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{'item': 'I408 2147193-1'}

Obsah (8)§ 3§ 8Art 133§§ 4§ 10§ 57§ 52§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.03.2021 GeschäftszahlI408 2147193-1 SpruchI408 2147193-1/37E, I408 2147193-1/37E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e

§ 3Abs 1 Asyl

G 2005 abgewiesen.römisch eins. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wird bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des verfahrensgegenständlichen Bescheides wird stattgegeben und XXXX

§ 8Abs 1 Asyl

G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Sudan zuerkannt. römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des verfahrensgegenständlichen Bescheides wird stattgegeben und römisch 40

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Sudan zuerkannt. III.)

§ 8Abs 4 Asyl

G 2005 wird XXXX , eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von 12 Monaten erteilt.römisch drei.)

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 , eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von 12 Monaten erteilt. IV. Die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch vier. Die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgegenstand:römisch eins. Verfahrensgegenstand:

  1. Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise am 27.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund brachte er im Laufe des Verfahrens zusammengefasst vor, dass er aus Darfur stamme und von der Geheimpolizei aufgrund seiner Aktivitäten bei der oppositionellen Bewegung Grifina zweimal verhaftet und gefoltert worden sei.
  2. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 20.01.2017 wies die belangte Behörde diesen Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Sudan (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung in den Sudan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für seine freiwillige Ausreise beträgt zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (IV.).
  3. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 20.01.2017 wies die belangte Behörde diesen Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Sudan (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung in den Sudan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für seine freiwillige Ausreise beträgt zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (römisch vier.).
  4. Mit fristgerecht eingelangter Beschwerde bekämpfte der Beschwerdeführer diese Entscheidung in vollem Umfang. Dabei wurde im Wesentlichen das bisherige Fluchtvorbringen wiederholt und die Rolle des Onkels, bei dem er In Khartum wohnte und in dessen Haus er 2013 verhaftet wurde, genauer beschrieben, ebenso der Vorfall bei der Führerscheinbehörde.
  5. Am 07.08.2017 und am 26.03.2019 fanden vor dem Bundesverwaltungsgericht zwei mündliche Verhandlungen statt, in denen der Sachverhalt und die Länderfeststellungen der Staatendokumentation erörtert wurde. Dabei wurden auch die Schriftsätze des Rechtsvertreters und die dabei vorgelegten Integrationsunterlagen mitberücksichtigt.
  6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.05.2019, I408 2147193-1/24E wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und eine Revision für unzulässig erklärt.
  7. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
  8. Mit Erkenntnis vom 21.09.2020, E 2092/2019-10, gab der Verfassungsgerichtshof der Beschwerde statt und behob das Erkenntnis vom 02.05.
  9. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass es das Bundesverwaltungsgericht unterlassen habe, sich mit der Volksgruppenzugehörigkeit und der Herkunft des Beschwerdeführers aus Dafur ausreichend auseinanderzusetzen.
  10. Am 19.10.2020 stellte das Bundesverwaltungsgericht eine Anfrage zur Sicherheitslage im Sudan in Bezug auf die Stammeskonflikte in Darfur sowie die aktuelle Situation der Volksgruppe „Fur“ in Darfur als auch in Khartoum an die Staatendokumentation. Die Beantwortung der Anfrage erfolgte am 27.01.
  11. Mit Schreiben vom 28.01.2021 informierte das Bundesverwaltungsgericht die Parteien unter Bezugnahme auf die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation darüber, dass wegen der aktuellen Lage im Sudan die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz vorliegen würden. An der Einschätzung der fehlenden Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf eine persönliche Verfolgung habe sich nichts geändert.
  12. Mit Schriftsatz vom 19.02.2021 teilte der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter mit, dass er die beweiswürdigende Einschätzung bezüglich der fehlenden Glaubwürdigkeit in Bezug auf eine persönliche Verfolgung zu Kenntnis nehme und sich mit der Erlangung von subsidiärem Schutz zufriedengebe. Seitens der belangten Behörde erfolgte keine Stellungnahme. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen: 1.
  14. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist volljährig, sudanesischer Staatsbürger und hält sich nach illegaler Einreise zumindest seit seiner Antragstellung am 27.06.2015 in Österreich auf. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Fur an und verfügt im Sudan über familiäre Anknüpfungspunkte. Er stammt aus XXXX in Darfur und flüchtete 2003 mit seiner Familie nach XXXX . Seine Eltern und seine Geschwister blieben dort und er ging zu seinem Onkel nach Karthum, wo er lebte, studierte und bei seinem Onkel bis zu seiner Ausreise als Elektriker arbeitete.Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Fur an und verfügt im Sudan über familiäre Anknüpfungspunkte. Er stammt aus römisch 40 in Darfur und flüchtete 2003 mit seiner Familie nach römisch 40 . Seine Eltern und seine Geschwister blieben dort und er ging zu seinem Onkel nach Karthum, wo er lebte, studierte und bei seinem Onkel bis zu seiner Ausreise als Elektriker arbeitete. Der Beschwerdeführer leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit und ist arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer ist alleinstehend und strafgerichtlich unbescholten. Er befindet sich nach wie vor in der Grundversorgung, ist aktuell in XXXX untergebracht und nicht selbsterhaltungsfähig.Der Beschwerdeführer ist alleinstehend und strafgerichtlich unbescholten. Er befindet sich nach wie vor in der Grundversorgung, ist aktuell in römisch 40 untergebracht und nicht selbsterhaltungsfähig. Am 16.02.2017 bestand er eine Deutschprüfung auf Niveau A2 und legte am 12.07.2018 eine Prüfung auf Niveau B1 ab, war bei dieser aber nur im mündlichen Teil erfolgreich. Im Jänner und Feber 2018 nahm er an einem berufsbezogenen Deutschkurs für Asylwerbende in Bezug auf Tätigkeiten in der Gastronomie und am 24.05.2018 an einem Werte- und Orientierungskurs teil. Seit Herbst letzten Jahres hilft er in den Ferien und an Wochenenden stundenweise am Bauhof der Gemeinde XXXX bei verschiedenen Arbeiten mit und besucht seit 12.11.2018 eine Übergangsklasse der höheren technischen Bundeslehranstalt XXXX .Am 16.02.2017 bestand er eine Deutschprüfung auf Niveau A2 und legte am 12.07.2018 eine Prüfung auf Niveau B1 ab, war bei dieser aber nur im mündlichen Teil erfolgreich. Im Jänner und Feber 2018 nahm er an einem berufsbezogenen Deutschkurs für Asylwerbende in Bezug auf Tätigkeiten in der Gastronomie und am 24.05.2018 an einem Werte- und Orientierungskurs teil. Seit Herbst letzten Jahres hilft er in den Ferien und an Wochenenden stundenweise am Bauhof der Gemeinde römisch 40 bei verschiedenen Arbeiten mit und besucht seit 12.11.2018 eine Übergangsklasse der höheren technischen Bundeslehranstalt römisch 40 . Zuletzt hat der Beschwerdeführer die Zusage für eine Lehrstelle zum Elektriker vorgelegt, für den Fall, dass er zu einer Aufenthaltsberechtigung kommt. 1.
  15. Zu den Fluchtmotiven und zur Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers: Entgegen seinem Fluchtvorbringen kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Mitgliedschaft zu Grifina oder aufgrund seiner Herkunft aus Darfur von der Geheimpolizei verfolgt wurde und deshalb seinen Herkunftsstaat verlassen hat. 1.
  16. Zur Lage im Herkunftsstaat: Zur aktuellen Lage im Sudan ist den beiden Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation vom 27.01.2021 im Wesentlichen zu entnehmen, dass die allgemeine Lage im Sudan aktuell als „unzureichend“ anzusehen ist. So ist der Sudan derzeit von einer Wirtschaftskrise, Nahrungsmittelunsicherheit, sowie den Auswirkungen von schweren Überschwemmungen betroffen. Seit Beginn des Jahres 2020 haben mehr als acht Millionen Menschen humanitäre Unterstützung in irgendeiner Form erhalten, wobei der tatsächliche Bedarf doppelt so hoch gewesen wäre. Laut Ausblick des UNO-Generalsekretärs werde sich diese Lage wahrscheinlich noch weiter verschärfen, zumal der Sudan auch noch zusätzlich mit einer steigenden Anzahl von Flüchtlingen aus Äthiopien belastet ist. Vertriebene aus Darfur leben in Khartoum überwiegend in den Slum-Gürtel im Süden der Stadt und sind damit von den o.a. Auswirkungen unmittelbar betroffen. Ein Bericht zu Entwicklungen bezüglich der Hybridmission der Afrikanischen Union und der UNO in Darfur vom November 2020 bezeichnet die Region Darfur als die ärmste des Landes und fügt hinzu, dass sie besonders von Inflation, Treibstoffmangel und Mangel weiterer Güter betroffen sei. Es kann somit nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückführung einer realen Gefahr im Sinne des Art 3 EMRK ausgesetzt wäre. Zudem würde die derzeit im Sudan vorherrschende Sicherheitslage mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer unmenschlichen Behandlung des Beschwerdeführers führen oder die derzeitige unzureichende Versorgungslage ihn in seiner Existenz bedrohen. Die maßgebliche Wahrscheinlichkeit, in Rechten nach Art 3 EMRK verletzt zu werden, ist derzeit für das gesamte Staatsgebiet des Sudans zu erwarten, also sowohl für die Hauptstadt Khartum als auch für Darfur, weshalb für den Beschwerdeführer aufgrund der herrschenden Lage auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Sudan erweist sich deshalb als derzeit nicht zumutbar.Es kann somit nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückführung einer realen Gefahr im Sinne des Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre. Zudem würde die derzeit im Sudan vorherrschende Sicherheitslage mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer unmenschlichen Behandlung des Beschwerdeführers führen oder die derzeitige unzureichende Versorgungslage ihn in seiner Existenz bedrohen. Die maßgebliche Wahrscheinlichkeit, in Rechten nach Artikel 3, EMRK verletzt zu werden, ist derzeit für das gesamte Staatsgebiet des Sudans zu erwarten, also sowohl für die Hauptstadt Khartum als auch für Darfur, weshalb für den Beschwerdeführer aufgrund der herrschenden Lage auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Sudan erweist sich deshalb als derzeit nicht zumutbar.
  17. Beweiswürdigung: 2.
  18. Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zum Sudan und die Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation zur Lage im Sudan vom 27.01.
  19. Weiters wurde der Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer und im Beisein seines Rechtsvertreters in zwei mündlichen Verhandlungen am 07.08.2017 und am 26.03.2019 erörtert. Hinzu kommen die vom Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter eingebrachten Stellungnahmen und Urkundenvorlagen sowie die der Schriftsatz vom 19.02.
  20. 2.
  21. Zur Person des Beschwerdeführers: Im Wesentlichen stützt sich der erkennende Richter dabei auf die unbestritten gebliebenen Festellungen im vorangegangenen Erkenntnis vom 02.05.2019, I408 2147193-1/24E. Diese wurden durch Abfragen aus ZMR, GVS, Strafregister und AJ-WEB überprüft und ein anderslautendes Vorbringen wurde weder vom Beschwerdeführer noch der belangten Behörde vorgebracht. Die Lehrstellenzusage als Elektriker entspricht den Angaben des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 19.02.
  22. 2.
  23. Zum Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf den angeführten Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation vom 27.01.2021 sowie dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für den Sudan samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie z. B. Open Doors, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstands, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Den Parteien wurden diese Anfragebeantwortungen mit „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ vom 28.01.2021 (OZ 34) übermittelt. Die diesbezüglichen Feststellungen sowie die in diesem Zusammenhang ergangenen Ausführungen blieb von beiden Parteien unbeanstandet. 2.
  24. Zu den Fluchtmotiven und zur Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer brachte, auf das Wesentlichste zusammengefasst, vor, dass er aufgrund seiner Aktivitäten für die oppositionelle Bewegung Grifina von der Geheimpolizei bedroht, verhaftet und gefoltert worden sei. Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde bzw. das Gericht müssen somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert. Wie die belangte Behörde im verfahrensgegenständlichen Bescheid nachvollziehbar und schlüssig dargelegt hat (Bescheid S 23-26), liegen diesen Anforderungen nicht vor. Auch der erkennende Richter sieht nach zwei Verhandlungen am 07.08.2017 und 26.03.2019 sowie der vorgelegten Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 16.08.2017 dieses Vorbringen als nicht glaubhaft an. So brachte der Beschwerdeführer am 28.06.2015, am Tag nach seiner illegalen Einreise in Österreich gegenüber der Sicherheitsbehörde als Fluchtgrund nur vor, dass er „wegen der Ungerechtigkeiten in Darfur und der Verfolgung durch die Regierung“ den Sudan verlassen habe. Bei seinen Eltern liege ein Haftbefehl, ausgestellt von der Regierung (AS 11). Als Fluchtroute gab er an: „Von XXXX nach Khartum und von dort über Dongola nach Libyen“ (AS 7 und AS 9).So brachte der Beschwerdeführer am 28.06.2015, am Tag nach seiner illegalen Einreise in Österreich gegenüber der Sicherheitsbehörde als Fluchtgrund nur vor, dass er „wegen der Ungerechtigkeiten in Darfur und der Verfolgung durch die Regierung“ den Sudan verlassen habe. Bei seinen Eltern liege ein Haftbefehl, ausgestellt von der Regierung (AS 11). Als Fluchtroute gab er an: „Von römisch 40 nach Khartum und von dort über Dongola nach Libyen“ (AS 7 und AS 9). Er stellte damit als zentralen Fluchtgrund seine Herkunft aus Darfur in den Mittelpunkt und schilderte auch einen Fluchtweg von XXXX , Darfur, beginnend über Khartum und Libyen nach Europa. Außerdem erwähnte er nur die in XXXX lebenden Eltern und Geschwistern, bei denen sich auch ein gegen ihn von den Behörden ausgestellter Haftbefehl befinde. Seinen 10-jährigen Aufenthalt in Khartum vor seiner Ausreise, seine Aktivitäten bei Grifina und die Verhaftungen und Folterungen durch die Geheimpolizei wurden nicht angesprochen. Ebenso wurde der in Khartum lebende Onkel, in dessen Obhut er letztendlich lebte und arbeitete, bei dem er verhaftet wurde, der wegen seiner Aktivitäten bedroht wurde, der bzw. seine Tante - und nicht seine Eltern - mit dem Haftbefehl konfrontiert wurden und der letztendlich selbst aus Khartum fliehen musste, erst im Laufe des Verfahrens erwähnt. Diese, für seine Flucht so entscheidenden Punkte, wurden aber erst ein Jahr später vor der belangten Behörde und in den beiden mündlichen Verhandlungen vor dem Bundeverwaltungsgericht vorgebracht.Er stellte damit als zentralen Fluchtgrund seine Herkunft aus Darfur in den Mittelpunkt und schilderte auch einen Fluchtweg von römisch 40 , Darfur, beginnend über Khartum und Libyen nach Europa. Außerdem erwähnte er nur die in römisch 40 lebenden Eltern und Geschwistern, bei denen sich auch ein gegen ihn von den Behörden ausgestellter Haftbefehl befinde. Seinen 10-jährigen Aufenthalt in Khartum vor seiner Ausreise, seine Aktivitäten bei Grifina und die Verhaftungen und Folterungen durch die Geheimpolizei wurden nicht angesprochen. Ebenso wurde der in Khartum lebende Onkel, in dessen Obhut er letztendlich lebte und arbeitete, bei dem er verhaftet wurde, der wegen seiner Aktivitäten bedroht wurde, der bzw. seine Tante - und nicht seine Eltern - mit dem Haftbefehl konfrontiert wurden und der letztendlich selbst aus Khartum fliehen musste, erst im Laufe des Verfahrens erwähnt. Diese, für seine Flucht so entscheidenden Punkte, wurden aber erst ein Jahr später vor der belangten Behörde und in den beiden mündlichen Verhandlungen vor dem Bundeverwaltungsgericht vorgebracht. Diese gravierenden Divergenzen im Vorbringen können weder mit sprachlichen Problemen bei der Ersteinvernahme noch mit Müdigkeit aufgrund der Reisestrapazen begründet werden, zumal ihm seine damaligen Angaben rückübersetzt wurden und unbeanstandet blieben. Ebenso fand die Einvernahme erst am Tag nach seiner Antragstellung statt und nicht im unmittelbaren Anschluss an seinen Aufgriff. Wie der VwGH schon früh ausgesprochen hat, muss einem Asylwerber klar sein, dass die Asylbehörden bei ihrer Entscheidung über einen Asylantrag auf eine möglichst vollständige und wahrheitsgetreue Darstellung der Fluchtgründe durch den Asylwerber angewiesen sind (VwGH vom 29.01.1997, 95/01/147). Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend und in weiterer Folge widerspruchsfrei zu schildern, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt ist. Von der Rechtsvertretung wird auf eine Traumatisierung durch die erlittenen Folterungen verwiesen. Während der Beschwerdeführer über Befragung durch seinen Rechtsvertreter die Narbe bei seinem Auge mit Schlägen durch die Geheimpolizei begründete (VH-Protokoll vom 07.08.2017, Seite 14), gab er It. ärztlichem Befundbericht vom 21.07.2015 dem behandelnden Arzt gegenüber einen „Verkehrsunfall mit Sehverlust“ (AS 109) an. Die in der mündlichen Verhandlung am 26.03.2019 abgegebene Rechtfertigung, dass er mit Hilfe des ärztlichen Befundes nur in ein anderes Asylheim wollte (VH-Protokoll vom 26.03.2019, Seite 11) ist nicht überzeugend. Gegen eine Traumatisierung aufgrund von Folterungen spricht auch der Umstand, dass er einen Führerschein, den er für die Arbeit bei seinem Onkel in Karthum benötigte, nach seiner zweiten Verhaftung und der Folterung mit der angesprochenen Augenverletzung beantragte (AS 93). Zudem wurden in beiden mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht die Folterungen vom Beschwerdeführer nie aktiv selbst angesprochen, sondern nur im Zuge der Befragung durch seinen Rechtsvertreter.Von der Rechtsvertretung wird auf eine Traumatisierung durch die erlittenen Folterungen verwiesen. Während der Beschwerdeführer über Befragung durch seinen Rechtsvertreter die Narbe bei seinem Auge mit Schlägen durch die Geheimpolizei begründete (VH-Protokoll vom 07.08.2017, Seite 14), gab er römisch eins t. ärztlichem Befundbericht vom 21.07.2015 dem behandelnden Arzt gegenüber einen „Verkehrsunfall mit Sehverlust“ (AS 109) an. Die in der mündlichen Verhandlung am 26.03.2019 abgegebene Rechtfertigung, dass er mit Hilfe des ärztlichen Befundes nur in ein anderes Asylheim wollte (VH-Protokoll vom 26.03.2019, Seite 11) ist nicht überzeugend. Gegen eine Traumatisierung aufgrund von Folterungen spricht auch der Umstand, dass er einen Führerschein, den er für die Arbeit bei seinem Onkel in Karthum benötigte, nach seiner zweiten Verhaftung und der Folterung mit der angesprochenen Augenverletzung beantragte (AS 93). Zudem wurden in beiden mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht die Folterungen vom Beschwerdeführer nie aktiv selbst angesprochen, sondern nur im Zuge der Befragung durch seinen Rechtsvertreter. Es ist auch nicht plausibel, dass nur sein Onkel wegen des Beschwerdeführers von der Geheimpolizei bedroht wurde und in weiterer Folge flüchten musste, seine Eltern aber unbehelligt blieben, obwohl zwei ihrer Söhne aktiv gegen die Regierung arbeitete, der Beschwerdeführer bei der oppositionellen Bewegung Grifina und dessen Bruder bei der sudanesischen Befreiungsarmee und der Beschwerdeführer bei seinem letzten Besuch seiner Eltern in XXXX selbst bedroht worden sein will.Es ist auch nicht plausibel, dass nur sein Onkel wegen des Beschwerdeführers von der Geheimpolizei bedroht wurde und in weiterer Folge flüchten musste, seine Eltern aber unbehelligt blieben, obwohl zwei ihrer Söhne aktiv gegen die Regierung arbeitete, der Beschwerdeführer bei der oppositionellen Bewegung Grifina und dessen Bruder bei der sudanesischen Befreiungsarmee und der Beschwerdeführer bei seinem letzten Besuch seiner Eltern in römisch 40 selbst bedroht worden sein will. Wenn der Beschwerdeführer die Beweggründe für die Wiederaufnahme seiner Aktivitäten bei Grifina nach seiner Bedrohung in XXXX , damit beschreibt, dass er „nach dem Besuch bei seinen Eltern 2013 gesehen habe, wie die Häuser in Brand gesetzt worden sind und die Leute im Lager gesammelt worden sind. Die Situation und das Volk waren dort sehr schwierig. Frauen wurden vergewaltigt. Kinder sind getötet worden. Viele Leute haben ihre Häuser verloren und sind auf der Flucht gewesen.“ (aus VH-Protokoll vom 07.08.2017, Seite 7), bringt er damit nichts vor, das für ein real erlebtes Ereignis spricht.Wenn der Beschwerdeführer die Beweggründe für die Wiederaufnahme seiner Aktivitäten bei Grifina nach seiner Bedrohung in römisch 40 , damit beschreibt, dass er „nach dem Besuch bei seinen Eltern 2013 gesehen habe, wie die Häuser in Brand gesetzt worden sind und die Leute im Lager gesammelt worden sind. Die Situation und das Volk waren dort sehr schwierig. Frauen wurden vergewaltigt. Kinder sind getötet worden. Viele Leute haben ihre Häuser verloren und sind auf der Flucht gewesen.“ (aus VH-Protokoll vom 07.08.2017, Seite 7), bringt er damit nichts vor, das für ein real erlebtes Ereignis spricht. Auch die Aktivitäten des Beschwerdeführers bei Grifina - vom einfachen Mitglied, der Flugblätter verteilte zu einem Akteur im einem Naheverhältnis zu den Gründungsmitgliedern, der zuletzt in führender Position bei der Organisation von Demonstrationen im Einsatz war - wurden sowohl in den Einvernahmen vor der belangten Behörde als auch in den Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht sukzessive gesteigert und in den Vordergrund gestellt. Es ist auch widersprüchlich, dass er seine Aktivitäten 2011 nach seiner (ersten) Verhaftung und nach des erfolgten „Freikaufes“ aus der Haft durch seinen Onkel eingestellt habe und seither unbehelligt geblieben war, aber er nach dem Vorfall in XXXX sofort wieder eine aktive Rolle bei Grifina übernahm und das entgegen seinem Versprechen an seinen Onkel, sich von dieser Bewegung fernzuhalten. Gleichzeitig suchte er aber nach der aufgelösten Demonstration im September das Haus des Onkels auf, um sich dort zu verstecken, während er nach seinen Angaben zuletzt in Khartum sieben unterschiedliche Aufenthaltsorte hatte.Auch die Aktivitäten des Beschwerdeführers bei Grifina - vom einfachen Mitglied, der Flugblätter verteilte zu einem Akteur im einem Naheverhältnis zu den Gründungsmitgliedern, der zuletzt in führender Position bei der Organisation von Demonstrationen im Einsatz war - wurden sowohl in den Einvernahmen vor der belangten Behörde als auch in den Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht sukzessive gesteigert und in den Vordergrund gestellt. Es ist auch widersprüchlich, dass er seine Aktivitäten 2011 nach seiner (ersten) Verhaftung und nach des erfolgten „Freikaufes“ aus der Haft durch seinen Onkel eingestellt habe und seither unbehelligt geblieben war, aber er nach dem Vorfall in römisch 40 sofort wieder eine aktive Rolle bei Grifina übernahm und das entgegen seinem Versprechen an seinen Onkel, sich von dieser Bewegung fernzuhalten. Gleichzeitig suchte er aber nach der aufgelösten Demonstration im September das Haus des Onkels auf, um sich dort zu verstecken, während er nach seinen Angaben zuletzt in Khartum sieben unterschiedliche Aufenthaltsorte hatte. Zusammengefasst brachte der Beschwerdeführer bei all seinen Einvernahmen glaubhaft nur die Unzufriedenheit mit der allgemeinen Lage im Sudan zum Ausdruck, die letztendlich zum Verlassen seines Herkunftsstaates - wie auch bei seinem Bruder XXXX (VH-Protokoll vom 26.03.2019, Seite 5) - geführt hat. Dass diese Unzufriedenheit in den letzten Jahren vor allem im studentischen Umfeld bzw. bei Jugendlichen verstärkt in Demonstrationen ihren Niederschlag fand, die von den Behörden mit Gewalt aufgelöst wurden, ist unstrittig und hat letztendlich zum Sturz von AI Bashir in diesem Jahr geführt.Zusammengefasst brachte der Beschwerdeführer bei all seinen Einvernahmen glaubhaft nur die Unzufriedenheit mit der allgemeinen Lage im Sudan zum Ausdruck, die letztendlich zum Verlassen seines Herkunftsstaates - wie auch bei seinem Bruder römisch 40 (VH-Protokoll vom 26.03.2019, Seite 5) - geführt hat. Dass diese Unzufriedenheit in den letzten Jahren vor allem im studentischen Umfeld bzw. bei Jugendlichen verstärkt in Demonstrationen ihren Niederschlag fand, die von den Behörden mit Gewalt aufgelöst wurden, ist unstrittig und hat letztendlich zum Sturz von AI Bashir in diesem Jahr geführt. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zu dem Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen, der auch Asylrelevanz zukommt. Der erkennende Richter geht aber aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers davon aus, dass dieser aufgrund seines 10-jährigen Aufenthaltes in Khartum und des Besuches seiner Eltern in XXXX weder in Khartum noch in Darfur einer, auf seine Person gerichtete, asylrelevante Verfolgung ausgesetzt war.Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zu dem Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen, der auch Asylrelevanz zukommt. Der erkennende Richter geht aber aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers davon aus, dass dieser aufgrund seines 10-jährigen Aufenthaltes in Khartum und des Besuches seiner Eltern in römisch 40 weder in Khartum noch in Darfur einer, auf seine Person gerichtete, asylrelevante Verfolgung ausgesetzt war.
  25. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  26. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
  27. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

§ 3Abs 1 Asyl

G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4, 4a oder 5 leg.

cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Absch A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Absch A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Im Hinblick auf eine behauptete staatliche Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Herkunft oder seines politischen Aktivismus ist festzustellen, dass dieses Vorbringen, wie in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.

  1. dargelegt, nicht glaubhaft ist. Sonstige Fluchtgründe wurden nicht vorgebracht. Dem Beschwerdeführer ist es damit im gesamten Verfahren nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.Im Hinblick auf eine behauptete staatliche Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Herkunft oder seines politischen Aktivismus ist festzustellen, dass dieses Vorbringen, wie in der Beweiswürdigung unter Punkt römisch zwei.2.
  2. dargelegt, nicht glaubhaft ist. Sonstige Fluchtgründe wurden nicht vorgebracht. Dem Beschwerdeführer ist es damit im gesamten Verfahren nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 3.
  3. Zur Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.
  4. Zur Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

§ 8Abs 1 Z 1 Asyl

G ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - „real risk“ einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl. VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0372). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (vgl. VwGH 29.08.2019, Ra 2019/19/0143).Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - „real risk“ einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht vergleiche VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0372). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen vergleiche VwGH 29.08.2019, Ra 2019/19/0143). Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK ist nicht ausreichend. Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK angenommen werden kann Das Vorliegen solch exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl. VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0372).Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK angenommen werden kann Das Vorliegen solch exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen vergleiche VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0372). Aufgrund der derzeitigen labilen Sicherheitslage sowie der momentan vorherrschenden prekären Versorgungsverhältnisse im Sudan, welche ausdrücklich auch Khartum und Darfur betreffen, ist gegenwärtig von einer realen Gefahr für die körperliche Unversehrtheit des Beschwerdeführers im Rückkehrfall auszugehen, welcher er durch eine innerstaatliche Ortswahl nicht entgehen kann. Auch ist derzeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr seine existenziellen Grundbedürfnisse ob der prekären Versorgungslage aktuell nicht decken wird können. Folglich war ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Sudan zuzuerkennen. Dementsprechend war Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides in Erledigung der Beschwerde spruchgemäß aufzuheben.Folglich war ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Sudan zuzuerkennen. Dementsprechend war Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides in Erledigung der Beschwerde spruchgemäß aufzuheben. 3.3. Befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. Diese gilt für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über den Antrag des Fremden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für jeweils zwei weitere Jahre verlängert.

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. Diese gilt für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über den Antrag des Fremden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Dem Beschwerdeführer wurde der Status als subsidiär Schutzberechtigte zuerkannt, sodass eine befristete Aufenthaltsberechtigung

§ 8Abs. 4 Asyl

G zu erteilen war.Dem Beschwerdeführer wurde der Status als subsidiär Schutzberechtigte zuerkannt, sodass eine befristete Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG zu erteilen war. 3.

  1. Zur Behebung de3 Spruchpunkten III. und IV. des angefochtenen Bescheides: 3.
  2. Zur Behebung de3 Spruchpunkten römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides:

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung der Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung der Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Dem Beschwerdeführer wurde mit gegenständlichem Erkenntnis der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und daher seinem Antrag auf internationalen Schutz diesbezüglich stattgegeben. Die Voraussetzungen

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und damit in weiterer Folge auch der Abspruch über die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G, die Zulässigkeit der Abschiebung

§ 52Abs. 9 FPG i

Vm § 46 FPG sowie die Frist zur freiwilligen Ausreise liegen daher nicht mehr vor, weshalb diese Spruchpunkte ersatzlos zu beheben waren.Die Voraussetzungen

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und damit in weiterer Folge auch der Abspruch über die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG, die Zulässigkeit der Abschiebung

Paragraph 52, Absatz 9, FPG in Verbindung mit Paragraph 46, FPG sowie die Frist zur freiwilligen Ausreise liegen daher nicht mehr vor, weshalb diese Spruchpunkte ersatzlos zu beheben waren. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I408.2147193.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.