RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.03.2021 GeschäftszahlW251 2238093-1 Spruch, W251 2238093-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Peter LECHENAUER und RA Dr. Margit SWOZIL, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.10.2020, Zahl 1086167004 - 200825568, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Peter LECHENAUER und RA Dr. Margit SWOZIL, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.10.2020, Zahl 1086167004 - 200825568, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Die Beschwerde wird abgewiesen. B) Die Revision ist nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger. Er stellte im September 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser Antrag wurde zur Gänze abgewiesen, die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung erteilt. Der Beschwerdeführer verfügt derzeit über eine Rot-Weiß-Rot Karte Plus. Der Beschwerdeführer beantragte am 07.09.2020 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß 88 Abs 1 Z 3 FPG. Der Beschwerdeführer brachte im Antrag im Wesentlichen vor, dass er nicht in der Lage sei sich ein gültiges Reisedokument bei der afghanischen Botschaft zu beschaffen. Er habe bereits mehrfach versucht über die afghanische Botschaft einen Pass zu erlangen. Er besitze keine Tazkira. Da er für einen Zustelldienst arbeite und er manchmal auch nach Deutschland fahren müsse, benötige er ein Reisedokument.Der Beschwerdeführer beantragte am 07.09.2020 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß 88 Absatz eins, Ziffer 3, FPG. Der Beschwerdeführer brachte im Antrag im Wesentlichen vor, dass er nicht in der Lage sei sich ein gültiges Reisedokument bei der afghanischen Botschaft zu beschaffen. Er habe bereits mehrfach versucht über die afghanische Botschaft einen Pass zu erlangen. Er besitze keine Tazkira. Da er für einen Zustelldienst arbeite und er manchmal auch nach Deutschland fahren müsse, benötige er ein Reisedokument. Mit Bescheid vom 29.10.2020 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers ab. Das Bundesamt brachte im Wesentliche vor, dass dem Beschwerdeführer bisher noch kein Reisepass von der afghanischen Botschaft ausgestellt worden sei, da mit einem Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses auch eine Tazkira vorzulegen sei und der Beschwerdeführer eine solche seinem Antrag nicht beigelegt habe. Die bisherige Nichterlangung des Reisepasses durch die afghanische Botschaft resultiere daher ausschließlich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Tazkira nicht vorgelegt habe und nicht aus dem Umstand, dass die afghanische Botschaft grundsätzlich nicht bereit sei einen Reisepass für den Beschwerdeführer auszustellen. Bei Vorlage der Tazkira werde dem Beschwerdeführer auch ein Reisepass ausgestellt werden. Die Ausstellung einer Tazkira habe der Beschwerdeführer jedoch bisher nicht beantragt, sodass nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei einen Reisepass bei der afghanischen Botschaft zu erlangen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehörige, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und am XXXX in Pakistan geboren (Verhandlungsprotokoll vom 17.02.2021 = OZ 4, S. 7). Der Beschwerdeführer ist in Pakistan aufgewachsen. Er war 2010 mit seinem Vater in Afghanistan, dort wurde dem Beschwerdeführer eine Tazkira ausgestellt (AS 54-55; OZ 4, S. 9). Die Tazkira hat der Beschwerdeführer auf seiner Reise in den Iran verloren (AS 51). Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan keine Familienangehörigen.1.
- Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehörige, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und am römisch 40 in Pakistan geboren (Verhandlungsprotokoll vom 17.02.2021 = OZ 4, S. 7). Der Beschwerdeführer ist in Pakistan aufgewachsen. Er war 2010 mit seinem Vater in Afghanistan, dort wurde dem Beschwerdeführer eine Tazkira ausgestellt (AS 54-55; OZ 4, S. 9). Die Tazkira hat der Beschwerdeführer auf seiner Reise in den Iran verloren (AS 51). Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan keine Familienangehörigen. 1.
- Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz in Österreich wurde mit Bescheid des Bundesamtes zur Gänze abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt (OZ 4, S. 9). Der Beschwerdeführer ist Inhaber einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus, diese ist bis zum 27.08.2021 gültig (AS 2). 1.
- Der Beschwerdeführer beantragte bei der afghanischen Botschaft in Österreich die Ausstellung eines Reisepasses. Die afghanische Botschaft in Wien stellt Reisepässe für alle afghanischen Staatsangehörigen aus, die einen entsprechenden Antrag gestellt haben und alle erforderlichen Unterlagen vorlegen konnte (AS 9). Dem Beschwerdeführer wurde bisher kein afghanischer Reisepass ausgestellt, da er nicht alle Antragsvoraussetzungen erfüllt hat, der Beschwerdeführer hat seinem Antrag keine Tazkira beigelegt. Bei Vorlage sämtlicher erforderlicher Unterlagen, insbesondere einer Tazkira, bei der afghanischen Botschaft, wird dem Beschwerdeführer ein Reisepass von der afghanischen Botschaft ausgestellt werden (AS 9). Der Beschwerdeführer hat seit seiner Einreise nach Österreich noch nicht versucht sich von afghanischen Behörden eine Tazkira ausstellen zu lassen oder diesbezügliche Anträge zu stellen (OZ 4, S. 8). 1.
- Alle afghanischen Botschaften und die Abteilungen der Generalkonsulate sind für die Ausstellung von Reisepässen für alle im Ausland lebenden afghanischen Staatsbürger zuständig. Für die Beantragung eines Reisepasses in Wien bei der afghanischen Botschaft ist die Vorlage einer afghanischen Tazkira im Original, einer gültigen österreichischen Aufenthaltsgenehmigung, einer Aufenthaltsmeldung, von 4 Passfotos und die Zahlung einer Gebühr erforderlich (AS 72). 1.
- Der Antrag zur Ausstellung einer Tazkira kann an einem Generalkonsulat bzw. an einer Botschaft von Afghanistan gestellt werden. Das Prozedere zur Ausstellung einer Tazkira erfolgt in 6 Schritten (AS 65-66): 1.5.
- Ein Antragsformular wird mit den entsprechenden Daten des Antragstellers ausgefüllt. Im Tazkira-Antragsformular muss der Antragsteller bereits einen Vertreter benennen, der in Kabul/Afghanistan zu den Ministerien gehen wird, um dort die ausgestellte Tazkira abzuholen und beglaubigen zu lassen. Dieser Vertreter kann ein Familienmitglied, eine Bekannte oder ein Bekannter oder ein beauftragter Rechtsbeistand sein. Die Nennung der Person im Tazkira-Antrag dienst später dem Nachweis der Berechtigung dieser Person die Tazkira in Empfang zu nehmen. 1.5.
- Eine Kopie des vollständig ausgefüllten Antrages wird bei einem der Generalkonsulate oder der konsularischen Abteilung der Botschaft eingereicht. Das Konsulat vergibt für den Antrag eine Codierung. Diese Codierung wird vom Konsulat umgehend sowohl dem afghanischen Innen- als auch dem afghanischen Außenministerium mitgeteilt. 1.5.
- Der Antragsteller muss das Original des Antrages mit der Codierungsnummer an die ihn vertretende Person in Afghanistan senden. 1.5.
- Der Vertreter des Antragstellers begibt sich zum Innenministerium in Kabul um dort die ausgefertigte Tazkira (übersetzt) abzuholen. 1.5.
- Der Vertreter des Antragstellers geht mit der Tazkria zum Außenministerium in Kabul, um das Dokument dort beglaubigen zulassen. 1.5.
- Der Vertreter des Antragstellers sendet die beglaubigte Tazkira im Original an den Antragsteller im Ausland.
- Beweiswürdigung: 2.
- Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltung- und Gerichtsakt, insbesondere durch Einsicht in die im Verwaltungsakt erliegenden Länderberichte, sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. 2.
- Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers sowie zur Antragstellung und seiner Aufenthaltsberechtigung ergeben sich aus dem Verwaltung- und Gerichtsakte. 2.
- Sofern der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung angab, dass er noch nie eine Tazkira besessen habe, sondern nur eine Bestätigung von Dorfältesten, ist dies als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer gab bei seiner Einvernahme beim Bundesamt am 16.12.2016 an, dass er seine Tazkira auf dem Weg in den Iran verloren habe (AS 51). Er sei 2010 von Pakistan nach Afghanistan gereist um sich dort eine Tazkira ausstellen zu lassen (AS 54). Er sei einmal im Distrikt XXXX gewesen um dort die Ausstellung einer Tazkira zu beantragen (AS 54). Er habe zwar nicht unbedingt eine Tazkira benötigt, habe sich aber eine solche zur Sicherheit geholt (AS 55). Der Beschwerdeführer machte bei der Einvernahme beim Bundesamt daher mehrfach in der Befragung Angaben zu seiner Tazkira. Es ist nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer damals von einem anderen Dokument gesprochen haben will. Das Gericht geht davon aus, dass dem Beschwerdeführer tatsächlich eine Tazkira in Afghanistan ausgestellt wurde und er dies jetzt als Schutzbehauptung verneint.2.
- Sofern der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung angab, dass er noch nie eine Tazkira besessen habe, sondern nur eine Bestätigung von Dorfältesten, ist dies als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer gab bei seiner Einvernahme beim Bundesamt am 16.12.2016 an, dass er seine Tazkira auf dem Weg in den Iran verloren habe (AS 51). Er sei 2010 von Pakistan nach Afghanistan gereist um sich dort eine Tazkira ausstellen zu lassen (AS 54). Er sei einmal im Distrikt römisch 40 gewesen um dort die Ausstellung einer Tazkira zu beantragen (AS 54). Er habe zwar nicht unbedingt eine Tazkira benötigt, habe sich aber eine solche zur Sicherheit geholt (AS 55). Der Beschwerdeführer machte bei der Einvernahme beim Bundesamt daher mehrfach in der Befragung Angaben zu seiner Tazkira. Es ist nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer damals von einem anderen Dokument gesprochen haben will. Das Gericht geht davon aus, dass dem Beschwerdeführer tatsächlich eine Tazkira in Afghanistan ausgestellt wurde und er dies jetzt als Schutzbehauptung verneint. 2.
- Sofern der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung bzw. in den Schriftsätzen vorbrachte, dass ihm kein Reisepass von seiner Botschaft ausgestellt wird und er von dieser Botschaft nicht akzeptiert werde, sind seine Angaben nicht glaubhaft. Der Bestätigung der afghanischen Botschaft vom 10.09.2018 ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer bisher kein Pass ausgestellt worden sei, da er nicht alle Antragsvoraussetzungen erfüllt habe. Die Botschaft hat in diesem Schreiben explizit darauf hingewiesen, dass allen afghanischen Personen, die einen entsprechenden Antrag gestellt haben und die erforderlichen Unterlagen vorgelegt haben, ein Reisepass ausgestellt wird. Die Botschaft wies zudem darauf hin, dass die Nichtausstellung eines Reisepasses nicht bedeutet, dass der antragstellenden Person die afghanische Staatsangehörigkeit entzogen worden sei. Die Botschaft führte auch schlüssig und nachvollziehbar aus, dass dem Beschwerdeführer noch kein Reisepass ausgestellt wurde, da dieser noch nicht alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt hat (AS 9). Die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, wonach Afghanen keine Reisepässe mehr ausgestellt werden würden, sind daher nicht nachvollziehbar und nicht glaubhaft. Es ist für das Gericht jedoch schlüssig und nachvollziehbar, dass dem Beschwerdeführer kein Reisepass ausgestellt wurde, weil dieser seinem Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses bei der afghanischen Botschaft keine Tazkira beigelegt hat und somit nicht alle Voraussetzungen für die Antragstellung erfüllt sind. 2.
- Die Feststellungen zu den Voraussetzungen für die Erlangung eines Reisepasses und einer Tazkira für Afghanen die im Ausland leben, ergibt sich aus den vom Bundesamt bereits eingeholten Länderberichten (siehe insbesondere AS 66). Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Der Beschwerdeführer hat die Richtigkeit dieser Länderberichte zudem nicht bestritten.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- § 88 Fremdenpolizeigesetz (FPG) lautet auszugsweise:3.
- Paragraph 88, Fremdenpolizeigesetz (FPG) lautet auszugsweise: „Ausstellung von Fremdenpässen § 88.
(1)Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
- Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
- ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
- ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;
- ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
- ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.Paragraph 88,
(1)Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für ,
- Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;,
- ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;,
- ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;,
- ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder,
- ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt. (…)
(2a)Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.(…) (…),
(2a)Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen., (…) 3.
- Das in § 88 Abs 1 und Abs. 2a normierte Erfordernis, dass der Fremde nicht in der Lage ist, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen, ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses einen massiven Eingriff in die Hoheitsrechtes des Herkunftsstaates bedeutet, weshalb dem Gesetz die Prämisse zugrunde liegt, dass Fremde sich zuerst an ihre Heimatvertretung hinsichtlich der Ausstellung eines Reisedokumentes wenden müssen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht - 2016, § 88 FPG, K8). 3.
- Das in Paragraph 88, Absatz eins und Absatz 2 a, normierte Erfordernis, dass der Fremde nicht in der Lage ist, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen, ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses einen massiven Eingriff in die Hoheitsrechtes des Herkunftsstaates bedeutet, weshalb dem Gesetz die Prämisse zugrunde liegt, dass Fremde sich zuerst an ihre Heimatvertretung hinsichtlich der Ausstellung eines Reisedokumentes wenden müssen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht - 2016, Paragraph 88, FPG, K8). Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte sind dann nicht in der Lage, sich ein Reisedokument ihres Heimatstaates (Herkunftsstaates) zu beschaffen, wenn dessen Vertretungsbehörde die Ausstellung verweigert. Dem Umstand, dass ein Fremder nicht in der Lage ist, sich ein Reisedokument seines Heimatlandes zu besorgen, ist gleichzustellen, wenn die Antragstellung bei der Botschaft des Heimatlandes unzumutbar ist (VfGH vom 11.06.2019, E67-68/2019-14). Für die Ausstellung eines Fremdenpasses kommt es nicht bloß darauf an, dass diese im Interesse des Fremden gelegen ist, sondern es muss auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für diesen Fremden bestehen, wobei ein restriktiver Maßstab anzulegen ist, da Österreich mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit zu reisen eröffnet und damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern übernimmt, was an sich nur einer gegenüber Staatsbürgern einzunehmenden Haltung entspricht (VwGH vom 22.01.2014, 2013/21/0043; VwGH vom 19.05.2011, 2009/21/0288). Ein derartiges öffentliches Interesse kann sich etwa aus völker- oder unionsrechtlichen Verpflichtungen ergeben (VwGH 11.05.2009, 2007/18/0659). Der Umstand keine Reise ins Ausland unternehmen zu können, stellt keinen Grund dar, der ein öffentliches Interesse iSd § 88 Abs. 1 FPG begründen könnte (VwGH vom 15.09.2010, 2010/18/0279).Der Umstand keine Reise ins Ausland unternehmen zu können, stellt keinen Grund dar, der ein öffentliches Interesse iSd Paragraph 88, Absatz eins, FPG begründen könnte (VwGH vom 15.09.2010, 2010/18/0279). 3.
- Die Ausstellung eines Fremdenpasses für den Beschwerdeführer ist gemäß § 88 Abs 1 Z 3 FPG nur dann vorgesehen, wenn dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist und zudem der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen.3.
- Die Ausstellung eines Fremdenpasses für den Beschwerdeführer ist gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG nur dann vorgesehen, wenn dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist und zudem der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen. Der Beschwerdeführer beantragte bei der afghanischen Botschaft in Österreich die Ausstellung eines Reisepasses. Die afghanische Botschaft in Wien stellt Reisepässe für alle afghanischen Staatsangehörigen aus, die einen entsprechenden Antrag gestellt haben und alle erforderlichen Unterlagen vorlegen konnte. Dem Beschwerdeführer wurde zwar bisher noch kein Reisepass ausgestellt, dies ist jedoch nicht auf eine generelle Weigerung der afghanischen Botschaft zurückzuführen, sondern auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer seinem Antrag nicht alle erforderlichen Unterlagen beigelegt hat. Der Beschwerdeführer hätte für die Ausstellung eines afghanischen Reisepasses seinem Antrag bei der afghanischen Botschaft auch eine Tazkira im Original beilegen müssen. Um eine Tazkira zu erlangen, könnte der Beschwerdeführer einen entsprechenden Antrag stellen. Dies ist auch für Afghanen die im Ausland leben möglich. Der Beschwerdeführer könnte einen Rechtsbeistand in Kabul mit dieser Angelegenheit betrauen. Der Beschwerdeführer hat jedoch diesbezüglich noch gar keine Schritte unternommen. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer unmöglich ist eine Tazkira und somit einen Reisepass zu erlangen, zumal ihm eine Tazkira auch bereits einmal in Afghanistan ausgestellt wurde. Der Beschwerdeführer ist daher in der Lage sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu besorgen. 3.
- Zu prüfen ist zudem, ob dem Beschwerdeführer dies auch zumutbar ist. Die Beibringung sämtlicher Unterlagen und Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen für eine Antragstellung sind Mindestvoraussetzungen im Rechtsverkehr zwischen Behörden und Rechtsuchenden. Es ist daher davon auszugehen, dass die Erfüllung von Mindestvoraussetzungen bei einer Antragstellung jedenfalls zumutbar ist, solange diesbezügliche Anforderungen nicht überspannt werden. Im vorliegenden Fall gibt es keinen Hinweis darauf, dass die afghanische Botschaft die Antragsvoraussetzungen überspannen würde oder eine Antragstellung unmöglich machen würde. Es ist dem Beschwerdeführer zudem jedenfalls zumutbar einen Rechtsbeistand in Kabul mit der Beschaffung seiner Tazkira zu beauftragen und somit durch den Erhalt der Tazkira sämtliche Voraussetzungen für die Erlangung eines afghanischen Reisepasses zu erfüllen. Der Beschwerdeführer ist daher in der Lage sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu besorgen und es ist ihm auch zumutbar sämtliche Voraussetzungen für die Antragstellung bei der afghanischen Botschaft zu erfüllen. 3.
- Für die Ausstellung eines Fremdenpasses kommt es zudem nicht bloß darauf an, dass diese im Interesse des Fremden gelegen ist, sondern es muss auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für diesen Fremden bestehen, wobei ein restriktiver Maßstab anzulegen ist. Alleine der Umstand, dass der Beschwerdeführer auch Paketdienste in Deutschland verrichten und dafür nach Deutschland reisen möchte, stellt kein positives Interesse der Republik dar, sodass es auch diese Voraussetzung nicht erfüllt ist. 3.
- Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W251.2238093.1.00