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{'item': 'W157 2239627-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.03.2021 GeschäftszahlW157 2239627-1 Spruch, W157 2239627-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Mit am XXXX bei der GIS Gebühren Info Service GmbH (im Folgenden: „belangte Behörde“) eingelangtem Schreiben beantragte XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführerin“) die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen. Im dabei verwendeten Antragsformular kreuzte diese unter der Rubrik „Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an“ keine Auswahlmöglichkeit an. Weiters gab die Beschwerdeführerin an, dass in ihrem Haushalt keine weitere Person lebe.
  2. Mit am römisch 40 bei der GIS Gebühren Info Service GmbH (im Folgenden: „belangte Behörde“) eingelangtem Schreiben beantragte römisch 40 (im Folgenden: „Beschwerdeführerin“) die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen. Im dabei verwendeten Antragsformular kreuzte diese unter der Rubrik „Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an“ keine Auswahlmöglichkeit an. Weiters gab die Beschwerdeführerin an, dass in ihrem Haushalt keine weitere Person lebe. Dem Antragsformular waren folgende Unterlagen angeschlossen: ● SVS-Pensionsbestätigung (Leistung ab XXXX ) vom XXXX ; SVS-Pensionsbestätigung (Leistung ab römisch 40 ) vom römisch 40 ; ● SVS-Pensionsbestätigung (Leistung ab XXXX ) vom XXXX ; SVS-Pensionsbestätigung (Leistung ab römisch 40 ) vom römisch 40 ; ● Bescheid über die Zerlegung des Einheitswertes und des Grundsteuerbetrages zum XXXX vom XXXX ; Bescheid über die Zerlegung des Einheitswertes und des Grundsteuerbetrages zum römisch 40 vom römisch 40 ; ● Bescheid über Beiträge und Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben vom XXXX ; Bescheid über Beiträge und Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben vom römisch 40 ; ● zwei Kontoauszüge vom XXXX ; zwei Kontoauszüge vom römisch 40 ; ● Bescheid über den Anspruch auf Pflegegeld (Stufe 3) vom XXXX ; Bescheid über den Anspruch auf Pflegegeld (Stufe 3) vom römisch 40 ; ● SVS-Information über die Anweisung; ● Vollmacht für Zwecke der Sozialversicherung für XXXX vom XXXX . Vollmacht für Zwecke der Sozialversicherung für römisch 40 vom römisch 40 .
  3. Dazu richtete die belangte Behörde am XXXX ein Schreiben an die Beschwerdeführerin, in dem ihr vorgehalten wurde, dass ihr Haushaltseinkommen die maßgebliche Betragsgrenze übersteige. Diese wurde aufgefordert, Nachweise für abzugsfähige Ausgaben vorzulegen. Mit einer beigefügten Aufstellung wurden der Beschwerdeführerin die für die Berechnung des maßgeblichen Haushaltseinkommens herangezogenen Beträge zur Kenntnis gebracht.
  4. Dazu richtete die belangte Behörde am römisch 40 ein Schreiben an die Beschwerdeführerin, in dem ihr vorgehalten wurde, dass ihr Haushaltseinkommen die maßgebliche Betragsgrenze übersteige. Diese wurde aufgefordert, Nachweise für abzugsfähige Ausgaben vorzulegen. Mit einer beigefügten Aufstellung wurden der Beschwerdeführerin die für die Berechnung des maßgeblichen Haushaltseinkommens herangezogenen Beträge zur Kenntnis gebracht.
  5. Bei der belangten Behörde langten in der Folge keine weiteren Unterlagen der Beschwerdeführerin ein.
  6. Mit dem bekämpften Bescheid XXXX wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab. Begründend führte diese aus, sie habe festgestellt, dass das Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze übersteige; eine Miete und außergewöhnliche Belastungen habe die Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen. Dem Bescheid war ebenfalls die bereits unter Pkt. I.
  7. erwähnte „Berechnungsgrundlage“ angefügt.
  8. Mit dem bekämpften Bescheid römisch 40 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab. Begründend führte diese aus, sie habe festgestellt, dass das Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze übersteige; eine Miete und außergewöhnliche Belastungen habe die Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen. Dem Bescheid war ebenfalls die bereits unter Pkt. römisch eins.
  9. erwähnte „Berechnungsgrundlage“ angefügt.
  10. Gegen diesen Bescheid richtete sich die Beschwerde vom XXXX , in der die Beschwerdeführerin mitteilte, dass das dem Bescheid XXXX vorangegangene Schreiben nicht eingegangen sei, sodass keine Antwort erfolgen habe können. Es würden nunmehr die fehlenden Unterlagen (Miete und Einkommensteuerbescheid aus XXXX ) nachgereicht werden.
  11. Gegen diesen Bescheid richtete sich die Beschwerde vom römisch 40 , in der die Beschwerdeführerin mitteilte, dass das dem Bescheid römisch 40 vorangegangene Schreiben nicht eingegangen sei, sodass keine Antwort erfolgen habe können. Es würden nunmehr die fehlenden Unterlagen (Miete und Einkommensteuerbescheid aus römisch 40 ) nachgereicht werden. Der Beschwerde nur die Vollmacht für Zwecke der Sozialversicherung für XXXX vom XXXX beigeschlossen war.Der Beschwerde nur die Vollmacht für Zwecke der Sozialversicherung für römisch 40 vom römisch 40 beigeschlossen war.
  12. Am XXXX reichte die Beschwerdeführerin einen Mietvertrag vom XXXX , eine monatliche Vorschreibung ab XXXX vom XXXX und einen Einkommensteuerbescheid aus XXXX nach.
  13. Am römisch 40 reichte die Beschwerdeführerin einen Mietvertrag vom römisch 40 , eine monatliche Vorschreibung ab römisch 40 vom römisch 40 und einen Einkommensteuerbescheid aus römisch 40 nach.
  14. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom XXXX und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX ein. Im Rahmen der Beschwerdevorlage wies die belangte Behörde darauf hin, dass auch nach Vorlage des Mietvertrages und des Einkommenssteuerbescheides eine Richtsatzüberschreitung bestehe.
  15. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom römisch 40 und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 ein. Im Rahmen der Beschwerdevorlage wies die belangte Behörde darauf hin, dass auch nach Vorlage des Mietvertrages und des Einkommenssteuerbescheides eine Richtsatzüberschreitung bestehe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  16. Feststellungen
  17. Am XXXX brachte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen bei der belangten Behörde ein.
  18. Am römisch 40 brachte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen bei der belangten Behörde ein.
  19. Die alleinlebende Beschwerdeführerin bezieht monatlich ein Pflegegeld iHv EUR 459,90 und verfügt über Pensionseinkünfte (Alters- und Witwenpensionen) iHv EUR 1.292,26 pro Monat. Darüber hinaus hat diese Einkünfte aus einer aufgegebenen Land- und Forstwirtschaft iHv EUR 125,66 pro Monat.
  20. Nachweise für abzugsfähige Miete bzw. Betriebskosten oder anerkannte außergewöhnliche Belastungen wurden nicht vorgelegt. Die Beschwerdeführerin bezieht keinen Zuschuss des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung.
  21. Beweiswürdigung Die Feststellungen, insbesondere hinsichtlich der Höhe der Einkünfte, beruhen auf den von der belangten Behörde und von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen (vgl. SVS-Pensionsbestätigung [Leistung ab XXXX ] vom XXXX ). Die Beschwerdeführerin ist dem angefochtenen Bescheid diesbezüglich auch nicht entgegengetreten.Die Feststellungen, insbesondere hinsichtlich der Höhe der Einkünfte, beruhen auf den von der belangten Behörde und von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen vergleiche SVS-Pensionsbestätigung [Leistung ab römisch 40 ] vom römisch 40 ). Die Beschwerdeführerin ist dem angefochtenen Bescheid diesbezüglich auch nicht entgegengetreten. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Dokumente betreffend den Wohnaufwand beinhalten keine Ausgaben für Miete bzw. Betriebskosten im Sinne des § 48 Abs. 5 Z 1 Fernmeldegebührenordnung. Aus den Unterlagen geht hervor, dass das Mietobjekt am verfahrensgegenständlichen Standort nicht mehr als zwei selbstständige Wohnungen aufweist, weshalb die Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes nicht anzuwenden sind (vgl. Seite 2 des Mietvertrages vom XXXX ).Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Dokumente betreffend den Wohnaufwand beinhalten keine Ausgaben für Miete bzw. Betriebskosten im Sinne des Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer eins, Fernmeldegebührenordnung. Aus den Unterlagen geht hervor, dass das Mietobjekt am verfahrensgegenständlichen Standort nicht mehr als zwei selbstständige Wohnungen aufweist, weshalb die Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes nicht anzuwenden sind vergleiche Seite 2 des Mietvertrages vom römisch 40 ). Die Beschwerdeführerin hat zwar einen Einkommensteuerbescheid aus XXXX zur Vorlage gebracht, jedoch ist dazu festzuhalten, dass dieser keine anerkannten außergewöhnlichen Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 EStG ausweist.Die Beschwerdeführerin hat zwar einen Einkommensteuerbescheid aus römisch 40 zur Vorlage gebracht, jedoch ist dazu festzuhalten, dass dieser keine anerkannten außergewöhnlichen Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 EStG ausweist. Ein Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung wurde nicht behauptet.
  22. Rechtliche Beurteilung Zu A) 3.
  23. Für den Beschwerdefall sind die folgenden Bestimmungen maßgeblich: 3.1.
  24. § 28 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 57/2018, regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt:3.1.
  25. Paragraph 28, des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,, regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt: „§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. […]“ 3.1.
  3. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG), BGBl. I Nr. 159/1999 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lautet auszugsweise wie folgt:3.1.
  4. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016,, lautet auszugsweise wie folgt: „Rundfunkgebühren § 3.
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen fürParagraph 3,
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen für Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36 Euro Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16 Euro monatlich […]
(5)Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
(5)Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen. […] Verfahren § 6.
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.Paragraph 6,
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach Paragraph 4, Absatz eins, obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, anzuwenden. […]“ 3.1.
  1. Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lautet auszugsweise wie folgt:3.1.
  2. Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016,, lautet auszugsweise wie folgt: „Befreiungsbestimmungen § 47.
(1)Über Antrag sind von der EntrichtungParagraph 47,
(1)Über Antrag sind von der Entrichtung – der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
  1. Untersatz RGG),– der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
  2. Untersatz RGG), – der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
  3. Untersatz RGG)– der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
  4. Untersatz RGG) zu befreien:
  5. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
  6. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
  7. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
  8. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
  9. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
  10. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
  11. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
  12. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit. […] § 48.
(1)Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.Paragraph 48,
(1)Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach Paragraph 47, ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt. […]
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4)Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz eins,, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
  1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
  2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
  3. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird. […] § 50.
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:Paragraph 50,
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
  1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
  2. in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen, […]
(4)Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. […] § 51.
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.Paragraph 51,
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen. […]“ 3.
  1. In Bezug auf den Beschwerdefall enthält die Fernmeldegebührenordnung demnach eine Verpflichtung des Antragstellers, das Vorliegen eines Befreiungsgrundes nachzuweisen, und zwar durch den Nachweis eines Bezuges einer der in § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannten Leistungen. Die für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden hat der Antragsteller nach Aufforderung durch die belangte Behörde zu übermitteln (§ 50 Abs. 4 Fernmeldegebührenordnung).3.
  2. In Bezug auf den Beschwerdefall enthält die Fernmeldegebührenordnung demnach eine Verpflichtung des Antragstellers, das Vorliegen eines Befreiungsgrundes nachzuweisen, und zwar durch den Nachweis eines Bezuges einer der in Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung genannten Leistungen. Die für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden hat der Antragsteller nach Aufforderung durch die belangte Behörde zu übermitteln (Paragraph 50, Absatz 4, Fernmeldegebührenordnung). 3.
  3. Die Beschwerdeführerin hat zwar das Vorliegen einer Anspruchsgrundlage nachgewiesen (Bezug von Pflegegeld und Pensionsleistungen), aus den Feststellungen ergibt sich jedoch, dass ihr Haushaltseinkommen über der für die Gebührenbefreiung maßgeblichen Grenze liegt: 3.3.
  4. Die für eine Gebührenbefreiung (§ 48 Abs. 1 iVm Abs. 5 Fernmeldegebührenordnung) maßgebliche Betragsgrenze des Haushalts-Nettoeinkommens ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt sowie dessen Erhöhung um 12% und beträgt für eine Person für das Jahr 2020 EUR 1.082,65 bzw. für das Jahr 2021 EUR 1.120,54.3.3.
  5. Die für eine Gebührenbefreiung (Paragraph 48, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 5, Fernmeldegebührenordnung) maßgebliche Betragsgrenze des Haushalts-Nettoeinkommens ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt sowie dessen Erhöhung um 12% und beträgt für eine Person für das Jahr 2020 EUR 1.082,65 bzw. für das Jahr 2021 EUR 1.120,
  6. Das Nettoeinkommen ist gemäß § 48 Abs. 3 Fernmeldegebührenordnung die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.Das Nettoeinkommen ist gemäß Paragraph 48, Absatz 3, Fernmeldegebührenordnung die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Vom Nettoeinkommen kann ein Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten, sofern es sich um einen Mietvertrag nach dem Mietrechtsgesetz, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen handelt (§ 48 Abs. 5 Z 1 Fernmeldegebührenordnung), in Abzug gebracht werden, wenn ein entsprechender Nachweis geliefert wird. Ohne Nachweis ist nur ein Pauschalbetrag für den Wohnaufwand iHv EUR 140,00 anzurechnen.Vom Nettoeinkommen kann ein Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten, sofern es sich um einen Mietvertrag nach dem Mietrechtsgesetz, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen handelt (Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer eins, Fernmeldegebührenordnung), in Abzug gebracht werden, wenn ein entsprechender Nachweis geliefert wird. Ohne Nachweis ist nur ein Pauschalbetrag für den Wohnaufwand iHv EUR 140,00 anzurechnen. Darüber hinaus können die in § 48 Abs. 5 Z 2 Fernmeldegebührenordnung genannten Abzüge berücksichtigt werden, d.h. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988 (z.B. Mehraufwendungen aus dem Titel einer körperlichen/geistigen Behinderung oder einer Krankheit) sowie Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung, wenn ein Bezug belegt wird.Darüber hinaus können die in Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer 2, Fernmeldegebührenordnung genannten Abzüge berücksichtigt werden, d.h. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988 (z.B. Mehraufwendungen aus dem Titel einer körperlichen/geistigen Behinderung oder einer Krankheit) sowie Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung, wenn ein Bezug belegt wird. 3.3.
  7. Durch das Bundesverwaltungsgericht werden folgende Berechnungen angestellt: 2020 2021 ANTRAGSTELLER XXXX römisch 40 Einkünfte Alters- und Witwenpensionen € 1.292,26 1.292,26 monatl. Pauschalbetrag für aufgegebene Land- und Forstwirtschaft € 125,66 125,66 Summe der Einkünfte € 1.417,92 1.417,92 monatl. Sonstige Abzüge Wohnungs-aufwand (Pauschalbetrag) € -140,00 -140,00 monatl. Summe der Abzüge € -140,00 -140,00 monatl. Maßgebliches Haushaltseinkommen € 1.277,92 1.277,92 monatl. Richtsatz für 1 Haushaltsmitglied € -1.082,65 -1.120,54 monatl. RICHTSATZÜBERSCHREITUNG € 195,27 157,38 monatl. Im vorliegenden Fall sind die Einkommen der Beschwerdeführerin (Alters- und Witwenpensionen iHv EUR 1.292,26 und Pauschalbetrag für eine aufgegebene Land- und Forstwirtschaft iHv EUR 125,66) zusammenzurechnen, woraus sich eine Summe der Einkünfte iHv EUR 1.417,92 ergibt. Beim Pflegegeld handelt es sich gemäß § 48 Abs. 4 Fernmeldegebührenordnung um ein nicht anzurechnendes Einkommen.Im vorliegenden Fall sind die Einkommen der Beschwerdeführerin (Alters- und Witwenpensionen iHv EUR 1.292,26 und Pauschalbetrag für eine aufgegebene Land- und Forstwirtschaft iHv EUR 125,66) zusammenzurechnen, woraus sich eine Summe der Einkünfte iHv EUR 1.417,92 ergibt. Beim Pflegegeld handelt es sich gemäß Paragraph 48, Absatz 4, Fernmeldegebührenordnung um ein nicht anzurechnendes Einkommen. Da hinsichtlich des angegebenen Standortes kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen besteht, kommt eine Berücksichtigung des ins Treffen geführten Mietzinses sowie der geltend gemachten Betriebskosten nicht in Betracht. Bei den ebenfalls angegebenen Kosten für Heizung und Strom handelt es sich weder um Miet-, noch um Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, sondern um – nicht abzugsfähige – Energiekosten. Der vorgelegte Einkommensteuerbescheid aus XXXX weist keine anerkannten außergewöhnlichen Belastungen aus.Der vorgelegte Einkommensteuerbescheid aus römisch 40 weist keine anerkannten außergewöhnlichen Belastungen aus. Auch Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung wurden nicht geltend gemacht. Als einziger Abzugsposten ist deshalb ein Pauschalbetrag für Wohnaufwand iHv EUR 140,00 abzuziehen. Das Haushalts-Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin beträgt sohin EUR 1.277,92 und überschreitet daher den für einen Einpersonenhaushalt maßgeblichen Richtsatz für das Jahr 2020 iHv EUR 1.082,65 bzw. für das Jahr 2021 iHv EUR 1.120,54 um EUR 195,27 bzw. EUR 157,
  8. 3.
  9. Aus den dargestellten Gründen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich jedoch veranlasst darauf hinzuweisen, dass die vorliegende abschlägige Entscheidung einer neuerlichen Antragstellung bei der GIS Gebühren Info Service GmbH nicht entgegensteht. 3.
  10. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung absehen, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem Absehen der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Die Beschwerdeführerin ist den dem Bescheid zugrunde gelegten Feststellungen zudem nicht substantiiert entgegengetreten und haben die mit der Beschwerde nachgereichten Unterlagen keine andere Beurteilung des Sachverhaltes ergeben.3.
  11. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung absehen, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem Absehen der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Die Beschwerdeführerin ist den dem Bescheid zugrunde gelegten Feststellungen zudem nicht substantiiert entgegengetreten und haben die mit der Beschwerde nachgereichten Unterlagen keine andere Beurteilung des Sachverhaltes ergeben. Zu B) 3.
  12. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.
  13. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung folgt – wie dargelegt – der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung folgt – wie dargelegt – der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W157.2239627.1.00

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