RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.03.2021 GeschäftszahlL516 2237889-1 Spruch, L516 2237889-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
§ 12a
" im beantragten Mangelberuf“ können daher keine Punkte vergeben werden.3.6 Der Beschwerdeführer verfügt damit über keine abgeschlossene Berufsausbildung in der Form, wie sie Paragraph 12 a, Ziffer eins, AuslBG verlangt. Für das Kriterium „abgeschlossene Berufsausbildung der Anlage B "Zulassungskriterien für
Paragraph 12 a, im beantragten Mangelberuf“ können daher keine Punkte vergeben werden. Keine ausbildungsadäquate Berufserfahrung 3.7 Eine „ausbildungsadäquate Berufserfahrung“ im Sinne der Anlage B liegt erst vor, wenn Berufstätigkeiten verrichtet worden sind, für welche die – zeitlich davor absolvierte – Ausbildung erforderlich bzw zumindest facheinschlägig förderlich gewesen ist, wenn also eine der Ausbildung entsprechenden Berufstätigkeit ausgeübt wurde. Dies stellt eine facheinschlägige Praxiserfahrung zu einer vorangegangenen Ausbildung sicher (vgl dazu Kind, Kommentar AuslBG Ausländerbeschäftigungsgesetz, §12b Rz 13; BVwG 31.08.2016, W167 2130762-1/7E).3.7 Eine „ausbildungsadäquate Berufserfahrung“ im Sinne der Anlage B liegt erst vor, wenn Berufstätigkeiten verrichtet worden sind, für welche die – zeitlich davor absolvierte – Ausbildung erforderlich bzw zumindest facheinschlägig förderlich gewesen ist, wenn also eine der Ausbildung entsprechenden Berufstätigkeit ausgeübt wurde. Dies stellt eine facheinschlägige Praxiserfahrung zu einer vorangegangenen Ausbildung sicher vergleiche dazu Kind, Kommentar AuslBG Ausländerbeschäftigungsgesetz, §12b Rz 13; BVwG 31.08.2016, W167 2130762-1/7E). 3.8 Da der Beschwerdeführer für den beantragten Mangelberuf „Fliesenleger“ keine – anrechenbare – Ausbildung verfügt, wie sie § 12a AuslBG verlangt, kann der Beschwerdeführer auch nicht über eine – einer solchen Ausbildung nachfolgenden – „ausbildungsadäquate Berufserfahrung“ im Sinne der Anlage C im beantragten Mangelberuf verfügen. 3.8 Da der Beschwerdeführer für den beantragten Mangelberuf „Fliesenleger“ keine – anrechenbare – Ausbildung verfügt, wie sie Paragraph 12 a, AuslBG verlangt, kann der Beschwerdeführer auch nicht über eine – einer solchen Ausbildung nachfolgenden – „ausbildungsadäquate Berufserfahrung“ im Sinne der Anlage C im beantragten Mangelberuf verfügen. 3.9 Der Beschwerdeführer verfügt damit über keine „ausbildungsadäquate Berufserfahrung“ im Sinne der Anlage B "Zulassungskriterien für
§ 12a
". Für dieses Kriterium können daher ebenso keine Punkte vergeben werden.3.9 Der Beschwerdeführer verfügt damit über keine „ausbildungsadäquate Berufserfahrung“ im Sinne der Anlage B "Zulassungskriterien für
Paragraph 12 a, Für dieses Kriterium können daher ebenso keine Punkte vergeben werden. Nichterreichen der erforderlichen Mindespunktezahl von 55 Punkten gemäß der Anlage B "Zulassungskriterien für
§ 12a
"Nichterreichen der erforderlichen Mindespunktezahl von 55 Punkten gemäß der Anlage B "Zulassungskriterien für
Paragraph 12 a 3.10 Nach dem bisherigen Ergebnis können weiterhin nur die 15 Punkte berücksichtigt werden, die bereits vom AMS für die Kriterien „Alter“ und „Sprachkenntnisse“ angerechnet wurden. Die erforderliche Mindestpunktezahl von 55 Punkten wird damit nicht erreicht. Es liegen somit nicht die Voraussetzungen für die Zulassung als Fachkraft im beantragten Mangelberuf gemäß §12a AuslBG vor. Die Beschwerde war daher abzuweisen. Entfall der mündlichen Verhandlung 3.11 In seinen Entscheidungen vom
- Mai 2007, Nr 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom
- Mai 2007, Nr 17.912/05 (Bösch/Österreich), hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Judikatur dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische Fragen" ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft, und im Zusammenhang mit Verfahren betreffend "ziemlich technische Angelegenheiten" ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige, hingewiesen (vgl. auch die Entscheidung des EGMR vom
- März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom
- Dezember 2013, Zl. 2010/07/0111, mwN) (VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159).3.11 In seinen Entscheidungen vom
- Mai 2007, Nr 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom
- Mai 2007, Nr 17.912/05 (Bösch/Österreich), hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Judikatur dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische Fragen" ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft, und im Zusammenhang mit Verfahren betreffend "ziemlich technische Angelegenheiten" ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige, hingewiesen vergleiche auch die Entscheidung des EGMR vom
- März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom
- Dezember 2013, Zl. 2010/07/0111, mwN) (VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159). 3.12 Im vorliegenden Fall wurde keine mündliche Verhandlung beantragt. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im festgestellten Umfang unbestritten und geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen.3.12 Im vorliegenden Fall wurde keine mündliche Verhandlung beantragt. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im festgestellten Umfang unbestritten und geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Artikel 6, EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Zu B) Revision 3.
- Die Revision ist nicht zulässig, da die Rechtslage eindeutig bzw durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist. 3.
- Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L516.2237889.1.00