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{'item': 'L506 2239722-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.03.2021 GeschäftszahlL506 2239722-1 Spruch, L506 2239722-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. GABRIEL über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA Jordanien, vertreten durch die BBU, gegen den Bescheid Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, EASt Flughafen, vom XXXX , Zl. XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. GABRIEL über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Jordanien, vertreten durch die BBU, gegen den Bescheid Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, EASt Flughafen, vom römisch 40 , Zl. römisch 40 zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs 1, 8 Abs 1 AsylG 2005 iVm § 33 Abs 1 Z 2 und Abs 2 AsylG 2005 und § 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, AsylG 2005 und Paragraph 57, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin (nachfolgend BF), eine Staatsangehörige von Jordanien, reiste am XXXX via Flug XXXX aus XXXX kommend am Flughafen XXXX in Begleitung ihrer erwachsenen Söhne XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX , an und stellten alle drei Personen am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Die Beschwerdeführerin (nachfolgend BF), eine Staatsangehörige von Jordanien, reiste am römisch 40 via Flug römisch 40 aus römisch 40 kommend am Flughafen römisch 40 in Begleitung ihrer erwachsenen Söhne römisch 40 , geb. römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 , an und stellten alle drei Personen am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
  3. Am 01.02.2021 erfolgte eine Erstbefragung der BF vor dem SPK XXXX , Referat III-FB 2-Grenzbez., bei welcher die Beschwerdeführerin zu ihren Ausreisegründen angab, sie habe vor ca. einen Monat den Ausreiseentschluss gefasst und habe ihren Heimatstaat legal mit ihrem Reisepass verlassen, da ihr Sohn XXXX ein Mädchen geliebt habe. Sie hätten um deren Hand angehalten, doch habe die Familie des Mädchens die Heirat abgelehnt. Ihr Sohn habe das Mädchen entjungfert, dieses sei schwanger geworden und seien sie von der Familie mit dem Tod bedroht worden, da ihr Sohn Schande über die Familie des Mädchens gebracht habe. Aus Angst um ihr Leben seien sie aus Jordanien geflüchtet und hätten sie im Rückkehrfall Angst, von dieser Familie getötet zu werden. Die BF legte die Kopie eines Reisepasses, ausgestellt am XXXX und Boardingkarten vor.
  4. Am 01.02.2021 erfolgte eine Erstbefragung der BF vor dem SPK römisch 40 , Referat III-FB 2-Grenzbez., bei welcher die Beschwerdeführerin zu ihren Ausreisegründen angab, sie habe vor ca. einen Monat den Ausreiseentschluss gefasst und habe ihren Heimatstaat legal mit ihrem Reisepass verlassen, da ihr Sohn römisch 40 ein Mädchen geliebt habe. Sie hätten um deren Hand angehalten, doch habe die Familie des Mädchens die Heirat abgelehnt. Ihr Sohn habe das Mädchen entjungfert, dieses sei schwanger geworden und seien sie von der Familie mit dem Tod bedroht worden, da ihr Sohn Schande über die Familie des Mädchens gebracht habe. Aus Angst um ihr Leben seien sie aus Jordanien geflüchtet und hätten sie im Rückkehrfall Angst, von dieser Familie getötet zu werden. Die BF legte die Kopie eines Reisepasses, ausgestellt am römisch 40 und Boardingkarten vor.
  5. Am 04.02.2021 erfolgte im Beisein eines Rechtsberaters der BBU eine niederschriftliche Einvernahme der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) im Zulassungsverfahren. Zu ihrem Gesundheitszustand erklärte die BF, sowohl geistig als auch körperlich gesund und in keiner ärztlichen Behandlung zu sein. Sie habe die beiden mitgereisten Söhne und eine Tochter in Saudi Arabien; ihr Ehemann sei vor ca. 7 Jahren verstorben. Im Heimatland leben die Eltern und Geschwister in XXXX , wo auch sie gelebt habe. Ihre Angehörigen seien berufstätig. Sie hätten 10 Jahre in Saudi Arabien gelebt, doch seien sie nach dem Tod ihres Mannes nach XXXX zurückgekehrt, wo sie bis zur Ausreise mit ihren Söhnen im eigenen Haus gelebt habe und von der Lebensabkommensentschädigung gelebt hätte. Die Ausreise aus Jordanien im Jänner sei legal mit ihren Reisepässen und ohne Probleme erfolgt. Sie sei Moslem, Araberin und jordanische Palästinenserin und habe weder wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit noch wegen ihrer Religion Probleme in Jordanien gehabt. Gegen sie gebe es weder einen Haftbefehl noch sei sie vorbestraft.Zu ihrem Gesundheitszustand erklärte die BF, sowohl geistig als auch körperlich gesund und in keiner ärztlichen Behandlung zu sein. Sie habe die beiden mitgereisten Söhne und eine Tochter in Saudi Arabien; ihr Ehemann sei vor ca. 7 Jahren verstorben. Im Heimatland leben die Eltern und Geschwister in römisch 40 , wo auch sie gelebt habe. Ihre Angehörigen seien berufstätig. Sie hätten 10 Jahre in Saudi Arabien gelebt, doch seien sie nach dem Tod ihres Mannes nach römisch 40 zurückgekehrt, wo sie bis zur Ausreise mit ihren Söhnen im eigenen Haus gelebt habe und von der Lebensabkommensentschädigung gelebt hätte. Die Ausreise aus Jordanien im Jänner sei legal mit ihren Reisepässen und ohne Probleme erfolgt. Sie sei Moslem, Araberin und jordanische Palästinenserin und habe weder wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit noch wegen ihrer Religion Probleme in Jordanien gehabt. Gegen sie gebe es weder einen Haftbefehl noch sei sie vorbestraft. Zu ihrem Ausreisegrund gab die BF an, ihr Sohn habe zwei Jahre lang ein Mädchen geliebt. Als er beim ersten Mal um deren Hand angehalten habe, sei sie dabei gewesen und sei er abgelehnt worden. Beim zweiten Mal hätten sie ihren Stammesführer mitgenommen und seien sie auch abgelehnt worden. Dann habe ihr Sohn mit dem Mädchen geschlafen und sei dieses schwanger geworden. Als deren Familie davon erfahren habe, seien sie mit dem Tod bedroht worden. Zweimal seien sie zu ihnen nach Hause gekommen und hätten sie mit Waffen bedroht; dies sei im Monat vor ihrer Ausreise gewesen, eine genauere zeitliche Einordnung könne sie nicht treffen. Es sei auf die Tür geschossen und geschrien worden. Sie seien nicht rausgegangen, hätten ihre Reisepässe genommen und seien ausgereist. Beim ersten Vorfall seien sie nicht zu Hause gewesen und hätten ihnen die Nachbarn davon erzählt. Die Brüder des Mädchens seien gekommen. Die BF verneinte die Frage nach einer persönlichen Bedrohung und erklärte weiters, das Mädchen nicht zu kennen. Der Name des Mädchens laute XXXX . Ihr Sohn habe das Mädchen zwei Jahre geliebt. Eigene Ausreisegründe habe sie nicht, sondern seien sie wegen der Probleme ihres Sohnes ausgereist. Die Frage, ob sie sich infolge der Vorfälle an die Polizei gewendet haben, verneinte die BF. Zu ihrem Ausreisegrund gab die BF an, ihr Sohn habe zwei Jahre lang ein Mädchen geliebt. Als er beim ersten Mal um deren Hand angehalten habe, sei sie dabei gewesen und sei er abgelehnt worden. Beim zweiten Mal hätten sie ihren Stammesführer mitgenommen und seien sie auch abgelehnt worden. Dann habe ihr Sohn mit dem Mädchen geschlafen und sei dieses schwanger geworden. Als deren Familie davon erfahren habe, seien sie mit dem Tod bedroht worden. Zweimal seien sie zu ihnen nach Hause gekommen und hätten sie mit Waffen bedroht; dies sei im Monat vor ihrer Ausreise gewesen, eine genauere zeitliche Einordnung könne sie nicht treffen. Es sei auf die Tür geschossen und geschrien worden. Sie seien nicht rausgegangen, hätten ihre Reisepässe genommen und seien ausgereist. Beim ersten Vorfall seien sie nicht zu Hause gewesen und hätten ihnen die Nachbarn davon erzählt. Die Brüder des Mädchens seien gekommen. Die BF verneinte die Frage nach einer persönlichen Bedrohung und erklärte weiters, das Mädchen nicht zu kennen. Der Name des Mädchens laute römisch 40 . Ihr Sohn habe das Mädchen zwei Jahre geliebt. Eigene Ausreisegründe habe sie nicht, sondern seien sie wegen der Probleme ihres Sohnes ausgereist. Die Frage, ob sie sich infolge der Vorfälle an die Polizei gewendet haben, verneinte die BF. Die BF verneinte die Frage nach einem ergänzenden Vorbringen und erklärte über weiteres Befragen, dass er alles umfassend habe vorbringen können. Bereits vor Beginn der Einvernahme fand ein Rechtsberatergespräch statt. Der Rechtsberater verneinte am Ende der Einvernahme die Frage nach offenen Fragen oder Anträgen.Nach Rückübersetzung der Niederschrift erklärte die BF, keine Einwände zu haben und alles verstanden zu haben. Die Niederschrift wurde an die BF und deren Rechtsberater ausgefolgt. Der Rechtsberater verneinte am Ende der Einvernahme die Frage nach offenen Fragen oder Anträgen., Nach Rückübersetzung der Niederschrift erklärte die BF, keine Einwände zu haben und alles verstanden zu haben. Die Niederschrift wurde an die BF und deren Rechtsberater ausgefolgt. ,
  6. Mit Schreiben des BFA vom 08.02.2021 wurde das UNHCR-Büro in Österreich um Erteilung der Zustimmung zur Abweisung des Antrags gemäß § 33 Abs 2 AsylG ersucht.
  7. Mit Schreiben des BFA vom 08.02.2021 wurde das UNHCR-Büro in Österreich um Erteilung der Zustimmung zur Abweisung des Antrags gemäß Paragraph 33, Absatz 2, AsylG ersucht.
  8. Mit Schreiben vom XXXX wurde dem BFA mitgeteilt, dass das UN-Flüchtlingshochkommissariat UNHCR die Zustimmung nach § 33 Abs 2 AsylG 2005, den Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, erteilt, da das Vorbringen der BF in Einklang mit dem Beschluss Nr. 30 des UNHCR- Exekutivkomitees als offensichtlich unbegründet eingestuft werden kann.
  9. Mit Schreiben vom römisch 40 wurde dem BFA mitgeteilt, dass das UN-Flüchtlingshochkommissariat UNHCR die Zustimmung nach Paragraph 33, Absatz 2, AsylG 2005, den Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, erteilt, da das Vorbringen der BF in Einklang mit dem Beschluss Nr. 30 des UNHCR- Exekutivkomitees als offensichtlich unbegründet eingestuft werden kann.
  10. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, EASt Flughafen, vom XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 31.01.2020 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 33 Abs 1 Z 2 iVm § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Jordanien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und dieser ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
  11. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, EASt Flughafen, vom römisch 40 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 31.01.2020 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Jordanien nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und dieser ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Zum geltend gemachten Vorbringen der BF wurde im Bescheid beweiswürdigend im Wesentlichen festgehalten, dass die von der Beschwerdeführerin und ihren Söhnen vorgebrachten Ausreisegründe nicht glaubwürdig seien, da gravierende Widersprüche in den Angaben der BF und ihrer Söhne, welche sich auf dieselben Vorkommnisse beziehen, existent seien. Die BF habe auch keine konkreten Angaben zu ihrem Vorbringen darzulegen vermocht. Auch die Söhne der BF, welche den Asylantrag auf dieselben Vorfälle beziehen, hätten kein glaubwürdiges Vorbringen erstattet. Auch habe die BF in der behördlichen Einvernahme einmal angegeben, das Mädchen nicht zu kennen, während sie in der Erstbefragung erklärt hatte, bei beiden Heiratsanträgen dabei gewesen zu sein. Letztlich sei die BF nicht in der Lage gewesen, ihre Ausreisegründe von sich aus zu schildern. Auch die Ausstellung neuer Reisepässe indiziere eine längerfristige Planung der Ausreise und spreche ferner die Tatsache der problemlosen Ausreise unter Verwendung der Reisepässe gegen eine asylrelevante Gefährdung. Zu Spruchpunkt I. wurde in rechtlicher Hinsicht festgehalten, dass die Angaben der BF zu ihren Ausreisegründen unglaubwürdig seien, sodass nicht von einer Verfolgung der BF im Herkunftsstaat auszugehen sei. Auch der Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge sei von der beabsichtigten Entscheidung des BFA verständigt worden und habe seine Zustimmung, den Antrag der BF nach § 33 Abs. 1 AsylG abzuweisen, erteilt.Zu Spruchpunkt römisch eins. wurde in rechtlicher Hinsicht festgehalten, dass die Angaben der BF zu ihren Ausreisegründen unglaubwürdig seien, sodass nicht von einer Verfolgung der BF im Herkunftsstaat auszugehen sei. Auch der Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge sei von der beabsichtigten Entscheidung des BFA verständigt worden und habe seine Zustimmung, den Antrag der BF nach Paragraph 33, Absatz eins, AsylG abzuweisen, erteilt. Aus den Feststellungen zur aktuellen Lage in Jordanien hätten sich ebenso keine Hinweise auf eine Verfolgungsgefahr ergeben. Betreffend Spruchpunkt II. wurde durch die belangte Behörde ins Treffen geführt, dass aufgrund der völligen Unglaubwürdigkeit der behaupteten Fluchtgründe bei einer Rückkehr der BF nach Jordanien auf keinen Fall von einer realen Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention ausgegangen werden könne und für die Beschwerdeführerin als Zivilperson auch nicht von einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgegangen werden könne. Weiter lasse sich auch aus der allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in Jordanien keine die Person der Beschwerdeführerin betreffende Gefahr im Sinne der Art 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention ableiten. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass sie sich bei einer Rückkehr nach Jordanien in einer massiven wirtschaftlichen Notlage befinden würde. Die Beschwerdeführerin sei gesund und arbeitsfähig und habe vor der Ausreise von der Lebensabkommensentschädigung aufgrund ihres verstorbenen Gatten gelebt. Ferner verfüge sie über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte in Jordanien. Sie könne auch im Rückkehrfall mit ihren erwachsenen Söhnen, die als Gemüsehändler tätig gewesen seien, im eigenen Haus leben.Betreffend Spruchpunkt römisch zwei. wurde durch die belangte Behörde ins Treffen geführt, dass aufgrund der völligen Unglaubwürdigkeit der behaupteten Fluchtgründe bei einer Rückkehr der BF nach Jordanien auf keinen Fall von einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention ausgegangen werden könne und für die Beschwerdeführerin als Zivilperson auch nicht von einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgegangen werden könne. Weiter lasse sich auch aus der allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in Jordanien keine die Person der Beschwerdeführerin betreffende Gefahr im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention ableiten. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass sie sich bei einer Rückkehr nach Jordanien in einer massiven wirtschaftlichen Notlage befinden würde. Die Beschwerdeführerin sei gesund und arbeitsfähig und habe vor der Ausreise von der Lebensabkommensentschädigung aufgrund ihres verstorbenen Gatten gelebt. Ferner verfüge sie über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte in Jordanien. Sie könne auch im Rückkehrfall mit ihren erwachsenen Söhnen, die als Gemüsehändler tätig gewesen seien, im eigenen Haus leben. Im gesamten Ermittlungsverfahren sei "kein begründeter Hinweis" im Sinne des § 33 Abs 1 AsylG hervorgekommen, aus welchem der Beschwerdeführerin der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen wäre.Im gesamten Ermittlungsverfahren sei "kein begründeter Hinweis" im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, AsylG hervorgekommen, aus welchem der Beschwerdeführerin der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen wäre. Auch der Hochkommissär der Vereinten Nationen habe die Zustimmung, den Antrag auf internationalen Schutz vollinhaltlich nach § 33 Abs 1 AsylG abzuweisen, erteilt.Auch der Hochkommissär der Vereinten Nationen habe die Zustimmung, den Antrag auf internationalen Schutz vollinhaltlich nach Paragraph 33, Absatz eins, AsylG abzuweisen, erteilt. Was Spruchpunkt III. betrifft, so wurde vom Bundesamt festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin im Stande der Zurückweisung im Sondertransit des Flughafens XXXX befinde, ihr die Einreise nicht gestattet worden sei und die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG daher schon am Umstand scheitere, dass sich die Beschwerdeführerin nicht im Bundesgebiet aufhalte. Da im Flughafenverfahren gemäß § 33 Abs 5 AsylG über die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht abzusprechen sei, komme eine Prüfung gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG und damit verbunden die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG nicht in Betracht.Was Spruchpunkt römisch drei. betrifft, so wurde vom Bundesamt festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin im Stande der Zurückweisung im Sondertransit des Flughafens römisch 40 befinde, ihr die Einreise nicht gestattet worden sei und die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 57, AsylG daher schon am Umstand scheitere, dass sich die Beschwerdeführerin nicht im Bundesgebiet aufhalte. Da im Flughafenverfahren gemäß Paragraph 33, Absatz 5, AsylG über die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht abzusprechen sei, komme eine Prüfung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG und damit verbunden die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG nicht in Betracht.
  12. Mit (in ihrer Muttersprache nachweislich zugestellten) Verfahrensanordnung vom XXXX wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass ihr für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU), Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 XXXX als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt werde.
  13. Mit (in ihrer Muttersprache nachweislich zugestellten) Verfahrensanordnung vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass ihr für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU), Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 römisch 40 als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt werde.
  14. Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 18.02.2021, mit der die Entscheidung im vollen Umfang angefochten wurde. Nach Wiederholung des Sachverhaltes wurde ausgeführt, dass es sich bei den Angaben des Sohnes der BF, zum Zeitpunkt des Geschlechtsverkehrs mit dem Mädchen um ein Missverständnis gehandelt habe. Auch die Angaben der BF, welche angegeben habe, Analphabetin zu sein und nur drei Jahre die Schule besucht zu haben, seien in diesem Lichte zu betrachten, sei doch deren Wahrnehmung des Geschehens und ihre Ausdrucksmöglichkeit beschränkt, was auch auf den anderen Beschwerdeführer, der die Schule für ca. fünf Jahre besucht habe, zutreffe. Hinsichtlich der Widersprüche zum Namen des Mädchens wurde erneut ausgeführt, dass die BF Analphabetin sei und sei der Name des Mädchens nicht leicht zu merken. Wenn das BFA ausführe, es sei eigenartig, dass die Beschwerdeführer die neuen Reisepässe und Geld zum Kauf von Flugtickets mitgenommen hätten, was nicht mit einem fluchtartigen Verlassen des Hauses vereinbar sei, so werde dem entgegnet, dass es sich um den zweiten Angriff und keine einmalige Gefahr gehandelt habe und man nach dem ersten Angriff gut auf die Flucht vorbereitet gewesen sei. Das Beweisverfahren des BFA sei daher mangelhaft und hätte dieses bei vollständiger Sachverhaltsermittlung zum Ergebnis kommen müssen, den Beschwerdeführern Asyl zu gewähren, auch, wenn die Verfolgung von Privatpersonen ausgegangen sei. Die BF, die Verfolgungsgründe glaubhaft gemacht hätten, seien im Rückkehrfall bezogen auf das gesamte Staatsgebiet einem realen Gefährdungsrisiko ausgesetzt und sei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass diese in eine ausweglose Situation geraten. Wenn es sich, wie im vorliegenden Fall, bei der Gefahr um Familienehre oder Blutrache handle, komme staatlicher Schutz meistens zu spät.
  15. Die Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht erfolgte am 19.02.2021 und langte am 22.02.2021 in der hg. Gerichtsabteilung ein.
  16. Bezüglich der aktuellen Situation in Verbindung mit der COVID19-Pandemie wurden am 22.02.2021 hg. aktuelle Feststellungen zur Situation in Jordanien ausgesandt und den BF die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer dreitägigen Frist dazu eine Stellungnahme abzugeben. Eine solche Stellungnahme langte bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt nicht ein.
  17. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
  18. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben der BF, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde. Einsicht genommen wurde zudem in die vom BFA in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat der BF, die dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  19. Verfahrensbestimmungen: 1.
  20. Zuständigkeit der entscheidenden Einzelrichterin Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Aufgrund der geltenden Geschäftsverteilung wurde der gegenständliche Verfahrensakt der erkennenden Einzelrichterin zugewiesen, woraus sich deren Zuständigkeit ergibt.
  21. Feststellungen (Sachverhalt): 2.
  22. Zur Person der Beschwerdeführerin wird festgestellt: Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehöriger von Jordanien, sunnitische Muslima und der arabischen Volksgruppe zugehörig. Die Identität der Beschwerdeführerin steht nicht fest. Die Beschwerdeführerin reiste zusammen mit ihren beiden erwachsenen Söhnen mit Reisepässen, welche am XXXX ausgestellt wurden legal aus Jordanien aus. Die Beschwerdeführerin reiste am XXXX via Flug XXXX aus XXXX kommend am Flughafen XXXX in Begleitung ihrer erwachsenen Söhne XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX , an und stellten alle drei Personen am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.Die Beschwerdeführerin reiste zusammen mit ihren beiden erwachsenen Söhnen mit Reisepässen, welche am römisch 40 ausgestellt wurden legal aus Jordanien aus. Die Beschwerdeführerin reiste am römisch 40 via Flug römisch 40 aus römisch 40 kommend am Flughafen römisch 40 in Begleitung ihrer erwachsenen Söhne römisch 40 , geb. römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 , an und stellten alle drei Personen am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführer befinden sich seither im Sondertransit. Mit Schreiben vom XXXX wurde mitgeteilt, dass das UN-Flüchtlingshochkommissariat UNHCR die Zustimmung nach § 33 Abs 2 AsylG 2005, den Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, erteilt.Mit Schreiben vom römisch 40 wurde mitgeteilt, dass das UN-Flüchtlingshochkommissariat UNHCR die Zustimmung nach Paragraph 33, Absatz 2, AsylG 2005, den Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, erteilt. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen, wonach sie und ihre Söhne von der Familie der Freundin ihres Sohnes aufgrund deren Schwangerschaft bedroht wurden, welches nicht den Tatsachen entspricht, keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht hat. Nicht festgestellt werden konnte, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Jordanien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die Beschwerdeführerin als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.Nicht festgestellt werden konnte, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Jordanien eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die Beschwerdeführerin als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin gesund und erwerbsfähig ist. Die Beschwerdeführerin lebte vor ihrer Ausreise in der Stadt XXXX in Jordanien. Den Unterhalt bestritt die verwitwete Beschwerdeführerin von der DEYA, der Lebensabkommensentschädigung. Sie lebte seit dem Jahr 2015 zusammen mit ihren erwachsenen Söhnen, die vor der Ausreise als Gemüsehändler tätig waren, im eigenen Familienhaus; zuvor lebte die Familie für rd. 10 Jahre in Saudi Arabien, wo nach wie vor die erwachsene Tochter der Beschwerdeführerin lebt. Die Beschwerdeführerin lebte vor ihrer Ausreise in der Stadt römisch 40 in Jordanien. Den Unterhalt bestritt die verwitwete Beschwerdeführerin von der DEYA, der Lebensabkommensentschädigung. Sie lebte seit dem Jahr 2015 zusammen mit ihren erwachsenen Söhnen, die vor der Ausreise als Gemüsehändler tätig waren, im eigenen Familienhaus; zuvor lebte die Familie für rd. 10 Jahre in Saudi Arabien, wo nach wie vor die erwachsene Tochter der Beschwerdeführerin lebt. Die Beschwerdeführerin hat in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte. In Jordanien leben ihre Eltern, drei Brüder und zwei Schwestern. 2.
  23. Zur Lage im Herkunftsstaat wird festgestellt: Politische Lage Jordanien ist eine konstitutionelle Erbmonarchie und verfassungsmäßig als Zentralstaat mit zwölf Gouvernements organisiert. Diese nehmen administrative Aufgaben wahr, haben aber keine eigenen politischen Befugnisse. Staatsoberhaupt ist König Abdullah II (AA 10.1.2020; vgl. AA 10.1.2020a; USDOS 11.3.2020), der 1999 seinem Vater König Hussein nachfolgte. Hussein hatte das Land zuvor 46 Jahre lang regiert. Der Monarch nimmt in der künstlich geschaffenen Nation eine einende, identitätsstiftende Funktion wahr. Die königliche Familie führt ihre Abstammung auf die Familie des Propheten Muhammad, die Haschemiten, zurück und gibt sich dadurch religiöse Legitimation. Der Monarch ist aufgrund seiner Herkunft aus dem saudi-arabischen Hidschaz und somit als quasi Außenstehender in der Lage, die Rolle eines über allen Gruppierungen stehenden Schiedsrichters wahrzunehmen. Diese allgemein akzeptierte ausgleichende Funktion hält die Eskalation von Konflikten zwischen einzelnen Bevölkerungsgruppen hintan, wenngleich diese durch einseitige Parteinahme oder Beschuldigung der Illoyalität oft gegeneinander ausgespielt werden (bpb 11.7.2016) Der Islam ist Staatsreligion. Die Staats- und Amtssprache ist Arabisch (GIZ 3.2020a).Jordanien ist eine konstitutionelle Erbmonarchie und verfassungsmäßig als Zentralstaat mit zwölf Gouvernements organisiert. Diese nehmen administrative Aufgaben wahr, haben aber keine eigenen politischen Befugnisse. Staatsoberhaupt ist König Abdullah römisch zwei (AA 10.1.2020; vergleiche AA 10.1.2020a; USDOS 11.3.2020), der 1999 seinem Vater König Hussein nachfolgte. Hussein hatte das Land zuvor 46 Jahre lang regiert. Der Monarch nimmt in der künstlich geschaffenen Nation eine einende, identitätsstiftende Funktion wahr. Die königliche Familie führt ihre Abstammung auf die Familie des Propheten Muhammad, die Haschemiten, zurück und gibt sich dadurch religiöse Legitimation. Der Monarch ist aufgrund seiner Herkunft aus dem saudi-arabischen Hidschaz und somit als quasi Außenstehender in der Lage, die Rolle eines über allen Gruppierungen stehenden Schiedsrichters wahrzunehmen. Diese allgemein akzeptierte ausgleichende Funktion hält die Eskalation von Konflikten zwischen einzelnen Bevölkerungsgruppen hintan, wenngleich diese durch einseitige Parteinahme oder Beschuldigung der Illoyalität oft gegeneinander ausgespielt werden (bpb 11.7.2016) Der Islam ist Staatsreligion. Die Staats- und Amtssprache ist Arabisch (GIZ 3.2020a). Formal sind Exekutive, Legislative und Judikative unabhängig. Faktisch ist die Gewaltenteilung außer Kraft gesetzt, da der König über weitreichende Kompetenzen verfügt. König Abdullah II. ist Staatschef, Regierungschef und Oberbefehlshaber der Armee. Der König (nicht der Premierminister) ernennt und entlässt das Kabinett, er kann das Parlament auflösen, und er kann Gesetze auf den Weg bringen oder blockieren. Im Jahr 2012 wurden die Rechte des Parlaments insofern gestärkt, als dieses nun zumindest formal den Premierminister bestimmen soll. Außerdem wurde ein Verfassungsgericht installiert, das die Gesetzgebung überwachen soll. Weitere Gesetzesreformen, zuletzt im April 2016, haben die Machtfülle des Königs einmal mehr bestätigt (GIZ 3.2020a). Formal sind Exekutive, Legislative und Judikative unabhängig. Faktisch ist die Gewaltenteilung außer Kraft gesetzt, da der König über weitreichende Kompetenzen verfügt. König Abdullah römisch zwei. ist Staatschef, Regierungschef und Oberbefehlshaber der Armee. Der König (nicht der Premierminister) ernennt und entlässt das Kabinett, er kann das Parlament auflösen, und er kann Gesetze auf den Weg bringen oder blockieren. Im Jahr 2012 wurden die Rechte des Parlaments insofern gestärkt, als dieses nun zumindest formal den Premierminister bestimmen soll. Außerdem wurde ein Verfassungsgericht installiert, das die Gesetzgebung überwachen soll. Weitere Gesetzesreformen, zuletzt im April 2016, haben die Machtfülle des Königs einmal mehr bestätigt (GIZ 3.2020a). Das Parlament besteht aus zwei Kammern, dem vom Volk gewählten Unterhaus (Repräsentantenhaus, Majlis al-Nuwwab) und dem Oberhaus (Senat, Majlis al-Ayan), dessen 65 Mitglieder direkt vom König ernannt werden. Das Unterhaus hat nach dem 2016 reformierten Wahlrecht nun 130 Sitze (GIZ 3.2020a; vgl. USDOS 11.3.2020). 29 Sitze wurden per Quote verteilt (15 an Frauen, 9 an Christen, 3 für sonstige Minderheiten). Darüber hinaus zogen fünf weitere Frauen ein, sodass das neue Parlament mit 20 Parlamentarierinnen den höchsten Frauenanteil in seiner Geschichte aufweist (GIZ 3.2020a). Das Parlament besteht aus zwei Kammern, dem vom Volk gewählten Unterhaus (Repräsentantenhaus, Majlis al-Nuwwab) und dem Oberhaus (Senat, Majlis al-Ayan), dessen 65 Mitglieder direkt vom König ernannt werden. Das Unterhaus hat nach dem 2016 reformierten Wahlrecht nun 130 Sitze (GIZ 3.2020a; vergleiche USDOS 11.3.2020). 29 Sitze wurden per Quote verteilt (15 an Frauen, 9 an Christen, 3 für sonstige Minderheiten). Darüber hinaus zogen fünf weitere Frauen ein, sodass das neue Parlament mit 20 Parlamentarierinnen den höchsten Frauenanteil in seiner Geschichte aufweist (GIZ 3.2020a). Die Parlamentswahlen sind in Jordanien frei, gleich und geheim. Durch den Abstimmungsmodus und die Aufteilung der Wahlkreise wird jedoch gesichert, dass die promonarchischen und Mitte-Rechts-Kräfte im Parlament die Oberhand behalten. In palästinensisch dominierten Gebieten wie z.B. Zarqa oder Irbid brauchen Kandidatinnen und Kandidaten wesentlich mehr Stimmen als in den königstreuen Gebieten des Südens. Insgesamt sind die Einflussmöglichkeiten des Parlaments aufgrund der Machtfülle des Königs begrenzt. Zudem bildet der König das Ministerkabinett häufig um, wodurch dessen parteipolitische Ausrichtung nur selten der aktuellen Zusammensetzung des Parlaments entspricht. Das Unterhaus hat im politischen System Jordaniens vor allem Ventil- und Beratungsfunktionen. Da ein Sitz im Parlament mit zahlreichen materiellen Vergünstigungen verbunden ist (gutes Monatsgehalt, Dienstwagen, Beihilfen zur Wohnung, Pensionsansprüche nach Ende des Mandats), dient das Parlament auch der Einbindung von Oppositionellen und relevanten Eliten ins Herrschaftssystem (GIZ 3.2020a). Jenseits der gewählten Parlamente bzw. Stadträte kennt Jordanien auch traditionelle Formen der Meinungsbildung und Entscheidungsfindung. Vor allem in ländlichen Gebieten, aber zunehmend auch in Städten kommen sogenannte "Ältestenräte" oder "Stammesräte" (Al, Ashira, Qabila) zusammen, um Land-, Wasser- oder Familienkonflikte zu lösen ("Sulha"). Teilweise mieten oder kaufen Stämme oder Großfamilien für diesen Zweck in den Städten eigene Räume an ("Diwan"). Wie im Parlament und in den Stadträten sind Frauen in diesen traditionellen Gremien kaum vertreten (GIZ 3.2020a). Die aktuelle Regierung unter Premierminister Dr. Omar Razzaz wurde im Juni 2018 vom König vereidigt (AA 10.1.2020; vgl. GIZ 3.2020a). Die aktuelle Regierung unter Premierminister Dr. Omar Razzaz wurde im Juni 2018 vom König vereidigt (AA 10.1.2020; vergleiche GIZ 3.2020a). Die letzten Unterhauswahlen fanden am 20.9.2016 statt. Wahlbeobachter stellten fest, dass die Wahl im Allgemeinen frei, fair und technisch gut organisiert durchgeführt wurde. Allerdings wurden Vorbehalte gegen Unzulänglichkeiten im rechtlichen Rahmen der Wahlen geäußert; auch wurde kritisiert, dass den Bezirken die Sitze nicht proportional zur Bevölkerungszahl zugewiesen werden (USDOS 11.3.2020; vgl. GIZ 3.2020a). Bei der Parlamentswahl vom 20.9.2016 gaben laut der offiziellen Wahlkommission rund 37 Prozent der insgesamt 4 Millionen Wahlberechtigten ihre Stimme ab. Die Wahlbeteiligung sank damit auf ein historisches Tief. Insgesamt wurden islamische und säkulare Kräfte (Liste "Ma´an" - "Gemeinsam") sowie Frauen leicht gestärkt. Bei der Wahl kam ein erneut reformiertes Wahlrecht zur Anwendung. Außerdem nahmen die Muslimbrüder nach jahrelangem Boykott wieder an der Wahl teil. An den bisherigen Machtverhältnissen hat dies allerdings nichts geändert (GIZ 3.2020a). Die letzten Unterhauswahlen fanden am 20.9.2016 statt. Wahlbeobachter stellten fest, dass die Wahl im Allgemeinen frei, fair und technisch gut organisiert durchgeführt wurde. Allerdings wurden Vorbehalte gegen Unzulänglichkeiten im rechtlichen Rahmen der Wahlen geäußert; auch wurde kritisiert, dass den Bezirken die Sitze nicht proportional zur Bevölkerungszahl zugewiesen werden (USDOS 11.3.2020; vergleiche GIZ 3.2020a). Bei der Parlamentswahl vom 20.9.2016 gaben laut der offiziellen Wahlkommission rund 37 Prozent der insgesamt 4 Millionen Wahlberechtigten ihre Stimme ab. Die Wahlbeteiligung sank damit auf ein historisches Tief. Insgesamt wurden islamische und säkulare Kräfte (Liste "Ma´an" - "Gemeinsam") sowie Frauen leicht gestärkt. Bei der Wahl kam ein erneut reformiertes Wahlrecht zur Anwendung. Außerdem nahmen die Muslimbrüder nach jahrelangem Boykott wieder an der Wahl teil. An den bisherigen Machtverhältnissen hat dies allerdings nichts geändert (GIZ 3.2020a). Jordaniens Politik, auch die Innenpolitik ist durch den Nahostkonflikt geprägt. Schätzungsweise 60 Prozent der Einwohnerinnen und Einwohner Jordaniens sind palästinensischer Abstammung. Nicht alle, aber viele von ihnen sprechen der haschemitischen Dynastie das Recht ab, über sie zu herrschen. Wegen dieses Legitimationsdefizits befindet sich Jordanien innenpolitisch in einer Art Dauerkrise, die je nach regionaler und internationaler politischer Konjunktur einmal mehr, einmal weniger deutlich zu spüren ist. Im Zuge des arabischen Frühlings ist die Kritik am König, der Königsfamilie und dem Machtapparat lauter geworden. Die traditionell loyalen Stämme und Veteranen des Militärs schrieben offene Briefe an den König, in denen sie den luxuriösen Lebensstil von Königin Rania kritisierten. Sogar Rufe nach einer Abdankung von Abdullah II. zugunsten des Halbbruders und ehemaligen Kronprinzen Hamza wurden laut (GIZ 1.2020a). Jordaniens Politik, auch die Innenpolitik ist durch den Nahostkonflikt geprägt. Schätzungsweise 60 Prozent der Einwohnerinnen und Einwohner Jordaniens sind palästinensischer Abstammung. Nicht alle, aber viele von ihnen sprechen der haschemitischen Dynastie das Recht ab, über sie zu herrschen. Wegen dieses Legitimationsdefizits befindet sich Jordanien innenpolitisch in einer Art Dauerkrise, die je nach regionaler und internationaler politischer Konjunktur einmal mehr, einmal weniger deutlich zu spüren ist. Im Zuge des arabischen Frühlings ist die Kritik am König, der Königsfamilie und dem Machtapparat lauter geworden. Die traditionell loyalen Stämme und Veteranen des Militärs schrieben offene Briefe an den König, in denen sie den luxuriösen Lebensstil von Königin Rania kritisierten. Sogar Rufe nach einer Abdankung von Abdullah römisch zwei. zugunsten des Halbbruders und ehemaligen Kronprinzen Hamza wurden laut (GIZ 1.2020a). Angesichts der mannigfaltigen Herausforderungen kommt es für die Haschemiten innenpolitisch darauf an, trotz der demografischen Unterlegenheit der ostjordanischen Ursprungsbevölkerung das Überleben der Monarchie zu sichern. Dies wird unter anderem dadurch erreicht, dass man die palästinensischstämmige Bevölkerungsmehrheit von der politischen Teilhabe weitgehend ausschließt (GIZ 3.2020a). Jordanien ist eines der zwei arabischen Länder, die einen Friedensvertrag mit Israel unterzeichnet haben (CNRR 6.2019; vgl. AA 10.1.2020).Jordanien ist eines der zwei arabischen Länder, die einen Friedensvertrag mit Israel unterzeichnet haben (CNRR 6.2019; vergleiche AA 10.1.2020). Quellen: -AA - Auswärtiges Amt (10.1.2020): Jordanien: Steckbrief, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/jordanien-node/steckbrief/218006, Zugriff 12.2.2020 -AA - Auswärtiges Amt (10.1.2020a): Jordanien: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/jordanien-node/politisches-portrait/218042, Zugriff 18.3.2020 -CNRR - Romanian National Council for Refugees (6.2019): Country File - Country of origin information on Jordan, https://www.portal-ito.ro/#/view/cd39d0e5-566e-44a1-879e-bbb788c6113e, Zugriff 18.3.2020 -bpb - Bundeszentrale für politische Bildung (11.7.2016): Jordanien auf einen Blick: Geschichte, Politik, Wirtschaft, https://www.bpb.de/gesellschaft/migration/laenderprofile/230880/geschichte-politik-wirtschaft, Zugriff 18.3.2020 -GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020a): Jordanien - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/jordanien/geschichte-staat/, Zugriff 14.4.2020 -USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026422.html, Zugriff 18.3.2020 Sicherheitslage Laut den Sicherheits- und Reiseinformationen des Auswärtigen Amtes besteht insbesondere aufgrund der Lage in Syrien und im Irak landesweit die Gefahr von Terroranschlägen in Jordanien und eine Sicherheitsgefährdung, auch an Orten, die von Ausländern besucht werden. Die jordanischen Behörden haben daher ihre Sicherheitsvorkehrungen an diesen Orten entsprechend erhöht. An den Grenzen zu Syrien und dem Irak kommt es wiederholt zu Zwischenfällen und vereinzelten Auseinandersetzungen. Das syrisch-jordanische und das irakisch-jordanische Grenzgebiet sind militärisches Sperrgebiet (AA 19.3.2020). Gemäß französischem Außenministerium besteht im gesamten Land die Notwendigkeit erhöhter Aufmerksamkeit. Aufgrund permanenter Spannungen sollten laut französischem Außenministerium in die Stadt Ma‘an nur zwingend nötige Reisen erfolgen. Jordanien ist ständig von Angriffen bedroht (FD 19.3.2020). 2018 bedrohten terroristische Angriffe die Sicherheit. Im August 2018 wurde bei einem Bombenanschlag auf ein Polizeiauto, ein Offizier getötet und sechs weitere verletzt. Die Tätern folgten der Ideologie der militanten Gruppe "Islamischer Staat" (IS). Bei einer anschließenden Razzia, kamen vier Sicherheitsbeamte und drei mutmaßliche Kämpfer ums Leben, außerdem wurden 20 Zivilisten verletzt (FH 4.2.2019). Am 6.11.2019 griff eine Person an der archäologischen Stätte von Jerash im Norden des Landes mehrere Personen, darunter auch Touristen, mit einem Messer an (FD 19.3.2020). Die jordanischen Behörden gehen auf diese Bedrohung ein und mobilisieren weiterhin, um die Gefahr von Terroranschlägen oder Infiltrationen an den Grenzen zu verhindern. Die meisten öffentlichen und touristischen Orte unterliegen einer verstärkten Überwachung, manchmal mit Sicherheitskontrollen, die eingehalten werden müssen. Von Reisen in die Grenzgebiete zum Irak und zu Syrien wird generell abgeraten (FD 19.3.2020). In Jordanien kommt es sowohl in Amman als auch in anderen Städten und Ortschaften des Landes vor allem an den Wochenenden nach dem Freitagsgebet des Öfteren zu Demonstrationen und Protestaktionen, in denen verschiedene Bevölkerungsgruppen ihre wirtschaftlichen, sozialen und politischen Forderungen artikulieren. In der Folge kann es zu Verkehrsbeeinträchtigungen und auch vereinzelten gewaltsamen Auseinandersetzungen kommen (AA 19.3.2020). Quellen: -AA - Auswärtiges Amt (19.3.2020): Jordanien - Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/jordanien-node/jordaniensicherheit/218008, Zugriff 19.3.2020 -FD - France Diplomatie (19.3.2020): Conseils aux Voyageurs - Jordanie, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/jordanie/, Zugriff19.3.2020 -FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2008161.html, Zugriff 16.4.2020 Rechtsschutz / Justizwesen Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor (USDOS 11.3.2020); die Unabhängigkeit der Justiz wird allerdings auch eingeschränkt. Nach den Verfassungsänderungen von 2016 ernennt der König einseitig das gesamte Verfassungsgericht und den Vorsitzenden des Justizrates, der die Richter für das Zivilgerichtssystem benennt und sich überwiegend aus hochrangigen Mitgliedern der Justiz zusammensetzt. Die Richter, sowohl des Zivilgerichts als auch des Scharia-Gerichts (islamisches Recht), die sich mit Personenstandsangelegenheiten von Muslimen befassen, werden per königlichem Erlass formell ernannt (FH 4.2.2019). Im August 2019 wurde durch eine Gesetzesänderung Richtern eine lebenslange Amtszeit gewährt, wodurch die richterliche Unabhängigkeit gestärkt wurde, wie lokale NGOs berichten (USDOS 11.3.2020). In Bezug auf den Rechtsstaat und gute Regierungsführung weist Jordanien nach wie vor beachtliche Defizite auf. Das politische System ist von persönlichen Abhängigkeiten und Klientelbeziehungen geprägt. Einheimische und Ausländer klagen gleichermaßen über Vetternwirtschaft. Problematisch ist auch die gelegentlich mangelnde Neutralität der Justiz: Wer mit politisch einflussreichen Geschäftspartnern in Konflikt gerät, kann sich nicht immer auf die Unabhängigkeit der Richter, geschweige denn auf eine zeitnahe Abwicklung von Klagen und Prozessen verlassen (GIZ 3.2020a). Per Gesetz sind alle Zivilgerichtsverhandlungen und Verhandlungen zu staatssicherheits-relevanten Fällen öffentlich, es sei denn das Gericht beschließt, dass es für den Schutz der Allgemeinheit notwendig ist, die Verhandlungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit abzuhalten. Es gilt die Unschuldsvermutung (USDOS 11.3.2020). Die Polizei kann Verdächtige bis zu sechs Monate festhalten, ohne formelle Anklage zu erheben, und die Gouverneure sind befugt, Verwaltungshaft bis zu einem Jahr zu verhängen. In der Praxis ignorieren die Behörden oft die verfahrensrechtlichen Schutzvorkehrungen gegen willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen und halten Personen ohne Kontakt zur Außenwelt oder über die gesetzlichen Fristen hinaus fest. Angeklagte haben in der Regel vor Prozessbeginn keinen Zugang zu einem Rechtsbeistand, was ihre Möglichkeiten zur Verteidigung beeinträchtigt. Trotz eines verfassungsrechtlichen Verbots akzeptieren Gerichte unter Folter erzwungen Geständnisse (FH 4.2.2019). Angeklagte haben das Recht auf einen Rechtsbeistand, der – im Fall von Anklagen für Verbrechen, die mit der Todesstrafe bzw. lebenslänglicher Haft bestraft werden – bedürftigen Personen auf Staatskosten zur Verfügung gestellt wird (USDOS 11.3.2020). Jedoch haben in der Praxis viele Angeklagte in strafrechtlichen Fällen vor und während des Verfahrens keinen Rechtsbeistand (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 4.2.2019). Die Behörden missachteten das Recht der Angeklagten auf frühzeitige und detaillierte Information über ihre Anklagepunkte, auch wurde ihnen oft keine angemessene Zeit zur Vorbereitung des Gerichtsprozesses zur Verfügung gestellt. Ausländische Einwohner, insbesondere GastarbeiterInnen, die nicht arabisch sprechen, erhielten zum Teil keine Übersetzungen bzw. keinen Rechtsbeistand. Angeklagte können Einspruch erheben (USDOS 11.3.2020). Obwohl die Verfassung durch Folter erzwungene Geständnisse nicht zulässt, dokumentierten Menschenrechtsorganisationen regelmäßig Fälle, in denen die Gerichte solche erzwungenen Geständnisse dennoch gelten ließen (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 4.2.2019). Per Gesetz sind alle Zivilgerichtsverhandlungen und Verhandlungen zu staatssicherheits-relevanten Fällen öffentlich, es sei denn das Gericht beschließt, dass es für den Schutz der Allgemeinheit notwendig ist, die Verhandlungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit abzuhalten. Es gilt die Unschuldsvermutung (USDOS 11.3.2020). Die Polizei kann Verdächtige bis zu sechs Monate festhalten, ohne formelle Anklage zu erheben, und die Gouverneure sind befugt, Verwaltungshaft bis zu einem Jahr zu verhängen. In der Praxis ignorieren die Behörden oft die verfahrensrechtlichen Schutzvorkehrungen gegen willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen und halten Personen ohne Kontakt zur Außenwelt oder über die gesetzlichen Fristen hinaus fest. Angeklagte haben in der Regel vor Prozessbeginn keinen Zugang zu einem Rechtsbeistand, was ihre Möglichkeiten zur Verteidigung beeinträchtigt. Trotz eines verfassungsrechtlichen Verbots akzeptieren Gerichte unter Folter erzwungen Geständnisse (FH 4.2.2019). Angeklagte haben das Recht auf einen Rechtsbeistand, der – im Fall von Anklagen für Verbrechen, die mit der Todesstrafe bzw. lebenslänglicher Haft bestraft werden – bedürftigen Personen auf Staatskosten zur Verfügung gestellt wird (USDOS 11.3.2020). Jedoch haben in der Praxis viele Angeklagte in strafrechtlichen Fällen vor und während des Verfahrens keinen Rechtsbeistand (USDOS 11.3.2020; vergleiche FH 4.2.2019). Die Behörden missachteten das Recht der Angeklagten auf frühzeitige und detaillierte Information über ihre Anklagepunkte, auch wurde ihnen oft keine angemessene Zeit zur Vorbereitung des Gerichtsprozesses zur Verfügung gestellt. Ausländische Einwohner, insbesondere GastarbeiterInnen, die nicht arabisch sprechen, erhielten zum Teil keine Übersetzungen bzw. keinen Rechtsbeistand. Angeklagte können Einspruch erheben (USDOS 11.3.2020). Obwohl die Verfassung durch Folter erzwungene Geständnisse nicht zulässt, dokumentierten Menschenrechtsorganisationen regelmäßig Fälle, in denen die Gerichte solche erzwungenen Geständnisse dennoch gelten ließen (USDOS 11.3.2020; vergleiche FH 4.2.2019). Im Laufe des Jahres [2019] richtete das Justizministerium in Zusammenarbeit mit der jordanischen Anwaltskammer und einer Menschenrechts-NGO eine eigens dafür vorgesehene Einheit ein, die Zeugen und Angeklagten gemäß dem gesetzlichen Auftrag Rechtsbeistand gewährt. Bis Oktober erhielten mehr als 550 Personen im Rahmen dieses Programms Rechtshilfe (USDOS 11.3.2020). Die Behörden hielten weiterhin Verdächtige nach dem Verbrechensverhütungsgesetz von 1954 fest, das Haftstrafen von bis zu einem Jahr ohne Anklage, Gerichtsverfahren oder andere Rechtsmittel zuließ (HRW 14.2.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Laut einem Bericht von Amnesty International aus dem Jahr 2019 nahmen die Behörden routinemäßig Frauen in "Schutzhaft" (eine Art informeller Inhaftierung ohne Gerichtsverfahren), um Fälle von außerehelichem Geschlechtsverkehr über Abwesenheit von zu Hause bis hin zur sexuellen Gewalt zu bearbeiten, die alle Frauen dem Risiko sogenannter "Ehrenverbrechen" aussetzen könnten. Im August 2018 eröffnete das Ministerium für soziale Entwicklung ein Schutzhaus für etwa 40 Frauen, die von geschlechtsspezifischer Gewalt und "Ehrenverbrechen" bedroht sind. Während die Behörden zuvor alle diese Frauen in denselben administrativen Haftanstalten wie Kriminelle gefangen hielten, begann das Direktorat für öffentliche Sicherheit (PSD) damit, einige direkt in das Schutzhaus zu verlegen (USDOS 11.3.2020).Die Behörden hielten weiterhin Verdächtige nach dem Verbrechensverhütungsgesetz von 1954 fest, das Haftstrafen von bis zu einem Jahr ohne Anklage, Gerichtsverfahren oder andere Rechtsmittel zuließ (HRW 14.2.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Laut einem Bericht von Amnesty International aus dem Jahr 2019 nahmen die Behörden routinemäßig Frauen in "Schutzhaft" (eine Art informeller Inhaftierung ohne Gerichtsverfahren), um Fälle von außerehelichem Geschlechtsverkehr über Abwesenheit von zu Hause bis hin zur sexuellen Gewalt zu bearbeiten, die alle Frauen dem Risiko sogenannter "Ehrenverbrechen" aussetzen könnten. Im August 2018 eröffnete das Ministerium für soziale Entwicklung ein Schutzhaus für etwa 40 Frauen, die von geschlechtsspezifischer Gewalt und "Ehrenverbrechen" bedroht sind. Während die Behörden zuvor alle diese Frauen in denselben administrativen Haftanstalten wie Kriminelle gefangen hielten, begann das Direktorat für öffentliche Sicherheit (PSD) damit, einige direkt in das Schutzhaus zu verlegen (USDOS 11.3.2020). Im Staatssicherheitsgericht (SSC) haben Angeklagte das Recht, gegen das Urteil Berufung beim Kassationsgericht einzulegen, das befugt ist, sowohl Fakten als auch Rechtsfragen zu überprüfen (USODS 11.3.2020). Quellen: -FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2008161.html, Zugriff 18.3.2020 -HRW - Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2019 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022734.html, Zugriff 18.3.2020 -GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020a): Jordanien - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/jordanien/geschichte-staat/, Zugriff 14.4.2020 -USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026422.html, Zugriff 18.3.2020 Sicherheitsbehörden Das Direktorat für öffentliche Sicherheit (PSD, Public Security Directorate) kontrolliert die allgemeinen Polizeifunktionen (USDOS 11.3.2020; GIZ 3.2020a). Das PSD, das GID (General Intelligence Department – der Geheimdienst, arabisch "Mukhaabaraat"), das unter anderem auch mit Spionage und Terrorbekämpfung betraut ist, die Gendarmerie, das Civil Defense Directorate und das Militär teilen sich die Verantwortung für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit. Das PSD und die Gendarmerie unterstehen dem Innenministerium mit – bei Bedarf – direktem Zugang zum König; das GID berichtet in der Praxis direkt dem König. Zivile Behörden behielten damit die Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 11.3.2020). Die Struktur der jordanischen Polizei ist dreigeteilt: •Städtische Polizei •Ländliche Polizei •Wüstenpolizei oder Königliche Wüstenpolizei, die sich vorwiegend aus Beduinen zusammensetzt; diese wurde in den vergangenen Jahren personell stark aufgestockt (GIZ 3.2020a) Nach Angaben der Behörden wurden alle gemeldeten Vorwürfe des Missbrauchs in der Haft gründlich untersucht, aber Menschenrechts-NGOs stellten die Unparteilichkeit dieser Untersuchungen infrage. Das National Center for Human Rights (NCHR) forderte, dass Polizeibeamte, denen grobe Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen werden, vor unabhängigen Zivilgerichten und nicht vor Polizeigerichten, die dem Innenministerium unterstehen und nach Ansicht mehrerer NGOs als weniger unabhängig gelten, angeklagt werden. Im Laufe des Jahres gab es keine Berichte über willkürliche oder unrechtmäßige Tötungen durch Sicherheitskräfte (USDOS 11.3.2020). Quellen: -GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020a): Jordanien - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/jordanien/geschichte-staat/, Zugriff 14.4.2020 -USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026422.html, Zugriff 18.3.2020 Allgemeine Menschenrechtslage Die jordanische Verfassung ist in Bezug auf die Menschenrechte ambivalent. Einerseits werden die grundlegenden bürgerlichen Freiheitsrechte garantiert. Andererseits können die Menschenrechte der Jordanier "nationalen Interessen" untergeordnet werdoffice@buero-andreheller.com en. Die verfassungsmäßig garantierte Gleichberechtigung von Männern und Frauen ist größtenteils wertlos, denn im Personenstands- und Erbrecht gelten je nach Religionszugehörigkeit das Kirchenrecht oder die Scharia, die in ihrer jordanischen Version Frauen und Mädchen sehr stark benachteiligt. Ein weiterer Faktor, der die Menschenrechte der Jordanier einschränkt, ist die 2006 verabschiedete Anti-Terrorgesetzgebung (GIZ 3.2020a). Jordanien verfügt in Übereinstimmung mit den einschlägigen UN-Konventionen über ein staatlich gelenktes nationales Menschenrechtszentrum. Zu dessen Aufgaben gehören die Dokumentation von Menschenrechtsverletzungen sowie die Verbreitung der Menschenrechtskultur im Land: Letzteres z.B. durch die Schulung von Multiplikatoren und die Einführung von Menschenrechtserziehung in Schulen. Darüber hinaus existieren auch mehrere unabhängige Organisationen, die sich auf verschiedene Weise für die Einhaltung der Menschenrechte und für die Menschenrechtsbildung im Land einsetzen (GIZ 3.2020a). Laut U.S. Department of State sind die signifikantesten Menschenrechtsprobleme in Jordanien Vorwürfe der Folter durch Sicherheitskräfte und Regierungsbeamte, willkürliche Inhaftierungen (auch von Aktivisten und Journalisten), weiters die Beeinträchtigung der Privatrechte der Bürger sowie Einschränkungen der Meinungsfreiheit durch strafrechtliche Tatbestände wie Diffamierung von Politikern und Regierungsbeamten, Einschränkung der Pressefreiheit, einschließlich der Kriminalisierung von Verleumdung, Einschüchterung von Journalisten, Zensur und Beschränkung des Internetzugangs. Einschränkungen der Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit, Vorfälle von Korruption in den Behörden, "Ehrenmorde" an Frauen, Gewalt gegen lesbische, schwule, bisexuelle, transsexuelle und intersexuelle Personen (LGBTI) sowie Bedingungen, die in einigen Bereichen auf Zwangsarbeit hinauslaufen (USDOS 11.3.2020). Jordanien beherbergte 2019 etwa 70.000 Hausangestellte, die hauptsächlich von den Philippinen, Sri Lanka und Indonesien kamen. NGOs verwiesen Hausangestellte, die mehrfach missbraucht worden waren, wiederholt an die Ermittler des Arbeitsministeriums. Zu den Missbräuchen gehörten die Nichtzahlung von Löhnen, unsichere Arbeitsbedingungen, lange Arbeitszeiten, die Beschlagnahme von Dokumenten sowie körperlicher, verbaler und sexueller Missbrauch (HRW 14.1.2020). Die Straffreiheit blieb weit verbreitet, obwohl die Regierung begrenzte, undurchsichtige Schritte unternahm, um Beamte, die Missbräuche begingen, zu untersuchen, zu verfolgen und zu bestrafen. Informationen über die Ergebnisse dieser Maßnahmen waren nicht in allen Fällen öffentlich zugänglich (USDOS 11.3.2020). Lokale und internationale NGOs berichteten, dass Häftlinge routinemäßig schweren körperlichen Misshandlungen ausgesetzt sind. Es wurden auch Anschuldigungen gegen das Criminal Investigation Department (CID) erhoben, die zu einer Strafanzeige führten. Zwar gab es keine Dokumentation über Beschwerden von Misshandlungen durch den Geheimdienst (GID) im Laufe des Jahres [2019], doch örtliche NGOs berichteten, dass diese nach wie vor vorkommen, auch wenn diese aus Angst vor möglichen Repressalien nicht gemeldet werden (USDOS 11.3.2020). Im März 2019 wurde das Ergebnis der Allgemeinen regelmäßigen Überprüfung Jordaniens vom UN-Menschenrechtsrat auf einer Sitzung angenommen. Jordanien akzeptierte 149 von 226 erhaltenen Empfehlungen; die 77 weiteren Empfehlungen wurden bereits innerhalb des Rechtsrahmens umgesetzt, so Jordanien, bzw. seien diese wegen der Herausforderungen im Bereich der Sicherheit und der Aufnahme von Flüchtlingen schwierig umzusetzen. Im April 2019 gab Premierminister Omar Al-Razzaz ein Memorandum an alle Ministerien und Regierungsverbände mit Anweisungen zur Umsetzung der 149 anerkannten Empfehlungen heraus (AI 18.2.2020). Das regierungsnahe Überwachungszentrum National Center for Human Rights (NCHR) forderte, dass Polizeibeamte, denen grobe Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen werden, vor unabhängige Zivilgerichte gestellt werden, statt vor Polizeigerichte, die dem Innenministerium unterstehen und nach Ansicht mehrerer NGOs als weniger unabhängig gelten. Der Direktor des Direktorats für öffentliche Sicherheit (Public Security Directorate - PSD) erließ 2018 neue politische Richtlinien für die Behandlung von Inhaftierten, einschließlich unabhängiger Überprüfungen ihres Gesundheitszustands und der Überprüfungen von Haftanstalten. Das PSD unternahm Schritte zur Überwachung von Haftanstalten, um die Einhaltung der Haftbedingungen zu fördern. Einzelpersonen können über inländische Gerichte Zivilklagen im Zusammenhang mit Menschenrechtsverletzungen einreichen (USDOS 11.3.2020). Quellen: - AI - Amnesty International (18.2.2020): Human rights in the Middle East and North Africa: Review of 2019; Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025833.html, Zugriff 23.3.2020 - GIZ - Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020a): Jordanien, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/jordanien/geschichte-staat/, Zugriff 14.4.2020 - HRW - Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022734.html, Zugriff 14.4.2020 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026422.html, Zugriff 18.3.2020 Religionsfreiheit Die Bevölkerung besteht offiziell zu 97,2 Prozent aus vorwiegend sunnitischen Muslimen und 2,2 Prozent Christen. Buddhisten und Hindus sowie andere Religionen sind mit weniger als einem Prozent vertreten (CIA 15.3.2020). Die Verfassung erklärt den Islam zur Staatsreligion (USDOS 21.6.2019; vgl. FH 4.2.2019; GIZ 3.2020a), garantiert aber die freie Ausübung aller Formen des Glaubens und religiöser Rituale, sofern diese mit der öffentlichen Ordnung und Moral vereinbar sind. Die Verfassung sieht vor, dass es keine Diskriminierung aufgrund der Religion geben darf (USDOS 21.6.2019). Die Verfassung erklärt den Islam zur Staatsreligion (USDOS 21.6.2019; vergleiche FH 4.2.2019; GIZ 3.2020a), garantiert aber die freie Ausübung aller Formen des Glaubens und religiöser Rituale, sofern diese mit der öffentlichen Ordnung und Moral vereinbar sind. Die Verfassung sieht vor, dass es keine Diskriminierung aufgrund der Religion geben darf (USDOS 21.6.2019). Die Scharia ist vorrangig zu beachten, was beispielsweise für Muslime ein Konversionsverbot zu anderen Religionen mit sich bringt. Dennoch berichtet USDOS weiterhin von Konversionen von Muslimen. Gemäß Verfassung fallen Angelegenheiten, die den persönlichen und familiären Status von Muslimen betreffen, in die Zuständigkeit der Scharia-Gerichte. Sechs christliche Glaubensgemeinschaften haben eigene religiöse Gerichte, die solche Angelegenheiten für ihre Mitglieder regeln (USDOS 21.6.2019). Die Regierung überwacht weiterhin Predigten in Moscheen und verlangt, dass Prediger auf politische Kommentare verzichten. Ein offizieller Ausschuss unter dem Vorsitz des Großmuftis regelt, welche islamischen Geistlichen Fatwas erlassen dürfen (USDOS 21.6.2019; vgl. FH 4.2.2019).Die Scharia ist vorrangig zu beachten, was beispielsweise für Muslime ein Konversionsverbot zu anderen Religionen mit sich bringt. Dennoch berichtet USDOS weiterhin von Konversionen von Muslimen. Gemäß Verfassung fallen Angelegenheiten, die den persönlichen und familiären Status von Muslimen betreffen, in die Zuständigkeit der Scharia-Gerichte. Sechs christliche Glaubensgemeinschaften haben eigene religiöse Gerichte, die solche Angelegenheiten für ihre Mitglieder regeln (USDOS 21.6.2019). Die Regierung überwacht weiterhin Predigten in Moscheen und verlangt, dass Prediger auf politische Kommentare verzichten. Ein offizieller Ausschuss unter dem Vorsitz des Großmuftis regelt, welche islamischen Geistlichen Fatwas erlassen dürfen (USDOS 21.6.2019; vergleiche FH 4.2.2019). Viele christliche Gemeinschaften sind anerkannt und können ihren Glauben frei ausüben. Die Missionierung von Muslimen ist hingegen verboten (FH 4.2.2019). Die größten Repressionen richten sich gegen Konvertiten vom Islam zu anderen Religionen. Einige Konvertiten zum Christentum berichten über Ausgrenzung sowie körperlichen und verbalen Missbrauch und, dass Sicherheitsbeamte sie nach der Konversion weiterhin über ihre religiösen Überzeugungen und Praktiken befragen. Manche von ihnen beten aufgrund des sozialen Stigmas, mit dem sie als Konvertiten konfrontiert sind, weiterhin heimlich (USDOS 21.6.2019). Die Regierung verfolgt Konvertiten aus dem Islam zwar nicht wegen Apostasie (USDOS 21.6.2019; vgl. FH 4.2.2019), Betroffene berichten aber zum Teil von anhaltenden und glaubwürdigen Drohungen von Familienmitgliedern, die mit dem Schutz der traditionellen Ehre argumentieren (USDOS 21.6.2019) oder davon bürokratischen Hürden und Belästigungen ausgesetzt zu sein (FH 4.2.2019). Die Heirat zwischen einer muslimischen Frau und einem nicht-muslimischen Mann ist nicht erlaubt, der Mann muss zum Islam konvertieren (USDOS 21.6.2019). Die größten Repressionen richten sich gegen Konvertiten vom Islam zu anderen Religionen. Einige Konvertiten zum Christentum berichten über Ausgrenzung sowie körperlichen und verbalen Missbrauch und, dass Sicherheitsbeamte sie nach der Konversion weiterhin über ihre religiösen Überzeugungen und Praktiken befragen. Manche von ihnen beten aufgrund des sozialen Stigmas, mit dem sie als Konvertiten konfrontiert sind, weiterhin heimlich (USDOS 21.6.2019). Die Regierung verfolgt Konvertiten aus dem Islam zwar nicht wegen Apostasie (USDOS 21.6.2019; vergleiche FH 4.2.2019), Betroffene berichten aber zum Teil von anhaltenden und glaubwürdigen Drohungen von Familienmitgliedern, die mit dem Schutz der traditionellen Ehre argumentieren (USDOS 21.6.2019) oder davon bürokratischen Hürden und Belästigungen ausgesetzt zu sein (FH 4.2.2019). Die Heirat zwischen einer muslimischen Frau und einem nicht-muslimischen Mann ist nicht erlaubt, der Mann muss zum Islam konvertieren (USDOS 21.6.2019). Die Regierung verwehrt weiterhin einigen religiösen Gruppierungen wie den Mormonen und den Zeugen Jehovas die offizielle Anerkennung (USDOS 21.6.2019). Nicht registrierte Gruppen können ihren Glauben ausüben, sind aber aufgrund ihres illegalen Status einer Reihe von Nachteilen ausgesetzt (FH 4.2.2019). So hatten die Mitglieder dieser Gemeinschaften weiterhin Probleme bei der Registrierung ihrer Ehen und der religiösen Zugehörigkeit ihrer Kinder. Es wird über eine Zunahme von Online verbreiteten Hassreden gegen religiöse Minderheiten und Gemäßigte berichtet (USDOS 21.6.2019). Im Dezember 2018 ordnete der Generalstaatsanwalt die Inhaftierung von zwei Medienpersönlichkeiten der Website Al-Wakeel News an, weil sie auf Facebook eine Karikatur gepostet hatten, die als Jesus beleidigend galt. Der Beitrag wurde wenige Stunden später entfernt, und al-Wakeel entschuldigte sich in aller Öffentlichkeit. Die beiden Männer wurden zwei Tage später wieder frei gelassen (USDOS 21.6.2019). Quellen: - CIA - Central Intelligence Agency (15.3.2020): The World Fact Book - Jordan, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/jo.html, Zugriff 23.3.2020 - FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2008161.html, Zugriff 23.3.2020 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020a): Jordanien - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/jordanien/geschichte-staat/, Zugriff 14.4.2020 - USDOS - US Department of State (21.6.2019): 2018 Report on International Religious Freedom: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2011162.html, Zugriff 23.3.2020 Ethnische Minderheiten Ca. 98 Prozent der Einwohner Jordaniens sind Araber (GIZ 3.2020c; vgl. CIA 15.3.2020). Anders als in den Nachbarländern gibt es in Jordanien nur eine zahlenmäßig geringe autochthone Bevölkerung. Die sogenannten ost-jordanischen Stämme sind zwar politisch relevant, doch stellen sie eine Minderheit dar. Die große Mehrheit der heutigen Bewohner Jordaniens sind Nachkommen von Menschen, die seit dem
  24. Jahrhundert als Flüchtlinge, Vertriebene oder per Zwangsansiedlung in das Land kamen. Das gilt sowohl für Palästinenser, die mehr als die Hälfte der Bevölkerung Jordaniens ausmachen, als auch für Armenier, kaukasische Tscherkessen und Tschetschenen, weiters für hunderttausende Iraker sowie 1,3 Millionen Menschen aus Syrien. Letztere setzen sich aus rund 670.000 beim UNHCR registrierten Flüchtlingen sowie mehr als 10.000 palästinensischen Flüchtlingen aus Syrien zusammen. Knapp 60 Prozent der Bevölkerung Jordaniens sind palästinensischer Herkunft, davon sind gut zwei Drittel registrierte Palästina-Flüchtlinge (GIZ 3.2020c). Ca. 98 Prozent der Einwohner Jordaniens sind Araber (GIZ 3.2020c; vergleiche CIA 15.3.2020). Anders als in den Nachbarländern gibt es in Jordanien nur eine zahlenmäßig geringe autochthone Bevölkerung. Die sogenannten ost-jordanischen Stämme sind zwar politisch relevant, doch stellen sie eine Minderheit dar. Die große Mehrheit der heutigen Bewohner Jordaniens sind Nachkommen von Menschen, die seit dem
  25. Jahrhundert als Flüchtlinge, Vertriebene oder per Zwangsansiedlung in das Land kamen. Das gilt sowohl für Palästinenser, die mehr als die Hälfte der Bevölkerung Jordaniens ausmachen, als auch für Armenier, kaukasische Tscherkessen und Tschetschenen, weiters für hunderttausende Iraker sowie 1,3 Millionen Menschen aus Syrien. Letztere setzen sich aus rund 670.000 beim UNHCR registrierten Flüchtlingen sowie mehr als 10.000 palästinensischen Flüchtlingen aus Syrien zusammen. Knapp 60 Prozent der Bevölkerung Jordaniens sind palästinensischer Herkunft, davon sind gut zwei Drittel registrierte Palästina-Flüchtlinge (GIZ 3.2020c). [Anm.: Zu den Palästinensern siehe nachfolgendes Unterkapitel. Zu den syrischen und irakischen Flüchtlingen siehe Abschnitt „Flüchtlinge“] Die beduinische Lebensweise ist in Jordanien zwar öffentlich sehr präsent, aber quantitativ auf dem Rückzug. Schätzungen zufolge lebt heute weniger als ein Prozent der Bevölkerung noch als Nomaden oder Halbnomaden. Dennoch genießen die beduinischstämmigen Familien wegen ihrer Loyalität zu den (nicht beduinischen) Haschemiten weiterhin eine besondere Stellung im politischen System, ebenso wie die anderen Minderheiten im Land. Dazu zählen neben Armeniern, Kurden und iranischstämmigen Bahai auch die seit dem
  26. Jahrhundert von den Osmanen angesiedelten sunnitisch-muslimischen Tscherkessen und Tschetschenen aus dem Kaukasus. Die Beduinen sind in der Wüstenpolizei und in Teilen der Armee (Aufstandsbekämpfung) überrepräsentiert. Die Tscherkessen, die zu den ersten Bewohnern der modernen Stadt Amman gehörten und die schon Jordaniens Staatsgründer Abdullah I. loyal zur Seite standen, sind heute überproportional in den Sicherheitsdiensten, bei der Polizei und in der höheren Verwaltung vertreten. Auch die Tschetschenen genießen traditionell eine Sonderstellung. Aufgrund der Verwicklung tschetschenischer Islamisten in Terrorstrukturen von Al-Qaida hat das Vertrauensverhältnis allerdings gelitten. Für Beduinen, Kaukasier und Christen sind im jordanischen Parlament Quoten vorgesehen (GIZ 3.2020c).Die beduinische Lebensweise ist in Jordanien zwar öffentlich sehr präsent, aber quantitativ auf dem Rückzug. Schätzungen zufolge lebt heute weniger als ein Prozent der Bevölkerung noch als Nomaden oder Halbnomaden. Dennoch genießen die beduinischstämmigen Familien wegen ihrer Loyalität zu den (nicht beduinischen) Haschemiten weiterhin eine besondere Stellung im politischen System, ebenso wie die anderen Minderheiten im Land. Dazu zählen neben Armeniern, Kurden und iranischstämmigen Bahai auch die seit dem
  27. Jahrhundert von den Osmanen angesiedelten sunnitisch-muslimischen Tscherkessen und Tschetschenen aus dem Kaukasus. Die Beduinen sind in der Wüstenpolizei und in Teilen der Armee (Aufstandsbekämpfung) überrepräsentiert. Die Tscherkessen, die zu den ersten Bewohnern der modernen Stadt Amman gehörten und die schon Jordaniens Staatsgründer Abdullah römisch eins. loyal zur Seite standen, sind heute überproportional in den Sicherheitsdiensten, bei der Polizei und in der höheren Verwaltung vertreten. Auch die Tschetschenen genießen traditionell eine Sonderstellung. Aufgrund der Verwicklung tschetschenischer Islamisten in Terrorstrukturen von Al-Qaida hat das Vertrauensverhältnis allerdings gelitten. Für Beduinen, Kaukasier und Christen sind im jordanischen Parlament Quoten vorgesehen (GIZ 3.2020c). Quellen: -CIA - Central Intelligence Agency (15.3.2020): The World Fact Book - Jordan, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/jo.html, Zugriff 23.3.2020 -GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020c): Jordanien - Gesellschaft, https://www.liportal.de/jordanien/gesellschaft/, Zugriff 14.4.2020 Palästinenser Knapp 60 Prozent der Bevölkerung Jordaniens sind palästinensischer Herkunft, davon sind gut die Hälfte registrierte Palästina-Flüchtlinge. Die Beziehungen zwischen Palästinensern und Jordaniern sind ambivalent. Obwohl Palästinenser heute mehr als die Hälfte der jordanischen Gesamtbevölkerung ausmachen und die jordanische Wirtschaft auf das Kapital und das Know-How der palästinensischstämmigen Bevölkerung angewiesen ist, sind Palästinenser bislang politisch nicht angemessen repräsentiert. Der Zugang zu Posten im öffentlichen Dienst und bei den Sicherheitskräften ist zwar möglich, aber erschwert. Der aufenthaltsrechtliche Status der Palästinenser ist nicht einheitlich. Ein Teil der in Jordanien lebenden Palästinenser fühlt sich zunehmend von erneuter Staatenlosigkeit bedroht (GIZ 3.2020a). Mehr als zwei Millionen bei der UNRWA registrierte Palästinaflüchtlinge (Anm.: die UNRWA ist eine für die Unterstützung von palästinensischen Flüchtlingen zuständige UN-Hilfsorganisation) leben in Jordanien (UNRWA o.D / Stand: 5.11.2018). Die meisten palästinensischen Flüchtlinge sind im Besitz der vollen jordanischen Staatsbürgerschaft (UNRWA o.D / Stand: 5.11.2018; vgl BADIL 2019), was ihnen die gleichen Rechte wie anderen jordanischen Bürgern verleiht (BADIL 2019). In Jordanien gibt es zehn offizielle palästinensische Flüchtlingslager, in denen mit fast 370.000 Menschen in etwa 18 Prozent der insgesamt in Jordanien lebenden Palästinenser leben (UNRWA o.D. / Stand: 5.11.2018). Fast 10.000 palästinensische Flüchtlinge aus Syrien haben um die Unterstützung der UNRWA in Jordanien angesucht. Die Mehrheit dieser Flüchtlinge dürfte in bitterer Armut leben und über einen unsicheren rechtlichen Status verfügen (UNRWA o.D / Stand: 5.11.2018).Knapp 60 Prozent der Bevölkerung Jordaniens sind palästinensischer Herkunft, davon sind gut die Hälfte registrierte Palästina-Flüchtlinge. Die Beziehungen zwischen Palästinensern und Jordaniern sind ambivalent. Obwohl Palästinenser heute mehr als die Hälfte der jordanischen Gesamtbevölkerung ausmachen und die jordanische Wirtschaft auf das Kapital und das Know-How der palästinensischstämmigen Bevölkerung angewiesen ist, sind Palästinenser bislang politisch nicht angemessen repräsentiert. Der Zugang zu Posten im öffentlichen Dienst und bei den Sicherheitskräften ist zwar möglich, aber erschwert. Der aufenthaltsrechtliche Status der Palästinenser ist nicht einheitlich. Ein Teil der in Jordanien lebenden Palästinenser fühlt sich zunehmend von erneuter Staatenlosigkeit bedroht (GIZ 3.2020a). Mehr als zwei Millionen bei der UNRWA registrierte Palästinaflüchtlinge Anmerkung, die UNRWA ist eine für die Unterstützung von palästinensischen Flüchtlingen zuständige UN-Hilfsorganisation) leben in Jordanien (UNRWA o.D / Stand: 5.11.2018). Die meisten palästinensischen Flüchtlinge sind im Besitz der vollen jordanischen Staatsbürgerschaft (UNRWA o.D / Stand: 5.11.2018; vergleiche BADIL 2019), was ihnen die gleichen Rechte wie anderen jordanischen Bürgern verleiht (BADIL 2019). In Jordanien gibt es zehn offizielle palästinensische Flüchtlingslager, in denen mit fast 370.000 Menschen in etwa 18 Prozent der insgesamt in Jordanien lebenden Palästinenser leben (UNRWA o.D. / Stand: 5.11.2018). Fast 10.000 palästinensische Flüchtlinge aus Syrien haben um die Unterstützung der UNRWA in Jordanien angesucht. Die Mehrheit dieser Flüchtlinge dürfte in bitterer Armut leben und über einen unsicheren rechtlichen Status verfügen (UNRWA o.D / Stand: 5.11.2018). Im Wesentlichen gibt es in Jordanien vier Gruppen von Palästinensern, von denen viele mit Diskriminierungen konfrontiert sind: Diejenigen, die nach dem arabisch-israelischen Krieg von 1948 nach Jordanien und in das von Jordanien kontrollierte Westjordanland kamen, erhielten ebenso wie jene, die nach dem Krieg 1967 ins Land kamen und keinen Aufenthaltstitel in der Westbank hatten, die vollwertige Staatsbürgerschaft. Palästinenser, die nach 1967 noch über einen Aufenthaltstitel für die Westbank verfügten, bekamen die Staatsbürgerschaft nicht mehr, erhielten jedoch - sofern sie nicht ein Reisedokument der Palästinensischen Autonomiebehörde besaßen - zeitweilige Reisepässe ohne nationale Identifikationsnummern. Diese Personen erhalten Zugang zu manchen Regierungsdiensten, zahlen in Krankenhäusern, Bildungseinrichtungen und Ausbildungszentren aber die Tarife für Nichtstaatsbürger. Flüchtlinge, die nach 1967 aus Gaza flohen, hatten keinen Anspruch auf die Staatsbürgerschaft und erhielten temporäre Reisedokumente ohne nationale Nummer. Sie haben keinen Zugang zu Regierungsdiensten und sind meist komplett von der angebotenen Unterstützung der UNRWA abhängig. Die vierte Gruppe sind Syrer palästinensischer Herkunft, die zwar oft an der Grenze abgewiesen wurden, jedoch Zugang zu UNRWA-Dienstleistungen haben (USDOS 11.3.2020). [Anm.: Informationen zu palästinensischen Flüchtlingen aus Syrien finden sich in Abschnitt „Flüchtlinge“.] Palästinenser sind im Parlament sowie in höheren Regierungsämtern und Positionen im Militär unterrepräsentiert, ebenso wie bei Universitätszulassungen. Auch ist der Zugang zu Universitätsstipendien eingeschränkt. Im privaten Sektor hingegen sind sie gut vertreten (USDOS 11.3.2020). Palästinenser sind oft von Arbeitsplätzen im öffentlichen Bereich sowie im Militär ausgeschlossen (FH 4.2.2019). Verheirateten jordanischen Frauen steht generell nicht das Recht zu, ihre Staatsbürgerschaft auf ihre Kinder zu übertragen. Kinder weiblicher Staatsbürger, die mit Nicht-Staatsbürgern verheiratet sind, erhalten die Staatsangehörigkeit des Vaters. Alle Kinder können unabhängig von ihrer Nationalität oder ihrem Status an einer formalen Ausbildung teilnehmen, obwohl in der Praxis der Mangel an ordnungsgemäßen Unterlagen manchmal zu Verzögerungen oder Hindernissen bei der Einschulung der Kinder führt. Kinder von jordanischen Müttern und Vätern, die keine Staatsbürger sind, müssen einen Antrag stellen und bestimmte Kriterien erfüllen, um Zugang zu bestimmten Dienstleistungen zu erhaltenund über das Standesamt einen speziellen Ausweis erhalten. Nach dem Gesetz kann das Kabinett die Staatsbürgerschaft für Kinder jordanischer Mütter und ausländischer Väter unter bestimmten Bedingungen genehmigen, aber dieser Mechanismus ist nicht allgemein bekannt, und eine Genehmigung kommt nur selten vor (USDOS 11.3.2020). (Anm.: 2018 haben die USA die finanzielle Unterstützung für die UNRWA eingestellt. Die Auswirkungen dieser Entscheidung auf die Beistellung der bislang vom Flüchtlingshilfswerk erbrachten Leistungen lassen sich derzeit nur schwer abschätzen.). Anmerkung, 2018 haben die USA die finanzielle Unterstützung für die UNRWA eingestellt. Die Auswirkungen dieser Entscheidung auf die Beistellung der bislang vom Flüchtlingshilfswerk erbrachten Leistungen lassen sich derzeit nur schwer abschätzen.). Quellen: -BADIL - Resource Center for Palestinian Residency and Refugee Rights

(2019): Survey of Palestinian Refugees and Internally Displaced Persons 2016 - 2018, Volume IX, 2019, http://www.badil.org/phocadownloadpap/badil-new/publications/survay/survey2016-2018-eng.pdf, Zugriff 30.3.2020-BADIL - Resource Center for Palestinian Residency and Refugee Rights
(2019): Survey of Palestinian Refugees and Internally Displaced Persons 2016 - 2018, Volume römisch neun, 2019, http://www.badil.org/phocadownloadpap/badil-new/publications/survay/survey2016-2018-eng.pdf, Zugriff 30.3.2020 -FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2008161.html, Zugriff 18.3.2020 -GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020a): Jordanien - Gesellschaft, https://www.liportal.de/jordanien/gesellschaft/, Zugriff 14.4.2020 -UNRWA (o.D. / Stand 5.11.2018): Where We Work / PRS in Jordan, http://www.unrwa.org/where-we-work/jordan / http://www.unrwa.org/prs-jordan, Zugriff 5.11.2018 -USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026422.html, Zugriff 16.3.2020 Relevante Bevölkerungsgruppen Frauen Die Gesetzgebung sieht für Männer und Frauen nicht den gleichen rechtlichen Status vor (USDOS 11.3.2020). Frauen sind sowohl rechtlichen als auch faktischen Diskriminierungen ausgesetzt , v.a. in Bereichen, die der Rechtsprechung der Schariagerichte unterliegen. Auch hinsichtlich bestimmter Sozialleistungen werden Frauen benachteiligt (FH 4.2.2019), weiters in Erbschafts-, Scheidungs-, Sorgerechts- und Staatsbürgerschaftsangelegenheiten, am Arbeitsplatz und unter gewissen Umständen auch was das Gewicht ihrer Aussage vor Schariagerichten betrifft (USDOS 11.3.2020). Die persönlichen sozialen Freiheiten werden durch die konservative Kultur und die Gesetze des Landes eingeschränkt. Ehen zwischen muslimischen Frauen und nicht-muslimischen Männern werden nicht anerkannt (HRW 14.1.2020; vgl. FH 4.2.2019).Die Gesetzgebung sieht für Männer und Frauen nicht den gleichen rechtlichen Status vor (USDOS 11.3.2020). Frauen sind sowohl rechtlichen als auch faktischen Diskriminierungen ausgesetzt , v.a. in Bereichen, die der Rechtsprechung der Schariagerichte unterliegen. Auch hinsichtlich bestimmter Sozialleistungen werden Frauen benachteiligt (FH 4.2.2019), weiters in Erbschafts-, Scheidungs-, Sorgerechts- und Staatsbürgerschaftsangelegenheiten, am Arbeitsplatz und unter gewissen Umständen auch was das Gewicht ihrer Aussage vor Schariagerichten betrifft (USDOS 11.3.2020). Die persönlichen sozialen Freiheiten werden durch die konservative Kultur und die Gesetze des Landes eingeschränkt. Ehen zwischen muslimischen Frauen und nicht-muslimischen Männern werden nicht anerkannt (HRW 14.1.2020; vergleiche FH 4.2.2019). Jordaniens Personenstandsrecht ist nach wie vor diskriminierend, trotz einer Änderung von 2010, die die Ausweitung des Zugangs von Frauen zu Scheidung und Sorgerecht vorsah. Artikel 9 des jordanischen Staatsbürgerschaftsgesetzes erlaubt es jordanischen Frauen, die mit Männern anderer Nationalität verheiratet sind, nicht, ihre Staatsangehörigkeit an Ehepartner und Kinder weiterzugeben. Im Jahr 2014 erließen die jordanischen Behörden einen Kabinettsbeschluss, der darauf abzielte, die Beschränkungen für Kinder ohne jordanische Staatsbürgerschaft beim Zugang zu wichtigen wirtschaftlichen und sozialen Rechten zu lockern. Im Jahr 2019 haben die Behörden im Rahmen einer Überarbeitung des Arbeitsrechts Kinder jordanischer Frauen, die keine Staatsbürger sind, von der Arbeitserlaubnispflicht befreit, aber viele Berufe in Jordanien blieben weiterhin Nicht-Jordaniern verwehrt (HRW 14.1.2020). Gewalt gegen Frauen und deren Misshandlung sind weit verbreitet (USDOS 11.3.2020). Vergewaltigung außerhalb der Ehe steht unter Strafe, für innereheliche Vergewaltigung gilt dies nicht (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 4.2.2019). Das Gesetz, welches Vergewaltigung unter Strafe stellt, wird nicht effizient durchgesetzt. Vergewaltigte oder misshandelte Frauen können Beschwerde bei bestimmten NGOs oder direkt bei den Justizbehörden einbringen (USDOS 11.3.2020).Gewalt gegen Frauen und deren Misshandlung sind weit verbreitet (USDOS 11.3.2020). Vergewaltigung außerhalb der Ehe steht unter Strafe, für innereheliche Vergewaltigung gilt dies nicht (USDOS 11.3.2020; vergleiche FH 4.2.2019). Das Gesetz, welches Vergewaltigung unter Strafe stellt, wird nicht effizient durchgesetzt. Vergewaltigte oder misshandelte Frauen können Beschwerde bei bestimmten NGOs oder direkt bei den Justizbehörden einbringen (USDOS 11.3.2020). In den letzten Jahren wurden bescheidene rechtliche Verbesserungen eingeführt. Im Jahr 2017 verabschiedete das Parlament ein Gesetz zur besseren Regelung der Bearbeitung von Beschwerden über häusliche Gewalt. Andere 2017 verabschiedete Gesetze schafften eine Bestimmung des Strafgesetzbuches ab, die es Vergewaltigern erlaubte, sich der Strafe zu entziehen, indem sie ihre Opfer heirateten. Allerdings sind immer noch reduzierte Strafen für diejenigen möglich, die einen Ehepartner ermorden oder beim Ehebruch erwischt wurden (FH 4.2.2019). Im Laufe des Jahres 2019 wurden keine Fälle von Zwangsheirat als Alternative zu einem potenziellen "Ehrenmord" gemeldet, obwohl NGOs feststellten, dass viele Fälle von Zwangsheirat kurz nach dem Vorwurf einer Vergewaltigung aufgrund familiären und gesellschaftlichen Drucks stattfanden, bevor es zu einem formellen Prozess kam. Trotz der Änderung des Strafgesetzbuches von 2017, die die Praxis der Straffreiheit für Vergewaltiger, die ihre Opfer heirateten, beendet, stellten Beobachter weiterhin fest, dass eine vergewaltigte Frau, um die „Familienehre“ zu bewahren, nicht von ihrer Familie getötet wird, wenn sie ihren Vergewaltiger heiratet. NGOs stellten fest, dass diese Gesetzesänderung dazu beiträgt, dass mehr Frauen dazu ermutigt werden Vergewaltigungen anzuzeigen, insbesondere angesichts der Einrichtung von Frauenhäusern (USDOS 13.3.2020). Obwohl die Gouverneure bereits im August 2018 begannen, potenzielle Opfer von "Ehrenverbrechen" an das Ministerium für soziale Entwicklung zu verweisen, anstatt sie unfreiwillig in "Schutzhaft" zu nehmen (USDOS 11.3.2020), nutzen einige Provinzgouverneure weiterhin das Gesetz um Frauen verwaltungsmäßig, monatelang und aus diskriminierenden Gründen festzuhalten. Es wurde im Oktober 2019 berichtet, dass 85 Frauen administrativ inhaftiert wurden, da sie des außerehelichen Geschlechtsverkehrs beschuldigt wurden (AI 18.2.2020). Dennoch überwiesen im Laufe des Jahres die Gouverneure 36 Frauen direkt an das Schutzhaus (USDOS 11.3.2020). Laut Amnesty International hat das Ministerium, bis Ende Oktober 2019, 86 Frauen geholfen. Allerdings durften die Frauen das Schutzhaus nicht ohne die Zustimmung eines Provinzgouverneurs verlassen. Es bestanden weiterhin Bedenken hinsichtlich des Mangels an Schutzanordnungen oder der fehlenden Einleitung von Strafverfolgungsmaßnahmen als Reaktion auf die Androhung von Gewalt durch Familienmitglieder (AI 18.2.2020). Artikel 98 des 2017 geänderten jordanischen Strafgesetzbuchs, besagt, dass eine Verteidigung wegen eines „Wutausbruches“ nicht für Täter von Verbrechen „gegen Frauen“ geltend gemacht werden kann, und auch keine mildernden Strafen erhalten können. Richter verhängten weiterhin mildere Strafen gemäß Artikel 99, wenn Familienmitglieder der Opfer die Verfolgung ihrer männlichen Familienmitglieder nicht unterstützten. Lokale Medien berichteten im Juli 2019, dass seit Anfang des Jahres
(2019), 12 Frauen in Jordanien von Familienmitgliedern getötet wurden (HRW 14.2.2020). Gemäß USDOS gab es bis August 2019 17 Fälle von getöteten Frauen in Jordanien, die alle auf häusliche Gewalt zurückzuführen waren. Im April 2019 startete das Ministerium eine nationale Initiative, die darauf abzielt, geschlechtsspezifische Gewalt zu verhindern und angemessen darauf zu reagieren. Außerdem wurde ein Handbuch für die Gesundheitsversorgung und die Behandlung von Opfern sexueller Übergriffe erstellt (USDOS 11.3.2020). Quellen: -AI - Amnesty International (18.2.2020): Human rights in the Middle East and North Africa: Review of 2019; Jordan, https://www.ecoi.net/en/document/2025833.html, Zugriff 30.3.2020 -FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Jordan, https://www.ecoi.net/en/document/2008161.html, Zugriff 30.3.2020 -HRW - Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Jordan, https://www.ecoi.net/en/document/2022734.html, Zugriff 30.3.2020 -USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Jordan, https://www.ecoi.net/en/document/2026422.html, Zugriff 30.3.2020 Bewegungsfreiheit Das Gesetz erlaubt Inlandsreisen, Auslandsreisen (FH 4.2.2019; vgl. USDOS 11.3.2020), Emigration und Rückkehr in die Heimat, jedoch gibt es einige Einschränkungen (USDOS 11.3.2020). [Anm.: Zu den Zugangsbeschränkungen für Flüchtlinge aus Syrien s. Abschnitt „
  1. IDPs und Flüchtlinge“.]Das Gesetz erlaubt Inlandsreisen, Auslandsreisen (FH 4.2.2019; vergleiche USDOS 11.3.2020), Emigration und Rückkehr in die Heimat, jedoch gibt es einige Einschränkungen (USDOS 11.3.2020). [Anm.: Zu den Zugangsbeschränkungen für Flüchtlinge aus Syrien s. Abschnitt „
  2. IDPs und Flüchtlinge“.] Quellen: -FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Jordan, https://www.ecoi.net/en/document/2008161.html, Zugriff 14.4.2020 -USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026422.html , Zugriff 18.3.2020 Grundversorgung und Wirtschaft Jordaniens Volkswirtschaft ist schwach. Das Land verfügt nur über wenige natürliche Ressourcen und sehr begrenzte landwirtschaftliche Nutzflächen (BMZ o.D.). Die Staatsverschuldung (2018: 95 Prozent des BIP) nimmt weiter zu. Auf Druck des Internationalen Währungsfonds wollte die jordanische Regierung im Frühjahr 2018 die Einkommensteuer erhöhen, was starke Unruhen auslöste. Seither gehen Teile der Bevölkerung immer häufiger auf die Straße, um zu protestieren. Im Herbst 2019 streikten Lehrkräfte im ganzen Land. Die jordanische Regierung hat für den Zeitraum 2018-2022 ein Reformprogramm aufgelegt, das unter anderem auf den Ausbau erneuerbarer Energien sowie auf Haushaltskonsolidierung durch höhere Steuern und weniger Subventionen setzt. Ob diese Maßnahmen mehr Jobs schaffen und Wachstum bewirken können, ist offen. Vermutlich wird die Einkommensungleichheit zunehmen, was die ohnehin angespannte Lage weiter verschärfen würde (GIZ 3.2020b). Das Wirtschaftswachstum lag in den letzten Jahren bei durchschnittlich 2 Prozent und war zu gering, um die hohe Staatsverschuldung abbauen zu können. Aktuell steckt das Land in einer ökonomischen Krise. Mit dem niedrigen Wachstum gehen eine hohe Arbeitslosigkeit (20 Prozent) sowie ein niedriges Bruttoinlandsprodukt per capita (ca. 7.500 Euro/Jahr, kaufkraftbereinigt) einher. Der staatlich fixierte Mindestlohn beträgt 225 JD/Monat (ca. 270 Euro, für Ausländer 155 JD/185 Euro). Viele Jordanier verdienen tatsächlich nicht mehr – und dies bei einem geschätzten Existenzminimum von 500 JD (ca. 625 Euro) pro Monat und Familie und Lebenshaltungskosten, die real auf mitteleuropäischem Niveau liegen. Elementare Arbeitnehmerrechte werden oftmals nicht beachtet (GIZ 3.2020b). Die jordanische Bevölkerung ist sehr jung: Etwa 35 Prozent der rund 9,7 Millionen Einwohner sind unter 15 Jahre alt. Der inländische Arbeitsmarkt kann ihnen bisher keine ausreichenden beruflichen Perspektiven bieten, die Jugendarbeitslosigkeit liegt nach Schätzungen deutlich über 30 Prozent (BMZ o.D.). Knappe Ressourcen (wenig Wasser, wenig Rohstoffe), Defizite bei der Staatsführung und eine schwach entwickelte Industrie machen Jordanien ökonomisch in hohem Maße abhängig von Importen und externen Finanzzuflüssen. Internationale Finanzhilfen und Kredite (USA, IWF, arabische Golfstaaten), Überweisungen jordanischer Arbeitskräfte im Ausland (in 2018 waren es ca. 3 Mrd. JD/Jahr bzw. rund 8 Prozent des BIP), Tourismus (10-12 Prozent des BIP, davon ca. 50 Prozent Gesundheitstourismus) sowie Dienstleistungen und Phosphatexporte sichern bislang das Überleben. Charakteristisch ist ein starkes Gefälle zwischen Stadt und Land (GIZ 3.2020b). Bedingt durch die regionalen Umwälzungen und insbesondere die Krise in Syrien (Kosten für Flüchtlingsintegration und zur Grenzsicherung, ausbleibende Gaslieferungen aus Ägypten, weniger Rücküberweisungen von Migranten und wegbrechende regionale Absatzmärkte) und bedingt durch verschleppte Reformen, die hohe Jugendarbeitslosigkeit und eine der niedrigsten Frauenerwerbsquoten der Welt herrscht in weiten Teilen der Bevölkerung eine wirtschaftliche Perspektivlosigkeit. Jordanien ist deshalb von externen Zuwendungen abhängig: vor allem von Leistungen und Umschuldungen internationaler Geber sowie von den Geldüberweisungen der im Ausland lebenden Jordanierinnen und Jordanier (BMZ o.D.). Die Präsenz von rund 1,3 Millionen Menschen aus Syrien, von denen rund 670.000 beim UNHCR registrierte Flüchtlinge sind (GIZ 3.2020b; vgl. GIZ 3.2020c), bedeutet hohen zusätzlichen Druck auf die ohnehin knappen natürlichen Ressourcen des Landes (Wasser, Energie) sowie hohe öffentliche Zusatzausgaben, vor allem für Gesundheitsversorgung und Bildung, weiters für die allgemeine Infrastruktur und die Subventionierung von Energie. Viele Kommunen sind überlastet. Da die meisten Flüchtlinge aus Syrien keine Ersparnisse haben und aufgrund ihrer Not bereit sind, für absolute Minimallöhne zu arbeiten, ist die in Jordanien ohnehin scharfe Konkurrenz um Arbeitsplätze noch härter geworden, vor allem zwischen Arbeitssuchenden aus Ägypten und Syrien. Die schon vorher sehr niedrigen Löhne befinden sich in einer Abwärtsspirale. Dies bedeutet auch eine weitere Schwächung der ohnehin geringen Arbeitnehmerrechte sowie der Kaufkraft bedeutender Teile der Bevölkerung (GIZ 3.2020b).Die Präsenz von rund 1,3 Millionen Menschen aus Syrien, von denen rund 670.000 beim UNHCR registrierte Flüchtlinge sind (GIZ 3.2020b; vergleiche GIZ 3.2020c), bedeutet hohen zusätzlichen Druck auf die ohnehin knappen natürlichen Ressourcen des Landes (Wasser, Energie) sowie hohe öffentliche Zusatzausgaben, vor allem für Gesundheitsversorgung und Bildung, weiters für die allgemeine Infrastruktur und die Subventionierung von Energie. Viele Kommunen sind überlastet. Da die meisten Flüchtlinge aus Syrien keine Ersparnisse haben und aufgrund ihrer Not bereit sind, für absolute Minimallöhne zu arbeiten, ist die in Jordanien ohnehin scharfe Konkurrenz um Arbeitsplätze noch härter geworden, vor allem zwischen Arbeitssuchenden aus Ägypten und Syrien. Die schon vorher sehr niedrigen Löhne befinden sich in einer Abwärtsspirale. Dies bedeutet auch eine weitere Schwächung der ohnehin geringen Arbeitnehmerrechte sowie der Kaufkraft bedeutender Teile der Bevölkerung (GIZ 3.2020b). Es gibt etwa 1,4 Millionen Arbeitsmigranten in Jordanien, von denen etwa eine Million keine Arbeitserlaubnis besitzt, was sie besonders anfällig für Ausbeutung macht. Arbeitsrechtsorganisationen haben die Besorgnis über schlechte Arbeitsbedingungen, Zwangsarbeit und sexuellen Missbrauch in den sogenannten Qualifying Industrial Zones geäußert, in denen hauptsächlich weibliche und ausländische Fabrikarbeiter Waren für den Export verarbeiten (FH 4.2.2019). Quellen: -BMZ - Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (Deutschland) (o.D): Jordanien, Wirtschaftliche Situation, Hohe Jugendarbeitslosigkeit und fehlende Perspektiven, https://www.bmz.de/de/laender_regionen/naher_osten_nordafrika/jordanien/index.jsp, Zugriff 25.3.2020 -FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2008161.html, Zugriff 24.3.2020 -GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020b): Jordanien - Wirtschaft, https://www.liportal.de/jordanien/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 24.3.2020 -GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020c): Jordanien – Gesellschaft, https://www.liportal.de/jordanien/gesellschaft/ , Zugriff 15.4.2020 Medizinische Versorgung Das Versorgungsniveau ist in Amman sehr gut. Hier sind besonders die beiden großen Privatkrankenhäuser, das Al-Khalidi Medical Center und das Arab Medical Center, zu nennen. Außerhalb der Hauptstadt ist mit starken Einschränkungen zu rechnen, v.a. auch hinsichtlich des Rettungsdienstes bei Unfällen (AA 18.3.2020). Bei der Versorgung gibt es ein ausgeprägtes Stadt-Land-Gefälle und eine sich immer weiter öffnende Schere zwischen arm und reich. Im Großraum Amman ist die medizinische Versorgung gut, in den ländlichen Gebieten deutlich schlechter (GIZ 3.2020c). Der medizinische Standard in den öffentlichen Krankenhäusern ist gut, die Krankenpflege entspricht nicht immer europäischem Niveau. Privatkliniken haben einen besseren Standard. Medikamente sind ausreichend erhältlich. Die medizinische Versorgung in öffentlichen Krankenhäusern entspricht nicht oder nur mit Einschränkungen westeuropäischem Standard. Private Krankenhäuser sind besonders im Raum Amman zahlreich und mit westeuropäischem Standard größtenteils vergleichbar (BMEIA 25.3.2020). Kinder bis einschließlich sechs Jahren werden kostenlos versorgt. Die durchschnittliche Lebenserwartung liegt bei rund 75 Jahren. Nachdem es im Gefolge des 11.9.2001 für Araber immer schwieriger wurde, zur medizinischen Behandlung in westliche Länder zu reisen, verzeichnet Jordanien merkliche Zuwächse beim Gesundheitstourismus (GIZ 3.2020c). Die Regierung gewährte Männern großzügigere Sozialversicherungsleistungen als Frauen. Die Gesetze und Vorschriften zur Krankenversicherung für Beamte, unterstehen dem Civil Service Bureau (Büro für den öffentlichen Dienst) und erlauben es Frauen, ihren Versicherungsschutz auf Angehörige oder Ehepartner auszudehnen, auch wenn sie keine Staatsbürger sind. Männer müssen Staatsbürger sein, um die vollen Versicherungsleistungen auf Ehepartner und Unterhaltsberechtigte auszudehnen (USDOS 11.3.2020). Darüber hinaus werden in Jordanien seit jeher, staatstragende Berufsgruppen wie Beamte, Polizisten und Angehörige des Militärs, kostenlos oder zu vergünstigten Bedingungen medizinisch behandelt. Alle anderen Berufstätigen sind in Krisensituationen auf ihre Familien, ihre Ersparnisse oder auf Almosen angewiesen. Im Zuge der Privatisierung ehemaliger Staatsbetriebe hat Jordanien im Jahr 2001 eine allgemeine Kranken- und Rentenversicherung eingeführt, die unter anderem bei Arbeitsunfällen, Krankheit und Schwangerschaft einspringt. Diese Versicherung gilt allerdings nur für einen Teil der Beschäftigten und sie schützt nicht die vielen tausend Arbeitsmigrant/innen in Jordanien. Landwirtschaftliche Helfer, Hausangestellte und eine Reihe anderer Berufe sind von der Versicherung bislang ausgeschlossen, ebenso wie von der Unfallversicherung (GIZ 3.2020c). Quellen: -AA - Auswärtiges Amt (18.3.2020): Jordanien - Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/jordanien-node/jordaniensicherheit/218008, Zugriff 18.3.2020 -BMEIA (25.3.2020): Jordanien, Reiseinformationen, Gesundheit & Impfungen, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/jordanien/, Zugriff 25.3.2020 -GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020c): Jordanien - Gesellschaft, https://www.liportal.de/jordanien/gesellschaft/, Zugriff 15.4.2020 Rückkehr Das Gesetz sieht Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor. Es gibt einige, nicht näher definierte Einschränkungen (USDOS 11.3.2020). Quellen: -USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026422.html, Zugriff 18.3.2020 COVID 19 Jordanien hat bei der Minimierung der gesundheitlichen Auswirkungen der COVID-19-Krise gute Arbeit geleistet. Kurz nach dem Ausbruch kündigte die jordanische Regierung ein erstes Maßnahmen- und Anreizwerk an, um die unmittelbare Liquidität und die Kosten für die Finanzierung von Problemen für verschiedene Sektoren/Unternehmen sowie Maßnahmen zum Schutz schutzbedürftiger Haushalte anzugehen. Dennoch dürften die Inlandsblockaden, die globale Konjunkturabschwächung, Handelsstörungen und die Aussetzung des internationalen Reiseverkehrs erhebliche Auswirkungen auf die jordanische Wirtschaft haben. Der beispiellose wirtschaftliche Schock von COVID-19 hat die bestehenden strukturellen Schwächen in der Wirtschaft und ungelöste soziale Herausforderungen verschärft und die fragile makroökonomische Haltung des Landes unter Druck gesetzt. Zu den wichtigsten Herausforderungen für Jordaniens Aussichten gehört der anhaltende Rückgang der Wirtschaftstätigkeit aufgrund von Innenblockaden, der die hohe Arbeitslosigkeit eskalieren könnte. Die Geschwindigkeit der wirtschaftlichen Erholung hängt mittelfristig weitgehend von der Entwicklung der Pandemie und der Frage ab, ob Reformen umgesetzt werden. Diese Reformen sind in der Fünfjahresreformmatrix verankert, die Jordanien in Zusammenarbeit mit der Weltbank und anderen Entwicklungspartnern entwickelt hat. Die Matrix legt die Grundlagen für ein nachhaltiges, integratives Wachstum, das auf Agenden mit Beschäftigung, Jugend und Geschlecht wirken kann. Diese mittelfristigen Reformen zielen darauf ab, Jordaniens Wirtschaft effizienter zu machen und sie auf exportorientiertes Wachstum auszurichten, indem ein besseres Geschäfts- und Investitionsumfeld geschaffen wird. Während der Pandemie waren Reformen zur Förderung der Produktivität und zur Stärkung der Digitalisierung für die Wirtschaft besonders nützlich. Wirtschaftsleistung Jordaniens Wirtschaftswachstum verlangsamte sich im ersten Quartal 2020 auf 1,3 %, was nur teilweise auf die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie zurückgeht. Das zaghafte Wachstum während des Quartals resultierte aus einer Verbesserung der Nettoexporte und dem marginalen Beitrag des Staatsverbrauchs, während die gesamtwirtschaftliche Aktivität weiterhin durch die schwache private Nachfrage und gedämpfte staatliche Investitionen eingeschränkt blieb. Unterdessen spiegeln die Arbeitsmarktindikatoren für das zweite Quartal 2020 die erheblichen Störungen der COVID-19-Krise wider. Die bereits erhöhte Arbeitslosenquote ist im zweiten Quartal 2020 auf 23 % gestiegen, verglichen mit 19,3 % im ersten Quartal 2020, während die Erwerbsquote in diesem Zeitraum um 0,4 % gesunken ist. Mit Blick auf die Zukunft wird die Pandemie ebenso störende Auswirkungen auf die jordanische Wirtschaft und ihre Aussichten haben wie auf die Handelspartner Jordaniens und die MENA-Region insgesamt; seine allmähliche mittelfristige Erholung könnte von niedrigeren Ölpreisen und einer stetigen Reformdynamik profitieren, um die Effizienz zu steigern und die Produktivität zu steigern. Auf haushaltspolitischer Ebene verschärft die Pandemie das Haushaltsdefizit, da die Einnahmenerhebung angesichts der Konjunkturabschwächung und der inländischen Lockdown-Maßnahmen nachgelassen hat. Obwohl die Regierung Einsparungen geschaffen hat – durch die Beschneidung der Lohnsumme im öffentlichen Sektor – schränken pandemiebedingte Ausgabendrucke und wiederkehrende Ausgabenstarre Jordaniens Fähigkeit ein, das Defizit zu begrenzen. Infolgedessen hat sich das Haushaltsdefizit des Zentralstaats (einschließlich Zuschüssen und Verwendung von Bargeld) in den ersten fünf Monaten 2020 auf 4 % des BIP ausgeweitet, fast doppelt so hoch wie im gleichen Zeitraum
  3. Die starke Verschlechterung der staatswirtschaftlichen Finanzen zusammen mit der Verlangsamung des Wirtschaftswachstums hat die Staatsverschuldung im Zentralstaat (einschließlich der Schuldenbestände des Investitionsfonds für die soziale Sicherheit) Ende Mai 2020 auf 105,3 % des prognostizierten BIP erhöht. Mittelfristig dürfte sich der haushaltspolitische Kurs verbessern, sobald sich die Wirtschaftstätigkeit allmählich erholt. Im Außenhandel verringerte sich das Leistungsbilanzdefizit (einschließlich Zuschüssen) im ersten Quartal 2020 gegenüber dem ersten Quartal um 6,3 %. Für das
  4. Quartal 2020 wurde eine erste Anhäufung des Drucks auf den Außensektor gemildert: Exporte und Importe kehrten im Juni nach Rückgängen im April und Mai 2020 zu einem positiven Wachstum zurück. Die Rückflüsse blieben dagegen im zweiten Quartal negativ, während die Aussetzung kommerzieller Flüge jegliche zufließenden Reiseeinnahmen verhinderte. Obwohl der Rückgang der internationalen Ölpreise eine niedrigere Importrechnung unterstützen wird, wird erwartet, dass sich das Leistungsbilanzdefizit im Jahr 2020 aufgrund der gedämpften Auslandsnachfrage und seiner Auswirkungen auf die Binnenwirtschaft durch einen Rückgang der Exporte, Überweisungen, Reisen und ausländischen Investitionen deutlich vergrößern wird. ( Quelle: zelkhalil@worldbank.orgZuletzt aktualisiert: 01.10.2020) Es besteht eine nächtliche Ausgangssperre zwischen 24:00 Uhr und 06:00 Uhr. Schulen und Universitäten bleiben bis Ende des Semesters geschlossen, Unterricht findet nur über e-learning statt. Mund-Nasenschutzmasken und Handschuhe müssen in Geschäften, Firmen, Ministerien, Institutionen sowie öffentlichen Gebäuden getragen werden. Restaurants dürfen nur zu 50% belegt sein, pro Tisch dürfen maximal 6 Personen sitzen. Versammlungen und Feiern von mehr als 20 Personen sind nicht gestattet. In Fahrzeugen mit mehr als drei Insassen muss ein Mund-Nasenschutz getragen werden, sofern die Insassen nicht demselben Haushalt angehören. Bei einem Verstoß drohen hohe Geld- bzw. auch Freiheitsstrafen. (BMeiA, Zugriff 19.02.2021) In Österreich gibt es mit Stand 01.03.2021, 11:31 Uhr, 459.440 bestätigte Fälle (genesen: 430.415) von mit dem Corona-Virus infizierten Personen und 8.561 Todesfälle; in Jordanien wurden bislang 391.090 Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen (genesen: 348.599), wobei 4.701 Todesfälle bestätigt wurden.
  5. Beweiswürdigung
  6. Die Identität konnte mangels Vorlage eines Original Identitätsdokumentes nicht festgestellt werden. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft, insbesondere Religionszugehörigkeit sowie zu den familiären Verhältnissen und Lebensumständen der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat, stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie auf ihre Sprach- und Ortskenntnisse. Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum bisherigen Verfahrenslauf ergeben sich aus dem Akteninhalt. Dass die Beschwerdeführerin gesund ist, ergibt sich aus ihren eigenen diesbezüglichen Angaben sowie aus der dem mikrobiologischem Befund des Instituts für medizinische Mikrobiologie und Hygiene XXXX vom 02.02.2021.Dass die Beschwerdeführerin gesund ist, ergibt sich aus ihren eigenen diesbezüglichen Angaben sowie aus der dem mikrobiologischem Befund des Instituts für medizinische Mikrobiologie und Hygiene römisch 40 vom 02.02.
  7. Auch im weiteren Verfahren ergaben sich bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt keine Hinweise auf eine physische oder psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin oder auf eine Behandlungsbedürftigkeit. Die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin beruhen auf ihren eigenen Angaben.
  8. Die Feststellungen zur aktuellen Lage in Jordanien, die bereits dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurden, basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Die Länderfeststellungen beinhalten eine Vielzahl unbedenklicher, seriöser und aktueller Quellen, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei ist. Die in das Verfahren integrierten Länderinformationen wurden schließlich von der Staatendokumentation des BFA zusammengestellt, deren Qualität ob der gesetzlichen Verpflichtung zur wissenschaftlichen Aufarbeitung der gesammelten Tatsachen nach objektiven Kriterien (vgl. § 5 Abs. 2 BFA-G) nicht in Zweifel gezogen wird.
  9. Die Feststellungen zur aktuellen Lage in Jordanien, die bereits dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurden, basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Die Länderfeststellungen beinhalten eine Vielzahl unbedenklicher, seriöser und aktueller Quellen, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei ist. Die in das Verfahren integrierten Länderinformationen wurden schließlich von der Staatendokumentation des BFA zusammengestellt, deren Qualität ob der gesetzlichen Verpflichtung zur wissenschaftlichen Aufarbeitung der gesammelten Tatsachen nach objektiven Kriterien vergleiche Paragraph 5, Absatz 2, BFA-G) nicht in Zweifel gezogen wird. Weder die Beschwerdeführerin noch ihre Vertretung traten den diesbezüglichen Feststellungen entgegen. Die herangezogenen Länderfeststellungen sind nach Ansicht des erkennenden Gerichts ausführlich und weisen die gebotene Aktualität auf. Die BF trat diesen Feststellungen nicht substantiiert entgegen. Die unstrittigen Feststellungen zu aktuell vorliegenden Zahlen in Verbindung mit der Pandemie aufgrund des Corona-Virus ergeben sich aus den notorischen unbedenklichen tagesaktuellen Berichten und Informationen, wie etwa der Johns Hopkins Universität, Corona Resource Center, in Baltimore, Maryland (darauf ua verweisend: https://www.ages.at).
  10. Hinsichtlich der seitens der BF geltend gemachten ausreisekausalen Vorkommnisse hat bereits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in seiner Beweiswürdigung nachvollziehbar und umfassend dargelegt, dass die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Bedrohungssituation unglaubwürdig ist und somit als nicht den Tatsachen entsprechend gewertet werden muss. Die Beschwerdeführerin und ihre beiden Söhne haben ihr Vorbringen auf dieselben Vorkommnisse, nämlich die zweimalige Bedrohung durch die Familie der Freundin des älteren Sohnes der Beschwerdeführerin, die von ihm schwanger gewesen sei, gestützt. Das Bundesamt gelangte zu Recht zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme Ausführungen getätigt hat, die äußerst vage, in sich und im Vergleich zu den Angaben ihrer Söhne mehrfach widersprüchlich und nicht stimmig waren. Auch das erkennende Gericht kommt nach gesamtheitlicher Würdigung zu der Überzeugung, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrer Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht. Zuzustimmen ist zunächst den Ausführungen der belangten Behörde, wonach sich die Angaben der Beschwerdeführerin auf das Vorbringen des älteren Sohnes XXXX beziehen, welcher nicht in der Lage gewesen sei, ein glaubwürdiges ausreisekausales Vorbringen darzulegen. Ergänzend sei an dieser Stelle auch auf die hg. Beweiswürdigung im Verfahren der Söhne der BF verwiesen, die im wesentlichen dieselben Ausreisegründe wie die BF selbst angaben (zur Zulässigkeit der beweiswürdigenden Einbeziehung der als unglaubhaft erachteten Angaben von Mutter und Schwester aus deren Verfahren vgl. jüngst VwGH 01.10.2020, Ra 2020/20/0332-6), sodass auch daraus im Lichte der gegenständlichen Beweiswürdigung einmal mehr auf die Unglaubwürdigkeit der Angaben der BF geschlossen werden kann. Zuzustimmen ist zunächst den Ausführungen der belangten Behörde, wonach sich die Angaben der Beschwerdeführerin auf das Vorbringen des älteren Sohnes römisch 40 beziehen, welcher nicht in der Lage gewesen sei, ein glaubwürdiges ausreisekausales Vorbringen darzulegen. Ergänzend sei an dieser Stelle auch auf die hg. Beweiswürdigung im Verfahren der Söhne der BF verwiesen, die im wesentlichen dieselben Ausreisegründe wie die BF selbst angaben (zur Zulässigkeit der beweiswürdigenden Einbeziehung der als unglaubhaft erachteten Angaben von Mutter und Schwester aus deren Verfahren vergleiche jüngst VwGH 01.10.2020, Ra 2020/20/0332-6), sodass auch daraus im Lichte der gegenständlichen Beweiswürdigung einmal mehr auf die Unglaubwürdigkeit der Angaben der BF geschlossen werden kann. Die BF und ihre Söhne haben sich zwar gleichlautend auf zwei Vorfälle bezogen, bei denen sie von der gegnerischen Familie bedroht worden sein sollen, doch verwies das BFA zutreffend auf die verschiedenen Ausführungen der Beschwerdeführer zu den betreffenden (bewaffneten) Vorfällen. So habe der Sohn XXXX ausgeführt, der erste Vorfall sei am 20.12.2020 gewesen, doch seien sie nicht u Hause gewesen und hätten davon lediglich durch die Nachbarn erfahren; der zweite Vorfall hätte sich lt. Angaben des Sohnes Ende Dezember 2020 ereignet, wobei ein Schuss auf die Haustüre abgegeben worden sei. So habe der Sohn römisch 40 ausgeführt, der erste Vorfall sei am 20.12.2020 gewesen, doch seien sie nicht u Hause gewesen und hätten davon lediglich durch die Nachbarn erfahren; der zweite Vorfall hätte sich lt. Angaben des Sohnes Ende Dezember 2020 ereignet, wobei ein Schuss auf die Haustüre abgegeben worden sei. Die BF habe jedoch angegeben, es sei nicht nur geschossen worden, sondern seien sie auch schreiend aufgefordert worden, rauszukommen. Die BF habe auch nicht den ungefähren Zeitpunkt der Vorfälle benennen können. Die BF habe weder ein Datum angeben können noch auszuführen vermocht, ob sich die Vorfälle Anfang, Mitte oder Ende des Monats ereignet hätten. Dem BFA ist zuzustimmen, wenn es daraus die Unglaubwürdigkeit der Angaben der BF ableitet, da sie zumindest – unabhängig von ihrem Bildungsgrad, welcher in der Beschwerde erklärend herangezogen wurde - zu einer zumindest ungefähren zeitlichen Einordnung der Vorfälle va auch im Hinblick auf die in Zeitnähe erfolgte Ausreise in der Lage sein müsste, was jedoch nicht der Fall war, sondern gab die BF dazu lediglich an, es nicht zu wissen. Auch fällt auf und hob auch das BFA zutreffend beweiswürdigend hervor, dass der Sohn XXXX entgegen den Angaben der BF erklärte, die Familie sei auch anlässlich des ersten Vorfalles zu Hause gewesen und hätten sich Menschen eingemischt, was jedoch nicht mit den Angaben der BF kompatibel ist, wonach sie während des ersten Vorfalles nicht zu Hause gewesen seien, sondern lediglich von den Nachbarn darüber informiert worden seien. Auch fällt auf und hob auch das BFA zutreffend beweiswürdigend hervor, dass der Sohn römisch 40 entgegen den Angaben der BF erklärte, die Familie sei auch anlässlich des ersten Vorfalles zu Hause gewesen und hätten sich Menschen eingemischt, was jedoch nicht mit den Angaben der BF kompatibel ist, wonach sie während des ersten Vorfalles nicht zu Hause gewesen seien, sondern lediglich von den Nachbarn darüber informiert worden seien. Ferner wurde seitens des BFA zurecht darauf verwiesen, dass die BF und ihre Söhne einerseits erklärt hätten, aufgrund des Schusses auf die Haustüre das Haus fluchtartig durch die Hintertür verlassen zu haben und nicht wieder in das Haus zurückgekehrt zu sein, andererseits jedoch erklärten, die neu ausgestellten Reisepässe mitgenommen zu haben, wobei auffällt, dass diese am XXXX ausgestellt wurden. Aus der Angabe der Söhne, wonach sie direkt zum Reisebüro bzw. Flughafengeflüchtet seien, müsste sie auch Geld für die Ausreise mitgenommen haben. Ferner wurde seitens des BFA zurecht darauf verwiesen, dass die BF und ihre Söhne einerseits erklärt hätten, aufgrund des Schusses auf die Haustüre das Haus fluchtartig durch die Hintertür verlassen zu haben und nicht wieder in das Haus zurückgekehrt zu sein, andererseits jedoch erklärten, die neu ausgestellten Reisepässe mitgenommen zu haben, wobei auffällt, dass diese am römisch 40 ausgestellt wurden. Aus der Angabe der Söhne, wonach sie direkt zum Reisebüro bzw. Flughafengeflüchtet seien, müsste sie auch Geld für die Ausreise mitgenommen haben. Die geschilderte Vorgehensweise, vor allem die kurz vor der Ausreise ausgestellten Reisepässe indizieren stark eine längerfristig geplante Ausreise, wie auch das BFA zutreffend festhielt. Doch auch das Vorbringen der BF per se ist von markanten Ungereimtheiten geprägt. So ist die Angabe der BF in der Erstbefragung, wonach sie selbst bei den beiden Heiratsanträgen dabei war, nicht mit ihren späteren Ausführungen in der behördlichen Einvernahme vereinbar, wonach sie das Mädchen nicht kenne. Auch der Name des Mädchens, mit dem ihr Sohn befreundet gewesen sein soll, wurde von der BF und ihren Söhnen nicht gleichlautend genannt, gab die BF doch an, das Mädchen habe XXXX geheißen, während die Söhne diesbezüglich den Namen XXXX nannten. Gerade in diesem Zusammenhang geht das in der Beschwerde herangezogene Argument, wonach die BF über eine schlechte Ausbildung verfüge ins Leere, müsste ihr doch zumindest der Name des Mädchens, bei deren Heiratsanträgen die BF anwesend gewesen sein soll und wegen dem die Familie der BF letztlich gezwungen gewesen sein soll, das Land zu verlassen bekannt sein, was jedoch nicht der Fall war und einmal mehr gegen die Glaubwürdigkeit der Angaben der BF und ihrer Söhne spricht.Auch der Name des Mädchens, mit dem ihr Sohn befreundet gewesen sein soll, wurde von der BF und ihren Söhnen nicht gleichlautend genannt, gab die BF doch an, das Mädchen habe römisch 40 geheißen, während die Söhne diesbezüglich den Namen römisch 40 nannten. Gerade in diesem Zusammenhang geht das in der Beschwerde herangezogene Argument, wonach die BF über eine schlechte Ausbildung verfüge ins Leere, müsste ihr doch zumindest der Name des Mädchens, bei deren Heiratsanträgen die BF anwesend gewesen sein soll und wegen dem die Familie der BF letztlich gezwungen gewesen sein soll, das Land zu verlassen bekannt sein, was jedoch nicht der Fall war und einmal mehr gegen die Glaubwürdigkeit der Angaben der BF und ihrer Söhne spricht. Letztlich wurde in der behördlichen Beweiswürdigung auch darauf verwiesen, dass sich das Vorbringen der BF aus den mehrfachen Nachfragen ergibt, die BF jedoch nicht in der Alge war, von sich aus Angaben unter Nennung von Details zu machen. Zutreffend verwies das BFA auf Erfahrungswerte, die auch allgemein bekannt sind. Es kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass bei tatsächlicher Existenz der seitens der BF geschilderten Geschehnisse es der BF ein Anliegen gewesen wäre, diese von sich aus darzulegen. Eine derartige Vorgangsweise entspricht auch den aus mehr als zwanzigjähriger Tätigkeit im Asylverfahren resultierenden Erfahrungswerten der erkennenden Richterin und werden gerade freie, emotionale Erzählungen unter Nennung zahlreicher Details auch als sog. „Realkennzeichen“ einer glaubwürdigen Darlegung in einschlägiger Literatur und Fortbildungsveranstaltungen zur Thematik „Glaubwürdigkeitsprüfung“, welche die erkennende Richterin besuchte, genannt. Bei Durchsicht des behördlichen Einvernahmeprotokolls fällt auf, dass die BF nicht in der Lage war, ihre Ausreisegründe von sich aus und unter Nennung von Details und Gefühlslagen darzulegen, sondern ergab sich das ausreiskausale Vorbringen aus den kurzen Antworten auf die der BF gestellten Fragen. Die Angaben der BF sind als abstrakt und emotional distanziert zu werten und sind die Antworten auf die der BF gestellten Fragen oft als ausweichend und unsubstantiiert zu qualifizieren. Illustrativ sei dazu folgende Passage aus dem behördlichen Einvernahmeprotokoll zitiert (AS 59): VP: …Sie sind 2 Mal zu uns nach Hause gekommen und haben uns bedroht. Wir suchen hier in Österreich um Schutz. LA: Wann, wer wie hat Sie bedroht?VP: Zweimal sind sie bewaffnet zu uns nach Hause gekommen. Beim Datum merken bin ich nicht gut, aber in diesem Monat vor unserer Ausreise.LA: Wann, wer wie hat Sie bedroht?, VP: Zweimal sind sie bewaffnet zu uns nach Hause gekommen. Beim Datum merken bin ich nicht gut, aber in diesem Monat vor unserer Ausreise. LA: Anfang, Mitte oder Ende des Monats?VP: Weiß ich nicht.LA: Anfang, Mitte oder Ende des Monats?, VP: Weiß ich nicht. LA: Was waren dies für Vorfälle? Wer war daran beteiligt?VP: Sie haben auf die Tür geschossen und geschrieen, kommt raus. Wir sind nicht rausgegangen, danach haben wir unserer Reisepässe mitgenommen und sind aus dem Land geflüchtet.LA: Was waren dies für Vorfälle? Wer war daran beteiligt?, VP: Sie haben auf die Tür geschossen und geschrieen, kommt raus. Wir sind nicht rausgegangen, danach haben wir unserer Reisepässe mitgenommen und sind aus dem Land geflüchtet. LA: Was war beim anderen Vorfall?VP: Beim ersten Mal waren wir nicht zu Hause.LA: Was war beim anderen Vorfall?, VP: Beim ersten Mal waren wir nicht zu Hause. LA: Woher wissen Sie von dem Vorfall?VP: Unsere Nachbarn haben das erzählt.LA: Woher wissen Sie von dem Vorfall?, VP: Unsere Nachbarn haben das erzählt. Auch aus dieser Sicht ist dem BFA beizupflichten, dass den Angaben der BF die Glaubwürdigkeit zu versagen war, da die BF eben solche Realkennzeichen bei der Darlegung ihrer Ausreisegründe nicht aufwies, sondern dem Einvernahmeprotokoll deutlich zu entnehmen ist, dass die BF ihre Ausreisegrüne äußerst kurz schilderte und lediglich auf die ihr gestellten Fragen antwortete, wobei die Antworten relativ kurz gehalten waren und als stereotyp zu qualifizieren sind. Aus einer Einvernahme dürfen nur Schlüsse gezogen werden, wenn seitens der Behörde – erfolglos – auf eine nähere Detaillierung der Angaben gedrungen wurde (VwGH 18.04.2002, 2001/01/0023), was im vorliegenden Fall hinreichend geschehen ist. Die erkennende Richterin übersieht in diesem Zusammenhang nicht, dass es sich bei der Person der BF um eine Hausfrau mit jedoch fünfjähriger Schulbildung handelt, und sie daher Schwierigkeiten beim Verbalisieren der Vorkommnisse haben mag, doch ist dieses Faktum nicht als Argumen

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