GVG iVm § 68 Abs 1 AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.A) Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Erstverfahren: Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz „BF“), ein afghanischer Staatsbürger, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 19.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 17.10.2016 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz
G 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie
G 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005. Weiters wurde gegen den BF
G 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen und
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan
FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).
1 bis 3 FPG betrug die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid vom 17.10.2016 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005. Weiters wurde gegen den BF
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrug die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Das BVwG führte in der Rechtssache im Beschwerdeverfahren am 27.02.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Zu seinem Fluchtgrund befragt, berief sich der BF auf seine bisherigen Fluchtgründe. Es habe sich aber in Bezug auf die Religion bei ihm etwas geändert. Er sei kein Muslim mehr und würde den christlichen Glauben annehmen wollen. Eine Austrittbestätigung aus der islamischen Glaubensgemeinschaft könne er nicht vorlegen, weil man ihn von der Bezirkshauptmannschaft seines Wohnbezirkes nach Wien verwiesen habe. Der Vertreter der belangten Behörde vermerkte diesbezüglich informativ, dass diese Angaben unwahrscheinlich seien. Er habe sich nicht vor dem Interview darum gekümmert, weil er sich für den Glaubenswechsel Zeit nehmen wolle und er sich um diesen nach der Einvernahme kümmern wolle. Der BF sei einige Male in der Kirche gewesen, jedoch hätten sich Personen nicht neben ihn gesetzt und seien lieber gestanden. Aus diesem Grund würde er seit Winter 2017 nicht mehr in die Kirche gehen. Er wechsle seinen Glauben nicht für das Asylverfahren, sondern er wolle diese Entscheidung von Herzen getroffen haben. Er wolle zusammen mit dem jüngsten Sohn seiner Lebensgefährtin getauft werden. Er habe auch bereits mit dem Pfarrer gesprochen, der ihm mitgeteilt habe, dass er nach diesem Interview jeden Sonntag in die Kirche kommen, die Leute kennenlernen und etwas über die Religion wissen müsse. Würde ihm dies gelingen, dann würde er getauft werden. Den Namen des Pfarrers habe er vergessen, weil dieser einen schwierigen Namen habe. In Wien habe er Kontakt mit einer Kirche gehabt. Dort habe ihm ein Freund gesagt, dass es bedeute, dass Jesus sein Herz berührt habe, wenn er ein Licht gesehen habe. Lese er die Bibel, dann fühle er sich gut. Der BF lese seither eine iranische Bibel und hätte diese Erfahrung in einer iranischen Kirche gemacht. Er sei nur einmal dort gewesen. Er wisse nicht mehr, wann dies war. Er könne es auf ein Frühjahr einschränken und darauf, dass seine Einvernahme beim BFA schon stattgefunden gehabt habe. Danach habe er erst wieder Kontakt zur Religion gehabt, als er seine Freundin kennengelernt habe. Mit ihr habe er sich dann über den Glauben unterhalten. Dies sei im Winter 2017 gewesen. Davor habe er nur aus der Bibel gelesen und Filme über Jesus Christus gesehen. Die Bibel habe er über seinen Freund erhalten, der mit ihm in die Kirche gegangen sei. Dieser habe auch 1,5 Jahre mit ihm zusammengewohnt. Er habe auch mit seinem Vater über sein Interesse am christlichen Glauben gesprochen, jedoch habe dieser mit ihm geschimpft. Er habe dies immer im Zuge der alle paar Monate stattgefundenen Telefonate gemacht. Einmal habe er mit einer Person beim Umstellen der Möbel zu Mittag gegessen und dabei ein zehn minütiges Gespräch über die Religion geführt. Mit Erkenntnis des BVwG vom 23.03.2020, W177 2138469-1/15E wurde die erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Folgende Feststellungen wurden ua getroffen: „Festgestellt wird, dass der BF nicht mehr der islamischen Glaubensgemeinschaft angehört. Der BF hat 3 Wochen nach der mündlichen Verhandlung eine schriftliche Bestätigung über seine Taufvorbereitung vorgelegt. Eine kirchliche Taufe ist frühestens für Gründonnerstag des Jahres 2021 zu erwarten, insofern der BF die sonstigen kirchlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt. Aus heutiger Sicht ist er nicht kirchlich getauft. Es kann nicht festgestellt werden, dass der christliche Glaube wesentlicher Bestandteil der Identität des BF geworden ist. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF seinem derzeitigen Interesse für den christlichen Glauben im Falle der Rückkehr nach Afghanistan weiter nachkommen würde. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF sein derzeitiges Interesse für den christlichen Glauben im Falle der Rückkehr nach Afghanistan nach außen zur Schau tragen würde. Es kann nicht festgestellt werden, dass die afghanischen Behörden und/oder das persönliche Umfeld des BF in Afghanistan von dessen Interesse für das Christentum und seinem Abfall vom Islam bei einer Rückkehr in sein Heimatland Kenntnis erlangen würden. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle der Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seines Interesses für den christlichen Glauben und seiner Abkehr vom Islam psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt ist. Es wird festgestellt, dass der BF nicht aus innerer Überzeugung die christlichen Werte verinnerlicht hat und er sich aus innerer Überzeugung vom Islam abgewandt hat.“ Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz
G nicht erteilt, gegen ihn
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Absatz 2 Ziffer 2 FPG erlassen (Spruchpunkt III.),
Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt IV.), und ihm
).
Vm Absatz 2 Z 6 FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von 1 Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid vom 09.02.2021 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 09.12.2020 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.)
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gegen ihn
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 FPG erlassen (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier.), und ihm
Paragraph 55, Absatz 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf. ).
Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Ziffer 6, FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von 1 Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde im Bescheid ausgeführt, dass er keinen Sachverhalt vorgebracht hätte, welcher nach rechtskräftigem Abschluss seines Vorverfahrens entstanden sei. Als Begründung seines Folgeantrages bezog er sich auf sein Vorbringen der bereits rechtskräftigen Verfahren. Sein jetziges Vorbringen, wonach er Probleme mit seinem Vater hätte, da dieser von seinem Glaubenswechsel Bescheid wisse, brachte er bereits in seinem Erstverfahren vor. Ebenso betreffend seine Glaubensrichtung der römisch-katholischen Kirche konnte hierbei ebenfalls wiederholt eindeutig keine Verfestigung festgestellt werden. Zumal er nicht einmal anführen könne, weshalb er den römisch-katholischen Zweig als seine Glaubensrichtung anerkenne, noch sonstiges Wissen über die christliche Kirche näher darlegen konnte. Aufgrund aller bekannten Tatsachen, konnte die Behörde wiederholt nicht feststellen, dass er aus innerer Überzeugung die christlichen Werte verinnerlicht habe. Das vorgelegte Empfehlungsschreiben durch Pfarrer XXXX der röm.-kath. Pfarre XXXX konnte ebenfalls keine innere Überzeugung seinerseits darlegen. Die vorgelegten Beweismittel, Bescheinigung, Katechumenenprotokoll, hätte er bereits im Vorverfahren beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht.Begründend wurde im Bescheid ausgeführt, dass er keinen Sachverhalt vorgebracht hätte, welcher nach rechtskräftigem Abschluss seines Vorverfahrens entstanden sei. Als Begründung seines Folgeantrages bezog er sich auf sein Vorbringen der bereits rechtskräftigen Verfahren. Sein jetziges Vorbringen, wonach er Probleme mit seinem Vater hätte, da dieser von seinem Glaubenswechsel Bescheid wisse, brachte er bereits in seinem Erstverfahren vor. Ebenso betreffend seine Glaubensrichtung der römisch-katholischen Kirche konnte hierbei ebenfalls wiederholt eindeutig keine Verfestigung festgestellt werden. Zumal er nicht einmal anführen könne, weshalb er den römisch-katholischen Zweig als seine Glaubensrichtung anerkenne, noch sonstiges Wissen über die christliche Kirche näher darlegen konnte. Aufgrund aller bekannten Tatsachen, konnte die Behörde wiederholt nicht feststellen, dass er aus innerer Überzeugung die christlichen Werte verinnerlicht habe. Das vorgelegte Empfehlungsschreiben durch Pfarrer römisch 40 der röm.-kath. Pfarre römisch 40 konnte ebenfalls keine innere Überzeugung seinerseits darlegen. Die vorgelegten Beweismittel, Bescheinigung, Katechumenenprotokoll, hätte er bereits im Vorverfahren beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, der ua ein Taufschein vom 18.02.2021 der Pfarre XXXX , Erzdiözese Eisenstadt angeschlossen war.Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, der ua ein Taufschein vom 18.02.2021 der Pfarre römisch 40 , Erzdiözese Eisenstadt angeschlossen war. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der BF stellte am 19.07.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid vom 17.10.2016 vom BFA
G 2005 (Spruchpunkt I.), sowie
G 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen wurde. Das BFA erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 und erließ eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG und stellte
9 FPG fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan
FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).
1 bis 3 FPG betrug die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).Der BF stellte am 19.07.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid vom 17.10.2016 vom BFA
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), sowie
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen wurde. Das BFA erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 und erließ eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und stellte
Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrug die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Mit Erkenntnis des BVwG vom 23.03.2020, W177 2138469-1/15E wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Eine Konversion des Beschwerdeführers wurde in dieser Entscheidung verneint. Am 09.12.2020 stellte er neuerlichen einen Antrag auf internationalen Schutz, in dem er abermals auf seine Konversion verwies, ein Schreiben des Dechants und Seelsorgers des Großraumes XXXX vom 07.12.2020 vorlegte und seine baldige Taufe in Aussicht stellte. (Der Vollständigkeit halber wird erwähnt, dass der Beschwerdeführer eine Woche nach Zustellung des angefochtenen Bescheides getauft wurde.)Am 09.12.2020 stellte er neuerlichen einen Antrag auf internationalen Schutz, in dem er abermals auf seine Konversion verwies, ein Schreiben des Dechants und Seelsorgers des Großraumes römisch 40 vom 07.12.2020 vorlegte und seine baldige Taufe in Aussicht stellte. (Der Vollständigkeit halber wird erwähnt, dass der Beschwerdeführer eine Woche nach Zustellung des angefochtenen Bescheides getauft wurde.)
GVG normierten Ausschlusses der Anwendbarkeit des 4. Hauptstücks des AVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, welcher auch die in Paragraph 68, Absatz eins, AVG normierte Zurückweisung wegen entschiedener Sache umfasst, kommt eine unmittelbare Zurückweisung einer Angelegenheit aufgrund der genannten Bestimmung durch das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht in Betracht. Davon unberührt bleibt, dass das Verwaltungsgericht im Verfahren über Bescheidbeschwerden zur Überprüfung der rechtmäßigen Anwendung von Paragraph 68, AVG in Bescheiden durch die Verwaltungsbehörde berufen ist vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 7, BFA-VG, K10.; vergleiche auch VfSlg. 19.882 aus 2014,). Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ist somit zunächst die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. § 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VG 2014 enthält selbst keine Anordnung, wie über eine Beschwerde zu entscheiden ist, sondern knüpft lediglich - im Hinblick auf die im Asylverfahren geltende Unterteilung in das Zulassungsverfahren und zugelassene Verfahren - an die Stattgebung einer gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren erhobenen Beschwerde an und sieht als Rechtsfolge einer solchen Stattgebung die Zulassung des Verfahrens vor. Dabei nahm der Gesetzgeber unverkennbar - und wie sich nicht zuletzt auch aus den Erläuterungen der Regierungsvorlage zum FNG-Anpassungsgesetz (RV 2144 BlgNR 24. GP S. 14) zu § 21 Abs. 3 BFA-VG ergibt auf eine - bezogen auf den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens - vom VwG nach § 28 VwGVG 2014 getroffene Sachentscheidung Bezug. Eine solche liegt etwa dann vor, wenn das VwG zum Ergebnis gelangt, entgegen der Ansicht der Verwaltungsbehörde stelle sich anhand des (allenfalls nach ergänzenden Ermittlungen) festgestellten Sachverhaltes eine Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz als nicht dem Gesetz entsprechend dar. Bei einer solcherart die behördliche Antragszurückweisung aufhebenden Entscheidung handelt es sich aus verfahrensrechtlicher Sicht um eine
GVG 2014 in Form eines Erkenntnisses zu treffende Entscheidung. (VwGH E vom 05.10.2016, Ra 2016/19/0208) Paragraph 21, Absatz 3, erster Satz BFA-VG 2014 enthält selbst keine Anordnung, wie über eine Beschwerde zu entscheiden ist, sondern knüpft lediglich - im Hinblick auf die im Asylverfahren geltende Unterteilung in das Zulassungsverfahren und zugelassene Verfahren - an die Stattgebung einer gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren erhobenen Beschwerde an und sieht als Rechtsfolge einer solchen Stattgebung die Zulassung des Verfahrens vor. Dabei nahm der Gesetzgeber unverkennbar - und wie sich nicht zuletzt auch aus den Erläuterungen der Regierungsvorlage zum FNG-Anpassungsgesetz Regierungsvorlage 2144 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode S. 14) zu Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG ergibt auf eine - bezogen auf den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens - vom VwG nach Paragraph 28, VwGVG 2014 getroffene Sachentscheidung Bezug. Eine solche liegt etwa dann vor, wenn das VwG zum Ergebnis gelangt, entgegen der Ansicht der Verwaltungsbehörde stelle sich anhand des (allenfalls nach ergänzenden Ermittlungen) festgestellten Sachverhaltes eine Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz als nicht dem Gesetz entsprechend dar. Bei einer solcherart die behördliche Antragszurückweisung aufhebenden Entscheidung handelt es sich aus verfahrensrechtlicher Sicht um eine
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG 2014 in Form eines Erkenntnisses zu treffende Entscheidung. (VwGH E vom 05.10.2016, Ra 2016/19/0208) Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162; 10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung hat zumindest einen "glaubhaften Kern" aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommt (VwGH 21.3.2006, 2006/01/0028, sowie VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0029, mwN). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH vom 24.6.2014, Ra 2014/19/0018, mwN). Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162; 10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung hat zumindest einen "glaubhaften Kern" aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommt (VwGH 21.3.2006, 2006/01/0028, sowie VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0029, mwN). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach Paragraph 68, AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH vom 24.6.2014, Ra 2014/19/0018, mwN). Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren - im Gegensatz zur Auffassung des BFA - eine Änderung des Sachverhalts vorgebracht, in dem er dargetan hat, dass er seinen Taufunterricht seit der Entscheidung des BVwG weiterhin besucht hat, einen Tauftermin in Aussicht hat und auch eine entsprechende Bestätigung des Dechants und Pfarrers des Seelsorgeraums XXXX vom 07.12.2020 vorgelegt hat.Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren - im Gegensatz zur Auffassung des BFA - eine Änderung des Sachverhalts vorgebracht, in dem er dargetan hat, dass er seinen Taufunterricht seit der Entscheidung des BVwG weiterhin besucht hat, einen Tauftermin in Aussicht hat und auch eine entsprechende Bestätigung des Dechants und Pfarrers des Seelsorgeraums römisch 40 vom 07.12.2020 vorgelegt hat. Diesen nach Abschluss des ersten Verfahrens neu entstandenen Tatsache kann auch nicht von vornhinein der glaubhafte Kern abgesprochen werden, zumal der Beschwerdeführer sein Vorbringen durch die angeführte Bestätigung belegte. Eine Befragung des Dechants oder Ortspfarrers (Taufspender) wäre für eine sachlich fundierte Entscheidung unerlässlich gewesen. Der Umstand, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers Relevanz haben kann, ergibt sich schon aus der notorisch bekannten Lage zur Apostasie und zum Christentum in Afghanistan. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass der Behandlung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht, weshalb der angefochtene Bescheid in den Spruchpunkten I. und II. zu beheben war. Da die Spruchpunkte III. bis VI. die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz voraussetzten, waren auch diese bereits aus diesem Grund zu beheben. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass der Behandlung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht, weshalb der angefochtene Bescheid in den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. zu beheben war. Da die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz voraussetzten, waren auch diese bereits aus diesem Grund zu beheben. Zu Spruchpunkt B)
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.Zu Spruchpunkt B),
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen., Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W200.2138469.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.