4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgegenstand:römisch eins. Verfahrensgegenstand: Aufgrund der mehrfachen strafgerichtlichen Verurteilungen eines bulgarischen Staatsangehörigen (in Folge Beschwerdeführer) erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge belangte Behörde) mit angefochtenem Bescheid vom 13.11.2020 über ihn
1 und 2 FPG ein befristetes Aufenthaltsverbot in der Dauer von drei Jahren (Spruchpunkt I.) und erteilte ihm
3 FPG einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit ihrer Entscheidung (Spruchpunkt II.). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner von der Erwachsenenvertretung beauftragten (ehemaligen) Rechtsvertretung fristgerecht und zulässig das Rechtsmittel der Beschwerde.Aufgrund der mehrfachen strafgerichtlichen Verurteilungen eines bulgarischen Staatsangehörigen (in Folge Beschwerdeführer) erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge belangte Behörde) mit angefochtenem Bescheid vom 13.11.2020 über ihn
Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein befristetes Aufenthaltsverbot in der Dauer von drei Jahren (Spruchpunkt römisch eins.) und erteilte ihm
Paragraph 70, Absatz 3, FPG einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit ihrer Entscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner von der Erwachsenenvertretung beauftragten (ehemaligen) Rechtsvertretung fristgerecht und zulässig das Rechtsmittel der Beschwerde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
4 FPG ist bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.
Paragraph 67, Absatz 4, FPG ist bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.
1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist). 3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Der Beschwerdeführer ist bulgarischer Staatsangehöriger und somit EWR-Bürger iSd § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Der Beschwerdeführer ist bulgarischer Staatsangehöriger und somit EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Die belangte Behörde begründete dies im Wesentlichen mit den bisherigen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers und der aufgrund seiner tristen Beschäftigungs- und Finanzsituation verbundenen Gefahr einer Rückfälligkeit, was sich durch die mit 08.11.2020 verhängte Untersuchungshaft bestätige. Insbesondere aufgrund seiner wirtschaftliche Situation könne keine positive Zukunftsprognose getroffen und müsse mit Wiederholungstaten gerechnet werden, weswegen vom weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers eine aktuelle und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe. Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367).Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367). Aufgrund der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Bundesgebiet von rund sieben Jahren ist im gegenständlichen Fall der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 S 2 FPG (tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt) heranzuziehen. Die Erfüllung des Gefährdungsmaßstabes ist aufgrund seiner letztmaligen strafgerichtlichen Verurteilung vom 08.03.2020 wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB und des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB zweifelsfrei zu bejahen, zumal der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Gewalt- und Eigentumskriminalität besteht (vgl. VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0043; 22.11.2017, Ra 2017/19/0474 ua.). Aufgrund der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Bundesgebiet von rund sieben Jahren ist im gegenständlichen Fall der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, S 2 FPG (tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt) heranzuziehen. Die Erfüllung des Gefährdungsmaßstabes ist aufgrund seiner letztmaligen strafgerichtlichen Verurteilung vom 08.03.2020 wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB und des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB zweifelsfrei zu bejahen, zumal der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Gewalt- und Eigentumskriminalität besteht vergleiche VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0043; 22.11.2017, Ra 2017/19/0474 ua.). Aber auch nach Würdigung des seit seiner Einreise im Februar 2014 durch sein persönliches Verhalten im Bundesgebiet gezeichneten Charakterbildes, des sich hieraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und der Gefährdungsprognose kommt das erkennende Gericht zur Überzeugung, dass vom Beschwerdeführer permanent eine derart schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, welche ein Aufenthaltsverbot dem Grunde nach zu rechtfertigen vermag. Zunächst ist hierfür maßgeblich, dass der Beschwerdeführer kaum fünf Monate nach seiner letztmaligen Einreise in das Bundesgebiet strafgerichtlich in Erscheinung getreten ist und seine erstmalige Verurteilung vom 30.07.2014 datiert. In den vergangenen drei Jahren trat der Beschwerdeführer immer wieder strafgerichtlich in Erscheinung und resultierten aus seinem Verhalten vier weitere strafgerichtliche Verurteilungen. Nicht unberücksichtigt bleibt in diesem Zusammenhang auch, dass er zuletzt am 08.11.2020 erneut in Untersuchungshaft genommen wurde und gegen ihn die Anklage wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen nach § 297 Abs. 1 zweiter Fall StGB, § 1 NotzeichenG, §§ 83 Abs. 1 und 83 Abs. 2 StGB sowie § 107 Abs. 2 StGB erhoben wurde. Maßgeblich sind im gegenständlichen Fall auch die seit dem Frühjahr 2019 zahlreich vorliegenden Verständigungen von Amtshandlungen seitens der Landespolizeidirektion XXXX und die mehrfachen Anzeigen wegen Lärmerregung nach § 1 Abs. 1 des WLSG und wegen aggressivem Verhalten nach § 82 Abs. 1 SPG. In diesem Zusammenhang wird auch berücksichtigt, dass er in regelmäßigen Abständen Notrufe auslöst und damit verbunden Rettungsdienst- und Polizeieinsätze herbeiführt. Zunächst ist hierfür maßgeblich, dass der Beschwerdeführer kaum fünf Monate nach seiner letztmaligen Einreise in das Bundesgebiet strafgerichtlich in Erscheinung getreten ist und seine erstmalige Verurteilung vom 30.07.2014 datiert. In den vergangenen drei Jahren trat der Beschwerdeführer immer wieder strafgerichtlich in Erscheinung und resultierten aus seinem Verhalten vier weitere strafgerichtliche Verurteilungen. Nicht unberücksichtigt bleibt in diesem Zusammenhang auch, dass er zuletzt am 08.11.2020 erneut in Untersuchungshaft genommen wurde und gegen ihn die Anklage wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB, Paragraph eins, NotzeichenG, Paragraphen 83, Absatz eins und 83 Absatz 2, StGB sowie Paragraph 107, Absatz 2, StGB erhoben wurde. Maßgeblich sind im gegenständlichen Fall auch die seit dem Frühjahr 2019 zahlreich vorliegenden Verständigungen von Amtshandlungen seitens der Landespolizeidirektion römisch 40 und die mehrfachen Anzeigen wegen Lärmerregung nach Paragraph eins, Absatz eins, des WLSG und wegen aggressivem Verhalten nach Paragraph 82, Absatz eins, SPG. In diesem Zusammenhang wird auch berücksichtigt, dass er in regelmäßigen Abständen Notrufe auslöst und damit verbunden Rettungsdienst- und Polizeieinsätze herbeiführt. Aber auch in seiner gegenwärtig andauernden Beschäftigungslosigkeit und der daraus resultierenden fehlenden Selbsterhaltungsfähigkeit liegt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, weil bei Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft resultiert (vgl. VwGH 25.09.2020, Ra 2020/19/0132). Des Weiteren hat bereits der Verwaltungsgerichthof ausgesprochen, dass ein Fremder, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, initiativ nachzuweisen hat, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint (vgl. VwGH 25.09.2020, Ra 2020/19/0132). Derartiges liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Der Beschwerdeführer bezieht kein gesichertes Einkommen und mündete seine Vermögenslosigkeit zuletzt in einem Mitzins- bzw. Räumungsverfahren.Aber auch in seiner gegenwärtig andauernden Beschäftigungslosigkeit und der daraus resultierenden fehlenden Selbsterhaltungsfähigkeit liegt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, weil bei Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft resultiert vergleiche VwGH 25.09.2020, Ra 2020/19/0132). Des Weiteren hat bereits der Verwaltungsgerichthof ausgesprochen, dass ein Fremder, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, initiativ nachzuweisen hat, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint vergleiche VwGH 25.09.2020, Ra 2020/19/0132). Derartiges liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Der Beschwerdeführer bezieht kein gesichertes Einkommen und mündete seine Vermögenslosigkeit zuletzt in einem Mitzins- bzw. Räumungsverfahren. Die bedingte Nachsicht einer Freiheitsstrafe durch das Strafgericht steht einer unter fremdenrechtlichen Gesichtspunkten vorzunehmenden Gefährlichkeitsprognose nicht entgegen (VwGH 08.09.2009, 2009/21/0174). Somit ist auch aufgrund der Tatsache, dass er bislang lediglich zu zwei bedingten Freiheitsstrafen bzw. zwei Geldstrafen verurteilt wurde und lediglich seine letztmalige strafgerichtliche Verurteilung in einer fünfwöchigen Haftstrafe mündeten, nicht von einer wesentlich verminderten Gefährlichkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Sein Beschwerdevorbringen – wonach er einsieht, dass er einen Fehler begangen habe und er sein Verhalten zutiefst bereue – wird grundsätzlich positiv gewertet. In diesem Zusammenhang bleibt allerdings anzumerken, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (vgl. VwGH 30.04.2020, Ra 2019/20/0399). Im gegenständlichen Fall ist die Zeit seit seiner letztmaligen Verurteilung vom 03.08.2020 jedenfalls noch zu wenig weit fortgeschritten, um dem Beschwerdeführer einen allenfalls gegebenen - im Verfahren aber nicht einmal ansatzweise dokumentierten - positiven Gesinnungswandel zu attestieren (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0276). Sein Beschwerdevorbringen – wonach er einsieht, dass er einen Fehler begangen habe und er sein Verhalten zutiefst bereue – wird grundsätzlich positiv gewertet. In diesem Zusammenhang bleibt allerdings anzumerken, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat vergleiche VwGH 30.04.2020, Ra 2019/20/0399). Im gegenständlichen Fall ist die Zeit seit seiner letztmaligen Verurteilung vom 03.08.2020 jedenfalls noch zu wenig weit fortgeschritten, um dem Beschwerdeführer einen allenfalls gegebenen - im Verfahren aber nicht einmal ansatzweise dokumentierten - positiven Gesinnungswandel zu attestieren vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0276). In weiterer Folge bleibt zu prüfen, ob die
BFA-VG vorzunehmende gewichtigte Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen allenfalls nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes führen können.In weiterer Folge bleibt zu prüfen, ob die
Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmende gewichtigte Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen allenfalls nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes führen können. Der Beschwerdeführer weist kein Familienleben im Bundesgebiet auf. Schon aufgrund der Aufenthaltsdauer von rund sieben Jahre besteht ein Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich, welches zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist. Demgegenüber kann nicht von einer vollkommenen Entwurzelung des Beschwerdeführers zu Bulgarien ausgegangen werden, zumal er dort geboren wurde, dort aufwuchs und den überwiegenden Teil seines bisherigen Lebens dort verbrachte und hauptsozialisiert wurde und nach wie vor die Landessprache spricht. Der volljährige Beschwerdeführer ist erwerbs- und arbeitsfähig. Er sollte durch die Aufnahme einer entsprechenden Beschäftigung die Sicherung seines Lebensunterhaltes in Bulgarien bewerkstelligen können. Im Hinblick auf seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen kann er auch in seinem Herkunftsstaat eine medizinische Behandlung oder therapeutische Betreuung in Anspruch nehmen. Es ergaben sich im gegenständlichen Fall somit keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Bulgarien in eine aussichtslose oder existenzgefährdende Situation gerät. Angesichts des zuvor aufgezeigten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot
2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer) auch dringend geboten ist.Angesichts des zuvor aufgezeigten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot
Paragraph 9, BFA-VG zulässig und zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer) auch dringend geboten ist. Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten, als die gegenläufigen privaten Interessen des Beschwerdeführers. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten (vgl. VwGH 06.12.2019, Ra 2019/18/0437).Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten, als die gegenläufigen privaten Interessen des Beschwerdeführers. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Paragraph 9, BFA-VG als zulässig zu werten vergleiche VwGH 06.12.2019, Ra 2019/18/0437). Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist
4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist
Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse vergleiche VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075). Beim Beschwerdeführer liegen insgesamt fünf strafgerichtliche Verurteilungen vor. Keineswegs wird verkannt, dass der Strafausmaß seiner jeweiligen Verurteilungen im untersten Bereich liegt und ihm lediglich Geldstrafen erteilt wurden bzw. die Freiheitsstrafen zum Teil bedingt nachgesehen wurden. Aber auch unter Berücksichtigung der Strafbemessungsgründe lässt sich für den Beschwerdeführer keine Reduzierung der Dauer des Aufenthaltsverbotes bewirken. Der Beschwerdeführer trat in den letzten Jahren gehäuft und vor allem gesteigert strafgerichtlich in Erscheinung. Die bisherigen Sanktionierungsversuche zeigten beim ihm offenkundig keine Wirkung und belegen auch die Ausführungen seines Ex-Lebensgefährten und seiner Erwachsenenvertretung, dass sich der Beschwerdeführer wenig einsichtig und kooperativ zeigt. Hinzu kommt im gegenständlichen Fall, dass der Beschwerdeführer über keinerlei familiäre Anbindungen an das Bundesgebiet verfügt. Im gegenständlichen Fall erscheint die gewählte Dauer des Aufenthaltsverbotes von drei Jahren bei einem höchstzulässigen Maß von zehn Jahren angesichts des konkreten Fehlverhaltens des Beschwerdeführers angemessen und ist auch mit dem konkreten Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten in Einklang zu bringen. Des Weiteren erweist sich die Dauer von drei Jahren als erforderlich um der von ihm ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung wirksam zu begegnen. Der Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt I. nicht zu beanstanden und als unbegründet abzuweisen. Der Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. nicht zu beanstanden und als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zur Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Vor diesem Hintergrund ist Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids nicht zu beanstanden.Vor diesem Hintergrund ist Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids nicht zu beanstanden. 4. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung: Da der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen eindeutig geklärt sind und auch bei einem positiven Eindruck des Beschwerdeführers bei einer mündlichen Verhandlung keine Herabsetzung oder gar ein Entfall des Aufenthaltsverbots möglich wäre, unterbleibt eine Beschwerdeverhandlung
7 BFA-VG, zumal der Beschwerdeführer auch kein ergänzendes klärungsbedürftiges Tatsachenvorbringen erstattet hat (vgl. VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0068).Da der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen eindeutig geklärt sind und auch bei einem positiven Eindruck des Beschwerdeführers bei einer mündlichen Verhandlung keine Herabsetzung oder gar ein Entfall des Aufenthaltsverbots möglich wäre, unterbleibt eine Beschwerdeverhandlung
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, zumal der Beschwerdeführer auch kein ergänzendes klärungsbedürftiges Tatsachenvorbringen erstattet hat vergleiche VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0068). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und auch für die Bemessung der Dauer des Aufenthaltsverbotes (vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367; 19.12.2019, Ra 2019/21/0276; ua.). Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und auch für die Bemessung der Dauer des Aufenthaltsverbotes vergleiche VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367; 19.12.2019, Ra 2019/21/0276; ua.). Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil sich das Bundesverwaltungsgericht in der gegenständlichen Entscheidung an der bestehenden höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientierte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war.Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil sich das Bundesverwaltungsgericht in der gegenständlichen Entscheidung an der bestehenden höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientierte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage , iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I422.2237658.1.01
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.