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{'item': 'W200 2232392-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.03.2021 GeschäftszahlW200 2232392-1 SpruchW200 2232392-1/3E, W200 2232392-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die beschwerdeführende Partei stellte am 21.09.2018 einen Antrag auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz (in weiterer Folge kurz: VOG) in Form der Kostenübernahme der Selbstbehalte für Arztbesuche und Rezeptgebühren sowie für psychotherapeutische Krankenbehandlung beim Sozialministeriumservice (in weiterer Folge: SMS; belangte Behörde). Hinsichtlich des erlittenen Verbrechens verwies die Beschwerdeführerin im Antragsformblatt auf mitgesendete Beilagen. Zum Verbrechen führte sie mit beigefügtem Schreiben im Wesentlichen aus, dass ihr Ehemann, mit dem sie seit September 1997 verheiratet sei, mit einer breit angelegten Form von Gewalt (physisch, emotional, psychisch, ökonomisch, sozial) gegen sie vorgehe, die alle Lebensbereiche in privater wie auch beruflicher Hinsicht betreffe. Den beigefügten Befunden aus den Jahren 2015 bis 2017 zufolge leidet die Beschwerdeführerin an einer psycho-physiologischen Insomnie, Depressio, Restless-Legs-Syndrom und undifferenzierten Oligoarthritis. Im dem Antrag beigefügten (schwer nachzuvollziehenden) Schreiben brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass ihr Ehemann sie ab der Hochzeit in ganz kleinen Schritten in allen Lebensbereichen gedrängt hätte. Das destruktive Vorgehen habe in jeder Hinsicht an Qualität wie auch Quantität zugenommen. Ihr Ehemann habe sie aus allen gemeinsam aufgebauten Lebensbereichen, so vom beruflichen über den wirtschaftlichen bis hin zum familiären/sozialen Bereich, gedrängt. Es sei etwa u.a. zu Manipulationen ihrer Sozialkontakte in privater wie auch beruflicher Hinsicht, zu einer erheblichen Kreditschädigung ihrerseits sowie zur Manipulation ihres Wagens in der grundsätzlich stets versperrten Einzelgarage gekommen. Es gäbe Beweisunterlagen, aus denen hervorgehe, dass ihr Ehemann nur so zum Spaß mit Behörden und Gerichten gegen sie vorgehe. Ihre sämtlichen Kommunikationswege (E-Mail, Telefon, Post) seien im Vergleich zu all den Jahren davor ab dem Frühjahr 2015 von ungewöhnlichen Auffälligkeiten betroffen, die dazu geführt hätten, dass sie wesentliche Informationen zu spät oder gar nicht erhalten hätte. Als Beispiel sei genannt, dass ihr Ehemann sie zusätzlich zum Ausspruch einer Kündigung ohne ihre Kenntnis auch fristlos entlassen hätte, woraufhin sie nicht versichert gewesen sei. Ihre Tochter und sie hätten aufgrund dieses destruktiven Verhaltens mehrfach das Zuhause verlassen müssen. Ihr Ehemann hätte sie auch nicht in Ruhe schlafen lassen, weshalb sie die Polizei gerufen hätte. Daraufhin hätte sie ein Anwaltsschreiben erhalten, wonach ihr Mann ihr ausrichten habe lassen, dass sie hochaggressiv, destruktiv und depressiv sei und bisher jede Therapie verweigert hätte. Ab diesem Zeitpunkt sei ihr Ehemann noch exzessiver gegen sie vorgegangen. Er hätte sie mehrmals angeschrien. Am 13.08.2017 habe sie die Polizei gerufen, da auf einem rechteckigen Stück Karton parallel zur Hauswand neben dem Eingangstor bei ihrem Elternhaus, in dem sie nunmehr gewohnt habe, ein hellbrauner toter Vogel gelegen sei. Am 14.08.2017 habe sie mit einer Mitarbeiterin des Gewaltschutzzentrums Steiermark gesprochen, die ihr mitgeteilt hätte, dass es sich dabei um eine eindeutige Morddrohung handle. Als sie am 19.08.2017 am späten Nachmittag von einer Sing- und Sportwoche mit dem Wagen zurückgekommen sei, sei ihr bei der Eingangstür zusätzlich – neben den schwarzen markanten Punkten – deutlich sichtbar ein schwarz eingraviertes Kreuz aufgefallen, woraufhin sie die Polizei gerufen hätte, da es bereits zuvor Morddrohungen gegen sie gegeben hätte. Es hätte zudem Probleme mit dem Steuerberater gegeben, der die gesamten Jahre zuvor für den XXXX ihres Ehemannes zuständig gewesen sei. Die Beschwerdeführerin legte dem Schreiben u.a. Fotos von ihrem Auto mit luftleeren Vorderreifen sowie einer an den Ärmeln beschädigten Weste und des abgelegten toten Vogels vor. Überdies legte sie eine Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft Graz vom 16.11.2017 über die Einstellung eines Verfahrens gegen sie wegen § 15, § 87

(1)und § 83 StGB betreffend eine vermeintliche Auseinandersetzung mit ihrem Ehemann im Stiegenhaus vom 11.11.2017 vor.Im dem Antrag beigefügten (schwer nachzuvollziehenden) Schreiben brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass ihr Ehemann sie ab der Hochzeit in ganz kleinen Schritten in allen Lebensbereichen gedrängt hätte. Das destruktive Vorgehen habe in jeder Hinsicht an Qualität wie auch Quantität zugenommen. Ihr Ehemann habe sie aus allen gemeinsam aufgebauten Lebensbereichen, so vom beruflichen über den wirtschaftlichen bis hin zum familiären/sozialen Bereich, gedrängt. Es sei etwa u.a. zu Manipulationen ihrer Sozialkontakte in privater wie auch beruflicher Hinsicht, zu einer erheblichen Kreditschädigung ihrerseits sowie zur Manipulation ihres Wagens in der grundsätzlich stets versperrten Einzelgarage gekommen. Es gäbe Beweisunterlagen, aus denen hervorgehe, dass ihr Ehemann nur so zum Spaß mit Behörden und Gerichten gegen sie vorgehe. Ihre sämtlichen Kommunikationswege (E-Mail, Telefon, Post) seien im Vergleich zu all den Jahren davor ab dem Frühjahr 2015 von ungewöhnlichen Auffälligkeiten betroffen, die dazu geführt hätten, dass sie wesentliche Informationen zu spät oder gar nicht erhalten hätte. Als Beispiel sei genannt, dass ihr Ehemann sie zusätzlich zum Ausspruch einer Kündigung ohne ihre Kenntnis auch fristlos entlassen hätte, woraufhin sie nicht versichert gewesen sei. Ihre Tochter und sie hätten aufgrund dieses destruktiven Verhaltens mehrfach das Zuhause verlassen müssen. Ihr Ehemann hätte sie auch nicht in Ruhe schlafen lassen, weshalb sie die Polizei gerufen hätte. Daraufhin hätte sie ein Anwaltsschreiben erhalten, wonach ihr Mann ihr ausrichten habe lassen, dass sie hochaggressiv, destruktiv und depressiv sei und bisher jede Therapie verweigert hätte. Ab diesem Zeitpunkt sei ihr Ehemann noch exzessiver gegen sie vorgegangen. Er hätte sie mehrmals angeschrien. Am 13.08.2017 habe sie die Polizei gerufen, da auf einem rechteckigen Stück Karton parallel zur Hauswand neben dem Eingangstor bei ihrem Elternhaus, in dem sie nunmehr gewohnt habe, ein hellbrauner toter Vogel gelegen sei. Am 14.08.2017 habe sie mit einer Mitarbeiterin des Gewaltschutzzentrums Steiermark gesprochen, die ihr mitgeteilt hätte, dass es sich dabei um eine eindeutige Morddrohung handle. Als sie am 19.08.2017 am späten Nachmittag von einer Sing- und Sportwoche mit dem Wagen zurückgekommen sei, sei ihr bei der Eingangstür zusätzlich – neben den schwarzen markanten Punkten – deutlich sichtbar ein schwarz eingraviertes Kreuz aufgefallen, woraufhin sie die Polizei gerufen hätte, da es bereits zuvor Morddrohungen gegen sie gegeben hätte. Es hätte zudem Probleme mit dem Steuerberater gegeben, der die gesamten Jahre zuvor für den römisch 40 ihres Ehemannes zuständig gewesen sei. Die Beschwerdeführerin legte dem Schreiben u.a. Fotos von ihrem Auto mit luftleeren Vorderreifen sowie einer an den Ärmeln beschädigten Weste und des abgelegten toten Vogels vor. Überdies legte sie eine Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft Graz vom 16.11.2017 über die Einstellung eines Verfahrens gegen sie wegen Paragraph 15,, Paragraph 87,
(1)und Paragraph 83, StGB betreffend eine vermeintliche Auseinandersetzung mit ihrem Ehemann im Stiegenhaus vom 11.11.2017 vor. Das SMS ersuchte die Staatsanwaltschaft Graz in weiterer Folge mit Schreiben vom 02.10.2018 um die Übermittlung der aufgrund der Strafanzeigen durch die Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes angelegten verfahrensrelevanten Strafakten zur Einsichtnahme. Die Staatsanwaltschaft Graz übermittelte Unterlagen zum Verfahren 24 St 144/18 d (Verdächtiger: Ehemann der Beschwerdeführerin), welches gem. § 190 Z. 2 StPO eingestellt wurde. Weiters wurde eine Einstellung zum Verfahren 19 St 213/17 p (Verdächtige: Beschwerdeführerin) übermittelt.Die Staatsanwaltschaft Graz übermittelte Unterlagen zum Verfahren 24 St 144/18 d (Verdächtiger: Ehemann der Beschwerdeführerin), welches gem. Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eingestellt wurde. Weiters wurde eine Einstellung zum Verfahren 19 St 213/17 p (Verdächtige: Beschwerdeführerin) übermittelt. Mit Schreiben vom 17.12.2018 übermittelte die Beschwerdeführerin ein Schreiben an das Bezirksgericht Graz-Ost, wonach Ende Juni 2018 ein Ermittlungsverfahren gegen ihren Ehemann wegen §§ 107
(1)und 107b
(1)StGB in die Wege geleitet worden sei, dies aufgrund einer mit dem österreichischen Generalkonsulat in München aufgenommenen Niederschrift, in der sie angab, wiederholten Todesdrohungen durch ihren Ehemann ausgesetzt gewesen zu sein. Hierzu machte sie weitere Ausführungen und verwies erneut auf fortgesetzte Gewalt gegen sie.Mit Schreiben vom 17.12.2018 übermittelte die Beschwerdeführerin ein Schreiben an das Bezirksgericht Graz-Ost, wonach Ende Juni 2018 ein Ermittlungsverfahren gegen ihren Ehemann wegen Paragraphen 107,
(1)und 107b
(1)StGB in die Wege geleitet worden sei, dies aufgrund einer mit dem österreichischen Generalkonsulat in München aufgenommenen Niederschrift, in der sie angab, wiederholten Todesdrohungen durch ihren Ehemann ausgesetzt gewesen zu sein. Hierzu machte sie weitere Ausführungen und verwies erneut auf fortgesetzte Gewalt gegen sie. Das SMS ersuchte daraufhin die Bezirksgerichte Graz-West und Graz-Ost mit jeweiligem Schreiben vom 15.04.2019 um die Übermittlung von Kopien möglicher beim Bezirksgericht aufliegender Strafakten, sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihren Ehemann betreffend. Mit Schreiben vom 25.04.2019 und 02.05.2019 teilten diese mit, dass keine Strafakten betreffend die beiden Personen aufliegen würden bzw. keine Strafverfahren anhängig seien. Mit Schreiben vom 06.08.2019 ersuchte das SMS die Staatsanwaltschaft um Vorlage des Strafaktes zum Verfahren 24 St 24/19 h. Mit Schreiben vom 21.08.2019 teilte die Staatsanwaltschaft dem SMS mit, dass sich der gegenständliche Akt derzeit beim OLG Graz befinde. In weiterer Folge wurde dem SMS ein Beschluss des OLG Graz vom 25.10.2019, 9 Bs 125/19) übermittelt, wonach den von der Beschwerdeführerin vorgelegten („Droh“-)Briefen gegenüber der Beschwerdeführerin kein Bedeutungsinhalt einer gefährlichen Drohung mit einer Verletzung eines der in § 74 Abs. 1 Z 5 StGB geschützten Rechtsgüter abgeleitet werden könne. Es mangle daher auch an Anhaltspunkten in Richtung eines Anfangsverdachtes einer strafbaren Handlung. Es wurde festgestellt, dass in gegenständlicher Angelegenheit „von vornherein keine ausreichenden Anhaltspunkte für einen Sachverhalt vorlagen, der in Richtung eines Geschehens deutet, das – hypothetisch als erwiesen angenommen – (zumindest) einem Tatbestand des materiellen Strafrechts subsumierbar ist“. Aufgrund dieser Feststellung des OLG wurde das Verfahren von der Staatsanwaltschaft gemäß § 190 Z. 1 und 2 StPO eingestellt.In weiterer Folge wurde dem SMS ein Beschluss des OLG Graz vom 25.10.2019, 9 Bs 125/19) übermittelt, wonach den von der Beschwerdeführerin vorgelegten („Droh“-)Briefen gegenüber der Beschwerdeführerin kein Bedeutungsinhalt einer gefährlichen Drohung mit einer Verletzung eines der in Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 5, StGB geschützten Rechtsgüter abgeleitet werden könne. Es mangle daher auch an Anhaltspunkten in Richtung eines Anfangsverdachtes einer strafbaren Handlung. Es wurde festgestellt, dass in gegenständlicher Angelegenheit „von vornherein keine ausreichenden Anhaltspunkte für einen Sachverhalt vorlagen, der in Richtung eines Geschehens deutet, das – hypothetisch als erwiesen angenommen – (zumindest) einem Tatbestand des materiellen Strafrechts subsumierbar ist“. Aufgrund dieser Feststellung des OLG wurde das Verfahren von der Staatsanwaltschaft gemäß Paragraph 190, Ziffer eins und 2 StPO eingestellt. Mit Schreiben vom 15.11.2019 übermittelte das SMS der Beschwerdeführerin das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens und gewährte ihr Parteiengehör. Mit Schreiben vom 15.12.2019 übermittelte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme und erklärte darin unter neuerlicher Wiederholung ihres Vorbringens im Wesentlichen, nicht mit dem Ermittlungsergebnis einverstanden zu sein. Zudem würden ihre Unterlagen von den ermittelten Behörden nicht entgegengenommen. Das SMS übermittelte die vorgelegten Unterlagen aufgrund dieses Vorbringens zuständigkeitshalber auch an die Staatsanwaltschaft. Mit Schreiben vom 10.01.2020 übermittelte die Beschwerdeführerin eine weitere Stellungnahme an das SMS und verwies darauf, dass sie mittlerweile alleine in vollem Umfang finanziell für ihre Tochter aufzukommen hätte. Mit Schreiben vom 10.03.2020 ersuchte das SMS die Staatsanwaltschaft um Mitteilung, ob aufgrund der neuerlich vorgelegten Unterlagen ein Strafverfahren eröffnet oder weitergeführt wird. Mit Schreiben vom 30.03.2020 teilte die Staatsanwaltschaft dem SMS mit, dass das Verfahren aufgrund der Entscheidung des OLG einzustellen war. Ein strafrechtlich relevanter Sachverhalt konnte demnach nicht festgestellt werden. Doch selbst unter der Annahme eines solchen, gebe es keine Anhaltspunkte auf eine etwaige Täterschaft des Ehemannes der Beschwerdeführerin, da sich solche im Ermittlungsakt nicht finden würden. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des SMS vom 09.04.2020 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 21.09.2018 auf Übernahme der Kosten der Selbstbehalte für Arztbesuche und Rezeptgebühren sowie für psychotherapeutische Krankenbehandlung gemäß § 1 Abs. 1 Verbrechensopfergesetz abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass im Zuge des Ermittlungsverfahrens vom SMS von der Staatsanwaltschaft Graz die Akten zu den Strafverfahren 24 St 144/18 d und 24 St 24/19 h gegen ihren Ehemann eingeholt worden seien. Das Verfahren 24 St 144/18 d sei gemäß § 190 Z. 2 StPO eingestellt worden, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung des Beschuldigten bestanden habe. Das Verfahren 24 St 24/19 h sei gemäß § 190 Z. 1 und 2 StPO eingestellt worden, weil zudem die dem Ermittlungsverfahren zu Grunde liegende Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht sei. Die Beurteilungskriterien des § 1 Abs. 1 VOG heranziehend sei festzustellen, dass sich aus den eingeholten Unterlagen nicht mit der nach den Bestimmungen des VOG geforderten Wahrscheinlichkeit ergibt, dass die Beschwerdeführerin Opfer einer Straftat iSd § 1 Abs. 1 VOG durch ihren Ehemann geworden wäre. In ihrer am 16.12.2019 eingelangten Einwendung zur Benachrichtigung der beabsichtigten Abweisung ihres Antrages habe sie weitere Handlungen ihres Ehemannes festgehalten, die zur Zuerkennung von Leistungen nach dem VOG führen hätten sollen. Unterlagen in diesem Zusammenhang seien übermittelt worden. Sämtliche Eingaben seien vom SMS am 10.01.2020 an die Staatsanwaltschaft Graz weitergeleitet worden. Von dieser sei dem SMS am 30.03.2020 neuerlich mitgeteilt worden, dass das Verfahren betreffend die von ihr angegebenen Vorfälle auf Grund der vorliegenden Entscheidung des OLG Graz, das einen Anfangsverdacht iSd § 1 Abs. 3 StPO verneint hätte, gemäß § 190 Z. 1 StPO einzustellen gewesen sei.Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des SMS vom 09.04.2020 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 21.09.2018 auf Übernahme der Kosten der Selbstbehalte für Arztbesuche und Rezeptgebühren sowie für psychotherapeutische Krankenbehandlung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Verbrechensopfergesetz abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass im Zuge des Ermittlungsverfahrens vom SMS von der Staatsanwaltschaft Graz die Akten zu den Strafverfahren 24 St 144/18 d und 24 St 24/19 h gegen ihren Ehemann eingeholt worden seien. Das Verfahren 24 St 144/18 d sei gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eingestellt worden, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung des Beschuldigten bestanden habe. Das Verfahren 24 St 24/19 h sei gemäß Paragraph 190, Ziffer eins und 2 StPO eingestellt worden, weil zudem die dem Ermittlungsverfahren zu Grunde liegende Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht sei. Die Beurteilungskriterien des Paragraph eins, Absatz eins, VOG heranziehend sei festzustellen, dass sich aus den eingeholten Unterlagen nicht mit der nach den Bestimmungen des VOG geforderten Wahrscheinlichkeit ergibt, dass die Beschwerdeführerin Opfer einer Straftat iSd Paragraph eins, Absatz eins, VOG durch ihren Ehemann geworden wäre. In ihrer am 16.12.2019 eingelangten Einwendung zur Benachrichtigung der beabsichtigten Abweisung ihres Antrages habe sie weitere Handlungen ihres Ehemannes festgehalten, die zur Zuerkennung von Leistungen nach dem VOG führen hätten sollen. Unterlagen in diesem Zusammenhang seien übermittelt worden. Sämtliche Eingaben seien vom SMS am 10.01.2020 an die Staatsanwaltschaft Graz weitergeleitet worden. Von dieser sei dem SMS am 30.03.2020 neuerlich mitgeteilt worden, dass das Verfahren betreffend die von ihr angegebenen Vorfälle auf Grund der vorliegenden Entscheidung des OLG Graz, das einen Anfangsverdacht iSd Paragraph eins, Absatz 3, StPO verneint hätte, gemäß Paragraph 190, Ziffer eins, StPO einzustellen gewesen sei. Im Zuge der fristgerecht gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde monierte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, dass sich das SMS hauptsächlich auf die Verfahrenseinstellungen der Staatsanwaltschaft gestützt hätte, die ihr jedoch den Zugang zum Recht verwehrt hätte. Eine Begründung finde sich nicht. Erneut verwies sie darauf, dass sie emotional-psychischer Gewalt, ökonomischer Druckkulisse sowie physischer, extern wahrnehmbarer Gewalt ausgesetzt gewesen sei. Dies hätte sich insbesondere in verschiedenen unberechtigten Strafanzeigen zur ihren Lasten niedergeschlagen, wie vor allem auch für die für sie unerklärlichen Defekte am Fahrzeug. Sie hätte auch umfangreiche medizinische Unterlagen vorgelegt, denen zu entnehmen sei, dass sie psychisch aufgrund der bestehenden Kulisse schwer in Anspruch genommen sei. Sie hätte dem geforderten Wahrscheinlichkeitsmaßstab nach Verbrechensopfergesetz konkret entsprochen. Der Beschwerde beigeschlossen war ein Konvolut an (Großteils bereits im Verfahren vorgelegten) Unterlagen samt Fotokopien. Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 18.06.2020 vorgelegt und langten hg. am 26.06.2020 ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  1. Feststellungen: Die am XXXX geborene Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin und stellte am 21.09.2018 einen Antrag auf Übernahme der Kosten für Arztbesuche und Rezeptgebühren sowie für psychotherapeutische Krankenbehandlung nach dem Verbrechensopfergesetz.Die am römisch 40 geborene Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin und stellte am 21.09.2018 einen Antrag auf Übernahme der Kosten für Arztbesuche und Rezeptgebühren sowie für psychotherapeutische Krankenbehandlung nach dem Verbrechensopfergesetz. Zum Antrag gab die Beschwerdeführerin im Verfahren im Wesentlichen an, dass sie seitens ihres Ehemannes nicht nur emotional-psychischer Gewalt durch entsprechende Wortmeldungen in ihre Richtung ausgesetzt gewesen sei, sondern daneben auch ökonomischer Druckkulisse, die sie wirtschaftlich bewusst „klein halten“ und einschüchtern sollte, sowie insbesondere auch physischer, extern wahrnehmbarer Gewalt. Die habe sich insbesondere in verschiedenen unberechtigten Strafanzeigen zu ihren Lasten niedergeschlagen, wie vor allem auch in für sie unerklärlichen Defekten an ihrem Fahrzeug, die höchstgefährliche Folgen für Fahrer und Insassen nach sich ziehen hätten können. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihren Ehemann beschuldigt, an näher von ihr genannten vermeintlichen Tathandlungen gegen sie beteiligte gewesen zu sein. Die Beschwerdeführerin hat gegen ihren Ehemann daher unterschiedliche Strafanzeigen wegen mehreren Verstößen erstattet. Die Beschwerdeführerin leidet an einer psycho-physiologischen Insomnie, Depressio, Restless-Legs-Syndrom und undifferenzierten Oligoarthritis. Es kann nicht festgestellt werden, dass eine strafbare Handlung im Zusammenhang mit den von ihr im Verfahren geschilderten Vorkommnissen (beispielsweise defekter PKW, übermittelte Briefe, toter Vogel, beschmierter Hauseingang, Kündigung bzw. Entlassung aus dem Arbeitsverhältnis, etc.) vorliegt. Es kann nicht mit der für das Verbrechensopfergesetz erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten hat. Festgestellt wird, dass auch die Staatsanwaltschaft die Ermittlungsverfahren gegen ihren Ehemann allesamt eingestellt hat und zum Ergebnis kam, dass eine strafbare Handlung ihres Ehemannes im Zusammenhang mit den im Verfahren geschilderten Vorkommnissen nicht vorliegt. Zu den vorgelegten („Droh“-) Briefen stellte insbesondere auch das Oberlandesgericht Graz mit Beschluss vom 25.10.2019, 9 Bs 125/19 fest, dass den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Briefen kein Bedeutungsinhalt einer gefährlichen Drohung mit einer Verletzung eines der in § 74 Abs. 1 Z 5 StGB geschützten Rechtsgüter abgeleitet werden kann. Es mangelt daher auch an Anhaltspunkten in Richtung eines Anfangsverdachtes einer strafbaren Handlung. Zu den vorgelegten („Droh“-) Briefen stellte insbesondere auch das Oberlandesgericht Graz mit Beschluss vom 25.10.2019, 9 Bs 125/19 fest, dass den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Briefen kein Bedeutungsinhalt einer gefährlichen Drohung mit einer Verletzung eines der in Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 5, StGB geschützten Rechtsgüter abgeleitet werden kann. Es mangelt daher auch an Anhaltspunkten in Richtung eines Anfangsverdachtes einer strafbaren Handlung. Festgestellt wird, dass in gegenständlicher Angelegenheit von vornherein keine ausreichenden Anhaltspunkte für einen Sachverhalt vorlagen, der in Richtung eines Geschehens deutet, das – hypothetisch als erwiesen angenommen – (zumindest) unter einen Tatbestand des materiellen Strafrechts subsumierbar ist. Aufgrund dieser Feststellung (zuvor auch bereits mit Beschluss vom 25.10.2019 durch das OLG) wurde auch dieses Verfahren von der Staatsanwaltschaft gemäß § 190 Z. 1 und 2 StPO eingestellt.Aufgrund dieser Feststellung (zuvor auch bereits mit Beschluss vom 25.10.2019 durch das OLG) wurde auch dieses Verfahren von der Staatsanwaltschaft gemäß Paragraph 190, Ziffer eins und 2 StPO eingestellt.
  2. Beweiswürdigung: Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und dem Verfahrensakt der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  3. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“.Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  4. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Die Gesundheitseinschränkungen der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den mit Antrag vorgelegten Befunden (KH Wien Barmherzige Brüder vom 14.10.2015, Dr. XXXX vom 21.10.2016, GKK Ambulatorien FÄ-Zentrum Graz vom 31.05.2017). Die Gesundheitseinschränkungen der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den mit Antrag vorgelegten Befunden (KH Wien Barmherzige Brüder vom 14.10.2015, Dr. römisch 40 vom 21.10.2016, GKK Ambulatorien FÄ-Zentrum Graz vom 31.05.2017). Voraussetzung für eine Hilfeleistung nach dem VOG ist u.a., dass erheblich mehr für als gegen das Vorliegen einer Vorsatztat spricht (VwGH 26.04.2013, 2012/11/0001). Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin über sämtliche in ihren Unterlagen geschilderten Vorkommnisse kann kein strafrechtlich relevantes Verhalten ihres Ehemannes erkannt werden. Zunächst ist festzuhalten, dass das BVwG im Zuge des Ermittlungsverfahrens Einsicht in die Akten der Staatsanwaltschaft mit den Zahlen 24 St 144/18 d (vermeintliche wiederholte Todesdrohungen) und 24 St 24/19 h (vermeintliche „Drohbriefe“) gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin genommen hat. Die Verfahren wurden allesamt eingestellt. Das Verfahren 24 St 144/18 d wurde gemäß § 190 Z. 2 StPO eingestellt, da kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung des Beschuldigten bestand. Das Verfahren 24 St 24/19 h wurde gemäß § 190 Z. 1 und 2 StPO eingestellt, weil zudem die dem Ermittlungsverfahren zu Grunde liegende Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist.Zunächst ist festzuhalten, dass das BVwG im Zuge des Ermittlungsverfahrens Einsicht in die Akten der Staatsanwaltschaft mit den Zahlen 24 St 144/18 d (vermeintliche wiederholte Todesdrohungen) und 24 St 24/19 h (vermeintliche „Drohbriefe“) gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin genommen hat. Die Verfahren wurden allesamt eingestellt. Das Verfahren 24 St 144/18 d wurde gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eingestellt, da kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung des Beschuldigten bestand. Das Verfahren 24 St 24/19 h wurde gemäß Paragraph 190, Ziffer eins und 2 StPO eingestellt, weil zudem die dem Ermittlungsverfahren zu Grunde liegende Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist. Zu den vorgelegten („Droh“-)Briefen stellte insbesondere auch das Oberlandesgericht Graz mit Beschluss vom 25.10.2019, 9 Bs 125/19 fest, dass den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Briefen kein Bedeutungsinhalt einer gefährlichen Drohung mit einer Verletzung eines der in § 74 Abs. 1 Z 5 StGB geschützten Rechtsgüter abgeleitet werden kann. Es mangelt daher auch an Anhaltspunkten in Richtung eines Anfangsverdachtes einer strafbaren Handlung. Aufgrund dieser Feststellung des OLG wurde auch dieses Verfahren von der Staatsanwaltschaft gemäß § 190 Z. 1 und 2 StPO eingestellt.Zu den vorgelegten („Droh“-)Briefen stellte insbesondere auch das Oberlandesgericht Graz mit Beschluss vom 25.10.2019, 9 Bs 125/19 fest, dass den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Briefen kein Bedeutungsinhalt einer gefährlichen Drohung mit einer Verletzung eines der in Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 5, StGB geschützten Rechtsgüter abgeleitet werden kann. Es mangelt daher auch an Anhaltspunkten in Richtung eines Anfangsverdachtes einer strafbaren Handlung. Aufgrund dieser Feststellung des OLG wurde auch dieses Verfahren von der Staatsanwaltschaft gemäß Paragraph 190, Ziffer eins und 2 StPO eingestellt. Aus einer Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 190 Z. 2 StPO folgt aber ebenso wenig zwingend wie aus dem Unterbleiben einer Anklage, dass die von § 1 VOG geforderte Wahrscheinlichkeit einer Tatbegehung nicht gegeben ist. Die Behörde hat vielmehr, so nicht eine bindende strafgerichtliche Verurteilung vorliegt, eine eigenständige, auf Feststellungen gegründete und schlüssige Beurteilung vorzunehmen (VwGH 21.08.2014, 2013/11/0251).Aus einer Einstellung des Strafverfahrens gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO folgt aber ebenso wenig zwingend wie aus dem Unterbleiben einer Anklage, dass die von Paragraph eins, VOG geforderte Wahrscheinlichkeit einer Tatbegehung nicht gegeben ist. Die Behörde hat vielmehr, so nicht eine bindende strafgerichtliche Verurteilung vorliegt, eine eigenständige, auf Feststellungen gegründete und schlüssige Beurteilung vorzunehmen (VwGH 21.08.2014, 2013/11/0251). Im konkreten Fall hat die Behörde alle zweckmäßigen Ermittlungen zum Sachverhalt durchgeführt, dies insbesondere im Hinblick auf die Frage des wahrscheinlichen Vorliegens einer mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung. Das wahrscheinliche Vorliegen einer derartigen Vorsatztat wiederum stellt die elementare Voraussetzung für eine Hilfeleistung nach dem VOG dar. Die belangte Behörde hat eine eigenständige, auf Feststellungen gegründete und schlüssige Beurteilung vorgenommen, indem sie den von der Beschwerdeführerin geschilderten Sachverhalt und die in diesem Zusammenhang von ihr geschilderten Vorfälle einer rechtlichen Prüfung unterzogen hat. Dabei kam sie zum Ergebnis, dass keine strafbare Handlung iSd § 1 Abs. 1 Z 1 VOG vorliegt.Die belangte Behörde hat eine eigenständige, auf Feststellungen gegründete und schlüssige Beurteilung vorgenommen, indem sie den von der Beschwerdeführerin geschilderten Sachverhalt und die in diesem Zusammenhang von ihr geschilderten Vorfälle einer rechtlichen Prüfung unterzogen hat. Dabei kam sie zum Ergebnis, dass keine strafbare Handlung iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, VOG vorliegt. Der erkennende Senat des Bundesverwaltungsgerichtes stellt nach Durchsicht der im Verwaltungsakt aufliegenden Schreiben, Fotokopien und Briefkopien ebenfalls fest, dass in gegenständlicher Angelegenheit von vornherein keine ausreichenden Anhaltspunkte für einen Sachverhalt vorlagen, der in Richtung eines Geschehens deutet, das – hypothetisch als erwiesen angenommen – (zumindest) unter einen Tatbestand des materiellen Strafrechts subsumierbar ist. Doch selbst unter der Annahme eines strafrechtlich relevanten Sachverhaltes haben sich keine Anhaltspunkte auf eine etwaige Täterschaft des Ehemannes der Beschwerdeführerin im Ermittlungsakt ergeben. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine ausreichende Wahrscheinlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG erst gegeben, wenn erheblich mehr für als gegen das Vorliegen einer Vorsatztat spricht (zuletzt VwGH 23.09.2014, Zl. 2013/11/0256 mit dem Hinweis auf die E vom
  5. März 2014, 2013/11/0219, mwN).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine ausreichende Wahrscheinlichkeit im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, VOG erst gegeben, wenn erheblich mehr für als gegen das Vorliegen einer Vorsatztat spricht (zuletzt VwGH 23.09.2014, Zl. 2013/11/0256 mit dem Hinweis auf die E vom
  6. März 2014, 2013/11/0219, mwN). Aus den (teils unzusammenhängenden) Schilderungen der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren kann damit auch nicht mit der gegenüber einem Strafverfahren zwar deutlich herabgesetzten, aber dennoch benötigten überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Verbrechensopfergesetztes ein strafrechtlich relevantes Verhalten abgeleitet werden. Das Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerin ist aus Sicht des erkennenden Senats ebenfalls nicht geeignet, eine andere Entscheidung herbeizuführen. So ist dem Beschwerdevorbringen insbesondere entgegenzuhalten, dass die vorgelegten Unterlagen bereits einer umfangreichen Prüfung unterzogen wurden. Dem Beschwerdevorbringen, wonach das SMS seiner Ermittlungspflicht nicht nachgekommen sei, ist zu entgegnen, dass es im vorliegenden Fall bereits an der elementaren Voraussetzung der Wahrscheinlichkeit der Verwirklichung eines tatbestandsmäßigen strafbaren Handelns eines Täters mangelt, wie in der rechtlichen Beurteilung näher ausgeführt wird.
  7. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 9d Abs. 1 VOG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 9 d, Absatz eins, VOG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor. Zu A) § 1 Abs. 1 Z. 1 VOG besagt: Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, VOG besagt: Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Gemäß § 1 Abs. 2 Z. 2 des VOG ist Hilfe auch dann zu leisten, wenn die strafgerichtliche Verfolgung des Täters wegen seines Todes, wegen Verjährung oder aus einem anderen Grund unzulässig ist.Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, des VOG ist Hilfe auch dann zu leisten, wenn die strafgerichtliche Verfolgung des Täters wegen seines Todes, wegen Verjährung oder aus einem anderen Grund unzulässig ist. Für Schädigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 zu entrichtende gesetz- und satzungsmäßige Kostenbeteiligungen einschließlich Rezeptgebühren sind nach diesem Bundesgesetz zu übernehmen (§ 4 Abs. 2 letzter Satz VOG).Für Schädigungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, zu entrichtende gesetz- und satzungsmäßige Kostenbeteiligungen einschließlich Rezeptgebühren sind nach diesem Bundesgesetz zu übernehmen (Paragraph 4, Absatz 2, letzter Satz VOG). Erbringt der Träger der Krankenversicherung auf Grund der Satzung dem Opfer oder dem Hinterbliebenen einen Kostenzuschuss für psychotherapeutische Krankenbehandlung infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1, so sind die Kosten für die vom Träger der Krankenversicherung bewilligte Anzahl der Sitzungen, die das Opfer oder der Hinterbliebene selbst zu tragen hat, bis zur Höhe des dreifachen Betrages des Kostenzuschusses des Trägers der Krankenversicherung zu übernehmen. Sobald feststeht, dass der Träger der Krankenversicherung einen Kostenzuschuss erbringt, kann vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auch eine Direktabrechnung der Kosten mit dem Psychotherapeuten unter Bevorschussung des Kostenzuschusses des Trägers der Krankenversicherung vorgenommen werden, in diesem Fall ist der geleistete Kostenzuschuss vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu vereinnahmen. Eine Kostenübernahme bis zum angeführten Höchstausmaß erfolgt auch, sofern der Träger der Krankenversicherung Kosten im Rahmen der Wahlarzthilfe erstattet (§ 4 Abs. 5 VOG).Erbringt der Träger der Krankenversicherung auf Grund der Satzung dem Opfer oder dem Hinterbliebenen einen Kostenzuschuss für psychotherapeutische Krankenbehandlung infolge einer Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins,, so sind die Kosten für die vom Träger der Krankenversicherung bewilligte Anzahl der Sitzungen, die das Opfer oder der Hinterbliebene selbst zu tragen hat, bis zur Höhe des dreifachen Betrages des Kostenzuschusses des Trägers der Krankenversicherung zu übernehmen. Sobald feststeht, dass der Träger der Krankenversicherung einen Kostenzuschuss erbringt, kann vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auch eine Direktabrechnung der Kosten mit dem Psychotherapeuten unter Bevorschussung des Kostenzuschusses des Trägers der Krankenversicherung vorgenommen werden, in diesem Fall ist der geleistete Kostenzuschuss vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu vereinnahmen. Eine Kostenübernahme bis zum angeführten Höchstausmaß erfolgt auch, sofern der Träger der Krankenversicherung Kosten im Rahmen der Wahlarzthilfe erstattet (Paragraph 4, Absatz 5, VOG). Leistungen nach § 2 dürfen nur von dem Monat an erbracht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen drei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 1) bzw. nach dem Tod des Opfers (§ 1 Abs. 4) gestellt wird. Wird ein Antrag erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so sind die Leistungen nach § 2 Z. 1, 2, 3 bis 7 und 9 mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monates zu erbringen. Bei erstmaliger Zuerkennung von Ersatz des Verdienst- und Unterhaltsentganges ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe eine einkommensabhängige Zusatzleistung zu gewähren ist. Anträge auf Leistungen gemäß § 4 Abs. 5 unterliegen keiner Frist (§ 10 Abs. 1 VOG).Leistungen nach Paragraph 2, dürfen nur von dem Monat an erbracht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen drei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (Paragraph eins, Absatz eins,) bzw. nach dem Tod des Opfers (Paragraph eins, Absatz 4,) gestellt wird. Wird ein Antrag erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so sind die Leistungen nach Paragraph 2, Ziffer eins, 2, 3 bis 7 und 9 mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monates zu erbringen. Bei erstmaliger Zuerkennung von Ersatz des Verdienst- und Unterhaltsentganges ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe eine einkommensabhängige Zusatzleistung zu gewähren ist. Anträge auf Leistungen gemäß Paragraph 4, Absatz 5, unterliegen keiner Frist (Paragraph 10, Absatz eins, VOG). Die im § 1 VOG normierte Wahrscheinlichkeit gilt für Tatbestandsmäßigkeit (Voraussetzung der tatbildmäßigen Handlung) und für die Kausalität (ursächlicher Zusammenhang der Gesundheitsschädigung mit dieser Handlung).Die im Paragraph eins, VOG normierte Wahrscheinlichkeit gilt für Tatbestandsmäßigkeit (Voraussetzung der tatbildmäßigen Handlung) und für die Kausalität (ursächlicher Zusammenhang der Gesundheitsschädigung mit dieser Handlung). Tatbestandsvoraussetzung des § 1 Abs. 1 Z. 1 VOG ist sohin zunächst das wahrscheinliche Vorliegen einer mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung, durch die wahrscheinlich eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten wurde.Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, VOG ist sohin zunächst das wahrscheinliche Vorliegen einer mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung, durch die wahrscheinlich eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten wurde. Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend ist eine ausreichende Wahrscheinlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG erst gegeben, wenn erheblich mehr für als gegen das Vorliegen einer Vorsatztat spricht (VwGH 26.04.2013, 2012/11/0001).Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend ist eine ausreichende Wahrscheinlichkeit im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, VOG erst gegeben, wenn erheblich mehr für als gegen das Vorliegen einer Vorsatztat spricht (VwGH 26.04.2013, 2012/11/0001). Wie bereits dargelegt, hat das BVwG im Zuge des Ermittlungsverfahrens Einsicht in die Akten der Staatsanwaltschaft mit den Zahlen 24 St 144/18 d (vermeintliche wiederholte Todesdrohungen) und 24 St 24/19 h (vermeintliche „Drohbriefe“) gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin genommen. Die Verfahren wurden allesamt eingestellt. Das Verfahren 24 St 144/18 d wurde gemäß § 190 Z. 2 StPO eingestellt, da kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung des Beschuldigten bestand. Das Verfahren 24 St 24/19 h wurde gemäß § 190 Z. 1 und 2 StPO eingestellt, weil zudem die dem Ermittlungsverfahren zu Grunde liegende Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist.Wie bereits dargelegt, hat das BVwG im Zuge des Ermittlungsverfahrens Einsicht in die Akten der Staatsanwaltschaft mit den Zahlen 24 St 144/18 d (vermeintliche wiederholte Todesdrohungen) und 24 St 24/19 h (vermeintliche „Drohbriefe“) gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin genommen. Die Verfahren wurden allesamt eingestellt. Das Verfahren 24 St 144/18 d wurde gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eingestellt, da kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung des Beschuldigten bestand. Das Verfahren 24 St 24/19 h wurde gemäß Paragraph 190, Ziffer eins und 2 StPO eingestellt, weil zudem die dem Ermittlungsverfahren zu Grunde liegende Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist. Zu den vorgelegten („Droh“-)Briefen stellte insbesondere auch das Oberlandesgericht Graz mit Beschluss vom 25.10.2019, 9 Bs 125/19 fest, dass den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Briefen kein Bedeutungsinhalt einer gefährlichen Drohung mit einer Verletzung eines der in § 74 Abs. 1 Z. 5 StGB geschützten Rechtsgüter abgeleitet werden kann. Es mangelt daher auch an Anhaltspunkten in Richtung eines Anfangsverdachtes einer strafbaren Handlung. Aufgrund dieser Feststellung des OLG wurde auch dieses Verfahren von der Staatsanwaltschaft gemäß § 190 Z. 1 und 2 StPO eingestellt.Zu den vorgelegten („Droh“-)Briefen stellte insbesondere auch das Oberlandesgericht Graz mit Beschluss vom 25.10.2019, 9 Bs 125/19 fest, dass den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Briefen kein Bedeutungsinhalt einer gefährlichen Drohung mit einer Verletzung eines der in Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 5, StGB geschützten Rechtsgüter abgeleitet werden kann. Es mangelt daher auch an Anhaltspunkten in Richtung eines Anfangsverdachtes einer strafbaren Handlung. Aufgrund dieser Feststellung des OLG wurde auch dieses Verfahren von der Staatsanwaltschaft gemäß Paragraph 190, Ziffer eins und 2 StPO eingestellt. Aus einer Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 190 Z. 2 StPO folgt aber ebenso wenig zwingend wie aus dem Unterbleiben einer Anklage, dass die von § 1 VOG geforderte Wahrscheinlichkeit einer Tatbegehung nicht gegeben ist. Die Behörde hat vielmehr, so nicht eine bindende strafgerichtliche Verurteilung vorliegt, eine eigenständige, auf Feststellungen gegründete und schlüssige Beurteilung vorzunehmen (VwGH 21.08.2014, 2013/11/0251).Aus einer Einstellung des Strafverfahrens gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO folgt aber ebenso wenig zwingend wie aus dem Unterbleiben einer Anklage, dass die von Paragraph eins, VOG geforderte Wahrscheinlichkeit einer Tatbegehung nicht gegeben ist. Die Behörde hat vielmehr, so nicht eine bindende strafgerichtliche Verurteilung vorliegt, eine eigenständige, auf Feststellungen gegründete und schlüssige Beurteilung vorzunehmen (VwGH 21.08.2014, 2013/11/0251). Zur objektiven Beweislosigkeit ist zunächst festzuhalten, dass nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung die Folgen der objektiven Beweislosigkeit oder die Unmöglichkeit, entscheidungsrelevante Tatsachen festzustellen, auch bei amtswegiger Ermittlungspflicht von dem zu tragen sind, der aus dieser Tatsache ein Recht herleiten will. Der erkennende Senat des BVwG kommt zu dem Ergebnis, dass dem geschilderten Sachverhalt der Beschwerdeführerin nicht entnommen werden kann, dass mit Wahrscheinlichkeit eine rechtswidrige und vorsätzliche Handlung, die mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht ist, durch Personen verübt wurde. Wie bereits oben in den beweiswürdigenden Ausführungen dargelegt wurde, sind dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und den von ihr im Verfahren vorgelegten Unterlagen keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Gesundheitsschädigungen auf eine vorsätzliche Handlung zurückzuführen sind. Ganz im Gegenteil ist hierzu festzuhalten, dass der Gesamtheit der vorgelegten Unterlagen und Fotokopien, die zum Teil äußerst verwirrend und nicht chronologisch sind, keineswegs entnommen werden kann, dass ihr Ehemann mit Wahrscheinlichkeit eine rechtswidrige und vorsätzliche Handlung, die mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht ist, verübt hat. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin zahlreiche Male angeführt, über Jahre hinweg von destruktiver Gewalt seitens ihres Ehemannes betroffen gewesen zu sein, ohne diese jedoch konkret zu benennen. Vielmehr wiederholte sie in diesem Zusammenhang zahlreich Situationen, in denen sie sich durch ihren Mann unter Druck gesetzt oder nicht wertgeschätzt gefühlt hat. Ein konkret strafrechtliches Verhalten ist all diesen Schilderungen jedoch nicht zu entnehmen. So sind beispielsweise weder ihren Schilderungen hinsichtlich ihres defekten Autos, den übermittelten Briefen, dem toten Vogel, oder etwa dem beschmierten Hauseingang konkret ein strafrechtlich relevantes Handeln zu entnehmen. Ebenso wenig konnte die Beschwerdeführerin nachvollziehbar darlegen, dass diese Vorkommnisse auf ein Handeln ihres Ehemannes zurückzuführen gewesen wären. In ihrer Beschwerdeschrift hält die Beschwerdeführerin zur vermeintlichen psychischen, extern wahrnehmbaren Gewalt schließlich selbst fest, dass es sich bloß um eine Vermutung ihrerseits handle, dass der Defekt am Fahrzeug „von eben jener Person“ zu ihren Lasten bewerkstelligt worden wäre. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, handelt es sich dabei jedoch bloß um eine Vermutung. Weshalb das Fahrzeug tatsächlich defekt gewesen war, konnte sie keineswegs nachvollziehbar darlegen. Allein in der – einzig nachweislich – von ihrem Ehemann ausgesprochenen Kündigung bzw. Entlassung aus dem Arbeitsverhältnis in dessen XXXX kann kein strafrechtlich relevantes Verhalten erkannt werden.Wie bereits oben in den beweiswürdigenden Ausführungen dargelegt wurde, sind dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und den von ihr im Verfahren vorgelegten Unterlagen keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Gesundheitsschädigungen auf eine vorsätzliche Handlung zurückzuführen sind. Ganz im Gegenteil ist hierzu festzuhalten, dass der Gesamtheit der vorgelegten Unterlagen und Fotokopien, die zum Teil äußerst verwirrend und nicht chronologisch sind, keineswegs entnommen werden kann, dass ihr Ehemann mit Wahrscheinlichkeit eine rechtswidrige und vorsätzliche Handlung, die mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht ist, verübt hat. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin zahlreiche Male angeführt, über Jahre hinweg von destruktiver Gewalt seitens ihres Ehemannes betroffen gewesen zu sein, ohne diese jedoch konkret zu benennen. Vielmehr wiederholte sie in diesem Zusammenhang zahlreich Situationen, in denen sie sich durch ihren Mann unter Druck gesetzt oder nicht wertgeschätzt gefühlt hat. Ein konkret strafrechtliches Verhalten ist all diesen Schilderungen jedoch nicht zu entnehmen. So sind beispielsweise weder ihren Schilderungen hinsichtlich ihres defekten Autos, den übermittelten Briefen, dem toten Vogel, oder etwa dem beschmierten Hauseingang konkret ein strafrechtlich relevantes Handeln zu entnehmen. Ebenso wenig konnte die Beschwerdeführerin nachvollziehbar darlegen, dass diese Vorkommnisse auf ein Handeln ihres Ehemannes zurückzuführen gewesen wären. In ihrer Beschwerdeschrift hält die Beschwerdeführerin zur vermeintlichen psychischen, extern wahrnehmbaren Gewalt schließlich selbst fest, dass es sich bloß um eine Vermutung ihrerseits handle, dass der Defekt am Fahrzeug „von eben jener Person“ zu ihren Lasten bewerkstelligt worden wäre. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, handelt es sich dabei jedoch bloß um eine Vermutung. Weshalb das Fahrzeug tatsächlich defekt gewesen war, konnte sie keineswegs nachvollziehbar darlegen. Allein in der – einzig nachweislich – von ihrem Ehemann ausgesprochenen Kündigung bzw. Entlassung aus dem Arbeitsverhältnis in dessen römisch 40 kann kein strafrechtlich relevantes Verhalten erkannt werden. Durch die vorliegenden Beweismittel wird die erforderliche Wahrscheinlichkeit, dass erheblich mehr für als gegen das Vorliegen einer Vorsatztat spricht, nicht erreicht. Daher konnte nicht festgestellt werden, dass eine vorsätzliche rechtswidrige Handlung vorgelegen hat. Da im konkreten Fall daher nicht festgestellt werden konnte, dass eine wahrscheinliche tatbildmäßige Handlung von einer dritten Person gesetzt wurde (und diese eine Körperverletzung der Beschwerdeführerin verursacht hätte), war die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Hilfeleistungen nach dem VOG abzuweisen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt, konkret die Feststellung, dass keine strafbaren Tathandlungen iSd § 1 Abs. 1 VOG wahrscheinlich sind, ist als durch die Aktenlage hinreichend geklärt zu erachten. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt, konkret die Feststellung, dass keine strafbaren Tathandlungen iSd Paragraph eins, Absatz eins, VOG wahrscheinlich sind, ist als durch die Aktenlage hinreichend geklärt zu erachten. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Sohin ist der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Entscheidungsrelevant waren im gegenständlichen Fall Sachverhaltsfeststellungen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Entscheidungsrelevant waren im gegenständlichen Fall Sachverhaltsfeststellungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W200.2232392.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.