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{'item': 'I415 2203243-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.03.2021 GeschäftszahlI415 2203243-1 Spruch, , I415 2203242-1/12EI415 2203243-1/11EI415 2203242-1/12E, I415 2203243-1/11E I415 2203244-1/10E Gekürzte Ausfertigung des am 12.02.2021 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX , StA. IRAK, XXXX , geb. XXXX , StA IRAK und mj. XXXX , geb. XXXX , StA. IRAK, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter, alle vertreten durch: RAe MARSCHALL & HEINZ Rechtsanwalts-Partnerschaft, Goldschmiedgasse 8, 1010 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, Außenstelle XXXX jeweils vom 04.07.2018, Zl. XXXX , ZI. XXXX und ZI. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.02.2021 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerden von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. IRAK, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA IRAK und mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. IRAK, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter, alle vertreten durch: RAe MARSCHALL & HEINZ Rechtsanwalts-Partnerschaft, Goldschmiedgasse 8, 1010 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, Außenstelle römisch 40 jeweils vom 04.07.2018, Zl. römisch 40 , ZI. römisch 40 und ZI. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.02.2021 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide werden als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide werden als unbegründet abgewiesen. B)

  1. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 werden XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , und, XXXX , geb. XXXX , alle StA. Irak, der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt.
  2. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 werden römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , und, römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Irak, der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt.
  3. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird ihnen eine für ein Jahr gültige befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte erteilt.
  4. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird ihnen eine für ein Jahr gültige befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte erteilt.
  5. Den Beschwerden wird hinsichtlich Spruchpunkt III. und IV. der angefochtenen Bescheide stattgegeben und werden diese ersatzlos behoben.
  6. Den Beschwerden wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. der angefochtenen Bescheide stattgegeben und werden diese ersatzlos behoben. C) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text, Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten. Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 12.02.2021 in Anwesenheit der Beschwerdeführer verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 12.02.2021 in Anwesenheit der Beschwerdeführer verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I415.2203243.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.