4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin bezog seit XXXX Arbeitslosengeld.Die Beschwerdeführerin bezog seit römisch 40 Arbeitslosengeld. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS; belangte Behörde) vom XXXX wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld
VG für den Zeitraum XXXX verloren hat. Begründend wurde darauf verwiesen, dass sie eine am XXXX vom AMS zugewiesene, zumutbare Beschäftigung als XXXX bei der Firma XXXX nicht angenommen hätte. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS; belangte Behörde) vom römisch 40 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld
Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum römisch 40 verloren hat. Begründend wurde darauf verwiesen, dass sie eine am römisch 40 vom AMS zugewiesene, zumutbare Beschäftigung als römisch 40 bei der Firma römisch 40 nicht angenommen hätte. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. In der gegen den Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass ihr die zugewiesene Stelle im Rahmen von 20 Wochenstunden bei einem Bruttoverdienst von XXXX angeboten worden sei. Dies hätte eine zusätzliche Organisation und Finanzierung der öffentlichen Kinderbetreuung notwendig gemacht, da die Arbeitszeiten von 09:00-14:00 Uhr angesetzt gewesen seien. Die Stelle sei ihrer Wahrnehmung nach als Karenzvertretung angelegt gewesen. Daraus habe sie den Schluss gezogen, dass das Jobangebot befristet und nicht nachhaltig sei, ohne dies aber im Gespräch erfragt zu haben, was sie später bedauert hätte. Es hätte sie verunsichert, dass der potenziellen Dienstgeber nicht von sich aus für Klarheit gesorgt hätte. Der potenzielle Dienstgeber hätte angeführt, dass es in seinem Unternehmen keine Krankenstände gäbe. Diese Aussage widerspreche arbeitsrechtlichen Grundlagen. Sie sei sehr verunsichert gewesen. Bereits bei ihrem letzten Dienstgeber sei sie mit derartigen Äußerungen und Vorgaben konfrontiert gewesen, weshalb sie nicht schon früher mit ihrer AMS-Beraterin darüber gesprochen hätte.In der gegen den Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass ihr die zugewiesene Stelle im Rahmen von 20 Wochenstunden bei einem Bruttoverdienst von römisch 40 angeboten worden sei. Dies hätte eine zusätzliche Organisation und Finanzierung der öffentlichen Kinderbetreuung notwendig gemacht, da die Arbeitszeiten von 09:00-14:00 Uhr angesetzt gewesen seien. Die Stelle sei ihrer Wahrnehmung nach als Karenzvertretung angelegt gewesen. Daraus habe sie den Schluss gezogen, dass das Jobangebot befristet und nicht nachhaltig sei, ohne dies aber im Gespräch erfragt zu haben, was sie später bedauert hätte. Es hätte sie verunsichert, dass der potenziellen Dienstgeber nicht von sich aus für Klarheit gesorgt hätte. Der potenzielle Dienstgeber hätte angeführt, dass es in seinem Unternehmen keine Krankenstände gäbe. Diese Aussage widerspreche arbeitsrechtlichen Grundlagen. Sie sei sehr verunsichert gewesen. Bereits bei ihrem letzten Dienstgeber sei sie mit derartigen Äußerungen und Vorgaben konfrontiert gewesen, weshalb sie nicht schon früher mit ihrer AMS-Beraterin darüber gesprochen hätte. Im Beschwerdevorprüfungsverfahren holte das AMS eine Stellungnahme des potenziellen Dienstgebers vom XXXX ein, wonach er der Beschwerdeführerin eine Beschäftigung im Ausmaß von 20 Wochenstunden angeboten hätte. Die Arbeitszeiten würden grundsätzlich vom Dienstgeber vorgegeben, wie in Österreich üblich. Es hätte jedoch einen Spielraum gegeben. Die Stelle sei zwar grundsätzlich als Karenzvertretung für XXXX gewesen, es sei aber jedenfalls ein längerfristiges Dienstverhältnis mit der Beschwerdeführerin angestrebt gewesen, selbst nach Ende der Karenz XXXX . Man hätte nach der Karenz eine passende Position für die Beschwerdeführerin gefunden. Die Aussage, dass es im Unternehmen keine Krankenstände gäbe, sei korrekt. Der potenzielle Dienstgeber hätte jedoch auch im selben Satz gesagt, dass man, wenn man krank sei, das Recht habe zu Hause zu bleiben und dies auch müsse. Er hätte in diesem Zusammenhang erzählt, dass er XXXX Unternehmen in Österreich hätte und fast alle Mitarbeiter schon jahrelang bei ihm beschäftigt seien. Diese würden gerne dort arbeiten und seien fast nie krank.Im Beschwerdevorprüfungsverfahren holte das AMS eine Stellungnahme des potenziellen Dienstgebers vom römisch 40 ein, wonach er der Beschwerdeführerin eine Beschäftigung im Ausmaß von 20 Wochenstunden angeboten hätte. Die Arbeitszeiten würden grundsätzlich vom Dienstgeber vorgegeben, wie in Österreich üblich. Es hätte jedoch einen Spielraum gegeben. Die Stelle sei zwar grundsätzlich als Karenzvertretung für römisch 40 gewesen, es sei aber jedenfalls ein längerfristiges Dienstverhältnis mit der Beschwerdeführerin angestrebt gewesen, selbst nach Ende der Karenz römisch 40 . Man hätte nach der Karenz eine passende Position für die Beschwerdeführerin gefunden. Die Aussage, dass es im Unternehmen keine Krankenstände gäbe, sei korrekt. Der potenzielle Dienstgeber hätte jedoch auch im selben Satz gesagt, dass man, wenn man krank sei, das Recht habe zu Hause zu bleiben und dies auch müsse. Er hätte in diesem Zusammenhang erzählt, dass er römisch 40 Unternehmen in Österreich hätte und fast alle Mitarbeiter schon jahrelang bei ihm beschäftigt seien. Diese würden gerne dort arbeiten und seien fast nie krank. Im gewährten Parteiengehör zu diesen Angaben gab die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom XXXX an, dass der Spielraum der Arbeitszeiten sich eher Richtung Nachmittag verschoben hätte, denn vor 9:00 Uhr brauche man nicht im Büro sein, hätte er gesagt. Dies hätte kostenpflichtige Kinderbetreuung bedeutet. Tatsächlich hätte sie nur gemutmaßt, dass es eine Karenzvertretung sei. Die Aussage, dass es keine Krankenstände gäbe, hätte nicht er, sondern XXXX relativiert. Diese sei sehr nett gewesen und sei ihr die Aussage ihres XXXX sichtlich unangenehm gewesen. Am Montag und Freitag ab 13:00 Uhr gäbe es zudem keine Nachmittagsbetreuung und würde sie dafür eine Tagesmutter in Anspruch nehmen müssen. Bei einem Nettoverdienst XXXX und Betreuungskosten von XXXX - sowie Benzinkosten von ca XXXX hätte sie diese Stelle nur bedingt angesprochen. Dann seien noch die negativen Aussagen des potenziellen Dienstgebers hinzugekommen.Im gewährten Parteiengehör zu diesen Angaben gab die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom römisch 40 an, dass der Spielraum der Arbeitszeiten sich eher Richtung Nachmittag verschoben hätte, denn vor 9:00 Uhr brauche man nicht im Büro sein, hätte er gesagt. Dies hätte kostenpflichtige Kinderbetreuung bedeutet. Tatsächlich hätte sie nur gemutmaßt, dass es eine Karenzvertretung sei. Die Aussage, dass es keine Krankenstände gäbe, hätte nicht er, sondern römisch 40 relativiert. Diese sei sehr nett gewesen und sei ihr die Aussage ihres römisch 40 sichtlich unangenehm gewesen. Am Montag und Freitag ab 13:00 Uhr gäbe es zudem keine Nachmittagsbetreuung und würde sie dafür eine Tagesmutter in Anspruch nehmen müssen. Bei einem Nettoverdienst römisch 40 und Betreuungskosten von römisch 40 - sowie Benzinkosten von ca römisch 40 hätte sie diese Stelle nur bedingt angesprochen. Dann seien noch die negativen Aussagen des potenziellen Dienstgebers hinzugekommen. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom XXXX wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
GVG iVm § 56 AlVG abgewiesen, wobei Nachsicht nicht erteilt wurde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin eine zumutbare Stelle als XXXX angeboten worden sei, die der Betreuungsvereinbarung XXXX entsprochen hätte. Das Service für Unternehmen des AMS hätte am XXXX gemeldet, dass sich die Beschwerdeführerin beim potenziellen Dienstgeber vorgestellt und dieser sie gerne angestellt hätte. Sie hätte jedoch selbst per E-Mail abgesagt. Laut Online-Routenplaner hätte die Fahrt von ihrem Zuhause zum Dienstort mit dem PKW ca. XXXX pro Strecke gedauert. Die Beschwerdeführerin hätte nicht vorgebracht, dass die Kinderbetreuung aufgrund der angebotenen Arbeitszeiten nicht möglich gewesen wäre. Ist eine Betreuungsmöglichkeit vorhanden, deren zeitliche Dauer die Annahme einer konkret angebotenen Beschäftigung erlaube, sei von dieser Gebrauch zu machen. Dies gelte auch für die Inanspruchnahme mehrerer Betreuungseinrichtungen. Das AMS biete zur Unterstützung bei der Kinderbetreuung eine Kinderbetreuungsbeihilfe im Ausmaß von bis zu XXXX ,- an, wonach sie sich ebenfalls nicht erkundigt hätte. Das angebotene Beschäftigungsverhältnis wäre nach Kollektivvertrag entlohnt gewesen. Dass es ihr nicht zugesagt hätte, sei irrelevant. Ein negatives Bauchgefühl sei kein Grund für eine Unzumutbarkeit der zugewiesenen Tätigkeit gewesen. Die Beschwerdeführerin hätte nachfragen müssen, ob die Beschäftigung bloß befristet geplant gewesen wäre. Dies hätte sie jedoch unterlassen. Es liege am Arbeitslosen, die näheren Bedingungen der Beschäftigungsmöglichkeit in einem Bewerbungsgespräch zu klären. Zudem hätte auch eine befristete Beschäftigung eine nachhaltige Arbeitsaufnahme dargestellt. Die Aussage, wonach es keine Krankenstände im Unternehmen gäbe, sei laut glaublichen Angaben des potenziellen Dienstgebers dahingehend gemeint gewesen, dass dieser XXXX Unternehmen habe und seine Mitarbeiter kaum krank seien, da sie zufrieden mit ihrer Arbeit seien. Schließlich hätte sie in ihrer Stellungnahme vom XXXX selbst angegeben, dass die Aussage von XXXX des potenziellen Dienstgebers relativiert worden sei. Außer Streit stehe, dass ihr die Beschäftigung angeboten worden sei und sie diese per E-Mail abgelehnt hätte. Hinsichtlich der vorliegenden Sorgepflichten sei auf die Rechtsprechung des VwGH hinzuweisen, wonach Sorgepflichten für Familienangehörige keinen berücksichtigungswürdigen Grund iSd § 10 Abs. 3 AlVG darstellen würden.Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom römisch 40 wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen, wobei Nachsicht nicht erteilt wurde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin eine zumutbare Stelle als römisch 40 angeboten worden sei, die der Betreuungsvereinbarung römisch 40 entsprochen hätte. Das Service für Unternehmen des AMS hätte am römisch 40 gemeldet, dass sich die Beschwerdeführerin beim potenziellen Dienstgeber vorgestellt und dieser sie gerne angestellt hätte. Sie hätte jedoch selbst per E-Mail abgesagt. Laut Online-Routenplaner hätte die Fahrt von ihrem Zuhause zum Dienstort mit dem PKW ca. römisch 40 pro Strecke gedauert. Die Beschwerdeführerin hätte nicht vorgebracht, dass die Kinderbetreuung aufgrund der angebotenen Arbeitszeiten nicht möglich gewesen wäre. Ist eine Betreuungsmöglichkeit vorhanden, deren zeitliche Dauer die Annahme einer konkret angebotenen Beschäftigung erlaube, sei von dieser Gebrauch zu machen. Dies gelte auch für die Inanspruchnahme mehrerer Betreuungseinrichtungen. Das AMS biete zur Unterstützung bei der Kinderbetreuung eine Kinderbetreuungsbeihilfe im Ausmaß von bis zu römisch 40 ,- an, wonach sie sich ebenfalls nicht erkundigt hätte. Das angebotene Beschäftigungsverhältnis wäre nach Kollektivvertrag entlohnt gewesen. Dass es ihr nicht zugesagt hätte, sei irrelevant. Ein negatives Bauchgefühl sei kein Grund für eine Unzumutbarkeit der zugewiesenen Tätigkeit gewesen. Die Beschwerdeführerin hätte nachfragen müssen, ob die Beschäftigung bloß befristet geplant gewesen wäre. Dies hätte sie jedoch unterlassen. Es liege am Arbeitslosen, die näheren Bedingungen der Beschäftigungsmöglichkeit in einem Bewerbungsgespräch zu klären. Zudem hätte auch eine befristete Beschäftigung eine nachhaltige Arbeitsaufnahme dargestellt. Die Aussage, wonach es keine Krankenstände im Unternehmen gäbe, sei laut glaublichen Angaben des potenziellen Dienstgebers dahingehend gemeint gewesen, dass dieser römisch 40 Unternehmen habe und seine Mitarbeiter kaum krank seien, da sie zufrieden mit ihrer Arbeit seien. Schließlich hätte sie in ihrer Stellungnahme vom römisch 40 selbst angegeben, dass die Aussage von römisch 40 des potenziellen Dienstgebers relativiert worden sei. Außer Streit stehe, dass ihr die Beschäftigung angeboten worden sei und sie diese per E-Mail abgelehnt hätte. Hinsichtlich der vorliegenden Sorgepflichten sei auf die Rechtsprechung des VwGH hinzuweisen, wonach Sorgepflichten für Familienangehörige keinen berücksichtigungswürdigen Grund iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG darstellen würden. Die Beschwerdeführerin stellte fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht und verwies im Wesentlichen auf ihr bisheriges Vorbringen. Zudem gab sie an, dass sie seit XXXX in einem Dienstverhältnis stehe. Die Rückzahlung des Arbeitslosengeldes für die Dauer von 6 Wochen würde eine hohe finanzielle Belastung für sie und ihre Familie darstellen.Die Beschwerdeführerin stellte fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht und verwies im Wesentlichen auf ihr bisheriges Vorbringen. Zudem gab sie an, dass sie seit römisch 40 in einem Dienstverhältnis stehe. Die Rückzahlung des Arbeitslosengeldes für die Dauer von 6 Wochen würde eine hohe finanzielle Belastung für sie und ihre Familie darstellen. Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Beschwerdeverhandlung am XXXX durch, in der die Beschwerdeführerin von der Vorsitzenden Richterin sowie den Laienrichtern befragt wurde. Die belangte Behörde wurde durch XXXX vertreten. Im Wesentlichen wurden erneut die gegenseitigen Standpunkte bekräftigt.Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Beschwerdeverhandlung am römisch 40 durch, in der die Beschwerdeführerin von der Vorsitzenden Richterin sowie den Laienrichtern befragt wurde. Die belangte Behörde wurde durch römisch 40 vertreten. Im Wesentlichen wurden erneut die gegenseitigen Standpunkte bekräftigt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
getroffener Betreuungsvereinbarung ebenfalls zumutbar gewesen.Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die zugewiesene Stelle für die Beschwerdeführerin nicht im Sinne des Paragraph 9, AlVG zumutbar gewesen wäre. Es wäre eine Entlohnung nach Kollektivvertrag erfolgt. Die Arbeitszeiten wären
getroffener Betreuungsvereinbarung ebenfalls zumutbar gewesen. Die Beschwerdeführerin hat auch in der mündlichen Verhandlung nicht nachvollziehbar dargelegt, dass sie ausreichende Anstrengungen für das Erlangen der Stelle unternommen hätte. Ein Arbeitsloser hat jedes Verhalten zu unterlassen, das geeignet ist, die Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung zu vereiteln. Durch ihre E-Mail-Absage hat sie es jedenfalls ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass sie das zugewiesene Stellenangebot vereitelt. Der erkennende Senat kam daher insbesondere nach Durchsicht des Verwaltungsaktes und nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu der Einschätzung, dass die ausführlichen Feststellungen in der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen sind. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern.
Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Beschwerdegegenstand:
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts: § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.
1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
GVG zurückverwiesen wird – auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd § 10 Abs. 3 AlVG voraus (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027).Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es – wenn die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht
Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG zurückverwiesen wird – auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG voraus vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027). Es haben sich im Verfahren keine besonderen Gründe ergeben, aus denen der Beschwerdeführerin ihr Verhalten nicht vorgeworfen werden konnte. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass es laut der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Erteilung der Nachsicht auf die persönlichen finanziellen Umstände wie etwa Sorgepflichten, oder aber ein Schuldenregulierungsverfahren, monatliche Miet-, Strom- und Heizkosten, oder etwa Kredite nicht ankommt, sodass die schwierigen finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt werden konnten. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen im gegenständlichen Fall somit nicht vor.Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG liegen im gegenständlichen Fall somit nicht vor. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W121.2233885.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.