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{'item': 'W121 2233885-1'}

Obsah (12)Art. 133§ 10§ 14Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 58§ 17§ 15§ 28§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.03.2021 GeschäftszahlW121 2233885-1 Spruch, W121 2233885-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin bezog seit XXXX Arbeitslosengeld.Die Beschwerdeführerin bezog seit römisch 40 Arbeitslosengeld. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS; belangte Behörde) vom XXXX wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld

§ 10Al

VG für den Zeitraum XXXX verloren hat. Begründend wurde darauf verwiesen, dass sie eine am XXXX vom AMS zugewiesene, zumutbare Beschäftigung als XXXX bei der Firma XXXX nicht angenommen hätte. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS; belangte Behörde) vom römisch 40 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld

Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum römisch 40 verloren hat. Begründend wurde darauf verwiesen, dass sie eine am römisch 40 vom AMS zugewiesene, zumutbare Beschäftigung als römisch 40 bei der Firma römisch 40 nicht angenommen hätte. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. In der gegen den Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass ihr die zugewiesene Stelle im Rahmen von 20 Wochenstunden bei einem Bruttoverdienst von XXXX angeboten worden sei. Dies hätte eine zusätzliche Organisation und Finanzierung der öffentlichen Kinderbetreuung notwendig gemacht, da die Arbeitszeiten von 09:00-14:00 Uhr angesetzt gewesen seien. Die Stelle sei ihrer Wahrnehmung nach als Karenzvertretung angelegt gewesen. Daraus habe sie den Schluss gezogen, dass das Jobangebot befristet und nicht nachhaltig sei, ohne dies aber im Gespräch erfragt zu haben, was sie später bedauert hätte. Es hätte sie verunsichert, dass der potenziellen Dienstgeber nicht von sich aus für Klarheit gesorgt hätte. Der potenzielle Dienstgeber hätte angeführt, dass es in seinem Unternehmen keine Krankenstände gäbe. Diese Aussage widerspreche arbeitsrechtlichen Grundlagen. Sie sei sehr verunsichert gewesen. Bereits bei ihrem letzten Dienstgeber sei sie mit derartigen Äußerungen und Vorgaben konfrontiert gewesen, weshalb sie nicht schon früher mit ihrer AMS-Beraterin darüber gesprochen hätte.In der gegen den Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass ihr die zugewiesene Stelle im Rahmen von 20 Wochenstunden bei einem Bruttoverdienst von römisch 40 angeboten worden sei. Dies hätte eine zusätzliche Organisation und Finanzierung der öffentlichen Kinderbetreuung notwendig gemacht, da die Arbeitszeiten von 09:00-14:00 Uhr angesetzt gewesen seien. Die Stelle sei ihrer Wahrnehmung nach als Karenzvertretung angelegt gewesen. Daraus habe sie den Schluss gezogen, dass das Jobangebot befristet und nicht nachhaltig sei, ohne dies aber im Gespräch erfragt zu haben, was sie später bedauert hätte. Es hätte sie verunsichert, dass der potenziellen Dienstgeber nicht von sich aus für Klarheit gesorgt hätte. Der potenzielle Dienstgeber hätte angeführt, dass es in seinem Unternehmen keine Krankenstände gäbe. Diese Aussage widerspreche arbeitsrechtlichen Grundlagen. Sie sei sehr verunsichert gewesen. Bereits bei ihrem letzten Dienstgeber sei sie mit derartigen Äußerungen und Vorgaben konfrontiert gewesen, weshalb sie nicht schon früher mit ihrer AMS-Beraterin darüber gesprochen hätte. Im Beschwerdevorprüfungsverfahren holte das AMS eine Stellungnahme des potenziellen Dienstgebers vom XXXX ein, wonach er der Beschwerdeführerin eine Beschäftigung im Ausmaß von 20 Wochenstunden angeboten hätte. Die Arbeitszeiten würden grundsätzlich vom Dienstgeber vorgegeben, wie in Österreich üblich. Es hätte jedoch einen Spielraum gegeben. Die Stelle sei zwar grundsätzlich als Karenzvertretung für XXXX gewesen, es sei aber jedenfalls ein längerfristiges Dienstverhältnis mit der Beschwerdeführerin angestrebt gewesen, selbst nach Ende der Karenz XXXX . Man hätte nach der Karenz eine passende Position für die Beschwerdeführerin gefunden. Die Aussage, dass es im Unternehmen keine Krankenstände gäbe, sei korrekt. Der potenzielle Dienstgeber hätte jedoch auch im selben Satz gesagt, dass man, wenn man krank sei, das Recht habe zu Hause zu bleiben und dies auch müsse. Er hätte in diesem Zusammenhang erzählt, dass er XXXX Unternehmen in Österreich hätte und fast alle Mitarbeiter schon jahrelang bei ihm beschäftigt seien. Diese würden gerne dort arbeiten und seien fast nie krank.Im Beschwerdevorprüfungsverfahren holte das AMS eine Stellungnahme des potenziellen Dienstgebers vom römisch 40 ein, wonach er der Beschwerdeführerin eine Beschäftigung im Ausmaß von 20 Wochenstunden angeboten hätte. Die Arbeitszeiten würden grundsätzlich vom Dienstgeber vorgegeben, wie in Österreich üblich. Es hätte jedoch einen Spielraum gegeben. Die Stelle sei zwar grundsätzlich als Karenzvertretung für römisch 40 gewesen, es sei aber jedenfalls ein längerfristiges Dienstverhältnis mit der Beschwerdeführerin angestrebt gewesen, selbst nach Ende der Karenz römisch 40 . Man hätte nach der Karenz eine passende Position für die Beschwerdeführerin gefunden. Die Aussage, dass es im Unternehmen keine Krankenstände gäbe, sei korrekt. Der potenzielle Dienstgeber hätte jedoch auch im selben Satz gesagt, dass man, wenn man krank sei, das Recht habe zu Hause zu bleiben und dies auch müsse. Er hätte in diesem Zusammenhang erzählt, dass er römisch 40 Unternehmen in Österreich hätte und fast alle Mitarbeiter schon jahrelang bei ihm beschäftigt seien. Diese würden gerne dort arbeiten und seien fast nie krank. Im gewährten Parteiengehör zu diesen Angaben gab die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom XXXX an, dass der Spielraum der Arbeitszeiten sich eher Richtung Nachmittag verschoben hätte, denn vor 9:00 Uhr brauche man nicht im Büro sein, hätte er gesagt. Dies hätte kostenpflichtige Kinderbetreuung bedeutet. Tatsächlich hätte sie nur gemutmaßt, dass es eine Karenzvertretung sei. Die Aussage, dass es keine Krankenstände gäbe, hätte nicht er, sondern XXXX relativiert. Diese sei sehr nett gewesen und sei ihr die Aussage ihres XXXX sichtlich unangenehm gewesen. Am Montag und Freitag ab 13:00 Uhr gäbe es zudem keine Nachmittagsbetreuung und würde sie dafür eine Tagesmutter in Anspruch nehmen müssen. Bei einem Nettoverdienst XXXX und Betreuungskosten von XXXX - sowie Benzinkosten von ca XXXX hätte sie diese Stelle nur bedingt angesprochen. Dann seien noch die negativen Aussagen des potenziellen Dienstgebers hinzugekommen.Im gewährten Parteiengehör zu diesen Angaben gab die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom römisch 40 an, dass der Spielraum der Arbeitszeiten sich eher Richtung Nachmittag verschoben hätte, denn vor 9:00 Uhr brauche man nicht im Büro sein, hätte er gesagt. Dies hätte kostenpflichtige Kinderbetreuung bedeutet. Tatsächlich hätte sie nur gemutmaßt, dass es eine Karenzvertretung sei. Die Aussage, dass es keine Krankenstände gäbe, hätte nicht er, sondern römisch 40 relativiert. Diese sei sehr nett gewesen und sei ihr die Aussage ihres römisch 40 sichtlich unangenehm gewesen. Am Montag und Freitag ab 13:00 Uhr gäbe es zudem keine Nachmittagsbetreuung und würde sie dafür eine Tagesmutter in Anspruch nehmen müssen. Bei einem Nettoverdienst römisch 40 und Betreuungskosten von römisch 40 - sowie Benzinkosten von ca römisch 40 hätte sie diese Stelle nur bedingt angesprochen. Dann seien noch die negativen Aussagen des potenziellen Dienstgebers hinzugekommen. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom XXXX wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG abgewiesen, wobei Nachsicht nicht erteilt wurde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin eine zumutbare Stelle als XXXX angeboten worden sei, die der Betreuungsvereinbarung XXXX entsprochen hätte. Das Service für Unternehmen des AMS hätte am XXXX gemeldet, dass sich die Beschwerdeführerin beim potenziellen Dienstgeber vorgestellt und dieser sie gerne angestellt hätte. Sie hätte jedoch selbst per E-Mail abgesagt. Laut Online-Routenplaner hätte die Fahrt von ihrem Zuhause zum Dienstort mit dem PKW ca. XXXX pro Strecke gedauert. Die Beschwerdeführerin hätte nicht vorgebracht, dass die Kinderbetreuung aufgrund der angebotenen Arbeitszeiten nicht möglich gewesen wäre. Ist eine Betreuungsmöglichkeit vorhanden, deren zeitliche Dauer die Annahme einer konkret angebotenen Beschäftigung erlaube, sei von dieser Gebrauch zu machen. Dies gelte auch für die Inanspruchnahme mehrerer Betreuungseinrichtungen. Das AMS biete zur Unterstützung bei der Kinderbetreuung eine Kinderbetreuungsbeihilfe im Ausmaß von bis zu XXXX ,- an, wonach sie sich ebenfalls nicht erkundigt hätte. Das angebotene Beschäftigungsverhältnis wäre nach Kollektivvertrag entlohnt gewesen. Dass es ihr nicht zugesagt hätte, sei irrelevant. Ein negatives Bauchgefühl sei kein Grund für eine Unzumutbarkeit der zugewiesenen Tätigkeit gewesen. Die Beschwerdeführerin hätte nachfragen müssen, ob die Beschäftigung bloß befristet geplant gewesen wäre. Dies hätte sie jedoch unterlassen. Es liege am Arbeitslosen, die näheren Bedingungen der Beschäftigungsmöglichkeit in einem Bewerbungsgespräch zu klären. Zudem hätte auch eine befristete Beschäftigung eine nachhaltige Arbeitsaufnahme dargestellt. Die Aussage, wonach es keine Krankenstände im Unternehmen gäbe, sei laut glaublichen Angaben des potenziellen Dienstgebers dahingehend gemeint gewesen, dass dieser XXXX Unternehmen habe und seine Mitarbeiter kaum krank seien, da sie zufrieden mit ihrer Arbeit seien. Schließlich hätte sie in ihrer Stellungnahme vom XXXX selbst angegeben, dass die Aussage von XXXX des potenziellen Dienstgebers relativiert worden sei. Außer Streit stehe, dass ihr die Beschäftigung angeboten worden sei und sie diese per E-Mail abgelehnt hätte. Hinsichtlich der vorliegenden Sorgepflichten sei auf die Rechtsprechung des VwGH hinzuweisen, wonach Sorgepflichten für Familienangehörige keinen berücksichtigungswürdigen Grund iSd § 10 Abs. 3 AlVG darstellen würden.Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom römisch 40 wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen, wobei Nachsicht nicht erteilt wurde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin eine zumutbare Stelle als römisch 40 angeboten worden sei, die der Betreuungsvereinbarung römisch 40 entsprochen hätte. Das Service für Unternehmen des AMS hätte am römisch 40 gemeldet, dass sich die Beschwerdeführerin beim potenziellen Dienstgeber vorgestellt und dieser sie gerne angestellt hätte. Sie hätte jedoch selbst per E-Mail abgesagt. Laut Online-Routenplaner hätte die Fahrt von ihrem Zuhause zum Dienstort mit dem PKW ca. römisch 40 pro Strecke gedauert. Die Beschwerdeführerin hätte nicht vorgebracht, dass die Kinderbetreuung aufgrund der angebotenen Arbeitszeiten nicht möglich gewesen wäre. Ist eine Betreuungsmöglichkeit vorhanden, deren zeitliche Dauer die Annahme einer konkret angebotenen Beschäftigung erlaube, sei von dieser Gebrauch zu machen. Dies gelte auch für die Inanspruchnahme mehrerer Betreuungseinrichtungen. Das AMS biete zur Unterstützung bei der Kinderbetreuung eine Kinderbetreuungsbeihilfe im Ausmaß von bis zu römisch 40 ,- an, wonach sie sich ebenfalls nicht erkundigt hätte. Das angebotene Beschäftigungsverhältnis wäre nach Kollektivvertrag entlohnt gewesen. Dass es ihr nicht zugesagt hätte, sei irrelevant. Ein negatives Bauchgefühl sei kein Grund für eine Unzumutbarkeit der zugewiesenen Tätigkeit gewesen. Die Beschwerdeführerin hätte nachfragen müssen, ob die Beschäftigung bloß befristet geplant gewesen wäre. Dies hätte sie jedoch unterlassen. Es liege am Arbeitslosen, die näheren Bedingungen der Beschäftigungsmöglichkeit in einem Bewerbungsgespräch zu klären. Zudem hätte auch eine befristete Beschäftigung eine nachhaltige Arbeitsaufnahme dargestellt. Die Aussage, wonach es keine Krankenstände im Unternehmen gäbe, sei laut glaublichen Angaben des potenziellen Dienstgebers dahingehend gemeint gewesen, dass dieser römisch 40 Unternehmen habe und seine Mitarbeiter kaum krank seien, da sie zufrieden mit ihrer Arbeit seien. Schließlich hätte sie in ihrer Stellungnahme vom römisch 40 selbst angegeben, dass die Aussage von römisch 40 des potenziellen Dienstgebers relativiert worden sei. Außer Streit stehe, dass ihr die Beschäftigung angeboten worden sei und sie diese per E-Mail abgelehnt hätte. Hinsichtlich der vorliegenden Sorgepflichten sei auf die Rechtsprechung des VwGH hinzuweisen, wonach Sorgepflichten für Familienangehörige keinen berücksichtigungswürdigen Grund iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG darstellen würden. Die Beschwerdeführerin stellte fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht und verwies im Wesentlichen auf ihr bisheriges Vorbringen. Zudem gab sie an, dass sie seit XXXX in einem Dienstverhältnis stehe. Die Rückzahlung des Arbeitslosengeldes für die Dauer von 6 Wochen würde eine hohe finanzielle Belastung für sie und ihre Familie darstellen.Die Beschwerdeführerin stellte fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht und verwies im Wesentlichen auf ihr bisheriges Vorbringen. Zudem gab sie an, dass sie seit römisch 40 in einem Dienstverhältnis stehe. Die Rückzahlung des Arbeitslosengeldes für die Dauer von 6 Wochen würde eine hohe finanzielle Belastung für sie und ihre Familie darstellen. Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Beschwerdeverhandlung am XXXX durch, in der die Beschwerdeführerin von der Vorsitzenden Richterin sowie den Laienrichtern befragt wurde. Die belangte Behörde wurde durch XXXX vertreten. Im Wesentlichen wurden erneut die gegenseitigen Standpunkte bekräftigt.Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Beschwerdeverhandlung am römisch 40 durch, in der die Beschwerdeführerin von der Vorsitzenden Richterin sowie den Laienrichtern befragt wurde. Die belangte Behörde wurde durch römisch 40 vertreten. Im Wesentlichen wurden erneut die gegenseitigen Standpunkte bekräftigt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin bezog seit XXXX Arbeitslosengeld. Sie ist XXXX und hat XXXX , die XXXX geboren wurden. Sie hat die XXXX abgeschlossen und sucht eine Beschäftigung als XXXX .Die Beschwerdeführerin bezog seit römisch 40 Arbeitslosengeld. Sie ist römisch 40 und hat römisch 40 , die römisch 40 geboren wurden. Sie hat die römisch 40 abgeschlossen und sucht eine Beschäftigung als römisch 40 . Die Beschwerdeführerin hat bei der Unterzeichnung des Antrages auf Arbeitslosengeld zur Kenntnis genommen und unterfertigt, dass eine Nichtannahme einer vermittelten Beschäftigung zur Entziehung der Arbeitslosenversicherung führt. In der mit ihr am XXXX aufgenommenen Betreuungsvereinbarung wurde festgehalten, dass sie eine Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von 20 bis 30 Wochenstunden sucht. Für die vereinbarte Arbeitszeit zwischen 07:00 und 19:00 Uhr sind die Betreuungspflichten demnach geregelt. Zur Erreichung des Arbeitsplatzes steht ihr ein Privat-PKW zur Verfügung.In der mit ihr am römisch 40 aufgenommenen Betreuungsvereinbarung wurde festgehalten, dass sie eine Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von 20 bis 30 Wochenstunden sucht. Für die vereinbarte Arbeitszeit zwischen 07:00 und 19:00 Uhr sind die Betreuungspflichten demnach geregelt. Zur Erreichung des Arbeitsplatzes steht ihr ein Privat-PKW zur Verfügung. Am XXXX wurde der Beschwerdeführerin vom AMS ein Vermittlungsvorschlag als XXXX für 15-20 Stunden pro Woche beim Dienstgeber XXXX mit einer Entlohnung laut Kollektivvertrag angeboten. Die Bewerbung hatte via E-Mail zu erfolgen.Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführerin vom AMS ein Vermittlungsvorschlag als römisch 40 für 15-20 Stunden pro Woche beim Dienstgeber römisch 40 mit einer Entlohnung laut Kollektivvertrag angeboten. Die Bewerbung hatte via E-Mail zu erfolgen. Der Beschwerdeführerin erfüllt die Voraussetzungen der zugewiesenen Stelle. Diese Tätigkeit wäre der Beschwerdeführerin in jeglicher Hinsicht zumutbar gewesen. Die Beschwerdeführerin hatte sich zwar zunächst beim potenziellen Dienstgeber beworben, jedoch sodann mit E-Mail mit folgendem Wortlaut abgesagt: „[…] Nach eingehenden Überlegungen habe ich jedoch beschlossen, einen anderen Weg zu gehen. Danke nochmals für das nette Gespräch am Montag und alles Gute für Ihre Zukunft. […]“ Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten, nämlich durch Mitteilung ihres Desinteresses an der ausgeschriebenen Stelle, eine zumutbare Arbeitsmöglichkeit vereitelt hat. Dieses Verhalten war ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. Sie hatte durch ihr Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nach § 10 AlVG liegen nicht vor.Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nach Paragraph 10, AlVG liegen nicht vor.
  2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt des AMS sowie aus der vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung. Dass sich die Beschwerdeführerin zunächst beim potenziellen Dienstgeber beworben, sodann jedoch per E-Mail abgesagt hat, ist unstrittig. Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass den Feststellungen der belangten Behörde im gegenständlichen Fall zu folgen ist. Der erkennende Senat stellt unter Verweis auf die vorliegenden Unterlagen und die Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung fest, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer E-Mail an den potenziellen Dienstgeber zweifelsfrei die zugewiesenen Stellen abgelehnt hat. Dieses Verhalten war ursächlich für das Nichtzustandekommen der Beschäftigungsverhältnisse. Die Beschwerdeführerin hat hinsichtlich ihrer Rechtfertigungsversuche auch den erkennenden Senat nicht überzeugen können. Dieser kam insbesondere nach Durchsicht des Verwaltungsaktes und Durchführung der mündlichen Verhandlung zu der Einschätzung, dass die Feststellungen im angefochtenen Bescheid bzw. der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen sind. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die zugewiesene Stelle für die Beschwerdeführerin nicht im Sinne des § 9 AlVG zumutbar gewesen wäre. Es hätte eine Entlohnung nach Kollektivvertrag stattgefunden. Insofern die Beschwerdeführerin vorbrachte, dass das angebotene Gehalt aufgrund von Betreuungspflichten und damit einhergehender Kosten nicht ihren Vorstellungen entsprochen hätte, ist auszuführen, dass dies für die Beurteilung der Zumutbarkeit nicht entscheidend ist. Entscheidend ist vielmehr, dass die zugewiesene Tätigkeit zumindest laut KV entlohnt ist.Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die zugewiesene Stelle für die Beschwerdeführerin nicht im Sinne des Paragraph 9, AlVG zumutbar gewesen wäre. Es hätte eine Entlohnung nach Kollektivvertrag stattgefunden. Insofern die Beschwerdeführerin vorbrachte, dass das angebotene Gehalt aufgrund von Betreuungspflichten und damit einhergehender Kosten nicht ihren Vorstellungen entsprochen hätte, ist auszuführen, dass dies für die Beurteilung der Zumutbarkeit nicht entscheidend ist. Entscheidend ist vielmehr, dass die zugewiesene Tätigkeit zumindest laut KV entlohnt ist. Die Beschwerdeführerin gab darüber hinaus an, dass ihr die Tätigkeit nicht zumutbar gewesen wäre, da sie Betreuungspflichten hätte und es sich zeitmäßig nicht gut ausgegangen wäre. Hierzu ist jedoch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin selbst in ihrer Betreuungsvereinbarung mit dem AMS vom XXXX festgehalten hat, dass die gewünschte Arbeitszeit von 07:00 bis 19:00 ist und die Betreuungspflichten für die vereinbarte Arbeitszeit geregelt sind. Dass eine Betreuung, etwa durch Inanspruchnahme mehrerer Betreuungseinrichtungen, nicht möglich gewesen wäre, hat sie zudem nicht dargelegt.Die Beschwerdeführerin gab darüber hinaus an, dass ihr die Tätigkeit nicht zumutbar gewesen wäre, da sie Betreuungspflichten hätte und es sich zeitmäßig nicht gut ausgegangen wäre. Hierzu ist jedoch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin selbst in ihrer Betreuungsvereinbarung mit dem AMS vom römisch 40 festgehalten hat, dass die gewünschte Arbeitszeit von 07:00 bis 19:00 ist und die Betreuungspflichten für die vereinbarte Arbeitszeit geregelt sind. Dass eine Betreuung, etwa durch Inanspruchnahme mehrerer Betreuungseinrichtungen, nicht möglich gewesen wäre, hat sie zudem nicht dargelegt. Zum Beschwerdevorbringen, wonach der potenzielle Dienstgeber beim Vorstellungsgespräch angegeben hätte, dass es in seinem Unternehmen keine Krankenstände gäbe ist festzuhalten, dass diese Aussage allein nicht geeignet ist, die Ablehnung der zugewiesenen Stelle zu rechtfertigen. Hierzu ist insbesondere festzuhalten, dass die XXXX des potenziellen Dienstgebers ebenfalls anwesend war und diese Aussage sohin relativierte, wie die Beschwerdeführerin auch selbst angab. Insbesondere ist festzuhalten, dass der potenzielle Dienstgeber gegenüber dem AMS nachvollziehbar angab, dass er damit lediglich gemeint hätte, dass es wenige Krankenstände gäbe, da die Arbeitnehmer langjährige zufriedene Mitarbeiter seien. Bei einer Erkrankung wäre demnach ein Krankenstand anzumelden, wie dies auch üblich ist. Zum Beschwerdevorbringen, wonach der potenzielle Dienstgeber beim Vorstellungsgespräch angegeben hätte, dass es in seinem Unternehmen keine Krankenstände gäbe ist festzuhalten, dass diese Aussage allein nicht geeignet ist, die Ablehnung der zugewiesenen Stelle zu rechtfertigen. Hierzu ist insbesondere festzuhalten, dass die römisch 40 des potenziellen Dienstgebers ebenfalls anwesend war und diese Aussage sohin relativierte, wie die Beschwerdeführerin auch selbst angab. Insbesondere ist festzuhalten, dass der potenzielle Dienstgeber gegenüber dem AMS nachvollziehbar angab, dass er damit lediglich gemeint hätte, dass es wenige Krankenstände gäbe, da die Arbeitnehmer langjährige zufriedene Mitarbeiter seien. Bei einer Erkrankung wäre demnach ein Krankenstand anzumelden, wie dies auch üblich ist. Die Beschwerdeführerin gab zudem an, aufgrund dieser Aussagen beim Bewerbungsgespräch ein schlechtes Bauchgefühl bei der Stelle gehabt zu haben. Festzuhalten ist jedoch, dass diese Angaben nicht geeignet sind, die Ablehnung der angebotenen Stelle zu rechtfertigen. Dies umso mehr, als es der Beschwerdeführerin jedenfalls zumutbar gewesen wäre, die Stelle anzunehmen, um in weiterer Folge die tatsächlichen Arbeitsbedingungen zu erfahren. Insbesondere ist der Beschwerdeführerin jedoch entgegenzuhalten, dass sie dem AMS zu keiner Zeit rückgemeldet hatte, dass die zugewiesene Stelle aus ihrer Sicht nicht ihren Vorstellungen entspräche. Erst nach erfolgter Absage durch die Beschwerdeführerin teilte sie dem AMS in der niederschriftlichen Einvernahme mit, dass sie Bedenken gegen die zugewiesene Stelle hätte. Dass sie bei ihrem letzten Dienstgeber mit XXXX konfrontiert gewesen ist, wie die Beschwerdeführerin angab, kann jedoch nicht als Rechtfertigung dafür dienen, dass sie nicht schon früher mit ihrer AMS-Beraterin über die konkrete Stellenzuweisung gesprochen hat. Wie bereits festgehalten, hätte die Beschwerdeführerin jedenfalls Rücksprache mit ihrer Beraterin halten müssen, bevor sie die Stelle ablehnt, dies umso mehr, als ihr jedenfalls eine Arbeitserprobung zumutbar gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin gab zudem an, aufgrund dieser Aussagen beim Bewerbungsgespräch ein schlechtes Bauchgefühl bei der Stelle gehabt zu haben. Festzuhalten ist jedoch, dass diese Angaben nicht geeignet sind, die Ablehnung der angebotenen Stelle zu rechtfertigen. Dies umso mehr, als es der Beschwerdeführerin jedenfalls zumutbar gewesen wäre, die Stelle anzunehmen, um in weiterer Folge die tatsächlichen Arbeitsbedingungen zu erfahren. Insbesondere ist der Beschwerdeführerin jedoch entgegenzuhalten, dass sie dem AMS zu keiner Zeit rückgemeldet hatte, dass die zugewiesene Stelle aus ihrer Sicht nicht ihren Vorstellungen entspräche. Erst nach erfolgter Absage durch die Beschwerdeführerin teilte sie dem AMS in der niederschriftlichen Einvernahme mit, dass sie Bedenken gegen die zugewiesene Stelle hätte. Dass sie bei ihrem letzten Dienstgeber mit römisch 40 konfrontiert gewesen ist, wie die Beschwerdeführerin angab, kann jedoch nicht als Rechtfertigung dafür dienen, dass sie nicht schon früher mit ihrer AMS-Beraterin über die konkrete Stellenzuweisung gesprochen hat. Wie bereits festgehalten, hätte die Beschwerdeführerin jedenfalls Rücksprache mit ihrer Beraterin halten müssen, bevor sie die Stelle ablehnt, dies umso mehr, als ihr jedenfalls eine Arbeitserprobung zumutbar gewesen wäre. Sie gab auch an, dass sie Bedenken gehabt hätte, ob es sich bei der zugewiesenen Stelle um eine dauerhafte Stelle oder bloß Karenzvertretung gehandelt hätte. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin es unterließ, sich zu erkundigen, was passieren würde, wenn XXXX des potenziellen Dienstgebers aus der Karenz zurückkommt. Stattdessen nahm die Beschwerdeführerin schlichtweg an, dass es eine befristete Stelle sei. Doch selbst eine befristete versicherungspflichtige Beschäftigung wäre geeignet gewesen, ihre Arbeitslosigkeit zu beenden.Sie gab auch an, dass sie Bedenken gehabt hätte, ob es sich bei der zugewiesenen Stelle um eine dauerhafte Stelle oder bloß Karenzvertretung gehandelt hätte. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin es unterließ, sich zu erkundigen, was passieren würde, wenn römisch 40 des potenziellen Dienstgebers aus der Karenz zurückkommt. Stattdessen nahm die Beschwerdeführerin schlichtweg an, dass es eine befristete Stelle sei. Doch selbst eine befristete versicherungspflichtige Beschäftigung wäre geeignet gewesen, ihre Arbeitslosigkeit zu beenden. Dass die angebotene Stelle zumutbar gewesen wäre, wurde von der Beschwerdeführerin somit zu keinem Zeitpunkt substantiiert bestritten. Etwaige andere bzw. höhere Gehaltsvorstellungen der Beschwerdeführerin sind nicht geeignet, eine Unzumutbarkeit herbeizuführen. Die Beschwerdeführerin bestreitet auch nicht, das Angebot mit E-Mail abgelehnt zu haben. Das Verhalten der Beschwerdeführerin war ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. Die Beschwerdeführerin hat hinsichtlich seiner Rechtfertigungsversuche auch den erkennenden Senat nicht überzeugen können. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die zugewiesene Stelle für die Beschwerdeführerin nicht im Sinne des § 9 AlVG zumutbar gewesen wäre. Es wäre eine Entlohnung nach Kollektivvertrag erfolgt. Die Arbeitszeiten wären

getroffener Betreuungsvereinbarung ebenfalls zumutbar gewesen.Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die zugewiesene Stelle für die Beschwerdeführerin nicht im Sinne des Paragraph 9, AlVG zumutbar gewesen wäre. Es wäre eine Entlohnung nach Kollektivvertrag erfolgt. Die Arbeitszeiten wären

getroffener Betreuungsvereinbarung ebenfalls zumutbar gewesen. Die Beschwerdeführerin hat auch in der mündlichen Verhandlung nicht nachvollziehbar dargelegt, dass sie ausreichende Anstrengungen für das Erlangen der Stelle unternommen hätte. Ein Arbeitsloser hat jedes Verhalten zu unterlassen, das geeignet ist, die Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung zu vereiteln. Durch ihre E-Mail-Absage hat sie es jedenfalls ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass sie das zugewiesene Stellenangebot vereitelt. Der erkennende Senat kam daher insbesondere nach Durchsicht des Verwaltungsaktes und nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu der Einschätzung, dass die ausführlichen Feststellungen in der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen sind. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Beschwerdegegenstand:

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts: § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“ Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten: Arbeitswilligkeit § 9.

(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. […] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  4. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  5. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(3)Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4)Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist. Allgemeine Bestimmungen § 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweck, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH, 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039). Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweck, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche VwGH, 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039). Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. eine von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelte Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. eine von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelte Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Ein Anspruchsverlust nach § 10 Abs. 1 AlVG tritt zunächst ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, einem Auftrag zur Nachschulung zu entsprechen, oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Ein Anspruchsverlust nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG tritt zunächst ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, einem Auftrag zur Nachschulung zu entsprechen, oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt: Das Zustandekommen eines zumutbaren Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitslose dadurch vereiteln, dass er den Erfolg seiner Bemühungen durch sein Verhalten, das nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet ist, den potentiellen Arbeitgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zu Nichte macht. Zur Erlangung eines Arbeitsplatzes bedarf es einerseits eines aktiven Handelns und andererseits der Unterlassung eines Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern (vgl. VwGH 20.9.2000, 2000/08/0056).Das Zustandekommen eines zumutbaren Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitslose dadurch vereiteln, dass er den Erfolg seiner Bemühungen durch sein Verhalten, das nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet ist, den potentiellen Arbeitgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zu Nichte macht. Zur Erlangung eines Arbeitsplatzes bedarf es einerseits eines aktiven Handelns und andererseits der Unterlassung eines Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern vergleiche VwGH 20.9.2000, 2000/08/0056). Wie oben festgestellt, wurde der Beschwerdeführerin vom Arbeitsmarktservice der Vermittlungsvorschlag für eine Beschäftigung als XXXX bei der Fa. XXXX mit einer Entlohnung laut Kollektivvertrag angeboten. Die Beschwerdeführerin hat sich zwar zunächst um die zugewiesene Stelle beworben, sodann mit E-Mail jedoch mitgeteilt, die Stelle abzulehnen. Die Beschwerdeführerin war daher ihrer Verpflichtung, alles zu tun, um ihre Arbeitslosigkeit zu beenden, nicht nachgekommen.Wie oben festgestellt, wurde der Beschwerdeführerin vom Arbeitsmarktservice der Vermittlungsvorschlag für eine Beschäftigung als römisch 40 bei der Fa. römisch 40 mit einer Entlohnung laut Kollektivvertrag angeboten. Die Beschwerdeführerin hat sich zwar zunächst um die zugewiesene Stelle beworben, sodann mit E-Mail jedoch mitgeteilt, die Stelle abzulehnen. Die Beschwerdeführerin war daher ihrer Verpflichtung, alles zu tun, um ihre Arbeitslosigkeit zu beenden, nicht nachgekommen. Dieses Verhalten war auch zweifelsfrei ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses, zumal die Beschwerdeführerin selbst abgesagt hat. Die belangte Behörde hatte daher zu Recht im nunmehr angefochtenen Bescheid festgestellt, dass die Beschwerdeführerin eine angebotene zumutbare Beschäftigung vereitelt hat. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es – wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht

§ 28Abs. 4 Vw

GVG zurückverwiesen wird – auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd § 10 Abs. 3 AlVG voraus (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027).Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es – wenn die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht

Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG zurückverwiesen wird – auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG voraus vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027). Es haben sich im Verfahren keine besonderen Gründe ergeben, aus denen der Beschwerdeführerin ihr Verhalten nicht vorgeworfen werden konnte. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass es laut der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Erteilung der Nachsicht auf die persönlichen finanziellen Umstände wie etwa Sorgepflichten, oder aber ein Schuldenregulierungsverfahren, monatliche Miet-, Strom- und Heizkosten, oder etwa Kredite nicht ankommt, sodass die schwierigen finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt werden konnten. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen im gegenständlichen Fall somit nicht vor.Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG liegen im gegenständlichen Fall somit nicht vor. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W121.2233885.1.00

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