Obsah (14)
Art. 133§ 44Artikel 24Artikel 41§ 24§ 13Artikel 17§ 6§ 27§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.03.2021 GeschäftszahlW245 2238613-1 SpruchW245 2238613-1/10E, W245 2238613-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Aufgrund eines Ansuchens
§ 44
Datenschutzgesetz (DSG) teilte das XXXX dem Beschwerdeführer XXXX mit Schreiben vom 24.06.2020 mit (VWA ./2, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), dass im Schengener Informationssystem der
- Generation (SIS II) mit Stichtag 18.06.2020 keine der Auskunftspflicht unterliegenden Daten verarbeitet werden würden.römisch eins.
- Aufgrund eines Ansuchens
Paragraph 44, Datenschutzgesetz (DSG) teilte das römisch 40 dem Beschwerdeführer römisch 40 mit Schreiben vom 24.06.2020 mit (VWA ./2, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), dass im Schengener Informationssystem der
- Generation (SIS römisch zwei) mit Stichtag 18.06.2020 keine der Auskunftspflicht unterliegenden Daten verarbeitet werden würden. Jedoch wurde dem BF Auskunft darüber erteilt, welche Daten des BF in der österreichischen Datenanwendung „ XXXX “ verarbeitet werden. Jedoch wurde dem BF Auskunft darüber erteilt, welche Daten des BF in der österreichischen Datenanwendung „ römisch 40 “ verarbeitet werden. I.
- Mit Eingabe (Beschwerde) vom 11.08.2020 (VWA ./1, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.) bei der österreichischen Datenschutzbehörde (in der Folge belangte Behörde, auch „bB“) brachte der BF wie folgt vor: „BESCHWERDE – Mit meiner schriftlichen Anfrage von: 07.05.2020 an das XXXX Ich habe den Controller gebeten, meine persönlichen Daten legal aus der Schengen-Datenbank (SIS 2) zu löschen. In der Antwort, die ich von der zuständigen Stelle erhalten habe (Dokument - gemeint VWA ./2), wurde keine Schengen- XXXX ist die Antwort nicht erklärend, ob meine
Artikel 24
der SIS 2-Verordnung gespeicherten personenbezogenen Daten am 28.07.2020 auf einer Reise in den griechischen Staat aus der Schengen-SIS 2-Datenbank entfernt wurden oder nicht wurde informiert, dass sich meine Daten im System mit dem Einreiseverbot (Österreich) befanden. Ich bitte Sie daher als Datenschutzbehörde in Österreich, meine Beschwerde zu prüfen und möglicherweise meine personenbezogenen Daten aus dem Schengen-Informationssystem zu löschen.römisch eins.2. Mit Eingabe (Beschwerde) vom 11.08.2020 (VWA ./1, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.) bei der österreichischen Datenschutzbehörde (in der Folge belangte Behörde, auch „bB“) brachte der BF wie folgt vor: „BESCHWERDE – Mit meiner schriftlichen Anfrage von: 07.05.2020 an das römisch 40 Ich habe den Controller gebeten, meine persönlichen Daten legal aus der Schengen-Datenbank (SIS 2) zu löschen. In der Antwort, die ich von der zuständigen Stelle erhalten habe (Dokument - gemeint VWA ./2), wurde keine Schengen- römisch 40 ist die Antwort nicht erklärend, ob meine
Artikel 24
der SIS 2-Verordnung gespeicherten personenbezogenen Daten am 28.07.2020 auf einer Reise in den griechischen Staat aus der Schengen-SIS 2-Datenbank entfernt wurden oder nicht wurde informiert, dass sich meine Daten im System mit dem Einreiseverbot (Österreich) befanden. Ich bitte Sie daher als Datenschutzbehörde in Österreich, meine Beschwerde zu prüfen und möglicherweise meine personenbezogenen Daten aus dem Schengen-Informationssystem zu löschen.
Artikel 41der Verordnung (EG) Nr.
1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) und § 26 Absatz 1 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl Nr. 165/1999 (DSG 2000) verlange ich Auskunft über die mich betreffenden, im N. SIS verarbeiteten personenbezogenen Daten und Löschen meiner persönlichen Daten aus dem Schengener Informationssystem (SIS 2).
Artikel 41der Verordnung (EG) Nr.
1987 aus 2006, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS römisch zwei) und Paragraph 26, Absatz 1 des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1999, (DSG 2000) verlange ich Auskunft über die mich betreffenden, im N. SIS verarbeiteten personenbezogenen Daten und Löschen meiner persönlichen Daten aus dem Schengener Informationssystem (SIS 2). Die grundlegende Erklärung meines angefochtenen Falles: Sehr geehrter Herr, der Grund, warum ich die Aufhebung des Einreiseverbotes für Länder der Europäischen Union (außer Österreich) beantrage, ist, dass ich auf eine Aufenthaltserlaubnis in Griechenland warte (Aufenthaltserlaubnis). für die Familienzusammenführung Gesetz 4540/18}. Ich informiere Sie darüber, dass ich einen Bürger der Europäischen Union (griechischer Staatsbürger)
allen geltenden gesetzlichen Bestimmungen geheiratet habe. Bitte beachten Sie die meiner Anfrage beigefügten Unterlagen. Der Grund, warum mir die Einreise seit drei Jahren verboten ist, ist, dass ich versehentlich die Frist verpasst habe. Für diesen Verstoß habe ich den österreichischen Zollbehörden eine Geldstrafe von 800 Euro gezahlt.“ Seiner Eingabe legte der BF die Auskunft des XXXX (VWA ./2, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), eine Kopie seines albanischen Reisepasses (VWA ./3, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.) sowie nicht übersetzte Dokumente (Antrag auf Aufenthaltserlaubnis in Griechenland (VWA ./4, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), Kopie des Personalausweises der Ehefrau des BF (VWA ./5, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), Bescheinigung über die Registrierung der Ehe (VWA ./6, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), Bescheinigung über die Registrierung des BF (VWA ./7, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.) und den Familienstandsnachweis der Ehefrau des BF (VWA ./8, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.)).Seiner Eingabe legte der BF die Auskunft des römisch 40 (VWA ./2, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), eine Kopie seines albanischen Reisepasses (VWA ./3, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.) sowie nicht übersetzte Dokumente (Antrag auf Aufenthaltserlaubnis in Griechenland (VWA ./4, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), Kopie des Personalausweises der Ehefrau des BF (VWA ./5, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), Bescheinigung über die Registrierung der Ehe (VWA ./6, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), Bescheinigung über die Registrierung des BF (VWA ./7, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.) und den Familienstandsnachweis der Ehefrau des BF (VWA ./8, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.)). I.3. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 18.08.2020 forderte die bB den BF wie folgt auf:römisch eins.3. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 18.08.2020 forderte die bB den BF wie folgt auf: „Es fehlen folgende Elemente zu einer gesetzmäßig
§ 24Abs.
2 DSG ausgeführten„Es fehlen folgende Elemente zu einer gesetzmäßig
Paragraph 24, Absatz 2, DSG ausgeführten Beschwerde:
- die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts (§ 24 Abs. 2 Z 1 DSG);
- die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, DSG); Bitte geben Sie ausdrücklich an, in welchen Rechten Sie sich als verletzt erachten. Ausgehend von Ihrem Vorbringen scheint grundsätzlich eine Verletzung im Recht auf Löschung denkbar. Nähere Informationen zu Ihren Betroffenenrechte finden Sie auch unter https://www.dsb.gv.at/rechte-derbetroffenen Ein unverbindliches Beschwerdeformular finden Sie darüber hinaus unter https://www.dsb.gv.at/dokumente (Formulare für Beschwerden, „Beschwerde an die Datenschutzbehörde (Art. 15-18, 20-22 DSGVO“).Ein unverbindliches Beschwerdeformular finden Sie darüber hinaus unter https://www.dsb.gv.at/dokumente (Formulare für Beschwerden, „Beschwerde an die Datenschutzbehörde (Artikel 15 -, 18, 20 -, 22, DSGVO“).
- die Bezeichnung des Rechtsträgers bzw. Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner) (§ 24 Abs. 2 Z 2 DSG);
- die Bezeichnung des Rechtsträgers bzw. Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner) (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, DSG); Bitte ergänzen Sie Ihre Angaben zum Beschwerdegegner. Bitte um Klarstellung, ob Sie das XXXX als Beschwerdegegner bezeichnen wollen.Bitte ergänzen Sie Ihre Angaben zum Beschwerdegegner. Bitte um Klarstellung, ob Sie das römisch 40 als Beschwerdegegner bezeichnen wollen.
- die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 24 Abs. 2 Z 4 DSG);
- die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 4, DSG); Bitte machen Sie nähere Angaben zu den Gründen, aus denen Sie die behauptete Rechtsverletzung ableiten.
- das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen (§ 24 Abs. 2 Z 5 DSG);
- das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 5, DSG); Bitte geben Sie an, für welche Rechtsverletzung(en) Sie konkret eine Feststellung begehren. Diesbezüglich ist zu beachten, dass es sich bei der Einbringung einer Beschwerde an die Datenschutzbehörde um einen förmlichen Rechtsschutzantrag handelt, welcher nach dem ausdrücklichen Gesetzestext obligatorisch ein entsprechendes Begehren enthalten muss.
- die Angaben, die erforderlich sind, um beurteilen zu können, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht worden ist (§ 24 Abs. 2 Z 6 iVm Abs. 4 DSG);
- die Angaben, die erforderlich sind, um beurteilen zu können, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht worden ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 6, in Verbindung mit Absatz 4, DSG); Bitte machen Sie Angaben zum zeitlichen Ablauf, beispielweise wann sich eine behauptete Rechtsverletzung ereignet haben soll oder wann Sie entsprechende Anträge (Löschung) gestellt haben.
- betreffend eine behauptete Verletzung im Recht auf Löschung von Daten (Art. 17 DSGVO): der zu Grunde liegende Antrag und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners (§ 24 Abs. 3 DSG);
- betreffend eine behauptete Verletzung im Recht auf Löschung von Daten (Artikel 17, DSGVO): der zu Grunde liegende Antrag und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners (Paragraph 24, Absatz 3, DSG); Wenn Sie bereits einen Löschungsantrag an den Verantwortlichen gestellt haben, werden Sie ersucht, eine Kopie des Antrags zu übermitteln. Sofern vorhanden legen Sie bitte das Antwortschreiben der XXXX vor.Wenn Sie bereits einen Löschungsantrag an den Verantwortlichen gestellt haben, werden Sie ersucht, eine Kopie des Antrags zu übermitteln. Sofern vorhanden legen Sie bitte das Antwortschreiben der römisch 40 vor. Sofern Sie keinen Löschungsantrag gestellt haben, wird darauf hingewiesen, dass es für die Geltendmachung Ihrer Betroffenenrechte notwendig ist, zunächst einen entsprechenden Antrag (Löschungsbegehren) an den Verantwortlichen zu richten. Erst wenn der Verantwortliche nicht innerhalb einer Frist von einem Monat auf den Antrag reagiert, oder die Erfüllung des Antrags vor dieser Frist verweigert, wäre eine (erfolgsversprechende) Beschwerde wegen einer Verletzung im Recht auf Löschung möglich. Es wird daher angeregt, dass Sie die gegenständliche Beschwerde zunächst zurückziehen, einen solchen Antrag auf Löschung stellen und gegebenenfalls in weiterer Folge eine neuerliche Beschwerde bei der Datenschutzbehörde einbringen, sollte der Antrag auf Löschung keinen Erfolg bringen.“ Schließlich teilte die bB mit, dass für die Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages eine Frist von zwei Wochen gewährt werde. Sollte keine Verbesserung, werde
§ 13Abs. 3 AVG mit der Zurückweisung er Anbringens zu rechnen sein.Schließlich teilte die b
B mit, dass für die Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages eine Frist von zwei Wochen gewährt werde. Sollte keine Verbesserung, werde
Paragraph 13, Absatz 3, AVG mit der Zurückweisung er Anbringens zu rechnen sein. Der gegenständliche Mängelbehebungsauftrag wurde auf Zustellersuchen an das BMEIA auf diplomatischen Weg über die XXXX zugestellt (VWA ./9, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.).Der gegenständliche Mängelbehebungsauftrag wurde auf Zustellersuchen an das BMEIA auf diplomatischen Weg über die römisch 40 zugestellt (VWA ./9, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). I.
- Am 03.11.2020 erfolgte eine Anfrage des BF per E-Mail über den aktuellen Verfahrensstand (VWA ./10, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). Der BF gab an, dass er sich über den Stand des Verfahrens informieren wolle, da er bisher noch keine Antwort erhalten habe. römisch eins.
- Am 03.11.2020 erfolgte eine Anfrage des BF per E-Mail über den aktuellen Verfahrensstand (VWA ./10, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). Der BF gab an, dass er sich über den Stand des Verfahrens informieren wolle, da er bisher noch keine Antwort erhalten habe. I.
- Mit Mitteilung vom 11.11.2020 (VWA ./11, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.) übermittelte die bB per E-Mail neuerlich den Mängelbehebungsauftrag vom 18.08.2020 (siehe VWA ./9). römisch eins.
- Mit Mitteilung vom 11.11.2020 (VWA ./11, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.) übermittelte die bB per E-Mail neuerlich den Mängelbehebungsauftrag vom 18.08.2020 (siehe VWA ./9). I.
- Am 17.11.2020 führte der BF der BF wie folgt aus (VWA ./12, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.): „Sehr geehrter Herr / Frau. Ich habe keine Antwort von der Institution (gemeint bB) erhalten, aber ich habe eine Antwort von XXXX erhalten (im Anhang finden Sie die Dokumente), wo sie dies klarstellen “Es werden keine der Auskunftspflicht unterliegenden Daten verarbeitet.römisch eins.
- Am 17.11.2020 führte der BF der BF wie folgt aus (VWA ./12, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.): „Sehr geehrter Herr / Frau. Ich habe keine Antwort von der Institution (gemeint bB) erhalten, aber ich habe eine Antwort von römisch 40 erhalten (im Anhang finden Sie die Dokumente), wo sie dies klarstellen “Es werden keine der Auskunftspflicht unterliegenden Daten verarbeitet. Selbst wenn ich diese Antwort erhalten habe, erscheinen meine Daten immer noch bei Schengen, auch wenn ich nach den Unterlagen nicht nur in Österreich und nicht im Schengen-Raum reisen darf, was für mich ein großes Problem ist, weil ich mit einem europäischen Staatsbürger verheiratet bin, Griechischer Staatsbürger und ich haben einen griechischen Wohnsitz. Dies ist der Hauptgrund, warum ich mich beworben habe, und dies ist der Grund, warum die von mir erwähnte Institution meine Anfrage angenommen hat, obwohl meine Daten immer noch angezeigt werden. Unten finden Sie alle Dokumente, die meinen Grund unterstützen. (Sie finden die Dokumente auf Griechisch und eine Übersetzung auf Englisch). Viele Grüße, XXXX “.Selbst wenn ich diese Antwort erhalten habe, erscheinen meine Daten immer noch bei Schengen, auch wenn ich nach den Unterlagen nicht nur in Österreich und nicht im Schengen-Raum reisen darf, was für mich ein großes Problem ist, weil ich mit einem europäischen Staatsbürger verheiratet bin, Griechischer Staatsbürger und ich haben einen griechischen Wohnsitz. Dies ist der Hauptgrund, warum ich mich beworben habe, und dies ist der Grund, warum die von mir erwähnte Institution meine Anfrage angenommen hat, obwohl meine Daten immer noch angezeigt werden. Unten finden Sie alle Dokumente, die meinen Grund unterstützen. (Sie finden die Dokumente auf Griechisch und eine Übersetzung auf Englisch). Viele Grüße, römisch 40 “. Der Antwort des BF sind Dokumente in griechischer und englischer Sprache XXXX beigelegt. Der Antwort des BF sind Dokumente in griechischer und englischer Sprache römisch 40 beigelegt. I.
- Mit Bescheid vom 24.11.2020 wies die bB den Antrag des BF zurück (VWA ./13, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.).römisch eins.
- Mit Bescheid vom 24.11.2020 wies die bB den Antrag des BF zurück (VWA ./13, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). Begründend führte die bB aus, dass der BF trotz gebotener Möglichkeit (in Form eines Mangelbehebungsauftrags) die festgestellten Mängel nicht beseitigt habe. Es fehle ein konkretes Vorbringen
§ 24Abs.
2 Z 1, 2, 4 und 6 DSG. Darüber hinaus fehle ein konkretes Vorbringen
§ 24Abs.
2 Z 5 DSG (das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen). Diesbezüglich sei zu beachten, dass es sich bei der Einbringung einer Beschwerde an die Datenschutzbehörde um einen förmlichen Rechtsschutzantrag handle, welcher nach dem ausdrücklichen Gesetzestext obligatorisch ein entsprechendes Begehren enthalten müsse. Schließlich sei zu beachten, dass
§ 24Abs.
3 DSG einer Beschwerde gegebenenfalls der zu Grunde liegende Antrag und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen sei. Nur wenn der Datenschutzbehörde der vollständige Antrag der betroffenen Person vorliege, könne diese überprüfen, ob der Verantwortliche dem Antrag vollständig iSd Art. 12 Abs. 3 DSGVO entsprochen habe.Begründend führte die bB aus, dass der BF trotz gebotener Möglichkeit (in Form eines Mangelbehebungsauftrags) die festgestellten Mängel nicht beseitigt habe. Es fehle ein konkretes Vorbringen
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, 2, 4 und 6 DSG. Darüber hinaus fehle ein konkretes Vorbringen
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 5, DSG (das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen). Diesbezüglich sei zu beachten, dass es sich bei der Einbringung einer Beschwerde an die Datenschutzbehörde um einen förmlichen Rechtsschutzantrag handle, welcher nach dem ausdrücklichen Gesetzestext obligatorisch ein entsprechendes Begehren enthalten müsse. Schließlich sei zu beachten, dass
Paragraph 24, Absatz 3, DSG einer Beschwerde gegebenenfalls der zu Grunde liegende Antrag und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen sei. Nur wenn der Datenschutzbehörde der vollständige Antrag der betroffenen Person vorliege, könne diese überprüfen, ob der Verantwortliche dem Antrag vollständig iSd Artikel 12, Absatz 3, DSGVO entsprochen habe. Der gestellte Antrag sei in der vorliegenden Form daher nicht gesetzmäßig. Die Beschwerde war daher
§ 13Abs.
3 AVG spruchgemäß zurückzuweisen gewesen.Der gestellte Antrag sei in der vorliegenden Form daher nicht gesetzmäßig. Die Beschwerde war daher
Paragraph 13, Absatz 3, AVG spruchgemäß zurückzuweisen gewesen. Schließlich führte die bB aus, dass der BF innerhalb der Frist
§ 24Abs.
4 DSG die Möglichkeit habe, eine neue (kostenlose) und ordnungsgemäß ausgeführte Beschwerde einzubringen.Schließlich führte die bB aus, dass der BF innerhalb der Frist
Paragraph 24, Absatz 4, DSG die Möglichkeit habe, eine neue (kostenlose) und ordnungsgemäß ausgeführte Beschwerde einzubringen. I.8. In seiner Beschwerde vom 03.12.2020 führte der BF wie folgt aus (VWA ./14, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.): „Sehr geehrte Dame oder Herr. In Ihrer Antwort mit der Nummer: GZ: D124.2640 2020-0.763.225, die Sie am 27-11-2020 per E-Mail an XXXX gesendet haben, teilen Sie mir mit, dass Sie meine Beschwerde für unbegründet halten und schlagen mich vor dass nach einem weiteren Rechtsbehelf das Gesetz festgelegt wird, gegen das die österreichischen Behörden im Zusammenhang mit meiner Registrierung im Schengener Informationssystem
Artikel 24
der Verordnung SIS 2 (Einreise- und Aufenthaltsverbot) verstoßen haben.römisch eins.8. In seiner Beschwerde vom 03.12.2020 führte der BF wie folgt aus (VWA ./14, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.): „Sehr geehrte Dame oder Herr. In Ihrer Antwort mit der Nummer: GZ: D124.2640 2020-0.763.225, die Sie am 27-11-2020 per E-Mail an römisch 40 gesendet haben, teilen Sie mir mit, dass Sie meine Beschwerde für unbegründet halten und schlagen mich vor dass nach einem weiteren Rechtsbehelf das Gesetz festgelegt wird, gegen das die österreichischen Behörden im Zusammenhang mit meiner Registrierung im Schengener Informationssystem
Artikel 24der Verordnung SIS 2 (Einreise- und Aufenthaltsverbot) verstoßen haben.
Lassen Sie mich Ihnen mitteilen, dass ich nicht behaupte, dass die Registrierung meiner persönlichen Daten in SIS 2 von der österreichischen Polizei unter Verstoß gegen das Gesetz durchgeführt wurde und dass meine Rechte bezüglich der Registrierung verletzt wurden. Auf meine Bitte hin erschöpfe ich meine Rechte als Mitglied (Ehegatte) eines Bürgers der Europäischen Union (siehe Richtlinie 2004/38 / EG), weil ich mit einem europäischen Staatsbürger verheiratet bin (siehe bitte ins Deutsche übersetztes Heiratsdokument). Daher bitte ich Sie, meinen Antrag zu prüfen und das Einreiseverbot in andere Schengen-Länder (außer in Ihr eigenes Land)
Artikel 17
Buchstabe e der DSGVO der EU aufzuheben, und
der Richtlinie 2004/38 / EG (Directive 2004/38/EC ) schließen Familienmitglieder ein: ● Artikel 1/Gegenstand ● Artikel 3/Begünstigte ● Artikel 32 /Dauer von Ausschlussaufträgen
(1)Personen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit ausgeschlossen sind, können je nach den Umständen und in jedem Fall nach drei Jahren nach Vollstreckung der rechtsgültigen endgültigen Ausschlussanordnung nach einer angemessenen Frist einen Antrag auf Aufhebung der Ausschlussverfügung stellen in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht angenommen, indem Argumente vorgebracht wurden, um festzustellen, dass sich die Umstände wesentlich geändert haben, die die Entscheidung über den Ausschluss rechtfertigten. Ich möchte Sie daran erinnern, dass die österreichische Behörde für meine Person ein Einreiseverbot für den Grenzübergang von drei Jahren verhängt hat, nur weil ich die Frist von drei Monaten um einige Tage überschritten hatte. Für diesen Verstoß habe ich für Ihren Staat eine Geldstrafe von 800 Euro gezahlt.“ Der Beschwerde legte der BF Kopien von Dokumenten (Rückantwort) mit der Nummer: XXXX Blatt 5, Kopie der Antwort der Datenschutzbehörde mit der Nummer: GZ D124.2840 2020-0.763.225, Blatt 7, Kopie der Heiratsurkunde ( auf Deutsch), Kopie des Familienzeugnisses (auf Deutsch), Kopie der Identität meiner Frau, einer EU-Bürgerin, mit der Nummer: XXXX , Kopie meines Reisepasses mit der Nummer: BI2804993, Kopie Antragsbescheinigung für eine Aufenthaltsgenehmigungskategorie eines griechischen Familienmitglieds mit der Nummer XXXX des Einwanderungsministeriums bei. Der Beschwerde legte der BF Kopien von Dokumenten (Rückantwort) mit der Nummer: römisch 40 Blatt 5, Kopie der Antwort der Datenschutzbehörde mit der Nummer: GZ D124.2840 2020-0.763.225, Blatt 7, Kopie der Heiratsurkunde ( auf Deutsch), Kopie des Familienzeugnisses (auf Deutsch), Kopie der Identität meiner Frau, einer EU-Bürgerin, mit der Nummer: römisch 40 , Kopie meines Reisepasses mit der Nummer: BI2804993, Kopie Antragsbescheinigung für eine Aufenthaltsgenehmigungskategorie eines griechischen Familienmitglieds mit der Nummer römisch 40 des Einwanderungsministeriums bei. I.
- Mit Schreiben vom 10.12.2020 (VWA ./15, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.) ersuchte die bB den BF um Klarstellung dahingehend, ob er mit seinem Schreiben vom 03.12.2020 (siehe VWA ./14) eine neue Beschwerde habe erheben wollen oder ob er eine Bescheidbeschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid vom 24.11.2020 habe einbringen wollen. Mit Schreiben vom 20.12.2020 teilte der BF, dass seine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch „BVwG“) weitergeleitet werden solle (VWA ./16, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). römisch eins.
- Mit Schreiben vom 10.12.2020 (VWA ./15, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.) ersuchte die bB den BF um Klarstellung dahingehend, ob er mit seinem Schreiben vom 03.12.2020 (siehe VWA ./14) eine neue Beschwerde habe erheben wollen oder ob er eine Bescheidbeschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid vom 24.11.2020 habe einbringen wollen. Mit Schreiben vom 20.12.2020 teilte der BF, dass seine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch „BVwG“) weitergeleitet werden solle (VWA ./16, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). I.
- Die gegenständliche Beschwerde und der bezugshabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch „BVwG“) mit Schreiben vom 04.01.2021 von der bB vorgelegt (VWA ./17, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). Die Beschwerde und der bezugshabende Verwaltungsakt langten am 14.01.2021 im BVwG ein (OZ 1). In der Stellungnahme führte die bB aus, dass die Beschwerde zur Gänze bestritten werde.römisch eins.
- Die gegenständliche Beschwerde und der bezugshabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch „BVwG“) mit Schreiben vom 04.01.2021 von der bB vorgelegt (VWA ./17, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). Die Beschwerde und der bezugshabende Verwaltungsakt langten am 14.01.2021 im BVwG ein (OZ 1). In der Stellungnahme führte die bB aus, dass die Beschwerde zur Gänze bestritten werde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
- Feststellungen:römisch zwei.
- Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. II.1.
- Zum Verfahrensgang: römisch zwei.1.
- Zum Verfahrensgang: Der unter Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt. II.1.
- Zum Antrag (Beschwerde) des BF:römisch zwei.1.
- Zum Antrag (Beschwerde) des BF: Der BF brachte am 11.08.2020 eine Beschwerde ein. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 18.08.2020 bzw. vom 11.11.2020 wurde der BF
§ 13Abs. 3 zur Verbesserung aufgefordert. Mit Mitteilung des BF vom 17.11.2020 wurden die von der b
B dargestellten Mängel nicht behoben. Der BF brachte am 11.08.2020 eine Beschwerde ein. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 18.08.2020 bzw. vom 11.11.2020 wurde der BF
Paragraph 13, Absatz 3, zur Verbesserung aufgefordert. Mit Mitteilung des BF vom 17.11.2020 wurden die von der bB dargestellten Mängel nicht behoben. II.
- Beweiswürdigung:römisch zwei.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der bB [in der Folge kurz „VWA“ mit den Bestandteilen ./1 – Eingabe des BF an die bB vom 11.08.2020 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./2 – Eingabe des BF an die bB vom 11.08.2020 – Beilage Auskunftserteilung des BMI vom 24.06.2020 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. und Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./3 – Eingabe des BF an die bB vom 11.08.2020 – Beilage Kopie des Reisepasses des BF (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./4 – Eingabe des BF an die bB vom 11.08.2020 – Beilage Beantragung Arbeitserlaubnis in Griechenland (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./5 – Eingabe des BF an die bB vom 11.08.2020 – Beilage Kopie des Personalausweises der Ehefrau des BF (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./6 – Eingabe des BF an die bB vom 11.08.2020 – Beilage Bescheinigung über die Registrierung der Ehe (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./7 – Eingabe des BF an die bB vom 11.08.2020 – Beilage über die Registrierung des BF (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./8 – Eingabe des BF an die bB vom 11.08.2020 – Beilage Familienstandsausweis von der Ehefrau des BF (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./9 – Mängelbehebungsauftrag der bB an BF vom 18.08.2020, Zustellung über BMEIA (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./10 – Anfrage des BF per E-Mail über den Aktuellen Verfahrenstand vom 03.11.2020 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./11 – Mitteilung der bB und erneute Zustellung des Mängelbehebungsauftrages vom 11.11.2020, per E-Mail übermittelt am 17.11.2020 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./12 – Mitteilung des BF samt Urkundenvorlage vom 17.11.2020 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./13 – Bescheid der bB vom 24.11.2020, dem BF übermittelt per E-Mail am 27.11.2020 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./14 – Beschwerde des BF samt Urkundenvorlage vom 03.10.2020 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./15 – Nachfrage der bB zur Beschwerde es BF vom 10.12.2020, übermittelt per E-Mail am 16.12.2020 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./16 – Erklärung des BF vom 20.12.2020, übermittelt per E-Mail am 21.12.2020 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.) und ./17 – Aktenvorlage durch bB mit Schreiben vom 04.01.2021 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.)] sowie in den Gerichtsakt des BVwG (Aktenbestandteile werden mit Ordnungszahl, kurz „OZ“ gekennzeichnet). II.2.
- Zum Verfahrensgang: römisch zwei.2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der bB und des Gerichtsaktes des BVwG. II.2.
- Zum Antrag (Beschwerde) des BF:römisch zwei.2.
- Zum Antrag (Beschwerde) des BF: Die dahingehenden Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt (siehe insbesondere VWA ./1, ./9, ./11 und ./12 bzw. Punkte Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden., Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden., Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. und Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). In seiner Mitteilung vom 17.11.2020 wiederholt der BF im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen, geht jedoch auf die aufgezeigten Mängel im Mängelbehebungsauftrag der bB mit keinem Wort ein. So erfolgen zu § 24 Abs. 2 Z. 1 und 2 DSG keine konkreten Angaben zum verletzt erachteten Recht bzw. zum Beschwerdegegner. Auch sind keine Angaben des BF zu den Gründen der Rechtswidrigkeit (§ 24 Abs. 2 Z. 4 DSG), zu einem Feststellungsbegehren (§ 24 Abs. 2 Z. 5 DSG) und zur Rechtzeitigkeit (§ 24 Abs. 2 Z. 5 DSG) zu entnehmen. Zwar verweist der BF in seiner Beschwerde an die bB auf eine Anfrage vom 07.05.2020, jedoch ist im vorgelegten Verfahrensakt nicht zu entnehmen, dass der BF diese Anfrage der bB vorgelegt hat. In seiner Mitteilung vom 17.11.2020 wiederholt der BF im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen, geht jedoch auf die aufgezeigten Mängel im Mängelbehebungsauftrag der bB mit keinem Wort ein. So erfolgen zu Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins und 2 DSG keine konkreten Angaben zum verletzt erachteten Recht bzw. zum Beschwerdegegner. Auch sind keine Angaben des BF zu den Gründen der Rechtswidrigkeit (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 4, DSG), zu einem Feststellungsbegehren (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 5, DSG) und zur Rechtzeitigkeit (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 5, DSG) zu entnehmen. Zwar verweist der BF in seiner Beschwerde an die bB auf eine Anfrage vom 07.05.2020, jedoch ist im vorgelegten Verfahrensakt nicht zu entnehmen, dass der BF diese Anfrage der bB vorgelegt hat. Insgesamt wurden mit Mitteilung des BF vom 17.11.2020 die von der bB dargestellten Mängel nicht behoben. Daher war dies festzustellen. II.
- Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Dem angefochtenen Bescheid liegt eine Entscheidung der bB
§ 24DSG i
Vm § 13 AVG zugrunde. Diese Angelegenheit ist
§ 27DSG von Senatsentscheidungen erfasst. Dem angefochtenen Bescheid liegt eine Entscheidung der b
B
Paragraph 24, DSG in Verbindung mit Paragraph 13, AVG zugrunde. Diese Angelegenheit ist
Paragraph 27, DSG von Senatsentscheidungen erfasst. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden. II.3.1.
- Zu A) Zur Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrages des BF
§ 13Abs.
3 AVG: römisch zwei.3.1.1. Zu A) Zur Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrages des BF
Paragraph 13, Absatz 3, AVG: II.3.1.
- Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren:römisch zwei.3.1.
- Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren: § 13 Abs. 3 AVG lautet:Paragraph 13, Absatz 3, AVG lautet: Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. § 24 Abs. 2 und 3 DSG lauten :Paragraph 24, Absatz 2 und 3 DSG lauten :
(2)Die Beschwerde hat zu enthalten:
- die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts,
- soweit dies zumutbar ist, die Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner),
- den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird,
- die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
- das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen und
- die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
(3)Einer Beschwerde sind gegebenenfalls der zu Grunde liegende Antrag und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen. Die Datenschutzbehörde hat im Falle einer Beschwerde auf Ersuchen der betroffenen Person weitere Unterstützung zu leisten. II.3.1.
- Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes:römisch zwei.3.1.
- Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes: Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht (§ 13 Abs. 3 AVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008).Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht (Paragraph 13, Absatz 3, AVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008,).
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei den von der Bestimmung des § 13 Abs. 3 AVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008, erfassten formellen oder materiellen Mängeln nur um das Fehlen von für die Partei erkennbaren Anforderungen an ein vollständiges und fehlerfreies Anbringen. Davon sind sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern im Lichte der anzuwendenden Vorschriften seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen. Ob es sich bei einer im Gesetz umschriebenen Voraussetzung um einen (zur Zurückweisung des Antrags führenden) "Mangel" im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG oder aber um das (zur Antragsabweisung führende) Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch die Auslegung der jeweiligen Bestimmung des Materiengesetzes zu ermitteln (VwGH 29.04.2010, 2008/21/0302; 22.10.2013, 2013/10/0213).
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei den von der Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008,, erfassten formellen oder materiellen Mängeln nur um das Fehlen von für die Partei erkennbaren Anforderungen an ein vollständiges und fehlerfreies Anbringen. Davon sind sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern im Lichte der anzuwendenden Vorschriften seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen. Ob es sich bei einer im Gesetz umschriebenen Voraussetzung um einen (zur Zurückweisung des Antrags führenden) "Mangel" im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG oder aber um das (zur Antragsabweisung führende) Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch die Auslegung der jeweiligen Bestimmung des Materiengesetzes zu ermitteln (VwGH 29.04.2010, 2008/21/0302; 22.10.2013, 2013/10/0213). Fehlt es hingegen an einer "hinreichend deutlichen Anordnung", so kommt dementsprechend bei deren Nichtvorlage weder die Erteilung eines Verbesserungsauftrages noch - nach fruchtlosem Verstreichen der zu Unrecht gesetzten Frist - die Zurückweisung des Anbringens in Frage. Vielmehr kann die unterlassene Beibringung von Unterlagen, welche die Behörde benötigt und die sie sich nicht selbst beschaffen kann, allenfalls - als Verletzung der "Mitwirkungspflicht" - bei der Sachentscheidung Berücksichtigung finden (vgl VwGH 26.04.2013, 2010/07/0152, ausführlich dazu Hengstschläger/Leeb, AVG, § 13, Rz 26 ff [Stand 01.01.2014, rdb.at]).Fehlt es hingegen an einer "hinreichend deutlichen Anordnung", so kommt dementsprechend bei deren Nichtvorlage weder die Erteilung eines Verbesserungsauftrages noch - nach fruchtlosem Verstreichen der zu Unrecht gesetzten Frist - die Zurückweisung des Anbringens in Frage. Vielmehr kann die unterlassene Beibringung von Unterlagen, welche die Behörde benötigt und die sie sich nicht selbst beschaffen kann, allenfalls - als Verletzung der "Mitwirkungspflicht" - bei der Sachentscheidung Berücksichtigung finden vergleiche VwGH 26.04.2013, 2010/07/0152, ausführlich dazu Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 13,, Rz 26 ff [Stand 01.01.2014, rdb.at]). Aus § 24 Abs. 2 DSG ist eine „hinreichend deutliche Anordnung“ zu entnehmen. In dieser Regelung sind die Angaben bzw. die Unterlagen bei Antragstellung genau beschrieben, welche zur Antragstellung bei der bB erforderlich sind. Daher war das Vorgehen der bB
§ 13Abs.
3 AVG rechtlich gedeckt. In diesem Zusammenhang ist eine
§ 13Abs.
3 AVG nicht verpflichtet, die Partei zu einer solchen "Verbesserung" (in Wahrheit: Änderung) des Anbringens aufzufordern, welche eine stattgebende Entscheidung ermöglicht (vgl. VwGH 29.09.2015, 2012/05/0198; VwGH 22.06.2011, 2007/04/0080).Aus Paragraph 24, Absatz 2, DSG ist eine „hinreichend deutliche Anordnung“ zu entnehmen. In dieser Regelung sind die Angaben bzw. die Unterlagen bei Antragstellung genau beschrieben, welche zur Antragstellung bei der bB erforderlich sind. Daher war das Vorgehen der bB
Paragraph 13, Absatz 3, AVG rechtlich gedeckt. In diesem Zusammenhang ist eine
Paragraph 13, Absatz 3, AVG nicht verpflichtet, die Partei zu einer solchen "Verbesserung" (in Wahrheit: Änderung) des Anbringens aufzufordern, welche eine stattgebende Entscheidung ermöglicht vergleiche VwGH 29.09.2015, 2012/05/0198; VwGH 22.06.2011, 2007/04/0080). Mit Mängelbehebungsauftrag vom 18.08.2020 bzw. vom 11.11.2020 wurde der BF aufgefordert, die näher bezeichneten Mängel seiner Beschwerde binnen einer Frist von zwei Wochen zu beheben, anderenfalls sei mit der Zurückweisung des Anbringens zu rechnen. Mit 17.11.2020 erfolgte eine Mitteilung des BF. In dieser wiederholte er nur das bereits im Verfahren gemachte Vorbringen. Auf die aufgezeigten Mängel im Verbesserungsauftrag der bB ging der BF mit keinem Wort ein. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist eine auch nur teilweise Erfüllung des Verbesserungsauftrages der gänzlichen Unterlassung der Behebung von Mängeln gleichzusetzen (VwGH 11.06.1992, 92/06/0069, VwGH 21.09.1993, 91/04/0196). Die bB hat aus diesem Grund zu Recht die Beschwerde
§ 24Abs. 2 DSB i
Vm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.Nach der Rechtsprechung des VwGH ist eine auch nur teilweise Erfüllung des Verbesserungsauftrages der gänzlichen Unterlassung der Behebung von Mängeln gleichzusetzen (VwGH 11.06.1992, 92/06/0069, VwGH 21.09.1993, 91/04/0196). Die bB hat aus diesem Grund zu Recht die Beschwerde
Paragraph 24, Absatz 2, DSB in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Soweit der BF die Ansicht vertritt, dass die Voraussetzungen, die zum Einreiseverbot geführt haben, nicht mehr vorliegen, hat er sich dahingehend an die zuständige Fremdenbehörde zu wenden. II.3.
- Zum Entfall der Verhandlung:römisch zwei.3.
- Zum Entfall der Verhandlung: II.3.2.
- Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren:römisch zwei.3.2.
- Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren: § 24 Abs. 4 VwGVG – Verhandlung – lautet:
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG – Verhandlung – lautet:,
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). II.3.2.
- Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes:römisch zwei.3.2.
- Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes: Der maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH vom 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Somit konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH vom 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Somit konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. II.3.
- Zu B) Unzulässigkeit der Revision:römisch zwei.3.
- Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen Grundlage für die zu treffende Entscheidung war. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen Grundlage für die zu treffende Entscheidung war. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W245.2238613.1.00