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{'item': 'I401 2238776-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.03.2021 GeschäftszahlI401 2238776-1 SpruchI401 2238776-1/9E, I401 2238776-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, , Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein tunesischer Staatsangehöriger, reiste mit einem von der österreichischen Botschaft in Tunis ausgestellten Visum im Jahr 2012 nach Österreich und erhielt am 13.04.2012 aufgrund der mit einer österreichischen Staatsbürgerin geschlossenen Ehe einen Aufenthaltstitel als „Familienangehöriger“. Er war ca. vier Jahre lang verheiratet. Nach seiner Scheidung am 01.04.2017 wurde ihm eine letztlich bis 31.03.2020 gültige „Rot-Weiß-Rot Karte Plus“ ausgestellt. Er verblieb danach unrechtmäßig in Österreich. Er war (mit Unterbrechungen) mit Hauptwohnsitz in S gemeldet. In der Zeit vom 07.

  1. bis 19.10.2016 und vom 03.
  2. bis 12.11.2018 war er beim Unterkunftgeber „ XXXX “ bzw. der „ XXXX “ in der „ XXXX “ in S als obdachlos gemeldet. Zuletzt hatte er vom 03.12.2018 bis 03.04.2020 einen Hauptwohnsitz an verschiedenen Adressen in S. Seit diesem Zeitpunkt verfügte er über keine inländische Abgabestelle und (als obdachlose Person) über keine Hauptwohnsitzbestätigung der Meldebehörde bzw. gab er keine (andere) Kontaktstelle bekannt. Er war (mit Unterbrechungen) mit Hauptwohnsitz in S gemeldet. In der Zeit vom 07.
  3. bis 19.10.2016 und vom 03.
  4. bis 12.11.2018 war er beim Unterkunftgeber „ römisch 40 “ bzw. der „ römisch 40 “ in der „ römisch 40 “ in S als obdachlos gemeldet. Zuletzt hatte er vom 03.12.2018 bis 03.04.2020 einen Hauptwohnsitz an verschiedenen Adressen in S. Seit diesem Zeitpunkt verfügte er über keine inländische Abgabestelle und (als obdachlose Person) über keine Hauptwohnsitzbestätigung der Meldebehörde bzw. gab er keine (andere) Kontaktstelle bekannt. Mit Schreiben vom 29.04.2020, welches der Beschwerdeführer an diesem Tag persönlich übernahm, teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als Bundesamt bezeichnet) mit, dass beabsichtigt sei, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu erlassen. Es wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens schriftlich Stellung zu nehmen und die Fragen zu seinen persönlichen Verhältnissen zu beantworten. Dieses Parteiengehör enthielt zudem die Belehrung, dass er gemäß § 8 ZustG jede Änderung seiner Zustelladresse unverzüglich der Behörde mitzuteilen habe, andernfalls die Zustellung weiterer Schriftstücke durch Hinterlegung ohne vorausgegangenen Zustellversuch vorgenommen werde, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden könne. Mit Schriftsatz vom 11.05.2020 machte er von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme Gebrauch, insbesondere legte er die während seines ca. achtjährigen Aufenthaltes in Österreich gesetzten integrativen Bemühungen dar. Auf dem Kuvert war die („Absende-“) Adresse der „ XXXX “ in S angegeben. Mit Schreiben vom 29.04.2020, welches der Beschwerdeführer an diesem Tag persönlich übernahm, teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als Bundesamt bezeichnet) mit, dass beabsichtigt sei, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu erlassen. Es wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens schriftlich Stellung zu nehmen und die Fragen zu seinen persönlichen Verhältnissen zu beantworten. Dieses Parteiengehör enthielt zudem die Belehrung, dass er gemäß Paragraph 8, ZustG jede Änderung seiner Zustelladresse unverzüglich der Behörde mitzuteilen habe, andernfalls die Zustellung weiterer Schriftstücke durch Hinterlegung ohne vorausgegangenen Zustellversuch vorgenommen werde, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden könne. Mit Schriftsatz vom 11.05.2020 machte er von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme Gebrauch, insbesondere legte er die während seines ca. achtjährigen Aufenthaltes in Österreich gesetzten integrativen Bemühungen dar. Auf dem Kuvert war die („Absende-“) Adresse der „ römisch 40 “ in S angegeben. Diese XXXX hatte mit Schreiben vom 29.04.2020 betreffend „Nichtmeldebestätigung“ dem Arbeitsmarktservice S mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer keine behördliche Meldung vorweisen könne, da er über keinen festen Wohnsitz verfüge, er aber den gewöhnlichen Aufenthalt in S haben dürfte. Es werde daher ersucht, von einem Meldeschein als Voraussetzung für den Bezug der Arbeitslosenunterstützung abzusehen.Diese römisch 40 hatte mit Schreiben vom 29.04.2020 betreffend „Nichtmeldebestätigung“ dem Arbeitsmarktservice S mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer keine behördliche Meldung vorweisen könne, da er über keinen festen Wohnsitz verfüge, er aber den gewöhnlichen Aufenthalt in S haben dürfte. Es werde daher ersucht, von einem Meldeschein als Voraussetzung für den Bezug der Arbeitslosenunterstützung abzusehen. Der an die Staatsanwaltschaft XXXX wegen des Verdachts der Begehung einer Straftat nach dem Suchtmittelgesetz gerichtete „Abtretungs - Bericht“ der Landespolizeidirektion S vom 11.05.2020 enthält den Hinweis, dass der Beschwerdeführer in Ermangelung einer telefonischen Erreichbarkeit und aufgrund des unsteten Aufenthaltes bis dato nicht zu einer niederschriftlichen Vernehmung habe geladen werden können. Dessen Aufenthaltsort sei zur Gänze unbekannt.Der an die Staatsanwaltschaft römisch 40 wegen des Verdachts der Begehung einer Straftat nach dem Suchtmittelgesetz gerichtete „Abtretungs - Bericht“ der Landespolizeidirektion S vom 11.05.2020 enthält den Hinweis, dass der Beschwerdeführer in Ermangelung einer telefonischen Erreichbarkeit und aufgrund des unsteten Aufenthaltes bis dato nicht zu einer niederschriftlichen Vernehmung habe geladen werden können. Dessen Aufenthaltsort sei zur Gänze unbekannt. Mit Bescheid vom 20.05.2020 erteilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt I.), erließ gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG) (Spruchpunkt II.), stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung (ohne einen konkreten Staat anzuführen) gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 5 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.), gewährte gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V.) und erkannte gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.). Mit Bescheid vom 20.05.2020 erteilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.), erließ gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz (FPG) (Spruchpunkt römisch zwei.), stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung (ohne einen konkreten Staat anzuführen) gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen ihn gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 5, FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier.), gewährte gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch fünf.) und erkannte gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sechs.). Dieser Bescheid wurde am 05.06.2020 ohne vorhergehenden Zustellungsversuch durch Hinterlegung beim Bundesamt gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 Abs. 2 ZustG zugestellt, da der Beschwerdeführer an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig sei und eine neue Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten habe festgestellt werden können. Gegen diesen Bescheid vom 20.05.2020 erhob der Beschwerdeführer keine Beschwerde. Dieser Bescheid wurde am 05.06.2020 ohne vorhergehenden Zustellungsversuch durch Hinterlegung beim Bundesamt gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 2, ZustG zugestellt, da der Beschwerdeführer an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig sei und eine neue Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten habe festgestellt werden können. Gegen diesen Bescheid vom 20.05.2020 erhob der Beschwerdeführer keine Beschwerde. Er stellte am 05.06.2020 verspätet den Antrag auf Verlängerung der „Rot-Weiß-Rot Karte Plus“, über den noch nicht entschieden wurde. Der Beschwerdeführer stellte per E-Mail vom 11.09.2020 einen Antrag auf Akteneinsicht und ersuchte, die Verständigung zur Akteneinsicht an die angeführte Adresse, das ist jene der XXXX , zu schicken. Das Bundesamt übermittelte am 14.09.2020 an die E-Mail-Adresse des Beschwerdeführers die „Ladung zur Akteneinsicht“., die er am 23.09.2020 wahrnahm.Der Beschwerdeführer stellte per E-Mail vom 11.09.2020 einen Antrag auf Akteneinsicht und ersuchte, die Verständigung zur Akteneinsicht an die angeführte Adresse, das ist jene der römisch 40 , zu schicken. Das Bundesamt übermittelte am 14.09.2020 an die E-Mail-Adresse des Beschwerdeführers die „Ladung zur Akteneinsicht“., die er am 23.09.2020 wahrnahm. Mit dem am 07.10.2020 beim Bundesamt eingelangten Anbringen stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Zustellung des Bescheides vom 20.05.2020 sowie den (Eventual-) Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob gleichzeitig Beschwerde. Den Antrag auf Zustellung des Bescheides begründete er im Wesentlichen damit, dass er mit Schriftsatz vom 11.05.2020 zum Ergebnis der Beweisaufnahme des Bundesamtes vom 29.04.2020 eine Stellungnahme abgegeben habe. Soweit ihm erinnerlich sei, habe er auf dem Briefumschlag seine damalige Andresse bekannt gegeben. Er sei damals obdachlos gewesen. Von der XXXX sei am 29.04.2020 eine „Nichtmeldebestätigung“ betreffend den Beschwerdeführer an das Arbeitsmakrtservice S zur Vorlage gebracht worden. Damit habe er auch eine Kontaktstelle im Sinn des § 19a MeldeG gehabt. Gemäß § 11 Abs. 1 letzter Satz BFA-VG zähle eine Kontaktstelle nach § 19a MeldeG nicht als Abgabestelle im Sinn des ZustG. In dieser Zeit sei auch auf Grund der Covid-19-Pandemie der staatlich verordnete „Lock down“ gefallen. Die Meldeverpflichtung bei der Polizei gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG sei für ihn anfangs nachweislich nicht möglich bzw. nicht zumutbar gewesen. Sobald es ihm wieder möglich gewesen sei, habe er die Polizei informiert. Er sei damit seiner Meldeverpflichtung gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG nachgekommen. Das Bundesamt hätte die Zustellung gemäß § 11 Abs. 6 BFA-VG vornehmen müssen. Die Zustellung ohne Zustellversuch gemäß § 23 ZustG oder durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 25 ZustG sei unzulässig gewesen. Eine Heilung des Zustellmangels sei durch Gewährung einer Akteneinsicht und Aushändigung von Kopien des Bescheides des Bundesamtes vom 20.05.2020 nicht möglich.Den Antrag auf Zustellung des Bescheides begründete er im Wesentlichen damit, dass er mit Schriftsatz vom 11.05.2020 zum Ergebnis der Beweisaufnahme des Bundesamtes vom 29.04.2020 eine Stellungnahme abgegeben habe. Soweit ihm erinnerlich sei, habe er auf dem Briefumschlag seine damalige Andresse bekannt gegeben. Er sei damals obdachlos gewesen. Von der römisch 40 sei am 29.04.2020 eine „Nichtmeldebestätigung“ betreffend den Beschwerdeführer an das Arbeitsmakrtservice S zur Vorlage gebracht worden. Damit habe er auch eine Kontaktstelle im Sinn des Paragraph 19 a, MeldeG gehabt. Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, letzter Satz BFA-VG zähle eine Kontaktstelle nach Paragraph 19 a, MeldeG nicht als Abgabestelle im Sinn des ZustG. In dieser Zeit sei auch auf Grund der Covid-19-Pandemie der staatlich verordnete „Lock down“ gefallen. Die Meldeverpflichtung bei der Polizei gemäß Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG sei für ihn anfangs nachweislich nicht möglich bzw. nicht zumutbar gewesen. Sobald es ihm wieder möglich gewesen sei, habe er die Polizei informiert. Er sei damit seiner Meldeverpflichtung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG nachgekommen. Das Bundesamt hätte die Zustellung gemäß Paragraph 11, Absatz 6, BFA-VG vornehmen müssen. Die Zustellung ohne Zustellversuch gemäß Paragraph 23, ZustG oder durch öffentliche Bekanntmachung gemäß Paragraph 25, ZustG sei unzulässig gewesen. Eine Heilung des Zustellmangels sei durch Gewährung einer Akteneinsicht und Aushändigung von Kopien des Bescheides des Bundesamtes vom 20.05.2020 nicht möglich. Zu dem „in eventu“ gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führte er aus, dass die Versäumung der Beschwerdefrist auf ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis zurückzuführen sei. Den Beschwerdeführer treffe an der Versäumung der Frist kein Verschulden, welches über einen minderen Grad des Versehens hinausgehe. Er sei seit Oktober 2019 arbeitslos und von Februar 2020 bis 03.09.2020 auch noch obdachlos gewesen. Unvorhergesehen hätten ihn die wirtschaftlichen Auswirkungen der Covid-19-Pandemie besonders hart getroffen. Er habe weder eine Arbeit noch eine Wohnung finden können. Er sei in ständigem Kontakt mit der Niederlassungsbehörde gewesen; ihm sei mitgeteilt worden, dass sein Aufenthaltstitel nicht verlängert werden könne, da das Bundesamt noch ermittle. Dass bereits ein Bescheid des Bundesamts vorliege, sei ihm von der Niederlassungsbehörde zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt worden. Er habe daher ohne sein Verschulden erst durch Akteneinsicht beim Bundesamt am 23.09.2020 Kenntnis vom Bescheid vom 20.05.2020 erlangt. Die Stellung des Antrags auf Wiedereinsetzung erfolge daher binnen der zweiwöchigen Frist. Mit Bescheid vom 23.11.2020 wies das Bundesamt den Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 71 Abs. 1 AVG ab und führte begründend aus, dass die Zustellung durch Hinterlegung rechtskonform erfolgt sei. Zum damaligen Zeitpunkt sei weder eine Meldeadresse des Beschwerdeführers, auch keine „Nichtmeldung“ in der XXXX , bekannt gewesen, noch habe es einen Nachweis gegeben, dass er seiner Meldeverpflichtung bei der zuständigen Polizeiinspektion nachgekommen sei bzw. er seiner Meldepflicht coronabedingt nicht habe nachkommen können. Ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis sei nicht eingetreten.Mit Bescheid vom 23.11.2020 wies das Bundesamt den Wiedereinsetzungsantrag gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG ab und führte begründend aus, dass die Zustellung durch Hinterlegung rechtskonform erfolgt sei. Zum damaligen Zeitpunkt sei weder eine Meldeadresse des Beschwerdeführers, auch keine „Nichtmeldung“ in der römisch 40 , bekannt gewesen, noch habe es einen Nachweis gegeben, dass er seiner Meldeverpflichtung bei der zuständigen Polizeiinspektion nachgekommen sei bzw. er seiner Meldepflicht coronabedingt nicht habe nachkommen können. Ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis sei nicht eingetreten. Gegen diesen Bescheid richtet sich die erhobene Beschwerde vom 30.12.2020, wobei im Wesentlichen die Begründung des Antrags auf Zustellung des Bescheides vom 20.05.2020 sowie des (Eventual-) Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 07.10.2020 wiederholt wurde. Mit Schriftsatz vom 22.01.2021 legte das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Feststellungen und Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des Bundesamtes. Ergänzend wurde ein Auszug aus dem zentralen Melderegister vom 01.03.2020 eingeholt. Zu Spruchpunkt A): Zum (Eventual-) Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt das Wesen eines Eventualantrages darin, dass er unter der aufschiebenden Bedingung gestellt wird, dass der Primärantrag erfolglos bleibt. Wird ein Eventualantrag vor dem Eintritt des Eventualfalles erledigt, belastet dies die Erledigung mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit. Vor der (rechtskräftigen) Erledigung des Primärantrages auf Zustellung war das Bundesamt daher nicht zuständig, über den nur in eventu gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung zu entscheiden (VwGH 27.01.2010, Zl. 2008/21/0536; 17.11.2010, Zl. 2008/23/0754; u.a.). Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.11.2020 über den eventualiter gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (abweisend) entschieden und damit über den Primärantrag auf Zustellung des Bescheides vom 20.05.2020 nicht abgesprochen. Da das Bundesamt vor der Erledigung des primär gestellten Antrages auf Zustellung des Bescheides nicht zuständig war, über den nur in eventu gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu entscheiden, war der Bescheid vom 23.11.2020 infolge Unzuständigkeit zu beheben. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG Abstand genommen werden. Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG Abstand genommen werden. Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zum Rechtsinstitut eines Eventualantrages, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zum Rechtsinstitut eines Eventualantrages, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I401.2238776.1.00

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