GVG) als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 19.9.2019 sprach das Arbeitsmarktservice Salzburg (im Folgenden "AMS") aus, dass die beschwerdeführende Partei (im Folgenden "bP") den Anspruch auf Arbeitslosengeld
VG für den Zeitraum von 16.09.2019 bis 27.10.2019 verloren habe. Nachsicht sei nicht erteilt worden. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die bP das Arbeitsangebot beim Dienstgeber Hotel XXXX (im Folgenden "Hotel H.") vereitelt habe. Die von der bP geltend gemachten Nachsichtgründe könnten nach Anhörung des Regionalbeirates nicht anerkannt werden.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 19.9.2019 sprach das Arbeitsmarktservice Salzburg (im Folgenden "AMS") aus, dass die beschwerdeführende Partei (im Folgenden "bP") den Anspruch auf Arbeitslosengeld
Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum von 16.09.2019 bis 27.10.2019 verloren habe. Nachsicht sei nicht erteilt worden. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die bP das Arbeitsangebot beim Dienstgeber Hotel römisch 40 (im Folgenden "Hotel H.") vereitelt habe. Die von der bP geltend gemachten Nachsichtgründe könnten nach Anhörung des Regionalbeirates nicht anerkannt werden. In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 5.10.2019 brachte die bP zusammengefasst vor, dass sie das Arbeitsangebot beim Hotel H. nicht vereitelt habe, sie habe die Stelle lediglich nicht annehmen können, weil die Arbeitszeiten mit ihrer Vorbereitung zur beruflichen Weiterbildung (Vorbereitung für die Aufnahmeprüfung zum staatlich geprüften Schi- und Snowboardlehrer) nicht konform gegangen seien. Sie habe am 17.10.2019 die Aufnahmeprüfung für den staatlichen Schilehrer zu absolvieren. Staatlicher Schilehrer sei der Beruf, den sie in weiterer Folge ausüben werde. Auf eine Einstellzusage vom 5.9.2019 wurde verwiesen. Da das Level für einen erfolgreichen Abschluss der Aufnahmeprüfung extrem hoch sei, sei ein Antreten ohne entsprechende Vorbereitung weder zielführend noch erfolgversprechend. Mit dem Erreichen der Aufnahme in den Ausbildungskurs für den staatlichen Schilehrer würden ihre beruflichen Chancen sowie auch die Entlohnung deutlich ansteigen. Deshalb bereite sie sich derzeit intensiv auf die Aufnahmeprüfung vor (praktisch wie theoretisch). Mit der Beschwerde vorgelegt wurde eine Bestätigung der Skischule XXXX (im Folgenden "Skischule L.") vom 5.9.2019, aus der hervorgeht, dass die bP von 22.12.2019 bis 26.4.2020 in der Schischule als Ski- und Snowboardlehrer tätig sein wird.Mit der Beschwerde vorgelegt wurde eine Bestätigung der Skischule römisch 40 (im Folgenden "Skischule L.") vom 5.9.2019, aus der hervorgeht, dass die bP von 22.12.2019 bis 26.4.2020 in der Schischule als Ski- und Snowboardlehrer tätig sein wird. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 5.11.2019 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
GVG iVm § 56 AlVG abgewiesen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 5.11.2019 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen. Zur Begründung führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges im Wesentlichen aus, dass die bP eine Tourismusschule besucht und Berufserfahrung als Barkeeper, Schilehrer, Kitesurflehrer, Ausfahrer und im Service habe. Am 16.9.2019 sei die bP persönlich beim AMS gewesen und habe ihre Einstellzusage vorgelegt. Die zuständige Beraterin habe die bP informiert, dass ihre Einstellzusage aufgrund des großen Personalbedarfs in der Gastronomie nicht akzeptiert werde. In der Betreuungsvereinbarung sei die Vereinbarung dokumentiert worden, dass die bP vom AMS bei der Stellensuche als Kellnerin bzw. Serviererin oder als Skilehrerin unterstützt werde und auch in Eigenregie Stellen suchen solle. Die bP habe eine schriftliche Bestätigung der Skischule L. vom 5.9.2019 vorgelegt, dass sie vom 22.12.2019 bis 26.4.2020 in der Schischule als Ski- und Snowboardlehrer tätig sein werde. Außerdem habe die bP eine Bestätigung vorgelegt, dass sie ab 1.10.2019 auf geringfügiger Basis im Betrieb ihres Vaters beschäftigt sein werde; eine diesbezügliche Meldung sei nicht ersichtlich. Am 6.9.2019 sei der bP ein Stellenvorschlag als Kellner ohne Inkasso beim 4-Sterne-Hotel H. übermittelt worden. Im Zuge ihres Beratungsgesprächs am 16.9.2019 habe die bP angegeben, dass sie sich nicht auf die ihr übermittelte Stelle bewerben wolle, weil sie die Prüfung zum staatlich geprüften Snowboardlehrer am 17.10.2019 ablegen wolle. Die bP würde dies für die Tätigkeit in der Skischule L., wo sie am 15.12.2019 wieder zu arbeiten beginnen würde, brauchen und müsse sich dafür intensiv vorbereiten. Der gute Wille seitens der bP sei da, weil sie ab 1.10.2019 bereits geringfügig arbeiten würde. Am 28.10.2019 habe die bP im Rahmen der Vorsprache bekanntgegeben, dass sie die Prüfung zum staatlich geprüften Schilehrer am 17.10.2019 nicht bestanden hätte. Die bP sei neuerlich informiert worden, dass auf die Einstellzusage der Skischule L. nicht Rücksicht genommen werde. Eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigungsaufnahme liege bis zum Zeitpunkt der Beschwerdevorentscheidung nicht vor. Rechtlich folgerte die belangte Behörde, dass der Stellenvorschlag als Kellner ohne Inkasso beim Dienstgeber Hotel H. sämtliche Voraussetzungen der Zumutbarkeit im Sinne des § 9 AlVG erfüllt habe. Die bP habe von Vornherein davon Abstand genommen, sich zu bewerben und angegeben, nirgendwo anders als bei der Skischule L. arbeiten zu wollen, weil sie sich auf die Einstellzusage für Dezember verlassen habe. Da es keinen offensichtlichen Grund gegeben habe, dass der Dienstgeber die bP nicht eingestellt hätte, habe die bP das Zustandekommen einer zumutbaren Beschäftigung vorsätzlich vereitelt; die Verhängung einer Ausschlussfrist
VG sei daher zu Recht erfolgt. Ergänzend fügte die belangte Behörde hinzu, dass eventuell geprüft werden müsste, ob die bP verfügbar im Sinne des § 7 AlVG sei, wenn sie angebe, derzeit nicht arbeiten zu können, weil sie sich für eine andere Stelle vorbereiten müsse. Dann hätte das die Konsequenz, dass die bP keinerlei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen könnte. Umstände, die geeignet gewesen wären, eine Nachsicht vom Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes wegen Vorliegen eines berücksichtigungswürdigen Falles zu rechtfertigen, würden nicht vorliegen.Rechtlich folgerte die belangte Behörde, dass der Stellenvorschlag als Kellner ohne Inkasso beim Dienstgeber Hotel H. sämtliche Voraussetzungen der Zumutbarkeit im Sinne des Paragraph 9, AlVG erfüllt habe. Die bP habe von Vornherein davon Abstand genommen, sich zu bewerben und angegeben, nirgendwo anders als bei der Skischule L. arbeiten zu wollen, weil sie sich auf die Einstellzusage für Dezember verlassen habe. Da es keinen offensichtlichen Grund gegeben habe, dass der Dienstgeber die bP nicht eingestellt hätte, habe die bP das Zustandekommen einer zumutbaren Beschäftigung vorsätzlich vereitelt; die Verhängung einer Ausschlussfrist
Paragraph 10, AlVG sei daher zu Recht erfolgt. Ergänzend fügte die belangte Behörde hinzu, dass eventuell geprüft werden müsste, ob die bP verfügbar im Sinne des Paragraph 7, AlVG sei, wenn sie angebe, derzeit nicht arbeiten zu können, weil sie sich für eine andere Stelle vorbereiten müsse. Dann hätte das die Konsequenz, dass die bP keinerlei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen könnte. Umstände, die geeignet gewesen wären, eine Nachsicht vom Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes wegen Vorliegen eines berücksichtigungswürdigen Falles zu rechtfertigen, würden nicht vorliegen. Mit Schreiben vom 11.11.2019 (eingelangt am 18.11.2019) stellte die bP fristgerecht einen Vorlageantrag. Am 3.2.2020 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. römisch zwei.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch einen Senat, anzuwendendes Verfahrensrecht:,
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins Nr. 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die belangte Behörde hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung
GVG erlassen und die bP fristgerecht einen Vorlageantrag
GVG gestellt;
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Mit der Vorlage der Beschwerde tritt die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist die Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Die belangte Behörde hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG erlassen und die bP fristgerecht einen Vorlageantrag
Paragraph 15, VwGVG gestellt;
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Mit der Vorlage der Beschwerde tritt die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist die Beschwerdevorentscheidung vergleiche VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Zu A) Abweisung der Beschwerde II.3.2. Maßgebliche gesetzliche Grundlagen im Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG):römisch zwei.3.2. Maßgebliche gesetzliche Grundlagen im Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG): Nach § 7 Abs. 1 Z 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Der Arbeitsvermittlung steht
cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.Nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Der Arbeitsvermittlung steht
Paragraph 2, leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.
VG ist arbeitswillig, wer (unter anderem) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist arbeitswillig, wer (unter anderem) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Zumutbar ist
2 erster Satz leg. cit. eine Beschäftigung (unter anderem), wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet und angemessen entlohnt ist.Zumutbar ist
Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz leg. cit. eine Beschäftigung (unter anderem), wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet und angemessen entlohnt ist. Wenn die arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie
VG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Der Verlust des Anspruches
Abs. 1 ist
B bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Wenn die arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Der Verlust des Anspruches
Absatz eins, ist
Paragraph 10, Absatz 3, leg. cit. in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. II.3.
VG ist der Verlust des Anspruches
Abs. 1 in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches
Absatz eins, in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigt man den Zweck des § 10 AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es zumindest in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft durch eine Verletzung der ihnen bei der Arbeitssuche durch das Gesetz auferlegten Pflichten über Gebühr belastet wird, dann kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung) oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an; ebenso wenig können aufgrund der Systematik des Gesetzes jene Umstände zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falles im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG führen, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung im Sinne des § 9 Abs. 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen. Unter einer anderen Beschäftigung iSd § 10 Abs. 3 AlVG kann nur eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung verstanden werden. Wird sie noch während der Sperrfrist aufgenommen, so stellt dies (unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände) einen Grund für eine gänzliche oder teilweise Nachsicht des Ausschlusses vom Bezug des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) mit der Konsequenz dar, dass auch für die Zeit vor dem Beginn der die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung (mit der ja der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe schon nach § 24 Abs. 1 AlVG wegfällt) je nach der zeitlichen Nähe zum Beginn der Sperrfrist diese ganz oder teilweise nachzusehen ist (Hinweis E
VG nicht aus, weshalb dieser Umstand nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes außer Betracht zu bleiben hatte. Gegenständlich können auch die Bemühungen der bP, die Prüfung zum staatlich geprüften Snowboardlehrer zu absolvieren, nicht als berücksichtigungswürdige Gründe angesehen werden: So erfolgte die Einstellung der bP bei der Skischule L. trotz des Nichtbestehens der Snowboardlehrerprüfung am 17.10.2019, sodass die Prüfung offenkundig keine notwendige Bedingung für eine spätere Beschäftigungsaufnahme beim genannten Dienstgeber dargestellt hat. Die noch im Vorfeld dieser Prüfung erfolgte Ablehnung der zugewiesenen Stelle kann damit nicht als im Hinblick auf die spätere Beschäftigungsaufnahme gerechtfertigt Berücksichtigung finden. Nachsichtgründe im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen damit nicht vor.Das Gericht verkennt nicht, dass die bP mit 14.12.2019 eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung bei der Skischule L. aufgenommen hat. Die Beschäftigungsaufnahme erfolgte jedoch erst zu einem deutlich außerhalb der Sperrfrist (16.9.2019 bis 27.10.2019) liegenden Zeitpunkt. Dass die bP hinsichtlich dieser Beschäftigung über eine Einstellzusage für den Zeitraum von 22.12.2019 bis 26.4.2020 verfügt hat, schließt – wie oben bereits ausgeführt – die Zumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung
Paragraph 9, Absatz 4, AlVG nicht aus, weshalb dieser Umstand nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes außer Betracht zu bleiben hatte. Gegenständlich können auch die Bemühungen der bP, die Prüfung zum staatlich geprüften Snowboardlehrer zu absolvieren, nicht als berücksichtigungswürdige Gründe angesehen werden: So erfolgte die Einstellung der bP bei der Skischule L. trotz des Nichtbestehens der Snowboardlehrerprüfung am 17.10.2019, sodass die Prüfung offenkundig keine notwendige Bedingung für eine spätere Beschäftigungsaufnahme beim genannten Dienstgeber dargestellt hat. Die noch im Vorfeld dieser Prüfung erfolgte Ablehnung der zugewiesenen Stelle kann damit nicht als im Hinblick auf die spätere Beschäftigungsaufnahme gerechtfertigt Berücksichtigung finden. Nachsichtgründe im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG liegen damit nicht vor. Der Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum 16.9.2019 bis 27.10.2019 wurde von der belangten Behörde sohin zu Recht ausgesprochen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen - wie im Erkenntnis angeführt - zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen - wie im Erkenntnis angeführt - zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Eine mündliche Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall unterbleiben, weil sich Fragen der Beweiswürdigung nicht stellen, der maßgebliche Sachverhalt als durch die Aktenlage geklärt und nicht als ergänzungsbedürftig erachtet werden konnte. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung weder noch zu klärende Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen noch Rechtsfragen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Eine mündliche Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall unterbleiben, weil sich Fragen der Beweiswürdigung nicht stellen, der maßgebliche Sachverhalt als durch die Aktenlage geklärt und nicht als ergänzungsbedürftig erachtet werden konnte. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung weder noch zu klärende Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen noch Rechtsfragen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L501.2228251.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.