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{'item': 'L501 2228251-1'}

Obsah (13)§ 28Art. 133§ 10§ 14§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 15§ 2§ 9§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.03.2021 GeschäftszahlL501 2228251-1 Spruch, L501 2228251-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 19.9.2019 sprach das Arbeitsmarktservice Salzburg (im Folgenden "AMS") aus, dass die beschwerdeführende Partei (im Folgenden "bP") den Anspruch auf Arbeitslosengeld

§ 10Al

VG für den Zeitraum von 16.09.2019 bis 27.10.2019 verloren habe. Nachsicht sei nicht erteilt worden. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die bP das Arbeitsangebot beim Dienstgeber Hotel XXXX (im Folgenden "Hotel H.") vereitelt habe. Die von der bP geltend gemachten Nachsichtgründe könnten nach Anhörung des Regionalbeirates nicht anerkannt werden.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 19.9.2019 sprach das Arbeitsmarktservice Salzburg (im Folgenden "AMS") aus, dass die beschwerdeführende Partei (im Folgenden "bP") den Anspruch auf Arbeitslosengeld

Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum von 16.09.2019 bis 27.10.2019 verloren habe. Nachsicht sei nicht erteilt worden. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die bP das Arbeitsangebot beim Dienstgeber Hotel römisch 40 (im Folgenden "Hotel H.") vereitelt habe. Die von der bP geltend gemachten Nachsichtgründe könnten nach Anhörung des Regionalbeirates nicht anerkannt werden. In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 5.10.2019 brachte die bP zusammengefasst vor, dass sie das Arbeitsangebot beim Hotel H. nicht vereitelt habe, sie habe die Stelle lediglich nicht annehmen können, weil die Arbeitszeiten mit ihrer Vorbereitung zur beruflichen Weiterbildung (Vorbereitung für die Aufnahmeprüfung zum staatlich geprüften Schi- und Snowboardlehrer) nicht konform gegangen seien. Sie habe am 17.10.2019 die Aufnahmeprüfung für den staatlichen Schilehrer zu absolvieren. Staatlicher Schilehrer sei der Beruf, den sie in weiterer Folge ausüben werde. Auf eine Einstellzusage vom 5.9.2019 wurde verwiesen. Da das Level für einen erfolgreichen Abschluss der Aufnahmeprüfung extrem hoch sei, sei ein Antreten ohne entsprechende Vorbereitung weder zielführend noch erfolgversprechend. Mit dem Erreichen der Aufnahme in den Ausbildungskurs für den staatlichen Schilehrer würden ihre beruflichen Chancen sowie auch die Entlohnung deutlich ansteigen. Deshalb bereite sie sich derzeit intensiv auf die Aufnahmeprüfung vor (praktisch wie theoretisch). Mit der Beschwerde vorgelegt wurde eine Bestätigung der Skischule XXXX (im Folgenden "Skischule L.") vom 5.9.2019, aus der hervorgeht, dass die bP von 22.12.2019 bis 26.4.2020 in der Schischule als Ski- und Snowboardlehrer tätig sein wird.Mit der Beschwerde vorgelegt wurde eine Bestätigung der Skischule römisch 40 (im Folgenden "Skischule L.") vom 5.9.2019, aus der hervorgeht, dass die bP von 22.12.2019 bis 26.4.2020 in der Schischule als Ski- und Snowboardlehrer tätig sein wird. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 5.11.2019 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG abgewiesen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 5.11.2019 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen. Zur Begründung führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges im Wesentlichen aus, dass die bP eine Tourismusschule besucht und Berufserfahrung als Barkeeper, Schilehrer, Kitesurflehrer, Ausfahrer und im Service habe. Am 16.9.2019 sei die bP persönlich beim AMS gewesen und habe ihre Einstellzusage vorgelegt. Die zuständige Beraterin habe die bP informiert, dass ihre Einstellzusage aufgrund des großen Personalbedarfs in der Gastronomie nicht akzeptiert werde. In der Betreuungsvereinbarung sei die Vereinbarung dokumentiert worden, dass die bP vom AMS bei der Stellensuche als Kellnerin bzw. Serviererin oder als Skilehrerin unterstützt werde und auch in Eigenregie Stellen suchen solle. Die bP habe eine schriftliche Bestätigung der Skischule L. vom 5.9.2019 vorgelegt, dass sie vom 22.12.2019 bis 26.4.2020 in der Schischule als Ski- und Snowboardlehrer tätig sein werde. Außerdem habe die bP eine Bestätigung vorgelegt, dass sie ab 1.10.2019 auf geringfügiger Basis im Betrieb ihres Vaters beschäftigt sein werde; eine diesbezügliche Meldung sei nicht ersichtlich. Am 6.9.2019 sei der bP ein Stellenvorschlag als Kellner ohne Inkasso beim 4-Sterne-Hotel H. übermittelt worden. Im Zuge ihres Beratungsgesprächs am 16.9.2019 habe die bP angegeben, dass sie sich nicht auf die ihr übermittelte Stelle bewerben wolle, weil sie die Prüfung zum staatlich geprüften Snowboardlehrer am 17.10.2019 ablegen wolle. Die bP würde dies für die Tätigkeit in der Skischule L., wo sie am 15.12.2019 wieder zu arbeiten beginnen würde, brauchen und müsse sich dafür intensiv vorbereiten. Der gute Wille seitens der bP sei da, weil sie ab 1.10.2019 bereits geringfügig arbeiten würde. Am 28.10.2019 habe die bP im Rahmen der Vorsprache bekanntgegeben, dass sie die Prüfung zum staatlich geprüften Schilehrer am 17.10.2019 nicht bestanden hätte. Die bP sei neuerlich informiert worden, dass auf die Einstellzusage der Skischule L. nicht Rücksicht genommen werde. Eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigungsaufnahme liege bis zum Zeitpunkt der Beschwerdevorentscheidung nicht vor. Rechtlich folgerte die belangte Behörde, dass der Stellenvorschlag als Kellner ohne Inkasso beim Dienstgeber Hotel H. sämtliche Voraussetzungen der Zumutbarkeit im Sinne des § 9 AlVG erfüllt habe. Die bP habe von Vornherein davon Abstand genommen, sich zu bewerben und angegeben, nirgendwo anders als bei der Skischule L. arbeiten zu wollen, weil sie sich auf die Einstellzusage für Dezember verlassen habe. Da es keinen offensichtlichen Grund gegeben habe, dass der Dienstgeber die bP nicht eingestellt hätte, habe die bP das Zustandekommen einer zumutbaren Beschäftigung vorsätzlich vereitelt; die Verhängung einer Ausschlussfrist

§ 10Al

VG sei daher zu Recht erfolgt. Ergänzend fügte die belangte Behörde hinzu, dass eventuell geprüft werden müsste, ob die bP verfügbar im Sinne des § 7 AlVG sei, wenn sie angebe, derzeit nicht arbeiten zu können, weil sie sich für eine andere Stelle vorbereiten müsse. Dann hätte das die Konsequenz, dass die bP keinerlei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen könnte. Umstände, die geeignet gewesen wären, eine Nachsicht vom Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes wegen Vorliegen eines berücksichtigungswürdigen Falles zu rechtfertigen, würden nicht vorliegen.Rechtlich folgerte die belangte Behörde, dass der Stellenvorschlag als Kellner ohne Inkasso beim Dienstgeber Hotel H. sämtliche Voraussetzungen der Zumutbarkeit im Sinne des Paragraph 9, AlVG erfüllt habe. Die bP habe von Vornherein davon Abstand genommen, sich zu bewerben und angegeben, nirgendwo anders als bei der Skischule L. arbeiten zu wollen, weil sie sich auf die Einstellzusage für Dezember verlassen habe. Da es keinen offensichtlichen Grund gegeben habe, dass der Dienstgeber die bP nicht eingestellt hätte, habe die bP das Zustandekommen einer zumutbaren Beschäftigung vorsätzlich vereitelt; die Verhängung einer Ausschlussfrist

Paragraph 10, AlVG sei daher zu Recht erfolgt. Ergänzend fügte die belangte Behörde hinzu, dass eventuell geprüft werden müsste, ob die bP verfügbar im Sinne des Paragraph 7, AlVG sei, wenn sie angebe, derzeit nicht arbeiten zu können, weil sie sich für eine andere Stelle vorbereiten müsse. Dann hätte das die Konsequenz, dass die bP keinerlei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen könnte. Umstände, die geeignet gewesen wären, eine Nachsicht vom Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes wegen Vorliegen eines berücksichtigungswürdigen Falles zu rechtfertigen, würden nicht vorliegen. Mit Schreiben vom 11.11.2019 (eingelangt am 18.11.2019) stellte die bP fristgerecht einen Vorlageantrag. Am 3.2.2020 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.

  1. Feststellungen:römisch zwei.
  2. Feststellungen: Die mit 6.9.2019 arbeitslos gemeldete bP stand ab dem 10.9.2019 im Bezug von Arbeitslosengeld. Am 6.9.2019 wurde ihr ein Stellenangebot als Kellnerin ohne Inkasso im 4-Sterne Hotel H. in XXXX auf Vollzeitbasis mit einer Mindestentlohnung von EUR 1.550,00 brutto und sofortigem Dienstantritt zugewiesen. Ihr wurde aufgetragen, sich sofort - wie im Inserat beschrieben - zu bewerben und das AMS innerhalb von acht Tagen über das Ergebnis bzw. den aktuellen Stand ihrer Bewerbung zu informieren. Auf die Rechtsfolge des Anspruchsverlusts im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Bewerbung wurde sie hingewiesen.Am 6.9.2019 wurde ihr ein Stellenangebot als Kellnerin ohne Inkasso im 4-Sterne Hotel H. in römisch 40 auf Vollzeitbasis mit einer Mindestentlohnung von EUR 1.550,00 brutto und sofortigem Dienstantritt zugewiesen. Ihr wurde aufgetragen, sich sofort - wie im Inserat beschrieben - zu bewerben und das AMS innerhalb von acht Tagen über das Ergebnis bzw. den aktuellen Stand ihrer Bewerbung zu informieren. Auf die Rechtsfolge des Anspruchsverlusts im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Bewerbung wurde sie hingewiesen. Das kollektivvertragliche Mindestentgelt im Bereich Gastronomie/Hotellerie lag zum Zeitpunkt der Zuweisung der Stelle als Kellnerin bei EUR 1.540,--. In der Betreuungsvereinbarung vom 16.9.2019 wurde vereinbart, dass die belangte Behörde die bP bei der Suche nach einer Stelle als Kellnerin bzw. Serviererin oder im Bereich Skilehrer unterstützt. Die bP verfügte über eine Bestätigung der Skischule L. vom 5.9.2019, in der festgehalten wird, dass sie von 22.12.2019 bis 26.4.2020 als Ski- und Snowobardlehrerin beschäftigt wird. Die bP bewarb sich nicht auf die zugewiesene Stelle im Hotel H., da sie sich auf ihre Prüfung zur staatlich geprüften Snowboardlehrerin am 17.10.2019 vorbereiten wollte. Das Beschäftigungsverhältnis kam nicht zustande. Die Prüfung zur staatlich geprüften Skilehrerin am 17.10.2019 bestand sie nicht. Die bP war im Zeitraum von 07.11.2019 bis 11.12.2019 geringfügig beschäftigt. Von 14.12.2019 bis 18.03.2020 stand sie in einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis als Arbeiterin zur Skischule L. sowie (daneben) von 12.12.2019 bis 21.3.2020 in einem Dienstverhältnis als geringfügig beschäftigte Arbeiterin. II.
  3. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  4. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt des AMS Salzburg. Die getroffenen Feststellungen gehen unmittelbar aus dem Akteninhalt hervor. Die Feststellungen zur kollektivvertraglichen Mindestentlohnung im Bereich Gastronomie/Hotellerie ergeben sich aus dem Kollektivvertrag Arbeiterinnen und Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe vom 1.5.2019 und der Lohnordnung für das Land Salzburg, gültig ab 1.5.
  5. Die Feststellungen zu den Beschäftigungsverhältnissen der bP ab dem 7.11.2019 beruhen auf einer vom erkennenden Gericht durchgeführten Abfrage beim Dachverband der Sozialversicherungsträger. Es war daher vom oben festgestellten Sachverhalt auszugehen. II.
  6. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
  7. Rechtliche Beurteilung: II.3.
  8. Zuständigkeit, Entscheidung durch einen Senat, anzuwendendes Verfahrensrecht:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. römisch zwei.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch einen Senat, anzuwendendes Verfahrensrecht:,

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins Nr. 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die belangte Behörde hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG erlassen und die bP fristgerecht einen Vorlageantrag

§ 15Vw

GVG gestellt;

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Mit der Vorlage der Beschwerde tritt die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist die Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Die belangte Behörde hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG erlassen und die bP fristgerecht einen Vorlageantrag

Paragraph 15, VwGVG gestellt;

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Mit der Vorlage der Beschwerde tritt die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist die Beschwerdevorentscheidung vergleiche VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Zu A) Abweisung der Beschwerde II.3.2. Maßgebliche gesetzliche Grundlagen im Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG):römisch zwei.3.2. Maßgebliche gesetzliche Grundlagen im Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG): Nach § 7 Abs. 1 Z 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Der Arbeitsvermittlung steht

§ 2leg.

cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.Nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Der Arbeitsvermittlung steht

Paragraph 2, leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.

§ 9Abs. 1 Al

VG ist arbeitswillig, wer (unter anderem) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist arbeitswillig, wer (unter anderem) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Zumutbar ist

§ 9Abs.

2 erster Satz leg. cit. eine Beschäftigung (unter anderem), wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet und angemessen entlohnt ist.Zumutbar ist

Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz leg. cit. eine Beschäftigung (unter anderem), wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet und angemessen entlohnt ist. Wenn die arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie

§ 10Abs. 1 Z 1 Al

VG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist

§ 10Abs. 3 leg. cit. in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z

B bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Wenn die arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist

Paragraph 10, Absatz 3, leg. cit. in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. II.3.

  1. Einschlägige Rechtsprechung:römisch zwei.3.
  2. Einschlägige Rechtsprechung: Nach ständiger Rechtsprechung sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH vom 16.3.2016, Ra 2015/08/0110; vom 1.6.2017, Ra 2016/08/0120, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche VwGH vom 16.3.2016, Ra 2015/08/0110; vom 1.6.2017, Ra 2016/08/0120, mwN). Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (VwGH vom 27.8.2019, Ra 2019/080065). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt (vgl. VwGH vom 4.7.1995, 95/08/0099; vom 23.3.2015, Ro 2014/08/0023, mwN). Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH vom 20.10.1992, VwSlg. Nr. 13.722/A; vom 5.9.1995, 94/08/0050; vom 18.11.2009, 2009/08/0228; vom 26.10.2010, 2008/08/0244; vom 15.10.2014, Ro 2014/08/0042).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt vergleiche VwGH vom 4.7.1995, 95/08/0099; vom 23.3.2015, Ro 2014/08/0023, mwN). Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche VwGH vom 20.10.1992, VwSlg. Nr. 13.722/A; vom 5.9.1995, 94/08/0050; vom 18.11.2009, 2009/08/0228; vom 26.10.2010, 2008/08/0244; vom 15.10.2014, Ro 2014/08/0042). II.3.
  3. Zum gegenständlichen Verfahren:römisch zwei.3.
  4. Zum gegenständlichen Verfahren: Die bP bewarb sich nicht um die ihr am 6.9.2019 zugewiesene Beschäftigung als Kellnerin ohne Inkasso beim Dienstgeber Hotel H., da sie sich auf die Prüfung zur staatlich geprüften Snowboardlehrerin am 17.10.2019 vorbereiten wollte. Vorweg ist festzuhalten, dass sich keine Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit der Beschäftigung als Kellnerin beim Dienstgeber Hotel H. ergeben haben. Die bP erhob diesbezüglich keine Einwendungen und entspricht auch das für diese Stelle angebotene Mindestentgelt den kollektivvertraglichen Bestimmungen. Dass die bP zum 5.9.2019 (d.h. vor Zuweisung der Stelle) über eine Bestätigung (Einstellzusage) der Skischule L. über eine Beschäftigung von 22.12.2019 bis 26.4.2020 verfügt hat, steht der Zumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung nicht entgegen, zumal in § 9 Abs. 4 AlVG ausdrücklich normiert wird, dass eine von der regionalen Geschäftsstelle vermittelte Beschäftigung auch dann zumutbar ist, wenn eine Wiedereinstellungszusage von einem früheren Arbeitgeber erteilt wurde oder sich die arbeitslose Person schon zur Aufnahme einer Beschäftigung in Zukunft verpflichtet hat (Einstellungsvereinbarung).Vorweg ist festzuhalten, dass sich keine Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit der Beschäftigung als Kellnerin beim Dienstgeber Hotel H. ergeben haben. Die bP erhob diesbezüglich keine Einwendungen und entspricht auch das für diese Stelle angebotene Mindestentgelt den kollektivvertraglichen Bestimmungen. Dass die bP zum 5.9.2019 (d.h. vor Zuweisung der Stelle) über eine Bestätigung (Einstellzusage) der Skischule L. über eine Beschäftigung von 22.12.2019 bis 26.4.2020 verfügt hat, steht der Zumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung nicht entgegen, zumal in Paragraph 9, Absatz 4, AlVG ausdrücklich normiert wird, dass eine von der regionalen Geschäftsstelle vermittelte Beschäftigung auch dann zumutbar ist, wenn eine Wiedereinstellungszusage von einem früheren Arbeitgeber erteilt wurde oder sich die arbeitslose Person schon zur Aufnahme einer Beschäftigung in Zukunft verpflichtet hat (Einstellungsvereinbarung). Es war daher zu prüfen, ob die Ablehnung der Beschäftigung als Weigerung bzw. Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist:Es war daher zu prüfen, ob die Ablehnung der Beschäftigung als Weigerung bzw. Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist: Eine Weigerung ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung des Arbeitslosen, eine ihm zugewiesene zumutbare Beschäftigung nicht anzunehmen bzw. an einer Nach(Um)schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme nicht teilzunehmen. Eine Vereitelung ist ein für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung bzw. des Erfolges einer Nach(Um)schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme ursächliches und auf den Eintritt dieser Wirkung gerichtetes (oder sie zumindest in Kauf nehmendes) Verhalten des Arbeitslosen (dolus eventualis); (vgl. Sdoutz/Zechner, AlVG: Praxiskommentar, Rz 258 zu § 10 AlVG).Eine Weigerung ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung des Arbeitslosen, eine ihm zugewiesene zumutbare Beschäftigung nicht anzunehmen bzw. an einer Nach(Um)schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme nicht teilzunehmen. Eine Vereitelung ist ein für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung bzw. des Erfolges einer Nach(Um)schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme ursächliches und auf den Eintritt dieser Wirkung gerichtetes (oder sie zumindest in Kauf nehmendes) Verhalten des Arbeitslosen (dolus eventualis); vergleiche Sdoutz/Zechner, AlVG: Praxiskommentar, Rz 258 zu Paragraph 10, AlVG). Im konkreten Fall unterließ die bP zunächst eine Bewerbung auf die ihr zugewiesene Stelle als Kellnerin und erklärte anschließend im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme gegenüber der belangten Behörde ausdrücklich, dass sie sich nicht beworben habe und auch nicht bewerben könne, weil sie – zusammengefasst – die Prüfung zum staatlich geprüften Snowboardlehrer ablegen werde, die sie für eine andere Beschäftigung brauche, und sich darauf vorbereiten müsse. Kann ein Arbeitsloser, wenn er einer Beschäftigung zugewiesen worden ist, keine Gründe für deren Unzumutbarkeit anführen, ist er nicht berechtigt sich zu weigern, einen Vorstellungstermin zu vereinbaren. Es trifft den Arbeitslosen – so ihm keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind – die Verpflichtung, sich beim potenziellen Dienstgeber um die freie Stelle zu bewerben (VwGH vom 19.9.2007, 2006/08/0269). Da wie bereits ausgeführt, keine Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit der zugewiesenen Stelle vorliegen, wäre die bP verhalten gewesen, sich für die angebotene Beschäftigung zu bewerben. Das Unterlassen einer Bewerbung auf die zugewiesene Stelle ist ohne Zweifel als Vereitelungshandlung zu qualifizieren, weil die bP dadurch ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet hat. Die anschließende ausdrückliche Erklärung der bP gegenüber der belangten Behörde, sich nicht beworben zu haben und sich (aus den bereits dargestellten Gründen) auch nicht bewerben zu können, unterstreicht die Ablehnung der zugewiesenen Stelle seitens der bP und bringt die Weigerung, die angebotene Beschäftigung anzunehmen, unmissverständlich zum Ausdruck. Der bP ist vorzuwerfen, dass sie sich geweigert hat, sich für die zugewiesene Beschäftigung zu bewerben, weshalb die weiteren Stufen des Bewerbungsprozesses gar nicht erreicht werden konnten. Somit besteht am Vorliegen einer – für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung kausalen – Vereitelungshandlung kein Zweifel (vgl. VwGH vom 25.6.2013, 2011/08/0052.Der bP ist vorzuwerfen, dass sie sich geweigert hat, sich für die zugewiesene Beschäftigung zu bewerben, weshalb die weiteren Stufen des Bewerbungsprozesses gar nicht erreicht werden konnten. Somit besteht am Vorliegen einer – für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung kausalen – Vereitelungshandlung kein Zweifel vergleiche VwGH vom 25.6.2013, 2011/08/
  5. Dass die Ablehnung eines Beschäftigungsangebots dazu führt, dass ein solches nicht zu Stande kommt, ist notorisch; es liegt sohin auch der für den Ausspruch des Verlustes erforderliche Vorsatz vor (VwGH vom 4.9.2013, 2011/08/0200). Die Ablehnung der angebotenen Beschäftigung war damit jedenfalls als Weigerung bzw. Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren, sodass die bP für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld verliert.Die Ablehnung der angebotenen Beschäftigung war damit jedenfalls als Weigerung bzw. Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren, sodass die bP für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld verliert.

§ 10Abs. 3 Al

VG ist der Verlust des Anspruches

Abs. 1 in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches

Absatz eins, in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigt man den Zweck des § 10 AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es zumindest in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft durch eine Verletzung der ihnen bei der Arbeitssuche durch das Gesetz auferlegten Pflichten über Gebühr belastet wird, dann kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung) oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an; ebenso wenig können aufgrund der Systematik des Gesetzes jene Umstände zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falles im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG führen, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung im Sinne des § 9 Abs. 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen. Unter einer anderen Beschäftigung iSd § 10 Abs. 3 AlVG kann nur eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung verstanden werden. Wird sie noch während der Sperrfrist aufgenommen, so stellt dies (unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände) einen Grund für eine gänzliche oder teilweise Nachsicht des Ausschlusses vom Bezug des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) mit der Konsequenz dar, dass auch für die Zeit vor dem Beginn der die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung (mit der ja der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe schon nach § 24 Abs. 1 AlVG wegfällt) je nach der zeitlichen Nähe zum Beginn der Sperrfrist diese ganz oder teilweise nachzusehen ist (Hinweis E

  1. September 1995, Zl. 94/08/0252). Eine ausdrückliche Regelung, innerhalb welcher Frist die andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um eine gänzliche oder teilweise Nachsicht vom Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes zu rechtfertigen, enthält § 10 Abs. 3 AlVG nicht.Berücksichtigt man den Zweck des Paragraph 10, AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es zumindest in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft durch eine Verletzung der ihnen bei der Arbeitssuche durch das Gesetz auferlegten Pflichten über Gebühr belastet wird, dann kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung) oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an; ebenso wenig können aufgrund der Systematik des Gesetzes jene Umstände zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falles im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG führen, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen. Unter einer anderen Beschäftigung iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG kann nur eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung verstanden werden. Wird sie noch während der Sperrfrist aufgenommen, so stellt dies (unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände) einen Grund für eine gänzliche oder teilweise Nachsicht des Ausschlusses vom Bezug des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) mit der Konsequenz dar, dass auch für die Zeit vor dem Beginn der die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung (mit der ja der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe schon nach Paragraph 24, Absatz eins, AlVG wegfällt) je nach der zeitlichen Nähe zum Beginn der Sperrfrist diese ganz oder teilweise nachzusehen ist (Hinweis E
  2. September 1995, Zl. 94/08/0252). Eine ausdrückliche Regelung, innerhalb welcher Frist die andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um eine gänzliche oder teilweise Nachsicht vom Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes zu rechtfertigen, enthält Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nicht. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  3. Juni 2001, Zl. 2000/19/0136, VwSlg. 15.621 A), werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit – allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen – noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann (VwGH vom 24.2.2016, Ra 2016/08/0001).Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  4. Juni 2001, Zl. 2000/19/0136, VwSlg. 15.621 A), werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit – allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen – noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausgegangen werden kann (VwGH vom 24.2.2016, Ra 2016/08/0001). Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht vom Verlust des Anspruches liegen im konkreten Fall nicht vor: Das Gericht verkennt nicht, dass die bP mit 14.12.2019 eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung bei der Skischule L. aufgenommen hat. Die Beschäftigungsaufnahme erfolgte jedoch erst zu einem deutlich außerhalb der Sperrfrist (16.9.2019 bis 27.10.2019) liegenden Zeitpunkt. Dass die bP hinsichtlich dieser Beschäftigung über eine Einstellzusage für den Zeitraum von 22.12.2019 bis 26.4.2020 verfügt hat, schließt – wie oben bereits ausgeführt – die Zumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung

§ 9Abs. 4 Al

VG nicht aus, weshalb dieser Umstand nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes außer Betracht zu bleiben hatte. Gegenständlich können auch die Bemühungen der bP, die Prüfung zum staatlich geprüften Snowboardlehrer zu absolvieren, nicht als berücksichtigungswürdige Gründe angesehen werden: So erfolgte die Einstellung der bP bei der Skischule L. trotz des Nichtbestehens der Snowboardlehrerprüfung am 17.10.2019, sodass die Prüfung offenkundig keine notwendige Bedingung für eine spätere Beschäftigungsaufnahme beim genannten Dienstgeber dargestellt hat. Die noch im Vorfeld dieser Prüfung erfolgte Ablehnung der zugewiesenen Stelle kann damit nicht als im Hinblick auf die spätere Beschäftigungsaufnahme gerechtfertigt Berücksichtigung finden. Nachsichtgründe im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen damit nicht vor.Das Gericht verkennt nicht, dass die bP mit 14.12.2019 eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung bei der Skischule L. aufgenommen hat. Die Beschäftigungsaufnahme erfolgte jedoch erst zu einem deutlich außerhalb der Sperrfrist (16.9.2019 bis 27.10.2019) liegenden Zeitpunkt. Dass die bP hinsichtlich dieser Beschäftigung über eine Einstellzusage für den Zeitraum von 22.12.2019 bis 26.4.2020 verfügt hat, schließt – wie oben bereits ausgeführt – die Zumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung

Paragraph 9, Absatz 4, AlVG nicht aus, weshalb dieser Umstand nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes außer Betracht zu bleiben hatte. Gegenständlich können auch die Bemühungen der bP, die Prüfung zum staatlich geprüften Snowboardlehrer zu absolvieren, nicht als berücksichtigungswürdige Gründe angesehen werden: So erfolgte die Einstellung der bP bei der Skischule L. trotz des Nichtbestehens der Snowboardlehrerprüfung am 17.10.2019, sodass die Prüfung offenkundig keine notwendige Bedingung für eine spätere Beschäftigungsaufnahme beim genannten Dienstgeber dargestellt hat. Die noch im Vorfeld dieser Prüfung erfolgte Ablehnung der zugewiesenen Stelle kann damit nicht als im Hinblick auf die spätere Beschäftigungsaufnahme gerechtfertigt Berücksichtigung finden. Nachsichtgründe im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG liegen damit nicht vor. Der Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum 16.9.2019 bis 27.10.2019 wurde von der belangten Behörde sohin zu Recht ausgesprochen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen - wie im Erkenntnis angeführt - zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen - wie im Erkenntnis angeführt - zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Eine mündliche Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall unterbleiben, weil sich Fragen der Beweiswürdigung nicht stellen, der maßgebliche Sachverhalt als durch die Aktenlage geklärt und nicht als ergänzungsbedürftig erachtet werden konnte. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung weder noch zu klärende Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen noch Rechtsfragen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Eine mündliche Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall unterbleiben, weil sich Fragen der Beweiswürdigung nicht stellen, der maßgebliche Sachverhalt als durch die Aktenlage geklärt und nicht als ergänzungsbedürftig erachtet werden konnte. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung weder noch zu klärende Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen noch Rechtsfragen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L501.2228251.1.00

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