RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.03.2021 GeschäftszahlL516 2236223-1 Spruch, L516 2236223-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Vorsitzenden und die fachkundige Laienrichterin Dr.in Silvia WEIGL und den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf MOSER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , StA Serbien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice, Regionale Geschäftsstelle Kirchdorf/Krems, vom 07.09.2020, ABB-Nr: 4077299, betreffend Nichtzulassung als Schlüsselkraft im Unternehmen der XXXX gemäß § 12a Z1 AuslBG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Vorsitzenden und die fachkundige Laienrichterin Dr.in Silvia WEIGL und den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf MOSER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA Serbien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice, Regionale Geschäftsstelle Kirchdorf/Krems, vom 07.09.2020, ABB-Nr: 4077299, betreffend Nichtzulassung als Schlüsselkraft im Unternehmen der römisch 40 gemäß Paragraph 12 a, Z1 AuslBG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 12a AuslBG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 12 a, AuslBG als unbegründet abgewiesen. B) Die ordentliche Revision ist nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Der Beschwerdeführer XXXX , Staatsangehöriger von Serbien, geb XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer), stellte am 13.07.2020 bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde Kirchdorf/Krems einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot–Karte“ gem § 41 Abs 2 Z 1 NAG (Fachkraft im Mangelberuf) für die berufliche Tätigkeit als „Küchenhilfe mit Kochkenntnissen“ im Unternehmen „Polsterstüberl“ der XXXX in XXXX (in der Folge: Mitbeteiligte). Der Antrag wurde in der Folge gemäß § 20d AuslBG an das Arbeitsmarktservice (AMS) übermittelt.Der Beschwerdeführer römisch 40 , Staatsangehöriger von Serbien, geb römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer), stellte am 13.07.2020 bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde Kirchdorf/Krems einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot–Karte“ gem Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, NAG (Fachkraft im Mangelberuf) für die berufliche Tätigkeit als „Küchenhilfe mit Kochkenntnissen“ im Unternehmen „Polsterstüberl“ der römisch 40 in römisch 40 (in der Folge: Mitbeteiligte). Der Antrag wurde in der Folge gemäß Paragraph 20 d, AuslBG an das Arbeitsmarktservice (AMS) übermittelt. Das AMS wies diesen Antrag nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und Anhörung des Regionalbeirates mit gegenständlich angefochtenem Bescheid gemäß § 12a AuslBG ab. Begründend führte das AMS aus, dass bei einer erforderlichen Mindestpunktezahl von 55 Punkten im vorliegenden Fall keine Punkte anzurechnen gewesen seien. Das AMS wies diesen Antrag nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und Anhörung des Regionalbeirates mit gegenständlich angefochtenem Bescheid gemäß Paragraph 12 a, AuslBG ab. Begründend führte das AMS aus, dass bei einer erforderlichen Mindestpunktezahl von 55 Punkten im vorliegenden Fall keine Punkte anzurechnen gewesen seien. Das AMS führte dazu zusammengefasst aus, dass die angegebene berufliche Tätigkeit als Küchengehilfe nicht als Mangelberuf aufgelistet und trotz Parteiengehör und Urgenz auch nicht in einen Mangelberuf abgeändert worden sei. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.
- Sachverhalt 1.1 Die Mitbeteiligte bezeichnete in ihrer Arbeitgebererklärung die beantragte berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers als „Küchenhilfe mit Kochkenntnissen“. Die genaue Beschreibung der Tätigkeit lautet: „Käsespätzle machen, Ripperl würzen und braten, Salate vorbereiten, Krautsalat kochen, Grammel- und Hascheeknödel drehen, alle Vorbereitungsarbeiten in der Küche, …“ 1.2 Der Beschwerdeführer erhielt im Jahr 2018 ein Zertifikat über die Berufsbezeichnung „Koch“, welches vom serbischen Handwerksausbildungszentrum „ XXXX “, ausgestellt wurde. Dieses Zertifikat enthält jedoch keine Angaben darüber, welche Fertigkeiten und Kenntnisse im Einzelnen, konkret und in welchem zeitlichen und fachlichen Umfang und in welcher Form vermittelt wurden und wie lange diese Ausbildung insgesamt dauerte.1.2 Der Beschwerdeführer erhielt im Jahr 2018 ein Zertifikat über die Berufsbezeichnung „Koch“, welches vom serbischen Handwerksausbildungszentrum „ römisch 40 “, ausgestellt wurde. Dieses Zertifikat enthält jedoch keine Angaben darüber, welche Fertigkeiten und Kenntnisse im Einzelnen, konkret und in welchem zeitlichen und fachlichen Umfang und in welcher Form vermittelt wurden und wie lange diese Ausbildung insgesamt dauerte. 1.3 Der Beschwerdeführer und die Mitbeteiligte haben trotz Aufforderung durch das AMS weder die Jahreszeugnisse noch das Abschlusszeugnis der Ausbildung als Koch vorgelegt; es wurden auch keine Arbeitsbestätigungen vorgelegt und die Arbeitgebererklärung wurde nicht hinsichtlich der beantragten beruflichen Tätigkeit korrigiert. 1.4 Der Beschwerdeführer hat am 01.12.2018 die Prüfung zum ÖSD Zertifikat A2 für die deutsche Sprache bestanden. 1.5 Der Beschwerdeführer war im Antragszeitpunkt 49 Jahre alt.
- Beweiswürdigung 2.1 Die Feststellung zur beantragten berufliche Tätigkeit als „Küchenhilfe mit Kochkenntnissen“ (oben 1.1) ergibt sich aus der Arbeitgebererklärung, die dem AMS vorgelegt wurde. 2.2 Die Feststellungen zum Zertifikat über die Berufsbezeichnung „Koch“ (oben 1.2) ergibt sich aus der Übersetzung in die deutsche Sprache, die der Beschwerdeführer zusammen mit seinem Antrag vorgelegt hat. 2.3 Das AMS informierte im Ermittlungsverfahren die Mitbeteiligte schriftlich am 27.07.2020 mit Parteiengehör darüber, dass als Nachweis der abgeschlossenen Ausbildung die Jahreszeugnisse und das Abschlusszeugnis der Ausbildung als Koch erforderlich seien; dass für das Sprachdiplom A2 keine Punkte anzurechnen seien, da es älter als ein Jahr sei; dass keine Arbeitsbestätigungen vorgelegt worden seien und daher keine Punkte zu vergeben seien; dass auch für das Alter keine Punkte zu vergeben seien; dass eine Rot-Weiß-Rot-Karte gemäß § 12a nur für Fachkräfte in Mangelberufen zu vergeben seien, dies für die berufliche Tätigkeit als „Küchenhilfe“ nicht möglich sei und die Arbeitgebererklärung zu ändern sei, falls die Rot-Weiß-Rot-Karte nicht als Hilfsarbeiter beantragt werde (AMS Parteiengehör 27.07.2020) 2.3 Das AMS informierte im Ermittlungsverfahren die Mitbeteiligte schriftlich am 27.07.2020 mit Parteiengehör darüber, dass als Nachweis der abgeschlossenen Ausbildung die Jahreszeugnisse und das Abschlusszeugnis der Ausbildung als Koch erforderlich seien; dass für das Sprachdiplom A2 keine Punkte anzurechnen seien, da es älter als ein Jahr sei; dass keine Arbeitsbestätigungen vorgelegt worden seien und daher keine Punkte zu vergeben seien; dass auch für das Alter keine Punkte zu vergeben seien; dass eine Rot-Weiß-Rot-Karte gemäß Paragraph 12 a, nur für Fachkräfte in Mangelberufen zu vergeben seien, dies für die berufliche Tätigkeit als „Küchenhilfe“ nicht möglich sei und die Arbeitgebererklärung zu ändern sei, falls die Rot-Weiß-Rot-Karte nicht als Hilfsarbeiter beantragt werde (AMS Parteiengehör 27.07.2020) Die Mitbeteiligte gab gegenüber dem AMS telefonisch am 24.08.2020 bekannt, dass der Antrag schriftlich zurückgezogen werde; eine solche schriftliche Zurückziehung erfolgte jedoch nicht. Der Beschwerdeführer brachte in der Beschwerde zusammengefasst vor, seit 10 Jahren in der Küche zu arbeiten und 2018 erfolgreich den Lehrgang zum Koch bestanden zu haben. Er habe seit zehn Jahren seinen Hauptwohnsitz in Österreich und auch einen A2-Deutschkurs abgeschlossen. Nachweise über die Ausbildungsinhalte und Dauer des Lehrgangs zum Koch oder Arbeitsbestätigungen wurden mit der Beschwerde nicht vorgelegt. Der Aufforderung des AMS vom 27.07.2020 sind damit weder der Beschwerdeführer noch die Mitbeteiligte nachgekommen, weshalb die entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen (oben 1.2) zu treffen waren. 2.4 Die deutschen Sprachkenntnisse auf dem Niveau A2 (oben 1.4) wurden durch das vorgelegte ÖSD-Zertifikat nachgewiesen. 2.
- Die Feststellungen zum Alter des Beschwerdeführers (oben 1.5) ergeben sich aus dessen Geburtsdatum.
- Rechtliche Beurteilung Zu A) Abweisung der Beschwerde als unbegründet 3.1 Gemäß § 12a Z 1 werden Ausländer in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können.3.1 Gemäß Paragraph 12 a, Ziffer eins, werden Ausländer in einem in der Fachkräfteverordnung (Paragraph 13,) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können. Kein Antrag auf Beschäftigung in einem Mangelberuf im Sinne der Fachkräfteverordnung 3.2 Im vorliegenden Fall wurde der verfahrenseinleitende Antrag für die berufliche Tätigkeit als „Küchenhilfe mit Kochkenntnissen“ gestellt und auch während des Verfahrens nicht abgeändert. Die beantragte berufliche Tätigkeit „Küchenhilfe mit Kochkenntnissen“ ist jedoch kein Mangelberuf im Sinne der Fachkräfteverordnung 2020 und 2021 (BGBl II 421/2019 und 595/2020)3.2 Im vorliegenden Fall wurde der verfahrenseinleitende Antrag für die berufliche Tätigkeit als „Küchenhilfe mit Kochkenntnissen“ gestellt und auch während des Verfahrens nicht abgeändert. Die beantragte berufliche Tätigkeit „Küchenhilfe mit Kochkenntnissen“ ist jedoch kein Mangelberuf im Sinne der Fachkräfteverordnung 2020 und 2021 Bundesgesetzblatt Teil 2, 421 aus 2019, und 595 aus 2020,) Bereits aus diesem Grund liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte nicht vor. Nichterreichen der erforderlichen Mindestpunktezahl von 55 Punkten gemäß der Anlage B "Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß § 12a"Nichterreichen der erforderlichen Mindestpunktezahl von 55 Punkten gemäß der Anlage B "Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß Paragraph 12 a 3.3 Selbst wenn der verfahrenseinleitende Antrag für die berufliche Tätigkeit im Mangelberuf „Gaststättenkoch“ im Bundesland Oberösterreich (§ 1 Abs 2 Oberösterreich: Z 40 Fachkräfteverordnung) gestellt worden wäre, würden die Voraussetzungen für die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte aus den folgenden Gründen nicht vorliegen:3.3 Selbst wenn der verfahrenseinleitende Antrag für die berufliche Tätigkeit im Mangelberuf „Gaststättenkoch“ im Bundesland Oberösterreich (Paragraph eins, Absatz 2, Oberösterreich: Ziffer 40, Fachkräfteverordnung) gestellt worden wäre, würden die Voraussetzungen für die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte aus den folgenden Gründen nicht vorliegen: 3.4 Der Gesetzgeber sieht als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung iSd § 12a Z 1 AuslBG einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung vor (VwGH 25.01.2013, 2012/09/0068).3.4 Der Gesetzgeber sieht als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung iSd Paragraph 12 a, Ziffer eins, AuslBG einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung vor (VwGH 25.01.2013, 2012/09/0068). Eine abgeschlossene Berufsausbildung in diesem Sinne liegt vor, wenn der Antragsteller über ein Zeugnis verfügt, dass seine Qualifikation für die beabsichtigte Beschäftigung zweifelsfrei nachweist (so Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsgesetz2, Rz 40 zu §§ 12-13, S 320).Eine abgeschlossene Berufsausbildung in diesem Sinne liegt vor, wenn der Antragsteller über ein Zeugnis verfügt, dass seine Qualifikation für die beabsichtigte Beschäftigung zweifelsfrei nachweist (so Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsgesetz2, Rz 40 zu Paragraphen 12 -, 13,, S 320). Die Lehrzeit für den Lehrberuf Koch/Köchen beträgt in Österreich drei Jahre (Lehrberufsliste, Verordnung BGBl II Nr 41/2020 idF BGBl II Nr 273/2020).Die Lehrzeit für den Lehrberuf Koch/Köchen beträgt in Österreich drei Jahre (Lehrberufsliste, Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 41 aus 2020, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 273 aus 2020,). Zum gegenständlichen Fall 3.5 Im vorliegenden hat der Beschwerdeführer keinen Nachweis darüber erbracht, dass der von ihm absolvierte Lehrgang diesem österreichischen Lehrabschluss entspricht oder eine vergleichbare Ausbildung darstellt. 3.6 Der Beschwerdeführer hat auch keine Nachweise über eine Berufserfahrung als ausgebildeter Koch erbracht. 3.7 Der Beschwerdeführer war im Antragszeitpunkt 49 Jahre alt 3.8 Es könnten daher fallbezogen keine Punkte für die Kriterien „abgeschlossene Berufsausbildung“, „ausbildungsadäquate Berufserfahrung“ und „Alter“ angerechnet werden. Bereits deshalb kann die erforderliche Mindestpunktezahl von 55 Punkten nicht mehr erreicht werden, weshalb die Voraussetzungen für die Zulassung als Fachkraft im beantragten Mangelberuf gemäß §12a AuslBG auch dann nicht vorliegen würden, wenn der verfahrenseinleitende Antrag für die berufliche Tätigkeit im Mangelberuf „Gaststättenkoch“ im Bundesland Oberösterreich gestellt worden wäre. 3.9 Die Beschwerde war daher abzuweisen. Entfall der mündlichen Verhandlung 3.10 In seinen Entscheidungen vom
- Mai 2007, Nr 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom
- Mai 2007, Nr 17.912/05 (Bösch/Österreich), hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Judikatur dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische Fragen" ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft, und im Zusammenhang mit Verfahren betreffend "ziemlich technische Angelegenheiten" ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige, hingewiesen (vgl. auch die Entscheidung des EGMR vom
- März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom
- Dezember 2013, Zl. 2010/07/0111, mwN) (VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159).3.10 In seinen Entscheidungen vom
- Mai 2007, Nr 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom
- Mai 2007, Nr 17.912/05 (Bösch/Österreich), hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Judikatur dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische Fragen" ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft, und im Zusammenhang mit Verfahren betreffend "ziemlich technische Angelegenheiten" ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige, hingewiesen vergleiche auch die Entscheidung des EGMR vom
- März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom
- Dezember 2013, Zl. 2010/07/0111, mwN) (VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159). 3.11 Im vorliegenden Fall wurde keine mündliche Verhandlung beantragt. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im festgestellten Umfang unbestritten und geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.3.11 Im vorliegenden Fall wurde keine mündliche Verhandlung beantragt. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im festgestellten Umfang unbestritten und geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Artikel 6, EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen.Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Zu B) Revision 3.12 Die Revision ist nicht zulässig, da die Rechtslage eindeutig bzw durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist. 3.13 Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L516.2236223.1.00