← Österreich

{'item': 'W123 2236934-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.03.2021 GeschäftszahlW123 2236934-1 SpruchW123 2236934-1/4E, W123 2236934-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 13.05.2010 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 AsylG der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt.
  2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 13.05.2010 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, AsylG der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt.
  3. Am 12.09.2016 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde ein Fremdenpass mit der Nummer XXXX ausgestellt.
  4. Am 12.09.2016 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde ein Fremdenpass mit der Nummer römisch 40 ausgestellt.
  5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.07.2020 wurde dem Beschwerdeführer der ihm zuerkannte subsidiäre Schutzstatus gemäß § 9 Abs. 1 AsylG aberkannt. Eine Beschwerde wurde nicht erhoben.
  6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.07.2020 wurde dem Beschwerdeführer der ihm zuerkannte subsidiäre Schutzstatus gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG aberkannt. Eine Beschwerde wurde nicht erhoben.
  7. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid sprach die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 93 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) der Fremdenpass (mit der angeführten Nummer) entzogen wird und der Beschwerdeführer gemäß § 93 Abs. 2 FPG unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen hat.
  8. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid sprach die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) der Fremdenpass (mit der angeführten Nummer) entzogen wird und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 93, Absatz 2, FPG unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen hat.
  9. Mit Schriftsatz vom 12.11.2020 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde und führte begründend einleitend aus, dass der Beschwerdeführer zwar nicht mehr über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten, jedoch nun über eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ verfüge und könne der Beschwerdeführer ein Interesse der Republik an der Ausstellung bzw. Nichtentziehung eines Fremdenpasses geltend machen. Dem Beschwerdeführer sei bisher stets ein Fremdenpass ausgestellt worden, weshalb er auch in Zukunft einen Fremdenpass brauche. Der Beschwerdeführer habe sich darauf verlassen, dass er auch in Zukunft einen Fremdenpass bekommen werde. Zu § 93 Abs. 1 Z 1 bis 5 FPG wurde vorgebracht, dass ein nachträglicher Verlust des den Fremdenpass begründenden Aufenthaltstitels in der genannten Bestimmung nicht wörtlich erwähnt sei und daher auch nicht zur Entziehung nach § 93 Abs. 1 iVm § 92 FPG führen könne. Ferner wurde auf § 88 Abs. 1 Z 2 FPG hingewiesen. Die belangte Behörde habe durch die Ausstellung des Fremdenpasses bereits festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, sich ein gültiges Reisedokument über die Botschaft Afghanistans zu besorgen. Lediglich das Vorliegen eines unbefristeten Aufenthaltsrechts liege beim Beschwerdeführer nicht vor. Jedoch sei anzumerken, dass es sich hierbei um eine planwidrige Lücke des Gesetzes handle. Diese sei dadurch zu schließen, dass die Bestimmung des § 88 Abs. 1 Z 2 FPG auch auf Personen Anwendung finde, welche über den Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ bzw. die „RWR-Karte plus“ verfügen würden.Zu Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 FPG wurde vorgebracht, dass ein nachträglicher Verlust des den Fremdenpass begründenden Aufenthaltstitels in der genannten Bestimmung nicht wörtlich erwähnt sei und daher auch nicht zur Entziehung nach Paragraph 93, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 92, FPG führen könne. Ferner wurde auf Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG hingewiesen. Die belangte Behörde habe durch die Ausstellung des Fremdenpasses bereits festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, sich ein gültiges Reisedokument über die Botschaft Afghanistans zu besorgen. Lediglich das Vorliegen eines unbefristeten Aufenthaltsrechts liege beim Beschwerdeführer nicht vor. Jedoch sei anzumerken, dass es sich hierbei um eine planwidrige Lücke des Gesetzes handle. Diese sei dadurch zu schließen, dass die Bestimmung des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG auch auf Personen Anwendung finde, welche über den Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ bzw. die „RWR-Karte plus“ verfügen würden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird zum maßgeblichen Sachverhalt erhoben. Er ergibt sich aus dem vorgelegten erstinstanzlichen Akt der belangten Behörde.Der unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird zum maßgeblichen Sachverhalt erhoben. Er ergibt sich aus dem vorgelegten erstinstanzlichen Akt der belangten Behörde. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Gemäß § 88 Abs. 2a FPG (in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013) sind Fremdenpässe Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.Gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,) sind Fremdenpässe Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Gemäß § 93 Abs. 1 Z 1 FPG (in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015) ist ein Fremdenpass zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden. Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, FPG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,) ist ein Fremdenpass zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden. Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid von Amts wegen gemäß § 9 Abs. 1 AsylG der zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt.Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid von Amts wegen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG der zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt. Auch wenn – wie im Beschwerdeschriftsatz vorgebracht – der Fall der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht explizit in § 93 Abs. 1 FPG angeführt wird, kann auch eine Änderung im rechtlichen Status des Fremden, auf welchem die Ausstellung des Reisedokumentes ursprünglich basierte, eine Entziehung rechtfertigen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] K
  10. zu § 93 FPG).Auch wenn – wie im Beschwerdeschriftsatz vorgebracht – der Fall der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht explizit in Paragraph 93, Absatz eins, FPG angeführt wird, kann auch eine Änderung im rechtlichen Status des Fremden, auf welchem die Ausstellung des Reisedokumentes ursprünglich basierte, eine Entziehung rechtfertigen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] K
  11. zu Paragraph 93, FPG). Auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt der Umstand, wenn nachträglich bekannt, dass die Voraussetzungen für den zuerkannten Status als subsidiär Schutzberechtigter nicht mehr vorliegen bzw. es an ihnen fehlt, eine die Passentziehung rechtfertigende Tatsache im Sinn des § 93 Abs. 1 Z 1 FPG dar (vgl. VwGH 24.04.2007, Zl. 2005/18/0003; VwGH 07.11.2012, 2012/18/0046).Auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt der Umstand, wenn nachträglich bekannt, dass die Voraussetzungen für den zuerkannten Status als subsidiär Schutzberechtigter nicht mehr vorliegen bzw. es an ihnen fehlt, eine die Passentziehung rechtfertigende Tatsache im Sinn des Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, FPG dar vergleiche VwGH 24.04.2007, Zl. 2005/18/0003; VwGH 07.11.2012, 2012/18/0046). Die Entziehung des Fremdenpasses des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde war somit nach § 93 Abs. 1 Z 1 FPG zulässig.Die Entziehung des Fremdenpasses des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde war somit nach Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, FPG zulässig. Soweit der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass die Voraussetzungen für den Erhalt des Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 Z 2 FPG weiterhin vorlägen, ist zum auf die unstrittige Tatsache hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer über keinen unbefristeten Aufenthalt verfügt (vgl. dazu das eigene Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz, AS 25) und somit schon einer der formalen Voraussetzungen des § 88 Abs. 1 Z 2 FPG (vgl. „ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen“) nicht erfüllt. Soweit der Beschwerdeführer weiter ausführt, dass es sich diesbezüglich im eine „planwidrige Lücke“ des Gesetzes handle, kann dies vom Bundesverwaltungsgericht – aufgrund des eindeutigen Wortlautes – nicht erkannt werden (vgl. dazu auch RV 330 XXIV. GP, zitiert in Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht
  12. zu § 88 FPG).Soweit der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass die Voraussetzungen für den Erhalt des Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG weiterhin vorlägen, ist zum auf die unstrittige Tatsache hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer über keinen unbefristeten Aufenthalt verfügt vergleiche dazu das eigene Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz, AS 25) und somit schon einer der formalen Voraussetzungen des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG vergleiche „ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen“) nicht erfüllt. Soweit der Beschwerdeführer weiter ausführt, dass es sich diesbezüglich im eine „planwidrige Lücke“ des Gesetzes handle, kann dies vom Bundesverwaltungsgericht – aufgrund des eindeutigen Wortlautes – nicht erkannt werden vergleiche dazu auch Regierungsvorlage 330 römisch 24 . GP, zitiert in Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht
  13. zu Paragraph 88, FPG). Abgesehen davon ist Grundvoraussetzung für die Verwirklichung der im § 88 Abs. 1 FPG umschriebenen Tatbestände, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses „im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik“ gelegen sein muss. Für die Ausstellung eines Fremdenpasses kommt es somit nicht bloß darauf an, dass diese im Interesse des Fremden gelegen ist, sondern es muss auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für diesen Fremden bestehen. Österreich eröffnet mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber nämlich die Möglichkeit grenzüberschreitend zu reisen und übernimmt damit auch eine Verpflichtung gegenüber den potentiellen Gastländern. Diese an sich nur gegenüber eigenen Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordert daher einen restriktiven Maßstab (vgl. VwGH 19.05.2011, 2009/21/0288; 22.01.2014, 2013/21/0043). Auch der Umstand, der Fremdenpass werde benötigt, damit der Fremde reisen könne, bildet nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen Grund, der ein öffentliches Interesse dartun könnte (vgl. VwGH 15.09.2010, 2010/18/0279). Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geht hervor, dass keineswegs die Pflicht besteht, uneingeschränkt jedem Fremden einen Fremdenpass auszustellen.Abgesehen davon ist Grundvoraussetzung für die Verwirklichung der im Paragraph 88, Absatz eins, FPG umschriebenen Tatbestände, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses „im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik“ gelegen sein muss. Für die Ausstellung eines Fremdenpasses kommt es somit nicht bloß darauf an, dass diese im Interesse des Fremden gelegen ist, sondern es muss auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für diesen Fremden bestehen. Österreich eröffnet mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber nämlich die Möglichkeit grenzüberschreitend zu reisen und übernimmt damit auch eine Verpflichtung gegenüber den potentiellen Gastländern. Diese an sich nur gegenüber eigenen Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordert daher einen restriktiven Maßstab vergleiche VwGH 19.05.2011, 2009/21/0288; 22.01.2014, 2013/21/0043). Auch der Umstand, der Fremdenpass werde benötigt, damit der Fremde reisen könne, bildet nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen Grund, der ein öffentliches Interesse dartun könnte vergleiche VwGH 15.09.2010, 2010/18/0279). Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geht hervor, dass keineswegs die Pflicht besteht, uneingeschränkt jedem Fremden einen Fremdenpass auszustellen. Gegenständlich ließ der Beschwerdeführer die Frage zum Interesse der Republik iSd § 88 Abs. 1 FPG vollkommen unbeantwortet und wies somit kein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses nach. Allein der Hinweis, dass dem Beschwerdeführer bisher „stets“ ein Fremdenpass ausgestellt worden sei und er sich darauf verlassen habe, auch in Zukunft einen Fremdenpass zu bekommen (vgl. AS 21), reicht zur Begründung nicht aus.Gegenständlich ließ der Beschwerdeführer die Frage zum Interesse der Republik iSd Paragraph 88, Absatz eins, FPG vollkommen unbeantwortet und wies somit kein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses nach. Allein der Hinweis, dass dem Beschwerdeführer bisher „stets“ ein Fremdenpass ausgestellt worden sei und er sich darauf verlassen habe, auch in Zukunft einen Fremdenpass zu bekommen vergleiche AS 21), reicht zur Begründung nicht aus. Auch aus diesem Grunde war daher die Beschwerde abzuweisen. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Nach Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Von der mündlichen Verhandlung kann im gegenständlichen Beschwerdefall gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, weil der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden konnte, in der Beschwerde keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen wurden und gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen war (vgl. das Erk. des VwGH vom 31.07.2007, Zl 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Von der mündlichen Verhandlung kann im gegenständlichen Beschwerdefall gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, weil der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden konnte, in der Beschwerde keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen wurden und gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen war vergleiche das Erk. des VwGH vom 31.07.2007, Zl 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W123.2236934.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.