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I403 2239984-1

Obsah (13)Art. 133§ 278§ 114§ 2§ 52§ 61§ 66§ 67§ 53§ 70§ 18§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.03.2021 GeschäftszahlI403 2239984-1 SpruchI403 2239984-1/5E, I403 2239984-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text, Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer wurde am 31.08.2020 wegen des Verdachts der Schlepperei festgenommen. Mit Urteil vom 17.12.2020 wurde er zu einer Freiheitsstrafe vom zwei Jahren verurteilt. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 29.01.2021 wurde gegen den Beschwerdeführer

„§ 67 Abs. 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF“ ein für die Dauer von neun Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.).

„§ 70 Abs. 3 FPG“ wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Überdies wurde einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot

„§ 18 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF“ die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 29.01.2021 wurde gegen den Beschwerdeführer

„§ 67 Absatz eins und 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF“ ein für die Dauer von neun Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.).

„§ 70 Absatz 3, FPG“ wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Überdies wurde einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot

„§ 18 Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF“ die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 25.02.2021 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot zur Gänze beheben; in eventu die Dauer des verhängten Aufenthaltsverbotes „auf ein verhältnismäßiges Ausmaß“ reduzieren; jedenfalls den Spruchpunkt die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend beheben. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 01.03.2021 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Rumänien und somit EWR-Bürger. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer stammt aus XXXX , wo er zehn Jahre die Schule besucht, eine Ausbildung zum KFZ-Mechaniker aber nicht abgeschlossen hat. Er lebt mit seinen Eltern in einer Mietwohnung. In Rumänien leben auch zwei Brüder und eine Schwester. Der Beschwerdeführer stammt aus römisch 40 , wo er zehn Jahre die Schule besucht, eine Ausbildung zum KFZ-Mechaniker aber nicht abgeschlossen hat. Er lebt mit seinen Eltern in einer Mietwohnung. In Rumänien leben auch zwei Brüder und eine Schwester. Der Beschwerdeführer war vor seiner Inhaftierung ohne Beschäftigung und Vermögen und hat Schulden bei der Bank in der Höhe von 10.000 Euro. Der Beschwerdeführer wurde 2017 geschieden; seine frühere Frau lebt mit dem gemeinsamen siebenjährigen Sohn in Österreich. Der Kontakt zu seinem siebenjährigen Sohn, für den der Beschwerdeführer monatlich 130 Euro Unterhalt zahlt, erfolgt nur telefonisch und mittels Besuchen seines Sohnes beim Beschwerdeführer in Rumänien. Der Beschwerdeführer hielt sich nie länger in Österreich auf; er war hier (abgesehen von seiner aktuellen Meldung in einer Justizanstalt) zu keinem Zeitpunkt gemeldet und ging hier nie einer Erwerbstätigkeit nach. Der Beschwerdeführer spricht auch nicht Deutsch. Am 30.08.2020 reiste er nur nach Österreich, um 25 Personen hierher zu schleppen. Der Beschwerdeführer hatte zur Verbesserung seiner prekären finanziellen Situation beschlossen im Auftrag von zwei Organisatoren namens „V XXXX " und „I XXXX " Schleppungen von Rumänien über Ungarn bis nach Österreich durchzuführen. Dafür wurden ihm und einem Mittäter pro Fahrt EUR 200,- bis EUR 300,- in Aussicht gestellt. Der Beschwerdeführer schloss sich zu diesem Zweck einem auf längere Zeit von zumindest mehreren Monaten länderübergreifend agierenden Zusammenschluss von mehr als zwei Personen an, der darauf ausgerichtet war, den Lebensunterhalt seiner Mitglieder mit der Förderung illegaler Grenzübertritte von Fremden von Rumänien und Ungarn bis zumindest nach Österreich zu verdienen. Der Beschwerdeführer hatte zur Verbesserung seiner prekären finanziellen Situation beschlossen im Auftrag von zwei Organisatoren namens „V römisch 40 " und „I römisch 40 " Schleppungen von Rumänien über Ungarn bis nach Österreich durchzuführen. Dafür wurden ihm und einem Mittäter pro Fahrt EUR 200,- bis EUR 300,- in Aussicht gestellt. Der Beschwerdeführer schloss sich zu diesem Zweck einem auf längere Zeit von zumindest mehreren Monaten länderübergreifend agierenden Zusammenschluss von mehr als zwei Personen an, der darauf ausgerichtet war, den Lebensunterhalt seiner Mitglieder mit der Förderung illegaler Grenzübertritte von Fremden von Rumänien und Ungarn bis zumindest nach Österreich zu verdienen. Im August 2020 wurde dem Beschwerdeführer ein Auto zur Durchführung von Schleppungen übergeben. Über konkreten Auftrag des Auftraggebers veranlasste der Beschwerdeführer, dass ein Loch in die Trennwand zur Ladefläche des Fahrzeuges geschnitten wurde. Sodann fuhr er in der Nacht vom 30.08.2020 auf den 31.08.2020 zu einer Adresse in XXXX , Rumänien, wo insgesamt 25 Fremde verschiedener Nationalität, die nicht zum Aufenthalt in der Europäischen Union berechtigt waren, in das vom Beschwerdeführer gelenkte Fahrzeug einstiegen. Unmittelbar vor der rumänisch-ungarischen Grenze ließen der Beschwerdeführer und sein Mittäter die Fremden aus dem Fahrzeug aussteigen, wobei der Beschwerdeführer mit dem Fahrzeug über die Grenze fuhr, der Mittäter gemeinsam mit den 25 Fremden die Grenze zu Fuß überquerte. Auf ungarischem Boden ließ der Beschwerdeführer den Mittäter und die Fremden wieder in das Fahrzeug einsteigen und transportierte diese in einer mehrstündigen Fahrt bis zur österreichischen Grenze. Dort angekommen mussten die Fremden wieder aus dem Fahrzeug aussteigen und zu Fuß gemeinsam mit dem Mittäter die österreichische Grenze überqueren, während der Beschwerdeführer mit dem Fahrzeug die Grenze passierte. Die 25 Fremden und der Mittäter hätten wieder vom Beschwerdeführer zur Weiterfahrt im Fahrzeug aufgenommen werden sollen, jedoch erfolgte eine polizeiliche Kontrolle und wurde der Beschwerdeführer in weiterer Folge festgenommen.Im August 2020 wurde dem Beschwerdeführer ein Auto zur Durchführung von Schleppungen übergeben. Über konkreten Auftrag des Auftraggebers veranlasste der Beschwerdeführer, dass ein Loch in die Trennwand zur Ladefläche des Fahrzeuges geschnitten wurde. Sodann fuhr er in der Nacht vom 30.08.2020 auf den 31.08.2020 zu einer Adresse in römisch 40 , Rumänien, wo insgesamt 25 Fremde verschiedener Nationalität, die nicht zum Aufenthalt in der Europäischen Union berechtigt waren, in das vom Beschwerdeführer gelenkte Fahrzeug einstiegen. Unmittelbar vor der rumänisch-ungarischen Grenze ließen der Beschwerdeführer und sein Mittäter die Fremden aus dem Fahrzeug aussteigen, wobei der Beschwerdeführer mit dem Fahrzeug über die Grenze fuhr, der Mittäter gemeinsam mit den 25 Fremden die Grenze zu Fuß überquerte. Auf ungarischem Boden ließ der Beschwerdeführer den Mittäter und die Fremden wieder in das Fahrzeug einsteigen und transportierte diese in einer mehrstündigen Fahrt bis zur österreichischen Grenze. Dort angekommen mussten die Fremden wieder aus dem Fahrzeug aussteigen und zu Fuß gemeinsam mit dem Mittäter die österreichische Grenze überqueren, während der Beschwerdeführer mit dem Fahrzeug die Grenze passierte. Die 25 Fremden und der Mittäter hätten wieder vom Beschwerdeführer zur Weiterfahrt im Fahrzeug aufgenommen werden sollen, jedoch erfolgte eine polizeiliche Kontrolle und wurde der Beschwerdeführer in weiterer Folge festgenommen. Die Fremden wurden während der mehrstündigen Fahrt auf engstem Raum, nämlich 25 Personen auf einer Fläche von 1,5 m mal 2,5 m, im Laderaum ohne Sicherungsmöglichkeit oder geeigneten Sitzplatz, ohne Frischluftzufuhr und Pause, bei der sie das Fahrzeug hätten verlassen können, sowie ohne Darreichung von Getränken, befördert. Auf Grund der Finsternis im Laderaum, der lediglich über eine kleine Öffnung zum Fahrerhaus verfügte, waren die Fremden überdies orientierungslos. Der Beschwerdeführer hielt es ernsthaft für möglich und nahm es in Kauf, dass die Fremden während der Beförderung längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt wurden. Das Vergehen der Schlepperei nach § 114 Abs 1 FPG verwirklicht, wer die rechtswidrige Einreise oder Durchreise eines Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs mit dem Vorsatz fördert, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern. Tatbestandlich ist alles, was die Ein- oder Durchreise eines Fremden in irgendeiner Weise unterstützt. Wer die Tat nach § 114 Abs 1 FPG in Bezug auf mindestens drei Fremde (Z 2) oder auf eine Art und Weise, durch die der Fremde, insbesondere während der Beförderung, längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt wird (Z 3) begeht, fällt unter den strengeren Strafsatz des § 114 Abs 3 FPG. Die weitere Qualifikation des § 114 Abs 4 erster Fall FPG erfüllt, wer die Tat nach § 114 Abs 1 FPG als Mitglied einer kriminellen Vereinigung verwirklicht. Eine kriminelle Vereinigung

§ 278Abs 2 St

GB ist ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung - unter anderem - ein oder mehrere Verbrechen ausgeführt werden. Als Mitglied einer kriminellen Vereinigung handelt, wer im Rahmen ihrer kriminellen Ausrichtung eine strafbare Handlung begeht (§ 278 Abs 3 StGB). Voraussetzung ist also, dass eine solche Vereinigung besteht und der Täter zumindest bedingten Vorsatz darauf hat, als Mitglied dieser Vereinigung tätig zu werden.Das Vergehen der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins, FPG verwirklicht, wer die rechtswidrige Einreise oder Durchreise eines Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs mit dem Vorsatz fördert, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern. Tatbestandlich ist alles, was die Ein- oder Durchreise eines Fremden in irgendeiner Weise unterstützt. Wer die Tat nach Paragraph 114, Absatz eins, FPG in Bezug auf mindestens drei Fremde (Ziffer 2,) oder auf eine Art und Weise, durch die der Fremde, insbesondere während der Beförderung, längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt wird (Ziffer 3,) begeht, fällt unter den strengeren Strafsatz des Paragraph 114, Absatz 3, FPG. Die weitere Qualifikation des Paragraph 114, Absatz 4, erster Fall FPG erfüllt, wer die Tat nach Paragraph 114, Absatz eins, FPG als Mitglied einer kriminellen Vereinigung verwirklicht. Eine kriminelle Vereinigung

Paragraph 278, Absatz 2, StGB ist ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung - unter anderem - ein oder mehrere Verbrechen ausgeführt werden. Als Mitglied einer kriminellen Vereinigung handelt, wer im Rahmen ihrer kriminellen Ausrichtung eine strafbare Handlung begeht (Paragraph 278, Absatz 3, StGB). Voraussetzung ist also, dass eine solche Vereinigung besteht und der Täter zumindest bedingten Vorsatz darauf hat, als Mitglied dieser Vereinigung tätig zu werden. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 17.12.2020 zur Zl. XXXX wegen des Verbrechens der Schlepperei nach den §§ 114 Abs 1, Abs 3 Z 2 und Z 3 sowie Abs 4 erster Fall FPG nach dem Strafsatz des § 114 Abs 4 FPG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. Bei der Strafzumessung war

§ 114

Abs 4 FPG von einem Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. Erschwerend wurden insbesondere die mehrfache Deliktsqualifikation und die hohe Anzahl der Geschleppten, mildernd dagegen die geständige Verantwortung und der bisher ordentliche Lebenswandel berücksichtigt. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 17.12.2020 zur Zl. römisch 40 wegen des Verbrechens der Schlepperei nach den Paragraphen 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer 2 und Ziffer 3, sowie Absatz 4, erster Fall FPG nach dem Strafsatz des Paragraph 114, Absatz 4, FPG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. Bei der Strafzumessung war

Paragraph 114, Absatz 4, FPG von einem Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. Erschwerend wurden insbesondere die mehrfache Deliktsqualifikation und die hohe Anzahl der Geschleppten, mildernd dagegen die geständige Verantwortung und der bisher ordentliche Lebenswandel berücksichtigt. Der Beschwerdeführer befindet sich seit etwa sechs Monaten in Strafhaft und empfing in diesem Zeitraum in der Justizanstalt keinen privaten Besuch.

  1. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines vor der Polizei in Vorlage gebrachten rumänischen Führerscheins, ausgestellt am 15.03.2016, sowie seines sich in Kopie im Akt befindlichen rumänischen Personalausweises Nr. XXXX , ausgestellt am 06.02.2014, fest.Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines vor der Polizei in Vorlage gebrachten rumänischen Führerscheins, ausgestellt am 15.03.2016, sowie seines sich in Kopie im Akt befindlichen rumänischen Personalausweises Nr. römisch 40 , ausgestellt am 06.02.2014, fest. Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinen Familienverhältnissen in Rumänien und Österreich, seiner Herkunft, seiner Schulbildung ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Die Feststellung eines fehlenden längeren Aufenthaltes im Bundesgebiet ergibt sich aus einer Abfrage im zentralen Melderegister der Republik, einer Abfrage im Informationsverbund zentrales Fremdenregister und einer Abfrage im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger. Die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich. Die Feststellungen hinsichtlich der seiner Verurteilung zugrundeliegenden strafbaren Handlungen sowie der Erwägungen des Strafgerichtes im Rahmen der Strafzumessung ergeben sich aus der im Akt enthaltenen Urteilsausfertigung des Landesgerichts XXXX vom 17.12.2020 zur Zl. XXXX . Die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich. Die Feststellungen hinsichtlich der seiner Verurteilung zugrundeliegenden strafbaren Handlungen sowie der Erwägungen des Strafgerichtes im Rahmen der Strafzumessung ergeben sich aus der im Akt enthaltenen Urteilsausfertigung des Landesgerichts römisch 40 vom 17.12.2020 zur Zl. römisch 40 . Seine Vermögensverhältnisse ergeben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers gegenüber der belangten Behörde und der Urteilsausfertigung des Landesgerichts XXXX vom 17.12.2020 zur Zl. XXXX .Seine Vermögensverhältnisse ergeben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers gegenüber der belangten Behörde und der Urteilsausfertigung des Landesgerichts römisch 40 vom 17.12.2020 zur Zl. römisch 40 . Dass der Beschwerdeführer keinen privaten Besuch erhielt, ergibt sich aus der vom Bundesverwaltungsgericht angeforderten Besucherliste der Justizanstalt XXXX . Dass der Beschwerdeführer keinen privaten Besuch erhielt, ergibt sich aus der vom Bundesverwaltungsgericht angeforderten Besucherliste der Justizanstalt römisch 40 .
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  3. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
  4. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.1.
  5. Zu den Rechtsgrundlagen: Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte Paragraph 67, FPG lautet: „§ 67.

(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
  4. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  5. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.“

§ 2Abs.

4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Abs. 4 Z 8 leg cit als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der Beschwerdeführer als Staatsangehöriger von Rumänien ist sohin EWR-Bürger iSd § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Absatz 4, Ziffer 8, leg cit als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der Beschwerdeführer als Staatsangehöriger von Rumänien ist sohin EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG idgF BGBl. I Nr. 29/2020 lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2020, lautet: „§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ 3.1.

  1. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war aus den folgenden Gründen abzuweisen:3.1.
  2. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war aus den folgenden Gründen abzuweisen: Da der Beschwerdeführer aufgrund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich des § 67 FPG fällt und die Voraussetzung eines durchgehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit mehr als fünf bzw. mehr als zehn Jahren nicht erfüllt ist, gelangt für ihn fallgegenständlich der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG für Unionsbürger zur Anwendung.Da der Beschwerdeführer aufgrund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich des Paragraph 67, FPG fällt und die Voraussetzung eines durchgehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit mehr als fünf bzw. mehr als zehn Jahren nicht erfüllt ist, gelangt für ihn fallgegenständlich der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG für Unionsbürger zur Anwendung. Gegen den Beschwerdeführer als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots

§ 67Abs.

1 FPG sohin zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre.Gegen den Beschwerdeführer als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots

Paragraph 67, Absatz eins, FPG sohin zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039). Die belangte Behörde stützte das gegenständlich angefochtene Aufenthaltsverbot auf das der rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers zugrundeliegende Fehlverhalten. Es wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten, dass er in der Nacht vom 30.08.2020 auf den 31.08.2020 fünfundzwanzig Fremde verschiedener Nationalität von Rumänien nach Österreich brachte. Erschwerend ist zu berücksichtigen, dass es sich dabei um eine große Anzahl von Personen handelte, dass der Beschwerdeführer nicht alleine, sondern im Rahmen eines organisierten Netzwerkes agierte und dass er die Fremden auch einer Gefahr aussetzte bzw. sie quälte, indem sie während der mehrstündigen Fahrt auf engstem Raum im Laderaum ohne Sicherungsmöglichkeit oder geeigneten Sitzplatz, ohne Frischluftzufuhr und Pause, bei der sie das Fahrzeug hätten verlassen können, sowie ohne Darreichung von Getränken, befördert wurden. Die belangte Behörde ging daher zu Recht davon aus, dass vom Beschwerdeführer auch nach seiner Haftentlassung eine tatsächliche, erhebliche und gegenwärtige Gefährdung ausgehen wird. Dazu ist zunächst darauf zu verweisen, dass ein etwaiger Gesinnungswandel sich erst durch ein Verhalten in Freiheit manifestieren kann. Zudem wurde auch im Beschluss des Landesgerichts XXXX vom 03.09.2020 zu XXXX , mit dem über den Beschwerdeführer Untersuchungshaft verhängt wurde, festgestellt, dass es „aufgrund der höchst tristen Einkommens- und Vermögenssituation“ des Beschwerdeführers zu befürchten sei, dass er eine weitere Straftat mit schweren Folgen begehen könnte. Die prekäre finanzielle Situation des Beschwerdeführers und seine Bereitschaft diese durch die Begehung von Straftaten zu verbessern, lässt den Schluss zu, dass von seinem Aufenthalt im Bundesgebiet weiterhin eine Gefährdung für die österreichische Bevölkerung ausgeht. Die belangte Behörde ging daher zu Recht davon aus, dass vom Beschwerdeführer auch nach seiner Haftentlassung eine tatsächliche, erhebliche und gegenwärtige Gefährdung ausgehen wird. Dazu ist zunächst darauf zu verweisen, dass ein etwaiger Gesinnungswandel sich erst durch ein Verhalten in Freiheit manifestieren kann. Zudem wurde auch im Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom 03.09.2020 zu römisch 40 , mit dem über den Beschwerdeführer Untersuchungshaft verhängt wurde, festgestellt, dass es „aufgrund der höchst tristen Einkommens- und Vermögenssituation“ des Beschwerdeführers zu befürchten sei, dass er eine weitere Straftat mit schweren Folgen begehen könnte. Die prekäre finanzielle Situation des Beschwerdeführers und seine Bereitschaft diese durch die Begehung von Straftaten zu verbessern, lässt den Schluss zu, dass von seinem Aufenthalt im Bundesgebiet weiterhin eine Gefährdung für die österreichische Bevölkerung ausgeht. Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers gegeben ist.Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers gegeben ist. In der Beschwerde wurde behauptet, dass ein Aufenthaltsverbot in das Familienleben des Beschwerdeführers eingreifen würde. Im vorliegenden Fall führte der Beschwerdeführer in Österreich bislang aber kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben. In seiner Einvernahme durch die belangte Behörde am 15.09.2020 erklärte der Beschwerdeführer den Kontakt zu seinem Sohn folgendermaßen: „Mein Sohn lebt bei meiner Ex-Frau in Österreich, wir haben nur telefonisch Kontakt. Der Sohn kommt nur in den Ferien zu mir nach Rumänien.“ Auf die Frage, ob er bereits früher einmal nach Österreich eingereist sei, antwortete er: „Ja, als ich als Kraftfahrer gearbeitet habe, bin ich wöchentlich durch Österreich nach Deutschland gefahren.“ Aus diesen Aussagen des Beschwerdeführers ergibt sich eindeutig, dass der Beschwerdeführer nie in Österreich aufhältig, sondern nur durchgereist war. Mangels Aufenthalt im Bundesgebiet kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass er hier mit seinem Sohn jemals ein Familienleben geführt hat. Bereits aus diesem Blickwinkel kann das Aufenthaltsverbot daher keinen Eingriff in ein schützenswertes Familienleben darstellen. Entsprechend stellte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auch fest, dass sich durch das Aufenthaltsverbot für den Beschwerdeführer, der seinen Sohn bislang offensichtlich nicht in Österreich besucht hatte, nichts ändert. Der Vollständigkeit halber sei auch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in der Haft bislang keinen privaten Besuch erhielt. Soweit daher in der Beschwerde erklärt wird, dass das Aufenthaltsverbot dem Beschwerdeführer die Möglichkeit nehmen würde, seinen Sohn in Österreich besuchen zu können und an seiner Erziehung uneingeschränkt mitzuwirken, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer bisher keinen Drang verspürt zu haben scheint, dies zu tun. In der Beschwerde wurde behauptet, dass ein Aufenthaltsverbot in das Familienleben des Beschwerdeführers eingreifen würde. Im vorliegenden Fall führte der Beschwerdeführer in Österreich bislang aber kein iSd Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben. In seiner Einvernahme durch die belangte Behörde am 15.09.2020 erklärte der Beschwerdeführer den Kontakt zu seinem Sohn folgendermaßen: „Mein Sohn lebt bei meiner Ex-Frau in Österreich, wir haben nur telefonisch Kontakt. Der Sohn kommt nur in den Ferien zu mir nach Rumänien.“ Auf die Frage, ob er bereits früher einmal nach Österreich eingereist sei, antwortete er: „Ja, als ich als Kraftfahrer gearbeitet habe, bin ich wöchentlich durch Österreich nach Deutschland gefahren.“ Aus diesen Aussagen des Beschwerdeführers ergibt sich eindeutig, dass der Beschwerdeführer nie in Österreich aufhältig, sondern nur durchgereist war. Mangels Aufenthalt im Bundesgebiet kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass er hier mit seinem Sohn jemals ein Familienleben geführt hat. Bereits aus diesem Blickwinkel kann das Aufenthaltsverbot daher keinen Eingriff in ein schützenswertes Familienleben darstellen. Entsprechend stellte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auch fest, dass sich durch das Aufenthaltsverbot für den Beschwerdeführer, der seinen Sohn bislang offensichtlich nicht in Österreich besucht hatte, nichts ändert. Der Vollständigkeit halber sei auch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in der Haft bislang keinen privaten Besuch erhielt. Soweit daher in der Beschwerde erklärt wird, dass das Aufenthaltsverbot dem Beschwerdeführer die Möglichkeit nehmen würde, seinen Sohn in Österreich besuchen zu können und an seiner Erziehung uneingeschränkt mitzuwirken, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer bisher keinen Drang verspürt zu haben scheint, dies zu tun. Ein sonstiges Interesse an einem Aufenthalt in Österreich wurde vom Beschwerdeführer nie behauptet und besteht, abgesehen von seinem Sohn, keinerlei Bezug zum Bundesgebiet. Das familiäre und private Interesse des Beschwerdeführers an einem Aufenthalt im Bundesgebiet konnte somit im Lichte einer durch Art. 8 EMRK gebotenen Interessensabwägung das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung nicht überwiegen.Das familiäre und private Interesse des Beschwerdeführers an einem Aufenthalt im Bundesgebiet konnte somit im Lichte einer durch Artikel 8, EMRK gebotenen Interessensabwägung das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung nicht überwiegen. Die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Aufenthaltsverbotes von neun Jahren stellt sich allerdings angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer bis zu dieser Straftat unbescholten war und dass in Zukunft ein erhöhtes Interesse bestehen könnte, seinen Sohn in Österreich zu besuchen, wenn dieser in einem Alter sein sollte, dass er die Ferien nicht mehr unbedingt in Rumänien verbringen wird, – vor dem Hintergrund einer zulässigen Höchstdauer von zehn Jahren - als unverhältnismäßig dar. Daher erscheint die Dauer des gegen den Beschwerdeführer verhängten Aufenthaltsverbotes, ohne seine strafbaren Handlungen zu verharmlosen, als etwas zu hoch angesetzt und geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe ein sechsjähriges Aufenthaltsverbot ausreichend ist, um der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und ihm die Möglichkeit zu geben, eine nachhaltige Änderung seines Verhaltens und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten zu bewirken. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher mit der Maßgabe stattzugeben, dass die Dauer des verhängten Aufenthaltsverbotes auf sechs Jahre herabgesetzt wird.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher mit der Maßgabe stattzugeben, dass die Dauer des verhängten Aufenthaltsverbotes auf sechs Jahre herabgesetzt wird. 3.2. Zur Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt II. und III. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides):

§ 70Abs.

3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

§ 18Abs.

3 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Wie die vorangegangenen Ausführungen zeigen, geht vom Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Anhand seines Gesamtfehlverhaltens zeigte er unzweifelhaft, dass er nicht gewillt war, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Es ist der belangten Behörde daher beizupflichten, dass seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zum Schutz der Bevölkerung erforderlich und dringend geboten ist, zumal er sich in der Vergangenheit dem Zugriff der Behörden entzogen hatte, indem er keinen Wohnsitz gemeldet hatte. Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes

§ 70Abs.

3 FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 18Abs.

3 BFA-VG sind somit zu beanstanden, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war.Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes

Paragraph 70, Absatz 3, FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG sind somit zu beanstanden, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war. 4. Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der maßgebende Sachverhalt wurde vom BFA abschließend ermittelt. Die wesentlichen Feststellungen, insbesondere zu den vom Beschwerdeführer in Österreich begangenen strafbaren Handlungen sowie zu seinen persönlichen Verhältnissen in Österreich sowie in Rumänien, blieben unbestritten. Tatsächlich blieben alle im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen (so auch, dass der Beschwerdeführer mit seinem Sohn nur telefonisch in Kontakt steht; dass er über keine berufliche oder soziale Integration in Österreich verfügt; dass sich sein Lebensmittelpunkt in Rumänien befindet) unwidersprochen. Unter diesen Umständen hätte selbst ein positiver persönlicher Eindruck zu keinem anderen Ergebnis geführt. Somit lag kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vor (vgl. VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/002).Der maßgebende Sachverhalt wurde vom BFA abschließend ermittelt. Die wesentlichen Feststellungen, insbesondere zu den vom Beschwerdeführer in Österreich begangenen strafbaren Handlungen sowie zu seinen persönlichen Verhältnissen in Österreich sowie in Rumänien, blieben unbestritten. Tatsächlich blieben alle im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen (so auch, dass der Beschwerdeführer mit seinem Sohn nur telefonisch in Kontakt steht; dass er über keine berufliche oder soziale Integration in Österreich verfügt; dass sich sein Lebensmittelpunkt in Rumänien befindet) unwidersprochen. Unter diesen Umständen hätte selbst ein positiver persönlicher Eindruck zu keinem anderen Ergebnis geführt. Somit lag kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vor vergleiche VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/002). Zudem wurde von keiner der beiden Verfahrensparteien die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt, was nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als impliziter Verzicht auf Abhaltung einer solchen Verhandlung zu verstehen war (vgl. VwGH 25.2.2016, Ra 2016/21/0021, mwN).Zudem wurde von keiner der beiden Verfahrensparteien die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt, was nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als impliziter Verzicht auf Abhaltung einer solchen Verhandlung zu verstehen war vergleiche VwGH 25.2.2016, Ra 2016/21/0021, mwN). Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG unterbleiben.Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I403.2239984.1.00

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