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{'item': 'I407 2122984-3'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.03.2021 GeschäftszahlI407 2122984-3 Spruch, , , I407 2122986-2/26EI407 2122989-3/21EI407 2122981-3/19EI407 2122984-3/19EI407 2142552-3/19EI407 2122986-2/26E, I407 2122989-3/21E, I407 2122981-3/19E, I407 2122984-3/19E, I407 2142552-3/19E, GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 11.02.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER, als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX , StA. ALGERIEN, XXXX , geb. XXXX , StA. ALGERIEN, XXXX , geb. XXXX , StA. ALGERIEN, XXXX , geb. XXXX , StA. ALGERIEN und XXXX , geb. XXXX , StA. ALGERIEN, jeweils vertreten durch: BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark jeweils vom 26.02.2019, Zl. 831762608-181208992, Zl. 831762706-181209042, Zl. 1014889809, Zl. 1073913702 und Zl. 1127450104., nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.02.2021 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER, als Einzelrichter über die Beschwerden von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ALGERIEN, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ALGERIEN, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ALGERIEN, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ALGERIEN und römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ALGERIEN, jeweils vertreten durch: BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark jeweils vom 26.02.2019, Zl. 831762608-181208992, Zl. 831762706-181209042, Zl. 1014889809, Zl. 1073913702 und Zl. 1127450104., nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.02.2021 zu Recht erkannt: A)

  1. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I und II. des angefochtenen Bescheide Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt und XXXX , geb. XXXX , StA. ALGERIEN, XXXX , geb. XXXX , StA. ALGERIEN, XXXX , geb. XXXX , StA. ALGERIEN, XXXX , geb. XXXX , StA. ALGERIEN und XXXX , geb. XXXX , StA. ALGERIEN, gemäß § 55 Abs. 1 AsylG. jeweils der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten erteilt wird.
  2. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins und römisch zwei. des angefochtenen Bescheide Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt und römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ALGERIEN, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ALGERIEN, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ALGERIEN, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ALGERIEN und römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ALGERIEN, gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. jeweils der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten erteilt wird.
  3. Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid hinsichtlich der bekämpften Spruchpunkte III und IV ersatzlos behoben.
  4. Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid hinsichtlich der bekämpften Spruchpunkte römisch drei und römisch vier ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 11.02.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 11.02.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. Auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch durch die beschwerdeführende Partei / den Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei am 11.02.2021 ausdrücklich verzichtet wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I407.2122984.3.00

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