← Österreich

{'item': 'L504 2237150-1'}

Obsah (8)§§ 3Art 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.03.2021 GeschäftszahlL504 2237150-1 Spruch, L504 2237150-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§§ 3, 6, 8, 57, 10 Asyl

G 2005, §§ 52 Abs 2 Z 2 u. Abs 9, 46, 55, FPG idgF, als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraphen 3, 6, 8, 57, 10, AsylG 2005, Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2, u. Absatz 9, 46, 55,, FPG idgF, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die beschwerdeführende Partei [bP] wurde am 22.05.2020 von Beamten der LPD auf österreichischen Bundesgebiet fremdenpolizeilich kontrolliert und konnte keine Dokumente für einen rechtmäßigen Aufenthalt vorlegen. Es handelt sich bei der bP um einen Mann, welcher seinen Angaben nach Palästinenser mit islamisch-sunnitischen Glaubensbekenntnis ist, der arabischen Volksgruppe angehört und aus dem Gazastreifen stammt. Es wurde ein Festnahmeauftrag erlassen und wurde die bP am 22.05.2020, 14.20 Uhr, durch einen Organwalter der belangten Behörde (bB) einvernommen. Hierbei gab die bP nach Wahrheitsbelehrung an, am 23.10.2018 aus dem Gaza ausgereist zu sein und von der Türkei über Griechenland und weitere Länder (Albanien, Kosovo, Serbien, Rumänien, Ungarn) nach Österreich gelangt zu sein. Nunmehr wäre sie auf dem Weg nach Belgien oder die Niederlande. Der Reisepass befände sich bei einem Freund in Griechenland und habe sie Angst gehabt, den Pass auf der Reise zu verlieren. Auf die Frage, ob sie im Falle einer Rückkehr in das Heimatland mit strafrechtlichen oder politischen Folgen zu rechnen hätte, antwortete die bP, dass sie nichts zu befürchten hätte. Sie wäre nur wegen der unsicheren Lage und der wirtschaftlichen Situation ausgereist. Bei einer versuchten Abschiebung in den Herkunftsstaat würde sie jedoch Widerstand leisten. Nachdem erklärt worden war, dass beabsichtigt ist, gegen die bP die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens und der Abschiebung zu verhängen, gab sie an, einen Antrag auf internationalen Schutz stellen zu wollen. Sie stellte sodann am 22.05.2020 um 14:50 Uhr vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz. Die bP befand sich von 22.05.2020, 8.40 Uhr bis 22.05.2020, 17 Uhr in Haft. Bei der niederschriftlichen Erstbefragung bei der PI am 23.05.2020, 11.25 – 12.15 Uhr gab die bP vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch zum Fluchtgrund und einer allfälligen Rückkehrgefährdung befragt folgendes an: „Warum haben Sie Ihr Land verlassen (Fluchtgrund): Am XXXX 2018 wurde ich von israelischen Soldaten angeschossen, da ich einen Verkaufsladen im Grenzgebiet zu Israel hatte und an diesem Tag in Gaza demonstriert wurde. Ich wurde von 2 Kugeln getroffen – am linken Bein und im Rücken. Nach 14-tägigem Spitalsaufenthalt habe ich beschlossen, aus Palästina zu flüchten. Meine Schwester half mir dabei mit Geld aus. Das sind all meine Fluchtgründe. Andere habe ich nicht.Am römisch 40 2018 wurde ich von israelischen Soldaten angeschossen, da ich einen Verkaufsladen im Grenzgebiet zu Israel hatte und an diesem Tag in Gaza demonstriert wurde. Ich wurde von 2 Kugeln getroffen – am linken Bein und im Rücken. Nach 14-tägigem Spitalsaufenthalt habe ich beschlossen, aus Palästina zu flüchten. Meine Schwester half mir dabei mit Geld aus. Das sind all meine Fluchtgründe. Andere habe ich nicht. Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat? Ich habe Angst vor der israelischen Besatzungsmacht und den Zuständen in Gaza.“ Die bP sei legal mit einem palästinensischen Reisedokument über Ägypten ausgereist und in weiterer Folge schlepperunterstützt in die EU gelangt. Die Frage, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihr bei der Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würde und ob sie bei einer Rückkehr mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte, verneinte die bP. In der nachfolgenden Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 27.07.2020 brachte die bP zu ihrer ausreisekausalen Problemlage im Herkunftsstaat und allfälligen Problemen, die sie im Falle der Rückkehr erwarte, im Wesentlichen Folgendes vor (Auszug aus der Niederschrift): „(…) F: Sind Sie gesund? A: Ja. F: Nehmen Sie aktuell Medikamente oder befinden Sie sich in ärztlicher Behandlung? A: Ich nehme derzeit Medikamente. Ich habe ein Problem im Nasenbereich. Morgen wird ein Termin für eine Operation festgelegt. Bisher nahm ich einen Spray für meine Atemwege. Meine Atemprobleme resultieren auch aus den Schüssen, die ich in meinem Rückenbereich bekommen habe. F: Ist das Spray das einzige Medikament oder nehmen Sie noch weitere? A: Derzeit nur das Spray. Alles Weitere wird sich bei dem Termin morgen ergeben. F: Um welche Operation soll es sich handeln? A: Mein Problem liegt in den Nasennebenhöhlen. F: Haben Sie ärztliche Atteste oder Befunde bezüglich Ihrer Probleme? A: Ja, ich habe Unterlagen aus Gaza und Österreich mit. LA: Wenn Sie künftig ärztliche Unterlagen, Atteste oder Befunde bekommen, leiten Sie diese unverzüglich an uns weiter, damit die Behörde ein aktuelles Bild Ihres Gesundheitszustandes hat. A: Ja. Ich werde das machen. F: Sind Sie damit einverstanden, dass das Bundesamt bei Ihren behandelnden Ärzten Informationen über Sie einholt? A: Ja, ich bin damit einverstanden, dass Informationen über meinen Gesundheitszustand direkt bei den Ärzten eingeholt werden. F: Haben Sie in Ihrem Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und wurden diese korrekt protokolliert und Ihnen rückübersetzt? A: Meine Angaben vor der Polizei waren nicht unbedingt richtig. Ich war müde und hatte Angst. Deshalb habe ich irgendetwas erzählt, nur um fertig zu sein. F: Ihnen wurde aber bei der Erstbefragung mitgeteilt, dass Ihre Angaben wichtig sind und der Wahrheit entsprechen sollen. Sie haben dies auch unterschrieben. Ist Ihnen dies bewusst? A: Es heißt nicht, dass ich nicht die Wahrheit erzählte. Aber aus Müdigkeit ging ich nicht in die Einzelheiten. Ich erzählte nur kurz über meine Lage und meine Gründe. F: Das bedeutet, dass die von Ihnen vorgebrachten Fluchtgründe in der Erstbefragung der Wahrheit entsprechen? A: Ja, das war die Wahrheit. Nur ohne Einzelheiten. F: Wie war die Verständigung mit dem Dolmetscher während der Erstbefragung? A: Die Verständigung war normal, wir haben uns gut verstanden. F: Wurde Ihnen der Inhalt der Erstbefragung übersetzt, bevor Sie unterschrieben? A: Nein, Übersetzung gab es keine. F: Zunächst möchte ich mit Ihnen Ihre Identität abklären. Wurde diese korrekt aufgenommen und stimmt sie so, wie auf Ihrer weißen Verfahrenskarte festgehalten? A: Ja, die Daten sind richtig. In meinem Reisedokument ist jedoch mein gesamter Name festgehalten. Dieser lautet XXXX ist die Abkürzung für XXXX , das ist der Name meines Vaters und XXXX , das ist der Name meines Großvaters.A: Ja, die Daten sind richtig. In meinem Reisedokument ist jedoch mein gesamter Name festgehalten. Dieser lautet römisch 40 ist die Abkürzung für römisch 40 , das ist der Name meines Vaters und römisch 40 , das ist der Name meines Großvaters. F: Führen oder führten Sie auch noch andere Namen? A: Nein. F: Welcher Volksgruppe und Religion gehören Sie an? A: Ich bin Palästinenser gehöre der arabischen Volksgruppe an. Meine Religion ist Muslim, Sunnit. Verfahrensanordnung Die Identität des Antragstellers wird auf die Schreibweise des palästinensischen Reisedokumentes abgeändert. F: Haben Sie heute Dokumente oder Beweismittel vorzulegen bzw. geltend zu machen? A: Ich lege vor: Kopie palästinensisches Reisedokument, Nr. XXXX Kopie palästinensisches Reisedokument, Nr. römisch 40 Registrierung der Familie bei UNRWA, ausgestellt XXXX 2014 (Original bleibt beim Akt)Registrierung der Familie bei UNRWA, ausgestellt römisch 40 2014 (Original bleibt beim Akt) 4 Stück Krankenhausberichte aus Gaza (Kopien bleiben beim Akt. Bankkarte aus Gaza (Kopien bleiben beim Akt) F: Sie legten eine Kopie des Reisedokumentes vor. Wo befindet sich das Original? A: Das befindet sich in Griechenland bei einem Freund. Ich hatte Angst, es zu verlieren. F: Können Sie sich das Originaldokument schicken lassen? A: Ja. Verfahrensanordnung Sie werden aufgefordert, das Originaldokument binnen 3 Wochen ab heut dem Bundesamt vorzulegen. F: Wer stellte Ihnen Ihr Reisedokument aus? A: Die palästinensische Behörde in XXXX , weil in Gaza keine Pässe mehr ausgestellt werden. A: Die palästinensische Behörde in römisch 40 , weil in Gaza keine Pässe mehr ausgestellt werden. F: Wie ging die Ausstellung vor sich? A: Ich musste nicht nach XXXX . Ich machte es über ein Vermittlungsbüro in Gaza. Ich legte die nötigen Dokumente vor und den Rest machte das Büro.A: Ich musste nicht nach römisch 40 . Ich machte es über ein Vermittlungsbüro in Gaza. Ich legte die nötigen Dokumente vor und den Rest machte das Büro. F: Benötigen Sie eine Pause? A: Nein, das muss nicht sein. F: Wie waren Ihre Lebensumstände und Ihr persönliches Umfeld vor Ihrer Ausreise aus Gaza? Schildern Sie diese (Ausbildung, Arbeit, Verwandte, finanzielle Situation etc.). Geben Sie einen kurzen Lebenslauf? A: In der Schule war ich bis zur

  1. Klasse. Danach hatte ich mehrere Jobs. Zum Schluss arbeitete ich im Laden meines Vaters. Wir verkauften Haushaltssachen. Mein Vater hat ein großes Haus gehabt, das aus vier Stockwerken besteht. Ich lebte dort gemeinsam mit meinen Eltern. Das Haus war im Lager XXXX .A: In der Schule war ich bis zur
  2. Klasse. Danach hatte ich mehrere Jobs. Zum Schluss arbeitete ich im Laden meines Vaters. Wir verkauften Haushaltssachen. Mein Vater hat ein großes Haus gehabt, das aus vier Stockwerken besteht. Ich lebte dort gemeinsam mit meinen Eltern. Das Haus war im Lager römisch 40 . F: Sie gaben an, Ihr Vater hatte ein Haus. Wo lebt Ihre Familie derzeit? A: Mein Vater hat das Haus immer noch und lebt darin. F: Wie ist ihr aktueller Familienstand? A: Ich bin ledig und habe keine Kinder. F: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie in Gaza? A: Ja. F: Wer alles von Ihrer Familie lebt in Gaza? A: Meine Mutter. Mein Vater verstarb. Auch meine Geschwister leben in Gaza. F: Laut Erstbefragung haben Sie 5 Brüder und 4 Schwestern. Alle leben in Gaza? A: Ja, alle meine 9 Geschwister. F: Wovon leben Ihre Angehörigen in Gaza? A: Sie leben von dem Laden, den mein Vater zurückließ. Mein Bruder XXXX führt derzeit den Laden.A: Sie leben von dem Laden, den mein Vater zurückließ. Mein Bruder römisch 40 führt derzeit den Laden. F: Erhält bzw. erhielt die Familie Unterstützung von UNRWA? A: Ja, aber nicht immer. Etwa alle drei oder vier Monate. F: Wie konkret sah diese Unterstützung aus? A: Lebensmittel, wie Mehl, Reis, Zucker. F: Sowohl Sie als auch Ihre Familie sind bei UNRWA registriert? A: Ja. F: Sind Sie damit einverstanden, dass wir die Registrierung bei UNRWA mit Ihren Daten falls nötig überprüfen? A: Ja, das ist kein Problem. F: Haben Sie Angehörige oder Verwandte in Österreich bzw. Europa? A: Ein Cousin von mir lebt seit 30 Jahren in Deutschland, ein anderer in Schweden. Drei Cousins studieren in Deutschland. F: Wie heißen diese Cousins? A: XXXX lebt seit 30 Jahren in Deutschland. XXXX lebt in Schweden. Die Studenten sind Cousins ms. Ihre Namen sind XXXX , XXXX .A: römisch 40 lebt seit 30 Jahren in Deutschland. römisch 40 lebt in Schweden. Die Studenten sind Cousins ms. Ihre Namen sind römisch 40 , römisch 40 . F: Haben Sie Kontakt zu Ihren Cousins? A: Ja, aber nur von Zeit zu Zeit. F: Wie häufig ist der Kontakt zur Familie in Gaza? A: Mit meiner Mutter telefoniere ich jeden Tag. Mit meinen Geschwistern halte ich nicht so viel Kontakt. Pause von 10:10 – 10:25 Uhr, Partei möchte eine Zigarette rauchen – wird nachgekommen F: Aus welchem Grund suchen Sie in Österreich um internationalen Schutz an? Schildern Sie möglichst ausführlich und konkret Ihre Flucht- und Asylgründe! (Freie Erzählung) A: Ich habe Probleme mit einem Abgeordneten in Gaza aus dem palästinensischen Legislativrat namens „ XXXX “. Angefangen hat es damit, dass meine Nachbarin ihr Haus zum Verkauf stellte. Deswegen hat sie diesen XXXX damit beauftragt, das Haus zu verkaufen. Für den Verkauf hätte er eine Provision bekommen sollen. Sie unterschrieb dafür sogar eine Vollmacht. Irgendwann einmal konnte ich ihr einen Käufer besorgen. Das war ein Freund von mir. Nachdem XXXX das erfuhr, war er nicht zufrieden und wollte von mir 3000 jordanische Dinar bekommen. Deswegen drohte er mir, sollte ich ihm das Geld nicht geben. Eines Tages auf dem Rückweg von der Moschee kamen unbekannte Menschen auf uns zu, die für XXXX arbeiteten. Mir gelang es zu fliehen. Sie haben aber meinen Freund entführt. Sie folterten ihn, schnitten seine Haare und bekleideten ihn wie eine Frau und zum Schluss schmissen sie ihn auf einem Marktplatz hinaus. Damit die Menschen sein Aussehen mit Prostitution verbinden. Sie wollten dasselbe mit mir machen. Um das zu vermeiden, habe ich mein Gebiet verlassen. Ich zog in ein Gebiet, das direkt an der Grenze zu Israel liegt. Dort blieb ich etwa 40 Tage und verkaufte Kaffee. In dieser Region fanden viele Demonstrationen statt. Daher wurde ich eines Tages angeschossen. Ich war im Krankenhaus. Nun stand ich vor zwei Problemen. Einerseits die Drohungen von XXXX und andererseits mein schlechter Gesundheitszustand. Daher entschied ich mich dafür, Gaza über einen Grenzübergang zu verlassen. Ich zahlte sogar 1500 jordanische Dinar als Bestechung an bestimmte Personen, damit sie mir halfen, den Grenzübergang zu überschreiten. Noch eine Information zu dem Freund, der von XXXX Männern gefoltert worden ist: Es ist genau jene Person, die das Haus von meiner Nachbarin gekauft hat. Mittlerweile habe ich Angst vor Waffen, weil ich angeschossen worden bin. A: Ich habe Probleme mit einem Abgeordneten in Gaza aus dem palästinensischen Legislativrat namens „ römisch 40 “. Angefangen hat es damit, dass meine Nachbarin ihr Haus zum Verkauf stellte. Deswegen hat sie diesen römisch 40 damit beauftragt, das Haus zu verkaufen. Für den Verkauf hätte er eine Provision bekommen sollen. Sie unterschrieb dafür sogar eine Vollmacht. Irgendwann einmal konnte ich ihr einen Käufer besorgen. Das war ein Freund von mir. Nachdem römisch 40 das erfuhr, war er nicht zufrieden und wollte von mir 3000 jordanische Dinar bekommen. Deswegen drohte er mir, sollte ich ihm das Geld nicht geben. Eines Tages auf dem Rückweg von der Moschee kamen unbekannte Menschen auf uns zu, die für römisch 40 arbeiteten. Mir gelang es zu fliehen. Sie haben aber meinen Freund entführt. Sie folterten ihn, schnitten seine Haare und bekleideten ihn wie eine Frau und zum Schluss schmissen sie ihn auf einem Marktplatz hinaus. Damit die Menschen sein Aussehen mit Prostitution verbinden. Sie wollten dasselbe mit mir machen. Um das zu vermeiden, habe ich mein Gebiet verlassen. Ich zog in ein Gebiet, das direkt an der Grenze zu Israel liegt. Dort blieb ich etwa 40 Tage und verkaufte Kaffee. In dieser Region fanden viele Demonstrationen statt. Daher wurde ich eines Tages angeschossen. Ich war im Krankenhaus. Nun stand ich vor zwei Problemen. Einerseits die Drohungen von römisch 40 und andererseits mein schlechter Gesundheitszustand. Daher entschied ich mich dafür, Gaza über einen Grenzübergang zu verlassen. Ich zahlte sogar 1500 jordanische Dinar als Bestechung an bestimmte Personen, damit sie mir halfen, den Grenzübergang zu überschreiten. Noch eine Information zu dem Freund, der von römisch 40 Männern gefoltert worden ist: Es ist genau jene Person, die das Haus von meiner Nachbarin gekauft hat. Mittlerweile habe ich Angst vor Waffen, weil ich angeschossen worden bin. F: Haben Sie alle Fluchtgründe genannt? A: Ja. F: Gibt es außer dem Erzählten noch Gründe, aus welchen Sie Gaza verlassen haben? A: Nein, sonst keine. Das Hauptproblem ist diese Person. Er ist ein Verbrecher und gefährlich. Er hat mehrmals Feuer auf mich eröffnet. Seinen Sohn kenne ich. Er sagte mir immer, dass ich aufpassen muss und sein Vater auf der Suche nach mir ist. F: Können Sie Ihre Fluchtgeschichte nun zeitlich einordnen. Wann ereignete sich was? A: (denkt nach) Ich denke die Probleme mit dieser Person fingen im März 2018 an. Dann bin ich geflohen, bis ich am XXXX 2018 angeschossen wurde. Ich blieb im Krankenhaus wegen Behandlungen. Danach unterzog ich mich einer Physiotherapie, bis ich wieder laufen konnte. Dann bereitete ich meine Ausreise vor. Das Leben am Ende war für mich ein Alptraum. Ich hatte Angst vor bewaffneten Menschen.A: (denkt nach) Ich denke die Probleme mit dieser Person fingen im März 2018 an. Dann bin ich geflohen, bis ich am römisch 40 2018 angeschossen wurde. Ich blieb im Krankenhaus wegen Behandlungen. Danach unterzog ich mich einer Physiotherapie, bis ich wieder laufen konnte. Dann bereitete ich meine Ausreise vor. Das Leben am Ende war für mich ein Alptraum. Ich hatte Angst vor bewaffneten Menschen. F: Wie heißt dieser XXXX mit vollem Namen und welche Position bekleidet er?F: Wie heißt dieser römisch 40 mit vollem Namen und welche Position bekleidet er? A: Ich weiß nicht wie ich dazu kam XXXX zu sagen. XXXX ist sein Sohn. Die Person heißt Dr. XXXX , er ist Abgeordneter im Legislativrat in Gaza. Er ist Mitglied der Hamas. Er ist auch Vorsteher der Region, in der ich lebte. Auf Nachfrage: XXXX .A: Ich weiß nicht wie ich dazu kam römisch 40 zu sagen. römisch 40 ist sein Sohn. Die Person heißt Dr. römisch 40 , er ist Abgeordneter im Legislativrat in Gaza. Er ist Mitglied der Hamas. Er ist auch Vorsteher der Region, in der ich lebte. Auf Nachfrage: römisch 40 . F: Wissen Sie seit wann Ihre Nachbarin das Haus verkaufen wollte? A: Im Selben Jahr. Die Nachbarin war in Ägypten. Deshalb erteilte sie ihm eine Vollmacht zum Hausverkauf. Nachdem ich das erfuhr nahm ich Kontakt mit ihr auf und es gelang mir, einen Käufer für sie zu finden. F: Wie wurde der Kauf schließlich abgewickelt? A: Es war nur eine telefonische Vollmacht … F: Wie wurde der Hauskauf durch Ihren Freund abgewickelt? A: Ich sprach mit ihr, weil ich einen guten Kontakt zu ihr hatte. Ich wusste nichts von der Vollmacht zu diesem Zeitpunkt. F: Wie nahmen Sie Kontakt zur Nachbarin auf? A: Über Telefon. F: Wann und wie erfuhren Sie von der Vollmacht? A: Das erfuhr ich, als er bei mir war und er eigentlich derjenige gewesen ist, der das Haus verkaufen darf. Daher verlangte er seine Provision. F: Welchem Gegenwert entsprechen die 3000 jord. Dinar? A: Etwa 3.200 oder 3.300 Euro. F: Wann fand die Entführung Ihres Freundes statt? A: Ungefähr 2 Tage nach dem Kauf des Hauses. Das war im März. Auf Nachfrage: beide Ereignisse waren im März. F: Wie ist sein vollständiger Name? A: XXXX (denkt nach) XXXX A: römisch 40 (denkt nach) römisch 40 F: Wo befindet sich XXXX derzeit?F: Wo befindet sich römisch 40 derzeit? A: In Gaza. F: Wo lebt XXXX derzeit?F: Wo lebt römisch 40 derzeit? A: In XXXX , er ist mein Nachbar. A: In römisch 40 , er ist mein Nachbar. F: Wohnt er in dem Haus, das er kaufte? A: Nein. F: Kannte XXXX die Hausverkäuferin ebenfalls?F: Kannte römisch 40 die Hausverkäuferin ebenfalls? A: Nur vom Sehen. F: Hat XXXX Probleme mit XXXX ?F: Hat römisch 40 Probleme mit römisch 40 ? A: Ich habe darüber keine Informationen. F: Wem gehört das Haus Ihrer Nachbarin nun? A: Es gehört XXXX .A: Es gehört römisch 40 . F: Beschreiben Sie konkret, wie Sie bei der versuchten Entführung fliehen konnten? A: XXXX ist übergewichtig. Ich dagegen bin fit. Daher gelang es mir, zu fliehen. Ich kenne mich auch mit den Nebenstraßen aus. Als diese Personen aus dem Auto ausstiegen stellte sich XXXX ihnen, ich konnte über die Nebenstraßen fliehen.A: römisch 40 ist übergewichtig. Ich dagegen bin fit. Daher gelang es mir, zu fliehen. Ich kenne mich auch mit den Nebenstraßen aus. Als diese Personen aus dem Auto ausstiegen stellte sich römisch 40 ihnen, ich konnte über die Nebenstraßen fliehen. F: Über wie viele Personen sprechen wir? A: Es waren 2 Autos, zwischen 8 und 10 Personen. F: Zu welcher Tageszeit/Uhrzeit ereignete sich der Vorfall? A: Nach dem Frühgebet. F: Woher wussten Sie, dass jene Leute für XXXX arbeiteten?F: Woher wussten Sie, dass jene Leute für römisch 40 arbeiteten? A: Am Anfang hatte ich Zweifel daran, dass Sie für XXXX arbeiten. Sie hatten „ XXXX “ Uniformen an. Danach konnte ich sicher sein, weil ich es am selben Tag von meinem Freund XXXX erfuhr. Sie haben ihn gefoltert und verkleidet.A: Am Anfang hatte ich Zweifel daran, dass Sie für römisch 40 arbeiten. Sie hatten „ römisch 40 “ Uniformen an. Danach konnte ich sicher sein, weil ich es am selben Tag von meinem Freund römisch 40 erfuhr. Sie haben ihn gefoltert und verkleidet. F: Was meinen Sie konkret mit gefoltert? A: Sie schlugen ihn auf die Nase und in anderen Körperbereichen., schnitten ihm die Haare, verkleideten ihn. Sie schossen auch in seine Nähe. F: War dies der einzige Vorfall, nach dem Verkauf des Hauses? A: Es gab nur den einen Vorfall nach dem Hausverkauf. Zuvor war ich Aktivist in der XXXX Bewegung.A: Es gab nur den einen Vorfall nach dem Hausverkauf. Zuvor war ich Aktivist in der römisch 40 Bewegung. F: Sie gaben an, Ihr Gebiet verlassen zu haben. Was genau meinten Sie damit? Wohin zogen Sie genau? A: Ich ging in die Region XXXX . Ich war im Haus meiner Cousine. Ich verkaufte Kaffee auf der Straße und blieb dort etwa 40 Tage.A: Ich ging in die Region römisch 40 . Ich war im Haus meiner Cousine. Ich verkaufte Kaffee auf der Straße und blieb dort etwa 40 Tage. F: Wann genau zogen Sie weg? A: Nachdem sie den Freund entführten ging ich von XXXX in die Stadt XXXX zu meiner Cousine, dort blieb ich ca. eine Woche. Danach ging ich in die Grenzregion XXXX . Dort wurde ich auch angeschossen.A: Nachdem sie den Freund entführten ging ich von römisch 40 in die Stadt römisch 40 zu meiner Cousine, dort blieb ich ca. eine Woche. Danach ging ich in die Grenzregion römisch 40 . Dort wurde ich auch angeschossen. F: Wo genau lebten Sie in XXXX ?F: Wo genau lebten Sie in römisch 40 ? A: Die Familie eines Freundes hat dort ein Grundstück und einen Container, dort schlief ich. F: Wie lange hielten Sie sich dort auf? A: 40 Tage. F: Erzählen Sie bitte, wie es sich zutrug, dass Sie angeschossen worden sind, sofern Ihnen dies möglich ist? A: (beginnt fließend zu erzählen) An dem Tag gab es eine Demonstration. Ich verkaufte Kaffee und andere Sachen an Demonstranten. Es wurde willkürlich geschossen. Dann wurde ich getroffen. In dem Moment als der Schütze die Munition wechselte, floh ich. Ich wurde von anderen Personen in einer Trage getragen. Noch auf der Trage wurde ich nochmals angeschossen. F: Wer gab diese Schüsse ab? A: Die israelischen Soldaten. F: Nahmen Sie aktiv an der Demonstration teil? A: Nein, ich verkaufte nur. F: Nach Ihrer Verwundung. In welchem Krankenhaus wurden Sie behandelt? A: Das steht auf den Schreiben. Frage wird wiederholt A: Das Krankenhaus XXXX in der Region XXXX A: Das Krankenhaus römisch 40 in der Region römisch 40 F: Wann wurden Sie entlassen A: Nach einer Woche. Danach fing ich mit Physiotherapie an. F: Wohin gingen Sie nach der Entlassung? A: Ich war dann zuhause und die Therapeuten kamen zu mir nach Hause. Ich wurde betreut, bis es mir wieder gut ging. F: Wie lange dauerte die Physiotherapie? A: 2 Monate. Danach trainierte ich alleine zu laufen. Nach 4 Monaten ging es mir deutlich besser. Dann fing ich auch damit an, die Unterlagen für meine Ausreise zu machen. F: Mit zuhause meinen Sie das Haus Ihrer Familie? A: Ja. F: Welche Unterlagen benötigten Sie für die Ausreise? A: Reisepass. Für den Pass braucht man die ID und Lichtbilder. Im Ausweis sind alle Informationen enthalten. F: Wo befand sich das Büro, das Ihnen mit dem Pass half? A: In Gaza Stadt. F: Sie machten die Dokumente für Ihre Ausreise persönlich? A: Ja, ich und ein Freund von mir. Auch er reiste aus. F: Sie erwähnten die versuchte Entführung und XXXX in der Erstbefragung mit keinem Wort. Was sagen Sie dazu?F: Sie erwähnten die versuchte Entführung und römisch 40 in der Erstbefragung mit keinem Wort. Was sagen Sie dazu? A: Ich war müde und wollte nur Essen und Trinken. Es waren 8 Tage in denen ich nichts gegessen und getrunken hatte. Das andere Problem war, ich hatte Angst, da neben mir Personen standen, die auch aus Gaza sein hätten können. Ich hatte Angst, dass meine Familie deswegen Probleme bekommen könnte. F: Hat Ihre Familie in Gaza Probleme irgendeiner Art? A: Nein, sie haben keine Probleme. Aber diese Person hat nach mir gefragt. Auf Nachfrage: XXXX und seine Leute.A: Nein, sie haben keine Probleme. Aber diese Person hat nach mir gefragt. Auf Nachfrage: römisch 40 und seine Leute. F: Möchten Sie eine Pause machen? A: Nein, es geht. F: Sie erwähnten zuvor auch, dass Sie für die XXXX aktiv gewesen wären. Was genau machten Sie bzw. meinten Sie damit?F: Sie erwähnten zuvor auch, dass Sie für die römisch 40 aktiv gewesen wären. Was genau machten Sie bzw. meinten Sie damit? A: Ich verteilte Lebensmittel und Geld im Auftrag von XXXX an bedürftige Leute. Ich wurde deswegen von der Hamas befragt. Ich hörte damit auf, nachdem ich von Hamas bedroht wurden.A: Ich verteilte Lebensmittel und Geld im Auftrag von römisch 40 an bedürftige Leute. Ich wurde deswegen von der Hamas befragt. Ich hörte damit auf, nachdem ich von Hamas bedroht wurden. F: Wann war das? A: Das war
  3. F: Waren Sie noch auf andere Weise aktiv? A: Nein, sonst nichts. F: Gehörten Sie sonst einer Gruppierung an? A: Nein. F: Eine Frage noch zu Ihrer Fluchtgeschichte. Sie merkten am Schluss an, dass XXXX gefährlich ist und er mehrmals das Feuer auf Sie eröffnet hätte. Wie war das konkret gemeint?F: Eine Frage noch zu Ihrer Fluchtgeschichte. Sie merkten am Schluss an, dass römisch 40 gefährlich ist und er mehrmals das Feuer auf Sie eröffnet hätte. Wie war das konkret gemeint? A: Am selben Tag an dem ich floh und noch einmal als ich im Garten des Rathauses war bemerkten sie mich und eröffneten das Feuer auf mich. F: Was machten Sie im Garten des Rathauses? A: Ich war mit einem Freund von mir verabredet, den ich seit langem nicht gesehen hatte. Aber er war nicht da. F: Wann war das? A: Das war auch im März. F: Wie wurde das Feuer auf Sie eröffnet? A: Sie schossen in meine Richtung und in der Nähe meines Beines schlug eine Kugel ein. F: Wer waren „sie“? A: Ich denke es waren drei Personen. F: Auf welchem Weg verließen Sie Gaza? A: Nachdem ich mit einem „Koordinator“ sprach gab ich ihm 1500 jord. Dinar. Dann bin ich von XXXX mit dem Taxi nach dem Grenzübergang XXXX gefahren. Dort wurde ich kontrolliert. Dann für die ägyptische Seite zugelassen. Auf der ägyptischen Seite blieb für eine Nacht in einer Halle. Dann konnte ich ganz normal nach Ägypten einreisen. Das war auch wegen der 1500 Dinar die ich zahlte. Der „Koordinator“ kannte nämlich einen ägyptischen Offizier.A: Nachdem ich mit einem „Koordinator“ sprach gab ich ihm 1500 jord. Dinar. Dann bin ich von römisch 40 mit dem Taxi nach dem Grenzübergang römisch 40 gefahren. Dort wurde ich kontrolliert. Dann für die ägyptische Seite zugelassen. Auf der ägyptischen Seite blieb für eine Nacht in einer Halle. Dann konnte ich ganz normal nach Ägypten einreisen. Das war auch wegen der 1500 Dinar die ich zahlte. Der „Koordinator“ kannte nämlich einen ägyptischen Offizier. F: Benötigten Sie für die Ausreise außer dem Reisedokument noch andere Papiere? A: Nein. Sie gaben mir nur zwei Optionen. Entweder zum Flughafen oder ganz normal nach Ägypten einzureisen. F: Seitens der Israelis benötigten Sie nichts? A: Nein. F: Gab es bei den Kontrollen Probleme? A: Nein. Ich bezahlte extra das Geld dafür. F: Fragte jemand nach Ihrem Reisezweck? A: Ja, beide Seiten. Ich log aber und sagte nur, dass ich meinen Onkel besuchen möchte. F: Ist der Grenzübergang dauerhaft geöffnet? A: Das weiß ich nicht. Aber wenn man Geld bezahlt, kann man auch ausreisen, wenn er geschlossen ist. F: Wer organisierte und finanzierte Ihre Reise? A: Ich selbst. Das Geld kam von Ersparnissen von meiner Arbeit. F: Wie viel kostete Ihre gesamte Reise? A: Alles in allem bis Europa 10 000 Euro denke ich. F: Dieses Geld hatten Sie zur Verfügung? A: Es fehlten mir noch 3500 Euro. 2700 bekam ich von meiner Schwester und 1000 von einem Freund. F: Aus welchem Grund zahlten Sie nicht einfach die verlangte Provision an XXXX ?F: Aus welchem Grund zahlten Sie nicht einfach die verlangte Provision an römisch 40 ? A: Es gab keinen Grund dafür für mich. F: Wenn Sie nach Gaza zurückkehren wollten, welchen Reiseweg würden Sie wählen? A: Nach diesen ganzen Problemen in Gaza will ich nicht nach Gaza zurück. F: Ist eine Einreise von Ägypten nach Gaza möglich? A: Mit einem palästinensischen Pass ist die Einreise möglich. Mit mir werden die Feststellungen der Staatendokumentation zur Situation in Gaza erörtert. Möchten Sie diese ausgehändigt bekommen und schriftlich dazu Stellung nehmen? A: Schriftlich nicht. Die Informationen stimmen. F: Ist Ihre Versorgung in Österreich gesichert? A: Ja, alles ist in Ordnung. F: Sie befinden sich erst kurz in Österreich. Haben Sie bereits konkrete Pläne für Ihre Zukunft? A: Ich lerne Haare schneiden in einem Frisörsalon bei einem Freund, XXXX .A: Ich lerne Haare schneiden in einem Frisörsalon bei einem Freund, römisch 40 . F: Ich beende jetzt die Befragung. Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals ob Sie noch etwas Asylrelevantes oder etwas sonst Bedeutendes angeben möchten, das Ihnen wichtig erscheint, jedoch bislang nicht gefragt wurde? A: Nein, ich habe alles gesagt. F: Wie war die Verständigung mit dem Dolmetscher? A: Ich habe alles verstanden. LA: Ihnen wird die Niederschrift nun durch den Dolmetscher vollinhaltlich rückübersetzt. Sie haben dabei die Möglichkeit, etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen. Pause vor Rückübersetzung von 12:05 bis 12:15 Uhr Folgendes möchte ich ändern bzw. hinzufügen: Der Mann, der mich bedrohte heißt richtig Dr. XXXX .Der Mann, der mich bedrohte heißt richtig Dr. römisch 40 . F: Die Verletzungen von den Schüssen sind verheilt. Haben Sie bleibende Schäden davongetragen? A: Ich kann normal gehen. Nur rennen kann ich nicht, da habe ich Schwierigkeiten. F: Wo trafen Sie die Schüsse? A: AW zeigt Narbe am Rücken und am linken Fuß. ………………… AW: Ich habe alles verstanden und nichts mehr hinzuzufügen.“ (wörtlich übernommen) (…)“ Vorgelegt vor der bB wurde von der bP: ● Kopie des palästinensischen Reisedokumentes samt türkischem Visa vom XXXX 2018 Kopie des palästinensischen Reisedokumentes samt türkischem Visa vom römisch 40 2018 ● Registrierung der Familie bei UNRWA, ausgestellt am XXXX 2014 Registrierung der Familie bei UNRWA, ausgestellt am römisch 40 2014 ● Krankenhausberichte aus dem Gaza und Österreich ● Bankkarte aus Gaza Nach Vorlage des palästinensischen Reisedokuments wurde dieses einer Echtheitsprüfung unterzogen. Aus dem Untersuchungsbericht vom 30.09.2020 geht hervor, dass es sich nach dem derzeitigen Stand um ein authentisches Dokument handelt, welches keine Verfälschungsmerkmale aufweist. Neben Auszügen aus verschiedenen Datenbanken wurden von der bB Internetrecherchen betreffend der Person Dr. XXXX durchgeführt und dem Akt beigeschlossen. Neben Auszügen aus verschiedenen Datenbanken wurden von der bB Internetrecherchen betreffend der Person Dr. römisch 40 durchgeführt und dem Akt beigeschlossen. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid hat das Bundesamt wie folgt entschieden: I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 22.05.2020 wird bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Absatz 3 Ziffer 2 i

Vm § 2 Ziffer 13 und § 6 Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen.römisch eins. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 22.05.2020 wird bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz 3 Ziffer 2 in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 13 und Paragraph 6, Absatz 1 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen. II.

§ 8Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wird Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Palästinensische Autonomiegebiete - Gaza abgewiesen.römisch zwei.

Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wird Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Palästinensische Autonomiegebiete - Gaza abgewiesen. III. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen

§ 57Asyl

G nicht erteilt.römisch drei. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. IV.

§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung

§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idg

F, erlassen. römisch vier.

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. V. Es wird

§ 52

Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung

§ 46FPG nach Palästinensische Autonomiegebiete - Gaza zulässig ist.

römisch fünf. Es wird

Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Palästinensische Autonomiegebiete - Gaza zulässig ist. VI.

§ 55

Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.römisch sechs.

Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Das Bundesamt gelangte im Wesentlichen zur Erkenntnis, dass hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei. Ebenso ergebe sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat in Verbindung mit ihrer persönlichen Situation keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende bzw. reale Gefährdung der bP. Relevante Abschiebungshindernisse würden demnach nicht vorliegen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen seien nicht gegeben. Ein die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung übersteigendes Privat- und Familienleben würde nicht gegeben sein und werde daher eine Rückkehrentscheidung mit der angegebenen Frist für die freiwillige Ausreise verfügt. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. In der Beschwerde wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die bP im Gaza keinen Schutz durch Sicherheitsbehörden bzw. UNRWA vor der dargelegten Verfolgung durch einen äußerst einflussreichen Verfolger erhalten hätte können. Die bB hätte wesentliche Ermittlungspflichten verletzt. Insbesondere sei nicht geprüft worden, ob der durch UNRWA ehemals gewährte und in Anspruch genommene Schutz nicht länger gewährt werden könne. Die bB hätte die bP nicht ausreichend über das Vorliegen von „irgendeinem Grund“, den Schutz von URWA nicht mehr in Anspruch nehmen zu können befragt. UNRWA könne keinen Schutz sicherstellen, da es sich dabei um eine humanitäre Organisation mit eingeschränktem Mandat handle. Es wurde aus Entscheidungen des VfGH und EuGH sowie zwei Entscheidungen des BVwG aus 2014 und 2015 hinsichtlich dem ipso facto Schutz für Personen, welche bei UNRWA registriert sind, zitiert. Die bP falle aufgrund der Registrierung bei UNRWA in Gaza in den Anwendungsbereich des Art. 1 Abschnit D GFK und somit auch des Art. 12 Abs. 1 lit. A Status-RL 2011/95. Es sei der bP daher

Judikatur des VwGH Asyl und nicht subsidiärer Schutz zuzuerkennen.Die bB hätte wesentliche Ermittlungspflichten verletzt. Insbesondere sei nicht geprüft worden, ob der durch UNRWA ehemals gewährte und in Anspruch genommene Schutz nicht länger gewährt werden könne. Die bB hätte die bP nicht ausreichend über das Vorliegen von „irgendeinem Grund“, den Schutz von URWA nicht mehr in Anspruch nehmen zu können befragt. UNRWA könne keinen Schutz sicherstellen, da es sich dabei um eine humanitäre Organisation mit eingeschränktem Mandat handle. Es wurde aus Entscheidungen des VfGH und EuGH sowie zwei Entscheidungen des BVwG aus 2014 und 2015 hinsichtlich dem ipso facto Schutz für Personen, welche bei UNRWA registriert sind, zitiert. Die bP falle aufgrund der Registrierung bei UNRWA in Gaza in den Anwendungsbereich des Artikel eins, Abschnit D GFK und somit auch des Artikel 12, Absatz eins, lit. A Status-RL 2011/95. Es sei der bP daher

Judikatur des VwGH Asyl und nicht subsidiärer Schutz zuzuerkennen. Eine Rückkehr in die palästinensischen Gebiete sei praktisch nicht möglich und riskant. Im Falle der Rückkehr hätte die bP mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ein Verhör durch die Hamas zu befürchten. Im Gaza Streifen herrsche ein Klima der Gewalt und wäre die bP der Willkür seitens der Hamas im Rückkehrfall ausgeliefert. Auf die bP sei geschosssen worden und sei die allgemeine Gefahrenlage sehr volatil. Der Verfolger schien ein radikaler Islamgelehrter zu sein und habe eine Fatwa gegen Emigranten erlassen. Die bP sei aufgrund der länger zurückliegenden Hilfe der XXXX Partei von der Hamas befragt bzw. bedroht worden und sei somit schon einmal im Visier der Hamas gewesen.Eine Rückkehr in die palästinensischen Gebiete sei praktisch nicht möglich und riskant. Im Falle der Rückkehr hätte die bP mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ein Verhör durch die Hamas zu befürchten. Im Gaza Streifen herrsche ein Klima der Gewalt und wäre die bP der Willkür seitens der Hamas im Rückkehrfall ausgeliefert. Auf die bP sei geschosssen worden und sei die allgemeine Gefahrenlage sehr volatil. Der Verfolger schien ein radikaler Islamgelehrter zu sein und habe eine Fatwa gegen Emigranten erlassen. Die bP sei aufgrund der länger zurückliegenden Hilfe der römisch 40 Partei von der Hamas befragt bzw. bedroht worden und sei somit schon einmal im Visier der Hamas gewesen. Im Fall der bP sei vor dem Hintergrund der Entscheidungen des EuGH Elgafaji, C-465/07 vom 17.02.2009 und des EGMR vom 28.06.2011, Zl. 8319/07, 11449/07 Sufi und Elmi davon auszugehen, dass eine Gefahr im Gazastreifen iSd Art. 3 EMRK vorliegt.Im Fall der bP sei vor dem Hintergrund der Entscheidungen des EuGH Elgafaji, C-465/07 vom 17.02.2009 und des EGMR vom 28.06.2011, Zl. 8319/07, 11449/07 Sufi und Elmi davon auszugehen, dass eine Gefahr im Gazastreifen iSd Artikel 3, EMRK vorliegt. Die bB hätte die bP nicht mit den Widersprüchen konfrontiert und damit eine unzureichende Befragung durchgeführt. Der Wahrheitsgehalt der Angaben könne vor Ort ermittelt werden und könne man den Freund, der das Haus gekauft hat, zu den Vorkommnissen befragen. Die bP habe genaue Angaben zum Herkunftsort gemacht und könne auch ein Vertrauensanwalt vor Ort die für das Verfahren wesentlichen Erkundigungen einholen, weshalb zum Beweis der Glaubwürdigkeit der bP der Antrag gestellt wurde, einen Vertrauensanwalt mit Erhebungen zum Vorbringen der bP zu beauftragen. Die herangezogenen Länderfeststellungen würden sich nicht mit dem konkreten Fluchtvorbringen der bP beschäftigen. Aus den Feststellungen gehe klar hervor, dass die Hamas de facto über den Gaza Streifen herrscht und es keine rechtsstaatlichen Instrumente seitens des Staates oder seitens UNRWA gibt, die der bP irgendeinen Schutz vor Verfolgern bieten kann. Die Internetrecherchen der bB, welche nicht in den Bescheid aufgenommen worden wären, hätten ergeben, dass der Verfolger eine Fatwa gegen Emigration erlassen hat. Zitiert wurde aus einem Internetartikel von USnews (Drohung durch Verfolger für Emigranten mit Zorn Gottes in Gebiet, wo Scharia angewendet wird) und einem YouTube Bericht (Verfolger sei der Meinung, dass Ureinwohner der USA Moslems waren und deshalb getötet wurden). Laut Angaben der bP gehe es dem Verfolger längst nicht mehr darum, die Vermittlungsprovision zu erhalten, sondern um Macht und Ehre. Schließlich wurde aus dem EASO Bericht zitiert. Der Verweis auf die dem Bescheid beiliegende Kurzinformation der Staatendokumentation (Covid) sei zudem rechtswidrig, da kein Grund ersichtlich ist, warum diese nicht in den Bescheid aufgenommen wurde. Der bB sei eine mangelhafte Beweiswürdigung vorzuwerfen und werde zum Beweis der Richtigkeit des Fluchtvorbringens beantragt, eine Verhandlung durchzuführen und die bP neuerlich einzuvernehmen. Die bP wisse selbst nicht, warum sie zuerst vor der bB den Namen des Sohnes des Verfolgers genannt habe, dies könne an der Aufregung bei der Einvernahme liegen und habe die bP die Namen schlicht verwechselt. Der Sohn sei mit der bP zur Schule gegangen und habe die bP deshalb gewarnt. Es seien lediglich Spekulationen über das Motiv des Sohnes sowie des Verhaltens des Verfolgers im Zeitpunkt der Therapie der bP im Elternhaus angestellt worden, was

zitierter Studie des UNHCR "Beyond Proof. Credibility Assessment in EU Asylum Systems", Mai 2013 zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit nicht zulässig sein würde. Die bP habe sich während der Therapie zu Hause versteckt und wären keine anderen Möglichkeiten aufgrund der eingeschränkten Bewegungsfreiheit im Gaza offen gestanden. Zu den Schussattentaten hätte die bB die bP genauer befragen müssen und sei der diesbezügliche Sachverhalt als nicht geklärt anzusehen. Es folgen Ausführungen zum Urteil der EuGH vom 22.11.2012, C 277/11 und vom 18.12,2008, C-349/07 und wird in diesem Zusammenhang vorgebracht, dass die belangte Behörde bei Zweifeln an der Glaubwürdigkeit bestehende Ungereimtheiten im Nachfrageweg hätte klären müssen. Die Verfassung der bP bei der Erstbefragung sei nicht berücksichtigt worden und wäre die bP damals vor der Polizei eingeschüchtert gewesen, da sie in einem fremden Land neben Polizisten und anderen Personen Angaben machen musste, welche sie aus diesen Gründen nicht detailliert gemacht hätte. Bei der bB habe die bP schon bekannt gegeben, dass sie aus Erschöpfung nicht alle Angaben gemacht hätte. Die bP versuche, soweit es ihr psychischer Zustand zulasse, sich zu integrieren und Deutsch zu lernen. Sie habe aufgrund der Probleme keine Bindungen mehr an das Heimatland. Am 21.01.2021 langte eine Vollmachtsbekanntgabe der BBU ein, nachdem die vorhergehende rechtsfreundliche Vertretung die Vollmacht per 11.12.2020 zurückgelegt hat. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Das BVwG hat durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde Beweis erhoben.

  1. Feststellungen (Sachverhalt) 1.
  2. Identität und Herkunftsstaat: Name und Geburtsdatum (wie im Einleitungssatz des Spruches angeführt) stehen lt. Bundesamt fest. Die bP bezeichnet sich der Volksgruppe der Palästinenser und dem sunnitischen Glauben zugehörig. Sie ist staatenlos und stammt aus dem Palästinensischen Gebiet-Gaza. Sie ist wie die weiteren Familienangehörigen bei der UN-Hilfsorganisation für palästinensische Flüchtlinge UNRWA in Gaza, XXXX Camp als Flüchtling registriert.Sie ist wie die weiteren Familienangehörigen bei der UN-Hilfsorganisation für palästinensische Flüchtlinge UNRWA in Gaza, römisch 40 Camp als Flüchtling registriert. Sie verfügte für die Ausreise über ein gültiges Reisedokument samt türkischem Visum. 1.
  3. Regionale Herkunft und persönliche Lebensverhältnisse vor der Ausreise: Die ledige bP ist in Gaza geboren und absolvierte dort ihre 9-jährige Schulbildung. Sie wohnte vor ihrer Ausreise im Haus ihrer Familie in XXXX , in welchem nach wie vor die Mutter und Geschwister der bP leben. Die Familie besitzt neben dem Wohnhaus ein Haushaltswaren-Geschäft, in welchem die bP mitarbeitete. Ihren Lebensunterhalt bestritt sie zuletzt als Verkäufer.Sie wohnte vor ihrer Ausreise im Haus ihrer Familie in römisch 40 , in welchem nach wie vor die Mutter und Geschwister der bP leben. Die Familie besitzt neben dem Wohnhaus ein Haushaltswaren-Geschäft, in welchem die bP mitarbeitete. Ihren Lebensunterhalt bestritt sie zuletzt als Verkäufer. 1.
  4. Aktuelles familiäres/verwandtschaftliches bzw. soziales Netzwerk im Herkunftsstaat: Im Gaza leben die Mutter und 9 teilweise volljährige Geschwister. Sie finanzieren ihr Leben unter anderem durch Unterstützung von URNWA in Form von Lebensmittelrationen. Die Familie der bP verfügt im Camp über ein Haus, welches auch aktuell von Familienangehörigen bewohnt wird. Das Verhältnis zu ihrer Familie ist nicht zerrüttet. Sie wurde von diesen auch bei der Ausreise und in der Türkei finanziell unterstützt. Die bP war in der Lage die Schlepperkosten durch eigene Erwerbstätigkeit und durch finanzielle Zuwendung zu finanzieren. Sie hatte im Gaza vor der Ausreise Zugang zum Arbeitsmarkt sowie Lebensmittel- und Gesundheitsversorgung. Es kam nicht hervor, dass dies nicht auch im Falle der Rückkehr gegeben sein könnte. Sie lebte vor der Ausreise im Haus der Eltern. Das Flüchtlingslager XXXX befindet sich im Zentrum des Gazastreifens, südlich des Lagers Bureij . Es wurde 1949 gegründet und ist eines der kleineren Lager in Gaza, sowohl in Bezug auf die Größe als auch die Bevölkerung.Das Flüchtlingslager römisch 40 befindet sich im Zentrum des Gazastreifens, südlich des Lagers Bureij . Es wurde 1949 gegründet und ist eines der kleineren Lager in Gaza, sowohl in Bezug auf die Größe als auch die Bevölkerung. In XXXX leben ca. 32000 Flüchtlinge. Infrastruktur: fünf Schulgebäude beherbergen insgesamt acht Schulen; ein mit dem Flüchtlingslager XXXX geteiltes Lebensmittelverteilungszentrum; ein Gesundheitszentrum; ein Area Relief und Social Services Office; ein Büro für Instandhaltung und Hygiene.In römisch 40 leben ca. 32000 Flüchtlinge. Infrastruktur: fünf Schulgebäude beherbergen insgesamt acht Schulen; ein mit dem Flüchtlingslager römisch 40 geteiltes Lebensmittelverteilungszentrum; ein Gesundheitszentrum; ein Area Relief und Social Services Office; ein Büro für Instandhaltung und Hygiene. Als Hauptprobleme bezeichnet UNRWA in diesem Camp Armut, hohe Arbeitslosigkeit, Wohnungsnot, Mangel an ausreichender Stromversorgung, Verbesserung der Infrastruktur und des Lagers; Überbelegung und Platzmangel prägen das XXXX -Camp . Schutzhütten werden in unmittelbarer Nähe gebaut, und es mangelt allgemein an Erholungs- und Sozialräumen. In vielen Fällen mussten die Bewohner ihre Unterkünfte um zusätzliche Stockwerke erweitern, um ihre Familien unterzubringen, in einigen Fällen ohne angemessene Gestaltung. Viele leben unter minderwertigen Bedingungen. Quelle: https://www.unrwa.org/ where-we-work/gaza-strip/ XXXX -campAls Hauptprobleme bezeichnet UNRWA in diesem Camp Armut, hohe Arbeitslosigkeit, Wohnungsnot, Mangel an ausreichender Stromversorgung, Verbesserung der Infrastruktur und des Lagers; Überbelegung und Platzmangel prägen das römisch 40 -Camp . Schutzhütten werden in unmittelbarer Nähe gebaut, und es mangelt allgemein an Erholungs- und Sozialräumen. In vielen Fällen mussten die Bewohner ihre Unterkünfte um zusätzliche Stockwerke erweitern, um ihre Familien unterzubringen, in einigen Fällen ohne angemessene Gestaltung. Viele leben unter minderwertigen Bedingungen. Quelle: https://www.unrwa.org/ where-we-work/gaza-strip/ römisch 40 -camp Es herrscht aktuell in Gaza kein landesweiter bewaffneter Konflikt zwischen den Konfliktparteien, der für die Bewohner insgesamt einen Aufenthalt unzumutbar machen würde. Die bP kann sich nach der Rückkehr in das Lager neben seiner eigenen Erwerbsfähigkeit erforderlichenfalls neuerlich auf die Unterstützung seiner Herkunftsfamilie stützen, was die Bewerkstelligung des Lebensunterhalts angeht, zumal der Bruder dort weiterhin das Familiengeschäft führt und Mutter wie Geschwister über ein Haus und damit Unterkunft verfügen. Sie kann auch weiterhin den Beistand der UNRWA in Anspruch nehmen. 1.
  5. Ausreisemodalitäten: Es liegt ein EURODAC Treffer 2 (illegales Überschreiten der EU-Außengrenzen) für Griechenland vom XXXX 2019 vor.Es liegt ein EURODAC Treffer 2 (illegales Überschreiten der EU-Außengrenzen) für Griechenland vom römisch 40 2019 vor. Die bP reiste legal aus dem Gaza über XXXX aus und schlepperunterstützt und illegal in die EU ein. Sie gab zum Verbleib des Reisepasses an, dass dieser bei einem Freund in Griechenland ist. Die bP reiste legal aus dem Gaza über römisch 40 aus und schlepperunterstützt und illegal in die EU ein. Sie gab zum Verbleib des Reisepasses an, dass dieser bei einem Freund in Griechenland ist. Sie durchreiste auf ihrem Weg nach Österreich mehrere als sicher geltende Staaten. In diesen suchte sie nicht um Schutz an. Es wurde nicht dargelegt, dass ihr dort die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nicht auch möglich gewesen wäre oder, dass Flüchtlinge dort keinen Schutz erlangen könnten. Ziel der Reise war Belgien oder die Niederlande. Sie reiste über Ägypten, die Türkei (14 monatiger Aufenthalt), Griechenland, Albanien, Kosovo, Serbien, Rumänien und Ungarn. 1.
  6. Aktueller Gesundheitszustand: Die bP hat im Verfahren keine aktuell behandlungsbedürftige Erkrankung dargelegt. Es wurde eine Entzündung der Nasennebenhöhlen mit Polypen diagnostiziert und wurde eine FESS (Funktionelle endoskopische Nasennebenhöhlenoperation) durchgeführt. Sie bezeichnet sich selbst als gesund. Sie hat Narben von Verletzungen am Rücken und am linken Fuß. 1.
  7. Privatleben / Familienleben in Österreich: Art, Dauer, Rechtmäßigkeit des bisherigen Aufenthaltes Die bP begab sich mit Unterstützung einer kriminellen Schlepperorganisation und ohne Vorhandensein eines Einreise- bzw. Aufenthaltstitels in das Bundesgebiet, um von hier aus in andere EU-Länder weiterzureisen. Am 22.05.2020 stellte sie gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und verfügte ab diesem Zeitpunkt über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gem. AsylG, die nach Antragsabweisung durch die Beschwerdeerhebung verlängert wurde. Da ihr in diesem Verfahren weder der Status eines Asylberechtigten noch jener eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, erweist sich die Einreise als rechtswidrig und stellt grds. gem. § 120 Abs 1 iVm Abs 7 FPG eine Verwaltungsübertretung dar.Da ihr in diesem Verfahren weder der Status eines Asylberechtigten noch jener eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, erweist sich die Einreise als rechtswidrig und stellt grds. gem. Paragraph 120, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 7, FPG eine Verwaltungsübertretung dar. Familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich Die bP hat in Österreich keine als Familienleben zu wertenden Umstände dargelegt. Auch zu den Cousins in anderen EU-Ländern wurden nur sporadische Kontakte vorgebracht. Grad der Integration Die bP verfügt über keine rel. Deutschkenntnisse und liegen keine besonderen sozialen Kontakte vor. Teilweise oder gänzliche wirtschaftliche Selbsterhaltung während des Verfahrens bzw. Teilnahme an möglicher und gesetzlich erlaubter Erwerbstätigkeit für Asylwerber (vgl. zB https://www.ams.at/unternehmen/service-zur-personalsuche/beschaeftigung-auslaendischer-arbeitskraefte/beschaeftigung-von-asylwerberinnen-und-asylwerbern#wieknnenasylwerberinnenundasylwerberbeschftigtwerden) oder Abhängigkeit von staatlichen LeistungenTeilweise oder gänzliche wirtschaftliche Selbsterhaltung während des Verfahrens bzw. Teilnahme an möglicher und gesetzlich erlaubter Erwerbstätigkeit für Asylwerber vergleiche zB https://www.ams.at/unternehmen/service-zur-personalsuche/beschaeftigung-auslaendischer-arbeitskraefte/beschaeftigung-von-asylwerberinnen-und-asylwerbern#wieknnenasylwerberinnenundasylwerberbeschftigtwerden) oder Abhängigkeit von staatlichen Leistungen Die bP lebt von der staatlichen Grundversorgung und ergibt sich aus dem Akteninhalt nicht, dass sie taugliche Versuche unternommen hätte, um in Asylwerbern zugänglichen Bereichen eine Beschäftigung aufzunehmen. Bei einem Freund erhält sie Unterricht im Haare schneiden Schutzwürdigkeit des Privatlebens / Familienleben; die Frage, ob das Privatleben / Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren Erhebliche private Anknüpfungspunkte wurden vor ihr weder beim Bundesamt, noch in der Beschwerde vorgebracht. Bindungen zum Herkunftsstaat Die beschwerdeführende Partei ist im Gaza geboren, absolvierte dort ihre Schulzeit, kann sich in der Herkunftsregion - im Gegensatz zu Österreich - problemlos verständigen und hat ihr überwiegendes Leben dort verbracht. Sie kennt die dortigen Regeln des Zusammenlebens einschließlich der gegebenen sozialen Unterstützungsnetzwerke und wurde dort sozialisiert. Familienangehörige leben dort nach wie vor und hat sie auch noch Kontakt. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die beschwerdeführende Partei als vom Gaza als entwurzelt zu betrachten wäre. Strafrechtliche/verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen In der Datenbank des österreichischen Strafregisters scheinen keine Vormerkungen wegen rk. gerichtlicher Verurteilungen auf. Das Vorliegen von rk. Verwaltungsstrafen wurde dem BVwG nicht mitgeteilt und ergibt sich auch nicht aus dem Akteninhalt. Sonstige Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts Da der bP weder der Status einer Asylberechtigten noch der einer subsidiär schutzberechtigten Person zukommt, stellt die rechtswidrige Einreise gegenständlich auch grds. eine Verwaltungsübertretung dar (vgl. § 120 Abs 1 iVm Abs 7 FPG). Da der bP weder der Status einer Asylberechtigten noch der einer subsidiär schutzberechtigten Person zukommt, stellt die rechtswidrige Einreise gegenständlich auch grds. eine Verwaltungsübertretung dar vergleiche Paragraph 120, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 7, FPG). Die beschwerdeführende Partei verletzte – trotz diesbezüglicher Belehrung - durch die nichtwahrheitsgemäße Begründung ihres Antrages auf internationalen Schutz ihre gesetzlich auferlegte Mitwirkungs- und Verfahrensförderungsverpflichtung im Asylverfahren. Sie versuchte dadurch die entscheidenden staatlichen Instanzen zur Erlangung von internationalen Schutz zu täuschen. , Verfahrensdauer Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 22.05.2020 gestellt und erging der Bescheid vom Bundesamt am 07.10.
  8. Nach eingebrachter Beschwerde erging mit heutigem Erkenntnis die Entscheidung im Beschwerdeverfahren. 1.
  9. Zu den behaupteten ausreisekausalen Geschehnissen / Erlebnissen im Zusammenhang mit staatlichen / nichtstaatlichen Akteuren bzw. den von der bP vorgebrachten Problemen, die sie persönlich im Entscheidungszeitpunkt im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat erwartet: Die bP erlitt ca. Mai 2018 eine Verletzung am Rücken und Fuß von Schüssen, die im Zuge einer Demonstration abgefeuert wurden. Diese Verletzungen wurden behandelt und konnte die bP im Anschluss eine Physiotherapie absolvieren. Diese Verletzungen resultierten nicht aus gezielt gegen die bP als Person gerichteten Handlungen (israelischer) Militärkräfte, sondern waren (bloß) unglücklichen Umständen geschuldet. Die bP vermochte die behaupteten, als ausreisekausal dargelegten, persönlichen Erlebnisse, so wie von ihr dargelegt, aus den in der Beweiswürdigung angeführten Gründen nicht glaubhaft machen. Es kann somit nicht festgestellt werden, dass die bP im Zusammenhang mit ihrer als nicht glaubhaft erachteten ausreisekausalen Bedrohungslage im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat, konkret ihre Herkunftsregion Gaza, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr oder einer entscheidungsrelevanten realen Gefahr von Leib und/oder Leben ausgesetzt wäre. Aus den Angaben der bP ergibt sich im Herkunftsstaat, insbesondere in der Herkunftsregion der bP, unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, keine Situation, wonach im Falle der Rückkehr eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts bestünde. Dies ergibt sich auch nicht aus der amtswegigen Einschätzung der Lage im Herkunftsstaat Die bP war im Hinblick auf Unterkunft und Versorgung mit Lebensmitteln unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse bislang in der Lage im Herkunftsstaat ihre Existenz zu sichern. Es wurde von ihr weder beim Bundesamt noch im Beschwerdeverfahren konkret und substantiiert dargelegt, dass sie im Falle der Rückkehr nicht mehr ihre Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz decken könnte. Sie behauptete nicht, dass im Falle der Rückkehr auf Grund der allgemeinen Versorgungslage eine persönliche, relevante Gefährdung von Leib und/oder Leben gegeben wäre. Dies kann auch amtswegig auf Grund der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat nicht festgestellt werden. Es war nicht feststellbar, dass die bP vor der Ausreise einer individuellen Verfolgung aus in ihrer Person gelegenen, iSd GFK relevanten Gründen ausgesetzt war oder stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie bei einer Rückkehr einer solchen ausgesetzt wäre. Es war sohin auch nicht feststellbar, dass sie bei einer Rückkehr in das Camp XXXX als staatenloser palästinensischer Flüchtling nicht den Beistand der UNRWA vor Ort in Anspruch nehmen könnte, sofern sie diesen in Anspruch nehmen wollte.Es war sohin auch nicht feststellbar, dass sie bei einer Rückkehr in das Camp römisch 40 als staatenloser palästinensischer Flüchtling nicht den Beistand der UNRWA vor Ort in Anspruch nehmen könnte, sofern sie diesen in Anspruch nehmen wollte. Aus der derzeitigen Lage ergibt sich im Herkunftsstaat, insbesondere in der Herkunftsregion der bP, unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, keine Situation, wonach im Falle der Rückkehr eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts besteht. Die bP war im Hinblick auf Unterkunft und Versorgung mit Lebensmitteln auch vor der Ausreise schon in der Lage im Herkunftsstaat ihre Existenz zu sichern. Die bP gehört keiner Covid-19 Risikogruppe an und wurde in diesem Zusammenhang auch kein substantiiertes Vorbringen erstattet. 1.
  10. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat Aus nachfolgend genannten Quellen (einschließlich darin zitierter Berichte) ergeben sich folgende Feststellungen über die relevante Lage, wobei zur Beurteilung der aktuellen und entscheidungsrelevanten Situation jeweils den jüngsten Erkenntnisquellen besondere Bedeutung zugemessen werden und ältere im Wesentlichen der Übersicht über die Lageentwicklung dienen. Quelle: die im verfahrensgegenständlichen Bescheid enthaltenen Feststellungen zum Gaza auf Basis des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation, Stand 29.04.2020 „Politische Lage Die Palästinensischen Gebiete bestehen aus dem Westjordanland, dem Gaza-Streifen und Ost-Jerusalem (AA 6.11.2019a). Palästina hat den Status eines Völkerrechtssubjekts, wird aber von Österreich nicht als Staat im Sinne des Völkerrechts anerkannt (BMEIA 18.3.2020). 137 Staaten erkennen Palästina als unabhängigen Staat an (GIZ 3.2020a). Konkret bedeutet der Beobachter-status als Nicht-Mitgliedstaat, den etwa auch der Vatikan innehat, mehr Mitspracherechte bei den Vereinten Nationen. Künftig können die Palästinenser im Sicherheitsrat und in der Generalversammlung – sofern sie betroffen sind – an Diskussionen teilnehmen und Resolutionen einbringen. Ein weiterer wichtiger Zugewinn ist der Zugang zu Unterorganisationen der UN wie dem Internationalen Strafgerichtshof. Dadurch hätten die Palästinenser das Recht, etwaige Militäroperationen der Israelis in den Palästinensergebieten oder die Siedlungspolitik der israelischen Regierung vor Gericht zu bringen (BPB 30.11.2012). Im Dezember 2014 stimmte das europäische Parlament mit einer überwältigenden Mehrheit (498 Stimmen dafür, 88 dagegen) für die „Quasi“-Anerkennung Palästinas als Staat. Dieses Votum ist rechtlich nicht bindend, aber es sendet eine starke Botschaft an die internationale Gemeinschaft. Schweden ist einen Schritt weiter gegangen und hat Palästina offiziell als Staat anerkannt (BBC 17.12.2014). Die Palästinensische Befreiungsorganisation (PLO – Palestinian Liberation Organisation) wurde 1964 gegründet, 1974 als einzig legitime Vertreterin des palästinensischen Volkes von der UNO anerkannt und erhielt den Beobachterstatus bei den Vereinten Nationen (VP o.D.; vgl. Britannica o.D.). 1993 kam es zum Oslo-Abkommen zwischen Israel und der PLO (BPB 17.7.2011). Im Jahr 1993 folgte die Anerkennung der PLO als einzige Vertreterin der Palästinenser durch Israel (Israel MFA 10.9.1993). Die PLO ist die Dachorganisation für die verschiedenen palästinensischen Parteien und Bewegungen, darunter die XXXX , die Volksfront für die Befreiung Palästinas (PFLP), die Arabische Befreiungsfront, die Demokratische Front zur Befreiung Palästinas (DFLP), die Palästinensische Befreiungsfront (PLF) und die Palästinensische Volkspartei (PPP). Hamas und Islamischer Dschihad sind nicht in der PLO vertreten (VP o.D.; vgl. SZ 12.1.2018). Die Palästinensische Befreiungsorganisation (PLO – Palestinian Liberation Organisation) wurde 1964 gegründet, 1974 als einzig legitime Vertreterin des palästinensischen Volkes von der UNO anerkannt und erhielt den Beobachterstatus bei den Vereinten Nationen (VP o.D.; vergleiche Britannica o.D.). 1993 kam es zum Oslo-Abkommen zwischen Israel und der PLO (BPB 17.7.2011). Im Jahr 1993 folgte die Anerkennung der PLO als einzige Vertreterin der Palästinenser durch Israel (Israel MFA 10.9.1993). Die PLO ist die Dachorganisation für die verschiedenen palästinensischen Parteien und Bewegungen, darunter die römisch 40 , die Volksfront für die Befreiung Palästinas (PFLP), die Arabische Befreiungsfront, die Demokratische Front zur Befreiung Palästinas (DFLP), die Palästinensische Befreiungsfront (PLF) und die Palästinensische Volkspartei (PPP). Hamas und Islamischer Dschihad sind nicht in der PLO vertreten (VP o.D.; vergleiche SZ 12.1.2018). Nach dem Erdrutschsieg der Hamas [Anm.: bei den Wahlen im Jahr 2006] begannen die gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen den Anhängern von Hamas und XXXX , in deren Verlauf Hunderte von Menschen ums Leben kamen. Ihren Höhepunkt fanden sie im Juni 2007 im Gazastreifen als die Hamas mit Gewalt die Kontrolle über alle Sicherheitseinrichtungen und Regierungsgebäude der Palästinensischen Autonomiebehörde (PA – Palestinian Authority) übernahm (GIZ 3.2020a). Zahlreiche Mitglieder und Anhänger der XXXX von Palästinenserpräsident Abbas flohen aus Gaza (Spiegel 13.6.2007; FAZ 3.8.2008). Von diesem Zeitpunkt an war Palästina zweigeteilt, in einen von Hamas kontrollierten Gazastreifen und ein von XXXX kontrolliertes Westjordanland. In beiden Gebieten wurden Aktivisten der jeweils anderen Seite inhaftiert und misshandelt, deren Einrichtungen geschlossen, ihre Medien verboten und ihre Demonstrationen aufgelöst. 2012 einigten sich Präsident Mahmoud Abbas und (damaliger) Hamas-Chef Khaled Mashaal in Katar auf die Bildung einer Übergangsregierung unter Leitung von Mahmoud Abbas (GIZ 3.2020a).Nach dem Erdrutschsieg der Hamas [Anm.: bei den Wahlen im Jahr 2006] begannen die gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen den Anhängern von Hamas und römisch 40 , in deren Verlauf Hunderte von Menschen ums Leben kamen. Ihren Höhepunkt fanden sie im Juni 2007 im Gazastreifen als die Hamas mit Gewalt die Kontrolle über alle Sicherheitseinrichtungen und Regierungsgebäude der Palästinensischen Autonomiebehörde (PA – Palestinian Authority) übernahm (GIZ 3.2020a). Zahlreiche Mitglieder und Anhänger der römisch 40 von Palästinenserpräsident Abbas flohen aus Gaza (Spiegel 13.6.2007; FAZ 3.8.2008). Von diesem Zeitpunkt an war Palästina zweigeteilt, in einen von Hamas kontrollierten Gazastreifen und ein von römisch 40 kontrolliertes Westjordanland. In beiden Gebieten wurden Aktivisten der jeweils anderen Seite inhaftiert und misshandelt, deren Einrichtungen geschlossen, ihre Medien verboten und ihre Demonstrationen aufgelöst. 2012 einigten sich Präsident Mahmoud Abbas und (damaliger) Hamas-Chef Khaled Mashaal in Katar auf die Bildung einer Übergangsregierung unter Leitung von Mahmoud Abbas (GIZ 3.2020a). Die PA wurde 1994 nach Abschluss der Osloer Verträge zwischen Israel und der PLO gegründet. Am 13.4.2019 wurde die neue PA unter Premierminister Mohammad Shtayyeh vereidigt. Grundpfeiler des politischen Systems sind der Präsident, die Regierung unter Vorsitz eines Premierministers sowie das Parlament, der sogenannte Legislativrat (Palestinian National Council – PLC) mit 132 Sitzen. Das Wahlrecht sieht Verhältniswahl (Landesebene) und Direktwahl (Bezirksebene) vor. Letzte Wahlen in der Westbank und Gaza fanden im Januar 2006 statt; die vierjährige Legislaturperiode ist seit 2010 abgelaufen. Der Legislativrat tagt seit der Machtübernahme der Hamas in Gaza im Juni 2007 nicht mehr. Am 22.12.2018 hat Präsident Abbas den PLC für aufgelöst erklärt (AA 6.11.2019b; vgl. FH 4.2.2019). Parlamentswahlen hätten in den folgenden sechs Monaten stattfinden sollen, was nicht passierte. Die Hamas lehnte die Entscheidung über die Auflösung des PLC ab (FH 4.2.2019). Der Präsident der Palästinensischen Behörde wird vom Volk direkt gewählt. Die letzten Präsidentschaftswahlen fanden im Januar 2005 statt. Die Amtszeit von Präsident Abbas ist formal seit 2009 abgelaufen (AA 6.11.2019b; vgl. FH 4.2.2019). Präsident Abbas ist auch Vorsitzender der Palästinensischen Befreiungsorganisation und Generalkommandant der XXXX -Bewegung (USDOS 11.3.2020). Der Premierminister ist laut Verfassung gegenüber dem Präsidenten und dem Legislativrat für sein Handeln und das Handeln des Kabinetts verantwortlich (GIZ 3.2020a). Die PA wurde 1994 nach Abschluss der Osloer Verträge zwischen Israel und der PLO gegründet. Am 13.4.2019 wurde die neue PA unter Premierminister Mohammad Shtayyeh vereidigt. Grundpfeiler des politischen Systems sind der Präsident, die Regierung unter Vorsitz eines Premierministers sowie das Parlament, der sogenannte Legislativrat (Palestinian National Council – PLC) mit 132 Sitzen. Das Wahlrecht sieht Verhältniswahl (Landesebene) und Direktwahl (Bezirksebene) vor. Letzte Wahlen in der Westbank und Gaza fanden im Januar 2006 statt; die vierjährige Legislaturperiode ist seit 2010 abgelaufen. Der Legislativrat tagt seit der Machtübernahme der Hamas in Gaza im Juni 2007 nicht mehr. Am 22.12.2018 hat Präsident Abbas den PLC für aufgelöst erklärt (AA 6.11.2019b; vergleiche FH 4.2.2019). Parlamentswahlen hätten in den folgenden sechs Monaten stattfinden sollen, was nicht passierte. Die Hamas lehnte die Entscheidung über die Auflösung des PLC ab (FH 4.2.2019). Der Präsident der Palästinensischen Behörde wird vom Volk direkt gewählt. Die letzten Präsidentschaftswahlen fanden im Januar 2005 statt. Die Amtszeit von Präsident Abbas ist formal seit 2009 abgelaufen (AA 6.11.2019b; vergleiche FH 4.2.2019). Präsident Abbas ist auch Vorsitzender der Palästinensischen Befreiungsorganisation und Generalkommandant der römisch 40 -Bewegung (USDOS 11.3.2020). Der Premierminister ist laut Verfassung gegenüber dem Präsidenten und dem Legislativrat für sein Handeln und das Handeln des Kabinetts verantwortlich (GIZ 3.2020a). Der Gazastreifen steht seit 2007 unter einer Blockade seitens Israel, was sich schwer auf die Wirtschaft auswirkt(e). Der gesamte Waren- und Personenverkehr in und aus dem Gaza-Streifen ist stark eingeschränkt. Die Bevölkerung in Gaza beläuft sich auf 1,9 bis 2 Millionen, von denen etwa 1,57 Millionen registrierte palästinensische Flüchtlinge sind (UNRWA 2019; vgl. GIZ 3.2020b). Der Gazastreifen steht seit 2007 unter einer Blockade seitens Israel, was sich schwer auf die Wirtschaft auswirkt(e). Der gesamte Waren- und Personenverkehr in und aus dem Gaza-Streifen ist stark eingeschränkt. Die Bevölkerung in Gaza beläuft sich auf 1,9 bis 2 Millionen, von denen etwa 1,57 Millionen registrierte palästinensische Flüchtlinge sind (UNRWA 2019; vergleiche GIZ 3.2020b). Nach dem Wahlsieg der Hamas 2006 kam es 2007 zum Bruch zwischen der Hamas und der XXXX von Palästinenserpräsident Mahmud Abbas. Im Gazastreifen regiert die Hamas seitdem allein und wird höchstens von noch radikaleren Kräften herausgefordert (DS 17.5.2018; vgl. USDOS 11.3.2020). Obwohl die Gesetze der PA in Gaza formal gültig sind, hat sie nur wenig Autorität, und die Hamas verfügt über die de facto-Kontrolle (USDOS 11.3.2020). Seit 2007 funktioniert der Gazastreifen als De-facto-Einparteienstaat unter der Herrschaft der Hamas, obwohl kleinere Parteien - darunter der Islamische Dschihad, die Volksfront für die Befreiung Palästinas (PFLP), die Demokratische Front für die Befreiung Palästinas (DFLP) und eine von Präsident Abbas nicht unterstützte Fraktion der XXXX - in unterschiedlichem Maße toleriert werden. Einige dieser Gruppen verfügen über eigene Medien und veranstalten Kundgebungen und Versammlungen. Diejenigen, die mit Präsident Abbas und seinen Unterstützern in der XXXX verbunden sind, sind jedoch der Verfolgung ausgesetzt (FH 4.2.2019). Zivilgesellschaftliche Organisationen in Gaza geben an, dass die Hamas und andere islamistische Gruppen keinen öffentlichen Dissens, keine Opposition und keinen bürgerlichen Aktivismus tolerieren (USDOS 11.3.2020). Am
  11. Mai 2017 wurde Ismail Haniyye zum neuen Vorsitzenden des Politbüros der Hamas gewählt. Er löste damit Khaled Mashaal ab, der das Amt seit 1996 innehatte (GIZ 3.2020a). Nach dem Wahlsieg der Hamas 2006 kam es 2007 zum Bruch zwischen der Hamas und der römisch 40 von Palästinenserpräsident Mahmud Abbas. Im Gazastreifen regiert die Hamas seitdem allein und wird höchstens von noch radikaleren Kräften herausgefordert (DS 17.5.2018; vergleiche USDOS 11.3.2020). Obwohl die Gesetze der PA in Gaza formal gültig sind, hat sie nur wenig Autorität, und die Hamas verfügt über die de facto-Kontrolle (USDOS 11.3.2020). Seit 2007 funktioniert der Gazastreifen als De-facto-Einparteienstaat unter der Herrschaft der Hamas, obwohl kleinere Parteien - darunter der Islamische Dschihad, die Volksfront für die Befreiung Palästinas (PFLP), die Demokratische Front für die Befreiung Palästinas (DFLP) und eine von Präsident Abbas nicht unterstützte Fraktion der römisch 40 - in unterschiedlichem Maße toleriert werden. Einige dieser Gruppen verfügen über eigene Medien und veranstalten Kundgebungen und Versammlungen. Diejenigen, die mit Präsident Abbas und seinen Unterstützern in der römisch 40 verbunden sind, sind jedoch der Verfolgung ausgesetzt (FH 4.2.2019). Zivilgesellschaftliche Organisationen in Gaza geben an, dass die Hamas und andere islamistische Gruppen keinen öffentlichen Dissens, keine Opposition und keinen bürgerlichen Aktivismus tolerieren (USDOS 11.3.2020). Am
  12. Mai 2017 wurde Ismail Haniyye zum neuen Vorsitzenden des Politbüros der Hamas gewählt. Er löste damit Khaled Mashaal ab, der das Amt seit 1996 innehatte (GIZ 3.2020a). In den letzten Jahren sind mehrere Versöhnungsversuche zwischen XXXX und Hamas gescheitert (CGRS 6.3.2020). Am
  13. Oktober 2017 unterzeichneten XXXX und Hamas in Kairo erneut ein Versöhnungsabkommen. Nach 2011 und 2014 ist dies der dritte Versuch, den seit mehr als zehn Jahren bestehenden Konflikt zwischen den beiden wichtigsten politischen Bewegungen in Palästina zu überwinden. Am
  14. Dezember 2017 erklärte jedoch der Hamas-Chef im Gazastreifen XXXX al-Sinwar, dass das Abkommen vom 12.10.2017 dabei sei, zu scheitern (GIZ 3.2020a). Die ständige Verschiebung der Wahlen im Gaza-Streifen verhindert jede Möglichkeit für eine Änderung des politischen Status quo. Die Umsetzung des Versöhnungsabkommens von 2017, das schließlich zu Wahlen geführt hätte, scheiterte zum Teil an der Frage der Kontrolle über die innere Sicherheit des Gazastreifens, da die Hamas ihren unabhängigen bewaffneten Flügel und eine dominante Sicherheitsposition im Territorium behalten wollte (FH 4.2.2019; vgl. CGRS 6.3.2020). Die Kontrolle über die Grenzübergänge wurde von der Hamas 2017 auf die PA übertragen (CGRS 6.3.2020; vgl. DS 1.11.2017), wenngleich die Hamas trotzdem über die de facto Kontrolle in Sicherheits- und anderen Angelegenheiten hatte (USDOS 20.4.2018). Im Jänner 2019 zog die PA ihre Mitarbeiter am Grenzübergang zu Ägypten ( XXXX ) mit der Begründung zurück, dass die Hamas die Arbeit ihrer Mitarbeiter behindere (CGRS 6.3.2020).In den letzten Jahren sind mehrere Versöhnungsversuche zwischen römisch 40 und Hamas gescheitert (CGRS 6.3.2020). Am
  15. Oktober 2017 unterzeichneten römisch 40 und Hamas in Kairo erneut ein Versöhnungsabkommen. Nach 2011 und 2014 ist dies der dritte Versuch, den seit mehr als zehn Jahren bestehenden Konflikt zwischen den beiden wichtigsten politischen Bewegungen in Palästina zu überwinden. Am
  16. Dezember 2017 erklärte jedoch der Hamas-Chef im Gazastreifen römisch 40 al-Sinwar, dass das Abkommen vom 12.10.2017 dabei sei, zu scheitern (GIZ 3.2020a). Die ständige Verschiebung der Wahlen im Gaza-Streifen verhindert jede Möglichkeit für eine Änderung des politischen Status quo. Die Umsetzung des Versöhnungsabkommens von 2017, das schließlich zu Wahlen geführt hätte, scheiterte zum Teil an der Frage der Kontrolle über die innere Sicherheit des Gazastreifens, da die Hamas ihren unabhängigen bewaffneten Flügel und eine dominante Sicherheitsposition im Territorium behalten wollte (FH 4.2.2019; vergleiche CGRS 6.3.2020). Die Kontrolle über die Grenzübergänge wurde von der Hamas 2017 auf die PA übertragen (CGRS 6.3.2020; vergleiche DS 1.11.2017), wenngleich die Hamas trotzdem über die de facto Kontrolle in Sicherheits- und anderen Angelegenheiten hatte (USDOS 20.4.2018). Im Jänner 2019 zog die PA ihre Mitarbeiter am Grenzübergang zu Ägypten ( römisch 40 ) mit der Begründung zurück, dass die Hamas die Arbeit ihrer Mitarbeiter behindere (CGRS 6.3.2020). Es gibt noch keinen Termin für die nächsten Präsidentschaftswahlen (FH 4.2.2019; vgl. CGRS 6.3.2020). Entscheidungen über die Durchführung von Wahlen sind stark politisiert. Die PA führte 2017 Gemeinderatswahlen im Westjordanland durch, aber die Hamas lehnte angesichts der Streitigkeiten zwischen Hamas und XXXX über die Kandidatenlisten die Teilnahme ab, und im Gazastreifen wurden keine Wahlen abgehalten. Auch bei den letzten Kommunalwahlen 2012 war der Gazastreifen von der Teilnahme ausgeschlossen. Versöhnungs- und Wiedervereinigungs-versuche zwischen XXXX und Hamas bleiben weiterhin erfolglos (FH 4.2.2019). Die Fähigkeit palästinensischer Beamter, im Gazastreifen Politik zu machen und umzusetzen, ist durch israelische und ägyptische Grenzkontrollen, israelische Militäraktionen und die anhaltende Spaltung mit der PA im Westjordanland stark eingeschränkt (FH 4.2.2019). Es gibt noch keinen Termin für die nächsten Präsidentschaftswahlen (FH 4.2.2019; vergleiche CGRS 6.3.2020). Entscheidungen über die Durchführung von Wahlen sind stark politisiert. Die PA führte 2017 Gemeinderatswahlen im Westjordanland durch, aber die Hamas lehnte angesichts der Streitigkeiten zwischen Hamas und römisch 40 über die Kandidatenlisten die Teilnahme ab, und im Gazastreifen wurden keine Wahlen abgehalten. Auch bei den letzten Kommunalwahlen 2012 war der Gazastreifen von der Teilnahme ausgeschlossen. Versöhnungs- und Wiedervereinigungs-versuche zwischen römisch 40 und Hamas bleiben weiterhin erfolglos (FH 4.2.2019). Die Fähigkeit palästinensischer Beamter, im Gazastreifen Politik zu machen und umzusetzen, ist durch israelische und ägyptische Grenzkontrollen, israelische Militäraktionen und die anhaltende Spaltung mit der PA im Westjordanland stark eingeschränkt (FH 4.2.2019). 2005 zog Israel sein Militär und die nach 1967 angesiedelten Israelis aus dem Gazastreifen ab, behielt jedoch die Kontrolle über Außengrenzen und Luftraum unilateral bei: Daraus resultiert der Rechtsstreit, ob der Gazastreifen noch besetzt ist oder nicht (DS 17.5.2018). Israel hat weiterhin die Kontrolle über Wasser, Elektrizität, Infrastruktur, Grenzübergänge, medizinische Behandlung, Exporte/Importe und viele andere Bereiche des täglichen Lebens. Den Palästinensern kommt keine Souveränität über ihre Ressourcen zu (MEE 13.10.2019). Die Blockade des Gazastreifens seit 2007 durch Israel, die durch die ägyptischen Beschränkungen an der Grenze zum Gazastreifen noch verschärft wird, schränkt den Zugang der fast zwei Millionen dort lebenden Palästinenser zu Bildung, wirtschaftlichen Möglichkeiten, medizinischer Versorgung, sauberem Wasser und Elektrizität ein. Achtzig Prozent der Bevölkerung im Gazastreifen sind von humanitärer Hilfe abhängig (HRW 14.1.2020; vgl. FH 4.2.2019).2005 zog Israel sein Militär und die nach 1967 angesiedelten Israelis aus dem Gazastreifen ab, behielt jedoch die Kontrolle über Außengrenzen und Luftraum unilateral bei: Daraus resultiert der Rechtsstreit, ob der Gazastreifen noch besetzt ist oder nicht (DS 17.5.2018). Israel hat weiterhin die Kontrolle über Wasser, Elektrizität, Infrastruktur, Grenzübergänge, medizinische Behandlung, Exporte/Importe und viele andere Bereiche des täglichen Lebens. Den Palästinensern kommt keine Souveränität über ihre Ressourcen zu (MEE 13.10.2019). Die Blockade des Gazastreifens seit 2007 durch Israel, die durch die ägyptischen Beschränkungen an der Grenze zum Gazastreifen noch verschärft wird, schränkt den Zugang der fast zwei Millionen dort lebenden Palästinenser zu Bildung, wirtschaftlichen Möglichkeiten, medizinischer Versorgung, sauberem Wasser und Elektrizität ein. Achtzig Prozent der Bevölkerung im Gazastreifen sind von humanitärer Hilfe abhängig (HRW 14.1.2020; vergleiche FH 4.2.2019). Die EU, Israel und die USA stufen die Hamas als Terrororganisation ein (Zeit Online 28.8.2019). Die Hamas verhaftete in der ersten Jahreshälfte 2019 Hunderte Salafisten. Gruppen wie der sogenannte Islamische Staat sind im Gazastreifen momentan nicht stark organisiert, aber die Gefahr, dass sie hier Fuß fassen könnten, ist sehr groß (Zeit Online 8.7.2019). Quellen: (…) Sicherheitslage Die Sicherheitslage in Israel und den Palästinensischen Gebieten ist wesentlich vom israelisch-palästinensischen Konflikt geprägt (AA 25.3.2020). Auch den komplexen Verhältnissen in der Region muss stets Rechnung getragen werden. Bestimmte Ereignisse und Konflikte in Nachbarländern können sich auf die Sicherheitslage im besetzten Palästinensischen Gebiet auswirken (EDA 30.3.2020). 1994 begann Israel einen Grenzzaun zu bauen, der 2000, während der Intifada, attackiert und danach durch eine Sicherheitsbarriere ersetzt wurde. Dabei richtete Israel auch eine Pufferzone auf dem Gebiet des Streifens ein (was ihn noch schmäler macht), in die laut israelischen Einsatzregeln scharf hineingeschossen werden kann. Die Breite der Zone, bis zu 300 Meter, wird variabel festgelegt – dort fanden in der Vergangenheit Aufmärsche statt. 2005 zog Israel sein Militär und die nach 1967 angesiedelten Israelis aus dem Gazastreifen ab, behielt jedoch die Kontrolle über Außengrenzen und Luftraum unilateral bei: Daraus resultiert der Rechtsstreit, ob der Gazastreifen noch besetzt ist oder nicht. Die letzten Jahre sind geprägt von einem Wechselspiel von Raketenangriffen auf Israel aus dem Gazastreifen, dem Bau von Schmuggel- und Angriffstunnels – und der immer wieder gelockerten und angezogenen Blockade durch Israel (DS 17.5.2018) sowie israelischen Militäroffensiven (AA 25.3.2020). Für den Gazastreifen besteht eine Reisewarnung (AA 25.3.2020; vgl. BMEIA 18.3.2020). Die Lage ist äußerst gespannt. Seit Ende März 2018 kommt es immer wieder zu Massenprotesten entlang der Grenze zu Israel. Gewaltsame Konfrontationen zwischen Demonstranten und der israelischen Armee haben zahlreiche Todesopfer und Verletzte gefordert (EDA 30.3.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Für den Gazastreifen besteht eine Reisewarnung (AA 25.3.2020; vergleiche BMEIA 18.3.2020). Die Lage ist äußerst gespannt. Seit Ende März 2018 kommt es immer wieder zu Massenprotesten entlang der Grenze zu Israel. Gewaltsame Konfrontationen zwischen Demonstranten und der israelischen Armee haben zahlreiche Todesopfer und Verletzte gefordert (EDA 30.3.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Seit März 2018 kam es im Gazastreifen regelmäßig zu Demonstrationen entlang des Grenzzauns zu Israel (“Great March of Return“), teils wöchentlich. Viele der Proteste waren mit Gewalt verbunden, es wurden insgesamt mehr als 200 Palästinenser getötet und Tausende verletzt (CIA 15.3.2020). Andere Quellen sprechen von mehr als 180 getöteten Palästinensern, viele durch scharfe Munition der israelischen Streitkräfte. Laut einer NGO wurden im Jahr 2018 in Gaza insgesamt 255 Palästinenser durch israelische Streitkräfte getötet, die höchste Zahl seit den offenen Kampfhandlungen
  17. Viele der Opfer waren zivile Demonstranten in der Nähe des Grenzzauns, andere Todesopfer waren auf israelische Luftangriffe sowie Schusswechsel mit in Gaza ansässigen militanten Kämpfern zurückzuführen (FH 4.2.2019). Die Kämpfe zwischen Israel und bewaffneten palästinensischen Gruppen in Gaza waren mit unrechtmäßigen Angriffen und zivilen Opfern verbunden. Israelische Streitkräfte feuern weiterhin scharfe Munition auf Demonstranten innerhalb des Gazastreifens ab, die keine unmittelbare Bedrohung des Lebens darstellen, was gegen internationale Menschenrechtsstandards verstößt. Nach Angaben einer palästinensischen Menschenrechtsorganisation haben die israelischen Streitkräfte bei den Protesten im Jahr 2019 bis Ende Oktober 34 Palästinenser getötet und nach Angaben des Gesundheitsministeriums des Gazastreifens 1.883 mit scharfer Munition verletzt (HRW 14.1.2020). Eine weitere Quelle gibt an, dass im Jahr 2019 38 Palästinenser im Rahmen der Proteste entlang des Grenzzauns getötet wurden (USDOS 11.3.2020). Insbesondere werden zahlreiche, mit Brandsätzen ausgestattete Drachen und Ballons eingesetzt, die vom Gazastreifen aus starten und im Nahbereich des Zauns landen. Auch Raketen- und Mörserbeschuss aus dem Gazastreifen heraus auf israelisches Staatsgebiet und israelische Gegenangriffe kommen des Öfteren vor (AA 25.3.2020; vgl. Zeit 28.8.2019).Die Kämpfe zwischen Israel und bewaffneten palästinensischen Gruppen in Gaza waren mit unrechtmäßigen Angriffen und zivilen Opfern verbunden. Israelische Streitkräfte feuern weiterhin scharfe Munition auf Demonstranten innerhalb des Gazastreifens ab, die keine unmittelbare Bedrohung des Lebens darstellen, was gegen internationale Menschenrechtsstandards verstößt. Nach Angaben einer palästinensischen Menschenrechtsorganisation haben die israelischen Streitkräfte bei den Protesten im Jahr 2019 bis Ende Oktober 34 Palästinenser getötet und nach Angaben des Gesundheitsministeriums des Gazastreifens 1.883 mit scharfer Munition verletzt (HRW 14.1.2020). Eine weitere Quelle gibt an, dass im Jahr 2019 38 Palästinenser im Rahmen der Proteste entlang des Grenzzauns getötet wurden (USDOS 11.3.2020). Insbesondere werden zahlreiche, mit Brandsätzen ausgestattete Drachen und Ballons eingesetzt, die vom Gazastreifen aus starten und im Nahbereich des Zauns landen. Auch Raketen- und Mörserbeschuss aus dem Gazastreifen heraus auf israelisches Staatsgebiet und israelische Gegenangriffe kommen des Öfteren vor (AA 25.3.2020; vergleiche Zeit 28.8.2019). Die Eskalation des Konflikts im und um den Gazastreifen forderte im Sommer 2014 über 2000 Todesopfer und zahlreiche Verletzte. Am
  18. August 2014 ist ein (unbefristeter) Waffenstillstand geschlossen worden. Trotz des Waffenstillstandsabkommens nehmen die Spannungen periodisch zu und führen immer wieder zu Raketenbeschüssen auf israelische Gebiete und zu militärischen Aktionen der israelischen Armee im Gazastreifen, wie z.B. Anfang Mai 2019 (EDA 30.3.2020). Die von Ägypten vermittelte inoffizielle Waffenruhe zwischen Israel und der Hamas war mehrfach gebrochen worden (Zeit 28.8.2019). Auch in den Monaten Juli, August, Oktober und November 2018 sowie März 2019 hatte es mehrere kleinere Gewaltausbrüche gegeben, die zum Teil zivile Todesopfer zur Folge hatten (HRW 4.2.2020). Palästinensische Kämpfer beschossen Israel mit mehr als 1.340 Raketen und Mörsergranaten, es wurden laut israelischer Regierung fünf israelische Soldaten getötet. Als Reaktion auf diese Angriffe starteten die Israeli Defense Forces im Laufe des Jahres 2019 579 Luftangriffe auf Ziele in Gaza, die nach Angaben der Vereinten Nationen zusammen mit Panzerbeschuss 66 Palästinenser, darunter 10 Minderjährige, töteten (USDOS 11.3.2020). Nach der Eskalation der Lage zwischen Israel und dem Gaza-Streifen vom
  19. und
  20. November 2019 (BMEIA 18.3.2020; vgl. DW 13.11.2019) herrscht seit dem
  21. November nunmehr ein Waffenstillstand. Ein neuerliches Aufflammen der feindseligen Handlungen kann aber nicht ausgeschlossen werden. In Palästina finden immer wieder Protestmärsche und Kundgebungen statt, im Gaza-Streifen kommt es zudem zu massiven Zusammenstößen mit Todesopfern am Grenzzaun (BMEIA 18.3.2020). Es kommt vor, dass die Grenzübergänge zwischen Israel und dem Gazastreifen vorübergehend und ohne Vorwarnung auf unbestimmte Zeit abgeriegelt werden (EDA 30.3.2020; vgl. AA 25.3.2020). Der Gazastreifen ist seit Juni 2007 für den allgemeinen Personenverkehr von und nach Israel fast vollständig abgeriegelt [Anm.: siehe Kapitel zu Bewegungsfreiheit] (AA 25.3.2020).Nach der Eskalation der Lage zwischen Israel und dem Gaza-Streifen vom
  22. und
  23. November 2019 (BMEIA 18.3.2020; vergleiche DW 13.11.2019) herrscht seit dem
  24. November nunmehr ein Waffenstillstand. Ein neuerliches Aufflammen der feindseligen Handlungen kann aber nicht ausgeschlossen werden. In Palästina finden immer wieder Protestmärsche und Kundgebungen statt, im Gaza-Streifen kommt es zudem zu massiven Zusammenstößen mit Todesopfern am Grenzzaun (BMEIA 18.3.2020). Es kommt vor, dass die Grenzübergänge zwischen Israel und dem Gazastreifen vorübergehend und ohne Vorwarnung auf unbestimmte Zeit abgeriegelt werden (EDA 30.3.2020; vergleiche AA 25.3.2020). Der Gazastreifen ist seit Juni 2007 für den allgemeinen Personenverkehr von und nach Israel fast vollständig abgeriegelt [Anm.: siehe Kapitel zu Bewegungsfreiheit] (AA 25.3.2020). Quellen: (…) Sicherheitsbehörden Im Gazastreifen verfügt die Hamas in allen Gesellschaftsbereichen de-facto die Kontrolle. Es gibt keine rechtlichen oder unabhängigen Institutionen, die in der Lage sind, die Hamas zur Verantwortung bzw. Rechenschaft zu ziehen. Für die innere Sicherheit in Gaza zuständig sind Zivilpolizei, Wach- und Schutztruppen, eine interne Geheimdienst- und Ermittlungseinheit sowie der Zivilschutz. Für die nationale Sicherheit zuständig sind die nationalen Sicherheitskräfte, die Militärjustiz, die Militärpolizei, der medizinische Dienst und die Gefängnisbehörde. In einigen Fällen nutzen die "zivilen" Hamas-Behörden de facto den militärischen Flügel der Hamas-Bewegung, um gegen interne Meinungsverschiedenheiten vorzugehen (USDOS 11.3.2020). Die Hamas hat kein konventionelles Militär im Gazastreifen, sondern unterhält verschiedene Einheiten von Sicherheitskräften, zusätzlich zu ihrem bewaffneten Flügel, der Izz al-Din al-Qassam Brigade. Dieser militärische Flügel untersteht dem politischen Büro der Hamas. Es gibt mehrere andere militante Gruppierungen, die im Gazastreifen operieren, vor allem die Al-Quds-Brigaden des Palästinensischen Islamischen Dschihad, die normalerweise, aber nicht immer, der Autorität der Hamas unterstehen (CIA 15.3.2020). Die Izz al-Din al-Qassam Brigade kann,

Informationen aus dem Jahr 2014, als etwa 7.000 Mann starke „stehende Armee“ gesehen werden, mit einem Mobilisierungspotential von etwa 25.000 Mann (GS 1.5.2017). Die EU, Israel und die USA stufen die Hamas als Terrororganisation ein (Zeit 28.8.2019), genauso wie Izz al-Din al-Qassam. Auch der Islamische Dschihad wird von der EU als terroristische Gruppierung eingestuft (EU 8.8.2019). Die Auseinandersetzungen zwischen XXXX und Hamas wirken sich auch auf die Sicherheitskräfte aus. Nach der Spaltung untersagte die palästinensische Behörde ehemaligen Mitarbeitern der Sicherheitskräfte, im Gazastreifen für die Verwaltung der Hamas zu arbeiten. Sie wurden stattdessen von der Palästinensischen Autonomiebehörde (PA) bezahlt, ohne zu arbeiten. Die Arbeit der palästinensischen Sicherheitsdienste und der Polizei wird jedoch auch durch die israelische Armee behindert, z.B. zerstörte sie während des Gazakrieges im Dezember 2008 alle Gefängnisse und Haftzentren in Gaza durch Bombenangriffe (GIZ 3.2020a). Israel behält die effektive zivile Kontrolle über seine Sicherheitskräfte im Gazastreifen bei (USDOS 11.3.2020).Die Auseinandersetzungen zwischen römisch 40 und Hamas wirken sich auch auf die Sicherheitskräfte aus. Nach der Spaltung untersagte die palästinensische Behörde ehemaligen Mitarbeitern der Sicherheitskräfte, im Gazastreifen für die Verwaltung der Hamas zu arbeiten. Sie wurden stattdessen von der Palästinensischen Autonomiebehörde (PA) bezahlt, ohne zu arbeiten. Die Arbeit der palästinensischen Sicherheitsdienste und der Polizei wird jedoch auch durch die israelische Armee behindert, z.B. zerstörte sie während des Gazakrieges im Dezember 2008 alle Gefängnisse und Haftzentren in Gaza durch Bombenangriffe (GIZ 3.2020a). Israel behält die effektive zivile Kontrolle über seine Sicherheitskräfte im Gazastreifen bei (USDOS 11.3.2020). Quellen: (…) Allgemeine Menschenrechtslage Die Hamas übt im Gazastreifen die De-Facto-Kontrolle aus und legt der Bevölkerung Restriktionen

ihrer Interpretation des Islam und der Scharia auf (USDOS 21.6.2019). Berichtet wird von ungesetzlichen oder willkürlichen Tötungen; Folter und willkürlicher Inhaftierung durch Beamte der Hamas; willkürlichen oder unrechtmäßigen Eingriffen in die Privatsphäre; Einschränkungen der Meinungs-, Presse- und Internetfreiheit; Gewaltandrohungen, Verhaftungen und Verfolgungen von Journalisten; Zensur; Sperren von Websites; wesentlichen Eingriffen in das Recht auf friedliche Versammlung und Vereinigungsfreiheit; Einschränkungen der politischen Partizipation; Korruption, Rekrutierung und Einsatz von Kindersoldaten; Gewalt und Gewaltandrohungen gegen LGBTI-Personen; etc. (USDOS 11.3.2020). Menschenrechtsorganisationen kritisieren außerdem Misshandlungen in Haft, Haft ohne Anklageerhebung und Gerichtsverfahren, Angriffe auf israelische Zivilisten, insbesondere durch selbst gebaute Raketen auf den Süden Israels, Gewalt gegen Frauen und grundsätzlich ein Klima der Rechtlosigkeit und Straffreiheit, besonders bei Aktionen gegen die politischen Gegner. Außerdem wird kritisiert, dass in Palästina weiterhin die Todesstrafe existiert (GIZ 3.2020a). Es gibt Berichte über willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen durch die Hamas, sowie über politisch motivierte Festnahmen. In vielen Fällen würden die Gefangenen ohne formelle Anklage oder ordnungsgemäße Verfahren festgehalten. Von willkürlicher Verhaftungen waren vor allem zivilgesellschaftliche Aktivisten, XXXX -Mitglieder, Journalisten und Personen, die die Hamas öffentlich kritisierten, betroffen. Es gibt auch Berichte darüber, dass die Hamas Personen festnahm, welche die Hamas (im Gazastreifen) online kritisierten. Die Hamas nahm auch jene ins Visier, von denen vermutet wird, dass sie Verbindungen zu Israel haben. Im März 2019 nahmen die Hamas-Sicherheitskräfte tausende Palästinenser in Gaza fest, die im Rahmen der „Bidna Na‘eesh“-Bewegung („Wir wollen leben“-Bewegung) gegen hohe Preise und schlechte Qualität der [staatlichen] Leistungen demonstriert hatten, darunter zivilgesellschaftliche Aktivisten, Journalisten und Menschenrechtsaktivisten. Sicherheitskräfte der Hamas in Zivilkleidung und Uniformen schlugen, verhörten und folterten Hunderte der Demonstranten. Es gibt keine rechtlichen oder unabhängigen Institutionen, die in der Lage gewesen wären, die Hamas als de facto-Autorität im Gazastreifen zur Rechenschaft zu ziehen (USDOS 11.3.2020). Es gibt Berichte über willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen durch die Hamas, sowie über politisch motivierte Festnahmen. In vielen Fällen würden die Gefangenen ohne formelle Anklage oder ordnungsgemäße Verfahren festgehalten. Von willkürlicher Verhaftungen waren vor allem zivilgesellschaftliche Aktivisten, römisch 40 -Mitglieder, Journalisten und Personen, die die Hamas öffentlich kritisierten, betroffen. Es gibt auch Berichte darüber, dass die Hamas Personen festnahm, welche die Hamas (im Gazastreifen) online kritisierten. Die Hamas nahm auch jene ins Visier, von denen vermutet wird, dass sie Verbindungen zu Israel haben. Im März 2019 nahmen die Hamas-Sicherheitskräfte tausende Palästinenser in Gaza fest, die im Rahmen der „Bidna Na‘eesh“-Bewegung („Wir wollen leben“-Bewegung) gegen hohe Preise und schlechte Qualität der [staatlichen] Leistungen demonstriert hatten, darunter zivilgesellschaftliche Aktivisten, Journalisten und Menschenrechtsaktivisten. Sicherheitskräfte der Hamas in Zivilkleidung und Uniformen schlugen, verhörten und folterten Hunderte der Demonstranten. Es gibt keine rechtlichen oder unabhängigen Institutionen, die in der Lage gewesen wären, die Hamas als de facto-Autorität im Gazastreifen zur Rechenschaft zu ziehen (USDOS 11.3.2020). Auf der anderen Seite beklagen Menschenrechtsorganisationen auch zahlreiche Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts durch Israel in Palästina. Nach Angaben der israelischen Menschenrechtsorganisation B’Tselem wurden vom 19.01.2009 bis zum 31.12.2019 im Westjordanland und im Gazastreifen 3.512 Palästinenser durch israelische Sicherheitskräfte getötet, darunter 794 Minderjährige. Bei der israelischen Militäroperation "Protective Edge" im Gazastreifen im Juli/August 2014 kamen nach UN-Angaben mindestens 1.473 Zivilisten ums Leben (GIZ 3.2020). Laut dem Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (OCHA) der Vereinten Nationen wurden seit 1.1.2018 (bis Stand 22.4.2020) im Gazastreifen 374 Palästinenser getötet, 260 davon im Jahr 2018, 108 im Jahr 2019 und sechs bis April

  1. Mehr als 37.000 Palästinenser wurden im Gazastreifen seit 1.1.2018 verletzt, davon 25.177 im Jahr 2018, 11.898 im Jahr 2019 und 36 bis Ende April 2020 (OCHA o.D.). Israels Blockade des Gazastreifens, die den Personen- und Warenverkehr in und aus dem Gebiet einschränkt, hat weiterhin verheerende Auswirkungen auf die Menschenrechte der in Gaza lebenden Palästinenser. Amnesty International spricht von einer „kollektiven Bestrafung“, die die humanitäre Krise noch weiter verschärft (AI 18.2.2020; vgl. HRW 14.1.2020).Auf der anderen Seite beklagen Menschenrechtsorganisationen auch zahlreiche Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts durch Israel in Palästina. Nach Angaben der israelischen Menschenrechtsorganisation B’Tselem wurden vom 19.01.2009 bis zum 31.12.2019 im Westjordanland und im Gazastreifen 3.512 Palästinenser durch israelische Sicherheitskräfte getötet, darunter 794 Minderjährige. Bei der israelischen Militäroperation "Protective Edge" im Gazastreifen im Juli/August 2014 kamen nach UN-Angaben mindestens 1.473 Zivilisten ums Leben (GIZ 3.2020). Laut dem Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (OCHA) der Vereinten Nationen wurden seit 1.1.2018 (bis Stand 22.4.2020) im Gazastreifen 374 Palästinenser getötet, 260 davon im Jahr 2018, 108 im Jahr 2019 und sechs bis April
  2. Mehr als 37.000 Palästinenser wurden im Gazastreifen seit 1.1.2018 verletzt, davon 25.177 im Jahr 2018, 11.898 im Jahr 2019 und 36 bis Ende April 2020 (OCHA o.D.). Israels Blockade des Gazastreifens, die den Personen- und Warenverkehr in und aus dem Gebiet einschränkt, hat weiterhin verheerende Auswirkungen auf die Menschenrechte der in Gaza lebenden Palästinenser. Amnesty International spricht von einer „kollektiven Bestrafung“, die die humanitäre Krise noch weiter verschärft (AI 18.2.2020; vergleiche HRW 14.1.2020). Die Religionsfreiheit ist eingeschränkt. Das Grundgesetz der Palästinensischen Autonomiebehörde (PA) erklärt den Islam zur offiziellen Religion Palästinas und besagt, dass "Respekt und Heiligkeit aller anderen himmlischen Religionen (Judentum, Christentum) gewahrt werden sollen". Blasphemie ist ein kriminelles Vergehen. Die Hamas-Behörden setzen konservative sunnitische islamische Praktiken durch und versuchen, politische Kontrolle über Moscheen auszuüben. Sie erzwingen jedoch keine Gebete in Schulen und zwingen Frauen nicht dazu Hidschab zu tragen, wie es in den ersten Jahren der Kontrolle durch die Hamas üblich war (FH 4.2.2019). Quellen: (…) Bewegungsfreiheit Die Behörden der Hamas haben im Gazastreifen allem Anschein nach keine routinemäßigen Einschränkungen der internen Bewegungsfreiheit implementiert, obwohl es einige Gebiete gibt, zu denen die Hamas den Zutritt verwehrte. Der steigende Druck, der Interpretation islamischer Normen der Hamas zu entsprechen, führt im Allgemeinen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit von Frauen. Durch Kritik an der Hamas, beispielsweise im Internet, riskieren Personen ein Ausreiseverbot aus Gaza (USDOS 11.3.2020). Die Bewegungsfreiheit der Bewohner des Gazastreifens ist stark eingeschränkt, die Bedingungen haben sich in den letzten Jahren weiter verschlechtert. Sowohl Israel als auch Ägypten überwachen die Grenzgebiete streng, und die Hamas verhängt ihre eigenen Beschränkungen (FH 4.2.2019; vgl. USDOS 11.3.2020). Palästinenser, die nach Gaza zurückkehren, werden regelmäßig von der Hamas über ihre Aktivitäten in Israel, im Westjordanland und im Ausland verhört (USDOS 11.3.2020). Die Hamas erlaubte 2017 die Entsendung von Beamten der Palästinensischen Autonomiebehörde (PA) an die Grenzübergänge des Gazastreifens, aber dies führte zu keinen praktischen Veränderungen der Bewegungsfreiheit der Einwohner des Gazastreifens. Korruption und die Zahlung von Bestechungsgeldern an den Grenzübergängen ist üblich (FH 4.2.2019). Palästina verfügt über keinerlei Souveränitätsrechte, was die Einreise und den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern betrifft. Allein zuständig für die Erteilung von Visa ist der Staat Israel (GIZ 3.2020d). Kurzfristige und unangekündigte Totalsperrungen des Gazastreifens sind jederzeit möglich, der Gazastreifen kann dann auch von ausländischen Staatsbürgern nicht verlassen werden (BMEIA 18.3.2020). Israel unterhält eine starke Sicherheitspräsenz rund um die Land- und Meeresgrenzen des Gazastreifens (FH 4.2.2019).Die Bewegungsfreiheit der Bewohner des Gazastreifens ist stark eingeschränkt, die Bedingungen haben sich in den letzten Jahren weiter verschlechtert. Sowohl Israel als auch Ägypten überwachen die Grenzgebiete streng, und die Hamas verhängt ihre eigenen Beschränkungen (FH 4.2.2019; vergleiche USDOS 11.3.2020). Palästinenser, die nach Gaza zurückkehren, werden regelmäßig von der Hamas über ihre Aktivitäten in Israel, im Westjordanland und im Ausland verhört (USDOS 11.3.2020). Die Hamas erlaubte 2017 die Entsendung von Beamten der Palästinensischen Autonomiebehörde (PA) an die Grenzübergänge des Gazastreifens, aber dies führte zu keinen praktischen Veränderungen der Bewegungsfreiheit der Einwohner des Gazastreifens. Korruption und die Zahlung von Bestechungsgeldern an den Grenzübergängen ist üblich (FH 4.2.2019). Palästina verfügt über keinerlei Souveränitätsrechte, was die Einreise und den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern betrifft. Allein zuständig für die Erteilung von Visa ist der Staat Israel (GIZ 3.2020d). Kurzfristige und unangekündigte Totalsperrungen des Gazastreifens sind jederzeit möglich, der Gazastreifen kann dann auch von ausländischen Staatsbürgern nicht verlassen werden (BMEIA 18.3.2020). Israel unterhält eine starke Sicherheitspräsenz rund um die Land- und Meeresgrenzen des Gazastreifens (FH 4.2.2019).

NGOs besitzen 40.000 bis 50.000 Personen im Gazastreifen keine Identifikationskarten, die von Israel anerkannt werden. Einige dieser Personen sind im Gazastreifen geboren, aber Israel hat sie nie als Einwohner Gazas anerkannt, andere wiederum waren im Krieg von 1967 aus Gaza geflohen oder hatten Gaza nach 1967 aus verschiedenen Gründen verlassen und sind später zurückgekehrt. Eine kleine Gruppe ist in Gaza geboren und nie von dort weggegangen und besitzt ausschließlich Identifikationskarten, die von der Hamas ausgestellt wurden.

den Osloer Abkommen verwaltet die PA das palästinensische Bevölkerungsregister, obwohl Statusänderungen im Register der Zustimmung der israelischen Regierung bedürfen. Die israelische Regierung hat seit dem Jahr 2000 keine Änderungen des Registers mehr vorgenommen. Die israelischen Behörden erlauben einem Elternteil aus der Westbank nur dann Zugang zu ihrem Kind in Gaza, sofern es keine anderen Verwandten im Gazastreifen hat (USDOS 11.3.2020). Reise von/nach Israel und die Westbank: Israel schränkt den Personen- und Warenverkehr in den und aus dem Gazastreifen pauschal ein (HRW 14.1.2020). Israel verweigert den Einwohnern des Gazastreifens oft aus Sicherheitsgründen die Erlaubnis, das Gebiet zu verlassen, und erlaubt nur bestimmten medizinischen Patienten und anderen Personen die Ausreise (FH 4.2.2019; vgl. HRW 14.1.2020). Universitätsstudenten haben Schwierigkeiten, die notwendigen Genehmigungen zu erhalten, um das Gebiet zu verlassen und im Ausland zu studieren (FH 4.2.2019; vgl. USDOS 11.3.2020). Der Gaza-Streifen ist seit Juni 2007 für den allgemeinen Personenverkehr von und nach Israel fast vollständig abgeriegelt. Der einzige Personenübergang zwischen Israel und dem Gaza-Streifen, Erez, ist zurzeit insbesondere für humanitäre Fälle und internationale Organisationen geöffnet (AA 25.3.2020). Es kommt vor, dass die Grenzübergänge zwischen Israel und dem Gazastreifen vorübergehend und ohne Vorwarnung auf unbestimmte Zeit abgeriegelt werden (EDA 30.3.2020; vgl. AA 25.3.2020). Die Einreise nach Israel aus dem Gazastreifen via Erez-Checkpoint ist nur möglich, wenn die Ausreise aus Israel nach Gaza ebenso dort erfolgte. Personen, die nach Gaza über XXXX (Ägypten) einreisen, müssen wieder über XXXX ausreisen (BMEIA 18.3.2020; vgl. AA 25.3.2020). Im Jahr 2019 verließen insgesamt 191.830 Menschen den Gazastreifen via Erez Richtung Israel, also im Durchschnitt rund 16.000 pro Monat oder ca. 530 täglich (OCHA o.D.; vgl. HRW 14.1.2020). Israel schränkt den Personen- und Warenverkehr in den und aus dem Gazastreifen pauschal ein (HRW 14.1.2020). Israel verweigert den Einwohnern des Gazastreifens oft aus Sicherheitsgründen die Erlaubnis, das Gebiet zu verlassen, und erlaubt nur bestimmten medizinischen Patienten und anderen Personen die Ausreise (FH 4.2.2019; vergleiche HRW 14.1.2020). Universitätsstudenten haben Schwierigkeiten, die notwendigen Genehmigungen zu erhalten, um das Gebiet zu verlassen und im Ausland zu studieren (FH 4.2.2019; vergleiche USDOS 11.3.2020). Der Gaza-Streifen ist seit Juni 2007 für den allgemeinen Personenverkehr von und nach Israel fast vollständig abgeriegelt. Der einzige Personenübergang zwischen Israel und dem Gaza-Streifen, Erez, ist zurzeit insbesondere für humanitäre Fälle und internationale Organisationen geöffnet (AA 25.3.2020). Es kommt vor, dass die Grenzübergänge zwischen Israel und dem Gazastreifen vorübergehend und ohne Vorwarnung auf unbestimmte Zeit abgeriegelt werden (EDA 30.3.2020; vergleiche AA 25.3.2020). Die Einreise nach Israel aus dem Gazastreifen via Erez-Checkpoint ist nur möglich, wenn die Ausreise aus Israel nach Gaza ebenso dort erfolgte. Personen, die nach Gaza über römisch 40 (Ägypten) einreisen, müssen wieder über römisch 40 ausreisen (BMEIA 18.3.2020; vergleiche AA 25.3.2020). Im Jahr 2019 verließen insgesamt 191.830 Menschen den Gazastreifen via Erez Richtung Israel, also im Durchschnitt rund 16.000 pro Monat oder ca. 530 täglich (OCHA o.D.; vergleiche HRW 14.1.2020). Reisen von/nach Ägypten: Der Grenzübergang XXXX , zwischen Ägypten und dem Gazastreifen, ist außer an Wochenenden und islamischen Feiertagen grundsätzlich geöffnet (AA 25.3.2020), eine andere Quelle spricht jedoch davon, dass er von Ägypten nur sporadisch für wenige Stunden geöffnet wird (BMEIA 18.3.2020). Der Grenzübergang kann dann nach Angaben der ägyptischen Behörden regulär nur von Palästinensern mit gültigen Ausweispapieren der PA benutzt werden. Für die Ausreise aus dem Gazastreifen bedarf es der Zustimmung der ägyptischen und palästinensischen Grenzbehörden. Hier kann es auch bei erst kürzlich erfolgter Einreise zu Wartezeiten von mehreren Wochen bis zur Ausreise kommen (AA 25.3.2020). Politische Entwicklungen in Ägypten haben direkte Auswirkungen auf den Gazastreifen, indem die ägyptischen Behörden die Grenze ohne Vorwarnung auf unbestimmte Zeit abriegeln (EDA 30.3.2020). Der Grenzübergang römisch 40 , zwischen Ägypten und dem Gazastreifen, ist außer an Wochenenden und islamischen Feiertagen grundsätzlich geöffnet (AA 25.3.2020), eine andere Quelle spricht jedoch davon, dass er von Ägypten nur sporadisch für wenige Stunden geöffnet wird (BMEIA 18.3.2020). Der Grenzübergang kann dann nach Angaben der ägyptischen Behörden regulär nur von Palästinensern mit gültigen Ausweispapieren der PA benutzt werden. Für die Ausreise aus dem Gazastreifen bedarf es der Zustimmung der ägyptischen und palästinensischen Grenzbehörden. Hier kann es auch bei erst kürzlich erfolgter Einreise zu Wartezeiten von mehreren Wochen bis zur Ausreise kommen (AA 25.3.2020). Politische Entwicklungen in Ägypten haben direkte Auswirkungen auf den Gazastreifen, indem die ägyptischen Behörden die Grenze ohne Vorwarnung auf unbestimmte Zeit abriegeln (EDA 30.3.2020). Ab Mai 2018 lockerte Ägypten seine Beschränkungen für den Grenzübergang XXXX teilweise (FH 4.2.2019), schränkt den Personen- und Warenverkehr jedoch immer noch ein (HRW 14.1.2020). Es ist für Einzelpersonen nach wie vor äußerst schwierig, die Genehmigung der Hamas-Regierung zur Ausreise und zur Abfertigung durch die ägyptischen Behörden zu erhalten, und die Zahl der monatlichen Grenzübertritte bleibt im historischen Vergleich gering (FH 4.2.2019). Im Jahr 2019 überquerten durchschnittlich 12.172 Palästinenser monatlich die Grenze in beide Richtungen, was einen deutlichen Anstieg gegenüber den Vorjahren bedeutet (OCHA o.D.; vgl. HRW 14.1.2020). Ab Mai 2018 lockerte Ägypten seine Beschränkungen für den Grenzübergang römisch 40 teilweise (FH 4.2.2019), schränkt den Personen- und Warenverkehr jedoch immer noch ein (HRW 14.1.2020). Es ist für Einzelpersonen nach wie vor äußerst schwierig, die Genehmigung der Hamas-Regierung zur Ausreise und zur Abfertigung durch die ägyptischen Behörden zu erhalten, und die Zahl der monatlichen Grenzübertritte bleibt im historischen Vergleich gering (FH 4.2.2019). Im Jahr 2019 überquerten durchschnittlich 12.172 Palästinenser monatlich die Grenze in beide Richtungen, was einen deutlichen Anstieg gegenüber den Vorjahren bedeutet (OCHA o.D.; vergleiche HRW 14.1.2020). Quellen: (…) IDPs und Flüchtlinge Von den etwa 13,35 Millionen Palästinensern weltweit Ende 2019 leben circa 2 Millionen im Gazastreifen. Davon sind ungefähr zwei Drittel Palästina-Flüchtlinge, die vom Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) betreut werden (GIZ 3.2020c). Von diesen leben wiederum ca. 600.000 in den acht anerkannten palästinensischen Flüchtlingslagern in Gaza. Diese Lager weisen eine der höchsten Bevölkerungsdichten der Welt auf (UNRWA 1.1.2018). UNOCHA schätzt, dass im Jahr 2019 700 Personen in Gaza in Zusammenhang mit drei Zwischenfällen zwischen bewaffneten palästinensischen Gruppen und Israel vertrieben wurden. Weitere Personen in Gaza blieben aufgrund der durch den Krieg 2014 verursachten Zerstörung intern vertrieben (USDOS 11.3.2020), OCHA berichtet mit Stand April 2019 von über 12.000 Palästinensern, die während der Kämpfe zwischen Israel und bewaffneten palästinensischen Gruppen im Jahr 2014 ihre Heimat verloren haben (HRW 14.1.2020). UNRWA beschäftigt über 13.000 Mitarbeiter in über 300 Einrichtungen im gesamten Gazastreifen und bietet registrierten palästinensischen Flüchtlingen Bildung, Gesundheits- und psychiatrische Versorgung, Hilfs- und Sozialdienste, Mikrokredite und Nothilfe (UNRWA 1.1.2018). UNRWA bietet auch kurzzeitige Beschäftigungsmöglichkeiten, hier werden Haushalte mit weiblichem Haushaltsvorstand, Personen mit Behinderungen oder jene, die keine andere Möglichkeit auf ein Einkommen haben, priorisiert. UNRWA bietet außerdem Hilfe im Bereich Wasser und Hygiene (UNRWA o.D.). Die Zahl der Palästina-Flüchtlinge, die von Nahrungsmittelhilfe der UNRWA abhängig sind, ist von weniger als 80.000 im Jahr 2000 auf fast eine Million gestiegen (UNRWA 1.1.2018). Die Verschlechterung der sozioökonomischen Bedingungen im Gazastreifen während des Jahres [2019] hat die Flüchtlinge schwer getroffen. Laut UNRWA ist die Ernährungssicherheit weiterhin gefährdet (USDOS 11.3.2020). Etwa 75 Prozent aller palästinensischen Flüchtlinge in Gaza verfügen nicht über die finanziellen Mittel, um ihren Bedarf an Grundnahrungsmitteln zu decken (UNRWA o.D.). Die Einfuhrbeschränkungen Israels für bestimmte Waren, von denen eine zivile wie militärische Verwendbarkeit angenommen wird, behindern weiterhin humanitäre Einsätze in Gaza, u.a. im Bereich der Flüchtlingshilfe (USDOS 11.3.2020). UNRWA war 2019 mit Finanzierungsengpässen konfrontiert (USDOS 11.3.2020). Im Herbst 2018 hat US-Präsident Trump die Hilfen für UNRWA eingestellt. Die USA hatten bis dahin 30 Prozent zum UNRWA-Budget beigesteuert, so viel wie kein anderes Land. Es mussten Einsparungen vorgenommen werden. Im vergangenen Jahr musste UNRWA in Gaza aufgrund von Geldmangel zum Beispiel das dringend benötigte psychologische Unterstützungsprogramm in Schulen und Gesundheitszentren dramatisch einschränken (Zeit 8.7.2019). Es gibt neben UNRWA auch andere humanitäre Organisationen, die IDPs in Gaza versorgen, es gibt aber Einschränkungen aufgrund der israelischen Beschränkung der Bewegungsfreiheit, bzw. des Zugangs zu den Grenzen (USDOS 11.3.2020). Quellen: (…) Grundversorgung und Wirtschaft In den Jahren der vollständigen israelischen Besatzung ist die palästinensische Wirtschaft ein reiner Zulieferbetrieb für Israel, eine eigenständige Wirtschaftsentwicklung gibt es nicht. Auch nach der Schaffung der Palästinensischen Autonomiebehörde (PA) blieb die wirtschaftliche Entwicklung von Israel abhängig. Bis heute sind alle Exporte und Importe von der Zustimmung und Genehmigung der israelischen Behörden abhängig (GIZ 3.2020e). Die Blockade des Gazastreifens seit 2007 durch Israel, die durch die ägyptischen Beschränkungen an der Grenze zum Gazastreifen noch verschärft wird, schränkt den Zugang der fast zwei Millionen dort lebenden Palästinenser zu Bildung, wirtschaftlichen Möglichkeiten, medizinischer Versorgung, sauberem Wasser und Elektrizität ein. 80 Prozent der Bevölkerung im Gazastreifen sind von humanitärer Hilfe abhängig (HRW 14.1.2020; vgl. FH 4.2.2019). Zwei Drittel der Bevölkerung Gazas sind palästinensische Flüchtlinge, die vom Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) betreut werden (GIZ 3.2020e). Die Zahl der palästinensischen Flüchtlinge, die auf die Nahrungsmittelhilfe von UNRWA angewiesen sind, ist von weniger als 80.000 im Jahr 2000 auf heute fast eine Million gestiegen (UNRWA 1.1.2018).In den Jahren der vollständigen israelischen Besatzung ist die palästinensische Wirtschaft ein reiner Zulieferbetrieb für Israel, eine eigenständige Wirtschaftsentwicklung gibt es nicht. Auch nach der Schaffung der Palästinensischen Autonomiebehörde (PA) blieb die wirtschaftliche Entwicklung von Israel abhängig. Bis heute sind alle Exporte und Importe von der Zustimmung und Genehmigung der israelischen Behörden abhängig (GIZ 3.2020e). Die Blockade des Gazastreifens seit 2007 durch Israel, die durch die ägyptischen Beschränkungen an der Grenze zum Gazastreifen noch verschärft wird, schränkt den Zugang der fast zwei Millionen dort lebenden Palästinenser zu Bildung, wirtschaftlichen Möglichkeiten, medizinischer Versorgung, sauberem Wasser und Elektrizität ein. 80 Prozent der Bevölkerung im Gazastreifen sind von humanitärer Hilfe abhängig (HRW 14.1.2020; vergleiche FH 4.2.2019). Zwei Drittel der Bevölkerung Gazas sind palästinensische Flüchtlinge, die vom Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) betreut werden (GIZ 3.2020e). Die Zahl der palästinensischen Flüchtlinge, die auf die Nahrungsmittelhilfe von UNRWA angewiesen sind, ist von weniger als 80.000 im Jahr 2000 auf heute fast eine Million gestiegen (UNRWA 1.1.2018). Israelische Behörden schränken den Verkehr von Material, Waren und Personen in den und aus dem Gazastreifen ein (USDOS 11.3.2020), sowohl auf dem Land- als auch auf dem Seeweg. Für den Waren- und Personenverkehr nach bzw. aus Gaza gibt es drei Grenzübergänge: XXXX , Erez und Kerem Shalom (UNRWA o.D.). Kerem Shalom ist der einzige vom Handel genutzte Grenzübergang für den Warenverkehr zwischen dem Gazastreifen und Israel und damit de facto auch für das Westjordanland, obwohl er nie für diese Funktion ausgelegt war. Im Februar 2018 öffnete Ägypten den Grenzübergang Salah a-Din. Der Übergang wird von privaten Unternehmen auf beiden Seiten unter der Aufsicht des ägyptischen Militärs bzw. der Hamas-Behörden im Gazastreifen verwaltet. Er wird nur für den Warentransfer in eine Richtung, nach Gaza, und in begrenztem Umfang genutzt (Gisha 3.2020).Israelische Behörden schränken den Verkehr von Material, Waren und Personen in den und aus dem Gazastreifen ein (USDOS 11.3.2020), sowohl auf dem Land- als auch auf dem Seeweg. Für den Waren- und Personenverkehr nach bzw. aus Gaza gibt es drei Grenzübergänge: römisch 40 , Erez und Kerem Shalom (UNRWA o.D.). Kerem Shalom ist der einzige vom Handel genutzte Grenzübergang für den Warenverkehr zwischen dem Gazastreifen und Israel und damit de facto auch für das Westjordanland, obwohl er nie für diese Funktion ausgelegt war. Im Februar 2018 öffnete Ägypten den Grenzübergang Salah a-Din. Der Übergang wird von privaten Unternehmen auf beiden Seiten unter der Aufsicht des ägyptischen Militärs bzw. der Hamas-Behörden im Gazastreifen verwaltet. Er wird nur für den Warentransfer in eine Richtung, nach Gaza, und in begrenztem Umfang genutzt (Gisha 3.2020). Die Versorgungslage im Gazastreifen ist schwierig (AA 25.3.2020). Die Wirtschaft des Gazastreifens befindet sich infolge der Blockade im freien Fall und im Zuge der Eskalationen der Feindseligkeiten in den Jahren 2008, 2012 und 2014 wurden die grundlegende Infrastruktur, die Erbringung von Dienstleistungen, und die Lebensgrundlagen weiter zerstört. Die Situation hat sich durch eine Spaltung zwischen der PA im Westjordanland und den de facto Behörden der Hamas im Gazastreifen weiter verschlechtert (z.B. 2017 Kürzung der Gehälter aller PA-Mitarbeiter im Gazastreifen um 30 bis 50 Prozent, Verzögerung von Bargeldhilfen für über 74.000 gefährdete Haushalte) (Oxfam 1.2020; vgl. UNRWA 1.1.2018; vgl. FH 4.2.2019). Die Versorgungslage im Gazastreifen ist schwierig (AA 25.3.2020). Die Wirtschaft des Gazastreifens befindet sich infolge der Blockade im freien Fall und im Zuge der Eskalationen der Feindseligkeiten in den Jahren 2008, 2012 und 2014 wurden die grundlegende Infrastruktur, die Erbringung von Dienstleistungen, und die Lebensgrundlagen weiter zerstört. Die Situation hat sich durch eine Spaltung zwischen der PA im Westjordanland und den de facto Behörden der Hamas im Gazastreifen weiter verschlechtert (z.B. 2017 Kürzung der Gehälter aller PA-Mitarbeiter im Gazastreifen um 30 bis 50 Prozent, Verzögerung von Bargeldhilfen für über 74.000 gefährdete Haushalte) (Oxfam 1.2020; vergleiche UNRWA 1.1.2018; vergleiche FH 4.2.2019). Der Zugang zu sauberem Wasser und Elektrizität ist nach wie vor krisenanfällig und wirkt sich auf fast jeden Aspekt des Lebens in Gaza aus. Sauberes Wasser ist für 95 Prozent der Bevölkerung nicht verfügbar (UNRWA 1.1.2018; vgl. GIZ 3.2020b). Durch die israelische Abriegelung des Gazastreifens seit Juni 2007 ist es schwierig, Geräte und Material für die Wiederinstandsetzung der Wasserinfrastruktur in den Küstenstreifen zu bekommen (GIZ 3.2020b). Im Jahr 2019 begann der Bau einer vierten Wasserleitung von Israel nach Gaza, aber es war nicht klar, wie viel zusätzliches Wasservolumen die Rohre in Gaza aushalten, denn die Wasserinfrastruktur wird von der Hamas nicht gewartet. Die Rohre könnten bersten. Es gab indirekte Gespräche zwischen Hamas und Israel über eine dritte Partei, einen Teil der Wasser- und Abwasserinfrastruktur zu erneuern, denn diese steht vor dem Kollaps. Abwässer werden ungefiltert ins Mittelmeer oder auf die Straßen gepumpt, wodurch Befürchtungen vor der Verbreitung von Krankheiten bestehen (TI 7.7.2019). Überflutungen sind eines der vielen Probleme des Wasser-, Sanitär- und Hygienebereichs in Gaza, zu welchem drei Viertel der Bevölkerung (1,5 Millionen) täglich Beschränkungen beim Zugang erleben. Im Jahr 2019 konnten nur 11 Prozent der benötigten Gelder für Verbesserungen in diesem Bereich in einem Spendenaufruf aufgebracht werden (OCHA 17.12.2019). Durch die Verbesserung der Stromversorgung [Anm.: d.h. die externe Zufuhr von Strom oder Treibstoff für die Stromproduktion] seit Oktober 2018 verbesserten sich auch die Wasser- und Sanitärversorgung und verringerten sich die Ausgaben für Treibstoff [Anm.: für Stromgeneratoren] für Firmen und Haushalte. Allerdings kann das Leitungswasser nicht zum Kochen oder Trinken verwendet werden. 90 Prozent der Haushalte von Gaza kaufen daher Wasser von Wasserentsalzungs- und Reinigungsanlagen, das von Tankwägen geliefert wird. Diese Anlagen können durch die Verbesserung der Stromversorgung mehr produzieren. Aber das trinkbare Wasser ist zehn bis 30 Mal teurer als Leitungswasser und stellt für verarmte Familien eine finanzielle Last dar (OCHA 6.9.2019).Der Zugang zu sauberem Wasser und Elektrizität ist nach wie vor krisenanfällig und wirkt sich auf fast jeden Aspekt des Lebens in Gaza aus. Sauberes Wasser ist für 95 Prozent der Bevölkerung nicht verfügbar (UNRWA 1.1.2018; vergleiche GIZ 3.2020b). Durch die israelische Abriegelung des Gazastreifens seit Juni 2007 ist es schwierig, Geräte und Material für die Wiederinstandsetzung der Wasserinfrastruktur in den Küstenstreifen zu bekommen (GIZ 3.2020b). Im Jahr 2019 begann der Bau einer vierten Wasserleitung von Israel nach Gaza, aber es war nicht klar, wie viel zusätzliches Wasservolumen die Rohre in Gaza aushalten, denn die Wasserinfrastruktur wird von der Hamas nicht gewartet. Die Rohre könnten bersten. Es gab indirekte Gespräche zwischen Hamas und Israel über eine dritte Partei, einen Teil der Wasse

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.