden: PVA) hat mit Bescheid vom 22.07.2020, GZ: römisch 40 , die von römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) beantragte Bescheiderteilung über die Rückerstattung von bereits rechtswirksam entrichteten Beiträgen zur freiwilligen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung
Paragraph 17, ASVG zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das ASVG eine Rückerstattung von rechtswirksam geleisteten Pensionsversicherungsbeiträgen nicht vorsehe. Einer Beitragsleistung müsse nicht zwingend ein Leistungsanspruch gegenüberstehen, insbesondere in Fällen, in denen die Wartezeit nicht erfüllt ist. Ein solches Ergebnis sei dem ASVG immanent und werde mit dem den Sozialversicherungsgesetzen enthaltenen Versicherungsprinzip begründet. Eine Rückerstattung von bereits rechtswirksam entrichteten Beiträgen zur freiwilligen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung sei gesetzlich nicht vorgesehen und unterliege auch nicht der gesetzlich geregelten Bescheiderlassungspflicht.
Die Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung wurden von der Beschwerdeführerin rechtswirksam entrichtet. Die Beschwerdeführerin hat in den Jahren zwischen 1977 und 1995 für insgesamt 113 Monate Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung
Paragraph 17, ASVG geleistet. Die Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung wurden von der Beschwerdeführerin rechtswirksam entrichtet. Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 05.11.2018 die PVA erstmals um Rückmeldung ersucht, ob ein Pensionsanspruch besteht; für den Fall, dass kein Pensionsanspruch besteht, wurde um Rückzahlung der freiwillig geleisteten Versicherungsmonate ersucht. Am 26.11.2018 langte ein Antrag der Beschwerdeführerin auf Alterspension bei der PVA an. Am 01.04.2019 wurde die Beschwerdeführerin von der PVA schriftlich darauf hingewiesen, dass eine Rückabwicklung von rechtswirksam entrichteten Beiträgen zur freiwilligen Weiterversicherung nicht möglich ist. Mit Bescheid der PVA vom 22.05.2019 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 26.11.2018 auf Zuerkennung der Alterspension abgelehnt. Begründet wurde dies damit, dass die Wartezeit nicht erfüllt ist. Am 14.08.2019 ist ein neuerlicher Antrag der Beschwerdeführerin auf Rückzahlung von Beiträgen zur freiwilligen Weiterversicherung bei der PVA eingelangt. Die PVA hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 02.09.2019 erneut mitgeteilt, dass eine Rückerstattung rechtswirksam entrichteter Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung nicht möglich ist und wurde die Beschwerdeführerin überdies darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit der Einbringung einer Klage gegen den Bescheid vom 22.05.2019 besteht. Am 25.11.2019 langte bei der PVA ein Schreiben der Beschwerdeführerin ein, in welchem sie ausführte, dass ihr ursprüngliches Schreiben vom 14.08.2019 als Klage gegen den Bescheid vom 22.05.2019 zu werten sei. Am 05.03.2020 hat die Beschwerdeführerin die Klage schließlich zurückgezogen. Mit Bescheid der PVA vom 18.03.2020 wurde aufgrund der Klagezurückziehung der Bescheid der PVA vom 22.05.2019 wiederhergestellt.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In der vorliegenden Angelegenheit wurde kein derartiger Antrag gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In der vorliegenden Angelegenheit wurde kein derartiger Antrag gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich nicht vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich nicht vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Der Sachverhalt ist unstrittig. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Der Sachverhalt ist unstrittig. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu A.) Abweisung der Beschwerde: § 17 Abs. 1 ASVG "Weiterversicherung in der Pensionsversicherung" lautet wie folgt:Paragraph 17, Absatz eins, ASVG "Weiterversicherung in der Pensionsversicherung" lautet wie folgt: "Personen, die 1. a) aus der Pflichtversicherung oder der Selbstversicherung
nach diesem Bundesgesetz oder aus einer nach früherer gesetzlicher Regelung ihr entsprechenden Pensions(Renten)versicherung oder aus der Pensionsversicherung für das Notariat ausgeschieden sind oder ausscheiden und die1. a) aus der Pflichtversicherung oder der Selbstversicherung
Paragraph 16 a, nach diesem Bundesgesetz oder aus einer nach früherer gesetzlicher Regelung ihr entsprechenden Pensions(Renten)versicherung oder aus der Pensionsversicherung für das Notariat ausgeschieden sind oder ausscheiden und die b) in den letzten 24 Monaten vor dem Ausscheiden mindestens zwölf oder in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden jährlich mindestens drei Versicherungsmonate in einer oder mehreren gesetzlichen Pensionsversicherungen erworben haben,
ASVG ist, dass eine gesetzliche Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nicht besteht. Diese Voraussetzung ist im gegenständlichen Fall unstrittig gegeben. Voraussetzung für eine Weiterversicherung in der Pensionsversicherung
Paragraph 17, ASVG ist, dass eine gesetzliche Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nicht besteht. Diese Voraussetzung ist im gegenständlichen Fall unstrittig gegeben. Die Beiträge der Beschwerdeführerin zur freiwilligen Weiterversicherung sind rechtswirksam entrichtet worden, weil diese nach Antragstellung und Vorschreibung rechtzeitig eingelangt sind. Das im Bereich der Sozialversicherung bestehende Versicherungsprinzip sieht vor, dass nicht aus jeder Beitragsleistung ein Leistungsanspruch erwächst. Es besteht keine Gewähr dafür, dass einer Beitragsleistung zu einem späteren Zeitpunkt eine Versicherungsleistung gegenübersteht. Dementsprechend kann ebenso nicht davon ausgegangen werden, dass jegliche Beitragsleistung in Äquivalenz zu einer zukünftigen Versicherungsleistung steht (OGH 10 ObS 81/16f unter Verweis auf VfGH 18.786 mwN). Inwieweit nachgekaufte Versicherungsmonate bei der Leistungsbemessung zu berücksichtigen sind, kann erst nach dem Antrag auf Pension festgestellt und nicht bereits im Rahmen der Beitragsentrichtung rechtsverbindlich zugesichert werden. Eine entsprechende Information erging – wie beweiswürdigend ausgeführt – bereits mit dem Schreiben der PVA an die Beschwerdeführerin vom 17.04.1991. Mit Bescheid der PVA vom 22.05.2019 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 26.11.2018 auf Zuerkennung der Alterspension abgelehnt. Begründet wurde dies damit, dass die Wartezeit nicht erfüllt ist. Die von der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid erhobene Klage wurde am 05.03.2020 zurückgezogen. Wenn die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag auf Rückerstattung von Beiträgen zur freiwilligen Weiterversicherung vom 14.08.2019 auf die Entscheidung des VwGH vom 15.01.2008, 2006/15/0219, verweist, so ist dem entgegenzuhalten, dass in dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Fall die Beiträge zur Weiterversicherung wegen des gleichzeitigen Vorliegens einer Pflichtversicherung nach dem GSVG ungebührlich entrichtet wurden. Im gegenständlichen Fall ist der Sachverhalt jedoch anders gelagert, zumal keine Pflichtversicherung der Beschwerdeführerin neben den erworbenen Monaten der freiwilligen Weiterversicherung vorliegt. Es besteht daher fallgegenständlich keine Möglichkeit, die rechtswirksam geleisteten Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung
Es besteht daher fallgegenständlich keine Möglichkeit, die rechtswirksam geleisteten Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung
Paragraph 17, ASVG rückzuerstatten. Die belangte Behörde hat daher mit angefochtenem Bescheid vom 22.07.2020 zu Recht die von der Beschwerdeführerin beantragte Bescheiderteilung über die Rückerstattung von bereits rechtswirksam entrichteten Beiträgen zur freiwilligen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung zurückgewiesen. Hinsichtlich einer allfälligen Falschberatung durch die PVA wäre die Beschwerdeführerin auf den Zivilrechtsweg (Amtshaftung) zu verweisen. Zum Begehren der Beschwerdeführerin in der Beschwerde auf rückwirkende Behebung des ASVG um freiwillig geleistete Beiträge in der Pensionsversicherung, welche keine pensionsbegründende Auswirkung haben, rückzahlbar zu machen, ist darauf zu verweisen, dass dem Bundesverwaltungsgericht keine Möglichkeit offensteht, ein Gesetz zu beheben, sondern müsste diesbezüglich ein Antrag an den Verfassungsgerichtshof gestellt werden. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.07.2020 war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W198.2235416.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.