← Österreich

{'item': 'L517 2238777-1'}

Obsah (15)§ 28Art 133§29b§ 46Art. 130§ 6§ 45§ 17§ 31§ 7§ 32§ 33§ 26§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.03.2021 GeschäftszahlL517 2238777-1 Spruch, L517 2238777-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NI

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, iVm § 46 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, in Verbindung mit Paragraph 46, Bundesbehindertengesetz (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF, als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idg

F nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg

F nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 02.06.2020—Antrag der beschwerdeführenden Partei (in Folge „bP“ genannt) auf die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass, auf die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass und auf die Ausstellung eines Ausweises

§29bSt

VO 1960 (Parkausweis) beim Sozialministeriumsservice XXXX SMS, Landesstelle XXXX (in Folge belangte Behörde bzw. „bB“ genannt) 02.06.2020—Antrag der beschwerdeführenden Partei (in Folge „bP“ genannt) auf die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass, auf die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass und auf die Ausstellung eines Ausweises

§29bSt

VO 1960 (Parkausweis) beim Sozialministeriumsservice römisch 40 SMS, Landesstelle römisch 40 (in Folge belangte Behörde bzw. „bB“ genannt) 06.08.2020—Erstellung eines allgemeinmedizinischen und orthopädischen Sachverständigengutachtens; GdB 70 vH; Nachuntersuchung 08/2024; Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel06.08.2020—Erstellung eines allgemeinmedizinischen und orthopädischen Sachverständigengutachtens; GdB 70 vH; Nachuntersuchung 08 aus 2024,; Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel 18.09.2020—Parteiengehör/ keine Stellungnahme 10.11.2020—Bescheid der bB; Abweisung des Antrags vom 02.06.2020 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass 11.01.2021-Beschwerde der bP gegen den Bescheid vom 10.11.2020 19.01.2021—Beschwerdevorlage am BVwG 27.01.2021—Verspätungsvorbehalt 12.02.2021—Stellungnahme der bP II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.

  1. Feststellungen (Sachverhalt): Die bP besitzt die Staatsbürgerschaft von XXXX und ist an der im Akt ersichtlichen XXXX Adresse wohnhaftDie bP besitzt die Staatsbürgerschaft von römisch 40 und ist an der im Akt ersichtlichen römisch 40 Adresse wohnhaft Seit 09.07.2018 war die bP im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH. Seit 02.06.2020 ist sie im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 70 vH befristet bis 31.08.
  2. Am 02.06.2020 stellte die bP den verfahrensgegenständlichen Antrag auf die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass, auf die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung und auf die Ausstellung eines Ausweises

§29bSt

VO 1960 (Parkausweis) bei der bB. In der Folge wurde am 06.08.2020 im Auftrag der bB auf Grundlage der Einschätzungsverordnung ein allgemeinmedizinisches und orthopädisches Sachverständigengutachten erstellt und ein Gesamtgrad der Behinderung von 70 vH und die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt. Es wurde für 08/2024 eine Nachuntersuchung angeordnet. In der Folge wurde am 06.08.2020 im Auftrag der bB auf Grundlage der Einschätzungsverordnung ein allgemeinmedizinisches und orthopädisches Sachverständigengutachten erstellt und ein Gesamtgrad der Behinderung von 70 vH und die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt. Es wurde für 08 aus 2024, eine Nachuntersuchung angeordnet. Im Anschluss wurde der bP mit Schreiben vom 18.09.2020 Parteiengehör gewährt und ihr die Möglichkeit gegeben zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. Die bP gab keine Stellungnahme ab. Am 10.11.2020 wurde der Bescheid der bB erlassen mit dem der Antrag vom 02.06.2020 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen wurde. Dem Antrag auf die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass wurde stattgegeben und ein Gesamtgrad der Behinderung von 70 vH befristet bis 31.08.2024 festgestellt. Mit Schreiben vom 08.01.2021, eingebracht per E-Mail am 11.01.2021 erhob die bP Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.11.2020. Die Beschwerde richtet sich gegen die Abweisung der Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass. Die bP entschuldigte sich für die Überziehung der Frist. Im Anschluss erfolgte am 19.01.2021 die Beschwerdevorlage am BVwG. Mit Schreiben vom 27.01.2021 wurde der bP vom ho. Gericht ein Verspätungsvorbehalt übermittelt. Dieser lautet: „Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens, welches nunmehr beim ho. Gericht anhängig ist, werden Sie darauf hingewiesen, dass sich die gegenständliche Beschwerde nach der Aktenlage aus folgenden Gründen als verspätet darstellt:

§ 46

Bundesbehindertengesetz steht Ihnen das Recht zu, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice innerhalb von sechs Wochen nach seiner Zustellung beim Sozialministeriumservice schriftlich eine Beschwerde einzubringen. Der Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , vom 10.11.2020, OB: XXXX , wurde am 20.11.2020 abgefertigt. Die beim Sozialministeriumservice am 11.01.2021 per E-Mail eingelangte Beschwerde vom 08.01.2021 erscheint daher verspätet. Sie werden aufgefordert, innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens dem Bundesverwaltungsgericht eine schriftliche Stellungnahme zu übermitteln und darin insbesondere darzulegen, an welchem Datum Ihnen der Bescheid der Behörde zugestellt wurde und warum die Beschwerde nicht früher erhoben wurde.Mit Schreiben vom 27.01.2021 wurde der bP vom ho. Gericht ein Verspätungsvorbehalt übermittelt. Dieser lautet: „Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens, welches nunmehr beim ho. Gericht anhängig ist, werden Sie darauf hingewiesen, dass sich die gegenständliche Beschwerde nach der Aktenlage aus folgenden Gründen als verspätet darstellt:

Paragraph 46, Bundesbehindertengesetz steht Ihnen das Recht zu, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice innerhalb von sechs Wochen nach seiner Zustellung beim Sozialministeriumservice schriftlich eine Beschwerde einzubringen. Der Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 , vom 10.11.2020, OB: römisch 40 , wurde am 20.11.2020 abgefertigt. Die beim Sozialministeriumservice am 11.01.2021 per E-Mail eingelangte Beschwerde vom 08.01.2021 erscheint daher verspätet. Sie werden aufgefordert, innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens dem Bundesverwaltungsgericht eine schriftliche Stellungnahme zu übermitteln und darin insbesondere darzulegen, an welchem Datum Ihnen der Bescheid der Behörde zugestellt wurde und warum die Beschwerde nicht früher erhoben wurde. Der Verspätungsvorbehalt wurde der bP am 01.02.2021 zugestellt. Am 12.02.2021 langte per E-Mail folgende Stellungnahme der bP ein: “Ich habe selber keinen Computer oder Notebook zu Hause. Mein Mann und ich können nicht einmal einen Computer bedienen. Ich bin hier auf meine Kinder angewiesen und in der Covid -19 Pandemie, beziehungsweise Lockdown wurde ich von meinen Kindern, da ich Risikopatientin bin nicht besucht. Mir ist bewusst, dass die Frist überschritten worden ist, aber mir stand keine andere Möglichkeit zur Verfügung. Ich bitte daher höflichst um Verständnis. Ich bedanke mich bei Ihnen im Voraus.“ 2.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt II.
  3. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.
  4. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie die sonstigen relevanten Unterlagen. 3.
  5. Rechtliche Beurteilung: 3.
  6. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF - Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF- Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF - Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgF- Bundesbehindertengesetz BBG, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
  7. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.

Art. 130

Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.

Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden 1.

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Abs 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

Paragraph 45, Absatz 4, BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Absatz 3, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. In Anwendung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Da im gegenständlichen Fall die Beschwerde zurückzuweisen ist, erfolgt die Entscheidung durch Beschluss. 3.3.

§ 7Abs. 4 Vw

GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen

Art. 130Abs.

1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Art. 130Abs.

2 Z 1 B-VG vier Wochen.3.3.

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, gegen Weisungen

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Artikel 130

, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.

§ 46BBG beträgt die Beschwerdefrist, abweichend von den Vorschriften des Vw

GVG, sechs Wochen.

Paragraph 46, BBG beträgt die Beschwerdefrist, abweichend von den Vorschriften des VwGVG, sechs Wochen.

§ 32Abs.

2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

§ 33Abs.

2 AVG ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Karfreitag fällt, der nächste Werktag der letzte Tag der Frist. Eine nach Wochen bestimmte Frist endet demnach um Mitternacht (24.00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH 18.10.1996, 96/09/0153 mwN im Erkenntnis).

Paragraph 33, Absatz 2, AVG ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Karfreitag fällt, der nächste Werktag der letzte Tag der Frist. Eine nach Wochen bestimmte Frist endet demnach um Mitternacht (24.00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH 18.10.1996, 96/09/0153 mwN im Erkenntnis). Bei der Frist zur Einbringung der Beschwerde handelt es sich um eine durch Gesetz festgesetzte Frist, die nicht verlängerbar ist (§ 33 Abs. 4 AVG). Sie ist eine prozessuale (formelle) Frist, sodass die Tage des Postenlaufes nicht einzurechnen sind (§ 33 Abs. 3 AVG).Bei der Frist zur Einbringung der Beschwerde handelt es sich um eine durch Gesetz festgesetzte Frist, die nicht verlängerbar ist (Paragraph 33, Absatz 4, AVG). Sie ist eine prozessuale (formelle) Frist, sodass die Tage des Postenlaufes nicht einzurechnen sind (Paragraph 33, Absatz 3, AVG).

§ 26Abs.2 Zust

G gilt die Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

Paragraph 26, Absatz 2, ZustG gilt die Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam. Der mit 10.11.2020 datierte Bescheid der bB betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde am 20.11.2020 abgefertigt. Die Zustellung des Bescheides erfolgte ohne Zustellnachweis. Die Zustellung des Bescheides gilt bei Zustellung ohne Zustellnachweis

§ 26Abs. 2 Zustellgesetz (Zust

G) am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt. In ihrer Beschwerde vom 08.01.2021, die am 11.01.2021 per E-Mail eingebracht wurde, entschuldigte sich die bP für die Überziehung der Frist.Der mit 10.11.2020 datierte Bescheid der bB betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde am 20.11.2020 abgefertigt. Die Zustellung des Bescheides erfolgte ohne Zustellnachweis. Die Zustellung des Bescheides gilt bei Zustellung ohne Zustellnachweis

Paragraph 26, Absatz 2, Zustellgesetz (ZustG) am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt. In ihrer Beschwerde vom 08.01.2021, die am 11.01.2021 per E-Mail eingebracht wurde, entschuldigte sich die bP für die Überziehung der Frist. Ausgehend davon endete die sechswöchige Beschwerdefrist damit mit Ablauf des 06.12.

  1. Demnach ist die Beschwerde entsprechend der Aktenlage verspätet eingebracht worden. Die verspätete Einbringung der Beschwerde wurde auch durch die bP selbst bestätigt, da sie sich für die Überziehung der Frist entschuldigte. Das ho. Gericht hat der bP diese Verspätung entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe dazu VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050) mit Schreiben vom 27.01.2021 vorgehalten. Die bP gab dazu eine Stellungnahme ab, welche am 12.02.2021 per E-Mail einlangte: “Ich habe selber keinen Computer oder Notebook zu Hause. Mein Mann und ich können nicht einmal einen Computer bedienen. Ich bin hier auf meine Kinder angewiesen und in der Covid -19 Pandemie, beziehungsweise Lockdown wurde ich von meinen Kindern, da ich Risikopatientin bin nicht besucht. Mir ist bewusst, dass die Frist überschritten worden ist, aber mir stand keine andere Möglichkeit zur Verfügung. Ich bitte daher höflichst um Verständnis. Ich bedanke mich bei Ihnen im Voraus.“ Nach Ansicht des ho. Gerichts ergeben sich aus der Stellungnahme der bP keine berücksichtigungswürdigen Gründe, die die bP daran gehindert hätten die Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.11.2020 rechtzeitig zu erheben und die eine verspätete Einbringung der Beschwerde rechtfertigen würden. Die bP argumentiert, dass sie keinen Computer oder ein Notebook besitzen würde und keinen Computer bedienen könne. Bescheidbeschwerden können jedoch auch postalisch eingebracht werden und bedürfen nicht einer digitalisierten Form mittels Computerausdruck. Auch handschriftliche Eingaben sind ausreichend für die Beschwerdeerhebung. Die bP gab auch selbst an, dass ihr bewusst sei, dass die Frist überschritten wurde. Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.
  2. im Generellen und die unter Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen. 3.4.

§ 24Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Im vorliegenden Fall ist die Beschwerde zurückzuweisen, weshalb eine öffentliche mündliche Verhandlung iSd § 24 Abs 2 VwGVG entfallen konnte.Im vorliegenden Fall ist die Beschwerde zurückzuweisen, weshalb eine öffentliche mündliche Verhandlung iSd Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG entfallen konnte. 3.5

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung im Zusammenhang mit der Fristberechnung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung im Zusammenhang mit der Fristberechnung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L517.2238777.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.