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{'item': 'L517 2239207-1'}

Obsah (9)§ 28Art. 133Art. 130§ 6§ 45§ 17§ 31§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.03.2021 GeschäftszahlL517 2239207-1 Spruch, L517 2239207-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter XXXX als Vo

§ 28Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid vom römisch 40 , OB römisch 40 , behoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 , zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idg

F, nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg

F, nicht zulässig. , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 17.09.2020 – Antrag der beschwerdeführenden Partei (in Folge „bP“ genannt) auf die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass beim Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (in Folge belangte Behörde bzw. „bB“ genannt)17.09.2020 – Antrag der beschwerdeführenden Partei (in Folge „bP“ genannt) auf die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass beim Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 (in Folge belangte Behörde bzw. „bB“ genannt) 23.01.2018 – Erstellung eines Gutachtens durch einen Allgemeinmediziner, GdB 60 v.H., Nachuntersuchung in 5 Jahren XXXX – Bescheid der bB römisch 40 – Bescheid der bB 30.10.2020 – Übermittlung des Behindertenpasses durch bB 17.11.2020 – Beschwerde der bP 27.11.2020 – Laut Aktenvermerk der bB telefonischer Kontakt mit dem gesetzlichen Vertreter, Mitteilung, dass die bP sehr aggressiv sei 27.11.2020 – Aufforderung der bB an bP, Unterlagen nachzureichen (vom Vater unterschriebene Beschwerde, Befund/ärztliche Unterlagen über das aggressive Verhalten, aktuelles Reinton-Audiogramm in Kopie) Audiogramm vom 02.09.2020 welches hinsichtlich Einbringungsdatum bei der bB nicht zugeordnet werden kann 28.12.2020 – Niederschrift mit dem gesetzlichen Vertreter der bP bei der bB (Nachreichung Unterschrift bei der Beschwerde, Zusage, Befund wegen dem aggressiven Verhalten vom Sohn bis 04.01.2021 nachzureichen) 23.02.2021 – Aktenvermerk des BVwG bezüglich des für die Ausstellung des Behindertenpasses maßgeblichen Sachverständigengutachtens II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.

  1. Feststellungen (Sachverhalt): Die bP ist afghanischer Staatsbürger und ist an der im Akt ersichtlichen Adresse im Bundesland XXXX wohnhaft. Die bP ist afghanischer Staatsbürger und ist an der im Akt ersichtlichen Adresse im Bundesland römisch 40 wohnhaft. Die bP verfügt über einen mit 31.07.2018 befristeten Behindertenpass. In diesem Pass ist seit 22.05.2017 ein Grad der Behinderung von 90 % eingetragen. Am 17.09.2020 stellte die beschwerdeführende Partei (in Folge „bP“ genannt) den verfahrensgegenständlichen Antrag auf die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass beim Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (in Folge belangte Behörde bzw. „bB“ genannt)Am 17.09.2020 stellte die beschwerdeführende Partei (in Folge „bP“ genannt) den verfahrensgegenständlichen Antrag auf die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass beim Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 (in Folge belangte Behörde bzw. „bB“ genannt) Im Akt befindet sich ein Sachverständigengutachten eines Allgemeinmediziners vom 23.01.
  2. Am XXXX erließ die bB einen Bescheid, mit dem der bP mitgeteilt wurde, dass laut Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens ein Grad der Behinderung von 60 % festgestellt worden sei. Es würden die Voraussetzungen für folgende Zusatzeintragung vorliegen: „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist schwer hörbehindert“. Der Behindertenpass wurde im Bescheid mit 31.07.2023 befristet, weil nach diesem Zeitpunkt eine Überprüfung des Gesundheitszustandes der bP erforderlich sei. Mit dem Bescheid wurde der bP auch das Sachverständigengutachten vom 07.02.2018 sowie eine Information über die Vorteile eines Behindertenpasses zugestellt.Am römisch 40 erließ die bB einen Bescheid, mit dem der bP mitgeteilt wurde, dass laut Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens ein Grad der Behinderung von 60 % festgestellt worden sei. Es würden die Voraussetzungen für folgende Zusatzeintragung vorliegen: „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist schwer hörbehindert“. Der Behindertenpass wurde im Bescheid mit 31.07.2023 befristet, weil nach diesem Zeitpunkt eine Überprüfung des Gesundheitszustandes der bP erforderlich sei. Mit dem Bescheid wurde der bP auch das Sachverständigengutachten vom 07.02.2018 sowie eine Information über die Vorteile eines Behindertenpasses zugestellt. Am 30.10.2020 wurde der bP der Behindertenpass im Scheckkartenformat gem. §§ 40 ff Bundesbehindertengesetz übermittelt.Am 30.10.2020 wurde der bP der Behindertenpass im Scheckkartenformat gem. Paragraphen 40, ff Bundesbehindertengesetz übermittelt. Am 17.11.2020 erhob die bP Beschwerde. Verfasst wurde die Beschwerde von XXXX , einem Bruder der bP. Darin wurde sinngemäß ausgeführt, dass die bP nicht damit einverstanden sei, dass der Grad der Behinderung von 90 % auf 60 % reduziert worden sei. Am 17.11.2020 erhob die bP Beschwerde. Verfasst wurde die Beschwerde von römisch 40 , einem Bruder der bP. Darin wurde sinngemäß ausgeführt, dass die bP nicht damit einverstanden sei, dass der Grad der Behinderung von 90 % auf 60 % reduziert worden sei. Laut Aktenvermerk der bB vom 27.11.2020 fand an diesem Tag ein telefonischer Kontakt mit dem gesetzlichen Vertreter statt, dieser teilte unter anderem mit, dass die bP sehr aggressiv sei und es ein neues Reintonaudiogramm gäbe. Am 27.11.2020 erging seitens der bB die Aufforderung an die bP, Unterlagen nachzureichen (vom Vater unterschriebene Beschwerde, Befund/ärztliche Unterlagen über das aggressive Verhalten, aktuelles Reinton-Audiogramm in Kopie) Im Akt befindet sich nach der genannten Aufforderung vom 27.11.2020 ein Audiogramm vom 02.09.2020 welches hinsichtlich Einbringungsdatum bei der bB nicht zugeordnet werden kann Am 28.12.2020 wurde eine bei der bB eine Niederschrift mit dem gesetzlichen Vertreter der bP aufgenommen, es geht daraus hervor, dass der gesetzliche Vertreter anlässlich dieses Termins bei der bB die Unterschrift bei der Beschwerde nachgereicht hat und zugesagt wird, einen Befund wegen dem aggressiven Verhalten vom Sohn bis 04.01.2021 nachzureichen. Weiters wird um nochmalige Prüfung des Gesamtgrades der Behinderung ersucht. Laut Aktenvermerk des BVwG vom 23.02.2021 teilt die bB über Nachfrage mit, dass für die Ausstellung des Behindertenpasses/Bescheid vom XXXX als Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens das Gutachten von Dr. Erwin Fischbacher vom 07.02.2018 (erstellt am 23.01.2018) herangezogen worden sei. Ein aktuelleres Gutachten gäbe es nicht. Das Gutachten sei im Rahmen der erhöhten Familienbeihilfe übernommen worden, wobei im Gutachten die Nachuntersuchung in 5 Jahren angeführt sei; das Gutachten sohin weiterhin gültig sei und so auch nichts Neues geprüft worden sei. Neue Befunde seinen auch nicht vorgelegt worden.Laut Aktenvermerk des BVwG vom 23.02.2021 teilt die bB über Nachfrage mit, dass für die Ausstellung des Behindertenpasses/Bescheid vom römisch 40 als Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens das Gutachten von Dr. Erwin Fischbacher vom 07.02.2018 (erstellt am 23.01.2018) herangezogen worden sei. Ein aktuelleres Gutachten gäbe es nicht. Das Gutachten sei im Rahmen der erhöhten Familienbeihilfe übernommen worden, wobei im Gutachten die Nachuntersuchung in 5 Jahren angeführt sei; das Gutachten sohin weiterhin gültig sei und so auch nichts Neues geprüft worden sei. Neue Befunde seinen auch nicht vorgelegt worden. 2.
  3. Beweiswürdigung: 2.
  4. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt II.
  5. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.
  6. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie die sonstigen relevanten Unterlagen. 2.
  7. Im gegenständlichen Verfahren hat es die bB unterlassen, den Sachverhalt dem Gesundheitszustand der bP entsprechend vollständig zu erheben – dies aus den nachfolgenden Erwägungen: Es steht außer Zweifel, dass die bB ihrer Entscheidung ein Sachverständigengutachten vom 23.01.2018 zugrunde gelegt hat. Dies ergibt sich aus dem im Akt erliegenden Aktenvermerk des BvWG vom 23.02.
  8. Zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Gutachtens war die bP 10 Jahre alt. Die damals vom Sachverständigen herangezogene Positionsnummer 12.02.01 bezieht sich auf Einschränkungen des Hörvermögens, für die konkrete Einschätzung ist bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten
  9. Lebensjahr (Abschluss der Sprachentwicklung) ist die Einschätzungstabelle für Kinder heranzuziehen. Damit werden die Sprachentwicklungsstörungen und Beeinträchtigungen der geistigen und sozialen Entwicklung miterfasst. Laut dieser Tabelle wurde vom Sachverständigen im vorangeführten Gutachten offenbar eine mittelgradige Schwerhörigkeit angenommen, die bei Kindern zwischen 6 und 10 Jahren mit 60 % eingestuft wird. Dies stellte auch die sachliche Grundlage für die behördliche Entscheidung dar. Zum Zeitpunkt der Antragstellung hatte die bP jedoch bereits das
  10. Lebensjahr vollendet, was selbst unter der Annahme gleichbleibender gesundheitlicher Voraussetzungen zu einer anderen Einschätzung führen hätte können. Ebenso entbehrt die Befristung, welche von der Behörde mit 31.07.2023 angesetzt wurde, jeder rechtlichen Grundlage. Dies spiegelt sich u.a. aus dem Umstand wieder, dass – wie in Pos. Nr. 12.02.01 der Einschätzungsverordnung manifestiert ist, eine wesentliche Änderung des Hörvermögens mit dem Erreichen des
  11. Lebensjahres sehr wahrscheinlich ist. Demnach wäre es an der Behörde gelegen, den Sachverhalt derart zu ermitteln, dass sich die gewählte Vorgangsweise in den rechtlichen Rahmenbedingungen widerspiegelt, was aber in diesem Fall konkret nicht gegeben ist. Aus diesen Gründen war der Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX zu beheben und die Angelegenheit

§ 28Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , zurückzuverweisen.Es steht außer Zweifel, dass die bB ihrer Entscheidung ein Sachverständigengutachten vom 23.01.2018 zugrunde gelegt hat. Dies ergibt sich aus dem im Akt erliegenden Aktenvermerk des BvWG vom 23.02.

  1. Zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Gutachtens war die bP 10 Jahre alt. Die damals vom Sachverständigen herangezogene Positionsnummer 12.02.01 bezieht sich auf Einschränkungen des Hörvermögens, für die konkrete Einschätzung ist bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten
  2. Lebensjahr (Abschluss der Sprachentwicklung) ist die Einschätzungstabelle für Kinder heranzuziehen. Damit werden die Sprachentwicklungsstörungen und Beeinträchtigungen der geistigen und sozialen Entwicklung miterfasst. Laut dieser Tabelle wurde vom Sachverständigen im vorangeführten Gutachten offenbar eine mittelgradige Schwerhörigkeit angenommen, die bei Kindern zwischen 6 und 10 Jahren mit 60 % eingestuft wird. Dies stellte auch die sachliche Grundlage für die behördliche Entscheidung dar. Zum Zeitpunkt der Antragstellung hatte die bP jedoch bereits das
  3. Lebensjahr vollendet, was selbst unter der Annahme gleichbleibender gesundheitlicher Voraussetzungen zu einer anderen Einschätzung führen hätte können. Ebenso entbehrt die Befristung, welche von der Behörde mit 31.07.2023 angesetzt wurde, jeder rechtlichen Grundlage. Dies spiegelt sich u.a. aus dem Umstand wieder, dass – wie in Pos. Nr. 12.02.01 der Einschätzungsverordnung manifestiert ist, eine wesentliche Änderung des Hörvermögens mit dem Erreichen des
  4. Lebensjahres sehr wahrscheinlich ist. Demnach wäre es an der Behörde gelegen, den Sachverhalt derart zu ermitteln, dass sich die gewählte Vorgangsweise in den rechtlichen Rahmenbedingungen widerspiegelt, was aber in diesem Fall konkret nicht gegeben ist. Aus diesen Gründen war der Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 zu beheben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 , zurückzuverweisen. Die bB wird in der Folge ein neues Sachverständigengutachten zu den Einschränkungen des Hörvermögens der bP einzuholen haben und bei ihren Erhebungen zur Feststellung des relevanten Sachverhaltes auch zu beachten haben, dass im gegenständlichen Fall ein aggressives Verhalten der bP im Raum steht. Es sei dazu auf den Aktenvermerk der bB vom 04.01.2021 verwiesen, wonach die Kinderärztin telefonisch mitgeteilt habe, dass die Abklärung wegen der Aggression 2 – 3 Monate dauern würde. Erst dann könne ein Befund vorgelegt werden. Laut dem Vater werde der Befund dann zu gegebener Zeit nachgereicht. 3.

  1. Rechtliche Beurteilung: 3.
  2. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF - Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgF- Bundesbehindertengesetz BBG, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
  3. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.

Art. 130Abs.

1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.

Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden 1.

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

§ 45Abs.

2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

§ 45Abs.

4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Abs. 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

Paragraph 45, Absatz 4, BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Absatz 3, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

§ 45Abs.

5 BBG entsendet die im § 10 Abs. 1 Z 6 des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

Paragraph 45, Absatz 5, BBG entsendet die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden. In Anwendung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs. 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1 im Generellen und die in den Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen. 3.3.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.3.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Dies auch unter dem Aspekt, dass, um eine Entscheidung in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren treffen zu können, vorher vom Bundesverwaltungsgericht noch notwendige ergänzende Ermittlungen durch Einholung von weiteren Sachverständigengutachten vorzunehmen wären. Dementsprechend würde es das Verfahren iSd § 28 Abs. 2 VwGVG nicht beschleunigen und auch keine Kostenersparnis mit sich bringen. Die Behörde ist in diesem Fall an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Dies auch unter dem Aspekt, dass, um eine Entscheidung in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren treffen zu können, vorher vom Bundesverwaltungsgericht noch notwendige ergänzende Ermittlungen durch Einholung von weiteren Sachverständigengutachten vorzunehmen wären. Dementsprechend würde es das Verfahren iSd Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG nicht beschleunigen und auch keine Kostenersparnis mit sich bringen. Die Behörde ist in diesem Fall an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht. Gegenständliche Entscheidungsform stellt nach Ansicht des ho. Gerichtes ein verfahrensökonomisches Instrument, insbesondere im Hinblick auf eine mögliche verfahrensbeschleunigende Wirkung, dar, welches generell vorab durch die Behörde zu prüfen und einzelfallbezogen in Betracht zu ziehen wäre.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.4. Steht der maßgebliche Sachverhalt fest oder ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.3.4. Steht der maßgebliche Sachverhalt fest oder ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. § 28 Abs. 3 2. Satz Vw

GVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.Paragraph 28, Absatz 3,

  1. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Hierzu führt der VwGH aus, dass angesichts des in § 28 VwGVG 2014 insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG 2014 verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG 2014 insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Hierzu führt der VwGH aus, dass angesichts des in Paragraph 28, VwGVG 2014 insgesamt verankerten Systems die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG 2014 verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG 2014 insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). 3.
  2. Wie bereits festgestellt und in der Beweiswürdigung erörtert, hat die bB den gegenständlich bekämpften Bescheid vom XXXX auf ein Beweismittel – das Sachverständigengutachten vom 23.01.2018 – gestützt, welches einen Grad der Behinderung der zu diesem Zeitpunkt neunjährigen bP von 60 % feststellt. Aufgrund des Umstandes, dass bei Kindern bis zum
  3. Lebensjahr bei der Beurteilung des Grades der Behinderung, bezogen auf Einschränkungen des Hörvermögens, nach Alter gestaffelte Prozentsätze heranzuziehen sind, kann der aktuelle Grad der Behinderung der bP ohne Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens nicht festgestellt werden und wäre es aus den angeführten Gründen nicht zulässig gewesen, den am 23.01.2018 im Gutachten angeführten Prozentsatz von 60 %, der in der Einschätzungstabelle für Kinder vom
  4. Lebensjahr unter mittelgradiger Schwerhörigkeit angeführt ist, ohne weitere Überprüfung für die nunmehr 12jährige bP zu übernehmen.3.
  5. Wie bereits festgestellt und in der Beweiswürdigung erörtert, hat die bB den gegenständlich bekämpften Bescheid vom römisch 40 auf ein Beweismittel – das Sachverständigengutachten vom 23.01.2018 – gestützt, welches einen Grad der Behinderung der zu diesem Zeitpunkt neunjährigen bP von 60 % feststellt. Aufgrund des Umstandes, dass bei Kindern bis zum
  6. Lebensjahr bei der Beurteilung des Grades der Behinderung, bezogen auf Einschränkungen des Hörvermögens, nach Alter gestaffelte Prozentsätze heranzuziehen sind, kann der aktuelle Grad der Behinderung der bP ohne Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens nicht festgestellt werden und wäre es aus den angeführten Gründen nicht zulässig gewesen, den am 23.01.2018 im Gutachten angeführten Prozentsatz von 60 %, der in der Einschätzungstabelle für Kinder vom
  7. Lebensjahr unter mittelgradiger Schwerhörigkeit angeführt ist, ohne weitere Überprüfung für die nunmehr 12jährige bP zu übernehmen. Zusammenfassend erfüllt das, von der bB für seine Entscheidung herangezogene, Sachverständigengutachten nicht die von der einschlägigen Judikatur geforderten Mindestanforderungen und leidet dadurch an einem wesentlichen Mangel (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). Wie aus dem Bescheid vom XXXX ersichtlich ist, wurde für die Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung das Gutachten vom 23.01.2018 herangezogen. In Zusammenschau mit dem Entscheidungszeitpunkt XXXX ergibt sich dadurch der Umstand, dass das herangezogene Gutachten nicht den tatsächlichen Gesundheitszustand, insbesondere die daraus resultierende Einschätzung widerspiegelt. Es sei dazu auf die obigen Ausführungen verwiesen.Wie aus dem Bescheid vom römisch 40 ersichtlich ist, wurde für die Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung das Gutachten vom 23.01.2018 herangezogen. In Zusammenschau mit dem Entscheidungszeitpunkt römisch 40 ergibt sich dadurch der Umstand, dass das herangezogene Gutachten nicht den tatsächlichen Gesundheitszustand, insbesondere die daraus resultierende Einschätzung widerspiegelt. Es sei dazu auf die obigen Ausführungen verwiesen. Ebenso kommt auch der Umstand zum Tragen, dass die bP ein „auffälliges aggressives Verhalten“ an den Tag legt, weshalb die Vermutung begründet ist, dass es sich hierbei möglicherweise um eine neurologisch abzuklärende Beeinträchtigung handeln könnte welche bereits bei Antragstellung erkennbar gewesen ist. Obig angeführte Ermittlungsmängel liegen aus Sicht des erkennenden Gerichtes vor und ist der Bescheid nach § 28 Abs. 3 VwGVG aufzuheben und zur neuerlichen Erlassung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen. Dies auch unter dem Aspekt der Raschheit und Wirtschaftlichkeit iSd § 28 Abs. 3
  8. Satz VwGVG, da aufgrund der infrastrukturellen Gegebenheiten des BVwG das anhängige Verfahren mit Sicherheit nicht rascher, sondern nur kostenintensiver im Vergleich zum Sozialministeriumservice durch Einholung weiterer Sachverständigengutachten, durchgeführt werden kann.Obig angeführte Ermittlungsmängel liegen aus Sicht des erkennenden Gerichtes vor und ist der Bescheid nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufzuheben und zur neuerlichen Erlassung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen. Dies auch unter dem Aspekt der Raschheit und Wirtschaftlichkeit iSd Paragraph 28, Absatz 3,
  9. Satz VwGVG, da aufgrund der infrastrukturellen Gegebenheiten des BVwG das anhängige Verfahren mit Sicherheit nicht rascher, sondern nur kostenintensiver im Vergleich zum Sozialministeriumservice durch Einholung weiterer Sachverständigengutachten, durchgeführt werden kann. Zusammenfassend hat die bB nicht die vom Gesetz geforderte Ermittlungspflicht wahrgenommen. Dies hat zur Folge, dass seitens der bB die allgemeinen Verfahrensgrundsätze keine Berücksichtigung fanden, indem der Sachverhalt iSd § 37 AVG nicht ausreichend ermittelt wurde.Zusammenfassend hat die bB nicht die vom Gesetz geforderte Ermittlungspflicht wahrgenommen. Dies hat zur Folge, dass seitens der bB die allgemeinen Verfahrensgrundsätze keine Berücksichtigung fanden, indem der Sachverhalt iSd Paragraph 37, AVG nicht ausreichend ermittelt wurde. Aufgrund des organisatorischen Aufbaues der bB und des ho. Gerichts, der verfahrensrechtlichen Ausgestaltung der einzelnen Verfahrensabschnitte, ergibt sich, dass die Führung des Verfahrens durch die bB eine wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens darstellt. Es ist auch im Rahmen einer Gesamtschau im Lichte der oa. Ausführungen davon auszugehen, dass in diesem konkreten Fall vom Primat der inhaltlichen Entscheidung durch das Verwaltungsgericht ausnahmsweise abzugehen und aufgrund der qualifizierten Unterlassung wesentlicher Ermittlungsschritte der bekämpfte Bescheid

§ 28Abs. 3 Vw

GVG zu beheben war.Es ist auch im Rahmen einer Gesamtschau im Lichte der oa. Ausführungen davon auszugehen, dass in diesem konkreten Fall vom Primat der inhaltlichen Entscheidung durch das Verwaltungsgericht ausnahmsweise abzugehen und aufgrund der qualifizierten Unterlassung wesentlicher Ermittlungsschritte der bekämpfte Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zu beheben war. Die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes erforderliche Überprüfung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist auf dieser Grundlage nicht möglich. Der eingeholte medizinische Sachverständigenbeweis vermag die verwaltungsbehördliche Entscheidung nicht zu tragen. Im fortgesetzten Verfahren wird die bB daher ein Gutachten zum Grad der Behinderung der bP einzuholen haben und die von der bP angebotenen Beweismittel bezüglich eines aggressiven Verhaltens der bP zu berücksichtigen haben. Vom Ergebnis des ergänzenden Ermittlungsverfahrens wird sie die bP neuerlich in Kenntnis zu setzen und ihr die Möglichkeit einzuräumen haben, sich hierzu äußern. Auch eine solche Äußerung wird sie rechtskonform zu behandeln haben. Nach Abschluss dieser Ermittlungen hat die bB einen einzelfallbezogenen Bescheid zu erlassen, welcher den Sachverhalt, von dem er ausgeht, klar und übersichtlich wiedergibt, eine nachvollziehbare, einzelfallbezogene Beweiswürdigung enthält, und die zu lösende Rechtsfrage schlüssig darstellt. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der bP noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rascher und kostengünstiger festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die bB zurückzuverweisen.Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der bP noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rascher und kostengünstiger festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die bB zurückzuverweisen. 3.6.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.6.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Im vorliegenden Fall stand bereits auf Grund der Aktenlage fest, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, weshalb eine öffentliche mündliche Verhandlung iSd § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen konnte.Im vorliegenden Fall stand bereits auf Grund der Aktenlage fest, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, weshalb eine öffentliche mündliche Verhandlung iSd Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG entfallen konnte. 3.7.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).3.7.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L517.2239207.1.00

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