GVG), BGBl. I Nr. 33/2013, iVm § 38 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, bis zur rechtskräftigen Beendigung des vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl derzeit geführten Asylaberkennungsverfahrens der Mutter der Beschwerdeführerin ( XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation) unter der Zahl 750579010-201007162 ausgesetzt.A) Das Beschwerdeverfahren wird
Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, in Verbindung mit Paragraph 38, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, bis zur rechtskräftigen Beendigung des vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl derzeit geführten Asylaberkennungsverfahrens der Mutter der Beschwerdeführerin ( römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation) unter der Zahl 750579010-201007162 ausgesetzt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Für die minderjährige Beschwerdeführerin wurde nach ihrer Geburt in Österreich am 16.10.2020 der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren
G 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, gestellt.1. Für die minderjährige Beschwerdeführerin wurde nach ihrer Geburt in Österreich am 16.10.2020 der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren
Paragraph 34, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, gestellt. 1.
G 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihr
Vm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihr
Vm Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis 05.11.2022 (Spruchpunkt III.).3. Mit dem oben genannten, gegenständlich in seinem Spruchpunkt römisch eins. angefochtenen Bescheid vom 08.01.2021 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der minderjährigen Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 16.10.2020 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihr
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihr
Paragraph 8, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis 05.11.2022 (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wird dargelegt, dass zwar der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden sei, jedoch bezüglich dieses Asylstatus ein Aberkennungsverfahren abgeleitet worden sei, weshalb für die minderjährige Beschwerdeführerin die Zuerkennung im Familienverfahren in Erstreckung auf ihre Mutter nicht in Betracht komme. Da der Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin über den Status des subsidiär Schutzberechtigten verfüge, gegen diesen kein Aberkennungsverfahren eingeleitet sei und die Beschwerdeführerin nicht straffällig sei, erhalte sie den gleichen Schutz wie ihr Vater. Die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte sei ihr – ebenso wie ihrer Bezugsperson – bis 05.11.2022 zu erteilen.
Bei der Frage nach der Aberkennung des Asylstatus der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin handle es sich um eine entscheidungsrelevante und präjudizielle Vor- bzw. Rechtsfrage, deren Beantwortung für die Hauptfrageentscheidung eine notwendige Grundlage sei. Diese Rechtsfrage binde die belangte Behörde, da sich der Asylstatus der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin im Fall eines ergebnislosen Aberkennungsverfahrens auf die minderjährige Beschwerdeführerin erstrecken würde.Begründend wird zusammengefasst ausgeführt, dass zwar das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Aberkennungsverfahren gegen die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin eingeleitet habe; es sei jedoch völlig unklar, worauf dieses rechtlich beruhe und liege kein Aberkennungsgrund vor, wobei zudem darauf hinzuweisen sei, dass die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin nicht straffällig geworden sei, bereits seit dem Jahr 2007 asylberechtigt sei und sich ihr Hauptwohnsitz im Bundesgebiet befinde. Selbst wenn das gegenständlich eingeleitete Aberkennungsverfahren eine rechtliche Grundlage haben sollte, hätte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
Paragraph 38, AVG vorzugehen. Bei der Frage nach der Aberkennung des Asylstatus der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin handle es sich um eine entscheidungsrelevante und präjudizielle Vor- bzw. Rechtsfrage, deren Beantwortung für die Hauptfrageentscheidung eine notwendige Grundlage sei. Diese Rechtsfrage binde die belangte Behörde, da sich der Asylstatus der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin im Fall eines ergebnislosen Aberkennungsverfahrens auf die minderjährige Beschwerdeführerin erstrecken würde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die minderjährige Beschwerdeführerin führt die im Kopf dieser Entscheidung ersichtlichen Personalien, ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und ist die Tochter der XXXX , geb. XXXX , und des XXXX , geb. XXXX , beide Staatsangehörige der Russischen Föderation.Die minderjährige Beschwerdeführerin führt die im Kopf dieser Entscheidung ersichtlichen Personalien, ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und ist die Tochter der römisch 40 , geb. römisch 40 , und des römisch 40 , geb. römisch 40 , beide Staatsangehörige der Russischen Föderation. Für die minderjährige Beschwerdeführerin wurde nach ihrer Geburt in Österreich am 16.10.2020 der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren
G 2005 gestellt; eigene Fluchtgründe wurden nicht geltend gemacht.Für die minderjährige Beschwerdeführerin wurde nach ihrer Geburt in Österreich am 16.10.2020 der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren
Paragraph 34, AsylG 2005 gestellt; eigene Fluchtgründe wurden nicht geltend gemacht. Der (damals minderjährigen) Mutter der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.12.2007, ZI. 05 05.790-BAG, im Weg der Erstreckung über ihren Vater der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Am 26.11.2020 wurde bezüglich der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin ein Verfahren zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten eingeleitet, welches derzeit zur Zahl 750579010-201007162 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig ist. Dem Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 08.10.2007, Zl. 261.594/3/15E-XVIII/59/05, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt, welche zuletzt bis 05.11.2022 verlängert wurde. Mit Bescheid vom 08.01.2021 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der minderjährigen Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 16.10.2020 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihr den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis 05.11.2022 (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 08.01.2021 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der minderjährigen Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 16.10.2020 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihr den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis 05.11.2022 (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Familienstand bzw. den Familienverhältnissen der minderjährigen Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihrer Geburtsurkunde (AS 29). Die Feststellungen zum Verfahren der minderjährigen Beschwerdeführerin und zu den Verfahren ihrer Mutter und ihres Vaters ergeben sich aus dem unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes, einer Einsichtnahme in den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 08.10.2007, Zl. 261.594/3/15E-XVIII/59/05, betreffend die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin, und Einsichtnahmen in das Zentrale Fremdenregister und das Zentrale Melderegister betreffend die minderjährige Beschwerdeführerin und deren Mutter. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zu A.) Aussetzung des Verfahrens: 3.1.1.
GVG iVm § 38 AVG ist das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Es kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.3.1.1.
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG ist das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Es kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
G 2005 ist Familienangehöriger ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, Litera c, AsylG 2005 ist Familienangehöriger ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten.
2 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Z 2) und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status
G 2005 anhängig ist (Z 3).
Paragraph 34, Absatz 2, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Ziffer 2,) und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status
Paragraph 7, AsylG 2005 anhängig ist (Ziffer 3,).
3 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Z 1), gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status
G 2005 anhängig ist (Z 3) und dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist (Z 4).
Paragraph 34, Absatz 3, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Ziffer eins,), gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status
Paragraph 9, AsylG 2005 anhängig ist (Ziffer 3,) und dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist (Ziffer 4,).
G 2005 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 des § 34 AsylG 2005 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
Paragraph 34, Absatz 5, AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 des Paragraph 34, AsylG 2005 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht. 3.1.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.3. Von der Übersetzung des Spruchs wurde aufgrund der guten Deutschsprachkenntnisse der Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin abgesehen. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W236.2239040.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.