Obsah (24)
§ 28Art. 133§ 26§ 25§ 24Art. 130§ 6§ 56§ 17§ 15§ 5§ 36a§ 36b§ 156b§ 293§ 21a§ 11§ 12§ 14§ 3§ 2§ 13j§ 18§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.03.2021 GeschäftszahlL517 2238742-1 Spruch, L517 2238742-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
§ 28Abs. 1 Vw
GVG iVm §§24,25,26,28 sowie 36a AlVG als unbegründet abgewiesen und XXXX zu einer Rückzahlung des zu Unrecht bezogenen Weiterbildungsgeldes für den Zeitraum von 01.01.2018 bis 05.05.2018 in der Höhe von gesamt € 3.948,75 verpflichtet. Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit §§24,25,26,28 sowie 36a AlVG als unbegründet abgewiesen und römisch 40 zu einer Rückzahlung des zu Unrecht bezogenen Weiterbildungsgeldes für den Zeitraum von 01.01.2018 bis 05.05.2018 in der Höhe von gesamt € 3.948,75 verpflichtet. B) Die Revision ist
Art. 133Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr 1/1930 idg
F, nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930, idg
F, nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 16.11.2020—Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX ; (in Folge belangte Behörde bzw. „bB“ genannt) Widerruf des Bezugs des Weiterbildungsgeldes bzw. rückwirkende Berichtigung der Bemessung für den Zeitraum von 01.01.2018-31.05.2018; Verpflichtung zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Weiterbildungsgeldes16.11.2020—Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 ; (in Folge belangte Behörde bzw. „bB“ genannt) Widerruf des Bezugs des Weiterbildungsgeldes bzw. rückwirkende Berichtigung der Bemessung für den Zeitraum von 01.01.2018-31.05.2018; Verpflichtung zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Weiterbildungsgeldes 04.12.2020—Beschwerde der beschwerdeführenden Partei (in Folge „bP") 16.12.2020—Parteiengehör 29.12.2020—Stellungnahme der bP 30.12.2020—Beschwerdevorentscheidung der bB; Abweisung der Beschwerde 12.01.2021—Vorlageantrag der bP 19.01.2021—Beschwerdevorlage am BVwG II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.0. Feststellungen: Am 16.11.2020 erging der Bescheid der bB.
§ 26Abs. 7 in Verbindung mit § 24 Abs.2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (Al
VG), BGBl.Nr. 609/1977 in geltender Fassung wird der Bezug des Weiterbildungsgeldes für den Zeitraum vom 01.01.2018 - 31.05.2018 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und
§ 25Abs.1 Al
VG wird die bP zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Weiterbildungsgeldes in Höhe von € 3.948,75 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt:
§ 26Abs.7 Al
VG sind unter anderem die Bestimmungen der §§ 24 (Berichtigung) und 25 Abs.1 sowie Abs.4 bis 7 AlVG (Rückforderung) auf das Weiterbildungsgeld anzuwenden.
§ 24Abs.2 Al
VG ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes (hier: des Weiterbildungsgeldes) zu widerrufen, wenn sie gesetzlich nicht begründet war. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes (hier: des Weiterbildungsgeldes) fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen.
§ 25Abs.1 Al
VG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist unter anderem auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer-oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Das Ermittlungsverfahren hat ergeben: Aufgrund des Einkommenssteuerbescheides 2018 hat die bP ein tägliches Einkommen von € 31,59 erzielt. Daher wird für den Zeitraum 01.01.2018 bis 31.05.2018 nur das erzielte Einkommen in der Höhe von € 3.948,75 rückgefordert und die Differenz in der Höhe von € 1.546,25 widerrufen und nicht rückgefordert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Am 16.11.2020 erging der Bescheid der bB.
Paragraph 26, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl.Nr. 609 aus 1977, in geltender Fassung wird der Bezug des Weiterbildungsgeldes für den Zeitraum vom 01.01.2018 - 31.05.2018 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG wird die bP zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Weiterbildungsgeldes in Höhe von € 3.948,75 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt:
Paragraph 26, Absatz 7, AlVG sind unter anderem die Bestimmungen der Paragraphen 24, (Berichtigung) und 25 Absatz eins, sowie Absatz 4 bis 7 AlVG (Rückforderung) auf das Weiterbildungsgeld anzuwenden.
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes (hier: des Weiterbildungsgeldes) zu widerrufen, wenn sie gesetzlich nicht begründet war. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes (hier: des Weiterbildungsgeldes) fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen.
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist unter anderem auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer-oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Das Ermittlungsverfahren hat ergeben: Aufgrund des Einkommenssteuerbescheides 2018 hat die bP ein tägliches Einkommen von € 31,59 erzielt. Daher wird für den Zeitraum 01.01.2018 bis 31.05.2018 nur das erzielte Einkommen in der Höhe von € 3.948,75 rückgefordert und die Differenz in der Höhe von € 1.546,25 widerrufen und nicht rückgefordert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Mit Schreiben vom 04.12.2020 eingelangt am 09.12.2020 erhob die bP Beschwerde. Sie führte darin aus: Der an sie gerichtete Bescheid betreffe die Rückforderung des Weiterbildungsgeldes aus dem Jahre 2018, genauer vom 1.1.2018 bis zum 5.5.
- Als Gründe dafür möchte die bP anführen, dass sie vom 29.4.1999 bis zum 5.5.2018 bei der Firma XXXX als Optikermeister angestellt gewesen sei. ln dieser Zeit habe sie sich durch ihre Beitragszahlungen das Recht erworben, ein Weiterbildungsjahr zu beanspruchen. Mit 5.5.2018 habe sie das Dienstverhältnis durch Kündigung beendet und arbeite nunmehr seit 1.6.2018 als Vollbergführer. Ab dem 1.6.2018 habe sie an die SVS ihre Beiträge gezahlt und ab diesem Datum sei der größte Teil ihres Einkommens im Jahr 2018 erwirtschaftet worden (Hauptsaison für Bergführer sei Mitte Juni bis Mitte September). ln der Weiterbildungszeit vom 1.1.2018 bis 5.5.2018 seien die Einkünfte unter der Geringfügigkeit von 438,05 € gelegen. Durch die Vorgehensweise der SVS, die ihren Versicherungsbeginn vom 1.6.2018 mit der Ausstellung des Steuerbescheides 2018 auf Jahresbeginn rückdatiert habe, entstehe das falsche Bild eines Selbstständigen, der das gesamte Jahr über der von der bB geforderten Geringfügigkeit verdient habe. Tatsache jedoch sei, dass in der Weiterbildungszeit der Gewinn aus Selbstständigkeit 1526,64 € betragen habe und erst ab dem 1.6.2018 bis Jahresende 10890,36 € und so der Gesamtgewinn von 13 513,07 € zustande gekommen sei. Diese höchst unverständliche Vorgehensweise der SVS bewirke eine rückwirkende Doppelversicherung (ASVG und SVS) ohne dass der bP die Möglichkeit gegeben werde Leistungen aus der SVS Versicherung für sich zu beanspruchen, da der Zeitraum mehr als 2 Jahre zurückliege. Dass durch dieses, ihr komplett unverständliche Vorgehen dann ihr in der Folge auch noch die zustehenden Leistungen für Weiterbildung gestrichen werden sollen, dagegen möchte sie ihre Beschwerde einreichen.Mit Schreiben vom 04.12.2020 eingelangt am 09.12.2020 erhob die bP Beschwerde. Sie führte darin aus: Der an sie gerichtete Bescheid betreffe die Rückforderung des Weiterbildungsgeldes aus dem Jahre 2018, genauer vom 1.1.2018 bis zum 5.5.
- Als Gründe dafür möchte die bP anführen, dass sie vom 29.4.1999 bis zum 5.5.2018 bei der Firma römisch 40 als Optikermeister angestellt gewesen sei. ln dieser Zeit habe sie sich durch ihre Beitragszahlungen das Recht erworben, ein Weiterbildungsjahr zu beanspruchen. Mit 5.5.2018 habe sie das Dienstverhältnis durch Kündigung beendet und arbeite nunmehr seit 1.6.2018 als Vollbergführer. Ab dem 1.6.2018 habe sie an die SVS ihre Beiträge gezahlt und ab diesem Datum sei der größte Teil ihres Einkommens im Jahr 2018 erwirtschaftet worden (Hauptsaison für Bergführer sei Mitte Juni bis Mitte September). ln der Weiterbildungszeit vom 1.1.2018 bis 5.5.2018 seien die Einkünfte unter der Geringfügigkeit von 438,05 € gelegen. Durch die Vorgehensweise der SVS, die ihren Versicherungsbeginn vom 1.6.2018 mit der Ausstellung des Steuerbescheides 2018 auf Jahresbeginn rückdatiert habe, entstehe das falsche Bild eines Selbstständigen, der das gesamte Jahr über der von der bB geforderten Geringfügigkeit verdient habe. Tatsache jedoch sei, dass in der Weiterbildungszeit der Gewinn aus Selbstständigkeit 1526,64 € betragen habe und erst ab dem 1.6.2018 bis Jahresende 10890,36 € und so der Gesamtgewinn von 13 513,07 € zustande gekommen sei. Diese höchst unverständliche Vorgehensweise der SVS bewirke eine rückwirkende Doppelversicherung (ASVG und SVS) ohne dass der bP die Möglichkeit gegeben werde Leistungen aus der SVS Versicherung für sich zu beanspruchen, da der Zeitraum mehr als 2 Jahre zurückliege. Dass durch dieses, ihr komplett unverständliche Vorgehen dann ihr in der Folge auch noch die zustehenden Leistungen für Weiterbildung gestrichen werden sollen, dagegen möchte sie ihre Beschwerde einreichen. Ihrer Beschwerde fügte die bP eine Niederschrift der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom 03.11.2020 bei. Diese lautet: „Die SVS bestätigt, dass die bP für das gesamte Jahr 2018 in die Pflichtversicherung nach GSVG einbezogen worden ist, da die ausgewiesenen Einkünfte laut Einkommensteuerbescheid 2018 die Einkunftsgrenze (Geringfügigkeitsgrenze) überschritten wurde. Bevor die Einbeziehung erfolgte, war die bP im Jahr 2018 für den Zeitraum von 01.01.2018 bis 31.05.2018 von der Pflichtversicherung ausgenommen aufgrund der Unterschreitung der Versicherungsgrenze (Geringfügigkeitsgrenze). Die Überschreitung der Versicherungsgrenze führt dazu (auch wenn der Versicherte für gewisse Monate geringfügig tätig war), dass die Einbeziehung für das gesamte Jahr durchzuführen ist. Weiters liegt im Akt ein Schreiben der bP vom 04.11.2020 auf, welches an die Ombudsfrau der bB gerichtet ist. Darin wird folgendes ausgeführt: Wie aus der Niederschrift der SVS vom 03.11.2020 ersichtlich sei, sei die bP bis vor Ausstellung des Steuerbescheids 2018 im Zeitraum vom 01.01.2018 bis zum 31.05.2018 von der Pflichtversicherung aufgrund der Unterschreitung der Geringfügigkeitsgrenze ausgenommen gewesen. Die Auswertung durch die Steuerberatung BDO/Mag XXXX habe ergeben, dass sich ein Gewinn für den Zeitraum 01.01.2018 bis 05.05.2018 von 1529,64 ergebe. Für den Zeitraum 06.05.2018 bis 31.12.2018 eine Summe von 10890,36, was summiert den Gesamtgewinn von 13513,06 ergebe. Daraus resultieren 1529,64: 4= 382,
- Die Geringfügigkeitsgrenze von 438,41 sei von der bP über den gesamten Weiterbildungszeitraum Monat für Monat unterschritten worden. Erst durch den Steuerbescheid 2018 sei durch die SVS die Einbeziehung in die Pflichtversicherung nachträglich für das gesamte Jahr 2018 erfolgt, weil der Gesamtgewinn die Versicherungsgrenze überschritten habe. Dies sei die Vorgehensweise der SVS und könne nicht storniert werden. Für ihr finanzielles Überleben benötige die bP sowohl die Weiterbildungsunterstützung, als auch die Einkünfte aus selbständiger Bergführertätigkeit. Weiters liegt im Akt ein Schreiben der bP vom 04.11.2020 auf, welches an die Ombudsfrau der bB gerichtet ist. Darin wird folgendes ausgeführt: Wie aus der Niederschrift der SVS vom 03.11.2020 ersichtlich sei, sei die bP bis vor Ausstellung des Steuerbescheids 2018 im Zeitraum vom 01.01.2018 bis zum 31.05.2018 von der Pflichtversicherung aufgrund der Unterschreitung der Geringfügigkeitsgrenze ausgenommen gewesen. Die Auswertung durch die Steuerberatung BDO/Mag römisch 40 habe ergeben, dass sich ein Gewinn für den Zeitraum 01.01.2018 bis 05.05.2018 von 1529,64 ergebe. Für den Zeitraum 06.05.2018 bis 31.12.2018 eine Summe von 10890,36, was summiert den Gesamtgewinn von 13513,06 ergebe. Daraus resultieren 1529,64: 4= 382,
- Die Geringfügigkeitsgrenze von 438,41 sei von der bP über den gesamten Weiterbildungszeitraum Monat für Monat unterschritten worden. Erst durch den Steuerbescheid 2018 sei durch die SVS die Einbeziehung in die Pflichtversicherung nachträglich für das gesamte Jahr 2018 erfolgt, weil der Gesamtgewinn die Versicherungsgrenze überschritten habe. Dies sei die Vorgehensweise der SVS und könne nicht storniert werden. Für ihr finanzielles Überleben benötige die bP sowohl die Weiterbildungsunterstützung, als auch die Einkünfte aus selbständiger Bergführertätigkeit. In der Folge wurde mit Schreiben vom 16.12.2020 Parteiengehör gewährt und der bP die Möglichkeit gegeben bis zum 28.12.2020 schriftlich Stellung zu nehmen. Die bP wurde umfassend über die Sach- und Rechtslage informiert. Insbesondere wurde darauf hingewiesen, dass der Einwand der bP, der überwiegende Teil des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit sei erzielt worden, indem die bP kein Weiterbildungsgeld bezogen habe, sodass das im Zeitraum vom Bezug von Weiterbildungsgeld erzielte Einkommen weit unter der Geringfügigkeitsgrenze liege, sei nicht zielführend, weil in Ermangelung einer Regelung im Arbeitslosenversicherungsgesetz auf das Einkommenssteuergesetz zurückzugreifen sei, das keine monatliche, sondern nur eine jährliche Gewinnermittlung bzw. Einkommensfeststellung vorsehe. (Erkenntnis des VwGH vom 21.11.1989, ZI.88/08/0287) Die bP gab bis zum gesetzten Termin am 28.12.2020 keine Stellungnahme ab. Erst am 29.12.2020 langte eine Stellungnahme der bP ein. In dieser führte sie aus: Die Rückforderung des Weiterbildungsgeldes rechtfertige die bB mit Hinweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 21.11.1989 88/08/
- Grundsätzlich möchte die bP feststellen, dass der Zeitpunkt einer Kündigung, des Wechselns in die Selbständigkeit oder der Zeitpunkt für den Beginn einer Weiterbildung an jedem Tag des Jahres geschehen darf und die Wahl des Zeitpunktes nicht zu einer Verschlechterung in der Förderungswürdigkeit führen dürfe. Es sei für die bP nicht nachvollziehbar, dass ein Wechsel in der Mitte des Jahres zu einem Verlust der Förderungswürdigkeit führe, aber akzeptiert werden würde, wenn der Wechsel mit dem Jahreswechsel zusammenfalle und dabei die Weiterbildungszeit in ein Jahr und die Selbstständigkeit in das darauffolgende Jahr falle. So sehe die bP das VwGH Erkenntnis 88/08/0287 in erster Linie als Hinweis, dass der Bewertungszeitraum mit dem Leistungszeitraum ident sein müsse und nicht die Zwölftelung des Jahreseinkommens als einzige Möglichkeit der Einkommensermittlung. Die Zwölftelung des Jahreseinkommens würde ja in ihrem Fall bedeuten, dass sie zu den von Jahresbeginn 2018 bis zum Ende der Fortbildung am 5.5.2018 bezogenen 5495,- für das gesamte Jahr 2018 die Geringfügigkeitsgrenze von 5254,60 nicht übersteigen dürfte. Ein Gesetz, das von ihr fordere, dass sie nach Beendigung der Bildungskarenzzeit das restliche halbe Jahr mit einer Summe unter der Geringfügigkeit ihr Auskommen finden müsse, um nicht der Bildungsunterstützung verlustig zu werden sei für sie nicht nachvollziehbar. Im Erkenntnis des VwGH vom 20.10.1999 97/08/0522 heißt es: Die Anordnung einer Zwölftelung stellt nur das Bindeglied zwischen dem Jahreseinkommen, aber keine Regelung für Fälle dar, in dem die selbstständige Erwerbstätigkeit nur während eines Teils des Kalenderjahres ausgeübt wurde Die bP bitte freundlich um Überprüfung, ob die Sichtweise des VwGH Erkenntnis vom 20.10.1999 nicht die in ihrem Fall zielführendere sei. Mit Spannung sehe die bP der Entscheidung entgegen, besonders wegen der coronabedingten Berufsausübungsbeschränkungen im Jahr
- In ihrem Fall musste die bP vom
- April bis zum
- Juni sowie vom
- November eine Stilllegung ihrer Bergführertätigkeit bei der SVS veranlassen. Im Falle eines negativen Bescheides müsse sie ja davon ausgehen, dass mit der Ausstellung des Steuerbescheids für 2020 in zwei Jahren die Geschehnisse sich wiederholen würden und sie sich erneut mit Rückforderungen konfrontiert sehe. Am 30.12.2020 erging die Beschwerdevorentscheidung der bB mit der die Beschwerde der bP vom 04.12.2020 abgewiesen wurde. Der durch den Widerruf des Weiterbildungsgeldes entstandene Übergenuss von €3948,75 werde zurückgefordert. Betroffen sei der Zeitraum vom 1.1.2018- 5.5.2018.Rechtsgrundlage für das Verfahren war § 14 VwGVG, für die Zuständigkeit § 56 AlVG und für den Inhalt §§ 24, 25, 26 und 12 Abs. 1, Abs. 3 lit. b und Abs. 6 lit. c §§ 36 a und 50 AlVG. In der Begründung wurde zunächst der Verfahrensgang wiedergegeben: Die bP habe im Jahr 2018 von der bB Weiterbildungsgeld von € 43,96 tgl. vom 1.1.2018 bis 5.5.2018 (125 Tage) von insgesamt €5.495,00 (€ 43,96 x 125 Tage) erhalten. Sie habe ihre selbständige Erwerbstätigkeit der bB bekannt gegeben und ein Einkommen daraus erklärt, das die im Jahr 2018 geltende monatliche Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten habe. Laut vorliegendem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2018 vom 8.7.2020 des Finanzamtes XXXX habe die bP Einkünfte aus Gewerbebetrieb von € 13.513,07 erzielt, nach Abzug der Sonderausgaben von insgesamt € 1.020,00, verbleibe ein Einkommen aus Gewerbebetrieb von € 12.493,07 brutto. Dies ergebe ein monatliches Einkommen von € 1.041,09 brutto (€ 12.493,07; 12 Monate), welches über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze von € 438,05 brutto im Jahr 2018 liege und den Bezug des Weiterbildungsgeldes aufgrund eines monatlichen Einkommens über der Geringfügigkeitsgrenze ausschließe. Die bP sei im Jahr 2018 vom 1.1.2018 bis 31.12.2018 selbständig erwerbstätig gewesen und sei aufgrund des erzielten Einkommens nach dem GSVG der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterlegen. Daher habe die bB das Weiterbildungsgeld von € 43,96 tgl. vom 1.1.2018 bis 5.5.2018 (125 Tage) von insgesamt € 5.495,00 widerrufen, jedoch das Weiterbildungsgeld nur in Höhe des erzielten Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit mit € 3.948,75 einkommensbegrenzt rückgefordert. Nach Abzug der Einkommensteuer von € 964,00 von € 12.493,07 ergebe sich ein Nettoeinkommen von € 11.529,07, dies ergebe ein Einkommen von € 31,59 tgl. Dies ergebe den Rückforderungsbetrag von € 3.948,75 (31,59 x 152 Tage). (Anmerkung: Gemeint wohl 125 Tage) Gegen den Bescheid habe die bP Beschwerde eingebracht. Mit Schreiben vom 16.12.2020 habe die bB die bP nachweislich über die Sach- und Rechtslage informiert, vor allem darüber, dass ihr Einwand, der überwiegende Teil des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit sei erzielt worden, indem die bP kein Weiterbildungsgeld bezogen habe, sodass das im Zeitraum vom Bezug von Weiterbildungsgeld erzielte Einkommen weit unter der Geringfügigkeitsgrenze liege, sei nicht zielführend, weil in Ermangelung einer Regelung im Arbeitslosenversicherungsgesetz auf das Einkommensteuergesetz zurück zu greifen sei, das keine monatliche, sondern nur eine jährliche Gewinnermittlung bzw. Einkommensfeststellung vorsehe (Erkenntnis des VwGH vom 21.11.1989, ZI. 88/08/0287). Eine Stellungnahme sei bei der bB bis zum gesetzten Termin am 28.12.2020 nicht eingelangt.Die bB stellte im Bescheid fest: Die bB habe das Weiterbildungsgeld von € 43,96 tgl. vom 1.1.2018 bis 5.5.2018 (125 Tage) von insgesamt € 5.495,00 widerrufen, jedoch das Weiterbildungsgeld nur in Höhe des erzielten Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit mit € 3.948,75 einkommensbegrenzt rückgefordert, da die bP aus Ihrer selbständigen Tätigkeit ein Einkommen über der im Jahr 2018 geltenden monatlichen Geringfügigkeitsgrenze erzielt habe und somit nach § 26 Abs. 3 AlVG kein Anspruch auf Weiterbildungsgeld bestehe.In der rechtlichen Beurteilung wurde unter anderem ausgeführt: Der Empfänger einer Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden aufgrund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Im Jahr 2018 sei die bP vom 1.1.2018 bis 31.12.2018 selbständig erwerbstätig gewesen. Es ergebe sich daraus ein durchschnittliches monatliches Einkommen nach § 36a AlVG von € 11.529,07 netto, täglich € 31,59.Ihr Weiterbildungsgeld habe täglich € 43,96 betragen. Der tägliche Differenzbetrag betrage demnach € 12,
- Die bP habe vom 1.1.2018 bis 5.5.2018 Weiterbildungsgeld bezogen. Den sich aus dem Widerruf des Weiterbildungsgeldes ergebenden Betrag von € 3.948,75 (täglich € 31,59 X 152 Tage) fordere die bB zurück. (Anmerkung: Gemeint wohl 125 Tage)Am 30.12.2020 erging die Beschwerdevorentscheidung der bB mit der die Beschwerde der bP vom 04.12.2020 abgewiesen wurde. Der durch den Widerruf des Weiterbildungsgeldes entstandene Übergenuss von €3948,75 werde zurückgefordert. Betroffen sei der Zeitraum vom 1.1.2018- 5.5.2018.Rechtsgrundlage für das Verfahren war Paragraph 14, VwGVG, für die Zuständigkeit Paragraph 56, AlVG und für den Inhalt Paragraphen 24, 25, 26 und 12 Absatz eins,, Absatz 3, Litera b und Absatz 6, Litera c, Paragraphen 36, a und 50 AlVG. In der Begründung wurde zunächst der Verfahrensgang wiedergegeben: Die bP habe im Jahr 2018 von der bB Weiterbildungsgeld von € 43,96 tgl. vom 1.1.2018 bis 5.5.2018 (125 Tage) von insgesamt €5.495,00 (€ 43,96 x 125 Tage) erhalten. Sie habe ihre selbständige Erwerbstätigkeit der bB bekannt gegeben und ein Einkommen daraus erklärt, das die im Jahr 2018 geltende monatliche Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten habe. Laut vorliegendem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2018 vom 8.7.2020 des Finanzamtes römisch 40 habe die bP Einkünfte aus Gewerbebetrieb von € 13.513,07 erzielt, nach Abzug der Sonderausgaben von insgesamt € 1.020,00, verbleibe ein Einkommen aus Gewerbebetrieb von € 12.493,07 brutto. Dies ergebe ein monatliches Einkommen von € 1.041,09 brutto (€ 12.493,07; 12 Monate), welches über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze von € 438,05 brutto im Jahr 2018 liege und den Bezug des Weiterbildungsgeldes aufgrund eines monatlichen Einkommens über der Geringfügigkeitsgrenze ausschließe. , Die bP sei im Jahr 2018 vom 1.1.2018 bis 31.12.2018 selbständig erwerbstätig gewesen und sei aufgrund des erzielten Einkommens nach dem GSVG der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterlegen. Daher habe die bB das Weiterbildungsgeld von € 43,96 tgl. vom 1.1.2018 bis 5.5.2018 (125 Tage) von insgesamt € 5.495,00 widerrufen, jedoch das Weiterbildungsgeld nur in Höhe des erzielten Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit mit € 3.948,75 einkommensbegrenzt rückgefordert. Nach Abzug der Einkommensteuer von € 964,00 von € 12.493,07 ergebe sich ein Nettoeinkommen von € 11.529,07, dies ergebe ein Einkommen von € 31,59 tgl. Dies ergebe den Rückforderungsbetrag von € 3.948,75 (31,59 x 152 Tage). (Anmerkung: Gemeint wohl 125 Tage) , Gegen den Bescheid habe die bP Beschwerde eingebracht. Mit Schreiben vom 16.12.2020 habe die bB die bP nachweislich über die Sach- und Rechtslage informiert, vor allem darüber, dass ihr Einwand, der überwiegende Teil des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit sei erzielt worden, indem die bP kein Weiterbildungsgeld bezogen habe, sodass das im Zeitraum vom Bezug von Weiterbildungsgeld erzielte Einkommen weit unter der Geringfügigkeitsgrenze liege, sei nicht zielführend, weil in Ermangelung einer Regelung im Arbeitslosenversicherungsgesetz auf das Einkommensteuergesetz zurück zu greifen sei, das keine monatliche, sondern nur eine jährliche Gewinnermittlung bzw. Einkommensfeststellung vorsehe (Erkenntnis des VwGH vom 21.11.1989, ZI. 88/08/0287). Eine Stellungnahme sei bei der bB bis zum gesetzten Termin am 28.12.2020 nicht eingelangt., Die bB stellte im Bescheid fest: Die bB habe das Weiterbildungsgeld von € 43,96 tgl. vom 1.1.2018 bis 5.5.2018 (125 Tage) von insgesamt € 5.495,00 widerrufen, jedoch das Weiterbildungsgeld nur in Höhe des erzielten Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit mit € 3.948,75 einkommensbegrenzt rückgefordert, da die bP aus Ihrer selbständigen Tätigkeit ein Einkommen über der im Jahr 2018 geltenden monatlichen Geringfügigkeitsgrenze erzielt habe und somit nach Paragraph 26, Absatz 3, AlVG kein Anspruch auf Weiterbildungsgeld bestehe., In der rechtlichen Beurteilung wurde unter anderem ausgeführt: Der Empfänger einer Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden aufgrund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Im Jahr 2018 sei die bP vom 1.1.2018 bis 31.12.2018 selbständig erwerbstätig gewesen. Es ergebe sich daraus ein durchschnittliches monatliches Einkommen nach Paragraph 36 a, AlVG von € 11.529,07 netto, täglich € 31,59.Ihr Weiterbildungsgeld habe täglich € 43,96 betragen. Der tägliche Differenzbetrag betrage demnach € 12,
- Die bP habe vom 1.1.2018 bis 5.5.2018 Weiterbildungsgeld bezogen. Den sich aus dem Widerruf des Weiterbildungsgeldes ergebenden Betrag von € 3.948,75 (täglich € 31,59 römisch zehn 152 Tage) fordere die bB zurück. (Anmerkung: Gemeint wohl 125 Tage) In weiterer Folge stellte die bP mit Schreiben vom 12.01.2021, eingelangt am 15.01.2021 einen Vorlageantrag und führte darin aus: Die Abweisung ihrer Beschwerde werde von Seiten der bB damit begründet, dass laut Hauptverband der SV eine Selbständigkeit vom 1.1.2018 bis 31.12.2018 vorliege und laut Einkommenssteuerbescheid 2018 der jährliche und somit der durch 12 geteilte monatliche Gewinn über der Geringfügigkeitsgrenze liege. In dem im Bescheid beiliegenden Beiblatt Gesetzestext, Arbeitslosenversicherungsgesetz(AlVG) heißt es unter Einkommen: Als monatliches Einkommen gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Weiters möchte die bP das Erkenntnis des VwGH vom 20.10.1999 97/08/0522 zitieren, in dem es heißt: Die Anordnung einer Zwölftelung stellt nur das Bindeglied zwischen dem Jahreseinkommen, aber keine Regelung für Fälle dar, in dem die selbständige Erwerbstätigkeit nur während eines Teils des Kalenderjahres ausgeübt wurde. Daher sehe die bP die Vorgehensweise der bB, bei der keine monatliche, sondern nur eine jährliche Gewinnermittlung zur Anwendung komme die in ihrem Fall nicht als zielführende, wo es doch einen Zeitpunkt gebe, an dem ein Wechsel vom ASVG ins GSVG und somit von einem Angestelltenverhältnis in die Selbständigkeit passierte, dem 1.6.
- Dieser Umstand gehe auch aus der Niederschrift der SVS Landesstelle XXXX vom 3.11.2020 hervor, wo es heißt: „Bevor die Einbeziehung erfolgte, war die bP im Jahr 2018 für den Zeitraum von 1.1.2018 bis 31.5.2018 von der Pflichtversicherung ausgenommen aufgrund der Unterschreitung der Versicherungsgrenze (Geringfügigkeitsgrenze). Die Überschreitung der Versicherungsgrenze führt dazu (auch wenn der Versicherte für gewisse Monate geringfügig tätig war), dass die Einbeziehung für das gesamte Jahr durchzuführen ist.“ Wenn nun die SVS gar keine andere Vorgehensweise als die Einbeziehung für das gesamte Jahr kenne, auch wenn die Selbständigkeit nur wenige Monate im Jahr stattgefunden habe, so könne daraus nur der Schluss gezogen werden, dass die wirkliche Dauer der Selbständigkeit auf eine andere Art ermittelt werden müsse. Ziel einer korrekten Betrachtungsweise des Gewinns müsse ja sein, dass der Bewertungszeitraum mit dem Leistungszeitraum möglichst ident sei, so wie es bei einer monatlichen Betrachtung der Fall sei. Wie sonst könnte das Erkenntnis des VwGH auf zwei Arten der Gewinnermittlung hinweisen, wenn dann durch die Vorgehensweise der SVS und die Rückschlüsse, die die bB in der Folge daraus ziehe eine monatliche Betrachtungsweise ausgeschlossen werde. Weiters werde durch dieses Vorgehen der Gleichheitsgrundsatz verletzt, da es in der Folge zu einer Besserstellung von Selbständigen komme, bei denen der Zeitpunkt des Wechsels von der Bildungskarenz in die Selbstständigkeit zufällig auf den Jahreswechsel falle und somit beide Versicherungssysteme als getrennt betrachtet würden. Aus aktuellem Anlass möchte die bP in dem Zusammenhang darauf verweisen, dass durch Corona und den damit verbundenen Lockdown eine Berufsausübung als Bergführer in den Monaten März bis Juli und ab November nicht möglich sei. In den Monaten des Lockdowns habe die bP gegenüber der SVA eine Stilllegung des Bergführergewerbes veranlasst und für diesen Zeitraum ihre Ansprüche gegenüber der bB geltend machen können. Wenn nun durch den Steuerbescheid für das Jahr 2020 eine Meldung an die SVS ergehe, die zur Folge habe, dass für das gesamte Jahr 2020 rückwirkend eine Einbeziehung erfolge, dann werde die bB bei unveränderter Betrachtungsweise von der bP wieder die 5 Monate der Unterstützung zurückfordern. Es sei ihr erlaubt, am Ende ihrer Ausführungen ihre Verwunderung über die Erfahrungen mit Sozialversicherungsleistungen wie folgt zum Ausdruck zu bringen: Ein Mann unterschreibt einen Leasingvertrag (ASVG) für ein Auto inkl. Vollkasko (Arbeitslosenversicherung). Er zahlt die Leasingraten und hält sich Jahr für Jahr daran, nicht die maximale Kilometerleistung (Geringfügigkeitsgrenze) zu überschreiten. Kurz vor Ende des Leasingvertrags benötigt das Auto nach einem Getriebeschaden ein Austauschgetriebe (Bildungskarenz)und die Kosten dafür übernimmt die Vollkaskoversicherung (bB). Im Sommer entschließt sich der Mann zum Kauf eines Neuwagens (Selbständigkeit) und schließt dafür eine Pflichtversicherung (GSVG) ab und bezahlt die Prämie für ein halbes Jahr. Nach zwei Jahren erlebt er jedoch eine Überraschung. Aufgrund eines für ihn nicht nachvollziehbaren Gesetzes stellt die KFZ Versicherung rückwirkend eine Jahresprämie in Rechnung (SVS Einbeziehung), worauf die Vollkaskoversicherung des Leasingfahrzeuges die Kosten für das Austauschgetriebe (Rückforderung) dem Mann in Rechnung stellt.In weiterer Folge stellte die bP mit Schreiben vom 12.01.2021, eingelangt am 15.01.2021 einen Vorlageantrag und führte darin aus: Die Abweisung ihrer Beschwerde werde von Seiten der bB damit begründet, dass laut Hauptverband der SV eine Selbständigkeit vom 1.1.2018 bis 31.12.2018 vorliege und laut Einkommenssteuerbescheid 2018 der jährliche und somit der durch 12 geteilte monatliche Gewinn über der Geringfügigkeitsgrenze liege. In dem im Bescheid beiliegenden Beiblatt Gesetzestext, Arbeitslosenversicherungsgesetz(AlVG) heißt es unter Einkommen: Als monatliches Einkommen gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Weiters möchte die bP das Erkenntnis des VwGH vom 20.10.1999 97/08/0522 zitieren, in dem es heißt: Die Anordnung einer Zwölftelung stellt nur das Bindeglied zwischen dem Jahreseinkommen, aber keine Regelung für Fälle dar, in dem die selbständige Erwerbstätigkeit nur während eines Teils des Kalenderjahres ausgeübt wurde. Daher sehe die bP die Vorgehensweise der bB, bei der keine monatliche, sondern nur eine jährliche Gewinnermittlung zur Anwendung komme die in ihrem Fall nicht als zielführende, wo es doch einen Zeitpunkt gebe, an dem ein Wechsel vom ASVG ins GSVG und somit von einem Angestelltenverhältnis in die Selbständigkeit passierte, dem 1.6.
- Dieser Umstand gehe auch aus der Niederschrift der SVS Landesstelle römisch 40 vom 3.11.2020 hervor, wo es heißt: „Bevor die Einbeziehung erfolgte, war die bP im Jahr 2018 für den Zeitraum von 1.1.2018 bis 31.5.2018 von der Pflichtversicherung ausgenommen aufgrund der Unterschreitung der Versicherungsgrenze (Geringfügigkeitsgrenze). Die Überschreitung der Versicherungsgrenze führt dazu (auch wenn der Versicherte für gewisse Monate geringfügig tätig war), dass die Einbeziehung für das gesamte Jahr durchzuführen ist.“ Wenn nun die SVS gar keine andere Vorgehensweise als die Einbeziehung für das gesamte Jahr kenne, auch wenn die Selbständigkeit nur wenige Monate im Jahr stattgefunden habe, so könne daraus nur der Schluss gezogen werden, dass die wirkliche Dauer der Selbständigkeit auf eine andere Art ermittelt werden müsse. Ziel einer korrekten Betrachtungsweise des Gewinns müsse ja sein, dass der Bewertungszeitraum mit dem Leistungszeitraum möglichst ident sei, so wie es bei einer monatlichen Betrachtung der Fall sei. Wie sonst könnte das Erkenntnis des VwGH auf zwei Arten der Gewinnermittlung hinweisen, wenn dann durch die Vorgehensweise der SVS und die Rückschlüsse, die die bB in der Folge daraus ziehe eine monatliche Betrachtungsweise ausgeschlossen werde. Weiters werde durch dieses Vorgehen der Gleichheitsgrundsatz verletzt, da es in der Folge zu einer Besserstellung von Selbständigen komme, bei denen der Zeitpunkt des Wechsels von der Bildungskarenz in die Selbstständigkeit zufällig auf den Jahreswechsel falle und somit beide Versicherungssysteme als getrennt betrachtet würden. Aus aktuellem Anlass möchte die bP in dem Zusammenhang darauf verweisen, dass durch Corona und den damit verbundenen Lockdown eine Berufsausübung als Bergführer in den Monaten März bis Juli und ab November nicht möglich sei. In den Monaten des Lockdowns habe die bP gegenüber der SVA eine Stilllegung des Bergführergewerbes veranlasst und für diesen Zeitraum ihre Ansprüche gegenüber der bB geltend machen können. Wenn nun durch den Steuerbescheid für das Jahr 2020 eine Meldung an die SVS ergehe, die zur Folge habe, dass für das gesamte Jahr 2020 rückwirkend eine Einbeziehung erfolge, dann werde die bB bei unveränderter Betrachtungsweise von der bP wieder die 5 Monate der Unterstützung zurückfordern. Es sei ihr erlaubt, am Ende ihrer Ausführungen ihre Verwunderung über die Erfahrungen mit Sozialversicherungsleistungen wie folgt zum Ausdruck zu bringen: Ein Mann unterschreibt einen Leasingvertrag (ASVG) für ein Auto inkl. Vollkasko (Arbeitslosenversicherung). Er zahlt die Leasingraten und hält sich Jahr für Jahr daran, nicht die maximale Kilometerleistung (Geringfügigkeitsgrenze) zu überschreiten. Kurz vor Ende des Leasingvertrags benötigt das Auto nach einem Getriebeschaden ein Austauschgetriebe (Bildungskarenz)und die Kosten dafür übernimmt die Vollkaskoversicherung (bB). Im Sommer entschließt sich der Mann zum Kauf eines Neuwagens (Selbständigkeit) und schließt dafür eine Pflichtversicherung (GSVG) ab und bezahlt die Prämie für ein halbes Jahr. Nach zwei Jahren erlebt er jedoch eine Überraschung. Aufgrund eines für ihn nicht nachvollziehbaren Gesetzes stellt die KFZ Versicherung rückwirkend eine Jahresprämie in Rechnung (SVS Einbeziehung), worauf die Vollkaskoversicherung des Leasingfahrzeuges die Kosten für das Austauschgetriebe (Rückforderung) dem Mann in Rechnung stellt. Schließlich erfolgte am 19.01.2021 die Beschwerdevorlage am BVwG. 2.
- Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes. Die bP war im Jahr 2018 vom 1.1.2018 bis 31.12.2018 selbständig erwerbstätig und ist aufgrund des erzielten Einkommens nach dem GSVG der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterlegen. Dies ergibt sich aus einer Abfrage der Daten im Hauptverband der Sozialversicherungsträger und aus einer Niederschrift vom 03.11.2020 der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen. Die bP ist während des gesamten Jahres 2018 einer durchgehenden selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen, weshalb sich das monatliche Einkommen im Jahr 2018 aus dem Zwölftel des sich aus dem Einkommensteuerbescheid ergebenden Jahreseinkommens, errechnet. Laut vorliegendem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2018 vom 8.7.2020 des Finanzamtes XXXX erzielte die bP Einkünfte aus Gewerbebetrieb von € 13.513,07, nach Abzug der Sonderausgaben von insgesamt € 1.020,00, verbleibt ein Einkommen aus Gewerbebetrieb von € 12.493,07 brutto. Dies ergibt ein monatliches Einkommen von € 1.041,09 brutto (€ 12.493,07: 12 Monate), welches über der monatlichen Gering-fügigkeitsgrenze von € 438,05 brutto im Jahr 2018 liegt und den Bezug des Weiterbildungsgeldes aufgrund eines monatlichen Einkommens über der Geringfügigkeitsgrenze ausschließt.Laut vorliegendem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2018 vom 8.7.2020 des Finanzamtes römisch 40 erzielte die bP Einkünfte aus Gewerbebetrieb von € 13.513,07, nach Abzug der Sonderausgaben von insgesamt € 1.020,00, verbleibt ein Einkommen aus Gewerbebetrieb von € 12.493,07 brutto. Dies ergibt ein monatliches Einkommen von , € 1.041,09 brutto (€ 12.493,07: 12 Monate), welches über der monatlichen Gering-fügigkeitsgrenze von € 438,05 brutto im Jahr 2018 liegt und den Bezug des Weiterbildungsgeldes aufgrund eines monatlichen Einkommens über der Geringfügigkeitsgrenze ausschließt. Die Einwände der bP in ihrer Beschwerde vom 04.12.2020 und im Vorlageantrag vom 12.01.2021 sind nicht zielführend. Die bP argumentierte, dass in dem Zeitraum in dem sie Weiterbildungsgeld bezogen habe (01.01.2018 bis 05.05.2018) ihre Einkünfte unter der Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG gewesen seien. Es ist jedoch den Ausführungen der belangten Behörde zu folgen, dass in Ermangelung einer Regelung im Arbeitslosenversicherungsgesetz auf das Einkommensteuergesetz zurück zu greifen ist, das keine monatliche, sondern nur eine jährliche Gewinnermittlung bzw. Einkommensfeststellung vorsieht (Erkenntnis des VwGH vom 21.11.1989,ZI. 88/08/0287). Wie bereits ausgeführt betrug das monatliche Bruttoeinkommen der bP nach einer jährlichen Einkommensfeststellung 1.041,09 brutto (€12.493,07: 12 Monate), welches über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze von € 438,05 brutto im Jahr 2018 lag. Als monatliches Einkommen gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich aus dem Einkommensteuerbescheids ergebenden Jahreseinkommens (§36a Abs. 7 AlVG). Im Falle selbstständiger Erwerbstätigkeit ist die Behörde bei ihrer Entscheidung über Widerruf und Rückforderung an den Spruch des Einkommensteuerbescheides (§ 36a Abs 5 Z 1 AlVG) gebunden (VwGH
- 2002, 2002/08/0014;
- 2002, 2002/08/0052). Die bB ist daher an diese rechtskräftige Erledigung gebunden und kann nicht, abweichend davon, anders entscheiden. Weiters ist die bB und auch das ho. Gericht an die Einbeziehung in die Pflichtversicherung nach dem GSVG, die von der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen auf Grundlage des rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid 2018 vorgenommen wurde gebunden. Dies entspricht der geltenden Rechtslage. Die bP argumentierte, dass in dem Zeitraum in dem sie Weiterbildungsgeld bezogen habe (01.01.2018 bis 05.05.2018) ihre Einkünfte unter der Geringfügigkeitsgrenze des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG gewesen seien. Es ist jedoch den Ausführungen der belangten Behörde zu folgen, dass in Ermangelung einer Regelung im Arbeitslosenversicherungsgesetz auf das Einkommensteuergesetz zurück zu greifen ist, das keine monatliche, sondern nur eine jährliche Gewinnermittlung bzw. Einkommensfeststellung vorsieht (Erkenntnis des VwGH vom 21.11.1989,ZI. 88/08/0287). Wie bereits ausgeführt betrug das monatliche Bruttoeinkommen der bP nach einer jährlichen Einkommensfeststellung 1.041,09 brutto (€12.493,07: 12 Monate), welches über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze von € 438,05 brutto im Jahr 2018 lag. Als monatliches Einkommen gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich aus dem Einkommensteuerbescheids ergebenden Jahreseinkommens (§36a Absatz 7, AlVG). Im Falle selbstständiger Erwerbstätigkeit ist die Behörde bei ihrer Entscheidung über Widerruf und Rückforderung an den Spruch des Einkommensteuerbescheides (Paragraph 36 a, Absatz 5, Ziffer eins, AlVG) gebunden (VwGH
- 2002, 2002/08/0014;
- 2002, 2002/08/0052). Die bB ist daher an diese rechtskräftige Erledigung gebunden und kann nicht, abweichend davon, anders entscheiden. Weiters ist die bB und auch das ho. Gericht an die Einbeziehung in die Pflichtversicherung nach dem GSVG, die von der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen auf Grundlage des rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid 2018 vorgenommen wurde gebunden. Dies entspricht der geltenden Rechtslage. In ihrer Beschwerdevorentscheidung vom 30.12.2020 führte die bB aus, dass sich der Rückforderungsbetrag in der Höhe von € 3.948,75 aus einer Berechnung des täglichen Einkommens von 31,59 x 152 Tage ergebe. Hier handelt es sich zweifellos um einen Tippfehler, denn der Zeitraum von 01.01.2018 bis zum 05.05.2018 beträgt 125 Tage und nicht, wie von der bB fälschlicherweise angegeben, 152 Tage. Bei einer Multiplikation von € 31,59 x 125 Tage ergibt sich die Summe von € 3.948,75, die dem Rückforderungsbetrag entspricht. Außerdem wurden an sämtlichen anderen Stellen der Beschwerdevorentscheidung die 125 Tage korrekt angeführt. Von der bP wurde das Bestehen der Unterlagen nicht bestritten, auch nicht die Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides des Jahres 2018 vom 8.7.
- Da die bP nach Beendigung ihrer unselbstständigen Tätigkeit weiterhin einer selbstständigen Tätigkeit nachgegangen ist, mit welcher sie ein nicht nur geringfügiges Einkommen erworben hat, besteht folglich auch für den Zeitraum von 01.01.2018 bis 05.05.2018 kein Anspruch auf Weiterbildungsgeld Durch die Auszahlung des Weiterbildungsgeldes im Zeitraum von 01.01.2018 bis 05.05.2018 (125 Tage) in der Höhe eines Tagsatzes von 43,96 € ist deshalb ein Übergenuss in der Höhe von gesamt € 5 495.00 entstanden. Die Behörde hat das Weiterbildungsgeld zu Recht widerrufen. Das Weiterbildungsgeld wurde jedoch nur in Höhe des erzielten Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit mit € 3 948,75 einkommensbegrenzt rückgefordert. Dieser Rückforderungsanspruch besteht unabhängig von einem Verschulden der bP und hat somit auch keinen Sanktionscharakter. Auch ist es nach dem Zweck des Gesetzes ohne Belang, ob der Umstand bereits zu einem früheren Zeitpunkt aktenkundig gewesen ist oder von der Behörde leicht hätte festgestellt werden können, so wie überhaupt ein Mitverschulden der belangten Behörde ohne Belang ist. Im Falle selbstständiger Erwerbstätigkeit ist die Behörde bei ihrer Entscheidung über Widerruf und Rückforderung an den Spruch des Einkommensteuerbescheides (§ 36a Abs 5 Z 1 AlVG) gebunden (VwGH
- 2002, 2002/08/0014;
- 2002, 2002/08/0052). Die belangte Behörde und das ho. Gericht sind daher an diese rechtskräftigen Erledigungen gebunden und können nicht, abweichend davon, anders entscheiden. Es liegt an der bP, Entscheidungen des Finanzamtes und Speicherungen der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, die ihrer Meinung nach nicht korrekt seien, entsprechend abändern zu lassen. Die Beschwerdegründe sind daher nicht berechtigt.Im Falle selbstständiger Erwerbstätigkeit ist die Behörde bei ihrer Entscheidung über Widerruf und Rückforderung an den Spruch des Einkommensteuerbescheides (Paragraph 36 a, Absatz 5, Ziffer eins, AlVG) gebunden (VwGH
- 2002, 2002/08/0014;
- 2002, 2002/08/0052). Die belangte Behörde und das ho. Gericht sind daher an diese rechtskräftigen Erledigungen gebunden und können nicht, abweichend davon, anders entscheiden. Es liegt an der bP, Entscheidungen des Finanzamtes und Speicherungen der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, die ihrer Meinung nach nicht korrekt seien, entsprechend abändern zu lassen. Die Beschwerdegründe sind daher nicht berechtigt. 3.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen im Allgemeinen: - Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF- Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF - Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930, idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF - Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF- Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, idgF - Einkommensteuergesetz (EStG), BGBl. Nr. 400/1988 idgF- Einkommensteuergesetz (EStG), Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, idgF 3.
- Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen im Speziellen:
Art. 130Abs.
1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56Abs. 2 Al
VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. 3.
- Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). 3.
- Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu Spruchteil A): 3.4. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten: Arbeitslosigkeit § 12.
(1)Arbeitslos ist, werParagraph 12,
(1)Arbeitslos ist, wer 1.eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat, 2.nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und2.nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und 3.keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
(2)Ein selbständiger Pecher gilt in der Zeit der saisonmäßigen Erwerbsmöglichkeit, das ist vom dritten Montag im März bis einschließlich dritten Sonntag im November eines jeden Jahres, nicht als arbeitslos. In der übrigen Zeit des Jahres gilt der selbständige Pecher als arbeitslos, wenn er keine andere Beschäftigung gefunden hat.
(2a)Für in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätige, die ihre Erwerbstätigkeit eingestellt haben, schadet die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung in den Monaten März bis Dezember 2020 nicht.
(3)Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
(3)Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt insbesondere nicht:
- a)wer in einem Dienstverhältnis steht;
- b)wer selbständig erwerbstätig ist; c)wer ein Urlaubsentgelt nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, BGBl. Nr. 414, in der jeweils geltenden Fassung bezieht, in der Zeit, für die das Urlaubsentgelt gebührt;c)wer ein Urlaubsentgelt nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 414, in der jeweils geltenden Fassung bezieht, in der Zeit, für die das Urlaubsentgelt gebührt; d)wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist;
- e)wer eine Freiheitsstrafe verbüßt oder auf behördliche Anordnung in anderer Weise angehalten wird;
- f)wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang – so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt – ausgebildet wird oder, ohne daß ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht;
- g)ein Lehrbeauftragter in den Semester- und Sommerferien;
- h)wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.
- h)wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.
(4)Abweichend von Abs. 3 lit. f gilt während einer Ausbildung als arbeitslos, wer eine die Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nicht überschreitende Ausbildung macht oder die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 erster Satz mit der Maßgabe erfüllt, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten
§ 15Abs.
1 Z 4 erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung genügt die Erfüllung der Voraussetzungen des § 14.
(4)Abweichend von Absatz 3, Litera f, gilt während einer Ausbildung als arbeitslos, wer eine die Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nicht überschreitende Ausbildung macht oder die Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz mit der Maßgabe erfüllt, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten
Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung genügt die Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 14,
(5)Die Teilnahme an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, die im Auftrag des Arbeitsmarktservice erfolgt, gilt nicht als Beschäftigung im Sinne des Abs. 1.
(5)Die Teilnahme an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, die im Auftrag des Arbeitsmarktservice erfolgt, gilt nicht als Beschäftigung im Sinne des Absatz eins,
(6)Als arbeitslos gilt jedoch,
- a)wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;
- a)wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;
- b)wer einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt, wenn 3 vH des Einheitswertes die jeweils für einen Kalendermonat geltende Geringfügigkeitsgrenze
§ 5Abs.
2 ASVG nicht übersteigen;b) wer einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt, wenn 3 vH des Einheitswertes die jeweils für einen Kalendermonat geltende Geringfügigkeitsgrenze
Paragraph 5, Absatz 2, ASVG nicht übersteigen; c) wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen
§ 36aerzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw.
der selbständigen Arbeit einen Umsatz
§ 36b
erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt;c) wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen
Paragraph 36 a, erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz
Paragraph 36 b, erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge übersteigt;
- d)wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist, sofern das Entgelt aus dieser Tätigkeit, würde sie von einem Dienstnehmer ausgeübt, die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigen würde;
- d)wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist, sofern das Entgelt aus dieser Tätigkeit, würde sie von einem Dienstnehmer ausgeübt, die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigen würde;
- e)wer als geschäftsführender Gesellschafter aus dieser Tätigkeit ein Einkommen
§ 36a
oder einen Umsatz
§ 36b
erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des auf Grund seiner Anteile aliquotierten Umsatzes der Gesellschaft die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt;e) wer als geschäftsführender Gesellschafter aus dieser Tätigkeit ein Einkommen
Paragraph 36 a, oder einen Umsatz
Paragraph 36 b, erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des auf Grund seiner Anteile aliquotierten Umsatzes der Gesellschaft die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge übersteigt; f) wer im Rahmen des Vollzuges einer Strafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest
§ 156bAbs.
1 des Strafvollzugsgesetzes oder im Rahmen einer Untersuchungshaft durch Hausarrest nach § 173a der Strafprozessordnung 1975 an einer Maßnahme
Abs. 5 teilnimmt;f) wer im Rahmen des Vollzuges einer Strafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest
Paragraph 156 b, Absatz eins, des Strafvollzugsgesetzes oder im Rahmen einer Untersuchungshaft durch Hausarrest nach Paragraph 173 a, der Strafprozessordnung 1975 an einer Maßnahme
Absatz 5, teilnimmt; g) wer auf Grund einer öffentlichen Funktion eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe den Richtsatz
§ 293Abs.
1 lit. a sublit. bb ASVG zuzüglich der jeweils zu entrichtenden Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge nicht übersteigt, erhält.g) wer auf Grund einer öffentlichen Funktion eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe den Richtsatz
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG zuzüglich der jeweils zu entrichtenden Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge nicht übersteigt, erhält.
(7)Unbeschadet des Abs. 3 lit. a gilt als arbeitslos auch eine Frau während einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, oder vergleichbaren Vorschriften und ein Mann während einer Karenz nach dem Väter-Karenzgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, oder vergleichbaren Vorschriften, wenn das Kind, das Anlass für die Gewährung der Karenz war, gestorben ist oder nicht mehr im gemeinsamen Haushalt lebt und der Dienstgeber einer vorzeitigen Beendigung der Karenz nicht zugestimmt hat, und zwar so lange, als während der restlichen Dauer der Karenz kein Dienstverhältnis mit einem anderen Dienstgeber besteht.
(7)Unbeschadet des Absatz 3, Litera a, gilt als arbeitslos auch eine Frau während einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, oder vergleichbaren Vorschriften und ein Mann während einer Karenz nach dem Väter-Karenzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, oder vergleichbaren Vorschriften, wenn das Kind, das Anlass für die Gewährung der Karenz war, gestorben ist oder nicht mehr im gemeinsamen Haushalt lebt und der Dienstgeber einer vorzeitigen Beendigung der Karenz nicht zugestimmt hat, und zwar so lange, als während der restlichen Dauer der Karenz kein Dienstverhältnis mit einem anderen Dienstgeber besteht.
(8)Ebenso gilt als arbeitslos, wer auf Grund eines allenfalls auch ungerechtfertigten Ausspruches über die Lösung seines einen Kündigungs- oder Entlassungsschutz genießenden Dienstverhältnisses nicht beschäftigt wird, und zwar bis zu dem Zeitpunkt, in dem durch die zuständige Behörde das allfällige Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses rechtskräftig entschieden oder vor der zuständigen Behörde ein Vergleich geschlossen wurde. (Anm.: Abs. 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 128/2003)Anmerkung, Absatz 9, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2003,) (Anm.: Abs. 10 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 148/1998)Anmerkung, Absatz 10, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 1998,) (Anm.: Abs. 11 aufgehoben durch BGBl. Nr. 297/1995)Anmerkung, Absatz 11, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995,) Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24.
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf
Abs. 2 und eine spätere Rückforderung
§ 25werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24,
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf
Absatz 2 und eine spätere Rückforderung
Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. § 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit
§ 21akeine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt.
Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. (…)Paragraph 25,
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit
Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. (…)
(4)Rückforderungen, die
Abs. 1 vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.
(4)Rückforderungen, die
Absatz eins, vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.
(5)Werden Rückforderungen gestundet oder Raten bewilligt, so sind keine Stundungszinsen auszubedingen.
(6)Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld
Abs. 2 besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. (…)
(6)Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld
Absatz 2, besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. (…) Weiterbildungsgeld § 26.
(1)Personen, die eine Bildungskarenz
§ 11
oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
§ 12
AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:Paragraph 26,
(1)Personen, die eine Bildungskarenz
Paragraph 11, oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
Paragraph 12, AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen: 1.Bei einer Bildungskarenz
§ 11
AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist.1.Bei einer Bildungskarenz
Paragraph 11, AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist. 2.Bei einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
§ 12
AVRAG muss die Einstellung einer nicht nur geringfügig beschäftigten Ersatzarbeitskraft, die zuvor Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat, nachgewiesen werden.2.Bei einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
Paragraph 12, AVRAG muss die Einstellung einer nicht nur geringfügig beschäftigten Ersatzarbeitskraft, die zuvor Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat, nachgewiesen werden. 3.Innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren kann, unabhängig davon ob eine Bildungskarenz oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts vorliegt, insgesamt längstens ein Jahr Weiterbildungsgeld bezogen werden. Wenn die Weiterbildungsmaßnahme in Teilen stattfindet, kann das Weiterbildungsgeld innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren fortbezogen werden. Wurde innerhalb der Rahmenfrist bereits Bildungsteilzeitgeld (§ 26a) bezogen, so ist der Zeitraum, in dem Bildungsteilzeitgeld bezogen wurde, zur Hälfte auf die Bezugsdauer für Weiterbildungsgeld anzurechnen. Bruchteile von Tagen bleiben außer Betracht. Die Anwartschaft ist nur bei der ersten Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu erbringen. Wurde innerhalb der Rahmenfrist zuerst Bildungsteilzeitgeld bezogen, so ist das Weiterbildungsgeld zum Zeitpunkt der ersten Geltendmachung des Weiterbildungsgeldes innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu bemessen.3.Innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren kann, unabhängig davon ob eine Bildungskarenz oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts vorliegt, insgesamt längstens ein Jahr Weiterbildungsgeld bezogen werden. Wenn die Weiterbildungsmaßnahme in Teilen stattfindet, kann das Weiterbildungsgeld innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren fortbezogen werden. Wurde innerhalb der Rahmenfrist bereits Bildungsteilzeitgeld (Paragraph 26 a,) bezogen, so ist der Zeitraum, in dem Bildungsteilzeitgeld bezogen wurde, zur Hälfte auf die Bezugsdauer für Weiterbildungsgeld anzurechnen. Bruchteile von Tagen bleiben außer Betracht. Die Anwartschaft ist nur bei der ersten Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu erbringen. Wurde innerhalb der Rahmenfrist zuerst Bildungsteilzeitgeld bezogen, so ist das Weiterbildungsgeld zum Zeitpunkt der ersten Geltendmachung des Weiterbildungsgeldes innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu bemessen. 4.Vor Inanspruchnahme der Bildungskarenz muss die karenzierte Person aus dem nunmehr karenzierten Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein; bei einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb muss sie ununterbrochen drei Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Zeiten, die
§ 14Abs.
4 und 5 auf die Anwartschaft anzurechnen sind, sind wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten.4.Vor Inanspruchnahme der Bildungskarenz muss die karenzierte Person aus dem nunmehr karenzierten Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein; bei einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb muss sie ununterbrochen drei Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Zeiten, die
Paragraph 14, Absatz 4 und 5 auf die Anwartschaft anzurechnen sind, sind wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten. 5.Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums an einer im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, genannten Einrichtung, so ist nach jeweils sechs Monaten (nach jedem Semester) ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von vier Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von acht ECTS-Punkten oder ein anderer geeigneter Erfolgsnachweis (wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit) zu erbringen. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 StudFG genannten Einrichtungen zu erbringen. Wer den Nachweis nicht erbringt, verliert den Anspruch auf Weiterbildungsgeld für die weitere mögliche Bezugsdauer innerhalb der Rahmenfrist
Z 3. Das Arbeitsmarktservice hat nach Anhörung des Regionalbeirates den Anspruchsverlust nachzusehen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe für die Nichterbringung der erforderlichen Nachweise vorliegen, insbesondere wenn diese auf unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse oder Umstände zurückzuführen sind.5.Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums an einer im Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,, genannten Einrichtung, so ist nach jeweils sechs Monaten (nach jedem Semester) ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von vier Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von acht ECTS-Punkten oder ein anderer geeigneter Erfolgsnachweis (wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit) zu erbringen. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im Paragraph 3, StudFG genannten Einrichtungen zu erbringen. Wer den Nachweis nicht erbringt, verliert den Anspruch auf Weiterbildungsgeld für die weitere mögliche Bezugsdauer innerhalb der Rahmenfrist
Ziffer 3, Das Arbeitsmarktservice hat nach Anhörung des Regionalbeirates den Anspruchsverlust nachzusehen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe für die Nichterbringung der erforderlichen Nachweise vorliegen, insbesondere wenn diese auf unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse oder Umstände zurückzuführen sind.
(2)Zeiten, die für die Beurteilung der Anwartschaft auf Arbeitslosengeld oder Karenzgeld herangezogen wurden, können bei der Beurteilung der Anwartschaft nicht nochmals berücksichtigt werden.
(3)Bei Vorliegen einer Beschäftigung oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit gebührt kein Weiterbildungsgeld, es sei denn, daß § 12 Abs. 6 lit. a, b, c, d, e oder g (Geringfügigkeit) zutrifft. Wer auf Grund einer Ausbildung oder mehrerer Ausbildungen Einkünfte erzielt, deren Höhe das Eineinhalbfache der Geringfügigkeitsgrenze
§ 5Abs. 2 ASVG übersteigt, hat keinen Anspruch auf Weiterbildungsgeld.
(3)Bei Vorliegen einer Beschäftigung oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit gebührt kein Weiterbildungsgeld, es sei denn, daß Paragraph 12, Absatz 6, Litera a, b, c, d, e, oder g (Geringfügigkeit) zutrifft. Wer auf Grund einer Ausbildung oder mehrerer Ausbildungen Einkünfte erzielt, deren Höhe das Eineinhalbfache der Geringfügigkeitsgrenze
Paragraph 5, Absatz 2, ASVG übersteigt, hat keinen Anspruch auf Weiterbildungsgeld.
(4)Die Lösung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber während der Inanspruchnahme einer Bildungskarenz steht der Gewährung von Weiterbildungsgeld nicht entgegen.
(5)Eine Bildungskarenz nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ist wie eine Bildungskarenz
§ 11AVRAG zu behandeln.
Eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ist wie eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
§ 12AVRAG zu behandeln. Die Zahlung eines Zuschusses zu den Weiterbildungskosten durch den Arbeitgeber steht der Gewährung von Weiterbildungsgeld nicht entgegen.
(5)Eine Bildungskarenz nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ist wie eine Bildungskarenz
Paragraph 11, AVRAG zu behandeln. Eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ist wie eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
Paragraph 12, AVRAG zu behandeln. Die Zahlung eines Zuschusses zu den Weiterbildungskosten durch den Arbeitgeber steht der Gewährung von Weiterbildungsgeld nicht entgegen.
(6)Wer nicht arbeitsfähig ist, eine Freiheitsstrafe verbüßt oder auf behördliche Anordnung in anderer Weise angehalten wird, hat keinen Anspruch auf Weiterbildungsgeld.
(7)§ 16 (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Abs. 1 lit. g (Auslandsaufenthalt), § 17 (Beginn des Anspruches), § 19 Abs. 1 erster Satz (Fortbezug), § 22 (Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension), § 24 (Berichtigung), § 25 Abs. 1, Abs. 3 mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Abs. 4 bis 7 (Rückforderung) sowie Artikel III (Verfahren) mit Ausnahme des § 49 (Kontrollmeldungen), sind mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden. Werden Ersatzkräfte aus Verschulden des Arbeitgebers nicht beschäftigt, so hat dieser dem Arbeitsmarktservice die dadurch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen.
(7)Paragraph 16, (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Absatz eins, Litera g, (Auslandsaufenthalt), Paragraph 17, (Beginn des Anspruches), Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz (Fortbezug), Paragraph 22, (Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension), Paragraph 24, (Berichtigung), Paragraph 25, Absatz eins,, Absatz 3, mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Absatz 4 bis 7 (Rückforderung) sowie Artikel römisch drei (Verfahren) mit Ausnahme des Paragraph 49, (Kontrollmeldungen), sind mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden. Werden Ersatzkräfte aus Verschulden des Arbeitgebers nicht beschäftigt, so hat dieser dem Arbeitsmarktservice die dadurch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen.
(8)Das Weiterbildungsgeld gilt als Ersatzleistung
§ 3Abs. 1 Z 5 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400.
(8)Das Weiterbildungsgeld gilt als Ersatzleistung
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, Litera a, des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400. § 36a.
(1)Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (§ 12 Abs. 6 lit. a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (§ 20 Abs. 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.Paragraph 36 a,
(1)Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (Paragraph 12, Absatz 6, Litera a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (Paragraph 20, Absatz 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.
(2)Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen
§ 2Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (ESt
G 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen
Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich
Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung
§ 13jBauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl.
Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
(2)Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen
Paragraph 2, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen
Absatz 3 und dem Pauschalierungsausgleich
Absatz 4, Einkommensteile, die mit dem festen Satz des Paragraph 67, des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung
Paragraph 13 j, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
(3)Dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen:
(3)Dem Einkommen nach Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen: 1. Steuerfreie Bezüge
§ 3Abs. 1 Z 4 lit. a und lit. e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 22 bis 24 und Z 32 sowie § 29 Z 1 zweiter Satz ESt
G 1988;1. Steuerfreie Bezüge
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a und Litera e,, Ziffer 5, Litera a bis d, Ziffer 8 bis 12, Ziffer 22 bis 24 und Ziffer 32, sowie Paragraph 29, Ziffer eins, zweiter Satz EStG 1988;
- die Beträge nach den §§ 10, 18 Abs. 6 und 7, 24 Abs. 4 und 41 Abs. 3 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;
- die Beträge nach den Paragraphen 10, 18, Absatz 6 und 7, 24 Absatz 4 und 41 Absatz 3, EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;
- Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973.
- Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,.
(4)Bei der Ermittlung des Einkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb gelten 3 vH des Einheitswertes als monatliches Einkommen. Werden bei Einkünften aus einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit Gewinne nicht nach Führung ordnungsgemäßer Bücher oder Aufzeichnungen, sondern nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt, sind diese Einkünfte um 10 vH zu erhöhen.
(4)Bei der Ermittlung des Einkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb gelten 3 vH des Einheitswertes als monatliches Einkommen. Werden bei Einkünften aus einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit Gewinne nicht nach Führung ordnungsgemäßer Bücher oder Aufzeichnungen, sondern nach Durchschnittssätzen (Paragraph 17, EStG 1988) ermittelt, sind diese Einkünfte um 10 vH zu erhöhen.
(5)Das Einkommen ist wie folgt nachzuweisen:
- bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise;
- bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit durch die Vorlage einer aktuellen Lohnbestätigung;
- bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft durch Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides;
- bei steuerfreien Bezügen durch eine Bestätigung der bezugsliquidierenden Stelle.
(6)Über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge und Beträge
Abs. 3 Z 2 ist eine Erklärung abzugeben.
(6)Über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge und Beträge
Absatz 3, Ziffer 2, ist eine Erklärung abzugeben.
(7)Als monatliches Einkommen gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist das Einkommen in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Einkommens mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Einkommen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung vorliegt, zu ermitteln. 3.5. Für den gegenständlichen Fall ergibt sich daraus Folgendes: Nach § 25 Abs 1 Satz 3 AlVG ist der Leistungsempfänger dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne sein Verschulden aufgrund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuerbescheides ergibt, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebühren. Nach Paragraph 25, Absatz eins, Satz 3 AlVG ist der Leistungsempfänger dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne sein Verschulden aufgrund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuerbescheides ergibt, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebühren. Der VwGH geht in stRsp von einer- aus § 36a abgeleiteten- Bindung des AMS (und in der Folge des BVwG) an den rechtskräftigen Steuerbescheid aus, wobei darauf verwiesen wird, dass die Regelung der Erleichterung des praktischen Vollzugs des AlVG in Bezug auf die dort geregelten Geldleistungen dient. Der VwGH geht in stRsp von einer- aus Paragraph 36 a, abgeleiteten- Bindung des AMS (und in der Folge des BVwG) an den rechtskräftigen Steuerbescheid aus, wobei darauf verwiesen wird, dass die Regelung der Erleichterung des praktischen Vollzugs des AlVG in Bezug auf die dort geregelten Geldleistungen dient. Der Rückforderungstatbestand des § 25 Abs 1 Satz 3 ermöglicht nun, bei Vorliegen des rechtskräftigen Steuerbescheides (oder Umsatzsteuerbescheides), den Empfänger der un- oder übergebührlichen Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen unabhängig davon zu verpflichten, ob ihn ein Verschulden (am unberechtigten Empfang) trifft. Der Rückforderungsbetrag darf jedoch nach dem Gesetz das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Der Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, Satz 3 ermöglicht nun, bei Vorliegen des rechtskräftigen Steuerbescheides (oder Umsatzsteuerbescheides), den Empfänger der un- oder übergebührlichen Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen unabhängig davon zu verpflichten, ob ihn ein Verschulden (am unberechtigten Empfang) trifft. Der Rückforderungsbetrag darf jedoch nach dem Gesetz das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Anzeigen § 50.
(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit
§ 12Abs.
3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld
§ 18Abs.
5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.Paragraph 50,
(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit
Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld
Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.
(2)Die regionale Geschäftsstelle ist berechtigt, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen. 3.7. Absehen von der mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Z 1 Vw
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen. Der Sachverhalt steht aus Sicht des erkennenden Gerichtes fest und ist eine weitere Klärung des Sachverhaltes nicht zu erwarten, weswegen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung abgesehen werden konnte. Des Weiteren ist in Ergänzung des eben Ausgeführten auch darauf hinzuweisen, dass aufgrund der bestehende Corona-Pandemie die Durchführung einer Verhandlung ein Gesundheitsrisiko für alle Verhandlungsteilnehmer darstellt. Zwar ist
§ 2Abs 1 Z 6 und § 16 Abs 1 Z 3 der 3.
COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung die Verwaltung und die Justiz von der angeordneten Ausgangsbeschränkung ausgenommen und können unaufschiebbare behördliche und gerichtliche Wege, einschließlich der Teilnahme an mündlichen Verhandlungen der Gerichte, von der Bevölkerung wahrgenommen werden, jedoch steht für das erkennende Gericht der entscheidungserhebliche Sachverhalt fest und bedarf dieser keine Ergänzungen mehr, weshalb das Gericht auch im Hinblick auf das erhöhte Infektionsrisiko bei Verhandlungen von der Durchführung einer solchen Abstand nimmt. Des Weiteren ist in Ergänzung des eben Ausgeführten auch darauf hinzuweisen, dass aufgrund der bestehende Corona-Pandemie die Durchführung einer Verhandlung ein Gesundheitsrisiko für alle Verhandlungsteilnehmer darstellt. Zwar ist
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6 und Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, der 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung die Verwaltung und die Justiz von der angeordneten Ausgangsbeschränkung ausgenommen und können unaufschiebbare behördliche und gerichtliche Wege, einschließlich der Teilnahme an mündlichen Verhandlungen der Gerichte, von der Bevölkerung wahrgenommen werden, jedoch steht für das erkennende Gericht der entscheidungserhebliche Sachverhalt fest und bedarf dieser keine Ergänzungen mehr, weshalb das Gericht auch im Hinblick auf das erhöhte Infektionsrisiko bei Verhandlungen von der Durchführung einer solchen Abstand nimmt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtsprechung des VwGH zu § 25 Abs 1 Satz 3 AlVG wonach der Leistungsempfänger dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten ist, wenn sich ohne sein Verschulden aufgrund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuerbescheides ergibt, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebühren, ist umfangreich und einheitlich. Im gegenständlichen Fall haben sich keine Besonderheiten ergeben, welche eine höchstgerichtliche Überprüfung erfordern. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 25, Absatz eins, Satz 3 AlVG wonach der Leistungsempfänger dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten ist, wenn sich ohne sein Verschulden aufgrund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuerbescheides ergibt, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebühren, ist umfangreich und einheitlich. Im gegenständlichen Fall haben sich keine Besonderheiten ergeben, welche eine höchstgerichtliche Überprüfung erfordern. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L517.2238742.1.00