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{'item': 'L517 2239218-2'}

Obsah (21)§ 28Art 133§ 45§ 14Art. 130§ 6§ 17§ 27§ 9§ 1§ 40§ 41§ 8§ 42§ 43§ 47§ 2§ 3§ 4§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.03.2021 GeschäftszahlL517 2239218-2 Spruch, L517 2239218-1/4E L517 2239218-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 1 Abs 2, § 40 Abs 1, § 41 Abs 1, § 42 Abs 1 und 2, § 43 Abs 1, § 45 Abs 1 und 2, § 47 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF iVm § 1 Abs 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, als unbegründet abgewiesen und darüber hinaus festgestellt, dass der Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H. beträgt.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins und 2, Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 45, Absatz eins und 2, Paragraph 47, Bundesbehindertengesetz (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF, als unbegründet abgewiesen und darüber hinaus festgestellt, dass der Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H. beträgt. Aufgrund des ermittelten Sachverhaltes wird festgestellt, dass die Voraussetzungen hinsichtlich der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass iSd zitierten Bestimmungen des BBG nicht vorliegen. B) Die Revision ist

Art 133Abs 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idg

F nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg

F nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 26.08.2020 – Antrag der beschwerdeführenden Partei (in Folge „bP“ genannt) auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass und auf folgende Zusatzeintragung: „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ 21.10.2020 – Erstellung eines Gutachtens eines Arztes für Allgemeinmedizin sowie Orthopädie und orthopädische Chirurgie 10.11.2020 – Parteiengehör 28.11.2020 – Stellungnahme der bP 14.12.2020 – Stellungnahme des Sachverständigen zu den Einwendungen der bP vom 30.11.2020 XXXX – Bescheid der bB römisch 40 – Bescheid der bB 25.01.2021 – Beschwerde der bP 02.02.2021 – Beschwerdevorlage am BVwG Vorgutachten vom 19.06.2016 befindet sich im Akt II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.

  1. Feststellungen (Sachverhalt): Die bP ist österreichischer Staatsbürger und an der im Akt ersichtlichen XXXX Adresse wohnhaft.Die bP ist österreichischer Staatsbürger und an der im Akt ersichtlichen römisch 40 Adresse wohnhaft. Die bP ist seit 11.01.2011 im Besitz eines unbefristeten Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigungen gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“. Der Grad der Behinderung beträgt laut Behindertenpass 50 v.H.Die bP ist seit 11.01.2011 im Besitz eines unbefristeten Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigungen gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“. Der Grad der Behinderung beträgt laut Behindertenpass 50 v.H. Im Akt befindet sich ein Vorgutachten vom 19.06.2016, in dem der damals beauftragte Sachverständige einen Gesamtgrad der Behinderung im Ausmaß von 60 v.H. festgestellt hatte. Laut Aktenvermerk der bB vom 09.09.2020 war der Behindertenpass von der bP nicht zur Berichtigung vorgelegt worden, im Datenstammblatt der bB scheint daher ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. auf. Laut telefonischer Auskunft der bB vom 02.03.2020 war im Zusammenhang mit der Änderung des Grades der Behinderung im Jahr 2016 eine Mitteilung an die bP ergangen, dass der Behindertenpass vorzulegen sei, was jedoch unterblieben war. Am 26.08.2020 stellte die bP den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass und auf Eintragung folgender Zusatzeintragung: „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ In der Folge wurde am 21.10.2020 ein Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin sowie Orthopädie und orthopädische Chirurgie erstellt. Es wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt und eine Nachuntersuchung für Oktober 2022 angeordnet. Das Gutachten weist folgenden relevanten Inhalt auf: „Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Behandlungen: Physiotherapie, manualmedizinische Behandlungen; Es wird keine ärztlich bestätigte Medikamentenliste vorgelegt; Medikamente laut Patient: Schmerzmittel nach Bedarf (2-3x pro Monat); Hilfsmittel: Gleitsichtbrille; Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Alle vorhandenen Befunde und die mitgebrachten Röntgenbilder wurden eingesehen. Zusätzliche Befunde wurden nicht vorgelegt. Befund Physik. FA Dr. Reinhard Waldmann vom 02.03.2020: - Gonarthrose beidseits Befund Physik. FA Dr. Reinhard Waldmann vom 02.03.2020: , - Gonarthrose beidseits - Status: Valgusstellung, S0-0-135, fester Bandanschlag, minimaler Erguss, keine Rötung, keine Überwärmung, kein relevanter Druckschmerz, retropatelläre Krepitieren - Ultraschall: mäßige degenerative Veränderungen, geringer Erguss, Bakerzyste links - Status: Valgusstellung, S0-0-135, fester Bandanschlag, minimaler Erguss, keine Rötung, keine Überwärmung, kein relevanter Druckschmerz, retropatelläre Krepitieren , - Ultraschall: mäßige degenerative Veränderungen, geringer Erguss, Bakerzyste links Röntgenbefund vom 25.08.2020: Knie beidseits: - Randzuschärfung der Kniegelenkshöcker - beidseits vermehrte Sklerosierung am medialen und lateralen Tibiaplateau - Verplumpung der lateralen Tibiaplateauränder - minimale Gelenksspaltverschmälerung medial - spitz zulaufender Patellaoberrand und -unterrand beidseits - geringe Retropatellargelenksarthrose beide Hände: - deutliche Gelenksspaltverschmälerung und Sklerosierung an den DIP und PIP-Gelenken mit hochgradiger Gelenksspaltverschmälerung - deutliche Deformierung und Destruktion der DIP-Gelenke am
  2. Finger rechts sowie am
  3. und
  4. Finger links - unauffällige Darstellung der MCP-Gelenke - vermehrte Sklerosierung am IP-Gelenk - keine wesentliche Sklerosierung am Daumensattelgelenk - unauffällige Darstellung der Carpalia, des Radiokarpalgelenkes sowie des proc styloideus ulnae - keine wesentliche Sklerosierung am Daumensattelgelenk , - unauffällige Darstellung der Carpalia, des Radiokarpalgelenkes sowie des proc styloideus ulnae , Duplexsonographie der Halsgefäße vom 25.08.2020: - kein Hinweis auf hämodynamisch relevante Stenosierung Allgemeinzustand: Gut Ernährungszustand: Gut Größe: 181,00 cm Gewicht: 106,00 kg Blutdruck: 127/87 Klinischer Status – Fachstatus: Allergie: Pollen Nikotin: negiert Alkohol: negiert FBA: 30cm Caput/Collum: keine Schluckbeschwerden, Hörvermögen altersentsprechend, Gleitsichtbrille Thorax: symmetrisch, unauffällige Atemexkursionen; Pulmo: Vesikuläratmen beidseits (bds), keine Rasselgeräusche; Cor: Herzaktion rein, rhythmisch und normofrequent, keine pathologischen Geräusche; Abdomen: weich, kein Druckschmerz (DS), keine pathologischen Resistenzen palpabel, Nierenlager bds. frei; Miktion und Defäkation: unauffällig Obere Extremitäten: freie Beweglichkeit beider Schultern, keine Impingement, Kreuzgriff und Nackengriff problemlos möglich, Ellbogen und Handgelenke beidseits unauffällig, an den Fingern beider Hände keine Rötung, keine Schwellung, deutliche arthrotische Veränderungen der Fingermittelgelenke unter Fingerendgelenke mit Bewegungseinschränkung, unauffällige Fingergrundgelenke, der Daumen ebenso unauffällig, der Faustschluss ist beidseits inkomplett, Finger-Hohlhand Abstand am kleinen Finger und am Ringfinger links von jeweils 2 cm, am Ringfinger rechts 1 cm, der Pinzettengriff ist jedoch zu allen Langfingern möglich Untere Extremitäten: keine Beinlängendifferenz, leicht varische Beinachse beidseits, Flexion beide Hüften bis knapp über 100° möglich, dann Schmerzangabe in der unteren Lendenwirbelsäule, IR/AR 20-0-50° schmerzfrei, kein Leistendruckschmerz, an beiden Kniegelenken keine Rötung, keine Überwärmung, rechts diskrete synovitische Schwellung und minimaler intraartikulärer Erguss, S: 0-0-120° endlagig leicht schmerzhaft, kein Überstreckungsschmerz, Meniskuszeichen negativ, geringer Druckschmerz im medialen Kompartment, deutliches retropatelläres Krepitieren, Zohlen-Zeichen schwach positiv, am linken Knie keine Schwellung, kein intraartikulärer Erguss, S: 0-0-140°, geringer Druckschmerz im medialen Kompartment, Meniskuszeichen negativ, Zohlen-Zeichen negativ, beide Knie bandstabil, Sprunggelenke und Füße unauffällig Wirbelsäule: diskrete skoliotische Fehlhaltung, HWS-Rotation 60-0-60°, mäßige Hartspann der paravertebralen Muskulatur an der HWS und an der BWS, deutlicher im Bereich der unteren LWS, Druckschmerz paravertebral bei L4/5 und L5/S1 sowie auch über beiden ISG Neurologie: kein radikuläres sensomotorisches Defizit im Bereich der oberen und unteren Extremitäten erhebbar, die Reflexe seitengleich und mittellebhaft auslösbar, die Pyramidenbahnzeichen negativ Durchblutung: diskrete Varicositas Gesamtmobilität – Gangbild: Der Patient kommt in Konfektionsschuhen und ohne Gehhilfe zur Untersuchung. Unauffälliges Gangbild, kein Hinken, barfuß Zehenspitzen- und Fersengang möglich, Trendelenburg-Zeichen negativ, Seiltänzergang sicher, kein Unsicherheit im Blindgang; Status Psychicus: Es besteht eine klarer Bewusstseinslage, die örtliche, zeitliche und situative Orientierung ist gegeben, orthopädischerseits keine Stimmungsschwankungen feststellbar. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Kniegelenksbeschwerden beidseits; Radiologisch nachgewiesene mäßige degenerative Veränderungen beider Kniegelenke mit nur geringer Verschmälerung des Gelenkspaltes (Röntgen 08/2020), gute Beweglichkeit ohne Streckdefizit (Befund 03/2020 und eigene Untersuchung heute), Schmerzmedikation beiRadiologisch nachgewiesene mäßige degenerative Veränderungen beider Kniegelenke mit nur geringer Verschmälerung des Gelenkspaltes (Röntgen 08 aus 2020,), gute Beweglichkeit ohne Streckdefizit (Befund 03 aus 2020, und eigene Untersuchung heute), Schmerzmedikation bei Bedarf, leichte Reizzustand rechts, daher oberer Rahmensatz; 02.05.19 30 2 Wirbelsäulenbeschwerden; Bekannte degenerative Veränderungen mit Wirbelgleiten L3/4, belastungsabhängige Schmerzen, kein neurologisches Defizit, Schmerzmedikation bei Bedarf, kein aktueller radiologischer Befund vorliegend; 02.01.02 30 3 Finger-Polyarthrosen; Radiologisch nachgewiesene degenerative Veränderungen der Fingermittelgelenke und Fingerendgelenke (Röntgen 08/2020), Bewegungseinschränkung, inkomplett der Faustschluss Ringfinger und Kleinfinger links sowie Ringfinger rechts, weiterhin Einschätzung im obersten Rahmensatz;Radiologisch nachgewiesene degenerative Veränderungen der Fingermittelgelenke und Fingerendgelenke (Röntgen 08 aus 2020,), Bewegungseinschränkung, inkomplett der Faustschluss Ringfinger und Kleinfinger links sowie Ringfinger rechts, weiterhin Einschätzung im obersten Rahmensatz; 02.06.26 30 4 Gallenblasenentfernung 2002; Fixsatz; 07.06.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Führend ist das Leiden Nummer 1 mit 30 %. Die Leiden Nummer 2 und 3 steigern, da sie das Gesamtbild verschlechtern, jeweils um eine Stufe. Das Leiden Nummer 4 steigert wegen Geringfügigkeit nicht weiter. Somit ergibt sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 %. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: - Bauchspeicheldrüsenentzündung 05/2015: abgeheilt, kein aktueller Fachbefund vorliegend; Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Die Bewertung der Leiden erfolgt aufgrund der vorgelegten Befunde, der Medikamentenliste und des klinischen Zustandsbildes anhand der derzeit gültigen Einschätzungsverordnung im Vergleich zum Vorgutachten von 08.06.
  5. Leiden Nummer 1 (Kniegelenksbeschwerden beidseits): Reduktion von 40 % auf 30 % aufgrund sehr guter Beweglichkeit und Schmerzmedikation bei Bedarf; Leiden Nummer 2 (Wirbelsäulenbeschwerden): Reduktion von 40 % auf 30 % bei unauffälligem neurologischen Status und Schmerzmedikation bei Bedarf; Leiden Nummer 3 (Finger-Polyarthrosen): weiterhin Einschätzung im obersten Rahmensatz mit 30 %; Leiden Nummer 4 (Gallenblasenentfernung 2002): weiterhin Einschätzung mit 10 %; Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Der Gesamtgrad der Behinderung reduziert sich von 60 % auf 50 % durch Neueinschätzung der Leiden Nummer 1 und
  6. □ Dauerzustand Xrömisch zehn Nachuntersuchung 10/2022 - Besserung der Kniebeschwerden undNachuntersuchung 10 aus 2022, - Besserung der Kniebeschwerden und Wirbelsäulenbeschwerden durch Therapie/Operation möglich Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor: Ja Nein Nicht geprüft Die / Der Untersuchte    ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen    ist blind (entsprechend Bundespflegegeldgesetz)    ist Orthesenträgerin oder Orthesenträger    ist hochgradig sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz)    ist gehörlos    ist schwer hörbehindert    ist taubblind    ist Epileptikerin oder Epileptiker    ist Trägerin oder Träger eines Cochlea-Implantates    Bedarf einer Begleitperson    ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial    ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger
  7. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Die Mobilität des Patienten ist aufgrund seiner Kniegelenksbeschwerden beidseits sicher eingeschränkt. Kurze Wegstrecken

(400m)können aber aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, gegebenenfalls unter Verwendung einer Gehhilfe, zurückgelegt werden. Es können höhere Niveauunterschiede (bis 30 cm) zum Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel bei Verwendung eines Handlaufes ausreichend sicher überwunden werden. Es besteht keine Einschränkung der Standhaftigkeit. Dies insbesondere im Bezug auf das sichere Stehen, die Sitzplatzsuche oder bei einer notwendig werdende Fortbewegung im öffentlichen Verkehrsmittel während der Fahrt. Die Benützung von Haltegriffen und -stangen ist mit beiden Händen leicht eingeschränkt aber ausreichend möglich.
  1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Nein Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Kranken-diätverpflegung liegen vor, wegen: Ja Nein Nicht geprüft    Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.
  2.    Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit    Erkrankungen des Verdauungssystems Begründung: Es liegen keine medizinischen Indikationen für die oben genannten Zusatzeintragungen oder für eine Krankendiätverpflegung vor.“ Am 10.11.2020 wurde Parteiengehör gewährt und der bP die Möglichkeit gegeben, zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. Am 28.11.2020 gab die bP eine Stellungnahme ab. Sie führte darin sinngemäß aus, sie habe den Sachverständigen darauf hingewiesen, dass sie seit einiger Zeit starke Schmerzen in beiden Knien, besonders im rechten Knie und zwar beim Niedersitzen und Aufstehen, beim Stufensteigen, besonders hinunter kippt der Fuß wegen stichartigem Schmerz im Knie plötzlich weg worauf sie schon einmal zu Sturz gekommen sei. Bei abgewinkelten Knien (z.B. Sitzen im Bus) bekomme sie starke Schmerzen in beiden Knien, wenn sie die Beine nicht ausstrecken könne. Aufstehen sei dann sehr schmerzhaft und sei in normaler Geschwindigkeit überhaupt nicht möglich, weil nur mit Abstützen beider Arme aus dem Sitzbereich dies möglich sei. In ihrem PKW habe sie ein beheizbares Lenkrad und Wärme stelle bei der starken Arthrose in 4 Fingern das einzige Hilfsmittel darstelle. Sie schlucke nur manchmal, wenn die Schmerzen schwer erträglich seien, Schmerzmittel, da sie diese trotz Magenschoner nicht vertrage und seit ihrer Gallen OP starke Magenprobleme bekomme. Seit ihrer Gallen OP dürfe sie nur mehr absolut fettarme Speisen zu sich nehmen. Sie könne sich nicht vorstellen, dass der Grad der Behinderung nur 50 % betrage, da die Beinschmerzen vom Hüftgelenk abwärts nicht nur von den Knien kommen würden, sondern wie der behandelnde Arzt sage, auch von dem Gleitwirbel (L4/5). Zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führte die bP aus, dass die Expertise in Zeiten der Corona Pandemie schon alleine wegen Viren auf den Haltestangen und Griffen sei, sie sei Risikopatientin wegen der Allergien. Sie könne nicht Stufen steigen und das Halten bei Haltegriffen und Stangen sei nicht möglich, weil sie nicht mit allen Fingern, wegen zu großen Schmerzen umgreifen könne und bei einem Bremsmanöver zu Sturz kommen würde. Eine Krankendiätverpflegung bestehe nach wie vor. Am 14.12.2020 erfolgte eine Stellungnahme des Sachverständigen zu den Einwendungen der bP vom 30.11.
  3. Der Sachverständige führte darin aus: „Stellungnahme: ad1 - die Beschwerden in beiden Kniegelenken wurden entsprechend der Bewegungseinschränkung laut EVO sowie dem radiologischen Befund vom 08.2020 (minimale Gelenksspaltverschmälerung medial) unter der Positionsnummer 02.05.19 (20- 30%) aufgrund des Reizzustandes im rechten Knie im oberen Rahmensatz eingeschätzt. Für eine Einschätzung in der nächsthöheren Position 02.05.21 fehlt die, laut EVO geforderte, Bewegungseinschränkung (Streckdefizit). Mein klinischer Untersuchungsbefund vom 21.10.2020 deckt sich hier mit der klinischen Untersuchung des vom Patienten eingereichten Befundes vom 02.03.2020 ad2 - die Funktionseinschränkungen durch die Arthrose in den Fingergelenken wurden von mir mit der Positionsnummer 02.06.26 (10-30%) mit 30 % weiterhin im obersten Rahmensatz eingeschätzt ad3 - laut vorliegenden Unterlagen wurde bei dem Patienten 2002 eine GallenblasenOperation durchgeführt, weiters hat er 05/2015 eine Entzündung der Bauchspeicheldrüse erlitten. Für anhaltende Folgeschäden oder Beschwerden finden sich in den vorgelegten Befunden keine Anhaltspunkte. Es liegen keine internistischen Fachbefunde, Laborbefunde oder Gastroskopiebefunde vor. Ebenso wenig wird vom Patienten die Einnahme von Medikamenten angegeben die Funktion des Magens oder Darmtraktes verbessern. Es erfolgt daher die Einstufung der Gallenblasenentfernung laut EVO unter der Positionsnummer 07.06.01 (10-20%) weiterhin mit 10 % wie im Vorgutachten ad4 - die Beschwerden von Seiten der Wirbelsäule bei bekannten degenerativen Veränderungen mit Wirbelgleiten wurden von mir mit der Positionsnummer 02.01.02 (30- 40%) laut EVO mit 30 % eingeschätzt. Es bestehen fortgeschrittene radiologische Veränderungen (Wirbelgleiten), wenn auch keine aktuellen radiologischen Befunde vorliegen. Es liegen keine Wurzelreizzeichen vor, das Ausmaß des Wirbelgleitens (Einteilung nach Meyerding) ist nicht bekannt, Schmerzmittel (WHO Stufe 1) werden nur bei Bedarf eingenommen, daher ist eine Einschätzung im oberen Rahmensatz (40 %) nicht möglich.ad3 - laut vorliegenden Unterlagen wurde bei dem Patienten 2002 eine GallenblasenOperation durchgeführt, weiters hat er 05 aus 2015, eine Entzündung der Bauchspeicheldrüse erlitten. Für anhaltende Folgeschäden oder Beschwerden finden sich in den vorgelegten Befunden keine Anhaltspunkte. Es liegen keine internistischen Fachbefunde, Laborbefunde oder Gastroskopiebefunde vor. Ebenso wenig wird vom Patienten die Einnahme von Medikamenten angegeben die Funktion des Magens oder Darmtraktes verbessern. Es erfolgt daher die Einstufung der Gallenblasenentfernung laut EVO unter der Positionsnummer 07.06.01 (10-20%) weiterhin mit 10 % wie im Vorgutachten ad4 - die Beschwerden von Seiten der Wirbelsäule bei bekannten degenerativen Veränderungen mit Wirbelgleiten wurden von mir mit der Positionsnummer 02.01.02 (30- 40%) laut EVO mit 30 % eingeschätzt. Es bestehen fortgeschrittene radiologische Veränderungen (Wirbelgleiten), wenn auch keine aktuellen radiologischen Befunde vorliegen. Es liegen keine Wurzelreizzeichen vor, das Ausmaß des Wirbelgleitens (Einteilung nach Meyerding) ist nicht bekannt, Schmerzmittel (WHO Stufe 1) werden nur bei Bedarf eingenommen, daher ist eine Einschätzung im oberen Rahmensatz (40 %) nicht möglich. ad5 - die Belastung von Haltegriffen und Haltestangen in öffentlichen Verkehrsmitteln mit Keimen (Viren, Bakterien, Pilzen) war auch schon vor der Corona-Pandemie gegeben. Diese Tatsache und auch die vom Patienten angegebene Pollenallergie begründet, laut derzeitigen Vorgaben des Bundessozialamtes, keine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. ad6 - in der klinischen Untersuchung vom 21.10.2020 fand sich eine eingeschränkte Beweglichkeit der Fingergelenke sowie ein eingeschränkter Faustschluss beidseits. Die Finger und die Faust können jedoch, aus meiner orthopädischen Sicht, so weit geschlossen werden, dass ein suffizientes Halten an Griffen und Stangen und ebenso am Lenkrad eines Fahrzeuges, möglich ist. Eine Einschränkung des sicheren Standes und damit eine erhöhte Sturzgefahr fand sich in dieser Untersuchung nicht. ad7 - die Zuteilung der Patienten zum jeweiligen Gutachter obliegt dem Bundessozialamt ad8 - im Vorgutachten des chirurgischen Facharztes vom 08.06.2016 wurde ebenso keine Diätverpflegung bei Zustand nach Gallenblasenoperation zuerkannt ad9 - der junge (danke) Orthopäde und Allgemeinmediziner wurde vom Bundessozialamt als Amtssachverständiger nach § 90 KOVG 1957 genau für diese Tätigkeit bestellt. Diead7 - die Zuteilung der Patienten zum jeweiligen Gutachter obliegt dem Bundessozialamt ad8 - im Vorgutachten des chirurgischen Facharztes vom 08.06.2016 wurde ebenso keine Diätverpflegung bei Zustand nach Gallenblasenoperation zuerkannt ad9 - der junge (danke) Orthopäde und Allgemeinmediziner wurde vom Bundessozialamt als Amtssachverständiger nach Paragraph 90, KOVG 1957 genau für diese Tätigkeit bestellt. Die Bewertung der Leiden erfolgt aufgrund der vorgelegten Befunde, der Medikamentenliste und des klinischen Zustandsbildes anhand der derzeit gültigen Einschätzungsverordnung.“ Mit Datum vom XXXX erging der Bescheid der bB mit dem der Antrag der bP vom 26.08.2020 abgewiesen wurde. Mit einem Grad der Behinderung von 50 % sei keine Veränderung des bisherigen Grades der Behinderung eingetreten. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ würden nicht vorliegen. Rechtsgrundlage waren die §§ 41, 43 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, in der jeweils geltenden Fassung. Begründend wurde ausgeführt: Im Ermittlungsverfahren sei ein Gutachten eingeholt worden. Nach diesem Gutachten betrage der Grad der Behinderung 50 %. Nach diesem Gutachten würden die Voraussetzungen für folgende Zusatzeintragung: „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht vorliegen. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen.

§ 45Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) sei der b

P mit Schreiben vom 10.11.2020 Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Aufgrund der Eingabe der bP vom 28.11.2020 sei eine ergänzende ärztliche Stellungnahme eingeholt worden. Nach nochmaliger Prüfung der Sachlage seien dabei keine neuen Aspekte festgestellt worden, die eine Abänderung der Einschätzung rechtfertigen würden. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden.Mit Datum vom römisch 40 erging der Bescheid der bB mit dem der Antrag der bP vom 26.08.2020 abgewiesen wurde. Mit einem Grad der Behinderung von 50 % sei keine Veränderung des bisherigen Grades der Behinderung eingetreten. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ würden nicht vorliegen. Rechtsgrundlage waren die Paragraphen 41, 43 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, in der jeweils geltenden Fassung. Begründend wurde ausgeführt: Im Ermittlungsverfahren sei ein Gutachten eingeholt worden. Nach diesem Gutachten betrage der Grad der Behinderung 50 %. Nach diesem Gutachten würden die Voraussetzungen für folgende Zusatzeintragung: „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht vorliegen. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen.

Paragraph 45, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) sei der bP mit Schreiben vom 10.11.2020 Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Aufgrund der Eingabe der bP vom 28.11.2020 sei eine ergänzende ärztliche Stellungnahme eingeholt worden. Nach nochmaliger Prüfung der Sachlage seien dabei keine neuen Aspekte festgestellt worden, die eine Abänderung der Einschätzung rechtfertigen würden. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Mit dem Bescheid der bB wurden der bP das Gutachten 21.10.2020 (neuerlich) sowie die Stellungnahme des Sachverständigen vom 14.12.2020 übermittelt. Die bP wurde auch darauf hingewiesen, dass es ihr freistehe, ab einem Grad der Behinderung von mindestens 25 % mit obigem Bescheid den pauschalierten Steuerfreibetrag beim Finanzamt zu beantragen. Im Anschluss erhob die bP am 25.01.2021 Beschwerde. Sie führte darin sinngemäß aus, sie sehe immer nur Einschätzung, erwarte aber von einem Sachverständigen ein konstruktives Gutachten. Eine Medikamentenliste gäbe es deshalb nicht, weil es auch alternative Heilbehandlungen gäbe. Sie unterziehe sich bezüglich ihrer LWS Probleme alle 3 bis 4 Wochen chiropraktischer Behandlungen beim Hausarzt und erhalte laufend Physiotherapien um die Probleme erträglich zu halten. Zur beantragten Feststellung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führte die bP sinngemäß aus, dass ein wesentlicher Unterschied zwischen dem Festhalten an kalten Haltestangen, Griffen und Einstiegsgeländern zu Bussen, Zügen und der Bedienung eines beheizten KFZ-Lenkrades bestehe. Wärme sei das Um und Auf bei der Behandlung und Linderung von Arthrose. Das sichere Ein- und Aussteigen, Halten an kalten Haltestangen, Griffen und Geländern, die Beförderung im Stehen und das Aussteigen bei fahrenden, haltenden oder stehenden öffentlichen Verkehrsmitteln sei nicht schmerz- und beschwerdefrei oder gefahrlos möglich. Am 02.02.2021 erfolgte die Beschwerdevorlage am BVwG. 2.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt II.
  3. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.
  4. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie die sonstigen relevanten Unterlagen. 2.
  5. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  6. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.2.
  7. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  8. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/
  9. Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren

§ 14Abs 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst

G) im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt (vgl auch VwGH vom 01.03.2016, Ro 2014/11/0024; VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030; VwGH vom

  1. Juni 2013, 2010/11/0021 mit Verweis auf die Erkenntnisse vom
  2. Februar 2011, 2007/11/0142 und vom
  3. Mai 2012, 2008/11/0128; vgl auch VwGH vom 20.03.2001, 2000/11/0321).Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren

Paragraph 14, Absatz 2, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt vergleiche auch VwGH vom 01.03.2016, Ro 2014/11/0024; VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030; VwGH vom

  1. Juni 2013, 2010/11/0021 mit Verweis auf die Erkenntnisse vom
  2. Februar 2011, 2007/11/0142 und vom
  3. Mai 2012, 2008/11/0128; vergleiche auch VwGH vom 20.03.2001, 2000/11/0321). Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78). Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77). Der VwGH führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017). Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108). Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt vergleiche z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108). Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das eingeholte Sachverständigengutachten vom 21.10.2020 (Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie) schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Dies gilt auch die ergänzende Stellungnahme dieses Sachverständigen vom 14.12.2020, die dezidiert auf die einzelnen Einwendungen der bP eingeht. Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt es auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises. Dem VwGH zufolge kommt es für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrs-mittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren (VwGH vom 22.10.2002, GZ 2001/11/0258). Wie der VwGH in seinem am 19.12.2017, Ra 2017/11/0288-3 ergangenen Erkenntnis bestätigte, kann der tatsächlich gegebenen Infrastruktur in diesem Sinne, bei der Beurteilung der Zumutbarkeit, aber nur im Hinblick auf die entscheidende Beurteilung der Art und Schwere der dauernden Gesundheitsschädigungen, und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Bedeutung zukommen, weil der VwGH im gegenständlich zitierten Erkenntnis - der hg. Judikatur folgend - wiederholend zum Ausdruck gebracht hat, dass es bei der Beurteilung der Zumutbarkeit, „nicht aber auf andere Umstände wie die Entfernung zwischen Wohnung und der nächsten Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel“ ankommt (vgl. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013, mwN).Wie der VwGH in seinem am 19.12.2017, Ra 2017/11/0288-3 ergangenen Erkenntnis bestätigte, kann der tatsächlich gegebenen Infrastruktur in diesem Sinne, bei der Beurteilung der Zumutbarkeit, aber nur im Hinblick auf die entscheidende Beurteilung der Art und Schwere der dauernden Gesundheitsschädigungen, und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Bedeutung zukommen, weil der VwGH im gegenständlich zitierten Erkenntnis - der hg. Judikatur folgend - wiederholend zum Ausdruck gebracht hat, dass es bei der Beurteilung der Zumutbarkeit, „nicht aber auf andere Umstände wie die Entfernung zwischen Wohnung und der nächsten Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel“ ankommt vergleiche VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013, mwN). Das im Verfahren vor der bB eingeholte medizinische Sachverständigengutachten zum Grad der Behinderung bedarf nach der Rsp des VwGH (vom 21.06.2017, Ra 2017/11/0040) einer ausreichenden, auf die vorgelegten Befunde eingehenden und die Rahmensätze der Einschätzungsverordnung vergleichenden Begründung. Im angeführten Gutachten wurde von dem Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß, sowie die vorgelegten Befunde der bP ausführlich eingegangen. Insbesondere erfolgte die Auswahl und Begründung weshalb nicht eine andere Positionsnummer mit einem höheren Prozentsatz gewählt wurde, schlüssig und nachvollziehbar (VwGH vom 04.12.2017, Ra 2017/11/0256-7). Laut diesem Gutachten bestehen bei der bP als führendes Leiden Kniegelenksbeschwerden rechts. Das Leiden wurde nach der Einschätzungsverordnung unter der Positionsnummer 02.05.19 mit einem Grad der Behinderung von 30 % eingestuft. Diese Positionsnummer erfasst Funktionseinschränkungen geringen Grades im Kniegelenkt, beidseitig und ermöglicht eine Einstufung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes von 20 – 30 %. Betreffend eines Grades von 30 % wird ausgeführt: Radiologisch nachgewiesene mäßige degenerative Veränderungen beider Kniegelenke mit nur geringer Verschmälerung des Gelenkspaltes (Röntgen 08/2020), gute Beweglichkeit ohne Streckdefizit (Befund 03/2020 und eigene Untersuchung heute), Schmerzmedikation bei Bedarf, leichte Reizzustand rechts, daher oberer Rahmensatz. In seiner Stellungnahme vom 14.12.2020 führt der Sachverständige sinngemäß ergänzend aus, er habe die Beschwerden in beiden Kniegelenken entsprechend der Bewegungseinschränkung laut EVO sowie dem radiologischen Befund vom 08.2020 (minimale Gelenksspaltverschmälerung medial) unter der Positionsnummer 02.05.19 (20 – 30 %) aufgrund des Reizzustandes im rechten Knie im oberen Rahmensatz eingeschätzt. Für eine Einschätzung in der nächsthöheren Position 02.05.21 fehle die laut EVO geforderte Bewegungseinschränkung (Streckdefizit). Sein klinischer Untersuchungsbefund vom 21.10.2020 decke sich hier mit der klinischen Untersuchung des vom Patienten eingereichten Befundes vom 02.03.
  4. Die Angaben der Einschätzungsverordnung decken sich mit der Einschätzung im Sachverständigengutachten, den vorgelegten Befunden und den Angaben der bP. Befragt nach ihren derzeitigen Beschwerden gab die bP im Rahmen der persönlichen Untersuchung gegenüber dem Sachverständigen sinngemäß folgendes an: Sie habe anhaltende starke Schmerzen in beiden Kniegelenken. Vor allem das Stiegensteigen bergab bereite starke Schmerzen. Zusätzlich habe sich die Fingerbeweglichkeit in beiden Händen verschlechtert, es würden weiterhin belastungsabhängige Rückenschmerzen bestehen, er sei laufend in Physiotherapie und werde doch immer wieder manualmedizinisch behandelt. Die Einstufung erfolgte nach Ansicht des ho. Gerichts schlüssig und nachvollziehbar.Laut diesem Gutachten bestehen bei der bP als führendes Leiden Kniegelenksbeschwerden rechts. Das Leiden wurde nach der Einschätzungsverordnung unter der Positionsnummer 02.05.19 mit einem Grad der Behinderung von 30 % eingestuft. Diese Positionsnummer erfasst Funktionseinschränkungen geringen Grades im Kniegelenkt, beidseitig und ermöglicht eine Einstufung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes von 20 – 30 %. Betreffend eines Grades von 30 % wird ausgeführt: Radiologisch nachgewiesene mäßige degenerative Veränderungen beider Kniegelenke mit nur geringer Verschmälerung des Gelenkspaltes (Röntgen 08 aus 2020,), gute Beweglichkeit ohne Streckdefizit (Befund 03 aus 2020, und eigene Untersuchung heute), Schmerzmedikation bei Bedarf, leichte Reizzustand rechts, daher oberer Rahmensatz. In seiner Stellungnahme vom 14.12.2020 führt der Sachverständige sinngemäß ergänzend aus, er habe die Beschwerden in beiden Kniegelenken entsprechend der Bewegungseinschränkung laut EVO sowie dem radiologischen Befund vom 08.2020 (minimale Gelenksspaltverschmälerung medial) unter der Positionsnummer 02.05.19 (20 – 30 %) aufgrund des Reizzustandes im rechten Knie im oberen Rahmensatz eingeschätzt. Für eine Einschätzung in der nächsthöheren Position 02.05.21 fehle die laut EVO geforderte Bewegungseinschränkung (Streckdefizit). Sein klinischer Untersuchungsbefund vom 21.10.2020 decke sich hier mit der klinischen Untersuchung des vom Patienten eingereichten Befundes vom 02.03.
  5. Die Angaben der Einschätzungsverordnung decken sich mit der Einschätzung im Sachverständigengutachten, den vorgelegten Befunden und den Angaben der bP. Befragt nach ihren derzeitigen Beschwerden gab die bP im Rahmen der persönlichen Untersuchung gegenüber dem Sachverständigen sinngemäß folgendes an: Sie habe anhaltende starke Schmerzen in beiden Kniegelenken. Vor allem das Stiegensteigen bergab bereite starke Schmerzen. Zusätzlich habe sich die Fingerbeweglichkeit in beiden Händen verschlechtert, es würden weiterhin belastungsabhängige Rückenschmerzen bestehen, er sei laufend in Physiotherapie und werde doch immer wieder manualmedizinisch behandelt. Die Einstufung erfolgte nach Ansicht des ho. Gerichts schlüssig und nachvollziehbar. Weiters bestehen Wirbelsäulenbeschwerden. Diese wurden nach der Einschätzungsverordnung unter der Positionsnummer 02.01.02 mit einem Grad der Behinderung von 30 % eingestuft. Diese Positionsnummer erfasst Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule mittleren Grades und ermöglicht eine Einstufung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes von 30 – 40 %. Betreffend eines Grades der Behinderung von 30 % wird vom Sachverständigen ausgeführt: Bekannte degenerative Veränderungen mit Wirbelgleiten L3/4, belastungsabhängige Schmerzen, kein neurologisches Defizit, Schmerzmedikation nach Bedarf, kein aktueller radiologischer Befund vorliegend. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 14.12.2020 führt der Sachverständige aus, dass fortgeschrittene radiologische Veränderungen (Wirbelgleiten) bestehen würden, wenn auch keine aktuellen radiologischen Befunde vorliegen würden. Es würden keine Wurzelreizzeichen vorliegen, das Ausmaß des Wirbelgleitens (Einteilung nach Meyerding) wie nicht bekannt, Schmerzmittel (WHO Stufe 1) würden nur bei Bedarf eingenommen, daher sei eine Einschätzung im oberen Rahmensatz (40 %) nicht möglich. Die Angaben in der Einschätzungsverordnung, die für eine Einstufung mit 40 % vor allem auch das Vorliegen von Wurzelreizzeichen voraussetzt, decken sich mit der Einschätzung im Sachverständigengutachten, den von der bP vorgelegten Befunden und den im Akt vorliegenden Angaben der bP im Rahmen des Gutachtens vom 21.10.
  6. Zudem leidet die bP unter Finger-Polyarthrosen. Dieses Leiden wurde unter der Positionsnummer 02.06.26 eingestuft, welche Funktionsbehinderungen einzelner Finger erfasst und mit einem Grad der Behinderung von 30 % eingestuft. Die Einschätzungsverordnung ermöglicht eine Einstufung innerhalb eines Rahmensatzes von 10 – 30 %. Dazu führte der Sachverständige aus: Radiologisch nachgewiesene degenerative Veränderungen der Fingermittelgelenke und Fingerendgelenke (Röntgen 08/2020), Bewegungseinschränkung, inkomplett der Faustschluss Ringfinger und Kleinfinger links sowie Ringfinger rechts, weiterhin Einschätzung im obersten Rahmensatz. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 14.12.2020 führt der Sachverständige aus, dass die Funktionseinschränkungen durch die Arthrose in den Fingergelenken von ihm mit der Positionsnummer 02.06.26 (10 – 30 %) weiterhin im obersten Rahmensatz eingeschätzt worden seien. Die Angaben der Einschätzungsverordnung decken sich mit der Einschätzung im Sachverständigengutachten, den vorgelegten Befunden und den Angaben der bP im Rahmen des Gutachtens vom 21.10.2020.Zudem leidet die bP unter Finger-Polyarthrosen. Dieses Leiden wurde unter der Positionsnummer 02.06.26 eingestuft, welche Funktionsbehinderungen einzelner Finger erfasst und mit einem Grad der Behinderung von 30 % eingestuft. Die Einschätzungsverordnung ermöglicht eine Einstufung innerhalb eines Rahmensatzes von 10 – 30 %. Dazu führte der Sachverständige aus: Radiologisch nachgewiesene degenerative Veränderungen der Fingermittelgelenke und Fingerendgelenke (Röntgen 08 aus 2020,), Bewegungseinschränkung, inkomplett der Faustschluss Ringfinger und Kleinfinger links sowie Ringfinger rechts, weiterhin Einschätzung im obersten Rahmensatz. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 14.12.2020 führt der Sachverständige aus, dass die Funktionseinschränkungen durch die Arthrose in den Fingergelenken von ihm mit der Positionsnummer 02.06.26 (10 – 30 %) weiterhin im obersten Rahmensatz eingeschätzt worden seien. Die Angaben der Einschätzungsverordnung decken sich mit der Einschätzung im Sachverständigengutachten, den vorgelegten Befunden und den Angaben der bP im Rahmen des Gutachtens vom 21.10.
  7. Zudem wurde der bP im Jahr 2002 die Gallenblase entfernt, dies wurde vom Sachverständigen unter der Position 07.06.01 mit einem Grad der Behinderung von 10 % erfasst. Diese Positionsnummer erfasst funktionelle Störungen der Gallenwege, worunter auch eine Entfernung der Gallenblase einzuordnen ist und ermöglicht eine Einstufung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes von 10 – 20 %. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 14.12.2020 führt der Sachverständige sinngemäß aus, dass laut vorliegenden Unterlagen bei der bP 2002 eine Gallenblasen-Operation durchgeführt worden sei, weiters habe er 05/2015 eine Entzündung der Bauchspeicheldrüse erlitten. Für anhaltende Folgeschäden oder Beschwerden würden sich in den vorgelegten Befunden keine Anhaltspunkte finden. Es würden keine internistischen Fachbefunde, Laborbefunde oder Gastroskopiebefunde vorliegen. Ebenso wenig werde vom Patienten die Einnahme von Medikamenten angegeben, die die Funktion des Magens oder Darmtraktes verbessern würden. Es erfolge daher die Einstufung der Gallenblasenentfernung mit 10 %. Die Angaben in der Einschätzungsverordnung decken sich mit der Einschätzung im Sachverständigengutachten, vor allem auch im Hinblick darauf, dass es für eine höhere Einschätzung keine Hinweise in den vorgelegten Befunden für anhaltende Folgeschäden oder Beschwerden geben würde. Die bP selbst bezieht sich in ihren Angaben zur Einnahme von Medikamenten lediglich auf Schmerzmittel, die aber in keinen Zusammenhang mit der Verbesserung der Funktion des Magens oder Darmtraktes stehen, sondern bei Bedarf zur Linderung der übrigen festgestellten Leidenszustände der bP dienen. Eine bei der bP allenfalls bestehende Einschränkung in der Ernährung nach Entfernung der Gallenblase wurde jedenfalls im Rahmen der oben angeführten Positionsnummer ausreichend mitberücksichtigt. Auch würde der angenommene Grad der Behinderung von 10 % nicht den Eintrag einer Gesundheitsschädigung im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung rechtfertigen. Der Sachverständige weist in seiner ergänzenden Stellungnahme zudem darauf hin, dass auch im Vorgutachten des chirurgischen Facharztes vom 08.06.2016 keine Diätverpflegung bei Zustand nach Gallenblasenoperation zuerkannt worden sei, in seinem Gutachten vom 21.10.2020 führt er dazu aus, dass keine medizinischen Indikationen für diese Zusatzeintragung vorliegen würden.Zudem wurde der bP im Jahr 2002 die Gallenblase entfernt, dies wurde vom Sachverständigen unter der Position 07.06.01 mit einem Grad der Behinderung von 10 % erfasst. Diese Positionsnummer erfasst funktionelle Störungen der Gallenwege, worunter auch eine Entfernung der Gallenblase einzuordnen ist und ermöglicht eine Einstufung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes von 10 – 20 %. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 14.12.2020 führt der Sachverständige sinngemäß aus, dass laut vorliegenden Unterlagen bei der bP 2002 eine Gallenblasen-Operation durchgeführt worden sei, weiters habe er 05 aus 2015, eine Entzündung der Bauchspeicheldrüse erlitten. Für anhaltende Folgeschäden oder Beschwerden würden sich in den vorgelegten Befunden keine Anhaltspunkte finden. Es würden keine internistischen Fachbefunde, Laborbefunde oder Gastroskopiebefunde vorliegen. Ebenso wenig werde vom Patienten die Einnahme von Medikamenten angegeben, die die Funktion des Magens oder Darmtraktes verbessern würden. Es erfolge daher die Einstufung der Gallenblasenentfernung mit 10 %. Die Angaben in der Einschätzungsverordnung decken sich mit der Einschätzung im Sachverständigengutachten, vor allem auch im Hinblick darauf, dass es für eine höhere Einschätzung keine Hinweise in den vorgelegten Befunden für anhaltende Folgeschäden oder Beschwerden geben würde. Die bP selbst bezieht sich in ihren Angaben zur Einnahme von Medikamenten lediglich auf Schmerzmittel, die aber in keinen Zusammenhang mit der Verbesserung der Funktion des Magens oder Darmtraktes stehen, sondern bei Bedarf zur Linderung der übrigen festgestellten Leidenszustände der bP dienen. Eine bei der bP allenfalls bestehende Einschränkung in der Ernährung nach Entfernung der Gallenblase wurde jedenfalls im Rahmen der oben angeführten Positionsnummer ausreichend mitberücksichtigt. Auch würde der angenommene Grad der Behinderung von 10 % nicht den Eintrag einer Gesundheitsschädigung im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung rechtfertigen. Der Sachverständige weist in seiner ergänzenden Stellungnahme zudem darauf hin, dass auch im Vorgutachten des chirurgischen Facharztes vom 08.06.2016 keine Diätverpflegung bei Zustand nach Gallenblasenoperation zuerkannt worden sei, in seinem Gutachten vom 21.10.2020 führt er dazu aus, dass keine medizinischen Indikationen für diese Zusatzeintragung vorliegen würden. Es wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt. Der Sachverständige begründet dies damit, dass das Leiden Nummer 1 – Kniegelenksbeschwerden beidseits – mit 30 % führend sei. Die Leiden Nummer 2 – Wirbelsäulenbeschwerden – und Nummer 3 – Finger-Polyarthrosen würden, da sie das Gesamtbild verschlechtern, jeweils um eine Stufe steigern. Das Leiden Nummer 4 – Gallenblasenentfernung 2002 – würde hingegen wegen Geringfügigkeit nicht weiter steigern. Der Sachverständige gab in seinem Gutachten vom 21.10.2020 unter anderem auch eine Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zu einem Vorgutachten eines Allgemeinmediziners und Facharztes für Chirurgie vom 19.06.2016 ab. In diesem Gutachten war ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v. H. festgestellt worden. Der Sachverständige beschreibt folgende Änderungen zum Vorgutachten: Leiden Nummer 1 (Kniegelenksbeschwerden beidseits): Reduktion von 40 % auf 30 % aufgrund sehr guter Beweglichkeit und Schmerzmedikation bei Bedarf; Leiden Nummer 2 (Wirbelsäulenbeschwerden): Reduktion von 40 % auf 30 % bei unauffälligem neurologischen Status und Schmerzmedikation bei Bedarf; Leiden Nummer 3 (Finger-Polyarthrosen): weiterhin Einschätzung im obersten Rahmensatz mit 30 %; Leiden Nummer 4 (Gallenblasenentfernung 2002): weiterhin Einschätzung mit 10 %; begründend führte der Sachverständige aus, dass sich der Gesamtgrad der Behinderung von 60 % auf 50 % durch Neueinschätzung der Leiden Nummer 1 und 2 reduziere. Zu der von der bP beantragten Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ wird folgendes ausgeführt: Laut Gutachten des Sachverständigen vom 21.10.2020 „ist die Mobilität des Patienten aufgrund seiner Kniegelenksbeschwerden beidseits sicher eingeschränkt. Kurze Wegstrecken (400 m) können aber aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, gegebenenfalls unter Verwendung einer Gehhilfe, zurückgelegt werden. Es können höhere Niveauunterschiede (bis 30 cm) zum Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel bei Verwendung eines Handlaufes ausreichend sicher überwunden werden. Es besteht keine Einschränkung der Standhaftigkeit. Dies insbesondere in Bezug auf das sichere Stehen, die Sitzplatzsuche oder bei einer notwendig werdenden Fortbewegung im öffentlichen Verkehrsmittel während der Fahrt. Die Benützung von Haltegriffen und -stangen ist mit beiden Händen leicht eingeschränkt aber ausreichend möglich.“ In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 14.12.2020 führt der Sachverständige dazu sinngemäß aus, dass sich in der klinischen Untersuchung vom 21.10.2020 eine eingeschränkte Beweglichkeit der Fingergelenke sowie ein eingeschränkter Faustschluss beidseits gefunden hätte. Die Finger und die Faust könnten jedoch aus seiner orthopädischen Sicht so weit geschlossen werden, dass ein suffizientes Halten an Griffen und Stangen und ebenso am Lenkrad eines Fahrzeuges möglich sei. Eine Einschränkung des sicheren Standes und damit eine erhöhte Sturzgefahr habe sich in dieser Untersuchung nicht gefunden. Die bP wendet dagegen ein, es bestehe ein wesentlicher Unterschied zwischen dem Festhalten an kalten Haltestangen, Griffen und Einstiegsgeländern zu Bussen, Zügen und der Bedienung eines beheizten KFZ-Lenkrades. Wärme sei das Um und Auf bei der Behandlung und Linderung von Arthrose. Das sichere Ein- und Aussteigen, Halten an kalten Haltestangen, Griffen und Geländern, die Beförderung im Stehen und das Aussteigen bei fahrenden, haltenden oder stehenden öffentlichen Verkehrsmitteln sei nicht schmerz- und beschwerdefrei oder gefahrlos möglich. Diesen Einwendungen ist entgegenzuhalten, dass die Kälteproblematik ohne Zweifel durch das Tragen von Handschuhen beim Festhalten an Griffen und Stangen gelöst werden kann und damit den schlüssigen und begründeten Ausführungen des Sachverständigen, wonach ein ausreichendes Halten an Griffen und Stangen möglich sei gefolgt wird. Zum Einwand der bP, sie sei Risikopatient wegen der Allergien und könne daher aufgrund der Viren auf den Haltestangen und -griffen nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren sei zum einen auf obige Ausführungen der Möglichkeit des Tragens von Handschuhen verwiesen, zum anderen führt auch der Sachverständige zutreffend in seiner ergänzenden Stellungnahme dazu aus, dass die Belastung von Haltegriffen und Haltestangen in öffentlichen Verkehrsmitteln mit Keimen (Viren, Bakterien, Pilzen) auch schon vor der Corona-Pandemie gegeben war. Diese Tatsache und auch die vom Patienten angegebene Pollenallergie würden laut derzeitigen Vorgaben des Bundessozialamtes keine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel begründen. Im Ergebnis steht das eingeholte Sachverständigengutachten vom 21.10.2020 mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. In dem Gutachten wurden alle relevanten, von der bP beigebrachten Unterlagen bzw. Befunde berücksichtigt. Die im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwände waren nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 50 v.H. vorliegt und die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, zu entkräften. Neue fachärztliche Aspekte wurden nicht vorgebracht. Auch war dem Vorbringen und den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Wenn in der Beschwerde von der bP sinngemäß vorgebracht wird, sie sehe immer nur Einschätzung, erwarte aber von einem Sachverständigen ein konstruktives Gutachten. Eine Medikamentenliste gäbe es deshalb nicht, weil es auch alternative Heilbehandlungen gäbe. Sie unterziehe sich bezüglich ihrer LWS Probleme alle 3 bis 4 Wochen chiropraktischer Behandlungen beim Hausarzt und erhalte laufend Physiotherapien um die Probleme erträglich zu halten. Es bestehe ein wesentlicher Unterschied vom Halten an kalten Haltestangen, Griffen und Einstiegsgeländern zu Bussen, Zügen oder Bedienung von einem beheiztem KFZ-Lenkrad. Therapeutisch würden Arthrose Beschwerden bei Händen und Fingern mit warmen Ölbädern behandelt, da Wärme das Um und Auf für die Behandlung und Linderung der Erkrankung sei. Das sichere Ein- und Aussteigen, halten an kalten Haltestangen, Griffen, Geländern, Beförderung im Stehen und Aussteigen bei fahrenden, haltenden oder stehenden öffentlichen Verkehrsmitteln sei nicht schmerz-, beschwerdefrei oder gefahrlos möglich, so handelt es sich dabei um lediglich unsubstantiiertes Bestreiten des vom SMS festgestellten Sachverhaltes, welches außer Betracht bleiben kann (vgl. VwGH vom 26.09.2019, Ra 2019/08/0134).Wenn in der Beschwerde von der bP sinngemäß vorgebracht wird, sie sehe immer nur Einschätzung, erwarte aber von einem Sachverständigen ein konstruktives Gutachten. Eine Medikamentenliste gäbe es deshalb nicht, weil es auch alternative Heilbehandlungen gäbe. Sie unterziehe sich bezüglich ihrer LWS Probleme alle 3 bis 4 Wochen chiropraktischer Behandlungen beim Hausarzt und erhalte laufend Physiotherapien um die Probleme erträglich zu halten. Es bestehe ein wesentlicher Unterschied vom Halten an kalten Haltestangen, Griffen und Einstiegsgeländern zu Bussen, Zügen oder Bedienung von einem beheiztem KFZ-Lenkrad. Therapeutisch würden Arthrose Beschwerden bei Händen und Fingern mit warmen Ölbädern behandelt, da Wärme das Um und Auf für die Behandlung und Linderung der Erkrankung sei. Das sichere Ein- und Aussteigen, halten an kalten Haltestangen, Griffen, Geländern, Beförderung im Stehen und Aussteigen bei fahrenden, haltenden oder stehenden öffentlichen Verkehrsmitteln sei nicht schmerz-, beschwerdefrei oder gefahrlos möglich, so handelt es sich dabei um lediglich unsubstantiiertes Bestreiten des vom SMS festgestellten Sachverhaltes, welches außer Betracht bleiben kann vergleiche VwGH vom 26.09.2019, Ra 2019/08/0134). Die von der bP eingebrachte Beschwerde enthält damit kein substanzielles Vorbringen, welches die Einholung eines weiteren Gutachtens erfordern würde und mangelt es dieser darüber hinaus auch an einer ausreichenden Begründung für die behauptete Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides (VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030-5). Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen abzugehen. Das Sachverständigengutachten vom 21.10.2020 und die Stellungnahmen wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt.

diesem Gutachten ist folglich von einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. auszugehen und liegen die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht vor. 3.

  1. Rechtliche Beurteilung: 3.
  2. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF - Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgF- Bundesbehindertengesetz BBG, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF - Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF- Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF - Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF- Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
  3. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.

Art. 130

Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.

Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden 1.

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

§ 45Abs.

2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

§ 45Abs.

4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Abs 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

Paragraph 45, Absatz 4, BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Absatz 3, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

§ 45Abs.

5 BBG entsendet die im § 10 Abs. 1 Z 6 des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs 2 des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

Paragraph 45, Absatz 5, BBG entsendet die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden. In Anwendung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig. 3.3.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.3.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 9Abs 1 Vw

GVG hat die Beschwerde zu enthalten:

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:

  1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
  2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
  3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  4. das Begehren und
  5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist. Die von der bP eingebrachte Beschwerde erscheint fristgerecht im Sinne der Rechtsmittelfrist des BBG eingebracht. Dem Akt kann nicht entnommen werden, zu welchem Datum der Bescheid der bB an die bP zugestellt wurde. Dies gründet sich auf die von der bB geübte Praxis, ohne Zustellnachweis zuzustellen, weshalb den Ausführungen der bP hinsichtlich Rechtzeitigkeit der Rechtsmittelerhebung zu folgen war. Die sonstigen Voraussetzungen, welche § 9 VwGVG seinem Inhalt nach festlegt, liegen vor. Die sonstigen Voraussetzungen, welche Paragraph 9, VwGVG seinem Inhalt nach festlegt, liegen vor. Die bP brachte sinngemäß in ihrer Beschwerde vor, sie sehe immer nur Einschätzung, erwarte aber von einem Sachverständigen ein konstruktives Gutachten. Eine Medikamentenliste gäbe es deshalb nicht, weil es auch alternative Heilbehandlungen gäbe. Sie unterziehe sich bezüglich ihrer LWS Probleme alle 3 bis 4 Wochen chiropraktischer Behandlungen beim Hausarzt und erhalte laufend Physiotherapien um die Probleme erträglich zu halten. Es bestehe ein wesentlicher Unterschied vom Halten an kalten Haltestangen, Griffen und Einstiegsgeländern zu Bussen, Zügen oder Bedienung von einem beheiztem KFZ-Lenkrad. Therapeutisch würden Arthrose Beschwerden bei Händen und Fingern mit warmen Ölbädern behandelt, da Wärme das Um und Auf für die Behandlung und Linderung der Erkrankung sei. Das sichere Ein- und Aussteigen, halten an kalten Haltestangen, Griffen, Geländern, Beförderung im Stehen und Aussteigen bei fahrenden, haltenden oder stehenden öffentlichen Verkehrsmitteln sei nicht schmerz-, beschwerdefrei oder gefahrlos möglich.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130

Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und die unter Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen. 3.4.

§ 1

Abs 1 BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.3.4.

Paragraph eins, Absatz eins, BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.

§ 1

Abs 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen

Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 40

Abs 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

§ 40

Abs 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41

Abs 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl.

Nr. 376.

Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

§ 41

Abs 2 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.

Paragraph 41, Absatz 2, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.

§ 42

Abs 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 42

Abs 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

§ 43

Abs 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, sofern Änderungen eintreten, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.

Paragraph 43, Absatz eins, BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, sofern Änderungen eintreten, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.

§ 43

Abs 2 BBG ist der Besitzer des Behindertenpasses verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpass vorzulegen.

Paragraph 43, Absatz 2, BBG ist der Besitzer des Behindertenpasses verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpass vorzulegen.

§ 45

Abs 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

§ 45

Abs 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§41 Abs 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§41 Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

§ 47

BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.

Paragraph 47, BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.

§ 1

der Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Paragraph eins, der Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 2

Abs 1 leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

Paragraph 2, Absatz eins, leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2

Abs 2 leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

Paragraph 2, Absatz 2, leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

§ 2

Abs 3 leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

Paragraph 2, Absatz 3, leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

§ 3

Abs 1 leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

Paragraph 3, Absatz eins, leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

§ 3

Abs 2 leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Paragraph 3, Absatz 2, leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

§ 3

Abs 3 leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn

Paragraph 3, Absatz 3, leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

§ 3

Abs 4 leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

Paragraph 3, Absatz 4, leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

§ 4

Abs 1 leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

Paragraph 4, Absatz eins, leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

§ 4

Abs 2 leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.

Paragraph 4, Absatz 2, leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des § 3 der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem BEinstG

§ 27

Abs 1 dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (u.a. VwGH vom 24.09.2003, 2003/11/0032; VwGH vom 21.08.2014, Ro 2014/11/0023-7).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des Paragraph 3, der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem BEinstG

Paragraph 27, Absatz eins, dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (u.a. VwGH vom 24.09.2003, 2003/11/0032; VwGH vom 21.08.2014, Ro 2014/11/0023-7). Wie der VfGH in seinem Beschluss vom 24.09.2018, E 2304/2018, festgestellt hat, ist es nicht in gesetzwidriger Weise unsachlich, wenn der Verordnungsgeber für die Bewertung des Gesamtgrades der Behinderung – statt einer Addition der einzelnen Beeinträchtigungen – auf die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander abstellt. Durch die Berücksichtigung der Wechselwirkungen wird sichergestellt, dass die Auswirkungen der Beeinträchtigungen jedenfalls in ihrer Gesamtheit beurteilt werden, unabhängig davon, ob sich die Behinderung aus einer oder mehreren Beeinträchtigungen zusammensetzt.Wie der VfGH in seinem Beschluss vom 24.09.2018, E 2304 aus 2018,, festgestellt hat, ist es nicht in gesetzwidriger Weise unsachlich, wenn der Verordnungsgeber für die Bewertung des Gesamtgrades der Behinderung – statt einer Addition der einzelnen Beeinträchtigungen – auf die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander abstellt. Durch die Berücksichtigung der Wechselwirkungen wird sichergestellt, dass die Auswirkungen der Beeinträchtigungen jedenfalls in ihrer Gesamtheit beurteilt werden, unabhängig davon, ob sich die Behinderung aus einer oder mehreren Beeinträchtigungen zusammensetzt. Weiters wird in dem Gutachten auch festgestellt, dass die Behinderung iSd § 1 Abs 2 BBG mehr als 6 Monate gegeben sein wird. Weiters wird in dem Gutachten auch festgestellt, dass die Behinderung iSd Paragraph eins, Absatz 2, BBG mehr als 6 Monate gegeben sein wird. Das erstellte Gutachten erfüllt auch die im § 4 Einschätzungsverordnung normierten Voraussetzungen.Das erstellte Gutachten erfüllt auch die im Paragraph 4, Einschätzungsverordnung normierten Voraussetzungen. Der VwGH führte in seinem Erkenntnis Ra 2017/11/0040 vom 21.06.2017 sinngemäß aus, dass sich der Sachverständige in seinem Gutachten ausreichend mit den vorgelegten Befunden auseinanderzusetzen hat, und das Gutachten eine eingehende die Rahmensätze vergleichende Begründung für die gewählte Positionsnummer zu enthalten hat. Bei Fehlen einer ausreichenden Begründung hätte das BVwG gegebenenfalls, ergänzende Ermittlungen oder eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH Ra 2015/11/0036 vom 08.07.2015, vgl. VwGH vom 04.12.2017, Ra 2017/11/0256-7).Bei Fehlen einer ausreichenden Begründung hätte das BVwG gegebenenfalls, ergänzende Ermittlungen oder eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche VwGH Ra 2015/11/0036 vom 08.07.2015, vergleiche VwGH vom 04.12.2017, Ra 2017/11/0256-7). Das Sachverständigengutachten und die Stellungnahmen wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt. Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 – also die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren) zu überprüfen, ist also daran gebunden. Die bP erachtete in der Beschwerde den im Bescheid festgestellten Grad der Behinderung als zu gering.

dem angeführten Gutachten ist bei der bP nicht von einem höheren Gesamtgrad der Behinderung auszugehen, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.Nach Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 – also die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren) zu überprüfen, ist also daran gebunden. Die bP erachtete in der Beschwerde den im Bescheid festgestellten Grad der Behinderung als zu gering.

dem angeführten Gutachten ist bei der bP nicht von einem höheren Gesamtgrad der Behinderung auszugehen, weshalb die Beschwerde abzuweisen war. Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 – also die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren) zu überprüfen, ist also daran gebunden. Die bP erachtete in ihrer Beschwerde die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung von öffentlichen Verkehrsmittel“ als gegeben.Nach Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 – also die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren) zu überprüfen, ist also daran gebunden. Die bP erachtete in ihrer Beschwerde die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung von öffentlichen Verkehrsmittel“ als gegeben. Die Prüfung, ob die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ vorzunehmen ist, hat entlang der Kriterien der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl II Nr 495/2013, zu erfolgen, konkret: ob bei der bP Die Prüfung, ob die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ vorzunehmen ist, hat entlang der Kriterien der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 495 aus 2013,, zu erfolgen, konkret: ob bei der bP - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubheit vorliegen. Die vom medizinischen Sachverständigen diesbezüglich getätigten Ausführungen stellten im Ergebnis fest, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ bei der bP nicht vorliegen. Entscheidungswesentlich ist dabei ausschließlich der Gesundheitszustand der bP selbst. Maßgeblich ist nur, ob erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vorliegen oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorliegt. Für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren. Im vorliegenden Fall beruhen die Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf dem Umstand, dass die bP in ihren Eingaben sinngemäß ausführt, sie könne aufgrund der Viren auf den Haltestangen und – griffen nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren, da sie wegen Allergien Risikopatient sei, auch sei ihr das Stufensteigen und Halten an Haltegriffen und -stangen nicht möglich, weil sie sich wegen zu großer Schmerzen nicht mit allen Fingern festhalten und bei einem Bremsmanöver zu Sturz kommen würde. Der Sachverständige führt dazu aus, dass die Belastung von Haltegriffen und Haltestangen in öffentlichen Verkehrsmitteln mit Keimen (Viren, Bakterien, Pilzen) sei auch schon vor der Corona-Pandemie gegeben gewesen. Diese Tatsache und auch die vom Patienten angegebene Pollenallergie würdenlaut derzeitigen Vorgaben des Bundessozialamtes keine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel begründen. In der klinischen Untersuchung vom 21.10.2020 habe sich eine eingeschränkte Beweglichkeit der Fingergelenke sowie ein eingeschränkter Faustschluss beidseits gefunden. Die Finger und die Faust könnten jedoch, aus orthopädischer Sicht so weit geschlossen werden, dass ein suffizientes Halten an Griffen, Stangen und ebenso am Lenkrad eines Fahrzeuges möglich sei. Eine Einschränkung des sicheren Standes und damit eine erhöhte Sturzgefahr habe sich bei der Untersuchung nicht gefunden. Bereits im Gutachten vom 21.10.2020 hatte der Sachverständige zur Zumutbarkeit sinngemäß ausgeführt, dass die Mobilität der bP aufgrund ihrer Kniegelenksbeschwerden beidseits sicher eingeschränkt sei. Kurze Wegstrecken (400 m) könnten aber aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, gegebenenfalls unter Verwendung einer Gehhilfe, zurückgelegt werden. Es könnten höhere Niveauunterschiede (bis 30 cm) zum Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel bei Verwendung eines Handlaufes ausreichend sicher überwunden werden. Es bestehe keine Einschränkung der Standhaftigkeit. Dies insbesondere im Bezug auf das sichere Stehen, die Sitzplatzsuche oder bei einer notwendig werdenden Fortbewegung im öffentlichen Verkehrsmittel während der Fahrt. Die Benützung von Haltegriffen und -stangen sei mit beiden Händen leicht eingeschränkt aber ausreichend möglich. Das Sachverständigengutachten erfüllte die nach Einschätzungsverordnung und Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen geforderten Kriterien. Das Vorbringen der bP in der Beschwerde war nicht substantiell und somit nicht geeignet die Aussagen des medizinischen Sachverständigen zu entkräften. Da die Voraussetzungen für die Eintragung der beantragten Zusatzeintragung bei der bP nicht vorlagen, war die Beschwerde abzuweisen und der Bescheid der bB vollinhaltlich zu bestätigen. 3.5. § 24 VwGVG lautet:3.5. Paragraph 24, VwGVG lautet: Verhandlung § 24.

(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
  3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anders bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anders bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(5)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Gegenständlich unstrittig ist, dass die bP an Kniegelenksbeschwerden beidseits, Wirbelsäulenbeschwerden und Finger-Polyarthrosen leidet und im Jahr 2002 eine Gallenblasenentfernung vorgenommen worden war. Das Bundesverwaltungsgericht konnte somit

§ 24Abs. 4 Vw

GVG (im Übrigen wurde ein Antrag nicht gestellt) von einer Verhandlung absehen, weil die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies ist eben dann der Fall, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre.Das Bundesverwaltungsgericht konnte somit

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG (im Übrigen wurde ein Antrag nicht gestellt) von einer Verhandlung absehen, weil die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies ist eben dann der Fall, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre. Weiters liegt auch kein Rechtsschutzdefizit für die bP – auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen (Sachverständigengutachten in Verbindung mit der klinischen Untersuchung und den vorgelegten Befunden, Parteiengehör, Bescheid und dergleichen) und aus dem sich damit ergebenden persönlichen Eindruck von der bP auf das Gericht – vor und würde auch eine mündliche Verhandlung, bedingt durch die vorliegenden Tatsachen, keinen anderen ergänzenden Sachverhalt ergeben. Des Weiteren ist in Ergänzung des eben Ausgeführten auch darauf hinzuweisen, dass aufgrund der bestehende Corona-Pandemie die Durchführung einer Verhandlung ein Gesundheitsrisiko für alle Verhandlungsteilnehmer darstellt. Zwar ist

§ 2Abs 1 Z 6 und § 16 Abs 1 Z 3 der 3.

COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung die Verwaltung und die Justiz von der angeordneten Ausgangsbeschränkung ausgenommen und können unaufschiebbare behördliche und gerichtliche Wege, einschließlich der Teilnahme an mündlichen Verhandlungen der Gerichte, von der Bevölkerung wahrgenommen werden, jedoch steht für das erkennende Gericht der entscheidungserhebliche Sachverhalt fest und bedarf dieser keine Ergänzungen mehr, weshalb das Gericht auch im Hinblick auf das erhöhte Infektionsrisiko bei Verhandlungen von der Durchführung einer solchen Abstand nimmt.Des Weiteren ist in Ergänzung des eben Ausgeführten auch darauf hinzuweisen, dass aufgrund der bestehende Corona-Pandemie die Durchführung einer Verhandlung ein Gesundheitsrisiko für alle Verhandlungsteilnehmer darstellt. Zwar ist

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6 und Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, der 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung die Verwaltung und die Justiz von der angeordneten Ausgangsbeschränkung ausgenommen und können unaufschiebbare behördliche und gerichtliche Wege, einschließlich der Teilnahme an mündlichen Verhandlungen der Gerichte, von der Bevölkerung wahrgenommen werden, jedoch steht für das erkennende Gericht der entscheidungserhebliche Sachverhalt fest und bedarf dieser keine Ergänzungen mehr, weshalb das Gericht auch im Hinblick auf das erhöhte Infektionsrisiko bei Verhandlungen von der Durchführung einer solchen Abstand nimmt. Schlussfolgernd hat das erkennende Gericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen. 3.6.

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030)3.6.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030) Nach Art. 133 Abs. 4 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/11/0288-3, vom 06.12.2017 Ra 2015/11/0046-8, vom 11.12.2017 Ra 2015/11/0102-5).Nach Artikel 133, Absatz 4, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/11/0288-3, vom 06.12.2017 Ra 2015/11/0046-8, vom 11.12.2017 Ra 2015/11/0102-5). Nach ständiger Judikatur sind Rechtsfragen des Verfahrensrechts nur dann solche von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre, wozu kommt, dass auch die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels in der Zulassungsbegründung dargelegt werden muss (VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/11/0288-3, VwGH vom 23.01.2017 Ra 2017/11/0001, mwN).Nach ständiger Judikatur sind Rechtsfragen des Verfahrensrechts nur dann solche von grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre, wozu kommt, dass auch die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels in der Zulassungsbegründung dargelegt werden muss (VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/11/0288-3, VwGH vom 23.01.2017 Ra 2017/11/0001, mwN). Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhang mit der Feststellung des Grades der Behinderung bzw. zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkungen aufgrund einer Behinderung ab, noch fehlt es an einer solchen. Dies bezieht sich auch auf die Ausstellung von Behindertenpässen nach den Bestimmungen des BBG. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhang mit der Feststellung des Grades der Behinderung bzw. zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkungen aufgrund einer Behinderung ab, noch fehlt es an einer solchen. Dies bezieht sich auch auf die Ausstellung von Behindertenpässen nach den Bestimmungen des BBG. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung. Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Rein der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht erst mit 01.01.2014 ins Leben gerufen wurde, lässt nicht den Schluss zu, dass es sich um eine Rechtsfrage handelt, die noch nicht vom Verwaltungsgerichtshof geklärt wurde. Die grundsätzliche Bestimmung betreffend der Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. betreffend der Zusatzeintragungen in den Behindertenpass im Sinne des BBG erfuhr keine substanzielle Änderung, weshalb auch die Voraussetzungen des Art. 133 Abs 4 B-VG diesbezüglich nicht gegeben waren. Die grundsätzliche Bestimmung betreffend der Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. betreffend der Zusatzeintragungen in den Behindertenpass im Sinne des BBG erfuhr keine substanzielle Änderung, weshalb auch die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG diesbezüglich nicht gegeben waren. Im Hinblick auf die außerordentliche Revision ist bei den gem. § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des VwGH abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Dabei hat der Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten hg. Entscheidungen gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des VwGH abgewichen ist, wobei die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen hg. Entscheidungen nach Datum und Geschäftszahl, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen, nicht ausreicht (VwGH vom 06.12.2017, Ra 2015/11/0046-8, vgl. Beschluss Ra 2017/11/0225, mwN).Im Hinblick auf die außerordentliche Revision ist bei den gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGG gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des VwGH abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Dabei hat der Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten hg. Entscheidungen gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des VwGH abgewichen ist, wobei die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen hg. Entscheidungen nach Datum und Geschäftszahl, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen, nicht ausreicht (VwGH vom 06.12.2017, Ra 2015/11/0046-8, vergleiche Beschluss Ra 2017/11/0225, mwN). Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L517.2239218.2.00

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