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{'item': 'W282 2238935-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.03.2021 GeschäftszahlW282 2238935-2 Spruch, W282 2238935-2/14E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag

Art. 13der Richtlinie 2008/115 in Verbindung mit Art.

18, Art. 19 Abs. 2 und Art. 47 der Charta einer internationalen Schutz beantragenden Person gegen eine Entscheidung gewährt, mit der ihr Antrag abgelehnt und ihr eine Rückkehrverpflichtung auferlegt wird, auf einen einzigen gerichtlichen Rechtsbehelf beschränkt.33 Daraus folgt, dass sich der Schutz, den Artikel 46, der Richtlinie 2013/

Artikel 13

, der Richtlinie 2008/115 in Verbindung mit Artikel 18,, Artikel 19, Absatz 2 und Artikel 47, der Charta einer internationalen Schutz beantragenden Person gegen eine Entscheidung gewährt, mit der ihr Antrag abgelehnt und ihr eine Rückkehrverpflichtung auferlegt wird, auf einen einzigen gerichtlichen Rechtsbehelf beschränkt. 34 Die Schaffung eines zweiten Rechtszugs gegen abschlägige Entscheidungen über einen Antrag auf internationalen Schutz und gegen Rückkehrentscheidungen sowie die Entscheidung, ihn gegebenenfalls mit kraft Gesetzes aufschiebender Wirkung auszustatten, sind – entgegen dem in Rn. 17 des vorliegenden Urteils angeführten Vorbringen der belgischen Regierung – Verfahrensmodalitäten zur Umsetzung des in Art. 46 der Richtlinie 2013/

Art. 13

der Richtlinie 2008/115 vorgesehenen Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen solche Entscheidungen. Solche Verfahrensmodalitäten unterliegen nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten zwar ihrer jeweiligen innerstaatlichen Rechtsordnung, müssen aber, wie der Gerichtshof hervorgehoben hat, die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität wahren (vgl. entsprechend Urteil vom

  1. Juli 2014, Sánchez Morcillo und Abril García, C‑169/14, EU:C:2014:2099, Rn. 31, 36 und 50 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss vom
  2. Juli 2015, Sánchez Morcillo und Abril García, C‑539/14, EU:C:2015:508, Rn. 33).34 Die Schaffung eines zweiten Rechtszugs gegen abschlägige Entscheidungen über einen Antrag auf internationalen Schutz und gegen Rückkehrentscheidungen sowie die Entscheidung, ihn gegebenenfalls mit kraft Gesetzes aufschiebender Wirkung auszustatten, sind – entgegen dem in Rn. 17 des vorliegenden Urteils angeführten Vorbringen der belgischen Regierung – Verfahrensmodalitäten zur Umsetzung des in Artikel 46, der Richtlinie 2013/

Artikel 13

, der Richtlinie 2008/115 vorgesehenen Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen solche Entscheidungen. Solche Verfahrensmodalitäten unterliegen nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten zwar ihrer jeweiligen innerstaatlichen Rechtsordnung, müssen aber, wie der Gerichtshof hervorgehoben hat, die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität wahren vergleiche entsprechend Urteil vom

  1. Juli 2014, Sánchez Morcillo und Abril García, C‑169/14, EU:C:2014:2099, Rn. 31, 36 und 50 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss vom
  2. Juli 2015, Sánchez Morcillo und Abril García, C‑539/14, EU:C:2015:508, Rn. 33). 35 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs dürfen die Verfahrensmodalitäten für Klagen, die die dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte schützen sollen, nicht weniger günstig sein als die für entsprechende innerstaatliche Klagen (Grundsatz der Äquivalenz) und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität) (vgl. in diesem Sinne Urteile vom
  3. Juni 2014, Kone u. a., C‑557/12, EU:C:2014:1317, Rn. 25, und vom
  4. Oktober 2015, Târşia, C‑69/14, EU:C:2015:662, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).35 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs dürfen die Verfahrensmodalitäten für Klagen, die die dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte schützen sollen, nicht weniger günstig sein als die für entsprechende innerstaatliche Klagen (Grundsatz der Äquivalenz) und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität) vergleiche in diesem Sinne Urteile vom
  5. Juni 2014, Kone u. a., C‑557/12, EU:C:2014:1317, Rn. 25, und vom
  6. Oktober 2015, Târşia, C‑69/14, EU:C:2015:662, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung). 36 Bei der Prüfung der Frage, ob die Anforderungen in Bezug auf die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität erfüllt sind, sind die Stellung der betroffenen Vorschriften im gesamten Verfahren, dessen Ablauf und die Besonderheiten dieser Vorschriften vor den verschiedenen nationalen Stellen zu berücksichtigen (Urteile vom
  7. Dezember 1998, Levez, C‑326/96, EU:C:1998:577, Rn. 44, und vom
  8. Juni 2013, Agrokonsulting-04, C‑93/12, EU:C:2013:432, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung). 37 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangt der Äquivalenzgrundsatz die Gleichbehandlung auf einen Verstoß gegen das nationale Recht gestützter Rechtsbehelfe und entsprechender, auf einen Verstoß gegen das Unionsrecht gestützter Rechtsbehelfe, nicht aber die Gleichwertigkeit nationaler Verfahrensvorschriften, die für Streitsachen unterschiedlicher Natur gelten (Urteil vom
  9. Oktober 2015, Târşia, C‑69/14, EU:C:2015:662, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung). […] […] 43 Was den Effektivitätsgrundsatz betrifft, so verlangt dieser hier nicht mehr als die Wahrung der Grundrechte der Charta, insbesondere des Rechts auf einen wirksamen Rechtsschutz. Da sich aus Rn. 30 des vorliegenden Urteils ergibt, dass Art. 47 im Licht der Garantien in Art. 18 und Art. 19 Abs. 2 der Charta nur verlangt, dass eine internationalen Schutz beantragende Person, deren Antrag abgelehnt wurde und gegen die eine Rückkehrentscheidung ergangen ist, ihre Rechte vor einem Gericht wirksam geltend machen kann, lässt der bloße Umstand, dass ein im nationalen Recht vorgesehener zusätzlicher Rechtszug nicht kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung hat, nicht den Schluss zu, dass der Effektivitätsgrundsatz verletzt wurde.[…] 43 Was den Effektivitätsgrundsatz betrifft, so verlangt dieser hier nicht mehr als die Wahrung der Grundrechte der Charta, insbesondere des Rechts auf einen wirksamen Rechtsschutz. Da sich aus Rn. 30 des vorliegenden Urteils ergibt, dass Artikel 47, im Licht der Garantien in Artikel 18 und Artikel 19, Absatz 2, der Charta nur verlangt, dass eine internationalen Schutz beantragende Person, deren Antrag abgelehnt wurde und gegen die eine Rückkehrentscheidung ergangen ist, ihre Rechte vor einem Gericht wirksam geltend machen kann, lässt der bloße Umstand, dass ein im nationalen Recht vorgesehener zusätzlicher Rechtszug nicht kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung hat, nicht den Schluss zu, dass der Effektivitätsgrundsatz verletzt wurde. 44 Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 46 der Richtlinie 2013/

Art. 13der Richtlinie 2008/115 im Licht von Art.

18, Art. 19 Abs. 2 und Art. 47 der Charta dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die zwar ein Rechtsmittel gegen ein erstinstanzliches Urteil, das eine Entscheidung bestätigt, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt und eine Rückkehrverpflichtung auferlegt wird, vorsieht, diesen Rechtsbehelf jedoch nicht mit kraft Gesetzes aufschiebender Wirkung ausstattet, obwohl der Betroffene die ernsthafte Gefahr eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung geltend macht.“44 Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Artikel 46, der Richtlinie 2013/

Artikel 13

, der Richtlinie 2008/115 im Licht von Artikel 18,, Artikel 19, Absatz 2 und Artikel 47, der Charta dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die zwar ein Rechtsmittel gegen ein erstinstanzliches Urteil, das eine Entscheidung bestätigt, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt und eine Rückkehrverpflichtung auferlegt wird, vorsieht, diesen Rechtsbehelf jedoch nicht mit kraft Gesetzes aufschiebender Wirkung ausstattet, obwohl der Betroffene die ernsthafte Gefahr eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung geltend macht.“ Art. 13 RL 2008/115/EG (RückführungsRL), der das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf in Bezug auf Rückkehrentscheidungen regelt, lautet auszugsweise:Artikel 13, RL 2008/115/EG (RückführungsRL), der das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf in Bezug auf Rückkehrentscheidungen regelt, lautet auszugsweise: „

(1)Die betreffenden Drittstaatsangehörigen haben das Recht, bei einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder einem zuständigen Gremium, dessen Mitglieder unparteiisch sind und deren Unabhängigkeit garantiert wird, einen wirksamen Rechtsbehelf gegen Entscheidungen in Bezug auf die Rückkehr nach Artikel 12 Absatz 1 einzulegen oder die Überprüfung solcher Entscheidungen zu beantragen.
(2)Die in Absatz 1 genannte Behörde oder dieses Gremium ist befugt, Entscheidungen in Bezug auf die Rückkehr nach Artikel 12 Absatz 1 zu überprüfen, und hat auch die Möglichkeit, ihre Vollstreckung einstweilig auszusetzen, sofern eine einstweilige Aussetzung nicht bereits im Rahmen der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften anwendbar ist.„ Damit steht fest, dass der unionsrechtliche Gesetzgeber es als im Sinne der Garantien des Art. 47 GRC zu einem wirksamen Rechtsbehelf in Bezug auf Rückkehrentscheidungen als ausreichend erachtet, wenn der betreffende Drittstaatsangehörige ein unabhängiges Gremium bzw. eine unabhängige Behörde anrufen kann. Dass das BVwG als Gericht diesem Standard entspricht muss nicht weiter erörtert werden. Art.
  1. Abs. 2 leg. cit. legt in Folge fest, dass die genannte Behörde bzw. das Gremium befugt sein muss aus, die Rückkehrentscheidung bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf auszusetzen, was sinngemäß der vom Ast. beantragten vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung entspricht, da die Rückkehrentscheidung diesfalls bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht durchsetzbar ist. Damit steht fest, dass der unionsrechtliche Gesetzgeber es als im Sinne der Garantien des Artikel 47, GRC zu einem wirksamen Rechtsbehelf in Bezug auf Rückkehrentscheidungen als ausreichend erachtet, wenn der betreffende Drittstaatsangehörige ein unabhängiges Gremium bzw. eine unabhängige Behörde anrufen kann. Dass das BVwG als Gericht diesem Standard entspricht muss nicht weiter erörtert werden. Artikel 13, Absatz 2, leg. cit. legt in Folge fest, dass die genannte Behörde bzw. das Gremium befugt sein muss aus, die Rückkehrentscheidung bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf auszusetzen, was sinngemäß der vom Ast. beantragten vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung entspricht, da die Rückkehrentscheidung diesfalls bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht durchsetzbar ist. Art.
  2. Abs. 2 RückführungsRL findet innerstaatlich Niederschlag in § 18 Abs. 5 BFA-VG wonach das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen hat, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Diese - Art
  3. Abs. 1 u. 2 RückführungsRL entsprechende - Prüfung hat durch ein unabhängiges Gericht in Form des Teilerkennntis des BVwG vom 03.02.2021, W282 2238935-1/7Z bereits stattgefunden, wobei vor allem die Prüfung einer realen Verletzung des BF in seinem Recht nach Art. 8 ERMK (entspricht Art. 7 GRC) im Vordergrund stand, die reale Gefahr einer Verletzung - und somit auch eines nicht wiedergutzumachenden Schadens - aber verneint wurde. Artikel 13, Absatz 2, RückführungsRL findet innerstaatlich Niederschlag in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wonach das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen hat, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Diese - Artikel 13, Absatz eins, u. 2 RückführungsRL entsprechende - Prüfung hat durch ein unabhängiges Gericht in Form des Teilerkennntis des BVwG vom 03.02.2021, W282 2238935-1/7Z bereits stattgefunden, wobei vor allem die Prüfung einer realen Verletzung des BF in seinem Recht nach Artikel 8, ERMK (entspricht Artikel 7, GRC) im Vordergrund stand, die reale Gefahr einer Verletzung - und somit auch eines nicht wiedergutzumachenden Schadens - aber verneint wurde. Soweit der BF daher einen nicht effektiven Rechtsschutz in Bezug auf seine aus dem Unionsrecht entspringenden Rechte nach Art. 7 GRC (in Entsprechung Art. 8 EMRK) behauptet, der die Erlassung einer einstweiligen Anordnung notwendig macht, ist er darauf hinzuweisen, dass er genau jenen Rechtsschutzstandard des Art
  4. Abs. 1 u 2 RückführungsRL, den das Unionsrecht für die ihn betreffende unionsrechtlich determinierte Rückkehrentscheidung als iSd Art. 47 GRC als ausreichend und effektiv festlegt, tatsächlich erhalten hat. In der diesbezüglichen gerichtlichen Entscheidung wurde sein Vorbringen zu seinem behaupteten Privat- und Familienleben iSd Art 8 EMRK (als Entsprechung zu Art. 7 GRC) ausreichend gewürdigt. Festgehalten hierzu wird auch, dass der BF dem ihm zukommenden (von der GRC aber gar nicht geforderten) zweiten Rechtsschutzgang in Form einer Revision gegen das genannte Teilerkenntnis, u.U. verbunden mit einem Antrag auf aufschiebende Wirkung, bis dato nicht genutzt hat. Soweit der BF daher einen nicht effektiven Rechtsschutz in Bezug auf seine aus dem Unionsrecht entspringenden Rechte nach Artikel 7, GRC (in Entsprechung Artikel 8, EMRK) behauptet, der die Erlassung einer einstweiligen Anordnung notwendig macht, ist er darauf hinzuweisen, dass er genau jenen Rechtsschutzstandard des Artikel 13, Absatz eins, u 2 RückführungsRL, den das Unionsrecht für die ihn betreffende unionsrechtlich determinierte Rückkehrentscheidung als iSd Artikel 47, GRC als ausreichend und effektiv festlegt, tatsächlich erhalten hat. In der diesbezüglichen gerichtlichen Entscheidung wurde sein Vorbringen zu seinem behaupteten Privat- und Familienleben iSd Artikel 8, EMRK (als Entsprechung zu Artikel 7, GRC) ausreichend gewürdigt. Festgehalten hierzu wird auch, dass der BF dem ihm zukommenden (von der GRC aber gar nicht geforderten) zweiten Rechtsschutzgang in Form einer Revision gegen das genannte Teilerkenntnis, u.U. verbunden mit einem Antrag auf aufschiebende Wirkung, bis dato nicht genutzt hat. Dabei ist insbesondere aus RN 43 des oben zitierten EuGH-Urteils abzuleiten, dass der Effektivitätsgrundsatz eben nicht mehr als die Wahrung der Grundrechte der Charta, insbesondere des Rechts auf einen wirksamen Rechtsschutz, erfordert. Da Art. 47 GRC im Lichte der Garantien selbst des Art. 18 und Art. 19 Abs. 2 der Charta nur verlangt, dass eine Person, gegen die eine Rückkehrentscheidung ergangen ist und deren Abschiebung bevorsteht, ihre Rechte vor einem Gericht wirksam geltend machen kann, diese Geltendmachung (amtswegig) iSd § 18 Abs. 5 BFA-VG auch bereits erfolgt ist, jedoch vom Gericht in seiner Art. 13 Abs. 2 der RückführungsRL entsprechenden Entscheidung nicht zu Gunsten des ASt. entschieden wurde, ist keine Verletzung des Effektivitätsgrundsatzes im Hinblick auf die Rechts des Ast. nach Art. 7 GRC bzw. 8 EMRK ersichtlich. Dabei ist insbesondere aus RN 43 des oben zitierten EuGH-Urteils abzuleiten, dass der Effektivitätsgrundsatz eben nicht mehr als die Wahrung der Grundrechte der Charta, insbesondere des Rechts auf einen wirksamen Rechtsschutz, erfordert. Da Artikel 47, GRC im Lichte der Garantien selbst des Artikel 18 und Artikel 19, Absatz 2, der Charta nur verlangt, dass eine Person, gegen die eine Rückkehrentscheidung ergangen ist und deren Abschiebung bevorsteht, ihre Rechte vor einem Gericht wirksam geltend machen kann, diese Geltendmachung (amtswegig) iSd Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG auch bereits erfolgt ist, jedoch vom Gericht in seiner Artikel 13, Absatz 2, der RückführungsRL entsprechenden Entscheidung nicht zu Gunsten des ASt. entschieden wurde, ist keine Verletzung des Effektivitätsgrundsatzes im Hinblick auf die Rechts des Ast. nach Artikel 7, GRC bzw. 8 EMRK ersichtlich. Sinngemäß hält der VwGH im Erkenntnis vom 20.12.2016, Fr 2016/21/0020 wie folgt fest (Hervorhebung nur hier): „10 Ein mit einem nach Unionsrecht zu beurteilenden Rechtsstreit befasstes nationales Gericht muss in der Lage sein, vorläufige Maßnahmen zu erlassen, um die volle Wirksamkeit der späteren gerichtlichen Entscheidung über das Bestehen der aus dem Unionsrecht hergeleiteten Rechte sicherzustellen (vgl. etwa das Urteil des EuGH vom
  5. Jänner 2013, C 416/10, "Križan" u. a., Rz 107). Im vorliegenden Fall ist das mit Beschwerde angerufene BVwG "befasstes nationales Gericht". Nur dieses könnte daher die beantragte einstweilige Anordnung erlassen, der es freilich schon im Hinblick darauf, dass der gegen das Aufenthaltsverbot erhobenen Beschwerde nach Maßgabe des - unionsrechtskonform auszulegenden - § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden kann, womit die begehrte "Aussetzung der Vollstreckung" bewirkt würde, gar nicht bedarf. Von daher fehlt dem gegenständlichen, zur Abhilfe der behaupteten pflichtwidrigen Untätigkeit des BVwG direkt an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Antrag von vornherein die Berechtigung.“„10 Ein mit einem nach Unionsrecht zu beurteilenden Rechtsstreit befasstes nationales Gericht muss in der Lage sein, vorläufige Maßnahmen zu erlassen, um die volle Wirksamkeit der späteren gerichtlichen Entscheidung über das Bestehen der aus dem Unionsrecht hergeleiteten Rechte sicherzustellen vergleiche etwa das Urteil des EuGH vom
  6. Jänner 2013, C 416/10, "Križan" u. a., Rz 107). Im vorliegenden Fall ist das mit Beschwerde angerufene BVwG "befasstes nationales Gericht". Nur dieses könnte daher die beantragte einstweilige Anordnung erlassen, der es freilich schon im Hinblick darauf, dass der gegen das Aufenthaltsverbot erhobenen Beschwerde nach Maßgabe des - unionsrechtskonform auszulegenden - Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden kann, womit die begehrte "Aussetzung der Vollstreckung" bewirkt würde, gar nicht bedarf. Von daher fehlt dem gegenständlichen, zur Abhilfe der behaupteten pflichtwidrigen Untätigkeit des BVwG direkt an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Antrag von vornherein die Berechtigung.“ Es fehlt daher bereits an der Notwendigkeit der Erlassung einer einstweiligen Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht weshalb der diesbezügliche Antrag zurückzuweisen ist. Darüber hinaus ist aber noch festzuhalten, dass auch im Falle der Notwendigkeit einer solchen Anordnung die vorzunehmende Abwägung aller betroffen Interessen als finaler Schritt zur Zulässigkeit einer solchen Anordnung kaum zu Gunsten des ASt. ausgehen könnte: Der ASt. hat sich in erheblichem Umfang straffrechtlich fehlverhalten, da er sich sofort nach seiner Wiedereinreise ins Bundesgebiet im Sommer 2020, als er gerade erst aus einer mehrjährigen Strafhaft in Serbien aufgrund Drogenschmuggels wiederkehrte, derer er sich zuvor 6 Jahre lang entzogen hatte, gefälschte Dokumente eines anderen Mitgliedsstaates besorgt hatte. Der ASt. war bereits 2014, 2015 und 2017 mit gefälschten Dokumenten anderer Mitgliedsstaaten betreten worden, mit denen er ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht und Zugang zum Arbeitsmarkt vorspiegeln wollte. Angesichts der sofortigen Wiederholung dieser Straftat, die der Ast. sinngemäß bei seiner polizeilichen Einvernahme als Beschuldigter zugestanden hat, überwiegen die hier berührten öffentlichen Interessen des Art. 8 Abs. 2 EMRK an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, jene des nur kurz im Bundesgebiet aufhältigen BF bei deutlich.Es fehlt daher bereits an der Notwendigkeit der Erlassung einer einstweiligen Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht weshalb der diesbezügliche Antrag zurückzuweisen ist. Darüber hinaus ist aber noch festzuhalten, dass auch im Falle der Notwendigkeit einer solchen Anordnung die vorzunehmende Abwägung aller betroffen Interessen als finaler Schritt zur Zulässigkeit einer solchen Anordnung kaum zu Gunsten des ASt. ausgehen könnte: Der ASt. hat sich in erheblichem Umfang straffrechtlich fehlverhalten, da er sich sofort nach seiner Wiedereinreise ins Bundesgebiet im Sommer 2020, als er gerade erst aus einer mehrjährigen Strafhaft in Serbien aufgrund Drogenschmuggels wiederkehrte, derer er sich zuvor 6 Jahre lang entzogen hatte, gefälschte Dokumente eines anderen Mitgliedsstaates besorgt hatte. Der ASt. war bereits 2014, 2015 und 2017 mit gefälschten Dokumenten anderer Mitgliedsstaaten betreten worden, mit denen er ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht und Zugang zum Arbeitsmarkt vorspiegeln wollte. Angesichts der sofortigen Wiederholung dieser Straftat, die der Ast. sinngemäß bei seiner polizeilichen Einvernahme als Beschuldigter zugestanden hat, überwiegen die hier berührten öffentlichen Interessen des Artikel 8, Absatz 2, EMRK an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, jene des nur kurz im Bundesgebiet aufhältigen BF bei deutlich. Abschließend ist zu diesem Punkt ergänzend festzuhalten, dass der ggst. Antrag diesbezüglich auch keinen nicht wiedergutzumachenden schweren Schaden glaubhaft macht, sondern bloß vorbringt, der ASt. wäre bei Durchsetzung der Rückkehrentscheidung bis zur Entscheidung in der Hauptsache von seiner Lebensgefährtin und seinen Stiefkindern getrennt. Dies wäre zwar für den ASt. sicherlich unangenehm, im Hinblick auf die Abschiebung in den sicheren Herkunftsstaat Serbien, der gerade einmal sechs Stunden Fahrzeit von Österreich entfernt ist, aber zweifelsfrei kein nicht wiedergutzumachender schwerer Schaden. Soweit die Beschwerde weiters die Notwendigkeit der einstweiligen Anordnung mit der Teilnahme des ASt. an der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 25.03.2021 zu begründen sucht, geht sie ebenso fehl: Die Notwendigkeit und Dringlichkeit könnte in diesem Fall nur dann vorliegen, wenn der BF durch die bereits am 25.02.2021 erfolgte Abschiebung in sein Heimatland tatsächlich und unabdingbar daran gehindert wäre, an dieser Verhandlung teilzunehmen. Der BF hat dementgegen aber innerstaatlich gemäß § 27a FPG die Möglichkeit genau für diesen Zweck eine temporäre Wiedereinreisegenehmigung zu beantragen, eine solche kann notfalls auch im Beschwerdeverfahren bei Ablehnung durch die österr. Vertretungsbehörde erzwungen werden, zumal bei Durchführung der Verhandlung am 25.03.2021 auch ein Vertagungsantrag gestellt werden kann.Die Notwendigkeit und Dringlichkeit könnte in diesem Fall nur dann vorliegen, wenn der BF durch die bereits am 25.02.2021 erfolgte Abschiebung in sein Heimatland tatsächlich und unabdingbar daran gehindert wäre, an dieser Verhandlung teilzunehmen. Der BF hat dementgegen aber innerstaatlich gemäß Paragraph 27 a, FPG die Möglichkeit genau für diesen Zweck eine temporäre Wiedereinreisegenehmigung zu beantragen, eine solche kann notfalls auch im Beschwerdeverfahren bei Ablehnung durch die österr. Vertretungsbehörde erzwungen werden, zumal bei Durchführung der Verhandlung am 25.03.2021 auch ein Vertagungsantrag gestellt werden kann. 2.2.2 Zum Antrag auf Anordnung der Hintanhaltung der Abschiebung: Diesem Eventualantrag kann schon per-se kein Erfolg beschieden sein: Er richtet sich nämlich gegen einen faktischen Akt verwaltungsbehördlicher Zwangsgewalt als Ausfluss bzw. Endpunkt der obigen erörterten Rückkehrentscheidung und nicht gegen diese Entscheidung selbst. Der Antrag zielt daher nicht auf die Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz gegen einen konkret angefochtenen Bescheid an sich, sondern bloß gegen eine faktische Verwaltungshandlung, die Ergebnis der Durchsetzbarkeit des angefochtenen Bescheides ist, ab. Weiters könnte der ASt. hinsichtlich der Abschiebung selbst sich auf nur eine Verletzung seiner aus Art. 19 GRC entspringenden Rechte stützen, was aber im vorliegenden Antrag gar nicht behauptet wird. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass gegen die Abschiebung als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auch gesondert Rechtsschutz in Form einer Maßnahmenbeschwerde möglich ist. Diesem Eventualantrag kann schon per-se kein Erfolg beschieden sein: Er richtet sich nämlich gegen einen faktischen Akt verwaltungsbehördlicher Zwangsgewalt als Ausfluss bzw. Endpunkt der obigen erörterten Rückkehrentscheidung und nicht gegen diese Entscheidung selbst. Der Antrag zielt daher nicht auf die Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz gegen einen konkret angefochtenen Bescheid an sich, sondern bloß gegen eine faktische Verwaltungshandlung, die Ergebnis der Durchsetzbarkeit des angefochtenen Bescheides ist, ab. Weiters könnte der ASt. hinsichtlich der Abschiebung selbst sich auf nur eine Verletzung seiner aus Artikel 19, GRC entspringenden Rechte stützen, was aber im vorliegenden Antrag gar nicht behauptet wird. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass gegen die Abschiebung als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auch gesondert Rechtsschutz in Form einer Maßnahmenbeschwerde möglich ist. Selbst wenn das oben Gesagte nicht zuträfe, ist dieser Eventualantrag schon aus faktischen Gründen zurückzuweisen, da er sich gegen die „Hintanhaltung“ einer bereits am 25.02.2021 vorgenommenen und an diesem Tag abgeschlossenen Verwaltungshandlung richtet. Eine Anordnung einen Vorgang hintanzuhalten der bereits geschehen und abgeschlossen ist, ist den Naturgesetzen zur Folge unmöglich. Ergänzend ist anzumerken, dass bei Stellung des ggst. Antrages am 24.02.2021, spätnachmittags bei einer für den 25.02.2021 vormittags terminisierten Abschiebung, auch bei Aufbietung aller Anstrengungen keine Entscheidung vor der Effektuierung der Abschiebung realistisch erwartet werden kann. Somit liegen die Voraussetzungen für die beantragte Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes in Form einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung und in Form der Hintanhaltung der Abschiebung nicht vor, sodass der Antrag des ASt spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen war. Zu B) Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, der nach Art. 133 Abs. 9 B-VG sinngemäß auf Beschlüsse anwendbar ist, zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis beziehungsweise der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG, der nach Artikel 133, Absatz 9, B-VG sinngemäß auf Beschlüsse anwendbar ist, zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis beziehungsweise der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zur Zulässigkeit von einstweiligen Anordnungen nach Unionsrecht im Zusammenhang mit der Effektivität der Rechtsbehelfe und im Bereich des Verfahrensrechts bzw. Art 7 und 47 GRC liegt – soweit überblickbar – bislang noch keine konkrete Rechtsprechung des VwGH vor. Zwar ist dem zitierten Erkenntnis des VwGH vom 20.12.2016, Fr 2016/21/0020 zumindest zu entnehmen, dass er im Anwendungsbereich des § 18 Abs. 5 BFA-VG sinngemäß von einer generellen mangelnden Notwendigkeit der Erlassung von einstweiligen Anordnungen nach dem Unionsrecht ausgeht, dennoch wäre eine Klärung iSd Rechtssicherheit wünschenswert. Ob die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung zur Wahrung der Rechte nach Art. 47 GRC den Anforderungen an Notwendigkeit und Dringlichkeit zu genügen vermag, erscheint aber in der Rsp. des VwGH – soweit überblickbar- in Zshg. mit einer Abschiebung ungeklärt. Es war daher die (ordentliche) Revision zuzulassen.Zur Zulässigkeit von einstweiligen Anordnungen nach Unionsrecht im Zusammenhang mit der Effektivität der Rechtsbehelfe und im Bereich des Verfahrensrechts bzw. Artikel 7 und 47 GRC liegt – soweit überblickbar – bislang noch keine konkrete Rechtsprechung des VwGH vor. Zwar ist dem zitierten Erkenntnis des VwGH vom 20.12.2016, Fr 2016/21/0020 zumindest zu entnehmen, dass er im Anwendungsbereich des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG sinngemäß von einer generellen mangelnden Notwendigkeit der Erlassung von einstweiligen Anordnungen nach dem Unionsrecht ausgeht, dennoch wäre eine Klärung iSd Rechtssicherheit wünschenswert. Ob die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung zur Wahrung der Rechte nach Artikel 47, GRC den Anforderungen an Notwendigkeit und Dringlichkeit zu genügen vermag, erscheint aber in der Rsp. des VwGH – soweit überblickbar- in Zshg. mit einer Abschiebung ungeklärt. Es war daher die (ordentliche) Revision zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W282.2238935.2.00

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