RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.03.2021 GeschäftszahlW103 2191079-1 SpruchW103 2191079-1/7E, W103 2191079-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX (alias XXXX ), StA. Somalia, vertreten durch den BBU GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.02.2018, Zl. 1113365105-160617270, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 geb. römisch 40 (alias römisch 40 ), StA. Somalia, vertreten durch den BBU GmbH, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.02.2018, Zl. 1113365105-160617270, zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
- Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, stellte am 02.05.2016 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er zuvor unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist war. Anlässlich seiner am gleichen Datum durchgeführten Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, er sei minderjährig, stamme aus XXXX , gehöre der Volksgruppe der Marehan an, bekenne sich zum islamischen Glauben sunnitischer Ausrichtung und sei zuletzt als Hafenarbeiter tätig gewesen. Seine Eltern und fünf Geschwister hielten sich unverändert in der Heimatstadt auf. Der Beschwerdeführer habe Somalia Anfang Dezember 2015 verlassen und sei über den Jemen, den Sudan, Libyen und Italien illegal nach Österreich gereist. Die Kosten seiner Reise seien von anderen Flüchtlingen beglichen worden, da der Beschwerdeführer der einzige Jugendliche gewesen sei. Sein eigentliches Zielland sei Norwegen gewesen, da seine Tante dort lebe. Anlässlich seiner am gleichen Datum durchgeführten Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, er sei minderjährig, stamme aus römisch 40 , gehöre der Volksgruppe der Marehan an, bekenne sich zum islamischen Glauben sunnitischer Ausrichtung und sei zuletzt als Hafenarbeiter tätig gewesen. Seine Eltern und fünf Geschwister hielten sich unverändert in der Heimatstadt auf. Der Beschwerdeführer habe Somalia Anfang Dezember 2015 verlassen und sei über den Jemen, den Sudan, Libyen und Italien illegal nach Österreich gereist. Die Kosten seiner Reise seien von anderen Flüchtlingen beglichen worden, da der Beschwerdeführer der einzige Jugendliche gewesen sei. Sein eigentliches Zielland sei Norwegen gewesen, da seine Tante dort lebe. Zum Grund seiner Flucht führte der Beschwerdeführer aus, er habe seine Heimat wegen der Terrormiliz Al Shabaab verlassen. Die Miliz hätte den Beschwerdeführer und seine Geschwister aufgefordert, für sie zu kämpfen. Im Besonderen sei der Beschwerdeführer angesprochen und zur Verübung eines Selbstmordanschlages aufgefordert worden. Die Verweigerer der Selbstmordattentate seien hingerichtet worden. Der Beschwerdeführer habe dort auch zuschauen müssen. Aus diesem Grund sei er geflüchtet, da er sich nicht habe opfern wollen und auch nicht ermordet werden wollte. Für den Fall einer Rückkehr in die Heimat befürchte er, von der Terrormiliz getötet zu werden, wenn er sich dieser nicht anschließe. Ein durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Auftrag gegebenes gerichtsmedizinisches Gutachten vom 19.08.2016 ergab, dass das vom Beschwerdeführer angeführte Geburtsdatum mit dem durch den Sachverständigen festgestellten Mindestalter nicht vereinbar sei und von diesem zwei bis drei Jahre abweiche; jedoch könne eine Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz nicht mit dem erforderlichen Beweismaß ausgeschlossen werden. Mit Verfahrensanordnung vom 24.08.2016 wurde auf Basis des Ergebnisses des Sachverständigen-Gutachtens das im Spruch ersichtliche (spätest mögliche) Geburtsdatum des Beschwerdeführers festgelegt. Am 27.06.2017 wurde der – zwischenzeitig volljährige Beschwerdeführer – im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Der Beschwerdeführer gab zusammengefasst an, er habe bislang wahrheitsgemäße und vollständige Angaben erstattet und sei gesund. Der Beschwerdeführer sei ledig, habe keine Kinder, sei moslemischen Glaubens und gehöre dem Clan der Marehan an. Er sei in XXXX geboren und aufgewachsen, er habe sich einen Monat bei Al Shabaab in XXXX befunden, dann sei er für 20 Tage in XXXX im Gefängnis gewesen, im Anschluss sei er 15 Tage in XXXX in einer Moschee gewesen und sei von dort in den Jemen ausgereist. In XXXX habe er gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern gelebt; wo sich seine Familie aktuell aufhalte, sei ihm nicht bekannt. Der Beschwerdeführer habe vier Jahre lang eine Schule besucht und sei zuletzt als Feldarbeiter tätig gewesen. Den Entschluss zur Ausreise aus Somalia habe er im zwölften Monat 2013 gefasst, die tatsächliche Ausreise sei im zwölften Monat 2015 erfolgt. Er sei nach Fassen des Ausreiseentschlusses noch zwei Jahre in der Heimat verblieben, da im Dezember 2013 dort Krieg geherrscht hätte. Aus Angst vor Al Shabaab habe er das Land verlassen wollen, habe jedoch nicht das für eine Flucht nötige Geld besessen. Seine Reise von XXXX nach Europa habe er nicht selbst bezahlt, somalische Landsleute hätten ihm geholfen. Er selbst habe XXXX im neunten Monat 2015 verlassen, seine Familie habe er zuletzt im März 2014 gesehen, er wisse nicht, wohin diese gegangen sei. Am 27.06.2017 wurde der – zwischenzeitig volljährige Beschwerdeführer – im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Der Beschwerdeführer gab zusammengefasst an, er habe bislang wahrheitsgemäße und vollständige Angaben erstattet und sei gesund. Der Beschwerdeführer sei ledig, habe keine Kinder, sei moslemischen Glaubens und gehöre dem Clan der Marehan an. Er sei in römisch 40 geboren und aufgewachsen, er habe sich einen Monat bei Al Shabaab in römisch 40 befunden, dann sei er für 20 Tage in römisch 40 im Gefängnis gewesen, im Anschluss sei er 15 Tage in römisch 40 in einer Moschee gewesen und sei von dort in den Jemen ausgereist. In römisch 40 habe er gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern gelebt; wo sich seine Familie aktuell aufhalte, sei ihm nicht bekannt. Der Beschwerdeführer habe vier Jahre lang eine Schule besucht und sei zuletzt als Feldarbeiter tätig gewesen. Den Entschluss zur Ausreise aus Somalia habe er im zwölften Monat 2013 gefasst, die tatsächliche Ausreise sei im zwölften Monat 2015 erfolgt. Er sei nach Fassen des Ausreiseentschlusses noch zwei Jahre in der Heimat verblieben, da im Dezember 2013 dort Krieg geherrscht hätte. Aus Angst vor Al Shabaab habe er das Land verlassen wollen, habe jedoch nicht das für eine Flucht nötige Geld besessen. Seine Reise von römisch 40 nach Europa habe er nicht selbst bezahlt, somalische Landsleute hätten ihm geholfen. Er selbst habe römisch 40 im neunten Monat 2015 verlassen, seine Familie habe er zuletzt im März 2014 gesehen, er wisse nicht, wohin diese gegangen sei. Zum Grund seiner Flucht führte der Beschwerdeführer aus, er habe bei einem Bekannten seiner Mutter gelebt, bei dem er auch gearbeitet hätte. In XXXX sei Krieg ausgebrochen, sodass der Mann seine Ware nicht mehr in jene Stadt habe bringen können und sie stattdessen nach XXXX gebracht hätte. Während seiner Abwesenheit seien drei Al Shabaab-Mitglieder mit einer schwarzen Fahne mit arabischer Schrift zum Beschwerdeführer gekommen, welche zunächst beten wollten. Im Anschluss hätten sie dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sie seinetwegen gekommen wären und hätten diesen aufgefordert, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Der Beschwerdeführer sollte für die Al Shabaab in XXXX spionieren und ihnen sagen, wo die Regierungssoldaten und die AMISOM ihre Sitze hätten. Der Beschwerdeführer hätte erklärt, dass er nicht weggehen dürfe, da er sich um die Landwirtschaft zu kümmern habe. Der Beschwerdeführer habe jedoch gewusst, welche Konsequenzen eine Weigerung haben würde; während seiner Zeit in XXXX habe er gesehen, wie Menschen hingerichtet und enthauptet worden seien, weil sie sich geweigert hätten, sich der Gruppe anzuschließen. Die Männer hätten angekündigt, dass sie wiederkommen und ihn abholen würden. Vier Wochen später seien die Männer erneut gekommen und hätten den Beschwerdeführer aufgefordert, die Arbeit als Spion zu beginnen; drei Tage später seien sie abermals gekommen, um ihm ein Mobiltelefon zu übergeben. Eines Tages sei er angerufen worden und es sei ein Treffen in einer Moschee in XXXX vereinbart worden, wo ein Mann versucht hätte, den Beschwerdeführer von Al Shabaab zu überzeugen. Nach einem Monat sei er neuerlich angerufen und aufgefordert worden, für einen geplanten Anschlag binnen einer Woche Informationen über die AMISOM und die Regierung zu sammeln. Der Beschwerdeführer habe große Angst bekommen und sei zur Polizei in XXXX gegangen. Die Polizei hätte ihm mitgeteilt, dass er sich als Soldat bei ihnen einschreiben solle, wenn er vor Al Shabaab gerettet werden möchte. Der Beschwerdeführer sei von der Polizei inhaftiert worden, da sie selbst Angst bekommen hätten. Am Nachmittag sei es zu einem Gespräch mit dem Polizeichef gekommen, dann sei der Beschwerdeführer freigelassen worden, um den Mann in der Moschee zu treffen. Mit dem Beschwerdeführer sei ein Zivilpolizist unterwegs gewesen, welcher den Al Shabaab-Mann in der Moschee verhaftet hätte. Die Polizei hätte dem Beschwerdeführer zuvor versprochen, dass sie ihn nach Mogadischu bringen und ihm Sicherheit gewährleisten würde. Nachdem er eine Woche lang keine Hilfe seitens der Polizei bekommen hätte, habe der Beschwerdeführer sich entschlossen, zu flüchten. Er sei zu seinem Arbeitgeber zurückgekehrt und hätte diesem von seinen Problemen berichtet, welcher ihm sodann USD 100,- gegeben hätte. Während der Nacht seien maskierte Al Shabaab-Männer in das Haus gekommen, welche dem Beschwerdeführer die Augen verbunden und ihn an einen unbekannten Ort gebracht hätten. Dort hätten die Al Shabaab-Männer nach dem Schicksal des Mannes gefragt, welcher sich mit ihm treffen wollte. Der Beschwerdeführer erwiderte, er habe das Mobiltelefon weggeworfen und jenen Mann nicht gesehen. Er sei vor die Wahl gestellt worden, entweder mit der Gruppe zusammenzuarbeiten oder umgebracht zu werden. Der Beschwerdeführer habe zugestimmt und hätte in der Folge zwei Monate bei Al Shabaab verbracht. Er sei dann an einen anderen Ort gebracht worden, wo er 30 weitere von Al Shabaab entführte Personen getroffen hätte und weitere drei Monate verbracht hätte. Dann sei der Beschwerdeführer nach XXXX gebracht worden. Dort hätte er sich in die Luft sprengen sollen. Einen Monat lang sei er in XXXX gewesen. Dort sei er zu einem Shop-Inhaber gegangen und habe um Hilfe gebeten. Er habe dem Mann seine USD 100,- gegeben und sei von diesem zum Flughafen gebracht worden, von wo er nach XXXX geflogen sei. Da ihn dort niemand gekannt hätte, sei er festgenommen und für 20 Tage inhaftiert worden. Nach seiner Freilassung sei er mit einem LKW nach XXXX gereist, wo er sich zwei Wochen lang in einer Moschee aufgehalten hätte, bevor er mithilfe von anderen Somaliern mit dem Boot in den Jemen gereist sei. Zum Grund seiner Flucht führte der Beschwerdeführer aus, er habe bei einem Bekannten seiner Mutter gelebt, bei dem er auch gearbeitet hätte. In römisch 40 sei Krieg ausgebrochen, sodass der Mann seine Ware nicht mehr in jene Stadt habe bringen können und sie stattdessen nach römisch 40 gebracht hätte. Während seiner Abwesenheit seien drei Al Shabaab-Mitglieder mit einer schwarzen Fahne mit arabischer Schrift zum Beschwerdeführer gekommen, welche zunächst beten wollten. Im Anschluss hätten sie dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sie seinetwegen gekommen wären und hätten diesen aufgefordert, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Der Beschwerdeführer sollte für die Al Shabaab in römisch 40 spionieren und ihnen sagen, wo die Regierungssoldaten und die AMISOM ihre Sitze hätten. Der Beschwerdeführer hätte erklärt, dass er nicht weggehen dürfe, da er sich um die Landwirtschaft zu kümmern habe. Der Beschwerdeführer habe jedoch gewusst, welche Konsequenzen eine Weigerung haben würde; während seiner Zeit in römisch 40 habe er gesehen, wie Menschen hingerichtet und enthauptet worden seien, weil sie sich geweigert hätten, sich der Gruppe anzuschließen. Die Männer hätten angekündigt, dass sie wiederkommen und ihn abholen würden. Vier Wochen später seien die Männer erneut gekommen und hätten den Beschwerdeführer aufgefordert, die Arbeit als Spion zu beginnen; drei Tage später seien sie abermals gekommen, um ihm ein Mobiltelefon zu übergeben. Eines Tages sei er angerufen worden und es sei ein Treffen in einer Moschee in römisch 40 vereinbart worden, wo ein Mann versucht hätte, den Beschwerdeführer von Al Shabaab zu überzeugen. Nach einem Monat sei er neuerlich angerufen und aufgefordert worden, für einen geplanten Anschlag binnen einer Woche Informationen über die AMISOM und die Regierung zu sammeln. Der Beschwerdeführer habe große Angst bekommen und sei zur Polizei in römisch 40 gegangen. Die Polizei hätte ihm mitgeteilt, dass er sich als Soldat bei ihnen einschreiben solle, wenn er vor Al Shabaab gerettet werden möchte. Der Beschwerdeführer sei von der Polizei inhaftiert worden, da sie selbst Angst bekommen hätten. Am Nachmittag sei es zu einem Gespräch mit dem Polizeichef gekommen, dann sei der Beschwerdeführer freigelassen worden, um den Mann in der Moschee zu treffen. Mit dem Beschwerdeführer sei ein Zivilpolizist unterwegs gewesen, welcher den Al Shabaab-Mann in der Moschee verhaftet hätte. Die Polizei hätte dem Beschwerdeführer zuvor versprochen, dass sie ihn nach Mogadischu bringen und ihm Sicherheit gewährleisten würde. Nachdem er eine Woche lang keine Hilfe seitens der Polizei bekommen hätte, habe der Beschwerdeführer sich entschlossen, zu flüchten. Er sei zu seinem Arbeitgeber zurückgekehrt und hätte diesem von seinen Problemen berichtet, welcher ihm sodann USD 100,- gegeben hätte. Während der Nacht seien maskierte Al Shabaab-Männer in das Haus gekommen, welche dem Beschwerdeführer die Augen verbunden und ihn an einen unbekannten Ort gebracht hätten. Dort hätten die Al Shabaab-Männer nach dem Schicksal des Mannes gefragt, welcher sich mit ihm treffen wollte. Der Beschwerdeführer erwiderte, er habe das Mobiltelefon weggeworfen und jenen Mann nicht gesehen. Er sei vor die Wahl gestellt worden, entweder mit der Gruppe zusammenzuarbeiten oder umgebracht zu werden. Der Beschwerdeführer habe zugestimmt und hätte in der Folge zwei Monate bei Al Shabaab verbracht. Er sei dann an einen anderen Ort gebracht worden, wo er 30 weitere von Al Shabaab entführte Personen getroffen hätte und weitere drei Monate verbracht hätte. Dann sei der Beschwerdeführer nach römisch 40 gebracht worden. Dort hätte er sich in die Luft sprengen sollen. Einen Monat lang sei er in römisch 40 gewesen. Dort sei er zu einem Shop-Inhaber gegangen und habe um Hilfe gebeten. Er habe dem Mann seine USD 100,- gegeben und sei von diesem zum Flughafen gebracht worden, von wo er nach römisch 40 geflogen sei. Da ihn dort niemand gekannt hätte, sei er festgenommen und für 20 Tage inhaftiert worden. Nach seiner Freilassung sei er mit einem LKW nach römisch 40 gereist, wo er sich zwei Wochen lang in einer Moschee aufgehalten hätte, bevor er mithilfe von anderen Somaliern mit dem Boot in den Jemen gereist sei. Zur Zeit, als er von Al Shabaab aufgefordert worden sei, als Spion zu arbeiten, sei XXXX unter Kontrolle der Regierung gestanden. Die Männer der Al Shabaab seien erstmals im fünften Monat 2015 zum Beschwerdeführer gekommen, zuvor habe er keinen Kontakt zu dieser Gruppe gehabt. Zur Zeit, als er von Al Shabaab aufgefordert worden sei, als Spion zu arbeiten, sei römisch 40 unter Kontrolle der Regierung gestanden. Die Männer der Al Shabaab seien erstmals im fünften Monat 2015 zum Beschwerdeführer gekommen, zuvor habe er keinen Kontakt zu dieser Gruppe gehabt. Auf Vorhalt seiner dem entgegenstehenden Aussage in der Erstbefragung, demzufolge er und seine Geschwister aufgefordert worden seien, für Al Shabaab zu kämpfen, erklärte der Beschwerdeführer, sie hätten ihn aufgefordert, nicht jedoch seine Geschwister. Der Dolmetscher müsse ihn falsch verstanden haben. Befragt, weshalb er diesfalls zu Beginn der Einvernahme angegeben hätte, dass seine Angaben in der Erstbefragung richtig protokolliert worden seien, meinte der Beschwerdeführer, er hätte es ihm nur ein bisschen vorgelesen und hätte selbst nicht gut Deutsch können. Die Niederschrift sei ihm später nicht noch einmal übersetzt worden. Der Beschwerdeführer sei am 20.06.2015 bei der Polizei in XXXX gewesen, einige Tage später sei er wieder von Al Shabaab angerufen worden und habe das Treffen in der Moschee ausgemacht; in jenem Zeitraum habe der Beschwerdeführer auf der Polizeistation in XXXX gewohnt; die Polizei habe dann nicht mehr gewollt, dass der Beschwerdeführer bei ihnen bliebe, sondern dass dieser zu seinem Arbeitgeber ginge. Im siebten Monat sei der Beschwerdeführer zurück zum Arbeitgeber gegangen. Der Beschwerdeführer sei von Al Shabaab im Schlaf überrascht und entführt worden. Befragt, wie er diesfalls die zuvor vom Arbeitgeber erhaltenen USD 100,- habe mitnehmen können, erwiderte der Beschwerdeführer, als er Al Shabaab zugestimmt hätte, sei er zurück in das Haus des Arbeitgebers gebracht worden und habe so seine Sachen holen können. An dem Ort, an den er zunächst gebracht worden wäre, sei er zwei Monate gewesen. Die Al Shabaab wollte ihn dort überzeugen, bei der Miliz zu bleiben. Im siebten Monat 2015 sei er an einen anderen unbekannten Ort gebracht worden, wo er hätte trainiert werden sollen. Bis September 2015 habe er sich dort aufgehalten und sei dann nach XXXX gebracht worden. An dem unbekannten Ort sei er trainiert worden; er hätte zugeschaut, wie Sprengstoffgürtel an Leute angelegt werden und die Zündungen der Sprengstoffgürtel angezeigt worden seien; dies habe er zwei Monate lang getan. Im August 2015 sei er nach XXXX gebracht worden, wo er gewartet hätte, bis er einen Auftrag erhielt. Er sollte sich als Selbstmordattentäter in die Luft sprengen. Sie hätten zu dritt in einem Haus gewohnt und seien von mit Pistolen bewaffneten Männern bewacht worden. Sie durften jedoch rausgehen und sich Sachen kaufen. Im zehnten Monat 2015 sei er zu dem erwähnten Shop-Inhaber gegangen. Zur Polizei sei er nicht gegangen, da diese ihm bereits einmal nicht geholfen hätte und überdies teils mit Al Shabaab zusammenarbeiten würde. In XXXX sei der Beschwerdeführer einen Monat lang bei Al Shabaab gewesen und im Anschluss 15 Tage beim Schlepper, der den Flug nach XXXX organisiert hätte. Der Beschwerdeführer habe nie Probleme aufgrund seiner Clanzugehörigkeit gehabt. Befragt, weshalb er nicht in XXXX geblieben wäre, erwiderte er, die Leute, die dort nicht leben, würden verhaftet und müssten das Land verlassen. Auf die Frage, weshalb er von XXXX nicht nach Mogadischu geflogen sei, gab der Beschwerdeführer an, auch dort sei Al Shabaab. Im Falle einer Rückkehr nach Somalia hätte er Angst, von Al Shabaab gefunden und getötet zu werden. Der Beschwerdeführer sei am 20.06.2015 bei der Polizei in römisch 40 gewesen, einige Tage später sei er wieder von Al Shabaab angerufen worden und habe das Treffen in der Moschee ausgemacht; in jenem Zeitraum habe der Beschwerdeführer auf der Polizeistation in römisch 40 gewohnt; die Polizei habe dann nicht mehr gewollt, dass der Beschwerdeführer bei ihnen bliebe, sondern dass dieser zu seinem Arbeitgeber ginge. Im siebten Monat sei der Beschwerdeführer zurück zum Arbeitgeber gegangen. Der Beschwerdeführer sei von Al Shabaab im Schlaf überrascht und entführt worden. Befragt, wie er diesfalls die zuvor vom Arbeitgeber erhaltenen USD 100,- habe mitnehmen können, erwiderte der Beschwerdeführer, als er Al Shabaab zugestimmt hätte, sei er zurück in das Haus des Arbeitgebers gebracht worden und habe so seine Sachen holen können. An dem Ort, an den er zunächst gebracht worden wäre, sei er zwei Monate gewesen. Die Al Shabaab wollte ihn dort überzeugen, bei der Miliz zu bleiben. Im siebten Monat 2015 sei er an einen anderen unbekannten Ort gebracht worden, wo er hätte trainiert werden sollen. Bis September 2015 habe er sich dort aufgehalten und sei dann nach römisch 40 gebracht worden. An dem unbekannten Ort sei er trainiert worden; er hätte zugeschaut, wie Sprengstoffgürtel an Leute angelegt werden und die Zündungen der Sprengstoffgürtel angezeigt worden seien; dies habe er zwei Monate lang getan. Im August 2015 sei er nach römisch 40 gebracht worden, wo er gewartet hätte, bis er einen Auftrag erhielt. Er sollte sich als Selbstmordattentäter in die Luft sprengen. Sie hätten zu dritt in einem Haus gewohnt und seien von mit Pistolen bewaffneten Männern bewacht worden. Sie durften jedoch rausgehen und sich Sachen kaufen. Im zehnten Monat 2015 sei er zu dem erwähnten Shop-Inhaber gegangen. Zur Polizei sei er nicht gegangen, da diese ihm bereits einmal nicht geholfen hätte und überdies teils mit Al Shabaab zusammenarbeiten würde. In römisch 40 sei der Beschwerdeführer einen Monat lang bei Al Shabaab gewesen und im Anschluss 15 Tage beim Schlepper, der den Flug nach römisch 40 organisiert hätte. Der Beschwerdeführer habe nie Probleme aufgrund seiner Clanzugehörigkeit gehabt. Befragt, weshalb er nicht in römisch 40 geblieben wäre, erwiderte er, die Leute, die dort nicht leben, würden verhaftet und müssten das Land verlassen. Auf die Frage, weshalb er von römisch 40 nicht nach Mogadischu geflogen sei, gab der Beschwerdeführer an, auch dort sei Al Shabaab. Im Falle einer Rückkehr nach Somalia hätte er Angst, von Al Shabaab gefunden und getötet zu werden. Aus einem polizeilichen Abschlussbericht vom 19.09.2017 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer verdächtig sei, das Vergehen des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen gemäß § 207b StGB begangen zu haben.Aus einem polizeilichen Abschlussbericht vom 19.09.2017 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer verdächtig sei, das Vergehen des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen gemäß Paragraph 207 b, StGB begangen zu haben. Aus einer Verständigung der Staatsanwaltschaft vom 26.11.2019 ergibt sich, dass das diesbezügliche Ermittlungsverfahren am 26.09.2017 gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt worden sei.Aus einer Verständigung der Staatsanwaltschaft vom 26.11.2019 ergibt sich, dass das diesbezügliche Ermittlungsverfahren am 26.09.2017 gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eingestellt worden sei.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 14.02.2018 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 02.05.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und es wurde ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 14.02.2018 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 02.05.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und es wurde ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hielt in der Entscheidungsbegründung fest, der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger Somalias, muslimisch-sunnitischen Glaubens und Angehöriger des Clans der Marehan. Seine genaue Identität stehe nicht fest. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in Somalia asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei. Sein Vorbringen hinsichtlich einer Bedrohung durch Al Shabaab und einer daraus resultierenden Angst, getötet zu werden, erweise sich als nicht glaubhaft. Im Rahmen der Beweiswürdigung wurde hierzu ausgeführt, der Beschwerdeführer habe in der Erstbefragung angegeben, dass er selbst und seine Geschwister von Al Shabaab aufgefordert worden wären, mit diesen zu kämpfen, und hätte zu Beginn seiner Einvernahme vor dem Bundesamt die Richtigkeit des in der Erstbefragung aufgenommenen Protokolls bestätigt; in der Einvernahme vor dem Bundesamt habe er sodann jedoch mit keinem Wort erwähnt, dass auch seine Brüder von Al Shabaab zur Zusammenarbeit aufgefordert worden seien. Ebensowenig habe der Beschwerdeführer die später vorgebrachte sechsmonatige Gefangenschaft bei Al Shabaab erwähnt. Wenn sich auch die Erstbefragung nicht genauer auf die Fluchtgründe zu beziehen habe, so liege gegenständlich ein Unterschied im Kern des Fluchtvorbringens vor. Der Beschwerdeführer habe keine nachvollziehbare Erklärung zu jenen ihm vorgehaltenen Diskrepanzen abgeben können und die Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher angesichts der zuvor erfolgten ausdrücklichen Bestätigung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift nicht glaubhaft gemacht. Demgemäß könnten die divergierenden Angaben lediglich als unglaubwürdige Steigerung des Fluchtvorbringens qualifiziert werden. Erfahrungsgemäß würden Asylwerber bei der ersten Befragung spontan jene Angaben erstatten, welche der Wahrheit am nächsten kämen. Desweiteren habe der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung angegeben, zuletzt als Hafenarbeiter gearbeitet zu haben, während der vor dem Bundesamt davon gesprochen hätte, zuletzt als Landarbeiter tätig gewesen zu sein. Überdies habe der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung angegeben, Somalia von seinem Heimatort XXXX aus verlassen zu haben, wohingegen er vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausführte, von XXXX aus die Ausreise angetreten zu haben. Überdies sei es zu Widersprüchen in zeitlicher Hinsicht betreffend den angeblichen Aufenthalt des Beschwerdeführers bei Al Shabaab gekommen. So habe der Beschwerdeführer angegeben, im zwölften Monat 2015 aus Somalia ausgereist zu sein. Weiters habe er ausgeführt, dass die Männer der Al Shabaab erstmals im fünften Monat 2015 zu ihm gekommen seien und ihn vier Wochen nach diesem ersten Besuch nochmals aufgesucht hätten; infolge eines Treffens mit einem Mann der Al Shabaab sei für einen weiteren Monat nichts passiert, womit dies den siebten Monat des Jahres 2015 ergeben würde. Eine Woche nach einem erneuten Treffen mit einem Mann der Al Shabaab wäre der Beschwerdeführer zu seinem Arbeitgeber zurückgekehrt, nachts von Al Shabaab entführt worden und zunächst zwei Monate bei Al Shabaab an einem unbekannten Ort angehalten worden. Nach diesem Zeitraum sei er von Al Shabaab an einen weiteren unbekannten Ort gebracht worden, wo er drei weitere Monate zugebracht hätte. Anschließend sei er nach XXXX gebracht worden, wo er sich in die Luft sprengen hätte sollen und wo er für etwa einen Monat geblieben wäre. Nach seiner Flucht aus XXXX habe er sich für 20 Tage in einem Gefängnis in XXXX befunden, wäre nach der Freilassung nach XXXX gereist und hätte sich dort zwei weitere Wochen aufgehalten, bevor er Somalia verlassen hätte. Summiere man diese Angaben, würde dies jedoch den zweiten Monat des Jahres 2016 als Zeitpunkt der Ausreise ergeben, sodass sich auch hier zeige, dass der Beschwerdeführer ein wahrheitswidriges Konstrukt vorgebracht hätte. Zudem habe sich der Beschwerdeführer dahingehend widersprochen, ob er im siebten Monat des Jahres 2015 den ersten Kontakt zu Al Shabaab gehabt hätte oder aber zu diesem Zeitpunkt bereits zwei Monate in deren Gefangenschaft verbracht hätte und zwecks Trainings an einen anderen Ort verbracht worden sei. An anderer Stelle habe er wiederum völlig widersprüchlich geschildert, bereits im achten Monat des Jahres 2015 nach XXXX gekommen zu sein; sodann habe er angegeben, im zehnten Monat des Jahres 2015 zum Shop-Inhaber nach XXXX gegangen zu sein, was sich wiederum nicht mit seiner Aussage eines nur einmonatigen Aufenthaltes in jener Stadt vereinbaren ließe. Überdies sei der Umstand, dass der Beschwerdeführer erst zwei Monate nach dem ersten Kontakt mit Al Shabaab zur Polizei gegangen wäre, in keinster Weise nachvollziehbar. Ebenso sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer von XXXX nach XXXX , und nicht nach Mogadischu, hätte fliegen sollen. Dem Beschwerdeführer sei es sohin in keiner Weise gelungen, glaubhaft darzulegen, dass er aufgrund einer Verfolgung bzw. der Furcht vor einer solchen nach Österreich gekommen sei. Im Rahmen der Beweiswürdigung wurde hierzu ausgeführt, der Beschwerdeführer habe in der Erstbefragung angegeben, dass er selbst und seine Geschwister von Al Shabaab aufgefordert worden wären, mit diesen zu kämpfen, und hätte zu Beginn seiner Einvernahme vor dem Bundesamt die Richtigkeit des in der Erstbefragung aufgenommenen Protokolls bestätigt; in der Einvernahme vor dem Bundesamt habe er sodann jedoch mit keinem Wort erwähnt, dass auch seine Brüder von Al Shabaab zur Zusammenarbeit aufgefordert worden seien. Ebensowenig habe der Beschwerdeführer die später vorgebrachte sechsmonatige Gefangenschaft bei Al Shabaab erwähnt. Wenn sich auch die Erstbefragung nicht genauer auf die Fluchtgründe zu beziehen habe, so liege gegenständlich ein Unterschied im Kern des Fluchtvorbringens vor. Der Beschwerdeführer habe keine nachvollziehbare Erklärung zu jenen ihm vorgehaltenen Diskrepanzen abgeben können und die Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher angesichts der zuvor erfolgten ausdrücklichen Bestätigung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift nicht glaubhaft gemacht. Demgemäß könnten die divergierenden Angaben lediglich als unglaubwürdige Steigerung des Fluchtvorbringens qualifiziert werden. Erfahrungsgemäß würden Asylwerber bei der ersten Befragung spontan jene Angaben erstatten, welche der Wahrheit am nächsten kämen. Desweiteren habe der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung angegeben, zuletzt als Hafenarbeiter gearbeitet zu haben, während der vor dem Bundesamt davon gesprochen hätte, zuletzt als Landarbeiter tätig gewesen zu sein. Überdies habe der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung angegeben, Somalia von seinem Heimatort römisch 40 aus verlassen zu haben, wohingegen er vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausführte, von römisch 40 aus die Ausreise angetreten zu haben. Überdies sei es zu Widersprüchen in zeitlicher Hinsicht betreffend den angeblichen Aufenthalt des Beschwerdeführers bei Al Shabaab gekommen. So habe der Beschwerdeführer angegeben, im zwölften Monat 2015 aus Somalia ausgereist zu sein. Weiters habe er ausgeführt, dass die Männer der Al Shabaab erstmals im fünften Monat 2015 zu ihm gekommen seien und ihn vier Wochen nach diesem ersten Besuch nochmals aufgesucht hätten; infolge eines Treffens mit einem Mann der Al Shabaab sei für einen weiteren Monat nichts passiert, womit dies den siebten Monat des Jahres 2015 ergeben würde. Eine Woche nach einem erneuten Treffen mit einem Mann der Al Shabaab wäre der Beschwerdeführer zu seinem Arbeitgeber zurückgekehrt, nachts von Al Shabaab entführt worden und zunächst zwei Monate bei Al Shabaab an einem unbekannten Ort angehalten worden. Nach diesem Zeitraum sei er von Al Shabaab an einen weiteren unbekannten Ort gebracht worden, wo er drei weitere Monate zugebracht hätte. Anschließend sei er nach römisch 40 gebracht worden, wo er sich in die Luft sprengen hätte sollen und wo er für etwa einen Monat geblieben wäre. Nach seiner Flucht aus römisch 40 habe er sich für 20 Tage in einem Gefängnis in römisch 40 befunden, wäre nach der Freilassung nach römisch 40 gereist und hätte sich dort zwei weitere Wochen aufgehalten, bevor er Somalia verlassen hätte. Summiere man diese Angaben, würde dies jedoch den zweiten Monat des Jahres 2016 als Zeitpunkt der Ausreise ergeben, sodass sich auch hier zeige, dass der Beschwerdeführer ein wahrheitswidriges Konstrukt vorgebracht hätte. Zudem habe sich der Beschwerdeführer dahingehend widersprochen, ob er im siebten Monat des Jahres 2015 den ersten Kontakt zu Al Shabaab gehabt hätte oder aber zu diesem Zeitpunkt bereits zwei Monate in deren Gefangenschaft verbracht hätte und zwecks Trainings an einen anderen Ort verbracht worden sei. An anderer Stelle habe er wiederum völlig widersprüchlich geschildert, bereits im achten Monat des Jahres 2015 nach römisch 40 gekommen zu sein; sodann habe er angegeben, im zehnten Monat des Jahres 2015 zum Shop-Inhaber nach römisch 40 gegangen zu sein, was sich wiederum nicht mit seiner Aussage eines nur einmonatigen Aufenthaltes in jener Stadt vereinbaren ließe. Überdies sei der Umstand, dass der Beschwerdeführer erst zwei Monate nach dem ersten Kontakt mit Al Shabaab zur Polizei gegangen wäre, in keinster Weise nachvollziehbar. Ebenso sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer von römisch 40 nach römisch 40 , und nicht nach Mogadischu, hätte fliegen sollen. Dem Beschwerdeführer sei es sohin in keiner Weise gelungen, glaubhaft darzulegen, dass er aufgrund einer Verfolgung bzw. der Furcht vor einer solchen nach Österreich gekommen sei. Selbst unter Annahme der Glaubwürdigkeit des Vorbringens würde es sich um keine asylrelevante, dem Herkunftsstaat zuzurechnende, Verfolgung handeln. Es hätten sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer von Al Shabaab aus bestimmten persönlichen Merkmalen bedroht worden sei. Zudem habe der Beschwerdeführer selbst festgehalten, dass die Polizei in XXXX ihm grundsätzlich Schutz habe zu Teil werden lassen. Selbst unter Annahme der Glaubwürdigkeit des Vorbringens würde es sich um keine asylrelevante, dem Herkunftsstaat zuzurechnende, Verfolgung handeln. Es hätten sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer von Al Shabaab aus bestimmten persönlichen Merkmalen bedroht worden sei. Zudem habe der Beschwerdeführer selbst festgehalten, dass die Polizei in römisch 40 ihm grundsätzlich Schutz habe zu Teil werden lassen. Aufgrund der aktuell in Somalia vorherrschenden Dürrekatastrophe und damit einhergehenden Lebensmitteknappheit könne jedoch eine im Falle einer Rückkehr bestehende ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden. Dem Beschwerdeführer sei daher der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen.
- Mit Eingabe vom 14.03.2018 wurde gegen Spruchpunkt I. des dargestellten Bescheides durch die nunmehr bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde eingebracht, in welcher zusammengefasst ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer habe im Fall seiner Rückkehr zu befürchten, von Mitgliedern der Al Shabaab ausfindig gemacht und getötet zu werden. Wie ausführlich dargestellt, sei der Beschwerdeführer von Anhängern der Al Shabaab persönlich und unmittelbar verfolgt und bedroht worden. Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers, Shabeellaha Hoose, zähle immer noch zu den instabilsten in ganz Somalia. In Anbetracht der vorliegenden Länderberichte seien die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Bedrohung durch Al Shabaab als glaubhaft zu betrachten. Dem Fact Finding Mission Report Somalia, Stand August 2017, sei zu entnehmen, dass Al Shabaab über die Kapazitäten verfüge, menschliche Ziele aufzuspüren. Der Beschwerdeführer könne nicht auf Schutz des Staates hoffen, zumal von einer entsprechenden Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der somalischen Sicherheitsbehörden nicht ausgegangen werden könne. Soweit die Behörde die Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe des Beschwerdeführers auf dessen widersprüchliche Zeitangaben stütze, sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer sich an genaue Daten nicht erinnern könne und lediglich geschätzte Angaben getätigt hätte. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei aus seiner Sicht detailliert, genügend substantiiert und mit den sich aus den Länderberichten ergebenden allgemeinen Verhältnissen in Somalia vereinbar. Bei richtiger Würdigung hätte die Behörde dem Beschwerdeführer daher den Status deines Asylberechtigten zuerkennen müssen.
- Mit Eingabe vom 14.03.2018 wurde gegen Spruchpunkt römisch eins. des dargestellten Bescheides durch die nunmehr bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde eingebracht, in welcher zusammengefasst ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer habe im Fall seiner Rückkehr zu befürchten, von Mitgliedern der Al Shabaab ausfindig gemacht und getötet zu werden. Wie ausführlich dargestellt, sei der Beschwerdeführer von Anhängern der Al Shabaab persönlich und unmittelbar verfolgt und bedroht worden. Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers, Shabeellaha Hoose, zähle immer noch zu den instabilsten in ganz Somalia. In Anbetracht der vorliegenden Länderberichte seien die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Bedrohung durch Al Shabaab als glaubhaft zu betrachten. Dem Fact Finding Mission Report Somalia, Stand August 2017, sei zu entnehmen, dass Al Shabaab über die Kapazitäten verfüge, menschliche Ziele aufzuspüren. Der Beschwerdeführer könne nicht auf Schutz des Staates hoffen, zumal von einer entsprechenden Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der somalischen Sicherheitsbehörden nicht ausgegangen werden könne. Soweit die Behörde die Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe des Beschwerdeführers auf dessen widersprüchliche Zeitangaben stütze, sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer sich an genaue Daten nicht erinnern könne und lediglich geschätzte Angaben getätigt hätte. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei aus seiner Sicht detailliert, genügend substantiiert und mit den sich aus den Länderberichten ergebenden allgemeinen Verhältnissen in Somalia vereinbar. Bei richtiger Würdigung hätte die Behörde dem Beschwerdeführer daher den Status deines Asylberechtigten zuerkennen müssen.
- Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 03.04.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Zuletzt erfolgte mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für den Zeitraum bis 14.02.
- Zuletzt erfolgte mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für den Zeitraum bis 14.02.
- II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen 1.
- Der Beschwerdeführer, dessen Identität nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte, ist volljähriger Staatsangehöriger Somalias, gehört dem Clan der Marehan an und bekennt sich zum moslemischen Glauben sunnitischer Ausrichtung. Er stammt seinen Angaben zufolge ursprünglich aus XXXX in der Region Shabeellaha Hoose. Der Beschwerdeführer wohnte dort zuletzt in einem gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern und sechs Geschwistern und war als Arbeiter in einer Landwirtschaft bzw. als Hafenarbeiter tätig. Der damals minderjährige Beschwerdeführer hat Somalia seinen Angaben zufolge im Dezember 2015 über auf dem Seeweg verlassen und reiste illegal und schlepperunterstützt über den Jemen, den Sudan, Libyen und Italien nach Österreich. 1.
- Der Beschwerdeführer, dessen Identität nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte, ist volljähriger Staatsangehöriger Somalias, gehört dem Clan der Marehan an und bekennt sich zum moslemischen Glauben sunnitischer Ausrichtung. Er stammt seinen Angaben zufolge ursprünglich aus römisch 40 in der Region Shabeellaha Hoose. Der Beschwerdeführer wohnte dort zuletzt in einem gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern und sechs Geschwistern und war als Arbeiter in einer Landwirtschaft bzw. als Hafenarbeiter tätig. Der damals minderjährige Beschwerdeführer hat Somalia seinen Angaben zufolge im Dezember 2015 über auf dem Seeweg verlassen und reiste illegal und schlepperunterstützt über den Jemen, den Sudan, Libyen und Italien nach Österreich. 1.
- Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatort einer gezielten Bedrohung durch die Al Shabaab unterliegen würde, da er sich im Jahr 2015 einer versuchten Zwangsrekrutierung respektive der Aufforderung zur Verübung eines Selbstmordanschlages entzogen hätte. Es kann auch sonst nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Somalia aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre. Der unbescholtene Beschwerdeführer lebt als subsidiär Schutzberechtigter in Österreich. 1.
- Zur Situation in Somalia wird Folgendes festgestellt: 1.
- Süd-/Zentralsomalia Seit Beginn des Bürgerkrieges 1991 gab es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden. In Süd-/Zentralsomalia herrscht weiterhin in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) gegen die radikalislamistische Miliz al Shabaab. Die Gebiete sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der al Shabaab oder anderer Milizen (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015) oder sind von AMISOM Offensiven betroffen (ÖB 10.2015). Al Shabaab führt weiterhin Angriffe auf Stellungen der AMISOM und der somalischen Armee sowie auf zivile Ziele durch (UNSC 8.1.2016). Zivilisten kommen im Kreuzfeuer, durch Sprengsätze oder Handgranaten ums Leben oder werden verwundet (AI 24.2.2016). Aus verschiedenen Garnisonsstädten heraus werden Vorstöße tief ins Gebiet der al Shabaab unternommen. Diese werden teilweise von Luftschlägen begleitet (BFA 10.2015). Al Shabaab betreibt auch asymmetrische Kriegsführung (EASO 2.2016; vgl. UNHRC 28.10.2015), gekennzeichnet durch Sprengstoffanschläge und komplexe Angriffe, von welchen Zivilisten überproportional betroffen sind. Daneben führt al Shabaab auch gezielte Attentate (UNHCR 28.10.2015; vgl. UKHO 15.3.2016) und sogenannte hit-and-run-Angriffe aus (DIS 9.2015).Seit Beginn des Bürgerkrieges 1991 gab es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden. In Süd-/Zentralsomalia herrscht weiterhin in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) gegen die radikalislamistische Miliz al Shabaab. Die Gebiete sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der al Shabaab oder anderer Milizen (AA 1.12.2015; vergleiche ÖB 10.2015) oder sind von AMISOM Offensiven betroffen (ÖB 10.2015). Al Shabaab führt weiterhin Angriffe auf Stellungen der AMISOM und der somalischen Armee sowie auf zivile Ziele durch (UNSC 8.1.2016). Zivilisten kommen im Kreuzfeuer, durch Sprengsätze oder Handgranaten ums Leben oder werden verwundet (AI 24.2.2016). Aus verschiedenen Garnisonsstädten heraus werden Vorstöße tief ins Gebiet der al Shabaab unternommen. Diese werden teilweise von Luftschlägen begleitet (BFA 10.2015). Al Shabaab betreibt auch asymmetrische Kriegsführung (EASO 2.2016; vergleiche UNHRC 28.10.2015), gekennzeichnet durch Sprengstoffanschläge und komplexe Angriffe, von welchen Zivilisten überproportional betroffen sind. Daneben führt al Shabaab auch gezielte Attentate (UNHCR 28.10.2015; vergleiche UKHO 15.3.2016) und sogenannte hit-and-run-Angriffe aus (DIS 9.2015). Die Unsicherheit in den von der Regierung kontrollierten Gebieten, einschließlich Mogadischu, sowie politische Machtkämpfe behindern Fortschritte im Bereich der Justiz und die Reform des Sicherheitssektors (ÖB 10.2015). Politische Anstrengungen zur Etablierung von Bundesländern verstärkten die Clankämpfe in einigen Bereichen (ÖB 10.2015; vgl. BS 2016, USDOS 13.4.2016). Dabei kam es auch zu zahlreichen Todesopfern und Vertreibungen, z.B. zwischen Dir und Hawadle im Jänner 2015 (USDOS 13.4.2016).Die Unsicherheit in den von der Regierung kontrollierten Gebieten, einschließlich Mogadischu, sowie politische Machtkämpfe behindern Fortschritte im Bereich der Justiz und die Reform des Sicherheitssektors (ÖB 10.2015). Politische Anstrengungen zur Etablierung von Bundesländern verstärkten die Clankämpfe in einigen Bereichen (ÖB 10.2015; vergleiche BS 2016, USDOS 13.4.2016). Dabei kam es auch zu zahlreichen Todesopfern und Vertreibungen, z.B. zwischen Dir und Hawadle im Jänner 2015 (USDOS 13.4.2016). Auch Regierungstruppen und Clanmilizen geraten regelmäßig aneinander. Dadurch werden viele Zivilisten schwerverletzt bzw. getötet und deren Eigentum wird zerstört. In solchen Fällen bleibt Zivilisten nichts andres übrig als die Flucht zu ergreifen, da weder Clan- noch staatlicher Schutz gegeben ist (ÖB 10.2015). Neben den Kampfhandlungen gegen al Shabaab gibt es aus dem ganzen Land auch Berichte über Inter- und Intra-Clankonflikte um Land und Wasserressourcen (EASO 2.2016). AMISOM hat al Shabaab weitgehend zurückgedrängt (ÖB 10.2015). Bei gemeinsamen Offensiven mit der somalischen Armee wurde al Shabaab aus Städten in Hiiraan, Bay, Bakool, Gedo und Lower Shabelle vertrieben (AI 24.2.2016). Bei den beiden jüngeren Offensiven (Operation Indian Ocean, Operation Jubba Corridor) trafen AMISOM und Regierungskräfte aufgrund taktischer Rückzüge der al Shabaab nur auf wenig Widerstand. Eingenommen wurde die letzte Bastion der al Shabaab in der Region Gedo – Baardheere – und Diinsoor in der Region Bay. Der al Shabaab wurde zwar die Kontrolle über diese Städte entzogen, doch ist sie ansonsten nicht relevant geschwächt worden. Dahingegen kann AMISOM aufgrund einer Überdehnung der zur Verfügung stehenden Ressourcen nicht mehr in jeder Stadt und in jedem Dorf eine Präsenz aufrecht halten (EASO 2.2016). Auch die Haupttransportrouten werden von al Shabaab kontrolliert (HRW 27.1.2016). In der Folge kam es zu schweren Angriffen der al Shabaab auf Janaale (am 1.9.2015) (UNSC 8.1.2016) und Leego (am 26.6.2015) mit insgesamt rund 100 Toten Soldaten der AMISOM und zahlreichen Vermissten (BFA 10.2015; vgl. UNSC 8.1.2016, EASO 2.2016). Als Reaktion auf diese Angriffe begann AMISOM mit einer Umgruppierung, wobei einige Städte und Ortschaften geräumt wurden, darunter Kurtunwarey, Ceel Saliini, Cambarey, Golweyne und Busley (Lower Shabelle); Buq-Aqabla und Xarar-Lugoole in Hiiraan; und Fidow an der Grenze zu Middle Shabelle. Al Shabaab hat all diese Orte unmittelbar besetzt (UNSC 8.1.2016). Auch Qoryooley und Wanla Weyne blieben über Tage ohne permanente Truppen der AMISOM (allerdings mit Besatzungen der somalischen Armee). Insgesamt ist einzelnen, exponierten und schwach besetzten Außenposten ein permanenter Status abzusprechen. Spätestens seit dem Angriff der al Shabaab auf den AMISOM-Stützpunkt in Leego werden einzelne Orte zugunsten einer Konzentration von Truppen in größeren Stützpunkten aufgegeben, teilweise wurde der Schutz an die – nur eingeschränkt widerstandsfähige – somalische Armee übertragen (BFA 10.2015).In der Folge kam es zu schweren Angriffen der al Shabaab auf Janaale (am 1.9.2015) (UNSC 8.1.2016) und Leego (am 26.6.2015) mit insgesamt rund 100 Toten Soldaten der AMISOM und zahlreichen Vermissten (BFA 10.2015; vergleiche UNSC 8.1.2016, EASO 2.2016). Als Reaktion auf diese Angriffe begann AMISOM mit einer Umgruppierung, wobei einige Städte und Ortschaften geräumt wurden, darunter Kurtunwarey, Ceel Saliini, Cambarey, Golweyne und Busley (Lower Shabelle); Buq-Aqabla und Xarar-Lugoole in Hiiraan; und Fidow an der Grenze zu Middle Shabelle. Al Shabaab hat all diese Orte unmittelbar besetzt (UNSC 8.1.2016). Auch Qoryooley und Wanla Weyne blieben über Tage ohne permanente Truppen der AMISOM (allerdings mit Besatzungen der somalischen Armee). Insgesamt ist einzelnen, exponierten und schwach besetzten Außenposten ein permanenter Status abzusprechen. Spätestens seit dem Angriff der al Shabaab auf den AMISOM-Stützpunkt in Leego werden einzelne Orte zugunsten einer Konzentration von Truppen in größeren Stützpunkten aufgegeben, teilweise wurde der Schutz an die – nur eingeschränkt widerstandsfähige – somalische Armee übertragen (BFA 10.2015). Es ist nicht möglich, zu definieren, wie weit der Einfluss oder die Kontrolle von AMISOM und somalischer Armee von einer Stadt hinausreicht. Der Übergang zum Gebiet der al Shabaab ist fließend und unübersichtlich. Im Umfeld (Vororte, Randbezirke) der meisten Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung in Süd-/Zentralsomalia verfügt al Shabaab über eine verdeckte Präsenz, in den meisten Städten selbst über Schläfer (DIS 9.2015). Manche Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung können als Inseln auf dem Gebiet der al Shabaab umschrieben werden (BFA 10.2015; vgl. DIS 9.2015). Jedenfalls verfügt al Shabaab über ausreichend Kapazitäten, um in Städten unter Kontrolle von AMISOM und Regierung asymmetrische Kriegsführung (hit-and-run-Angriffe, Sprengstoffanschläge, gezielte Attentate) anzuwenden. Es gibt in allen Regionen in Süd-/Zentralsomalia Gebiete, wo al Shabaab Präsenz und Einfluss hat, und wo sie die lokale Bevölkerung zu Steuerzahlungen zwingt. Die Bastion der al Shabaab ist dabei die Region Middle Juba (DIS 9.2015).Es ist nicht möglich, zu definieren, wie weit der Einfluss oder die Kontrolle von AMISOM und somalischer Armee von einer Stadt hinausreicht. Der Übergang zum Gebiet der al Shabaab ist fließend und unübersichtlich. Im Umfeld (Vororte, Randbezirke) der meisten Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung in Süd-/Zentralsomalia verfügt al Shabaab über eine verdeckte Präsenz, in den meisten Städten selbst über Schläfer (DIS 9.2015). Manche Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung können als Inseln auf dem Gebiet der al Shabaab umschrieben werden (BFA 10.2015; vergleiche DIS 9.2015). Jedenfalls verfügt al Shabaab über ausreichend Kapazitäten, um in Städten unter Kontrolle von AMISOM und Regierung asymmetrische Kriegsführung (hit-and-run-Angriffe, Sprengstoffanschläge, gezielte Attentate) anzuwenden. Es gibt in allen Regionen in Süd-/Zentralsomalia Gebiete, wo al Shabaab Präsenz und Einfluss hat, und wo sie die lokale Bevölkerung zu Steuerzahlungen zwingt. Die Bastion der al Shabaab ist dabei die Region Middle Juba (DIS 9.2015). Die Sicherheitslage in von der Regierung kontrollierten Städten bleibt also volatil (HRW 27.1.2016). Al Shabaab ist nach wie vor in der Lage, auch auf die am schwersten bewachten Teile von Mogadischu oder anderer Städte tödliche Angriffe zu führen (AI 24.2.2016). Bei aller Fragilität der Lage hat aber auch UNHCR festgestellt, dass es Zeichen zunehmender Stabilität gibt (UNHRC 28.10.2015). Seitens der Regierung, AMISOM und der internationalen Gemeinde gibt es Anstrengungen, die neu eroberten Bezirke zu stabilisieren. So wurden etwa nach Diinsoor unmittelbar Verwaltungsbeamte entsendet (UNSC 11.9.2015). Dass al Shabaab unter den gegenwärtigen Umständen Städte zurückerobert, in denen starke Garnisonen („strongholds“) der AMISOM stationiert sind, ist sehr unwahrscheinlich (EASO 2.2016; vgl. DIS 9.2015).Die Sicherheitslage in von der Regierung kontrollierten Städten bleibt also volatil (HRW 27.1.2016). Al Shabaab ist nach wie vor in der Lage, auch auf die am schwersten bewachten Teile von Mogadischu oder anderer Städte tödliche Angriffe zu führen (AI 24.2.2016). Bei aller Fragilität der Lage hat aber auch UNHCR festgestellt, dass es Zeichen zunehmender Stabilität gibt (UNHRC 28.10.2015). Seitens der Regierung, AMISOM und der internationalen Gemeinde gibt es Anstrengungen, die neu eroberten Bezirke zu stabilisieren. So wurden etwa nach Diinsoor unmittelbar Verwaltungsbeamte entsendet (UNSC 11.9.2015). Dass al Shabaab unter den gegenwärtigen Umständen Städte zurückerobert, in denen starke Garnisonen („strongholds“) der AMISOM stationiert sind, ist sehr unwahrscheinlich (EASO 2.2016; vergleiche DIS 9.2015). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia - AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/319738/445108_en.html, Zugriff 22.3.2016 - BFA - BFA Staatendokumentation (10.2015): Analyse zu Somalia: Lagekarten zur Sicherheitslage, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329638_soma-analyse-lagekarten-2015-10-12-endversion.pdf, Zugriff 23.3.2016 - BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 - Somalia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 24.3.2016 - EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016 - HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/318350/443530_en.html, Zugriff 22.3.2016 - ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2015): Asylländerbericht Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329855_soma-oeb-bericht-2015-10.pdf, Zugriff 25.2.2016 - UNHRC - UN Human Rights Council (28.10.2015): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyanduga, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff 23.3.2016 - UNSC - UN Security Council (8.1.2016): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1453284910_n1600065.pdf, Zugriff 1.4.2016 - UNSC - UN Security Council (11.9.2015): Report of the Secretary - General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1443010894_n1527126.pdf, Zugriff 23.3.2016 - USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016 1.1.
- Lower und Middle Shabelle Lower Shabelle ist von Aktivitäten der al Shabaab stark betroffen (EASO 2.2016; A 4.2016). Al Shabaab verfügt dort über ausreichende Kapazitäten, um Angriffe auf ihre Feinde zu verüben (A 4.2016). In zahlreichen Orten und Städten mit Garnisonen von AMISOM und/oder Armee kommt es zu Anschlägen, gezielten Attentaten, hit-and-run-Angriffen und auch zu größeren Operationen der al Shabaab. Al Shabaab konnte temporär die Kontrolle über Ortschaften wie Aw Dheegle, Mubarak, Janaale (EASO 2.2016) und Leego, aber auch über die Stadt Qoryooley erlangen. Qoryooley und Leego wurden nach kurzer Frist wieder von AMISOM besetzt (UNSC 11.9.2015). Nach einer Neuaufstellung der AMISOM im Bereich wurden die Orte Ceel Saliini, Cambarey, Golweyne und Busley sowie die Bezirkshauptstadt Kurtunwarey von AMISOM geräumt. Al Shabaab hat all diese Orte unmittelbar besetzt (UNSC 8.1.2016). Auch die Bezirkshauptstadt Wanla Weyn blieb über Tage ohne Besatzung der AMISOM (allerdings mit einer solchen der somalischen Armee) (BFA 10.2015). Al Shabaab verfügt in der ganzen Region über eine verdeckte Präsenz (EASO 2.2016). Zusätzlich kam es in Lower Shabelle zu Clan-Kämpfen um Land und Ressourcen (EASO 2.2016). Der Konflikt zwischen Biyomaal und Habr Gedir bleibt ungelöst, auch wenn die Zahl an Berichten hinsichtlich Entführungen und Tötungen abnehmen (USDOS 13.4.2016). Die Milizen der Biyomaal und der Tunni sind angeblich mit al Shabaab alliiert. Besonders von Clan-Konflikten betroffen sind die Städte Merka und Afgooye (EASO 2.2016). In der bedeutenden Bezirkshauptstadt Afgooye bleibt die Zahl an Gewaltvorfällen konstant hoch. Dabei ist zwar die Zahl an Handgranatenanschlägen eingebrochen, jedoch bleibt die Zahl an Morden bzw. gezielten Attentaten und Sprengstoffanschlägen konstant bei rund 13 pro Quartal (Zeitraum Q2 2013 – Q2 2015). Damit ist Afgooye eine der am meisten von Gewaltvorfällen betroffenen Städte. Allerdings sind nicht alle Vorfälle terroristischer Natur, da das Gebiet auch von Clankonflikten betroffen ist (BFA 10.2015). Auch im März 2016 war Afgooye die am meisten vom bewaffneten Konflikt in Somalia betroffene Stadt (A 4.2016). Auch Merka, Hauptstadt der Region Lower Shabelle, ist seit der Befreiung im Jahr 2012 massiv von Gewaltvorfällen betroffen. Zwar sind die Zahlen in den Quartalen Q4 2014 – Q2 2015 rückläufig, allerdings liegt der – relativ konstante – Durchschnitt der Quartale Q3 2012 – Q2 2015 bei 20 Vorfällen pro Quartal. Wie für Afgooye stellen auch für Merka neben terroristischer Gewalt Clankonflikte eine Quelle gewalttätiger Vorfälle dar (BFA 10.2015). Größere Garnisonen der AMISOM befinden sich in Bali Doogle, Afgooye, Merka, Shalambood und Baraawe (Lower Shabelle); sowie in Balcad, Jowhar, Warsheikh und Cadale (Middle Shabelle). AMISOM verfügt auch über weitere Stellungen und Positionen entlang der Versorgungsrouten. Entlang der Routen gibt es auch zahlreiche Straßensperren, viele davon illegal. Die somalischen Sicherheitskräfte gehen gegen derartige Sperren vor (EASO 2.2016). Aufgrund einer Neuaufstellung hat AMISOM den Ort Fidow (Middle Shabelle) geräumt, al Shabaab hat den Ort unmittelbar besetzt (UNSC 8.1.2016). In Middle Shabelle kam es wiederholt zu Clankämpfen, z.B. in Jowhar (8.2014), Rage Ceele (6.2015) und Warsheikh (6.2015 und 7.2015). Konflikte um Ressourcen beschäftigen Milizen der Abgal und der Shiidle; es kommt auch zu intra-Abgal-Kämpfen (EASO 2.2016). Die Hauptstadt der Region Middle Shabelle, Jowhar, wurde Ende 2012 von Truppen der AMISOM und Somalias befreit. Die Zahl an Gewaltvorfällen wuchs stetig und hat in den Quartalen Q2 2013 – Q2 2014 (11 Vorfällen pro Quartal) vorläufig ihren Höhepunkt gefunden. Seither hat sich die Situation wesentlich gebessert, in den Quartalen Q3 2014 – Q2 2015 kam es durchschnittlich zu 3 Vorfällen pro Quartal (BFA 10.2015). Quellen: - A - Sicherheitsanalyseabteilung (4.2016): Sicherheitsbericht für März 2016 - BFA - BFA Staatendokumentation (10.2015): Analyse zu Somalia: Lagekarten zur Sicherheitslage, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329638_soma-analyse-lagekarten-2015-10-12-endversion.pdf, Zugriff 23.3.2016 - EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016 - UNSC - UN Security Council (8.1.2016): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1453284910_n1600065.pdf, Zugriff 1.4.2016 - UNSC - UN Security Council (11.9.2015): Report of the Secretary - General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1443010894_n1527126.pdf, Zugriff 23.3.2016 - USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016 …
- Sicherheitsbehörden Die Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) wurde im Jänner 2015 mit Resolutionen der Afrikanischen Union und der UN ins Leben gerufen. Die Mission hat eine militärische, eine polizeiliche und eine zivile Komponente. Truppenstellerstaaten für die militärische Komponente sind gegenwärtig Uganda, Burundi, Dschibuti, Kenia und Äthiopien (EASO 2.2016). Das AMISOM-Mandat wurde am 24.3.2016 vom UN Sicherheitsrat auf März 2017 verlängert (UNNS 24.3.2016). Die AMISOM arbeitet mit der somalischen Armee zusammen, um in Süd-/Zentralsomalia für Ordnung zu sorgen (USDOS 13.4.2016). Die Stärke von AMISOM (Soldaten und Polizisten) beträgt zurzeit mehr als 22.000 (ÖB 10.2015; vgl. BS 2016).Die Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) wurde im Jänner 2015 mit Resolutionen der Afrikanischen Union und der UN ins Leben gerufen. Die Mission hat eine militärische, eine polizeiliche und eine zivile Komponente. Truppenstellerstaaten für die militärische Komponente sind gegenwärtig Uganda, Burundi, Dschibuti, Kenia und Äthiopien (EASO 2.2016). Das AMISOM-Mandat wurde am 24.3.2016 vom UN Sicherheitsrat auf März 2017 verlängert (UNNS 24.3.2016). Die AMISOM arbeitet mit der somalischen Armee zusammen, um in Süd-/Zentralsomalia für Ordnung zu sorgen (USDOS 13.4.2016). Die Stärke von AMISOM (Soldaten und Polizisten) beträgt zurzeit mehr als 22.000 (ÖB 10.2015; vergleiche BS 2016). Allerdings ist nur ein Teil der äthiopischen Truppen in Somalia in die AMISOM integriert, Äthiopien verfügt über 2.000-9.000 weitere, nationale Kräfte im Land (EASO 2.2016). Zusätzlich gibt es noch eine UN Guard Unit (UNGU) mit 530 ugandischen Soldaten, deren einzige Aufgabe der Schutz der UN-Einrichtungen in Mogadischu ist (EASO 2.2016) Die Polizei untersteht einer Mischung an lokalen und regionalen Verwaltungen und der Bundesregierung. Die nationale Polizei untersteht dem Ministerium für Nationale Sicherheit; außerdem betreiben regionale Behörden eigene Polizeikräfte, die den jeweiligen regionalen Sicherheitsministerien unterstehen. In Mogadischu gibt es zwei getrennte Polizeikräfte: Eine unter der Kontrolle der Bundesregierung, einen andere unter Kontrolle der Regionalverwaltung Benadir. Die Bundespolizei ist in allen 17 Bezirken der Stadt präsent. Oft verdanken Polizisten in Mogadischu ihren Job familiären oder Clan-Kontakten (USDOS 13.4.2016). Von der somalischen Regierung sind zirka 4.000 (EASO 2.2016), nach anderen Angaben 5.200 (UNSC 11.9.2015) oder 6.000 (ÖB 10.2015) oder schließlich 6.748 Polizisten biometrisch erfasst. Der neueste Bericht der UN beziffert die Zahl der Lohnempfangenden somalischen Polizisten mit 12.500 Mann (UNSC 8.1.2016). Zusätzlich gibt es in Mogadischu noch Polizeieinheiten der AMISOM. Rund 300 AMISOM-Polizisten bilden die somalischen Polizisten in den Bereichen Polizeiarbeit; Menschenrechte; Verbrechensprävention; Gemeindepolizei und Fahndungsmethoden weiter (USDOS 13.4.2016). Im Bereich der Polizeiausbildung bestehen außerdem bilaterale Initiativen, etwa durch Italien und die Türkei (Ausbildung von Polizeikräften in Mogadischu), weiteres durch UNDP, UNODC (v.a. Strafvollzug) sowie durch die IOM (Counter-Trafficking) und in jüngster Zeit auch durch die Vereinigten Arabischen Emirate. Die EU plant zusätzliche 15 Millionen Euro für die Ausbildung der Polizei zur Verfügung zu stellen (ÖB 10.2015). Die Polizei ist generell nicht effektiv (USDOS 13.4.2016). Das Verteidigungsministerium ist für die Kontrolle der Armee verantwortlich. Dabei bleibt die ausgeübte Kontrolle dürftig, hat sich aber mit Hilfe internationaler Partner etwas verbessert. Letzteres gilt etwa für die Kräfte im Großraum Mogadischu bis Merka, Baidoa und Jowhar (USDOS 13.4.2016). Über die Gesamtzahl der somalischen Armee gibt es unterschiedliche Angaben. Laut US Außenministerium betrug diese Ende 2015 rund 23.000 Soldaten (USDOS 13.4.2016). EASO und die UN nennen für August 2015 die Zahl von insgesamt 16.780 biometrisch erfassten Angehörigen der Armee (EASO 2.2016; vgl. UNSC 11.9.2015), EASO geht jedoch davon aus, dass die Anzahl der tatsächlich aktiven Truppe vermutlich geringer sei. Auch werden Quellen genannt, welche die Gesamtzahl der somalischen Armee auf lediglich 10.000 schätzen (EASO 2.2016). Die neueste Zahl der UN berichtet von 19.800 biometrisch erfassten und 22.000 insgesamt vorhandenen somalischen Armeeangehörigen (UNSC 8.1.2016).Über die Gesamtzahl der somalischen Armee gibt es unterschiedliche Angaben. Laut US Außenministerium betrug diese Ende 2015 rund 23.000 Soldaten (USDOS 13.4.2016). EASO und die UN nennen für August 2015 die Zahl von insgesamt 16.780 biometrisch erfassten Angehörigen der Armee (EASO 2.2016; vergleiche UNSC 11.9.2015), EASO geht jedoch davon aus, dass die Anzahl der tatsächlich aktiven Truppe vermutlich geringer sei. Auch werden Quellen genannt, welche die Gesamtzahl der somalischen Armee auf lediglich 10.000 schätzen (EASO 2.2016). Die neueste Zahl der UN berichtet von 19.800 biometrisch erfassten und 22.000 insgesamt vorhandenen somalischen Armeeangehörigen (UNSC 8.1.2016). Die Masse der Truppe befindet sich in Middle und Lower Shabelle sowie in Bay, Bakool und Gedo. Die Armee ist in 17 unabhängige Brigaden unterteilt. Kräfte der Armee und von pro-Regierungs-Milizen operieren Seite an Seite mit der AMISOM (USDOS 13.4.2016). Sowohl Schlüsselpositionen als auch Mannschaften der somalischen Armee werden von Hawiye dominiert (EASO 2.2016). Die Rolle des Staatsschutzes liegt in der Hand der National Intelligence and Security Agency (NISA). NISA ist mit exekutiven Vollmachten ausgestattet (AA 1.12.2015). Die Bundesregierung greift regelmäßig auf die Kräfte des NISA zurück, um polizeiliche Arbeit zu erledigen. Hierbei werden Zivilisten ohne Haftbefehl festgehalten (USDOS 13.4.2016). Zwar hat auch die somalische Polizei eine eigene Anti-Terror-Einheit gegründet, trotzdem ist die NISA bei der Reaktion auf Terrorangriffe in Mogadischu hauptverantwortlich (EASO 2.2016). Mehrere hundert Somali sind von der äthiopischen Armee ausgebildet worden, um das äthiopisch-somalische Grenzgebiet zu schützen. Diese Einheiten operieren unabhängig von AMISOM und somalischer Armee (EASO 2.2016). Sowohl die Bundesregierung als auch die Interim Juba Administration (IJA) und die Interim South West Administration (ISWA) arbeiten an der Einrichtung von regionalen Polizeikräften. Die UN-Mission UNSOM unterstützt sie dabei; so wurden in Baidoa und Kismayo je 200 Rekruten für die Polizei ausgewählt (UNSC 11.9.2015). Die Ausbildung wird von AMISOM und vom Vereinigten Königreich unterstützt (UNSC 8.1.2016). Außerdem hat die IJA zugestimmt, die eigenen Kräfte in die somalische Armee zu integrieren. Die Integration der ersten 1.350 von insgesamt rund 3.000 Mann erfolgte im Juli 2015 (EASO 2.2016). Auch für die jüngst eroberten Gebiete wurden Polizeikräfte rekrutiert. Ziel ist es, in jedem der dreizehn neu eroberten Bezirke je zehn Polizisten der somalischen Polizei zu stationieren und diese mit je 35 lokal rekrutierten Gemeindepolizisten zu verstärken (UNSC 11.9.2015). Die betroffenen 130 Polizisten waren gegen Ende 2015 fertig ausgebildet, jedoch gab es hinsichtlich der Verlegung in die Zielgebiete Probleme (UNSC 8.1.2016). … Die Aktionen der staatlichen Sicherheitskräfte und insbesondere der NISA entziehen sich oftmals der öffentlichen Kontrolle (AA 1.12.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Gleichzeitig bekennt sich die Regierung zu ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen. Vorwürfe aufgrund systematischer Verfolgung werden nicht erhoben. Jedoch kann im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden, dass Sicherheitskräfte den entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen und bei Verstößen straffrei davonkommen (AA 1.12.2015). Nur selten kommt es zur Untersuchung von durch Polizei, Armee oder Milizen begangene Vergehen, es herrscht eine Kultur der Straflosigkeit (USDOS 13.4.2016; vgl. AA 1.12.2015).Die Aktionen der staatlichen Sicherheitskräfte und insbesondere der NISA entziehen sich oftmals der öffentlichen Kontrolle (AA 1.12.2015; vergleiche USDOS 13.4.2016). Gleichzeitig bekennt sich die Regierung zu ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen. Vorwürfe aufgrund systematischer Verfolgung werden nicht erhoben. Jedoch kann im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden, dass Sicherheitskräfte den entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen und bei Verstößen straffrei davonkommen (AA 1.12.2015). Nur selten kommt es zur Untersuchung von durch Polizei, Armee oder Milizen begangene Vergehen, es herrscht eine Kultur der Straflosigkeit (USDOS 13.4.2016; vergleiche AA 1.12.2015). Der Bundesregierung ist es nicht gelungen, das Gewaltmonopol des Staates wiederherzustellen. Vielmehr hängt die Regierung von den Kräften der AMISOM und von alliierten lokalen und regionalen Milizen ab. Die Abhängigkeit von lokalen Milizen verläuft dabei nicht friktionsfrei. Die Loyalität der Milizen liegt – trotz offizieller Allianz mit der Regierung – zuallererst bei den Kommandanten und beim Clan. Die Spannungen zwischen lokalen Milizen und der Armee traten bereits zutage, als die Verwaltungsstrukturen im Sinne der Föderalisierung geändert worden sind (BS 2016). Das Verhalten der Sicherheitskräfte entspricht nicht den völkerrechtlichen Verpflichtungen des Landes (AA 1.12.2015). AMISOM und nationale Sicherheitskräfte geben ihr Bestes, um die Gefahr durch al Shabaab in Mogadischu einzudämmen. Auch wenn die Arbeit der Polizei Defizite aufweist, so trägt sie doch ihren Teil bei (UKUT 3.10.2014). In Mogadischu und anderen urbanen Gebieten unter Kontrolle der Regierung und ihrer Alliierten können die Behörden schutzwillig sein; jedoch sind sie meist nicht in der Lage, einen effektiven Schutz zu gewährleisten. Dies kann der strukturellen Schwäche der Sicherheitskräfte, dem Mangel an Ressourcen, Ausbildung und Ausrüstung, schwachen Kommandostrukturen, der Korruption und der Straflosigkeit für schwerste Verbrechen angelastet werden (UKHO 15.3.2016). Der durchschnittliche Sold somalischer Soldaten beträgt 100 US-Dollar. Es kommt vor, dass manche Soldaten nur mit Nahrungsmitteln (ÖB 10.2015) oder sehr unregelmäßig bezahlt werden (AA 1.12.2015; vgl. EASO 2.2016). Die geringe Entlohnung führt immer wieder dazu, dass Soldaten und Polizisten zu Clan-Milizen oder sogar zur al Shabaab überlaufen (EASO 2.2016; vgl. ÖB 10.2015), da sie dort besser bezahlt werden. Um diese Überläufer zu ersetzen, werden nach wie vor mehr Sicherheitsbeamte rekrutiert (ÖB 10.2015). Außerdem verkaufen Soldaten ihre Ausrüstung oder wurden kriminell (z.B. Errichtung illegaler Straßensperren (EASO 2.2016; vgl. UNSC 8.1.2016). Ende 2015 ist es gelungen, an 5.200 somalische Polizisten einen achtmonatigen Gehaltsrückstand auszuzahlen (UNSC 8.1.2016).Der durchschnittliche Sold somalischer Soldaten beträgt 100 US-Dollar. Es kommt vor, dass manche Soldaten nur mit Nahrungsmitteln (ÖB 10.2015) oder sehr unregelmäßig bezahlt werden (AA 1.12.2015; vergleiche EASO 2.2016). Die geringe Entlohnung führt immer wieder dazu, dass Soldaten und Polizisten zu Clan-Milizen oder sogar zur al Shabaab überlaufen (EASO 2.2016; vergleiche ÖB 10.2015), da sie dort besser bezahlt werden. Um diese Überläufer zu ersetzen, werden nach wie vor mehr Sicherheitsbeamte rekrutiert (ÖB 10.2015). Außerdem verkaufen Soldaten ihre Ausrüstung oder wurden kriminell (z.B. Errichtung illegaler Straßensperren (EASO 2.2016; vergleiche UNSC 8.1.2016). Ende 2015 ist es gelungen, an 5.200 somalische Polizisten einen achtmonatigen Gehaltsrückstand auszuzahlen (UNSC 8.1.2016). Die EU hat seit 2010 im Rahmen der Trainingsmission EUTM Somalia bereits über 4.000 somalische Soldaten ausgebildet. Die Besoldung der Rekruten wurde in erster Linie von den USA und Italien finanziert. Mittlerweile ist EUTM verstärkt zu Beratungstätigkeiten für die somalische Armee in Mogadischu sowie zu Offiziersausbildung übergegangen (ÖB 10.2015). Das Ziel der AMISOM ist es, innerhalb der nächsten Jahre bis zu 30.000 somalische Uniformierte auszubilden (ÖB 10.2015). Die UN betreibt eine Ausbildung hinsichtlich Menschenrechte, diese findet auch dezentral in Kismayo und Ceel Waaq statt (UNSC 11.9.2015). Ausbildung und Training im Menschenrechtsbereich werden zwar zunehmend international unterstützt, für die Mehrzahl der regulären Kräfte muss jedoch weiterhin davon ausgegangen werden, dass ihnen die völkerrechtlichen Rahmenbedingungen ihres Handelns nur äußerst begrenzt bekannt sind. Für die regierungsnahen Milizen gilt dies erst recht. Vonseiten der Kämpfer der al Shabaab wird der völkerrechtliche Rahmen für die Arbeit von Sicherheitsorganen als solcher nicht anerkannt (AA 1.12.2015). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia - BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 - Somalia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 24.3.2016 - EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016 - ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2015): Asylländerbericht Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329855_soma-oeb-bericht-2015-10.pdf, Zugriff 25.2.2016 - UKHO - UK Home Office (15.3.2016): Country Information and Guidance South and Central Somalia -Fear of Al-Shabaab, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1458121464_som-cig-fear-of-al-shabaab.pdf, Zugriff 22.3.2016 - UKUT - United Kingdom Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) (3.10.2014): UK Country Guidance Case. MOJ & Ors (Return to Mogadishu) (Rev 1) (CG) [2014] UKUT 442 (IAC), http://www.bailii.org/uk/cases/UKUT/IAC/2014/[2014]_UKUT_442_iac.html, Zugriff 7.4.2016 - UNNS - UN News Service (24.3.2016): Security Council extends mandate of UN mission in Somalia through March 2017, http://www.refworld.org/docid/56fa1fbd40b.html, Zugriff 15.4.2016 - UNSC - UN Security Council (8.1.2016): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1453284910_n1600065.pdf, Zugriff 1.4.2016 - UNSC - UN Security Council (11.9.2015): Report of the Secretary - General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1443010894_n1527126.pdf, Zugriff 23.3.2016 - USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016 …
- Militär, Rekrutierungen, Deserteure In Somalia gibt es keinen verpflichtenden Militärdienst. Allerdings rekrutieren die Clans regelmäßig eigenmächtig und unter Androhung von Zwangsmaßnahmen für die Familie junge Männer zum Dienst in einer der Milizen, bei den staatlichen Sicherheitskräften oder sogar bei der al Shabaab, um einen gewissen Schutz des eigenen Clans oder Sub-Clans zu erreichen (AA 1.12.2015). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia 3.
- (Zwangs-)Rekrutierungen und Kindersoldaten Kinder werden – weniger durch die Regierung, regelmäßig jedoch in Verbänden der al Shabaab oder von Clan-Milizen – als Kindersoldaten rekrutiert (AA 1.12.2015) und eingesetzt (USDOS 13.4.2016). Bis 5.6.2015 hat die UN 819 Fälle der Rekrutierung und des Einsatzes von Kindersoldaten durch al Shabaab, die somalische Armee, alliierte Milizen, Ahlu Sunna Wal Jama’a und andere bewaffnete Gruppen dokumentiert (AI 24.2.2016). Während sich in den Reihen der Regierungskräfte v.a. Minderjährige finden, deren Alter im Rahmen des Rekrutierungsprozesses nicht eindeutig festgestellt wurde, setzt al Shabaab Kindersoldaten systematisch ein. Erfreulicherweise geht die Zahl der Rekrutierung von Kindern tendenziell zurück. Die somalische Regierung hat 2012 einen Aktionsplan zur Verwirklichung einer „kinderfreien“ somalischen Armee verabschiedet, die Umsetzung schreitet allerdings langsam voran. UNSOM und UNICEF unterstützen die Regierung bei der Umsetzung ihrer Vorgaben in diesem Bereich (ÖB 10.2015). In welchem Ausmaß al Shabaab heute noch Kinder rekrutiert, kann nicht genau gesagt werden (LI 11.6.2015). Die UN haben von 82 Fällen berichtet, bei welchen Kinder in Moscheen oder während religiösen Veranstaltungen der al Shabaab rekrutiert worden sind (USDOS 13.4.2016). Hauptrekrutierungsbereich von al Shabaab ist Süd-/Zentralsomalia. Die Rekrutierung als solche wird von UNHCR nicht als Fluchtgrund gesehen. Somalische Flüchtlinge – v.a. jene, die das Land nach 2011 verlassen haben – seien nicht vor al Shabaab geflohen sondern vor der Hungersnot (ÖB 10.2015). Es ist zwar weniger wahrscheinlich, aber auch in Städten unter der Kontrolle der Regierung und von AMISOM wird durch al Shabaab rekrutiert (DIS 9.2015). Die wichtigste Personengruppe für Rekrutierungen ist für al Shabaab jene der 12-16jährigen Buben. Als wichtige Werkzeuge bei der Rekrutierung gelten Propaganda; die Rekrutierung über Clanführer und Koranschulen; Gehirnwäsche und Indoktrinierung; wie Deserteure berichten, stehen letztere zwei Methoden im Vordergrund. Gleichzeitig wird manchmal Zwang angewendet, meist aber erfolgt die Rekrutierung durch Überzeugungsarbeit – und durch die Aussicht auf Sold. Denn al Shabaab ist für junge Männer attraktiv, die keine Bildung haben oder arbeitslos sind. Gleichzeitig ist es für Familien attraktiv, ein bis zwei Angehörige bei al Shabaab unterzubringen, um so Einkommen zu generieren (LI 10.9.2015) bzw. um die Familie abzusichern (DIS 9.2015). Am leichtesten kann al Shabaab folglich in IDP-Lagern rekrutieren (LI 10.9.2015). Al Shabaab rekrutiert normalerweise in Moscheen oder bei religiösen Veranstaltungen (EASO 2.2016; vgl. ÖB 10.2015).Die wichtigste Personengruppe für Rekrutierungen ist für al Shabaab jene der 12-16jährigen Buben. Als wichtige Werkzeuge bei der Rekrutierung gelten Propaganda; die Rekrutierung über Clanführer und Koranschulen; Gehirnwäsche und Indoktrinierung; wie Deserteure berichten, stehen letztere zwei Methoden im Vordergrund. Gleichzeitig wird manchmal Zwang angewendet, meist aber erfolgt die Rekrutierung durch Überzeugungsarbeit – und durch die Aussicht auf Sold. Denn al Shabaab ist für junge Männer attraktiv, die keine Bildung haben oder arbeitslos sind. Gleichzeitig ist es für Familien attraktiv, ein bis zwei Angehörige bei al Shabaab unterzubringen, um so Einkommen zu generieren (LI 10.9.2015) bzw. um die Familie abzusichern (DIS 9.2015). Am leichtesten kann al Shabaab folglich in IDP-Lagern rekrutieren (LI 10.9.2015). Al Shabaab rekrutiert normalerweise in Moscheen oder bei religiösen Veranstaltungen (EASO 2.2016; vergleiche ÖB 10.2015). Es ist schwer einzuschätzen, wie systematisch und weitverbreitet Zwangsrekrutierungen stattfinden. Die UN führt jegliche Rekrutierung von Kindern als Zwangsrekrutierung (LI 10.9.2015). In Mogadischu gibt es kein Risiko hinsichtlich einer Zwangsrekrutierung durch al Shabaab (UKUT 3.10.2014; vgl. UKUT 5.11.2015). Al Shabaab führt in Städten wie Mogadischu keine Zwangsrekrutierungen von Kindern mehr durch. Allerdings bezahlt al Shabaab in Mogadischu Kinder für Aktivitäten (Informationen; aber auch das Werfen von Handgranaten) (LI 11.6.2015). In jenen ländlichen Gebieten, die unter Kontrolle der al Shabaab sind, kommt die (Zwangs-)Rekrutierung von Kindern immer noch vor (LI 11.6.2015; vgl. USDOS 13.4.2016), ist aber die Ausnahme (EASO 2.2016). Es ist ein Fall dokumentiert, wo al Shabaab in einer Koranschule im Gebiet der Regierung – in Baidoa – sechs Buben rekrutiert hat. Generell ist es aber unwahrscheinlich, dass al Shabaab in Gebieten, die nicht unter ihrer Kontrolle stehen, Zwangsrekrutierungen vornimmt (LI 10.9.2015).In Mogadischu gibt es kein Risiko hinsichtlich einer Zwangsrekrutierung durch al Shabaab (UKUT 3.10.2014; vergleiche UKUT 5.11.2015). Al Shabaab führt in Städten wie Mogadischu keine Zwangsrekrutierungen von Kindern mehr durch. Allerdings bezahlt al Shabaab in Mogadischu Kinder für Aktivitäten (Informationen; aber auch das Werfen von Handgranaten) (LI 11.6.2015). In jenen ländlichen Gebieten, die unter Kontrolle der al Shabaab sind, kommt die (Zwangs-)Rekrutierung von Kindern immer noch vor (LI 11.6.2015; vergleiche USDOS 13.4.2016), ist aber die Ausnahme (EASO 2.2016). Es ist ein Fall dokumentiert, wo al Shabaab in einer Koranschule im Gebiet der Regierung – in Baidoa – sechs Buben rekrutiert hat. Generell ist es aber unwahrscheinlich, dass al Shabaab in Gebieten, die nicht unter ihrer Kontrolle stehen, Zwangsrekrutierungen vornimmt (LI 10.9.2015). Die Weigerung, der al Shabaab beizutreten, kann für die Person selbst, aber auch für Familienangehörige tödlich sein. Eine andere Konsequenz, um einer Rekrutierung zu entgehen, wäre die Übersiedlung in ein anderes Gebiet (DIS 9.2015). Die UN unterstützen die Reintegration von 500 ehemaligen Kindersoldaten in ihre Familien und Gemeinden. Die Aktivitäten umfassen psycho-soziale Unterstützung, „back-to-school“-Programme und Berufsausbildung (USDOS 13.4.2016). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia - AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/319738/445108_en.html, Zugriff 22.3.2016 - DIS - Danish Immigration Service (9.2015): Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Nairobi, Kenya and Mogadishu, Somalia; 2-12 May 2015, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1443181235_somalia-ffm-report-2015.pdf, Zugriff 4.4.2016 - EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016 - LI - Landinfo (10.9.2015): Somalia: Rekruttering til al-Shabaab, http://www.landinfo.no/asset/3221/1/3221_1.pdf, Zugriff 4.4.2016 - LI - Landinfo (11.6.2015): Barn og unge , http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1436864948_3151-1.pdf, Zugriff 4.4.2016 - ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2015): Asylländerbericht Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329855_soma-oeb-bericht-2015-10.pdf, Zugriff 25.2.2016 - UKUT - United Kingdom Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) (5.11.2015): AAW (expert evidence – weight) Somalia v. Secretary of State for the Home Department, [2015] UKUT 00673 (IAC), http://www.refworld.org/docid/5669ccf64.html, Zugriff 7.4.2016 - UKUT - United Kingdom Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) (3.10.2014): UK Country Guidance Case. MOJ & Ors (Return to Mogadishu) (Rev 1) (CG) [2014] UKUT 442 (IAC), http://www.bailii.org/uk/cases/UKUT/IAC/2014/[2014]_UKUT_442_iac.html, Zugriff 7.4.2016 - USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016 3.
- Deserteure und ehemalige Kämpfer der al Shabaab Hinsichtlich Deserteuren der al Shabaab gibt es nur wenige Informationen. Es gibt keine Aufzeichnungen über diese Personen, und auch nicht darüber, was später mit ihnen geschah. Ein bis zwei Drittel der Deserteure scheinen unmittelbar zu ihren Gemeinden zurückzukehren, ohne sich vorher der Armee oder AMISOM zu ergeben (LI 5.8.2015). Eigentlich gilt gegenwärtig eine bereits 2014 ausgerufene Amnestie für al-Shabaab-Mitglieder, die sich ergeben; allerdings scheint es hier Ausnahmen zu geben. Jene Deserteure, die sich ergeben, werden vom Geheimdienst NISA einem Screening unterzogen. Dabei wird nach „high risk“ und „low risk“ kategorisiert. Erstere bleiben in Haft und warten auf ein Gerichtsverfahren; letztere werden rehabilitiert und/oder in die somalischen Sicherheitskräfte integriert. Sie stellen die Mehrheit (LI 5.8.2015). In Belet Weyne bleiben low-risk-Deserteure beispielsweise nur kurze Zeit in Rehabilitationszentren, bevor sie nach Hause entlassen werden. Mindestens 1.200 Deserteure sind alleine durch ein Rehabilitationszentrum in Mogadischu gegangen. Die Gesamtzahl für Somalia ist unbekannt. Von diesen 1.200 sind rund 700 nach Hause (Mogadischu und Lower Shabelle) zurückgekehrt, weitere 200 wurden in die Sicherheitskräfte übernommen (LI 5.8.2015). In Süd-/Zentralsomalia gibt es mehrere Rehabilitationszentren, z.B. das Serendi Centre in Mogadischu oder das Hiil Walaal Rehabilitation Centre in Belet Weyne (LI 5.8.2015) sowie ein Zentrum in Baidoa (UNSC 8.1.2016). Das Lager in Baidoa wird von IOM betrieben und von Deutschland finanziert. Ein weiteres Lager in Mogadischu wird von Großbritannien finanziert (ÖB 10.2015). Die Einhaltung internationaler Menschenrechtsstandards wird von UNSOM überwacht (UNSC 11.9.2015). Im Dezember 2015 befanden sich im Serendi Centre 225 Männer, im Hiil Walaal Centre 25, in Baidoa 95 (UNSC 8.1.2016). Außerdem hat IOM mit der Unterstützung von UNSOM in Baidoa ein eigenes Frauenhaus für weibliche, ehemalige al-Shabaab-Mitglieder eingerichtet (UNSC 8.1.2016; vgl. ÖB 10.2015).Die Einhaltung internationaler Menschenrechtsstandards wird von UNSOM überwacht (UNSC 11.9.2015). Im Dezember 2015 befanden sich im Serendi Centre 225 Männer, im Hiil Walaal Centre 25, in Baidoa 95 (UNSC 8.1.2016). Außerdem hat IOM mit der Unterstützung von UNSOM in Baidoa ein eigenes Frauenhaus für weibliche, ehemalige al-Shabaab-Mitglieder eingerichtet (UNSC 8.1.2016; vergleiche ÖB 10.2015). In den Zentren werden Berufsausbildung, eine Ausbildung zur Konfliktlösung und eine Traumabehandlung angeboten (UNSC 8.1.2016; vgl. ÖB 10.2015). Einzelpersonen werden nach Feststellung des exit board in die Gesellschaft reintegriert (UNSC 8.1.2016). Als Integrationsmaßnahme wird Entlassenen auch Geld zur Verfügung gestellt, um eventuell ein Unternehmen zu gründen (ÖB 10.2015).In den Zentren werden Berufsausbildung, eine Ausbildung zur Konfliktlösung und eine Traumabehandlung angeboten (UNSC 8.1.2016; vergleiche ÖB 10.2015). Einzelpersonen werden nach Feststellung des exit board in die Gesellschaft reintegriert (UNSC 8.1.2016). Als Integrationsmaßnahme wird Entlassenen auch Geld zur Verfügung gestellt, um eventuell ein Unternehmen zu gründen (ÖB 10.2015). Da es aufgrund der Militäroperationen im Jahr 2015 zu einem Anstieg der Zahl an al-Shabaab-Kämpfern gekommen ist, die sich ergeben haben oder die gefangen genommen worden sind, mussten diese teils in privaten Unterkünften und temporären Einrichtungen untergebracht werden (UNSC 11.9.2015). Für ehemalige Kindersoldaten gibt es eigene Zentren, wie z.B. das Interim Care Centre in Mogadischu, das auch von UNICEF unterstützt wird (LI 5.8.2015). UNICEF Somalia betreibt zwei Zentren für minderjährige ehemalige al Shabaab-Kämpfer, in denen die Minderjährigen gemeinsam mit der lokalen Bevölkerung resozialisiert und unterrichtet werden (ÖB 10.2015). Alle Kinder, die sich früher im Serendi Centre befanden, wurden an UNICEF übergeben (UNHRC 28.10.2015). Außerdem bietet UNICEF ein Reintegrationsprogramm für Kinder an, die bei bewaffneten Gruppen – darunter al Shabaab – Dienst versahen. Davon profitieren 625 Kinder (UNSC 11.9.2015). Es herrscht allgemein Einigkeit darüber, dass al Shabaab schon Deserteure ermordet hat (LI 5.8.2015). Es herrscht auch Einigkeit darüber, dass al Shabaab in der Lage ist, Deserteure auch auf dem Gebiet unter Kontrolle von AMISOM und Regierung aufzuspüren (DIS 9.2015; vgl. LI 5.8.2015). Es herrscht allgemein Einigkeit darüber, dass al Shabaab schon Deserteure ermordet hat (LI 5.8.2015). Es herrscht auch Einigkeit darüber, dass al Shabaab in der Lage ist, Deserteure auch auf dem Gebiet unter Kontrolle von AMISOM und Regierung aufzuspüren (DIS 9.2015; vergleiche LI 5.8.2015). Allerdings herrscht Uneinigkeit darüber, in welchem Ausmaß al Shabaab der Jagd nach Deserteuren Priorität einräumt. Ein Bericht der norwegischen COI-Einheit Landinfo kommt zum Schluss, dass al Shabaab für Deserteure zwar ein Risiko darstellt, jedoch aus den vorhandenen Informationen geschlossen werden kann, dass al Shabaab der Suche nach Deserteuren auf dem Gebiet von AMISOM und Regierung keine Priorität einräumt (LI 5.8.2015). Zwar gaben mehrere Quellen an, dass al Shabaab beachtliche Ressourcen aufwendet, um Deserteure aufzuspüren und zu töten (LI 5.8.2015). Andere Quellen aber erklären, dass Deserteure von al Shabaab auf dem Gebiet von AMISOM und Regierung nicht systematisch verfolgt und getötet werden (DIS 9.2015; vgl. ÖB 10.2015). Vielmehr kommt es zu Einschüchterungsversuchen (ÖB 10.2015); sowie in Einzelfällen zur Tötung. Bisher hat al Shabaab nur eine geringe Zahl an Deserteuren getötet und war auch nicht in der Lage, deren Familienmitglieder zu bedrohen oder anzugreifen (DIS 9.2015).Zwar gaben mehrere Quellen an, dass al Shabaab beachtliche Ressourcen aufwendet, um Deserteure aufzuspüren und zu töten (LI 5.8.2015). Andere Quellen aber erklären, dass Deserteure von al Shabaab auf dem Gebiet von AMISOM und Regierung nicht systematisch verfolgt und getötet werden (DIS 9.2015; vergleiche ÖB 10.2015). Vielmehr kommt es zu Einschüchterungsversuchen (ÖB 10.2015); sowie in Einzelfällen zur Tötung. Bisher hat al Shabaab nur eine geringe Zahl an Deserteuren getötet und war auch nicht in der Lage, deren Familienmitglieder zu bedrohen oder anzugreifen (DIS 9.2015). Eine mögliche Erklärung ist, dass starke Clans in der Lage sind, al Shabaab von einer Rachenahme an Deserteuren des eigenen Clans abzubringen. Dies kann der Grund dafür sein, warum so viele Deserteure in ihre Gemeinden zurückkehren können. Dementsprechend riskieren Deserteure schwacher Clans ihr eigenes Leben und das ihrer Familienangehörigen. Eine andere mögliche Erklärung ist, dass al Shabaab nicht mehr über die Ressourcen verfügt, um Deserteure systematisch verfolgen zu können (LI 5.8.2015). Hinsichtlich minderjähriger Deserteure wird al Shabaab kaum motiviert sein, diese auf dem Gebiet von AMISOM und Regierung aufzuspüren und zu töten. Die Minderjährigen verfügen i.d.R. über keine wichtigen Informationen über die al Shabaab; trotzdem sind in Baidoa in der Vergangenheit auch minderjährige Deserteure getötet worden – vermutlich, um ein Exempel zu statuieren (DIS 9.2015). Trotzdem befürchten z.B. Deserteure im Rehabilitationszentrum in Mogadischu die Rache der al Shabaab. Viele trauen sich nicht, das Lager zu verlassen. Andererseits sind z.B. 700 Deserteure aus dem Rehabilitationszentrum nach Hause (Mogadischu und Lower Shabelle), in Regionen unter der Kontrolle von AMISOM und Regierung zurückgekehrt. Keiner von ihnen wurde von al Shabaab getötet (LI 5.8.2015). Wenn aber al Shabaab eine Person als ausreichend wichtiges Ziel erachtet, wird sie diese zu töten versuchen. Bei ranghohen Deserteuren wird dies mit dem Wissen über al Shabaab gerechtfertigt werden. Manchmal wird al Shabaab aber einfach nur ein Exempel statuieren; davon sind auch niedrigere Ränge und deren Familienangehörige betroffen (DIS 9.2015). Quellen: - DIS - Danish Immigration Service (9.2015): Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Nairobi, Kenya and Mogadishu, Somalia; 2-12 May 2015, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1443181235_somalia-ffm-report-2015.pdf, Zugriff 4.4.2016 - LI - Landinfo (5.8.2015): Somalia: Reaksjoner mot al-Shabaab-avhoppere, http://www.landinfo.no/asset/3204/1/3204_1.pdf, Zugriff 4.4.2016 - ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2015): Asylländerbericht Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329855_soma-oeb-bericht-2015-10.pdf, Zugriff 25.2.2016 - UNHRC - UN Human Rights Council (28.10.2015): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyanduga, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff 23.3.2016 - UNSC - UN Security Council (8.1.2016): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1453284910_n1600065.pdf, Zugriff 1.4.2016 - UNSC - UN Security Council (11.9.2015): Report of the Secretary - General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1443010894_n1527126.pdf, Zugriff 23.3.2016
- Allgemeine Menschenrechtslage Sowohl in der Verfassung von Somalia als auch in jener von Puntland ist der Schutz der Menschenrechte in der Verfassung ebenso verankert, wie die prägende Rolle der Scharia als Rechtsquelle (AA 1.12.2015). Bei Kämpfen zwischen AMISOM und äthiopischer und somalischer Armee auf der einen und al Shabaab auf der anderen Seite kommt es zu zivilen Opfern (USDOS 13.4.2016; vgl. AI 24.2.2016; UNSC 11.9.2015). In den Monaten September bis Dezember 2015 zählte die UN 123 zivile Opfer des Konfliktes; im Zeitraum Mai bis August 2015 waren es 113 gewesen (UNSC 8.1.2016).Bei Kämpfen zwischen AMISOM und äthiopischer und somalischer Armee auf der einen und al Shabaab auf der anderen Seite kommt es zu zivilen Opfern (USDOS 13.4.2016; vergleiche AI 24.2.2016; UNSC 11.9.2015). In den Monaten September bis Dezember 2015 zählte die UN 123 zivile Opfer des Konfliktes; im Zeitraum Mai bis August 2015 waren es 113 gewesen (UNSC 8.1.2016). Alle Konfliktparteien sind für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich (AI 24.2.2016). Die schwersten Menschenrechtsverletzungen sind: Tötung von Zivilisten durch al Shabaab, somalische Kräfte und unbekannte Angreifer; Gewalt und Diskriminierung von Frauen und Mädchen, darunter Vergewaltigungen und FGM (USDOS 13.4.2016). In Süd-/Zentralsomalia werden extralegale Tötungen in der Regel von der al Shabaab in von ihr kontrollierten Gebieten durchgeführt (AA 1.12.2015). Bei staatlichen somalischen Sicherheitskräften stellen extralegale Tötungen kein strukturelles Problem dar. Im Falle einer solchen Tötung ist jedoch aufgrund des dysfunktionalen Justizsystems in der Regel von Straflosigkeit auszugehen (AA 1.12.2015). Es liegen keine Berichte über „Verschwindenlassen vor (AA 1.12.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Vermeintliche Sympathisanten der radikalen Islamisten werden unter Missachtung völkerrechtlicher Verfahrensgarantien unter Staatsschutzaspekten festgehalten (AA 1.12.2015).Bei staatlichen somalischen Sicherheitskräften stellen extralegale Tötungen kein strukturelles Problem dar. Im Falle einer solchen Tötung ist jedoch aufgrund des dysfunktionalen Justizsystems in der Regel von Straflosigkeit auszugehen (AA 1.12.2015). Es liegen keine Berichte über „Verschwindenlassen vor (AA 1.12.2015; vergleiche USDOS 13.4.2016). Vermeintliche Sympathisanten der radikalen Islamisten werden unter Missachtung völkerrechtlicher Verfahrensgarantien unter Staatsschutzaspekten festgehalten (AA 1.12.2015). Weitere Menschenrechtsverletzungen sind Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung; lebensbedrohliche Haftbedingungen und willkürliche Verhaftungen; die Verweigerung fairer Verfahren; exzessive Gewaltanwendung; die Einschränkung von Meinungs-, Presse-, Bewegungsfreiheit; Delogierung von IDPs; Korruption; Misshandlungen und Diskriminierung von Minderheiten-Clans (USDOS 13.4.2016). Zusätzlich kommt es zu Kämpfen zwischen Clans und Sub-Clans, meist im Streit um Wasser und andere Ressourcen. Bei Konflikten zwischen Clans kam es in den Regionen Lower Shabelle, Middle Shabelle, Hiiraan, Galgaduud und Gedo zu Toten (USDOS 13.4.2016). Al Shabaab begeht Morde, entführt Menschen, begeht Vergewaltigungen und vollzieht unmenschliche und grausame Bestrafungen; Bürgerrechte und Bewegungsfreiheit werden eingeschränkt. Al Shabaab rekrutiert Kindersoldaten (USDOS 13.4.2016; vgl. HRW 27.1.2016; BS 2016). Da auf dem Gebiet der al Shabaab eine strikte Interpretation der Scharia zur Anwendung gebracht wird, kommt es dort zu Folter und körperlichen Strafen, wenn die Interpretation nicht eingehalten wird (UKHO 3.2.2015; vgl. EASO 2.2016; AI 24.2.2016). Außerdem richtet al Shabaab regelmäßig und ohne ordentliches Verfahren Menschen unter dem Vorwurf hin, diese hätten mit der Regierung, einer internationalen Organisation oder einer westlichen Hilfsorganisation zusammengearbeitet oder spioniert (AA 1.12.2015; vgl. AI 24.2.2016). Moralgesetze verbieten das Rauchen, das öffentliche Einnehmen von Khat, weltliche Musik und das Tanzen (BS 2016), Filme, und Sport (EASO 2.2016); Verschleierung und Männerhaarschnitte werden vorgeschrieben (BS 2016). Die Rekrutierung von Kindersoldaten und Zwangsehen haben bei al Shabaab laut einem UN-Bericht zugenommen (EASO 2.2016).Al Shabaab begeht Morde, entführt Menschen, begeht Vergewaltigungen und vollzieht unmenschliche und grausame Bestrafungen; Bürgerrechte und Bewegungsfreiheit werden eingeschränkt. Al Shabaab rekrutiert Kindersoldaten (USDOS 13.4.2016; vergleiche HRW 27.1.2016; BS 2016). Da auf dem Gebiet der al Shabaab eine strikte Interpretation der Scharia zur Anwendung gebracht wird, kommt es dort zu Folter und körperlichen Strafen, wenn die Interpretation nicht eingehalten wird (UKHO 3.2.2015; vergleiche EASO 2.2016; AI 24.2.2016). Außerdem richtet al Shabaab regelmäßig und ohne ordentliches Verfahren Menschen unter dem Vorwurf hin, diese hätten mit der Regierung, einer internationalen Organisation oder einer westlichen Hilfsorganisation zusammengearbeitet oder spioniert (AA 1.12.2015; vergleiche AI 24.2.2016). Moralgesetze verbieten das Rauchen, das öffentliche Einnehmen von Khat, weltliche Musik und das Tanzen (BS 2016), Filme, und Sport (EASO 2.2016); Verschleierung und Männerhaarschnitte werden vorgeschrieben (BS 2016). Die Rekrutierung von Kindersoldaten und Zwangsehen haben bei al Shabaab laut einem UN-Bericht zugenommen (EASO 2.2016). Generell ist Straflosigkeit die Norm. Die Regierung ergreift nur minimale Schritte, um öffentlich Bedienstete strafrechtlich zu verfolgen (USDOS 13.4.2016). Die somalische Bundesregierung arbeitet daran, mit der Unterstützung der UN und der Afrikanischen Union und bilateralen Partnern die Menschenrechtssituation zu verbessern (UNHRC 28.10.2015). Zu Puntland liegen keine Erkenntnisse hinsichtlich extralegaler Tötungen, willkürlicher Festnahmen, „Verschwindenlassen“ oder Menschenhandel vor. Vorwürfe dieser Art werden nicht erhoben (AA 1.12.2015). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia - AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/319738/445108_en.html, Zugriff 22.3.2016 - BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 - Somalia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 24.3.2016 - EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016 - HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/318350/443530_en.html, Zugriff 22.3.2016 - UKHO - UK Home Office (3.2.2015): Country Information and Guidance - Somalia: Women fearing gender-based harm / violence, http://www.refworld.org/docid/54d1daef4.html, Zugriff 14.4.2016 - UNHRC - UN Human Rights Council (28.10.2015): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyanduga, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff 23.3.2016 - UNSC - UN Security Council (8.1.2016): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1453284910_n1600065.pdf, Zugriff 1.4.2016 - UNSC - UN Security Council (11.9.2015): Report of the Secretary - General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1443010894_n1527126.pdf, Zugriff 23.3.2016 - USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016
- Minderheiten und Clans 5.
- Bevölkerungsstruktur und Clanschutz Mehr als 85% der Bevölkerung teilen eine ethnische Herkunft (USDOS 13.4.2016). Die somalische Bevölkerung ist aber nur auf den ersten Blick homogen (EASO 8.2014). In ganz Somalia gibt es eine Zersplitterung in zahlreiche Clans, Sub-Clans und Sub-Sub-Clans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015). Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung. Wenn Somali ihre Herkunft beschreiben fangen sie meist bei sich selbst an und steigen dann die hierarchischen Ebenen des Systems bis zur Clanfamilie hinauf. Diese Aufzählung wird abtirsiimo oder abtirsiin genannt, und Kinder im Alter von acht oder neun Jahren können diese üblicherweise auswendig (EASO 8.2014).Mehr als 85% der Bevölkerung teilen eine ethnische Herkunft (USDOS 13.4.2016). Die somalische Bevölkerung ist aber nur auf den ersten Blick homogen (EASO 8.2014). In ganz Somalia gibt es eine Zersplitterung in zahlreiche Clans, Sub-Clans und Sub-Sub-Clans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 1.12.2015; vergleiche ÖB 10.2015). Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung. Wenn Somali ihre Herkunft beschreiben fangen sie meist bei sich selbst an und steigen dann die hierarchischen Ebenen des Systems bis zur Clanfamilie hinauf. Diese Aufzählung wird abtirsiimo oder abtirsiin genannt, und Kinder im Alter von acht oder neun Jahren können diese üblicherweise auswendig (EASO 8.2014). Dabei gelten als Haupt-Clanfamilien die traditionell nomadischen Darod, Dir, Hawiye und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn. Diese Clanfamilien unterteilen sich weiter in die Ebenen der Clans, Sub(sub)clans, Lineages und die aus gesellschaftlicher Sicht bei den nomadischen Clans wichtigste Ebene der Mag/Diya (Blutgeld/Kompensation) zahlenden Gruppe, die für Vergehen Einzelner gegen das traditionelle Gesetz (xeer) Verantwortung übernimmt. Diese Gruppe sorgt aber traditionell auch für die Unterstützung von Angehörigen in schwierigen (finanziellen) Situationen. Nur in Mogadischu ist das System soweit erodiert, dass nicht mehr die mag/diya-Gruppe für Unterstützung sorgt, sondern lediglich die Kernfamilie (EASO 8.2014). Die Clans sind politische Akteure, die normalerweise über eigenes Territorium verfügen. Traditionelle Verträge (xeer) werden meist zwischen Mag/Diya zahlenden Gruppen abgeschlossen. Allerdings ist das Clansystem – wie erwähnt – keine exakte Wissenschaft, Koalitionen und Abgrenzungen – auch geographische – sind nur schwer zu erfassen oder gar nicht genau definiert (EASO 8.2014). Das Clansystem ist dynamisch und komplex. Aufgrund des Bürgerkrieges und damit verbundener Wanderbewegungen aber auch aufgrund des Bevölkerungswachstums waren nach 1991 zunehmende Fluktuationen zu verzeichnen. Aufzeichnungen von Genealogien sind umstritten (EASO 8.2014). ● Die Darod unterteilen sich in die großen Gruppen Ogadeni (Äthiopien und Jubba-Regionen), Marehan (Süd-/Zentralsomalia) und Harti. Letztere sind eine Föderation aus Majerteen (Hauptclan in Puntland), Dulbahante und Warsangeli (Regionen Sool und Sanaag). ● Die Hawiye leben vor allem in Süd-/Zentralsomalia, die wichtigsten Subclans sind Abgaal und Habr Gedir. ● Die Dir finden sich im westlichen Somaliland und in einigen Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Ihre Hauptclans sind Issa und Gadabursi (beide Somaliland) und Biyomaal (Südsomalia). ● Die Isaaq sind der Hauptclan Somalilands. ● Die Digil und Mirifle/Rahanweyn leben in den fruchtbaren Tälern von Shabelle und Jubba und im Gebiet zwischen beiden Flüssen (v.a. Bay und Bakool) (EASO 8.2014). Daneben finden sich in Somalia einige ethnische Minderheiten und ständische Berufskasten, die insgesamt zwischen 15 und 30 Prozent der Bevölkerung stellen (EASO 8.2014). Minderheitengruppen sind u.a. die Bantu (größte Gruppe), Benadiri, Reer Xamar, Bravanese, Swahili, Tumal, Yibir, Yaxar, Madhiban, Hawrarsame, Muse Dheryo, Faqayaqub und Gabooye (USDOS 13.4.2016). Minderheitenclans oder Berufskasten können mit großen Clans in eine Abhängigkeitsbeziehung (shegaat) treten und werden danach – in externen Belangen – als Teil des großen Clans erachtet. Langfristige Allianzen zwischen kleineren und größeren Clans werden gemäß dem traditionellen Recht (xeer) geschlossen. Beide Konstruktionen beinhalten auch den Schutz des kleineren Partners durch den größeren (EASO 8.2014). Die größte ethnische Minderheit stellen die Bantu (Jareer). Die Bantu leben traditionell als Bauern in und zwischen den fruchtbaren Flusstälern von Shabelle und Jubba. Gosha, Makane, Kabole, Shiidle, Reer Shabelle, Mushunguli und Gobaweyne sind Namen, die den unterschiedlichen Bantu-Gruppen zugeschrieben werden. Manche der Gosha wurden in den Clan der Digil/Mirifle assimiliert. Viele Bantu sprechen Somali (Maay-tiri), manche – etwa Gosha und Mushunguli – pflegen eigene Bantusprachen (EASO 8.2014). Der Begriff Benadiri umfasst mehrere miteinander nicht verwandte Minderheiten in Küstenstädten wie Merka, Baraawe und Mogadischu. Sie sind ethnisch gemischt und haben neben Somali auch Araber, Inder, Perser oder Portugiesen als Vorfahren. Die großen Untergruppen der Benadiri sind die Reer Xamar, Shangaani, Reer Merka und Barawani. Teile der Barawani erachten sich als Angehörige der Digil/Mirifle Tunni. Die Benadiri sprechen Somali und eigene somalische Dialekte; die Barawani einen Suaheli-Dialekt namens Chimini. Aufgrund ihres Status‘ als Händler waren die Benadiri vor 1991 privilegiert, danach waren sie schutzlos dem Bürgerkrieg ausgeliefert. Viele flohen nach Kenia (EASO 8.2014). Die Ashraf und die Sheikhal werden als religiöse Clans bezeichnet. Die Ashraf beziehen ihren religiösen Status aus der von ihnen angegebenen Abstammung von der Tochter des Propheten; die Sheikhal aus einem vererbten religiösen Status (EASO 8.2014). Die Ashraf und die Sheikhal werden traditionell respektiert und von den Clans, bei welchen sie leben, geschützt. Die Sheikhal sind außerdem eng mit dem Clan der Hawiye/Hirab assoziiert und nehmen sogar einige Sitze der Hawiye im somalischen Parlament ein. Ein Teil der Ashraf lebt als Teil der Benadiri in den Küstenstädten, ein Teil als Clan der Digil/Mirifle in den Flusstälern von Bay und Bakool (EASO 8.2014). Die Berufskasten unterscheiden sich kulturell und linguistisch nicht von den Hauptclans, werden aber aufgrund von z.B. Berufen, die als unislamisch bezeichnet werden, als unrein erachtet. Sie werden unter den Oberbegriffen Waable, Sab, Midgaan oder Madhibaan zusammengefasst. Sie bilden die niedrigste Ebene der somalischen Gesellschaft; ihr Anteil wird auf rund ein Prozent der Gesamtbevölkerung geschätzt. Die Berufskasten sind in unterschiedliche Gruppen mit unterschiedlichen Namen in ganz Somalia zu finden. Klassische Berufe sind: Friseur, Schmied, Metallverarbeitung, Gerber, Schuster, Töpfer und Tischler; außerdem betätigen sich die Waable in der Jägerei, Viehzucht und Landwirtschaft sowie als Beschneiderinnen und als Hebammen. Im Zuge der Urbanisierung nach dem Zweiten Weltkrieg konnten die Waable in den Städten auch neue Arbeitszweige für sich erschließen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010).Die Berufskasten unterscheiden sich kulturell und linguistisch nicht von den Hauptclans, werden aber aufgrund von z.B. Berufen, die als unislamisch bezeichnet werden, als unrein erachtet. Sie werden unter den Oberbegriffen Waable, Sab, Midgaan oder Madhibaan zusammengefasst. Sie bilden die niedrigste Ebene der somalischen Gesellschaft; ihr Anteil wird auf rund ein Prozent der Gesamtbevölkerung geschätzt. Die Berufskasten sind in unterschiedliche Gruppen mit unterschiedlichen Namen in ganz Somalia zu finden. Klassische Berufe sind: Friseur, Schmied, Metallverarbeitung, Gerber, Schuster, Töpfer und Tischler; außerdem betätigen sich die Waable in der Jägerei, Viehzucht und Landwirtschaft sowie als Beschneiderinnen und als Hebammen. Im Zuge der Urbanisierung nach dem Zweiten Weltkrieg konnten die Waable in den Städten auch neue Arbeitszweige für sich erschließen (EASO 8.2014; vergleiche ÖIF 12.2010). Die wichtigsten Gruppen sind: ● Midgaan (Madhibaan, Gabooye; dieser Name wird tw. auch für alle Waable als Oberbegriff verwendet): Jäger, Gerber, Lederverarbeitung, Schuster und andere Berufe; Verbreitung: ganz Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010) Midgaan (Madhibaan, Gabooye; dieser Name wird tw. auch für alle Waable als Oberbegriff verwendet): Jäger, Gerber, Lederverarbeitung, Schuster und andere Berufe; Verbreitung: ganz Somalia (EASO 8.2014; vergleiche ÖIF 12.2010) ● Tumaal: ursprünglich Schmiede, jetzt auch in anderen Berufen zu finden. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010) Tumaal: ursprünglich Schmiede, jetzt auch in anderen Berufen zu finden. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vergleiche ÖIF 12.2010) ● Yibir: Ihnen werden jüdischer Hintergrund und magische Kräfte nachgesagt. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010) Yibir: Ihnen werden jüdischer Hintergrund und magische Kräfte nachgesagt. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vergleiche ÖIF 12.2010) Kleinere Gruppen der Waable sind die Galgale, Gaheyle, Yahhar, Jaaji, Musa Dheryo, Guuleed Hadde, Hawr Warsame, Habar Yaqub, Madgal und Warabeeye. Auch die Boni und Eyle werden manchmal den Waable zugerechnet. Einige der Berufskasten haben ein ähnliches Clansystem wie die somalischen Hauptclans (EASO 8.2014). Clanschutz bedeutet die Androhung von Gewalt im Falle einer Aggression gegen ein Mitglied durch einen Außenstehenden. Die Möglichkeit, diese Drohung aufrecht zu erhalten ist genauso essentiell wie die Möglichkeit, einem Racheakt durch gemeinschaftliche Zahlung von Kompensation (mag/diya) zu entgehen. Generell – aber nicht überall – funktioniert Clanschutz besser als der Schutz durch Staat oder Polizei. Dementsprechend wenden sich viele Menschen bei Gewaltverbrechen eher an den Clan als an die Polizei. Der Clanschutz kommt aber auf einer sehr niedrigen Ebene der Clan-Hierarchie zur Anwendung. Es reicht also z.B. in Mogadischu nicht, den Hawiye anzugehören, um Clanschutz zu erhalten. Die Zugehörigkeit zu einem dominanten Sub(sub)clan der Hawiye in Mogadischu ist relevanter (EASO 8.2014). Inwiefern Clanschutz heute noch funktioniert ist umstritten. Faktoren wie AMISOM, die Restauration staatlicher Sicherheitsbehörden oder al Shabaab haben den Schutz erodiert. Andererseits hat der Rückzug von al Shabaab sowie der Mangel an staatlicher Verwaltung in den ländlichen Gebieten den Clanschutz verstärkt. Das Ausmaß an Clanschutz variiert also regional und ist im Laufe der Zeit Änderungen unterworfen. In Somaliland und Puntland, wo relative Stabilität herrscht, ist der Clanschutz weniger relevant als in Süd-/Zentralsomalia. In Mogadischu hingegen sind Älteste zwar noch bei der Konfliktvermittlung involviert, jedoch gibt es kein Risiko mehr, aufgrund der Clanzugehörigkeit einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Nicht mehr die Clans, sondern AMISOM, Armee und Polizei sind für die Sicherheit verantwortlich. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass Teile von Armee und Polizei nach wie vor großen Bezug zu ihren Herkunftsclans haben (EASO 8.2014). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia - EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 14.4.2016 - ÖIF - Österreichischer Integrationsfonds/BAA Staatendokumentation/Andreas Tiwald (12.2010): Die Parias Somalias: Ständische Berufskasten als Basis sozialer Diskriminierung, http://www.integrationsfonds.at/fileadmin/content/AT/Downloads/Publikationen/n8_Laenderinfo_Somalia.pdf, Zugriff 21.4.2016 - USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016 5.
- Aktuelle Situation Die somalische und auch die puntländische Verfassung bekennen sich zum Grundsatz der Nichtdiskriminierung (AA 1.12.2015). Grundsätzlich wurde bei der Bildung der föderalen Regierung Ende 2012 sowie beim letzten umfassenden Regierungsumbau auf eine möglichst breite Zusammensetzung aller Clans und Sub-Clans geachtet. Sowohl Regierung als auch Parlament sind entlang der sogenannten „4.5 Lösung“ organisiert, das bedeutet, dass für jeden Sitz, den ein Vertreter der großen Clans in Regierung bzw. Parlament innehat, ein halber Sitz einem Vertreter der kleineren Clans (ÖB 10.2015) bzw. Minderheitenclans zufällt (USDOS 13.4.2016). So blieben die Clans der entscheidende Faktor in der somalischen und somaliländischen Politik. Gegen oder ohne sie lässt sich kein Staat aufbauen. Die vier größten Clans (Darood, Hawiye, Dir und Digil-Mirifle) dominieren Verwaltung, Politik, und Gesellschaft mit jeweils 61 Sitzen im Parlament. Dementsprechend sind die lokalen Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Sub-Clans organisiert (ÖB 10.2015). Die 4.5-Formel wurde aber auch schon zugunsten der Minderheiten gebrochen (USDOS 13.4.2016). In den meisten Gegenden schließt der dominante Clan andere Gruppen von einer effektiven Partizipation an Regierungsinstitutionen aus (USDOS 13.4.2016). Auch in den von der Regierung kontrollierten Gebieten ist grundsätzlich von einer Diskriminierung im Lichte der jeweiligen Clan- bzw. Sub-Clan-Zugehörigkeit auszugehen (AA 1.12.2015). Dabei kann es sich um wirtschaftliche Diskriminierung beispielsweise im Rahmen staatlicher Vergabeverfahren, aber auch um Diskriminierung beim Zugang zu Nahrungsmittelhilfe, natürlichen Ressourcen, Gesundheitsdienstleistungen oder anderen staatlichen Diensten (AA 1.12.2015) oder um Gerichtsverfahren handeln (USDOS 13.4.2016). Angehörige eines (Sub-)Clans können in Gebieten, die von einem anderen (Sub-)Clan dominiert werden, aber auch auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen, insbesondere in Konfliktsituationen bezüglich Unfällen, Eigentum oder Wasser (AA 1.12.2015). Es kann davon ausgegangen werden, dass der staatliche Schutz im Falle von Clan-Konflikten nicht zur Anwendung kommt, sondern die „Regelung“ dieser Konflikte grundsätzlich den Clans selbst überlassen wird. Die staatlichen Sicherheitskräfte sind in der Regel zu schwach, um in Clankonflikte effektiv eingreifen zu können; zudem ist die föderale Regierung wohl auch nicht willens, sich in Konflikte dieser Art einzumischen und so den Unwillen einzelner Clans auf sich zu ziehen (ÖB 10.2015). Viele Minderheitengemeinden leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Exklusion (USDOS 13.4.2016). Bantu werden aufgrund ihrer Ethnie diskriminiert (UNHRC 28.10.2015). Auch einzelne andere Minderheiten (u.a. Jareer, Benadiri, Midgan, Gabooye), leben unter besonders schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich, da sie nicht in die Clan-Strukturen eingebunden sind, in vielfacher Weise von der übrigen Bevölkerung – nicht aber systematisch von staatlichen Stellen – wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015). Viele Minderheitengemeinden leben in tiefer Armut. Sie sind auch überproportional von der im Land herrschenden Gewalt betroffen (Tötungen, Folter, Vergewaltigungen etc.) (USDOS 13.4.2016). Allerdings datieren die letzten – unbestätigten – Berichte von Repressionen im engeren Sinn mit November 2013, als staatliche Sicherheitskräfte des Hawiye-Clans angeblich sesshafte Bantu-Landwirte von ihren Grundstücken vertrieben haben sollen (AA 1.12.2015). In den hier verwendeten Berichten werden keine aktuellen Beispiele gewaltsamer Repression oder der Verfolgung von Minderheiten genannt.Viele Minderheitengemeinden leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Exklusion (USDOS 13.4.2016). Bantu werden aufgrund ihrer Ethnie diskriminiert (UNHRC 28.10.2015). Auch einzelne andere Minderheiten (u.a. Jareer, Benadiri, Midgan, Gabooye), leben unter besonders schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich, da sie nicht in die Clan-Strukturen eingebunden sind, in vielfacher Weise von der übrigen Bevölkerung – nicht aber systematisch von staatlichen Stellen – wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (AA 1.12.2015; vergleiche ÖB 10.2015). Viele Minderheitengemeinden leben in tiefer Armut. Sie sind auch überproportional von der im Land herrschenden Gewalt betroffen (Tötungen, Folter, Vergewaltigungen etc.) (USDOS 13.4.2016). Allerdings datieren die letzten – unbestätigten – Berichte von Repressionen im engeren Sinn mit November 2013, als staatliche Sicherheitskräfte des Hawiye-Clans angeblich sesshafte Bantu-Landwirte von ihren Grundstücken vertrieben haben sollen (AA 1.12.2015). In den hier verwendeten Berichten werden keine aktuellen Beispiele gewaltsamer Repression oder der Verfolgung von Minderheiten genannt. Das Ausmaß an Diskriminierung hängt von der Minderheit ab: Berufskasten sind generell stärkerer Diskriminierung ausgesetzt als ethnische Minderheiten. Sie leben meist in Ghetto-ähnlichen Vierteln oder Stadtteilen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010). Mischehen – vor allem zwischen Berufskasten und den Hauptclans – sind traditionell beschränkt (USDOS 13.4.2016; vgl. EASO 8.2014, ÖB 10.2015). Dieses Tabu scheint aber in den vergangenen Jahren etwas aufgeweicht worden zu sein (EASO 8.2014). So kommen Beziehungen, die nicht den klassischen Strukturen entsprechen, häufiger vor. Ehen, in welchen die Frau einem Hauptclan angehört und der Ehemann einer Minderheit, sind aber sehr selten (C 18.6.2014).Das Ausmaß an Diskriminierung hängt von der Minderheit ab: Berufskasten sind generell stärkerer Diskriminierung ausgesetzt als ethnische Minderheiten. Sie leben meist in Ghetto-ähnlichen Vierteln oder Stadtteilen (EASO 8.2014; vergleiche ÖIF 12.2010). Mischehen – vor allem zwischen Berufskasten und den Hauptclans – sind traditionell beschränkt (USDOS 13.4.2016; vergleiche EASO 8.2014, ÖB 10.2015). Dieses Tabu scheint aber in den vergangenen Jahren etwas aufgeweicht worden zu sein (EASO 8.2014). So kommen Beziehungen, die nicht den klassischen Strukturen entsprechen, häufiger vor. Ehen, in welchen die Frau einem Hauptclan angehört und der Ehemann einer Minderheit, sind aber sehr selten (C 18.6.2014). Auch in anderen Bereichen gibt es regionale Unterschiede: Während etwa Mogadischu durch seine Durchmischung eher tolerant ist, gibt es in Puntland eine klare Trennung und in einigen Gebieten dürf