← Österreich

{'item': 'G309 2126792-9'}

Obsah (17)§ 22aArt. 133§ 76§ 46a§ 27Art. 130§ 13§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 51§ 40§ 16§ 35§ 8a§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.03.2021 GeschäftszahlG309 2126792-9 Spruch, G309 2126792-9/10E SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 09.02.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENN

§ 22aAbs.

3 BFA-VG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorIiegen.römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorIiegen. III. Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen in Höhe von 887,20 Euro (Vorlageaufwand, Schriftsatzaufwand und Verhandlungsaufwand) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen in Höhe von 887,20 Euro (Vorlageaufwand, Schriftsatzaufwand und Verhandlungsaufwand) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. 2. wird beschlossen:Die Verfahrenshilfe wird im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr bewilligt.2. wird beschlossen:, Die Verfahrenshilfe wird im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr bewilligt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom XXXX .2020 wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF)

§ 76Abs. 2 Z 1 FPG i

Vm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom römisch 40 .2020 wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF)

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.

  1. Mit Schriftsatz vom 02.02.2021 brachte der bevollmächtigte rechtsfreundliche Vertreter des BF eine Schubhaftbeschwerde ein. Es wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig erfolgt seien, auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen und die Verfahrenshilfe zu gewähren.
  2. Auf Grund der entsprechenden Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden: BVwG) zur Aktenvorlage vom 03.02.2021 wurde vom BFA, RD Kärnten, am selben Tag der Bezug habende Verwaltungsakt übermittelt. Im Zuge der Aktenvorlage wurde vom BFA eine begründete Stellungnahme zur vorliegenden Beschwerde erstattet und beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen bzw. als unzulässig zurückzuweisen, festzustellen, dass die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen würden und den BF zum Ersatz der näher angeführten Kosten zu verpflichten.
  3. Mit weiterer Stellungnahme des BFA vom 08.02.2021 wurde mitgeteilt, dass der BF laut Informationsschreiben des Bundeskriminalamtes/Abteilung Personenfeststellung vom 04.02.2021 durch Interpol Algiers unter den Personendaten „ XXXX , geb. XXXX , in XXXX , Algerien, Staatsangehörigkeit Algerien“ identifiziert werden konnte.
  4. Mit weiterer Stellungnahme des BFA vom 08.02.2021 wurde mitgeteilt, dass der BF laut Informationsschreiben des Bundeskriminalamtes/Abteilung Personenfeststellung vom 04.02.2021 durch Interpol Algiers unter den Personendaten „ römisch 40 , geb. römisch 40 , in römisch 40 , Algerien, Staatsangehörigkeit Algerien“ identifiziert werden konnte.
  5. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 09.02.2021 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF nach polizeilicher Vorführung aus dem Anhaltezentrum XXXX und sein rechtsfreundlicher Vertreter sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen.
  6. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 09.02.2021 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF nach polizeilicher Vorführung aus dem Anhaltezentrum römisch 40 und sein rechtsfreundlicher Vertreter sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. 5.
  7. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung brachte der Rechtsvertreter des BF vor, dass lediglich die Anhaltung in Schubhaft seit der letzten amtswegigen Überprüfung des BVwG im Verfahren G313 2126792-8 bekämpft wird. Die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom XXXX .2020 und die darauf gestützte Anhaltung bis zur letzten vom BVwG durchgeführten amtswegigen Überprüfung hat der BF zurückgezogen. 5.
  8. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung brachte der Rechtsvertreter des BF vor, dass lediglich die Anhaltung in Schubhaft seit der letzten amtswegigen Überprüfung des BVwG im Verfahren G313 2126792-8 bekämpft wird. Die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom römisch 40 .2020 und die darauf gestützte Anhaltung bis zur letzten vom BVwG durchgeführten amtswegigen Überprüfung hat der BF zurückgezogen. 5.
  9. Nach Schluss der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet. Es wurde die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses beantragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: 1.1 Der BF führt die im Spruch angeführte (Alias-)Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger von Algerien. Der BF verfügt über kein gültiges Reisedokument. 1.
  11. Der BF reiste im Jahr 2014 zu einem unbekannten Zeitpunkt illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte erstmals am 31.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er an, den Namen XXXX , zu führen, minderjährig zu sein (geb. XXXX ) und aus Libyen zu stammen. Erst nachdem Zweifel daran aufgekommen sind, gab er zu, einen falschen Namen angegeben zu haben und aus Algerien zu stammen.1.
  12. Der BF reiste im Jahr 2014 zu einem unbekannten Zeitpunkt illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte erstmals am 31.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er an, den Namen römisch 40 , zu führen, minderjährig zu sein (geb. römisch 40 ) und aus Libyen zu stammen. Erst nachdem Zweifel daran aufgekommen sind, gab er zu, einen falschen Namen angegeben zu haben und aus Algerien zu stammen. 1.2.
  13. Der Asylantrag wurde mit Bescheid vom 07.03.2016 vollinhaltlich negativ abgewiesen und gleichzeitig eine Rückkehrentscheidung erlassen, sowie festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist. Diese Entscheidung ist am 30.03.2016 in Rechtskraft erwachsen. 1.
  14. Ungeachtet dessen verblieb der BF weiterhin im Bundesgebiet und bestritt seinen Lebensunterhalt mit Suchtmittelhandel und Schwarzarbeit. Der BF verfügte – abgesehen von seinen Aufenthalten in der Justizanstalt und in polizeilichen Anhaltezentren – über keinen amtlich gemeldeten Wohnsitz. 1.
  15. Am 17.05.2016 wurde gegen den BF erstmalig die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet, die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom BVwG als unbegründet abgewiesen. Am 27.05.2016 wurde der BF aus der Schubhaft entlassen. Ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mit den algerischen Behörden ist negativ verlaufen. 1.
  16. Am 03.01.2017 beantragte er die Ausstellung einer Duldungskarte

§ 46aFPG, welche mit Bescheid vom 21.09.2017 abgewiesen wurde.1.5.

Am 03.01.2017 beantragte er die Ausstellung einer Duldungskarte

Paragraph 46 a, FPG, welche mit Bescheid vom 21.09.2017 abgewiesen wurde. 1.

  1. Der BF weist folgende strafgerichtliche Verurteilungen im Bundesgebiet auf: 1.6.
  2. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX , XXXX vom XXXX .2018, rechtskräftig am XXXX .2018, wurde er wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln

§ 27(2a) 2.

Fall SMG (Suchtgifthandel an öffentlichen Orten) zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 6 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre verurteilt. 1.6.1. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 , römisch 40 vom römisch 40 .2018, rechtskräftig am römisch 40 .2018, wurde er wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln

Paragraph 27,

(2a)
  1. Fall SMG (Suchtgifthandel an öffentlichen Orten) zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 6 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre verurteilt. 1.6.
  2. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX , XXXX vom XXXX .2019, rechtskräftig am XXXX .2019, wurde er wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln

§§ 27(1) Z 1.

Erster und zweiter Fall, 27

(2)SMG; sowie §§ 27
(1)Z 1 achter Fall, 27
(3)SMG (gewerbsmäßiger Suchtgifthandel) zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.1.6.2. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 , römisch 40 vom römisch 40 .2019, rechtskräftig am römisch 40 .2019, wurde er wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln

Paragraphen 27,

(1)Ziffer eins, Erster und zweiter Fall, 27
(2)SMG; sowie Paragraphen 27,
(1)Ziffer eins, achter Fall, 27
(3)SMG (gewerbsmäßiger Suchtgifthandel) zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Es wird festgestellt, dass der BF die oben beschriebenen Straftaten begangen und die genannten Verhaltensweisen gesetzt hat. 1.6.
  1. Der BF verbüßte seine Haftstrafen von XXXX .2018 bis XXXX .2018 und von XXXX .2019 bis 28.02.2020 in den Justizanstalten XXXX und XXXX . Der BF wurde nach Entlassung aus der Strafhaft direkt in die Schubhaft verbracht. 1.6.
  2. Der BF verbüßte seine Haftstrafen von römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2018 und von römisch 40 .2019 bis 28.02.2020 in den Justizanstalten römisch 40 und römisch 40 . Der BF wurde nach Entlassung aus der Strafhaft direkt in die Schubhaft verbracht. 1.
  3. Mit Bescheid des BFA vom 14.09.2018 wurde gegen den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist und gegen ihn ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen gewährt. Die Entscheidung ist in Rechtskraft erwachsen. 1.
  4. Mit Bescheid des BFA vom 26.02.2020 wurde über den BF neuerlich die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG verhängt.1.8. Mit Bescheid des BFA vom 26.02.2020 wurde über den BF neuerlich die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG verhängt. 1.9. Am 02.03.2020 stellte der BF im Stande der Schubhaft einen Asylfolgeantrag. Am selben Tag wurde

§ 76Abs.

6 FPG behördlich die Fortsetzung der Schubhaft wegen offensichtlicher Verzögerungsabsicht beschlossen. Mit Erkenntnis des BVwG vom 23.03.2020, W171 2126792-2, wurde die Beschwerde gegen die Schubhaft als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die Fortsetzung der Schubhaft rechtmäßig ist. 1.9. Am 02.03.2020 stellte der BF im Stande der Schubhaft einen Asylfolgeantrag. Am selben Tag wurde

Paragraph 76, Absatz 6, FPG behördlich die Fortsetzung der Schubhaft wegen offensichtlicher Verzögerungsabsicht beschlossen. Mit Erkenntnis des BVwG vom 23.03.2020, W171 2126792-2, wurde die Beschwerde gegen die Schubhaft als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die Fortsetzung der Schubhaft rechtmäßig ist. 1.9.

  1. Vom XXXX .2020 bis XXXX .2020 wurde der BF in Schubhaft angehalten. Aus dieser Schubhaft wurde der BF wegen Haftunfähigkeit infolge eines Hungerstreikes entlassen. 1.9.
  2. Vom römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 wurde der BF in Schubhaft angehalten. Aus dieser Schubhaft wurde der BF wegen Haftunfähigkeit infolge eines Hungerstreikes entlassen. 1.
  3. Am XXXX .2020 wurde der BF in XXXX einer polizeilichen Kontrolle unterzogen und abermals mit Suchtgift betreten. 1.
  4. Am römisch 40 .2020 wurde der BF in römisch 40 einer polizeilichen Kontrolle unterzogen und abermals mit Suchtgift betreten. 1.
  5. Am XXXX .2020 wurde gegen den BF die verfahrensgegenständliche Schubhaft

§ 76Abs.

2 Z 1 FPG zum Zweck der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.1.11. Am römisch 40 .2020 wurde gegen den BF die verfahrensgegenständliche Schubhaft

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG zum Zweck der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. 1.

  1. Mit Bescheid vom 26.06.2020 wies das BFA den Asyl(Folge-)Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurück, zugleich wurde der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung zulässig ist, keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und gegen ihn ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Für dieses Verfahren wurde dem BF der faktische Abschiebeschutz zuerkannt. Mit Erkenntnis vom 21.10.2020 I403 2229517-2/19E des BVwG wurde der Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.06.2020 teilweise stattgegeben und das Einreiseverbot auf 5 Jahre befristet herabgesetzt. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 1.
  2. Der BF befindet sich seit XXXX .2020 durchgängig in Schubhaft. Er ist haftfähig und es sind keine Umstände hervorgekommen, die eine Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts indizieren oder Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des BF in Schubhaft feststellen lassen. Die Schubhaft wird seit XXXX .2020, 16:04 Uhr, im PAZ XXXX und seit XXXX .2020, 17:25 Uhr, im Anhaltezentrum XXXX vollzogen.1.
  3. Der BF befindet sich seit römisch 40 .2020 durchgängig in Schubhaft. Er ist haftfähig und es sind keine Umstände hervorgekommen, die eine Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts indizieren oder Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des BF in Schubhaft feststellen lassen. Die Schubhaft wird seit römisch 40 .2020, 16:04 Uhr, im PAZ römisch 40 und seit römisch 40 .2020, 17:25 Uhr, im Anhaltezentrum römisch 40 vollzogen. 1.
  4. Mit Erkenntnissen des BVwG wurde nach amtswegiger Vorlage jeweils festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidungen die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. 1.
  5. Der BF verfügt im Bundesgebiet über keine sozialen oder familiären Anbindungen. Er war in Österreich bis dato nicht legal beschäftigt und kann auf keine gesicherte Unterkunft zurückgreifen. Er ist nicht gewillt in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren. Er erhielt – abgesehen von seiner Zeit in Straf- und Verwaltungsstrafhaft – staatliche Grundversorgung. Er wurde mehrfach strafrechtlich verurteilt und versuchte seinen Lebensunterhalt mit Suchmittelhandel und Schwarzarbeit zu finanzieren. Er ist gesund und arbeitsfähig. 1.
  6. Der BF ist bislang nicht freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist und zeigt keine ernsthafte Bereitschaft künftig freiwillig aus dem Bundesgebiet auszureisen. Der BF wirkte bis dato bei der Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht mit und zeigte sich unkooperativ. Des Weiteren ist er in Hungerstreik getreten, um seine Entlassung aus der Schubhaft zu erwirken. Darüber hinaus ist der BF mehrmals untergetaucht und war für die belangte Behörde nicht greifbar. 1.
  7. Die Behörde hat das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats (HRZ) rechtzeitig und zielführend geführt. Bereits seit 2016 wurde bei der zuständigen Botschaft um Ausstellung des HRZ ersucht. Zeitgleich wurde mit dem Staaten Tunesien und Libyen Verfahren zur Identitätsfeststellung eingeleitet. 1.
  8. Am 24.05.2016 fand eine Vorführung im PAZ XXXX unter Anwesenheit einer algerischen Delegation statt, wobei eine Entscheidung von näheren Überprüfungen abhängig gemacht wurde. Mit der algerischen Botschaft wurde das HRZ Verfahren im Februar 2020 neuerlich aufgenommen, es besteht laufend Kontakt und aufgrund neuer Angaben des BF in dem betreffenden Formblatt haben sich neue Anhaltspunkte ergeben, welche zwecks Erlangung des HRZ der algerischen Botschaft mitgeteilt wurde. Am 11.11.2020 wurde nochmals die Ausstellung eines HRZ beantragt. Das BFA hat am 09.12.2020 und zuletzt am 05.02.2021 bei der algerischen Botschaft die Ausstellung eines HRZ urgiert. Im Februar bzw. März ist ein Interviewtermin bei der algerischen Botschaft geplant.1.
  9. Am 24.05.2016 fand eine Vorführung im PAZ römisch 40 unter Anwesenheit einer algerischen Delegation statt, wobei eine Entscheidung von näheren Überprüfungen abhängig gemacht wurde. Mit der algerischen Botschaft wurde das HRZ Verfahren im Februar 2020 neuerlich aufgenommen, es besteht laufend Kontakt und aufgrund neuer Angaben des BF in dem betreffenden Formblatt haben sich neue Anhaltspunkte ergeben, welche zwecks Erlangung des HRZ der algerischen Botschaft mitgeteilt wurde. Am 11.11.2020 wurde nochmals die Ausstellung eines HRZ beantragt. Das BFA hat am 09.12.2020 und zuletzt am 05.02.2021 bei der algerischen Botschaft die Ausstellung eines HRZ urgiert. Im Februar bzw. März ist ein Interviewtermin bei der algerischen Botschaft geplant. Betreffend Marokko wurde am 07.01.2021 neuerlich die Ausstellung eines HRZ beantragt. Für Tunesien wurde am 14.01.2021 die Ausstellung eines HRZ beantragt. Somit wurde das HRZ Verfahren von der Behörde durchgehend und zügig sowie mit Nachdruck geführt und auf die zeitliche Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung Bedacht genommen. Die Abschiebung ist innerhalb der maximal zulässigen Anhaltedauer mit großer Wahrscheinlichkeit möglich. Die Air Algerie nimmt nach Information des BFA ab Februar 2021 den Flugbetrieb wieder auf, sodass bei Erlangung eines HRZ für Algerien auch mit einer Abschiebung gerechnet werden kann. Es liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung sowie Fortsetzung in Schubhaft weiterhin vor. Der BF ist insgesamt nicht gewillt, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten, insbesondere im Hinblick auf seine bereits bekannten Verurteilungen durch Strafgerichte im österreichischen Bundesgebiet besteht die Gefahr eines neuerlichen Verstoßes gegen die österreichische Rechtsordnung. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Risiko, dass der BF mehrfach untertaucht, bevor er abgeschoben wird, als schlüssig anzusehen ist und von massiver Fluchtgefahr auszugehen ist.
  10. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt den vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung und auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: Die im Spruch angeführte Identität (Name und Geburtsdatum) ergibt sich aus den Angaben des BF vor dem BFA und in der Beschwerde. Zudem wurde der BF laut Mitteilung des Bundeskriminalamtes vom 04.02.2021, von Interpol Algiers unter den Personendaten XXXX , geb. XXXX in XXXX /Algerien, StA. Algerien, Eltern XXXX und XXXX , identifiziert. Sofern der BF die Angaben zu seiner festgestellten Identität in der mündlichen Verhandlung bestritten hat, wird entgegengetreten, dass der BF bereits im Asylverfahren seine wahre Identität zu verschleiern versuchte bzw. falsche Angaben gemacht hat.Die im Spruch angeführte Identität (Name und Geburtsdatum) ergibt sich aus den Angaben des BF vor dem BFA und in der Beschwerde. Zudem wurde der BF laut Mitteilung des Bundeskriminalamtes vom 04.02.2021, von Interpol Algiers unter den Personendaten römisch 40 , geb. römisch 40 in römisch 40 /Algerien, StA. Algerien, Eltern römisch 40 und römisch 40 , identifiziert. Sofern der BF die Angaben zu seiner festgestellten Identität in der mündlichen Verhandlung bestritten hat, wird entgegengetreten, dass der BF bereits im Asylverfahren seine wahre Identität zu verschleiern versuchte bzw. falsche Angaben gemacht hat. Die Feststellungen hinsichtlich der Einreise und des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet, zum fehlenden Besitz von Identitätsurkunden sowie zu den ihn betreffenden asyl- und fremdenrechtlichen Entscheidungen beruhen auf einer Abfrage des Zentralen Fremdenregisters, und auf den Feststellungen des Bescheides der belangten Behörde, denen seitens des BF weder in seiner Beschwerde noch im Zuge der mündlichen Verhandlung entgegengetreten wurde. Der Aufenthalt im Bundesgebiet und die fehlende Wohnsitzmeldung beruhen auf einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF folgen dem Amtswissen des erkennenden Gerichts (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich). Die Anhaltungen in Straf- sowie in Schubhaft konnten durch Einsichtnahme in die Anhaltedatei sowie in das Zentrale Melderegister festgestellt werden. Die Feststellung zur polizeilichen Kontrolle des BF beruhen auf der Anzeige der Fremdenpolizei XXXX vom XXXX .2020, wonach der BF mit 5 g Marihuana betreten wurde. Die Feststellung zur polizeilichen Kontrolle des BF beruhen auf der Anzeige der Fremdenpolizei römisch 40 vom römisch 40 .2020, wonach der BF mit 5 g Marihuana betreten wurde. Die beeinträchtigte Vertrauenswürdigkeit des BF ergibt sich aus dem Verhalten des BF seit seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet, insbesondere in Hinblick auf seine im Ergebnis erfolglos gebliebenen Asylantragstellungen, die Angabe von verschiedenen Identitäten, sowie seinen strafgerichtlichen Verurteilungen. Der BF ist auch nach Stellung seines ersten Asylantrages untergetaucht und war während des gesamten Verfahrens für die Behörde nicht greifbar. Das Fehlen substanzieller sozialer, familiärer und beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet ergibt sich aus der Aktenlage. Der BF konnte keine Verwandten im Bundesgebiet namhaft machen, insbesondere wusste er nicht einmal den Namen des angeblich in Österreich lebenden Cousins väterlicherseits. Deutschkenntnisse wurden vom BF nicht behauptet. Im Verfahren sind auch keine legalen Beschäftigungsverhältnisse oder Fähigkeiten hervorgekommen, die zu einer Sicherung der eigenen Existenz in Österreich beitragen würde. Vielmehr hat er selbst angegeben, sich mit dem Handel mit Suchtgift den Lebensunterhalt verdient zu haben. Auch außerhalb der Haftzeiten hat er keine substanziellen beruflichen Integrationsschritte gesetzt. Der BF hat zwar in der mündlichen Verhandlung vorgebracht krank zu sein, weil er kaum noch esse, eine lebensbedrohliche Erkrankung konnte daraus jedoch nicht erkannt werden. Die Behörde ist zutreffend von hoher Fluchtgefahr hinsichtlich des BF ausgegangen, was die Verhängung der Schubhaft und das Absehen eines gelinderen Mittels rechtfertigte. Der BF hält sich seit 2014 unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, durchlief ein für ihn in allen Spruchpunkten abweisendes Asylverfahren und besteht gegen ihn ein rechtskräftiges Einreiseverbot. Im Hinblick auf das bereits eingeleitete HRZ Verfahren ist anzumerken, dass mit dem zuständigen Heimatstaat laufend Kontakt gehalten wird. Die belangte Behörde hat das Verfahren zeitgerecht eingeleitet und wird zeitnah nach Zustimmung zur Ausstellung eines HRZ durch die algerische Botschaft seine Rückführung erfolgen. Des weiteren wurden HRZ für Marokko und Tunesien im Jänner 2021 beantragt.
  11. Rechtliche Beurteilung: 3.
  12. Gesetzliche Grundlagen: 3.1.
  13. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 87/2012 lautet: 3.1.
  14. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, lautet: § 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig. Das BVwG ist nach § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das BVwG ist nach Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. 3.1.
  1. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, lautet:3.1.
  2. Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, lautet: § 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.

dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  8. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  9. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß 3.1.3. Der mit "Dauer der Schubhaft" betitelte § 80 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 lautet:3.1.3. Der mit "Dauer der Schubhaft" betitelte Paragraph 80, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, lautet: § 80.
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.Paragraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;,
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

§ 51

noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
  4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder,
  4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint, kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer

Abs. 2 oder 4 anzurechnen.

(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer

Absatz 2, oder 4 anzurechnen.

(5a)In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer

Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz

§ 40Abs.

5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung

Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.

(5a)In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer

Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz

Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung

Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.

(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde

§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. 3.1.
  1. Der mit "Gelinderes Mittel" betitelte § 77 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 lautet:3.1.
  2. Der mit "Gelinderes Mittel" betitelte Paragraph 77, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, lautet: § 77.
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO vorliegen (§ 76 Abs. 2 FPG). Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-VO vorliegen (Paragraph 76, Absatz 2, FPG). Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG).Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Dabei ist es allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Schubhaft erfordert nämlich keine Gewissheit darüber, dass es letztlich zu einer Abschiebung kommen könnte. Sie muss sich nach Lage des Falles bloß mit ausreichender Wahrscheinlichkeit als möglich darstellen (VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. zum Grad der sozialen Verankerung in Österreich VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498).Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann vergleiche zum Grad der sozialen Verankerung in Österreich VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498). Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen vergleiche VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen vergleiche VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN). 3.2. Zu Spruchteil I. A.):3.2. Zu Spruchteil römisch eins. A.): 3.2.1. Beschwerde gegen die Anhaltung seit XXXX .01.2021, 14 Uhr bis heute. 3.2.1. Beschwerde gegen die Anhaltung seit römisch 40 .01.2021, 14 Uhr bis heute. Der BF zog im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom XXXX .2020 und die darauf gestützte Anhaltung bis zur letzten, vom BVwG durchgeführten, amtswegigen Überprüfung zurück. Der BF zog im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom römisch 40 .2020 und die darauf gestützte Anhaltung bis zur letzten, vom BVwG durchgeführten, amtswegigen Überprüfung zurück. Die Beschwerde richtet sich somit gegen die Anhaltung in Schubhaft seit der letzten amtswegigen Überprüfung des BVwG im Verfahren G313 2126792-8. Das Erkenntnis des BVwG vom XXXX .01.2021, G313 2126792-8/2E, wurde dem BF am XXXX .01.2021 um 14 Uhr durch persönliche Übernahme zugestellt. Die Beschwerde richtet sich somit gegen die Anhaltung in Schubhaft seit der letzten amtswegigen Überprüfung des BVwG im Verfahren G313 2126792-8. Das Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 .01.2021, G313 2126792-8/2E, wurde dem BF am römisch 40 .01.2021 um 14 Uhr durch persönliche Übernahme zugestellt. Zunächst ist festzuhalten, dass den vom BVwG im Erkenntnis GZ: G313 2126792-8/2E vom XXXX .01.2021 dargelegten Erwägungen zum Vorliegen eines konkreten Sicherungsbedarfs und zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft auch zum Zeitpunkt dieser Entscheidung weiterhin unverändert Geltung zukommt.Zunächst ist festzuhalten, dass den vom BVwG im Erkenntnis GZ: G313 2126792-8/2E vom römisch 40 .01.2021 dargelegten Erwägungen zum Vorliegen eines konkreten Sicherungsbedarfs und zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft auch zum Zeitpunkt dieser Entscheidung weiterhin unverändert Geltung zukommt. Mit Mandatsbescheid vom XXXX .2020 wurde

§ 76Abs. 2 Z 1 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.Mit Mandatsbescheid vom römisch 40 .2020 wurde

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sind, dass der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67

FPG gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist.Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sind, dass der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, FPG gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist. Der BF wurde mit Urteil eines Landesgerichts vom XXXX .2018, rechtskräftig am XXXX .2018, wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtmitteln

§ 27(2a) 2.

Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 6 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt. Weiters wurde der BF mit Urteil eines Landesgerichts vom XXXX .2019, rechtskräftig am XXXX .2019, wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangen mit Suchtmitteln

§§ 27(1) Z 1 1.2.

Fall, 27

(2)SMG, §§ 27
(1)Z 1 8. Fall, 27
(3)SMG (gewerbsmäßiger Suchtgifthandel) zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt, da dieser abermals Suchtgift in mehreren Angriffen und zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes verkaufte. Er beging die Taten der zweiten Verurteilung während seiner offenen Probezeit und aufgrund des raschen Rückfalls vertrat das Gericht die Ansicht, dass er nur durch eine unbedingte Freiheitsstrafe von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abgehalten werden könne. Im Zeitraum vom XXXX .2018 bis XXXX .2020 verbüßte der BF seine Haftstrafen in diversen Justizanstalten.Der BF wurde mit Urteil eines Landesgerichts vom römisch 40 .2018, rechtskräftig am römisch 40 .2018, wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtmitteln

Paragraph 27,

(2a)2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 6 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt. Weiters wurde der BF mit Urteil eines Landesgerichts vom römisch 40 .2019, rechtskräftig am römisch 40 .2019, wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangen mit Suchtmitteln

Paragraphen 27,

(1)Ziffer eins, 1.2. Fall, 27
(2)SMG, Paragraphen 27,
(1)Ziffer eins, 8. Fall, 27
(3)SMG (gewerbsmäßiger Suchtgifthandel) zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt, da dieser abermals Suchtgift in mehreren Angriffen und zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes verkaufte. Er beging die Taten der zweiten Verurteilung während seiner offenen Probezeit und aufgrund des raschen Rückfalls vertrat das Gericht die Ansicht, dass er nur durch eine unbedingte Freiheitsstrafe von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abgehalten werden könne. Im Zeitraum vom römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2020 verbüßte der BF seine Haftstrafen in diversen Justizanstalten. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt festgestellt, dass die Nichtbeachtung von Rechtsnormen, insbesondere, jener dem Schutze der Gesellschaft und den Interessen einzelner, dienlicher Strafrechtsnormen im Bereich der Suchtgiftdelikte (vgl. VwGH 12.09.2012, 2011/23/0311; 18.10.2012, 2011/23/0318), einem gedeihlichem gesellschaftlichem Zusammenleben massiv zuwiderläuft. Nicht zuletzt wurde auf Grund dieser Gefährdungsprognose im September 2018 gegen den BF ein auf 5 Jahre befristetes Einreiseverbot rechtskräftig erlassen.Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt festgestellt, dass die Nichtbeachtung von Rechtsnormen, insbesondere, jener dem Schutze der Gesellschaft und den Interessen einzelner, dienlicher Strafrechtsnormen im Bereich der Suchtgiftdelikte vergleiche VwGH 12.09.2012, 2011/23/0311; 18.10.2012, 2011/23/0318), einem gedeihlichem gesellschaftlichem Zusammenleben massiv zuwiderläuft. Nicht zuletzt wurde auf Grund dieser Gefährdungsprognose im September 2018 gegen den BF ein auf 5 Jahre befristetes Einreiseverbot rechtskräftig erlassen. Die Umstände, dass der BF zweimal strafrechtswidrig gegen das SMG verstoßen hat und während der offenen Probezeit erneut eine Tat beging, weisen insgesamt auf ein schwerwiegendes persönliches Fehlverhalten und auf eine hohe kriminelle Energie des BF hin, was unzweifelhaft eine Erheblichkeit der Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft annehmen lässt. Da der BF seine letzte Tat erst am XXXX .2019 begangen hat und nach eigenen Angaben seinen Lebensunterhalt durch Schwarzarbeit und Suchtmittelhandel finanzierte, besteht auch eine vom BF ausgehende, gegenwärtige und tatsächliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit.Die Umstände, dass der BF zweimal strafrechtswidrig gegen das SMG verstoßen hat und während der offenen Probezeit erneut eine Tat beging, weisen insgesamt auf ein schwerwiegendes persönliches Fehlverhalten und auf eine hohe kriminelle Energie des BF hin, was unzweifelhaft eine Erheblichkeit der Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft annehmen lässt. Da der BF seine letzte Tat erst am römisch 40 .2019 begangen hat und nach eigenen Angaben seinen Lebensunterhalt durch Schwarzarbeit und Suchtmittelhandel finanzierte, besteht auch eine vom BF ausgehende, gegenwärtige und tatsächliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit. Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, stellt jedenfalls schon vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft, zu denen der Konsum von Suchtgiften führt, ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar. Der VwGH hat in Bezug auf Suchtmitteldelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliche Interesse besteht (VwGH 22.11.2012, ZI. 2011/23/0556; 20.12.2012, ZI. 2011/23/0554). Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr iSd § 67 FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und der Tatsächlichkeit vorliegen muss. Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu prüfen, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH 04.06.2009, 2006/18/0102; 24.02.2011, 2009/21/0387).Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr iSd Paragraph 67, FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und der Tatsächlichkeit vorliegen muss. Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu prüfen, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH 04.06.2009, 2006/18/0102; 24.02.2011, 2009/21/0387). Der Wohlverhaltenszeitraum des Fremden in Freiheit ist üblicherweise umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden manifestiert hat (VwGH 28.01.2016, Ra 2016/21/0013). Der BF wurde am XXXX .2020 aus der Strafhaft entlassen, befand sich anschließend bis XXXX .2020, sowie seit XXXX .2020 durchgehend in Schubhaft. Der BF wurde am XXXX .2020 im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle abermals mit Suchtgift betreten. Eine Tateinsichtigkeit lässt sich daraus somit nicht erkennen. Von einem Wegfall oder von einer erheblichen Minderung der Gefährdung ist somit nicht auszugehen.Der Wohlverhaltenszeitraum des Fremden in Freiheit ist üblicherweise umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden manifestiert hat (VwGH 28.01.2016, Ra 2016/21/0013). Der BF wurde am römisch 40 .2020 aus der Strafhaft entlassen, befand sich anschließend bis römisch 40 .2020, sowie seit römisch 40 .2020 durchgehend in Schubhaft. Der BF wurde am römisch 40 .2020 im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle abermals mit Suchtgift betreten. Eine Tateinsichtigkeit lässt sich daraus somit nicht erkennen. Von einem Wegfall oder von einer erheblichen Minderung der Gefährdung ist somit nicht auszugehen. Insgesamt stellt das Verhalten des BF eine tatsächliche, erhebliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd § 67 Abs. 1 FPG dar.Insgesamt stellt das Verhalten des BF eine tatsächliche, erhebliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd Paragraph 67, Absatz eins, FPG dar. Die beeinträchtigte Vertrauenswürdigkeit des BF ergibt sich aus dem Verhalten des BF seit seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet, insbesondere in Hinblick auf seine im Ergebnis erfolglos gebliebenen Asylantragstellungen, die Angabe von verschiedenen Identitäten, sowie seinen strafgerichtlichen Verurteilungen. Der BF ist auch nach Stellung seines ersten Asylantrages untergetaucht und war während des gesamten Verfahrens für die Behörde nicht greifbar. Der BF ist nicht rückreisewillig und nicht kooperativ, hatte bisher in Österreich, außer in Justizanstalten und polizeilichen Anhaltezentren, keine Meldeadresse und tauchte stets bei diversen Bekannten, die er nicht namentlich bekannt gibt, unter. Der BF verfügt über keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Finanzierung seines Unterhaltes und über keinen aufrechten Wohnsitz. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer Integration des BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden und bestehen im Bundesgebiet keine feststellbaren familiären Beziehungen. Damit erfüllt der BF jedenfalls § 76 Abs. 3 Z 1 und Z 9 FPG.Die beeinträchtigte Vertrauenswürdigkeit des BF ergibt sich aus dem Verhalten des BF seit seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet, insbesondere in Hinblick auf seine im Ergebnis erfolglos gebliebenen Asylantragstellungen, die Angabe von verschiedenen Identitäten, sowie seinen strafgerichtlichen Verurteilungen. Der BF ist auch nach Stellung seines ersten Asylantrages untergetaucht und war während des gesamten Verfahrens für die Behörde nicht greifbar. Der BF ist nicht rückreisewillig und nicht kooperativ, hatte bisher in Österreich, außer in Justizanstalten und polizeilichen Anhaltezentren, keine Meldeadresse und tauchte stets bei diversen Bekannten, die er nicht namentlich bekannt gibt, unter. Der BF verfügt über keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Finanzierung seines Unterhaltes und über keinen aufrechten Wohnsitz. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer Integration des BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden und bestehen im Bundesgebiet keine feststellbaren familiären Beziehungen. Damit erfüllt der BF jedenfalls Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 9, FPG. Gegen den BF besteht auch seit 14.10.2018 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung und ein fünfjähriges Einreiseverbot. Damit erfüllt er den Fluchtgefahr-Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG.Gegen den BF besteht auch seit 14.10.2018 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung und ein fünfjähriges Einreiseverbot. Damit erfüllt er den Fluchtgefahr-Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG. Unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des BF ist zusammenfassend festzuhalten, dass das Risiko, dass sich der BF durch Untertauchen der beabsichtigten Abschiebung in den Herkunftsstaat entziehen könnte, gegeben ist und von massiver Fluchtgefahr auszugehen ist. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung im Sinne des § 76 Abs. 2a FPG war maßgeblich zu berücksichtigen, dass der BF zweimal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt wurde. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung im Sinne des Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG war maßgeblich zu berücksichtigen, dass der BF zweimal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt wurde. Zudem wurde das bisherige Verfahren vom BFA effizient geführt. Das Verfahren bei der Botschaft der Republik Algerien zur Ausstellung des für die Rückführung erforderlichen Heimreisezertifikates (HRZ) ist bereits eingeleitet, und ein Interviewtermin im Februar bzw. März geplant. War der primäre Zweck der am XXXX .2020 nach § 76 Abs. 2 Z 1 FPG angeordneten Schubhaft, auf Grund des vorliegenden faktischen Abschiebeschutzes, die Sicherung des Verfahrens, so dient mit nunmehr vorliegender durchsetzbaren Rückkehrentscheidung der Zweck der Schubhaft, die Außerlandesbringung zu sichern.Zudem wurde das bisherige Verfahren vom BFA effizient geführt. Das Verfahren bei der Botschaft der Republik Algerien zur Ausstellung des für die Rückführung erforderlichen Heimreisezertifikates (HRZ) ist bereits eingeleitet, und ein Interviewtermin im Februar bzw. März geplant. War der primäre Zweck der am römisch 40 .2020 nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG angeordneten Schubhaft, auf Grund des vorliegenden faktischen Abschiebeschutzes, die Sicherung des Verfahrens, so dient mit nunmehr vorliegender durchsetzbaren Rückkehrentscheidung der Zweck der Schubhaft, die Außerlandesbringung zu sichern. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates (HRZ) für die Rückführung des BF erscheint aus derzeitiger Sicht jedenfalls nicht als völlig ausgeschlossen oder unwahrscheinlich, zumal der BF durch Interpol Algier identifiziert werden konnte. Es kann auch angenommen werden, dass im Fall des Vorliegens eines HRZ eine tatsächliche Rückführung des BF in seinen Herkunftsstaat zeitnah möglich ist. Ein Schubhaftverfahren erfordert nämlich keine Gewissheit darüber, dass es letztlich zu einer Abschiebung kommen könnte. Sie muss sich nach Lage des Falles bloß mit ausreichender Wahrscheinlichkeit als möglich darstellen (VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Im Zusammenhang mit den weltweit zur Bekämpfung und Eindämmung der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen, wie insbesondere Einschränkungen im (Flug-)Reiseverkehr, ist die weitere Entwicklung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit einer weiteren Aufrechterhaltung der Schubhaft zu berücksichtigen, weil die Schubhaft ihren Zweck nur dann erfüllen kann, wenn das zu sichernde Verfahren letztlich auch in eine Abschiebung münden kann (VwGH 01.04.2020, Ra 2020/21/0116). Im vorliegenden Fall hat sich aber jedenfalls nicht ergeben, dass - zumindest in diesem Stadium - einerseits eine Identifizierung und Ausstellung eines Heimreisezertifikates völlig unwahrscheinlich und andererseits auch die Durchführung einer Abschiebung in den Herkunftsstaat tatsächlich unmöglich wäre, etwa weil die derzeitigen Reisebeschränkungen nicht bloß vorübergehender Natur wären, sondern längerfristig in Geltung stehen würden. Aufgrund mittlerweile bereits in zahlreichen Staaten getroffener Erleichterungen im Reiseverkehr und angekündigter weiterer Schritte zur Lockerung oder Beseitigung der derzeit geltenden Reisebeschränkungen erscheint die Annahme der belangten Behörde durchaus begründet, dass auch zeitnah erfolgende Abschiebungen auf dem Luftweg weiterhin als nicht völlig ausgeschlossen, sondern als wahrscheinlich gelten. Die Anordnung eines gelinderen Mittels war im Hinblick auf sämtliche Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere des Vorliegens von Fluchtgefahr, nicht geeignet, um gegenständlich eine Verfahrenssicherung gewährleisten zu können. Die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die bisherige Anhaltung in Schubhaft war daher als unbegründet abzuweisen. 3.3. Fortsetzungsausspruch:

§ 22aAbs.

3 BFA-VG lagen zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vor:

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG lagen zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vor: Den oben unter Punkt 3.2. dargelegten Erwägungen zum Vorliegen eines konkreten Sicherungsbedarfs und zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft kommt auch zum Zeitpunkt dieser Entscheidung unverändert Geltung zu. Darüber hinaus war im gegenständlichen Fall bei der Beurteilung des konkreten Sicherungsbedarfs (infolge Fluchtgefahr) der weiter fortgeschrittene Stand des Verfahrens maßgeblich zu berücksichtigen: Wie oben bereits ausgeführt, wurde mittlerweile der zweite Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 02.03.2020 mit Erkenntnis des BVwG vom 21.10.2020 wegen entschiedener Sache rechtskräftig zurückgewiesen. Damit ist die bestehende Rückkehrentscheidung

§ 16Abs.

4 BFA-VG wieder durchsetzbar.

§ 76Abs.

5 FPG gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.Wie oben bereits ausgeführt, wurde mittlerweile der zweite Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 02.03.2020 mit Erkenntnis des BVwG vom 21.10.2020 wegen entschiedener Sache rechtskräftig zurückgewiesen. Damit ist die bestehende Rückkehrentscheidung

Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG wieder durchsetzbar.

Paragraph 76, Absatz 5, FPG gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Auf Grund des in der mündlichen Verhandlung festgestellten Sachverhaltes erweist sich auch die Fortsetzung der Schubhaft aufgrund des Vorliegens einer als erheblich zu qualifizierenden Fluchtgefahr auch weiterhin als erforderlich und die Anhaltung in Schubhaft wegen Überwiegens des öffentlichen Interesses an der Sicherung der Abschiebung in den Herkunftsstaat Algerien im Vergleich zum Recht des betroffenen Fremden auf persönliche Freiheit auch als verhältnismäßig. Die Fortsetzung der Schubhaft, welche seit XXXX .2020 besteht, ist auch unter Berücksichtigung der in § 80 FPG vorgesehenen Regelung über die Höchstdauer der Anhaltung in Schubhaft zulässig, da zum Entscheidungszeitpunkt die grundsätzliche Dauer von sechs Monaten bereits überschritten worden ist, jedoch die Tatbestände des § 80 Abs. 4 Z 1 u 2 FPG erfüllt sind, weshalb die Schubhaft auch über die Dauer von 6 Monaten hinaus aufrechterhalten werden kann.Die Fortsetzung der Schubhaft, welche seit römisch 40 .2020 besteht, ist auch unter Berücksichtigung der in Paragraph 80, FPG vorgesehenen Regelung über die Höchstdauer der Anhaltung in Schubhaft zulässig, da zum Entscheidungszeitpunkt die grundsätzliche Dauer von sechs Monaten bereits überschritten worden ist, jedoch die Tatbestände des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins, u 2 FPG erfüllt sind, weshalb die Schubhaft auch über die Dauer von 6 Monaten hinaus aufrechterhalten werden kann. Ein - nunmehr verstärkter - Sicherungsbedarf zur Durchführung einer Rückführung in den Herkunftsstaat ist somit weiterhin gegeben. Ein gelinderes Mittel ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles, wie bereits unter Punkt 3.2. ausgeführt, zur Erreichung des Sicherungszwecks nicht geeignet. Auch erscheint die Ausstellung eines HRZ jedenfalls nicht als völlig ausgeschlossen oder unwahrscheinlich, zumal der BF durch Interpol Algier identifiziert werden konnte und ein Interviewtermin bei der algerischen Botschaft im Februar bzw. März geplant ist. Es war daher

§ 22aAbs.

3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Es war daher

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 3.

  1. Zum Antrag des BFA auf Ersatz der Aufwendungen: (Spruchpunkt A) III.)3.
  2. Zum Antrag des BFA auf Ersatz der Aufwendungen: (Spruchpunkt A) römisch drei.)

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden

§ 22aAbs.

1 BFA-VG die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Der mit "Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt" betitelte § 35 VwGVG lautet:Der mit "Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt" betitelte Paragraph 35, VwGVG lautet: § 35.

(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.Paragraph 35,
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4)Als Aufwendungen

Abs. 1 gelten:

(4)Als Aufwendungen

Absatz eins, gelten:

  1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
  2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
  3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5)Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6)Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(6)Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(7)Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art. 130Abs.

1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Art. 130Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der Vw

G-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in Paragraph eins, der Vw

G-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) wie folgt festgesetzt:

  1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
  2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
  3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
  4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
  5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
  6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
  7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro. Nach der zu § 79a AVG ergangenen Rechtsprechung zum Kostenersatz über Beschwerden wegen Ausübung der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt findet bei einem bloß teilweisen Obsiegen hinsichtlich von mehreren als Einheit zu wertenden Amtshandlungen ein Kostenersatz nicht statt (vgl. das Erkenntnis vom 31.Jänner 2013, Zl. 2008/04/0216, mwN). Die Frage nach der Übertragbarkeit dieser Rechtssprechung auf § 35 VwGVG ist zu bejahen, weil § 79a AVG dem § 35 VwGVG entspricht (vgl. RV 2009 BlgNR XXIV GP, 8), sie stellt damit keine grundsätzliche Rechtsfrage dar." (VwGH 04.05.2015, Ra 2015/02/0070)Nach der zu Paragraph 79 a, AVG ergangenen Rechtsprechung zum Kostenersatz über Beschwerden wegen Ausübung der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt findet bei einem bloß teilweisen Obsiegen hinsichtlich von mehreren als Einheit zu wertenden Amtshandlungen ein Kostenersatz nicht statt vergleiche das Erkenntnis vom 31.Jänner 2013, Zl. 2008/04/0216, mwN). Die Frage nach der Übertragbarkeit dieser Rechtssprechung auf Paragraph 35, VwGVG ist zu bejahen, weil Paragraph 79 a, AVG dem Paragraph 35, VwGVG entspricht vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR römisch 24 GP, 8), sie stellt damit keine grundsätzliche Rechtsfrage dar." (VwGH 04.05.2015, Ra 2015/02/0070) Diese Prämisse (vollständiges Obsiegen) trifft indes nicht zu, ist der Revisionswerber hinsichtlich des Ausspruches nach § 22a Abs. 3 BFA-G 2014 - und somit hinsichtlich eines Teiles der vom VwG zu beurteilenden Schubhaft- als endgültig unterlegen zu betrachten. Das steht einem Kostenersatz nach dem

§ 22aAbs. 1a BFA-VG 2014 auch im Schubhaftbeschwerdeverfahren anwendbaren § 35 Vw

GVG 2014 entgegen (vgl. VwGH 04.05.2015, Ra 2015/02/0070)" (VwGH 26.04.2018, Ra 2017/21/0240).Diese Prämisse (vollständiges Obsiegen) trifft indes nicht zu, ist der Revisionswerber hinsichtlich des Ausspruches nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-G 2014 - und somit hinsichtlich eines Teiles der vom VwG zu beurteilenden Schubhaft- als endgültig unterlegen zu betrachten. Das steht einem Kostenersatz nach dem

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG 2014 auch im Schubhaftbeschwerdeverfahren anwendbaren Paragraph 35, VwGVG 2014 entgegen vergleiche VwGH 04.05.2015, Ra 2015/02/0070)" (VwGH 26.04.2018, Ra 2017/21/0240). Da die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid als unbegründet abgewiesen wurde, ist die belangte Behörde

§ 35Abs. 3 Vw

GVG obsiegende und die beschwerdeführende Partei unterlegene Partei.Da die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid als unbegründet abgewiesen wurde, ist die belangte Behörde

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG obsiegende und die beschwerdeführende Partei unterlegene Partei. Die belangte Behörde hat fristgerecht beantragt, dem Bund Kostenersatz im Umfang des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes sowie des Verhandlungsaufwandes zuzusprechen. Es war daher spruchgemäß der beschwerdeführenden Partei als unterlegener Partei der zu leistende Aufwandersatz (Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand) in der Gesamthöhe von 887,20 Euro aufzuerlegen. 3.5. Bewilligung der Verfahrenshilfe (Spruchpunkt A) 2.)

§ 8aAbs. 1 Vw

GVG ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art 6 Abs. 1 EMRK oder des Art 47 GRC geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Voraussetzungen und Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe sind

§ 8aAbs. 2 Vw

GVG nach den Vorschriften der ZPO zu beurteilen.

Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, GRC geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Voraussetzungen und Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe sind

Paragraph 8 a, Absatz 2, VwGVG nach den Vorschriften der ZPO zu beurteilen. Da sich aus dem vorgelegten Vermögensbekenntnis im Einklang mit dem übrigen Akteninhalt ergibt, dass der BF über keinerlei finanzielle Mittel verfügt, beeinträchtigt sogar die geringe Eingabegebühr seinen notwendigen Unterhalt, sodass ihm die Verfahrenshilfe antragsgemäß zu bewilligen ist. 3.6. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B):

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G309.2126792.9.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.