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{'item': 'L516 2232953-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.03.2021 GeschäftszahlL516 2232953-1 Spruch, L516 2232871-1/6E L516 2232953-1/5E beschluss Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Vorsitzenden und die fachkundige Laienrichterin Dr.in Silvia WEIGL und den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf MOSER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX (protokolliert zu L516 2232871-1), gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Linz vom 26.06.2020, ABB-Nr. 4067713, betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung für XXXX (protokolliert zu L516 2232953-1/) als Küchengehilfe gemäß § 4 Abs 1 iVm Abs 3 AuslBG beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Vorsitzenden und die fachkundige Laienrichterin Dr.in Silvia WEIGL und den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf MOSER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 (protokolliert zu L516 2232871-1), gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Linz vom 26.06.2020, ABB-Nr. 4067713, betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung für römisch 40 (protokolliert zu L516 2232953-1/) als Küchengehilfe gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, AuslBG beschlossen: A) Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 VwGVG eingestellt.Das Verfahren wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG eingestellt. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextBegründung:, Begründung: Zu A) Einstellung des Verfahrens

  1. Mit angefochtenem Bescheid vom 26.06.2020 wies das Arbeitsmarktservice Linz (AMS) den Antrag der Beschwerdeführerin vom 25.05.2020 auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den marokkanischen Staatsangehörigen XXXX , für die berufliche Tätigkeit als Küchengehilfe gemäß § 4 Abs 3 AuslBG ab.
  2. Mit angefochtenem Bescheid vom 26.06.2020 wies das Arbeitsmarktservice Linz (AMS) den Antrag der Beschwerdeführerin vom 25.05.2020 auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den marokkanischen Staatsangehörigen römisch 40 , für die berufliche Tätigkeit als Küchengehilfe gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AuslBG ab. Dagegen wurde zunächst mit Schreiben vom 09.07.2020 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
  3. Die Beschwerdeführerin zog die gegenständliche Beschwerde am 02.09.2020 per E-Mail an das AMS zurück (OZ 3). Diese Erklärung weist keine Hinweise auf das Vorliegen von Willensmängeln auf (vgl VwGH 17.10.2013, 2011/21/0140; 17.04.2009, 2007/03/0040; 31.05.2006, 2006/10/0075; 11.07.2003, 2000/06/0173).
  4. Die Beschwerdeführerin zog die gegenständliche Beschwerde am 02.09.2020 per E-Mail an das AMS zurück (OZ 3). Diese Erklärung weist keine Hinweise auf das Vorliegen von Willensmängeln auf vergleiche VwGH 17.10.2013, 2011/21/0140; 17.04.2009, 2007/03/0040; 31.05.2006, 2006/10/0075; 11.07.2003, 2000/06/0173).
  5. Die Zurückziehung der Beschwerde bewirkt, dass der angefochtene Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist, weshalb das Beschwerdeverfahren einzustellen ist (vgl VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
  6. Die Zurückziehung der Beschwerde bewirkt, dass der angefochtene Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist, weshalb das Beschwerdeverfahren einzustellen ist vergleiche VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
  7. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Revision
  8. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die Rechtslage eindeutig beziehungsweise durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L516.2232953.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.