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{'item': 'L516 2236375-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.03.2021 GeschäftszahlL516 2236375-1 Spruch, L516 2236375-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Vorsitzenden und die fachkundige Laienrichterin Dr.in Silvia WEIGL und den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf MOSER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX XXXX XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice, Regionale Geschäftsstelle XXXX , vom 09.10.2020, ABB-Nr. 4087338, betreffend Nichtzulassung der beantragten Arbeitskraft XXXX , StA Bosnien-Herzegowina, als Schlüsselkraft gemäß § 12a Z1 AuslBG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Vorsitzenden und die fachkundige Laienrichterin Dr.in Silvia WEIGL und den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf MOSER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 römisch 40 römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice, Regionale Geschäftsstelle römisch 40 , vom 09.10.2020, ABB-Nr. 4087338, betreffend Nichtzulassung der beantragten Arbeitskraft römisch 40 , StA Bosnien-Herzegowina, als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 a, Z1 AuslBG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 12a AuslBG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 12 a, AuslBG als unbegründet abgewiesen. B) Die ordentliche Revision ist nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Der mitbeteiligte XXXX , Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina, geb XXXX (in der Folge: Mitbeteiligter), stellte am 19.09.2020 bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot–Karte“ gem § 41 Abs 2 Z 1 NAG (Fachkraft im Mangelberuf) für die berufliche Tätigkeit als „Maurer und Schalungszimmerer“ bei der Beschwerdeführerin XXXX . Der Antrag wurde in der Folge gemäß § 20d AuslBG an das Arbeitsmarktservice (AMS) übermittelt.Der mitbeteiligte römisch 40 , Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina, geb römisch 40 (in der Folge: Mitbeteiligter), stellte am 19.09.2020 bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot–Karte“ gem Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, NAG (Fachkraft im Mangelberuf) für die berufliche Tätigkeit als „Maurer und Schalungszimmerer“ bei der Beschwerdeführerin römisch 40 . Der Antrag wurde in der Folge gemäß Paragraph 20 d, AuslBG an das Arbeitsmarktservice (AMS) übermittelt. Das AMS wies diesen Antrag nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und Anhörung des Regionalbeirates mit gegenständlich angefochtenem Bescheid gemäß § 12a AuslBG ab. Begründend führte das AMS aus, dass statt der erforderlichen Mindestpunktezahl von 55 nur 40 Punkte anzurechnen gewesen seien. Das AMS vergab dabei für die Kriterien gemäß Anlage B des AuslBG folgende Punkte: Qualifikation: 20 Punkte / Ausbildungsadäquate Berufserfahrung: 0 Punkte / Sprachkenntnisse: 5 Punkte / Alter (25 Jahre): 15 Punkte. Das AMS wies diesen Antrag nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und Anhörung des Regionalbeirates mit gegenständlich angefochtenem Bescheid gemäß Paragraph 12 a, AuslBG ab. Begründend führte das AMS aus, dass statt der erforderlichen Mindestpunktezahl von 55 nur 40 Punkte anzurechnen gewesen seien. Das AMS vergab dabei für die Kriterien gemäß Anlage B des AuslBG folgende Punkte: Qualifikation: 20 Punkte / Ausbildungsadäquate Berufserfahrung: 0 Punkte / Sprachkenntnisse: 5 Punkte / Alter (25 Jahre): 15 Punkte. Das AMS führte dazu zusammengefasst aus, dass der Nachweis über eine Berufserfahrung als Bauarbeiter (Maurer) von 2017 bis 2020 nicht zu berücksichtigen sei, da der Abschluss der Ausbildung erst 2020 erfolgt sei; dass auch der Nachweis von Englischkenntnissen auf dem Niveau B1 nicht zu berücksichtigen sei, da jenes Sprachdiplom von keinem anerkannten Kursträger im Sinne des AuslBG stamme und der Nachweis von Sprachkenntnissen durch entsprechende international anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse zu erbringen sei. Diese Feststellungen seien der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht worden, welche jedoch nicht darauf reagiert habe. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

  1. Sachverhalt 1.1 Der Mitbeteiligte verfügt über eine abgeschlossene vierjährige Ausbildung im Fachberuf „Maschinenbautechniker für Computerprojektierung“, die er in Bosnien-Herzegowina, an einer technischen Mittelschule im Juni 2014 abgeschlossen hat. 1.2 Der Mitbeteiligte hat zusätzlich am 12.02.2020 eine Ausbildung im Fachberuf „Maurer-Fassaderer-Isolateur“ im Rahmen einer Erwachsenenbildung an einer Fachmittelschule für Bauwesen in Bosnien-Herzegowina absolviert. 1.3 Der Mitbeteiligte hat in Bosnien-Herzegowina in einem Gewerbetrieb im Zeitraum vom 01.04.2017 – Mai 2020 Bauarbeiten verrichtet und ab Mai 2020 als Maurer gearbeitet. 1.4 Die Mitbeteiligte hat am 10.10.2020 die Prüfung zum ÖSD Zertifikat A1 für die deutsche Sprache bestanden. 1.5 Der Mitbeteiligte hat am 28.08.2020 ein Sprachzertifikat des Ausbildungszentrums „ XXXX “ für die englische Sprache auf dem Niveau B1 erworben.1.5 Der Mitbeteiligte hat am 28.08.2020 ein Sprachzertifikat des Ausbildungszentrums „ römisch 40 “ für die englische Sprache auf dem Niveau B1 erworben. 1.6 Der Mitbeteiligte war im Antragszeitpunkt 25 Jahre alt.
  2. Beweiswürdigung 2.1 Die Feststellungen zur Ausbildung als Maschinenbautechniker für Computerprojektierung sowie als Maurer-Fassaderer-Isolateur (oben 1.1 und 1.2) beruhen auf den dazu vorgelegten Zeugnissen und Diplomen. 2.2 Die Feststellungen zur beruflichen Tätigkeit des Mitbeteiligten beruhen auf der zuletzt mit der Beschwerde vorgelegten Arbeitsbescheinigung, mit welcher eine beim AMS vorgelegte Arbeitsbescheinigung dahingehend korrigiert wurde, dass die Tätigkeit als Maurer erst mit Mai 2020 begann. 2.3 Die deutschen Sprachkenntnisse auf dem Niveau A1 wurden durch das vorgelegte ÖSD-Zertifikat nachgewiesen. 2.4 Die Feststellungen zum Englisch-Zertifikat ergibt sich aus dem dazu vorgelegten Dokument. Mit der Beschwerde wurde zwar das ÖSD-Zertifkat für die deutsche Sprache vorgelegt; für das Englisch-Zertifikat wurde jedoch kein international anerkanntes Sprachdiplom oder Kurszeugnis vorgelegt. 2.5 Die Feststellungen zum Alter des Mitbeteiligten ergeben sich aus dessen Geburtsdatum.
  3. Rechtliche Beurteilung Zu A) Abweisung der Beschwerde als unbegründet 3.1 Das AMS rechnete dem Beschwerdeführer insgesamt bereits 40 Punkte an. Und zwar für das Kriterium „Qualifikation“ 20 Punkte, für das Kriterium „Sprachkenntnisse Deutsch“ 5 Punkte und für das Kriterium „Alter“ 15 Punkte. Das AMS vergab keine Punkte für das Kriterium „ausbildungsadäquate Berufserfahrung“ und keine Punkte für das Kriterium „Sprachkenntnisse Englisch“. Keine ausbildungsadäquate Berufserfahrung 3.2 Eine „ausbildungsadäquate Berufserfahrung“ im Sinne der Anlage B liegt erst vor, wenn Berufstätigkeiten verrichtet worden sind, für welche die – zeitlich davor absolvierte – Ausbildung erforderlich bzw zumindest facheinschlägig förderlich gewesen ist, wenn also eine der Ausbildung entsprechenden Berufstätigkeit ausgeübt wurde. Dies stellt eine facheinschlägige Praxiserfahrung zu einer vorangegangenen Ausbildung sicher (vgl dazu Kind, Kommentar AuslBG Ausländerbeschäftigungsgesetz, §12b Rz 13; BVwG 31.08.2016, W167 2130762-1/7E).3.2 Eine „ausbildungsadäquate Berufserfahrung“ im Sinne der Anlage B liegt erst vor, wenn Berufstätigkeiten verrichtet worden sind, für welche die – zeitlich davor absolvierte – Ausbildung erforderlich bzw zumindest facheinschlägig förderlich gewesen ist, wenn also eine der Ausbildung entsprechenden Berufstätigkeit ausgeübt wurde. Dies stellt eine facheinschlägige Praxiserfahrung zu einer vorangegangenen Ausbildung sicher vergleiche dazu Kind, Kommentar AuslBG Ausländerbeschäftigungsgesetz, §12b Rz 13; BVwG 31.08.2016, W167 2130762-1/7E). 3.3 Fallbezogen hat der Mitbeteiligte seine Ausbildung zum Maurer erst im Februar 2020 abgeschlossen und erst ab Mai 2020 als Maurer gearbeitet. Punkte gebühren pro volles Jahr Berufserfahrungen, für jedes Jahr 2 Punkte (für Berufserfahrung in Österreich 4 Punkte/Jahr); da der Mitbeteiligte seit Mai 2020 bisher noch kein volles Jahr gearbeitet hat, können dafür keine Punkte angerechnet werden. Der Mitbeteiligte verfügt damit über keine „ausbildungsadäquate Berufserfahrung“ im Sinne der Anlage B "Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß § 12a". Für dieses Kriterium können daher keine Punkte vergeben werden.Der Mitbeteiligte verfügt damit über keine „ausbildungsadäquate Berufserfahrung“ im Sinne der Anlage B "Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß Paragraph 12 a, Für dieses Kriterium können daher keine Punkte vergeben werden. Keine Englisch-Sprachkenntnisse in der erforderlichen Form nachgewiesen 3.4 Der Nachweis von Sprachkenntnissen ist durch entsprechende international anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse zu erbringen. Englischkenntnisse können insbesondere durch folgende Sprachdiplome oder Zertifikate nachgewiesen werden: Cambridge Certificate (KET, PET, FCE, CAE, CPE), TELC-Zertifikat, IELTS-Sprachdiplom, TOEIC-Sprachdiplom, TOEFL -Sprachdiplom. Mit dem Cambridge Certificate KET (Key English Test) und PET (Preliminary English Test) können Englischkenntnisse auf A1-Niveau des Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachgewiesen werden, im TELC-Zertifikat ist das jeweilige, dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen entsprechende Sprachniveau anzugeben. Mit allen anderen genannten Sprachzertifikaten gelten zumindest Englischkenntnisse auf A2-Niveau nachgewiesen. (Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsgesetz2, Rz 18 zu §§ 12-13, S 313).3.4 Der Nachweis von Sprachkenntnissen ist durch entsprechende international anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse zu erbringen. Englischkenntnisse können insbesondere durch folgende Sprachdiplome oder Zertifikate nachgewiesen werden: Cambridge Certificate (KET, PET, FCE, CAE, CPE), TELC-Zertifikat, IELTS-Sprachdiplom, TOEIC-Sprachdiplom, TOEFL -Sprachdiplom. Mit dem Cambridge Certificate KET (Key English Test) und PET (Preliminary English Test) können Englischkenntnisse auf A1-Niveau des Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachgewiesen werden, im TELC-Zertifikat ist das jeweilige, dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen entsprechende Sprachniveau anzugeben. Mit allen anderen genannten Sprachzertifikaten gelten zumindest Englischkenntnisse auf A2-Niveau nachgewiesen. (Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsgesetz2, Rz 18 zu Paragraphen 12 -, 13,, S 313). 3.5 Fallbezogen hat der Mitbeteiligte dem AMS mit dem Sprachzertifikat des Ausbildungszentrums „ XXXX “ kein international anerkanntes Englisch-Sprachzertifikat vorgelegt. Auch mit der Beschwerde wurden keine Sprachzertifikate für die englische Sprache in der gesetzlich geforderten Form vorgelegt. Es können daher für das Kriterium „Sprachkenntnisse Englisch“ der Anlage B keine Punkte angerechnet werden.3.5 Fallbezogen hat der Mitbeteiligte dem AMS mit dem Sprachzertifikat des Ausbildungszentrums „ römisch 40 “ kein international anerkanntes Englisch-Sprachzertifikat vorgelegt. Auch mit der Beschwerde wurden keine Sprachzertifikate für die englische Sprache in der gesetzlich geforderten Form vorgelegt. Es können daher für das Kriterium „Sprachkenntnisse Englisch“ der Anlage B keine Punkte angerechnet werden. Nichterreichen der erforderlichen Mindespunktezahl von 55 Punkten gemäß der Anlage B "Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß § 12a"Nichterreichen der erforderlichen Mindespunktezahl von 55 Punkten gemäß der Anlage B "Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß Paragraph 12 a 3.6 Nach dem bisherigen Ergebnis können weiterhin nur die 40 Punkte berücksichtigt werden, die bereits vom AMS für die Kriterien „Qualifikation“, „Alter“ und „Sprachkenntnisse Deutsch“ angerechnet wurden. Die erforderliche Mindestpunktezahl von 55 Punkten wird damit nicht erreicht. Es liegen somit nicht die Voraussetzungen für die Zulassung als Fachkraft im beantragten Mangelberuf gemäß §12a AuslBG vor. 3.7 Die Beschwerde war daher abzuweisen. Entfall der mündlichen Verhandlung 3.8 In seinen Entscheidungen vom
  4. Mai 2007, Nr 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom
  5. Mai 2007, Nr 17.912/05 (Bösch/Österreich), hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Judikatur dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische Fragen" ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft, und im Zusammenhang mit Verfahren betreffend "ziemlich technische Angelegenheiten" ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige, hingewiesen (vgl. auch die Entscheidung des EGMR vom
  6. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom
  7. Dezember 2013, Zl. 2010/07/0111, mwN) (VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159).3.8 In seinen Entscheidungen vom
  8. Mai 2007, Nr 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom
  9. Mai 2007, Nr 17.912/05 (Bösch/Österreich), hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Judikatur dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische Fragen" ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft, und im Zusammenhang mit Verfahren betreffend "ziemlich technische Angelegenheiten" ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige, hingewiesen vergleiche auch die Entscheidung des EGMR vom
  10. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom
  11. Dezember 2013, Zl. 2010/07/0111, mwN) (VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159). 3.9 Im vorliegenden Fall wurde keine mündliche Verhandlung beantragt. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im festgestellten Umfang unbestritten und geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen.3.9 Im vorliegenden Fall wurde keine mündliche Verhandlung beantragt. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im festgestellten Umfang unbestritten und geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Artikel 6, EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Zu B) Revision 3.10 Die Revision ist nicht zulässig, da die Rechtslage eindeutig bzw durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist. 3.11 Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L516.2236375.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.