GVG) als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 1.9.2020 sprach das Arbeitsmarktservice Salzburg (im Folgenden "AMS") aus, dass der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum von 1.5.2017 bis 31.12.2017
Vm 24 Abs. 2 AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt werde und die beschwerdeführende Partei (im Folgenden "bP")
Vm 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 1.883,44 verpflichtet werde. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 1.
Paragraph 38, in Verbindung mit 24 Absatz 2, AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt werde und die beschwerdeführende Partei (im Folgenden "bP")
Paragraph 38, in Verbindung mit 25 Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 1.883,44 verpflichtet werde. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 1.
GVG iVm § 56 AlVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.11.2020 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Zur Begründung führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges im Wesentlichen aus, dass die bP ab dem 4.1.2020 (gemeint wohl: 4.1.2017) bis zum 21.6.2017 und vom 23.6.2017 bis zum 31.7.2017 Notstandshilfe in Höhe von EUR 48,87 täglich und vom 1.8.2017 bis zum 31.10.2017 und vom 7.12.2017 bis zum 31.12.2017 in Höhe von EUR 35,57 bezogen habe. Die bP sei mehrfach aufgefordert worden, Steuerbescheide vorzulegen; dieser Verpflichtung sei sie aber nie nachgekommen. Laut einem Schreiben der SVS sei die bP vom ‚21.4.2020‘ bis zum 31.12.2017 von der Pflichtversicherung ausgenommen gewesen. Die Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide 2017 seien nach telefonischer Auskunft des Finanzamtes XXXX in Rechtskraft erwachsen und dem AMS am 28.7.2020 übermittelt worden. Die bP habe zur Kenntnis genommen, dass sie den Einkommen- bzw. Umsatzsteuerbescheid für 2017 binnen 14 Tagen nach dessen Erlassung vorzulegen habe. Die bP habe im Jahr 2017 auch Bruttoerklärungen eingebracht und sich dabei zur Vorlage des Einkommensteuerbescheides verpflichtet. Die Bescheide habe sie aber nie vorgelegt. Der Einkommensteuerbescheid 2017 vom 1.10.2019 weise einen Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von EUR 6.552,78 aus. Der Umsatzsteuerbescheid von 2017 weise einen relevanten Gesamtumsatz in Höhe von EUR 63.998,42 aus. Wenn die bP einwende, dass der Verkaufserlös erst im nächsten Jahr erzielt worden sei, so sei dem entgegenzuhalten, dass das AMS an den rechtskräftigen Umsatzsteuerbescheid gebunden sei und nicht einzelne Beträge herausrechnen dürfe.Zur Begründung führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges im Wesentlichen aus, dass die bP ab dem 4.1.2020 (gemeint wohl: 4.1.2017) bis zum 21.6.2017 und vom 23.6.2017 bis zum 31.7.2017 Notstandshilfe in Höhe von EUR 48,87 täglich und vom 1.8.2017 bis zum 31.10.2017 und vom 7.12.2017 bis zum 31.12.2017 in Höhe von EUR 35,57 bezogen habe. Die bP sei mehrfach aufgefordert worden, Steuerbescheide vorzulegen; dieser Verpflichtung sei sie aber nie nachgekommen. Laut einem Schreiben der SVS sei die bP vom ‚21.4.2020‘ bis zum 31.12.2017 von der Pflichtversicherung ausgenommen gewesen. Die Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide 2017 seien nach telefonischer Auskunft des Finanzamtes römisch 40 in Rechtskraft erwachsen und dem AMS am 28.7.2020 übermittelt worden. Die bP habe zur Kenntnis genommen, dass sie den Einkommen- bzw. Umsatzsteuerbescheid für 2017 binnen 14 Tagen nach dessen Erlassung vorzulegen habe. Die bP habe im Jahr 2017 auch Bruttoerklärungen eingebracht und sich dabei zur Vorlage des Einkommensteuerbescheides verpflichtet. Die Bescheide habe sie aber nie vorgelegt. Der Einkommensteuerbescheid 2017 vom 1.10.2019 weise einen Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von EUR 6.552,78 aus. Der Umsatzsteuerbescheid von 2017 weise einen relevanten Gesamtumsatz in Höhe von EUR 63.998,42 aus. Wenn die bP einwende, dass der Verkaufserlös erst im nächsten Jahr erzielt worden sei, so sei dem entgegenzuhalten, dass das AMS an den rechtskräftigen Umsatzsteuerbescheid gebunden sei und nicht einzelne Beträge herausrechnen dürfe. In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde zunächst zur Frage der Verjährung aus, dass es den Einkommen- und den Umsatzsteuerbescheid 2017 am 28.7.2020 erhalten habe. Durch die Kenntnisnahme des AMS vom Einkommensteuerbescheid zu diesem Datum sei die Bescheiderlassung am 1.9.2020 innerhalb der dreimonatigen Frist rechtzeitig erfolgt. Zur Beurteilung der Arbeitslosigkeit führte die belangte Behörde aus, dass die bP laut ihrem rechtskräftigem Umsatzsteuerbescheid im Jahr 2017 Umsätze in Höhe von EUR 63.998,42 erzielt habe. Dividiere man diesen Betrag durch 12 – obwohl die bP ihre Selbständigkeit erst im April aufgenommen habe – und rechne man davon 11,1 %, erhalte man einen Wert von EUR 591,
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. römisch zwei.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch einen Senat, anzuwendendes Verfahrensrecht:,
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins Nr. 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Die belangte Behörde hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung
GVG erlassen.
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Die bP hat fristgerecht einen Vorlageantrag
GVG gestellt. Mit der Vorlage der Beschwerde tritt die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist die Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; vom 27.2019, Ra 2018/10/0052).Die belangte Behörde hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG erlassen.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Die bP hat fristgerecht einen Vorlageantrag
Paragraph 15, VwGVG gestellt. Mit der Vorlage der Beschwerde tritt die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist die Beschwerdevorentscheidung vergleiche VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; vom 27.2019, Ra 2018/10/0052). Zu A) Abweisung der Beschwerde II.3.
der selbständigen Arbeit einen Umsatz
erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt;c) wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen
Paragraph 36 a, erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz
Paragraph 36 b, erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge übersteigt; […] II.3.2.
Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.25.
Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. […]
Abs. 2 besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.
Absatz 2, besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. […] II.3.2.5. § 36b Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) lautet:römisch zwei.3.2.5. Paragraph 36 b, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) lautet: Umsatz § 36b.
Vm § 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch auf Notstandshilfe, wer
VG steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Notstandshilfe, wer
Paragraph 7, Absatz 2, AlVG steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.
VG ist arbeitslos,
Paragraph 12, Absatz eins, AlVG ist arbeitslos,
der selbständigen Arbeit einen Umsatz
erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt.Als Ausnahme von dieser Regel sieht Paragraph 12, Absatz 6, Litera c, AlVG vor, dass jedoch als arbeitslos gilt, wer selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen
Paragraph 36 a, erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz
Paragraph 36 b, erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge übersteigt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes enthält die in § 12 Abs. 6 lit. c AlVG vorgenommene Anknüpfung an § 5 Abs. 2 ASVG ein "vertyptes Verfügbarkeitskriterium", da in der Regel bei einer die Geringfügigkeitsgrenzen weder im Hinblick auf das Einkommen noch auf den Umsatz überschreitenden selbständigen Tätigkeit vom Vorliegen der Verfügbarkeit im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 1 AlVG ausgegangen werden kann (VwGH vom 19.12.2012, 2011/08/0079).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes enthält die in Paragraph 12, Absatz 6, Litera c, AlVG vorgenommene Anknüpfung an Paragraph 5, Absatz 2, ASVG ein "vertyptes Verfügbarkeitskriterium", da in der Regel bei einer die Geringfügigkeitsgrenzen weder im Hinblick auf das Einkommen noch auf den Umsatz überschreitenden selbständigen Tätigkeit vom Vorliegen der Verfügbarkeit im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, AlVG ausgegangen werden kann (VwGH vom 19.12.2012, 2011/08/0079). Die Behörde ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei ihrer Entscheidung über den Widerruf und die Rückforderung eines Notstandshilfebezuges an den Spruch des Einkommen- und Umsatzsteuerbescheides gebunden, wobei diese Regelung der Erleichterung des praktischen Vollzuges des AlVG in Bezug auf die dort geregelten Geldleistungen dient (vgl. VwGH vom 19.10.2011, 2009/08/0210, mwN). Die Behörde ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei ihrer Entscheidung über den Widerruf und die Rückforderung eines Notstandshilfebezuges an den Spruch des Einkommen- und Umsatzsteuerbescheides gebunden, wobei diese Regelung der Erleichterung des praktischen Vollzuges des AlVG in Bezug auf die dort geregelten Geldleistungen dient vergleiche VwGH vom 19.10.2011, 2009/08/0210, mwN). Arbeitslosigkeit kann demnach erst angenommen werden, wenn weder das (letztlich mit dem Einkommensteuerbescheid nachzuweisende) Einkommen zuzüglich der als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben geltend gemachten SV-Beiträge noch 11,1% des Umsatzes (auf Grundlage des Umsatzsteuerbescheids) die auf den Monat bezogene Geringfügigkeitsgrenze übersteigt (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 28 zu § 12 AlVG).Arbeitslosigkeit kann demnach erst angenommen werden, wenn weder das (letztlich mit dem Einkommensteuerbescheid nachzuweisende) Einkommen zuzüglich der als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben geltend gemachten SV-Beiträge noch 11,1% des Umsatzes (auf Grundlage des Umsatzsteuerbescheids) die auf den Monat bezogene Geringfügigkeitsgrenze übersteigt (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 28 zu Paragraph 12, AlVG). Der in Rechtskraft erwachsene Umsatzsteuerbescheid 2017 der bP vom 1.10.2019 weist einen Umsatz ("Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige Leistungen [einschließlich Anzahlungen]") in Höhe von EUR 63.998,42 aus. Der Umstand, dass die im Umsatzsteuerbescheid – entsprechend dem eingereichten Jahresabschluss 2017 – berücksichtigte Veräußerung des Verkaufskiosks (Betriebsaufgabegewinn) tatsächlich erst im März 2018 realisiert wurde, kann aufgrund der Bindungswirkung des rechtskräftigen Umsatzsteuerbescheides nicht als den Umsatz mindernd Berücksichtigung finden.
VG gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahresumsatzes als monatlicher Umsatz, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit der anteilsmäßige Umsatz in den Monaten, in denen eine selbständige Erwerbstätigkeit vorlag.
Paragraph 36 b, Abs. AlVG gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahresumsatzes als monatlicher Umsatz, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit der anteilsmäßige Umsatz in den Monaten, in denen eine selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Im gegenständlichen Fall einer selbständigen Erwerbstätigkeit in der Dauer von neun Monaten (April bis Dezember 2017) errechnet sich ein monatlicher Umsatz in Höhe von EUR 7.110,94. 11,1% dieses Betrages entsprechen EUR 789,31 (die belangte Behörde führt im angefochtenen Bescheid bei Annahme einer durchgehenden 12-monatigen selbständigen Erwerbstätigkeit einen Betrag in Höhe von EUR 591,99 an). Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze
2 ASVG lag im Jahr 2017 hingegen bei EUR 425,70 (vgl. § 2 Z 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen vom 16.12.2016, BGBl. II Nr. 391/2016). Der errechnete monatliche Umsatz überstieg somit die für das Jahr 2017 geltende Geringfügigkeitsgrenze. Die bP galt daher auch unter Berücksichtigung der in § 12 Abs. 6 lit. c AlVG normierten Ausnahmebestimmung im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht als arbeitslos. Für diesen Zeitraum bestand folglich
Vm § 7 Abs. 1 und 2 AlVG kein Anspruch auf Notstandshilfe.Im gegenständlichen Fall einer selbständigen Erwerbstätigkeit in der Dauer von neun Monaten (April bis Dezember 2017) errechnet sich ein monatlicher Umsatz in Höhe von EUR 7.110,94. 11,1% dieses Betrages entsprechen EUR 789,31 (die belangte Behörde führt im angefochtenen Bescheid bei Annahme einer durchgehenden 12-monatigen selbständigen Erwerbstätigkeit einen Betrag in Höhe von EUR 591,99 an). Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze
Paragraph 5, Absatz 2, ASVG lag im Jahr 2017 hingegen bei EUR 425,70 vergleiche Paragraph 2, Ziffer eins, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen vom 16.12.2016, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2016,). Der errechnete monatliche Umsatz überstieg somit die für das Jahr 2017 geltende Geringfügigkeitsgrenze. Die bP galt daher auch unter Berücksichtigung der in Paragraph 12, Absatz 6, Litera c, AlVG normierten Ausnahmebestimmung im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht als arbeitslos. Für diesen Zeitraum bestand folglich
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins und 2 AlVG kein Anspruch auf Notstandshilfe.
Vm § 24 Abs. 2 AlVG ist die Zuerkennung zu widerrufen, wenn die Zuerkennung der Notstandshilfe nicht begründet war. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG ist die Zuerkennung zu widerrufen, wenn die Zuerkennung der Notstandshilfe nicht begründet war. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.
VG sind Personen, deren Einkommen oder Umsatz aus selbständiger Erwerbstätigkeit für die Beurteilung des Anspruches auf eine Leistung nach diesem Bundesgesetz herangezogen wurde, verpflichtet, den Einkommen- bzw. den Umsatzsteuerbescheid für das Kalenderjahr, in dem die Leistung bezogen wurde, binnen zwei Wochen nach dessen Erlassung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle vorzulegen.
Paragraph 36 c, Absatz 5, AlVG sind Personen, deren Einkommen oder Umsatz aus selbständiger Erwerbstätigkeit für die Beurteilung des Anspruches auf eine Leistung nach diesem Bundesgesetz herangezogen wurde, verpflichtet, den Einkommen- bzw. den Umsatzsteuerbescheid für das Kalenderjahr, in dem die Leistung bezogen wurde, binnen zwei Wochen nach dessen Erlassung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle vorzulegen. Die Zuerkennung der Notstandshilfe für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum war mangels Vorliegen von Arbeitslosigkeit nicht begründet, sodass die Zuerkennung
VG zu widerrufen war. Die bP kam ihrer Pflicht zur Vorlage des Einkommen- sowie des Umsatzsteuerbescheides 2017 erst am 28.7.2020 (Übermittlung an das AMS durch ihre Steuerberaterin) nach. Der mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 1.9.2020 fristgerecht innerhalb der dreimonatigen Frist ab Vorlage der Bescheide ausgesprochene Widerruf der Notstandshilfe für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum war daher zulässig. Der Widerruf der Notstandshilfe erweist sich damit als rechtmäßig.Die Zuerkennung der Notstandshilfe für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum war mangels Vorliegen von Arbeitslosigkeit nicht begründet, sodass die Zuerkennung
Paragraph 24, Absatz eins, AlVG zu widerrufen war. Die bP kam ihrer Pflicht zur Vorlage des Einkommen- sowie des Umsatzsteuerbescheides 2017 erst am 28.7.2020 (Übermittlung an das AMS durch ihre Steuerberaterin) nach. Der mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 1.9.2020 fristgerecht innerhalb der dreimonatigen Frist ab Vorlage der Bescheide ausgesprochene Widerruf der Notstandshilfe für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum war daher zulässig. Der Widerruf der Notstandshilfe erweist sich damit als rechtmäßig.
VG ist der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen.
Paragraph 25, Absatz eins, dritter Satz AlVG ist der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Wenn sich – wie im gegenständlichen Fall – auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte, so ist der Empfänger der Leistung nach § 25 Abs. 1 dritter Satz AlVG zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen unabhängig davon zu verpflichten, ob ihn ein Verschulden (am unberechtigten Empfang) trifft (vgl. VwGH vom 7.8.2017, Ra 2016/08/0140).Wenn sich – wie im gegenständlichen Fall – auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte, so ist der Empfänger der Leistung nach Paragraph 25, Absatz eins, dritter Satz AlVG zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen unabhängig davon zu verpflichten, ob ihn ein Verschulden (am unberechtigten Empfang) trifft vergleiche VwGH vom 7.8.2017, Ra 2016/08/0140). Der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid 2017 der bP weist Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 6.562,78 sowie ein Einkommen in Höhe von EUR 3.357,15 aus. Der Rückforderungsbetrag in Höhe von EUR 1.883,44 übersteigt somit nicht das erzielte Einkommen. Die bP war daher
VG zum – verschuldensunabhängigen – Rückersatz der zu Unrecht empfangenen Notstandshilfe zu verpflichten. Die belangte Behörde sprach die Verpflichtung der bP zur Rückzahlung der Notstandshilfe mit dem angefochtenen Bescheid vom 1.9.2020 auch fristgerecht aus (vgl. diesbezüglich die Ausführungen zum Widerruf der Notstandshilfe). Die Rückforderung der Notstandshilfe erfolgte damit zu Recht.Der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid 2017 der bP weist Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 6.562,78 sowie ein Einkommen in Höhe von EUR 3.357,15 aus. Der Rückforderungsbetrag in Höhe von EUR 1.883,44 übersteigt somit nicht das erzielte Einkommen. Die bP war daher
Paragraph 25, Absatz eins, dritter Satz AlVG zum – verschuldensunabhängigen – Rückersatz der zu Unrecht empfangenen Notstandshilfe zu verpflichten. Die belangte Behörde sprach die Verpflichtung der bP zur Rückzahlung der Notstandshilfe mit dem angefochtenen Bescheid vom 1.9.2020 auch fristgerecht aus vergleiche diesbezüglich die Ausführungen zum Widerruf der Notstandshilfe). Die Rückforderung der Notstandshilfe erfolgte damit zu Recht. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen - wie im Erkenntnis angeführt - zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen - wie im Erkenntnis angeführt - zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Eine mündliche Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall unterbleiben, weil sich Fragen der Beweiswürdigung nicht stellen, der maßgebliche Sachverhalt als durch die Aktenlage geklärt und nicht als ergänzungsbedürftig erachtet werden konnte. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung weder noch zu klärende Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen noch Rechtsfragen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Eine mündliche Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall unterbleiben, weil sich Fragen der Beweiswürdigung nicht stellen, der maßgebliche Sachverhalt als durch die Aktenlage geklärt und nicht als ergänzungsbedürftig erachtet werden konnte. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung weder noch zu klärende Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen noch Rechtsfragen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L501.2237577.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.