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{'item': 'W220 2237155-1'}

Obsah (14)Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§§ 4§ 11§ 46a§ 58§ 9Art. 8

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.03.2021 GeschäftszahlW220 2237155-1 SpruchW220 2237155-1/2E, W220 2237155-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 07.03.2018 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz und gab im Laufe des Verfahrens zunächst die Identität XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Angola, in weiterer Folge die Identität XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Demokratische Republik Kongo, an. Dieser erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.09.2018 wegen der Zuständigkeit Portugals, welches dem Beschwerdeführer zur Identität XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Angola, ein Visum erteilt hatte, zur Prüfung dieses Antrages als unzulässig zurückgewiesen und wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet sowie festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Portugal zulässig sei; die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.11.2018, GZ.: W153 2205986-1/7E, als unbegründet abgewiesen. Sowohl das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als auch das Bundesverwaltungsgericht gingen von der angolanischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers aus.Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 07.03.2018 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz und gab im Laufe des Verfahrens zunächst die Identität römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Angola, in weiterer Folge die Identität römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Demokratische Republik Kongo, an. Dieser erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.09.2018 wegen der Zuständigkeit Portugals, welches dem Beschwerdeführer zur Identität römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Angola, ein Visum erteilt hatte, zur Prüfung dieses Antrages als unzulässig zurückgewiesen und wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet sowie festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Portugal zulässig sei; die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.11.2018, GZ.: W153 2205986-1/7E, als unbegründet abgewiesen. Sowohl das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als auch das Bundesverwaltungsgericht gingen von der angolanischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers aus. Der Beschwerdeführer tauchte in weiterer Folge unter. Am 30.01.2020 stellte der Beschwerdeführer nach neuerlicher illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer wurde zu diesem Antrag auf internationalen Schutz am selben Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab dabei an, dass er sich von September 2018 bis Jänner 2020 in Italien aufgehalten habe und dass noch immer seine alten Asylgründe gelten würden. Am 08.09.2020 fand die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, in welcher der Beschwerdeführer zusammenfasst ausführte, dass er sich nach seinem ersten negativen Asylverfahren nach Italien begeben und bis zum 30.01.2020 dort aufgehalten habe. Er stamme aus dem Kongo; seine Identität in Bezug auf Angola stamme daher, dass ihm eine Person in Angola geholfen habe, Papiere für die Reise nach Europa zu besorgen. Er habe in Österreich Freunde aus der Basketballmannschaft; in der Demokratischen Republik Kongo lebe ein Onkel, in Angola habe er keine Verwandten. In Österreich gehe er keiner legalen Arbeit nach; in der Demokratischen Republik Kongo sei er zuletzt als Händler tätig gewesen. In Angola sei er nur einen Monat gewesen und könne daher darüber keine Angaben machen. Er sei gesund und nehme keine Medikamente ein. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass er in der Demokratischen Republik Kongo an verschiedenen Demonstrationen teilgenommen habe, im Zuge derer die Regierung aufgefordert worden sei, der Jugend Unterstützung zukommen zu lassen; der Beschwerdeführer habe auch Flugzettel verteilt. Die Regierung habe in weiterer Folge die Demonstrationen verboten, weil dort geschimpft worden sei; es seien auch Demonstrationsteilnehmer verhaftet worden. Der Beschwerdeführer habe jedoch weiter Flugzettel verteilt. Ende 2017 habe er eine große Menge Flugzettel in Vorbereitung für eine große Demonstration erhalten und habe diese verteilt, wobei er von der Polizei durchsucht und, nachdem in seiner Tasche Flugzettel gefunden worden seien, mit Gewalt mitgenommen worden sei. Er sei in einen einer Zelle gleichenden Raum, in dem sich bereits Gefangene befunden hätten, gebracht worden und habe seine Identität angeben müssen. Einige Gefangene seien abgeführt worden und nicht mehr zurückgekommen; ein Mithäftling habe ihm gesagt, dass diese Leute umgebracht würden. Eines Tages sei der Beschwerdeführer von einem Polizisten zu seiner Identität befragt worden, welcher ihm dann die Hände gefesselt und einen Sack über den Kopf gestülpt habe. Er sei in ein Fahrzeug gebracht und schließlich einem Mann übergeben worden, den der Beschwerdeführer als seinen Onkel erkannt habe. Sein Onkel habe für die Freilassung des Beschwerdeführers bezahlt. Am nächsten Tag habe sein Onkel ihm gesagt, dass es gefährlich sei, wenn der Beschwerdeführer sich bei ihm verstecke; der Beschwerdeführer würde weiterhin von der Polizei gesucht. Sein Onkel habe nach einer Person gesucht, die den Beschwerdeführer nach Angola bringe; von Angola sei der Beschwerdeführer dann nach einem Monat nach Europa gereist. Mit oben genanntem, gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 20.10.2020, ZI.: 1183569908/200118608, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 30.01.2020 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Angola

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46

FPG nach Angola zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde für die freiwillige Ausreise eine Frist von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkte VI.).Mit oben genanntem, gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 20.10.2020, ZI.: 1183569908/200118608, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 30.01.2020 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Angola

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, FPG nach Angola zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde für die freiwillige Ausreise eine Frist von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkte römisch sechs.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Angola sei, der Volksgruppe der Mukong angehöre und römisch-katholisch sei. Der Beschwerdeführer würde in Angola nicht verfolgt und seien keine Gründe ersichtlich, die gegen eine Rückkehr nach Angola sprächen. Da es sich bei der Demokratischen Republik Kongo nicht um den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers handle, würde auf sein diesbezügliches Vorbringen nicht näher eingegangen; ausgeführt würde allerdings, dass dieses Vorbringen des Beschwerdeführers auch nicht glaubhaft sei. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich über kein schützenswertes Privat- und Familienleben. Gegen diesen Bescheid wurde am 16.11.2020 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht in vollem Umfang erhoben, wobei begründet zusammengefasst vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo sei und zum Beweis seiner Staatsangehörigkeit eine Wahlkarte vorgelegt habe; diesem Dokument sei jedoch aus nicht nachvollziehbaren Gründen kein Glauben geschenkt worden und sei dieses nicht überprüft worden. Auch seien keine Recherchen im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers angestellt worden. Der Beschwerdeführer beantrage die Einholung eines länderkundigen Sachverständigen zum Beweis dafür, dass er Staatsangehöriger der Republik Kongo sei. Aufgrund seiner Teilnahme an regierungskritischen Handlungen in seinem Herkunftsstaat würden dem Beschwerdeführer Haft und unmenschliche Behandlung drohen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Auf Grundlage der Verwaltungsakten der belangten Behörde, der gegenständlichen Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes und Einsichtnahmen in den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes zu 2205986-1, das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, das Grundversorgungs-Informationssystem sowie das Strafregister wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes Folgendes festgestellt: 1.
  2. Zum Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 07.03.2018 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, der wegen der Zuständigkeit Portugals, welches dem Beschwerdeführer zur Identität XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Angola, ein Visum erteilt hatte, zur Prüfung dieses Antrages als unzulässig zurückgewiesen wurde; unter einem wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Portugal zulässig sei (Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 03.089.2018; Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.11.2018, GZ.: W153 2205986-1/7E).Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 07.03.2018 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, der wegen der Zuständigkeit Portugals, welches dem Beschwerdeführer zur Identität römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Angola, ein Visum erteilt hatte, zur Prüfung dieses Antrages als unzulässig zurückgewiesen wurde; unter einem wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Portugal zulässig sei (Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 03.089.2018; Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.11.2018, GZ.: W153 2205986-1/7E). Am 30.01.2020 stellte der Beschwerdeführer nach neuerlicher illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Diesen wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 20.10.2020, ZI.: 1183569908/200118608, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Angola ab und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Angola zulässig sei. Für die freiwillige Ausreise wurde eine Frist von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.Am 30.01.2020 stellte der Beschwerdeführer nach neuerlicher illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Diesen wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 20.10.2020, ZI.: 1183569908/200118608, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Angola ab und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG

  1. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Angola zulässig sei. Für die freiwillige Ausreise wurde eine Frist von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Gegen diesen Bescheid wurde am 16.11.2020 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht in vollem Umfang erhoben. 1.
  2. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX , das Geburtsdatum XXXX , ist Staatsangehöriger von Angola, der Volksgruppe der Bakongo zugehörig und bekennt sich zum römisch-katholischen Christentum. Er beherrscht jedenfalls seine Muttersprache Lingala und gibt an, gut Französisch zu sprechen.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , das Geburtsdatum römisch 40 , ist Staatsangehöriger von Angola, der Volksgruppe der Bakongo zugehörig und bekennt sich zum römisch-katholischen Christentum. Er beherrscht jedenfalls seine Muttersprache Lingala und gibt an, gut Französisch zu sprechen. Der Beschwerdeführer ist in Angola geboren und aufgewachsen, hat dort sechs Jahre die Grundschule besucht und zuletzt als Händler gearbeitet. Ein Onkel des Beschwerdeführers, zu welchem der Beschwerdeführer Kontakt hat, lebt nach wie vor in Angola. Der Beschwerdeführer hielt sich von März 2018 bis September 2018 bzw. hält sich seit 30.01.2020 in Österreich auf. Er tauchte noch vor rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz unter und hielt sich von September 2018 bis Jänner 2020 in Italien auf. Er spricht etwas Deutsch und spielt Basketball in einem Verein, in dem er jedoch kein aktives Mitglied ist. Über sonstige engere soziale Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt der Beschwerdeführer ebenso wenig wie über familiäre oder wirtschaftliche Bindungen. Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Das Bestehen von sozialen, familiären oder wirtschaftlichen Bindungen des Beschwerdeführers in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union ist nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer ist gesund. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
  3. Zum Fluchtgrund des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist in Angola nicht individuell und konkret bedroht oder verfolgt (worden). Dem Beschwerdeführer drohen im Fall einer Rückkehr nach Angola mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine konkreten und individuellen physischen und/oder psychischen Eingriffe erheblicher Intensität in seine persönliche Sphäre aufgrund seiner Religion, Nationalität, politischen Einstellung, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder ethnischen Zugehörigkeit. 1.
  4. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: Der Beschwerdeführer ist im Fall der Rückkehr nach Angola nicht gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden und ist nicht von der Todesstrafe bedroht. Er würde bei einer Rückkehr nach Angola nicht in eine existenzgefährdende Notlage geraten. Die aktuell vorherrschende COVID-19-Pandemie stellt kein Rückkehrhindernis dar. Der Beschwerdeführer ist körperlich gesund und gehört im Hinblick auf sein Alter von fünfundzwanzig Jahren sowie aufgrund des Fehlens einschlägiger physischer (chronischer) Vorerkrankungen keiner spezifischen Risikogruppe betreffend COVID-19 an. Es besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Angola eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würde. COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf. 1.
  5. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat: Insbesondere zur allgemeinen Situation und Sicherheitslage, zur allgemeinen Menschenrechtslage, zu Grundversorgung und Wirtschaft sowie zur Lage von Rückkehrern wird unter Heranziehung der erstinstanzlichen Länderfeststellungen (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu Angola, Stand 05.06.2018) Folgendes festgestellt: Politische Lage Die Republik Angola hat eine präsidiale Regierungsform mit einem Mehrparteiensystem. Die politische Macht ist auf die Präsidentschaft konzentriert. Als oberste exekutive Instanz ist das Staatsoberhaupt zugleich Regierungschef, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und Vorsitzender des Rats der Republik. Der Präsident Angolas wird auf fünf Jahre direkt gewählt, er ist zugleich Regierungschef und ernennt die Gouverneure der Provinzen und die Richter des Obersten Gerichtshofes. Der Ministerrat besteht aus allen Regierungsministern und Vizeministern. Er trifft sich regelmäßig, um über politische Themen zu diskutieren. Seit 26.9.2017 ist João Manuel Gonçalves Staatspräsident von Angola. Er löste José Eduardo dos Santos nach 38 Jahren ab, der das Amt seit 1979 inne hatte. Vizepräsident ist Bornito de Sousa Baltazar Diogo (GIZ 3.2018a). Nach der Verfassung hätte dos Santos bis 2022 im Amt bleiben können. Doch es hatte immer wieder Spekulationen um seine Nachfolge gegeben, er selbst hatte verschiedentlich dazu beigetragen, indem er vage andeutete, bald von seinem Amt zurückzutreten. Nachdem Ende November 2016 Gerüchte um seinen angeschlagenen Gesundheitszustand kursierten, hat er auf einer Sitzung des Zentralkomitees der MPLA (Movimento Popular de Libertação de Angola) am 2.12.2016 verkündet, nicht mehr als Spitzenkandidat seiner Partei für die für August 2017 angesetzten Wahlen zu kandidieren. Stattdessen schlug er den Verteidigungsminister João Lourenço zu seinem Nachfolger vor, als zweiten Mann dahinter den Minister für Gebietsverwaltung, Bornito de Sousa. Lourenço wurde dann auf dem Parteikongress der MPLA im August 2016 zum Vizepräsidenten der Partei gewählt und ging als Präsidentschaftskandidat in die Wahlen vom 23.8.2017 (GIZ 3.2018a). Bei den Parlamentswahlen 2017 konnte die seit der Unabhängigkeit im Jahre 1975 regierende MPLA mit einem Stimmenanteil von 61 Prozent zwar aufgrund von Verlusten insbesondere in Luanda nicht ihr Ergebnis der letzten Wahlen 2012 halten (72 Prozent) (AA 10.2017a). Die Regierung Angolas besteht derzeit aus 33 Ministern einschließlich des ministeriellen Direktors des Präsidentenamtes und aus 52 Staatssekretären und -sekretärinnen. Immerhin elf Ministerien und das ministerielle Amt der Sekretärin des Ministerrats werden von Frauen bekleidet. Neben den Ministerien für Industrie, Fischerei, Tourismus und Umwelt werden vor allem soziale Ministerien wie Wohnung, Bildung, Hochschule und Wissenschaft, Gesundheit, Familie, Sport und Kultur von Frauen geleitet (GIZ 3.2018a). Im Mai 2014 fand die erste Volkszählung seit der Unabhängigkeit statt, ihre Ergebnisse sind eine wichtige Voraussetzung für die Umsetzung des Entwicklungsplans der Regierung. Die Einwohnerzahl Angolas beläuft sich demnach auf 25,7 Millionen, davon allein 26 Prozent in der Hauptstadtprovinz Luanda. Der Urbanisierungsgrad beträgt 62 Prozent (AA 10.2017a). Sicherheitslage Der Bürgerkrieg in Angola ist seit 2002 beendet. Als langfristige Folge des Bürgerkrieges bestehen in einigen Landesteilen außerhalb der großen Städte noch Gefahren durch Landminen (AA 30.5.2018). Seit 2009 werden sogenannte "Mine Stalkers" – sechsrädrig angetriebene Minensuchfahrzeuge – eingesetzt, an deren Front ein langer, mit Radar bestückter Arm befestigt ist. Damit lassen sich Minen schneller orten. Erste Ergebnisse waren vielversprechend. Verschrottet werden sollen auch die vielen Feuerwaffen, die noch im Lande sind. 2012 hatte Angola 30.000 Minen und Geschosse zerstört (GIZ 3.2018a). Insgesamt ist die politische Lage in Angola stabil. Ungewisse Zukunftsaussichten für die junge Bevölkerung Angolas - zwei Drittel sind jünger als 25 Jahre - bedrohen jedoch diese Stabilität. Ein Mangel an Arbeitsplätzen und die mit rund 44 Prozent kritisch hohe Jugendarbeitslosigkeit bestimmen die allgemein schwierigen Lebensverhältnisse der jungen Bevölkerung des Landes (AA 10.2017a). Rechtsschutz/Justizwesen Die Verfassung enthält den Grundsatz der Gewaltenteilung und sieht eine Unabhängigkeit des Rechtssystems vor (GIZ 3.2018a). In der Praxis ist das Justizsystem jedoch ineffizient, korrupt und wird stark von der Exekutive beeinflusst. Institutionelle Schwächen im Justizsystem, wie die politische Einflussnahme auf den Entscheidungsprozess, bleiben weiterhin problematisch (USDOS 20.4.2018). Das Rechtssystem basiert auf dem portugiesischen Recht wie auf dem Gewohnheitsrecht, es ist nur schwach ausgeprägt und bruchstückhaft. Gerichte sind nur in zwölf von mehr als 140 Stadtverwaltungen tätig und schlecht ausgerüstet (GIZ 3.2018a). Bei den Strafgerichten gibt es einen großen Rückstau bei der Bearbeitung der Fälle, welche lange Wartezeiten auf Anhörungen zur Folge haben. Auch bei den Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes kommt es zu großen Verzögerungen (USDOS 20.4.2018). Informelle Gerichte bleiben die hauptsächlichen Institutionen zur Lösung ziviler Konflikte in ländlichen Gebieten. Jede Gemeinde, in der informelle Gerichte angesiedelt sind, legte lokale Regeln fest, was zu Unterschieden in der Art und Weise führt, wie ähnliche Fälle von einer Gemeinde zur nächsten gelöst werden. Traditionelle Führer (bekannt als "sobas") hören und entscheiden auch lokale Zivilverfahren. Sobas sind nicht befugt, Strafsachen aufzulösen; nur Gerichte können in Strafsachen verhandeln (USDOS 20.4.2018). Sicherheitsbehörden Die nationale Polizei, welche dem Innenministerium untersteht, ist für die innere Sicherheit und den Gesetzesvollzug verantwortlich. Das „State Intelligence and Security Service“ untersucht heikle Sicherheitsfragen. Das Militär (Angolan Armed Forces, FAA) ist zuständig für die äußere Sicherheit, aber auch für die inländische Gefahrenabwehr, einschließlich des Grenzschutzes, der Ausweisung illegaler Einwanderer und für die Durchführung von Aktionen in kleinem Umfang gegen Mitglieder der FLEC (Liberation of the Enclave of Cabinda) - Splittergruppen in Cabinda (USDOS 20.4.2018). Menschenrechtsverletzungen von Sicherheitskräften werden ebenso wenig strafrechtlich verfolgt, wie Korruption und Betrug von Sicherheitsdiensten, die zu einer Selbstbedienungsmentalität der herrschenden Klasse führen (GIZ 3.2018a; vgl. HRW 18.1.2018). Die lokale Bevölkerung begrüßt im Allgemeinen die Anwesenheit der Polizei in den Vierteln und auf den Straßen, jedoch soll die Polizei routinemäßig Zivilisten erpressen, um ihr Einkommen zu erhöhen (USDOS 20.4.2018). Im Jahr 2017 kam es zu mehreren Fällen von Polizeigewalt gegen Demonstranten. Demonstranten wurden geschlagen und verletzt, bei einem Vorfall ein Behinderter im Rollstuhl. Im Laufe des Jahres kam es auch bei einer Demonstration zu einem Todesfall aufgrund Gewaltanwendung der Sicherheitskräfte und zu mehreren Verletzten (HRW 18.1.2018).Die nationale Polizei, welche dem Innenministerium untersteht, ist für die innere Sicherheit und den Gesetzesvollzug verantwortlich. Das „State Intelligence and Security Service“ untersucht heikle Sicherheitsfragen. Das Militär (Angolan Armed Forces, FAA) ist zuständig für die äußere Sicherheit, aber auch für die inländische Gefahrenabwehr, einschließlich des Grenzschutzes, der Ausweisung illegaler Einwanderer und für die Durchführung von Aktionen in kleinem Umfang gegen Mitglieder der FLEC (Liberation of the Enclave of Cabinda) - Splittergruppen in Cabinda (USDOS 20.4.2018). Menschenrechtsverletzungen von Sicherheitskräften werden ebenso wenig strafrechtlich verfolgt, wie Korruption und Betrug von Sicherheitsdiensten, die zu einer Selbstbedienungsmentalität der herrschenden Klasse führen (GIZ 3.2018a; vergleiche HRW 18.1.2018). Die lokale Bevölkerung begrüßt im Allgemeinen die Anwesenheit der Polizei in den Vierteln und auf den Straßen, jedoch soll die Polizei routinemäßig Zivilisten erpressen, um ihr Einkommen zu erhöhen (USDOS 20.4.2018). Im Jahr 2017 kam es zu mehreren Fällen von Polizeigewalt gegen Demonstranten. Demonstranten wurden geschlagen und verletzt, bei einem Vorfall ein Behinderter im Rollstuhl. Im Laufe des Jahres kam es auch bei einer Demonstration zu einem Todesfall aufgrund Gewaltanwendung der Sicherheitskräfte und zu mehreren Verletzten (HRW 18.1.2018). Korruption Obwohl das Gesetz behördliche Korruption als Straftat betrachtet, setzt die Regierung dieses Gesetz nicht effektiv um. Korruption ist bei Regierungsvertretern verbreitet, öffentliche strafrechtliche Verfolgung ist jedoch selten, auch infolge von fehlenden Kontrollen und mangelnder institutioneller Kapazität. Es herrscht eine Kultur von Straffreiheit (USDOS 20.4.2018). Erpressungen, Kleinkorruption und Schmiergeldzahlungen, lokal „gasosas“ genannt, gehören nicht nur zum Alltag bei Polizei und Sicherheitskräften, sie sind auch im gesamten Geschäftsleben des Landes an der Tagesordnung (GIZ 3.2018b). Menschenrechtsverletzungen von Sicherheitskräften werden ebenso wenig strafrechtlich verfolgt wie Korruption und Betrug von Sicherheitsdiensten. Im Korruptionswahrnehmungsindex 2017 von Transparency International liegt Angola auf Platz 167 von 180 bewerteten Ländern. Damit ist es noch hinter der DR Kongo und Simbabwe Schlusslicht in der Region (GIZ 3.2018a). Allgemeine Menschenrechtslage In den Jahren seit Kriegsende hat sich die Menschenrechtslage in Angola in vielen Bereichen gebessert. In der Verfassung von 2010 nehmen Menschenrechte eine prominente Rolle ein und auch die internationalen Menschenrechtsabkommen hat das Land mit wenigen Ausnahmen ratifiziert. Obwohl Angola laut UNDP zu den zehn Ländern Afrikas gehört, die bei der Bekämpfung von Armut und Unterernährung die meisten Fortschritte gemacht haben, stellen soziale Notstände nach wie vor die größte Bedrohung für die Menschenrechte dar. Dennoch gibt es immer wieder Klagen über die Anwendung exzessiver Gewalt durch Sicherheitskräfte und Polizei, Täter bleiben häufig straflos. Der Zugang zu den Institutionen der Justiz ist vor allem im Landesinnern häufig schwierig oder nicht möglich. Meinungs- und Versammlungsfreiheit oder Rechte auf angemessenen Wohnraum werden oft eingeschränkt (AA 10.2017a). Zu den schwerwiegendsten Menschenrechtsverletzungen zählen willkürliche oder rechtswidrige Lebensentziehung, grausame, exzessive und erniedrigende Strafen, einschließlich Fälle von Folter und Schlägen, harte und potenziell lebensbedrohliche Haftbedingungen, willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen, mangelnde Rechtsstaatlichkeit und Ineffizienz; Zwangsräumungen ohne Entschädigung; Einschränkungen der Versammlungs-, Vereinigungs-, Rede- und Pressefreiheit; behördliche Korruption und Straffreiheit; mangelnde effektive Rechenschaftspflicht und Strafverfolgung in Fällen von Vergewaltigung und anderer Gewalt gegen Frauen und Kinder; Diskriminierung der indigenen San; und Einschränkungen der Arbeitnehmerrechte (USDOS 20.4.2018). Eine besonders perfide Art von Menschenrechtsverletzungen sind die anhaltenden Zwangsräumungen in den armen Vierteln von Luanda, wie es etwa in Benfica, Boavista, Cambambas und Kilamba Kiaxi geschah. Die Regierung rechtfertigt die gewaltsame Vertreibung damit, dass sie das Land für gemeinnützige Entwicklungsprojekte brauche oder vermeintlich Unbefugte von staatlichem Land entfernen wolle (GIZ 3.2018a). 2017 schnitt Angola im Ranking der Journalisten ohne Grenzen mit Platz 125 von 179 schlecht ab. Immer wieder werden Journalisten durch Justiz und Sicherheitsbehörden drangsaliert. Große Teile der Presse sind staatsgelenkt oder vorauseilend gehorsam. Vor allem einzelne Internetforen und kritische Webseiten sowie einige unabhängige Wochenzeitungen ermöglichen zumindest einem Teil der Bevölkerung eine politische Debatte (AA 10.2017a). Zuletzt im Oktober 2014 wurde die Lage der Menschenrechte in Angola im Rahmen des "Universal Periodic Review" (UPR) des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen überprüft. Die Empfehlungen des letzten Berichts hat Angola großenteils umgesetzt (AA 10.2017a; vgl. GIZ 3.2018a). In den Jahren seit Kriegsende hat sich die Menschenrechtslage in Angola in vielen Bereichen gebessert. In der Verfassung von 2010 nehmen Menschenrechte eine prominente Rolle ein und auch die internationalen Menschenrechtsabkommen hat das Land mit wenigen Ausnahmen ratifiziert. Obwohl Angola laut UNDP zu den zehn Ländern Afrikas gehört, die bei der Bekämpfung von Armut und Unterernährung die meisten Fortschritte gemacht haben, stellen soziale Notstände nach wie vor die größte Bedrohung für die Menschenrechte dar. Dennoch gibt es immer wieder Klagen über die Anwendung exzessiver Gewalt durch Sicherheitskräfte und Polizei, Täter bleiben häufig straflos. Der Zugang zu den Institutionen der Justiz ist vor allem im Landesinnern häufig schwierig oder nicht möglich. Meinungs- und Versammlungsfreiheit oder Rechte auf angemessenen Wohnraum werden oft eingeschränkt (AA 10.2017a). Zu den schwerwiegendsten Menschenrechtsverletzungen zählen willkürliche oder rechtswidrige Lebensentziehung, grausame, exzessive und erniedrigende Strafen, einschließlich Fälle von Folter und Schlägen, harte und potenziell lebensbedrohliche Haftbedingungen, willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen, mangelnde Rechtsstaatlichkeit und Ineffizienz; Zwangsräumungen ohne Entschädigung; Einschränkungen der Versammlungs-, Vereinigungs-, Rede- und Pressefreiheit; behördliche Korruption und Straffreiheit; mangelnde effektive Rechenschaftspflicht und Strafverfolgung in Fällen von Vergewaltigung und anderer Gewalt gegen Frauen und Kinder; Diskriminierung der indigenen San; und Einschränkungen der Arbeitnehmerrechte (USDOS 20.4.2018). Eine besonders perfide Art von Menschenrechtsverletzungen sind die anhaltenden Zwangsräumungen in den armen Vierteln von Luanda, wie es etwa in Benfica, Boavista, Cambambas und Kilamba Kiaxi geschah. Die Regierung rechtfertigt die gewaltsame Vertreibung damit, dass sie das Land für gemeinnützige Entwicklungsprojekte brauche oder vermeintlich Unbefugte von staatlichem Land entfernen wolle (GIZ 3.2018a). 2017 schnitt Angola im Ranking der Journalisten ohne Grenzen mit Platz 125 von 179 schlecht ab. Immer wieder werden Journalisten durch Justiz und Sicherheitsbehörden drangsaliert. Große Teile der Presse sind staatsgelenkt oder vorauseilend gehorsam. Vor allem einzelne Internetforen und kritische Webseiten sowie einige unabhängige Wochenzeitungen ermöglichen zumindest einem Teil der Bevölkerung eine politische Debatte (AA 10.2017a). Zuletzt im Oktober 2014 wurde die Lage der Menschenrechte in Angola im Rahmen des "Universal Periodic Review" (UPR) des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen überprüft. Die Empfehlungen des letzten Berichts hat Angola großenteils umgesetzt (AA 10.2017a; vergleiche GIZ 3.2018a). Haftbedingungen Die Haftbedingungen variieren zwischen den ländlichen und städtischen Gebieten. Eines der größten Probleme stellt Überbelegung dar (USDOS 20.4.2018). Die Gefängnisse sorgen nicht immer für ausreichende medizinische Versorgung, Sanitäranlagen, Trinkwasser und Nahrung. Den meisten Insassen wird Besuch gestattet und es ist üblich, dass Familienmitglieder den Gefangenen Nahrung bringen. Die Regierung erlaubt unabhängigen Menschenrechtsorganisationen, ausländischen Diplomaten und internationalen Menschenrechtsbeobachtern Zugang zu den Haftanstalten. Inländische NGOs, Aktivisten und die Medien machen weiterhin auf Korruption, Gewalt, Überbelegung, mangelnde medizinische Versorgung und allgemein schlechte Bedingungen aufmerksam (USDOS 20.4.2018). Todesstrafe Angola hat die Todesstrafe im Jahr 1992 völlig abgeschafft (TS 30.5.2018). Ethnische Minderheiten Die ethnischen Gruppen setzen sich wie folgt zusammen: 37% Ovimbundu, 25% Kimbundu, 13% Bakongo, 2% Mestizen, 1% Europäer, 22% andere (CIA 22.5.2018). In der Verfassung wird nicht ausdrücklich auf die Rechte indigener Personen Bezug genommen und es gibt kein spezifisches Gesetz, das ihre Rechte und Ökosysteme schützt. Die geschätzten 14.000 San hatten keinen ausreichenden Zugang zu den grundlegenden Regierungsdiensten, einschließlich medizinischer Versorgung, Bildung und Personalausweise. Die Regierung soll Unternehmen und gut vernetzten Eliten erlaubt haben, traditionelles Land der San in Besitz zu nehmen. Während des Jahres gab es Berichte über die Diskriminierung der San. Im Mai 2017 wurden zwei San-Männer mit akuter Tuberkulose in das Zentralkrankenhaus von Menongue aufgenommen. Den Männern wurde die Behandlung aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit verweigert. Nach zwei Tagen starben die Männer (USDOS 20.4.2018). Bewegungsfreiheit Die Verfassung und die Gesetze gewährleisten Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Immigration und Rückkehr, jedoch werden diese Rechte manchmal von der Regierung eingeschränkt. Erpressungen und Belästigungen an den Checkpoints der Regierung in den ländlichen Gebieten und bei Provinz- und Landesgrenzen beeinträchtigen das Recht auf Reisefreiheit. Die Regierung reduzierte die Checkpoints zwischen den Provinzen. Die Regierung und private Sicherheitsfirmen schränken den Zugang zu Gebieten, die für Diamantenkonzessionen bestimmt sind, ein. Berichten aus den Diamantenprovinzen Lunda Norte und Lunda Sul deuten darauf hin, dass Regierungsbeamte die Bewegungsfreiheiten der lokalen Gemeinschaften einschränkten. Nach seinem Besuch im Mai 2016 veröffentlichte ein Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen einen Bericht, in welchem die Regierung kritisiert wurde, keinen angemessenen Schutz für Flüchtlinge, Asylwerber und Migranten zu bieten. NGOs, die mit Flüchtlings- und Asylsuchenden zusammenarbeiteten, beriefen sich weiterhin auf Schikanen und staatliche Diskriminierung durch Sicherheitskräfte. Zum Jahresende wurde das Asylgesetz nicht umgesetzt und die Regierung hat es weiterhin verabsäumt, Asylwerbern und städtischen Flüchtlingen einen angemessenen Schutz zu gewähren (USDOS 20.4.2018). Grundversorgung Seit dem Ende des Bürgerkriegs (1975-2002) steht die Innenpolitik Angolas im Zeichen der politischen Stabilisierung durch Konsolidierung der nationalen Aussöhnung und des Wiederaufbaus. Trotz sichtbarer Erfolge in der Überwindung der Bürgerkriegsfolgen, insbesondere im Bereich Infrastruktur, wird es noch vieler Jahre bedürfen, bis sich die Lebensbedingungen aller Angolaner fühlbar verbessern werden. In den letzten Jahren bemüht sich die Regierung verstärkt, Angola als eine regionale Führungsmacht zu profilieren. Insbesondere mit der Wiederherstellung und Erhaltung der inneren Stabilität bei kontinuierlich starkem Wirtschaftswachstum sieht man sich in einer Vorbildrolle für den Kontinent (AA 10.2017). Angola gehört zu den ärmsten Ländern der Welt. 43,4 Prozent der Angolaner leben von weniger als 1,25 US-Dollar am Tag. Die Kindersterblichkeit gehört mit durchschnittlich 96 bei 1000 Geburten weltweit zu den höchsten, die Lebenserwartung liegt bei 52,7 Jahren und die Armut ist gerade in den ländlichen Gebieten weit verbreitet. Trotz des landwirtschaftlichen Potenzials und einer potenziellen Ackerfläche von 35 Millionen Hektar gibt es bislang keine umfassende Strategie zur Armutsminderung der ländlichen Bevölkerung und zur Entwicklung des ländlichen Raums. Staatliche Dienstleistungen in den Bereichen Beratung, ländliches Kreditwesen, Vermarktung und Veterinärdienst sind kaum vorhanden. Die agrarische Produktion reicht durch ihren Niedergang in den langen Kriegsjahren auch heute nicht aus, um den eigenen Bedarf zu decken, und das Land ist auf den Import von Lebensmitteln angewiesen. Staat wie private Investoren zeigen ein zunehmendes Interesse an der Wiedereinrichtung von Großfarmen, was wiederholt zu Landkonflikten geführt hat. Auch die hohe Arbeitslosenrate unter den städtischen Frauen und Jugendlichen ist besorgniserregend (GIZ 3.2018b). Die Urbanisierungsrate liegt heute bei 60 Prozent. Während die Einwohnerzahl Luandas ständig wächst, ist gleichzeitig auch der informelle Sektor in den urbanen Gebieten geradezu explodiert. In Luanda machen die im formellen Sektor Beschäftigten gerade einmal 37 Prozent der arbeitenden Bevölkerung aus. Im formellen Sektor bietet vorwiegend der öffentliche Sektor mit seinem Patronage-Netzwerk Anstellung, vorausgesetzt, die familiäre Verwandtschaft und vor allem die Parteizugehörigkeit zur MPLA stimmt. Erweiterte Verdienstmöglichkeiten bot in den letzten Jahren die Einstellung von zusätzlichem Krankenpersonal und Lehrern, doch auch hier ist der Zugang nur über Beziehungen oder ein entsprechendes "Trinkgeld" möglich. Die beste Überlebensstrategie für eine städtische Familie ist, dass der Mann im öffentlichen Sektor eine Anstellung findet und seine Kontakte nutzt, die seiner Frau Möglichkeiten im informellen Sektor bieten. Der größte Teil des Subsistenzeinkommens eines Haushalts wird nämlich über den Handel mit eingeführten Waren im informellen Sektor erwirtschaftet und zu 70 Prozent sind dort Frauen aktiv. Die Regierung entfernt sich allerdings immer mehr von den sozialen Bedürfnissen der Menschen. Statt diese Realität des urbanen Überlebens zu akzeptieren, kriminalisiert sie den Straßenverkauf (GIZ 3.2018c). Rückkehr Als Konsequenz des Krieges hatte Angola eine rasche Urbanisierung erlebt. Die Hälfte der Bevölkerung zog in die Städte, wo Sicherheit und Versorgung eher gewährleistet waren. Weitere 457.000 Angolaner hatten als Flüchtlinge vor allem in den Nachbarstaaten Sambia und der Demokratischen Republik Kongo Zuflucht gefunden. Nach dem Krieg sind viele zurückgekehrt. Diese großen Migrationsbewegungen (Flüchtlinge, Binnenvertriebene, Rückkehr der Flüchtlinge und Vertriebenen) haben zu großen Veränderungen in der Bevölkerungsstruktur des Landes geführt (GIZ 3.2018c). Angola besitzt kein allgemeines System sozialer Sicherung. Zwar wurde 2004 ein Gesetz zur sozialen Sicherung verabschiedet, doch ist noch keine entsprechende Politik umgesetzt worden. Insgesamt liegen die sozialen Ausgaben Angolas unter dem Schnitt seiner Nachbarstaaten in der Region. Selbst nach dem Kriegsende waren die Sozialausgaben bei 3-4 Prozent des Haushalts verblieben. Erst in den letzten Jahren hat der Staat mehr in Gesundheit und Bildung investiert. Die Ausgaben für Soziale Sicherung im Haushalt 2016 liegen zwar bei offiziell 12,6 Prozent, doch nur ca. 5 Prozent davon sind tatsächlich für Maßnahmen der Sozialen Sicherheit wie das Sozialhilfeprogramm vorgesehen. Der überwiegende Teil geht in die Unterstützung von Angestellten im Öffentlichen Dienst und Ex-Soldaten (44 Prozent) oder ist für "unspezifische Sozialmaßnahmen" reserviert (51 Prozent) (GIZ 3.2018c).
  6. Beweiswürdigung: 2.
  7. Zum Verfahrensgang: Die Feststellungen zum Verfahren des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes und des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes zu 2205986-
  8. 2.
  9. Zu den Feststellungen hinsichtlich der Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zum Namen, zum Geburtsdatum und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers beruhen auf der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer seitens des portugiesischen Konsulates in Luanda nach Vorlage eines angolanischen Reisepasses zu den Identitätsdaten XXXX , Geburtsdatum XXXX , Staatsangehörigkeit Angola, ein Visum der Kategorie C, gültig von 15.01.2018 bis 28.02.2018, ausgestellt wurde (Abfrage des Visa-Informationssystems). Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist dabei in seiner Beurteilung zu folgen, dass dem Beschwerdeführer für den Fall, dass Zweifel an dem von ihm im Zuge der Visaerteilung vorgelegten angolanischen Reisepass bestanden hätten, kein Visum ausgestellt worden wäre. Es ist daher, wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nachvollziehbar aufzeigte, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Angola ist, wobei das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch zutreffend darauf hinwies, dass aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bisher auf die Frage nach seinen Sprachkenntnissen nicht angegeben hat, Portugiesisch zu beherrschen, sondern lediglich erklärte, gut Französisch zu sprechen, nicht zu schließen sei, dass der Beschwerdeführer kein Portugiesisch sprechen würde. Zur vom Beschwerdeführer vorgelegten Wahlkarte der Demokratischen Republik Kongo und der Kopie der Geburtsurkunde des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid schlüssig ausführte, dass Korruption ein weitverbreitetes Problem darstelle und das Personenstands- und Beurkundungswesen gravierende Mängel aufweise und daher nicht in jedem Fall von der inhaltlichen Richtigkeit echter Urkunden ausgegangen werden könne. Angesichts obiger Erwägungen zur Ausstellung des Visums seitens der portugiesischen Behörden sind demnach die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente nicht geeignet, die vom Beschwerdeführer behauptete Identität mit der Staatsangehörigkeit Demokratische Republik Kongo zu belegen. Zum in der Beschwerde gestellten Beweisantrag auf Einholung eines länderkundigen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo sei, ist auszuführen, dass derartige Schritte nicht erforderlich waren, zumal die Schlüssigkeit der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl insbesondere auf Basis des für den Beschwerdeführer ausgestellten portugiesischen Visums getroffenen Feststellungen nicht substantiiert bestritten wurde. Der Sachverhalt ist auf Grund der obigen Ausführungen als geklärt anzusehen, weshalb nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht ausgegangen werden kann.Die Feststellungen zum Namen, zum Geburtsdatum und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers beruhen auf der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer seitens des portugiesischen Konsulates in Luanda nach Vorlage eines angolanischen Reisepasses zu den Identitätsdaten römisch 40 , Geburtsdatum römisch 40 , Staatsangehörigkeit Angola, ein Visum der Kategorie C, gültig von 15.01.2018 bis 28.02.2018, ausgestellt wurde (Abfrage des Visa-Informationssystems). Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist dabei in seiner Beurteilung zu folgen, dass dem Beschwerdeführer für den Fall, dass Zweifel an dem von ihm im Zuge der Visaerteilung vorgelegten angolanischen Reisepass bestanden hätten, kein Visum ausgestellt worden wäre. Es ist daher, wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nachvollziehbar aufzeigte, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Angola ist, wobei das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch zutreffend darauf hinwies, dass aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bisher auf die Frage nach seinen Sprachkenntnissen nicht angegeben hat, Portugiesisch zu beherrschen, sondern lediglich erklärte, gut Französisch zu sprechen, nicht zu schließen sei, dass der Beschwerdeführer kein Portugiesisch sprechen würde. Zur vom Beschwerdeführer vorgelegten Wahlkarte der Demokratischen Republik Kongo und der Kopie der Geburtsurkunde des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid schlüssig ausführte, dass Korruption ein weitverbreitetes Problem darstelle und das Personenstands- und Beurkundungswesen gravierende Mängel aufweise und daher nicht in jedem Fall von der inhaltlichen Richtigkeit echter Urkunden ausgegangen werden könne. Angesichts obiger Erwägungen zur Ausstellung des Visums seitens der portugiesischen Behörden sind demnach die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente nicht geeignet, die vom Beschwerdeführer behauptete Identität mit der Staatsangehörigkeit Demokratische Republik Kongo zu belegen. Zum in der Beschwerde gestellten Beweisantrag auf Einholung eines länderkundigen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo sei, ist auszuführen, dass derartige Schritte nicht erforderlich waren, zumal die Schlüssigkeit der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl insbesondere auf Basis des für den Beschwerdeführer ausgestellten portugiesischen Visums getroffenen Feststellungen nicht substantiiert bestritten wurde. Der Sachverhalt ist auf Grund der obigen Ausführungen als geklärt anzusehen, weshalb nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht ausgegangen werden kann. Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers gründen auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers (AS 5 und 63), wurden bereits dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt und in der Beschwerde nicht bestritten. Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung (AS 5) und vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (AS 65) in Verbindung mit der Durchführung der jeweiligen Befragungen unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Lingala (AS 6 und 61). Die Feststellungen zur Geburt und dem Aufwachsen des Beschwerdeführers in Angola, der Schulbildung und Berufsausübung und den familiären Anknüpfungspunkten des Beschwerdeführers in Angola ergeben sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers (AS 63, 65, 75 und 77) in Verbindung mit obigen Erwägungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers. Diese Feststellungen wurden bereits dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt und wiederum in der Beschwerde nicht bestritten (zu den Ausführungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers siehe oben). Die Feststellungen zum Aufenthalt, den Lebensumständen und den familiären, sozialen und wirtschaftlichen Anknüpfungspunkten des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (AS 63, 65 und 73 bis 77) in Verbindung mit Einsichtnahmen in das Zentrale Fremdenregister, das Zentrale Melderegister und das Grundversorgungs-Informationssystem. Von dem festgestellten Sachverhalt ging schon das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen aus; ein darüberhinausgehendes integrationsrelevantes Vorbringen wurde in der Beschwerde nicht erstattet. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gründet auf den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (AS 77). Anhaltspunkte für das Bestehen gesundheitlicher Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden auch in der Beschwerde nicht behauptet. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister. 2.
  10. Zu den Feststellungen hinsichtlich des Fluchtgrundes des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer brachte, wie vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid zutreffend aufgezeigt, keine auf seinen Herkunftsstaat Angola bezogenen Fluchtgründe vor, sondern erstattete sein Vorbringen hinsichtlich der Teilnahme an Demonstrationen und seiner Verhaftung ausschließlich in Bezug auf die Demokratische Republik Kongo, und ist auch amtswegig unter Berücksichtigung der Länderfeststellungen kein Anhaltspunkt dafür hervorgekommen, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Angola mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit konkrete und individuelle physische und/oder psychische Eingriffe erheblicher Intensität in seine persönliche Sphäre aufgrund seiner Religion, Nationalität, politischen Einstellung, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder ethnischen Zugehörigkeit drohen würden. Zur Behauptung des Beschwerdeführers, dass er in Angola aufgrund der Fälschung seiner Identität, indem er sich als Staatsangehöriger Angolas ausgegeben habe, inhaftiert würde (AS 85), ist auf obige Erwägungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers hinzuweisen, sodass diese auf dem bezüglich der nicht glaubhaft gemachten Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers betreffend die Demokratische Republik Kongo aufbauenden Rückkehrbefürchtungen ebenfalls als unglaubhaft zu erkennen sind. Das Vorliegen von Verfolgungsgründen aufgrund von Religion, Nationalität, politischer Einstellung, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder ethnischer Zugehörigkeit in Bezug auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wurde sohin nicht vorgebracht und sind Hinweise für eine solche Verfolgung auch amtswegig unter Berücksichtigung der Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht hervorgekommen. 2.
  11. Zu den Feststellungen hinsichtlich einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Angola gefährdet wäre, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, von der Todesstrafe bedroht wäre oder in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde, sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen und wurden auch in der Beschwerde nicht dargetan: Zunächst hat der Beschwerdeführer in Bezug auf seinen Herkunftsstaat eine Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft gemacht und ist der Beschwerdeführer, wie oben dargelegt, im Fall einer Rückkehr nach Angola keiner wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt, sodass unter diesem Aspekt keine Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall seiner Rückkehr nach Angola ersichtlich ist. Hinsichtlich der Sicherheits- und Versorgungslage in Angola hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zutreffend aufgezeigt, dass den Länderfeststellungen zufolge die Grundversorgung der Bevölkerung in Angola grundsätzlich gewährleistet ist und sich die Regierung in den letzten Jahren verstärkt bemühte, Angola als eine regionale Führungsmacht zu profilieren. Wenngleich Angola zu den ärmsten Ländern der Welt gehört, sieht man sich insbesondere mit der Wiederherstellung und Erhaltung der inneren Stabilität bei kontinuierlich starkem Wirtschaftswachstum in einer Vorbildrolle für den Kontinent. Der Bürgerkrieg in Angola ist seit 2002 beendet; als langfristige Folge bestehen in einigen Landesteilen außerhalb der großen Städte noch Gefahren durch Landminen. Insgesamt ist die politische Lage in Angola stabil, wobei ungewisse Zukunftsaussichten für die junge Bevölkerung Angolas diese Stabilität bedrohen. Es wird daher nicht verkannt, dass die Lebensverhältnisse der jungen Bevölkerung des Landes allgemein schwierig sind und es einen Mangel an Arbeitsplätzen gibt; dass es generell keine realisierbaren Erwerbsmöglichkeiten gibt, ist jedoch nicht ersichtlich und hat der Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ging demnach schlüssig davon aus, dass der junge und gesunde Beschwerdeführer, der vor seiner Ausreise in der Lage gewesen ist, seinen Lebensunterhalt durch die Arbeit als Händler zu bestreiten, in der Lage sein wird, wieder in Angola Fuß zu fassen und, allenfalls zunächst durch Hilfstätigkeiten, seine Existenz zu sichern. Vor dem Hintergrund der individuellen Situation des Beschwerdeführers und jener der getroffenen Länderfeststellungen sind daher keine Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass der Beschwerdeführer in Angola in seiner Existenz bedroht wäre; solches wurde auch in der Beschwerde nicht vorgebracht. Die notorische Lage in Angola betreffend die COVID-19-Pandemie sowie die Definition von Risikogruppen ergeben sich aus allgemein zugänglichen, wissenschaftsbasierten Informationen von WHO (https://www.who.int) und CDC (https://www.cdc.gov/) sowie auf Basis von Informationen der österreichischen Bundesregierung https://www.oesterreich.gv.at/?gclid=EAIaIQobChMI0ZWfp52a6QIVRaqaCh2o2gR4EAAYASAAEgL9NfD_BwE) und aus unbedenklichen tagesaktuellen Berichten. Da der Beschwerdeführer körperlich gesund ist und in Hinblick auf sein Alter von fünfundzwanzig Jahren sowie aufgrund des Fehlens einschlägiger physischer (chronischer) Vorerkrankungen keiner spezifischen Risikogruppe betreffend COVID-19 angehört, besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Angola eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würde. Auch ist nicht zu erkennen, dass sich die Wirtschafts- und Versorgungslage in einem Ausmaß verschlechtert hätte, dass die grundlegende Versorgung der angolanischen Bevölkerung aktuell nicht mehr gewährleistet wäre. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist sohin insgesamt nicht entgegenzutreten, wenn es zu dem Schluss gelangte, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Angola nicht in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde und außergewöhnliche Umstände, die einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Angola entgegenstehen würden, nicht ersichtlich sind. 2.
  12. Zu den Feststellungen hinsichtlich der maßgeblichen Lage im Herkunftsstaat: Die – bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid getroffenen – Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat Angola stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht (wesentlich) geändert haben. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit zur Einsichtnahme in die dem angefochtenen Bescheid bzw. dem gegenständlichen Erkenntnis zugrundeliegenden Länderfeststellungen sowie zur Abgabe einer Stellungnahme gegeben (AS 85); von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch.
  13. Rechtliche Beurteilung: 3.
  14. Die Beschwerde ist zulässig und rechtzeitig. 3.
  15. Zu A.) Abweisung der Beschwerde: 3.2.
  16. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz in Bezug auf den Status des Asylberechtigten):3.2.
  17. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz in Bezug auf den Status des Asylberechtigten): 3.2.1.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).3.2.1.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 mwN). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Herkunftsstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 06.09.2018, Ra 2017/18/0055; vgl. auch VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100, mwN).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 mwN). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Herkunftsstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche etwa VwGH 06.09.2018, Ra 2017/18/0055; vergleiche auch VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100, mwN). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Herkunftsstaates bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Herkunftsstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (vgl. etwa VwGH 25.09.2018, Ra 2017/01/0203; 26.06.2018, Ra 2018/20/0307, mwN).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Herkunftsstaates bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Herkunftsstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss vergleiche etwa VwGH 25.09.2018, Ra 2017/01/0203; 26.06.2018, Ra 2018/20/0307, mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Herkunftsstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. etwa VwGH 12.06.2018, Ra 2018/20/0177; 19.10.2017, Ra 2017/20/0069). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0119).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Herkunftsstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche etwa VwGH 12.06.2018, Ra 2018/20/0177; 19.10.2017, Ra 2017/20/0069). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist vergleiche VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0119). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinne der ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, das heißt er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden Verwaltungsgerichtes vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom Verwaltungsgericht nicht getroffen werden (VwGH 28.06.2016, Ra 2018/19/0262; vgl. auch VwGH 18.11.2015, Ra 2015/18/0237-0240, mwN). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinne der ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, das heißt er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 45,, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden Verwaltungsgerichtes vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom Verwaltungsgericht nicht getroffen werden (VwGH 28.06.2016, Ra 2018/19/0262; vergleiche auch VwGH 18.11.2015, Ra 2015/18/0237-0240, mwN). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051). Der Antrag ist

§ 11Asyl

G 2005 abzuweisen, wenn der Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat Schutz gewährleistet werden kann und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind. Darüber hinaus ist nach Art. 8 der Statusrichtlinie zu prüfen, ob der Antragsteller in diesen Landesteil sicher und legal reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.Der Antrag ist

Paragraph 11, AsylG 2005 abzuweisen, wenn der Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat Schutz gewährleistet werden kann und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind. Darüber hinaus ist nach Artikel 8, der Statusrichtlinie zu prüfen, ob der Antragsteller in diesen Landesteil sicher und legal reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 28.6.2011, 2011/01/0102) Die Statusrichtlinie sieht einerseits vor, dass die staatliche Schutzfähigkeit zwar generell bei Einrichtung eines entsprechenden staatlichen Sicherheitssystems gewährleistet ist, verlangt aber anderseits eine Prüfung im Einzelfall, ob der Asylwerber unter Berücksichtigung seiner besonderen Umstände in der Lage ist, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben (vgl. zum Ganzen VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063).Die Statusrichtlinie sieht einerseits vor, dass die staatliche Schutzfähigkeit zwar generell bei Einrichtung eines entsprechenden staatlichen Sicherheitssystems gewährleistet ist, verlangt aber anderseits eine Prüfung im Einzelfall, ob der Asylwerber unter Berücksichtigung seiner besonderen Umstände in der Lage ist, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben vergleiche zum Ganzen VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063). 3.2.1.

  1. Der Beschwerdeführer hat, wie beweiswürdigend aufgezeigt und vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtig ausgeführt, eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in seinem Herkunftsstaat nicht dargetan und sind Anhaltspunkte für das Vorliegen einer solchen auch amtswegig unter Berücksichtigung der Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht hervorgekommen. Wie vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zutreffend dargelegt wurde, bezieht sich die vom Beschwerdeführer in Bezug auf die Demokratische Republik Kongo vorgebrachte Furcht vor Verfolgung nicht auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers; das in Bezug auf seinen Herkunftsstaat erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich einer Inhaftierung wegen Fälschung seiner Identität ist, wie beweiswürdigend dargelegt, nicht glaubhaft. Es ist sohin nicht zu erkennen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen. 3.2.
  2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz in Bezug auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten):3.2.
  3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz in Bezug auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten): 3.2.2.1.

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.2.2.1.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 8Abs. 2 Asyl

G 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

§ 8Abs. 3 Asyl

G 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, offen steht. Nach § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz von Asylwerbern, denen in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und denen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann, abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.Nach Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz von Asylwerbern, denen in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und denen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann, abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union zu den Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach der Statusrichtlinie auseinandergesetzt und festgehalten, dass der Gerichtshof der Europäischen Union in seiner Judikatur beginnend mit seinem Urteil vom 18.12.2014, C-542/13, M'Bodj, klargestellt habe, dass die Statusrichtlinie die Zuerkennung von subsidiärem Schutz nur in Fällen realer Gefahr, einen auf ein Verhalten eines Akteurs im Sinn des Art. 6 Statusrichtlinie zurückzuführenden ernsthaften Schaden nach Art. 15 Statusrichtlinie zu erleiden (Art. 15 lit. a und b), sowie bei Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt (Art. 15 lit. c) vorsehe. Nicht umfasst seien dagegen insbesondere Fälle, in denen eine Rückkehr aufgrund allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland – etwa im Gesundheitssystem –, die nicht von Dritten (Akteuren) verursacht würden, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde. Dem nationalen Gesetzgeber sei es – nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union – auch unter Mitbeachtung des Art. 3 Statusrichtlinie verboten, Bestimmungen zu erlassen oder beizubehalten, die einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuerkennen würden (vgl. allerdings zur Zulässigkeit der Erstreckung des Schutzes auf Angehörige eines Schutzberechtigten VwGH 24.10.2018, Ra 2018/14/0040, unter Hinweis auf EuGH 04.10.2018, C-652/16, Ahmedbekova).Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union zu den Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach der Statusrichtlinie auseinandergesetzt und festgehalten, dass der Gerichtshof der Europäischen Union in seiner Judikatur beginnend mit seinem Urteil vom 18.12.2014, C-542/13, M'Bodj, klargestellt habe, dass die Statusrichtlinie die Zuerkennung von subsidiärem Schutz nur in Fällen realer Gefahr, einen auf ein Verhalten eines Akteurs im Sinn des Artikel 6, Statusrichtlinie zurückzuführenden ernsthaften Schaden nach Artikel 15, Statusrichtlinie zu erleiden (Artikel 15, Litera a und b), sowie bei Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt (Artikel 15, Litera c,) vorsehe. Nicht umfasst seien dagegen insbesondere Fälle, in denen eine Rückkehr aufgrund allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland – etwa im Gesundheitssystem –, die nicht von Dritten (Akteuren) verursacht würden, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten würde. Dem nationalen Gesetzgeber sei es – nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union – auch unter Mitbeachtung des Artikel 3, Statusrichtlinie verboten, Bestimmungen zu erlassen oder beizubehalten, die einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuerkennen würden vergleiche allerdings zur Zulässigkeit der Erstreckung des Schutzes auf Angehörige eines Schutzberechtigten VwGH 24.10.2018, Ra 2018/14/0040, unter Hinweis auf EuGH 04.10.2018, C-652/16, Ahmedbekova). Im Erkenntnis vom 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, erkannte der Verwaltungsgerichtshof jedoch, dass eine Interpretation, mit der die Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 mit dem in der Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union dargelegten Verständnis des subsidiären Schutzes nach der Statusrichtlinie in Übereinstimmung gebracht würde, die Grenzen der Auslegung nach den innerstaatlichen Auslegungsregeln überschreiten und zu einer – unionsrechtlich nicht geforderten – Auslegung contra legem führen würde. Damit würde der Statusrichtlinie zu Unrecht eine ihr im gegebenen Zusammenhang nicht zukommende unmittelbare Wirkung zugeschrieben. Der Verwaltungsgerichtshof halte daher an seiner Rechtsprechung fest, wonach eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat – auch wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht werde – die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 begründen könne.Im Erkenntnis vom 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, erkannte der Verwaltungsgerichtshof jedoch, dass eine Interpretation, mit der die Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 mit dem in der Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union dargelegten Verständnis des subsidiären Schutzes nach der Statusrichtlinie in Übereinstimmung gebracht würde, die Grenzen der Auslegung nach den innerstaatlichen Auslegungsregeln überschreiten und zu einer – unionsrechtlich nicht geforderten – Auslegung contra legem führen würde. Damit würde der Statusrichtlinie zu Unrecht eine ihr im gegebenen Zusammenhang nicht zukommende unmittelbare Wirkung zugeschrieben. Der Verwaltungsgerichtshof halte daher an seiner Rechtsprechung fest, wonach eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat – auch wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht werde – die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 begründen könne. Ausgehend davon ist demnach zu prüfen, ob im Falle der Rückführung eines Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde und somit zu einer Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 führte.Ausgehend davon ist demnach zu prüfen, ob im Falle der Rückführung eines Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde und somit zu einer Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 führte. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. etwa VwGH 20.11.2018, Ra 2018/20/0528; vgl. auch VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0053, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Artikel 2, oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche etwa VwGH 20.11.2018, Ra 2018/20/0528; vergleiche auch VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0053, mwN). Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl. etwa VwGH 01.03.2018, Ra 2017/19/0425; 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mwN insbesondere zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofes).Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen vergleiche etwa VwGH 01.03.2018, Ra 2017/19/0425; 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mwN insbesondere zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofes). Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. etwa VwGH 20.11.2018, Ra 2018/20/0528; 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, mwN).Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche etwa VwGH 20.11.2018, Ra 2018/20/0528; 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, mwN). In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte hinzuweisen, wonach es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. etwa VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, mit Verweis auf EGMR 05.09.2013, I gegen Schweden, Nr. 61 204/09). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte hinzuweisen, wonach es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche etwa VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, mit Verweis auf EGMR 05.09.2013, römisch eins gegen Schweden, Nr. 61 204/09). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214). 3.2.2.2. Der Beschwerdeführer hat eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in seinem Herkunftsstaat nicht glaubhaft dargetan und sind Anhaltspunkte für das Vorliegen einer solchen auch amtswegig unter Berücksichtigung der Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht hervorgekommen, weshalb insofern auch keinerlei Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG 2005 ersichtlich ist.3.2.2.2. Der Beschwerdeführer hat eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in seinem Herkunftsstaat nicht glaubhaft dargetan und sind Anhaltspunkte für das Vorliegen einer solchen auch amtswegig unter Berücksichtigung der Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht hervorgekommen, weshalb insofern auch keinerlei Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, AsylG 2005 ersichtlich ist. Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Sinne des § 8 AsylG 2005 bedroht wäre.Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Sinne des Paragraph 8, AsylG 2005 bedroht wäre. Unter Berücksichtigung der dem gegenständlichen Erkenntnis zugrundeliegenden Feststellungen zur Lage in Angola sowie den oben zu den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers und zur Situation des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr dargelegten beweiswürdigenden Erwägungen ist, wie aufgezeigt, auch nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose oder existenzbedrohende Notlage geriete. Eine völlige Perspektivenlosigkeit für den Beschwerdeführer kann somit schlichtweg nicht erkannt werden. Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben.

der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch aus schlechten Lebensbedingungen keine gegenständlich relevante Gefährdung bzw. Bedrohung abgeleitet werden (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021; vgl. auch VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059, wonach z.B. die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von neun Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK als noch erträglich zu beurteilen sei).

der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch aus schlechten Lebensbedingungen keine gegenständlich relevante Gefährdung bzw. Bedrohung abgeleitet werden vergleiche etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059, wonach z.B. die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von neun Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK als noch erträglich zu beurteilen sei). Außergewöhnliche, auf das gesamte Staatsgebiet bezogene Umstände, angesichts derer die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Angola die Garantien der Art. 2 und 3 EMRK verletzen würde, sind unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung somit zum gegenwärtigen Zeitpunkt – auch unter Bedachtnahme auf die COVID-19-Pandemie – nicht zu erblicken.Außergewöhnliche, auf das gesamte Staatsgebiet bezogene Umstände, angesichts derer die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Angola die Garantien der Artikel 2 und 3 EMRK verletzen würde, sind unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung somit zum gegenwärtigen Zeitpunkt – auch unter Bedachtnahme auf die COVID-19-Pandemie – nicht zu erblicken. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen. 3.2.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005):3.2.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005): 3.2.3.1.

§ 57Abs. 1 Asyl

G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:3.2.3.1.

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. 3.2.3.
  4. Da der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG nicht seit mindestens einem Jahr geduldet ist, nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen erforderlich ist und der Beschwerdeführer nicht Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können sowie der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist, ist eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

§ 57Abs. 1 Asyl

G 2005 nicht von Amts wegen zu erteilen.3.2.3.2. Da der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG nicht seit mindestens einem Jahr geduldet ist, nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen erforderlich ist und der Beschwerdeführer nicht Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können sowie der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist, ist eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 nicht von Amts wegen zu erteilen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ist somit als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ist somit als unbegründet abzuweisen. 3.2.

  1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides (Erlassung einer Rückkehrentscheidung):3.2.
  2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides (Erlassung einer Rückkehrentscheidung): 3.2.4.1.

§ 10Abs. 1 Z Asyl

G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt wird.3.2.4.1.

Paragraph 10, Absatz eins, Z AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird.

§ 52Abs. 2 Z FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl

G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

§ 52Abs. 9 Asyl

G 2005 hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46

in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Paragraph 52, Absatz 2, Z FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Paragraph 52, Absatz 9, AsylG 2005 hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

§ 58Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57

von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs.

1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens

§ 9Abs.

2 BFA-VG im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 überhaupt in Betracht (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 überhaupt in Betracht vergleiche VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. auch VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere zu berücksichtigen:
  10. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  11. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  12. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  13. der Grad der Integration,
  14. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  15. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  16. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  17. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  18. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche auch VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben ist nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Beziehungen beschränkt, sondern erfasst auch faktische Familienbindungen, bei welchen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Auch eine aufrechte Lebensgemeinschaft fällt unter das von Art 8 EMRK geschützte Familienleben (VwGH 9.9.2013, 2013/22/0220 mit Hinweis auf E vom 19.3.2013, 2012/21/0178, E vom 30.8.2011, 2009/21/0197, und E vom 21.4.2011, 2011/01/0131). Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Artikel 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern beispielsweise auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Das nach Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben ist nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Beziehungen beschränkt, sondern erfasst auch faktische Familienbindungen, bei welchen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Auch eine aufrechte Lebensgemeinschaft fällt unter das von Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben (VwGH 9.9.2013, 2013/22/0220 mit Hinweis auf E vom 19.3.2013, 2012/21/0178, E vom 30.8.2011, 2009/21/0197, und E vom 21.4.2011, 2011/01/0131). Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Artikel 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern beispielsweise auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (vgl. EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen vergleiche EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. etwa VwGH 25.04.2018, Ra 2018/18/0187; vgl. auch VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwN). Es kann jedoch auch nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen „kann“ und somit schon allein aufgrund eines Aufenthaltes von weniger als drei Jahren von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen auszugehen wäre (vgl. etwa VwGH 28.01.2016, Ra 2015/21/0191, mwN).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche etwa VwGH 25.04.2018, Ra 2018/18/0187; vergleiche auch VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwN). Es kann jedoch auch nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen „kann“ und somit schon allein aufgrund eines Aufenthaltes von weniger als drei Jahren von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen auszugehen wäre vergleiche etwa VwGH 28.01.2016, Ra 2015/21/0191, mwN). Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216, mwH).Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216, mwH). 3.4.2.
  19. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte; ein Eingriff in das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben des Beschwerdeführers ist sohin zu verneinen.3.4.2.
  20. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte; ein Eingriff in das nach Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben des Beschwerdeführers ist sohin zu verneinen. Zum Privatleben de

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