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{'item': 'L517 2239246-1'}

Obsah (21)§ 28Art 133Art. 130§ 6§ 45§ 17§ 27§ 9§ 1§ 40§ 41§ 8§ 42§ 43§ 47§ 46§ 2§ 3§ 4§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.03.2021 GeschäftszahlL517 2239246-1 Spruch, L517 2239246-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 1 Abs 2, § 40 Abs 1, § 41 Abs 1, § 42 Abs 1 und 2, § 43 Abs 1, § 45 Abs 1 und 2, § 47 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF als unbegründet abgewiesen und darüber hinaus festgestellt, dass der Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H. beträgt.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins und 2, Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 45, Absatz eins und 2, Paragraph 47, Bundesbehindertengesetz (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF als unbegründet abgewiesen und darüber hinaus festgestellt, dass der Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H. beträgt. Aufgrund des ermittelten Gesamtgrades der Behinderung von 30 v.H. wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Behindertenpasses iSd zitierten Bestimmungen des BBG nicht vorliegen. B) Die Revision ist

Art 133Abs 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idg

F nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg

F nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 09.12.2019 – Antrag der beschwerdeführenden Partei (in Folge „bP“ genannt) auf die Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumsservice - SMS, Landesstelle XXXX (in Folge belangte Behörde bzw. „bB“ genannt) 09.12.2019 – Antrag der beschwerdeführenden Partei (in Folge „bP“ genannt) auf die Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumsservice - SMS, Landesstelle römisch 40 (in Folge belangte Behörde bzw. „bB“ genannt) 16.12.2019 und 30.01.2020 – Aufforderung der bB an die bP aktuelle Befunde nachzureichen 10.09.2020 – Erstellung eines Gutachtens durch einen Allgemeinmediziner; GdB 30 v.H.; Dauerzustand 14.09.2020 – Parteiengehör 23.09.2020 – Stellungnahme der bP 06.10.2020 – Bescheid der bB 22.10.2020 – Beschwerde der bP 23.12.2020 – Erstellung eines allgmeinmedizinischen Sachverständigengutachtens; GdB 30 v.H.; Dauerzustand 29.12.2020 – Beschwerdevorentscheidung der bB 25.01.2021 – Stellungnahme der bP gegen Beschwerdevorentscheidung der bB 03.02.2021 – Beschwerdevorlage am BVwG II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.0. Feststellungen (Sachverhalt): Die bP ist österreichischer Staatbürger und ist an der im Akt ersichtlichen Adresse im Bundesland XXXX wohnhaft.Die bP ist österreichischer Staatbürger und ist an der im Akt ersichtlichen Adresse im Bundesland römisch 40 wohnhaft. Am 09.12.2019 stellte die bP den verfahrensgegenständlichen Antrag auf die Ausstellung eines Behindertenpasses bei der bB. Sowohl am 16.12.2019 als auch am 30.01.2020 erging eine Aufforderung der bB an die bP aktuelle Befunde nachzureichen, was die bP jedoch unterließ. In der Folge wurde am 10.09.2020 ein Sachverständigengutachten durch einen Allgemeinmediziner erstellt. Es wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. als Dauerzustand festgestellt. Das Gutachten weist folgenden relevanten Inhalt auf: „Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 02/08 CT LWS : BSR Verschmälerungen , Protrusion BS L3 08/15 MRI re Schulter : Ruptur Rotatorenmanschette , höhergrad AC Arthrose , geringe Omartrose 06/16 Pneumologie SALK : COPD II ( zwei )06/16 Pneumologie SALK : COPD römisch zwei ( zwei ) 09/16 Röntgen : Brochiektasen UL rechts 09/19 Röntgen : geringe Peribronchitis Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Gut Ernährungszustand: Gut Größe: 174,00 cm Gewicht: 89,00 kg Blutdruck: Klinischer Status - Fachstatus: Kopf/Hals : Augen - und Pupillomotorik unauffällig , gutes Hören und Sehen mit Brille . Keine Schwellungen oder vergrößerte Lymphknoten . Keine Seitendifferenzen . Thorax : Seitengleich und symmetrische Atembewegungen . Über der Lunge bds. VA , keine RG's , Basen atemverschieblich . Herztöne rein , rhythmisch , normofrequent Abdomen : Weich , unter Thoraxniveau , kein DS . Keine Resistenzen tastbar . Wirbelsäule : BLD rechts minus 1,5 am , lt. Skoliose . Paravertebralmuskulatur unauffällig HWS : Rotation annähernd frei, kein wesentlicher DS , Seit - und Rückneigung endlagig reduziert , keine Ausstrahlungsschmerzen provozierbar BWS : Rotation mäßig eingeschränkt, kein vermehrter Rundrücken LWS : kein wesentlicher DS, Bewegung in allen Ebenen gering eingeschränkt, FBA 15 cm, gutes Wiederaufrichten , Seit- und Rückneigung gering eingeschränkt . Obere Extremität : rechte Schulter : Elevation 130° , DS ventral betont , Jobe Test positiv , grobe Kraft bei Armhebung , teils schmerzhaft , eingeschränkt im Seitenvergleich KG IV -V.Obere Extremität : rechte Schulter : Elevation 130° , DS ventral betont , Jobe Test positiv , grobe Kraft bei Armhebung , teils schmerzhaft , eingeschränkt im Seitenvergleich KG römisch vier -V. Sonst große Gelenke seitengleich frei beweglich , grobe Kraft seitengleich . Untere Extremität : Große Gelenke seitengleich frei beweglich , grobe Kraft seitengleich. Leichter bis mäßiger DS über Mittelfuß , vor allem MT III links , Bewegungen der Fußgelenke und Zehen gut . Eher kühle Haut , Färbung unauffällig. Pulse tastbar. Varikose links + . Leichte Gefühlsstörung am Fuß links.Untere Extremität : Große Gelenke seitengleich frei beweglich , grobe Kraft seitengleich. Leichter bis mäßiger DS über Mittelfuß , vor allem MT römisch drei links , Bewegungen der Fußgelenke und Zehen gut . Eher kühle Haut , Färbung unauffällig. Pulse tastbar. Varikose links + . Leichte Gefühlsstörung am Fuß links. Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt mit unauffälligem Gangbild und normalem Schuhwerk in die Ordination . Ohne Schuhe leichtes Verkürzungshinken rechts . Aus- und Anziehen in altersgemäßem Tempo möglich . Gehstrecke in der Ebene gut . Status Psychicus: Orientiert , kognitiv keine wesentlichen Defizite . Stimmung gut , Kommunikation unauffällig. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD), Chronisch obstruktive Lungenerkrankung - Moderate Form - COPD IIChronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD), Chronisch obstruktive Lungenerkrankung - Moderate Form - COPD römisch zwei Einstufung bei zweitgradiger Lungenerkrankung seit zumindest 4 Jahren . Unterer Rahmensatz bei stabiler Erkrankung , keine akuten Atemnöte beschrieben , gute Belastbarkeit in der Ebene , wenig Dauertherapie. 06.06.02 30 2 Funktionsstörung der rechte Schulter , Abnützung am Mittelfuß , Beinlängendifferenz , geringe Abnützung der Lendenwirbelsäule Einstufung bei teils altersgemäßen , teils leichten Funktionsstörungen . Oberer Rahmensatz bei reduzierter Armkraft bei Armhebung , mehrere Bereichen betroffen 02.02.01 20 3 Berichtete Durchblutungsstörung der körperfernen Extremitäten Einstufung mit fixem Richtsatz bei leichten Funktionsstörungen im Sinne von Neigung zu kalten Händen und Füßen , leichte Gefühlsstörungen bei guter Beweglichkeit und sonst guter Funktionalität 05.03.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

führendem Leiden , keine Steigerung durch weitere Leiden wegen Geringfügigkeit Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Berichtete gelegentliche Zerstreutheit / Vergesslichkeit ohne Diagnostik , im vorliegenden Ausmaß als altersgemäß einzustufen Hüft OP ohne wesentliche Folgebeschwerden Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Entfällt Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: x Dauerzustand □ Nachuntersuchung – Am 14.09.2020 wurde Parteiengehör gewährt und somit der bP die Möglichkeit gegeben, zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. Die bP gab am 23.09.2020 eine Stellungnahme ab und führte darin sinngemäß aus, dass bei der Beurteilung fehle, dass sie eine Hüftprothese – Implantat habe und sie orthopädische Schuhe tragen müsste, was sie sich jedoch nicht leisten könne und sie daher mit eigenen Hilfsmitteln ein Humpeln verhindern würde. Zudem sei ihre Bronchiektase nicht berücksichtigt worden, auch nicht, dass sie jeden Tag wegen ihres zähen Schleims in der Früh einige Medikamente nehmen müsse und daher nachmittags, wenn alles abgehustet sei, keine echte Diagnose gestellt werden könne. Vormitttags passiere immer ein eitriger Auswurf, sie huste und spucke in der Früh stundenweise. Am 06.12.2020 erließ die bB einen Bescheid, mit dem der Antrag der bP vom 09.12.2019 abgewiesen wurde. Mit einem Grad der Behinderung von 30 % erfülle die bP nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Als Rechtsgrundlage wurden die §§ 40, 41 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, in der jeweils geltenden Fassung angeführt. Begründend wurde ausgeführt: Im Ermittlungsverfahren sei ein Gutachten zur Feststellung des Grades der Behinderung eingeholt worden. Nach diesem Gutachten betrage der Grad der Behinderung 30 %. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Gem. § 45 Abs 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) sei der bP mit Schreiben vom 14.09.2020 Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Entgegen der Stellungnahme der bP sei im Gutachten sowohl auf die Beinlängenverkürzung als auch auf das Hüftimplantat eingegangen worden. Es seien keine neuen Befunde vorgelegt worden und es bestehe daher kein Grund die Beurteilung des befassten Sachverständigen in Zweifel zu ziehen. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden.Am 06.12.2020 erließ die bB einen Bescheid, mit dem der Antrag der bP vom 09.12.2019 abgewiesen wurde. Mit einem Grad der Behinderung von 30 % erfülle die bP nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Als Rechtsgrundlage wurden die Paragraphen 40, 41 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, in der jeweils geltenden Fassung angeführt. Begründend wurde ausgeführt: Im Ermittlungsverfahren sei ein Gutachten zur Feststellung des Grades der Behinderung eingeholt worden. Nach diesem Gutachten betrage der Grad der Behinderung 30 %. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Gem. Paragraph 45, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) sei der bP mit Schreiben vom 14.09.2020 Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Entgegen der Stellungnahme der bP sei im Gutachten sowohl auf die Beinlängenverkürzung als auch auf das Hüftimplantat eingegangen worden. Es seien keine neuen Befunde vorgelegt worden und es bestehe daher kein Grund die Beurteilung des befassten Sachverständigen in Zweifel zu ziehen. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden. Im Anschluss erhob die bP am 22.10.2020 Beschwerde. Sie führte darin sinngemäß aus, dass sie laut Bescheid mit normalen Straßenschuhen in die Ordination gekommen sei, stimme nur teilweise, da sie aus finanziellen Gründen ihre Schuhe selbst aufgedoppelt hätte und dadurch passabel gehen konnte, es gäbe nämlich keine Hausschuhe, die man kaufen könne, die einen höheren Absatz haben, dadurch hätte sie sich etwas einfallen lassen müssen. Zum Gangbild führte die bP aus, dass es für die Beurteilung durch den Sachverständigen nicht ausreiche, wenn man in der Ordination nur 2 Meter hin und retour gehen würde. Das Bild mit dem Auswurf sei auch nicht bewertet worden. Sie werde noch einen ärztlichen Befund von Univ.Doz. Dr. XXXX nachreichen, wo sie am 11.11.2020 einen Untersuchungstermin habe.Im Anschluss erhob die bP am 22.10.2020 Beschwerde. Sie führte darin sinngemäß aus, dass sie laut Bescheid mit normalen Straßenschuhen in die Ordination gekommen sei, stimme nur teilweise, da sie aus finanziellen Gründen ihre Schuhe selbst aufgedoppelt hätte und dadurch passabel gehen konnte, es gäbe nämlich keine Hausschuhe, die man kaufen könne, die einen höheren Absatz haben, dadurch hätte sie sich etwas einfallen lassen müssen. Zum Gangbild führte die bP aus, dass es für die Beurteilung durch den Sachverständigen nicht ausreiche, wenn man in der Ordination nur 2 Meter hin und retour gehen würde. Das Bild mit dem Auswurf sei auch nicht bewertet worden. Sie werde noch einen ärztlichen Befund von Univ.Doz. Dr. römisch 40 nachreichen, wo sie am 11.11.2020 einen Untersuchungstermin habe. Ein entsprechender Befund wurde in der Folge jedoch nicht nachgereicht. Am 23.12.2020 wurde ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten erstellt. Festgestellt wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 %. Der wesentliche Inhalt des Gutachtens lautet: „Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): keine neuen Befunde vorliegend Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut Größe: 173,00 cm Gewicht: 88,00 kg Blutdruck: Klinischer Status - Fachstatus: C/C: HNAP frei Pupille rund, mittelweit, isocor, Lichtreaktion unauffällig Zunge: feucht, gerade Gebiss saniert Hörvermögen: altersentsprechend Sehvermögen: altersentsprechend Haut: azyanotisch, anikterisch Pulmo: VA bds, keine path.Geräusche Cor: rein, rhythmisch, normocard, normfrequent Abdomen: weich, kein DS, keine Resistenzen, Darmgeräusche unauffällig, Nierenlager nicht klopfschmerzhaft, blande Narben Wirbelsäule: FBA unauff. HWS: unauff., Beweglichkeit nicht eingeschränkt BWS/LWS: Seitneigung, Retroflexion nicht eingeschränkt, Hocke durchführbar, Beweglichkeit in allen Abschnitten uneingeschränkt Extremitäten OE: Muskulatur in Tonus und Trophik seitengleich Schürzengriff durchführbar, Nackengriff durchführbar, Elevation möglich, Rotation unauff. Ellenbogen, Hand- Fingergelenke: aktiv passiv frei beweglich, keine Schwellung, keine Schmerzen Extremitäten UE: Muskulatur in Tonus und Trophik seitengleich keine Beinödeme, 2cm Beinlängendifferenz im Liegen, Lasegue neg Hüftgelenke: aktiv passiv frei beweglich, Innen-und Außenrot.unauff. Kniegelenke: aktiv passiv frei beweglich, keine Schwellung, keine Schmerzen, kein offensichtlicher Erguss oder Überwärmung Sprunggelenke: aktiv passiv frei beweglich Neuro: grobe Kraft unauff. Sensibilität unauff. Gesamtmobilität - Gangbild: Beinlängendifferenz 2cm, Gehstrecke 1km möglich Status Psychicus: Merk- und Konzentrationsfähigkeit keine groben Einschränkungen erkennbar zeitlich örtlich, situativ orientiert, nicht verlangsamt Stimmungslage: dysthym Antrieb: unauffällig, reduziert, keine produktive Symptomatik erkennbar Schlaf: wechselhaftErgebnis der durchgeführten Begutachtung:Antrieb: unauffällig, reduziert, keine produktive Symptomatik erkennbar Schlaf: wechselhaft, Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD II)Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD römisch zwei) unterer RSW bei stabiler Erkrankung unter laufender Therapie, mit vermehrter Schleimbildung, mitbeurteilt Bronchiektasen 06.06.02 30 2 Z.n Hüftgelenksendoprothese rechts oberer RSW bei guter Mobilität mit geringem Hinken bei Beinlängendifferenz 02.05.07 20 3 Funktionsstörung der rechte Schulter , Abnützung am Mittelfuß , geringe Abnützung der Lendenwirbelsäule oberer RSW bei Einstufung bei teils altersgemäßen, teils leichten Funktionsstörungen, bei reduzierter Armkraft bei Armhebung , 02.02.01 20 4 Berichtete Durchblutungsstörung der körperfernen Extremitäten Einstufung mit fixem Richtsatzwert bei leichten Funktionsstörungen im Sinne von Neigung zu kalten Händen und Füßen , leichte Gefühlsstörungen bei guter Beweglichkeit und sonst guter Funktionalität 05.03.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Der Gesamt-GdB beträgt 30V.H, der Grad der führenden GS1 wird durch die GS2, GS3 und GS4 um gemeinsam keine Stufe angehoben, da durch die Summe der Beschwerden keine weitere Leidensbeeinflussung besteht. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: keine Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Seit dem VGA Einwendung, dass die Hüfttotalendoprothese, sowie die Bronchiektasen gutachterlich nicht erwähnt wurden, diese nun mitbeurteilt Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: keine x Dauerzustand □ Nachuntersuchung - Am 29.12.2020 erging eine Beschwerdevorentscheidung bB, die Beschwerde der bP wurde abgewiesen und es wurde ausgesprochen, dass mit einem Grad der Behinderung von 30 % die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen., Am 29.12.2020 erging eine Beschwerdevorentscheidung bB, die Beschwerde der bP wurde abgewiesen und es wurde ausgesprochen, dass mit einem Grad der Behinderung von 30 % die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen. Die bP stützte ihre Entscheidung auf die Bestimmungen der §§ 40, 41 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, in der jeweils geltenden Fassung angeführt. Begründend wurde ausgeführt: Mit Bescheid des Sozialministeriumservice (SMS) vom 06.10.2020 sei aufgrund eines festgestellten Grades der Behinderung von 30 % der Antrag der bP auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen worden. Im Zuge der fristgerecht eingelangten Beschwerde habe die bP die Überprüfung des Bescheides beantragt. Die aufgrund der Beschwerde der bP durchgeführte ärztliche Begutachtung durch den Ärztlichen Dienst des Sozialministeriumservice habe ergeben, dass der Grad der Behinderung 30 % betrage. Die Ergebnisse der ärztlichen Begutachtung seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Die bP stützte ihre Entscheidung auf die Bestimmungen der Paragraphen 40, 41 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, in der jeweils geltenden Fassung angeführt. Begründend wurde ausgeführt: Mit Bescheid des Sozialministeriumservice (SMS) vom 06.10.2020 sei aufgrund eines festgestellten Grades der Behinderung von 30 % der Antrag der bP auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen worden. Im Zuge der fristgerecht eingelangten Beschwerde habe die bP die Überprüfung des Bescheides beantragt. Die aufgrund der Beschwerde der bP durchgeführte ärztliche Begutachtung durch den Ärztlichen Dienst des Sozialministeriumservice habe ergeben, dass der Grad der Behinderung 30 % betrage. Die Ergebnisse der ärztlichen Begutachtung seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Mit der Beschwerdevorentscheidung wurden der bP auch das medizinische Sachverständigengutachten vom 23.12.2020 sowie eine Information über steuerliche Absetzmöglichkeiten zugestellt. Am 25.01.2021 gab die bP sinngemäß folgende Stellungnahme zur Beschwerdevorentscheidung ab: Sie habe die Entscheidung erst am 16.01.2021 erhalten, das Gangbild habe sich sehr verschlechtert, da sie am 19.01.2021 nochmals einen ischämischen Infarkt im Stammganglienbereich links erlitten habe. Der Arzt sage, sie hätte Derartiges schon öfter erlitten (MRT) und hätte daher immer einen schwankenden Gang gehabt, den die Ärzte nicht wahrgenommen hätten. Die bP legte mit der Stellungnahme auch einen vorläufigen Kurzarztbrief vom 22.01.2021 vor. Am 03.02.2021 erfolgte die Beschwerdevorlage an das BVwG. 2.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt II.
  3. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.
  4. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie die sonstigen relevanten Unterlagen. 2.
  5. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  6. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.2.
  7. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  8. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/
  9. Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78). Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77). Der VwGH führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017). Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108). Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt vergleiche z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108). Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das eingeholte allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom 23.12.2020 schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt es auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises. Das im Verfahren vor der bB eingeholte medizinische Sachverständigengutachten zum Grad der Behinderung bedarf nach der Rsp des VwGH (vom 21.06.2017, Ra 2017/11/0040) einer ausreichenden, auf die vorgelegten Befunde eingehenden und die Rahmensätze der Einschätzungsverordnung vergleichenden Begründung. Im angeführten Gutachten wurde von der Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Insbesondere erfolgte die Auswahl und Begründung weshalb nicht eine andere Positionsnummer mit einem höheren Prozentsatz gewählt wurde, schlüssig und nachvollziehbar (VwGH vom 04.12.2017, Ra 2017/11/0256-7). Laut diesem Gutachten besteht bei der bP als führendes Leiden eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD II). Das Leiden wurde nach der Einschätzungsverordnung unter der Positionsnummer 06.06.02 mit einem Grad der Behinderung von 30 % eingestuft. Diese Positionsnummer erfasst die moderate Form der chronisch obstruktiven Lungenerkrankung (COPD) – COPD II und ermöglicht eine Einstufung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes von 30 – 40 %. Betreffend eines Grades von 30 % wird ausgeführt: Unterer RSW bei stabiler Erkrankung unter laufender Therapie, mit vermehrter Schleimbildung, mitbeurteilt Bronchiektasen. Die Angaben in der Einschätzungsverordnung decken sich mit der Einschätzung im Sachverständigengutachten und den Angaben der bP. Befragt nach ihren derzeitigen Beschwerden gab die bP im Rahmen der persönlichen Untersuchung gegenüber dem Sachverständigen sinngemäß folgendes an: Sie leide an einer Beinverkürzung nach einem Hüftprothesenimplantat mit Beckenschiefstand, die Mobilität sei generell nach der Hüftoperation ganz gut, durch den schiefen Gang habe sie allerdings immer wieder Kreuzschmerzen. Eine Gehstrecke von rund einem Kilometer sei möglich. Sie leide auch an einer COPD und sei vor allem morgens immer wieder sehr verschleimt, dies bessere sich bis 10 Uhr, dann habe sie alles abgehustet. Im Bereich der Schulter sei es zu einem Bandausriss gekommen, hier habe sie auch immer wieder Beschwerden. Psychisch sei sie etwas angeschlagen und schlafe schlecht. Die Einstufung des Leidens erfolgte nach Ansicht des ho. Gerichts schlüssig und nachvollziehbar, da die Erkrankung unter laufender Therapie stabil ist.Laut diesem Gutachten besteht bei der bP als führendes Leiden eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD römisch zwei). Das Leiden wurde nach der Einschätzungsverordnung unter der Positionsnummer 06.06.02 mit einem Grad der Behinderung von 30 % eingestuft. Diese Positionsnummer erfasst die moderate Form der chronisch obstruktiven Lungenerkrankung (COPD) – COPD römisch zwei und ermöglicht eine Einstufung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes von 30 – 40 %. Betreffend eines Grades von 30 % wird ausgeführt: Unterer RSW bei stabiler Erkrankung unter laufender Therapie, mit vermehrter Schleimbildung, mitbeurteilt Bronchiektasen. Die Angaben in der Einschätzungsverordnung decken sich mit der Einschätzung im Sachverständigengutachten und den Angaben der bP. Befragt nach ihren derzeitigen Beschwerden gab die bP im Rahmen der persönlichen Untersuchung gegenüber dem Sachverständigen sinngemäß folgendes an: Sie leide an einer Beinverkürzung nach einem Hüftprothesenimplantat mit Beckenschiefstand, die Mobilität sei generell nach der Hüftoperation ganz gut, durch den schiefen Gang habe sie allerdings immer wieder Kreuzschmerzen. Eine Gehstrecke von rund einem Kilometer sei möglich. Sie leide auch an einer COPD und sei vor allem morgens immer wieder sehr verschleimt, dies bessere sich bis 10 Uhr, dann habe sie alles abgehustet. Im Bereich der Schulter sei es zu einem Bandausriss gekommen, hier habe sie auch immer wieder Beschwerden. Psychisch sei sie etwas angeschlagen und schlafe schlecht. Die Einstufung des Leidens erfolgte nach Ansicht des ho. Gerichts schlüssig und nachvollziehbar, da die Erkrankung unter laufender Therapie stabil ist. Weiters besteht ein Zustand nach Hüftgelenksendprothese rechts. Das Leiden wurde nach der Einschätzungsverordnung unter der Positionsnummer 02.05.07 mit einem Grad der Behinderung von 20 % eingestuft. Diese Positionsnummer bezieht sich auf die Hüftgelenke, umfasst Funktionsstörungen geringen Grades einseitig und ermöglicht eine Einstufung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes von 10 – 20 %. Betreffend eines Grades der Behinderung von 20 % wird von der Sachverständigen ausgeführt: Gute Mobilität mit geringem Hinken bei Beinlängendifferenz. Die Angaben in der Einschätzungsverordnung decken sich mit der Einschätzung im Sachverständigengutachten und den im Akt vorliegenden Angaben der bP betreffend Hüftgelenksendprothese und Gangbild (Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 5.12.2019, Gutachten vom 10.09.2020 bzw. vom 23.12.2020). Zudem wurden eine Funktionsstörung der rechten Schulter, eine Abnützung am Mittelfuß und eine geringe Abnützung der Lendenwirbelsäule festgestellt. Diese Leiden wurden unter Positionsnummer 02.02.01 mit einem Grad der Behinderung von 20 % eingestuft. Diese Positionsnummer erfasst generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen geringen Grades und ermöglicht eine Einstufung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes von 10 – 20 %. Betreffend eines Grades der Behinderung von 20 % wird ausgeführt: Teils altersgemäße, teils leichte Funktionsstörungen, bei reduzierter Armkraft bei Armhebung. Die Angaben in der Einschätzungsverordnung decken sich mit der Einschätzung im Sachverständigengutachten und den im Akt vorliegenden Angaben der bP (im Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 5.12.2019 bzw. im Rahmen der Gutachten vom 10.09.2020 bzw. vom 23.12.2020). Die bP leidet außerdem an einer Durchblutungsstörung der körperfernen Extremitäten. Das Leiden wurde unter der Positionsnummer 05.03.01 welche Funktionseinschränkungen leichten Grades des arteriellen Gefäßsystems erfasst und mit einem Grad der Behinderung von 10 % eingestuft. Dazu führt die Sachverständige aus: Leichte Funktionsstörungen im Sinne von Neigung zu kalten Händen und Füßen, leichte Gefühlsstörungen bei guter Beweglichkeit und sonst guter Funktionalität. Dies stimmt mit den im Akt vorliegenden Angaben der bP überein, wonach sie immer wieder Schmerzen an Fingern und Zehen habe, im Winter brauche sie Fäustlinge und sie habe oft kalte Füße. Es wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. festgestellt. Die Sachverständige begründete dies damit, dass der Grad des führenden Leidens, der COPD II durch die übrigen Positionsnummern um gemeinsam keine Stufe angehoben würde, da durch die Summe der Beschwerden keine weitere Leidensbeeinflussung bestehe. Diese Begründung ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts nachvollziehbar.Es wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. festgestellt. Die Sachverständige begründete dies damit, dass der Grad des führenden Leidens, der COPD römisch zwei durch die übrigen Positionsnummern um gemeinsam keine Stufe angehoben würde, da durch die Summe der Beschwerden keine weitere Leidensbeeinflussung bestehe. Diese Begründung ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts nachvollziehbar. Die Sachverständige gab auch eine Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zu einem Vorgutachten eines Allgemeinmediziners vom 10.09.2020 ab. In diesem war ebenfalls ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. festgestellt worden. Seit dem Vorgutachten habe es die Einwendung gegeben, dass die Hüfttotalendoprothese sowie die Bronchiektasen gutachterlich nicht erwähnt worden seien, diese seien nun mitbeurteilt worden. Die vorangeführten Einwendungen der bP wurden im zweiten Gutachten berücksichtigt, unter der laufenden Nummer 3 in das Ergebnis der durchgeführten Begutachtung aufgenommen und entsprechend bewertet. Sämtliche anderen Leiden wurden in beiden Gutachten ident eingeschätzt. Im Ergebnis steht das eingeholte Sachverständigengutachten vom 23.12.2020 mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. In dem Gutachten wurden alle relevanten, von der bP beigebrachten Unterlagen bzw. Befunde berücksichtigt. Die im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwände waren nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. vorliegt, zu entkräften. Neue fachärztliche Aspekte wurden nicht vorgebracht. Auch war dem Vorbringen und den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die von der bP eingebrachte Beschwerde enthält kein substanzielles Vorbringen, welches die Einholung eines weiteren Gutachtens erfordern würde und mangelt es dieser darüber hinaus an einer ausreichenden Begründung für die behauptete Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides (VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030-5). Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen abzugehen. Das Sachverständigengutachten und die Stellungnahmen wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt.

diesem Gutachten (vom 23.12.2020) ist folglich von einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. auszugehen. Die seitens der bP im Zuge des Rechtsmittelverfahrens neu vorgebrachten Tatsachen in Form einer Stellungnahme der bP zur Beschwerdevorentscheidung der bB vom 29.12.2020 sind vom erkennenden Gericht auf Grund der Regelung des § 46

  1. Satz BBG iVm Art. 18 B-VG nicht zu berücksichtigen, da diese der „Neuerungsbeschränkung“ unterliegen. In concreto gibt die bP sinngemäß an, dass sie am 19.01.2021 wieder einen ischämischen Infarkt im Stammganglienbereich links erlitten habe. Der Arzt habe gesagt, dass sie den schon öfters gehabt habe (MRT) und dadurch immer einen schwankenden Gang gehabt hätte, den die Sachverständigen nicht wahrgenommen hätten. Dies stellt nach Ansicht des BVwG eine neue Tatsache dar, da dies bislang im Verfahren seitens der bP nie vorgebracht wurde. Auch wenn dieser Umstand schon vor dem Rechtsmittelverfahren vorgelegen haben sollte, so wurde er jedenfalls von der bP zu keinem Zeitpunkt im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht. Dies stellt demnach eine neu vorgebrachte Tatsache dar, welche nicht zu berücksichtigen ist.Die seitens der bP im Zuge des Rechtsmittelverfahrens neu vorgebrachten Tatsachen in Form einer Stellungnahme der bP zur Beschwerdevorentscheidung der bB vom 29.12.2020 sind vom erkennenden Gericht auf Grund der Regelung des Paragraph 46,
  2. Satz BBG in Verbindung mit Artikel 18, B-VG nicht zu berücksichtigen, da diese der „Neuerungsbeschränkung“ unterliegen. In concreto gibt die bP sinngemäß an, dass sie am 19.01.2021 wieder einen ischämischen Infarkt im Stammganglienbereich links erlitten habe. Der Arzt habe gesagt, dass sie den schon öfters gehabt habe (MRT) und dadurch immer einen schwankenden Gang gehabt hätte, den die Sachverständigen nicht wahrgenommen hätten. Dies stellt nach Ansicht des BVwG eine neue Tatsache dar, da dies bislang im Verfahren seitens der bP nie vorgebracht wurde. Auch wenn dieser Umstand schon vor dem Rechtsmittelverfahren vorgelegen haben sollte, so wurde er jedenfalls von der bP zu keinem Zeitpunkt im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht. Dies stellt demnach eine neu vorgebrachte Tatsache dar, welche nicht zu berücksichtigen ist. 3.
  3. Rechtliche Beurteilung: 3.
  4. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF - Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgF- Bundesbehindertengesetz BBG, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF - Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF- Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF - Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF- Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
  5. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.

Art. 130

Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.

Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden 1.

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

§ 45Abs.

2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

§ 45Abs.

4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Abs 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

Paragraph 45, Absatz 4, BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Absatz 3, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

§ 45Abs.

5 BBG entsendet die im § 10 Abs. 1 Z 6 des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs 2 des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

Paragraph 45, Absatz 5, BBG entsendet die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden. In Anwendung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig. 3.3.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.3.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 45Abs.

3 AVG des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.

Paragraph 45, Absatz 3, AVG des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Der Mangel des Parteiengehörs wird im Beschwerdeverfahren durch die mit der Beschwerde gegebene Möglichkeit der Stellungnahme zu einem Beweismittel saniert (vgl. VwGH vom 27.02.2003, 2000/18/0040; VwGH vom 24.11.1995, 95/17/0009 mit Hinweis auf E 30.9.1958, 338/56).Der Mangel des Parteiengehörs wird im Beschwerdeverfahren durch die mit der Beschwerde gegebene Möglichkeit der Stellungnahme zu einem Beweismittel saniert vergleiche VwGH vom 27.02.2003, 2000/18/0040; VwGH vom 24.11.1995, 95/17/0009 mit Hinweis auf E 30.9.1958, 338/56). Eine im erstinstanzlichen Verfahren unterlaufene Verletzung des Parteiengehörs wird jedenfalls dadurch saniert, dass die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung und sodann im Zuge des Berufungsverfahrens ihren Rechtsstandpunkt darzulegen und sohin an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken (VwGH vom 28.05.1993, 92/17/0248 mit Hinweis auf E vom 20.11.1967, 0907/67). Wenn der Beschwerdeführer Gelegenheit gehabt hat, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid Stellung zu nehmen, und davon auch Gebrauch gemacht hat, so ist eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs durch die erste Instanz damit als saniert anzusehen (VwGH vom 11.09.2003, 99/07/0062; VwGH vom 26.02.2002, 98/21/0299). Im gegenständlichen Fall wurde zwar aufgrund des Umstandes, dass der bP das Gutachten vom 23.12.2020 erst mit der Beschwerdevorentscheidung durch die bB zugestellt wurde, zunächst das Parteiengehör verletzt. Dieser Mangel wurde aber auf Grundlage obiger Ausführungen durch die Möglichkeit für die bP, dazu Stellung zu nehmen, saniert. Die bP hat von dieser Möglichkeit auch mit Schreiben vom 23.09.2020 tatsächlich Gebrauch gemacht. Seit Einführung der Neuerungsbeschränkung mit 01.07.2015, BGBl. Nr. 57/2015, welche konkret in § 46 BBG geregelt ist, wurde vom Gesetzgeber ein Beschwerdevorbringungsregulativ geschaffen. Ziel und Zweck der Novelle des Behindertenrechtes ist u.a. die grundsätzliche Beschleunigung des erstinstanzlichen Verfahrens. Unter Heranziehung der finalen Programmierung der Norm versteht man unter „neuen Tatsachen“ jene Zustände der Gesundheit, welche zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens nicht bekannt waren bzw. sein mussten. Werden nunmehr im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG von der bP „neue Tatsachen“ vorgebracht, so sind diese in der Entscheidungsfindung des Gerichtes nicht zu berücksichtigen. Nach Ansicht des Gerichtes unterliegen nicht dem Neuerungsverbot jene Beeinträchtigungen, Schädigungen und dergleichen, welche nach gegenwärtigem Stand der Medizin als bekannte Folgen der Grunderkrankungen zu qualifizieren sind. Die Neuerungsbeschränkung entfaltet ihre Rechtswirkung mit dem Einbringen der Beschwerde bei Gericht. Seit Einführung der Neuerungsbeschränkung mit 01.07.2015, Bundesgesetzblatt Nr. 57 aus 2015,, welche konkret in Paragraph 46, BBG geregelt ist, wurde vom Gesetzgeber ein Beschwerdevorbringungsregulativ geschaffen. Ziel und Zweck der Novelle des Behindertenrechtes ist u.a. die grundsätzliche Beschleunigung des erstinstanzlichen Verfahrens. Unter Heranziehung der finalen Programmierung der Norm versteht man unter „neuen Tatsachen“ jene Zustände der Gesundheit, welche zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens nicht bekannt waren bzw. sein mussten. Werden nunmehr im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG von der bP „neue Tatsachen“ vorgebracht, so sind diese in der Entscheidungsfindung des Gerichtes nicht zu berücksichtigen. Nach Ansicht des Gerichtes unterliegen nicht dem Neuerungsverbot jene Beeinträchtigungen, Schädigungen und dergleichen, welche nach gegenwärtigem Stand der Medizin als bekannte Folgen der Grunderkrankungen zu qualifizieren sind. Die Neuerungsbeschränkung entfaltet ihre Rechtswirkung mit dem Einbringen der Beschwerde bei Gericht. Die neu geschaffene Bestimmung des § 46 3. Satz hat zur Folge, dass der bP bei Verletzung des Parteiengehörs durch die bB jedwede Möglichkeit eines Vorbringens, insbesondere zu den eingeholten Sachverständigengutachten, genommen wird. In Verbindung mit der Neuerungsbeschränkung wird dadurch die Stellung der bP im Rechtsmittelverfahren derart eingeschränkt, dass dadurch kein faires Verfahren nach den Grundprinzipien eines Rechtsstaates gewährleistet ist. Beispielsweise wird dies der Fall sein, wenn eine medizinisch relevante Tatsache von der bP zwar vorgebracht wurde, aber keinerlei Berücksichtigung im erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren gefunden hat. Bedingt durch das Beschwerdevorbringungsregulativ kann seitens des Gerichtes im Zuge des Beschwerdeverfahrens dieser Umstand, je nach konkretem Sachverhalt, nicht berücksichtigt werden. Die neu geschaffene Bestimmung des Paragraph 46, 3. Satz hat zur Folge, dass der bP bei Verletzung des Parteiengehörs durch die bB jedwede Möglichkeit eines Vorbringens, insbesondere zu den eingeholten Sachverständigengutachten, genommen wird. In Verbindung mit der Neuerungsbeschränkung wird dadurch die Stellung der bP im Rechtsmittelverfahren derart eingeschränkt, dass dadurch kein faires Verfahren nach den Grundprinzipien eines Rechtsstaates gewährleistet ist. Beispielsweise wird dies der Fall sein, wenn eine medizinisch relevante Tatsache von der bP zwar vorgebracht wurde, aber keinerlei Berücksichtigung im erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren gefunden hat. Bedingt durch das Beschwerdevorbringungsregulativ kann seitens des Gerichtes im Zuge des Beschwerdeverfahrens dieser Umstand, je nach konkretem Sachverhalt, nicht berücksichtigt werden. Die Nichtvornahme eines Parteiengehörs wird in aller Regel zur Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides führen, außer wenn die Gewährleistung der Parteienrechte keinen umfassenderen, entscheidungsrelevanten Sachverhalt ergeben hätte. Aufgrund der obigen Ausführungen deckt sich die Ansicht des BVwG grundsätzlich mit der Rechtsprechung des VwGH betreffend mangelhaftes Parteiengehör. Wie eingangs ausgeführt, sieht der VwGH das Parteiengehör nicht verletzt, wenn die bP im Berufungsverfahren die rechtliche Möglichkeit besitzt, Stellung zu nehmen. Unter dem Aspekt der mit 01.07.2015 in Kraft getretenen Neuerungsbeschränkung ist dies aber nicht mehr gewährleistet.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 9Abs 1 Vw

GVG hat die Beschwerde zu enthalten:

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:

  1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
  2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
  3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  4. das Begehren und
  5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist. Die von der bP eingebrachte Beschwerde erscheint fristgerecht im Sinne der Rechtsmittelfrist des BBG eingebracht. Dem Akt kann nicht entnommen werden, zu welchem Datum der Bescheid der bB an die bP zugestellt wurde. Dies gründet sich auf die von der bB geübte Praxis, ohne Zustellnachweis zuzustellen, weshalb den Ausführungen der bP hinsichtlich Rechtzeitigkeit der Rechtsmittelerhebung zu folgen war. Die sonstigen Voraussetzungen, welche § 9 VwGVG seinem Inhalt nach festlegt, liegen vor. Die sonstigen Voraussetzungen, welche Paragraph 9, VwGVG seinem Inhalt nach festlegt, liegen vor. Die bP brachte sinngemäß in ihrer Beschwerde vor, dass sie laut Bescheid mit normalen Straßenschuhen in die Ordination gekommen sei, stimme nur teilweise, da sie aus finanziellen Gründen ihre Schuhe selbst aufgedoppelt hätte und dadurch passabel gehen konnte, es gäbe nämlich keine Hausschuhe, die man kaufen könne, die einen höheren Absatz haben, dadurch hätte sie sich etwas einfallen lassen müssen. Zum Gangbild führte die bP aus, dass es für die Beurteilung durch den Sachverständigen nicht ausreiche, wenn man in der Ordination nur 2 Meter hin und retour gehen würde. Das Bild mit dem Auswurf sei auch nicht bewertet worden. Sie werde noch einen ärztlichen Befund von Univ.Doz. Dr. XXXX nachreichen, wo sie am 11.11.2020 einen Untersuchungstermin habe.Die bP brachte sinngemäß in ihrer Beschwerde vor, dass sie laut Bescheid mit normalen Straßenschuhen in die Ordination gekommen sei, stimme nur teilweise, da sie aus finanziellen Gründen ihre Schuhe selbst aufgedoppelt hätte und dadurch passabel gehen konnte, es gäbe nämlich keine Hausschuhe, die man kaufen könne, die einen höheren Absatz haben, dadurch hätte sie sich etwas einfallen lassen müssen. Zum Gangbild führte die bP aus, dass es für die Beurteilung durch den Sachverständigen nicht ausreiche, wenn man in der Ordination nur 2 Meter hin und retour gehen würde. Das Bild mit dem Auswurf sei auch nicht bewertet worden. Sie werde noch einen ärztlichen Befund von Univ.Doz. Dr. römisch 40 nachreichen, wo sie am 11.11.2020 einen Untersuchungstermin habe. Ein entsprechender Befund wurde in der Folge jedoch nicht nachgereicht.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130

Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und die unter Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen. 3.4.

§ 1

Abs 1 BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.3.4.

Paragraph eins, Absatz eins, BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.

§ 1

Abs 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen

Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 40

Abs 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

§ 40

Abs 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41

Abs 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl.

Nr. 376.

Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

§ 41

Abs 2 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.

Paragraph 41, Absatz 2, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.

§ 42

Abs 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 42

Abs 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

§ 43

Abs 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, sofern Änderungen eintreten, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.

Paragraph 43, Absatz eins, BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, sofern Änderungen eintreten, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.

§ 43

Abs 2 BBG ist der Besitzer des Behindertenpasses verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpass vorzulegen.

Paragraph 43, Absatz 2, BBG ist der Besitzer des Behindertenpasses verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpass vorzulegen.

§ 45

Abs 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

§ 45

Abs 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§41 Abs 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§41 Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

§ 47

BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.

Paragraph 47, BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.

§ 46

3. Satz BBG dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.

Paragraph 46,

  1. Satz BBG dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. Mit der Einführung obig angeführter Bestimmung des § 46
  2. Satz leg cit durch BGBl I. Nr. 57/2015 wurde die Rechtsgrundlage für eine Neuerungsbeschränkung in die österreichische Rechtsordnung implementiert, welche auf Beschwerden, die nach dem
  3. Juli 2015 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, in Folge Sozialministeriumservice genannt, eingebracht werden, zur Anwendung zu bringen ist.Mit der Einführung obig angeführter Bestimmung des Paragraph 46,
  4. Satz leg cit durch Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 57 aus 2015, wurde die Rechtsgrundlage für eine Neuerungsbeschränkung in die österreichische Rechtsordnung implementiert, welche auf Beschwerden, die nach dem
  5. Juli 2015 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, in Folge Sozialministeriumservice genannt, eingebracht werden, zur Anwendung zu bringen ist. Bei neuen Tatsachen handelt es sich um jene Vorbringen, die bis zum Beschwerdeverfahren noch nie aktenkundig geworden sind und auch mit dem Verlauf der konkreten Erkrankung, die die bP im Verfahren vor der bB vorgebracht hat, nach der allgemeinen Verkehrsauffassung in keinem mittelbaren oder unmittelbaren Zusammenhang stehen. Wie dem Verfahrensgang, dem festgestellten Sachverhalt sowie der Beweiswürdigung zu entnehmen ist, wurde die Beschwerde durch die bP am 22.10.2020 bei der bB eingebracht. In diesem Zusammenhang war auf Grundlage der obigen Ausführungen die zitierte Bestimmung in dem zugrundeliegenden Verfahren anzuwenden. In der Folge konnten die „neuen“ Fakten in der diesbezüglichen Entscheidung des erkennenden Gerichtes nicht berücksichtigt werden.

§ 1

der Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Paragraph eins, der Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 2

Abs 1 leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

Paragraph 2, Absatz eins, leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2

Abs 2 leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

Paragraph 2, Absatz 2, leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

§ 2

Abs 3 leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

Paragraph 2, Absatz 3, leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

§ 3

Abs 1 leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

Paragraph 3, Absatz eins, leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

§ 3

Abs 2 leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Paragraph 3, Absatz 2, leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

§ 3

Abs 3 leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn

Paragraph 3, Absatz 3, leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

§ 3

Abs 4 leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

Paragraph 3, Absatz 4, leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

§ 4

Abs 1 leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

Paragraph 4, Absatz eins, leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

§ 4

Abs 2 leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.

Paragraph 4, Absatz 2, leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des § 3 der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem BEinstG

§ 27

Abs 1 dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (u.a. VwGH vom 24.09.2003, 2003/11/0032; VwGH vom 21.08.2014, Ro 2014/11/0023-7).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des Paragraph 3, der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem BEinstG

Paragraph 27, Absatz eins, dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (u.a. VwGH vom 24.09.2003, 2003/11/0032; VwGH vom 21.08.2014, Ro 2014/11/0023-7). Wie der VfGH in seinem Beschluss vom 24.09.2018, E 2304/2018, festgestellt hat, ist es nicht in gesetzwidriger Weise unsachlich, wenn der Verordnungsgeber für die Bewertung des Gesamtgrades der Behinderung – statt einer Addition der einzelnen Beeinträchtigungen – auf die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander abstellt. Durch die Berücksichtigung der Wechselwirkungen wird sichergestellt, dass die Auswirkungen der Beeinträchtigungen jedenfalls in ihrer Gesamtheit beurteilt werden, unabhängig davon, ob sich die Behinderung aus einer oder mehreren Beeinträchtigungen zusammensetzt.Wie der VfGH in seinem Beschluss vom 24.09.2018, E 2304 aus 2018,, festgestellt hat, ist es nicht in gesetzwidriger Weise unsachlich, wenn der Verordnungsgeber für die Bewertung des Gesamtgrades der Behinderung – statt einer Addition der einzelnen Beeinträchtigungen – auf die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander abstellt. Durch die Berücksichtigung der Wechselwirkungen wird sichergestellt, dass die Auswirkungen der Beeinträchtigungen jedenfalls in ihrer Gesamtheit beurteilt werden, unabhängig davon, ob sich die Behinderung aus einer oder mehreren Beeinträchtigungen zusammensetzt. Weiters wird in dem Gutachten auch festgestellt, dass die Behinderung iSd § 1 Abs 2 BBG mehr als 6 Monate gegeben sein wird. Weiters wird in dem Gutachten auch festgestellt, dass die Behinderung iSd Paragraph eins, Absatz 2, BBG mehr als 6 Monate gegeben sein wird. Das erstellte Gutachten erfüllt auch die im § 4 Einschätzungsverordnung normierten Voraussetzungen.Das erstellte Gutachten erfüllt auch die im Paragraph 4, Einschätzungsverordnung normierten Voraussetzungen. Der VwGH führte in seinem Erkenntnis Ra 2017/11/0040 vom 21.06.2017 sinngemäß aus, dass sich der Sachverständige in seinem Gutachten ausreichend mit den vorgelegten Befunden auseinanderzusetzen hat, und das Gutachten eine eingehende die Rahmensätze vergleichende Begründung für die gewählte Positionsnummer zu enthalten hat. Bei Fehlen einer ausreichenden Begründung hätte das BVwG gegebenenfalls, ergänzende Ermittlungen oder eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH Ra 2015/11/0036 vom 08.07.2015, vgl. VwGH vom 04.12.2017, Ra 2017/11/0256-7).Bei Fehlen einer ausreichenden Begründung hätte das BVwG gegebenenfalls, ergänzende Ermittlungen oder eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche VwGH Ra 2015/11/0036 vom 08.07.2015, vergleiche VwGH vom 04.12.2017, Ra 2017/11/0256-7). Das Sachverständigengutachten und die Stellungnahmen wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt. Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 – also die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren) zu überprüfen, ist also daran gebunden. Die bP erachtete in der Beschwerde den im Bescheid festgestellten Grad der Behinderung als zu gering.

dem angeführten Gutachten vom 23.12.2020 ist bei der bP nicht von einem höheren Gesamtgrad der Behinderung auszugehen, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.Nach Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 – also die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren) zu überprüfen, ist also daran gebunden. Die bP erachtete in der Beschwerde den im Bescheid festgestellten Grad der Behinderung als zu gering.

dem angeführten Gutachten vom 23.12.2020 ist bei der bP nicht von einem höheren Gesamtgrad der Behinderung auszugehen, weshalb die Beschwerde abzuweisen war. 3.5. § 24 VwGVG lautet:3.5. Paragraph 24, VwGVG lautet: Verhandlung § 24.

(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
  3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(5)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Gegenständlich unstrittig ist, dass die bP an COPD II leidet und dass bei der bP ein Zustand nach Hüftgelenksendoprothese rechts besteht, weiters bestehen eine Funktionsstörung der rechten Schulter, eine Abnützung am Mittelfuß, eine geringe Abnützung der Lendenwirbelsäule und eine berichtete Durchblutungsstörung der körperfernen Extremitäten. Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass es nur teilweise stimme, dass die bP laut Bescheid mit normalen Straßenschuhen in die Ordination gekommen sei, da sie aus finanziellen Gründen ihre Schuhe selbst aufgedoppelt hätte und dadurch passabel gehen konnte, es gäbe nämlich keine Hausschuhe, die man kaufen könne, die einen höheren Absatz haben, dadurch hätte sie sich etwas einfallen lassen müssen und die bP zum Gangbild ausführt, dass es für die Beurteilung durch den Sachverständigen nicht ausreiche, wenn man in der Ordination nur 2 Meter hin und retour gehen würde, so handelt es sich dabei lediglich um ein unsubstantiiertes Bestreiten des vom SMS festgestellten Sachverhaltes, welches außer Betracht bleiben kann (vgl. VwGH vom 26.09.2019, Ra 2019/08/0134). Den im Rahmen des Parteiengehörs von der bP in ihrer Stellungnahme vom 23.09.2020 aufgeworfenen Forderungen nach Berücksichtigung des Umstandes, dass sie eine Hüftprothese trage und ihre Bronchiektase nicht berücksichtigt worden sei, wurde durch die bB mit der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens Rechnung getragen. Beide Leiden sind nunmehr in diesem Gutachten enthalten und entsprechend ihres Ausmaßes eingeschätzt.Gegenständlich unstrittig ist, dass die bP an COPD römisch zwei leidet und dass bei der bP ein Zustand nach Hüftgelenksendoprothese rechts besteht, weiters bestehen eine Funktionsstörung der rechten Schulter, eine Abnützung am Mittelfuß, eine geringe Abnützung der Lendenwirbelsäule und eine berichtete Durchblutungsstörung der körperfernen Extremitäten. Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass es nur teilweise stimme, dass die bP laut Bescheid mit normalen Straßenschuhen in die Ordination gekommen sei, da sie aus finanziellen Gründen ihre Schuhe selbst aufgedoppelt hätte und dadurch passabel gehen konnte, es gäbe nämlich keine Hausschuhe, die man kaufen könne, die einen höheren Absatz haben, dadurch hätte sie sich etwas einfallen lassen müssen und die bP zum Gangbild ausführt, dass es für die Beurteilung durch den Sachverständigen nicht ausreiche, wenn man in der Ordination nur 2 Meter hin und retour gehen würde, so handelt es sich dabei lediglich um ein unsubstantiiertes Bestreiten des vom SMS festgestellten Sachverhaltes, welches außer Betracht bleiben kann vergleiche VwGH vom 26.09.2019, Ra 2019/08/0134). Den im Rahmen des Parteiengehörs von der bP in ihrer Stellungnahme vom 23.09.2020 aufgeworfenen Forderungen nach Berücksichtigung des Umstandes, dass sie eine Hüftprothese trage und ihre Bronchiektase nicht berücksichtigt worden sei, wurde durch die bB mit der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens Rechnung getragen. Beide Leiden sind nunmehr in diesem Gutachten enthalten und entsprechend ihres Ausmaßes eingeschätzt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte somit

§ 24Abs. 4 Vw

GVG (im Übrigen wurde ein Antrag nicht gestellt) von einer Verhandlung absehen, weil die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies ist eben dann der Fall, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre.Das Bundesverwaltungsgericht konnte somit

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG (im Übrigen wurde ein Antrag nicht gestellt) von einer Verhandlung absehen, weil die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies ist eben dann der Fall, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre. Weiters liegt auch kein Rechtsschutzdefizit für die bP – auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen (Sachverständigengutachten in Verbindung mit der klinischen Untersuchung und den vorgelegten Befunden, Parteiengehör, Bescheid und dergleichen) und aus dem sich damit ergebenden persönlichen Eindruck von der bP auf das Gericht – vor und würde auch eine mündliche Verhandlung, bedingt durch die vorliegenden Tatsachen, keinen anderen ergänzenden Sachverhalt ergeben. Des Weiteren ist in Ergänzung des eben Ausgeführten auch darauf hinzuweisen, dass aufgrund der bestehende Corona-Pandemie die Durchführung einer Verhandlung ein Gesundheitsrisiko für alle Verhandlungsteilnehmer darstellt. Zwar ist

§ 2Abs 1 Z 6 und § 16 Abs 1 Z 3 der 3.

COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung die Verwaltung und die Justiz von der angeordneten Ausgangsbeschränkung ausgenommen und können unaufschiebbare behördliche und gerichtliche Wege, einschließlich der Teilnahme an mündlichen Verhandlungen der Gerichte, von der Bevölkerung wahrgenommen werden, jedoch steht für das erkennende Gericht der entscheidungserhebliche Sachverhalt fest und bedarf dieser keine Ergänzungen mehr, weshalb das Gericht auch im Hinblick auf das erhöhte Infektionsrisiko bei Verhandlungen von der Durchführung einer solchen Abstand nimmt.Des Weiteren ist in Ergänzung des eben Ausgeführten auch darauf hinzuweisen, dass aufgrund der bestehende Corona-Pandemie die Durchführung einer Verhandlung ein Gesundheitsrisiko für alle Verhandlungsteilnehmer darstellt. Zwar ist

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6 und Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, der 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung die Verwaltung und die Justiz von der angeordneten Ausgangsbeschränkung ausgenommen und können unaufschiebbare behördliche und gerichtliche Wege, einschließlich der Teilnahme an mündlichen Verhandlungen der Gerichte, von der Bevölkerung wahrgenommen werden, jedoch steht für das erkennende Gericht der entscheidungserhebliche Sachverhalt fest und bedarf dieser keine Ergänzungen mehr, weshalb das Gericht auch im Hinblick auf das erhöhte Infektionsrisiko bei Verhandlungen von der Durchführung einer solchen Abstand nimmt. Schlussfolgernd hat das erkennende Gericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen. 3.6.

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030)3.6.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030) Nach Art. 133 Abs. 4 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/11/0288-3, vom 06.12.2017 Ra 2015/11/0046-8, vom 11.12.2017 Ra 2015/11/0102-5).Nach Artikel 133, Absatz 4, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/11/0288-3, vom 06.12.2017 Ra 2015/11/0046-8, vom 11.12.2017 Ra 2015/11/0102-5). Nach ständiger Judikatur sind Rechtsfragen des Verfahrensrechts nur dann solche von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre, wozu kommt, dass auch die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels in der Zulassungsbegründung dargelegt werden muss (VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/11/0288-3, VwGH vom 23.01.2017 Ra 2017/11/0001, mwN).Nach ständiger Judikatur sind Rechtsfragen des Verfahrensrechts nur dann solche von grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre, wozu kommt, dass auch die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels in der Zulassungsbegründung dargelegt werden muss (VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/11/0288-3, VwGH vom 23.01.2017 Ra 2017/11/0001, mwN). Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhang mit der Feststellung des Grades der Behinderung ab, noch fehlt es an einer solchen. Dies bezieht sich auch auf die Ausstellung von Behindertenpässen nach den Bestimmungen des BBG. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in beiden Angelegenheiten auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhang mit der Feststellung des Grades der Behinderung ab, noch fehlt es an einer solchen. Dies bezieht sich auch auf die Ausstellung von Behindertenpässen nach den Bestimmungen des BBG. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in beiden Angelegenheiten auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung. Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Rein der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht erst mit 01.01.2014 ins Leben gerufen wurde, lässt nicht den Schluss zu, dass es sich um eine Rechtsfrage handelt, die noch nicht vom Verwaltungsgerichtshof geklärt wurde. Die grundsätzliche Bestimmung betreffend der Ausstellung eines Behindertenpasses im Sinne des BBG erfuhr keine substanzielle Änderung, weshalb auch die Voraussetzungen des Art. 133 Abs 4 B-VG diesbezüglich nicht gegeben waren. Die grundsätzliche Bestimmung betreffend der Ausstellung eines Behindertenpasses im Sinne des BBG erfuhr keine substanzielle Änderung, weshalb auch die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG diesbezüglich nicht gegeben waren. Im Hinblick auf die außerordentliche Revision ist bei den gem. § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des VwGH abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Dabei hat der Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten hg. Entscheidungen gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des VwGH abgewichen ist, wobei die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen hg. Entscheidungen nach Datum und Geschäftszahl, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen, nicht ausreicht (VwGH vom 06.12.2017, Ra 2015/11/0046-8, vgl. Beschluss Ra 2017/11/0225, mwN).Im Hinblick auf die außerordentliche Revision ist bei den gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGG gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des VwGH abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Dabei hat der Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten hg. Entscheidungen gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des VwGH abgewichen ist, wobei die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen hg. Entscheidungen nach Datum und Geschäftszahl, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen, nicht ausreicht (VwGH vom 06.12.2017, Ra 2015/11/0046-8, vergleiche Beschluss Ra 2017/11/0225, mwN). Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L517.2239246.1.00

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