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{'item': 'L506 2239720-1'}

Obsah (12)§§ 3Art. 133§ 33§ 8§ 57§ 9§ 55§ 52§ 7§ 6§ 21§ 27

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.03.2021 GeschäftszahlL506 2239720-1 Spruch, L506 2239720-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§§ 3Abs 1, 8 Abs 1 Asyl

G 2005 iVm § 33 Abs 1 Z 2 und Abs 2 AsylG 2005 und § 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, AsylG 2005 und Paragraph 57, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein Staatsangehöriger von Jordanien, reiste am XXXX via Flug XXXX aus XXXX kommend am Flughafen XXXX in Begleitung seiner Mutter XXXX , geb. XXXX und seines erwachsenen Bruders XXXX , geb. XXXX an und stellten alle drei Personen am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein Staatsangehöriger von Jordanien, reiste am römisch 40 via Flug römisch 40 aus römisch 40 kommend am Flughafen römisch 40 in Begleitung seiner Mutter römisch 40 , geb. römisch 40 und seines erwachsenen Bruders römisch 40 , geb. römisch 40 an und stellten alle drei Personen am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
  3. Am 01.02.2021 erfolgte eine Erstbefragung des BF vor dem SPK XXXX , Referat III-FB 2-Grenzbez., bei welcher der Beschwerdeführer zu seinen Ausreisegründen angab, er habe ein Mädchen namens XXXX geliebt und habe dieses heiraten wollen. Die Familie des Mädchens habe dies aber abgelehnt; er habe mit ihr geschlafen und sei sie schwanger geworden, weshalb er und seine Familie von der Familie des Mädchens mit dem Tod bedroht worden sei. Aus Angst um ihr Leben seien seine Mutter, sein Bruder und er geflüchtet. Im Rückkehrfall habe er Angst, von der Familie des Mädchens getötet zu werden.
  4. Am 01.02.2021 erfolgte eine Erstbefragung des BF vor dem SPK römisch 40 , Referat III-FB 2-Grenzbez., bei welcher der Beschwerdeführer zu seinen Ausreisegründen angab, er habe ein Mädchen namens römisch 40 geliebt und habe dieses heiraten wollen. Die Familie des Mädchens habe dies aber abgelehnt; er habe mit ihr geschlafen und sei sie schwanger geworden, weshalb er und seine Familie von der Familie des Mädchens mit dem Tod bedroht worden sei. Aus Angst um ihr Leben seien seine Mutter, sein Bruder und er geflüchtet. Im Rückkehrfall habe er Angst, von der Familie des Mädchens getötet zu werden.
  5. Am 04.02.2021 erfolgte im Beisein eines Rechtsberaters der BBU eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) im Zulassungsverfahren. Zu seinem Gesundheitszustand erklärte der BF, sowohl geistig als auch körperlich gesund zu sein und sich in keiner ärztlichen Behandlung zu befinden. Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der BF an, er sei ledig und habe er keine Angehörigen mehr in Jordanien. Sein Vater sei 2015 verstorben und die Schwester lebe in Saudi Arabien. Seit 2015 habe er in XXXX zusammen mit seinem mitgereisten Bruder und der Mutter im familieneigenen Haus gelebt, welches derzeit leer stehe. In Österreich habe er keine Verwandten. Er habe 7 Jahre die Schule besucht und habe seinen Unterhalt aus der Tätigkeit in seinem Gemüsestand bestritten. Er habe einen Reisepass gehabt, doch seien ihnen die Pässe vom Schlepper am Flughafen abgenommen worden, nachdem sie diese der Polizei gezeigt hätten. Er selbst habe seinen Reisepass ausstellen lassen und sei der Ausreiseentschluss vor ca. 10 Tagen erfolgt. Die Ausreise sei offiziell und ohne Probleme erfolgt. Er sei sunnitischer Moslem und Araber und palästinensischer Jordanier und habe weder wegen seiner Volksgruppe noch seiner Religion Probleme gehabt. Er sei nicht vorbestraft und werde auch nicht von Behörden gesucht, jedoch von Privatpersonen. Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der BF an, er sei ledig und habe er keine Angehörigen mehr in Jordanien. Sein Vater sei 2015 verstorben und die Schwester lebe in Saudi Arabien. Seit 2015 habe er in römisch 40 zusammen mit seinem mitgereisten Bruder und der Mutter im familieneigenen Haus gelebt, welches derzeit leer stehe. In Österreich habe er keine Verwandten. Er habe 7 Jahre die Schule besucht und habe seinen Unterhalt aus der Tätigkeit in seinem Gemüsestand bestritten. Er habe einen Reisepass gehabt, doch seien ihnen die Pässe vom Schlepper am Flughafen abgenommen worden, nachdem sie diese der Polizei gezeigt hätten. Er selbst habe seinen Reisepass ausstellen lassen und sei der Ausreiseentschluss vor ca. 10 Tagen erfolgt. Die Ausreise sei offiziell und ohne Probleme erfolgt. Er sei sunnitischer Moslem und Araber und palästinensischer Jordanier und habe weder wegen seiner Volksgruppe noch seiner Religion Probleme gehabt. Er sei nicht vorbestraft und werde auch nicht von Behörden gesucht, jedoch von Privatpersonen. Zu seinen Ausreisegründen gab der BF an, er habe zwei Jahre lang ein Mädchen geliebt und zweimal um deren Hand angehalten, doch seien die Anträge abgelehnt worden. Danach habe er mit dem Mädchen geschlafen und sei dieses schwanger geworden. Nachdem die Familie dies erfahren habe, habe sie ihn mit Waffen bedroht. Sie habe die Schwangerschaft am 15.12.2020 bekanntgegeben. Die Familie des Mädchens sei gegen ihn gewesen, da er weder Beamter noch reich gewesen sei. Insgesamt sei es zu zwei Bedrohungen durch die Brüder gekommen. Sie seien zu Hause angegriffen worden und sei eine Kugel auf die Haustür geschossen worden, weshalb sie durch die Hintertür geflüchtet seien, dies sei Ende Dezember gewesen. Beim ersten mal seien sie nicht zu Hause gewesen, sondern hätten ihnen die Nachbarn davon erzählt. Er wisse nicht, was mit dem Mädchen passiert sei und habe er keinen Kontakt mehr zu ihr. Er sei mit ihr in ein Hotel gegangen und habe mit ihr am 16.12.2020 geschlafen; über Nachfrage bestätigte der BF dieses Datum und erklärte, am 01.01.2021 Jordanien verlassen zu haben. Über weiteres Nachfragen erklärte der BF, es habe nur diesen einen Schuss gegeben und seien sie sofort durch die Tür weggelaufen, hätten sich direkt in ein Reisebüro begeben und Tickets in die Türkei gekauft. Den Reisepass habe er vor ca. 7 Jahren ausstellen lassen. Über Vorhalt, dass der Pass am XXXX ausgestellt worden sei, gab der BF an, die Frage missverstanden zu haben. Der BF gab an, beim fluchtartigen Verlassen des Hauses nur die Reisepässe mitgenommen zu haben. Sie seien nicht zur Polizei gegangen. Die Namen der Brüder des Mädchens wisse er nicht. Er habe nur einmal mit dem Mädchen geschlafen und habe diese ihre Schwangerschaft am 16.12.2020 ihrer Familie mitgeteilt. Dies seien alle Ausreisegründe; von staatlicher Seite sei er nicht bedroht worden. Es habe kein Gespräch zwischen seiner Familie und jener des Mädchens gegeben und hätte er das Mädchen nicht geheiratet, da er denke, dass sie ihn verraten habe und er dann getötet werde. Sie hätten ihre Reisepässe verlängern lassen, da sie mit dem Tod bedroht worden seien. Die Brüder des Mädchens seien erstmals am 20.12.2020 zu ihm nach Hause gekommen.Zu seinen Ausreisegründen gab der BF an, er habe zwei Jahre lang ein Mädchen geliebt und zweimal um deren Hand angehalten, doch seien die Anträge abgelehnt worden. Danach habe er mit dem Mädchen geschlafen und sei dieses schwanger geworden. Nachdem die Familie dies erfahren habe, habe sie ihn mit Waffen bedroht. Sie habe die Schwangerschaft am 15.12.2020 bekanntgegeben. Die Familie des Mädchens sei gegen ihn gewesen, da er weder Beamter noch reich gewesen sei. Insgesamt sei es zu zwei Bedrohungen durch die Brüder gekommen. Sie seien zu Hause angegriffen worden und sei eine Kugel auf die Haustür geschossen worden, weshalb sie durch die Hintertür geflüchtet seien, dies sei Ende Dezember gewesen. Beim ersten mal seien sie nicht zu Hause gewesen, sondern hätten ihnen die Nachbarn davon erzählt. Er wisse nicht, was mit dem Mädchen passiert sei und habe er keinen Kontakt mehr zu ihr. Er sei mit ihr in ein Hotel gegangen und habe mit ihr am 16.12.2020 geschlafen; über Nachfrage bestätigte der BF dieses Datum und erklärte, am 01.01.2021 Jordanien verlassen zu haben. Über weiteres Nachfragen erklärte der BF, es habe nur diesen einen Schuss gegeben und seien sie sofort durch die Tür weggelaufen, hätten sich direkt in ein Reisebüro begeben und Tickets in die Türkei gekauft. Den Reisepass habe er vor ca. 7 Jahren ausstellen lassen. Über Vorhalt, dass der Pass am römisch 40 ausgestellt worden sei, gab der BF an, die Frage missverstanden zu haben. Der BF gab an, beim fluchtartigen Verlassen des Hauses nur die Reisepässe mitgenommen zu haben. Sie seien nicht zur Polizei gegangen. Die Namen der Brüder des Mädchens wisse er nicht. Er habe nur einmal mit dem Mädchen geschlafen und habe diese ihre Schwangerschaft am 16.12.2020 ihrer Familie mitgeteilt. Dies seien alle Ausreisegründe; von staatlicher Seite sei er nicht bedroht worden. Es habe kein Gespräch zwischen seiner Familie und jener des Mädchens gegeben und hätte er das Mädchen nicht geheiratet, da er denke, dass sie ihn verraten habe und er dann getötet werde. Sie hätten ihre Reisepässe verlängern lassen, da sie mit dem Tod bedroht worden seien. Die Brüder des Mädchens seien erstmals am 20.12.2020 zu ihm nach Hause gekommen. Der BF verneinte die Frage nach einem ergänzenden Vorbringen und erklärte über weiteres Befragen, dass er alles umfassend habe vorbringen können. Bereits vor Beginn der Einvernahme fand ein Rechtsberatergespräch statt. Der Rechtsberater fragte den BF, ob es ein Gespräch zwischen der Familie des BF und jener des Mädchens gegeben habe, was der BF verneinte. Der Rechtsberater hielt daraufhin fest, dass es in einem solchen Fall ein Gespräch zwischen den Familien gebe, um eine Lösung herbeizuführen und die Familienehre und die Ehre der betroffenen Frau zu retten. Der BF erklärte dazu, von der Familie nie kontaktiert, sondern mit dem Tod bedroht worden zu sein. Nach Rückübersetzung der Niederschrift erklärte der BF, keine Einwände zu haben und alles verstanden zu haben und bestätigte die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben mit seiner Unterschrift. Die Niederschrift wurde an den BF und dessen Rechtsberater ausgefolgt.
  6. Mit Schreiben des BFA vom 08.02.2021 wurde das UNHCR-Büro in Österreich um Erteilung der Zustimmung zur Abweisung des Antrags

§ 33Abs 2 Asyl

G ersucht.4. Mit Schreiben des BFA vom 08.02.2021 wurde das UNHCR-Büro in Österreich um Erteilung der Zustimmung zur Abweisung des Antrags

Paragraph 33, Absatz 2, AsylG ersucht.

  1. Mit Schreiben vom XXXX wurde dem BFA mitgeteilt, dass das UN-Flüchtlingshochkommissariat UNHCR die Zustimmung nach § 33 Abs 2 AsylG 2005, den Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, erteilt, da das Vorbringen des BF in Einklang mit dem Beschluss Nr. 30 des UNHCR- Exekutivkomitees als offensichtlich unbegründet eingestuft werden kann.
  2. Mit Schreiben vom römisch 40 wurde dem BFA mitgeteilt, dass das UN-Flüchtlingshochkommissariat UNHCR die Zustimmung nach Paragraph 33, Absatz 2, AsylG 2005, den Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, erteilt, da das Vorbringen des BF in Einklang mit dem Beschluss Nr. 30 des UNHCR- Exekutivkomitees als offensichtlich unbegründet eingestuft werden kann.
  3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, EASt Flughafen, vom XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 31.01.2020 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 33Abs 1 Z 2 i

Vm § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.), dem Beschwerdeführer

§ 8Abs 1 i

Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Jordanien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und diesem ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).6. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, EASt Flughafen, vom römisch 40 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 31.01.2020 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), dem Beschwerdeführer

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Jordanien nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und diesem ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Zum geltend gemachten Vorbringen des BF wurde im Bescheid beweiswürdigend im Wesentlichen festgehalten, dass die vom Beschwerdeführer, seinem Bruder und seiner Mutter vorgebrachten Ausreisegründe nicht glaubwürdig seien, da gravierende Widersprüche in den Angaben des BF und der genannten Familienangehörigen, welche sich auf dieselben Vorkommnisse beziehen, existent seien. Der BF habe auch keine konkreten Angaben zu seinem Vorbringen darzulegen vermocht. Auch die genannten Angehörigen des BF, welche den Asylantrag auf dieselben Vorfälle beziehen, hätten kein glaubwürdiges Vorbringen erstattet. Auch habe der BF in der niederschriftlichen Befragung vor der LPD lediglich allgemein ‚Familienprobleme‘ genannt. Auch könne es die vom BF geschilderte Schwangerschaft nicht geben, da er angegeben habe, das Mädchen habe diese ihrer Familie am 15.12.2020 bekanntgegeben. Im Zuge der Einvernahme habe der BF hingegen angegeben, das erst und einzige Mal mit dem Mädchen am 16.12.2020 in einem Hotel geschlafen zu haben. Die genannten Zeitabläufe seien nicht miteinander vereinbar und wurde unter einem Verweis auf eine Internetseite festgehalten, dass ein herkömmlicher Urinschwangerschaftstest frühestens zwei Tage nach Ausbleiben der Menstruationsblutung ein sicheres Ergebnis liefern könne. Das Vorbringen zu einer Schwangerschaft der Freundin entbehre daher jeglicher Glaubwürdigkeit. Auch die zeitliche Einordnung der beiden Vorfälle entspreche nicht den Zeitangaben des Bruders des BF, der entgegen den Angaben des BF angegeben habe, dass die Familie auch anlässlich des ersten Vorfalles zu Hause gewesen sei. Auch seien die Angaben des BF und seines Bruders hinsichtlich des Namens des Mädchens widersprüchlich zu den Angaben der Mutter des BF. Auch, dass der BF die Frage des Rechtsberaters nach einem Gespräch zwischen den Familien, welches üblicherweise in solchen Fällen zur Wiederherstellung der Ehre geführt werde, verneinte, spreche gegen die Glaubwürdigkeit der Angaben des BF ebenso das widersprüchliche Vorbringen des BF, wonach es zwei Heiratsanträge gegeben habe, der BF letztlich über konkretes Nachfragen jedoch angab, das Mädchen nicht heiraten gewollt zu haben. Letztlich sei der BF nicht in der Lage gewesen, seine Ausreisegründe von sich aus zu schildern. Auch die Ausstellung neuer Reisepässe indiziere eine längerfristige Planung der Ausreise und spreche ferner die Tatsache der problemlosen Ausreise unter Verwendung der Reisepässe gegen eine asylrelevante Gefährdung. Zu Spruchpunkt I. wurde in rechtlicher Hinsicht festgehalten, dass die Angaben des BF zu seinen Ausreisegründen unglaubwürdig seien, sodass nicht von einer Verfolgung des BF im Herkunftsstaat auszugehen sei. Auch der Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge sei von der beabsichtigten Entscheidung des BFA verständigt worden und habe seine Zustimmung, den Antrag des BF nach § 33 Abs. 1 AsylG abzuweisen, erteilt.Zu Spruchpunkt römisch eins. wurde in rechtlicher Hinsicht festgehalten, dass die Angaben des BF zu seinen Ausreisegründen unglaubwürdig seien, sodass nicht von einer Verfolgung des BF im Herkunftsstaat auszugehen sei. Auch der Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge sei von der beabsichtigten Entscheidung des BFA verständigt worden und habe seine Zustimmung, den Antrag des BF nach Paragraph 33, Absatz eins, AsylG abzuweisen, erteilt. Aus den Feststellungen zur aktuellen Lage in Jordanien hätten sich ebenso keine Hinweise auf eine Verfolgungsgefahr ergeben. Betreffend Spruchpunkt II. wurde durch die belangte Behörde ins Treffen geführt, dass aufgrund der völligen Unglaubwürdigkeit der behaupteten Fluchtgründe bei einer Rückkehr des BF nach Jordanien auf keinen Fall von einer realen Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention ausgegangen werden könne und für den Beschwerdeführer als Zivilperson auch nicht von einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgegangen werden könne. Weiter lasse sich auch aus der allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in Jordanien keine die Person des Beschwerdeführers betreffende Gefahr im Sinne der Art 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention ableiten. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass er sich bei einer Rückkehr nach Jordanien in einer massiven wirtschaftlichen Notlage befinden würde. Der Beschwerdeführer sei gesund und arbeitsfähig. Ferner verfüge er über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte in Jordanien. Betreffend Spruchpunkt römisch zwei. wurde durch die belangte Behörde ins Treffen geführt, dass aufgrund der völligen Unglaubwürdigkeit der behaupteten Fluchtgründe bei einer Rückkehr des BF nach Jordanien auf keinen Fall von einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention ausgegangen werden könne und für den Beschwerdeführer als Zivilperson auch nicht von einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgegangen werden könne. Weiter lasse sich auch aus der allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in Jordanien keine die Person des Beschwerdeführers betreffende Gefahr im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention ableiten. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass er sich bei einer Rückkehr nach Jordanien in einer massiven wirtschaftlichen Notlage befinden würde. Der Beschwerdeführer sei gesund und arbeitsfähig. Ferner verfüge er über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte in Jordanien. Im gesamten Ermittlungsverfahren sei "kein begründeter Hinweis" im Sinne des § 33 Abs 1 AsylG hervorgekommen, aus welchem dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen wäre.Im gesamten Ermittlungsverfahren sei "kein begründeter Hinweis" im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, AsylG hervorgekommen, aus welchem dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen wäre. Auch der Hochkommissär der Vereinten Nationen habe die Zustimmung, den Antrag auf internationalen Schutz vollinhaltlich nach § 33 Abs 1 AsylG abzuweisen, erteilt.Auch der Hochkommissär der Vereinten Nationen habe die Zustimmung, den Antrag auf internationalen Schutz vollinhaltlich nach Paragraph 33, Absatz eins, AsylG abzuweisen, erteilt. Was Spruchpunkt III. betrifft, so wurde vom Bundesamt festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer im Stande der Zurückweisung im Sondertransit des Flughafens XXXX befinde, ihm die Einreise nicht gestattet worden sei und die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung

§ 57Asyl

G daher schon am Umstand scheitere, dass sich der Beschwerdeführer nicht im Bundesgebiet aufhalte. Da im Flughafenverfahren

§ 33Abs 5 Asyl

G über die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht abzusprechen sei, komme eine Prüfung

§ 9

Abs 2 BFA-VG und damit verbunden die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G nicht in Betracht.Was Spruchpunkt römisch drei. betrifft, so wurde vom Bundesamt festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer im Stande der Zurückweisung im Sondertransit des Flughafens römisch 40 befinde, ihm die Einreise nicht gestattet worden sei und die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 57, AsylG daher schon am Umstand scheitere, dass sich der Beschwerdeführer nicht im Bundesgebiet aufhalte. Da im Flughafenverfahren

Paragraph 33, Absatz 5, AsylG über die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht abzusprechen sei, komme eine Prüfung

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG und damit verbunden die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG nicht in Betracht. 7. Mit (in seiner Muttersprache nachweislich zugestellten) Verfahrensanordnung vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer

§ 52

Abs 1 BFA-VG durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass ihm für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU), Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 XXXX als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt werde.7. Mit (in seiner Muttersprache nachweislich zugestellten) Verfahrensanordnung vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass ihm für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU), Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 römisch 40 als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt werde.

  1. Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 18.02.2021, mit der die Entscheidung im vollen Umfang angefochten wurde. Nach Wiederholung des Sachverhaltes wurde ausgeführt, dass es sich bei den Angaben des BF, zum Zeitpunkt des Geschlechtsverkehrs mit dem Mädchen um ein Missverständnis gehandelt habe. Auch die Angaben der Mutter des BF, welche angegeben habe, Analphabetin zu sein und nur drei Jahre die Schule besucht zu haben, seien in diesem Lichte zu betrachten, sei doch deren Wahrnehmung des Geschehens und ihre Ausdrucksmöglichkeit beschränkt, was auch auf den Beschwerdeführer, der die Schule für ca. fünf Jahre besucht habe, zutreffe. Hinsichtlich der Widersprüche zum Namen des Mädchens wurde erneut ausgeführt, dass die Mutter des BF Analphabetin sei und sei der Name des Mädchens nicht leicht zu merken. Wenn das BFA ausführe, es sei eigenartig, dass die Beschwerdeführer die neuen Reisepässe und Geld zum Kauf von Flugtickets mitgenommen hätten, was nicht mit einem fluchtartigen Verlassen des Hauses vereinbar sei, so werde dem entgegnet, dass es sich um den zweiten Angriff und keine einmalige Gefahr gehandelt habe und man nach dem ersten Angriff gut auf die Flucht vorbereitet gewesen sei. Das Beweisverfahren des BFA sei daher mangelhaft und hätte dieses bei vollständiger Sachverhaltsermittlung zum Ergebnis kommen müssen, den Beschwerdeführern Asyl zu gewähren, auch, wenn die Verfolgung von Privatpersonen ausgegangen sei. Die BF, die Verfolgungsgründe glaubhaft gemacht hätten, seien im Rückkehrfall bezogen auf das gesamte Staatsgebiet einem realen Gefährdungsrisiko ausgesetzt und sei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass diese in eine ausweglose Situation geraten. Wenn es sich, wie im vorliegenden Fall, bei der Gefahr um Familienehre oder Blutrache handle, komme staatlicher Schutz meistens zu spät.
  2. Die Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht erfolgte am 19.02.2021 und langte am 22.02.2021 in der hg. Gerichtsabteilung ein.
  3. Bezüglich der aktuellen Situation in Verbindung mit der COVID19-Pandemie wurden am 22.02.2021 hg. aktuelle Feststellungen zur Situation in Jordanien ausgesandt und den BF die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer dreitägigen Frist dazu eine Stellungnahme abzugeben. Eine solche Stellungnahme langte bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt nicht ein.
  4. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
  5. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des BF, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde. Einsicht genommen wurde zudem in die vom BFA in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des BF, die dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Verfahrensbestimmungen: 1.
  7. Zuständigkeit der entscheidenden Einzelrichterin

§ 7Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idg

F, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Aufgrund der geltenden Geschäftsverteilung wurde der gegenständliche Verfahrensakt der erkennenden Einzelrichterin zugewiesen, woraus sich deren Zuständigkeit ergibt.

  1. Feststellungen (Sachverhalt): 2.
  2. Zur Person des Beschwerdeführers wird festgestellt: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Jordanien, sunnitischer Moslem und der arabischen Volksgruppe zugehörig. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Der Beschwerdeführer reiste zusammen mit seiner Mutter und seinem erwachsenen Bruder mit Reisepässen, welche am XXXX ausgestellt wurden, legal aus Jordanien aus. Der Beschwerdeführer reiste am XXXX via Flug XXXX aus XXXX kommend am Flughafen XXXX in Begleitung seiner Mutter XXXX , geb. XXXX und seines Bruders XXXX , geb. XXXX , an und stellten alle drei Personen am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer reiste zusammen mit seiner Mutter und seinem erwachsenen Bruder mit Reisepässen, welche am römisch 40 ausgestellt wurden, legal aus Jordanien aus. Der Beschwerdeführer reiste am römisch 40 via Flug römisch 40 aus römisch 40 kommend am Flughafen römisch 40 in Begleitung seiner Mutter römisch 40 , geb. römisch 40 und seines Bruders römisch 40 , geb. römisch 40 , an und stellten alle drei Personen am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer befindet sich seither im Sondertransit. Mit Schreiben vom XXXX wurde mitgeteilt, dass das UN-Flüchtlingshochkommissariat UNHCR die Zustimmung nach § 33 Abs 2 AsylG 2005, den Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, erteilt.Mit Schreiben vom römisch 40 wurde mitgeteilt, dass das UN-Flüchtlingshochkommissariat UNHCR die Zustimmung nach Paragraph 33, Absatz 2, AsylG 2005, den Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, erteilt. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, wonach er, seine Mutter und sein Bruder von der Familie seiner Freundin aufgrund deren Schwangerschaft bedroht wurden, welches nicht den Tatsachen entspricht, keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht hat. Nicht festgestellt werden konnte, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Jordanien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.Nicht festgestellt werden konnte, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Jordanien eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer gesund und erwerbsfähig ist. Der Beschwerdeführer lebte vor seiner Ausreise in der Stadt XXXX in Jordanien. Den Unterhalt bestritt er von seiner Einkunft als Gemüsehändler. Er lebte seit dem Jahr 2015 zusammen mit seiner Mutter und seinem Bruder im eigenen Familienhaus; zuvor lebte die Familie für rd. 10 Jahre in Saudi Arabien, wo nach wie vor die erwachsene Schwester des Beschwerdeführers lebt. Der Beschwerdeführer lebte vor seiner Ausreise in der Stadt römisch 40 in Jordanien. Den Unterhalt bestritt er von seiner Einkunft als Gemüsehändler. Er lebte seit dem Jahr 2015 zusammen mit seiner Mutter und seinem Bruder im eigenen Familienhaus; zuvor lebte die Familie für rd. 10 Jahre in Saudi Arabien, wo nach wie vor die erwachsene Schwester des Beschwerdeführers lebt. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte. In Jordanien leben ihre Großeltern, sowie drei Brüder und zwei Schwestern seiner Mutter. 2.
  3. Zur Lage im Herkunftsstaat wird festgestellt: Politische Lage Jordanien ist eine konstitutionelle Erbmonarchie und verfassungsmäßig als Zentralstaat mit zwölf Gouvernements organisiert. Diese nehmen administrative Aufgaben wahr, haben aber keine eigenen politischen Befugnisse. Staatsoberhaupt ist König Abdullah II (AA 10.1.2020; vgl. AA 10.1.2020a; USDOS 11.3.2020), der 1999 seinem Vater König Hussein nachfolgte. Hussein hatte das Land zuvor 46 Jahre lang regiert. Der Monarch nimmt in der künstlich geschaffenen Nation eine einende, identitätsstiftende Funktion wahr. Die königliche Familie führt ihre Abstammung auf die Familie des Propheten Muhammad, die Haschemiten, zurück und gibt sich dadurch religiöse Legitimation. Der Monarch ist aufgrund seiner Herkunft aus dem saudi-arabischen Hidschaz und somit als quasi Außenstehender in der Lage, die Rolle eines über allen Gruppierungen stehenden Schiedsrichters wahrzunehmen. Diese allgemein akzeptierte ausgleichende Funktion hält die Eskalation von Konflikten zwischen einzelnen Bevölkerungsgruppen hintan, wenngleich diese durch einseitige Parteinahme oder Beschuldigung der Illoyalität oft gegeneinander ausgespielt werden (bpb 11.7.2016) Der Islam ist Staatsreligion. Die Staats- und Amtssprache ist Arabisch (GIZ 3.2020a).Jordanien ist eine konstitutionelle Erbmonarchie und verfassungsmäßig als Zentralstaat mit zwölf Gouvernements organisiert. Diese nehmen administrative Aufgaben wahr, haben aber keine eigenen politischen Befugnisse. Staatsoberhaupt ist König Abdullah römisch zwei (AA 10.1.2020; vergleiche AA 10.1.2020a; USDOS 11.3.2020), der 1999 seinem Vater König Hussein nachfolgte. Hussein hatte das Land zuvor 46 Jahre lang regiert. Der Monarch nimmt in der künstlich geschaffenen Nation eine einende, identitätsstiftende Funktion wahr. Die königliche Familie führt ihre Abstammung auf die Familie des Propheten Muhammad, die Haschemiten, zurück und gibt sich dadurch religiöse Legitimation. Der Monarch ist aufgrund seiner Herkunft aus dem saudi-arabischen Hidschaz und somit als quasi Außenstehender in der Lage, die Rolle eines über allen Gruppierungen stehenden Schiedsrichters wahrzunehmen. Diese allgemein akzeptierte ausgleichende Funktion hält die Eskalation von Konflikten zwischen einzelnen Bevölkerungsgruppen hintan, wenngleich diese durch einseitige Parteinahme oder Beschuldigung der Illoyalität oft gegeneinander ausgespielt werden (bpb 11.7.2016) Der Islam ist Staatsreligion. Die Staats- und Amtssprache ist Arabisch (GIZ 3.2020a). Formal sind Exekutive, Legislative und Judikative unabhängig. Faktisch ist die Gewaltenteilung außer Kraft gesetzt, da der König über weitreichende Kompetenzen verfügt. König Abdullah II. ist Staatschef, Regierungschef und Oberbefehlshaber der Armee. Der König (nicht der Premierminister) ernennt und entlässt das Kabinett, er kann das Parlament auflösen, und er kann Gesetze auf den Weg bringen oder blockieren. Im Jahr 2012 wurden die Rechte des Parlaments insofern gestärkt, als dieses nun zumindest formal den Premierminister bestimmen soll. Außerdem wurde ein Verfassungsgericht installiert, das die Gesetzgebung überwachen soll. Weitere Gesetzesreformen, zuletzt im April 2016, haben die Machtfülle des Königs einmal mehr bestätigt (GIZ 3.2020a). Formal sind Exekutive, Legislative und Judikative unabhängig. Faktisch ist die Gewaltenteilung außer Kraft gesetzt, da der König über weitreichende Kompetenzen verfügt. König Abdullah römisch zwei. ist Staatschef, Regierungschef und Oberbefehlshaber der Armee. Der König (nicht der Premierminister) ernennt und entlässt das Kabinett, er kann das Parlament auflösen, und er kann Gesetze auf den Weg bringen oder blockieren. Im Jahr 2012 wurden die Rechte des Parlaments insofern gestärkt, als dieses nun zumindest formal den Premierminister bestimmen soll. Außerdem wurde ein Verfassungsgericht installiert, das die Gesetzgebung überwachen soll. Weitere Gesetzesreformen, zuletzt im April 2016, haben die Machtfülle des Königs einmal mehr bestätigt (GIZ 3.2020a). Das Parlament besteht aus zwei Kammern, dem vom Volk gewählten Unterhaus (Repräsentantenhaus, Majlis al-Nuwwab) und dem Oberhaus (Senat, Majlis al-Ayan), dessen 65 Mitglieder direkt vom König ernannt werden. Das Unterhaus hat nach dem 2016 reformierten Wahlrecht nun 130 Sitze (GIZ 3.2020a; vgl. USDOS 11.3.2020). 29 Sitze wurden per Quote verteilt (15 an Frauen, 9 an Christen, 3 für sonstige Minderheiten). Darüber hinaus zogen fünf weitere Frauen ein, sodass das neue Parlament mit 20 Parlamentarierinnen den höchsten Frauenanteil in seiner Geschichte aufweist (GIZ 3.2020a). Das Parlament besteht aus zwei Kammern, dem vom Volk gewählten Unterhaus (Repräsentantenhaus, Majlis al-Nuwwab) und dem Oberhaus (Senat, Majlis al-Ayan), dessen 65 Mitglieder direkt vom König ernannt werden. Das Unterhaus hat nach dem 2016 reformierten Wahlrecht nun 130 Sitze (GIZ 3.2020a; vergleiche USDOS 11.3.2020). 29 Sitze wurden per Quote verteilt (15 an Frauen, 9 an Christen, 3 für sonstige Minderheiten). Darüber hinaus zogen fünf weitere Frauen ein, sodass das neue Parlament mit 20 Parlamentarierinnen den höchsten Frauenanteil in seiner Geschichte aufweist (GIZ 3.2020a). Die Parlamentswahlen sind in Jordanien frei, gleich und geheim. Durch den Abstimmungsmodus und die Aufteilung der Wahlkreise wird jedoch gesichert, dass die promonarchischen und Mitte-Rechts-Kräfte im Parlament die Oberhand behalten. In palästinensisch dominierten Gebieten wie z.B. Zarqa oder Irbid brauchen Kandidatinnen und Kandidaten wesentlich mehr Stimmen als in den königstreuen Gebieten des Südens. Insgesamt sind die Einflussmöglichkeiten des Parlaments aufgrund der Machtfülle des Königs begrenzt. Zudem bildet der König das Ministerkabinett häufig um, wodurch dessen parteipolitische Ausrichtung nur selten der aktuellen Zusammensetzung des Parlaments entspricht. Das Unterhaus hat im politischen System Jordaniens vor allem Ventil- und Beratungsfunktionen. Da ein Sitz im Parlament mit zahlreichen materiellen Vergünstigungen verbunden ist (gutes Monatsgehalt, Dienstwagen, Beihilfen zur Wohnung, Pensionsansprüche nach Ende des Mandats), dient das Parlament auch der Einbindung von Oppositionellen und relevanten Eliten ins Herrschaftssystem (GIZ 3.2020a). Jenseits der gewählten Parlamente bzw. Stadträte kennt Jordanien auch traditionelle Formen der Meinungsbildung und Entscheidungsfindung. Vor allem in ländlichen Gebieten, aber zunehmend auch in Städten kommen sogenannte "Ältestenräte" oder "Stammesräte" (Al, Ashira, Qabila) zusammen, um Land-, Wasser- oder Familienkonflikte zu lösen ("Sulha"). Teilweise mieten oder kaufen Stämme oder Großfamilien für diesen Zweck in den Städten eigene Räume an ("Diwan"). Wie im Parlament und in den Stadträten sind Frauen in diesen traditionellen Gremien kaum vertreten (GIZ 3.2020a). Die aktuelle Regierung unter Premierminister Dr. Omar Razzaz wurde im Juni 2018 vom König vereidigt (AA 10.1.2020; vgl. GIZ 3.2020a). Die aktuelle Regierung unter Premierminister Dr. Omar Razzaz wurde im Juni 2018 vom König vereidigt (AA 10.1.2020; vergleiche GIZ 3.2020a). Die letzten Unterhauswahlen fanden am 20.9.2016 statt. Wahlbeobachter stellten fest, dass die Wahl im Allgemeinen frei, fair und technisch gut organisiert durchgeführt wurde. Allerdings wurden Vorbehalte gegen Unzulänglichkeiten im rechtlichen Rahmen der Wahlen geäußert; auch wurde kritisiert, dass den Bezirken die Sitze nicht proportional zur Bevölkerungszahl zugewiesen werden (USDOS 11.3.2020; vgl. GIZ 3.2020a). Bei der Parlamentswahl vom 20.9.2016 gaben laut der offiziellen Wahlkommission rund 37 Prozent der insgesamt 4 Millionen Wahlberechtigten ihre Stimme ab. Die Wahlbeteiligung sank damit auf ein historisches Tief. Insgesamt wurden islamische und säkulare Kräfte (Liste "Ma´an" - "Gemeinsam") sowie Frauen leicht gestärkt. Bei der Wahl kam ein erneut reformiertes Wahlrecht zur Anwendung. Außerdem nahmen die Muslimbrüder nach jahrelangem Boykott wieder an der Wahl teil. An den bisherigen Machtverhältnissen hat dies allerdings nichts geändert (GIZ 3.2020a). Die letzten Unterhauswahlen fanden am 20.9.2016 statt. Wahlbeobachter stellten fest, dass die Wahl im Allgemeinen frei, fair und technisch gut organisiert durchgeführt wurde. Allerdings wurden Vorbehalte gegen Unzulänglichkeiten im rechtlichen Rahmen der Wahlen geäußert; auch wurde kritisiert, dass den Bezirken die Sitze nicht proportional zur Bevölkerungszahl zugewiesen werden (USDOS 11.3.2020; vergleiche GIZ 3.2020a). Bei der Parlamentswahl vom 20.9.2016 gaben laut der offiziellen Wahlkommission rund 37 Prozent der insgesamt 4 Millionen Wahlberechtigten ihre Stimme ab. Die Wahlbeteiligung sank damit auf ein historisches Tief. Insgesamt wurden islamische und säkulare Kräfte (Liste "Ma´an" - "Gemeinsam") sowie Frauen leicht gestärkt. Bei der Wahl kam ein erneut reformiertes Wahlrecht zur Anwendung. Außerdem nahmen die Muslimbrüder nach jahrelangem Boykott wieder an der Wahl teil. An den bisherigen Machtverhältnissen hat dies allerdings nichts geändert (GIZ 3.2020a). Jordaniens Politik, auch die Innenpolitik ist durch den Nahostkonflikt geprägt. Schätzungsweise 60 Prozent der Einwohnerinnen und Einwohner Jordaniens sind palästinensischer Abstammung. Nicht alle, aber viele von ihnen sprechen der haschemitischen Dynastie das Recht ab, über sie zu herrschen. Wegen dieses Legitimationsdefizits befindet sich Jordanien innenpolitisch in einer Art Dauerkrise, die je nach regionaler und internationaler politischer Konjunktur einmal mehr, einmal weniger deutlich zu spüren ist. Im Zuge des arabischen Frühlings ist die Kritik am König, der Königsfamilie und dem Machtapparat lauter geworden. Die traditionell loyalen Stämme und Veteranen des Militärs schrieben offene Briefe an den König, in denen sie den luxuriösen Lebensstil von Königin Rania kritisierten. Sogar Rufe nach einer Abdankung von Abdullah II. zugunsten des Halbbruders und ehemaligen Kronprinzen Hamza wurden laut (GIZ 1.2020a). Jordaniens Politik, auch die Innenpolitik ist durch den Nahostkonflikt geprägt. Schätzungsweise 60 Prozent der Einwohnerinnen und Einwohner Jordaniens sind palästinensischer Abstammung. Nicht alle, aber viele von ihnen sprechen der haschemitischen Dynastie das Recht ab, über sie zu herrschen. Wegen dieses Legitimationsdefizits befindet sich Jordanien innenpolitisch in einer Art Dauerkrise, die je nach regionaler und internationaler politischer Konjunktur einmal mehr, einmal weniger deutlich zu spüren ist. Im Zuge des arabischen Frühlings ist die Kritik am König, der Königsfamilie und dem Machtapparat lauter geworden. Die traditionell loyalen Stämme und Veteranen des Militärs schrieben offene Briefe an den König, in denen sie den luxuriösen Lebensstil von Königin Rania kritisierten. Sogar Rufe nach einer Abdankung von Abdullah römisch zwei. zugunsten des Halbbruders und ehemaligen Kronprinzen Hamza wurden laut (GIZ 1.2020a). Angesichts der mannigfaltigen Herausforderungen kommt es für die Haschemiten innenpolitisch darauf an, trotz der demografischen Unterlegenheit der ostjordanischen Ursprungsbevölkerung das Überleben der Monarchie zu sichern. Dies wird unter anderem dadurch erreicht, dass man die palästinensischstämmige Bevölkerungsmehrheit von der politischen Teilhabe weitgehend ausschließt (GIZ 3.2020a). Jordanien ist eines der zwei arabischen Länder, die einen Friedensvertrag mit Israel unterzeichnet haben (CNRR 6.2019; vgl. AA 10.1.2020).Jordanien ist eines der zwei arabischen Länder, die einen Friedensvertrag mit Israel unterzeichnet haben (CNRR 6.2019; vergleiche AA 10.1.2020). Quellen: -AA - Auswärtiges Amt (10.1.2020): Jordanien: Steckbrief, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/jordanien-node/steckbrief/218006, Zugriff 12.2.2020 -AA - Auswärtiges Amt (10.1.2020a): Jordanien: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/jordanien-node/politisches-portrait/218042, Zugriff 18.3.2020 -CNRR - Romanian National Council for Refugees (6.2019): Country File - Country of origin information on Jordan, https://www.portal-ito.ro/#/view/cd39d0e5-566e-44a1-879e-bbb788c6113e, Zugriff 18.3.2020 -bpb - Bundeszentrale für politische Bildung (11.7.2016): Jordanien auf einen Blick: Geschichte, Politik, Wirtschaft, https://www.bpb.de/gesellschaft/migration/laenderprofile/230880/geschichte-politik-wirtschaft, Zugriff 18.3.2020 -GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020a): Jordanien - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/jordanien/geschichte-staat/, Zugriff 14.4.2020 -USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026422.html, Zugriff 18.3.2020 Sicherheitslage Laut den Sicherheits- und Reiseinformationen des Auswärtigen Amtes besteht insbesondere aufgrund der Lage in Syrien und im Irak landesweit die Gefahr von Terroranschlägen in Jordanien und eine Sicherheitsgefährdung, auch an Orten, die von Ausländern besucht werden. Die jordanischen Behörden haben daher ihre Sicherheitsvorkehrungen an diesen Orten entsprechend erhöht. An den Grenzen zu Syrien und dem Irak kommt es wiederholt zu Zwischenfällen und vereinzelten Auseinandersetzungen. Das syrisch-jordanische und das irakisch-jordanische Grenzgebiet sind militärisches Sperrgebiet (AA 19.3.2020).

französischem Außenministerium besteht im gesamten Land die Notwendigkeit erhöhter Aufmerksamkeit. Aufgrund permanenter Spannungen sollten laut französischem Außenministerium in die Stadt Ma‘an nur zwingend nötige Reisen erfolgen. Jordanien ist ständig von Angriffen bedroht (FD 19.3.2020). 2018 bedrohten terroristische Angriffe die Sicherheit. Im August 2018 wurde bei einem Bombenanschlag auf ein Polizeiauto, ein Offizier getötet und sechs weitere verletzt. Die Tätern folgten der Ideologie der militanten Gruppe "Islamischer Staat" (IS). Bei einer anschließenden Razzia, kamen vier Sicherheitsbeamte und drei mutmaßliche Kämpfer ums Leben, außerdem wurden 20 Zivilisten verletzt (FH 4.2.2019). Am 6.11.2019 griff eine Person an der archäologischen Stätte von Jerash im Norden des Landes mehrere Personen, darunter auch Touristen, mit einem Messer an (FD 19.3.2020). Die jordanischen Behörden gehen auf diese Bedrohung ein und mobilisieren weiterhin, um die Gefahr von Terroranschlägen oder Infiltrationen an den Grenzen zu verhindern. Die meisten öffentlichen und touristischen Orte unterliegen einer verstärkten Überwachung, manchmal mit Sicherheitskontrollen, die eingehalten werden müssen. Von Reisen in die Grenzgebiete zum Irak und zu Syrien wird generell abgeraten (FD 19.3.2020). In Jordanien kommt es sowohl in Amman als auch in anderen Städten und Ortschaften des Landes vor allem an den Wochenenden nach dem Freitagsgebet des Öfteren zu Demonstrationen und Protestaktionen, in denen verschiedene Bevölkerungsgruppen ihre wirtschaftlichen, sozialen und politischen Forderungen artikulieren. In der Folge kann es zu Verkehrsbeeinträchtigungen und auch vereinzelten gewaltsamen Auseinandersetzungen kommen (AA 19.3.2020). Quellen: -AA - Auswärtiges Amt (19.3.2020): Jordanien - Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/jordanien-node/jordaniensicherheit/218008, Zugriff 19.3.2020 -FD - France Diplomatie (19.3.2020): Conseils aux Voyageurs - Jordanie, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/jordanie/, Zugriff19.3.2020 -FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2008161.html, Zugriff 16.4.2020 Rechtsschutz / Justizwesen Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor (USDOS 11.3.2020); die Unabhängigkeit der Justiz wird allerdings auch eingeschränkt. Nach den Verfassungsänderungen von 2016 ernennt der König einseitig das gesamte Verfassungsgericht und den Vorsitzenden des Justizrates, der die Richter für das Zivilgerichtssystem benennt und sich überwiegend aus hochrangigen Mitgliedern der Justiz zusammensetzt. Die Richter, sowohl des Zivilgerichts als auch des Scharia-Gerichts (islamisches Recht), die sich mit Personenstandsangelegenheiten von Muslimen befassen, werden per königlichem Erlass formell ernannt (FH 4.2.2019). Im August 2019 wurde durch eine Gesetzesänderung Richtern eine lebenslange Amtszeit gewährt, wodurch die richterliche Unabhängigkeit gestärkt wurde, wie lokale NGOs berichten (USDOS 11.3.2020). In Bezug auf den Rechtsstaat und gute Regierungsführung weist Jordanien nach wie vor beachtliche Defizite auf. Das politische System ist von persönlichen Abhängigkeiten und Klientelbeziehungen geprägt. Einheimische und Ausländer klagen gleichermaßen über Vetternwirtschaft. Problematisch ist auch die gelegentlich mangelnde Neutralität der Justiz: Wer mit politisch einflussreichen Geschäftspartnern in Konflikt gerät, kann sich nicht immer auf die Unabhängigkeit der Richter, geschweige denn auf eine zeitnahe Abwicklung von Klagen und Prozessen verlassen (GIZ 3.2020a). Per Gesetz sind alle Zivilgerichtsverhandlungen und Verhandlungen zu staatssicherheits-relevanten Fällen öffentlich, es sei denn das Gericht beschließt, dass es für den Schutz der Allgemeinheit notwendig ist, die Verhandlungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit abzuhalten. Es gilt die Unschuldsvermutung (USDOS 11.3.2020). Die Polizei kann Verdächtige bis zu sechs Monate festhalten, ohne formelle Anklage zu erheben, und die Gouverneure sind befugt, Verwaltungshaft bis zu einem Jahr zu verhängen. In der Praxis ignorieren die Behörden oft die verfahrensrechtlichen Schutzvorkehrungen gegen willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen und halten Personen ohne Kontakt zur Außenwelt oder über die gesetzlichen Fristen hinaus fest. Angeklagte haben in der Regel vor Prozessbeginn keinen Zugang zu einem Rechtsbeistand, was ihre Möglichkeiten zur Verteidigung beeinträchtigt. Trotz eines verfassungsrechtlichen Verbots akzeptieren Gerichte unter Folter erzwungen Geständnisse (FH 4.2.2019). Angeklagte haben das Recht auf einen Rechtsbeistand, der – im Fall von Anklagen für Verbrechen, die mit der Todesstrafe bzw. lebenslänglicher Haft bestraft werden – bedürftigen Personen auf Staatskosten zur Verfügung gestellt wird (USDOS 11.3.2020). Jedoch haben in der Praxis viele Angeklagte in strafrechtlichen Fällen vor und während des Verfahrens keinen Rechtsbeistand (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 4.2.2019). Die Behörden missachteten das Recht der Angeklagten auf frühzeitige und detaillierte Information über ihre Anklagepunkte, auch wurde ihnen oft keine angemessene Zeit zur Vorbereitung des Gerichtsprozesses zur Verfügung gestellt. Ausländische Einwohner, insbesondere GastarbeiterInnen, die nicht arabisch sprechen, erhielten zum Teil keine Übersetzungen bzw. keinen Rechtsbeistand. Angeklagte können Einspruch erheben (USDOS 11.3.2020). Obwohl die Verfassung durch Folter erzwungene Geständnisse nicht zulässt, dokumentierten Menschenrechtsorganisationen regelmäßig Fälle, in denen die Gerichte solche erzwungenen Geständnisse dennoch gelten ließen (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 4.2.2019). Per Gesetz sind alle Zivilgerichtsverhandlungen und Verhandlungen zu staatssicherheits-relevanten Fällen öffentlich, es sei denn das Gericht beschließt, dass es für den Schutz der Allgemeinheit notwendig ist, die Verhandlungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit abzuhalten. Es gilt die Unschuldsvermutung (USDOS 11.3.2020). Die Polizei kann Verdächtige bis zu sechs Monate festhalten, ohne formelle Anklage zu erheben, und die Gouverneure sind befugt, Verwaltungshaft bis zu einem Jahr zu verhängen. In der Praxis ignorieren die Behörden oft die verfahrensrechtlichen Schutzvorkehrungen gegen willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen und halten Personen ohne Kontakt zur Außenwelt oder über die gesetzlichen Fristen hinaus fest. Angeklagte haben in der Regel vor Prozessbeginn keinen Zugang zu einem Rechtsbeistand, was ihre Möglichkeiten zur Verteidigung beeinträchtigt. Trotz eines verfassungsrechtlichen Verbots akzeptieren Gerichte unter Folter erzwungen Geständnisse (FH 4.2.2019). Angeklagte haben das Recht auf einen Rechtsbeistand, der – im Fall von Anklagen für Verbrechen, die mit der Todesstrafe bzw. lebenslänglicher Haft bestraft werden – bedürftigen Personen auf Staatskosten zur Verfügung gestellt wird (USDOS 11.3.2020). Jedoch haben in der Praxis viele Angeklagte in strafrechtlichen Fällen vor und während des Verfahrens keinen Rechtsbeistand (USDOS 11.3.2020; vergleiche FH 4.2.2019). Die Behörden missachteten das Recht der Angeklagten auf frühzeitige und detaillierte Information über ihre Anklagepunkte, auch wurde ihnen oft keine angemessene Zeit zur Vorbereitung des Gerichtsprozesses zur Verfügung gestellt. Ausländische Einwohner, insbesondere GastarbeiterInnen, die nicht arabisch sprechen, erhielten zum Teil keine Übersetzungen bzw. keinen Rechtsbeistand. Angeklagte können Einspruch erheben (USDOS 11.3.2020). Obwohl die Verfassung durch Folter erzwungene Geständnisse nicht zulässt, dokumentierten Menschenrechtsorganisationen regelmäßig Fälle, in denen die Gerichte solche erzwungenen Geständnisse dennoch gelten ließen (USDOS 11.3.2020; vergleiche FH 4.2.2019). Im Laufe des Jahres [2019] richtete das Justizministerium in Zusammenarbeit mit der jordanischen Anwaltskammer und einer Menschenrechts-NGO eine eigens dafür vorgesehene Einheit ein, die Zeugen und Angeklagten

dem gesetzlichen Auftrag Rechtsbeistand gewährt. Bis Oktober erhielten mehr als 550 Personen im Rahmen dieses Programms Rechtshilfe (USDOS 11.3.2020). Die Behörden hielten weiterhin Verdächtige nach dem Verbrechensverhütungsgesetz von 1954 fest, das Haftstrafen von bis zu einem Jahr ohne Anklage, Gerichtsverfahren oder andere Rechtsmittel zuließ (HRW 14.2.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Laut einem Bericht von Amnesty International aus dem Jahr 2019 nahmen die Behörden routinemäßig Frauen in "Schutzhaft" (eine Art informeller Inhaftierung ohne Gerichtsverfahren), um Fälle von außerehelichem Geschlechtsverkehr über Abwesenheit von zu Hause bis hin zur sexuellen Gewalt zu bearbeiten, die alle Frauen dem Risiko sogenannter "Ehrenverbrechen" aussetzen könnten. Im August 2018 eröffnete das Ministerium für soziale Entwicklung ein Schutzhaus für etwa 40 Frauen, die von geschlechtsspezifischer Gewalt und "Ehrenverbrechen" bedroht sind. Während die Behörden zuvor alle diese Frauen in denselben administrativen Haftanstalten wie Kriminelle gefangen hielten, begann das Direktorat für öffentliche Sicherheit (PSD) damit, einige direkt in das Schutzhaus zu verlegen (USDOS 11.3.2020).Die Behörden hielten weiterhin Verdächtige nach dem Verbrechensverhütungsgesetz von 1954 fest, das Haftstrafen von bis zu einem Jahr ohne Anklage, Gerichtsverfahren oder andere Rechtsmittel zuließ (HRW 14.2.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Laut einem Bericht von Amnesty International aus dem Jahr 2019 nahmen die Behörden routinemäßig Frauen in "Schutzhaft" (eine Art informeller Inhaftierung ohne Gerichtsverfahren), um Fälle von außerehelichem Geschlechtsverkehr über Abwesenheit von zu Hause bis hin zur sexuellen Gewalt zu bearbeiten, die alle Frauen dem Risiko sogenannter "Ehrenverbrechen" aussetzen könnten. Im August 2018 eröffnete das Ministerium für soziale Entwicklung ein Schutzhaus für etwa 40 Frauen, die von geschlechtsspezifischer Gewalt und "Ehrenverbrechen" bedroht sind. Während die Behörden zuvor alle diese Frauen in denselben administrativen Haftanstalten wie Kriminelle gefangen hielten, begann das Direktorat für öffentliche Sicherheit (PSD) damit, einige direkt in das Schutzhaus zu verlegen (USDOS 11.3.2020). Im Staatssicherheitsgericht (SSC) haben Angeklagte das Recht, gegen das Urteil Berufung beim Kassationsgericht einzulegen, das befugt ist, sowohl Fakten als auch Rechtsfragen zu überprüfen (USODS 11.3.2020). Quellen: -FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2008161.html, Zugriff 18.3.2020 -HRW - Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2019 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022734.html, Zugriff 18.3.2020 -GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020a): Jordanien - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/jordanien/geschichte-staat/, Zugriff 14.4.2020 -USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026422.html, Zugriff 18.3.2020 Sicherheitsbehörden Das Direktorat für öffentliche Sicherheit (PSD, Public Security Directorate) kontrolliert die allgemeinen Polizeifunktionen (USDOS 11.3.2020; GIZ 3.2020a). Das PSD, das GID (General Intelligence Department – der Geheimdienst, arabisch "Mukhaabaraat"), das unter anderem auch mit Spionage und Terrorbekämpfung betraut ist, die Gendarmerie, das Civil Defense Directorate und das Militär teilen sich die Verantwortung für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit. Das PSD und die Gendarmerie unterstehen dem Innenministerium mit – bei Bedarf – direktem Zugang zum König; das GID berichtet in der Praxis direkt dem König. Zivile Behörden behielten damit die Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 11.3.2020). Die Struktur der jordanischen Polizei ist dreigeteilt: •Städtische Polizei •Ländliche Polizei •Wüstenpolizei oder Königliche Wüstenpolizei, die sich vorwiegend aus Beduinen zusammensetzt; diese wurde in den vergangenen Jahren personell stark aufgestockt (GIZ 3.2020a) Nach Angaben der Behörden wurden alle gemeldeten Vorwürfe des Missbrauchs in der Haft gründlich untersucht, aber Menschenrechts-NGOs stellten die Unparteilichkeit dieser Untersuchungen infrage. Das National Center for Human Rights (NCHR) forderte, dass Polizeibeamte, denen grobe Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen werden, vor unabhängigen Zivilgerichten und nicht vor Polizeigerichten, die dem Innenministerium unterstehen und nach Ansicht mehrerer NGOs als weniger unabhängig gelten, angeklagt werden. Im Laufe des Jahres gab es keine Berichte über willkürliche oder unrechtmäßige Tötungen durch Sicherheitskräfte (USDOS 11.3.2020). Quellen: -GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020a): Jordanien - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/jordanien/geschichte-staat/, Zugriff 14.4.2020 -USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026422.html, Zugriff 18.3.2020 Allgemeine Menschenrechtslage Die jordanische Verfassung ist in Bezug auf die Menschenrechte ambivalent. Einerseits werden die grundlegenden bürgerlichen Freiheitsrechte garantiert. Andererseits können die Menschenrechte der Jordanier "nationalen Interessen" untergeordnet werdoffice@buero-andreheller.com en. Die verfassungsmäßig garantierte Gleichberechtigung von Männern und Frauen ist größtenteils wertlos, denn im Personenstands- und Erbrecht gelten je nach Religionszugehörigkeit das Kirchenrecht oder die Scharia, die in ihrer jordanischen Version Frauen und Mädchen sehr stark benachteiligt. Ein weiterer Faktor, der die Menschenrechte der Jordanier einschränkt, ist die 2006 verabschiedete Anti-Terrorgesetzgebung (GIZ 3.2020a). Jordanien verfügt in Übereinstimmung mit den einschlägigen UN-Konventionen über ein staatlich gelenktes nationales Menschenrechtszentrum. Zu dessen Aufgaben gehören die Dokumentation von Menschenrechtsverletzungen sowie die Verbreitung der Menschenrechtskultur im Land: Letzteres z.B. durch die Schulung von Multiplikatoren und die Einführung von Menschenrechtserziehung in Schulen. Darüber hinaus existieren auch mehrere unabhängige Organisationen, die sich auf verschiedene Weise für die Einhaltung der Menschenrechte und für die Menschenrechtsbildung im Land einsetzen (GIZ 3.2020a). Laut U.S. Department of State sind die signifikantesten Menschenrechtsprobleme in Jordanien Vorwürfe der Folter durch Sicherheitskräfte und Regierungsbeamte, willkürliche Inhaftierungen (auch von Aktivisten und Journalisten), weiters die Beeinträchtigung der Privatrechte der Bürger sowie Einschränkungen der Meinungsfreiheit durch strafrechtliche Tatbestände wie Diffamierung von Politikern und Regierungsbeamten, Einschränkung der Pressefreiheit, einschließlich der Kriminalisierung von Verleumdung, Einschüchterung von Journalisten, Zensur und Beschränkung des Internetzugangs. Einschränkungen der Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit, Vorfälle von Korruption in den Behörden, "Ehrenmorde" an Frauen, Gewalt gegen lesbische, schwule, bisexuelle, transsexuelle und intersexuelle Personen (LGBTI) sowie Bedingungen, die in einigen Bereichen auf Zwangsarbeit hinauslaufen (USDOS 11.3.2020). Jordanien beherbergte 2019 etwa 70.000 Hausangestellte, die hauptsächlich von den Philippinen, Sri Lanka und Indonesien kamen. NGOs verwiesen Hausangestellte, die mehrfach missbraucht worden waren, wiederholt an die Ermittler des Arbeitsministeriums. Zu den Missbräuchen gehörten die Nichtzahlung von Löhnen, unsichere Arbeitsbedingungen, lange Arbeitszeiten, die Beschlagnahme von Dokumenten sowie körperlicher, verbaler und sexueller Missbrauch (HRW 14.1.2020). Die Straffreiheit blieb weit verbreitet, obwohl die Regierung begrenzte, undurchsichtige Schritte unternahm, um Beamte, die Missbräuche begingen, zu untersuchen, zu verfolgen und zu bestrafen. Informationen über die Ergebnisse dieser Maßnahmen waren nicht in allen Fällen öffentlich zugänglich (USDOS 11.3.2020). Lokale und internationale NGOs berichteten, dass Häftlinge routinemäßig schweren körperlichen Misshandlungen ausgesetzt sind. Es wurden auch Anschuldigungen gegen das Criminal Investigation Department (CID) erhoben, die zu einer Strafanzeige führten. Zwar gab es keine Dokumentation über Beschwerden von Misshandlungen durch den Geheimdienst (GID) im Laufe des Jahres [2019], doch örtliche NGOs berichteten, dass diese nach wie vor vorkommen, auch wenn diese aus Angst vor möglichen Repressalien nicht gemeldet werden (USDOS 11.3.2020). Im März 2019 wurde das Ergebnis der Allgemeinen regelmäßigen Überprüfung Jordaniens vom UN-Menschenrechtsrat auf einer Sitzung angenommen. Jordanien akzeptierte 149 von 226 erhaltenen Empfehlungen; die 77 weiteren Empfehlungen wurden bereits innerhalb des Rechtsrahmens umgesetzt, so Jordanien, bzw. seien diese wegen der Herausforderungen im Bereich der Sicherheit und der Aufnahme von Flüchtlingen schwierig umzusetzen. Im April 2019 gab Premierminister Omar Al-Razzaz ein Memorandum an alle Ministerien und Regierungsverbände mit Anweisungen zur Umsetzung der 149 anerkannten Empfehlungen heraus (AI 18.2.2020). Das regierungsnahe Überwachungszentrum National Center for Human Rights (NCHR) forderte, dass Polizeibeamte, denen grobe Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen werden, vor unabhängige Zivilgerichte gestellt werden, statt vor Polizeigerichte, die dem Innenministerium unterstehen und nach Ansicht mehrerer NGOs als weniger unabhängig gelten. Der Direktor des Direktorats für öffentliche Sicherheit (Public Security Directorate - PSD) erließ 2018 neue politische Richtlinien für die Behandlung von Inhaftierten, einschließlich unabhängiger Überprüfungen ihres Gesundheitszustands und der Überprüfungen von Haftanstalten. Das PSD unternahm Schritte zur Überwachung von Haftanstalten, um die Einhaltung der Haftbedingungen zu fördern. Einzelpersonen können über inländische Gerichte Zivilklagen im Zusammenhang mit Menschenrechtsverletzungen einreichen (USDOS 11.3.2020). Quellen: - AI - Amnesty International (18.2.2020): Human rights in the Middle East and North Africa: Review of 2019; Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025833.html, Zugriff 23.3.2020 - GIZ - Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020a): Jordanien, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/jordanien/geschichte-staat/, Zugriff 14.4.2020 - HRW - Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022734.html, Zugriff 14.4.2020 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026422.html, Zugriff 18.3.2020 Religionsfreiheit Die Bevölkerung besteht offiziell zu 97,2 Prozent aus vorwiegend sunnitischen Muslimen und 2,2 Prozent Christen. Buddhisten und Hindus sowie andere Religionen sind mit weniger als einem Prozent vertreten (CIA 15.3.2020). Die Verfassung erklärt den Islam zur Staatsreligion (USDOS 21.6.2019; vgl. FH 4.2.2019; GIZ 3.2020a), garantiert aber die freie Ausübung aller Formen des Glaubens und religiöser Rituale, sofern diese mit der öffentlichen Ordnung und Moral vereinbar sind. Die Verfassung sieht vor, dass es keine Diskriminierung aufgrund der Religion geben darf (USDOS 21.6.2019). Die Verfassung erklärt den Islam zur Staatsreligion (USDOS 21.6.2019; vergleiche FH 4.2.2019; GIZ 3.2020a), garantiert aber die freie Ausübung aller Formen des Glaubens und religiöser Rituale, sofern diese mit der öffentlichen Ordnung und Moral vereinbar sind. Die Verfassung sieht vor, dass es keine Diskriminierung aufgrund der Religion geben darf (USDOS 21.6.2019). Die Scharia ist vorrangig zu beachten, was beispielsweise für Muslime ein Konversionsverbot zu anderen Religionen mit sich bringt. Dennoch berichtet USDOS weiterhin von Konversionen von Muslimen.

Verfassung fallen Angelegenheiten, die den persönlichen und familiären Status von Muslimen betreffen, in die Zuständigkeit der Scharia-Gerichte. Sechs christliche Glaubensgemeinschaften haben eigene religiöse Gerichte, die solche Angelegenheiten für ihre Mitglieder regeln (USDOS 21.6.2019). Die Regierung überwacht weiterhin Predigten in Moscheen und verlangt, dass Prediger auf politische Kommentare verzichten. Ein offizieller Ausschuss unter dem Vorsitz des Großmuftis regelt, welche islamischen Geistlichen Fatwas erlassen dürfen (USDOS 21.6.2019; vgl. FH 4.2.2019).Die Scharia ist vorrangig zu beachten, was beispielsweise für Muslime ein Konversionsverbot zu anderen Religionen mit sich bringt. Dennoch berichtet USDOS weiterhin von Konversionen von Muslimen.

Verfassung fallen Angelegenheiten, die den persönlichen und familiären Status von Muslimen betreffen, in die Zuständigkeit der Scharia-Gerichte. Sechs christliche Glaubensgemeinschaften haben eigene religiöse Gerichte, die solche Angelegenheiten für ihre Mitglieder regeln (USDOS 21.6.2019). Die Regierung überwacht weiterhin Predigten in Moscheen und verlangt, dass Prediger auf politische Kommentare verzichten. Ein offizieller Ausschuss unter dem Vorsitz des Großmuftis regelt, welche islamischen Geistlichen Fatwas erlassen dürfen (USDOS 21.6.2019; vergleiche FH 4.2.2019). Viele christliche Gemeinschaften sind anerkannt und können ihren Glauben frei ausüben. Die Missionierung von Muslimen ist hingegen verboten (FH 4.2.2019). Die größten Repressionen richten sich gegen Konvertiten vom Islam zu anderen Religionen. Einige Konvertiten zum Christentum berichten über Ausgrenzung sowie körperlichen und verbalen Missbrauch und, dass Sicherheitsbeamte sie nach der Konversion weiterhin über ihre religiösen Überzeugungen und Praktiken befragen. Manche von ihnen beten aufgrund des sozialen Stigmas, mit dem sie als Konvertiten konfrontiert sind, weiterhin heimlich (USDOS 21.6.2019). Die Regierung verfolgt Konvertiten aus dem Islam zwar nicht wegen Apostasie (USDOS 21.6.2019; vgl. FH 4.2.2019), Betroffene berichten aber zum Teil von anhaltenden und glaubwürdigen Drohungen von Familienmitgliedern, die mit dem Schutz der traditionellen Ehre argumentieren (USDOS 21.6.2019) oder davon bürokratischen Hürden und Belästigungen ausgesetzt zu sein (FH 4.2.2019). Die Heirat zwischen einer muslimischen Frau und einem nicht-muslimischen Mann ist nicht erlaubt, der Mann muss zum Islam konvertieren (USDOS 21.6.2019). Die größten Repressionen richten sich gegen Konvertiten vom Islam zu anderen Religionen. Einige Konvertiten zum Christentum berichten über Ausgrenzung sowie körperlichen und verbalen Missbrauch und, dass Sicherheitsbeamte sie nach der Konversion weiterhin über ihre religiösen Überzeugungen und Praktiken befragen. Manche von ihnen beten aufgrund des sozialen Stigmas, mit dem sie als Konvertiten konfrontiert sind, weiterhin heimlich (USDOS 21.6.2019). Die Regierung verfolgt Konvertiten aus dem Islam zwar nicht wegen Apostasie (USDOS 21.6.2019; vergleiche FH 4.2.2019), Betroffene berichten aber zum Teil von anhaltenden und glaubwürdigen Drohungen von Familienmitgliedern, die mit dem Schutz der traditionellen Ehre argumentieren (USDOS 21.6.2019) oder davon bürokratischen Hürden und Belästigungen ausgesetzt zu sein (FH 4.2.2019). Die Heirat zwischen einer muslimischen Frau und einem nicht-muslimischen Mann ist nicht erlaubt, der Mann muss zum Islam konvertieren (USDOS 21.6.2019). Die Regierung verwehrt weiterhin einigen religiösen Gruppierungen wie den Mormonen und den Zeugen Jehovas die offizielle Anerkennung (USDOS 21.6.2019). Nicht registrierte Gruppen können ihren Glauben ausüben, sind aber aufgrund ihres illegalen Status einer Reihe von Nachteilen ausgesetzt (FH 4.2.2019). So hatten die Mitglieder dieser Gemeinschaften weiterhin Probleme bei der Registrierung ihrer Ehen und der religiösen Zugehörigkeit ihrer Kinder. Es wird über eine Zunahme von Online verbreiteten Hassreden gegen religiöse Minderheiten und

igte berichtet (USDOS 21.6.2019). Im Dezember 2018 ordnete der Generalstaatsanwalt die Inhaftierung von zwei Medienpersönlichkeiten der Website Al-Wakeel News an, weil sie auf Facebook eine Karikatur gepostet hatten, die als Jesus beleidigend galt. Der Beitrag wurde wenige Stunden später entfernt, und al-Wakeel entschuldigte sich in aller Öffentlichkeit. Die beiden Männer wurden zwei Tage später wieder frei gelassen (USDOS 21.6.2019). Quellen: - CIA - Central Intelligence Agency (15.3.2020): The World Fact Book - Jordan, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/jo.html, Zugriff 23.3.2020 - FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2008161.html, Zugriff 23.3.2020 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020a): Jordanien - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/jordanien/geschichte-staat/, Zugriff 14.4.2020 - USDOS - US Department of State (21.6.2019): 2018 Report on International Religious Freedom: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2011162.html, Zugriff 23.3.2020 Ethnische Minderheiten Ca. 98 Prozent der Einwohner Jordaniens sind Araber (GIZ 3.2020c; vgl. CIA 15.3.2020). Anders als in den Nachbarländern gibt es in Jordanien nur eine zahlenmäßig geringe autochthone Bevölkerung. Die sogenannten ost-jordanischen Stämme sind zwar politisch relevant, doch stellen sie eine Minderheit dar. Die große Mehrheit der heutigen Bewohner Jordaniens sind Nachkommen von Menschen, die seit dem

  1. Jahrhundert als Flüchtlinge, Vertriebene oder per Zwangsansiedlung in das Land kamen. Das gilt sowohl für Palästinenser, die mehr als die Hälfte der Bevölkerung Jordaniens ausmachen, als auch für Armenier, kaukasische Tscherkessen und Tschetschenen, weiters für hunderttausende Iraker sowie 1,3 Millionen Menschen aus Syrien. Letztere setzen sich aus rund 670.000 beim UNHCR registrierten Flüchtlingen sowie mehr als 10.000 palästinensischen Flüchtlingen aus Syrien zusammen. Knapp 60 Prozent der Bevölkerung Jordaniens sind palästinensischer Herkunft, davon sind gut zwei Drittel registrierte Palästina-Flüchtlinge (GIZ 3.2020c). Ca. 98 Prozent der Einwohner Jordaniens sind Araber (GIZ 3.2020c; vergleiche CIA 15.3.2020). Anders als in den Nachbarländern gibt es in Jordanien nur eine zahlenmäßig geringe autochthone Bevölkerung. Die sogenannten ost-jordanischen Stämme sind zwar politisch relevant, doch stellen sie eine Minderheit dar. Die große Mehrheit der heutigen Bewohner Jordaniens sind Nachkommen von Menschen, die seit dem
  2. Jahrhundert als Flüchtlinge, Vertriebene oder per Zwangsansiedlung in das Land kamen. Das gilt sowohl für Palästinenser, die mehr als die Hälfte der Bevölkerung Jordaniens ausmachen, als auch für Armenier, kaukasische Tscherkessen und Tschetschenen, weiters für hunderttausende Iraker sowie 1,3 Millionen Menschen aus Syrien. Letztere setzen sich aus rund 670.000 beim UNHCR registrierten Flüchtlingen sowie mehr als 10.000 palästinensischen Flüchtlingen aus Syrien zusammen. Knapp 60 Prozent der Bevölkerung Jordaniens sind palästinensischer Herkunft, davon sind gut zwei Drittel registrierte Palästina-Flüchtlinge (GIZ 3.2020c). [Anm.: Zu den Palästinensern siehe nachfolgendes Unterkapitel. Zu den syrischen und irakischen Flüchtlingen siehe Abschnitt „Flüchtlinge“] Die beduinische Lebensweise ist in Jordanien zwar öffentlich sehr präsent, aber quantitativ auf dem Rückzug. Schätzungen zufolge lebt heute weniger als ein Prozent der Bevölkerung noch als Nomaden oder Halbnomaden. Dennoch genießen die beduinischstämmigen Familien wegen ihrer Loyalität zu den (nicht beduinischen) Haschemiten weiterhin eine besondere Stellung im politischen System, ebenso wie die anderen Minderheiten im Land. Dazu zählen neben Armeniern, Kurden und iranischstämmigen Bahai auch die seit dem
  3. Jahrhundert von den Osmanen angesiedelten sunnitisch-muslimischen Tscherkessen und Tschetschenen aus dem Kaukasus. Die Beduinen sind in der Wüstenpolizei und in Teilen der Armee (Aufstandsbekämpfung) überrepräsentiert. Die Tscherkessen, die zu den ersten Bewohnern der modernen Stadt Amman gehörten und die schon Jordaniens Staatsgründer Abdullah I. loyal zur Seite standen, sind heute überproportional in den Sicherheitsdiensten, bei der Polizei und in der höheren Verwaltung vertreten. Auch die Tschetschenen genießen traditionell eine Sonderstellung. Aufgrund der Verwicklung tschetschenischer Islamisten in Terrorstrukturen von Al-Qaida hat das Vertrauensverhältnis allerdings gelitten. Für Beduinen, Kaukasier und Christen sind im jordanischen Parlament Quoten vorgesehen (GIZ 3.2020c).Die beduinische Lebensweise ist in Jordanien zwar öffentlich sehr präsent, aber quantitativ auf dem Rückzug. Schätzungen zufolge lebt heute weniger als ein Prozent der Bevölkerung noch als Nomaden oder Halbnomaden. Dennoch genießen die beduinischstämmigen Familien wegen ihrer Loyalität zu den (nicht beduinischen) Haschemiten weiterhin eine besondere Stellung im politischen System, ebenso wie die anderen Minderheiten im Land. Dazu zählen neben Armeniern, Kurden und iranischstämmigen Bahai auch die seit dem
  4. Jahrhundert von den Osmanen angesiedelten sunnitisch-muslimischen Tscherkessen und Tschetschenen aus dem Kaukasus. Die Beduinen sind in der Wüstenpolizei und in Teilen der Armee (Aufstandsbekämpfung) überrepräsentiert. Die Tscherkessen, die zu den ersten Bewohnern der modernen Stadt Amman gehörten und die schon Jordaniens Staatsgründer Abdullah römisch eins. loyal zur Seite standen, sind heute überproportional in den Sicherheitsdiensten, bei der Polizei und in der höheren Verwaltung vertreten. Auch die Tschetschenen genießen traditionell eine Sonderstellung. Aufgrund der Verwicklung tschetschenischer Islamisten in Terrorstrukturen von Al-Qaida hat das Vertrauensverhältnis allerdings gelitten. Für Beduinen, Kaukasier und Christen sind im jordanischen Parlament Quoten vorgesehen (GIZ 3.2020c). Quellen: -CIA - Central Intelligence Agency (15.3.2020): The World Fact Book - Jordan, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/jo.html, Zugriff 23.3.2020 -GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020c): Jordanien - Gesellschaft, https://www.liportal.de/jordanien/gesellschaft/, Zugriff 14.4.2020 Palästinenser Knapp 60 Prozent der Bevölkerung Jordaniens sind palästinensischer Herkunft, davon sind gut die Hälfte registrierte Palästina-Flüchtlinge. Die Beziehungen zwischen Palästinensern und Jordaniern sind ambivalent. Obwohl Palästinenser heute mehr als die Hälfte der jordanischen Gesamtbevölkerung ausmachen und die jordanische Wirtschaft auf das Kapital und das Know-How der palästinensischstämmigen Bevölkerung angewiesen ist, sind Palästinenser bislang politisch nicht angemessen repräsentiert. Der Zugang zu Posten im öffentlichen Dienst und bei den Sicherheitskräften ist zwar möglich, aber erschwert. Der aufenthaltsrechtliche Status der Palästinenser ist nicht einheitlich. Ein Teil der in Jordanien lebenden Palästinenser fühlt sich zunehmend von erneuter Staatenlosigkeit bedroht (GIZ 3.2020a). Mehr als zwei Millionen bei der UNRWA registrierte Palästinaflüchtlinge (Anm.: die UNRWA ist eine für die Unterstützung von palästinensischen Flüchtlingen zuständige UN-Hilfsorganisation) leben in Jordanien (UNRWA o.D / Stand: 5.11.2018). Die meisten palästinensischen Flüchtlinge sind im Besitz der vollen jordanischen Staatsbürgerschaft (UNRWA o.D / Stand: 5.11.2018; vgl BADIL 2019), was ihnen die gleichen Rechte wie anderen jordanischen Bürgern verleiht (BADIL 2019). In Jordanien gibt es zehn offizielle palästinensische Flüchtlingslager, in denen mit fast 370.000 Menschen in etwa 18 Prozent der insgesamt in Jordanien lebenden Palästinenser leben (UNRWA o.D. / Stand: 5.11.2018). Fast 10.000 palästinensische Flüchtlinge aus Syrien haben um die Unterstützung der UNRWA in Jordanien angesucht. Die Mehrheit dieser Flüchtlinge dürfte in bitterer Armut leben und über einen unsicheren rechtlichen Status verfügen (UNRWA o.D / Stand: 5.11.2018).Knapp 60 Prozent der Bevölkerung Jordaniens sind palästinensischer Herkunft, davon sind gut die Hälfte registrierte Palästina-Flüchtlinge. Die Beziehungen zwischen Palästinensern und Jordaniern sind ambivalent. Obwohl Palästinenser heute mehr als die Hälfte der jordanischen Gesamtbevölkerung ausmachen und die jordanische Wirtschaft auf das Kapital und das Know-How der palästinensischstämmigen Bevölkerung angewiesen ist, sind Palästinenser bislang politisch nicht angemessen repräsentiert. Der Zugang zu Posten im öffentlichen Dienst und bei den Sicherheitskräften ist zwar möglich, aber erschwert. Der aufenthaltsrechtliche Status der Palästinenser ist nicht einheitlich. Ein Teil der in Jordanien lebenden Palästinenser fühlt sich zunehmend von erneuter Staatenlosigkeit bedroht (GIZ 3.2020a). Mehr als zwei Millionen bei der UNRWA registrierte Palästinaflüchtlinge Anmerkung, die UNRWA ist eine für die Unterstützung von palästinensischen Flüchtlingen zuständige UN-Hilfsorganisation) leben in Jordanien (UNRWA o.D / Stand: 5.11.2018). Die meisten palästinensischen Flüchtlinge sind im Besitz der vollen jordanischen Staatsbürgerschaft (UNRWA o.D / Stand: 5.11.2018; vergleiche BADIL 2019), was ihnen die gleichen Rechte wie anderen jordanischen Bürgern verleiht (BADIL 2019). In Jordanien gibt es zehn offizielle palästinensische Flüchtlingslager, in denen mit fast 370.000 Menschen in etwa 18 Prozent der insgesamt in Jordanien lebenden Palästinenser leben (UNRWA o.D. / Stand: 5.11.2018). Fast 10.000 palästinensische Flüchtlinge aus Syrien haben um die Unterstützung der UNRWA in Jordanien angesucht. Die Mehrheit dieser Flüchtlinge dürfte in bitterer Armut leben und über einen unsicheren rechtlichen Status verfügen (UNRWA o.D / Stand: 5.11.2018). Im Wesentlichen gibt es in Jordanien vier Gruppen von Palästinensern, von denen viele mit Diskriminierungen konfrontiert sind: Diejenigen, die nach dem arabisch-israelischen Krieg von 1948 nach Jordanien und in das von Jordanien kontrollierte Westjordanland kamen, erhielten ebenso wie jene, die nach dem Krieg 1967 ins Land kamen und keinen Aufenthaltstitel in der Westbank hatten, die vollwertige Staatsbürgerschaft. Palästinenser, die nach 1967 noch über einen Aufenthaltstitel für die Westbank verfügten, bekamen die Staatsbürgerschaft nicht mehr, erhielten jedoch - sofern sie nicht ein Reisedokument der Palästinensischen Autonomiebehörde besaßen - zeitweilige Reisepässe ohne nationale Identifikationsnummern. Diese Personen erhalten Zugang zu manchen Regierungsdiensten, zahlen in Krankenhäusern, Bildungseinrichtungen und Ausbildungszentren aber die Tarife für Nichtstaatsbürger. Flüchtlinge, die nach 1967 aus Gaza flohen, hatten keinen Anspruch auf die Staatsbürgerschaft und erhielten temporäre Reisedokumente ohne nationale Nummer. Sie haben keinen Zugang zu Regierungsdiensten und sind meist komplett von der angebotenen Unterstützung der UNRWA abhängig. Die vierte Gruppe sind Syrer palästinensischer Herkunft, die zwar oft an der Grenze abgewiesen wurden, jedoch Zugang zu UNRWA-Dienstleistungen haben (USDOS 11.3.2020). [Anm.: Informationen zu palästinensischen Flüchtlingen aus Syrien finden sich in Abschnitt „Flüchtlinge“.] Palästinenser sind im Parlament sowie in höheren Regierungsämtern und Positionen im Militär unterrepräsentiert, ebenso wie bei Universitätszulassungen. Auch ist der Zugang zu Universitätsstipendien eingeschränkt. Im privaten Sektor hingegen sind sie gut vertreten (USDOS 11.3.2020). Palästinenser sind oft von Arbeitsplätzen im öffentlichen Bereich sowie im Militär ausgeschlossen (FH 4.2.2019). Verheirateten jordanischen Frauen steht generell nicht das Recht zu, ihre Staatsbürgerschaft auf ihre Kinder zu übertragen. Kinder weiblicher Staatsbürger, die mit Nicht-Staatsbürgern verheiratet sind, erhalten die Staatsangehörigkeit des Vaters. Alle Kinder können unabhängig von ihrer Nationalität oder ihrem Status an einer formalen Ausbildung teilnehmen, obwohl in der Praxis der Mangel an ordnungsgemäßen Unterlagen manchmal zu Verzögerungen oder Hindernissen bei der Einschulung der Kinder führt. Kinder von jordanischen Müttern und Vätern, die keine Staatsbürger sind, müssen einen Antrag stellen und bestimmte Kriterien erfüllen, um Zugang zu bestimmten Dienstleistungen zu erhaltenund über das Standesamt einen speziellen Ausweis erhalten. Nach dem Gesetz kann das Kabinett die Staatsbürgerschaft für Kinder jordanischer Mütter und ausländischer Väter unter bestimmten Bedingungen genehmigen, aber dieser Mechanismus ist nicht allgemein bekannt, und eine Genehmigung kommt nur selten vor (USDOS 11.3.2020). (Anm.: 2018 haben die USA die finanzielle Unterstützung für die UNRWA eingestellt. Die Auswirkungen dieser Entscheidung auf die Beistellung der bislang vom Flüchtlingshilfswerk erbrachten Leistungen lassen sich derzeit nur schwer abschätzen.). Anmerkung, 2018 haben die USA die finanzielle Unterstützung für die UNRWA eingestellt. Die Auswirkungen dieser Entscheidung auf die Beistellung der bislang vom Flüchtlingshilfswerk erbrachten Leistungen lassen sich derzeit nur schwer abschätzen.). Quellen: -BADIL - Resource Center for Palestinian Residency and Refugee Rights

(2019): Survey of Palestinian Refugees and Internally Displaced Persons 2016 - 2018, Volume IX, 2019, http://www.badil.org/phocadownloadpap/badil-new/publications/survay/survey2016-2018-eng.pdf, Zugriff 30.3.2020-BADIL - Resource Center for Palestinian Residency and Refugee Rights
(2019): Survey of Palestinian Refugees and Internally Displaced Persons 2016 - 2018, Volume römisch neun, 2019, http://www.badil.org/phocadownloadpap/badil-new/publications/survay/survey2016-2018-eng.pdf, Zugriff 30.3.2020 -FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2008161.html, Zugriff 18.3.2020 -GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020a): Jordanien - Gesellschaft, https://www.liportal.de/jordanien/gesellschaft/, Zugriff 14.4.2020 -UNRWA (o.D. / Stand 5.11.2018): Where We Work / PRS in Jordan, http://www.unrwa.org/where-we-work/jordan / http://www.unrwa.org/prs-jordan, Zugriff 5.11.2018 -USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026422.html, Zugriff 16.3.2020 Bewegungsfreiheit Das Gesetz erlaubt Inlandsreisen, Auslandsreisen (FH 4.2.2019; vgl. USDOS 11.3.2020), Emigration und Rückkehr in die Heimat, jedoch gibt es einige Einschränkungen (USDOS 11.3.2020). [Anm.: Zu den Zugangsbeschränkungen für Flüchtlinge aus Syrien s. Abschnitt „
  1. IDPs und Flüchtlinge“.]Das Gesetz erlaubt Inlandsreisen, Auslandsreisen (FH 4.2.2019; vergleiche USDOS 11.3.2020), Emigration und Rückkehr in die Heimat, jedoch gibt es einige Einschränkungen (USDOS 11.3.2020). [Anm.: Zu den Zugangsbeschränkungen für Flüchtlinge aus Syrien s. Abschnitt „
  2. IDPs und Flüchtlinge“.] Quellen: -FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Jordan, https://www.ecoi.net/en/document/2008161.html, Zugriff 14.4.2020 -USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026422.html , Zugriff 18.3.2020 Grundversorgung und Wirtschaft Jordaniens Volkswirtschaft ist schwach. Das Land verfügt nur über wenige natürliche Ressourcen und sehr begrenzte landwirtschaftliche Nutzflächen (BMZ o.D.). Die Staatsverschuldung (2018: 95 Prozent des BIP) nimmt weiter zu. Auf Druck des Internationalen Währungsfonds wollte die jordanische Regierung im Frühjahr 2018 die Einkommensteuer erhöhen, was starke Unruhen auslöste. Seither gehen Teile der Bevölkerung immer häufiger auf die Straße, um zu protestieren. Im Herbst 2019 streikten Lehrkräfte im ganzen Land. Die jordanische Regierung hat für den Zeitraum 2018-2022 ein Reformprogramm aufgelegt, das unter anderem auf den Ausbau erneuerbarer Energien sowie auf Haushaltskonsolidierung durch höhere Steuern und weniger Subventionen setzt. Ob diese Maßnahmen mehr Jobs schaffen und Wachstum bewirken können, ist offen. Vermutlich wird die Einkommensungleichheit zunehmen, was die ohnehin angespannte Lage weiter verschärfen würde (GIZ 3.2020b). Das Wirtschaftswachstum lag in den letzten Jahren bei durchschnittlich 2 Prozent und war zu gering, um die hohe Staatsverschuldung abbauen zu können. Aktuell steckt das Land in einer ökonomischen Krise. Mit dem niedrigen Wachstum gehen eine hohe Arbeitslosigkeit (20 Prozent) sowie ein niedriges Bruttoinlandsprodukt per capita (ca. 7.500 Euro/Jahr, kaufkraftbereinigt) einher. Der staatlich fixierte Mindestlohn beträgt 225 JD/Monat (ca. 270 Euro, für Ausländer 155 JD/185 Euro). Viele Jordanier verdienen tatsächlich nicht mehr – und dies bei einem geschätzten Existenzminimum von 500 JD (ca. 625 Euro) pro Monat und Familie und Lebenshaltungskosten, die real auf mitteleuropäischem Niveau liegen. Elementare Arbeitnehmerrechte werden oftmals nicht beachtet (GIZ 3.2020b). Die jordanische Bevölkerung ist sehr jung: Etwa 35 Prozent der rund 9,7 Millionen Einwohner sind unter 15 Jahre alt. Der inländische Arbeitsmarkt kann ihnen bisher keine ausreichenden beruflichen Perspektiven bieten, die Jugendarbeitslosigkeit liegt nach Schätzungen deutlich über 30 Prozent (BMZ o.D.). Knappe Ressourcen (wenig Wasser, wenig Rohstoffe), Defizite bei der Staatsführung und eine schwach entwickelte Industrie machen Jordanien ökonomisch in hohem Maße abhängig von Importen und externen Finanzzuflüssen. Internationale Finanzhilfen und Kredite (USA, IWF, arabische Golfstaaten), Überweisungen jordanischer Arbeitskräfte im Ausland (in 2018 waren es ca. 3 Mrd. JD/Jahr bzw. rund 8 Prozent des BIP), Tourismus (10-12 Prozent des BIP, davon ca. 50 Prozent Gesundheitstourismus) sowie Dienstleistungen und Phosphatexporte sichern bislang das Überleben. Charakteristisch ist ein starkes Gefälle zwischen Stadt und Land (GIZ 3.2020b). Bedingt durch die regionalen Umwälzungen und insbesondere die Krise in Syrien (Kosten für Flüchtlingsintegration und zur Grenzsicherung, ausbleibende Gaslieferungen aus Ägypten, weniger Rücküberweisungen von Migranten und wegbrechende regionale Absatzmärkte) und bedingt durch verschleppte Reformen, die hohe Jugendarbeitslosigkeit und eine der niedrigsten Frauenerwerbsquoten der Welt herrscht in weiten Teilen der Bevölkerung eine wirtschaftliche Perspektivlosigkeit. Jordanien ist deshalb von externen Zuwendungen abhängig: vor allem von Leistungen und Umschuldungen internationaler Geber sowie von den Geldüberweisungen der im Ausland lebenden Jordanierinnen und Jordanier (BMZ o.D.). Die Präsenz von rund 1,3 Millionen Menschen aus Syrien, von denen rund 670.000 beim UNHCR registrierte Flüchtlinge sind (GIZ 3.2020b; vgl. GIZ 3.2020c), bedeutet hohen zusätzlichen Druck auf die ohnehin knappen natürlichen Ressourcen des Landes (Wasser, Energie) sowie hohe öffentliche Zusatzausgaben, vor allem für Gesundheitsversorgung und Bildung, weiters für die allgemeine Infrastruktur und die Subventionierung von Energie. Viele Kommunen sind überlastet. Da die meisten Flüchtlinge aus Syrien keine Ersparnisse haben und aufgrund ihrer Not bereit sind, für absolute Minimallöhne zu arbeiten, ist die in Jordanien ohnehin scharfe Konkurrenz um Arbeitsplätze noch härter geworden, vor allem zwischen Arbeitssuchenden aus Ägypten und Syrien. Die schon vorher sehr niedrigen Löhne befinden sich in einer Abwärtsspirale. Dies bedeutet auch eine weitere Schwächung der ohnehin geringen Arbeitnehmerrechte sowie der Kaufkraft bedeutender Teile der Bevölkerung (GIZ 3.2020b).Die Präsenz von rund 1,3 Millionen Menschen aus Syrien, von denen rund 670.000 beim UNHCR registrierte Flüchtlinge sind (GIZ 3.2020b; vergleiche GIZ 3.2020c), bedeutet hohen zusätzlichen Druck auf die ohnehin knappen natürlichen Ressourcen des Landes (Wasser, Energie) sowie hohe öffentliche Zusatzausgaben, vor allem für Gesundheitsversorgung und Bildung, weiters für die allgemeine Infrastruktur und die Subventionierung von Energie. Viele Kommunen sind überlastet. Da die meisten Flüchtlinge aus Syrien keine Ersparnisse haben und aufgrund ihrer Not bereit sind, für absolute Minimallöhne zu arbeiten, ist die in Jordanien ohnehin scharfe Konkurrenz um Arbeitsplätze noch härter geworden, vor allem zwischen Arbeitssuchenden aus Ägypten und Syrien. Die schon vorher sehr niedrigen Löhne befinden sich in einer Abwärtsspirale. Dies bedeutet auch eine weitere Schwächung der ohnehin geringen Arbeitnehmerrechte sowie der Kaufkraft bedeutender Teile der Bevölkerung (GIZ 3.2020b). Es gibt etwa 1,4 Millionen Arbeitsmigranten in Jordanien, von denen etwa eine Million keine Arbeitserlaubnis besitzt, was sie besonders anfällig für Ausbeutung macht. Arbeitsrechtsorganisationen haben die Besorgnis über schlechte Arbeitsbedingungen, Zwangsarbeit und sexuellen Missbrauch in den sogenannten Qualifying Industrial Zones geäußert, in denen hauptsächlich weibliche und ausländische Fabrikarbeiter Waren für den Export verarbeiten (FH 4.2.2019). Quellen: -BMZ - Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (Deutschland) (o.D): Jordanien, Wirtschaftliche Situation, Hohe Jugendarbeitslosigkeit und fehlende Perspektiven, https://www.bmz.de/de/laender_regionen/naher_osten_nordafrika/jordanien/index.jsp, Zugriff 25.3.2020 -FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2008161.html, Zugriff 24.3.2020 -GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020b): Jordanien - Wirtschaft, https://www.liportal.de/jordanien/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 24.3.2020 -GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020c): Jordanien – Gesellschaft, https://www.liportal.de/jordanien/gesellschaft/ , Zugriff 15.4.2020 Medizinische Versorgung Das Versorgungsniveau ist in Amman sehr gut. Hier sind besonders die beiden großen Privatkrankenhäuser, das Al-Khalidi Medical Center und das Arab Medical Center, zu nennen. Außerhalb der Hauptstadt ist mit starken Einschränkungen zu rechnen, v.a. auch hinsichtlich des Rettungsdienstes bei Unfällen (AA 18.3.2020). Bei der Versorgung gibt es ein ausgeprägtes Stadt-Land-Gefälle und eine sich immer weiter öffnende Schere zwischen arm und reich. Im Großraum Amman ist die medizinische Versorgung gut, in den ländlichen Gebieten deutlich schlechter (GIZ 3.2020c). Der medizinische Standard in den öffentlichen Krankenhäusern ist gut, die Krankenpflege entspricht nicht immer europäischem Niveau. Privatkliniken haben einen besseren Standard. Medikamente sind ausreichend erhältlich. Die medizinische Versorgung in öffentlichen Krankenhäusern entspricht nicht oder nur mit Einschränkungen westeuropäischem Standard. Private Krankenhäuser sind besonders im Raum Amman zahlreich und mit westeuropäischem Standard größtenteils vergleichbar (BMEIA 25.3.2020). Kinder bis einschließlich sechs Jahren werden kostenlos versorgt. Die durchschnittliche Lebenserwartung liegt bei rund 75 Jahren. Nachdem es im Gefolge des 11.9.2001 für Araber immer schwieriger wurde, zur medizinischen Behandlung in westliche Länder zu reisen, verzeichnet Jordanien merkliche Zuwächse beim Gesundheitstourismus (GIZ 3.2020c). Die Regierung gewährte Männern großzügigere Sozialversicherungsleistungen als Frauen. Die Gesetze und Vorschriften zur Krankenversicherung für Beamte, unterstehen dem Civil Service Bureau (Büro für den öffentlichen Dienst) und erlauben es Frauen, ihren Versicherungsschutz auf Angehörige oder Ehepartner auszudehnen, auch wenn sie keine Staatsbürger sind. Männer müssen Staatsbürger sein, um die vollen Versicherungsleistungen auf Ehepartner und Unterhaltsberechtigte auszudehnen (USDOS 11.3.2020). Darüber hinaus werden in Jordanien seit jeher, staatstragende Berufsgruppen wie Beamte, Polizisten und Angehörige des Militärs, kostenlos oder zu vergünstigten Bedingungen medizinisch behandelt. Alle anderen Berufstätigen sind in Krisensituationen auf ihre Familien, ihre Ersparnisse oder auf Almosen angewiesen. Im Zuge der Privatisierung ehemaliger Staatsbetriebe hat Jordanien im Jahr 2001 eine allgemeine Kranken- und Rentenversicherung eingeführt, die unter anderem bei Arbeitsunfällen, Krankheit und Schwangerschaft einspringt. Diese Versicherung gilt allerdings nur für einen Teil der Beschäftigten und sie schützt nicht die vielen tausend Arbeitsmigrant/innen in Jordanien. Landwirtschaftliche Helfer, Hausangestellte und eine Reihe anderer Berufe sind von der Versicherung bislang ausgeschlossen, ebenso wie von der Unfallversicherung (GIZ 3.2020c). Quellen: -AA - Auswärtiges Amt (18.3.2020): Jordanien - Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/jordanien-node/jordaniensicherheit/218008, Zugriff 18.3.2020 -BMEIA (25.3.2020): Jordanien, Reiseinformationen, Gesundheit & Impfungen, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/jordanien/, Zugriff 25.3.2020 -GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020c): Jordanien - Gesellschaft, https://www.liportal.de/jordanien/gesellschaft/, Zugriff 15.4.2020 Rückkehr Das Gesetz sieht Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor. Es gibt einige, nicht näher definierte Einschränkungen (USDOS 11.3.2020). Quellen: -USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026422.html, Zugriff 18.3.2020 COVID 19 Jordanien hat bei der Minimierung der gesundheitlichen Auswirkungen der COVID-19-Krise gute Arbeit geleistet. Kurz nach dem Ausbruch kündigte die jordanische Regierung ein erstes Maßnahmen- und Anreizwerk an, um die unmittelbare Liquidität und die Kosten für die Finanzierung von Problemen für verschiedene Sektoren/Unternehmen sowie Maßnahmen zum Schutz schutzbedürftiger Haushalte anzugehen. Dennoch dürften die Inlandsblockaden, die globale Konjunkturabschwächung, Handelsstörungen und die Aussetzung des internationalen Reiseverkehrs erhebliche Auswirkungen auf die jordanische Wirtschaft haben. Der beispiellose wirtschaftliche Schock von COVID-19 hat die bestehenden strukturellen Schwächen in der Wirtschaft und ungelöste soziale Herausforderungen verschärft und die fragile makroökonomische Haltung des Landes unter Druck gesetzt. Zu den wichtigsten Herausforderungen für Jordaniens Aussichten gehört der anhaltende Rückgang der Wirtschaftstätigkeit aufgrund von Innenblockaden, der die hohe Arbeitslosigkeit eskalieren könnte. Die Geschwindigkeit der wirtschaftlichen Erholung hängt mittelfristig weitgehend von der Entwicklung der Pandemie und der Frage ab, ob Reformen umgesetzt werden. Diese Reformen sind in der Fünfjahresreformmatrix verankert, die Jordanien in Zusammenarbeit mit der Weltbank und anderen Entwicklungspartnern entwickelt hat. Die Matrix legt die Grundlagen für ein nachhaltiges, integratives Wachstum, das auf Agenden mit Beschäftigung, Jugend und Geschlecht wirken kann. Diese mittelfristigen Reformen zielen darauf ab, Jordaniens Wirtschaft effizienter zu machen und sie auf exportorientiertes Wachstum auszurichten, indem ein besseres Geschäfts- und Investitionsumfeld geschaffen wird. Während der Pandemie waren Reformen zur Förderung der Produktivität und zur Stärkung der Digitalisierung für die Wirtschaft besonders nützlich. Wirtschaftsleistung Jordaniens Wirtschaftswachstum verlangsamte sich im ersten Quartal 2020 auf 1,3 %, was nur teilweise auf die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie zurückgeht. Das zaghafte Wachstum während des Quartals resultierte aus einer Verbesserung der Nettoexporte und dem marginalen Beitrag des Staatsverbrauchs, während die gesamtwirtschaftliche Aktivität weiterhin durch die schwache private Nachfrage und gedämpfte staatliche Investitionen eingeschränkt blieb. Unterdessen spiegeln die Arbeitsmarktindikatoren für das zweite Quartal 2020 die erheblichen Störungen der COVID-19-Krise wider. Die bereits erhöhte Arbeitslosenquote ist im zweiten Quartal 2020 auf 23 % gestiegen, verglichen mit 19,3 % im ersten Quartal 2020, während die Erwerbsquote in diesem Zeitraum um 0,4 % gesunken ist. Mit Blick auf die Zukunft wird die Pandemie ebenso störende Auswirkungen auf die jordanische Wirtschaft und ihre Aussichten haben wie auf die Handelspartner Jordaniens und die MENA-Region insgesamt; seine allmähliche mittelfristige Erholung könnte von niedrigeren Ölpreisen und einer stetigen Reformdynamik profitieren, um die Effizienz zu steigern und die Produktivität zu steigern. Auf haushaltspolitischer Ebene verschärft die Pandemie das Haushaltsdefizit, da die Einnahmenerhebung angesichts der Konjunkturabschwächung und der inländischen Lockdown-Maßnahmen nachgelassen hat. Obwohl die Regierung Einsparungen geschaffen hat – durch die Beschneidung der Lohnsumme im öffentlichen Sektor – schränken pandemiebedingte Ausgabendrucke und wiederkehrende Ausgabenstarre Jordaniens Fähigkeit ein, das Defizit zu begrenzen. Infolgedessen hat sich das Haushaltsdefizit des Zentralstaats (einschließlich Zuschüssen und Verwendung von Bargeld) in den ersten fünf Monaten 2020 auf 4 % des BIP ausgeweitet, fast doppelt so hoch wie im gleichen Zeitraum
  3. Die starke Verschlechterung der staatswirtschaftlichen Finanzen zusammen mit der Verlangsamung des Wirtschaftswachstums hat die Staatsverschuldung im Zentralstaat (einschließlich der Schuldenbestände des Investitionsfonds für die soziale Sicherheit) Ende Mai 2020 auf 105,3 % des prognostizierten BIP erhöht. Mittelfristig dürfte sich der haushaltspolitische Kurs verbessern, sobald sich die Wirtschaftstätigkeit allmählich erholt. Im Außenhandel verringerte sich das Leistungsbilanzdefizit (einschließlich Zuschüssen) im ersten Quartal 2020 gegenüber dem ersten Quartal um 6,3 %. Für das
  4. Quartal 2020 wurde eine erste Anhäufung des Drucks auf den Außensektor gemildert: Exporte und Importe kehrten im Juni nach Rückgängen im April und Mai 2020 zu einem positiven Wachstum zurück. Die Rückflüsse blieben dagegen im zweiten Quartal negativ, während die Aussetzung kommerzieller Flüge jegliche zufließenden Reiseeinnahmen verhinderte. Obwohl der Rückgang der internationalen Ölpreise eine niedrigere Importrechnung unterstützen wird, wird erwartet, dass sich das Leistungsbilanzdefizit im Jahr 2020 aufgrund der gedämpften Auslandsnachfrage und seiner Auswirkungen auf die Binnenwirtschaft durch einen Rückgang der Exporte, Überweisungen, Reisen und ausländischen Investitionen deutlich vergrößern wird. ( Quelle: zelkhalil@worldbank.orgZuletzt aktualisiert: 01.10.2020) Es besteht eine nächtliche Ausgangssperre zwischen 24:00 Uhr und 06:00 Uhr. Schulen und Universitäten bleiben bis Ende des Semesters geschlossen, Unterricht findet nur über e-learning statt. Mund-Nasenschutzmasken und Handschuhe müssen in Geschäften, Firmen, Ministerien, Institutionen sowie öffentlichen Gebäuden getragen werden. Restaurants dürfen nur zu 50% belegt sein, pro Tisch dürfen maximal 6 Personen sitzen. Versammlungen und Feiern von mehr als 20 Personen sind nicht gestattet. In Fahrzeugen mit mehr als drei Insassen muss ein Mund-Nasenschutz getragen werden, sofern die Insassen nicht demselben Haushalt angehören. Bei einem Verstoß drohen hohe Geld- bzw. auch Freiheitsstrafen. (BMeiA, Zugriff 19.02.2021) In Österreich gibt es mit Stand 01.03.2021, 11:31 Uhr, 459.440 bestätigte Fälle (genesen: 430.415) von mit dem Corona-Virus infizierten Personen und 8.561 Todesfälle; in Jordanien wurden bislang 391.090 Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen (genesen: 348.599), wobei 4.701 Todesfälle bestätigt wurden.
  5. Beweiswürdigung
  6. Die Identität konnte mangels Vorlage eines Original Identitätsdokumentes nicht festgestellt werden. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft, insbesondere Religionszugehörigkeit sowie zu den familiären Verhältnissen und Lebensumständen des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat, stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie auf seine Sprach- und Ortskenntnisse. Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum bisherigen Verfahrenslauf ergeben sich aus dem Akteninhalt. Dass der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt sich aus seinen eigenen diesbezüglichen Angaben sowie aus der dem mikrobiologischem Befund des Instituts für medizinische Mikrobiologie und Hygiene XXXX vom 02.02.2021.Dass der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt sich aus seinen eigenen diesbezüglichen Angaben sowie aus der dem mikrobiologischem Befund des Instituts für medizinische Mikrobiologie und Hygiene römisch 40 vom 02.02.
  7. Auch im weiteren Verfahren ergaben sich bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt keine Hinweise auf eine physische oder psychische Erkrankung des Beschwerdeführers oder auf eine Behandlungsbedürftigkeit. Die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beruhen auf seinen eigenen Angaben.
  8. Die Feststellungen zur aktuellen Lage in Jordanien, die bereits dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurden, basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Die Länderfeststellungen beinhalten eine Vielzahl unbedenklicher, seriöser und aktueller Quellen, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei ist. Die in das Verfahren integrierten Länderinformationen wurden schließlich von der Staatendokumentation des BFA zusammengestellt, deren Qualität ob der gesetzlichen Verpflichtung zur wissenschaftlichen Aufarbeitung der gesammelten Tatsachen nach objektiven Kriterien (vgl. § 5 Abs. 2 BFA-G) nicht in Zweifel gezogen wird.
  9. Die Feststellungen zur aktuellen Lage in Jordanien, die bereits dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurden, basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Die Länderfeststellungen beinhalten eine Vielzahl unbedenklicher, seriöser und aktueller Quellen, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei ist. Die in das Verfahren integrierten Länderinformationen wurden schließlich von der Staatendokumentation des BFA zusammengestellt, deren Qualität ob der gesetzlichen Verpflichtung zur wissenschaftlichen Aufarbeitung der gesammelten Tatsachen nach objektiven Kriterien vergleiche Paragraph 5, Absatz 2, BFA-G) nicht in Zweifel gezogen wird. Weder der Beschwerdeführer noch seine Vertretung traten den diesbezüglichen Feststellungen entgegen. Die herangezogenen Länderfeststellungen sind nach Ansicht des erkennenden Gerichts ausführlich und weisen die gebotene Aktualität auf. Der BF trat diesen nicht substantiiert entgegen. Die unstrittigen Feststellungen zu aktuell vorliegenden Zahlen in Verbindung mit der Pandemie aufgrund des Corona-Virus ergeben sich aus den notorischen unbedenklichen tagesaktuellen Berichten und Informationen, wie etwa der Johns Hopkins Universität, Corona Resource Center, in Baltimore, Maryland (darauf ua verweisend: https://www.ages.at).
  10. Hinsichtlich der seitens des BF geltend gemachten ausreisekausalen Vorkommnisse hat bereits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in seiner Beweiswürdigung nachvollziehbar und umfassend dargelegt, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Bedrohungssituation unglaubwürdig ist und somit als nicht den Tatsachen entsprechend gewertet werden muss. Der Beschwerdeführer, sein Bruder und seine Mutter haben ihr Vorbringen auf dieselben Vorkommnisse, nämlich die zweimalige Bedrohung durch die Familie der Freundin des BF, die von ihm schwanger gewesen sei, gestützt. Das Bundesamt gelangte zu Recht zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme Ausführungen getätigt hat, die äußerst vage, in sich und im Vergleich zu den Angaben seiner Mutter und seines Bruders mehrfach widersprüchlich und nicht stimmig waren. Auch das erkennende Gericht kommt nach gesamtheitlicher Würdigung zu der Überzeugung, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht. Zum geltend gemachten Vorbringen des BF wurde im angefochtenen Bescheid beweiswürdigend im Wesentlichen festgehalten, dass die vom Beschwerdeführer, seinem Bruder und seiner Mutter vorgebrachten Ausreisegründe nicht glaubwürdig seien, da gravierende Widersprüche in den Angaben des BF und der genannten Familienangehörigen, welche sich auf dieselben Vorkommnisse beziehen, existent seien. Ergänzend sei an dieser Stelle auch auf die hg. Beweiswürdigung im Verfahren der Mutter und des Bruders des BF verwiesen, die im wesentlichen dieselben Ausreisegründe wie der BF selbst angaben (zur Zulässigkeit der beweiswürdigenden Einbeziehung der als unglaubhaft erachteten Angaben von Mutter und Schwester aus deren Verfahren vgl. jüngst VwGH 01.10.2020, Ra 2020/20/0332-6), sodass auch daraus im Lichte der gegenständlichen Beweiswürdigung einmal mehr auf die Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF geschlossen werden kann. Ergänzend sei an dieser Stelle auch auf die hg. Beweiswürdigung im Verfahren der Mutter und des Bruders des BF verwiesen, die im wesentlichen dieselben Ausreisegründe wie der BF selbst angaben (zur Zulässigkeit der beweiswürdigenden Einbeziehung der als unglaubhaft erachteten Angaben von Mutter und Schwester aus deren Verfahren vergleiche jüngst VwGH 01.10.2020, Ra 2020/20/0332-6), sodass auch daraus im Lichte der gegenständlichen Beweiswürdigung einmal mehr auf die Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF geschlossen werden kann. Der BF, seine Mutter und sein Bruder haben sich zwar gleichlautend auf zwei Vorfälle bezogen, bei denen sie von der gegnerischen Familie bedroht worden sein sollen, doch verwies das BFA zutreffend auf die verschiedenen Ausführungen der Beschwerdeführer zu den betreffenden (bewaffneten) Vorfällen. Wenn das BFA beweiswürdigend festhält, dass auch die vom BF geschilderte Schwangerschaft nicht existent sein könne, so ist dem zuzustimmen, da der BF, wie das BFA hervorhob, einerseits angegeben hat, das Mädchen habe diese ihrer Familie am 15.12.2020 bekanntgegeben. Im Zuge der Einvernahme hat der BF hingegen angegeben, das erste und einzige Mal mit dem Mädchen am 16.12.2020 in einem Hotel geschlafen zu haben. Die genannten Zeitabläufe sind sohin keinesfalls miteinander kompatibel, da es nicht mit den natürlichen Abläufen vereinbar ist, am Tag nach einem Geschlechtsverkehr bereits eine Schwangerschaft feststellen zu können und dies überdies der Familie mitzuteilen. Das BFA verwies dazu auch auf eine Internetseite und hielt fest, dass ein herkömmlicher Urinschwangerschaftstest frühestens zwei Tage nach Ausbleiben der Menstruationsblutung ein sicheres Ergebnis liefern könne. Das Vorbringen zu einer Schwangerschaft der Freundin entbehre daher jeglicher Glaubwürdigkeit. Der betreffenden Beweiswürdigung wird seitens des erkennenden Gerichts vollinhaltlich beigetreten und ist die Ausführung in der Beschwerde, wonach es sich bei den angegebenen Daten um ein Missverständnis gehandelt habe und der BF am 15.02.2020 mit dem Mädchen geschlafen und dieses am 16.02.2020 die Familie übe die Schwangerschaft informiert habe, was auch im Einvernahmeprotokoll des BFA festgehalten sei, zum einen nicht zutreffend, da im Einvernahmeprotokoll deutlich zu entnehmen ist, dass der BF den Geschlechtsverkehr mit 16.12.2020 zeitlich einordnete und dies auch über Nachfragen bestätigte (S 8 und 9 des angefochtenen Bescheides) und zum anderen auch nicht mit den oben erörterten natürlichen Abläufen vereinbar. Lediglich der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass bei einer beginnenden Schwangerschaft im Februar 2020 das Kind bereits vor der Ausreise des BF geboren worden sein müsste. Dem BFA ist auch nicht entgegenzutreten, wenn es festhält, dass auch die zeitliche Einordnung der beiden Vorfälle nicht den Zeitangaben des Bruders des BF, der entgegen den Angaben des BF angegeben habe, dass die Familie auch anlässlich des ersten Vorfalles zu Hause gewesen sei, entspreche. So ordnete der BF den ersten Vorfall, bei dem sie bedroht worden sein sollen, zeitlich mit 20.12.2020 ein, den zweiten Vorfall mit Ende Dezember
  11. Sein Bruder gab diesbezüglich dem deutlich widersprechend an, der erste Vorfall habe sich Anfang Dezember 2020 ereignet und der zweite Vorfall am
  12. Dezember
  13. Divergierend zum Vorbringen des BF, wonach die Familie im Zuge des ersten Vorfalles nicht zu Hause gewesen sei, gab der Bruder des BF an, dass die Familie auch beim ersten Vorfall zu Hause gewesen sei und sich einige Menschen eingemischt hätten. Auch diese markante Ungereimtheit ist dazu geeignet, dem Vorbringen die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Auch wurde seitens des BFA darauf verwiesen, dass die Angaben des BF hinsichtlich des Namens des Mädchens nicht mit den Angaben der Mutter zum Namen übereinstimmen und ist auch diesem Argument des BFA nichts zu entgegen und festzuhalten, dass der BF und seine Mutter gänzlich unterschiedliche Namen nannten, gab die Mutter doch an, das Mädchen habe XXXX geheißen, während der BF (wie auch sein Bruder erklärte), der Name des Mädchens habe XXXX gelautet. Mit dem Argument in der Beschwerde, wonach es sich bei der Mutter um eine Analphabetin handle und der Name des Mädchens nicht einfach zu merken sei, wurde der diesbezüglichen Beweiswürdigung nicht substantiiert entgegengetreten. Auch wurde seitens des BFA darauf verwiesen, dass die Angaben des BF hinsichtlich des Namens des Mädchens nicht mit den Angaben der Mutter zum Namen übereinstimmen und ist auch diesem Argument des BFA nichts zu entgegen und festzuhalten, dass der BF und seine Mutter gänzlich unterschiedliche Namen nannten, gab die Mutter doch an, das Mädchen habe römisch 40 geheißen, während der BF (wie auch sein Bruder erklärte), der Name des Mädchens habe römisch 40 gelautet. Mit dem Argument in der Beschwerde, wonach es sich bei der Mutter um eine Analphabetin handle und der Name des Mädchens nicht einfach zu merken sei, wurde der diesbezüglichen Beweiswürdigung nicht substantiiert entgegengetreten. Auch ist der Beweiswürdigung des BFA insofern vollinhaltlich zu folgen, als der BF die Frage des Rechtsberaters, nach einem Gespräch zwischen den Familien, welches üblicherweise in solchen Fällen zur Wiederherstellung der Ehre geführt werde, verneinte, was einmal mehr gegen die Glaubwürdigkeit der Angaben des BF spricht. Letztlich hob das BFA auch die mangelnde Plausibilität des Vorbringens des BF hervor, wenn dieser einerseits angab, es habe zwei Heiratsanträge seinerseits gegeben, was den deutlichen Wunsch nach einer Verehelichung mit dem Mädchen indiziert, der BF jedoch letztlich über konkretes Nachfragen angab, das Mädchen nicht heiraten gewollt zu haben. Auch dieses Argument ist einmal mehr dazu geeignet, dem Vorbringen des BF insgesamt die Glaubwürdigkeit zu versagen. Letztlich wurde in der behördlichen Beweiswürdigung auch zutreffend darauf verwiesen, dass sich das Vorbringen des BF aus den mehrfachen Nachfragen ergibt, der BF jedoch nicht in der Lage war, von sich aus Angaben unter Nennung von Details zu machen. Zutreffend verwies das BFA auf Erfahrungswerte, die auch allgemein bekannt sind. Es kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass bei tatsächlicher Existenz der seitens des BF geschilderten Geschehnisse es dem BF ein Anliegen gewesen wäre, diese von sich aus darzulegen. Eine derartige Vorgangsweise entspricht auch den aus mehr als zwanzigjähriger Tätigkeit im Asylverfahren resultierenden Erfahrungswerten der erkennenden Richterin und werden gerade freie, emotionale Erzählungen unter Nennung zahlreicher Details auch als sog. „Realkennzeichen“ einer glaubwürdigen Darlegung in einschlägiger Literatur und Fortbildungsveranstaltungen zur Thematik „Glaubwürdigkeitsprüfung“, welche die erkennende Richterin besuchte, genannt. Bei Durchsicht des behördlichen Einvernahmeprotokolls fällt auf, dass der BF nicht in der Lage war, seine Ausreisegründe von sich aus und unter Nennung von Details und Gefühlslagen darzulegen, sondern ergab sich das ausreiskausale Vorbringen aus den kurzen Antworten auf die dem BF gestellten Fragen. Die Angaben des BF sind als abstrakt und emotional distanziert zu werten und sind die Antworten auf die dem BF gestellten Fragen oft als ausweichend und unsubstantiiert zu qualifizieren. Illustrativ sei dazu folgende Passage aus dem behördlichen Einvernahmeprotokoll zitiert (AS 57): LA: …Warum haben Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen? Nennen Sie nun bitte detailliert und in Ihren eigenen Worten alle Ihre Fluchtgründe, sodass ich mir ein Bild davon machen kann. Sie haben hiezu ausreichend Zeit. VP: Ich habe 2 Jahre lang ein Mädchen geliebt. Ich habe 2x um ihre Hand angehalten, beim
  14. Mal habe ich unseren Stammführer mitgenommen. Ich wurde trotzdem abgelehnt. Danach hab ich mit diesem Mädchen geschlafen. Diese wurde schwanger, über die Schwangerschaft hat sie ihrer Familie mitgeteilt, die Familie hat mich mit Waffen bedroht. Auch Nachfrage, es war am 15.12.2020, da hat sie die Schwangerschaft bekanntgegeben. Auf Nachfrage, sie heißt XXXX , sie wurde XXXX geboren, am XXXX .VP: Ich habe 2 Jahre lang ein Mädchen geliebt. Ich habe 2x um ihre Hand angehalten, beim
  15. Mal habe ich unseren Stammführer mitgenommen. Ich wurde trotzdem abgelehnt. Danach hab ich mit diesem Mädchen geschlafen. Diese wurde schwanger, über die Schwangerschaft hat sie ihrer Familie mitgeteilt, die Familie hat mich mit Waffen bedroht. Auch Nachfrage, es war am 15.12.2020, da hat sie die Schwangerschaft bekanntgegeben. Auf Nachfrage, sie heißt römisch 40 , sie wurde römisch 40 geboren, am römisch 40 . LA: Weshalb war die Familie von dem Mädchen gegen Sie?BF: Bei uns muss man ein Beamter sein ,die sein Grund für eine Heirat. Das war die Voraussetzung oder reich sein. LA: Weshalb war die Familie von dem Mädchen gegen Sie?, BF: Bei uns muss man ein Beamter sein ,die sein Grund für eine Heirat. Das war die Voraussetzung oder reich sein. LA: Erzählen Sie mir wann, wie oft und von wem wurden Sie bedroht?VP: 2Mal wurde ich bedroht, von ihren Brüdern.LA: Erzählen Sie mir wann, wie oft und von wem wurden Sie bedroht?, VP: 2Mal wurde ich bedroht, von ihren Brüdern. LA fordert VP auf, von sich aus zu erzählen. VP: Wir wurden zu Hause angegriffen. Es wurde eine Kugel auf unsere Haustür geschossen. Wir hatten hinter dem Haus eine weitere Ausgangstür von der sind wir geflüchtet. Auf Nachfrage, dies war Ende Dezember
  16. Auf Nachfrage, beim ersten Mal waren sie bei uns zu Hause, wir waren aber nicht zu Hause. Auf Nachfrage, unsere Nachbarn haben uns darüber erzählt. Auch aus dieser Sicht ist dem BFA beizupflichten, dass den Angaben des BF die Glaubwürdigkeit zu versagen war, da der BF eben solche Realkennzeichen bei der Darlegung seiner Ausreisegründe nicht aufwies, sondern dem Einvernahmeprotokoll deutlich zu entnehmen ist, dass der BF seine Ausreisegrüne äußerst kurz schilderte und lediglich auf die ihm gestellten Fragen antwortete, wobei die Antworten relativ kurz gehalten waren. Aus einer Einvernahme dürfen nur Schlüsse gezogen werden, wenn seitens der Behörde – erfolglos – auf eine nähere Detaillierung der Angaben gedrungen wurde (VwGH 18.04.2002, 2001/01/0023), was im vorliegenden Fall hinreichend geschehen ist. Ergänzend wird dazu ferner festgehalten, dass vor allem Ereignisse, die mit massiven Emotionen verknüpft sind bzw. die dazugehörigen Bilder sehr nachhaltig im Gedächtnis haften, ist hier ein normalpsychologisches Vergessen als Erklärung für die divergierenden und nicht kompatiblen Angaben keine wahrscheinliche Erklärung (Prim. Dr. XXXX , Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, Gutachten vom 24.04.2014 zu L506 XXXX .)Ergänzend wird dazu ferner festgehalten, dass vor allem Ereignisse, die mit massiven Emotionen verknüpft sind bzw. die dazugehörigen Bilder sehr nachhaltig im Gedächtnis haften, ist hier ein normalpsychologisches Vergessen als Erklärung für die divergierenden und nicht kompatiblen Angaben keine wahrscheinliche Erklärung (Prim. Dr. römisch 40 , Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, Gutachten vom 24.04.2014 zu L506 römisch 40 .) Nach hg. Ansicht hat diese gutachterliche Feststellung Allgemeingültigkeit und kann auch auf das gegenständliche Verfahren umgelegt werden. Die erkennende Richterin übersieht in diesem Zusammenhang nicht, dass es sich bei der Person des BF um einen einfachen Gemüsehändler mit jedoch siebenjähriger Schulbildung handelt, und er daher Schwierigkeiten beim Verbalisieren der Vorkommnisse haben mag, doch ist dieses Faktum nicht als Argument dafür geeignet, die detailarmen, emotionslosen und gravierend widersprüchlichen Angaben des BF zu rechtfertigen. Schließlich ist dem BFA beizupflichten, wenn es auf die Passausstellung kurz vor der Ausreise und die legale Ausreise des BF verwies, welche indiziert, dass der BF und seine mitgereisten Angehörigen keiner behördlichen Verfolgung ausgesetzt waren, zeigt doch der legale Grenzübertritt, dass der BF keine Bedenken hatten, mit den Behörden seines Heimatlandes in Kontakt zu treten und deren Leistungen in Anspruch zu nehmen (VwGH 23.05.1996, 95/18/0027) und die Ausreise bereits längerfristig planten. Insgesamt gelang es dem Beschwerdeführer nicht, individuelle und konkrete Verfolgungsgründe glaubhaft zu machen, zumal er aus eigenem keine schlüssige oder nachvollziehbare Verfolgungssituation schildern konnte und sich im vagen und abstrakt gehaltenen Vorbringen des BF überdies auch im Vergleich zu den Angaben der genannten Angehörigen, die sich auf dieselben Vorkommnisse stützen, mehrere markante Widersprüche ergaben, die in ihrer Summe jedenfalls zur Annahme der Unglaubwürdigkeit des geltend gemachten ausreisekausalen Vorbringens zwingen. Diese Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF erreichen einen derartigen Grad, sodass von der offensichtlichen Tatsachenwidrigkeit des Vorbringens auszugehen ist, welche auch seitens des UNHCR nicht in Frage gestellt wurde. Der Beurteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid - wie auch jener des UNHCR - wonach der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht ist, aufgrund der dargelegten Erwägungen durch das Bundesverwaltungsgericht somit zuzustimmen.
  17. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchteil A) 4.1.

§ 21Abs 4 BFA-VG hat in Verfahren gegen eine Entscheidung im Flughafenverfahren (§ 33 Asyl

G 2005) das Bundesverwaltungsgericht, wenn der Sachverhalt hinreichend festgestellt wurde oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, eine Entscheidung in der Sache zu treffen.4.1.

Paragraph 21, Absatz 4, BFA-VG hat in Verfahren gegen eine Entscheidung im Flughafenverfahren (Paragraph 33, AsylG 2005) das Bundesverwaltungsgericht, wenn der Sachverhalt hinreichend festgestellt wurde oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, eine Entscheidung in der Sache zu treffen. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.

§ 9Abs.1 Vw

GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I Nr 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl § 66 Abs 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.