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§ 3Art. 133§§ 4Art. 1Art. 10RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.03.2021 GeschäftszahlW261 2189359-1 SpruchW261 2189359-1/19E, W261 2189359-1/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Der Beschwerde wird stattgegeben und der Beschwerdeführerin wird
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 wird festgestellt, dass der Beschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass der Beschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Afghanistans, stellte am 15.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Am selben Tag fand ihre Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab die Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen an, vor ca. drei oder vier Monaten sei Konduz von den Taliban angegriffen worden. Die Taliban hätten sehr viele Bewohner umgebracht. Deshalb habe ihr Mann gesagt, dass er ihre Wohngegend verlasse. Er habe ihr erzählt, dass er nach Österreich möchte. Deshalb habe auch sie in Österreich einen Asylantrag gestellt, weil sie ab diesem Zeitpunkt nichts mehr von ihm gehört habe. Sie wisse nicht, ob er in Österreich oder wo anders sei. Die Taliban hätten ihr Hab und Gut vernichtet und ihr Haus angezündet. Sie würden nichts mehr in Afghanistan besitzen und könnten dort nicht mehr leben.
- Die Ersteinvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden belangte Behörde) fand am 03.01.2018 statt. Dabei gab die Beschwerdeführerin zu ihren persönlichen Umständen im Wesentlichen an, sie sei Hazara und schiitische Muslima. Sie stamme aus dem Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz Kunduz, wo sie mit ihrer Familie aufgewachsen sei. Ihre Eltern seien bereits verstorben. Ihre fünf Schwestern und zwei Brüder würden, mit Ausnahme eines Bruders, von dem sie nicht wisse, wo er sei, noch im Heimatdorf leben. Sie sei seit ca. zehn Jahren verheiratet, mit ihrem Ehemann habe sie ca. acht Jahre lang im Dorf XXXX gelebt. Ihr Mann habe sich von ihr getrennt und noch einmal geheiratet. In Afghanistan habe sie drei Jahre die Grundschule besucht und danach von zuhause aus als Schneiderin und Teppichknüpferin gearbeitet.
- Die Ersteinvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden belangte Behörde) fand am 03.01.2018 statt. Dabei gab die Beschwerdeführerin zu ihren persönlichen Umständen im Wesentlichen an, sie sei Hazara und schiitische Muslima. Sie stamme aus dem Dorf römisch 40 im Distrikt römisch 40 in der Provinz Kunduz, wo sie mit ihrer Familie aufgewachsen sei. Ihre Eltern seien bereits verstorben. Ihre fünf Schwestern und zwei Brüder würden, mit Ausnahme eines Bruders, von dem sie nicht wisse, wo er sei, noch im Heimatdorf leben. Sie sei seit ca. zehn Jahren verheiratet, mit ihrem Ehemann habe sie ca. acht Jahre lang im Dorf römisch 40 gelebt. Ihr Mann habe sich von ihr getrennt und noch einmal geheiratet. In Afghanistan habe sie drei Jahre die Grundschule besucht und danach von zuhause aus als Schneiderin und Teppichknüpferin gearbeitet. Zu ihren Fluchtgründen gab die Beschwerdeführerin zusammengefasst an, sie sei alleine gewesen, keiner habe sie haben wollen. Deshalb sei sie geflüchtet. Eine Frau könne dort nicht alleine leben. Ihr Mann, an den ihr Bruder sie verkauft hätte, habe sie nicht mehr haben wollen und rausgeschmissen. Er habe ein zweites Mal geheiratet. Ihr Bruder habe sie dann an einen anderen, 52-jährigen Mann verkaufen wollen. Er habe gesagt, wenn sie nein sage, würde er sie umbringen. Weil sie es dennoch abgelehnt habe, habe auch er sie zuhause rausgeworfen. Sie sei dann zu einer Freundin geflüchtet, bei der sie etwa sechs Monate gelebt habe. Auch ihr Onkel habe sie bedroht und umbringen wollen. Ihr Onkel und ihr Bruder hätten gesagt, sie müsse den Mann heiraten, sonst würden sie sie den Taliban übergeben oder sie umbringen. Sie sei eine alleinstehende Frau, sie habe Angst vor allen Afghanen. Als sie bei ihrer Freundin gewesen sei, seien einmal die Taliban gekommen und hätten sie aufgefordert, Brote für sie zu backen. Weil sie nichts zuhause gehabt hätte, hätten sie gesagt, sie würden um Mitternacht kommen und ihr „zeigen was das bedeutet“. Sie seien dann nicht gekommen, aber sie habe die ganze Nacht Angst gehabt. Im Rahmen der Einvernahme legte die Beschwerdeführerin Integrationsunterlagen vor.
- Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 29.01.2018 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihr den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 29.01.2019 (Spruchpunkt III.).
- Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 29.01.2018 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihr den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 29.01.2019 (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, es habe nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Es bestünden Streitigkeiten im Familienkreis. Eine Verfolgung durch die Taliban habe nicht festgestellt werden können. Es habe in ihrem Fall keine westliche Orientierung festgestellt werden können. Es bestünden aber Gründe für die Annahme, dass im Fall der Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung für die Beschwerdeführerin eine nicht ausreichende Lebenssicherheit bestehe bzw. sie nicht in der Lage sei, sich eine Existenzgrundlage zu schaffen. Als alleinstehende Frau, der es nicht möglich sei, sich wieder in ihren früheren Familienverband einzugliedern, könne sie im Fall einer Rückkehr in eine ausweglose Notsituation geraten.
- Die Beschwerdeführerin erhob gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides mit Schreiben vom 08.03.2018 durch ihre bevollmächtigte Vertretung fristgerecht Beschwerde. Sie brachte darin im Wesentlichen vor, sie habe ihren Fluchtgrund hinsichtlich einer drohenden Zwangsverheiratung widerspruchsfrei vorgebracht. Bei richtiger Beweiswürdigung hätte die Behörde das Vorbringen als glaubhaft würdigen und ihr bei richtiger rechtlicher Beurteilung die Flüchtlingseigenschaft aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zuerkennen müssen. Es sei auch unrichtig, dass die Beschwerdeführerin keine asylrelevante Verfolgung aufgrund westlicher Gesinnung zu befürchten habe, zumal sie sich in einem wesentlichen Punkt den patriarchalen (und damit zusammenhängend religiösen) Zwängen selbstbewusst entgegengestellt und entzogen habe.
- Die Beschwerdeführerin erhob gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides mit Schreiben vom 08.03.2018 durch ihre bevollmächtigte Vertretung fristgerecht Beschwerde. Sie brachte darin im Wesentlichen vor, sie habe ihren Fluchtgrund hinsichtlich einer drohenden Zwangsverheiratung widerspruchsfrei vorgebracht. Bei richtiger Beweiswürdigung hätte die Behörde das Vorbringen als glaubhaft würdigen und ihr bei richtiger rechtlicher Beurteilung die Flüchtlingseigenschaft aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zuerkennen müssen. Es sei auch unrichtig, dass die Beschwerdeführerin keine asylrelevante Verfolgung aufgrund westlicher Gesinnung zu befürchten habe, zumal sie sich in einem wesentlichen Punkt den patriarchalen (und damit zusammenhängend religiösen) Zwängen selbstbewusst entgegengestellt und entzogen habe.
- Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 13.03.2018 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieses am 15.03.2018 in der Gerichtsabteilung W162 einlangte.
- Mit Eingabe vom 30.07.2019 legte die Beschwerdeführerin durch ihre bevollmächtigte Vertretung zum Beweis ihrer nachhaltigen Integration und westlichen Orientierung Integrationsunterlagen und ein Unterstützungsschreiben vor. Die Beschwerdeführerin sei stets um ihre Integration und Weiterbildung bemüht. Es sei ihr wichtig, die deutsche Sprache zu erlernen und ehrenamtlich tätig zu sein, sowie voll und ganz an der österreichischen Gesellschaft teilzunehmen.
- Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.09.2020 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren der Gerichtsabteilung W162 abgenommen und in weiterer Folge der Gerichtsabteilung W261 zugewiesen, wo dieses am 14.09.2020 einlangte.
- Mit Eingabe vom 11.02.2021 erstattete die Beschwerdeführerin durch ihre bevollmächtigte Vertretung eine Stellungnahme, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, die ständige Judikatur zeige, dass die Situation von Frauen in Afghanistan eine Asylgewährung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe gebiete, wenn sich die betreffende Frau der sozio-kulturellen Problematik der Stellung der Frau in Afghanistan bewusst sei und sich mit der konservativen Wertehaltung der Gesellschaft diesbezüglich nicht abfinden könne. Dass dies im Fall der Beschwerdeführerin zutreffe, sei bereits aus der Aktenlage ersichtlich. Sie habe eine selbstbewusste Position zur Gleichberechtigung von Frauen und Mädchen, zur Ungerechtigkeit von deren Behandlung in Afghanistan, zu ihren konkreten Wünschen, ein selbstbestimmtes, freies Leben zu führen, und sie lehne die traditionell-afghanische Gesellschaftsordnung ab. Frauen, die wie die Beschwerdeführerin, ein selbstbestimmtes Leben führen bzw. führen wollen, seien in Afghanistan nach wie vor intensiv von Gewalt durch Personen bedroht, die dies als einen Widerspruch oder eine Beleidigung gegenüber den konservativ-islamischen Gesellschaftskonsens ansehen. Mit der Stellungnahme wurden Integrationsunterlagen vorgelegt.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 16.02.2021 eine mündliche Verhandlung durch, im Zuge derer die Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen und der Situation im Falle ihrer Rückkehr befragt wurde. Die belangte Behörde nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil, die Verhandlungsschrift wurde ihr übermittelt. Die Beschwerdeführerin legte Unterstützungsschreiben vor. Das Bundesverwaltungsgericht legte die aktuellen Länderinformationen vor und räumte den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit ein, hierzu eine Stellungnahme abzugeben. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin verwies auf die Stellungnahme vom 11.02.
- II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin führt den Namen XXXX und ist ca. 37 Jahre alt. Für Identifikationszwecke wird ihr Geburtsdatum mit XXXX festgestellt. Sie ist afghanische Staatsangehörige, Angehörige der Volksgruppe der Hazara und schiitische Muslima. Ihre Muttersprache ist Dari, sie spricht auch ein wenig Deutsch. Sie war traditionell verheiratet und hat keine Kinder.Die Beschwerdeführerin führt den Namen römisch 40 und ist ca. 37 Jahre alt. Für Identifikationszwecke wird ihr Geburtsdatum mit römisch 40 festgestellt. Sie ist afghanische Staatsangehörige, Angehörige der Volksgruppe der Hazara und schiitische Muslima. Ihre Muttersprache ist Dari, sie spricht auch ein wenig Deutsch. Sie war traditionell verheiratet und hat keine Kinder. Die Beschwerdeführerin wurde im Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz Kunduz geboren. Ihr Vater hieß XXXX und ihre Mutter XXXX (auch XXXX ), ihre Eltern sind bereits verstorben. Sie hat sechs Schwestern, XXXX (ca. 53 Jahre), XXXX (ca. 48 Jahre), XXXX , XXXX (ca. 46 Jahre), XXXX (ca. 45 Jahre) und XXXX (ca. 43 Jahre) sowie zwei Brüder, XXXX (ca. 51 Jahre) und XXXX (ca. 43 Jahre). Bis auf XXXX leben alle ihre Geschwister noch im Heimatdorf in Afghanistan. Wo ihr Bruder XXXX lebt, weiß sie nicht. Sie hat keinen Kontakt zu ihren Geschwistern.Die Beschwerdeführerin wurde im Dorf römisch 40 im Distrikt römisch 40 in der Provinz Kunduz geboren. Ihr Vater hieß römisch 40 und ihre Mutter römisch 40 (auch römisch 40 ), ihre Eltern sind bereits verstorben. Sie hat sechs Schwestern, römisch 40 (ca. 53 Jahre), römisch 40 (ca. 48 Jahre), römisch 40 , römisch 40 (ca. 46 Jahre), römisch 40 (ca. 45 Jahre) und römisch 40 (ca. 43 Jahre) sowie zwei Brüder, römisch 40 (ca. 51 Jahre) und römisch 40 (ca. 43 Jahre). Bis auf römisch 40 leben alle ihre Geschwister noch im Heimatdorf in Afghanistan. Wo ihr Bruder römisch 40 lebt, weiß sie nicht. Sie hat keinen Kontakt zu ihren Geschwistern. Die Beschwerdeführerin hat drei Jahre die Grundschule in der Provinz Kunduz besucht. Nach dem Tod ihres Vaters durfte sie nicht mehr in die Schule gehen, sie hat dann als Hausfrau und Schneiderin gearbeitet und Teppiche geknüpft. Ihr Ehemann hieß XXXX , er ist ca. 41 Jahre alt. Sie haben vor ca. 13 Jahren traditionell geheiratet und gemeinsam ca. acht Jahre im Dorf XXXX in der Provinz Kunduz gelebt. Er hat die Beschwerdeführerin verstoßen und eine andere Frau geheiratet, weil sie keine Kinder bekommen hatte. Sie wurden durch einen Mullah geschieden.Ihr Ehemann hieß römisch 40 , er ist ca. 41 Jahre alt. Sie haben vor ca. 13 Jahren traditionell geheiratet und gemeinsam ca. acht Jahre im Dorf römisch 40 in der Provinz Kunduz gelebt. Er hat die Beschwerdeführerin verstoßen und eine andere Frau geheiratet, weil sie keine Kinder bekommen hatte. Sie wurden durch einen Mullah geschieden. Die Beschwerdeführerin hat sechs Onkel väterlicherseits, XXXX (ca. 65 Jahre), XXXX (ca. 64 Jahre), XXXX (ca. 61 Jahre), XXXX (ca. 60 Jahre), XXXX (ca. 58 Jahre) und XXXX (ca. 56 Jahre), und eine Tante väterlicherseits, XXXX . Drei Tanten väterlicherseits, XXXX , XXXX und XXXX , sind bereits verstorben. Ihr Onkel XXXX wohnt im Heimatdorf und bewirtschaftet ihre Ländereien, wo sich die anderen Onkel und ihre Tante aufhalten, weiß sie nicht.Die Beschwerdeführerin hat sechs Onkel väterlicherseits, römisch 40 (ca. 65 Jahre), römisch 40 (ca. 64 Jahre), römisch 40 (ca. 61 Jahre), römisch 40 (ca. 60 Jahre), römisch 40 (ca. 58 Jahre) und römisch 40 (ca. 56 Jahre), und eine Tante väterlicherseits, römisch 40 . Drei Tanten väterlicherseits, römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , sind bereits verstorben. Ihr Onkel römisch 40 wohnt im Heimatdorf und bewirtschaftet ihre Ländereien, wo sich die anderen Onkel und ihre Tante aufhalten, weiß sie nicht. Die Beschwerdeführerin verließ Afghanistan alleine und stellte am 15.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. 1.
- Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin ist eine Frau, welche in ihrer Wertehaltung und in ihrer Lebensweise an dem in Europa mehrheitlich gelebten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert ist. Sie lebt in Österreich nicht mehr nach der konservativ-afghanischen Tradition, lehnt die Umstände und Lebensverhältnisse für Frauen in Afghanistan rundum ab und kann sich keinesfalls vorstellen, wieder nach der konservativ-afghanischen Tradition zu leben. Sie trägt ihr Haar offen und ist westlich gekleidet. Die Beschwerdeführerin führt bereits jetzt in Österreich ein freies, selbstbestimmtes Leben. Sie ist alleinstehend, lebt in einer Wohngemeinschaft mit anderen Frauen und geht einer Arbeit außerhalb des Haushalts als Küchenhelferin nach. Diese Einstellungen stehen in Widerspruch zu den nach den Länderfeststellungen im Herkunftsstaat bestehenden traditionalistisch-religiös geprägten gesellschaftlichen Auffassungen zu Bewegungsfreiheit und Zugang zur Erwerbstätigkeit für Frauen. Es liegen keine Gründe vor, nach denen die Beschwerdeführerin von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten auszuschließen ist. Solche Gründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. 1.
- Zum (Privat-)Leben der Beschwerdeführerin in Österreich: Die Beschwerdeführerin befand sich seit ihrer Antragstellung im November 2015 auf Grund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005 und befindet sich seit Jänner 2018 aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet. Sie hat in Österreich Deutsch- und Integrationskurse besucht und im Eltern-Kind-Zentrum XXXX am Alphabetisierungskurs sowie am EU-Projekt „ XXXX “ der Stadt XXXX teilgenommen. 2019 hat sie im Ausmaß von 15 Stunden im Secondhand-Markt für Kleidung und Alltagsgegenstände ehrenamtlich mitgearbeitet.Sie hat in Österreich Deutsch- und Integrationskurse besucht und im Eltern-Kind-Zentrum römisch 40 am Alphabetisierungskurs sowie am EU-Projekt „ römisch 40 “ der Stadt römisch 40 teilgenommen. 2019 hat sie im Ausmaß von 15 Stunden im Secondhand-Markt für Kleidung und Alltagsgegenstände ehrenamtlich mitgearbeitet. Seit August 2020 arbeitet die Beschwerdeführerin als, zunächst bis Oktober 2020 geringfügig beschäftigte, Küchenhelferin bei einem Pizza- und Kebap-Stand. Ihr Arbeitgeber ist mit ihren Leistungen sehr zufrieden. Sie wird von ihren Vertrauenspersonen als verantwortungsvoll, sanftmütig, verlässlich, unkompliziert, freundlich und anständig beschrieben. Die Beschwerdeführerin hat in Österreich keine Familienangehörigen oder vergleichbar enge soziale Kontakte. Sie lebt in einer privaten Wohngemeinschaft mit zwei anderen Frauen. Davor lebte die Beschwerdeführerin mit ihrem iranischen Freund, den sie in Österreich kennengelernt hatte, zusammen. Nachdem dieser sie in ihrer Lebensführung durch ständige Kontrollen einschränken wollte, trennte sie sich von diesem und zog es vor, stattdessen ein Leben ohne einen Mann an ihrer Seite zu leben. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat: Die Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan basieren auf nachstehenden Quellen: - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan in der Fassung der Gesamtaktualisierung vom 16.12.2020 (LIB), - UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 (UNHCR), - EASO Country Guidance: Afghanistan vom Dezember 2020 (EASO) 1.4.1 Allgemeine Sicherheitslage Afghanistan ist ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.860 Quadratkilometern leben ca. 32,9 Millionen bis 39 Millionen Menschen (LIB, Kapitel 4). Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die Provinzhauptstädte, die meisten Distriktzentren und die meisten Teile der wichtigsten Transitrouten. Mehrere Teile der wichtigsten Transitrouten sind umkämpft, wodurch Distriktzentren bedroht sind. Seit Februar 2020 haben die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die Afghan National Defense Security Forces aufrechterhalten, vermeiden aber gleichzeitig Angriffe gegen um Provinzhauptstädte herum stationierte Koalitionstruppen. Unabhängig davon begann IS/ISKP im Februar 2020 Terroranschläge gegen die ANDSF und die Koalitionstruppen durchzuführen (LIB, Kapitel 5). Drei Ministerien verantworten die Sicherheit in Afghanistan: Das afghanische Innenministerium (Afghanistan’s Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD) und der afghanische Geheimdienst (NDS). Das Innenministerium ist primär für die interne Ordnung zuständig, dazu zählt auch die ANP (Afghan National Police) und die ALP (Afghan Local Police). Die ANA (Afghanische Nationalarmee) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist für die externe Sicherheit zuständig, ihre primäre Aufgabe ist jedoch die Bekämpfung der Aufständischen innerhalb Afghanistans. Das National Directorate of Security (NDS) fungiert als Geheimdienst und ist auch für die Untersuchung von Kriminalfällen zuständig, welche die nationale Sicherheit betreffen. Die Ermittlungsabteilung des NDS betreibt ein Untersuchungsgefängnis in Kabul. Die afghanischen Sicherheitskräfte werden teilweise von US-amerikanischen bzw. Koalitionskräften unterstützt (LIB, Kapitel 7). In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan und stellt nicht nur für die beiden Länder eine Sicherheitsherausforderung dar, sondern eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität (LIB, Kapitel 5). 1.4.1.
- Aktuelle Entwicklungen Die afghanischen Regierungskräfte und die US-Amerikaner können die Taliban, die über rund 60.000 Mann verfügen, nicht besiegen. Aber auch die Aufständischen sind nicht stark genug, die Regierungstruppen zu überrennen, obwohl sie rund die Hälfte des Landes kontrollieren oder dort zumindest präsent sind. Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet – die afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses. Das Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban enthält das Versprechen der US-Amerikaner, ihre noch rund 13.000 Armeeangehörigen in Afghanistan innerhalb von 14 Monaten abzuziehen. Auch die verbliebenen nichtamerikanischen NATO-Truppen sollen abgezogen werden (LIB, Kapitel 4). Der Konflikt in Afghanistan befindet sich nach wie vor in einer „strategischen Pattsituation“, die nur durch Verhandlungen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban gelöst werden kann. Die afghanische Regierung führte zum ersten Mal persönliche Gespräche mit den Taliban, inhaltlich wurde über den Austausch tausender Gefangener verhandelt. Diese Gespräche sind ein erster Schritt Richtung inner-afghanischer Verhandlungen, welche Teil eines zwischen Taliban und US-Amerikanern unterzeichneten Abkommens sind (LIB, Kapitel 5). Der Abzug der ausländischen Truppenangehörigen, von denen die meisten Beratungs- und Ausbildungsfunktionen wahrnehmen, ist abhängig davon, ob die Taliban ihren Teil der Abmachung einhalten. Sie haben im Abkommen zugesichert, terroristischen Gruppierungen wie etwa al-Qaida keine Zuflucht zu gewähren. Die Taliban verpflichteten sich weiter, innerhalb von zehn Tagen nach Unterzeichnung, Gespräche mit einer afghanischen Delegation aufzunehmen. Die Taliban haben die politische Krise im Zuge der Präsidentschaftswahlen derweil als Vorwand genutzt, um den Einstieg in Verhandlungen hinauszuzögern. Sie werfen der Regierung vor, ihren Teil der Vereinbarung weiterhin nicht einzuhalten und setzten ihre militärische Kampagne gegen die afghanischen Sicherheitskräfte mit hoher Intensität fort (LIB, Kapitel 4). Im September starteten die Friedensgespräche zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban in Katar (LIB, Kapitel 4). Die Gespräche fanden vor dem Hintergrund anhaltender Gewalt im Land statt. Für den Berichtszeitraum 01.01.2020-30.09.2020 verzeichnete UNAMA 5.939 zivile Opfer. Die Gesamtzahl der Opfer unter der Zivilbevölkerung ist im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Vorjahres um 13% zurückgegangen, das ist der niedrigste Wert seit
- Afghanistans National Security Council (NSC) zufolge nahmen die Talibanattacken im Juni 2020 deutlich zu.
NATO Resolute Support (RS) nahm die Anzahl an zivilen Opfern im zweiten Quartal 2020 um fast 60% gegenüber dem ersten Quartal und um 18% gegenüber dem zweiten Quartal des Vorjahres zu. Die aktivsten Konfliktregionen sind in den Provinzen Kandahar, Helmand, Nangarhar und Balkh zu finden. Entsprechend saisonaler Trends, gehen die Kämpfe in den Wintermonaten - Ende 2019 und Anfang 2020 - zurück (LIB, Kapitel 5). Ein Waffenstillstand steht ganz oben auf der Liste der Regierung und der afghanischen Bevölkerung, wobei einige Analysten sagen, dass die Taliban wahrscheinlich noch keinen umfassenden Waffenstillstand vereinbaren werden, da Gewalt und Zusammenstöße mit den afghanischen Streitkräften den Aufständischen ein Druckmittel am Verhandlungstisch geben. Die Rechte der Frauen sind ein weiteres Brennpunktthema. Doch bisher (Stand 10.2020) hat es keine Fortschritte gegeben, da sich die kriegführenden Seiten in Prozessen und Verfahren verzettelt haben, so diplomatische Quellen (LIB, Kapitel 4). 1.4.1.
- COVID-19 Der erste offizielle Fall einer COVID-19 Infektion in Afghanistan wurde am 24.02.2020 in Herat festgestellt. Offiziellen Zahlen der WHO zufolge gab es bis 16.11.2020 43.240 bestätigte COVID-19 Erkrankungen und 1.617 Tote. Mit dem Herannahen der Wintermonate deutet der leichte Anstieg an neuen Fällen darauf hin, dass eine zweite Welle der Pandemie entweder bevorsteht oder bereits begonnen hat (LIB, Kapitel 3). Das afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) hat verschiedene Maßnahmen zur Vorbereitung und Reaktion auf COVID-19 ergriffen. „Rapid Response Teams“ (RRTs) besuchen Verdachtsfälle zu Hause. Die Anzahl der aktiven RRTs ist von Provinz zu Provinz unterschiedlich, da ihre Größe und ihr Umfang von der COVID-19-Situation in der jeweiligen Provinz abhängt. Sogenannte „Fix-Teams“ sind in Krankenhäusern stationiert, untersuchen verdächtige COVID19-Patienten vor Ort und stehen in jedem öffentlichen Krankenhaus zur Verfügung. Ein weiterer Teil der COVID-19-Patienten befindet sich in häuslicher Pflege (Isolation). Allerdings ist die häusliche Pflege und Isolation für die meisten Patienten sehr schwierig bis unmöglich, da die räumlichen Lebensbedingungen in Afghanistan sehr begrenzt sind. Zu den Sensibilisierungsbemühungen gehört die Verbreitung von Informationen über soziale Medien, Plakate, Flugblätter sowie die Ältesten in den Gemeinden. Gegenwärtig gibt es in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif keine Ausgangssperren. Das afghanische Gesundheitsministerium hat die Menschen jedoch dazu ermutigt, einen physischen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten, eine Maske zu tragen, sich 20 Sekunden lang die Hände mit Wasser und Seife zu waschen und Versammlungen zu vermeiden. Hotels, Teehäuser und andere Möglichkeiten der Unterkunftnahme sind aktuell geöffnet. Die Taliban erlauben in von ihnen kontrollierten Gebieten medizinischen Helfern den Zugang im Zusammenhang mit der Bekämpfung von COVID-19 (LIB, Kapitel 3). 1.4.
- Allgemeine Wirtschaftslage Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt. Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung, dies gilt in besonderem Maße für Rückkehrer. Diese bereits prekäre Lage hat sich seit März 2020 durch die COVID-19-Pandemie stetig weiter verschärft. UNOCHA erwartet, dass 2020 bis zu 14 Millionen Menschen (2019: 6,3 Mio. Menschen) auf humanitäre Hilfe (u. a. Unterkunft, Nahrung, sauberem Trinkwasser und medizinischer Versorgung) angewiesen sein werden. Auch die Weltbank prognostiziert einen weiteren Anstieg ihrer Rate von 55 % aus dem Jahr 2016, da das Wirtschaftswachstum durch die hohen Geburtenraten absorbiert wird. Das Gefälle zwischen urbanen Zentren und ländlichen Gebieten bleibt eklatant. Während in ländlichen Gebieten bis zu 60 % der Bevölkerung unter der Armutsgrenze leben, so leben in urbanen Gebieten rund 41,6 % unter der nationalen Armutsgrenze (LIB, Kapitel 22). Das Budget zur Entwicklungshilfe und Teile des operativen Budgets stammen aus internationalen Hilfsgeldern. Die afghanische Wirtschaft stützt sich hauptsächlich auf den informellen Sektor (einschließlich illegaler Aktivitäten), der 80 bis 90 % der gesamten Wirtschaftstätigkeit ausmacht und weitgehend das tatsächliche Einkommen der afghanischen Haushalte bestimmt. Lebensgrundlage für rund 80% der Bevölkerung ist die Landwirtschaft (LIB, Kapitel 22). Die Schaffung von Arbeitsplätzen bleibt eine zentrale Herausforderung für Afghanistan. Letzten Schätzungen zufolge sind 1,9 Millionen Afghan/innen arbeitslos - Frauen und Jugendliche haben am meisten mit dieser Jobkrise zu kämpfen. Jugendarbeitslosigkeit ist ein komplexes Phänomen mit starken Unterschieden im städtischen und ländlichen Bereich. Schätzungen zufolge sind 877.000 Jugendliche arbeitslos. Der afghanische Arbeitsmarkt ist durch eine starke Dominanz des Agrarsektors, eine Unterrepräsentation von Frauen und relativ wenigen Möglichkeiten für junge Menschen gekennzeichnet. Bei der Arbeitssuche spielen persönliche Kontakte eine wichtige Rolle. Ohne Netzwerke, ist die Arbeitssuche schwierig. In Afghanistan existiert keine finanzielle oder sonstige Unterstützung bei Arbeitslosigkeit. Lediglich beratende Unterstützung wird vom Ministerium für Arbeit und Soziale Belange (MoLSAMD) und der NGO ACBAR angeboten; dabei soll der persönliche Lebenslauf zur Beratung mitgebracht werden. Auch Rückkehrende haben dazu Zugang - als Voraussetzung gilt hierfür die afghanische Staatsbürgerschaft. Rückkehrende sollten auch hier ihren Lebenslauf an eine der Organisationen weiterleiten, woraufhin sie informiert werden, inwiefern Arbeitsmöglichkeiten zum Bewerbungszeitpunkt zur Verfügung stehen. Unter Leitung des Bildungsministeriums bieten staatliche Schulen und private Berufsschulen Ausbildungen an (LIB, Kapitel 22). Zusätzlich belastet die COVID-19-Krise mit einhergehender wirtschaftlicher Rezession die privaten Haushalte stark. Laut einem Bericht der Weltbank zeigen die verfügbaren Indikatoren Anzeichen für eine stark schrumpfende Wirtschaft in der ersten Hälfte des Jahres 2020, was die Auswirkungen der COVID-19-Krise im Kontext der anhaltenden Unsicherheit widerspiegelt. Die Auswirkungen von COVID-19 auf den Landwirtschaftssektor waren bisher gering. Bei günstigen Witterungsbedingungen während der Aussaat wird erwartet, dass sich die Weizenproduktion nach der Dürre von 2018 weiter erholen wird. Lockdown-Maßnahmen hatten bisher nur begrenzte Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Produktion und blieben in ländlichen Gebieten nicht durchgesetzt. Die Produktion von Obst und Nüssen für die Verarbeitung und den Export wird jedoch durch Unterbrechung der Lieferketten und Schließung der Exportwege negativ beeinflusst. Es gibt keine offiziellen Regierungsstatistiken, die zeigen, wie der Arbeitsmarkt durch COVID-19 beeinflusst wurde bzw. wird. Es gibt jedoch Hinweise darauf, dass die COVID-19-Pandemie erhebliche negative Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage in Afghanistan hat, einschließlich des Arbeitsmarktes. Die afghanische Regierung warnt davor, dass die Arbeitslosigkeit in Afghanistan um 40% steigen wird. Die Lockdown-Maßnahmen haben die bestehenden prekären Lebensgrundlagen in dem Maße verschärft, dass bis Juli 2020 84% der durch IOM-Befragten angaben, dass sie ohne Zugang zu außerhäuslicher Arbeit (im Falle einer Quarantäne) ihre grundlegenden Haushaltsbedürfnisse nicht länger als zwei Wochen erfüllen könnten; diese Zahl steigt auf 98% im Falle einer vierwöchigen Quarantäne. Insgesamt ist die Situation vor allem für Tagelöhner sehr schwierig, da viele Wirtschaftssektoren von den Lockdown-Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 negativ betroffen sind (LIB, Kapitel 3). Die sozioökonomischen Auswirkungen von COVID-19 beeinflussen die Ernährungsunsicherheit, die inzwischen ein ähnliches Niveau erreicht hat wie während der Dürre von
- In der ersten Hälfte des Jahres 2020 kam es zu einem deutlichen Anstieg der Lebensmittelpreise, die im April 2020 im Jahresvergleich um rund 17% stiegen, nachdem in den wichtigsten städtischen Zentren Grenzkontrollen und Lockdown-Maßnahmen eingeführt worden waren. Der Zugang zu Trinkwasser war jedoch nicht beeinträchtigt, da viele der Haushalte entweder über einen Brunnen im Haus verfügen oder Trinkwasser über einen zentralen Wasserverteilungskanal erhalten. Die Preisanstiege scheinen seit April 2020 nach der Verteilung von Weizen aus strategischen Getreidereserven, der Durchsetzung von Anti-Preismanipulationsregelungen und der Wiederöffnung der Grenzen für Nahrungsmittelimporte nachgelassen zu haben (LIB, Kapitel 22). In Afghanistan gibt es neben der Zentralbank auch mehrere kommerzielle Banken. Es ist mittlerweile auch relativ einfach, in Afghanistan ein Bankkonto zu eröffnen. Geld kann auch über das Hawala System (Form des Geldtausches) transferiert werden. Dieses System funktioniert schnell, zuverlässig und günstig. Spezielle Dokumente sind nicht notwendig und der Geldtransfer ist weltweit möglich und wird von verschiedenen Bevölkerungsschichten verwendet (LIB, Kapitel 22). Afghanistans jährliche Wachstumsrate der städtischen Bevölkerung gehört zu den höchsten der Welt. Kabul war das Zentrum des Wachstums, und der Rest der städtischen Bevölkerung konzentriert sich hauptsächlich auf vier andere Stadtregionen: Herat, Mazar-e Sharif, Kandahar und Jalalabad. Die große Mehrheit (72 %, basierend auf ALCS-Zahlen für 2016-2017) der afghanischen Stadtbevölkerung lebt in Slums oder in ungenügenden Wohnungen. 86 % der städtischen Häuser in Afghanistan können (
der Definition von UN-Habitat) als Slums eingestuft werden. Der Zugang zu angemessenem Wohnraum stellt für die Mehrheit der Afghanen in den Städten eine große Herausforderung dar (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Afghanistans jährliche Wachstumsrate der städtischen Bevölkerung gehört zu den höchsten der Welt. Kabul war das Zentrum des Wachstums, und der Rest der städtischen Bevölkerung konzentriert sich hauptsächlich auf vier andere Stadtregionen: Herat, Mazar-e Sharif, Kandahar und Jalalabad. Die große Mehrheit (72 %, basierend auf ALCS-Zahlen für 2016-2017) der afghanischen Stadtbevölkerung lebt in Slums oder in ungenügenden Wohnungen. 86 % der städtischen Häuser in Afghanistan können (
der Definition von UN-Habitat) als Slums eingestuft werden. Der Zugang zu angemessenem Wohnraum stellt für die Mehrheit der Afghanen in den Städten eine große Herausforderung dar (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Der durchschnittliche Verdienst eines ungelernten Tagelöhners in Afghanistan variiert zwischen 100 AFN und 400 AFN pro Tag (LIB, Kapitel 22). In den Städten besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum zu mieten. Darüber hinaus bieten die Städte normalerweise die Möglichkeit von „Teehäusern“, die mit 30 Afghani (das sind ca. € 0,35) bis 100 Afghani (das sind ca. € 1,20) pro Nacht relativ günstig sind. „Teehäuser“ werden von Reisenden, Tagesarbeitern, Straßenhändlern, jungen Menschen, alleinstehenden Männern und anderen Personen, die in der Gegend keine ständige Unterkunft haben, als vorübergehende Unterkunft genutzt (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V). Hotels, Teehäuser und andere Möglichkeiten der Unterkunftnahme sind aktuell geöffnet (LIB, Kapitel 3). In den Städten besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum zu mieten. Darüber hinaus bieten die Städte normalerweise die Möglichkeit von „Teehäusern“, die mit 30 Afghani (das sind ca. € 0,35) bis 100 Afghani (das sind ca. € 1,20) pro Nacht relativ günstig sind. „Teehäuser“ werden von Reisenden, Tagesarbeitern, Straßenhändlern, jungen Menschen, alleinstehenden Männern und anderen Personen, die in der Gegend keine ständige Unterkunft haben, als vorübergehende Unterkunft genutzt (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Hotels, Teehäuser und andere Möglichkeiten der Unterkunftnahme sind aktuell geöffnet (LIB, Kapitel 3). 1.4.
- Medizinische Versorgung Im Jahr 2018 gab es 3.135 funktionierende medizinische Institutionen in ganz Afghanistan und 87 % der Bevölkerung wohnten nicht weiter als zwei Stunden von einer solchen Einrichtung entfernt. Eine weitere Quelle spricht von 641 Krankenhäusern bzw. Gesundheitseinrichtungen in Afghanistan, wobei 181 davon öffentliche und 460 private Krankenhäuser sind. Die genaue Anzahl der Gesundheitseinrichtungen in den einzelnen Provinzen ist nicht bekannt. Eine begrenzte Anzahl staatlicher Krankenhäuser in Afghanistan bietet kostenfreie medizinische Versorgung an. Alle Staatsbürger haben dort Zugang zu medizinischer Versorgung und Medikamenten. Die Verfügbarkeit und Qualität der Grundbehandlung ist durch Mangel an gut ausgebildeten Ärzten, Ärztinnen und Assistenzpersonal (v.a. Hebammen), mangelnde Verfügbarkeit von Medikamenten, schlechtes Management sowie schlechte Infrastruktur begrenzt. Die medizinische Versorgung in großen Städten und auf Provinzlevel ist sichergestellt, auf Ebene von Distrikten und in Dörfern sind Einrichtungen hingegen oft weniger gut ausgerüstet und es kann schwer sein, Spezialisten zu finden (LIB, Kapitel 23). Zahlreiche Staatsbürger begeben sich für medizinische Behandlungen - auch bei kleineren Eingriffen - ins Ausland. Dies ist beispielsweise in Pakistan vergleichsweise einfach und zumindest für die Mittelklasse erschwinglich. Die wenigen staatlichen Krankenhäuser bieten kostenlose Behandlungen an, dennoch kommt es manchmal zu einem Mangel an Medikamenten. Deshalb werden Patienten an private Apotheken verwiesen, um diverse Medikamente selbst zu kaufen. Untersuchungen und Laborleistungen sind in den staatlichen Krankenhäusern generell kostenlos. Viele Afghanen suchen, wenn möglich, privat geführte Krankenhäuser und Kliniken auf. Die Kosten von Diagnose und Behandlung dort variieren stark und müssen von den Patienten selbst getragen werden. Daher ist die Qualität der Gesundheitsbehandlung stark einkommensabhängig. Privatkrankenhäuser gibt es zumeist in größeren Städten wie Kabul, Jalalabad, Mazar-e Sharif, Herat und Kandahar (LIB, Kapitel 23). Während in den Städten ein ausreichendes Netz von Krankenhäusern und Kliniken besteht, ist es in den ländlichen Gebieten für viele Afghanen schwierig, eine Klinik oder ein Krankenhaus zu erreichen. Um die Gesundheitsversorgung der afghanischen Bevölkerung in den nördlichen Provinzen nachhaltig zu verbessern, zielen Vorhaben im Rahmen des zivilen Wiederaufbaus auch auf den Ausbau eines adäquaten Gesundheitssystems ab - mit moderner Krankenhausinfrastruktur, Krankenhausmanagementsystemen sowie qualifiziertem Personal. Auch die Sicherheitslage hat erhebliche Auswirkungen auf die medizinische Versorgung. WHO und USAID zählten zwischen Jänner und August 2020 30 Angriffe auf Gesundheitseinrichtungen (LIB, Kapitel 23). Das Jebrael-Gesundheitszentrum im Nordwesten der Stadt Herat bietet für rund 60.000 Menschen im dicht besiedelten Gebiet mit durchschnittlich 300 Besuchern pro Tag grundlegende Gesundheitsdienste an. Laut dem Provinzdirektor für Gesundheit in Herat verfügte die Stadt im April 2017 über 65 private Gesundheitskliniken, unter anderem das staatliche Herat Regional Hospital. In der Stadt Mazar-e Sharif gibt es zwischen 10 und 15 Krankenhäuser; dazu zählen sowohl private als auch öffentliche Anstalten. In Mazar-e Sharif existieren mehr private als öffentliche Krankenhäuser. Zusätzlich existieren etwa 30-50 medizinische Gesundheitskliniken. Das Regionalkrankenhaus Balkh ist die tragende Säule medizinischer Dienstleistungen in Nordafghanistan; selbst aus angrenzenden Provinzen werden Patienten in dieses Krankenhaus überwiesen. Für das durch einen Brand zerstörte Hauptgebäude des Regionalkrankenhauses Balkh im Zentrum von Mazar-e Sharif wurde ein neuer Gebäudekomplex mit 360 Betten, 21 Intensivpflegeplätzen, sieben Operationssälen und Einrichtungen für Notaufnahme, Röntgen- und Labordiagnostik sowie telemedizinischer Ausrüstung errichtet. Zusätzlich kommt dem Krankenhaus als akademisches Lehrkrankenhaus mit einer angeschlossenen Krankenpflege- und Hebammenschule eine Schlüsselrolle bei der Ausbildung des medizinischen und pflegerischen Nachwuchses zu. Die Universität Freiburg (Deutschland) und die Mashhad Universität (Iran) sind Ausbildungspartner dieses Krankenhauses (LIB, Kapitel 23). Mit Stand vom 21.09.2020 war die Zahl der COVID-19-Fälle in Afghanistan seit der höchsten Zahl der gemeldeten Fälle am 17.06.2020 kontinuierlich zurückgegangen, was zu einer Entspannung der Situation in den Krankenhäusern führte, wobei Krankenhäuser und Kliniken nach wie vor über Probleme bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Kapazität ihrer Einrichtungen zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 sowie bei der Aufrechterhaltung wesentlicher Gesundheitsdienste, insbesondere in Gebieten mit aktiven Konflikten berichten. Gesundheitseinrichtungen im ganzen Land berichten nach wie vor über Defizite bei persönlicher Schutzausrüstung, medizinischem Material und Geräten zur Behandlung von COVID-
- Auch sind die Zahlen der mit COVID-19 Infizierten zuletzt wieder leicht angestiegen. In den 18 öffentlichen Krankenhäusern in Kabul gibt es insgesamt 180 Betten auf Intensivstationen. Die Provinzkrankenhäuser haben jeweils mindestens zehn Betten auf Intensivstationen. Private Krankenhäuser verfügen insgesamt über 8.000 Betten, davon wurden 800 für die Intensivpflege ausgerüstet. Sowohl in Kabul als auch in den Provinzen stehen für 10 % der Betten auf der Intensivstation Beatmungsgeräte zur Verfügung. Das als Reaktion auf COVID-19 eingestellte Personal wurde zu Beginn der Pandemie von der Regierung und Organisationen geschult. UNOCHA berichtet mit Verweis auf Quellen aus dem Gesundheitssektor, dass die niedrige Anzahl an Personen die Gesundheitseinrichtungen aufsuchen auch an der Angst der Menschen vor einer Ansteckung mit dem Virus geschuldet ist, wobei auch die Stigmatisierung die mit einer Infizierung einhergeht hierbei eine Rolle spielt. Durch die COVID-19 Pandemie hat sich der Zugang der Bevölkerung zu medizinischer Behandlung verringert. Dem IOM Afghanistan COVID-19 Protection Monitoring Report zufolge haben 53 % der Bevölkerung nach wie vor keinen realistischen Zugang zu Gesundheitsdiensten. Ferner berichteten 23 % der durch IOM Befragten, dass sie sich die gewünschten Präventivmaßnahmen, wie den Kauf von Gesichtsmasken, nicht leisten können. Etwa ein Drittel der befragten Rückkehrer berichtete, dass sie keinen Zugang zu Handwascheinrichtungen (30 %) oder zu Seife/Desinfektionsmitteln (35 %) haben (LIB, Kapitel 3). Die Behandlung von psychischen Erkrankungen – insbesondere Kriegstraumata – findet, abgesehen von einzelnen Projekten von NGOs, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt. Es gibt keine formelle Aus- oder Weiterbildung zur Behandlung psychischer Erkrankungen. Neben Problemen beim Zugang zu Behandlungen bei psychischen Erkrankungen, bzw. dem Mangel an spezialisierter Gesundheitsversorgung, sind falsche Vorstellungen der Bevölkerung über psychische Erkrankungen ein wesentliches Problem. Psychische Erkrankungen sind in Afghanistan hoch stigmatisiert. Die Infrastruktur für die Bedürfnisse mentaler Gesundheit entwickelt sich langsam; so existiert z.B. in Mazar-e Sharif ein privates neuropsychiatrisches Krankenhaus (Alemi Hospital) und ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus. Zwar sieht das Basic Package of Health Services (BPHS) psychosoziale Beratungsstellen innerhalb der Gemeindegesundheitszentren vor, jedoch ist die Versorgung der Bevölkerung mit psychiatrischen oder psychosozialen Diensten aufgrund des Mangels an ausgebildeten Psychiatern, Psychologen, psychiatrisch ausgebildeten Krankenschwestern und Sozialarbeitern schwierig. Die WHO geht davon aus, dass in ganz Afghanistan im öffentlichen, wie auch privaten Sektor insgesamt 320 Spitäler existieren, an welche sich Personen mit psychischen Problemen wenden können. Die Begleitung durch ein Familienmitglied ist in allen psychiatrischen Einrichtungen Afghanistans aufgrund der allgemeinen Ressourcenknappheit bei der Pflege der Patienten notwendig. In folgenden Krankenhäusern kann man außerdem Therapien bei Persönlichkeits- und Stressstörungen erhalten: Mazar-e -Sharif Regional Hospital: Darwazi Balkh; in Herat das Regional Hospital und in Kabul das Karte Sae Mental Hospital. Wie bereits erwähnt gibt es ein privates psychiatrisches Krankenhaus in Kabul, aber keine spezialisierten privaten Krankenhäuser in Herat oder Mazar-e Sharif. Dort gibt es lediglich Neuropsychiater in einigen privaten Krankenhäusern (wie dem Luqman Hakim Private Hospital) die sich um diese Art von Patienten tagsüber kümmern. In Mazare-e Sharif existiert z.B. ein privates neuropsychiatrisches Krankenhaus (Alemi Hospital) und ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus (LIB, Kapitel 23.1.). 1.4.
- Relevante Bevölkerungsgruppen 1.4.4.
- Frauen Während sich die Situation der Frauen seit dem Ende der Taliban-Herrschaft insgesamt ein wenig verbessert hat, können sie ihre gesetzlichen Rechte innerhalb der konservativ-islamischen, durch Stammestraditionen geprägten afghanischen Gesellschaft oft nur eingeschränkt verwirklichen. Viele Frauen sind sich ihrer in der Verfassung garantierten und auch gewisser vom Islam vorgegebenen Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern oder traditionellen Stammesstrukturen bestimmt wird, nur in eingeschränktem Maße möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage oder aufgrund tradierter Wertevorstellungen nicht gewillt, Frauenrechte zu schützen. Gesetze zum Schutz und zur Förderung der Rechte von Frauen werden nur langsam umgesetzt. Das Personenstandsgesetz enthält diskriminierende Vorschriften für Frauen, insbesondere in Bezug auf Heirat, Erbschaft und Bewegungsfreiheit (LIB, Kapitel 19.1). Das Gesetz sieht die Gleichstellung von Mann und Frau im Beruf vor, sagt jedoch nichts zu gleicher Bezahlung bei gleicher Arbeit. Das Gesetz untersagt Eingriffe in das Recht von Frauen auf Arbeit; dennoch werden diese beim Zugang zu Beschäftigung und Anstellungsbedingungen diskriminiert. Die Akzeptanz der Berufstätigkeit von Frauen variiert je nach Region und ethnischer bzw. Stammeszugehörigkeit. Die städtische Bevölkerung hat kaum ein Problem mit der Berufstätigkeit ihrer Ehefrauen oder Töchter. In den meisten ländlichen Gemeinschaften sind konservative Einstellungen nach wie vor präsent und viele Frauen gehen aus Furcht vor sozialer Ächtung keiner Arbeit außerhalb des Hauses nach. In den meisten Teilen Afghanistans ist es Tradition, dass Frauen und Mädchen selten außerhalb des Hauses gesehen oder gehört werden sollten (LIB, Kapitel 19.1). Erfolgreiche afghanische Frauen arbeiten als Juristinnen, Filmemacherinnen, Pädagoginnen und in anderen Berufen. Ob Frauen berufstätig sind oder nicht, hängt vor allem vom Verhalten ihrer Familien, wie auch ihrem Ausbildungsniveau ab. Neben dem allgemeinen Mangel an Arbeitsmöglichkeiten aufgrund der Arbeitsmarktlage und Jobvoraussetzungen, welche Frauen aufgrund der historischen Benachteiligung bei der Ausbildung von Mädchen schwerer erfüllen können als Männer, sind es vor allem kulturelle Hindernisse die als Problemfelder gelten und Frauen von einer (bezahlten) Arbeitstätigkeit abhalten. Frauen berichten weiterhin, mit Missgunst konfrontiert zu sein, wenn sie nach beruflicher oder finanzieller Unabhängigkeit streben – sei es von konservativen Familienmitgliedern, Hardlinern islamischer Gruppierungen oder gewöhnlichen afghanischen Männern. Für das Jahr 2020 wurde der Anteil der arbeitenden Frauen von der Weltbank mit 22,8 % angegeben (LIB, Kapitel 19.1). Traditionelle gesellschaftliche Praktiken schränken die Teilnahme von Frauen in der Politik und bei Aktivitäten außerhalb des Hauses und der Gemeinschaft ein; wie z. B. die Notwendigkeit eines männlichen Begleiters oder einer Erlaubnis um zu arbeiten. Frauen, die politisch aktiv sind, sind auch weiterhin mit Gewalt konfrontiert und Angriffsziele der Taliban und anderer Aufständischengruppen. Dies, gemeinsam mit einem Rückstand an Bildung und Erfahrung, führt dazu, dass die Zentralregierung männlich dominiert ist (LIB, Kapitel 19.1). Der Großteil der gemeldeten Fälle von Gewalt an Frauen stammt aus häuslicher Gewalt. Häusliche Gewalt wird Berichten zufolge vor Gericht nicht als legitimer Grund für eine Scheidung angesehen. Viele Gewaltfälle gelangen nicht vor Gericht, sondern werden durch Mediation oder Verweis auf traditionelle Streitbeilegungsformen (Shura/Schura und Jirgas) verhandelt. Traditionelle Streitbeilegung führt oft dazu, dass Frauen ihre Rechte, sowohl im Strafrecht als auch im zivilrechtlichen Bereich wie z. B. im Erbrecht, nicht gesetzeskonform zugesprochen werden. Viele Frauen werden aufgefordert, den ’Familienfrieden’ durch Rückkehr zu ihrem Ehemann wiederherzustellen. Im Fall einer Scheidung wird häufig die Frau als alleinige Schuldige angesehen. Auch ist es verpönt, Probleme außerhalb der Familie, vor Gericht, zu lösen (LIB, Kapitel 19.1). Das Law on Elimination of Violence against Women (EVAW-Gesetz) wurde durch ein Präsidialdekret im Jahr 2009 eingeführt und ist eine wichtige Grundlage für den Kampf gegen Gewalt an Frauen und beinhaltet auch die weit verbreitete häusliche Gewalt. Das EVAW sowie Ergänzungen im Strafgesetzbuch werden jedoch nur unzureichend umgesetzt. Das für afghanische Verhältnisse progressive Gesetz beinhaltet eine weite Definition von Gewaltverbrechen gegen Frauen, darunter auch Belästigung, und behandelt erstmals in der Rechtsgeschichte Afghanistans auch Früh- und Zwangsheiraten sowie Polygamie. Das EVAW-Gesetz wurde im Jahr 2018 im Zuge eines Präsdialdekrets erweitert und kriminalisiert 22 Taten als Gewalt gegen Frauen. Dazu zählen: Vergewaltigung; Körperverletzung oder Prügel, Zwangsheirat, Erniedrigung, Einschüchterung und Entzug von Erbschaft (LIB, Kapitel 19.1). Unter dem EVAW-Gesetz muss der Staat Verbrechen untersuchen und verfolgen - auch dann, wenn die Frau die Beschwerde nicht einreichen kann bzw. diese zurückzieht. Dieselben Taten werden auch im neuen afghanischen Strafgesetzbuch kriminalisiert. Das Gesetz sieht außerdem die Möglichkeit von Entschädigungszahlungen für die Opfer vor. Die Behörden setzen diese Gesetze nicht immer vollständig durch; obwohl die Regierung gewisse Angelegenheiten, die unter EVAW fallen, auch über die EVAW-Strafverfolgungseinheiten umsetzt. Einem UN-Bericht zufolge, dem eine eineinhalbjährige Studie (8.2015-12.2017) mit 1.826 Personen (Mediatoren, Repräsentanten von EVAW-Institutionen) vorausgegangen war, werden Ehrenmorde und andere schwere Straftaten von EVAW-Institutionen und NGOs oftmals an Mediationen oder andere traditionelle Schlichtungssysteme verwiesen (LIB, Kapitel 19.1). Sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt ist, unabhängig von der Ethnie, weit verbreitet und kaum dokumentiert. Von den im Jahre 2019 4.693 durch AIHRC dokumentierten Fällen von Gewalt gegen Frauen waren 194 (4,1%) sexueller Gewalt zuzuschreiben. Gewalttaten gegen Frauen und Mädchen finden zu über 90 % innerhalb der Familienstrukturen statt. Die Gewalttaten reichen von Körperverletzung und Misshandlung über Zwangsehen bis hin zu Vergewaltigung und Mord. Ehrenmorde an Frauen werden typischerweise von einem männlichen Familien- oder Stammesmitglied verübt und kommen auch weiterhin vor. Afghanische Expertinnen und Experten sind der Meinung, dass die Zahl der Mordfälle an Frauen und Mädchen viel höher ist, da sie normalerweise nicht zur Anzeige gebracht werden (LIB, Kapitel 19.1). Zwangsheirat und Verheiratung von Mädchen unter 16 Jahren sind noch weit verbreitet, wobei die Datenlage hierzu sehr schlecht ist. Als Mindestalter für Vermählungen definiert das Zivilgesetz Afghanistans für Mädchen 16 Jahre (15 Jahre, wenn dies von einem Elternteil bzw. einem Vormund und dem Gericht erlaubt wird) und für Burschen
- Dem Gesetz zufolge muss vor der Eheschließung nachgewiesen werden, dass die Braut das gesetzliche Alter für die Eheschließung erreicht, jedoch besitzt nur ein kleiner Teil der Bevölkerung Geburtsurkunden. In der Praxis wird das Alter, in dem Buben und Mädchen heiraten können, auf der Grundlage der Pubertät festgelegt. Das verhindert, dass Mädchen vor dem Alter von fünfzehn Jahren heiraten. Aufgrund der fehlenden Registrierung von Ehen wird die Ehe von Kindern kaum überwacht. Auch haben Mädchen, die nicht zur Schule gehen, ein erhöhtes Risiko, verheiratet zu werden.
dem EVAW-Gesetz werden Personen, die Zwangsehen bzw. Frühverheiratung arrangieren, für mindestens zwei Jahre inhaftiert; jedoch ist die Durchsetzung dieses Gesetzes limitiert. Nach Untersuchungen von UNICEF und dem afghanischen Ministerium für Arbeit und Soziales wurde in den letzten fünf Jahren die Anzahl der Kinderehen um 10 % reduziert. Die Zahl ist jedoch weiterhin hoch: In 42 % der Haushalte ist mindestens eine Person unter 18 Jahren verheiratet (LIB, Kapitel 19.1). Das Recht auf Familienplanung wird von wenigen Frauen genutzt. Auch wenn der weit überwiegende Teil der afghanischen Frauen Kenntnisse über Verhütungsmethoden hat, nutzen nur etwa 22 % (überwiegend in den Städten und gebildeteren Schichten) die entsprechenden Möglichkeiten. Dem Afghanistan Demographic and Health Survey zufolge würden etwa 25 % aller Frauen gerne Familienplanung betreiben. Dem Strafgesetzbuch zufolge ist das Verteilen von Kondomen zulässig, jedoch beschränkte die Regierung die Verbreitung nur auf verheiratete Paare. Das Gesundheitsministerium bietet Sensibilisierungsmaßnahmen u. a. für Frauen und verteilt Arzneimittel (Pille). In Herat-Stadt und den umliegenden Distrikten steigt die Zustimmung dafür und es gibt Frauen, welche die Pille verwenden; in den ländlichen Gebieten hingegen stoßen solche Maßnahmen meistens auf Unverständnis und werden nicht akzeptiert. Internationale NGOs und das Gesundheitsministerium bieten hauptsächlich in den Geburtenabteilungen der Krankenhäuser Aufklärungskampagnen durch Familienplanungsberater an (LIB, Kapitel 19.1). Betreffend die Reisefreiheit von Frauen bewegen sich die Aussagen der Quellen innerhalb einer gewissen Bandbreite. Die Reisefreiheit von Frauen ohne männliche Begleitung ist durch die sozialen Normen definitiv eingeschränkt. Die einen Quellen formulieren, dass Frauen sich grundsätzlich, abgesehen von großen Städten wie Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif, nicht ohne einen männlichen Begleiter in der Öffentlichkeit bewegen können. Es gelten strenge soziale Anforderungen an ihr äußeres Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit, deren Einhaltung sie jedoch nicht zuverlässig vor sexueller Belästigung schützt. Nach Aussage einer NGO-Vertreterin hingegen kann sie selbst in unsichere Gegenden reisen, solange sie lokale Kleidungsvorschriften einhält (z. B. Tragen einer Burqa) und sie die lokale Sprache kennt. In der Stadt Mazar-e Sharif wird das Tragen des Hijab nicht so streng gehandhabt wie in den umliegenden Gegenden oder in anderen Provinzen. Generell hängt das Ausmaß an Bewegungs- und Entscheidungsfreiheit der Frauen unter anderem vom Wohnort, der Einstellung ihrer Familien, der Sicherheitslage und dem Bildungsgrad ab. In ländlichen Gebieten und Gebieten unter Kontrolle von regierungsfeindlichen Gruppierungen werden Frauen, die soziale Normen missachten, beispielsweise durch das Nicht-Tragen eines Kopftuches oder einer Burka, bedroht und diskriminiert (LIB, Kapitel 19.1.). 1.4.
- Ethnische Minderheiten In Afghanistan sind ca. 40 bis 42 % Paschtunen, 27 bis 30 % Tadschiken, 9 bis 10 % Hazara, 9 % Usbeken, ca. 4 % Aimaken, 3 % Turkmenen und 2 % Belutschen. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnischen Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt. Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Soziale Diskriminierung und Ausgrenzung anderer ethnischer Gruppen und Religionen im Alltag bestehen fort und werden nicht zuverlässig durch staatliche Gegenmaßnahmen verhindert. Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (LIB, Kapitel 18). Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 9 bis 10 % der Bevölkerung aus. Wichtige Merkmale der ethnischen Identität der Hazara sind ihr ethnisch-asiatisches Erscheinungsbild. Ethnische Hazara sind mehrheitlich Zwölfer-Schiiten, auch bekannt als Jafari-Schiiten. Eine Minderheit der Hazara, die vor allem im nordöstlichen Teil des Hazaradjat lebt, ist ismailitisch. Die Lage der Hazara, die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgt waren, hat sich grundsätzlich verbessert und Hazara bekleiden inzwischen auch prominente Stellen in der Regierung und im öffentlichen Leben, sind jedoch in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Hazara werden am Arbeitsmarkt diskriminiert. Soziale Diskriminierung gegen schiitische Hazara, basierend auf Klasse, Ethnie oder religiösen Ansichten, finden ihre Fortsetzung in Erpressung (illegale Steuern), Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, physischer Misshandlung und Inhaftierung. Nichtsdestotrotz, genießt die traditionell marginalisierte schiitische muslimische Minderheit, zu der die meisten ethnischen Hazara gehören, seit 2001 eine zunehmende politische Repräsentation und Beteiligung an nationalen Institutionen. Die Hazara-Gemeinschaft/Gesellschaft ist traditionell strukturiert und basiert auf der Kernfamilie bzw. dem Klan. Es bestehen keine sozialen und politischen Stammesstrukturen. Hazara neigen sowohl in ihren sozialen, als auch politischen Ansichten dazu, liberal zu sein, was im Gegensatz zu den Ansichten sunnitischer Militanter steht. Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10 % in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert. Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen führen weiterhin zu Konflikten und Tötungen. Angriffe durch den ISKP und andere aufständische Gruppierungen auf spezifische religiöse und ethno-religiöse Gruppen – inklusive der schiitischen Hazara – halten an (LIB, Kapitel 18.3.). 1.4.
- Religionen Etwa 99 % der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7% und die Schiiten auf 10 bis 19 % der Gesamtbevölkerung geschätzt. Andere Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha´i und Christen machen weniger als 1 % der Bevölkerung aus. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben (LIB, Kapitel 17). 1.4.6.
- Schiiten Der Anteil schiitischer Muslime an der Bevölkerung wird auf 10 bis 19 % geschätzt.
Gemeindeleitern sind die Schiiten Afghanistans mehrheitlich Jafari-Schiiten (Zwölfer-Schiiten), 90 % von ihnen gehören zur ethnischen Gruppe der Hazara. Beobachtern zufolge ist die Diskriminierung der schiitischen Minderheit durch die sunnitische Mehrheit zurückgegangen; dennoch existieren Berichte zu lokalen Diskriminierungsfällen (LIB, Kapitel 17.1). Die politische Repräsentation und die Beteiligung an den nationalen Institutionen seitens der traditionell marginalisierten schiitischen Minderheit, der hauptsächlich ethnische Hazara angehören, ist seit 2001 gestiegen. Obwohl einige schiitische Muslime höhere Regierungsposten bekleiden, behaupten Mitglieder der schiitischen Minderheit, dass die Anzahl dieser Stellen die demografischen Verhältnisse des Landes nicht reflektiert. Vertreter der Sunniten hingegen geben an, dass Schiiten im Vergleich zur Bevölkerungszahl in den Behörden überrepräsentiert seien. Des Weiteren tagen rechtliche, konstitutionelle und menschenrechtliche Kommissionen, welche aus Mitgliedern der sunnitischen und schiitischen Gemeinschaften bestehen und von der Regierung unterstützt werden, regelmäßig, um die interkonfessionelle Schlichtung zu fördern (LIB, Kapitel 17.1.). 1.4.7. Allgemeine Menschenrechtslage Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen Fortschritte gemacht. Eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen engagiert sich politisch, kulturell und sozial und verleiht der Zivilgesellschaft eine starke Stimme. Diese Fortschritte erreichen aber nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Gerichten sowie Einflussnahme örtlicher Machteliten nur schwer durchzusetzen. Die afghanische Regierung ist jedoch nicht in der Lage, die Menschenrechte vollumfänglich umzusetzen und zu gewährleisten. Korruption und begrenzte Kapazitäten schränken den Zugang der Bürger zu Justiz in Bezug auf Verfassungs- und Menschenrechtsverletzungen ein. In der Praxis werden politische Rechte und Bürgerrechte durch Gewalt, Korruption, Nepotismus und fehlerbehaftete Wahlen eingeschränkt. Beschwerden gegen Menschenrechtsverletzungen können an die Afghan Independent Human Rights Commission (AIHRC) gemeldet werden, welche die Fälle nach einer Sichtung zur weiteren Bearbeitung an die Staatsanwaltschaft übermittelt. Die
Verfassung eingesetzte AIHRC bekämpft Menschenrechtsverletzungen. Sie erhält nur minimale staatliche Mittel und stützt sich fast ausschließlich auf internationale Geldgeber (LIB, Kapitel 12). Zu den bedeutendsten Menschenrechtsproblemen zählen außergerichtliche Tötungen, Verschwindenlassen, Folter, willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen, Unterdrückung von Kritik an Amtsträgern durch strafrechtliche Verfolgung von Kritikern im Rahmen der Verleumdungs-Gesetzgebung, Korruption, fehlende Rechenschaftspflicht und Ermittlungen in Fällen von Gewalt gegen Frauen, sexueller Missbrauch von Kindern durch Sicherheitskräfte, Gewalt durch Sicherheitskräfte gegen Mitglieder der LGBTI-Gemeinschaft sowie Gewalt gegen Journalisten. Mit Unterstützung der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) und des Office of the High Commissioner for Human Rights (OHCHR) arbeitet die afghanische Regierung an der Förderung von Rechtsstaatlichkeit, der Rechte von Frauen, Kindern, Binnenflüchtlingen und Flüchtlingen sowie Rechenschaftspflicht (LIB, Kapitel 12). 1.4.
- Bewegungsfreiheit und Meldewesen Das Gesetz garantiert interne Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr. Als zentrale Hürde für die Bewegungsfreiheit werden Sicherheitsbedenken genannt. Besonders betroffen ist das Reisen auf dem Landweg. Auch schränken gesellschaftliche Sitten die Bewegungsfreiheit von Frauen ohne männliche Begleitung ein. Die sozialen Netzwerke vor Ort und deren Auffangmöglichkeiten spielen eine zentrale Rolle für den Aufbau einer Existenz und die Sicherheit am neuen Aufenthaltsort. Durch die hohe soziale Kontrolle ist gerade im ländlichen Raum keine, aber auch in den Städten kaum Anonymität zu erwarten. Es gibt internationale Flughäfen in Kabul, Herat, Kandahar und Mazar-e Sharif, bedeutende Flughäfen, für den Inlandsverkehr außerdem in Ghazni, Nangharhar, Khost, Kunduz und Helmand sowie eine Vielzahl an regionalen und lokalen Flugplätzen (LIB, Kapitel 20). Gegenwärtig gibt es in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif keine Ausgangssperren. Hotels, Teehäuser und andere Möglichkeiten der Unterkunftnahme sind aktuell geöffnet. Die Taliban erlauben in von ihnen kontrollierten Gebieten medizinischen Helfern den Zugang im Zusammenhang mit der Bekämpfung von COVID-19 (LIB, Kapitel 3). Afghanistan hat kein zentrales Bevölkerungsregister, ebenso wenig ’gelbe Seiten’ oder Datenbanken mit Telefonnummerneinträgen. Auch muss sich ein Neuankömmling bei Ankunft nicht in dem neuen Ort registrieren. Die Gemeinschafts- bzw. Bezirksältesten führen kein Personenstandsregister, die Regierung registriert jedoch Rückkehrer. In Kabul, aber auch in Mazar-e Sharif müssen unter Umständen gewisse Melde- und Ausweisvorgaben beim Mieten einer Wohnung oder eines Hauses erfüllt werden. In Gebieten ohne hohes Sicherheitsrisiko ist es oftmals möglich, ohne einen Identitätsnachweis oder eine Registrierung bei der Polizei eine Wohnung zu mieten. Dies hängt allerdings auch vom Vertrauen des Vermieters in den potentiellen Mieter ab (LIB, Kapitel 20.1.). 1.4.
- Regierungsfeindliche Gruppierungen In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (LIB, Kapitel 5). 1.4.
- Relevante Provinzen und Städte 1.4.10.
- Herkunftsprovinz Kunduz Die Provinz Kunduz liegt im Norden Afghanistans und grenzt im Norden an Tadschikistan, im Osten an die Provinz Takhar, im Süden an die Provinz Baghlan und im Westen an die Provinz Balkh. Die Provinzhauptstadt ist Kunduz (Stadt). Die National Statistics and Information Authority of Afghanistan (NSIA) schätzt die Bevölkerung in der Provinz Kunduz im Zeitraum 2020-21 auf 1,136.677 Personen, 365.529 davon in der Provinzhauptstadt. Die Bevölkerung besteht hauptsächlich aus Paschtunen, gefolgt von Usbeken, Tadschiken, Turkmenen, Hazara, Aymaq und Pashai (LIB, Kapitel 5.19.). Kunduz ist ein Knotenpunkt für Transport und Drogenschmuggel. Ein Abschnitt des asiatischen Highway AH7 führt von Kabul aus durch die Provinzen Parwan und Baghlan und verbindet die Hauptstadt mit der Provinz Kunduz und dem Grenzübergang nach Tadschikistan beim Hafen von Sher Khan (auch Sher Khan Bandar). Der National Highway 93 (NH93) verläuft von Kunduz ostwärts durch den Distrikt Khanabad nach Takhar und Badakhshan. Der NH93 zwischen Takhar und Kunduz war zudem im Jahr 2020 wegen Kämpfen vorübergehend gesperrt. Mit Stand November 2020 gibt es Linienflugverbindungen zwischen Kabul und Kunduz (LIB, Kapitel 5.19.). Kunduz war die letzte Taliban-Hochburg vor deren Sturz
- Im November 2020 schätzte das Long War Journal (LWJ) die Distrikte Aqtash, Calbad, Dasht-e-Archi, Gultipa und Khanabad im Osten sowie Qala-e-Zal im Westen als unter Talibankontrolle stehend ein. Die übrigen Distrikte galten als umstritten, während eine andere Quelle schätzte, dass im Oktober 2019 ganz Kunduz abseits seiner Verwaltungszentren unter der Kontrolle der Taliban stand. Al Qaida ist in der Provinz verdeckt aktiv. Darüber hinaus operieren das unter dem Kommando und der finanziellen Kontrolle der Taliban stehende Islamic Movement of Uzbekistan (IMU, manchmal auch Jundullah genannt) und auch das Eastern Turkestan Islamic Movement (ETIM) in Kunduz. Nach afghanischen Militäroperationen in Kunduz in der zweiten Hälfte des Jahres 2019 zerstreuten sich ausländische terroristische Kämpfer aus China, Pakistan, Tadschikistan, Usbekistan und anderswo in kleine Gruppen und flüchteten in andere Provinzen. 2019 wurde berichtet, dass Zellen des Islamischen Staates in Kunduz aufgetaucht seien. Auf Regierungsseite befindet sich Kunduz im Verantwortungsbereich des
- Afghan National Army (ANA) „Pamir“ Corps, das der NATO-Mission Train Advise Assist Command - North (TAAC-N) untersteht, welche von deutschen Streitkräften geleitet wird. Ende November zog die Bundeswehr aus ihrem Stützpunkt in Kunduz ab. Die Soldaten wurden nach Mazar-e Sharif verlegt (LIB, Kapitel 5.19.). Im September 2015 eroberten Taliban-Kämpfer kurzzeitig große Teile von Kunduz-Stadt. Es war dies das erste Mal seit 2001, das die Taliban eine Provinzhauptstadt unter ihre Kontrolle bringen konnten. Sie übernahmen in der Stadt unter anderem ein Gefängnis, aus dem sie über 500 Gefangene freiließen. Nach heftigen Kämpfen mit afghanischen Streitkräften und einer Reihe von US-Luftschlägen zogen sich die Taliban Mitte Oktober 2015 wieder aus Kunduz-Stadt zurück (CNN). In der ersten Hälfte des Jahres 2020 gehörte Kunduz zu den fünf Provinzen Afghanistans, in denen die Zivilbevölkerung am stärksten von dem Konflikt betroffen war (insgesamt 205 zivile Opfer). Im September und Mai 2020 dokumentierte UNAMA den Tod mehrerer Zivilisten aufgrund von Luftangriffen der Regierungstruppen und es wurde von mehreren Vorfällen mit zivilen Opfern aufgrund von Mörserbeschuss berichtet. Ende August und im Mai 2020 starteten die Taliban Offensiven gegen die Stadt Kunduz, wobei sie im August mehrere Kontrollpunkte und zwei Stützpunkte an den Hauptverkehrsstraßen in die Stadt einnahmen und im Mai Außenposten im Sicherheitsgürtel um die Stadt aus mehreren Richtungen angriffen. Unterstützt von der afghanischen Luftwaffe konnten beide Offensiven schließlich abgewehrt werden. Weitere Taliban-Angriffe auf Distriktzentren und Sicherheitsposten in verschiedenen Distrikten wurden gemeldet und die Regierungstruppen führten in Kunduz Operationen und Vergeltungsschläge aus der Luft durch (LIB, Kapitel 5.19.).
- Beweiswürdigung: 2.
- Zu den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin: Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum der Beschwerdeführerin gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person der Beschwerdeführerin im Asylverfahren. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin, zu ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, ihrer Muttersprache, ihrem Lebenslauf, ihrem Aufwachsen sowie ihrer familiären Situation in Afghanistan, ihrer Schulbildung und Berufserfahrung gründen auf ihren diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben sowie den vorgelegten Nachweisen. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen bzw. nachvollziehbar aktualisierten Aussagen der Beschwerdeführerin zu zweifeln. 2.
- Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin: Die getroffenen Feststellungen betreffend die überwiegende Orientierung der Beschwerdeführerin an einem selbstbestimmten, allgemein als „westlich“ bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild ergeben sich primär aus dem Auftreten der Beschwerdeführerin und ihren glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. Niederschrift vom 16.02.2021, S. 7-11).Die getroffenen Feststellungen betreffend die überwiegende Orientierung der Beschwerdeführerin an einem selbstbestimmten, allgemein als „westlich“ bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild ergeben sich primär aus dem Auftreten der Beschwerdeführerin und ihren glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vergleiche Niederschrift vom 16.02.2021, S. 7-11). Die Beschwerdeführerin vermochte in der Beschwerdeverhandlung davon zu überzeugen, dass sie in Österreich nicht mehr nach der konservativ-afghanischen Tradition lebt, sondern diese vielmehr zutiefst ablehnt, sich während ihres Aufenthaltes in Österreich an eine Lebensführung ohne religiös motivierte Einschränkungen angepasst hat und auch weiterhin so leben will. Sie machte in der Verhandlung einen starken, selbstbewussten und offenen Eindruck und konnte ihre Überzeugungen authentisch darlegen. Die Beschwerdeführerin lebt bereits jetzt selbstbestimmt und eigenständig. Sie ist alleinstehend und hat keinen Partner, sie lebt mit zwei anderen Frauen in einer Wohngemeinschaft. Für sie ist es selbstverständlich, alleine außer Haus zu gehen, Freunde zu treffen, anderen Freizeitaktivitäten nachzugehen und sich ohne Orientierung an den traditionellen afghanischen Kleidungsvorschriften zu kleiden. In der Verhandlung trug sie ihr Haar offen und unbedeckt, trug „westliche“ Kleidung, Make-Up und Schmuck (vgl. Niederschrift vom 16.02.2021, S. 12).Die Beschwerdeführerin vermochte in der Beschwerdeverhandlung davon zu überzeugen, dass sie in Österreich nicht mehr nach der konservativ-afghanischen Tradition lebt, sondern diese vielmehr zutiefst ablehnt, sich während ihres Aufenthaltes in Österreich an eine Lebensführung ohne religiös motivierte Einschränkungen angepasst hat und auch weiterhin so leben will. Sie machte in der Verhandlung einen starken, selbstbewussten und offenen Eindruck und konnte ihre Überzeugungen authentisch darlegen. Die Beschwerdeführerin lebt bereits jetzt selbstbestimmt und eigenständig. Sie ist alleinstehend und hat keinen Partner, sie lebt mit zwei anderen Frauen in einer Wohngemeinschaft. Für sie ist es selbstverständlich, alleine außer Haus zu gehen, Freunde zu treffen, anderen Freizeitaktivitäten nachzugehen und sich ohne Orientierung an den traditionellen afghanischen Kleidungsvorschriften zu kleiden. In der Verhandlung trug sie ihr Haar offen und unbedeckt, trug „westliche“ Kleidung, Make-Up und Schmuck vergleiche Niederschrift vom 16.02.2021, S. 12). Dass die Beschwerdeführerin eine selbstbestimmte Lebensweise verinnerlicht hat und die ihr in Österreich zukommenden Freiheiten auch aktiv wahrnimmt, konnte sie besonders anschaulich am Beispiel ihrer letzten in Österreich geführten Beziehung beschreiben. Sie gab glaubhaft an, vier Monate mit ihrem Freund, einem Iraner, zusammengelebt zu haben. Dieser habe jedoch „immer auf die Uhr geschaut“ und ihr Vorwürfe gemacht, wo sie so lange gewesen sei, auch wenn sie nur vom Deutschkurs oder Einkaufen gekommen wäre. Er habe ihr auch nicht erlaubt, Freunde zu besuchen. Sie habe ihm dann gesagt, dass „hier nicht Afghanistan“ sei und nicht mit ihm leben müsse. Sie habe sich von sich aus von ihm getrennt und sei zu einer Freundin gezogen (vgl. Niederschrift vom 16.02.2021, S. 8). Dies steht in völligem Gegensatz zu ihren Erfahrungen in Afghanistan, wo sie durch ihre Familie zwangsverheiratet und von ihrem Ehemann verstoßen wurde. Es zeigt auch, dass sie nicht mehr gewillt ist, sich einem Mann um jeden Preis unterzuordnen.Dass die Beschwerdeführerin eine selbstbestimmte Lebensweise verinnerlicht hat und die ihr in Österreich zukommenden Freiheiten auch aktiv wahrnimmt, konnte sie besonders anschaulich am Beispiel ihrer letzten in Österreich geführten Beziehung beschreiben. Sie gab glaubhaft an, vier Monate mit ihrem Freund, einem Iraner, zusammengelebt zu haben. Dieser habe jedoch „immer auf die Uhr geschaut“ und ihr Vorwürfe gemacht, wo sie so lange gewesen sei, auch wenn sie nur vom Deutschkurs oder Einkaufen gekommen wäre. Er habe ihr auch nicht erlaubt, Freunde zu besuchen. Sie habe ihm dann gesagt, dass „hier nicht Afghanistan“ sei und nicht mit ihm leben müsse. Sie habe sich von sich aus von ihm getrennt und sei zu einer Freundin gezogen vergleiche Niederschrift vom 16.02.2021, S. 8). Dies steht in völligem Gegensatz zu ihren Erfahrungen in Afghanistan, wo sie durch ihre Familie zwangsverheiratet und von ihrem Ehemann verstoßen wurde. Es zeigt auch, dass sie nicht mehr gewillt ist, sich einem Mann um jeden Preis unterzuordnen. Sie konnte in der Beschwerdeverhandlung glaubhaft vermitteln, um ihre Integration in Österreich bemüht zu sein. Die Beschwerdeführerin arbeitet seit August 2020 als Küchenhelferin bei einem Pizza- und Kebap-Stand, ihr Arbeitgeber ist mit ihren Leistungen sehr zufrieden. Sie würde in Zukunft gerne eine Lehre absolvieren und ihr eigenes afghanisches Restaurant eröffnen. Sie verfügt zwar derzeit nur über Grundkenntnisse der deutschen Sprache (vgl. Niederschrift vom 16.02.2021, S. 10). Allein der Umstand, dass die Erstbeschwerdeführerin die deutsche Sprache nicht ausreichend beherrscht, spricht jedoch nicht gegen eine „westliche“ Lebensweise (vgl. dazu VwGH 22.02.2018, Ra 2017/18/0357). Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang zu ihren Gunsten, dass sie nur über rudimentäre Schulbildung aus Afghanistan verfügt und in Österreich mehrfach durch Krankheit und andere Umstände am Besuch von Deutschkursen gehindert war (vgl. Niederschrift vom 16.02.2021, S. 8-9). Ihre Deutschkenntnisse reichen aus, um im Alltag zurechtzukommen.Sie konnte in der Beschwerdeverhandlung glaubhaft vermitteln, um ihre Integration in Österreich bemüht zu sein. Die Beschwerdeführerin arbeitet seit August 2020 als Küchenhelferin bei einem Pizza- und Kebap-Stand, ihr Arbeitgeber ist mit ihren Leistungen sehr zufrieden. Sie würde in Zukunft gerne eine Lehre absolvieren und ihr eigenes afghanisches Restaurant eröffnen. Sie verfügt zwar derzeit nur über Grundkenntnisse der deutschen Sprache vergleiche Niederschrift vom 16.02.2021, S. 10). Allein der Umstand, dass die Erstbeschwerdeführerin die deutsche Sprache nicht ausreichend beherrscht, spricht jedoch nicht gegen eine „westliche“ Lebensweise vergleiche dazu VwGH 22.02.2018, Ra 2017/18/0357). Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang zu ihren Gunsten, dass sie nur über rudimentäre Schulbildung aus Afghanistan verfügt und in Österreich mehrfach durch Krankheit und andere Umstände am Besuch von Deutschkursen gehindert war vergleiche Niederschrift vom 16.02.2021, S. 8-9). Ihre Deutschkenntnisse reichen aus, um im Alltag zurechtzukommen. Aus all dem ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin als eine Frau anzusehen ist, die in einer Weise lebt, die nicht mehr mit den traditionellen, konservativen Ansichten zur Rolle der Frau, die in der afghanischen Gesellschaft vorherrschen, übereinstimmt. Die Beschwerdeführerin hat ihre Lebenseinstellung und ihr Leben glaubhaft so grundlegend der „westlichen“ Lebensweise angepasst, dass sie nicht mehr in der Lage und willens ist, sich einem Mann bedingungslos unterzuordnen, wie dies in Afghanistan als Frau von ihr verlangt werden würde. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin eine Ablehnung der konservativ-islamischen Wertvorstellungen im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund ihres Aufenthaltes im Ausland und ihrer Anpassung an das hier bestehende Gesellschaftssystem jedenfalls unterstellt werden würde. Im gesamten Verfahren sind keine Gründe zu Tage getreten, welche die Beschwerdeführerin von der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ausschließen würden. 2.
- Zu den Feststellungen zum (Privat-)Leben der Beschwerdeführerin in Österreich: Die Feststellungen zum Leben der Beschwerdeführerin in Österreich, insbesondere zur Aufenthaltsdauer, ihren familiären und sonstigen Anknüpfungspunkten in Österreich und ihrer Integration in Österreich, stützen sich auf die Aktenlage, auf die Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie auf die von ihr im Verfahren vorgelegten Unterlagen. Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin ergeben sich aus einem vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten AJ-WEB-Auskunftsverfahren vom 16.02.2021 (vgl. OZ 16), ihren eigenen Angaben und dem vorgelegten Empfehlungsschreiben ihres Arbeitgebers (vgl. Beilage ./2 zur Niederschrift vom 16.02.2021).Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin ergeben sich aus einem vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten AJ-WEB-Auskunftsverfahren vom 16.02.2021 vergleiche OZ 16), ihren eigenen Angaben und dem vorgelegten Empfehlungsschreiben ihres Arbeitgebers vergleiche Beilage ./2 zur Niederschrift vom 16.02.2021). Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin eine geraume Zeit mit einem Mann iranischen Ursprungs zusammenlebte und diesen verlassen hatte gründen sich, wie bereits oben ausgeführt, auf ihre glaubhaften Angaben bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung (vgl. Niederschrift vom 16.02.2021, S. 8). Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin eine geraume Zeit mit einem Mann iranischen Ursprungs zusammenlebte und diesen verlassen hatte gründen sich, wie bereits oben ausgeführt, auf ihre glaubhaften Angaben bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung vergleiche Niederschrift vom 16.02.2021, S. 8). Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. 2.
- Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Die den Feststellungen zugrundeliegenden Länderberichte sind in Bezug auf die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan aktuell. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich durch Einsichtnahme in die jeweils verfügbaren Quellen (u. a. laufende Aktualisierung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation) davon versichert, dass zwischen dem Stichtag der herangezogenen Berichte und dem Entscheidungszeitpunkt keine wesentliche Veränderung der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan eingetreten ist. Die in der Beschwerde zitierten Länderberichte sind durch die aktuellen, in den Feststellungen zitierten Länderinformationen überholt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten 3.1.
- § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:3.1.
- Paragraph 3, Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise: „Status des Asylberechtigten § 3.
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn,
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder,
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat. …“ 3.1.2.
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.3.1.2.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. 3.1.
- Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.3.1.
- Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. 3.1.
- Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).3.1.
- Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Für eine „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“ ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose (vgl. VwGH 16.02.2000, 99/01/0397). Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318).Für eine „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“ ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose vergleiche VwGH 16.02.2000, 99/01/0397). Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). 3.1.
- Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH 16.06.1994, 94/19/0183).3.1.
- Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein vergleiche VwGH 16.06.1994, 94/19/0183). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). 3.1.
- Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, 94/18/0263; VwGH 01.02.1995, 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht – diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann –, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).3.1.
- Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, 94/18/0263; VwGH 01.02.1995, 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht – diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann –, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256). 3.1.
- Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt werden würde, dies primär, weil sie eine „westlich“ orientierte Frau ist. Die Beschwerdeführerin hat glaubhaft dargelegt, dass sie auf Grund ihrer inneren und nach außen hin erkennbaren persönlichen Wertehaltung und wegen ihres Widerstandes gegen die in Afghanistan vorherrschenden Diskriminierungen und Einschränkungen im Fall der Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre. Das von der persönlichen Wertehaltung der Beschwerdeführerin überwiegend getragene und als „westlich“ zu bezeichnende Frauen- und Gesellschaftsbild steht im völligen Gegensatz zu der in weiten Teilen Afghanistans immer noch vorherrschenden und durch teils bizarre gesellschaftliche und politisch-religiöse Zwänge gekennzeichneten Lebensweise. Im Fall der Rückkehr nach Afghanistan wäre die Beschwerdeführerin unter den dargelegten Umständen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit massiven Einschränkungen und Diskriminierungen ausgesetzt. 3.1.
- Zwar stellen diese Umstände bzw. diese zu erwartenden Diskriminierungen nicht notwendiger Weise Eingriffe von staatlicher und damit von „offizieller“ Seite dar, zumal sie von der gegenwärtigen afghanischen Regierung nicht angeordnet sind. Da das Asylrecht als Ausgleich für fehlenden staatlichen Schutz konzipiert ist (VwGH 13.11.2001, Zl. 2000/01/0098), kommt es aber nicht darauf an, ob die Verfolgungsgefahr vom Staat bzw. von Trägern der Staatsgewalt oder von Privatpersonen (z. B. von Teilen der lokalen Bevölkerung) ausgeht, sondern vielmehr darauf, ob im Hinblick auf eine bestehende Verfolgungsgefahr ausreichender Schutz besteht (vgl. dazu VwGH 16.04.2002, Zl. 99/20/0483; 14.10.1998, Zl. 98/01/0262). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zur Feststellung, ob ein solcher, ausreichender Schutz vorliegt – wie ganz allgemein bei der Prüfung des Vorliegens von wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung – ein „Wahrscheinlichkeitskalkül“ heranzuziehen (zB VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).3.1.
- Zwar stellen diese Umstände bzw. diese zu erwartenden Diskriminierungen nicht notwendiger Weise Eingriffe von staatlicher und damit von „offizieller“ Seite dar, zumal sie von der gegenwärtigen afghanischen Regierung nicht angeordnet sind. Da das Asylrecht als Ausgleich für fehlenden staatlichen Schutz konzipiert ist (VwGH 13.11.2001, Zl. 2000/01/0098), kommt es aber nicht darauf an, ob die Verfolgungsgefahr vom Staat bzw. von Trägern der Staatsgewalt oder von Privatpersonen (z. B. von Teilen der lokalen Bevölkerung) ausgeht, sondern vielmehr darauf, ob im Hinblick auf eine bestehende Verfolgungsgefahr ausreichender Schutz besteht vergleiche dazu VwGH 16.04.2002, Zl. 99/20/0483; 14.10.1998, Zl. 98/01/0262). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zur Feststellung, ob ein solcher, ausreichender Schutz vorliegt – wie ganz allgemein bei der Prüfung des Vorliegens von wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung – ein „Wahrscheinlichkeitskalkül“ heranzuziehen (zB VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Im Hinblick auf die derzeit vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur aktuellen Lage von Frauen in Afghanistan haben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass alle afghanischen Frauen gleichermaßen bloß auf Grund ihres gemeinsamen Merkmals der Geschlechtszugehörigkeit und ohne Hinzutreten weiterer konkreter und individueller Eigenschaften im Fall ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, im gesamten Staatsgebiet Afghanistans, insbesondere auch in den großen Städten, einer systematischen asylrelevanten (Gruppen-)Verfolgung ausgesetzt zu sein. Die Intensität von solchen Einschränkungen und Diskriminierungen kann bei Hinzutreten weiterer maßgeblicher individueller Umstände, insbesondere einer diesen traditionellen und durch eine konservativ-religiöse Auslegung geprägten gesellschaftlichen Zwängen nach außen hin offen widerstrebenden Wertehaltung einer Frau, jedoch Asylrelevanz erreichen. 3.1.
- Es ist zu prüfen, ob es der Beschwerdeführerin möglich wäre, angesichts des sie betreffenden Sicherheitsrisikos ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat in Anspruch zu nehmen, bzw. ob der Eintritt des zu befürchtenden Risikos – trotz Bestehens von Schutzmechanismen im Herkunftsstaat – wahrscheinlich ist: Im vorliegenden Fall ist den Länderfeststellungen zu entnehmen, dass es der afghanischen Zentralregierung nicht möglich wäre, für die umfassende Gewährleistung grundlegender Rechte und Freiheiten hinsichtlich der Bevölkerungsgruppe der afghanischen Frauen Sorge zu tragen, der afghanische Staat kommt somit seinen Schutzpflichten hinsichtlich dieser Bevölkerungsgruppe meist nicht nach. Ausgehend davon kann die Beschwerdeführerin nicht mit hinreichender Sicherheit damit rechnen, dass sie angesichts des sie als Frau betreffenden Risikos, Opfer von Übergriffen und Einschränkungen zu werden, ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann. Angesichts der dargestellten Umstände ist im Fall der Beschwerdeführerin daher davon auszugehen, dass sie in Afghanistan den Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus der befürchteten Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat. 3.1.
- Bei der „Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe“
Art. 1
Abschnitt A Z 2 GFK handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der sich in weiten Bereichen mit den Gründen Rasse, Religion und Nationalität überschneidet, jedoch weiter gefasst ist als diese (VwGH 20.10.1999, Zl. 99/01/0197).3.1.10. Bei der „Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe“
Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der sich in weiten Bereichen mit den Gründen Rasse, Religion und Nationalität überschneidet, jedoch weiter gefasst ist als diese (VwGH 20.10.1999, Zl. 99/01/0197).
Art. 10Abs. 1 lit. d Status-Richtlinie gilt eine Gruppe insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn
Gemäß Artikel 10, Absatz eins, Litera d, Status-Richtlinie gilt eine Gruppe insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn – die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und – die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. 3.1.
- Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass die der Beschwerdeführerin im Fall der Rückkehr nach Afghanistan drohende Situation als Frau und auf Grund der von ihrer inneren Wertehaltung getragenen und nach außen hin erkennbaren überwiegenden Orientierung am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild, ihrem bisherigen Verhalten sowie ihrer individuellen Lebensumstände in ihrer Gesamtheit von asylrelevanter Intensität ist. Im Fall der Beschwerdeführerin liegt somit jedenfalls das oben dargestellte Verfolgungsrisiko in ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich der Gruppe der am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild orientierten afghanischen Frauen, vor (vgl. dazu VwGH 16.04.2002, Zl. 99/20/0483; 20.06.2002, Zl. 99/20/0172, u. a.).Im Fall der Beschwerdeführerin liegt somit jedenfalls das oben dargestellte Verfolgungsrisiko in ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich der Gruppe der am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild orientierten afghanischen Frauen, vor vergleiche dazu VwGH 16.04.2002, Zl. 99/20/0483; 20.06.2002, Zl. 99/20/0172, u. a.). Die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im vorliegenden Fall würde im Widerspruch zum der Beschwerdeführerin rechtskräftig gewährten subsidiären Schutz stehen, weil § 11 AsylG 2005 die Annahme der innerstaatlichen Fluchtalternative nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind (vgl. VwGH 25.03.2015, Ra 2014/18/0168).Die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im vorliegenden Fall würde im Widerspruch zum der Beschwerdeführerin rechtskräftig gewährten subsidiären Schutz stehen, weil Paragraph 11, AsylG 2005 die Annahme der innerstaatlichen Fluchtalternative nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind vergleiche VwGH 25.03.2015, Ra 2014/18/0168). 3.1.
- Da weder eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, noch ein in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- und Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, war der Beschwerde stattzugeben, und der Beschwerdeführerin
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.3.1.12. Da weder eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, noch ein in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- und Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, war der Beschwerde stattzugeben, und der Beschwerdeführerin
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen. Nachdem der Beschwerdeführerin somit bereits aus diesem Grund der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen war, konnte eine Auseinandersetzung mit den übrigen vorgebrachten Fluchtgründen unterbleiben. 3.1.13.
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass der Beschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.3.1.13.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass der Beschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Hinweis: Wurde ein Antrag auf internationalen Schutz mit oder nach dem 15.11.2015 gestellt, so kommt
§ 3Abs. 4 Asyl
G 2005 („Asyl auf Zeit“) iVm mit § 75 Abs. 24 leg. cit. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu.Wurde ein Antrag auf internationalen Schutz mit oder nach dem 15.11.2015 gestellt, so kommt
Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 („Asyl auf Zeit“) in Verbindung mit mit Paragraph 75, Absatz 24, leg. cit. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Die Beschwerdeführerin stellte ihren Antrag auf internationalen Schutz am 15.11.2015, wodurch diese Bestimmung auf sie Anwendung findet. Das Einreise- und Aufenthaltsrecht des Asylberechtigten wird in diesen Fällen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unmittelbar kraft Gesetzes bestimmt, eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes zur Erteilung eines Aufenthaltstitels als Asylberechtigter besteht nicht (vgl. VwGH vom 03.05.2018, Zl. Ra 2017/19/0374).Das Einreise- und Aufenthaltsrecht des Asylberechtigten wird in diesen Fällen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unmittelbar kraft Gesetzes bestimmt, eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes zur Erteilung eines Aufenthaltstitels als Asylberechtigter besteht nicht vergleiche VwGH vom 03.05.2018, Zl. Ra 2017/19/0374). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W261.2189359.1.00