RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.03.2021 GeschäftszahlW240 2239805-1 Spruch, W240 2239805-1/3EW240 2239803-1/3EW240 2239807-1/2EW240 2239806-1/2EW240 2239805-1/3E, W240 2239803-1/3E, W240 2239807-1/2E, W240 2239806-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Feichter über die Beschwerden von XXXX , alle StA. Syrien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.02.2021, Zlen 1.). 1273164604/210038741, 2.) 1273165405/210038750, 3.) 1273163705/210038784 und 4.) 1273163901/210038776 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Feichter über die Beschwerden von römisch 40 , alle StA. Syrien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.02.2021, , Zlen 1.). 1273164604/210038741, 2.) 1273165405/210038750, 3.) 1273163705/210038784 und 4.) 1273163901/210038776 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerden werden gemäß § 4a, § 10 Abs. 1 Z 1, § 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 4 a,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und , Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Erstbeschwerdeführer zu W240 2239805-1 ist der Vater und die Zweitbeschwerdeführerin zu W240 2239803-1 ist die Mutter der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin zu W240 2239807-1 und der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin zu W240 2239806-
- Alle Beschwerdeführer sind syrische Staatsangehörige. Die Beschwerdeführer reisten am 28.12.2020 in Österreich ein und stellten am 11.01.2021 gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Betreffend die Beschwerdeführer liegt ein EURODAC-Treffer der Kategorie 1 (Asylantragstellung) vom 10.01.2017 hinsichtlich Griechenland vor. Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 11.01.2021 brachte der Erstbeschwerdeführer insbesondere vor, dass neben der Zweit- bis Viertbeschwerdeführerin in Österreich noch eine volljährige Tochter und ein volljähriger Sohn leben würden namens XXXX , in Deutschland lebe noch eine volljährige Tochter. Er leide an keinen Beschwerden oder Krankheiten, die ihm an der Einvernahme hindern würden oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würde. Er habe geplant nach Österreich zu gelangen, weil ein nunmehr volljähriger Sohn und eine nunmehr volljährige Tochter in Österreich leben würden. Sein syrischer Reisepass sei ihm von den syrischen Behörden abgenommen worden. Er sei in Griechenland vier Jahre und drei Monate aufhältig gewesen. Er sei in Griechenland Asylberechtigter, die Unterlagen habe er in Griechenland gelassen, er habe nur seine griechische Asyl-Berechtigungskarte und den griechischen Konventionsreisepass mit. In Griechenland habe er ebenso wie seine Familie kein Essen und keine medizinische Versorgung erhalten. Es habe keine Menschlichkeit und Gerechtigkeit in Griechenland gegeben. Nach seinem Aufenthalt in Griechenland ab 14.10.2016 bis 28.12.2020 sei er mit der Familie mit dem Flugzeug nach Wien geflohen. Er wolle in Österreich bleiben, weil zwei seiner volljährigen Kinder in Österreich seien. Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 11.01.2021 brachte der Erstbeschwerdeführer insbesondere vor, dass neben der Zweit- bis Viertbeschwerdeführerin in Österreich noch eine volljährige Tochter und ein volljähriger Sohn leben würden namens römisch 40 , in Deutschland lebe noch eine volljährige Tochter. Er leide an keinen Beschwerden oder Krankheiten, die ihm an der Einvernahme hindern würden oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würde. Er habe geplant nach Österreich zu gelangen, weil ein nunmehr volljähriger Sohn und eine nunmehr volljährige Tochter in Österreich leben würden. Sein syrischer Reisepass sei ihm von den syrischen Behörden abgenommen worden. Er sei in Griechenland vier Jahre und drei Monate aufhältig gewesen. Er sei in Griechenland Asylberechtigter, die Unterlagen habe er in Griechenland gelassen, er habe nur seine griechische Asyl-Berechtigungskarte und den griechischen Konventionsreisepass mit. In Griechenland habe er ebenso wie seine Familie kein Essen und keine medizinische Versorgung erhalten. Es habe keine Menschlichkeit und Gerechtigkeit in Griechenland gegeben. Nach seinem Aufenthalt in Griechenland ab 14.10.2016 bis 28.12.2020 sei er mit der Familie mit dem Flugzeug nach Wien geflohen. Er wolle in Österreich bleiben, weil zwei seiner volljährigen Kinder in Österreich seien. Die Zweitbeschwerdeführerin tätigte im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 11.01.2021 gleichlautende Angaben wie ihr Ehemann und brachte im Wesentlichen vor, sie würde an keinen Krankheiten oder Beschwerden leiden, welche sie an der Einvernahme hindern würden, sie könnte der Einvernahme ohne Probleme folgen. Sie habe den Herkunftsstaat im Jahr 2012 illegal verlassen und wäre über die Türkei und Griechenland nach Österreich gereist. In Griechenland habe sie sich mit ihren Familienangehörigen vier Jahre und drei Monate aufgehalten. Sie habe in Griechenland einen Asylantrag gestellt und es sei ihr in Griechenland der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden. Mit dem Flugzeug sei sie am 28.12.2020 zusammen mit ihrem Ehemann und den beiden minderjährigen Töchtern nach Österreich gereist. In Österreich würden sich zwei weitere volljährige Kinder namens XXXX aufhalten.Die Zweitbeschwerdeführerin tätigte im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 11.01.2021 gleichlautende Angaben wie ihr Ehemann und brachte im Wesentlichen vor, sie würde an keinen Krankheiten oder Beschwerden leiden, welche sie an der Einvernahme hindern würden, sie könnte der Einvernahme ohne Probleme folgen. Sie habe den Herkunftsstaat im Jahr 2012 illegal verlassen und wäre über die Türkei und Griechenland nach Österreich gereist. In Griechenland habe sie sich mit ihren Familienangehörigen vier Jahre und drei Monate aufgehalten. Sie habe in Griechenland einen Asylantrag gestellt und es sei ihr in Griechenland der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden. Mit dem Flugzeug sei sie am 28.12.2020 zusammen mit ihrem Ehemann und den beiden minderjährigen Töchtern nach Österreich gereist. In Österreich würden sich zwei weitere volljährige Kinder namens römisch 40 aufhalten. Den Beschwerdeführern wurden am 11.01.2021 eine Mitteilung gem. § 28 Abs. 2 AsylG ausgefolgt und den Beschwerdeführern dabei zur Kenntnis gebracht, dass Konsultationen gemäß der Dublin III-VO mit Griechenland geführt werden und dass im gegenständlichen Fall die in § 28 Abs. 2 AsylG normierte „20-Tages-Frist“ für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt.Den Beschwerdeführern wurden am 11.01.2021 eine Mitteilung gem. Paragraph 28, Absatz 2, AsylG ausgefolgt und den Beschwerdeführern dabei zur Kenntnis gebracht, dass Konsultationen gemäß der Dublin III-VO mit Griechenland geführt werden und dass im gegenständlichen Fall die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG normierte „20-Tages-Frist“ für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Am 20.01.2021 wurden den Beschwerdeführern die Länderinformationen zu Griechenland, sowie die Mitteilung gem. § 29 Abs. 3 AsylG nachweislich ausgehändigt.Am 20.01.2021 wurden den Beschwerdeführern die Länderinformationen zu Griechenland, sowie die Mitteilung gem. Paragraph 29, Absatz 3, AsylG nachweislich ausgehändigt. Nach durchgeführter Rechtsberatung und in Anwesenheit eines Rechtsberaters erfolgte am 28.01.2021 die niederschriftliche Einvernahme des Erstbeschwerdeführers vor dem BFA. Die Angaben lauten im Wesentlichen wie folgt: „(...) LA: Sie haben in Ö einen Asylantrag gemeinsam mit Ihrer Frau und 2 Kindern ( XXXX ) gestellt. Sind Sie einverstanden, dass Ihre Frau für die beiden Kinder spricht?LA: Sie haben in Ö einen Asylantrag gemeinsam mit Ihrer Frau und 2 Kindern ( römisch 40 ) gestellt. Sind Sie einverstanden, dass Ihre Frau für die beiden Kinder spricht? VP: Ja. LA: Wer hat das Sorgerecht? VP: Das Sorgerecht haben wir gemeinsam. LA: Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten? VP: Ja. … LA: Leiden Sie an irgendwelchen schwerwiegenden Krankheiten? Benötigen Sie Medikamente? VP: Ich nehme Medikamente wegen Bluthochdruck und Probleme mit den Bandscheiben. Nachgefragt hatte ich vor 5-6 Jahren ein Bandscheibenvorfall. LA: Waren Sie in Österreich schon bei einem Arzt? Wann und bei welchem Arzt, Behandlung? VP: Ja. Ich Griechenland. Sie meinten, dass es repariert werden soll. Ich wollte nicht, weil ich zu meinen Kindern nach Ö wollte. LA: Hätten Sie die Ärzte in Griechenland behandelt? VP: Ja. Sie haben mir vor einem Jahr gesagt, dass es gemacht werden soll, aber sie haben mir nie einen Termin gegeben. LA: Haben Sie wegen dem Termin je nachgefragt? VP: Ja. Sie sagten, dass sich warten soll. LA: Waren Sie in Ö je bei einem Arzt? VP: Nein LA: Warum nicht? VP: Wir waren in Quarantäne. Dort haben die Betreuer bemerkt, dass ich Probleme habe. Sie sagten, dass ich im nächsten Lager zum Arzt gehen soll. LA: Haben Sie das gemacht? VP: Noch nicht. LA: Verfügen Sie über medizinische Unterlagen, die Ihre Angaben bestätigen? VP: Ja. In der Unterkunft. … Aufforderung: Sie werden aufgefordert, sämtliche sich in Ihrem Besitz befindlichen bzw. die sich in Zukunft in Ihrem Besitz befindlichen med. Unterlagen selbstständig und ohne weitere Aufforderung der ho. Behörde in Vorlage zu bringen. LA: Entsprechen Ihre Angaben, die Sie im Rahmen der Erstbefragung am 11.01.2021 vorgebracht haben der Wahrheit, halten Sie diese aufrecht, oder möchten Sie Korrekturen vorbringen? VP: Ich habe die Wahrheit gesagt. Ich halte meine Angaben aufrecht und möchte auch nichts korrigieren. LA: Haben Sie in Österreich, oder in einem anderen Staat in Europa, Verwandte oder sonstige Personen, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht? VP: Eine Tochter in Berlin. Meine Tochter XXXX und mein Sohn XXXX VP: Eine Tochter in Berlin. Meine Tochter römisch 40 und mein Sohn römisch 40 Anm.: lt. IFA Anmerkung, lt. IFA XXXX LA: Seit wann leben Ihre Kinder nun schon in Österreich? römisch 40 LA: Seit wann leben Ihre Kinder nun schon in Österreich? VP: Mein Sohn seit 5 Jahren und meine Tochter seit etwa 2 Jahren LA: Welche Aufenthaltsberechtigung haben Ihre Kinder hier in Österreich? VP: Beide sind anerkannte Flüchtlinge. LA: Wie lautet die Adresse? VP: Meine Tochter wohnt in Graz. Ich habe mir den Namen nicht gemerkt, wo mein Sohn wohnt. Nachgefragt ist es 1 Stunde mit dem Auto entfernt von hier. LA: Haben Sie Ihre Kinder seit Ihrer Ankunft hier in Österreich schon persönlich getroffen? VP: Nein LA: Wie war der Kontakt als Sie sich noch nicht in Österreich aufgehalten haben? VP: Wir hatten mit dem Telefon Kontakt. Nachgefragt etwa 1-2 Mal pro Woche LA: Wurden bzw. werden Sie derzeit von Ihren Kindern unterstützt? VP: Mein Sohn hat uns finanziell unterstützt als wir in Griechenland waren. Ab und zu. 200-300€. Seit wir in Ö sind nicht mehr LA: Sind Sie oder Ihre mitgereisten Angehörigen je von einer gerichtlichen Untersuchung als Zeuge oder Opfer in Österreich betroffen gewesen? VP: Nein. LA: Sind Sie oder Ihre mitgereisten Angehörigen je von einem zivil- oder strafrechtlichen Gerichtsverfahren oder eine (einstweiligen) gerichtlichen Verfügung in Österreich betroffen gewesen? VP: Nein. LA: Aufgrund der sichergestellten Konventionsreisepässe steht fest, dass Sie, Ihre Frau und die beiden Kinder in Griechenland den Status des anerkannten Flüchtlings erhalten haben. Daher wird beabsichtigt, Ihren in Österreich gestellten Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen und die Außerlandesbringung nach Griechenland zu veranlassen. Eine Verfahrensanordnung gem. §29 Abs.3 Asylgesetz 2005 und gem. §52a Abs.2 BFA-VG haben Sie bereits erhalten.Eine Verfahrensanordnung gem. §29 Absatz 3, Asylgesetz 2005 und gem. §52a Absatz 2, BFA-VG haben Sie bereits erhalten. LA: Wollen Sie nun konkrete Gründe nennen, die dem entgegenstehen? VP: Mir ist lieber, dass ich hier sterbe als nach Griechenland zurückzugehen. Ich wurde dort gezwungen die Fingerabdrücke abzugeben. Sie hätten uns sonst in die Türkei geschickt. Wir haben dann in Griechenland auf eine Gelegenheit gewartet, um zu unseren Kindern in Ö zu kommen, LA: Wie lange waren Sie in Griechenland aufhältig? VP: 4 Jahre und 3 Monate. LA: Warum haben Sie so lange gewartet? VP: Wir haben auf die Ausweise gewartet. Nach 2 Jahren haben wir sie bekommen. Zuletzt waren wir auf der Insel XXXX . Dort gibt es ein Camp XXXX . Nachgefragt das Camp, dass abgebrannt ist. 2 Mal.VP: Wir haben auf die Ausweise gewartet. Nach 2 Jahren haben wir sie bekommen. Zuletzt waren wir auf der Insel römisch 40 . Dort gibt es ein Camp römisch 40 . Nachgefragt das Camp, dass abgebrannt ist. 2 Mal. LA: Von dort sind Sie direkt nach Ö? VP: Wir wurden zuerst aufs Festland verlegt. Etwa 1 Jahr in XXXX und dann 1 Jahr in XXXX (phon.)VP: Wir wurden zuerst aufs Festland verlegt. Etwa 1 Jahr in römisch 40 und dann 1 Jahr in römisch 40 (phon.) LA: Gab es während Ihres Aufenthalts in Griechenland konkret Sie betreffende Vorfälle? VP: Nein. Nur in dem abgebrannten Camp. Dort ist aber uns nichts passiert. LA: Wenn es nie Vorfälle gab, warum sind sie dann nach Ö gereist? VP: Ich habe 2 Kinder hier und wir wollten wieder zusammen sein. LA: Haben Sie in Griechenlang je versucht eine Arbeit zu finden? VP: Nein. Wir sind sofort nach Erhalt der Ausweise hierher. Ich kann nicht arbeiten wegen meinem Rücken. LA: Möchten Sie jetzt noch etwas erwähnen, das nicht zur Sprache gekommen ist und Ihnen wichtig erscheint? VP: Ich hoffe, dass ich wir hierbleiben dürfen. LA: Ihnen wurden mit der Ladung das Länderinformationsblatt zu Griechenland ausgehändigt. Das Bundesamt beabsichtigt diese Unterlagen zur Entscheidungsfindung in Ihrem Asylverfahren heranzuziehen. … LA: Möchten Sie jetzt zu dem Ihnen ausgefolgten aktuellen Länderinformationsblatt zu Griechenland, insbesondere zur Lage von anerkannten Flüchtlingen bzw. subsidiär Schutzberechtigten, eine Stellungnahme abgeben? VP: Ich habe es nicht gelesen. Ich kann nur sagen, dass die Lage dort sehr schlecht ist. Flüchtlinge werden wie Tiere behandelt. Nachgefragt hat sich die Lage nach der Anerkennung nichts verbessert. Ich bin einmal ohnmächtig geworden und es hat sich niemand um mich gekümmert. Nachgefragt haben ein paar Leute die Rettung gerufen, aber es ist keine gekommen. LA: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Befragung einwandfrei verstanden? VP: Ja LA: Haben Sie alles verstanden was Sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her? VP: Ja Anm.: Die Niederschrift wird VP durch den anwesenden Dolmetscher rückübersetzt. VP wird aufgefordert genau aufzupassen und sofort bekannt zu geben, wenn etwas nicht korrekt sein sollte bzw. er noch etwas zu ergänzen hat.Anmerkung, Die Niederschrift wird VP durch den anwesenden Dolmetscher rückübersetzt. VP wird aufgefordert genau aufzupassen und sofort bekannt zu geben, wenn etwas nicht korrekt sein sollte bzw. er noch etwas zu ergänzen hat. LA: Wurde Ihre Einvernahme richtig und vollständig protokolliert? VP: Ja (...)“ Betreffend den BF1 wurden folgende Unterlagen zusammen mit Bestätigungen über den Flug am 28.12.2020 nach Österreich vorgelegt (AS 23ff im Akt der BF1): − syrische ID-Card − griechischer Aufenthaltstitel, gültig bis XXXX .2023,− griechischer Aufenthaltstitel, gültig bis römisch 40 .2023, − griechischer Konventionspass, gültig ab XXXX 2020 bis XXXX 2025,− griechischer Konventionspass, gültig ab römisch 40 2020 bis römisch 40 2025, Nach durchgeführter Rechtsberatung und in Anwesenheit eines Rechtsberaters erfolgte am 28.01.2021 die niederschriftliche Einvernahme der Zweitbeschwerdeführerin vor dem BFA. Die Angaben lauten im Wesentlichen wie folgt: „(...) LA: Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten? VP: Ja. … LA: Sind Sie die Mutter von XXXX LA: Sind Sie die Mutter von römisch 40 VP: Ja. Ich bin die Mutter. LA: Wer hat das Sorgerecht? VP: Das Sorgerecht haben wir gemeinsam. LA: Gelten Ihre Angaben auch für Ihre Kinder? VP: Meine Angaben gelten auch für meine Kinder. LA: Leiden Sie an irgendwelchen schwerwiegenden Krankheiten? Benötigen Sie Medikamente? VP: Ja. Ich nehme Cortison und Vitamine wegen Rheuma. LA: Seit wann leiden Sie an diesen Beschwerden? VP: Seit 5 Jahren LA: Waren Sie deswegen auch in Griechenland in ärztlicher Behandlung? VP: Ja. Ich habe auch med. Unterlagen dabei. Nachgefragt sind die aber bei meiner Tochter. LA: Wie wurden Sie in Griechenland behandelt? VP: Ich war bei einem Privatarzt. Er sagte mir, dass ich Rheuma habe und er hat mir Medikamente verschrieben. Nachgefragt habe ich die Medikamente auch bekommen LA: Leidet Ihr Kind XXXX an irgendwelchen schwerwiegenden Krankheiten? Benötigt Ihr Kind Medikamente?LA: Leidet Ihr Kind römisch 40 an irgendwelchen schwerwiegenden Krankheiten? Benötigt Ihr Kind Medikamente? VP: Nein, es ist gesund und benötigt auch keine Medikamente. LA: Leidet Ihr Kind XXXX an irgendwelchen schwerwiegenden Krankheiten? Benötigt Ihr Kind Medikamente?LA: Leidet Ihr Kind römisch 40 an irgendwelchen schwerwiegenden Krankheiten? Benötigt Ihr Kind Medikamente? VP: Nein, es ist gesund und benötigt auch keine Medikamente. … Aufforderung: Sie werden aufgefordert, sämtliche sich in Ihrem Besitz befindlichen bzw. die sich in Zukunft in Ihrem Besitz befindlichen med. Unterlagen selbstständig und ohne weitere Aufforderung der ho. Behörde in Vorlage zu bringen. LA: Entsprechen Ihre Angaben, die Sie im Rahmen der Erstbefragung am 11.01.2021 vorgebracht haben der Wahrheit, halten Sie diese aufrecht, oder möchten Sie Korrekturen vorbringen? VP: Ich habe die Wahrheit gesagt. Ich halte meine Angaben aufrecht und möchte auch nichts korrigieren. LA: Haben Sie in Österreich, oder in einem anderen Staat in Europa, Verwandte oder sonstige Personen, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht? VP: Ich habe eine Tochter und einen Sohn hier. 2 Brüder sind in der Schweiz. 1 Tochter ist in Deutschland. Nachgefragt heißen meine Kinder in Ö XXXX VP: Ich habe eine Tochter und einen Sohn hier. 2 Brüder sind in der Schweiz. 1 Tochter ist in Deutschland. Nachgefragt heißen meine Kinder in Ö römisch 40 Anm.: lt. IFA Anmerkung, lt. IFA XXXX römisch 40 LA: Wie lautet deren Adresse? VP: Meine Tochter ist in Graz. Ich weiß den Namen nicht wo mein Sohn wohnt, Nachgefragt ist es eine Autostunde von hier entfernt. Er arbeitet dort auch. LA: Seit wann leben Ihre Kinder nun schon in Österreich? VP: Mein Sohn seit
- Ich weiß nicht genau seit wann meine Tochter hier ist. Etwa seit 2 Jahren LA: Welche Aufenthaltsberechtigung haben Ihre Kinder hier in Österreich? VP: Sie haben beide Asyl LA: Haben Sie Ihre Kinder seit Ihrer Ankunft hier in Österreich schon persönlich getroffen? VP: Bei unserer Ankunft waren wir in der Nähe unserer Tochter in Quarantäne. Dort haben wir unsere Tochter einmal getroffen. Unser Sohn war auch einmal dort. LA: Wie war der Kontakt als Sie sich noch nicht in Österreich aufgehalten haben? VP: Wir haben telefoniert. Nachgefragt etwa 1-2 Mal in der Woche LA: Wurden bzw. werden Sie derzeit von Ihren Kindern unterstützt? VP: Unser Sohn hat uns hin und wieder finanziell unterstützt. Er hat aber selbst nicht viel. Nachgefragt hat er uns zwischen 100-300 € geschickt. Seit wir hier sind nicht mehr. LA: Sind Sie oder Ihre mitgereisten Angehörigen je von einer gerichtlichen Untersuchung als Zeuge oder Opfer in Österreich betroffen gewesen? VP: Nein. LA: Sind Sie oder Ihre mitgereisten Angehörigen je von einem zivil- oder strafrechtlichen Gerichtsverfahren oder eine (einstweiligen) gerichtlichen Verfügung in Österreich betroffen gewesen? VP: Nein. LA: Aufgrund der sichergestellten Konventionsreisepässe steht fest, dass Sie, Ihr Mann und die beiden Kinder in Griechenland den Status des anerkannten Flüchtlings erhalten haben. Daher wird beabsichtigt, Ihren in Österreich gestellten Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen und die Außerlandesbringung nach Griechenland zu veranlassen. Eine Verfahrensanordnung gem. §29 Abs.3 Asylgesetz 2005 und gem. §52a Abs.2 BFA-VG haben Sie bereits erhalten.Eine Verfahrensanordnung gem. §29 Absatz 3, Asylgesetz 2005 und gem. §52a Absatz 2, BFA-VG haben Sie bereits erhalten. LA: Wollen Sie nun konkrete Gründe nennen, die dem entgegenstehen? VP: Ich bin wegen meiner Kinder hier. Meine mitgereisten Kinder haben in Griechenland keine Zukunft. Meine Kinder sind mein Leben. LA: Wie lange waren Sie in Griechenland aufhältig? VP: 4 Jahre und 3 Monate. LA: Warum sind Sie nicht früher nach Ö gekommen? VP: Wir mussten lange auf die Pässe warten. LA: Woher hatten Sie das Geld für die Reise nach Ö? VP: Wir haben uns einen Teil geliehen. Ein Teil kam von meiner Verwandtschaft aus Syrien LA: Gab es während Ihres Aufenthalts in Griechenland konkret Sie betreffende Vorfälle? VP: Nein LA: Wo waren Sie in Griechenland untergebracht? VP: Auf XXXX . Dann in XXXX dann in XXXX (phon.). Immer in staatlicher VersorgungVP: Auf römisch 40 . Dann in römisch 40 dann in römisch 40 (phon.). Immer in staatlicher Versorgung LA: Möchten Sie jetzt noch etwas erwähnen, das nicht zur Sprache gekommen ist und Ihnen wichtig erscheint? VP: Ich will nur sagen, dass ich gerne bei meinen Kindern bleiben will. LA: Ihnen wurden mit der Ladung das Länderinformationsblatt zu Griechenland ausgehändigt. Das Bundesamt beabsichtigt diese Unterlagen zur Entscheidungsfindung in Ihrem Asylverfahren heranzuziehen. … LA: Möchten Sie jetzt zu dem Ihnen ausgefolgten aktuellen Länderinformationsblatt zu Griechenland, insbesondere zur Lage von anerkannten Flüchtlingen bzw. subsidiär Schutzberechtigten, eine Stellungnahme abgeben? VP: Nein. Ich habe es nicht gelesen LA: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Befragung einwandfrei verstanden? VP: Ja LA: Haben Sie alles verstanden was Sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her? VP: Ja Anm.: Die Niederschrift wird VP durch den anwesenden Dolmetscher rückübersetzt. VP wird aufgefordert genau aufzupassen und sofort bekannt zu geben, wenn etwas nicht korrekt sein sollte bzw. er noch etwas zu ergänzen hat.Anmerkung, Die Niederschrift wird VP durch den anwesenden Dolmetscher rückübersetzt. VP wird aufgefordert genau aufzupassen und sofort bekannt zu geben, wenn etwas nicht korrekt sein sollte bzw. er noch etwas zu ergänzen hat. LA: Wurde Ihre Einvernahme richtig und vollständig protokolliert? VP: Ja (...)“ Betreffend die BF2 wurden folgende Unterlagen vorgelegt (AS 23ff und AS 105ff im Akt der BF2): − syrische ID-Card − griechischer Aufenthaltstitel, gültig bis XXXX 2023, − griechischer Aufenthaltstitel, gültig bis römisch 40 2023, − griechischer Konventionspass, gültig ab XXXX 2020 bis XXXX 2025,− griechischer Konventionspass, gültig ab römisch 40 2020 bis römisch 40 2025, − medizinische Unterlagen aus Griechenland samt Internetrecherche zum Medikament Prezolon, mit dem Wirkstoff Prenisolon (Wirkstoff hat hauptsächlich entzündungshemmende, antiallergische und Immunsuppressive Eigenschaften) und zum Medikament Filicine, 5 mg, mit dem Wirkstoff Folsäure (essentiell für die Syntheses von DNA und die Funktion des Zellkerns). Zusammen mit den Dokumenten betreffend die volljährigen Beschwerdeführer wurde auch die Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung samt mündlicher Verkündung des Asylstatus betreffend den volljährigen Sohn XXXX vom XXXX .2018 zu W224 2144164-1 übermittelt (AS 117f im Akt der BF2). Der volljährige Sohn gab im Rahmen der Beschwerdeverhandlung insbesondere auch an, dass seine Familie in Griechenland sei und seine Großeltern in Syrien, zu diesen habe er keinen Kontakt. Konkret sei eine Schwester des Beschwerdeführers in Deutschland, wo diese mit ihrem Ehemann lebe, seine Eltern und drei seiner Schwestern würden in Griechenland, auf der Insel XXXX leben. Dort erhalte die Familie Unterstützung von einer deutschen Organisation, es sei ein Haus für die Familie gemietet worden und die Familie habe um Asyl angesucht. Zusammen mit den Dokumenten betreffend die volljährigen Beschwerdeführer wurde auch die Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung samt mündlicher Verkündung des Asylstatus betreffend den volljährigen Sohn römisch 40 vom römisch 40 .2018 zu W224 2144164-1 übermittelt (AS 117f im Akt der BF2). Der volljährige Sohn gab im Rahmen der Beschwerdeverhandlung insbesondere auch an, dass seine Familie in Griechenland sei und seine Großeltern in Syrien, zu diesen habe er keinen Kontakt. Konkret sei eine Schwester des Beschwerdeführers in Deutschland, wo diese mit ihrem Ehemann lebe, seine Eltern und drei seiner Schwestern würden in Griechenland, auf der Insel römisch 40 leben. Dort erhalte die Familie Unterstützung von einer deutschen Organisation, es sei ein Haus für die Familie gemietet worden und die Familie habe um Asyl angesucht.
- Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 08.02.2021 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die Beschwerdeführer nach Griechenland zurückzubegeben haben (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt sowie die Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Griechenland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
- Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 08.02.2021 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die Beschwerdeführer nach Griechenland zurückzubegeben haben (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt sowie die Außerlandesbringung nach Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Griechenland gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Zur Lage in Griechenland traf das BFA folgende Feststellungen (unkorrigiert durch das Bundesverwaltungsgericht): Das griechische Asylverfahren besteht im Wesentlichen aus einem Verfahren für nach dem
- Juni 2013 gestellte Anträge. Die griechische Asylbehörde führt es dezentral in ihren Regional Asylum Offices (RAO) oder den Asylum Units (AU) durch. Zusätzlich existiert noch ein Verfahren für Anträge, die vor dem
- Juni 2013 gestellt wurden (Altfälle). Außerdem wird derzeit auf den griechischen Ägäisinseln Lesbos, Chios, Samos, Leros, Rhodos und Kos ein Fast-Track-Verfahren praktiziert. Bedingt durch das Abkommen mit der Türkei, wird bei Personen, die nach dem
- März 2016 auf den Inseln ankommen sind, mittels jenes Fast-Track-Verfahrens festgestellt, ob ihr Antrag zulässig ist, oder ob sie in die Türkei zurückkehren müssen. (Für zusätzliche Informationen siehe Abschnitt 6.2 Unterbringung auf den Ägäischen Inseln (Hotspots)). Es existieren in allen Verfahren Beschwerdemöglichkeiten (bei unterschiedlichen Rechtsmittelfristen) mit aufschiebender Wirkung (AIDA 3.2019; für ausführliche Informationen zum Asylverfahren siehe folgende Quellen: AIDA 3.2019; vgl. MCP o.D.a; MCP o.D.b; USDOS 13.3.2019).Das griechische Asylverfahren besteht im Wesentlichen aus einem Verfahren für nach dem
- Juni 2013 gestellte Anträge. Die griechische Asylbehörde führt es dezentral in ihren Regional Asylum Offices (RAO) oder den Asylum Units (AU) durch. Zusätzlich existiert noch ein Verfahren für Anträge, die vor dem
- Juni 2013 gestellt wurden (Altfälle). Außerdem wird derzeit auf den griechischen Ägäisinseln Lesbos, Chios, Samos, Leros, Rhodos und Kos ein Fast-Track-Verfahren praktiziert. Bedingt durch das Abkommen mit der Türkei, wird bei Personen, die nach dem
- März 2016 auf den Inseln ankommen sind, mittels jenes Fast-Track-Verfahrens festgestellt, ob ihr Antrag zulässig ist, oder ob sie in die Türkei zurückkehren müssen. (Für zusätzliche Informationen siehe Abschnitt 6.2 Unterbringung auf den Ägäischen Inseln (Hotspots)). Es existieren in allen Verfahren Beschwerdemöglichkeiten (bei unterschiedlichen Rechtsmittelfristen) mit aufschiebender Wirkung (AIDA 3.2019; für ausführliche Informationen zum Asylverfahren siehe folgende Quellen: AIDA 3.2019; vergleiche MCP o.D.a; MCP o.D.b; USDOS 13.3.2019). 2019 gab es in Griechenland bis
- Juni 30.443 Asylanträge (VB 21.8.2019). Internationale Organisationen, NGOs und Menschenrechtsaktivisten äußern sich besorgt über Probleme im griechischen Asylsystem, einschließlich Schwierigkeiten bei der Antragstellung und bezüglich der Sorgfalt bei der Prüfung der Anträge und Beschwerden; des Mangels an geeigneten Empfangszentren und Personal; der unhygienischen Zustände; der Überbelegung; unzureichender Wohlfahrts-, Integrations-, Beratungs-, Rechts- und Dolmetscherdienste; Diskriminierung; sowie Inhaftierung in überfüllten Reception and Identification Centres (RIC) (USDOS 13.3.2019; vgl. AIDA 3.2019; CoE-CommDH 6.11.2018; HRW 17.1.2019; UNHCR 4.2019). Internationale Organisationen, NGOs und Menschenrechtsaktivisten äußern sich besorgt über Probleme im griechischen Asylsystem, einschließlich Schwierigkeiten bei der Antragstellung und bezüglich der Sorgfalt bei der Prüfung der Anträge und Beschwerden; des Mangels an geeigneten Empfangszentren und Personal; der unhygienischen Zustände; der Überbelegung; unzureichender Wohlfahrts-, Integrations-, Beratungs-, Rechts- und Dolmetscherdienste; Diskriminierung; sowie Inhaftierung in überfüllten Reception and Identification Centres (RIC) (USDOS 13.3.2019; vergleiche AIDA 3.2019; CoE-CommDH 6.11.2018; HRW 17.1.2019; UNHCR 4.2019). Berichten zufolge wendet Griechenland immer wieder sogenannte Pushbacks an, besonders beim Fluss Evros, der die natürliche Grenze zwischen Griechenland und der Türkei bildet, um Migranten vom griechischen Territorium fernzuhalten. Berichte verweisen auf die systematische Gewaltanwendung durch Strafverfolgungsbehörden im Grenzgebiet Evros, gefolgt von illegaler Abschiebung von Personen, ohne dass sie einen Asylantrag stellen können (GHM/MRG/OMCT/SOKADRE 6.2019; vgl. CoE-CommDH 6.11.2018; CoE-PACE 8.6.2019; AIDA 3.2019; DZ 24.3.2019). In diesem Zusammenhang wurde keine ordnungsgemäße offizielle Untersuchung eingeleitet. Eine vom Ombudsmann eingeleitete Untersuchung von Amts wegen vom Jahr 2017 ist immer noch nicht abgeschlossen (AIDA 3.2019; vgl. GHM/MRG/OMCT/SOKADRE 6.2019). Es gibt auch Berichte über Push-Backs, Gewalt, Diebstähle und Misshandlung durch uniformierte und maskierte Truppen ohne erkennbare Insignien (CoE-PACE 8.6.2019; vgl. GHM/MRG/OMCT/SOKADRE 6.2019). Es kommt zu rassistischen Angriffen auf Flüchtlinge, Migranten und deren Verteidiger. Auf den Inseln nimmt die fremdenfeindliche Rhetorik in den lokalen Gemeinschaften zu. Eine Polizeistatistik vom März 2018 zeigt einen deutlichen Anstieg an Hassverbrechen im Vergleich zum Vorjahr (UNHCR 21.3.2019; vgl. CoE-CommDH 6.11.2018; HRW 17.1.2019; EK 7.9.2018; BPB 30.3.2019). Berichten zufolge wendet Griechenland immer wieder sogenannte Pushbacks an, besonders beim Fluss Evros, der die natürliche Grenze zwischen Griechenland und der Türkei bildet, um Migranten vom griechischen Territorium fernzuhalten. Berichte verweisen auf die systematische Gewaltanwendung durch Strafverfolgungsbehörden im Grenzgebiet Evros, gefolgt von illegaler Abschiebung von Personen, ohne dass sie einen Asylantrag stellen können (GHM/MRG/OMCT/SOKADRE 6.2019; vergleiche CoE-CommDH 6.11.2018; CoE-PACE 8.6.2019; AIDA 3.2019; DZ 24.3.2019). In diesem Zusammenhang wurde keine ordnungsgemäße offizielle Untersuchung eingeleitet. Eine vom Ombudsmann eingeleitete Untersuchung von Amts wegen vom Jahr 2017 ist immer noch nicht abgeschlossen (AIDA 3.2019; vergleiche GHM/MRG/OMCT/SOKADRE 6.2019). Es gibt auch Berichte über Push-Backs, Gewalt, Diebstähle und Misshandlung durch uniformierte und maskierte Truppen ohne erkennbare Insignien (CoE-PACE 8.6.2019; vergleiche GHM/MRG/OMCT/SOKADRE 6.2019). Es kommt zu rassistischen Angriffen auf Flüchtlinge, Migranten und deren Verteidiger. Auf den Inseln nimmt die fremdenfeindliche Rhetorik in den lokalen Gemeinschaften zu. Eine Polizeistatistik vom März 2018 zeigt einen deutlichen Anstieg an Hassverbrechen im Vergleich zum Vorjahr (UNHCR 21.3.2019; vergleiche CoE-CommDH 6.11.2018; HRW 17.1.2019; EK 7.9.2018; BPB 30.3.2019). Seit Mai 2019 verzeichnet Griechenland einen unerwarteten Anstieg von Geflüchteten, die aus der Türkei eingereist sind (DZ 9.8.2019). Einem Bericht vom Juli 2019 zufolge waren die Kapazitäten in den Hotspots erneut auf Rekordniveau, die Ankünfte überstiegen die Transfers auf das Festland mehrere Wochen. Ausschlaggebend für diese Entwicklung waren vor allem ausgelastete Kapazitäten am Festland und mangelnde Rückführungen in die Türkei (VB 23.7.2019). Mit
- August 2019 betrug die Anzahl der Flüchtlinge und Migranten auf den Inseln 24.672, der höchste Stand seit drei Jahren. Schließlich wurde am
- August 2019 die Entlastung der Inseln durch Transfers der Betroffenen in bereits bestehende Unterkünfte auf dem Festland entschieden. Am
- September 2019 begann der Transfer von 1.500 Migranten aus Lesbos zum Lager Nea Kavala im Norden Griechenlands (ÖB 2.9.2019; vgl. NCCBCIA 30.8.2019; EK 30.8.2019; UNHCR 26.8.2019). Die Rückführung in die Türkei auf der Basis des Sicherer-Drittstaat-Prinzips kann nur von den Inseln aus stattfinden. Die Rücknahmeverpflichtung der Türkei endet, wenn Flüchtlinge von den griechischen Inseln auf das Festland verlegt werden (DS 4.9.2019; vgl. DW 2.9.2019). Seit Mai 2019 verzeichnet Griechenland einen unerwarteten Anstieg von Geflüchteten, die aus der Türkei eingereist sind (DZ 9.8.2019). Einem Bericht vom Juli 2019 zufolge waren die Kapazitäten in den Hotspots erneut auf Rekordniveau, die Ankünfte überstiegen die Transfers auf das Festland mehrere Wochen. Ausschlaggebend für diese Entwicklung waren vor allem ausgelastete Kapazitäten am Festland und mangelnde Rückführungen in die Türkei (VB 23.7.2019). Mit
- August 2019 betrug die Anzahl der Flüchtlinge und Migranten auf den Inseln 24.672, der höchste Stand seit drei Jahren. Schließlich wurde am
- August 2019 die Entlastung der Inseln durch Transfers der Betroffenen in bereits bestehende Unterkünfte auf dem Festland entschieden. Am
- September 2019 begann der Transfer von 1.500 Migranten aus Lesbos zum Lager Nea Kavala im Norden Griechenlands (ÖB 2.9.2019; vergleiche NCCBCIA 30.8.2019; EK 30.8.2019; UNHCR 26.8.2019). Die Rückführung in die Türkei auf der Basis des Sicherer-Drittstaat-Prinzips kann nur von den Inseln aus stattfinden. Die Rücknahmeverpflichtung der Türkei endet, wenn Flüchtlinge von den griechischen Inseln auf das Festland verlegt werden (DS 4.9.2019; vergleiche DW 2.9.2019). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (3.2019): Country Report: Greece, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_gr_2018update.pdf, Zugriff 26.9.2019 - BPB – Bundeszentrale für Politische Bildung (20.3.2019): Current Developments in Greece‘s Refugee and Asylum Policy, https://www.bpb.de/gesellschaft/migration/laenderprofile/287927/current-developments-in-greece-s-refugee-and-asylum-policy, Zugriff 26.9.2019 - CoE-CommDH – Council of Europe - Commissioner for Human Rights (6.11.2018): Report of the Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Dinja Mijatović following her visit to Greece from 25 to 29 June 2018 [CommDH
(2018)24], https://www.ecoi.net/en/file/local/1450482/1226_1542121278_commdh-2018-24-greece-report-en-docx.pdf, Zugriff 26.9.2019 - CoE-PACE – Council of Europe - Parliamentary Assembly (8.6.2019): Pushback policies and practice in Council of Europe member States [Doc. 14909], https://www.ecoi.net/en/file/local/2011497/pdf.aspx, Zugriff 26.9.2019 - DS – Der Standard (4.9.2019): Ausschreitungen in überfüllten Flüchtlingslager auf Lesbos, https://www.derstandard.at/story/2000108241874/ausschreitungen-in-ueberfuelltem-fluechtlingslager-auf-lesbos, Zugriff 26.9.2019 - DW – Deutsche Welle (2.9.2019): Griechenland verlegt über tausend Flüchtlinge, https://www.dw.com/de/griechenland-verlegt-%C3%Bcber-tausend-fl%C3%Bcchtlinge/a-50261110, Zugriff 26.9.2019 - DZ – Die Zeit (9.8.2019): Griechenland will Migranten schneller in die Türkei abschieben, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-08/asylverfahren-abschiebung-griechenland-tuerkei-migration, Zugriff 26.9.2019 - DZ – Die Zeit (24.3.2019): Im Freien gefangen, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-03/eu-tuerkei-abkommen-griechenland-gefluechtete-fluechtlingslager, Zugriff 26.9.2019 - EK – Ekathimerini (30.8.2019): Greece sees first mass arrival of migrant boats in three years, http://www.ekathimerini.com/244080/article/ekathimerini/news/greece-sees-first-mass-arrival-of-migrant-boats-in-three-years, Zugriff 26.9.2019 - EK – Ekathimerini (7.9.2018): Two migrant teens attacked in northern Greece, NGO reports, http://www.ekathimerini.com/232394/article/ekathimerini/news/two-migrant-teens-attacked-in-northern-greece-ngo-reports, Zugriff 26.9.2019 - GHM/MRG/OMCT/SOKADRE – GHM – Greek Helsinki Monitor (Autor), MRG – Minority Rights Group International (Autor), OMCT – World Organisation Against Torture (Autor), Refugee Rights Europe (Autor), SOKADRE - Coordinated Organizations and Communities for Roma Human Rights in Greece (Autor) (6.2019): Joint submission to the UN Committee Against Torture ahead of the review of the periodic report of Greece, https://www.omct.org/files/2019/07/25442/submission_greece.pdf, Zugriff 26.9.2019 - HRW – Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 – Greece, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002233.html, Zugriff 26.9.2019 - MCP – Ministry of Citizen Protection (o.D.a): Applying for asylum, http://asylo.gov.gr/en/?page_id=62, Zugriff 26.9.2019 - MCP – Ministry of Citizen Protection (o.D.b): Asylum in Greece, http://asylo.gov.gr/en/?page_id=103, Zugriff 26.9.2019 - NCCBCIA – National Coordination Center for Border Control, Immigration and Asylum (30.8.2019): National Situational Picture Regarding the Islands at Eastern Aegean Sea (29/8/2019), https://infocrisis.gov.gr/5593/national-situational-picture-regarding-the-islands-at-eastern-aegean-sea-29-8-2019/?lang=en, Zugriff 26.9.2019 - ÖB – Österreichische Botschaft in Athen (2.9.2019): Auskunft der ÖB, per E-Mail - UNHCR – UN High Commissioner for Refugees (26.8.2019): Aegean Islands – Weekly Snapshot 19-25 August 2019, https://data2.unhcr.org/en/documents/download/71021, Zugriff 26.9.2019 - UNHCR – UN High Commissioner for Refugees (4.2019): Fact Sheet; Greece; 1-31 March 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2006858/69017.pdf, Zugriff 26.9.2019 - UNHCR – UN High Commissioner for Refugees (21.3.2019): Refugees in Greece still exposed to racist violence, https://www.unhcr.org/gr/en/11282-refugees-in-greece-still-exposed-to-racist-violence.html, Zugriff 26.9.2019 - USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 – Greece, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004299.html, Zugriff 26.9.2019 - VB des BM.I Griechenland (21.8.2019): Bericht des VB, per E-Mail - VB des BM.I Griechenland (23.7.2019): Bericht des VB, per E-Mail Aktuelle Entwicklungen des griechischen Asylgesetzes (seit Ende 2019) Letzte Änderung: 19.3.2020 Das griechische Parlament hat mit großer Mehrheit eine Verschärfung des Asylgesetzes beschlossen. Die weitreichende Asylgesetzgebung soll ab Anfang 2020 gültig sein. Einige der wichtigsten Änderungen kurz zusammengefasst: - Verfahren in 5 Stufen: 1.) Information 2.) Aufenthalt in Aufnahmezentren 3.) Registrierung und medizinische Kontrolle (Vulnerabilität führt zu prioritärem Verfahren, hat aber keine substanzielle Auswirkung auf den Asylantrag) 4.) „neues Asylverfahren“ 5.) Beförderung entweder auf das Festland (vulnerable Personen) oder in Rückführungszentren. - Aufnahmephase: Bei Nichtbeachtung von Überstellungsentscheidungen erfolgt eine automatische Zuweisung ins Rückführungsverfahren; der Antrag wird innerhalb von drei Tagen abgewickelt; ebenso gilt dies bei einem Verstoß gegen die Verhaltensregeln in den Hotspots. - Verfahrensdauer: Laut dem neuen Gesetz beträgt das reguläre Asylverfahren 6 Monate (+ 3 Monate bei Massenzustrom), das beschleunigte Verfahren 20 Tage (+ 10 Tage bei Massenzustrom) und das Schnellverfahren (Fast-Track) auf den Inseln 7 Tage. Folgeanträge werden innerhalb von 5 Tagen geprüft. - Subsidiärer Schutz: Die Dauer der Aufenthaltserlaubnis bei Gewährung von subsidiären Schutz wurde von drei Jahren auf ein Jahr gekürzt. - Beschwerdefristen: Zukünftig betragen die Beschwerdefristen beim regulären Asylverfahren 3 Monate, beim beschleunigten Verfahren 40 Tage, bei Unzulässigkeit 30 Tage, bei Beschwerden von Inhaftierten 20 Tage. - Zugang zu Beschäftigung wird erst nach 6 Monaten nach Einbringung des Asylantrags gewährt. - Haft: Das Gesetz sieht vor, dass Flüchtlinge „ausnahmsweise und aus bestimmten Gründen“ für 50 Tage in Haft gehalten werden können, die verlängert werden kann, aber nicht länger als 18 Monate dauern darf. - Aufenthaltsrecht: Ein Aufenthaltsrecht in Griechenland besteht nur bis zum Abschluss des Asylverfahrens in der ersten Beschwerdeinstanz, ein Verfahren in der zweiten Instanz hat keine aufschiebende Wirkung für die Rückführung. - Zusammensetzung des Beschwerdeausschusses: Im bisherigen System setzten sich die Beschwerdeausschüsse für abgelehnte Asylwerber aus zwei griechischen Richtern und einem vom UNHCR ausgebildeten unabhängigen Sachverständigen im Flüchtlingsrecht zusammen. Die Ausschüsse sollen zukünftig aus drei Verwaltungsrichtern bestehen. Weiters kann eine Einzelrichterkonstellation beispielsweise für beschleunigte Verfahren angewendet werden. - Unbegleitete Minderjährige/Vulnerable: Das neue Gesetz sieht vor, dass das beschleunigte Verfahren auf unbegleitete Minderjährige und andere vulnerable Gruppen angewendet werden kann. Es gibt Änderungen bei der Definition der Familienangehörige, die Einschränkungen bei der Familienzusammenführung bedeuten können. Weiters wurde das Vulnerabilitätskriterium Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) (inklusive Überlebende von Schiffsbrüchen) gestrichen. - Zugang zu medizinischer Versorgung: Ab 2020 werden Asylwerber nur noch Zugang zur Notfallversorgung haben. - Unterbringung: Die neue Regelung sieht vor, dass anerkannte Flüchtlinge gezwungen werden, ihre Unterkunft innerhalb von zwei Monaten statt den bisherigen sechs Monaten nach Schutzgewährung zu verlassen. - Verpflichtung der Bewerber zu persönlicher Vorsprache bei jedem Schritt des Asylverfahrens: so soll sicherstellen, dass sich der Asylwerber in der zugewiesenen Region aufhält. - NGOs: die am System beteiligten NGOs müssen künftig eine Zertifizierung besitzen (ÖB 23.10.2019a; vgl. AI 24.10.2019; DZ 1.11.2019; EK 22.10.2019; GGHR 1.11.2019; ECRE 31.10.2019; HRW 29.10.2019; TNH 4.11.2019; UNHCR 24.10.2019; MoCP 11.11.2019). - NGOs: die am System beteiligten NGOs müssen künftig eine Zertifizierung besitzen (ÖB 23.10.2019a; vergleiche AI 24.10.2019; DZ 1.11.2019; EK 22.10.2019; GGHR 1.11.2019; ECRE 31.10.2019; HRW 29.10.2019; TNH 4.11.2019; UNHCR 24.10.2019; MoCP 11.11.2019).
- UNHCR, der Ombudsmann, die Nationale Menschenrechtskommission, zivilgesellschaftliche Organisationen und die Athener Anwaltskammer zeigten sich tief besorgt über das Ziel der Gesetze, über die Vereinbarkeit ihrer Bestimmungen mit dem nationalen und internationalen Recht und den Verwaltungsdruck, den die Gesetze auf die Asylbehörden ausüben können. Oppositionsparteien (SYRZIA, KINAL, KKE) äußerten bei den Diskussionen im Parlamentsausschuss am 29.10.2019 ähnliche Bedenken (ECRE 31.10.2019; vgl. ÖB 23.10.2019a; ÖB 23.10.2019b; BI 1.11.2019; HRW 29.10.2019; UNHCR 24.10.2019). ,
- UNHCR, der Ombudsmann, die Nationale Menschenrechtskommission, zivilgesellschaftliche Organisationen und die Athener Anwaltskammer zeigten sich tief besorgt über das Ziel der Gesetze, über die Vereinbarkeit ihrer Bestimmungen mit dem nationalen und internationalen Recht und den Verwaltungsdruck, den die Gesetze auf die Asylbehörden ausüben können. Oppositionsparteien (SYRZIA, KINAL, KKE) äußerten bei den Diskussionen im Parlamentsausschuss am 29.10.2019 ähnliche Bedenken (ECRE 31.10.2019; vergleiche ÖB 23.10.2019a; ÖB 23.10.2019b; BI 1.11.2019; HRW 29.10.2019; UNHCR 24.10.2019).
- Die Opposition sowie NGOs hatten auch Kritik an der Begutachtungsfrist geübt, die mit vier Arbeitstagen sehr kurz bemessen war. Die kurze Frist zur öffentlichen Konsultation des Gesetzesentwurfs wurde von der Nationalen Kommission für Menschenrechte ebenfalls kritisiert, die die Regierung in Menschenrechtsfragen berät (ÖB 23.10.2019a; vgl. UNHCR 24.10.2019).,
- Die Opposition sowie NGOs hatten auch Kritik an der Begutachtungsfrist geübt, die mit vier Arbeitstagen sehr kurz bemessen war. Die kurze Frist zur öffentlichen Konsultation des Gesetzesentwurfs wurde von der Nationalen Kommission für Menschenrechte ebenfalls kritisiert, die die Regierung in Menschenrechtsfragen berät (ÖB 23.10.2019a; vergleiche UNHCR 24.10.2019). Kommentar der Staatendokumentation: Die weiteren praktischen Auswirkungen ab 1.1.2020 werden beobachtet und es wird gegebenenfalls mittels KI reagiert. Die griechische Regierung hat als Reaktion auf die aktuelle Lage an der griechisch-türkischen Grenze am
- März 2020 ein Notstandsgesetz erlassen. Gemäß den neusten Bestimmungen wird die Registrierung von Asylanträgen irregulär eingereister Personen ab dem
- März 2020 voraussichtlich für einen Monat ausgesetzt (ELENA 6.3.2020; vgl. FIDH 5.3.2020; DS 1.3.2020). Darüber hinaus sieht das Gesetz die sofortige Rückkehr irregulär eingereister Personen in ihr Herkunftsland oder in ein Transitland vor, wenn es möglich ist (dabei ist es jedoch noch unklar, wie die Aussage „wenn es möglich ist“ von den griechischen Behörden interpretiert wird) (AI 2.3.2020; vgl. FIDH 10.3.2020). Zudem soll die illegale Einreise scharf sanktioniert werden (PA 4.3.2020). Berichten zufolge haben beispielsweise die Gerichte bereits Haftstrafen für Personen verhängt, welche die Grenze ohne Papiere überquert haben und zwar unter Umständen, die, so die Kritik, die Möglichkeit auf ein faires Verfahren mit einer ordnungsgemäßen Abwicklung, ausschlossen (HRW 4.3.2020; vgl. HRW 10.3.2020). Die griechische Regierung hat als Reaktion auf die aktuelle Lage an der griechisch-türkischen Grenze am
- März 2020 ein Notstandsgesetz erlassen. Gemäß den neusten Bestimmungen wird die Registrierung von Asylanträgen irregulär eingereister Personen ab dem
- März 2020 voraussichtlich für einen Monat ausgesetzt (ELENA 6.3.2020; vergleiche FIDH 5.3.2020; DS 1.3.2020). Darüber hinaus sieht das Gesetz die sofortige Rückkehr irregulär eingereister Personen in ihr Herkunftsland oder in ein Transitland vor, wenn es möglich ist (dabei ist es jedoch noch unklar, wie die Aussage „wenn es möglich ist“ von den griechischen Behörden interpretiert wird) (AI 2.3.2020; vergleiche FIDH 10.3.2020). Zudem soll die illegale Einreise scharf sanktioniert werden (PA 4.3.2020). Berichten zufolge haben beispielsweise die Gerichte bereits Haftstrafen für Personen verhängt, welche die Grenze ohne Papiere überquert haben und zwar unter Umständen, die, so die Kritik, die Möglichkeit auf ein faires Verfahren mit einer ordnungsgemäßen Abwicklung, ausschlossen (HRW 4.3.2020; vergleiche HRW 10.3.2020). Eine weitere Reaktionsmaßnahme der griechischen Regierung war die Entsendung von Polizei, Armee und Spezialkräften an die Grenzen, die Durchführung von Militärübungen mit scharfer Munition in der Nähe der Landesgrenze des Evros und der Ägäis, und das Ansuchen um verstärkte Unterstützung bei der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (FRONTEX) (HRW 4.3.2020; vgl. AI 2.3.2020). Eine weitere Reaktionsmaßnahme der griechischen Regierung war die Entsendung von Polizei, Armee und Spezialkräften an die Grenzen, die Durchführung von Militärübungen mit scharfer Munition in der Nähe der Landesgrenze des Evros und der Ägäis, und das Ansuchen um verstärkte Unterstützung bei der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (FRONTEX) (HRW 4.3.2020; vergleiche AI 2.3.2020). Die Europäische Union (EU) stellte sich angesichts der Lage an der griechisch-türkischen Grenze demonstrativ hinter die griechische Regierung. Demnach hieß es in der Erklärung, auf die sich die Minister der 27 EU-Mitgliedsstaaten bei ihrem Sondertreffen einigten, dass illegale Grenzübertritte nicht toleriert werden (DST 5.3.2020; vgl. FAZ 5.3.2020). Die Europäische Union (EU) stellte sich angesichts der Lage an der griechisch-türkischen Grenze demonstrativ hinter die griechische Regierung. Demnach hieß es in der Erklärung, auf die sich die Minister der 27 EU-Mitgliedsstaaten bei ihrem Sondertreffen einigten, dass illegale Grenzübertritte nicht toleriert werden (DST 5.3.2020; vergleiche FAZ 5.3.2020). Die Maßnahmen der griechischen Behörden gegen zunehmende Ankünfte von Migranten über Land und Meer wurden von verschiedenen Menschenrechtsorganisationen und NGOs stark kritisiert (FIDH 10.3.2020; vgl. AI 2.3.2020; DW 3.3.2020; PA 4.3.2020; HRW 4.3.2020; BBC 9.3.2020; FIDH 5.3.2020). Die Maßnahmen der griechischen Behörden gegen zunehmende Ankünfte von Migranten über Land und Meer wurden von verschiedenen Menschenrechtsorganisationen und NGOs stark kritisiert (FIDH 10.3.2020; vergleiche AI 2.3.2020; DW 3.3.2020; PA 4.3.2020; HRW 4.3.2020; BBC 9.3.2020; FIDH 5.3.2020). Quellen: - AI – Amnesty International (24.10.2019): Amnesty International Submission on the proposed changes to the Greek Law on International Protection [EUR 25/1280/2019], https://www.ecoi.net/en/file/local/2018926/EUR2512802019ENGLISH.PDF, Zugriff 19.12.2019 - AI – Amnesty International (2.3.2020): Greece: Inhumane asylum measures will put lives at risk, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025631.html, Zugriff 18.3.2020 - BBC News (9.3.2020): EU to take in some child migrants stuck in Greece, https://www.bbc.co.uk/news/world-europe-51799470, Zugriff 18.3.2020 - BI – Balkan Insight (1.11.2019): Tougher Greek Asylum Law Criticised by Rights Groups, https://balkaninsight.com/2019/11/01/tougher-greek-asylum-laws-criticised-by-rights-groups/, Zugriff 19.12.2019 - DS – Der Spiegel (1.3.2020): Griechenland setzt Asylrecht für einen Monat aus, https://www.spiegel.de/politik/ausland/fluechtlinge-griechenland-setzt-asylrecht-fuer-einen-monat-aus-a-14421c7e-80da-43d7-976c-9d00cae92127, Zugriff 18.3.2020 - DST – Der Standard (5.3.2020): Neuer EU-Flüchtlingspakt mit der Türkei in Arbeit, https://www.derstandard.at/story/2000115347037/neuer-eu-fluechtlingepakt-mit-der-tuerkei-in-arbeit, Zugriff - DW – Deutsche Welle (3.3.2020): Wie Empörung in blinde Wut umschlägt, https://www.dw.com/de/wie-emp%C3%B6rung-in-blinde-wut-umschl%C3%A4gt/a-52619223, Zugriff 18.3.2020 - DZ – Die Zeit (1.11.2019): Griechisches Parlament verschräft Asylgesetz, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-11/kyriakoks-mitsotakis-griechenland-asylgesetz-verschaerfung, Zugriff 19.12.2019 - ECRE – European Council on Refugees and Exiles (31.10.2019): Greece: New Restrictions on Rights and Procedural Guarantees in International Protection Bill*, https://www.ecre.org/greece-new-restrictions-on-rights-and-procedural-guarantees-in-international-protection-bill/, Zugriff 19.12.2019 - EK – Ekathimerini (22.10.2019): Asylum bill faces criticism by human rights organizations, http://www.ekathimerini.com/245728/article/ekathimerini/news/asylum-bill-faces-criticism-by-human-rights-organizations, Zugriff 19.12.2019 - ELENA – European Legal Network on Asylum (6.3.2020): Weekly Legal Update, https://mailchi.mp/ecre/elena-weekly-legal-update-6-march-2020?e=989a4aebdd#11, Zugriff 18.3.2020 - FAZ – Frankfurter Allgemeine (5.3.2020): Illegale Grenzübertritte werden nicht toleriert, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/eu-bekraeftigt-ihre-entschlossenheit-zum-schutz-der-aussengrenzen-16664531.html, Zugriff 18.3.2020 - FIDH – International Federation for Human Rights (Autor), ActionAid Hellas; ActionAid International; ActionAid Italia, et al. (Autor) (10.3.2020): Refugees Crisis - Protect our laws and humanity!, https://www.fidh.org/en/region/europe-central-asia/greece/refugees-crisis-protect-our-laws-and-humanity, Zugriff 18.3.2020 - FIDH – International Federation for Human Rights (Autor), IUIA-IROL - Institute for the Rule of Law – International Association of Lawyers; ELDH - European Association of Lawyers for Democracy & World Human Rights; AED - European Democratic Lawyers; et al. (Autor) (5.3.2020): Greece - violation of refugees' human rights is unjustifiable, https://www.fidh.org/en/region/europe-central-asia/greece/greece-violation-of-refugee-s-human-rights-is-unjustifiable, Zugriff 18.3.2020 - GGHR – Government Gazette of the Hellenic Republic (1.11.2019): Law No 4636 On International Protection and other provisions, per E-Mail via ÖB Athen - HRW – Human Rights Watch (10.3.2020): Greece/EU: Allow New Arrivals to Claim Asylum, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026151.html, Zugriff 18.3.2020 - HRW – Human Rights Watch (4.3.2020): Greece/EU: Respect Rights, Ease Suffering at Borders, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025901.html, Zugriff 18.3.2020 - HRW – Human Rights Watch (29.10.2019): Greece: Asylum Overhaul Threatens Rights, https://www.ecoi.net/de/dokument/2019174.html, Zugriff 19.12.2019 - MoCP – Hellenic Republic Ministry of Citizen Protection (11.11.2019): Overview of Law 4636/2019 on International Protection, Bericht via VB, per E-Mail- MoCP – Hellenic Republic Ministry of Citizen Protection (11.11.2019): Overview of Law 4636 aus 2019, on International Protection, Bericht via VB, per E-Mail - ÖB – Österreichische Botschaft des BM.A in Athen (23.10.2019a), Bericht der ÖB, per E-mail - ÖB – Österreichische Botschaft des BM.A in Athen (23.10.2019b), Bericht der ÖB, per E-mail - PA – Pro Asyl (4.3.2020): Die griechisch-türkische Grenze darf nicht zur menschenrechtsfreien Zone werden!, https://www.proasyl.de/news/die-griechisch-tuerkische-grenze-darf-nicht-zur-menschenrechtsfreien-zone-werden/, Zugriff 18.3.2020 - TNH – The New Humanitarian (4.11.2019): Briefing: How will Greece’s new asylum law affect refugees?, https://www.thenewhumanitarian.org/news/2019/11/04/Greece-new-asylum-law-refugees, Zugriff 19.12.2019 - UNHCR – UN High Commissioner for Refugees (24.10.2019): UNHCR urges Greece to strenghten safeguards in draft asylum law, https://www.unhcr.org/gr/en/13170-unhcr-urges-greece-to-strengthen-safeguards-in-draft-asylum-law.html, Zugriff 19.12.2019 Vulnerable Letzte Änderung: 4.10.2019 Vulnerable Vulnerable Gruppen werden von den griechischen Gesetzen sehr großzügig definiert. Sie umfassen unbegleitete Minderjährige (UM), Behinderte oder unheilbar Kranke, Alte, Schwangere, Wöchnerinnen, alleinstehende Elternteile mit minderjährigen Kindern, Opfer von Folter, Vergewaltigung oder anderen schweren Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt sowie Personen mit posttraumatischer Belastungsstörung (PTBS) und Opfer von Menschenhandel (AIDA 3.2019). Für Vulnerable sind bestimmte Verfahrensgarantien festgelegt, die Berichten zufolge aber nicht immer eingehalten werden (AIDA 3.2019). In Athen werden Vulnerable an das Center for Reception and Solidarity der Gemeinde Athen in Frourarchion verwiesen. 2018 wurden dort 2.318 Asylanträge registriert. Die Weiterleitung von schutzbedürftigen Personen nach Frourarchion zwecks Registrierung erfolgt über NGOs oder andere Stellen. Bei der Registrierung in Frourarchion kann es jedoch aus Kapazitätsgründen zu Verzögerungen kommen. Wenn im Verfahren der Verdacht auf Vulnerabilität aufkommt, ist eine medizinische/psychologische Prüfung zu veranlassen. Derzeit gibt es keine öffentlichen Gesundheitseinrichtungen, die auf die Identifizierung oder Unterstützung von Folteropfern in ihrem Rehabilitationsprozess spezialisiert sind. Daher müssen NGOs das übernehmen. In Athen können Opfer von Folter zur Identifikation an die NGO Metadrasi verwiesen werden. Dies ist angesichts der nicht immer gesicherten Finanzierung der NGOs problematisch. Die NGOs Greek Council for Refugees und das Tageszentrum Babel (“Prometheus” project – Rehabilitation Unit for Victims of Torture) bieten in Kooperation mit Ärzte ohne Grenze (MSF) Rehabilitationsmaßnahmen an – ebenso mit unsicherer Finanzierungslage (AIDA 3.2019). Die eingeschränkte Verfügbarkeit und der Zustand der öffentlichen Einrichtungen für psychisch Kranke sind laut UNHCR ein besonderes Problem. Öffentliche Einrichtungen und Kliniken, die psychisch erkrankte Flüchtlinge und Migranten in Athen versorgen, haben ebenso wie NGOs (z.B. Babel und ESTIA) Wartelisten von mehreren Monaten. Sogar für dringende Fälle wie Überlebende von Schiffbrüchen oder Folteropfer, die an einer Posttraumatischen Belastungsstörung leiden, beträgt die Wartezeit für den ersten Termin bei der NGO Babel vier Monate (Pro Asyl/RSA 8.2018). Vulnerable fallen nicht unter das Fast-Track-Grenzverfahren auf den Inseln – ihre Anträge gelten als zulässig. Die Identifikation von gefährdeten Personen im Zusammenhang mit dem Fast-Track-Grenzverfahren auf den Inseln erfolgt entweder vom griechischen Reception and Identification Service (RIS) vor der Registrierung des Asylantrags oder während des Asylverfahrens (AIDA 3.2019). Seit Mitte 2017 werden medizinische und psychosoziale Untersuchungen im Rahmen des Aufnahme- und Identifikationsverfahrens durch das Centre of Disease Control and Prevention (KEELPNO), eine öffentliche Einrichtung des Gesundheitsministeriums, durchgeführt. Das medizinische Team von KEELPNO stellt ein Gutachten über den Grad der Vulnerabilität („high“ oder „medium“) aus, das zum Teil des Asylantrags wird. Wenn Personen als besonders („high) gefährdet eingestuft werden, werden sie von KEELPNO an ein öffentliches Krankenhaus oder einen Facharzt verweisen oder wenn es möglich ist, auf das Festland gebracht. Im Falle einer mittleren („medium“) Vulnerabilität können die Betroffenen außerhalb des Aufnahme- und Identifikationszentrums untergebracht werden, wo die Bedingungen möglicherweise besser sind. 2018 kam es aufgrund der Unterbesetzung der KEELPNO-Einheiten zu erheblichen Verzögerungen bei der Identifikation von Vulnerabilität bei Neuankömmlingen auf den Inseln. Laut GCR führten diese Verzögerungen und die zeitweise dysfunktionalen Identifikationsverfahren dazu, dass eine bedeutende Anzahl von Asylverfahren eingeleitet wurde, ohne die Betroffenen auf Vulnerabilität zu prüfen. Somit wurde ein systematisches Versagen bei der Identifikation und beim Schutz gefährdeter Personen, insbesondere auf den Inseln, festgestellt (AIDA 3.2019; vgl. Oxfam 9.1.2019; RI o.D.a; RI o.D.b). Seit Mitte 2017 werden medizinische und psychosoziale Untersuchungen im Rahmen des Aufnahme- und Identifikationsverfahrens durch das Centre of Disease Control and Prevention (KEELPNO), eine öffentliche Einrichtung des Gesundheitsministeriums, durchgeführt. Das medizinische Team von KEELPNO stellt ein Gutachten über den Grad der Vulnerabilität („high“ oder „medium“) aus, das zum Teil des Asylantrags wird. Wenn Personen als besonders („high) gefährdet eingestuft werden, werden sie von KEELPNO an ein öffentliches Krankenhaus oder einen Facharzt verweisen oder wenn es möglich ist, auf das Festland gebracht. Im Falle einer mittleren („medium“) Vulnerabilität können die Betroffenen außerhalb des Aufnahme- und Identifikationszentrums untergebracht werden, wo die Bedingungen möglicherweise besser sind. 2018 kam es aufgrund der Unterbesetzung der KEELPNO-Einheiten zu erheblichen Verzögerungen bei der Identifikation von Vulnerabilität bei Neuankömmlingen auf den Inseln. Laut GCR führten diese Verzögerungen und die zeitweise dysfunktionalen Identifikationsverfahren dazu, dass eine bedeutende Anzahl von Asylverfahren eingeleitet wurde, ohne die Betroffenen auf Vulnerabilität zu prüfen. Somit wurde ein systematisches Versagen bei der Identifikation und beim Schutz gefährdeter Personen, insbesondere auf den Inseln, festgestellt (AIDA 3.2019; vergleiche Oxfam 9.1.2019; RI o.D.a; RI o.D.b). Das Gesetz sieht vor, dass Personen während des Fast-Track-Grenzverfahrens bei Verdacht auf Vulnerabilität zu jedem Zeitpunkt an die medizinische und psychosoziale Einheit des RIC verwiesen werden können. Trotz dieser Bestimmungen kann es aufgrund des Mangels an medizinischer und psychosozialer Versorgung äußerst kompliziert und manchmal unmöglich sein, dass Asylwerber während des Verfahrens erneut auf Vulnerabilität geprüft werden. Infolgedessen kommen Hinweise auf Verwundbarkeit oft während den von EASO-Mitarbeitern geführten Interviews zur Zulässigkeit zum Vorschein, die de facto eine entscheidende Rolle bei der Identifikation und Bestimmung von Vulnerabilität und damit bei der Sicherstellung von Verfahrensgarantien spielen. Die Identifikationsmechanismen für Vulnerabilität durch EASO sind jedoch in keiner Weise im griechischen Gesetz klar geregelt, sondern durch interne Standard Operating Procedures von EASO, von denen unklar ist, ob sie sich nach den einschlägigen nationalen gesetzlichen Bestimmungen richten. Darüber hinaus wurden Bedenken hinsichtlich der Identifikationsmechanismen durch EASO geäußert. Eine im Jahr 2018 veröffentlichte Analyse stellte fest, dass von 40 untersuchten Fällen, 33 zu Unrecht nicht als vulnerabel eingestuft wurden, obwohl sie einer Überprüfung auf Vulnerabilität durch einen EASO-Experten unterzogen wurden. Schließlich haben EASO-Experten keinen direkten Zugang zum Antragsteller. Die Identifikation auf Verwundbarkeit erfolgt auf der Grundlage der Dokumente im Akt des Antragstellers (AIDA 3.2019). Vulnerable Gruppen (ernsthaft Kranke, Behinderte, Schwangere, alleinerziehende Elternteile mit Kindern, Folteropfer, Opfer von Schiffbrüchen und unbegleitete Minderjährige) kommen für die Rückkehr in die Türkei nicht infrage, sondern müssen auf das griechische Festland gebracht werden, wenn ihr Verfahren in die sogenannte regular procedure übernommen wird. Auf dem Festland werden diese vulnerablen Fälle dann üblicherweise UNHCR zur Unterbringung übergeben, oder in staatlicher Unterbringung versorgt, oder sie bringen sich auf eigene Faust unter. Jedoch sind viele Vulnerable weiterhin auf den Inseln, auch unbegleitete Minderjährige, ohne dass ihre Bedürfnisse besonders beachtet würden (EP 5.2017). Im Rahmen des Aufnahme- und Identifikationsverfahrens (Reception and Identification Procedure – RIC) sollen vulnerable Antragssteller vom Leiter des RIC an die zuständige Einrichtung für Sozialbetreuung und -schutz verwiesen werden. Engpässe bei der Identifikation von Vulnerabilität sowie kritischer Mangel an Aufnahmeplätzen auf den Inseln hindern gefährdete Personen daran, die speziellen Aufnahmebedingungen zu genießen. Dies könnte auf dem Festland ebenfalls der Fall sein, da die Kapazitäten der Einrichtungen des National Centre for Social Solidarity (EKKA) begrenzt sind; da es keinen klaren Überweisungsweg zum Zugang zu temporären Camps gibt und weil die Aufnahmebedingungen in vielen der Camps schlecht sind. Darüber hinaus kann die hohe Auslastungsquote der durch das UNHCR-Programm zur Verfügung gestellten Aufnahmeplätzen dazu führen, dass neu ankommenden schutzbedürftigen Familien und Einzelpersonen keinen Zugang zu dieser Art von Unterkunft haben (AIDA 3.2019; vgl. UNHCR 27.12.2018). Im Camp Moria auf Lesbos führt das komplizierte und sich ständig ändernde Verfahren zur Klassifizierung von Vulnerabilität zu Verwirrung und Verzögerungen; es herrscht Mangel an qualifiziertem Personal wie Ärzte und Psychologen; vulnerable Personengruppen, wie Opfer von Folter und sexueller Gewalt, werden in unsicheren Teilen Camps untergebracht; Schwangere und Mütter mit Neugeborenen werden auch im Winter in Zelten untergebracht, (Oxfam 9.1.2019). Im Rahmen des Aufnahme- und Identifikationsverfahrens (Reception and Identification Procedure – RIC) sollen vulnerable Antragssteller vom Leiter des RIC an die zuständige Einrichtung für Sozialbetreuung und -schutz verwiesen werden. Engpässe bei der Identifikation von Vulnerabilität sowie kritischer Mangel an Aufnahmeplätzen auf den Inseln hindern gefährdete Personen daran, die speziellen Aufnahmebedingungen zu genießen. Dies könnte auf dem Festland ebenfalls der Fall sein, da die Kapazitäten der Einrichtungen des National Centre for Social Solidarity (EKKA) begrenzt sind; da es keinen klaren Überweisungsweg zum Zugang zu temporären Camps gibt und weil die Aufnahmebedingungen in vielen der Camps schlecht sind. Darüber hinaus kann die hohe Auslastungsquote der durch das UNHCR-Programm zur Verfügung gestellten Aufnahmeplätzen dazu führen, dass neu ankommenden schutzbedürftigen Familien und Einzelpersonen keinen Zugang zu dieser Art von Unterkunft haben (AIDA 3.2019; vergleiche UNHCR 27.12.2018). Im Camp Moria auf Lesbos führt das komplizierte und sich ständig ändernde Verfahren zur Klassifizierung von Vulnerabilität zu Verwirrung und Verzögerungen; es herrscht Mangel an qualifiziertem Personal wie Ärzte und Psychologen; vulnerable Personengruppen, wie Opfer von Folter und sexueller Gewalt, werden in unsicheren Teilen Camps untergebracht; Schwangere und Mütter mit Neugeborenen werden auch im Winter in Zelten untergebracht, (Oxfam 9.1.2019). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (3.2019): Country Report: Greece, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_gr_2018update.pdf, Zugriff 26.9.2019 - CoE-CommDH – Council of Europe - Commissioner for Human Rights (6.11.2018): Report of the Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Dinja Mijatović following her visit to Greece from 25 to 29 June 2018 [CommDH
(2018)24], https://www.ecoi.net/en/file/local/1450482/1226_1542121278_commdh-2018-24-greece-report-en-docx.pdf, Zugriff 26.9.2019 - CoE-PACE – Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of migrants and refugees on the Greek islands: more needs to be done [Doc. 14837], https://www.ecoi.net/en/file/local/2004109/pdf.aspx, Zugriff 26.9.2019 - EKKA – National Center for Social Solidarity (31.8.2019): Situation Update: Unaccompanied Children (UAC) in Greece, https://data2.unhcr.org/en/documents/download/71285, Zugriff 26.9.2019 - EP – Europäisches Parlament (5.2017): International Protection in Greece; Background information for the LIBE Committee delegation to Greece 22-25 May 2017, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1497249698_ipol-stu-2017-583145-en.pdf, Zugriff 26.9.2019 - Oxfam (9.1.2019): Vulnerable and abandoned, https://www-cdn.oxfam.org/s3fs-public/file_attachments/2019-01_greece_media_briefing_final.pdf, Zugriff 26.9.2019 - Pro Asyl/RSA – Refugee Support Aegean (8.2018): Update – Stellungnahme – Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/701739/1999815/1999817/20085633/PRO_ASYL%2C_Lebensbedingungen_international_Schutzberechtigter_in_Griechenland%2C_30%2E08.2018.pdf?nodeid=20085316&vernum=-2, Zugriff 26.9.2019 - RI – Refugee Info (o.D.a): Vulnerability Assessment on the Greek Islands, https://www.refugee.info/greece/islands-asylum-information—greece/vulnerability-assessment-on-the-greek-islands?language=en, Zugriff 26.9.2019 - RI – Refugee Info (o.D.b): Asylum in Greece, https://www.refugee.info/greece/mainland-asylum-information—greece/asylum-in-greece-overview?language=en, Zugriff 26.9.2019 - UNHCR – UN High Commissioner for Refugees (4.2019): Fact Sheet; Greece; 1-31 March 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2006858/69017.pdf, Zugriff 26.9.2019 - UNHCR – UN High Commissioner for Refugees (27.12.2018): Thousands of asylum-seekers moved off Greek islands, https://www.unhcr.org/news/latest/2018/12/5c24d1524/thousands-asylum-seekers-moved-greek-islands.html, Zugriff 26.9.2019 - USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 – Greece, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004299.html, Zugriff 26.9.2019 Versorgung Letzte Änderung: 4.10.2019 Das Gesetz sieht vor, dass die Bereitstellung der Aufnahmebedingungen für Asylwerber durch die zuständige Behörde in Zusammenarbeit mit den gegebenenfalls zuständigen Regierungsstellen, internationalen Organisationen und zugelassenen gesellschaftlichen Akteuren gewährleistet wird. Die materiellen Aufnahmebedingungen sind unter anderem von den verfügbaren materiellen Ressourcen der Betroffenen abhängig. Unter bestimmten Umständen kann die materielle Versorgung auch gekürzt oder gestrichen werden. In der Praxis sind Asylwerber auf den Inseln von gewissen Aufnahmebedingungen ausgeschlossen. Dies gilt auch für Asylwerber, die sich in Haftanstalten befinden. Die materielle Versorgung wird entweder in Form von Sachleistungen oder als Geldleistungen erbracht. Im Rahmen der sogenannten Soforthilfe für Integration und Unterbringung (ESTIA) unter der Leitung von UNHCR, finanziert von der Europäischen Kommission, werden mittels einer speziellen Karte vorab festgelegte monatliche Bargeldzuwendungen (Cash-Card-Programm) für Flüchtlinge und Asylwerber ausbezahlt. Dies bietet ihnen die Möglichkeit, ihren Grundbedarf selbst zu decken, wodurch sie auch die lokale Wirtschaft unterstützen (AIDA 3.2019; vgl. EK 2.4.2018; EK 20.12.2018). Im Juli 2019 gab es 72.290 Bezieher der EU-finanzierten Geldleistungen, darunter 13.800 anerkannte Schutzberechtigte (UNHCR 7.2019). Der Auszahlungsbetrag liegt zwischen 90 € für eine Einzelperson mit Unterkunft und Verpflegung und bis zu 550 € für eine Familie mit sieben oder mehr Personen (AIDA 3.2018; vgl. UNHCR 7.2019). Antragsteller dürfen in Griechenland arbeiten, sobald sie über die dazu notwendigen Dokumente („international protection applicant card“ oder „asylum seeker‘s card“) verfügen. Aber die hohe Arbeitslosigkeit und bürokratische Hürden (z.B. Schwierigkeiten beim Zugang zur Steuernummer) schränken die Möglichkeiten ein, eine legale Beschäftigung finden zu können (AIDA 3.2019; vgl. CoE-CommDH 6.11.2018; GHM/MRG/OMCT/SOKADRE 6.2019). Das Gesetz sieht vor, dass die Bereitstellung der Aufnahmebedingungen für Asylwerber durch die zuständige Behörde in Zusammenarbeit mit den gegebenenfalls zuständigen Regierungsstellen, internationalen Organisationen und zugelassenen gesellschaftlichen Akteuren gewährleistet wird. Die materiellen Aufnahmebedingungen sind unter anderem von den verfügbaren materiellen Ressourcen der Betroffenen abhängig. Unter bestimmten Umständen kann die materielle Versorgung auch gekürzt oder gestrichen werden. In der Praxis sind Asylwerber auf den Inseln von gewissen Aufnahmebedingungen ausgeschlossen. Dies gilt auch für Asylwerber, die sich in Haftanstalten befinden. Die materielle Versorgung wird entweder in Form von Sachleistungen oder als Geldleistungen erbracht. Im Rahmen der sogenannten Soforthilfe für Integration und Unterbringung (ESTIA) unter der Leitung von UNHCR, finanziert von der Europäischen Kommission, werden mittels einer speziellen Karte vorab festgelegte monatliche Bargeldzuwendungen (Cash-Card-Programm) für Flüchtlinge und Asylwerber ausbezahlt. Dies bietet ihnen die Möglichkeit, ihren Grundbedarf selbst zu decken, wodurch sie auch die lokale Wirtschaft unterstützen (AIDA 3.2019; vergleiche EK 2.4.2018; EK 20.12.2018). Im Juli 2019 gab es 72.290 Bezieher der EU-finanzierten Geldleistungen, darunter 13.800 anerkannte Schutzberechtigte (UNHCR 7.2019). Der Auszahlungsbetrag liegt zwischen 90 € für eine Einzelperson mit Unterkunft und Verpflegung und bis zu 550 € für eine Familie mit sieben oder mehr Personen (AIDA 3.2018; vergleiche UNHCR 7.2019). Antragsteller dürfen in Griechenland arbeiten, sobald sie über die dazu notwendigen Dokumente („international protection applicant card“ oder „asylum seeker‘s card“) verfügen. Aber die hohe Arbeitslosigkeit und bürokratische Hürden (z.B. Schwierigkeiten beim Zugang zur Steuernummer) schränken die Möglichkeiten ein, eine legale Beschäftigung finden zu können (AIDA 3.2019; vergleiche CoE-CommDH 6.11.2018; GHM/MRG/OMCT/SOKADRE 6.2019). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (3.2019): Country Report: Greece, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_gr_2018update.pdf, Zugriff 26.9.2019 - CoE-CommDH – Council of Europe - Commissioner for Human Rights (6.11.2018): Report of the Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Dinja Mijatović following her visit to Greece from 25 to 29 June 2018 [CommDH
(2018)24], https://www.ecoi.net/en/file/local/1450482/1226_1542121278_commdh-2018-24-greece-report-en-docx.pdf, Zugriff 26.9.2019 - EK – Europäische Kommission (20.12.2018): Migration und Grenzen: Kommission genehmigt 305 Mio. EUR für unter Druck stehende Mitgliedstaaten, https://europa.eu/rapid/press-release_IP-18-6884_de.htm, Zugriff 26.9.2019 - EK – Europäische Kommission (2.4.2018): Unterstützung für Flüchtlinge in Griechenland: 180 Mio. EUR an Soforthilfe, https://europa.eu/rapid/press-release_IP-18-2604_de.htm, Zugriff 26.9.2019 - GHM/MRG/OMCT/SOKADRE – GHM – Greek Helsinki Monitor (Autor), MRG – Minority Rights Group International (Autor), OMCT – World Organisation Against Torture (Autor), Refugee Rights Europe (Autor), SOKADRE - Coordinated Organizations and Communities for Roma Human Rights in Greece (Autor): Joint submission to the UN Committee Against Torture ahead of the review of the periodic report of Greece, https://www.omct.org/files/2019/07/25442/submission_greece.pdf, Zugriff 26.9.2019 - UNHCR – UN High Commissioner for Refugees (7.2019): Cash Assistance Update, http://estia.unhcr.gr/en/greece-cash-assistance-july-2019/, Zugriff 26.9.2019 Unterbringung auf dem Festland Letzte Änderung: 4.10.2019 Das sogenannte Reception and Identification Service (RIS) und das sogenannte Directorate for the Protection of Asylum Seekers werden gegebenenfalls als zuständige Behörde für die Aufnahme von Asylwerbern benannt. Darüber hinaus werden im Rahmen des Hilfsprojekts der Soforthilfe für Integration und Unterbringung (ESTIA), eine Kooperation von UNHCR und Europäischer Kommission, Anträge auf Unterbringung von vulnerablen Asylwerbern bearbeitet. Das sogenannte National Center for Social Solidarity (EKKA) ist für die Unterbringungsvermittlung von UM zuständig (AIDA 3.2013). Wenn die Unterbringung von Antragsstellern in Form von Sachleistungen erfolgt, sollte eine oder eine Kombination der folgenden Unterbringungsformen angewendet werden: (
- a)Unterbringung an der Grenze oder in den Transitzonen; (
- b)Aufnahmezentren in adaptierten öffentlichen oder privaten Gebäuden, welche von staatlichen oder privaten gemeinnützigen Organisationen verwaltet werden; (
- c)Privathäuser, Wohnungen oder Hotels, die im Rahmen des Unterbringungsprogramms für Antragssteller gemietet und entweder von staatlichen oder privaten gemeinnützigen Organisationen oder von internationalen Organisationen betrieben werden (AIDA 3.2019; vgl. CoE-CommDH 6.11.2018).Wenn die Unterbringung von Antragsstellern in Form von Sachleistungen erfolgt, sollte eine oder eine Kombination der folgenden Unterbringungsformen angewendet werden: (
- a)Unterbringung an der Grenze oder in den Transitzonen; (
- b)Aufnahmezentren in adaptierten öffentlichen oder privaten Gebäuden, welche von staatlichen oder privaten gemeinnützigen Organisationen verwaltet werden; (
- c)Privathäuser, Wohnungen oder Hotels, die im Rahmen des Unterbringungsprogramms für Antragssteller gemietet und entweder von staatlichen oder privaten gemeinnützigen Organisationen oder von internationalen Organisationen betrieben werden (AIDA 3.2019; vergleiche CoE-CommDH 6.11.2018). 2016 wurde auf dem Festland eine Reihe von temporären Lagern errichtet, um die Bedürfnisse von Drittstaatsangehörigen zu befriedigen, die nach der Schließung der Westbalkanroute in Griechenland aufhältig waren. Es gibt ca. 25 solcher Einrichtungen, die auf unklarer Rechtsbasis operieren. Nur drei dieser Zentren können als offiziell bezeichnet werden: Elaionas, Schisto und Diavata, die Ende Dezember 2018 eine Gesamtkapazität von 4.106 Plätzen hatten. Etwa 21 weitere Zentren sind inoffiziell existent. Inklusive Elaionas, Schisto und Diavata lag die Auslastung der temporären Unterbringungszentren am 7.9.2018 bei 16.110 Personen. Aufgrund der fehlenden Rechtsgrundlage für die Errichtung der überwiegenden Mehrheit der Lager gelten keine Mindestnormen und sind keine Hausregeln in Kraft. Weiters gibt es in Griechenland keine Möglichkeit, eine Beschwerde gegen die Bedingungen in den Aufnahmeeinrichtungen einzureichen. Die Bedingungen sind je nach Einrichtung auf dem Festland unterschiedlich, da an jedem Standort verschiedene Arten von Unterkünften und Dienstleistungen angeboten werden. Eine beträchtliche Anzahl der Lager besteht aus vorgefertigten Einheiten oder befindet sich in Gebäuden oder Militärbaracken. In einigen Lagern auf dem Festland wurden Zelte aufgestellt, um den erhöhten Bedarf an Unterkünften im Jahr 2018 zu decken. In mehreren Einrichtungen sind die Umstände nach wie vor schlecht, da Überbelegung, mangelnde Leistungserbringung (unter anderem in Hinsicht auf medizinische und psychologische Versorgung), Gewalt, Sicherheitsdefizite und fehlende Rechtsgrundlage gemeldet werden (AIDA 3.2019; vgl. CoE-CommdH 6.11.2018). Ausführliche Informationen zu den verfügbaren Diensten und Defiziten in den einzelnen Lagern auf dem Festland sind dem im 9.2018 herausgegebenen Protection Monitoring Tool zu entnehmen (ASB/DRO/IOM/UNHCR 9.2018). 2016 wurde auf dem Festland eine Reihe von temporären Lagern errichtet, um die Bedürfnisse von Drittstaatsangehörigen zu befriedigen, die nach der Schließung der Westbalkanroute in Griechenland aufhältig waren. Es gibt ca. 25 solcher Einrichtungen, die auf unklarer Rechtsbasis operieren. Nur drei dieser Zentren können als offiziell bezeichnet werden: Elaionas, Schisto und Diavata, die Ende Dezember 2018 eine Gesamtkapazität von 4.106 Plätzen hatten. Etwa 21 weitere Zentren sind inoffiziell existent. Inklusive Elaionas, Schisto und Diavata lag die Auslastung der temporären Unterbringungszentren am 7.9.2018 bei 16.110 Personen. Aufgrund der fehlenden Rechtsgrundlage für die Errichtung der überwiegenden Mehrheit der Lager gelten keine Mindestnormen und sind keine Hausregeln in Kraft. Weiters gibt es in Griechenland keine Möglichkeit, eine Beschwerde gegen die Bedingungen in den Aufnahmeeinrichtungen einzureichen. Die Bedingungen sind je nach Einrichtung auf dem Festland unterschiedlich, da an jedem Standort verschiedene Arten von Unterkünften und Dienstleistungen angeboten werden. Eine beträchtliche Anzahl der Lager besteht aus vorgefertigten Einheiten oder befindet sich in Gebäuden oder Militärbaracken. In einigen Lagern auf dem Festland wurden Zelte aufgestellt, um den erhöhten Bedarf an Unterkünften im Jahr 2018 zu decken. In mehreren Einrichtungen sind die Umstände nach wie vor schlecht, da Überbelegung, mangelnde Leistungserbringung (unter anderem in Hinsicht auf medizinische und psychologische Versorgung), Gewalt, Sicherheitsdefizite und fehlende Rechtsgrundlage gemeldet werden (AIDA 3.2019; vergleiche CoE-CommdH 6.11.2018). Ausführliche Informationen zu den verfügbaren Diensten und Defiziten in den einzelnen Lagern auf dem Festland sind dem im 9.2018 herausgegebenen Protection Monitoring Tool zu entnehmen (ASB/DRO/IOM/UNHCR 9.2018). Die Binnenverteilung der Flüchtlinge erfolgt nur schleppend, so ist der Großteil in Athen und Thessaloniki untergebracht (UNHCR 9.2019; vgl ÖB 23.9.2019). Die Binnenverteilung der Flüchtlinge erfolgt nur schleppend, so ist der Großteil in Athen und Thessaloniki untergebracht (UNHCR 9.2019; vergleiche ÖB 23.9.2019). Das Hilfsprojekt der Soforthilfe für Integration und Unterbringung (ESTIA) ist eine Kooperation von UNHCR und Europäischer Kommission, mit dem Ziel Flüchtlinge außerhalb von Lagern unterzubringen und zu versorgen (EK 2.4.2018). Von den insgesamt 23.156 Plätzen (Stand 1.1.2019) befinden sich 1.510 Plätze auf den Inseln. Bis Ende Dezember 2018 waren 22.686 Personen im Rahmen des Programms untergebracht, davon 5.649 anerkannte Flüchtlinge und 17.037 Asylwerber. In den ESTIA-Einheiten werden hauptsächlich Familien mit einer Durchschnittsgröße von fünf Personen untergebracht; 48% der Untergebrachten sind Kinder (AIDA 3.2019). Das ESTIA-Unterbringungsprogramm steht nur besonders schutzbedürftigen Asylwerbern offen (Pro Asyl/RSA 8.8.2018). Trotzdem führen Kapazitätsmangel, kontinuierliche Ankünfte und die geringen Rückführungszahlen zu einer allgemeinen Überbelegung der griechischen Aufnahmezentren, insbesondere auf den Ägäischen Inseln, wo die Situation besonders kritisch ist, aber auch auf dem Festland (CoE-CommdH 6.11.2018). Ein weiteres Problem stellen die Mittel- und Obdachlosigkeit dar. Die Zahl der obdachlosen Antragssteller ist unbekannt. Aufgrund des Mangels an Unterbringungskapazitäten auf dem Festland greifen Neuankömmlinge, einschließlich Vulnerable, auf Notunterkünfte zurück oder bleiben in den städtischen Gebieten von Athen, Thessaloniki und Petra obdachlos. Andere leben unter prekären Bedingungen in besetzten oder verlassenen Gebäuden ohne Zugang zu Strom oder Wasser (AIDA 3.2019; vgl. Pro Asyl/RSA 8.8.2018; MSF 18.3.2019). Trotzdem führen Kapazitätsmangel, kontinuierliche Ankünfte und die geringen Rückführungszahlen zu einer allgemeinen Überbelegung der griechischen Aufnahmezentren, insbesondere auf den Ägäischen Inseln, wo die Situation besonders kritisch ist, aber auch auf dem Festland (CoE-CommdH 6.11.2018). Ein weiteres Problem stellen die Mittel- und Obdachlosigkeit dar. Die Zahl der obdachlosen Antragssteller ist unbekannt. Aufgrund des Mangels an Unterbringungskapazitäten auf dem Festland greifen Neuankömmlinge, einschließlich Vulnerable, auf Notunterkünfte zurück oder bleiben in den städtischen Gebieten von Athen, Thessaloniki und Petra obdachlos. Andere leben unter prekären Bedingungen in besetzten oder verlassenen Gebäuden ohne Zugang zu Strom oder Wasser (AIDA 3.2019; vergleiche Pro Asyl/RSA 8.8.2018; MSF 18.3.2019). Im Nordosten Griechenlands, nahe der türkischen Grenze, befanden sich im Erstaufnahme- und Identifikationszentrum (RIC) von Fylakio, auch als „Hotspot“ genannt, Ende 2018 240 Personen (davon ca. 120 UM) (AIDA 3.2019). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (3.2019): Country Report: Greece, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_gr_2018update.pdf, Zugriff 26.9.2019 - ASB/DRO/IOM/UNHCR – Arbeiter Samariter-Bund/Danish Refugee Council/ UN High Commissioner for Refugees (9.2018): Protection Monitoring Tool – Open Reception Facilities (sites) in the Mainland, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/67419.pdf, Zugriff 26.9.2019 - CoE-CommdH – Council of Europe - Commissioner for Human Rights (6.11.2018): Report of the Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Dinja Mijatović following her visit to Greece from 25 to 29 June 2018 [CommDH
(2018)24], https://www.ecoi.net/en/file/local/1450482/1226_1542121278_commdh-2018-24-greece-report-en-docx.pdf, Zugriff 26.9.2019 - EK – Europäische Kommission (2.4.2018): Unterstützung für Flüchtlinge in Griechenland: 180 Mio. EUR an Soforthilfe, https://europa.eu/rapid/press-release_IP-18-2604_de.htm, Zugriff 26.9.2019 - MSF – Médecins Sans Frontières (18.3.2019): EU-Turkey deal continues cycle of containment and despair, https://www.ecoi.net/de/dokument/2005674.html, Zugriff 26.9.2019 - Pro Asyl/RSA – Refugee Support Aegean (8.2018): Update – Stellungnahme – Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/701739/1999815/1999817/20085633/PRO_ASYL%2C_Lebensbedingungen_international_Schutzberechtigter_in_Griechenland%2C_30%2E08.2018.pdf?nodeid=20085316&vernum=-2, Zugriff 26.9.2019 - ÖB – Österreichische Botschaft in Athen (23.9.2019): Auskunft der ÖB, per E-Mail - UNHCR – UN High Commissioner for Refugees (9.2019): Diplomatic Missions Briefing, Bericht per E-Mail Unterbringung auf den Ägäischen Inseln (Hotspots) Letzte Änderung: 4.10.2019 Seit Inkrafttreten der EU-Türkei-Erklärung vom 18.3.2016 hat sich die Funktion der griechischen Hotspot-Inseln Lesbos, Chios, Samos, Leros und Kos grundlegend gewandelt. Von Registrierungs- und Verteilungszentren wurden sie zu Erstaufnahme- und Identifikationszentren (RIC - Reception and Identification Centres) und Langzeitlager umgewandelt, in denen Zulässigkeitsprüfungen und Asylverfahren durchgeführt werden, was durch die geografische Restriktion der Bewegungsfreiheit auf die Inseln in Folge der EU-Türkei-Erklärung ermöglicht wird. Menschen werden dabei nach dem irregulären Übertritt der europäischen Außengrenze in der Ägäis auf den griechischen Hotspot-Inseln festgesetzt und an der Weiterreise gehindert (BM 5.2019; vgl. AIDA 3.2019). Wird in den Hotspots ein Asylantrag gestellt, ist dieser im Grenzverfahren beschleunigt zu behandeln. Ein wichtiges Element des beschleunigten Grenzverfahrens ist die Zulässigkeitsprüfung. Dabei wird geprüft, ob die Türkei für einen Antragsteller entweder als sicherer Drittstaat oder als first country of asylum bestimmt werden kann. Ist dies der Fall, wird der Asylantrag der Person als unzulässig abgelehnt und sie kann ohne Prüfung der Asylgründe in die Türkei abgeschoben werden (AIDA 3.2019). Seit Inkrafttreten der EU-Türkei-Erklärung vom 18.3.2016 hat sich die Funktion der griechischen Hotspot-Inseln Lesbos, Chios, Samos, Leros und Kos grundlegend gewandelt. Von Registrierungs- und Verteilungszentren wurden sie zu Erstaufnahme- und Identifikationszentren (RIC - Reception and Identification Centres) und Langzeitlager umgewandelt, in denen Zulässigkeitsprüfungen und Asylverfahren durchgeführt werden, was durch die geografische Restriktion der Bewegungsfreiheit auf die Inseln in Folge der EU-Türkei-Erklärung ermöglicht wird. Menschen werden dabei nach dem irregulären Übertritt der europäischen Außengrenze in der Ägäis auf den griechischen Hotspot-Inseln festgesetzt und an der Weiterreise gehindert (BM 5.2019; vergleiche AIDA 3.2019). Wird in den Hotspots ein Asylantrag gestellt, ist dieser im Grenzverfahren beschleunigt zu behandeln. Ein wichtiges Element des beschleunigten Grenzverfahrens ist die Zulässigkeitsprüfung. Dabei wird geprüft, ob die Türkei für einen Antragsteller entweder als sicherer Drittstaat oder als first country of asylum bestimmt werden kann. Ist dies der Fall, wird der Asylantrag der Person als unzulässig abgelehnt und sie kann ohne Prüfung der Asylgründe in die Türkei abgeschoben werden (AIDA 3.2019). Auf den Inseln Lesbos, Chios, Samos, Leros und Kos gibt es fünf Reception and Identification Centers (RIC). Zusammen mit anderen Unterbringungsarten waren Ende 2018 folgende Kapazitäten/Auslastungen vorhanden:Auf den Inseln Lesbos, Chios, Samos, Leros und Kos gibt es fünf Reception and Identification Centers (RIC). Zusammen mit anderen Unterbringungsarten waren Ende 2018 folgende Kapazitäten/Auslastungen vorhanden:, (AIDA 3.2019). Ende September befanden sich etwa 88.750 Flüchtlinge und Migranten in Griechenland, davon 25.250 Personen auf den Inseln (Stand: Ende August 2019). Auf den Inseln (Hotspots) wurden 20.500 Personen in den sogenannten Reception and Identification Centers (RIC); 1.450 in offenen Zentren; 1.500 im Rahmen des ESTIA-Programms und 1.800 Personen in sonstigen Unterkünften untergebracht. Die Inseln sind weiterhin überfüllt. Derzeit sind in Samos 7 mal mehr Flüchtlinge als vorgesehen untergebracht, Moria (Lesbos) arbeitet auf 5facher Kapazität, Kos auf 4facher und Chios und Leros auf 2facher Kapazität. Die einheimische Bevölkerung auf den Inseln reagiere immer schlechter auf die Unterbringung weiterer Flüchtlinge, da sich durch die Überfüllung der Lager zusätzliche Konfliktfelder ergeben (UNHCR 9.2019; vgl. ÖB 23.9.2019). Ende September befanden sich etwa 88.750 Flüchtlinge und Migranten in Griechenland, davon 25.250 Personen auf den Inseln (Stand: Ende August 2019). Auf den Inseln (Hotspots) wurden 20.500 Personen in den sogenannten Reception and Identification Centers (RIC); 1.450 in offenen Zentren; 1.500 im Rahmen des ESTIA-Programms und 1.800 Personen in sonstigen Unterkünften untergebracht. Die Inseln sind weiterhin überfüllt. Derzeit sind in Samos 7 mal mehr Flüchtlinge als vorgesehen untergebracht, Moria (Lesbos) arbeitet auf 5facher Kapazität, Kos auf 4facher und Chios und Leros auf 2facher Kapazität. Die einheimische Bevölkerung auf den Inseln reagiere immer schlechter auf die Unterbringung weiterer Flüchtlinge, da sich durch die Überfüllung der Lager zusätzliche Konfliktfelder ergeben (UNHCR 9.2019; vergleiche ÖB 23.9.2019). Die Hotspots werden vor allem für mangelnde Unterbringungsbedingungen und Überbelegung kritisiert. Probleme mit der Qualität von Wasser, Nahrung, Versorgung vulnerabler Gruppen, Information, rechtlicher Hilfe und Übersetzerleistungen, gibt es weiterhin. Medizinische und psychologische Versorgung sind ungenügend und erschwert zugänglich. In den Camps auf den Inseln gibt es regelmäßig Unruhen, die zu Spannungen und vereinzelt zu Polizeigewalt führen. Darüber hinaus wird über Gewalt unter den Hotspots-Einwohnern, aber auch über Spannungen zwischen den Einheimischen und den Lagerbewohnern berichtet. Weiters wurden Fälle physischer und sexueller Belästigung und Gewalt innerhalb der Hotspots und eine hohe Rate psychologischer Probleme gemeldet (AIDA 3.2019; vgl. CoE-CommdH 6.11.2018; MSF 18.3.2019; HRW 17.1.2019). Es gibt nicht genug winterfeste Quartiere, keine ausreichende medizinische Versorgung und keinen vernünftigen Schulunterricht für Kinder (AI 15.3.2019). Die Hotspots werden vor allem für mangelnde Unterbringungsbedingungen und Überbelegung kritisiert. Probleme mit der Qualität von Wasser, Nahrung, Versorgung vulnerabler Gruppen, Information, rechtlicher Hilfe und Übersetzerleistungen, gibt es weiterhin. Medizinische und psychologische Versorgung sind ungenügend und erschwert zugänglich. In den Camps auf den Inseln gibt es regelmäßig Unruhen, die zu Spannungen und vereinzelt zu Polizeigewalt führen. Darüber hinaus wird über Gewalt unter den Hotspots-Einwohnern, aber auch über Spannungen zwischen den Einheimischen und den Lagerbewohnern berichtet. Weiters wurden Fälle physischer und sexueller Belästigung und Gewalt innerhalb der Hotspots und eine hohe Rate psychologischer Probleme gemeldet (AIDA 3.2019; vergleiche CoE-CommdH 6.11.2018; MSF 18.3.2019; HRW 17.1.2019). Es gibt nicht genug winterfeste Quartiere, keine ausreichende medizinische Versorgung und keinen vernünftigen Schulunterricht für Kinder (AI 15.3.2019). Es fanden vom 30. August bis zum 04. September 2019 insgesamt 1.958 Überführungen von den Inseln auf das Festland statt (ÖB 6.9.2019). Die meisten von ihnen wurden in das Camp Nea Kavala verlegt, die restlichen in verfügbare Unterkünfte in Nord-Griechenland (VB 6.9.2019). Die Kapazitätsgrenze wurde auf dem Festland erreicht. Vor allem in der Region Kavalla bestehen derzeit nur Zeltunterkünfte, die nicht für eine Winterunterbringung geeignet sind (ÖB 6.9.2019). Quellen: - AI – Amnesty International (15.3.2019): Drei Jahre EU-Türkei-Deal: Kein Grund zum Feiern, https://www.amnesty.de/informieren/aktuell/tuerkei-drei-jahre-eu-tuerkei-deal-kein-grund-zum-feiern, Zugriff 26.9.2019 - AIDA – Asylum Information Database (3.2019): Country Report: Greece, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_gr_2018update.pdf, Zugriff 26.9.2019 - BM – Boardermonitoring.eu (5.2019): Gefangene des Deals, https://bordermonitoring.eu/berichte/2019-gefangene-des-deals/, Zugriff 26.9.2019 - CoE-CommdH – Council of Europe - Commissioner for Human Rights (6.11.2018): Report of the Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Dinja Mijatović following her visit to Greece from 25 to 29 June 2018 [CommDH
(2018)24], https://www.ecoi.net/en/file/local/1450482/1226_1542121278_commdh-2018-24-greece-report-en-docx.pdf, Zugriff 26.9.2019 - HRW – Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 – Greece, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002233.html, Zugriff 26.9.2019 - MSF – Médecins Sans Frontières (18.3.2019): EU-Turkey deal continues cycle of containment and despair, https://www.ecoi.net/de/dokument/2005674.html, Zugriff 26.9.2019 - ÖB – Österreichische Botschaft in Athen (23.9.2019): Auskunft der ÖB, per E-Mail - ÖB – Österreichische Botschaft in Athen (6.9.2019): Auskunft der ÖB, per E-Mail - UNHCR – UN High Commissioner for Refugees (9.2019): Diplomatic Missions Briefing, Bericht per E-Mail - VB des BM.I Griechenland (6.9.2019): Bericht des VB, per E-Mail Medizinische Versorgung Letzte Änderung: 4.10.2019 Nach der nationalen Gesetzgebung haben Asylwerber Anspruch auf kostenlosen Zugang zu notwendiger Gesundheits-, Arzneimittel- und Krankenhausversorgung, gegebenenfalls einschließlich der erforderlichen psychiatrischen Versorgung (AIDA 3.2019; vgl. CoE-CommDH 6.11.2018). Weiters ermöglicht das Gesetz den freien Zugang zu öffentlichen Gesundheitsdiensten und pharmazeutischer Behandlung für Personen ohne Sozialversicherung und Vulnerable, das gilt auch für Asylwerber und deren Familienangehörige (AIDA 3.2019). Berichten zufolge ist der Zugang zu medizinischer Versorgung in der Praxis trotz der günstigen rechtlichen Rahmenbedingungen sehr eingeschränkt. Das von den sukzessiven Sparmaßnahmen stark betroffene öffentliche Gesundheitswesen steht weiterhin unter Druck und ist nicht in der Lage, den Gesamtbedarf an Gesundheitsdienstleistungen, weder für die Einheimischen noch für Migranten, zu decken. Dazu kommen die administrativen Hindernisse für Asylwerber beim Erhalt der Sozialversicherungsnummer (CoE-CommDH 6.11.2018; vgl. AIDA 3.2019). Nach der nationalen Gesetzgebung haben Asylwerber Anspruch auf kostenlosen Zugang zu notwendiger Gesundheits-, Arzneimittel- und Krankenhausversorgung, gegebenenfalls einschließlich der erforderlichen psychiatrischen Versorgung (AIDA 3.2019; vergleiche CoE-CommDH 6.11.2018). Weiters ermöglicht das Gesetz den freien Zugang zu öffentlichen Gesundheitsdiensten und pharmazeutischer Behandlung für Personen ohne Sozialversicherung und Vulnerable, das gilt auch für Asylwerber und deren Familienangehörige (AIDA 3.2019). Berichten zufolge ist der Zugang zu medizinischer Versorgung in der Praxis trotz der günstigen rechtlichen Rahmenbedingungen sehr eingeschränkt. Das von den sukzessiven Sparmaßnahmen stark betroffene öffentliche Gesundheitswesen steht weiterhin unter Druck und ist nicht in der Lage, den Gesamtbedarf an Gesundheitsdienstleistungen, weder für die Einheimischen noch für Migranten, zu decken. Dazu kommen die administrativen Hindernisse für Asylwerber beim Erhalt der Sozialversicherungsnummer (CoE-CommDH 6.11.2018; vergleiche AIDA 3.2019). Alle Einwohner des Landes haben Anspruch auf medizinische Notfallversorgung unabhängig vom Rechtsstatus. Notfälle oder komplexere Fälle werden in die oft überlasteten und unterbesetzten lokalen Krankenhäuser überwiesen. Einige chronisch erkrankte Personen hatten weiterhin Probleme beim Zugang zu entsprechenden Medikamenten (USDOS 13.3.2019). In den letzten drei Jahren lebten tausende von Personen infolge des EU-Türkei-Abkommens unter überfüllten, unhygienischen, unsicheren und erniedrigenden Bedingungen mit geringem Zugang zu medizinischer Grundversorgung in den Hotspots. Dies führte zu einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes (MSF 18.3.2019). Die Situation in den überbelegten Lagern auf den Ägäischen Inseln – insbesondere in Moria auf Lesbos und in Vathy auf Samos – bleibt weiterhin besorgniserregend und der Zugang zu Gesundheitsdiensten besonders eingeschränkt (AIDA 3.2019; CoE-PACE 4.3.2019). Betreffend der Zuständigkeit der Gewährleistung der medizinischen Versorgung gehen die Quellen auseinander. Laut Ärzte ohne Grenzen (MSF) wird die humanitäre und medizinische Verantwortung auf den Inseln heute noch von freiwilligen Organisationen getragen, die die Zuständigkeit des Staates ersetzen (MSF 9.9.2019). Laut dem Bericht der Kommissarin des Europarats für Menschenrechte liegt hingegen die Verantwortung für die Gesundheitsdienste auf den Inseln seit 2017 nicht mehr bei NGOs, sondern bei staatlichen Akteuren (insbesondere beim Gesundheitsministerium und KEELPNO). NGOs zufolge führte diese Änderung zu weiteren Einschränkungen beim Zugang zu medizinischer Versorgung sowie ambulanter Behandlung, die mit Leistungslücken und Personalmangel im Gesundheitswesen begründet werden (CoE-CommDH 6.11.2018). Das US Außenministerium berichtet, dass die medizinische Betreuung in den Unterbringungszentren durch Freiwillige, Vertragsärzte der NGOs, Hellenic Center for Disease Control and Prevention (KEELPNO) und Militärärzte gemeinsam gewährleistet wird (USDOS 13.3.2019). Die Anzahl, der in den RIC tätigen medizinischen Mitarbeiter reicht demnach nicht aus, um den Bedarf zu decken. Nach Angaben der griechischen Behörde arbeiten 62 Gesundheitsfachkräfte, darunter 23 Ärzte in Moria. Andere Quellen sprechen von niedrigeren Zahlen. Die offiziellen Zahlen in den anderen Hotspots liegen unter denen von Moria. Die Arbeit der medizinischen Teams wird durch den Mangel an Dolmetschern und interkulturellen Vermittlern erschwert. In Moria untergebrachte Personen geben an, dass sie sowohl im RIC als auch im lokalen Krankenhaus eine unangemessene Medikation erhielten. NGOs betonen, dass die Bedingungen in den Hotspots gefährlich und unhygienisch seien, insbesondere für Kinder und dass Krankheiten im Zusammenhang mit schlechter Hygiene (z.B. Hautinfektionen, ansteckende Krankheiten, einschließlich Tuberkulose) unter diesen Bedingungen nicht angemessen behandelt werden können. Darüber hinaus müssen sich die medizinischen Fachkräfte auch mit zunehmenden Problemen der psychischen Gesundheit auseinandersetzen, die manchmal durch die Lebensbedingungen in den RICs verursacht werden (CoE-CommDH 6.11.2018). Der Mangel an Psychologen und Dolmetschern erschwert die Identifikation und Betreuung von Asylwerbern, die unter nicht offensichtlichen Vulnerabilität (z.B. Folteropfer) leiden (UNHCR 27.8.2019). Seit 2016 stellt MSF in Griechenland diverse Dienste wie medizinische Grundversorgung, Behandlung chronischer Erkrankungen, sexuelle und reproduktive Gesundheitsfürsorge, Physiotherapie, klinisch-psychologische Betreuung sowie ein umfassendes soziales Unterstützungspaket zur Verfügung. Die MSF Psychologen-Teams betreuen weiters Menschen mit psychischen Problemen wie Depression, Angstzustände und Psychosen und rehabilitieren Überlebende von Folter. Von den Psychologen wird die Wohnsituation der Patienten als größtes Problem genannt (MSF 18.3.2019). UNHCR arbeitet daran, den Zugang der Asylwerber und anerkannten Flüchtlinge zu medizinischer Versorgung zu verbessern und kooperiert hierzu mit staatlichen Stellen. Weiters unterstützt UNHCR finanziell die medizinische Grundversorgung und die psychosoziale Betreuung auf Lesbos und die psychische Gesundheitsversorgung in Attika. Die Vergabe der Sozialversicherungsnummer (AMKA) wurde im Juli 2019 unterbrochen, da ein Schreiben zur AMKA-Vergabe widerrufen wurde, das neu eingetroffenen Asylwerbern den Zugang zu Gesundheits- und Sozialdiensten verwehrt. Dies erschwert auch den Zugang zu Unterkünften für Obdachlose und für Opfer sexueller Gewalt sowie den Zugang zu medizinischer Versorgung, für Menschen mit chronischen Erkrankungen (UNHCR 27.8.2019). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (3.2019): Country Report: Greece, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_gr_2018update.pdf, Zugriff 26.9.2019 - CoE-CommDH – Council of Europe - Commissioner for Human Rights (6.11.2018): Report of the Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Dinja Mijatović following her visit to Greece from 25 to 29 June 2018 [CommDH
(2018)24], https://www.ecoi.net/en/file/local/1450482/1226_1542121278_commdh-2018-24-greece-report-en-docx.pdf, Zugriff 26.9.2019 - CoE-PACE – Council of Europe - Parliamentary Assembly (4.3.2019): The situation of migrants and refugees on the Greek islands: more needs to be done [Doc. 14837], https://www.ecoi.net/en/file/local/2004109/pdf.aspx, Zugriff 26.9.2019 - MSF – Médecins Sans Frontières (18.3.2019): EU-Turkey deal continues cycle of containment and despair, https://www.ecoi.net/de/dokument/2005674.html, Zugriff 26.9.2019 - MSF – Médecins Sans Frontières (9.9.2019): Greece: Greek and EU authorities deliberately neglecting people trapped on islands, https://www.msf-me.org/article/greece-greek-and-eu-authorities-deliberately-neglecting-people-trapped-islands, Zugriff 26.9.2019 - UNHCR – UN High Commissioner for Refugees (27.8.2019): Fact Sheet; Greece; 1-31 July 2019, https://data2.unhcr.org/en/documents/download/71038, Zugriff 26.9.2019 - USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 – Greece, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004299.html, Zugriff 26.9.2019 Schutzberechtigte Letzte Änderung: 4.10.2019 Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte erhalten zunächst eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre. Humanitär Schutzberechtigte erhalten eine Aufenthaltserlaubnis für zwei Jahre. Die Aufenthaltserlaubnis wird in der Regel ein bis zwei Monate nach der Entscheidung ausgestellt. In der Zwischenzeit gilt die Asylwerberkarte mit dem Stempel „Pending Residence Permit". Nach fünf Jahren Aufenthalt kommt ein Flüchtling für eine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung infrage, wenn er bestimmte Voraussetzungen erfüllt (AIDA 3.2019). Subsidiär Schutzberechtigte haben keinen Anspruch auf Familienzusammenführung. Sie erhalten außerdem nur dann international gültige Reisedokumente, wenn sie keine Reisedokumente ihres Heimatstaats erlangen können. Darüber hinaus bestehen keine rechtlichen und tatsächlichen Unterschiede bei der Behandlung der genannten Personengruppen (AA 26.9.2018a; vgl. AIDA 3.2019). Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte erhalten zunächst eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre. Humanitär Schutzberechtigte erhalten eine Aufenthaltserlaubnis für zwei Jahre. Die Aufenthaltserlaubnis wird in der Regel ein bis zwei Monate nach der Entscheidung ausgestellt. In der Zwischenzeit gilt die Asylwerberkarte mit dem Stempel „Pending Residence Permit". Nach fünf Jahren Aufenthalt kommt ein Flüchtling für eine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung infrage, wenn er bestimmte Voraussetzungen erfüllt (AIDA 3.2019). Subsidiär Schutzberechtigte haben keinen Anspruch auf Familienzusammenführung. Sie erhalten außerdem nur dann international gültige Reisedokumente, wenn sie keine Reisedokumente ihres Heimatstaats erlangen können. Darüber hinaus bestehen keine rechtlichen und tatsächlichen Unterschiede bei der Behandlung der genannten Personengruppen (AA 26.9.2018a; vergleiche AIDA 3.2019). NGOs bezeichnen die Lebensbedingungen für Menschen mit internationalem Schutzstatus in Griechenland als alarmierend. Schutzberechtigte sehen sich nicht nur mit fehlenden Möglichkeiten zur Integration in die griechische Gesellschaft konfrontiert, sondern auch oft mit unzulänglichen Lebensumständen und humanitären Standards, einer äußerst prekären sozioökonomischen Situation und kämpfen oft um ihr bloßes Überleben. Es bestehen weiterhin flächendeckende Defizite bezogen auf die Aufnahme, Versorgung und Integration von Schutzberechtigten. In der Praxis besteht für Flüchtlinge immer noch kein gesicherter Zugang zu Unterbringung, Lebensmittelversorgung, medizinischer und psychologischer Behandlung oder zum Arbeitsmarkt. Auf dem Festland sind Fälle bekannt, in denen anerkannte Flüchtlingeinoffiziell für einige Monate weiter in den Unterbringunszentren bleiben durften und Bargeld erhielten wie Asylbewerber. Jedoch wurden für sie keine weiteren Integrationsmaßnahmen ergriffen. Sie erhielten keinen Zugangzu entsprechenden Informationen oder Unterstützung bei der Integration (Pro Asyl/RSA 8.2018). Besondere staatliche Hilfsangebote für anerkannte Schutzberechtigte neben dem allgemeinen staatlichen Sozialsystem bestehen nicht. Konzepte für eine speziell zugeschnittene Information durch öffentliche Behörden sowie Zugangserleichterungen zu staatlichen Leistungen für anerkannte Schutzberechtigte befinden sich im Aufbau (AA 26.9.2018a; vgl. Pro Asyl/RSA 8.2018). Besondere staatliche Hilfsangebote für anerkannte Schutzberechtigte neben dem allgemeinen staatlichen Sozialsystem bestehen nicht. Konzepte für eine speziell zugeschnittene Information durch öffentliche Behörden sowie Zugangserleichterungen zu staatlichen Leistungen für anerkannte Schutzberechtigte befinden sich im Aufbau (AA 26.9.2018a; vergleiche Pro Asyl/RSA 8.2018). Integrationsplan Die sogenannte Nationale Strategie zur Integration von Drittstaatsangehörigen ist nur teilweise umgesetzt. Maßnahmen und Projekte des Ministeriums für Arbeit und Sozialfürsorge sind zwar für diejenigen, die unter der Armutsgrenze leben, vorgesehen, aber nicht für Personen, die kein Griechisch sprechen oder verstehen (Pro Asyl/RSA 8.2018). In der Praxis werden konkrete Integrationsprogramme (z.B. Soforthilfe für Integration und Unterbringung (ESTIA)) weitgehend von einer EU-Finanzierung abhängig sein, da weder auf nationaler noch auf kommunaler Ebene nennenswerte Ressourcen zur Verfügung stehen. Positiver gestaltet sich die Integration der etwa 12.000 schulpflichtigen Flüchtlingskinder in Griechenland, von denen im Schuljahr 2017/2018 ca. 8.000 eingeschult waren (AA 6.12.2018). In der Praxis werden konkrete Integrationsprogramme (z.B. Soforthilfe für Integration und Unterbringung (ESTIA)) weitgehend von einer EU-Finanzierung abhängig sein, da weder auf nationaler noch auf kommunaler Ebene nennenswerte Ressourcen zur Verfügung stehen. Positiver gestaltet sich die Integration der etwa 12.000 schulpflichtigen Flüchtlingskinder in Griechenland, von denen im Schuljahr 2017 aus 2018, ca. 8.000 eingeschult waren (AA 6.12.2018). Sozialleistungen Gemäß Gesetz haben Flüchtlinge in Griechenland dieselben sozialen Rechte wie griechische Staatsbürger, aber bürokratische Hürden, staatliche Handlungsdefizite, mangelnde Umsetzung des Gesetzes und die Auswirkungen der Wirtschaftskrise können den Genuss dieser Rechte schmälern (AIDA 3.2019; vgl. Pro Asyl/RSA 30.8.2018; UNHCR 4.2019). Das neue System der sozialen Grundsicherung vom Februar 2017 befindet sich noch im Aufbau und wird schrittweise eingeführt. Es sieht Geldleistungen (erste Säule) sowie Sachleistungen (zweite Säule) und Arbeitsvermittlung (dritte Säule) vor. Eine etablierte Verwaltungspraxis besteht bislang nicht. Allerdings wurde der Zugang im Rahmen einer Gesetzesänderung im Juni 2018 für jene Personen eingeschränkt, die in EU-finanzierten Aufnahmelagern und Apartments wohnen. Die überwiegende Mehrheit der anerkannten Schutzberechtigten bezieht bisher keine soziale Grundsicherung (AA 6.12.2018). Voraussetzung für den Leistungsbezug allgemeiner Sozialhilfe ist das Einreichen verschiedener Dokumente (Aufenthaltserlaubnis, Sozialversicherungsnummer, Bankverbindung, Steuererklärung über das Online-Portal Taxis-Net), wobei der Nachweis des dauerhaften einjährigen Mindestaufenthalts im Inland durch die inländische Steuererklärung des Vorjahres nachzuweisen ist. Dabei sind Unterlagen grundsätzlich online und in griechischer Sprache einzureichen, staatlicherseits werden keine Dolmetscher gestellt (AA 7.2.2018). Bei der Beschaffung der genannten Dokumente stoßen jedoch die Betroffenen in der Praxis auf zahlreiche Schwierigkeiten (Pro Asyl/RSA 30.8.2018; vgl. UNHCR 4.2019). Einige NGOs bieten punktuell Programme zur Unterstützung bei der Beantragung von Sozialleistungen an. Erster Anlaufpunkt ist die HELP-Webseite des UNHCR. Es beraten z. B. der Arbeiter-Samariter-Bund, die Diakonie und der Greek Refugee Council (AA 6.12.2018; vgl. UNHCR 4.2019). Im Juli 2019 gab es 72.290 Bezieher der EU-finanzierten Geldleistungen im Rahmen sogenannter Cash-Card Programm des UNHCR, darunter 13.800 anerkannte Schutzberechtigte (UNHCR 7.2019). Es besteht kein Anspruch auf Teilnahme an dem Cash-Card-Programm, es handelt sich nicht um einen Sozialhilfeanspruch, sondern um humanitäre Hilfe. Der Bezugszeitraum endet grundsätzlich nach Anerkennung bzw. nach einer Übergangsfrist von 6 bis 12 Monaten. In der Praxis wurden bisher keine Asylwerber nach ihrem Statuswechsel von dem Bezug ausgeschlossen. Für bereits anerkannte Schutzberechtigte ist ein Neueintritt in das Cash-Card-Programm allerdings nicht möglich (AA 6.12.2018). Der Auszahlungsbetrag beträgt zwischen 90 € für eine Einzelperson mit Unterkunft und Verpflegung und bis zu 550 € für eine Familie mit sieben oder mehr Personen (AIDA 3.2019; vgl. UNHCR 7.2019). Gemäß Gesetz haben Flüchtlinge in Griechenland dieselben sozialen Rechte wie griechische Staatsbürger, aber bürokratische Hürden, staatliche Handlungsdefizite, mangelnde Umsetzung des Gesetzes und die Auswirkungen der Wirtschaftskrise können den Genuss dieser Rechte schmälern (AIDA 3.2019; vergleiche Pro Asyl/RSA 30.8.2018; UNHCR 4.2019). Das neue System der sozialen Grundsicherung vom Februar 2017 befindet sich noch im Aufbau und wird schrittweise eingeführt. Es sieht Geldleistungen (erste Säule) sowie Sachleistungen (zweite Säule) und Arbeitsvermittlung (dritte Säule) vor. Eine etablierte Verwaltungspraxis besteht bislang nicht. Allerdings wurde der Zugang im Rahmen einer Gesetzesänderung im Juni 2018 für jene Personen eingeschränkt, die in EU-finanzierten Aufnahmelagern und Apartments wohnen. Die überwiegende Mehrheit der anerkannten Schutzberechtigten bezieht bisher keine soziale Grundsicherung (AA 6.12.2018). Voraussetzung für den Leistungsbezug allgemeiner Sozialhilfe ist das Einreichen verschiedener Dokumente (Aufenthaltserlaubnis, Sozialversicherungsnummer, Bankverbindung, Steuererklärung über das Online-Portal Taxis-Net), wobei der Nachweis des dauerhaften einjährigen Mindestaufenthalts im Inland durch die inländische Steuererklärung des Vorjahres nachzuweisen ist. Dabei sind Unterlagen grundsätzlich online und in griechischer Sprache einzureichen, staatlicherseits werden keine Dolmetscher gestellt (AA 7.2.2018). Bei der Beschaffung der genannten Dokumente stoßen jedoch die Betroffenen in der Praxis auf zahlreiche Schwierigkeiten (Pro Asyl/RSA 30.8.2018; vergleiche UNHCR 4.2019). Einige NGOs bieten punktuell Programme zur Unterstützung bei der Beantragung von Sozialleistungen an. Erster Anlaufpunkt ist die HELP-Webseite des UNHCR. Es beraten z. B. der Arbeiter-Samariter-Bund, die Diakonie und der Greek Refugee Council (AA 6.12.2018; vergleiche UNHCR 4.2019). Im Juli 2019 gab es 72.290 Bezieher der EU-finanzierten Geldleistungen im Rahmen sogenannter Cash-Card Programm des UNHCR, darunter 13.800 anerkannte Schutzberechtigte (UNHCR 7.2019). Es besteht kein Anspruch auf Teilnahme an dem Cash-Card-Programm, es handelt sich nicht um einen Sozialhilfeanspruch, sondern um humanitäre Hilfe. Der Bezugszeitraum endet grundsätzlich nach Anerkennung bzw. nach einer Übergangsfrist von 6 bis 12 Monaten. In der Praxis wurden bisher keine Asylwerber nach ihrem Statuswechsel von dem Bezug ausgeschlossen. Für bereits anerkannte Schutzberechtigte ist ein Neueintritt in das Cash-Card-Programm allerdings nicht möglich (AA 6.12.2018). Der Auszahlungsbetrag beträgt zwischen 90 € für eine Einzelperson mit Unterkunft und Verpflegung und bis zu 550 € für eine Familie mit sieben oder mehr Personen (AIDA 3.2019; vergleiche UNHCR 7.2019). Medizinische Versorgung Anerkannte Schutzberechtigte haben durch Gesetz vom 20. Februar 2016, umgesetzt seit Ende 2016, einen gesetzlichen Anspruch auf unentgeltliche medizinische Behandlung (auch in Krankenhäusern) und sind in die staatliche Krankenversicherung mit einbezogen. Das Gesundheitssystem erfüllt diesen Anspruch auch in der Praxis, insbesondere im Rahmen der Notfallversorgung (AA 7.2.2018). Trotz des günstigen Rechtsrahmens wird der tatsächliche Zugang zu medizinischer Versorgung in der Praxis durch einen erheblichen Ressourcen- und Kapazitätsmangel sowohl für Fremde als auch für die einheimische Bevölkerung erschwert. Der von verschiedenen Sparmaßnahmen stark betroffene öffentliche Gesundheitssektor steht unter enormem Druck und ist nicht in der Lage, den gesamten Bedarf an Gesundheitsleistungen weder für die einheimische Bevölkerung noch für Migranten zu decken. Ein weiteres Problem stellt die Ausstellung der Sozialversicherungsnummer (AMKA) dar (AIDA 3.2019). Kosten fallen bei Medikamenten im ambulanten Bereich an, da der staatlich festgesetzte erstattete Preis in Apotheken teilweise unterhalb des realen Verkaufspreises gilt. Mit Blick auf die allgemein begrenzten Haushaltsmittel sind Schutzberechtigte wie die griechische Bevölkerung auch hierbei Budgetierungen und restriktiver Medikamentenausgabe insbesondere bei teuren Krebsmedikamenten unterworfen. Seit Anfang 2017 werden Medikamente für Bedürftige nicht mehr kostenlos in Krankenhausapotheken abgegeben, sondern sind über Apotheken zu beziehen. Dabei wird ein staatlich festgesetzter Preis erstattet, der z. T. unterhalb des üblichen Abgabepreises in Apotheken liegt. Der Differenzbetrag ist privat zu tragen. An einigen Orten unterstützen private Sozialkliniken Bedürftige mit kostenloser Medikamentenabgabe. Fälle von Behandlungsverweigerung sind seltene Ausnahmen (AA 6.12.2018; vgl. AA 7.2.2018). Anerkannte Schutzberechtigte haben durch Gesetz vom 20. Februar 2016, umgesetzt seit Ende 2016, einen gesetzlichen Anspruch auf unentgeltliche medizinische Behandlung (auch in Krankenhäusern) und sind in die staatliche Krankenversicherung mit einbezogen. Das Gesundheitssystem erfüllt diesen Anspruch auch in der Praxis, insbesondere im Rahmen der Notfallversorgung (AA 7.2.2018). Trotz des günstigen Rechtsrahmens wird der tatsächliche Zugang zu medizinischer Versorgung in der Praxis durch einen erheblichen Ressourcen- und Kapazitätsmangel sowohl für Fremde als auch für die einheimische Bevölkerung erschwert. Der von verschiedenen Sparmaßnahmen stark betroffene öffentliche Gesundheitssektor steht unter enormem Druck und ist nicht in der Lage, den gesamten Bedarf an Gesundheitsleistungen weder für die einheimische Bevölkerung noch für Migranten zu decken. Ein weiteres Problem stellt die Ausstellung der Sozialversicherungsnummer (AMKA) dar (AIDA 3.2019). Kosten fallen bei Medikamenten im ambulanten Bereich an, da der staatlich festgesetzte erstattete Preis in Apotheken teilweise unterhalb des realen Verkaufspreises gilt. Mit Blick auf die allgemein begrenzten Haushaltsmittel sind Schutzberechtigte wie die griechische Bevölkerung auch hierbei Budgetierungen und restriktiver Medikamentenausgabe insbesondere bei teuren Krebsmedikamenten unterworfen. Seit Anfang 2017 werden Medikamente für Bedürftige nicht mehr kostenlos in Krankenhausapotheken abgegeben, sondern sind über Apotheken zu beziehen. Dabei wird ein staatlich festgesetzter Preis erstattet, der z. T. unterhalb des üblichen Abgabepreises in Apotheken liegt. Der Differenzbetrag ist privat zu tragen. An einigen Orten unterstützen private Sozialkliniken Bedürftige mit kostenloser Medikamentenabgabe. Fälle von Behandlungsverweigerung sind seltene Ausnahmen (AA 6.12.2018; vergleiche AA 7.2.2018). , Wohnmöglichkeiten Anerkannte Schutzberechtigte haben seit 2013 Zugang zu Unterbringung unter den gleichen Bedingungen wie Drittstaatsangehörige, die sich legal in Griechenland aufhalten. Eine staatliche Sozialleistung zur Wohnungsunterstützung besteht derzeit auch für die griechische Bevölkerung noch nicht (AA 26.9.2018a; vgl. AIDA 3.2019). In der Praxis wird Schutzberechtigten, die als Asylwerber in einem Flüchtlingslager oder in einer Wohnung des UNHCR-Unterbringungsprogramms (ESTIA) untergebracht waren, gestattet, nach ihrer Anerkennung für weitere 6 Monate in der gleichen Unterkunft zu bleiben (Pro Asyl/RSA 8.2018). Wohnraum wäre grundsätzlich auf dem freien Wohnungsmark zu beschaffen (AA 6.12.2018). Das private Anmieten von Wohnraum für bzw. durch anerkannte Schutzberechtigte wird durch das traditionell bevorzugte Vermieten an Familienmitglieder, Bekannte und Studenten, sowie gelegentlich durch Vorurteile erschwert (AA 26.9.2018a). Personen, die keine Unterkunft haben und nicht das Geld besitzen, eine zu mieten, leben oft in überfüllten Wohnungen, verlassenen Häusern ohne Zugang zu Strom oder Wasser oder werden obdachlos (AIDA 3.2019; Pro Asyl/RSA 8.2018). Schutzberechtigte haben Zugang zu Unterbringungseinrichtungen für Obdachlose, die jedoch nur begrenzt vorhanden sind. Eigene Unterbringungsplätze für anerkannte Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte existieren nicht. Es gibt auch keine eigene Unterstützung für ihre Lebenshaltungskosten. In Athen etwa gibt es vier Asyle für Obdachlose (zugänglich für griechische Staatsbürger und legal aufhältige Drittstaatsangehörige). Aber es ist äußerst schwierig, dort zugelassen zu werden, da sie chronisch überfüllt sind und Wartelisten führen (AIDA 3.2019; vgl. Pro Asyl/RSA). Anerkannte Schutzberechtigte haben seit 2013 Zugang zu Unterbringung unter den gleichen Bedingungen wie Drittstaatsangehörige, die sich legal in Griechenland aufhalten. Eine staatliche Sozialleistung zur Wohnungsunterstützung besteht derzeit auch für die griechische Bevölkerung noch nicht (AA 26.9.2018a; vergleiche AIDA 3.2019). In der Praxis wird Schutzberechtigten, die als Asylwerber in einem Flüchtlingslager oder in einer Wohnung des UNHCR-Unterbringungsprogramms (ESTIA) untergebracht waren, gestattet, nach ihrer Anerkennung für weitere 6 Monate in der gleichen Unterkunft zu bleiben (Pro Asyl/RSA 8.2018). Wohnraum wäre grundsätzlich auf dem freien Wohnungsmark zu beschaffen (AA 6.12.2018). Das private Anmieten von Wohnraum für bzw. durch anerkannte Schutzberechtigte wird durch das traditionell bevorz